Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Mit Anklageschrift vom 15. Juni 2018 wurde A.________ dem Jugendstrafgericht überwie- sen. Ihm wird vorgeworfen, sich des qualifizierten Raubes schuldig gemacht zu haben, weil er zu- sammen mit weiteren Tätern in Bern vier Raubüberfälle verübt habe. Zudem soll er 500 Gramm Haschisch an eine minderjährige Person verkauft haben. Selber soll er Betäubungsmittel konsu- miert haben. Mit Zusatzanklage vom 14. August 2018 wurde er des Erschleichens einer Leistung, der Übertretung des BG über die Personenbeförderung und der Urkundenfälschung angeklagt, weil er auf zwei Bahnfahrten ohne gültigen Transportausweis angetroffen wurde und er beim Aus- füllen von Formularen einen falschen Namen verwendet haben soll. B. Das Jugendstrafgericht fällte am 29. August 2018 folgendes Urteil: In Anwendung der Art. 47, 69, 140 Ziff. 3 Abs. 2 und 3, 150, 172ter Abs. 1, 251 Ziff. 1, 366 Abs. 3 StGB; 19bis BetmG; 19a Ziff. 1 BetmG; 3, 11, 25, 29 Abs. 1 und 3, 34, 35, 36 Abs. 1 Bst. c JStG; 34, 37, 44, 45 JStPO; 329 Abs. 5, 426, 429 Abs. 1 Bst. a StPO; 81 JG; 1. A.________ wird verurteilt wegen qualifiziertem Raub, Vergehens nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Erschleichen einer Leistung (geringfügiges Vermögensdelikt) und Urkundenfälschung. 2. Die wegen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung und Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes eröffneten Verfahren werden eingestellt. 3. A.________ wird mit einem Freiheitsentzug von 6 Monaten bestraft unter Anrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam. Ein Teil der Strafe (2 Monate Einschliessung) wird vollstreckt. Für den Strafrest wird der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (Art. 35 JStG). A.________ wird für die Dauer der Probezeit von 2 Jahren vom Sozialdienst des Jugendgerichts begleitet. 4. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. 5. Die von der Polizei beschlagnahmten Gegenstände (6,72 g Haschisch, 17,38 g Haschisch, 3 Grinder, elektrische Waage, Lieferschein von „Plantation intérieur.ch“ und 10 Hanfsamen) sind einzuziehen und der Zerstörung zuzuführen. Das Samsung S8 wird A.________ nach Rechtskraft vorliegenden Urteils gegen Quittung zurückerstattet. 6. Die Beurteilung der von den Klägern B.________, C.________ und D.________ geltend gemachten Zivilforderungen benötigen eine besondere Untersuchung. Die Kläger werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 1‘065.-- (Gerichtsgebühr: CHF 500.--; Aus- lagen: CHF 100.--, Kosten Jugendstaatsanwaltschaft: CHF 295.--; Polizeikosten 18/840: CHF 120.--; anteilsmässige Polizeikosten 16/1445: CHF 50.--), werden A.________ auf- erlegt (Art. 44 und 45 JStPO; 426 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 8. A.________ wird für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte (Anwaltskosten) mit CHF 2‘109.55 entschädigt. C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 13. September 2018 Berufung an. Das begründete Urteil wurde seinem Anwalt am 26. September 2018 zugestellt. Am 16. Oktober 2018 wurde die Berufungserklärung eingereicht. Der Berufungsführer stellt darin folgende Rechtsbegeh- ren: 1. Die Verurteilung von A.________ wegen qualifiziertem Raub (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB) sei aufzuheben. A.________ sei wegen Raub zu verurteilen in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 StGB. 2. Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. A.________ sei mit einer Busse von CHF 1‘000.- zu bestrafen. Der bedingte Strafvollzug sei bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. A.________ sei für die Dauer der Probezeit von zwei Jahren vom Sozialdienst des Jugendgerichts zu begleiten. Das Urteil sei nicht im Strafregister einzutragen. 3. Ziff. 8 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. A.________ sei für seine Aufwändungen für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte (Anwaltskosten) mit CHF 4‘220.- zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. D. Die Jungendstaatsanwältin hat mit Schreiben vom 6. November 2018 mitgeteilt, dass sie die Abweisung der Berufung des Berufungsführers beantrage. Sie erklärt Anschlussberufung mit dem Begehren, dass Ziffer 3 des Urteils des Jugendstrafgerichts abgeändert werde und neu wie folgt laute: A.________ wird mit einem Freiheitsentzug von 10 Monaten bestraft unter Anrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam. Ein Teil der Strafe (3 Monate Einschliessung) wird vollstreckt. Für den Strafrest wird der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (Art. 35 JStG). A.________ wird für die Dauer der Probezeit von zwei Jahren vom Sozialdienst des Jugendge- richts begleitet. Die Straf- und Zivilkläger haben sich innert der ihnen gesetzten Frist nicht vernehmen lassen. E. Anlässlich der Verhandlung vom 9. September 2019 erschienen der Berufungsführer, be- gleitet von seinem Verteidiger, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Rechtsanwalt Gruber beantragte, dass verschiedene Aktenstücke aus den Akten zu weisen bzw. nicht zu verwerten seien. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung dieses Antrags. Der Strafappellationshof hiess den Antrag teilweise gut, soweit dieser nicht gegenstandslos ist. Daraufhin wurde der Beru- fungsführer zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache einvernommen. Nach dieser Ein- vernahme hielten der Vertreter des Berufungsführers und die Staatsanwältin ihre Parteivorträge, wobei der Vertreter des Berufungsführers die Anträge dahingehend abänderte, dass in Anwen- dung von Art. 21 Abs. 1 Bst. f JStG von einer Strafe abzusehen, subsidiär eine bedingte Geldstrafe
Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 auszusprechen sei. Der Beschuldigte machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, keinen Gebrauch.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Über- prüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte über- prüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO).
E. 1.1 Gemäss Art. 38 JStPO und 382 StPO kann jede Person, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Beru- fung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung des Berufungsführers richtet sich gegen die rechtliche Qualifikation der Taten, das Strafmass, die Ge- währung des bedingten Strafvollzuges und die Regelung der Kosten. Die entsprechenden Rechts- begehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen An- forderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten. Gleiches gilt für die rechtzeitig eingereichte Anschlussberufung der Jugendstaatanwältin, welche sich gegen die Straf- zumessung und Gewährung des bedingten Strafvollzuges im angefochtenen Urteil richtet.
E. 1.2 Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Ent- scheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebun- den, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs.
E. 1.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Berufungsführer zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforder- lichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Nachdem vorliegend lediglich die rechtliche Qualifikation des Raubes, Art der Sanktion und Strafmass, die Frage des bedingten Strafvollzuges sowie der Entschädigung zu behandeln sind und keine Beweisanträge gestellt wurden, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme des Beschuldigten beschränken.
E. 1.4 Der Berufungsführer beantragt, sämtliche Einvernahmeprotokolle der erwachsenen Be- schuldigten, insbesondere act. 1585-1596, 1601-1613, 1661-1675, 1709-1732, 1767-1783, seien aufgrund einer Verletzung der Beschuldigtenrechte aus den Akten zu weisen bzw. diese seien nicht zu Lasten des Beschuldigten zu verwenden. Soweit die act. 1601-1613 betroffen sind, ist der Antrag gegenstandslos, da diese Akten bereits anlässlich der Verhandlung vom 29. August 2018 vor dem Jugendgericht aus den Akten entfernt und in einem separaten Ordner abgelegt worden sind (vgl. Urteil des Jugendgerichts vom
Kantonsgericht KG Seite 5 von 16
29. August 2018, Ziff. 11 S. 3). Zudem entschied das Jugendgericht anlässlich der Urteilsberatung, sich für die Urteilsfindung nicht auf die Beweiserhebungen vom 19. November 2016 und insbeson- dere act. 1585-1593, 1661-1671, 1713-1725, 1767-1782 zu stützen, weil diese Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen. Somit ist der Antrag auch in Bezug auf diese Aktenstücke gegen- standslos. Betreffend schliesslich act. 1594-1596, 1672-1675, 1709-1712, 1726-1732 und 1783 sowie allfäl- lige weitere Einvernahmeprotokolle der erwachsenen Beschuldigten ist festzuhalten, dass dem Berufungsführer bei den Einvernahmen der damals noch im gleichen Verfahren verfolgten erwach- senen Mitbeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Bern bzw. bei delegierten Einvernahmen an die Kantonspolizei Bern die Möglichkeit zur Teilnahme verwehrt wurde und bei den Erstbefra- gungen vom 19. November 2016 die Beschuldigten nicht anwaltlich vertreten waren, obwohl be- reits in diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen ist, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidi- gung handelte. Aus diesem Grund ist der Antrag in Bezug auf diese Aktenstücke gutzuheissen, was dazu führt, dass der Strafappellationshof bei der Urteilsfindung die Einvernahmeprotokolle der erwachsenen Beschuldigten nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet.
E. 2 Der Berufungsführer beantragt, dass die Verurteilung wegen qualifiziertem Raub (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB) aufzuheben und er wegen Raub in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 StGB zu verurteilen sei.
E. 2.1 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt ge- gen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Nach der auf die einschlägige Literatur gestützten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Raubtatbestand eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar, um eine Eigen- tumsverschiebung herbeizuführen. Ein derartiges Nötigungsmittel ist die Gewalt. Unter Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper zu verstehen. Den Grundtatbestand erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden. Subjektiv ist Diebstahlsvorsatz erforderlich. Aufgrund der dogmatischen Struktur der Aneignungsdelikte ("ei- nen Diebstahl begeht") wird in subjektiver Hinsicht neben Aneignungsabsicht Bereicherungs- absicht im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB gefordert (vgl. Urteil BGer 6B_776/2016 vom
8. November 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben muss die Drohung grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein und die Drohung eine solche In- tensität erreichen, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgäbe. Sie muss sich gegen die Person richten, die ein Hindernis für den Diebstahl bildet und sich auf deren körperliche Integrität beziehen, im Wesentlichen geht es um Androhung von Gewalttaten. Die Dro- hung muss nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht auch konkludentes Handeln, so z.B. das Vorhalten einer Schusswaffe (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 140 StGB N. 23, 24, 27). Vorliegend ist mit der Vorinstanz und dem Berufungsführer festzuhalten, dass die am
19. November 2016 in Bern begangenen Taten in jedem Fall als Raub zu qualifizieren sind. Ebenso ist festzustellen, dass die im Zuge der Überfälle begangenen Diebstähle, Drohungen, Tät-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 lichkeiten und einfachen Körperverletzungen durch den Straftatbestand des Raubes konsumiert werden. Es bleibt aber zu prüfen, ob auch eine qualifizierte Form des Raubes vorliegt, was vom Beru- fungsführer bestritten wird.
E. 2.2 Des (qualifizierten) Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer den Diebstahl, d.h. die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung, als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Ver- übung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein aus- führt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat. Eine Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern ge- geben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze ei- ner Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusam- menwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurz- lebig war (vgl. Urteil BGer 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).
E. 2.2.1 Der Strafappellationshof sieht keine Veranlassung zur Kritik an den tatsächlichen Feststel- lungen der Vorinstanz und macht sich deren festgestellten Sachverhalt zu eigen (angefochtenes Urteil E. 1.7 S. 15-17).
E. 2.2.2 Auch die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz gibt zu keiner Kritik Anlass. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Überdies ist festzuhalten, dass dieselben Personen in der Nacht vom 19. November 2016 zusam- men vier Raubüberfälle begangen haben. In dieser – wenn auch kurzen – Zeit bildeten sie eine bis zu einem gewissen Grade fest verbundene und stabile Gruppe. Die Organisation der Bande er- folgte konkludent und jeweils gestützt auf das für den Überfall Erforderliche. Der Berufungsführer hat sich zu keiner Zeit von der Gruppe entfernt, sondern sich in irgendeiner Form an allen Über- fällen beteiligt. Mit seiner Anwesenheit verstärkte der Berufungsführer seine Mittäter physisch und psychisch und erhöhte dabei auch den Druck auf die Opfer (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2).
E. 2.2.3 Die Berufung des Berufungsführers ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.
E. 2.3 Nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB begeht einen qualifizierten Raub, wer durch die Art, wie er einen Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Nach der Rechtsprechung ist diese Qualifikation nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 StGB genannte beson- dere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuld- gehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tat- umstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausge-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 prägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a und 116 IV 312 E. 2d und 2e; Urteil BGer 6B_296/2017 vom 28. Septem- ber 2017 E. 8.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft beispielsweise eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist. Im Rahmen der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berück- sichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkon- trollierter Handlungen (Urteil BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 8.2. mit Hinweisen).
E. 2.3.1 Die Vorinstanz begründet die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wie folgt: In casu kam bei den Übergriffen zum Nachteil von 4 Opfern, ein Messer zum Einsatz. Laut A.________ soll F.________ die Opfer mit dem Messer bedroht haben. Laut Aussagen der Opfer soll vor allem einer der Täter besonders brutal vorgegangen sein und sie geschlagen haben. Für das Gericht ist erstellt, dass sich A.________ in Kenntnis der Situation an den Raubüberfällen beteiligt und die Vorgehensweise des Haupttäters und/ oder der Mittäter gebilligt hat, weshalb er sich deren Handlungen anrechnen lassen muss (angefochtenes Urteil E. 1.3 S. 22). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit kann sich nicht ausschliesslich an jener der Gefährlichkeit der mitgeführten Waffe orientieren. Das Mit- führen einer Waffe findet sich als Qualifikationsgrund in Ziffer 2 von Art. 140 StGB; die „andere besondere Gefährlichkeit“ – mit erhöhter Strafandrohung - in Ziffer 3 der vorgenannten Bestim- mung. Der Gesetzgeber war offenbar der Meinung, dass die „andere besondere Gefährlichkeit“ in erhöhtem Masse strafwürdig sei, was nur bedeuten könne, dass der entsprechende Unrechts- gehalt grösser sein müsse als jener des Mitführens einer Waffe (vgl. NIGGLI / RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 StGB N. 93 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Qualifikationsgrund der „anderen besonderen Gefährlich- keit“ erfüllt sein sollte. Die Täter trafen keine besonderen Vorbereitungen der Taten, sie führten keine Schusswaffen mit sich und liessen sich auch nicht zu speziellen Grausamkeiten oder Bruta- litäten gegenüber den Opfern hinreissen. Unbestrittermassen wurden einigen der Opfer Körper- verletzungen zugefügt, wobei aber die Schwelle zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ganz klar nicht erreicht wurde. Die vorliegend angewendete Gewalt ist bereits durch die dem Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB inhärente Gefährlichkeit gedeckt.
E. 2.3.2 Es ist demnach festzustellen, dass vorliegend die „besondere Gefährlichkeit“ verneint wer- den muss. Die Berufung ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen. A.________ ist demnach nicht des qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu verurteilen.
E. 3 Nachdem der Strafappellationshof den Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt hat, ist die Strafe durch den Strafappellationshof neu festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der reformatio in peius in casu nicht gilt, da die Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung die Strafzumessung angefochten hat.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 16
E. 3.1 Weiter ist zu berücksichtigen, dass A.________ gestützt auf das Jugendstrafrecht zu sanktionieren ist, da er die zu beurteilenden Taten vor dem 10. August 2018 und somit vor seiner Mündigkeit begangen hat. Die Sanktionen im Jugendstrafrecht sind keine tatvergeltenden, auf den Ausgleich des begange- nen Unrechts gerichteten Sanktionen. Sie verfolgen ausdrücklich das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Um die richtige Sanktion (Schutzmassnahme oder Strafe) auswählen zu können, müssen die Lebensverhältnisse des ein- zelnen Jugendlichen erforscht werden (HUG / SCHLÄFLI / VALÄR, Basler Kommentar JStG, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 1 JStG N. 9).
E. 3.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhal- ten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelan- gen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den ob- jektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Um- stände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Le- bensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. Hat die beurteilende Behörde gleichzeitig mehrere Straftaten des Jugendlichen zu beurteilen, so kann sie entweder die Strafen nach Art. 33 JStG verbinden oder, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind, eine Gesamtstrafe bilden, indem sie die Strafe der schwersten Tat angemessen erhöht (Art. 34 Abs. 1 JStG). Die einzelnen Taten dürfen bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich alleine beurteilt wor- den wären. Die Gesamtstrafe darf das gesetzliche Höchstmass einer Strafart nicht überschreiten (Art. 34 Abs. 2 JStG). Wird die Ausfällung gleichartiger Strafen in Betracht gezogen, gilt ähnlich wie nach Art. 49 Abs. 1 StGB das sog. „Asperationsprinzip“. Demnach ist von der schwersten Tat auszugehen und die dafür vorgesehen Strafe angemessen zu erhöhen. Dabei sind die einzelnen Taten nicht schwerer zu gewichten, als wenn sie alleine beurteilt wären, und die Gesamtstrafe darf das gesetzliche Höchstmass einer Strafart nicht überschreiten (HUG / SCHLÄFLI / VALÄR, Art. 34 JStG N. 4). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tat-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 bestand fällt. Für die Berechnung der Gesamtstrafe ist somit von der strengeren Strafandrohung auszugehen. Die weiteren Straftaten sind strafschärfend zu berücksichtigen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle ob- jektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Me- thode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2).
E. 3.3 Vorliegend ist der Berufungsführer wegen qualifiziertem Raub, Urkundenfälschung, Er- schleichen einer Leistung (geringfügiges Vermögensdelikt), Vergehen gegen das BetmG und Übertretung des BetmG schuldig zu sprechen.
E. 3.3.1 Der qualifizierte Raub (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) ist dabei die mit der strengsten Strafe bedrohte Straftat. Angesichts der Schwere und Anzahl der begangenen Raubüberfälle kommt vor- liegend dafür nur ein Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 JStG in Frage. Gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG kann ein Jugendlicher, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das
16. Altersjahr vollendet hat, mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist (Bst. a) oder er eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziff. 3 oder Artikel 184 StGB begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Ge- sinnung offenbaren (Bst. b). Zur Definition der Skrupellosigkeit sind die vom Bundesgericht entwi- ckelten Kriterien zum Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) sinngemäss beizuziehen. Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist Art. 25 Abs. 2 Bst. b JStG in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um die Tatbestandsmässigkeit bejahen zu können. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (Urteil BGer 6B_695/2011 vom 15. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen). Vorliegend kann aufgrund der konkreten Tatumstände nicht auf das Vorliegen besonderer Skru- pellosigkeit im vorgenannten Sinn geschlossen werden. Es ist daher Art. 25 Abs. 1 JStG anwend- bar und der Strafrahmen für den qualifizierten Raub liegt zwischen einem Tag und einem Jahr Freiheitsentzug.
E. 3.3.2 Entgegen der Ansicht des Berufungsführers liegt kein Anwendungsfall von Art. 21 Abs. 1 Bst. f JStG vor, wonach die urteilende Behörde von einer Bestrafung absieht, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, der Jugendliche sich wohlverhalten hat und das Inte- resse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Was „verhält- nismässig lang“ ist, hängt in erster Linie vom Alter und vom Entwicklungsstand des Jugendlichen
Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 ab. Je jünger der Täter, umso früher ist die Strafbefreiung gerechtfertigt. Jüngere Jugendliche le- ben noch stärker im Moment und können den Bezug zur Tat schon bald einmal nicht mehr her- stellen. Auch die Art und die Schwere der Straftat sowie die Betroffenheit des Opfers müssen be- rücksichtigt werden. Kann bei einem Bagatelldelikt schon nach relativ kurzer Zeit auf eine Strafe verzichtet werden, ist bei schweren Straftaten ein längerer Zeitablauf nötig. Das ist auch erzie- herisch gerechtfertigt, ist doch bei jugendlichen Tätern, die ein schweres Delikt begangen haben, selbst nach längerem Zeitablauf noch immer ein Sühnebedürfnis festzustellen. Durch das weitere Erfordernis, dass das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an einer Fortsetzung des Verfahrens gering sein müssen, kommt bei schweren Straftaten dieser Strafbefreiungsgrund selten zur Anwendung (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 21 JStG N. 10). Der zur Tatzeit 16-jährige Berufungsführer verübte mehrere Raubüberfälle und somit schwere Straftaten. Bereits
Dispositiv
- Die beurteilende Behörde schiebt den Vollzug einer Strafe, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 35 Abs. 1 JStG). Die beurteilende Behörde hat den Strafvollzug zwingend ganz oder teilweise aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Vollzug soll als die Regel, der unbedingte die Ausnahme sein. Eine gute Legalprognose ist die Voraussetzung für den bedingten oder teilbe- dingten Vollzug. In Anlehnung an die Regelung im Erwachsenenstrafrecht wurde darauf verzichtet, die im früheren Jugendrecht aufgeführten Kriterien „Verhalten und Charakter des Jugendlichen“ und namentlich „sein strafloses Vorleben“ zu erwähnen. Eine gute Zukunftsprognose muss sich nicht nur auf diese Kriterien, sondern auf die Beurteilung der gesamten Umstände abstützen (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, Art. 35 JStG N. 3 f.). Der Berufungsführer zeigt bis heute weder Reue noch Einsicht und hat während der Strafuntersu- chung weitere kleine Vergehen begangen, die zu zwei Zusatzanklageschriften führten. Er hat seine Ausbildung abgeschlossen und geht einer Arbeit nach. Es kann keine schlechte Prognose gestellt werden und eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aus erzieherischen und spezialpräventiven Überlegungen scheint hingegen ein teilbedingter Vollzug der Strafe sinnvoll. Dem Berufungsführer soll damit Gelegenheit geboten werden, sein deliktisches Handeln zu hinterfragen und über Sinn und Zweck der verletzten Normen und der ausgesprochenen Sanktionen zu reflektieren. In diesem Sinne sind zwei Monate Freiheitsentzug zu vollziehen. Für die bedingte Reststrafe wird die Probe- zeit auf zwei Jahre festgesetzt. Für A.________ wird während der Probezeit eine Begleitung angeordnet (Art. 47 StGB, Art. 3, 11, 25 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 3, 34, 35 JStG; 34, Art. 37 JStPO, Art. 81 JG). Für die Bezahlung der ausgefällten Busse ist A.________ eine Zahlungsfrist anzusetzen. Ange- sichts seines Lohnes von monatlich CHF 4‘789.- ist ihm eine Frist von 3 Monaten zu gewähren (Art. 24 Abs. 2 JStG). Auf Gesuch hin kann die Vollzugsbehörde die Busse ganz oder teilweise in eine persönliche Leistung umwandeln (Art. 24 Abs. 3 JStG). Wird die Busse schuldhaft nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, so wird die Busse in einen Freiheitsentzug von 6 Tagen umgewandelt (Art. 24 Abs. 5 JStG). Kantonsgericht KG Seite 13 von 16
- Der Berufungsführer beantragt in seiner Berufungserklärung, das Urteil sei nicht im Strafregister einzutragen. Laut Art. 366 Abs. 3 Bst. a StGB werden Verurteilungen von Jugendlichen ins Strafregister aufge- nommen, wenn diese zu einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG) verurteilt wurden. Im vorliegenden Fall wurde A.________ zu einem Freiheitsentzug verurteilt, weshalb das Urteil im Strafregister einzutragen ist. Das Gesetz sieht keine Ausnahmen vor. Zudem ist zu bemerken, dass ein Strafre- gisterauszug, den ein Jugendlicher nach Art. 371 Abs. 1 StGB über sich einholt, nur dann einen Eintrag einer Jugendstrafe aufweist, wenn der Betroffene als Erwachsener wegen weiterer Taten verurteilt wurde, die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind (Art. 371 Abs. 2 StGB).
- Der Berufungsführer beantragt, dass ihm für die Wahrung seiner Verteidigungsrechte im erst- instanzlichen Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 4‘220.- statt der zugestandenen CHF 2‘109.55 zugesprochen werde. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des Beschwerdeführers auf ¼ des gesamthaft geltend gemachten Aufwandes fest. Dabei wurden die rechtskräftige Einstellung mehrerer Verfahren und das vollständige bzw. teilweise Unterliegen in den übrigen Verfahren berücksichtigt. Die Verfah- renskosten wurden vollumfänglich dem Berufungsführer auferlegt und festzuhalten ist, dass die Entschädigungsfrage den gleichen Regeln folgt wie der Kostenentscheid. Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung mehr als angemessen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
- 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günsti- geren Entscheid, so können ihr nach Art. 428 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Bst. a) oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Bst. b). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz verurteilt. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern. Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte mit seinen Anträgen nur unwesentlich durch. Das Urteil der Vorinstanz wird in den wesentlichen Punkten bestätigt. Es wird kein zusätzlicher Frei- spruch ausgesprochen, sondern lediglich eine abweichende rechtliche Qualifikation vorgenommen, so dass es bei einem Schuldspruch wegen qualifiziertem Raub und einem mehrmonatigen teilbe- dingten Freiheitsentzug bleibt. In Anwendung der obgenannten Bestimmungen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Berufungsführer und zu einem Viertel dem Staat Freiburg auferlegt. Sie bestehen aus einer Ge- richtsgebühr von CHF 2'000.- und den pauschal festgesetzten Auslagen von CHF 200.-. Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 7.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittel- verfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein voll- ständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschul- digte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Vorliegend wurden die Verfahrenskosten zu drei Vierteln dem Berufungsführer und zu einem Viertel dem Staat Freiburg auferlegt. Entsprechend ist in Anwendung des erwähnten straf- prozessualen Grundsatzes ein Viertel der Entschädigung für die Anwaltskosten sachgerecht. Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stunden- tarif von CHF 250.- festgesetzt. Rechtsanwalt Gruber veranschlagt für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von ins- gesamt 12 Stunden und 10 Minuten. Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, mit seinem Kli- enten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen, die Berufungser- klärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Un- ter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Dauer der Berufungsverhandlung, erscheint ein Arbeitsaufwand von total 11 Stunden, ausmachend CHF 2‘750.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 137.50, festgesetzt. Zuzüglich ist Rechtsanwalt Gruber eine Reiseentschädigung von CHF 30.- auszurich- ten. Die dem Berufungsführer zugesprochene Entschädigung wird angesichts seines nur teil- weisen Obsiegens auf einen Viertel dieses Betrages, d.h. CHF 729.40, zuzüglich CHF 56.15 Mehrwertsteuer, festgesetzt. (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 Der Hof erkennt: I. Die Berufung von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Jugendstaatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Jugendstrafgerichts vom 29. August 2018 wird im ersten Absatz und in Ziff. 3 abgeändert und in Ziff. 1, 4 und 8 bestätigt. Es lautet neu wie folgt: In Anwendung der Art. 47, 69, 140 Ziff. 3 Abs. 2, 150, 172ter Abs. 1, 251 Ziff. 1, 366 Abs. 3 StGB; 19bis BetmG; 19a Ziff. 1 BetmG; 3, 11, 25, 29 Abs. 1 und 3, 34, 35, 36 Abs. 1 Bst. c JStG; 34, 37, 44, 45 JStPO; 329 Abs. 5, 426, 429 Abs. 1 Bst. a StPO; 81 JG;
- A.________ wird verurteilt wegen qualifiziertem Raub, Vergehens nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Erschleichen einer Leistung (geringfügiges Vermögensdelikt) und Urkundenfälschung.
- A.________ wird mit einem Freiheitsentzug von 6 Monaten bestraft unter Anrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam. Ein Teil der Strafe (2 Monate Einschliessung) wird vollstreckt. Für den Strafrest wird der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (Art. 35 JStG). A.________ wird zu einer Busse von CHF 600.- verurteilt. A.________ wird für die Bezahlung der ausgefällten Busse eine Zahlungsfrist von 3 Monaten gewährt. Auf Gesuch hin kann die Vollzugsbehörde die Busse ganz oder teilweise in eine persönliche Leistung umwandeln. Wird die Busse schuldhaft nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, so wird die Busse in einen Freiheitsentzug von 6 Tagen umgewandelt. A.________ wird für die Dauer der Probezeit von 2 Jahren vom Sozialdienst des Jugendgerichts begleitet.
- Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.
- A.________ wird für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Anwaltskosten) mit CHF 2‘109.55 (inkl. Mwst) entschädigt. II. Das Urteil des Jugendstrafgerichts vom 29. August 2018 lautet im Übrigen wie folgt:
- Die wegen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Über- tretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung und Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes eröffneten Verfahren werden eingestellt.
- Die von der Polizei beschlagnahmten Gegenstände (6,72 g Haschisch, 17,38 g Haschisch, 3 Grinder, elektrische Waage, Lieferschein von „Plantation intérieur.ch“ und 10 Hanfsamen) sind einzuziehen und der Zerstörung zuzuführen. Das Samsung S8 wird A.________ nach Rechtskraft vorliegenden Urteils gegen Quittung zurückerstattet. Kantonsgericht KG Seite 16 von 16
- Die Beurteilung der von den Klägern B.________, C.________ und D.________ geltend gemachten Zivilforderungen benötigen eine besondere Untersuchung. Die Kläger werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 1‘065.-- (Gerichtsgebühr: CHF 500.--; Auslagen: CHF 100.--, Kosten Jugendstaatsanwaltschaft: CHF 295.--; Polizeikosten 18/840: CHF 120.--; anteilsmässige Polizeikosten 16/1445: CHF 50.--), werden A.________ auferlegt (Art. 44 und 45 JStPO; 426 StPO). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-). Sie werden A.________ zu ¾ auferlegt. Der Saldo geht zu Lasten des Staates Freiburg. IV. A.________ wird eine angemessene Entschädigung von CHF 785.55 für die Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. September 2019/mdu Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2018 177 Urteil vom 9. September 2019 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Dina Beti Ersatzrichterin: Caroline Gauch Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, Wahlverteidiger gegen JUGENDSTAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin und Anschluss- berufungsführerin B.________, Straf- und Zivilkläger C.________, Straf- und Zivilkläger D.________, Straf- und Zivilkläger E.________, Strafkläger Gegenstand Qualifizierter Raub – Strafzumessung – bedingter Strafvollzug – Kosten und Entschädigung Berufung vom 16. Oktober 2018 und Anschlussberufung vom 6. November 2018 gegen das Urteil des Jugendstrafgerichts vom 29. August 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 16 Sachverhalt A. Mit Anklageschrift vom 15. Juni 2018 wurde A.________ dem Jugendstrafgericht überwie- sen. Ihm wird vorgeworfen, sich des qualifizierten Raubes schuldig gemacht zu haben, weil er zu- sammen mit weiteren Tätern in Bern vier Raubüberfälle verübt habe. Zudem soll er 500 Gramm Haschisch an eine minderjährige Person verkauft haben. Selber soll er Betäubungsmittel konsu- miert haben. Mit Zusatzanklage vom 14. August 2018 wurde er des Erschleichens einer Leistung, der Übertretung des BG über die Personenbeförderung und der Urkundenfälschung angeklagt, weil er auf zwei Bahnfahrten ohne gültigen Transportausweis angetroffen wurde und er beim Aus- füllen von Formularen einen falschen Namen verwendet haben soll. B. Das Jugendstrafgericht fällte am 29. August 2018 folgendes Urteil: In Anwendung der Art. 47, 69, 140 Ziff. 3 Abs. 2 und 3, 150, 172ter Abs. 1, 251 Ziff. 1, 366 Abs. 3 StGB; 19bis BetmG; 19a Ziff. 1 BetmG; 3, 11, 25, 29 Abs. 1 und 3, 34, 35, 36 Abs. 1 Bst. c JStG; 34, 37, 44, 45 JStPO; 329 Abs. 5, 426, 429 Abs. 1 Bst. a StPO; 81 JG; 1. A.________ wird verurteilt wegen qualifiziertem Raub, Vergehens nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Erschleichen einer Leistung (geringfügiges Vermögensdelikt) und Urkundenfälschung. 2. Die wegen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung und Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes eröffneten Verfahren werden eingestellt. 3. A.________ wird mit einem Freiheitsentzug von 6 Monaten bestraft unter Anrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam. Ein Teil der Strafe (2 Monate Einschliessung) wird vollstreckt. Für den Strafrest wird der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (Art. 35 JStG). A.________ wird für die Dauer der Probezeit von 2 Jahren vom Sozialdienst des Jugendgerichts begleitet. 4. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. 5. Die von der Polizei beschlagnahmten Gegenstände (6,72 g Haschisch, 17,38 g Haschisch, 3 Grinder, elektrische Waage, Lieferschein von „Plantation intérieur.ch“ und 10 Hanfsamen) sind einzuziehen und der Zerstörung zuzuführen. Das Samsung S8 wird A.________ nach Rechtskraft vorliegenden Urteils gegen Quittung zurückerstattet. 6. Die Beurteilung der von den Klägern B.________, C.________ und D.________ geltend gemachten Zivilforderungen benötigen eine besondere Untersuchung. Die Kläger werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 1‘065.-- (Gerichtsgebühr: CHF 500.--; Aus- lagen: CHF 100.--, Kosten Jugendstaatsanwaltschaft: CHF 295.--; Polizeikosten 18/840: CHF 120.--; anteilsmässige Polizeikosten 16/1445: CHF 50.--), werden A.________ auf- erlegt (Art. 44 und 45 JStPO; 426 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 8. A.________ wird für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte (Anwaltskosten) mit CHF 2‘109.55 entschädigt. C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 13. September 2018 Berufung an. Das begründete Urteil wurde seinem Anwalt am 26. September 2018 zugestellt. Am 16. Oktober 2018 wurde die Berufungserklärung eingereicht. Der Berufungsführer stellt darin folgende Rechtsbegeh- ren: 1. Die Verurteilung von A.________ wegen qualifiziertem Raub (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB) sei aufzuheben. A.________ sei wegen Raub zu verurteilen in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 StGB. 2. Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. A.________ sei mit einer Busse von CHF 1‘000.- zu bestrafen. Der bedingte Strafvollzug sei bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. A.________ sei für die Dauer der Probezeit von zwei Jahren vom Sozialdienst des Jugendgerichts zu begleiten. Das Urteil sei nicht im Strafregister einzutragen. 3. Ziff. 8 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. A.________ sei für seine Aufwändungen für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte (Anwaltskosten) mit CHF 4‘220.- zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. D. Die Jungendstaatsanwältin hat mit Schreiben vom 6. November 2018 mitgeteilt, dass sie die Abweisung der Berufung des Berufungsführers beantrage. Sie erklärt Anschlussberufung mit dem Begehren, dass Ziffer 3 des Urteils des Jugendstrafgerichts abgeändert werde und neu wie folgt laute: A.________ wird mit einem Freiheitsentzug von 10 Monaten bestraft unter Anrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam. Ein Teil der Strafe (3 Monate Einschliessung) wird vollstreckt. Für den Strafrest wird der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (Art. 35 JStG). A.________ wird für die Dauer der Probezeit von zwei Jahren vom Sozialdienst des Jugendge- richts begleitet. Die Straf- und Zivilkläger haben sich innert der ihnen gesetzten Frist nicht vernehmen lassen. E. Anlässlich der Verhandlung vom 9. September 2019 erschienen der Berufungsführer, be- gleitet von seinem Verteidiger, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Rechtsanwalt Gruber beantragte, dass verschiedene Aktenstücke aus den Akten zu weisen bzw. nicht zu verwerten seien. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung dieses Antrags. Der Strafappellationshof hiess den Antrag teilweise gut, soweit dieser nicht gegenstandslos ist. Daraufhin wurde der Beru- fungsführer zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache einvernommen. Nach dieser Ein- vernahme hielten der Vertreter des Berufungsführers und die Staatsanwältin ihre Parteivorträge, wobei der Vertreter des Berufungsführers die Anträge dahingehend abänderte, dass in Anwen- dung von Art. 21 Abs. 1 Bst. f JStG von einer Strafe abzusehen, subsidiär eine bedingte Geldstrafe
Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 auszusprechen sei. Der Beschuldigte machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, keinen Gebrauch. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 38 JStPO und 382 StPO kann jede Person, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Beru- fung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung des Berufungsführers richtet sich gegen die rechtliche Qualifikation der Taten, das Strafmass, die Ge- währung des bedingten Strafvollzuges und die Regelung der Kosten. Die entsprechenden Rechts- begehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen An- forderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten. Gleiches gilt für die rechtzeitig eingereichte Anschlussberufung der Jugendstaatanwältin, welche sich gegen die Straf- zumessung und Gewährung des bedingten Strafvollzuges im angefochtenen Urteil richtet. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Ent- scheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebun- den, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Über- prüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte über- prüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). 1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Berufungsführer zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforder- lichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Nachdem vorliegend lediglich die rechtliche Qualifikation des Raubes, Art der Sanktion und Strafmass, die Frage des bedingten Strafvollzuges sowie der Entschädigung zu behandeln sind und keine Beweisanträge gestellt wurden, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme des Beschuldigten beschränken. 1.4. Der Berufungsführer beantragt, sämtliche Einvernahmeprotokolle der erwachsenen Be- schuldigten, insbesondere act. 1585-1596, 1601-1613, 1661-1675, 1709-1732, 1767-1783, seien aufgrund einer Verletzung der Beschuldigtenrechte aus den Akten zu weisen bzw. diese seien nicht zu Lasten des Beschuldigten zu verwenden. Soweit die act. 1601-1613 betroffen sind, ist der Antrag gegenstandslos, da diese Akten bereits anlässlich der Verhandlung vom 29. August 2018 vor dem Jugendgericht aus den Akten entfernt und in einem separaten Ordner abgelegt worden sind (vgl. Urteil des Jugendgerichts vom
Kantonsgericht KG Seite 5 von 16
29. August 2018, Ziff. 11 S. 3). Zudem entschied das Jugendgericht anlässlich der Urteilsberatung, sich für die Urteilsfindung nicht auf die Beweiserhebungen vom 19. November 2016 und insbeson- dere act. 1585-1593, 1661-1671, 1713-1725, 1767-1782 zu stützen, weil diese Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen. Somit ist der Antrag auch in Bezug auf diese Aktenstücke gegen- standslos. Betreffend schliesslich act. 1594-1596, 1672-1675, 1709-1712, 1726-1732 und 1783 sowie allfäl- lige weitere Einvernahmeprotokolle der erwachsenen Beschuldigten ist festzuhalten, dass dem Berufungsführer bei den Einvernahmen der damals noch im gleichen Verfahren verfolgten erwach- senen Mitbeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Bern bzw. bei delegierten Einvernahmen an die Kantonspolizei Bern die Möglichkeit zur Teilnahme verwehrt wurde und bei den Erstbefra- gungen vom 19. November 2016 die Beschuldigten nicht anwaltlich vertreten waren, obwohl be- reits in diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen ist, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidi- gung handelte. Aus diesem Grund ist der Antrag in Bezug auf diese Aktenstücke gutzuheissen, was dazu führt, dass der Strafappellationshof bei der Urteilsfindung die Einvernahmeprotokolle der erwachsenen Beschuldigten nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet. 2. Der Berufungsführer beantragt, dass die Verurteilung wegen qualifiziertem Raub (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB) aufzuheben und er wegen Raub in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 StGB zu verurteilen sei. 2.1. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt ge- gen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Nach der auf die einschlägige Literatur gestützten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Raubtatbestand eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar, um eine Eigen- tumsverschiebung herbeizuführen. Ein derartiges Nötigungsmittel ist die Gewalt. Unter Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper zu verstehen. Den Grundtatbestand erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden. Subjektiv ist Diebstahlsvorsatz erforderlich. Aufgrund der dogmatischen Struktur der Aneignungsdelikte ("ei- nen Diebstahl begeht") wird in subjektiver Hinsicht neben Aneignungsabsicht Bereicherungs- absicht im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB gefordert (vgl. Urteil BGer 6B_776/2016 vom
8. November 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben muss die Drohung grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein und die Drohung eine solche In- tensität erreichen, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgäbe. Sie muss sich gegen die Person richten, die ein Hindernis für den Diebstahl bildet und sich auf deren körperliche Integrität beziehen, im Wesentlichen geht es um Androhung von Gewalttaten. Die Dro- hung muss nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht auch konkludentes Handeln, so z.B. das Vorhalten einer Schusswaffe (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 140 StGB N. 23, 24, 27). Vorliegend ist mit der Vorinstanz und dem Berufungsführer festzuhalten, dass die am
19. November 2016 in Bern begangenen Taten in jedem Fall als Raub zu qualifizieren sind. Ebenso ist festzustellen, dass die im Zuge der Überfälle begangenen Diebstähle, Drohungen, Tät-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 lichkeiten und einfachen Körperverletzungen durch den Straftatbestand des Raubes konsumiert werden. Es bleibt aber zu prüfen, ob auch eine qualifizierte Form des Raubes vorliegt, was vom Beru- fungsführer bestritten wird. 2.2. Des (qualifizierten) Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer den Diebstahl, d.h. die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung, als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Ver- übung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein aus- führt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat. Eine Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern ge- geben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze ei- ner Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusam- menwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurz- lebig war (vgl. Urteil BGer 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). 2.2.1. Der Strafappellationshof sieht keine Veranlassung zur Kritik an den tatsächlichen Feststel- lungen der Vorinstanz und macht sich deren festgestellten Sachverhalt zu eigen (angefochtenes Urteil E. 1.7 S. 15-17). 2.2.2. Auch die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz gibt zu keiner Kritik Anlass. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Überdies ist festzuhalten, dass dieselben Personen in der Nacht vom 19. November 2016 zusam- men vier Raubüberfälle begangen haben. In dieser – wenn auch kurzen – Zeit bildeten sie eine bis zu einem gewissen Grade fest verbundene und stabile Gruppe. Die Organisation der Bande er- folgte konkludent und jeweils gestützt auf das für den Überfall Erforderliche. Der Berufungsführer hat sich zu keiner Zeit von der Gruppe entfernt, sondern sich in irgendeiner Form an allen Über- fällen beteiligt. Mit seiner Anwesenheit verstärkte der Berufungsführer seine Mittäter physisch und psychisch und erhöhte dabei auch den Druck auf die Opfer (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2). 2.2.3. Die Berufung des Berufungsführers ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen. 2.3. Nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB begeht einen qualifizierten Raub, wer durch die Art, wie er einen Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Nach der Rechtsprechung ist diese Qualifikation nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 StGB genannte beson- dere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuld- gehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tat- umstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausge-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 prägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a und 116 IV 312 E. 2d und 2e; Urteil BGer 6B_296/2017 vom 28. Septem- ber 2017 E. 8.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft beispielsweise eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist. Im Rahmen der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berück- sichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkon- trollierter Handlungen (Urteil BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 8.2. mit Hinweisen). 2.3.1. Die Vorinstanz begründet die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wie folgt: In casu kam bei den Übergriffen zum Nachteil von 4 Opfern, ein Messer zum Einsatz. Laut A.________ soll F.________ die Opfer mit dem Messer bedroht haben. Laut Aussagen der Opfer soll vor allem einer der Täter besonders brutal vorgegangen sein und sie geschlagen haben. Für das Gericht ist erstellt, dass sich A.________ in Kenntnis der Situation an den Raubüberfällen beteiligt und die Vorgehensweise des Haupttäters und/ oder der Mittäter gebilligt hat, weshalb er sich deren Handlungen anrechnen lassen muss (angefochtenes Urteil E. 1.3 S. 22). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit kann sich nicht ausschliesslich an jener der Gefährlichkeit der mitgeführten Waffe orientieren. Das Mit- führen einer Waffe findet sich als Qualifikationsgrund in Ziffer 2 von Art. 140 StGB; die „andere besondere Gefährlichkeit“ – mit erhöhter Strafandrohung - in Ziffer 3 der vorgenannten Bestim- mung. Der Gesetzgeber war offenbar der Meinung, dass die „andere besondere Gefährlichkeit“ in erhöhtem Masse strafwürdig sei, was nur bedeuten könne, dass der entsprechende Unrechts- gehalt grösser sein müsse als jener des Mitführens einer Waffe (vgl. NIGGLI / RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 StGB N. 93 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Qualifikationsgrund der „anderen besonderen Gefährlich- keit“ erfüllt sein sollte. Die Täter trafen keine besonderen Vorbereitungen der Taten, sie führten keine Schusswaffen mit sich und liessen sich auch nicht zu speziellen Grausamkeiten oder Bruta- litäten gegenüber den Opfern hinreissen. Unbestrittermassen wurden einigen der Opfer Körper- verletzungen zugefügt, wobei aber die Schwelle zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ganz klar nicht erreicht wurde. Die vorliegend angewendete Gewalt ist bereits durch die dem Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB inhärente Gefährlichkeit gedeckt. 2.3.2. Es ist demnach festzustellen, dass vorliegend die „besondere Gefährlichkeit“ verneint wer- den muss. Die Berufung ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen. A.________ ist demnach nicht des qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu verurteilen. 3. Nachdem der Strafappellationshof den Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt hat, ist die Strafe durch den Strafappellationshof neu festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der reformatio in peius in casu nicht gilt, da die Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung die Strafzumessung angefochten hat.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 3.1. Weiter ist zu berücksichtigen, dass A.________ gestützt auf das Jugendstrafrecht zu sanktionieren ist, da er die zu beurteilenden Taten vor dem 10. August 2018 und somit vor seiner Mündigkeit begangen hat. Die Sanktionen im Jugendstrafrecht sind keine tatvergeltenden, auf den Ausgleich des begange- nen Unrechts gerichteten Sanktionen. Sie verfolgen ausdrücklich das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Um die richtige Sanktion (Schutzmassnahme oder Strafe) auswählen zu können, müssen die Lebensverhältnisse des ein- zelnen Jugendlichen erforscht werden (HUG / SCHLÄFLI / VALÄR, Basler Kommentar JStG, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 1 JStG N. 9). 3.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhal- ten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelan- gen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den ob- jektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Um- stände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Le- bensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. Hat die beurteilende Behörde gleichzeitig mehrere Straftaten des Jugendlichen zu beurteilen, so kann sie entweder die Strafen nach Art. 33 JStG verbinden oder, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind, eine Gesamtstrafe bilden, indem sie die Strafe der schwersten Tat angemessen erhöht (Art. 34 Abs. 1 JStG). Die einzelnen Taten dürfen bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich alleine beurteilt wor- den wären. Die Gesamtstrafe darf das gesetzliche Höchstmass einer Strafart nicht überschreiten (Art. 34 Abs. 2 JStG). Wird die Ausfällung gleichartiger Strafen in Betracht gezogen, gilt ähnlich wie nach Art. 49 Abs. 1 StGB das sog. „Asperationsprinzip“. Demnach ist von der schwersten Tat auszugehen und die dafür vorgesehen Strafe angemessen zu erhöhen. Dabei sind die einzelnen Taten nicht schwerer zu gewichten, als wenn sie alleine beurteilt wären, und die Gesamtstrafe darf das gesetzliche Höchstmass einer Strafart nicht überschreiten (HUG / SCHLÄFLI / VALÄR, Art. 34 JStG N. 4). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tat-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 bestand fällt. Für die Berechnung der Gesamtstrafe ist somit von der strengeren Strafandrohung auszugehen. Die weiteren Straftaten sind strafschärfend zu berücksichtigen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle ob- jektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Me- thode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2). 3.3. Vorliegend ist der Berufungsführer wegen qualifiziertem Raub, Urkundenfälschung, Er- schleichen einer Leistung (geringfügiges Vermögensdelikt), Vergehen gegen das BetmG und Übertretung des BetmG schuldig zu sprechen. 3.3.1. Der qualifizierte Raub (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) ist dabei die mit der strengsten Strafe bedrohte Straftat. Angesichts der Schwere und Anzahl der begangenen Raubüberfälle kommt vor- liegend dafür nur ein Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 JStG in Frage. Gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG kann ein Jugendlicher, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das
16. Altersjahr vollendet hat, mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist (Bst. a) oder er eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziff. 3 oder Artikel 184 StGB begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Ge- sinnung offenbaren (Bst. b). Zur Definition der Skrupellosigkeit sind die vom Bundesgericht entwi- ckelten Kriterien zum Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) sinngemäss beizuziehen. Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist Art. 25 Abs. 2 Bst. b JStG in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um die Tatbestandsmässigkeit bejahen zu können. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (Urteil BGer 6B_695/2011 vom 15. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen). Vorliegend kann aufgrund der konkreten Tatumstände nicht auf das Vorliegen besonderer Skru- pellosigkeit im vorgenannten Sinn geschlossen werden. Es ist daher Art. 25 Abs. 1 JStG anwend- bar und der Strafrahmen für den qualifizierten Raub liegt zwischen einem Tag und einem Jahr Freiheitsentzug. 3.3.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsführers liegt kein Anwendungsfall von Art. 21 Abs. 1 Bst. f JStG vor, wonach die urteilende Behörde von einer Bestrafung absieht, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, der Jugendliche sich wohlverhalten hat und das Inte- resse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Was „verhält- nismässig lang“ ist, hängt in erster Linie vom Alter und vom Entwicklungsstand des Jugendlichen
Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 ab. Je jünger der Täter, umso früher ist die Strafbefreiung gerechtfertigt. Jüngere Jugendliche le- ben noch stärker im Moment und können den Bezug zur Tat schon bald einmal nicht mehr her- stellen. Auch die Art und die Schwere der Straftat sowie die Betroffenheit des Opfers müssen be- rücksichtigt werden. Kann bei einem Bagatelldelikt schon nach relativ kurzer Zeit auf eine Strafe verzichtet werden, ist bei schweren Straftaten ein längerer Zeitablauf nötig. Das ist auch erzie- herisch gerechtfertigt, ist doch bei jugendlichen Tätern, die ein schweres Delikt begangen haben, selbst nach längerem Zeitablauf noch immer ein Sühnebedürfnis festzustellen. Durch das weitere Erfordernis, dass das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an einer Fortsetzung des Verfahrens gering sein müssen, kommt bei schweren Straftaten dieser Strafbefreiungsgrund selten zur Anwendung (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 21 JStG N. 10). Der zur Tatzeit 16-jährige Berufungsführer verübte mehrere Raubüberfälle und somit schwere Straftaten. Bereits aus diesen Gründen ist ein längerer Zeitablauf nötigt. Zudem kann nicht be- hauptet werden, das Interesse der Öffentlichkeit und insbesondere der Geschädigten an einer Fortsetzung des Verfahrens sei gering. Unter diesen Umständen erachtet der Strafappellationshof vorliegend einen Zeitablauf von nicht einmal drei Jahren als zu gering, um in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Bst. f JStG von einer Bestrafung abzusehen. 3.3.3. Was den festgestellten Sachverhalt im Zusammenhang mit den verübten Raubüberfällen in Bern anbelangt, so kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil E. 1.7 S. 15-17). Die objektiven Tatkomponenten wiegen angesichts des gewalttätigen Vorgehens in einer Gruppe gegen mehrere Opfer nicht mehr leicht. Dem Tatbestand des Raubes liegt zwar immanent bereits ein Gewaltelement zu Grunde, welchem durch das erhöhte Strafmass bereits Rechnung getragen wird. A.________ hat aber ein Opfer darüber hinaus massiv bedroht. Er drohte dem Opfer an, dass sie es „aufschlitzen“ würden. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Berufungs- führer vorsätzlich handelte und er sich ohne weiteres hätte gesetzeskonform verhalten können. Sein Handeln war darauf ausgerichtet, sich durch das Bedrohen und Ausnehmen von Opfern ei- nen Adrenalinschub und einen „Kick“ zu verschaffen. Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu gewichten. A.________ spielte bei den Überfällen keine führende Rolle, er hat aber auch nichts unternommen, um mässigend auf die übrigen Täter einzuwirken. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Fähigkeit des Berufungsführers, sich rechtsgetreu zu verhalten, vollständig intakt war; eine Strafmilderung ist nicht angezeigt. Insgesamt wiegen die Tatkomponenten nicht leicht. In Anbetracht des nicht leichten Tatverschuldens erachtet der Strafappellationshof einen Freiheits- entzug von 4 bis 6 Monaten als Einsatzsatzstrafe als angemessen. 3.4. Im Folgenden ist die Einsatzstrafe für den Raub aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Dabei fällt insbesondere der Verkauf von 500 Gramm Haschisch an eine minderjährige Person ins Gewicht. A.________ ging es dabei offenbar um den dabei erzielten Gewinn. Nach seinen An- gaben erstand er die Ware zu einem Preis von CHF 5.- pro Gramm und verkaufte diese zu CHF 8.- pro Gramm weiter. Dies stellt ein Vergehen im Sinne von Art. 19bis BetmG dar. Angesichts der Umstände, insbesondere der an eine minderjährige Person verkauften Menge und des daraus erzielten Gewinns, scheint eine Busse nicht schuldangemessen zu sein, weshalb dieses Vergehen ebenfalls mit einem Freiheitsentzug zu sanktionieren ist.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 16 3.5. Bezüglich der Täterkomponenten ist Folgendes festzuhalten: A.________ wurde mit Strafbefehl vom 12. Mai 2016 wegen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes verurteilt (16/235). Der Berufungsführer ist damit bezüglich der Übertretung des BetmG einschlägig vorbestraft. Negativ ist auch zu vermerken, dass A.________ trotz laufendem Strafverfahren weiter delin- quierte. So konsumierte er weiter Haschisch und Marihuana. Auch der Verkauf von 500 Gramm Haschisch erfolgte in der Zeit von September 2017 bis März 2018 und somit nach den ersten Be- fragungen im Zusammenhang mit den Raubüberfällen in Bern. Die Urkundenfälschungen wurden am 30. Juni und 1. Juli 2018 begangen und demnach nach Eröffnung des Strafverfahrens. Dies zeugt von mangelndem Respekt gegenüber der Rechtsordnung und einer Tendenz zur Unbelehr- barkeit. Ansonsten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers neutral zu gewichten. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher leicht straferhöhend zu gewichten. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde A.________ zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. A.________ absolvierte eine Maurerlehre, welche er diesen Sommer abschloss. Für die Dauer vom 19. August bis zum 20. Dezember 2019 hat er mit seinem ehemaligen Ausbil- dungsbetrieb einen befristeten Arbeitsvertrag als Maurer abgeschlossen. Er verdient dabei CHF 4‘789.- pro Monat. Danach möchte er eine Prüfung machen, um ab August 2020 die Berufs- maturität und im Anschluss eine Ausbildung zum Hochbauzeichner an einer weiterführenden Schule absolvieren zu können. Dazwischen möchte er temporär arbeiten, um das Studium zu be- zahlen und sich auf die Schule vorzubereiten. Er möchte zudem das Militär und sofern möglich auch dort Karriere machen. A.________ hat mit seinem Vater einen Vertrag abgeschlossen, wonach er diesem monatlich CHF 3‘400.- von seinem Lohn überweist. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus CHF 400.- für die Krankenkasse, CHF 250.- für Miete und Essen, CHF 750.- für die Rückerstattung der Anwaltskosten und CHF 2‘000.- für das Sparen. Zu seinen Eltern habe er ein gutes Verhältnis und sie würden zusammen Sachen unternehmen. Er helfe zu Hause und be- teilige sich an Unterhaltsarbeiten. In seiner Freizeit spiele er oft zu Hause oder zelte im Wald. Auch habe er angefangen Sport zu treiben mit einem Kollegen; sie würden ins Fitness gehen. Zu seinen ehemaligen Kollegen habe er schon lange keinen Kontakt mehr, er habe jetzt andere Freunde aus dem Dorf oder der Schule. Mit der Vorinstanz kommt der Strafappellationshof zum Schluss, dass die Anordnung einer Schutzmassnahme für A.________ vorliegend sinn- und zwecklos erscheint. Zurzeit arbeitet er und hat Zukunftsperspektiven. A.________ ist motiviert, die Berufsmaturität und eine weiterfüh- rende Ausbildung zum Hochbauzeichner zu absolvieren. Zu seinen Gunsten spricht, dass seine persönliche Situation stabil und gefestigt erscheint. A.________ geht einer Arbeit nach und hat Zukunftspläne. 3.6. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB und 34 Abs. 1 JStG sind Gesamtstrafen auszufällen. Un- ter Berücksichtigung obiger Ausführungen sowie unter Würdigung weiterer Umstände, ordnet der Strafappellationshof als Gesamtstrafe für den qualifizierten Raub und das Vergehen nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes einen Freiheitsentzug von 6 Monaten an. Die erstandene Polizeihaft von einem Tag ist dabei anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.7. Weiter wurde A.________ wegen Erschleichen einer Leistung und Urkundenfälschung verurteilt, weil er zwei Mal ohne einen gültigen Transportausweis auf der Strecke Bern – Zürich
Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 bzw. Zürich – Bern angetroffen wurde und er beim Ausfüllen der Formulare „Reise ohne gültigen Fahrausweis“ einen falschen Namen verwendete und die Formulare mit falschem Namen unter- zeichnete. Angesichts des doch eher plumpen Vorgehens und der Geringfügigkeit der erschliche- nen Leistungen erachtet der Hof eine Busse in Höhe von CHF 300.- als schuldangemessen. Der Konsum von Betäubungsmitteln stellt eine Übertretung dar, die ebenfalls mit einer Busse von CHF 300.- zu sanktionieren ist. 3.8. Folglich wird die Berufung des Berufungsführers in diesem Punkt abgewiesen und die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen. 4. Die beurteilende Behörde schiebt den Vollzug einer Strafe, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 35 Abs. 1 JStG). Die beurteilende Behörde hat den Strafvollzug zwingend ganz oder teilweise aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Vollzug soll als die Regel, der unbedingte die Ausnahme sein. Eine gute Legalprognose ist die Voraussetzung für den bedingten oder teilbe- dingten Vollzug. In Anlehnung an die Regelung im Erwachsenenstrafrecht wurde darauf verzichtet, die im früheren Jugendrecht aufgeführten Kriterien „Verhalten und Charakter des Jugendlichen“ und namentlich „sein strafloses Vorleben“ zu erwähnen. Eine gute Zukunftsprognose muss sich nicht nur auf diese Kriterien, sondern auf die Beurteilung der gesamten Umstände abstützen (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, Art. 35 JStG N. 3 f.). Der Berufungsführer zeigt bis heute weder Reue noch Einsicht und hat während der Strafuntersu- chung weitere kleine Vergehen begangen, die zu zwei Zusatzanklageschriften führten. Er hat seine Ausbildung abgeschlossen und geht einer Arbeit nach. Es kann keine schlechte Prognose gestellt werden und eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aus erzieherischen und spezialpräventiven Überlegungen scheint hingegen ein teilbedingter Vollzug der Strafe sinnvoll. Dem Berufungsführer soll damit Gelegenheit geboten werden, sein deliktisches Handeln zu hinterfragen und über Sinn und Zweck der verletzten Normen und der ausgesprochenen Sanktionen zu reflektieren. In diesem Sinne sind zwei Monate Freiheitsentzug zu vollziehen. Für die bedingte Reststrafe wird die Probe- zeit auf zwei Jahre festgesetzt. Für A.________ wird während der Probezeit eine Begleitung angeordnet (Art. 47 StGB, Art. 3, 11, 25 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 3, 34, 35 JStG; 34, Art. 37 JStPO, Art. 81 JG). Für die Bezahlung der ausgefällten Busse ist A.________ eine Zahlungsfrist anzusetzen. Ange- sichts seines Lohnes von monatlich CHF 4‘789.- ist ihm eine Frist von 3 Monaten zu gewähren (Art. 24 Abs. 2 JStG). Auf Gesuch hin kann die Vollzugsbehörde die Busse ganz oder teilweise in eine persönliche Leistung umwandeln (Art. 24 Abs. 3 JStG). Wird die Busse schuldhaft nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, so wird die Busse in einen Freiheitsentzug von 6 Tagen umgewandelt (Art. 24 Abs. 5 JStG).
Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 5. Der Berufungsführer beantragt in seiner Berufungserklärung, das Urteil sei nicht im Strafregister einzutragen. Laut Art. 366 Abs. 3 Bst. a StGB werden Verurteilungen von Jugendlichen ins Strafregister aufge- nommen, wenn diese zu einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG) verurteilt wurden. Im vorliegenden Fall wurde A.________ zu einem Freiheitsentzug verurteilt, weshalb das Urteil im Strafregister einzutragen ist. Das Gesetz sieht keine Ausnahmen vor. Zudem ist zu bemerken, dass ein Strafre- gisterauszug, den ein Jugendlicher nach Art. 371 Abs. 1 StGB über sich einholt, nur dann einen Eintrag einer Jugendstrafe aufweist, wenn der Betroffene als Erwachsener wegen weiterer Taten verurteilt wurde, die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind (Art. 371 Abs. 2 StGB). 6. Der Berufungsführer beantragt, dass ihm für die Wahrung seiner Verteidigungsrechte im erst- instanzlichen Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 4‘220.- statt der zugestandenen CHF 2‘109.55 zugesprochen werde. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des Beschwerdeführers auf ¼ des gesamthaft geltend gemachten Aufwandes fest. Dabei wurden die rechtskräftige Einstellung mehrerer Verfahren und das vollständige bzw. teilweise Unterliegen in den übrigen Verfahren berücksichtigt. Die Verfah- renskosten wurden vollumfänglich dem Berufungsführer auferlegt und festzuhalten ist, dass die Entschädigungsfrage den gleichen Regeln folgt wie der Kostenentscheid. Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung mehr als angemessen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 7. 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günsti- geren Entscheid, so können ihr nach Art. 428 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Bst. a) oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Bst. b). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz verurteilt. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern. Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte mit seinen Anträgen nur unwesentlich durch. Das Urteil der Vorinstanz wird in den wesentlichen Punkten bestätigt. Es wird kein zusätzlicher Frei- spruch ausgesprochen, sondern lediglich eine abweichende rechtliche Qualifikation vorgenommen, so dass es bei einem Schuldspruch wegen qualifiziertem Raub und einem mehrmonatigen teilbe- dingten Freiheitsentzug bleibt. In Anwendung der obgenannten Bestimmungen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Berufungsführer und zu einem Viertel dem Staat Freiburg auferlegt. Sie bestehen aus einer Ge- richtsgebühr von CHF 2'000.- und den pauschal festgesetzten Auslagen von CHF 200.-.
Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 7.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittel- verfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein voll- ständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschul- digte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Vorliegend wurden die Verfahrenskosten zu drei Vierteln dem Berufungsführer und zu einem Viertel dem Staat Freiburg auferlegt. Entsprechend ist in Anwendung des erwähnten straf- prozessualen Grundsatzes ein Viertel der Entschädigung für die Anwaltskosten sachgerecht. Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stunden- tarif von CHF 250.- festgesetzt. Rechtsanwalt Gruber veranschlagt für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von ins- gesamt 12 Stunden und 10 Minuten. Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, mit seinem Kli- enten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen, die Berufungser- klärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Un- ter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Dauer der Berufungsverhandlung, erscheint ein Arbeitsaufwand von total 11 Stunden, ausmachend CHF 2‘750.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 137.50, festgesetzt. Zuzüglich ist Rechtsanwalt Gruber eine Reiseentschädigung von CHF 30.- auszurich- ten. Die dem Berufungsführer zugesprochene Entschädigung wird angesichts seines nur teil- weisen Obsiegens auf einen Viertel dieses Betrages, d.h. CHF 729.40, zuzüglich CHF 56.15 Mehrwertsteuer, festgesetzt. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 Der Hof erkennt: I. Die Berufung von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Jugendstaatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Jugendstrafgerichts vom 29. August 2018 wird im ersten Absatz und in Ziff. 3 abgeändert und in Ziff. 1, 4 und 8 bestätigt. Es lautet neu wie folgt: In Anwendung der Art. 47, 69, 140 Ziff. 3 Abs. 2, 150, 172ter Abs. 1, 251 Ziff. 1, 366 Abs. 3 StGB; 19bis BetmG; 19a Ziff. 1 BetmG; 3, 11, 25, 29 Abs. 1 und 3, 34, 35, 36 Abs. 1 Bst. c JStG; 34, 37, 44, 45 JStPO; 329 Abs. 5, 426, 429 Abs. 1 Bst. a StPO; 81 JG; 1. A.________ wird verurteilt wegen qualifiziertem Raub, Vergehens nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Erschleichen einer Leistung (geringfügiges Vermögensdelikt) und Urkundenfälschung. 3. A.________ wird mit einem Freiheitsentzug von 6 Monaten bestraft unter Anrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam. Ein Teil der Strafe (2 Monate Einschliessung) wird vollstreckt. Für den Strafrest wird der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (Art. 35 JStG). A.________ wird zu einer Busse von CHF 600.- verurteilt. A.________ wird für die Bezahlung der ausgefällten Busse eine Zahlungsfrist von 3 Monaten gewährt. Auf Gesuch hin kann die Vollzugsbehörde die Busse ganz oder teilweise in eine persönliche Leistung umwandeln. Wird die Busse schuldhaft nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, so wird die Busse in einen Freiheitsentzug von 6 Tagen umgewandelt. A.________ wird für die Dauer der Probezeit von 2 Jahren vom Sozialdienst des Jugendgerichts begleitet. 4. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. 8. A.________ wird für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Anwaltskosten) mit CHF 2‘109.55 (inkl. Mwst) entschädigt. II. Das Urteil des Jugendstrafgerichts vom 29. August 2018 lautet im Übrigen wie folgt: 2. Die wegen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Über- tretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung und Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes eröffneten Verfahren werden eingestellt. 5. Die von der Polizei beschlagnahmten Gegenstände (6,72 g Haschisch, 17,38 g Haschisch, 3 Grinder, elektrische Waage, Lieferschein von „Plantation intérieur.ch“ und 10 Hanfsamen) sind einzuziehen und der Zerstörung zuzuführen. Das Samsung S8 wird A.________ nach Rechtskraft vorliegenden Urteils gegen Quittung zurückerstattet.
Kantonsgericht KG Seite 16 von 16 6. Die Beurteilung der von den Klägern B.________, C.________ und D.________ geltend gemachten Zivilforderungen benötigen eine besondere Untersuchung. Die Kläger werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 1‘065.-- (Gerichtsgebühr: CHF 500.--; Auslagen: CHF 100.--, Kosten Jugendstaatsanwaltschaft: CHF 295.--; Polizeikosten 18/840: CHF 120.--; anteilsmässige Polizeikosten 16/1445: CHF 50.--), werden A.________ auferlegt (Art. 44 und 45 JStPO; 426 StPO). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-). Sie werden A.________ zu ¾ auferlegt. Der Saldo geht zu Lasten des Staates Freiburg. IV. A.________ wird eine angemessene Entschädigung von CHF 785.55 für die Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. September 2019/mdu Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: