opencaselaw.ch

501 2018 211

Freiburg · 2020-07-06 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. A.________ führte die Gesellschaft C.________ AG, welche als Generalplanungszentrum Baulandaquisitionen, Hausplanungen, Parzellierungen sowie den Verkauf und Handel mit Waren aller Art bezweckte. Zudem bot die Gesellschaft Betriebsberatungen und Vermittlung von Aufträ- gen an. A.________ war Alleinaktionär und alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Am

2. September 2013 wurde über die C.________ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde im Oktober 2019 abgeschlossen. Der B.________ AG wurden zwei Verlustscheine über CHF 549‘420.80 und CHF 1‘042.75 ausgestellt. B. Am 10. Juli 2015 reicht die B.________ AG Strafanzeige ein gegen A.________ wegen Misswirtschaft und Bevorzugung eines Gläubigers (act. 2000 ff.). Das Strafverfahren wurde aufgrund des gesundheitlichen Zustands von A.________ mit Verfügun- gen der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 20. Januar 2016 (act. 10000 f.), 29. April 2016 (act. 10004 f.), 25. August 2016 (act. 10006 f.), 2. Februar 2017 (act. 10008 f.) und 18. Mai 2017 (act. 10010 f.), für jeweils 3 Monate sistiert. A.________ war an einem Hirntumor erkrankt, aufgrund dessen Folgen er nicht verhandlungs- und verhörfähig war; dies belegten die ins Recht gelegten Arztzeugnisse (act. 9004, 9010, 9015, 9020, 9028, 9034). Die Wiederanhandnahme des Verfahrens erfolgte am 12. September 2017 (act. 10011). Am 29. November 2017 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg einvernommen (act. 3000 ff.). A.________ wurde am 12. Februar 2018 mit Strafbefehl der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft, der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und der Gläubigerbevor- zugung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 2'000.- verurteilt (act. 10014 ff.) Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am

22. Februar 2018 Einsprache (act. 10017). C. Die Akten wurden an den Polizeirichter des Seebezirks überwiesen (act. 13001). Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 reichte A.________ einen Beweisantrag um medizinische Begutachtung seiner Handlungs- und Zurechnungsfähigkeit ein (act. 13037). Dieser wurde mit Verfügung vom 19. Juli 2018 durch den Polizeirichter des Seebezirks abgewiesen (act. 13103). An der Sitzung des Polizeirichters des Seebezirks vom 27. August 2018 wurde A.________ vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Rechtsanwalt Stämpfli wiederholte seinen Beweisantrag um medizinische und psychische Begutachtung der Handlungs- und Zurechnungsfähigkeit von A.________ (act. 13117). Mit Urteil vom 12. September 2018 befand der Polizeirichter des Seebezirks A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Gläubigerbevorzu- gung (Art. 167 StGB) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 2'000.-. Er wurde zudem verpflichtet, der B.________ AG den Betrag von CHF 512'089.35 zuzüglich Verzugszins und Betreibungskos- ten, sowie eine Parteientschädigung von pauschal CHF 15'000.- inkl. MwSt. zu bezahlen. Die Verfahrenskosten wurden A.________ auferlegt. Sein Beweisantrag um medizinische und psychi- sche Begutachtung wurde abgewiesen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 D. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 27. September 2018 Berufung an (act. 13138). Mit Berufungserklärung vom 11. Dezember 2018 beantrage er die Abänderung des Urteils des Polizeirichters des Seebezirks in Bezug auf die Schuldsprüche, den Zivilpunkt sowie die Kosten. Der Berufungsführer sei vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädi- gung durch Vermögensverminderung, der Misswirtschaft und der Gläubigerbevorzugung wegen Schuldunfähigkeit freizusprechen. Die Zivilklage sei vollumfänglich abzuweisen. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Kanton Freiburg zu tragen und ihm eine Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen. Zudem stellte der Beru- fungsführer erneut einen Beweisantrag um medizinische und psychische Begutachtung seiner Handlungs- und Zurechnungsfähigkeit. Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, weder Nichteintreten zu beantra- gen noch Anschlussberufung zu erklären. Überdies schloss sie auf Abweisung der Berufung. Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2019 teilte die B.________ AG ebenfalls mit, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären. Überdies beantragte sie, die Berufung sei abzuweisen und der Beweisantrag des Berufungsführers abzulehnen. Die Verfahrensleitung hat dem Beweisantrag des Berufungsführers mit Verfügung vom 4. Februar 2019 stattgegeben und am 15. April 2019 bei Dr. D.________ ein psychiatrisches Gutachten über den Berufungsführer in Auftrag gegeben, welches am 11. Oktober 2019 eingereicht wurde. Am 15. Oktober 2019 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, aufgrund der Umstände die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu beabsichtigen. Mit Schreiben vom 11. November 2019 und 2. Dezember 2019 erklärten sich die Parteien mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom

4. Juni 2020, eingeholt. E. Am 14. Januar 2020 reichte der Beschuldigte eine schriftliche Begründung seiner Berufung ein. Der Polizeirichter und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme. Die schrift- liche Stellungnahme der B.________ AG wurde am 25. Mai 2020 eingereicht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Personen hat der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist folglich zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht sowie entsprechend den gesetzli- chen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.

E. 1.2 Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge

Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteil- ten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte über- prüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO).

E. 1.3 Das Verfahren wird mit Einverständnis der Parteien schriftlich durchgeführt (Art. 406 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erho- ben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde auf Antrag des Berufungsverführers ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, um die straf- rechtliche Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit sowie seine aktuelle Verhandlungsfähig- keit abzuklären.

E. 2.1 Der Berufungsführer wurde wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) für schuldig befunden. Dass diese Straftatbestände vorliegend grundsätzlich erfüllt sind, wird durch den Berufungsführer nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, er sei im Jahre 2005 schwer erkrankt. Bei ihm sei die Diagnose eines Gehirntumors gestellt worden. Diese Krankheit sei bis heute andauernd und sehr schwer. Er habe sich in all den Jahren schweren Chemotherapien und Bestrahlungen unterziehen müssen. Er sei teilweise medikamentös so stark therapiert worden, dass er sich zeitweise an nichts mehr erinnern konnte und Mühe zu sprechen gehabt habe. Es seien verschiedene Operatio- nen und Eingriffe in den Schädel mit schwersten Folgen erfolgt. Noch heute sei er sehr stark ange- schlagen. In all dieser Zeit habe er sich nicht um die Geschäfte kümmern können; es hätten ande- re Leute, wer auch immer, gehandelt. Er sei aus diesen Gründen zur Zeit der Tat nicht fähig gewe- sen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Er sei schuld- unfähig; die gegen ihn ausgesprochenen Schuldsprüche seien daher aufzuheben.

E. 2.2 Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 11. Oktober 2019 eingereicht wurde und Folgendes festhält. Nachdem er während mehreren Monaten unter epileptischen Anfällen gelitten hatte, wurde im April 2003 beim Berufungsführer ein Hirntumor festgestellt. Dieser wurde mit Chemo- und Radiotherapi- en sowie medikamentös behandelt Ende 2008 wurde sein Gesundheitszustand als sehr zufrieden- stellend beurteilt. In den Jahren 2011 bis 2013 fanden jährliche ambulatorische neurologische Kontrollen statt, die eine stabile Situation beschreiben. Im September 2013 habe ihn der Psycho- onkologe, der ihn untersuchte, als voll orientiert befunden, aber Antriebslosigkeit gezeigt und Ängste vor den psychosomatischen Folgen seiner aktuellen Situation geäussert. In den Untersu- chungsbefunden für das Jahr 2014 werde er als wach, orientiert und kognitiv unauffällig beurteilt, aber es seien gewisse neurologische Defizite, Tagesschläfrigkeit und eine ausgeprägte Müdigkeit beobachtet worden. Der Gutachter stellte die Diagnose einer progressiven, organischen Persön- lichkeitsstörung (F07.0), sowie eines depressiven Zustands als Reaktion auf schwere Belastungen (F43.8). Dies äussere sich durch gewisse kognitive Defizite, Konzentrations- und Aufmerksam- keitsstörungen, sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit und schwankende Gefühlsstimmungen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 In Beantwortung der ihm gestellten Fragen kam der Gutachter zum Schluss, zur Tatzeit, in den Jahren 2011 bis 2013, habe der Beschuldigte bereits unter einer organischen Persönlichkeitsstö- rung und einer Reaktion auf eine belastende Situation gelitten. Trotz dieser psychischen Störung sei er, bis auf gewisse Zeitspannen wo er unter Bestrahlung und akuter Chemotherapie stand, zur Zeit der Tat fähig gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, sei durch die organische Persönlichkeitsstörung und den wellenförmig verlau- fenden depressiven Zustand allerdings beeinflusst gewesen. Diese Minderung gemäss der Einsicht des Unrechts zu handeln und die sich daraus ergebende Beschränkung der Urteilsfähig- keit seien von Dritten nicht einsehbar gewesen.

E. 2.3 Entgegen der Schlussfolgerung des Berufungsführers kann aufgrund des psychiatrischen Gutachtens nicht auf eine vollständige Schuldunfähigkeit zur Tatzeit ausgegangen werden. Der Beschuldigte war folglich zum Tatzeitpunkt schuldfähig und wird wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) für schuldig befunden. Die Berufung ist somit bezüglich der Schuldsprüche abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die vom Gutachter erwähnte Minderung der Schuldfähigkeit wird ihrerseits im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (Art. 19 Abs. 2 StGB; vgl. E. 3 hiernach).

E. 3.1 A.________ wird verpflichtet, B.________ AG den Betrag von CHF 512‘089.35 zuzüglich für den Teilbetrag von CHF 500‘275.- einen Verzugszins von 5 % seit

3. Mai 2012 sowie zuzüglich für den Teilbetrag von CHF 1‘064.- einen Verzugszins von 5 % seit 19. Oktober 2013 sowie für den Teilbetrag von CHF 10‘750.35 einen Verzugszins von 5 % seit 15. Oktober 2014 und zuzüglich der Betreibungskosten in der Höhe von CHF 203.- zu bezahlen.

E. 3.2 A.________ wird verpflichtet, B.________ AG eine Parteientschädigung von pauschal CHF 15‘000.- inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4‘000.- und die Auslagen CHF 500.-.

Kantonsgericht KG Seite 16 von 16

E. 3.3 Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berück- sichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktio- nieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2).

E. 3.4 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retro- spektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhän- gig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleich- zeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 chung greift das Asperationsprinzip allerdings nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgespro- chen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Frei- heitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräfti- gen ersten Entscheid gebunden (vgl. BGE 137 IV 249 E. 3.4.2).

E. 3.5 Am 1. Januar 2018 sind neue Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend das Sank- tionenrecht (AS 2016 1249) in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB ist das Strafrecht nur auf Verbrechen und Vergehen anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten begangen wurden. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass die neue Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen hat, die Beur- teilung aber erst nachher erfolgt, und das neue Gesetz für den Täter das mildere ist. Die rückwir- kende Anwendung der Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde. Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist. Die Rückwir- kung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger straf- würdig erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkre- ten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzu- stellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (vgl. BGE 134 IV 82 E 6.2.3). Das neue Recht hat das Sanktionenregime verschärft, so dass die bis am 31. Dezember 2017 geltenden Bestimmungen grundsätzlich das mildere Recht sind. Da die Taten vor diesem Datum begangen worden sind, sind diese anzuwenden.

E. 3.6 Vorliegend wird der Beschuldigte wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) für schuldig befunden. Der Beschuldigte hat folglich mehrere Straftatbestände erfüllt. Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung und Misswirtschaft werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 164 Ziff. 1 StGB; Art. 165 Ziff. 1 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung und Bevorzugung eines Gläubigers mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 158 Ziff. 1 StGB; Art. 167 StGB) bedroht. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der tatsächlichen Nähe und der Tatsache, dass es sich um nicht unbedeutende Wirtschaftsdelikte handelt, für alle vier Straftatbestände eine Freiheitsstrafe auszufällen. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2012 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, sowie zu Bussen von insgesamt CHF 820.- verurteilt. Da vorlie- gend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, es sich somit nicht um gleichartige Strafen handelt, ist die vorliegende Strafe kumulativ auszufällen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 Die schwerste zu beurteilende Straftat ist vorliegend die Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung. In Bezug auf die objektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich selbst und ihm nahestehende Personen vorsätzlich begünstigt hat, indem er im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der C.________ AG, in der er Alleinaktionär und alleiniger Geschäftsfüh- rer war, Forderungsübertragungen vorgenommen hat. Er verursachte durch sein Handeln bei der Straf- und Zivilklägerin sowie anderen Gläubigern einen erheblichen finanziellen Schaden. Das objektive Tatverschulden ist somit als mittelschwer zu beurteilen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Berufungsführers teilweise eingeschränkt war, so dass von einem gesamthaft als leicht bis mittelschwerem Tatverschulden auszugehen ist. In Bezug auf die Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Rentner ist und von einem bescheidenen Einkommen lebt (act. 3005, 3011 ff.). Ansonsten verfügt er über kein Einkommen oder Vermögen (act. 3005). Er lebt getrennt von seiner Ehefrau, welche ebenfalls pensioniert ist und ihn gelegentlich unterstützt (act. 3005). Es ist zudem festzustellen, dass der Beschuldigte seit vielen Jahren unter erheblichen gesundheitlichen Problemen leidet und aufgrund dessen medizini- schen sowie psychologischen Behandlungen unterliegt. In Würdigung der gesamten Umstände wäre für diese Straftat eine Freiheitsstrafe von ca. 120 bis 180 Tagen angemessen. Zur Straftat der die Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung kommen die Misswirt- schaft, die ungetreue Geschäftsbesorgung und die Gläubigerschädigung durch Vermögensvermin- derung, welche im gleichen Rahmen begangen wurde. Der Beschuldigte hat die C.________ AG in Konkurs gehen lassen, indem er die aktienrechtlich vorgesehene Überschuldungsanzeige i.S.v. Art. 725 Abs. 2 OR unterlassen hat und stattdessen eine Wertberichtigung vornahm, was schliess- lich zu einer weiteren Überschuldung der Gesellschaft führte. Er hat trotz der Überschuldungsitua- tion verschiedene Darlehensrückzahlungen vorgenommen und dadurch die anderen Gläubiger seiner Gesellschaft geschädigt. Auch hier ist das objektive Tatverschulden als mittelschwer zu beurteilen und die teilweise eingeschränkte Schuldfähigkeit, sowie die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Aufgrund der gesamten Umstände führt dies somit zu einer gewissen Erhöhung des Strafrahmens, der allerdings dem Verbot der reformatio in pejus (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unterliegt. Unter diesen Vorgaben ist das vom Polizeirichter ausgesprochene Strafmass von 180 Tagen zu bestätigen.

E. 3.7 Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nachdem der Polizeirichter dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt hat, kann der Strafappellationshof von dieser Beurteilung nicht zu Ungunsten des Berufungsführers abweichen. Der bedingte Strafvollzug wird somit mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Der Polizeirichter hat zudem in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB eine Busse von CHF 2‘000.- ausgesprochen. Gemäss dieser Bestimmung kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden. Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der beding- ten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsgeldstrafe soll nicht etwa zu einer

Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe beziehungsweise Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erscheint angesichts der aktuellen gesundheitlichen und finanziellen Lage des Beru- fungsführers die Verhängung einer Verbindungsstrafe in Form einer Busse als nicht zielführend, so dass darauf zu verzichten ist. Das angefochtene Urteil wird somit in diesem Punkt zu ändern sein.

E. 4 Unabhängig von der Schuldfähigkeit schliesst der Berufungsführer auf Abweisung der Zivilklage der B.________ AG. Er argumentiert, die von der Zivilklägerin geltend gemachten Forderungen im Betrag von CHF 537‘089.35 seien bereits im Jahr 2009 entstanden und nicht eine Folge davon, dass eine Bilanz nicht hinterlegt worden ist. Zudem sei nicht wie von der Zivilklägerin behauptet, ein indirekter Schaden bei der Gesellschaft entstanden, indem die Überschuldung nicht angezeigt wurde. Es handle sich vielmehr um einen indirekten Schaden für die Gläubigergesellschaft [recte: Gesellschaftsgläubiger] und einen direkten Schaden für die Gesellschaft. Bezüglich der Schadens- berechnung sei zudem festzuhalten, dass die Differenz, welche die Klägerin als Schaden auswei- se, Liquidationswerte annehme, die vom Bilanzwert per Ende 2011 abweichen. Die Zivilklage sei daher nicht genügend substantiiert. Die Berufungsgegnerin ihrerseits macht geltend, sie habe ihre Ansprüche in Bestand, Höhe, Aktiv- und Passivlegitimation hinreichend behauptet und lückenlos Beweis geführt. Das erstinstanzliche Urteil sei daher in Bezug auf die Zivilklage vollumfänglich zu schützen.

E. 4.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert. Art. 126 Abs. 3 StPO bestimmt schliesslich, dass das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen kann, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.

E. 4.2 In casu hat sich die Zivilklägerin als Gläubigern der C.________ AG die Rechtsansprüche der Konkursmasse gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft gemäss Art. 260 SchKG abtreten lassen (act. 2025 ff., 13041 ff.). Die Abtretung i.S.v. Art. 260 SchKG bewirkt ein Prozessführungs- recht mit Anspruch auf Vorausbefriedigung aus dem erzielten Erlös (vgl. BGE 132 III 564 E. 3.2.2). Damit ist die Zivilklägerin als Gläubigerin für die eingeklagten Forderungen aktivlegitimiert.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO können Gegenstand des Adhäsionsverfahrens nur privat- rechtliche Ansprüche sein, die aus einer Straftat abgeleitet werden. Die Lehre bezeichnet diesen erforderlichen Zusammenhang als Konnexität. Es muss somit eine gewisse Beziehung zwischen dem privatrechtlichen Anspruch und der vom Strafrichter zu beurteilenden Strafsache bestehen. Dabei soll ein lockerer Zusammenhang zwischen privatrechtlichem Anspruch und strafbarer Hand- lung genügen. Der Gegenstand der Adhäsionsklage ist insbesondere nicht auf die Reparation oder Neutralisierung des durch die tatbestandsmässige Handlung unmittelbar herbeigeführten Zustands beschränkt. Es ist ferner unerheblich, ob die verletzte Strafnorm gerade dasjenige Rechtsgut

Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 schützt, aus dessen Verletzung oder Gefährdung der privatrechtliche Anspruch geltend gemacht wird. Entscheidend ist allein, ob die i.S.v. Art. 115 StPO geschädigte Person anlässlich der Straftat eine zivilrechtlich relevante Verletzung erleidet. Mit anderen Worten kann die geschädigte Person adhäsionsweise den Ersatz auch von Nebenschäden geltend machen, sofern diese anlässlich der von den Strafbehörden zu verfolgenden und zu beurteilenden Straftaten entstanden sind. Ob solche Nebenschäden zu ersetzen sind, hängt vom materillen Privatrecht ab, etwa von der Frage der adäquaten Kausalität. Diese ist mit der strafprozessualen Frage der Konnexität nicht zu verwechseln (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 119 N. 12). Der Schaden wird allgemein und auch in Bezug auf die aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach der Differenztheorie bestimmt. Demnach besteht der Schaden der Gesellschaft in der Differenz zwischen ihrem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Verhalten eines Mitglieds des Verwal- tungsrats festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den ihr Vermögen bei einem korrekten Verhalten hätte. Entsprechende Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gehen nach ihrem Konkurs auf die Konkursmasse über, welche sie gemäss Art. 260 SchKG an einzelne Gläubiger abtreten kann. Die Gläubiger, welche auf Grund einer solchen Abtretung Ansprüche gegenüber den Verwaltungsräten geltend machen, müssen demnach durch diese hervorgerufene Vermögens- verminderungen der Gesellschaft beweisen. Dazu genügt nicht nachzuweisen, dass Gläubiger im Konkurs der Gesellschaft einen Verlust erlitten haben, weil diese Vermögensverminderung bei den Gläubigern und nicht bei der Gesellschaft eingetreten ist und daher keinen Schaden der Gesell- schaft darstellt. Will ein Gläubiger seinen ihm Konkurs einer Gesellschaft erlittenen Schaden einfordern, so hat er diesen unabhängig von einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG einzuklagen und dabei die besonderen Haftungsvoraussetzungen nachzuweisen (vgl. Urteil BGer 4C.292/2003 vom 25. Mai 2004 E. 3.3).

E. 4.3.2 Vorliegend hat der Berufungsführer trotz Überschuldungssituation der C.________ AG kurz vor Konkurseröffnung Darlehensrückzahlungen in der Höhe von CHF 115'524.90 zu seinen Guns- ten sowie zu Gunsten der E.________ AG und der F.________ AG getätigt (act. 13044). Der C.________ AG ist somit aufgrund der durch den Berufungsführer begangenen Pflichtverletzung bzw. der Erfüllung des Tatbestandes der Gläubigerbevorzugung (Art. 167 Ziff. 1 StGB) ein Scha- den in der Höhe von CHF 115'524.90 entstanden. Es ist anzumerken, dass Art. 167 StGB insbe- sondere den Anspruch der Gläubiger auf Gleichbehandlung nach der gesetzlichen Regelung der Zwangsvollstreckung schützt (vgl. BGE 117 IV 23 E. 4b). In casu wurden die Gläubiger der C.________ AG in ihrem, durch Art. 167 StGB geschützten, Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt. Die Bevorzugung schaffte eine ungerechtfertigte Ungleichheit zwischen den Gläubigern und insofern ein Schaden, als dass die übrigen Gläubiger, im Gegensatz zu den bevorzugten Gläubigern, durch die Schuldnerin nicht befriedigt wurden. Die Pflichtverletzung des Berufungsfüh- rers i.S.v. Art. 167 StGB war somit kausal dafür, dass das Zwangsvollstreckungssubstrat der Gläu- biger im Umfang von CHF 115'525.90 geschmälert wurde und insofern die Forderungen der übri- gen Gläubiger der C.________ AG nicht getilgt werden konnten.

E. 4.3.3 Ein weiterer Schaden ist der C.________ AG entstanden, indem der Berufungsführer kurze Zeit vor der Konkurseröffnung Zessionen und Eigentumsübertragungen ohne Gegenwert im Wert von CHF 92'903.80 vorgenommen hat (act. 13049 f.). Dabei hat er entweder sich selbst oder Gesellschaften begünstigt, in denen er selbst oder ihm nahestehende Personen beteiligt waren. Durch sein Handeln verletzte der Berufungsführer die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht und erfüllte den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Als Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Täters wurde das Vermögen der C.________

Kantonsgericht KG Seite 11 von 16 AG geschädigt. Es ist anzumerken, dass Art. 158 StGB fremdes Vermögen gegen Angriffe von Personen schützen will, denen eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt (vgl. BGE 111 IV 60 E. 3a). Weiter erfüllte der Berufungsführer durch sein Handeln den Tatbestand der Gläubigerschä- digung durch Vermögensverminderung i.S.v. Art. 164 StGB, welcher die Gläubiger vor einer Verminderung der Haftungsmasse schützen soll (vgl. BGE 131 IV 49 E. 1.2). Diese Bestimmung soll die Pflicht des Schuldners sichern, bei drohendem oder eingetretenem Verfall des Vermögens dessen Rest seinen Gläubigern zu erhalten (vgl. BGE 134 III 52 E. 1.3.1). In casu wurden die Gläubiger der C.________ AG somit in ihrem, durch Art. 158 StGB bzw. 164 StGB geschützten, Vermögen verletzt. Durch die Pflichtverletzung des Beschuldigten ist der Gegenwert der zedierten Forderungen und Eigentumsübertragungen nicht in die Konkursmasse geflossen; stattdessen wurde die zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehende Haftungsmasse im Umfang von CHF 92'903.80 vermindert.

E. 4.3.4 Schliesslich ist durch die vom Berufungsführer unterlassene Überschuldungsanzeige der C.________ AG ein Schaden in der Höhe von CHF 1'065'415.21 entstanden. Art. 725 Abs. 2 OR verpflichtet den Verwaltungsrat, eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorzulegen, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Diese Bestimmung dient dem Gläubigerschutz und bildet die Voraussetzung für die Benachrichti- gung des Richters, welche gesetzlich für den Fall der Überschuldung vorgeschrieben wird (vgl. BGE 121 III 420 E. 3). Durch die Anzeige der Überschuldung soll eine gleichmässige Befriedigung der Gläubiger sichergestellt und verhindert werden, dass einzelne Gläubiger bevorzugt behandelt oder der Konkurs verschleppt wird, ein wirtschaftlich ungesundes Unternehmen zu noch grösseren Verlusten kommt und das Zwangsvollstreckungssubstrat der Gläubiger weiter geschmälert wird (vgl. WÜSTINER, in BSK OR II, 5. Aufl. 2016, Art. 725 OR N. 4) Die Norm soll verhindern, dass die Vermögensinteressen der Gläubiger durch sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Schuldners beeinträchtigt werden (vgl. BGE 109 IV 113 E. 1a); geschütztes Rechtsgut ist somit das Vermögen der Gläubiger. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unterneh- mensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen. Es handelt sich hierbei um eine krasse Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. Urteil BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1). Vorliegend hat es der Berufungsführer als Organ i.S.v. Art. 29 Bst. a StGB pflichtwidrig unterlas- sen, die Überschuldung der C.________ AG gemäss Art. 725 Abs. 2 OR dem Richter anzuzeigen. Aufgrund der unberechtigterweise durch den Berufungsführer vorgenommenen Wertberichtigung vom 31. Dezember 2012 hatte sich der finanzielle Zustand der Gesellschaft sogar zunehmend verschlechtert. Durch diese Konkursverschleppung konnten die aktienrechtlich vorgesehenen Schutzmechanismen nicht zur Anwendung gelangen, was zu einer weiteren Überschuldung der C.________ AG führte. Stattdessen wurde der Konkurs erst viel später, nämlich am 2. September 2013, eröffnet. Der Beschwerdeführer bewirkte mit der Verletzung der ihm obliegenden Pflichten im als Verwaltungsrat, dass die Konkurseröffnung zeitlich hinausgeschoben wurde. In dieser Zeit hatte der Beschwerdeführer zulasten der C.________ AG unberechtigterweise Darlehensrückzah- lungen sowie Zessionen und Eigentumsübertragungen ohne Gegenwert vorgenommen. Dem Gesagten zu Folge, ist von einer Überschuldung der C.________ AG bereits per Ende 2011 auszugehen; ohne die Wertberichtigung wäre diese bereits im Jahre 2011 mit CHF 139'121.14 überschuldet gewesen.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 Aus der pflichtwidrig unterlassenen Überschuldungsanzeige ist der C.________ AG ein Schaden entstanden. Besteht der Schaden – wie in casu – in der Vergrösserung der Verschuldung der Konkursitin, welche durch eine verspätete Konkurserklärung entstanden ist (vgl. Art. 725 Abs. 2 OR), im sogenannten Fortführungsschaden zufolge Konkursverschleppung, so ist die tatsächlich eingetretene Überschuldung der Konkursitin mit jener zu vergleichen, die bei einem Konkurs zum früheren Zeitpunkt bestanden hätte. Er kann bundesrechtskonform in der Weise festgestellt werden, dass der aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtliche Saldo im Zeitpunkt der Verletzung der Benachrichtigungspflicht mit dem (höheren) Verlust im Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Konkurseröffnung verglichen wird. Es gilt also, den Vermögensstand der Gesellschaft bei Konkurs- eröffnung mit dem Vermögen zu jenem Zeitpunkt zu vergleichen, auf welchen die eingeklagten Organe nach klägerischer Behauptung die Konkurseröffnung bei pflichtgemässem Handeln hätten herbeiführen müssen. Zu diesem Zweck kann der Überschuldungsgrad einzig gestützt auf Liquida- tionswerte ermittelt werden, denn die Konkurseröffnung zieht die Auflösung der Gesellschaft nach sich (Art. 736 Ziff. 3 OR) und deren Liquidation nach den Regeln des Konkursrechts (Art. 740 Abs.

E. 4.3.5 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässig- keit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 OR). Eine Haftung i.S.v. Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus. Der Richter bestimmt die Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden (Art. 43 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 43 Abs. 1 OR und Art. 44 Abs. 1 OR kann der Richter dabei den Umfang der Schadenersatzpflicht bei bloss geringem zivilrechtlichen Verschulden des Schuldners oder bei Mitverschulden des Opfers herabsetzen. Zu erwähnen ist, dass bestehenden prekären finanziellen Verhältnissen des Ersatzpflichtigen i.S.v. Art. 44 Abs. 2 OR höchstens Rechnung getragen werden kann, wenn der Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht wurde (vgl. Urteil BGer

Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 6B_795/2009 vom 13. November 2009 E. 5.2). Der Grad des Verschuldens, der nach Art. 43 OR bei der Bemessung des Schadenersatzes zu würdigen ist, kann somit nur dann zu einer Ermässi- gung der Ersatzpflicht führen, wenn dem Schädiger bloss leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGE 92 II 234 E. 2b). Dabei ist insbesondere die objektive Seite des Verschuldens, also die Schwere der Sorgfaltspflicht, zu berücksichtigen (vgl. KESSLER, in BSK OR I, 6. Auflage 2015, Art. 43 N. 8). Der Berufungsführer wurde in casu wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Gläu- bigerschädigung durch Vermögensverminderung und Gläubigerbevorzugung für schuldig befun- den, sodass Widerrechtlichkeit gegeben ist. Ebenso sind aufgrund des bisher Gesagten ein Scha- den, ein adäquater Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden zu bejahen. Der Berufungsführer hat seine Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft grob verletzt. Sein Verschulden ist demzufolge als vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig zu qualifizieren, weshalb nicht von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann. Der Berufungsführer war sich der Zahlungsunfähigkeit der C.________ AG bewusst und hat trotz dieses Bewusstseins sich selbst oder ihm nahestehende Personen bereichert und seine Pflichten als Geschäftsführer grob missachtet. Demzufolge ist vorliegend bei der Bemessung des Schadenersatzes keine Herabsetzung des Schadens zugunsten des Berufungsführers vorzunehmen.

E. 4.3.6 Vor dem Polizeirichter hat die Zivilklägerin ihre Forderungen beziffert und begründet (Art. 123 StPO). Insgesamt macht sie Forderungen gegenüber der C.________ AG in der Höhe von insgesamt CHF 512'089.35 geltend. Diese Forderungen setzen sich aus folgenden Teilbeträ- gen zusammen: Eine Zessionsforderung in der Höhe von CHF 525'275.- mit Fälligkeit am 3. Mai 2012 (act. 13041, 13054 ff.), eine Forderung aus Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'064.- mit Fälligkeit am 19. Oktober 2013 (act. 13041, 13068 f.), eine weitere Zessionsforde- rung in der Höhe von CHF 10'750.35 mit Fälligkeit am 15. Oktober 2014 (act. 13041, 13070 ff.), sowie Betreibungskosten in der Höhe von CHF 203.- (act. 13041, 13066), abzüglich der am

27. August 2018 vorgenommenen Reduktion von CHF 25‘000.- (act. 13118). Mit Eingabe vom 2. August 2019 reichte die Zivilklägerin die Spezialanzeigen an die Gläubiger über die Auflegung der Verteilungsliste im Konkurs vom 31. Juli 2019 ein. Daraus erhellt, dass ihr Konkursverlust für die Zessionsforderungen neu auf CHF 549'420.80 und derjenige betreffend die Parteientschädigung neu auf CHF 1'042.75 zu beziffern sind. Daraus ergibt sich neu einen Scha- den der Konkursmasse bzw. der Zivilklägerin gegenüber der C.________ AG in der Höhe von total CHF 550'463.55. Aufgrund des Verbots der reformatio in pejus (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dieser Sachverhalt allerdings nicht berücksichtigt werden, wenn die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten ergriffen wurde. Die Berufung ist in diesem Punkt somit abzuweisen und das Urteil des Polizeirichters im Zivilpunkt vollumfänglich zu bestätigen.

E. 5 Rechtsanwalt Franz Stämpfli wird als amtlicher Verteidiger von A.________ eine Entschädigung von CHF 4‘248.75 (Honorar CHF 3‘600.-, Auslagen 5 % CHF 180.-, Wegentschädigung CHF 165.-, MwSt. 7.7 % CHF 303.75) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet. A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen und Rechtsanwalt Franz Stämpfli die Differenzen zwischen dem amtlichen Honorar und dem ordentlichen Tarif, ausmachend CHF 2‘374.80 (inkl. MwSt.) zu entrichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘034.80 (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-; Gutachten: CHF 1‘934.80; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt. IV. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Franz Stämpfli im Berufungsverfahren werden auf CHF 4‘297.25 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 307.25). A.________ wird verpflichtet, diesen Betrag dem Staat Freiburg zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. A.________ wird verpflichtet, B.________ AG eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘240.70 (inkl. MwSt. von CHF 303.20) zu bezahlen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 6. Juli 2020/sfa/dbe Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. 5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr nach Art. 428 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt

Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Bst. a) oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Bst. b). Im vorliegenden Fall wurde der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben, so dass es sich nicht rechtfertigt, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern. Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte mit seinen Anträgen ebenfalls nicht durch. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Sie bestehen aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-, den Kosten des psychiatrischen Gutachtens von CHF 1‘934.80, und den pauschal festgesetzten Auslagen von CHF 100.-.

E. 5.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festge- setzt. Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Korrespondenz und Telefonge- spräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Frister- streckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalho- norar von höchstens CHF 500.- (Art. 67 Abs. 1 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Stämpfli veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 22 Stunden und 40 Minuten, wovon allerdings zahlreiche E-Mails an den Klienten, die einzig im Pauschalhonorar zu berücksichtigen sind. Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, und die Berufungserklärung zu verfassen und schriftlich zu begründen. Die nach der Urteilseröff- nung anfallenden nötigen Aufwendungen sind ebenfalls zu vergüten. Unter Berücksichtigung sämt- licher Umstände erscheint ein Aufwand von 20 Stunden, ausmachend CHF 3‘800.-, inkl. eine Korrespondenzpauschale von CHF 200.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5 % der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 190.-, festgesetzt. Zuzüglich der Mehrwert- steuer von 7.7 %, ausmachend CHF 307.25, ist Rechtsanwalt Stämpfli somit eine Entschädigung von CHF 4‘297.25 zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzah- lungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO vorbehalten.

E. 5.3 Gemäss Art. 433 Abs. StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfah- ren, wenn sie obsiegt (Abs. 1 Bst. a). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2 Satz 1). Im vorliegenden Fall obsiegte die Zivilklägerin vollumfänglich, weshalb ihr eine angemessene Entschädigung zugesprochen wird.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 Rechtsanwalt Spielmann macht in seiner Kostenliste vom 22. Juni 2020 eine Parteientschädigung von CHF 4‘670.85 geltend. Die geltend gemachten 20 Stunden sind leicht zu reduzieren, um dem Umstand Geltung zu tragen, dass sämtliche Rechtsschriften von einem juristischen Mitarbeiter erstellt wurden. Es werden somit gesamthaft 15 Stunden entschädigt. Der Stundentarif beträgt CHF 250.- (vgl. Art. 75a Abs. 2 JR). Der Berufungsführer wird demzufolge verpflichtet, der Zivilklä- gerin eine Parteientschädigung von global CHF 4‘240.70 inkl. MwSt. von CHF 303.20 zu bezahlen (Art. 64 Abs. 1 lit d. Ziff. 2 JR). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. II. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 12. September 2018 hat neu folgenden Wortlaut: 1. A.________ ist schuldig: a) der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in G.________ in der Zeit vom

17. Juli 2013 bis zum 27. August 2013 (Art. 158 Ziff. 1 StGB); b) der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, begangen in G.________ in der Zeit vom 17. Juli 2013 bis zum 27. August 2013 (Art. 164 Ziff. 1 StGB); c) der Misswirtschaft, begangen in G.________ in der Zeit vom 31. Dezember 2011 bis zum 2. September 2013 (Art. 165 Ziff. 1 StGB); d) der Gläubigerbevorzugung, begangen in G.________ im Jahre 2012 (Art. 167 StGB). 2. A.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie der Art. 29 Bst. a, 40, 42, 44, 47 und 49 Abs. 1 StGB verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen; der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. 3. Zivilbegehren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2018 211 Urteil vom 6. Juli 2020 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richterinnen: Catherine Overney, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Stämpfli, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin und B.________ AG, Straf- und Zivilklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann, Wahlverteidiger Gegenstand Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) – Gläubiger- schädigung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) – Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) – Bevorzugung von Gläubigern (Art. 167 StGB) – Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) Berufung vom 27. September 2018 gegen das Urteil des Polizeirich- ters des Seebezirks vom 12. September 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 16 Sachverhalt A. A.________ führte die Gesellschaft C.________ AG, welche als Generalplanungszentrum Baulandaquisitionen, Hausplanungen, Parzellierungen sowie den Verkauf und Handel mit Waren aller Art bezweckte. Zudem bot die Gesellschaft Betriebsberatungen und Vermittlung von Aufträ- gen an. A.________ war Alleinaktionär und alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Am

2. September 2013 wurde über die C.________ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde im Oktober 2019 abgeschlossen. Der B.________ AG wurden zwei Verlustscheine über CHF 549‘420.80 und CHF 1‘042.75 ausgestellt. B. Am 10. Juli 2015 reicht die B.________ AG Strafanzeige ein gegen A.________ wegen Misswirtschaft und Bevorzugung eines Gläubigers (act. 2000 ff.). Das Strafverfahren wurde aufgrund des gesundheitlichen Zustands von A.________ mit Verfügun- gen der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 20. Januar 2016 (act. 10000 f.), 29. April 2016 (act. 10004 f.), 25. August 2016 (act. 10006 f.), 2. Februar 2017 (act. 10008 f.) und 18. Mai 2017 (act. 10010 f.), für jeweils 3 Monate sistiert. A.________ war an einem Hirntumor erkrankt, aufgrund dessen Folgen er nicht verhandlungs- und verhörfähig war; dies belegten die ins Recht gelegten Arztzeugnisse (act. 9004, 9010, 9015, 9020, 9028, 9034). Die Wiederanhandnahme des Verfahrens erfolgte am 12. September 2017 (act. 10011). Am 29. November 2017 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg einvernommen (act. 3000 ff.). A.________ wurde am 12. Februar 2018 mit Strafbefehl der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft, der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und der Gläubigerbevor- zugung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 2'000.- verurteilt (act. 10014 ff.) Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am

22. Februar 2018 Einsprache (act. 10017). C. Die Akten wurden an den Polizeirichter des Seebezirks überwiesen (act. 13001). Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 reichte A.________ einen Beweisantrag um medizinische Begutachtung seiner Handlungs- und Zurechnungsfähigkeit ein (act. 13037). Dieser wurde mit Verfügung vom 19. Juli 2018 durch den Polizeirichter des Seebezirks abgewiesen (act. 13103). An der Sitzung des Polizeirichters des Seebezirks vom 27. August 2018 wurde A.________ vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Rechtsanwalt Stämpfli wiederholte seinen Beweisantrag um medizinische und psychische Begutachtung der Handlungs- und Zurechnungsfähigkeit von A.________ (act. 13117). Mit Urteil vom 12. September 2018 befand der Polizeirichter des Seebezirks A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Gläubigerbevorzu- gung (Art. 167 StGB) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 2'000.-. Er wurde zudem verpflichtet, der B.________ AG den Betrag von CHF 512'089.35 zuzüglich Verzugszins und Betreibungskos- ten, sowie eine Parteientschädigung von pauschal CHF 15'000.- inkl. MwSt. zu bezahlen. Die Verfahrenskosten wurden A.________ auferlegt. Sein Beweisantrag um medizinische und psychi- sche Begutachtung wurde abgewiesen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 D. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 27. September 2018 Berufung an (act. 13138). Mit Berufungserklärung vom 11. Dezember 2018 beantrage er die Abänderung des Urteils des Polizeirichters des Seebezirks in Bezug auf die Schuldsprüche, den Zivilpunkt sowie die Kosten. Der Berufungsführer sei vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädi- gung durch Vermögensverminderung, der Misswirtschaft und der Gläubigerbevorzugung wegen Schuldunfähigkeit freizusprechen. Die Zivilklage sei vollumfänglich abzuweisen. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Kanton Freiburg zu tragen und ihm eine Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen. Zudem stellte der Beru- fungsführer erneut einen Beweisantrag um medizinische und psychische Begutachtung seiner Handlungs- und Zurechnungsfähigkeit. Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, weder Nichteintreten zu beantra- gen noch Anschlussberufung zu erklären. Überdies schloss sie auf Abweisung der Berufung. Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2019 teilte die B.________ AG ebenfalls mit, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären. Überdies beantragte sie, die Berufung sei abzuweisen und der Beweisantrag des Berufungsführers abzulehnen. Die Verfahrensleitung hat dem Beweisantrag des Berufungsführers mit Verfügung vom 4. Februar 2019 stattgegeben und am 15. April 2019 bei Dr. D.________ ein psychiatrisches Gutachten über den Berufungsführer in Auftrag gegeben, welches am 11. Oktober 2019 eingereicht wurde. Am 15. Oktober 2019 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, aufgrund der Umstände die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu beabsichtigen. Mit Schreiben vom 11. November 2019 und 2. Dezember 2019 erklärten sich die Parteien mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom

4. Juni 2020, eingeholt. E. Am 14. Januar 2020 reichte der Beschuldigte eine schriftliche Begründung seiner Berufung ein. Der Polizeirichter und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme. Die schrift- liche Stellungnahme der B.________ AG wurde am 25. Mai 2020 eingereicht. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Personen hat der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist folglich zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht sowie entsprechend den gesetzli- chen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge

Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteil- ten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte über- prüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). 1.3. Das Verfahren wird mit Einverständnis der Parteien schriftlich durchgeführt (Art. 406 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erho- ben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde auf Antrag des Berufungsverführers ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, um die straf- rechtliche Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit sowie seine aktuelle Verhandlungsfähig- keit abzuklären. 2. 2.1. Der Berufungsführer wurde wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) für schuldig befunden. Dass diese Straftatbestände vorliegend grundsätzlich erfüllt sind, wird durch den Berufungsführer nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, er sei im Jahre 2005 schwer erkrankt. Bei ihm sei die Diagnose eines Gehirntumors gestellt worden. Diese Krankheit sei bis heute andauernd und sehr schwer. Er habe sich in all den Jahren schweren Chemotherapien und Bestrahlungen unterziehen müssen. Er sei teilweise medikamentös so stark therapiert worden, dass er sich zeitweise an nichts mehr erinnern konnte und Mühe zu sprechen gehabt habe. Es seien verschiedene Operatio- nen und Eingriffe in den Schädel mit schwersten Folgen erfolgt. Noch heute sei er sehr stark ange- schlagen. In all dieser Zeit habe er sich nicht um die Geschäfte kümmern können; es hätten ande- re Leute, wer auch immer, gehandelt. Er sei aus diesen Gründen zur Zeit der Tat nicht fähig gewe- sen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Er sei schuld- unfähig; die gegen ihn ausgesprochenen Schuldsprüche seien daher aufzuheben. 2.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 11. Oktober 2019 eingereicht wurde und Folgendes festhält. Nachdem er während mehreren Monaten unter epileptischen Anfällen gelitten hatte, wurde im April 2003 beim Berufungsführer ein Hirntumor festgestellt. Dieser wurde mit Chemo- und Radiotherapi- en sowie medikamentös behandelt Ende 2008 wurde sein Gesundheitszustand als sehr zufrieden- stellend beurteilt. In den Jahren 2011 bis 2013 fanden jährliche ambulatorische neurologische Kontrollen statt, die eine stabile Situation beschreiben. Im September 2013 habe ihn der Psycho- onkologe, der ihn untersuchte, als voll orientiert befunden, aber Antriebslosigkeit gezeigt und Ängste vor den psychosomatischen Folgen seiner aktuellen Situation geäussert. In den Untersu- chungsbefunden für das Jahr 2014 werde er als wach, orientiert und kognitiv unauffällig beurteilt, aber es seien gewisse neurologische Defizite, Tagesschläfrigkeit und eine ausgeprägte Müdigkeit beobachtet worden. Der Gutachter stellte die Diagnose einer progressiven, organischen Persön- lichkeitsstörung (F07.0), sowie eines depressiven Zustands als Reaktion auf schwere Belastungen (F43.8). Dies äussere sich durch gewisse kognitive Defizite, Konzentrations- und Aufmerksam- keitsstörungen, sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit und schwankende Gefühlsstimmungen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 In Beantwortung der ihm gestellten Fragen kam der Gutachter zum Schluss, zur Tatzeit, in den Jahren 2011 bis 2013, habe der Beschuldigte bereits unter einer organischen Persönlichkeitsstö- rung und einer Reaktion auf eine belastende Situation gelitten. Trotz dieser psychischen Störung sei er, bis auf gewisse Zeitspannen wo er unter Bestrahlung und akuter Chemotherapie stand, zur Zeit der Tat fähig gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, sei durch die organische Persönlichkeitsstörung und den wellenförmig verlau- fenden depressiven Zustand allerdings beeinflusst gewesen. Diese Minderung gemäss der Einsicht des Unrechts zu handeln und die sich daraus ergebende Beschränkung der Urteilsfähig- keit seien von Dritten nicht einsehbar gewesen. 2.3. Entgegen der Schlussfolgerung des Berufungsführers kann aufgrund des psychiatrischen Gutachtens nicht auf eine vollständige Schuldunfähigkeit zur Tatzeit ausgegangen werden. Der Beschuldigte war folglich zum Tatzeitpunkt schuldfähig und wird wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) für schuldig befunden. Die Berufung ist somit bezüglich der Schuldsprüche abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die vom Gutachter erwähnte Minderung der Schuldfähigkeit wird ihrerseits im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (Art. 19 Abs. 2 StGB; vgl. E. 3 hiernach). 3. 3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest- zuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straf- tat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom

10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönli- chen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichti- gen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. 3.2. Die Strafe ist zu mildern, wenn der Täter zur Zeit der Tat vermindert zurechnungsfähig bzw. schuldfähig war (Art. 19 Abs. 2 StGB). Dabei geht es nicht um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert

Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter gerin- ger. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Wenn das Gesetz in einem verschuldensrelevanten Zusammenhang von Strafmilderung bzw. Strafminderung spricht, so bedeutet dies, dass die Strafe aufgrund des geringen Verschuldens tiefer auszufallen hat, als wenn keiner dieser Gründe vorläge (vgl. BGE 136 IV 44 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiede- nen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der Nach- weis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lassen sich nicht mit exakten naturwis- senschaftlichen Methoden objektivieren. Die forensische Psychiatrie ist nicht in der Lage, ein mathematisch exaktes Messsystem anzubieten, weshalb sich in der Praxis eine pragmatische Dreiteilung (leichte, mittlere oder schwere Verminderung) eingespielt hat. Der Richter hat ein psychiatrisches Gutachten rechtlich zu würdigen. Er ist diesbezüglich grundsätzlich frei und nicht an die Schlussfolgerungen des Gutachtens gebunden. Insbesondere hat er auch die Ursache einer verminderten Schuldfähigkeit zu gewichten. Der einer psychiatrischen Einschätzung zugrun- de liegende Ermessensspielraum kommt auch dem Richter zu, wenn er zu entscheiden hat, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Rich- ter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Mit einem solchen Vorgehen wird der Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass Rechnung getragen, wie es von der Rechtsprechung gefordert wird, ohne diesem Umstand eine zu weit gehende Bedeutung zukommen zu lassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). 3.3. Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berück- sichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktio- nieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2). 3.4. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retro- spektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhän- gig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleich- zeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 chung greift das Asperationsprinzip allerdings nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgespro- chen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Frei- heitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräfti- gen ersten Entscheid gebunden (vgl. BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). 3.5. Am 1. Januar 2018 sind neue Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend das Sank- tionenrecht (AS 2016 1249) in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB ist das Strafrecht nur auf Verbrechen und Vergehen anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten begangen wurden. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass die neue Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen hat, die Beur- teilung aber erst nachher erfolgt, und das neue Gesetz für den Täter das mildere ist. Die rückwir- kende Anwendung der Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde. Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist. Die Rückwir- kung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger straf- würdig erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkre- ten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzu- stellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (vgl. BGE 134 IV 82 E 6.2.3). Das neue Recht hat das Sanktionenregime verschärft, so dass die bis am 31. Dezember 2017 geltenden Bestimmungen grundsätzlich das mildere Recht sind. Da die Taten vor diesem Datum begangen worden sind, sind diese anzuwenden. 3.6. Vorliegend wird der Beschuldigte wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) für schuldig befunden. Der Beschuldigte hat folglich mehrere Straftatbestände erfüllt. Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung und Misswirtschaft werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 164 Ziff. 1 StGB; Art. 165 Ziff. 1 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung und Bevorzugung eines Gläubigers mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 158 Ziff. 1 StGB; Art. 167 StGB) bedroht. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der tatsächlichen Nähe und der Tatsache, dass es sich um nicht unbedeutende Wirtschaftsdelikte handelt, für alle vier Straftatbestände eine Freiheitsstrafe auszufällen. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2012 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, sowie zu Bussen von insgesamt CHF 820.- verurteilt. Da vorlie- gend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, es sich somit nicht um gleichartige Strafen handelt, ist die vorliegende Strafe kumulativ auszufällen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 Die schwerste zu beurteilende Straftat ist vorliegend die Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung. In Bezug auf die objektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich selbst und ihm nahestehende Personen vorsätzlich begünstigt hat, indem er im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der C.________ AG, in der er Alleinaktionär und alleiniger Geschäftsfüh- rer war, Forderungsübertragungen vorgenommen hat. Er verursachte durch sein Handeln bei der Straf- und Zivilklägerin sowie anderen Gläubigern einen erheblichen finanziellen Schaden. Das objektive Tatverschulden ist somit als mittelschwer zu beurteilen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Berufungsführers teilweise eingeschränkt war, so dass von einem gesamthaft als leicht bis mittelschwerem Tatverschulden auszugehen ist. In Bezug auf die Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Rentner ist und von einem bescheidenen Einkommen lebt (act. 3005, 3011 ff.). Ansonsten verfügt er über kein Einkommen oder Vermögen (act. 3005). Er lebt getrennt von seiner Ehefrau, welche ebenfalls pensioniert ist und ihn gelegentlich unterstützt (act. 3005). Es ist zudem festzustellen, dass der Beschuldigte seit vielen Jahren unter erheblichen gesundheitlichen Problemen leidet und aufgrund dessen medizini- schen sowie psychologischen Behandlungen unterliegt. In Würdigung der gesamten Umstände wäre für diese Straftat eine Freiheitsstrafe von ca. 120 bis 180 Tagen angemessen. Zur Straftat der die Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung kommen die Misswirt- schaft, die ungetreue Geschäftsbesorgung und die Gläubigerschädigung durch Vermögensvermin- derung, welche im gleichen Rahmen begangen wurde. Der Beschuldigte hat die C.________ AG in Konkurs gehen lassen, indem er die aktienrechtlich vorgesehene Überschuldungsanzeige i.S.v. Art. 725 Abs. 2 OR unterlassen hat und stattdessen eine Wertberichtigung vornahm, was schliess- lich zu einer weiteren Überschuldung der Gesellschaft führte. Er hat trotz der Überschuldungsitua- tion verschiedene Darlehensrückzahlungen vorgenommen und dadurch die anderen Gläubiger seiner Gesellschaft geschädigt. Auch hier ist das objektive Tatverschulden als mittelschwer zu beurteilen und die teilweise eingeschränkte Schuldfähigkeit, sowie die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Aufgrund der gesamten Umstände führt dies somit zu einer gewissen Erhöhung des Strafrahmens, der allerdings dem Verbot der reformatio in pejus (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unterliegt. Unter diesen Vorgaben ist das vom Polizeirichter ausgesprochene Strafmass von 180 Tagen zu bestätigen. 3.7. Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nachdem der Polizeirichter dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt hat, kann der Strafappellationshof von dieser Beurteilung nicht zu Ungunsten des Berufungsführers abweichen. Der bedingte Strafvollzug wird somit mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Der Polizeirichter hat zudem in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB eine Busse von CHF 2‘000.- ausgesprochen. Gemäss dieser Bestimmung kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden. Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der beding- ten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsgeldstrafe soll nicht etwa zu einer

Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe beziehungsweise Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erscheint angesichts der aktuellen gesundheitlichen und finanziellen Lage des Beru- fungsführers die Verhängung einer Verbindungsstrafe in Form einer Busse als nicht zielführend, so dass darauf zu verzichten ist. Das angefochtene Urteil wird somit in diesem Punkt zu ändern sein. 4. Unabhängig von der Schuldfähigkeit schliesst der Berufungsführer auf Abweisung der Zivilklage der B.________ AG. Er argumentiert, die von der Zivilklägerin geltend gemachten Forderungen im Betrag von CHF 537‘089.35 seien bereits im Jahr 2009 entstanden und nicht eine Folge davon, dass eine Bilanz nicht hinterlegt worden ist. Zudem sei nicht wie von der Zivilklägerin behauptet, ein indirekter Schaden bei der Gesellschaft entstanden, indem die Überschuldung nicht angezeigt wurde. Es handle sich vielmehr um einen indirekten Schaden für die Gläubigergesellschaft [recte: Gesellschaftsgläubiger] und einen direkten Schaden für die Gesellschaft. Bezüglich der Schadens- berechnung sei zudem festzuhalten, dass die Differenz, welche die Klägerin als Schaden auswei- se, Liquidationswerte annehme, die vom Bilanzwert per Ende 2011 abweichen. Die Zivilklage sei daher nicht genügend substantiiert. Die Berufungsgegnerin ihrerseits macht geltend, sie habe ihre Ansprüche in Bestand, Höhe, Aktiv- und Passivlegitimation hinreichend behauptet und lückenlos Beweis geführt. Das erstinstanzliche Urteil sei daher in Bezug auf die Zivilklage vollumfänglich zu schützen. 4.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert. Art. 126 Abs. 3 StPO bestimmt schliesslich, dass das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen kann, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst. 4.2. In casu hat sich die Zivilklägerin als Gläubigern der C.________ AG die Rechtsansprüche der Konkursmasse gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft gemäss Art. 260 SchKG abtreten lassen (act. 2025 ff., 13041 ff.). Die Abtretung i.S.v. Art. 260 SchKG bewirkt ein Prozessführungs- recht mit Anspruch auf Vorausbefriedigung aus dem erzielten Erlös (vgl. BGE 132 III 564 E. 3.2.2). Damit ist die Zivilklägerin als Gläubigerin für die eingeklagten Forderungen aktivlegitimiert. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO können Gegenstand des Adhäsionsverfahrens nur privat- rechtliche Ansprüche sein, die aus einer Straftat abgeleitet werden. Die Lehre bezeichnet diesen erforderlichen Zusammenhang als Konnexität. Es muss somit eine gewisse Beziehung zwischen dem privatrechtlichen Anspruch und der vom Strafrichter zu beurteilenden Strafsache bestehen. Dabei soll ein lockerer Zusammenhang zwischen privatrechtlichem Anspruch und strafbarer Hand- lung genügen. Der Gegenstand der Adhäsionsklage ist insbesondere nicht auf die Reparation oder Neutralisierung des durch die tatbestandsmässige Handlung unmittelbar herbeigeführten Zustands beschränkt. Es ist ferner unerheblich, ob die verletzte Strafnorm gerade dasjenige Rechtsgut

Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 schützt, aus dessen Verletzung oder Gefährdung der privatrechtliche Anspruch geltend gemacht wird. Entscheidend ist allein, ob die i.S.v. Art. 115 StPO geschädigte Person anlässlich der Straftat eine zivilrechtlich relevante Verletzung erleidet. Mit anderen Worten kann die geschädigte Person adhäsionsweise den Ersatz auch von Nebenschäden geltend machen, sofern diese anlässlich der von den Strafbehörden zu verfolgenden und zu beurteilenden Straftaten entstanden sind. Ob solche Nebenschäden zu ersetzen sind, hängt vom materillen Privatrecht ab, etwa von der Frage der adäquaten Kausalität. Diese ist mit der strafprozessualen Frage der Konnexität nicht zu verwechseln (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 119 N. 12). Der Schaden wird allgemein und auch in Bezug auf die aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach der Differenztheorie bestimmt. Demnach besteht der Schaden der Gesellschaft in der Differenz zwischen ihrem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Verhalten eines Mitglieds des Verwal- tungsrats festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den ihr Vermögen bei einem korrekten Verhalten hätte. Entsprechende Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gehen nach ihrem Konkurs auf die Konkursmasse über, welche sie gemäss Art. 260 SchKG an einzelne Gläubiger abtreten kann. Die Gläubiger, welche auf Grund einer solchen Abtretung Ansprüche gegenüber den Verwaltungsräten geltend machen, müssen demnach durch diese hervorgerufene Vermögens- verminderungen der Gesellschaft beweisen. Dazu genügt nicht nachzuweisen, dass Gläubiger im Konkurs der Gesellschaft einen Verlust erlitten haben, weil diese Vermögensverminderung bei den Gläubigern und nicht bei der Gesellschaft eingetreten ist und daher keinen Schaden der Gesell- schaft darstellt. Will ein Gläubiger seinen ihm Konkurs einer Gesellschaft erlittenen Schaden einfordern, so hat er diesen unabhängig von einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG einzuklagen und dabei die besonderen Haftungsvoraussetzungen nachzuweisen (vgl. Urteil BGer 4C.292/2003 vom 25. Mai 2004 E. 3.3). 4.3.2. Vorliegend hat der Berufungsführer trotz Überschuldungssituation der C.________ AG kurz vor Konkurseröffnung Darlehensrückzahlungen in der Höhe von CHF 115'524.90 zu seinen Guns- ten sowie zu Gunsten der E.________ AG und der F.________ AG getätigt (act. 13044). Der C.________ AG ist somit aufgrund der durch den Berufungsführer begangenen Pflichtverletzung bzw. der Erfüllung des Tatbestandes der Gläubigerbevorzugung (Art. 167 Ziff. 1 StGB) ein Scha- den in der Höhe von CHF 115'524.90 entstanden. Es ist anzumerken, dass Art. 167 StGB insbe- sondere den Anspruch der Gläubiger auf Gleichbehandlung nach der gesetzlichen Regelung der Zwangsvollstreckung schützt (vgl. BGE 117 IV 23 E. 4b). In casu wurden die Gläubiger der C.________ AG in ihrem, durch Art. 167 StGB geschützten, Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt. Die Bevorzugung schaffte eine ungerechtfertigte Ungleichheit zwischen den Gläubigern und insofern ein Schaden, als dass die übrigen Gläubiger, im Gegensatz zu den bevorzugten Gläubigern, durch die Schuldnerin nicht befriedigt wurden. Die Pflichtverletzung des Berufungsfüh- rers i.S.v. Art. 167 StGB war somit kausal dafür, dass das Zwangsvollstreckungssubstrat der Gläu- biger im Umfang von CHF 115'525.90 geschmälert wurde und insofern die Forderungen der übri- gen Gläubiger der C.________ AG nicht getilgt werden konnten. 4.3.3. Ein weiterer Schaden ist der C.________ AG entstanden, indem der Berufungsführer kurze Zeit vor der Konkurseröffnung Zessionen und Eigentumsübertragungen ohne Gegenwert im Wert von CHF 92'903.80 vorgenommen hat (act. 13049 f.). Dabei hat er entweder sich selbst oder Gesellschaften begünstigt, in denen er selbst oder ihm nahestehende Personen beteiligt waren. Durch sein Handeln verletzte der Berufungsführer die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht und erfüllte den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Als Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Täters wurde das Vermögen der C.________

Kantonsgericht KG Seite 11 von 16 AG geschädigt. Es ist anzumerken, dass Art. 158 StGB fremdes Vermögen gegen Angriffe von Personen schützen will, denen eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt (vgl. BGE 111 IV 60 E. 3a). Weiter erfüllte der Berufungsführer durch sein Handeln den Tatbestand der Gläubigerschä- digung durch Vermögensverminderung i.S.v. Art. 164 StGB, welcher die Gläubiger vor einer Verminderung der Haftungsmasse schützen soll (vgl. BGE 131 IV 49 E. 1.2). Diese Bestimmung soll die Pflicht des Schuldners sichern, bei drohendem oder eingetretenem Verfall des Vermögens dessen Rest seinen Gläubigern zu erhalten (vgl. BGE 134 III 52 E. 1.3.1). In casu wurden die Gläubiger der C.________ AG somit in ihrem, durch Art. 158 StGB bzw. 164 StGB geschützten, Vermögen verletzt. Durch die Pflichtverletzung des Beschuldigten ist der Gegenwert der zedierten Forderungen und Eigentumsübertragungen nicht in die Konkursmasse geflossen; stattdessen wurde die zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehende Haftungsmasse im Umfang von CHF 92'903.80 vermindert. 4.3.4. Schliesslich ist durch die vom Berufungsführer unterlassene Überschuldungsanzeige der C.________ AG ein Schaden in der Höhe von CHF 1'065'415.21 entstanden. Art. 725 Abs. 2 OR verpflichtet den Verwaltungsrat, eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorzulegen, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Diese Bestimmung dient dem Gläubigerschutz und bildet die Voraussetzung für die Benachrichti- gung des Richters, welche gesetzlich für den Fall der Überschuldung vorgeschrieben wird (vgl. BGE 121 III 420 E. 3). Durch die Anzeige der Überschuldung soll eine gleichmässige Befriedigung der Gläubiger sichergestellt und verhindert werden, dass einzelne Gläubiger bevorzugt behandelt oder der Konkurs verschleppt wird, ein wirtschaftlich ungesundes Unternehmen zu noch grösseren Verlusten kommt und das Zwangsvollstreckungssubstrat der Gläubiger weiter geschmälert wird (vgl. WÜSTINER, in BSK OR II, 5. Aufl. 2016, Art. 725 OR N. 4) Die Norm soll verhindern, dass die Vermögensinteressen der Gläubiger durch sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Schuldners beeinträchtigt werden (vgl. BGE 109 IV 113 E. 1a); geschütztes Rechtsgut ist somit das Vermögen der Gläubiger. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unterneh- mensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen. Es handelt sich hierbei um eine krasse Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. Urteil BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1). Vorliegend hat es der Berufungsführer als Organ i.S.v. Art. 29 Bst. a StGB pflichtwidrig unterlas- sen, die Überschuldung der C.________ AG gemäss Art. 725 Abs. 2 OR dem Richter anzuzeigen. Aufgrund der unberechtigterweise durch den Berufungsführer vorgenommenen Wertberichtigung vom 31. Dezember 2012 hatte sich der finanzielle Zustand der Gesellschaft sogar zunehmend verschlechtert. Durch diese Konkursverschleppung konnten die aktienrechtlich vorgesehenen Schutzmechanismen nicht zur Anwendung gelangen, was zu einer weiteren Überschuldung der C.________ AG führte. Stattdessen wurde der Konkurs erst viel später, nämlich am 2. September 2013, eröffnet. Der Beschwerdeführer bewirkte mit der Verletzung der ihm obliegenden Pflichten im als Verwaltungsrat, dass die Konkurseröffnung zeitlich hinausgeschoben wurde. In dieser Zeit hatte der Beschwerdeführer zulasten der C.________ AG unberechtigterweise Darlehensrückzah- lungen sowie Zessionen und Eigentumsübertragungen ohne Gegenwert vorgenommen. Dem Gesagten zu Folge, ist von einer Überschuldung der C.________ AG bereits per Ende 2011 auszugehen; ohne die Wertberichtigung wäre diese bereits im Jahre 2011 mit CHF 139'121.14 überschuldet gewesen.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 Aus der pflichtwidrig unterlassenen Überschuldungsanzeige ist der C.________ AG ein Schaden entstanden. Besteht der Schaden – wie in casu – in der Vergrösserung der Verschuldung der Konkursitin, welche durch eine verspätete Konkurserklärung entstanden ist (vgl. Art. 725 Abs. 2 OR), im sogenannten Fortführungsschaden zufolge Konkursverschleppung, so ist die tatsächlich eingetretene Überschuldung der Konkursitin mit jener zu vergleichen, die bei einem Konkurs zum früheren Zeitpunkt bestanden hätte. Er kann bundesrechtskonform in der Weise festgestellt werden, dass der aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtliche Saldo im Zeitpunkt der Verletzung der Benachrichtigungspflicht mit dem (höheren) Verlust im Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Konkurseröffnung verglichen wird. Es gilt also, den Vermögensstand der Gesellschaft bei Konkurs- eröffnung mit dem Vermögen zu jenem Zeitpunkt zu vergleichen, auf welchen die eingeklagten Organe nach klägerischer Behauptung die Konkurseröffnung bei pflichtgemässem Handeln hätten herbeiführen müssen. Zu diesem Zweck kann der Überschuldungsgrad einzig gestützt auf Liquida- tionswerte ermittelt werden, denn die Konkurseröffnung zieht die Auflösung der Gesellschaft nach sich (Art. 736 Ziff. 3 OR) und deren Liquidation nach den Regeln des Konkursrechts (Art. 740 Abs. 5 OR). In diesem Stadium hat der Fortführungswert, da der gewöhnliche Geschäftsbetrieb einge- stellt wird, diesbezüglich seine Bedeutung verloren (vgl. Urteil BGer 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.1). Wenn der Schaden oder dessen Höhe nicht beweisbar ist, kann der Richter den Schaden in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen erachten. Mit dieser bundesrechtlichen Erleichterung des Schadensnachweises soll dem Geschä- digten jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet werden, ohne nähere Angaben Schadenersatzforde- rungen in beliebiger Höhe zu stellen. Art. 42 Abs. 2 OR zielt lediglich auf eine Beweiserleichterung und nicht etwa darauf, dem Geschädigten die Beweislast generell abzunehmen. Demnach hat der Geschädigte auch bei der Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 2 OR alle Umstände, die für den Eintritt des Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (vgl. Urteil BGer 4C.292/2003 vom 25. Mai 2004 E. 4.4.3). Vorliegend ist der C.________ AG ein Schaden in der Höhe von CHF 1'065'415.21 entstanden. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verlust von CHF 3'900'795.59 nach der Konkurseröffnung (act. 13045) und dem geschätzten Verlust von CHF 2'835'380.38 per Ende des Jahres 2011 (act. 13046 f.). Dabei wurde der Saldo im Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Konkurs- eröffnung anhand des ins Recht gelegten Konkursinventars (act. 13080 ff.) und Kollokationsplans (act. 13091 ff.) geschätzt. Der Saldo im Zeitpunkt der Verletzung der Benachrichtigungspflicht wurde anhand der ins Recht gelegten Bilanz (act. 2028 ff.), welche am 14. Oktober 2013 nach Konkurseröffnung erstellt wurde, insbesondere anhand der vorhandenen mobilen und immobilen Sachanlagen, geschätzt. 4.3.5. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässig- keit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 OR). Eine Haftung i.S.v. Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus. Der Richter bestimmt die Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden (Art. 43 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 43 Abs. 1 OR und Art. 44 Abs. 1 OR kann der Richter dabei den Umfang der Schadenersatzpflicht bei bloss geringem zivilrechtlichen Verschulden des Schuldners oder bei Mitverschulden des Opfers herabsetzen. Zu erwähnen ist, dass bestehenden prekären finanziellen Verhältnissen des Ersatzpflichtigen i.S.v. Art. 44 Abs. 2 OR höchstens Rechnung getragen werden kann, wenn der Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht wurde (vgl. Urteil BGer

Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 6B_795/2009 vom 13. November 2009 E. 5.2). Der Grad des Verschuldens, der nach Art. 43 OR bei der Bemessung des Schadenersatzes zu würdigen ist, kann somit nur dann zu einer Ermässi- gung der Ersatzpflicht führen, wenn dem Schädiger bloss leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGE 92 II 234 E. 2b). Dabei ist insbesondere die objektive Seite des Verschuldens, also die Schwere der Sorgfaltspflicht, zu berücksichtigen (vgl. KESSLER, in BSK OR I, 6. Auflage 2015, Art. 43 N. 8). Der Berufungsführer wurde in casu wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Gläu- bigerschädigung durch Vermögensverminderung und Gläubigerbevorzugung für schuldig befun- den, sodass Widerrechtlichkeit gegeben ist. Ebenso sind aufgrund des bisher Gesagten ein Scha- den, ein adäquater Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden zu bejahen. Der Berufungsführer hat seine Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft grob verletzt. Sein Verschulden ist demzufolge als vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig zu qualifizieren, weshalb nicht von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann. Der Berufungsführer war sich der Zahlungsunfähigkeit der C.________ AG bewusst und hat trotz dieses Bewusstseins sich selbst oder ihm nahestehende Personen bereichert und seine Pflichten als Geschäftsführer grob missachtet. Demzufolge ist vorliegend bei der Bemessung des Schadenersatzes keine Herabsetzung des Schadens zugunsten des Berufungsführers vorzunehmen. 4.3.6. Vor dem Polizeirichter hat die Zivilklägerin ihre Forderungen beziffert und begründet (Art. 123 StPO). Insgesamt macht sie Forderungen gegenüber der C.________ AG in der Höhe von insgesamt CHF 512'089.35 geltend. Diese Forderungen setzen sich aus folgenden Teilbeträ- gen zusammen: Eine Zessionsforderung in der Höhe von CHF 525'275.- mit Fälligkeit am 3. Mai 2012 (act. 13041, 13054 ff.), eine Forderung aus Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'064.- mit Fälligkeit am 19. Oktober 2013 (act. 13041, 13068 f.), eine weitere Zessionsforde- rung in der Höhe von CHF 10'750.35 mit Fälligkeit am 15. Oktober 2014 (act. 13041, 13070 ff.), sowie Betreibungskosten in der Höhe von CHF 203.- (act. 13041, 13066), abzüglich der am

27. August 2018 vorgenommenen Reduktion von CHF 25‘000.- (act. 13118). Mit Eingabe vom 2. August 2019 reichte die Zivilklägerin die Spezialanzeigen an die Gläubiger über die Auflegung der Verteilungsliste im Konkurs vom 31. Juli 2019 ein. Daraus erhellt, dass ihr Konkursverlust für die Zessionsforderungen neu auf CHF 549'420.80 und derjenige betreffend die Parteientschädigung neu auf CHF 1'042.75 zu beziffern sind. Daraus ergibt sich neu einen Scha- den der Konkursmasse bzw. der Zivilklägerin gegenüber der C.________ AG in der Höhe von total CHF 550'463.55. Aufgrund des Verbots der reformatio in pejus (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dieser Sachverhalt allerdings nicht berücksichtigt werden, wenn die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten ergriffen wurde. Die Berufung ist in diesem Punkt somit abzuweisen und das Urteil des Polizeirichters im Zivilpunkt vollumfänglich zu bestätigen. 5. 5.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr nach Art. 428 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt

Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Bst. a) oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Bst. b). Im vorliegenden Fall wurde der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben, so dass es sich nicht rechtfertigt, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern. Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte mit seinen Anträgen ebenfalls nicht durch. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Sie bestehen aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-, den Kosten des psychiatrischen Gutachtens von CHF 1‘934.80, und den pauschal festgesetzten Auslagen von CHF 100.-. 5.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festge- setzt. Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Korrespondenz und Telefonge- spräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Frister- streckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalho- norar von höchstens CHF 500.- (Art. 67 Abs. 1 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Stämpfli veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 22 Stunden und 40 Minuten, wovon allerdings zahlreiche E-Mails an den Klienten, die einzig im Pauschalhonorar zu berücksichtigen sind. Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, und die Berufungserklärung zu verfassen und schriftlich zu begründen. Die nach der Urteilseröff- nung anfallenden nötigen Aufwendungen sind ebenfalls zu vergüten. Unter Berücksichtigung sämt- licher Umstände erscheint ein Aufwand von 20 Stunden, ausmachend CHF 3‘800.-, inkl. eine Korrespondenzpauschale von CHF 200.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5 % der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 190.-, festgesetzt. Zuzüglich der Mehrwert- steuer von 7.7 %, ausmachend CHF 307.25, ist Rechtsanwalt Stämpfli somit eine Entschädigung von CHF 4‘297.25 zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzah- lungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO vorbehalten. 5.3. Gemäss Art. 433 Abs. StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfah- ren, wenn sie obsiegt (Abs. 1 Bst. a). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2 Satz 1). Im vorliegenden Fall obsiegte die Zivilklägerin vollumfänglich, weshalb ihr eine angemessene Entschädigung zugesprochen wird.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 Rechtsanwalt Spielmann macht in seiner Kostenliste vom 22. Juni 2020 eine Parteientschädigung von CHF 4‘670.85 geltend. Die geltend gemachten 20 Stunden sind leicht zu reduzieren, um dem Umstand Geltung zu tragen, dass sämtliche Rechtsschriften von einem juristischen Mitarbeiter erstellt wurden. Es werden somit gesamthaft 15 Stunden entschädigt. Der Stundentarif beträgt CHF 250.- (vgl. Art. 75a Abs. 2 JR). Der Berufungsführer wird demzufolge verpflichtet, der Zivilklä- gerin eine Parteientschädigung von global CHF 4‘240.70 inkl. MwSt. von CHF 303.20 zu bezahlen (Art. 64 Abs. 1 lit d. Ziff. 2 JR). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. II. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 12. September 2018 hat neu folgenden Wortlaut: 1. A.________ ist schuldig: a) der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in G.________ in der Zeit vom

17. Juli 2013 bis zum 27. August 2013 (Art. 158 Ziff. 1 StGB); b) der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, begangen in G.________ in der Zeit vom 17. Juli 2013 bis zum 27. August 2013 (Art. 164 Ziff. 1 StGB); c) der Misswirtschaft, begangen in G.________ in der Zeit vom 31. Dezember 2011 bis zum 2. September 2013 (Art. 165 Ziff. 1 StGB); d) der Gläubigerbevorzugung, begangen in G.________ im Jahre 2012 (Art. 167 StGB). 2. A.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie der Art. 29 Bst. a, 40, 42, 44, 47 und 49 Abs. 1 StGB verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen; der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. 3. Zivilbegehren 3.1. A.________ wird verpflichtet, B.________ AG den Betrag von CHF 512‘089.35 zuzüglich für den Teilbetrag von CHF 500‘275.- einen Verzugszins von 5 % seit

3. Mai 2012 sowie zuzüglich für den Teilbetrag von CHF 1‘064.- einen Verzugszins von 5 % seit 19. Oktober 2013 sowie für den Teilbetrag von CHF 10‘750.35 einen Verzugszins von 5 % seit 15. Oktober 2014 und zuzüglich der Betreibungskosten in der Höhe von CHF 203.- zu bezahlen. 3.2. A.________ wird verpflichtet, B.________ AG eine Parteientschädigung von pauschal CHF 15‘000.- inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4‘000.- und die Auslagen CHF 500.-.

Kantonsgericht KG Seite 16 von 16 5. Rechtsanwalt Franz Stämpfli wird als amtlicher Verteidiger von A.________ eine Entschädigung von CHF 4‘248.75 (Honorar CHF 3‘600.-, Auslagen 5 % CHF 180.-, Wegentschädigung CHF 165.-, MwSt. 7.7 % CHF 303.75) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet. A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen und Rechtsanwalt Franz Stämpfli die Differenzen zwischen dem amtlichen Honorar und dem ordentlichen Tarif, ausmachend CHF 2‘374.80 (inkl. MwSt.) zu entrichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘034.80 (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-; Gutachten: CHF 1‘934.80; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt. IV. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Franz Stämpfli im Berufungsverfahren werden auf CHF 4‘297.25 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 307.25). A.________ wird verpflichtet, diesen Betrag dem Staat Freiburg zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. A.________ wird verpflichtet, B.________ AG eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘240.70 (inkl. MwSt. von CHF 303.20) zu bezahlen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 6. Juli 2020/sfa/dbe Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: