Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Revision (Art. 410 à 415 StPO)
Sachverhalt
A. Am 3. März 2018 reichte C.________ Strafantrag gegen A.________ wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung ein und konstituierte sich als Privatkläger. A.________ wurde gleichentags im Anschluss an die vorgeworfenen Delikte zur Behandlung in das stationäre Behandlungszentrum (SBZ) Marsens gebracht, in welchem er bis zum 5. März 2018 blieb. Mit Strafbefehl vom 3. September 2018 wurde A.________ wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 30.- unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 300.- verurteilt. A.________ verweigerte die Annahme des Strafbefehls. Am 26. September 2018 wurde ihm dieser daher mit einfacher Post noch einmal zugestellt und er wurde darauf hingewiesen, dass der Strafbefehl mit Ablauf der Abholfrist als zugestellt gilt. Am 11. Januar 2019 wendete sich A.________ schriftlich an die Staatsanwaltschaft und beantragte, die Strafe sei aufgrund mangelnder Schuldfähigkeit "einzustellen" und dem Bundes- zentralregister in D.________ die Löschung des Eintrags mitzuteilen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 wies die Staatsanwaltschaft A.________ darauf hin, dass er die Einsprachefrist offenbar nicht eingehalten habe. Sollte er anderer Meinung sein, solle er mit- teilen, ob seine Eingabe als Einsprache anzusehen sei. In diesem Fall werde diese an den Polizei- richter zum Entscheid über deren Zulässigkeit überwiesen. B. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 an die Staatsanwaltschaft legte A.________ sodann "Widerspruch" gegen den "Haftbefehl" ein. Ihm sei kein gültiges Strafurteil vom 3. September 2018 zugestellt worden. Ausserdem habe er Schwierigkeiten, Französisch in Wort und Schrift zu verstehen. Das Schreiben war nicht unterschrieben. Am 4. Juli 2019 reichte A.________ sinngemäss ein Gesuch um Revision des Strafbefehls vom
3. September 2018 bei der Staatsanwaltschaft ein und beantragte, dass das Verfahren gegen ihn einzustellen sei. Die Staatsanwaltschaft leitete diese Eingaben am 17. Juli 2019 an den Strafappellationshof weiter. Am 30. Juli 2019 leitete die Staatanwaltschaft zudem einen Arztbericht vom 27. März 2014 betreffend A.________ an den Strafappellationshof weiter.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Das Rechtsmittelverfahren wird grundsätzlich in der Sprache des angefochtenen Entscheids – vorliegend Französisch – durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG, SGF 130.1]). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann davon abweichen, wenn den
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 Abs. 1 JG). Vorliegend ist der Revisionskläger deutscher Muttersprache, lebt in D.________, reichte sämtliche Eingaben in deutscher Sprache ein und macht geltend, dass seine Französischkenntnisse ungenügend seien. Es ist somit davon auszugehen, dass der Revisionskläger implizit Deutsch als Verfahrenssprache beantragt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist der Privatkläger nicht dazu anzuhören. Das Verfahren vor dem Strafappellationshof kann somit auf Deutsch geführt werden.
E. 2 Der Revisionskläger wird im vorliegenden Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ vertreten, welcher in D.________ ansässig ist und – soweit ersichtlich – dort zur Ausübung des Anwalts- berufes zugelassen ist. Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Besteht für ein Verfahren allerdings Anwalts- zwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Einver- nehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Ein solcher Anwaltszwang ist insbesondere in Art. 130 Bst. c StPO vorgesehen (vgl. DREYER, in Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 23 N. 5). Demnach muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Auch fehlende Sprachkenntnisse können in Kombination mit weiteren Gründen einen Anspruch auf notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO begründen (Urteil BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.3.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Der Revisionskläger macht insbe- sondere geltend, dass er an einer psychischen Erkrankung leide und bei Exazerbation dieser Krankheit nicht handlungsfähig sei. Ausserdem seien seine Französischkenntnisse ungenügend. Ob Rechtsanwalt B.________ deswegen im vorliegenden Verfahren im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln hätte, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, kann offenbleiben, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos ist.
E. 3.1 Der Revisionskläger legte mit nicht unterschriebenem Schreiben vom 11. Juni 2019 "Wider- spruch" gegen "den Haftbefehl" ein, wobei sich kein Haftbefehl in den Akten befindet und somit nicht klar ist, ob ein solcher vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hat diese Eingabe am 17. Juli 2019 an den Strafappellationshof weitergeleitet. Diese kann jedoch nicht als Revisionsgesuch aufgefasst werden, weshalb der Strafappellationshof nicht dafür zuständig ist. Darüber hinaus stellt der Revisionskläger darin Strafanträge. Hierzu ist ebenfalls nicht der Strafappellationshof, sondern die Staatsanwaltschaft zuständig. Das Schreiben vom 11. Juni 2019 ist demnach zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft zu retournieren.
E. 3.2 Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 beantragt der Revisionskläger sodann die Wiederaufnahme des Verfahrens und bezieht sich auf eine Kostenliste. Aus dieser Eingabe geht allerdings hervor,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 dass er sinngemäss die Revision des Strafbefehls vom 3. September 2018 beantragt. Da die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet (BGE 93 II 213 E. 3), ist dieses als Revisionsgesuch zu behandeln. Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 2 JG ist der Strafappellationshof zuständig, um über Revisionsgesuche zu befinden. Es kann in einem schriftlichen Verfahren entschieden werden (Art. 390 Abs. 4 StPO). Ausser bei Gesuchen nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StPO sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden; sie sind schriftlich und begründet einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch entspricht diesen Anforderungen.
E. 3.3.1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Eine Revision ist auch nach Strafverbüssung möglich (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 411 N. 22). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegen- den Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind. Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermögli- chen. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (Urteil BGer 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Es handelt sich dabei um ein zwei- stufiges Verfahren (Art. 412 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisi- onsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil BGer 6B_1193/2017 vom
15. März 2018 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Revision eines Strafbefehls sind restriktiv. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es den Angeschuldigten zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von seiner Seite wird als Zustimmung betrachtet. Er muss innerhalb der dafür vorgesehe- nen Frist Einsprache erheben, wenn er seine Verurteilung nicht annimmt, weil er sich z.B. auf übergangene Tatsachen berufen will, die er als wichtig erachtet. Dieses System würde kompromit- tiert, wenn der Angeschuldigte, nachdem er die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, auf seine so gegebene Zustimmung zurückkommen und nach Belieben die Revision des Strafbefehls
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 wegen Tatsachen, die er bereits in einem ordentlichen Verfahren vorzubringen in der Lage gewe- sen wäre, verlangen könnte. Das liefe darauf hinaus, ein widersprüchliches Verhalten des Ange- klagten zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion – mit Gewissheit festzule- gen, ob der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist oder nicht und so Rechtssicherheit zu schaffen – zu berauben. Demnach muss ein Gesuch betreffend die Revision eines Strafbefehls als miss- bräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentli- chen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Andererseits kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wich- tigen Tatsachen oder Beweismitteln, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlas- sung bestand. Vorausgesetzt ist überdies eine detaillierte Rechtfertigung der Unterlassung. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisi- onsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg oder die Bestimmungen über die Wieder- herstellung der Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 130 IV 72 / Pra 2005 94 35 E. 2.3; Urteile BGer 6B_96/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3; 6B_947/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.3 jeweils mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat weiter bereits entscheiden, dass es keinen Revisionsgrund darstellt, wenn geltend gemacht wird, dass die Staatsanwaltschaft ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hätte haben sollen und demzu- folge eine psychiatrische Begutachtung hätte anordnen müssen. Auch dies wäre im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen gewesen (Urteil BGer 6B_73/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Verfahrensverstösse sind revisionsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich und eine fehlende Übersetzung stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (Urteil BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.3.1 und E. 1.3.3 jeweils mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
E. 3.3.2 Der Revisionskläger begründet sein Gesuch damit, dass er an einer schweren psychischen Krankheit leide. Bei Exazerbation dieser Erkrankung sei er nicht geschäftsfähig. Er stehe permanent unter ärztlicher Behandlung. Zum Tatzeitpunkt sei er nicht mehr steuerungsfähig und somit schuldunfähig gewesen. Er sei danach in eine geschlossene psychiatrische Klinik einge- wiesen worden. Als er den Strafbefehl erhalten habe, sei er offensichtlich nicht geschäftsfähig gewesen.
E. 3.3.3 Der Umstand, dass der Revisionskläger nach der Tat in das SBZ Marsens eingewiesen wurde, war bereits bei Erlass des Strafbefehls bekannt. Die zusätzlich eingereichten medizinischen Unterlagen mögen zwar allenfalls neu sein. Allerdings hätte der Revisionskläger diese bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens einreichen und geltend machen können, dass er zum Tatzeit- punkt schuldunfähig gewesen ist. Diesbezüglich bringt er vor, dass er im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls nicht handlungsfähig gewesen sei. Dies ist jedoch nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches, sondern eines Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO geltend zu machen. Auf das Revisionsgesuch ist somit nicht einzutreten.
E. 3.4.1 Zu beachten ist indessen, dass nach Art. 68 Abs. 2 StPO der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen. Einen Anspruch auf integrale Übersetzung des schriftlichen Urteils oder der Entlassungsverfügung bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug hat das Bundesgericht verneint. In der Lehre wird der Anspruch auf Übersetzung des Strafbefehls grundsätzlich bejaht, wobei hinsichtlich Umfang und Erfordernis einer schriftlichen oder mündlichen Übersetzung unterschiedliche Meinungen bestehen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Dispositiv des Strafbefehls sowie der Rechtsmittelweg zu übersetzen sind (Urteil BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.3.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
E. 3.4.2 Der Revisionskläger hat sich am 11. Januar 2019 auf Deutsch an die Staatsanwaltschaft gewendet. Er führte aus, dass er es sehr bedauere, erst jetzt schreiben zu können. Aufgrund seiner Krankheit habe er dies nicht früher tun können. Er bedauere den Vorfall vom 3. März 2018 sehr. Zu diesem Zeitpunkt sei er akut erkrankt gewesen. Er bitte die Staatsanwaltschaft, die Strafe aufgrund mangelnder Schuldfähigkeit nach Art. 19 StGB "einzustellen" und dem Bundeszentral- register die Löschung des Eintrages mitzuteilen. Die Staatsanwaltschaft antwortete daraufhin am
15. Januar 2019 auf Französisch, dass offenbar die 10-tägige Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei. Sollte er anderer Meinung sein, solle er mitteilen, ob sein Schreiben als Einsprache entgegengenommen werden solle. In diesem Fall werde die Angelegenheit an den Polizeirichter zum Entscheid über die Zulässigkeit der Einsprache überwiesen. Der Revisionskläger antwortete nicht auf dieses Schreiben, sondern stellte am 4. Juli 2019 das Revisionsgesuch. In diesem bestreitet er nicht, dass die Einsprachefrist abgelaufen ist.
E. 3.4.3 Die Staatsanwaltschaft kam somit ihrer Übersetzungspflicht nicht nach, indem sie einerseits das Dispositiv des Strafbefehls sowie der Rechtsmittelweg nicht übersetzte und andererseits dem Revisionskläger auf seine Eingabe vom 11. Januar 2019 hin auf Französisch antwortete, obwohl dieser auf Deutsch geschrieben hatte und sich auch aus den Akten ergibt, dass er anlässlich der Einvernahme vom 3. März 2018 auf eine Übersetzung von Französisch auf Englisch angewiesen war. Es ist daher fraglich, ob der Revisionskläger die Antwort der Staatsanwaltschaft vom
15. Januar 2019 tatsächlich verstanden hat. Darüber hinaus enthält diese keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung, obschon es sich beim Schreiben vom 11. Januar 2019 um eine Laieneingabe handelt, welche auch als Einsprache mit Fristwiederherstellungsgesuch verstanden werden kann. Die Staatsanwaltschaft wird sich daher noch mit der Frage der Fristwiederherstellung auseinanderzusetzen sowie gegebenenfalls über die Einsprache zu befinden haben. Dies unter Beachtung der Ausführungen in Erwägung 2.
E. 4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Demnach hat grund- sätzlich der Revisionskläger die Verfahrenskosten zu tragen. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrens- kosten zu verzichten. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. II. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Eingabe von A.________ vom 11. Januar 2019 im Sinne der Erwägungen zu behandeln. III. Das Schreiben vom 11. Juni 2019 von A.________ wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft retourniert. IV. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. V. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsu- larischen Vertretung übergeben werden. Vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein und abweichender staatsvertraglicher Regelung genügt eine Postaufgabe im Ausland nicht. Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist von der Gerichtsschreiberei des Bundes- gerichts oder von der Schweizerischen Post zwecks Weiterbeförderung in Empfang genommen werden. Freiburg, 29. August 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2019 107 Urteil vom 29. August 2019 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Verurteilter und Revisionskläger, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ gegen STAATSANWALTSCHAFT, Revisionsbeklagte Gegenstand Revision (Art. 410 bis 415 StPO), Fristwiederherstellung (Art. 94 StPO) Revisionsgesuch vom 4. Juli 2019 betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 3. September 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 3. März 2018 reichte C.________ Strafantrag gegen A.________ wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung ein und konstituierte sich als Privatkläger. A.________ wurde gleichentags im Anschluss an die vorgeworfenen Delikte zur Behandlung in das stationäre Behandlungszentrum (SBZ) Marsens gebracht, in welchem er bis zum 5. März 2018 blieb. Mit Strafbefehl vom 3. September 2018 wurde A.________ wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 30.- unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 300.- verurteilt. A.________ verweigerte die Annahme des Strafbefehls. Am 26. September 2018 wurde ihm dieser daher mit einfacher Post noch einmal zugestellt und er wurde darauf hingewiesen, dass der Strafbefehl mit Ablauf der Abholfrist als zugestellt gilt. Am 11. Januar 2019 wendete sich A.________ schriftlich an die Staatsanwaltschaft und beantragte, die Strafe sei aufgrund mangelnder Schuldfähigkeit "einzustellen" und dem Bundes- zentralregister in D.________ die Löschung des Eintrags mitzuteilen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 wies die Staatsanwaltschaft A.________ darauf hin, dass er die Einsprachefrist offenbar nicht eingehalten habe. Sollte er anderer Meinung sein, solle er mit- teilen, ob seine Eingabe als Einsprache anzusehen sei. In diesem Fall werde diese an den Polizei- richter zum Entscheid über deren Zulässigkeit überwiesen. B. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 an die Staatsanwaltschaft legte A.________ sodann "Widerspruch" gegen den "Haftbefehl" ein. Ihm sei kein gültiges Strafurteil vom 3. September 2018 zugestellt worden. Ausserdem habe er Schwierigkeiten, Französisch in Wort und Schrift zu verstehen. Das Schreiben war nicht unterschrieben. Am 4. Juli 2019 reichte A.________ sinngemäss ein Gesuch um Revision des Strafbefehls vom
3. September 2018 bei der Staatsanwaltschaft ein und beantragte, dass das Verfahren gegen ihn einzustellen sei. Die Staatsanwaltschaft leitete diese Eingaben am 17. Juli 2019 an den Strafappellationshof weiter. Am 30. Juli 2019 leitete die Staatanwaltschaft zudem einen Arztbericht vom 27. März 2014 betreffend A.________ an den Strafappellationshof weiter. Erwägungen 1. Das Rechtsmittelverfahren wird grundsätzlich in der Sprache des angefochtenen Entscheids – vorliegend Französisch – durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG, SGF 130.1]). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann davon abweichen, wenn den
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 Abs. 1 JG). Vorliegend ist der Revisionskläger deutscher Muttersprache, lebt in D.________, reichte sämtliche Eingaben in deutscher Sprache ein und macht geltend, dass seine Französischkenntnisse ungenügend seien. Es ist somit davon auszugehen, dass der Revisionskläger implizit Deutsch als Verfahrenssprache beantragt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist der Privatkläger nicht dazu anzuhören. Das Verfahren vor dem Strafappellationshof kann somit auf Deutsch geführt werden. 2. Der Revisionskläger wird im vorliegenden Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ vertreten, welcher in D.________ ansässig ist und – soweit ersichtlich – dort zur Ausübung des Anwalts- berufes zugelassen ist. Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Besteht für ein Verfahren allerdings Anwalts- zwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Einver- nehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Ein solcher Anwaltszwang ist insbesondere in Art. 130 Bst. c StPO vorgesehen (vgl. DREYER, in Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 23 N. 5). Demnach muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Auch fehlende Sprachkenntnisse können in Kombination mit weiteren Gründen einen Anspruch auf notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO begründen (Urteil BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.3.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Der Revisionskläger macht insbe- sondere geltend, dass er an einer psychischen Erkrankung leide und bei Exazerbation dieser Krankheit nicht handlungsfähig sei. Ausserdem seien seine Französischkenntnisse ungenügend. Ob Rechtsanwalt B.________ deswegen im vorliegenden Verfahren im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln hätte, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, kann offenbleiben, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos ist. 3. 3.1. Der Revisionskläger legte mit nicht unterschriebenem Schreiben vom 11. Juni 2019 "Wider- spruch" gegen "den Haftbefehl" ein, wobei sich kein Haftbefehl in den Akten befindet und somit nicht klar ist, ob ein solcher vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hat diese Eingabe am 17. Juli 2019 an den Strafappellationshof weitergeleitet. Diese kann jedoch nicht als Revisionsgesuch aufgefasst werden, weshalb der Strafappellationshof nicht dafür zuständig ist. Darüber hinaus stellt der Revisionskläger darin Strafanträge. Hierzu ist ebenfalls nicht der Strafappellationshof, sondern die Staatsanwaltschaft zuständig. Das Schreiben vom 11. Juni 2019 ist demnach zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft zu retournieren. 3.2. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 beantragt der Revisionskläger sodann die Wiederaufnahme des Verfahrens und bezieht sich auf eine Kostenliste. Aus dieser Eingabe geht allerdings hervor,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 dass er sinngemäss die Revision des Strafbefehls vom 3. September 2018 beantragt. Da die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet (BGE 93 II 213 E. 3), ist dieses als Revisionsgesuch zu behandeln. Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 2 JG ist der Strafappellationshof zuständig, um über Revisionsgesuche zu befinden. Es kann in einem schriftlichen Verfahren entschieden werden (Art. 390 Abs. 4 StPO). Ausser bei Gesuchen nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StPO sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden; sie sind schriftlich und begründet einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch entspricht diesen Anforderungen. 3.3. 3.3.1. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Eine Revision ist auch nach Strafverbüssung möglich (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 411 N. 22). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegen- den Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind. Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermögli- chen. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (Urteil BGer 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Es handelt sich dabei um ein zwei- stufiges Verfahren (Art. 412 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisi- onsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil BGer 6B_1193/2017 vom
15. März 2018 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Revision eines Strafbefehls sind restriktiv. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es den Angeschuldigten zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von seiner Seite wird als Zustimmung betrachtet. Er muss innerhalb der dafür vorgesehe- nen Frist Einsprache erheben, wenn er seine Verurteilung nicht annimmt, weil er sich z.B. auf übergangene Tatsachen berufen will, die er als wichtig erachtet. Dieses System würde kompromit- tiert, wenn der Angeschuldigte, nachdem er die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, auf seine so gegebene Zustimmung zurückkommen und nach Belieben die Revision des Strafbefehls
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 wegen Tatsachen, die er bereits in einem ordentlichen Verfahren vorzubringen in der Lage gewe- sen wäre, verlangen könnte. Das liefe darauf hinaus, ein widersprüchliches Verhalten des Ange- klagten zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion – mit Gewissheit festzule- gen, ob der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist oder nicht und so Rechtssicherheit zu schaffen – zu berauben. Demnach muss ein Gesuch betreffend die Revision eines Strafbefehls als miss- bräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentli- chen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Andererseits kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wich- tigen Tatsachen oder Beweismitteln, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlas- sung bestand. Vorausgesetzt ist überdies eine detaillierte Rechtfertigung der Unterlassung. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisi- onsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg oder die Bestimmungen über die Wieder- herstellung der Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 130 IV 72 / Pra 2005 94 35 E. 2.3; Urteile BGer 6B_96/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3; 6B_947/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.3 jeweils mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat weiter bereits entscheiden, dass es keinen Revisionsgrund darstellt, wenn geltend gemacht wird, dass die Staatsanwaltschaft ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hätte haben sollen und demzu- folge eine psychiatrische Begutachtung hätte anordnen müssen. Auch dies wäre im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen gewesen (Urteil BGer 6B_73/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Verfahrensverstösse sind revisionsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich und eine fehlende Übersetzung stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (Urteil BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.3.1 und E. 1.3.3 jeweils mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 3.3.2. Der Revisionskläger begründet sein Gesuch damit, dass er an einer schweren psychischen Krankheit leide. Bei Exazerbation dieser Erkrankung sei er nicht geschäftsfähig. Er stehe permanent unter ärztlicher Behandlung. Zum Tatzeitpunkt sei er nicht mehr steuerungsfähig und somit schuldunfähig gewesen. Er sei danach in eine geschlossene psychiatrische Klinik einge- wiesen worden. Als er den Strafbefehl erhalten habe, sei er offensichtlich nicht geschäftsfähig gewesen. 3.3.3. Der Umstand, dass der Revisionskläger nach der Tat in das SBZ Marsens eingewiesen wurde, war bereits bei Erlass des Strafbefehls bekannt. Die zusätzlich eingereichten medizinischen Unterlagen mögen zwar allenfalls neu sein. Allerdings hätte der Revisionskläger diese bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens einreichen und geltend machen können, dass er zum Tatzeit- punkt schuldunfähig gewesen ist. Diesbezüglich bringt er vor, dass er im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls nicht handlungsfähig gewesen sei. Dies ist jedoch nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches, sondern eines Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO geltend zu machen. Auf das Revisionsgesuch ist somit nicht einzutreten. 3.4. 3.4.1. Zu beachten ist indessen, dass nach Art. 68 Abs. 2 StPO der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen. Einen Anspruch auf integrale Übersetzung des schriftlichen Urteils oder der Entlassungsverfügung bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug hat das Bundesgericht verneint. In der Lehre wird der Anspruch auf Übersetzung des Strafbefehls grundsätzlich bejaht, wobei hinsichtlich Umfang und Erfordernis einer schriftlichen oder mündlichen Übersetzung unterschiedliche Meinungen bestehen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Dispositiv des Strafbefehls sowie der Rechtsmittelweg zu übersetzen sind (Urteil BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.3.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 3.4.2. Der Revisionskläger hat sich am 11. Januar 2019 auf Deutsch an die Staatsanwaltschaft gewendet. Er führte aus, dass er es sehr bedauere, erst jetzt schreiben zu können. Aufgrund seiner Krankheit habe er dies nicht früher tun können. Er bedauere den Vorfall vom 3. März 2018 sehr. Zu diesem Zeitpunkt sei er akut erkrankt gewesen. Er bitte die Staatsanwaltschaft, die Strafe aufgrund mangelnder Schuldfähigkeit nach Art. 19 StGB "einzustellen" und dem Bundeszentral- register die Löschung des Eintrages mitzuteilen. Die Staatsanwaltschaft antwortete daraufhin am
15. Januar 2019 auf Französisch, dass offenbar die 10-tägige Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei. Sollte er anderer Meinung sein, solle er mitteilen, ob sein Schreiben als Einsprache entgegengenommen werden solle. In diesem Fall werde die Angelegenheit an den Polizeirichter zum Entscheid über die Zulässigkeit der Einsprache überwiesen. Der Revisionskläger antwortete nicht auf dieses Schreiben, sondern stellte am 4. Juli 2019 das Revisionsgesuch. In diesem bestreitet er nicht, dass die Einsprachefrist abgelaufen ist. 3.4.3. Die Staatsanwaltschaft kam somit ihrer Übersetzungspflicht nicht nach, indem sie einerseits das Dispositiv des Strafbefehls sowie der Rechtsmittelweg nicht übersetzte und andererseits dem Revisionskläger auf seine Eingabe vom 11. Januar 2019 hin auf Französisch antwortete, obwohl dieser auf Deutsch geschrieben hatte und sich auch aus den Akten ergibt, dass er anlässlich der Einvernahme vom 3. März 2018 auf eine Übersetzung von Französisch auf Englisch angewiesen war. Es ist daher fraglich, ob der Revisionskläger die Antwort der Staatsanwaltschaft vom
15. Januar 2019 tatsächlich verstanden hat. Darüber hinaus enthält diese keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung, obschon es sich beim Schreiben vom 11. Januar 2019 um eine Laieneingabe handelt, welche auch als Einsprache mit Fristwiederherstellungsgesuch verstanden werden kann. Die Staatsanwaltschaft wird sich daher noch mit der Frage der Fristwiederherstellung auseinanderzusetzen sowie gegebenenfalls über die Einsprache zu befinden haben. Dies unter Beachtung der Ausführungen in Erwägung 2. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Demnach hat grund- sätzlich der Revisionskläger die Verfahrenskosten zu tragen. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrens- kosten zu verzichten. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. II. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Eingabe von A.________ vom 11. Januar 2019 im Sinne der Erwägungen zu behandeln. III. Das Schreiben vom 11. Juni 2019 von A.________ wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft retourniert. IV. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. V. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsu- larischen Vertretung übergeben werden. Vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein und abweichender staatsvertraglicher Regelung genügt eine Postaufgabe im Ausland nicht. Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist von der Gerichtsschreiberei des Bundes- gerichts oder von der Schweizerischen Post zwecks Weiterbeförderung in Empfang genommen werden. Freiburg, 29. August 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: