Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1973, arbeitete bei der C.________ GmbH als Marketing Manager und
war direkter Vorgesetzter von B.________, geboren 1969.
B.
Am 23. Juli, 27. August und 30. September 2014 reichte A.________ Strafantrag/-anzeige
ein gegen B.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegerä-
te, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, versuchter Nötigung, Verletzung der Auskunfts-,
Melde und Mitwirkungspflicht, Beschimpfung, übler Nachrede und evtl. Verleumdung (act. 2000 ff.,
2504 ff., 2518 ff.).
B.________ ihrerseits reichte am 12. November 2014 Strafantrag ein gegen A.________ wegen
versuchter Nötigung, evtl. versuchter Ausnützung einer Notlage (act. 2736 f.).
Mit Verfügungen vom 24. Juni 2016 wurde das Verfahren gegen B.________ wegen Verletzung
des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eingestellt und jenes wegen übler Nach-
rede, evtl. Verleumdung sistiert (act. 5201 ff.). Beide Verfügungen wurden auf Beschwerde von
A.________ hin von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Freiburg bzw. vom Bundesge-
richt aufgehoben (Verfahren 502 2016 165, 502 2018 8 und 6B_1356/2016). B.________ wurde
zudem mit Strafbefehl vom gleichen Tag der Beschimpfung für schuldig befunden und verurteilt.
Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg erhob am 29. März 2018 beim Polizeirichter
des Seebezirks Anklage gegen B.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs
durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 und 2 StGB) sowie übler Nachrede (Art. 173 StGB),
evtl. Verleumdung (Art. 174 StGB).
Mit Urteil vom 4. Juli 2018 sprach der Polizeirichter des Seebezirks B.________ von den Vorwür-
fen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (unbefugtes Aufnah-
men und Weiterverbreitung einer unbefugten Aufnahme; Art. 179quater Abs. 1 und 2 StGB) und
der üblen Nachrede frei, verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg, auferlegte die Verfahrens-
kosten dem Staat Freiburg, richtete B.________ für die entstandenen Kosten ihrer Verteidigung
bis zum 8. März 2018 und Rechtsanwalt Elias Moussa als amtlicher Verteidiger von B.________
ab dem 8. März 2018 je eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse aus.
D.
Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer oder der Privat-
kläger) am 21. Juni 2018 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 22. Oktober 2018 bean-
tragte er die Abänderung des Urteils in Bezug auf die Schuldsprüche, den Zivilpunkt sowie die
Kosten. B.________ sei der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
(unbefugtes Aufnehmen und Weiterverbreiten einer unbefugten Aufnahme, Art. 179quater Abs. 1 und
2 StGB) sowie der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung schuldig zu sprechen und dafür angemes-
sen zu bestrafen. Die Zivilklage sei gutzuheissen und B.________ zu verpflichten, ihm eine
Genugtuung in Höhe von CHF 2‘000.- und Schadenersatz für die Lohndifferenz in Höhe von
CHF 16‘016.- bzw. CHF 26‘450.- zu bezahlen. Ferner sei B.________ zu verpflichten, ihm sämtli-
chen weiteren zukünftigen Schaden im Zusammenhang mit der Kündigung vom 4. Juli 2014 zu
ersetzen. Schliesslich sei B.________ zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen.
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Am 5. Dezember 2018 teilte die zuständige Staatsanwältin mit, weder Nichteintreten zu beantra-
gen noch Anschlussberufung zu erklären. In der Sache selbst schliesse die Staatsanwaltschaft auf
Abweisung der Berufung.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 teilte der amtliche Verteidiger von B.________ (nachfol-
gend: die Berufungsgegnerin oder die Beschuldigte) mit, kein Nichteintreten zu beantragen und
auf eine Anschlussberufung zu verzichten. Überdies beantragte er, dass die Akten der Staatsan-
waltschaft CDB D 16 926, D 18 469 und D 16 1549 zu den Akten des Berufungsverfahrens
gezogen werden.
Die Verfahrensleitung wies diesen Beweisantrag am 7. März 2019 ab. Gleichzeitig teilte sie den
Parteien mit, die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu beabsichtigen. Mit Schreiben vom
1. April 2019 erklärte der Rechtsanwalt des Berufungsführers, dieser wünsche die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung.
Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigte ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom
22. November 2019, eingeholt.
E.
Anlässlich der Verhandlung vom 16. Dezember 2019 erschienen der Berufungsführer,
begleitet von seinem Rechtsanwalt, sowie der amtliche Verteidiger der Beschuldigten. Die
Beschuldigte wurde am 12. Dezember 2019 vom Erscheinen dispensiert. Nach der Einvernahme
des Berufungsführers stellte Rechtsanwalt Lücke den Beweisantrag, die Beschuldigte sei einzuver-
nehmen. Der Strafappellationshof wies den Beweisantrag ab. Anschliessend hielten die Vertreter
ihre Parteivorträge.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als Privatkläger besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 Bst. b, 382 Abs. 1 und 2, 399 Abs. 1 und 3 StPO). Die Berufung richtet sich gegen den Freispruch und den Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten.
E. 1.2 Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteil- ten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte über- prüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). Kantonsgericht KG Seite 4 von 16
E. 1.3 Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1
StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderli-
chen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).
Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwalt Lücke in Zusammenhang mit der
Behauptung, der Berufungsführer und die Beschuldigte hätten sich am 18. Juni 2014 zur Verab-
schiedung geküsst und umarmt, den Beweisantrag, die Beschuldigte sei diesbezüglich einzuver-
nehmen. Der Strafappellationshof wies den Beweisantrag aus nachfolgenden Gründen ab.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht in antizipierter Beweis-
würdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil BGer 6B_440/2018
vom 4. Juli 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Zwar brachte der Berufungsführer anlässlich seiner
Einvernahme an der Berufungsverhandlung vor, er und die Beschuldigte hätten sich am 18. Juni
2014 zur Verabschiedung geküsst und umarmt, allerdings vermag die Behauptung des Berufungs-
führers nichts am Gesamtergebnis zu ändern. Zum einen, ist diese Behauptung keinem der übri-
gen Einvernahmeprotokolle des Berufungsführers zu entnehmen (vgl. act. 2061-2066, 2530-2539,
13067-13069), weshalb sich die Frage stellt, warum der Berufungsführer diese Behauptung nicht
bereits an einer der vorherigen Befragungen zu Protokoll gebracht hatte. Zum anderen, erklärte die
Beschuldigte bereits an der Sitzung des Polizeirichters vom 6. Juni 2018, es sei an besagtem Tag
nicht zu einem Kuss gekommen (act. 13075). Folglich erübrigt es sich, die Beschuldigte erneut zur
Sache zu befragen und es ist entgegen der Aussage des Berufungsführers nicht davon auszuge-
hen, die Tatsache werde durch die Beschuldigte nicht bestritten und sei deshalb als wahr anzuse-
hen. Auch wurde die Beschuldigte im Rahmen des Verfahrens bereits mehrfach angehört und
befragt (vgl. act. 2556 ff.; 2560 ff.; 2054 ff.; act. 13060 ff.). Zu erwähnen ist schliesslich, dass die
Beschuldigte vom Erscheinen an der Verhandlung vom 16. Dezember 2019 aus medizinischen
und psychischen Gründen dispensiert wurde, was durch ein medizinisches Attest belegt wurde.
Nachdem vorliegend der Freispruch der Beschuldigten und der Verweis der Zivilforderungen auf
den Zivilweg zu behandeln sind und der anlässlich der Verhandlung gestellte Beweisantrag abge-
lehnt wurde, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme des Privatklägers sowie die
Akten beschränken.
E. 2.1 Der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Die Berufungsbeklagte macht geltend, Art. 179quater StGB sei auf die vorliegende Ange- legenheit überhaupt nicht anwendbar, da die in Frage stehende Bildaufnahme von ihr selber in ihren eigenen vier Wänden aufgenommen wurde.
E. 2.1.1 Die Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen
klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren
Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen,
dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit
Kantonsgericht KG
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anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die
grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben
kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichti-
gen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt,
die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BGE 144 IV 240
E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Aufgrund des vordergründig klaren Wortlauts von Art. 179quater StGB könnte geschlossen werden,
dass jede Bildaufnahme strafbar ist, die in einem geschlossenen Raum ohne die Zustimmung der
abgebildeten Person gemacht wird.
Der Gesetzgeber hatte mit dieser Bestimmung den Schutz des Individuums vor den Fotografen der
Skandalpresse im Auge (vgl. CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. I, 3. Aufl. 2010,
Art. 179quater N. 1; HENZELIN/MASSROURI, in Commentaire romand CP II, 2017, Art. 179quater N. 3).
Art. 179quater StGB ist somit auf Situationen zugeschnitten, in denen von aussen in die Privatsphäre
der Betroffenen eingedrungen wird (vgl. Urteil BGer 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.2
und E. 1.3). Als entscheidend anzusehen ist die Überwindung eines Hindernisses. Ein Indiz sind
körperliche oder moralisch-rechtliche Hindernisse; geschützt ist allemal, was zum Hausrecht
gehört, auch wenn keine physische Schranken überwunden werden müssen (vgl. TRECHSEL/LIE-
BER, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 179quater N. 4; CORBOZ, Art. 179quater N. 7).
Die Bestimmung ist im Übrigen das Gegenstück von Art. 179bis StGB (vgl. Botschaft über die
Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes des persönlichen Geheimbereichs vom 21. Februar
1968, BBl 1968 585, 595). Situationen, an denen derjenige, der das Gespräch aufnimmt, selber
teilnimmt, werden von Art. 179bis StGB nicht erfasst (vgl. BBl 1968, 593). Dies muss auch für
Art. 179quater StGB gelten. Die Bestimmung ist somit nicht anwendbar auf Personen, welche die
gleiche Privatsphäre teilen, z. B. Mitglieder einer Familie, die sich gegenseitig fotografieren (vgl.
CORBOZ, Art. 179quater N. 1). Wie der Polizeirichter richtig bemerkte, sind Personen, die sich mit
Erlaubnis der Bewohner in deren Wohnbereich befinden, in ihrer Privatsphäre geschützt, allerdings
nur gegen Eingriffe von aussen. Im Innenverhältnis untereinander geniessen diese Personen nicht
denselben Schutz der Privatsphäre (vgl. Urteil BGer 6B_1149/2013 vom 13. November 2014
E. 1.2 und E. 1.3).
E. 2.1.2 Vorliegend wurde der Berufungsführer in der Wohnung der Berufungsbeklagten ohne sein Wissen gefilmt. Die Bildaufnahme geschah allerdings durch die Berufungsbeklagte und nicht durch einen aussenstehenden Dritten. Diese musste kein Hindernis überwinden, um in den geschützten Bereich zu gelangen. Zudem befand sich der Berufungskläger mit ihrem Einverständnis in einem Bereich, der zu ihrer eigenen Privatsphäre gehört. Die beiden Betroffenen teilten sich somit die gleiche Privatsphäre für eine gewisse Zeit. Aufgrund der dargelegten Überlegungen ist daher zu schliessen, dass Art. 179quater StGB auf die von der Berufungsbeklagten getätigte Bildaufnahme nicht anwendbar ist, da sie nicht durch einen Eingriff von aussen geschah. Die Schlussfolgerung des Polizeirichters, die Beklagte sei von der Widerhandlung gegen Art. 179quater StGB freizuspre- chen ist daher zu bestätigen, wenn auch mit einer anderen Begründung. Die Berufung ist in diesem Punkt somit abzuweisen.
E. 2.1.3 Sollte Art. 179quater StGB allerdings dennoch anwendbar sein, und müsste mit dem Polizei- richter festgehalten werden, dass der Straftatbestand grundsätzlich erfüllt ist, müsste geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen einer Notstandssituation ausgehen durfte. Der Berufungsführer bringt diesbezüglich vor, die Beschuldigte habe sich am 18. Juni 2014 nicht in Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 einer Notstandslage befunden, weshalb kein Rechtfertigungsgrund vorgelegen habe und sie in Anwendung von Art. 179quater Abs. 1 StGB zu verurteilen sei.
E. 2.2 Ein rechtfertigender Notstand nach Art. 17 StGB liegt vor, wenn die Tat begangen wurde, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten. Der Täter handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Rechtfertigender Notstand setzt voraus, dass das gerettete Rechtsgut wertvoller ist als das vom Täter verletzte Rechtsgut (zur Rechtslage nach aArt. 33 Abs. 1 StGB vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob eine Gefahr vorliegt, ist schon begrifflich Gegenstand eines Prognoseurteils, also ex ante zu bestimmen. Zu beurteilen ist also, ob sich die Gefahr in einer Rechtsgutverletzung manifestieren könnte. Dass eine Verletzung nicht eingetreten ist, lässt die Gefahr nachträglich nicht entfallen. Andererseits kann es auch nicht darauf ankommen, wie der Täter die Lage subjektiv einschätzt. Massstab der Beurteilung ist das hypothetische ex-ante-Urteil eines verständigen Dritten in der Lage des Täters (NIGGLI/GÖHLICH, in Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 17 N. 11 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Gefahr unmittelbar, wenn sie weder vergangen ist noch bevorsteht, d.h. wenn sie gegenwärtig und konkret ist. Dies ist der Fall, wenn es für eine erfolgsversprechende Rettung des bedrohten Rechtsguts bei einem weiteren Zuwarten mit der Abwehr zu spät sein könnte oder – soweit die Gefahr zu einem späteren Zeitpunkt droht – wenn diese nur gegenwärtig sicher abwendbar ist (Urteil BGer 6B_569/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Für unter dem Titel des Beweisnotstandes zu rechtfertigende Handlungen im Sinne von Art. 179bis ff. StGB gilt im Besonderen, dass die dazu erforderliche Notstandslage sich auch erst dann einstellen kann, wenn die nahe Wahrscheinlichkeit besteht, dass derjenige, dessen Äusserungen aufgenommen werden, in einem Strafverfahren die fraglichen Äusserungen bestrei- ten wird. Allein der Zweck, sich ein Beweismittel zu beschaffen, kann zur Rechtfertigung einer heimlichen Aufnahme demgegenüber nicht ausreichen. Es muss sich vielmehr um sonst nicht nachweisbare Vorkommnisse handeln (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, UE120272-O/U/PFE vom 24. Mai 2013 E. 7.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere der Grad der Vertraulichkeit der Gespräche, das Gewicht des Beweisinteres- sens und inwieweit Dritte durch die Abhörung/Aufnahme betroffen sind (RAMEL/VOGELSANG, in Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 179bis N. 25 mit Hinweis).
E. 2.3 Art. 18 StGB regelt den entschuldbaren Notstand. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Ausschlaggebend ist weniger die Notstandslage selbst, als die Verhältnismässig- keit der Notstandshandlung. Abgestellt wird dabei auf die Rettung eines hochwertigen Gutes, im Unterschied zur Abwendung einer Gefahr für ein höherwertiges Gut bei Art. 17 StGB. Zentral ist dabei die Frage danach, ob es dem Täter zuzumuten war, das gefährdete Rechtsgut preiszugeben oder nicht. War ihm dies nicht zuzumuten, lässt Art. 18 Abs. 2 StGB den Schuldvorwurf entfallen (NIGGLI/GÖHLICH, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 18 N. 8 ff.). Zu erwähnen ist weiter, dass sowohl der rechtfertigende (Art. 17 StGB) als auch der entschuldbare (Art. 18 StGB) Notstand voraussetzen, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Die Notstandshandlung steht somit unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (Urteil BGer 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Dabei ist die Subsidiarität nicht nach rein objektiven Kriterien zu prüfen, sondern es ist gemäss Situation des Täters zu berücksichtigen, ob ihm zuzumuten war, auf Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 anderweitige Abwendung der Gefahr zu vertrauen oder das Gut aufzugeben (TRECHSEL//GETH, in Praxis Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 18 N. 2). Im Übrigen wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Art. 17 StGB verwiesen.
E. 2.4 Was den Vorwurf des Berufungsführers anbelangt, die Beschuldigte sei eine Intrigantin und
habe ein Lügengebäude gegen ihn erschaffen, damit sie ihre Arbeitsstelle trotz dortigen Proble-
men behalten könne, ist festzustellen, dass den Aussagen der Beschuldigten nach Auffassung des
Strafappellationshofes eine grössere Glaubwürdigkeit zuzusprechen ist, als jenen des Berufungs-
führers. Es besteht kein Grund zur Annahme, die Beschuldigte intrigiere gegen den Berufungsfüh-
rer oder sei eine Lügnerin. Der Berufungsführer bringt insbesondere vor, die Beschuldigte habe
das alles inszeniert, um sich beim ihm zu rächen und um ihre Arbeitsstelle zu behalten. Nach
Auffassung des Strafappellationshofes vermag der Privatkläger seine Geschichte aber nicht glaub-
haft darzulegen. Der Privatkläger hat im Gespräch vom 18. Juni 2014 selber gesagt, dass ihm die
Idee für das Angebot erst am Vorabend oder am gleichen Morgen gekommen sei („hier soir ou ce
matin“, Aufnahme ab Min 32:43), ausserdem war es der Beschuldigte, der auf ein Treffen mit der
Beschuldigten beharrte und sie unbedingt sehen wollte (act. 13077). Folglich kann nicht davon
ausgegangen werden, die Beschuldigte habe das alles inszeniert, um sich beim Berufungsführer
zu rächen. Weiter finden sich in den Akten keine handfesten Beweise, welche die angeblichen
Probleme der Beschuldigten am Arbeitsplatz belegen würden; vielmehr handelt sich hierbei ledig-
lich um unbewiesene Behauptungen des Berufungsführers. Es ist zudem anzumerken, dass die
vom Berufungsführer in der Verhandlung vom 16. Dezember 2019 gegenüber dem Strafappellati-
onshof vorgebrachte Behauptung, er und die Beschuldigte hätten sich am 18. Juni 2014 im
Anschluss an das aufgezeichnete Gespräch geküsst, als erfunden abzuweisen ist. Dafür spricht im
Besonderen, dass der Berufungsführer diese Behauptung erstmals anlässlich seiner Befragung an
der Berufungsverhandlung zu Protokoll brachte.
Folglich kann für die tatsächliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die diesbezügli-
chen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes
Urteil S. 14 f. E. 1.3.2) und in tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der im bisherigen Verfahren von
den Parteien gemachten Aussagen und der übrigen Akten mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass
-
der Privatkläger bis am 4. Juli 2014 der Vorgesetzte der Beschuldigten bei der C.________
GmbH war;
-
die Beschuldigte und der Privatkläger von 2011 bis 2013 eine sexuelle Beziehung unterhielten
und während dieser Beziehung Sexualpraktiken ausgeübt wurden, die unter anderem beinhal-
teten, dass die Beschuldigte Latex-Kleidung trug;
-
der Privatkläger die Beschuldigte mindestens einmal im Austausch für Sex bezahlt hat;
-
sich das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien in der ersten Hälfte des Jahres 2014
verschlechterte und der Privatkläger der Beschuldigten nahe legte, sich eine andere Stelle zu
suchen;
-
die Beschuldigte und der Privatkläger am 10. Juni 2014 gemeinsam ins Archiv im
„D.________“ gingen und die Beschuldigte angibt, letzterer habe auf dem Weg nach draussen
versucht, sie zu küssen;
-
die Beschuldigte ab dem 17. Juni 2014 für mehrere Tage krank gemeldet war;
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-
die Beschuldigte auch am 18. Juni 2014 krank gemeldet war und den Tag bei sich zu Hause
verbrachte;
-
der Privatkläger die Beschuldigte am 18. Juni 2014 mehrmals kontaktiert hat und sie treffen
wollte;
-
der Privatkläger und die Beschuldigte sich am 18. Juni 2014 in der Wohnung der Beschuldig-
ten getroffen haben; die Beschuldigte dieses Treffen ohne Wissen und Einverständnis des
Privatklägers gefilmt hat;
-
anlässlich dieses Treffens der Privatkläger der Beschuldigten ein Angebot gemacht hat,
wonach sie ihre Arbeit behalten könne, wenn sie dafür vier Mal im Jahr bezahlten Sex mit ihm
haben würde;
-
die Beschuldigte den Anfang dieser Aufnahme sowohl E.________ wie auch F.________,
beides Mitarbeiterinnen der Personalabteilung der C.________ GmbH, zeigte und ihnen
gesagt hat, der Privatkläger habe sie sexuell belästigt und versucht, sie zu küssen;
-
der Privatkläger am 4. Juli 2014 von der C.________ GmbH entlassen wurde.
Hinsichtlich der Aufnahme bzw. des Treffens vom 18. Juni 2014 gab die Beschuldigte an, aufgrund
der Anschuldigungen und insbesondere des am Telefon erwähnten Vorschlages des Berufungs-
führers misstrauisch gewesen zu sein (vgl. act. 2566 ff.). Die Situation ab dem 10. Juni 2014 habe
zu ihrem Entschluss, eine Aufnahme zu machen, geführt (vgl. act. 2579). Sie habe den Verdacht
gehabt, dass etwas geschehen würde. Was genau sie erwarten würde, habe sie aber nicht
gewusst. Der Berufungsführer habe sie während ihrer Abwesenheit am 18. Juni 2014 unbedingt
sehen wollen, um ihr einen guten Vorschlag zu machen, welcher nicht warten könne. Er habe bei
der Arbeit und auch privat Druck auf sie ausgeübt. Er habe darauf beharrt, sie am 18. Juni 2014 zu
sehen, obwohl sie krank gemeldet war. Im Zeitpunkt der Aufnahme habe sie noch nicht gewusst,
was sie mit dieser machen würde, aber sie habe so über ein mögliches Beweismittel verfügen
wollen. Zudem führt die Beschuldigte aus, sie habe viele Ideen gehabt, was geschehen könnte.
Dass der Berufungsführer ihr einen solchen Vorschlag machen würde, habe sie aber nicht
gedacht. Die Beschuldigte gab jedoch auch an, der Berufungsführer habe ihr bereits mehrmals
solche Vorschläge gemacht und habe unbedingt eine sexuelle Beziehung mit ihr haben wollen. Die
Drohung der Entlassung in Verbindung mit den Forderungen nach sexuellen Kontakten habe sie
als sexuelle Belästigung empfunden (vgl. act. 13062 ff.).
E. 2.5 Für die rechtliche Würdigung betreffend das Vorliegen einer Notstandssituation kann auf
die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO;
angefochtenes Urteil S. 13 f. E. 1.3), welche der Hof übernimmt. Zusätzlich ist Folgendes festzu-
halten.
Der Strafappellationshof stellt fest, dass die aktenkundige Vorgeschichte und insbesondere die
Vorfälle der vorangehenden Woche, die bereits früher ausgesprochenen Drohungen und Forde-
rungen (vgl. act. 2564 ff.; 13073; 13076), sowie die Umgangsformen des Berufungsführers durch-
aus geeignet waren, die Beschuldigte misstrauisch werden zu lassen und bei ihr die Befürchtung
zu erwecken, der Berufungsführer könnte ihr drohen oder sie gar sexuell belästigen oder nötigen.
Es hat sich sodann gezeigt, dass diese Befürchtungen gerechtfertigt waren, haben sie sich doch
anlässlich des Gesprächs vom 18. Juni 2014 bestätigt. Der Berufungsführer wusste, dass er einen
grossen Druck ausübte und die Beschuldigte darunter litt. So hat er die Beschuldigte am 18. Juni
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2014 nach dem Betreten ihrer Wohnung gefragt, ob er aufgenommen werde (act. 2567) und selbst
zu Protokoll gegeben, er habe bereits zuvor das Gefühl gehabt, sie wolle ihm eine Falle stellen
(act. 13077). Aufgrund der bisherigen Ereignisse und Erlebnisse konnte die Beschuldigte zudem
davon ausgehen, dass der Berufungsführer den Vorfall abstreiten wird, was sich bei den Einver-
nahmen sodann auch bestätigte.
Abgesehen von den Aussagen der Beschuldigten lagen im Zeitpunkt der Aufnahme keine Indizien
bzw. Beweise vor, die ihre Darstellung bestätigt hätten. Es ist davon auszugehen, dass es der
Beschuldigten ohne die Aufnahme nicht möglich gewesen wäre, in einem allfälligen Verfahren ihre
rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Die Beschuldigte gab zwar selbst zu Protokoll, in der
Aufnahme die Gelegenheit gesehen zu haben, dem Berufungsführer eine Falle zu stellen (vgl. act.
2567), wobei diese Aussage jedoch im Zusammenhang mit der Situation am Arbeitsplatz verstan-
den werden muss (vgl. act. 2569, 13064). Dass die Beschuldigte den Berufungsführer bewusst
provoziert hätte, um mit der Aufnahme über ein allfälliges Beweismittel zu verfügen, ist allerdings
nicht ersichtlich. Vielmehr bringt die Beschuldigte glaubhaft und nachvollziehbar dar, dass es der
Berufungsführer war, welcher auf ein Treffen mit ihr drängte. Auch leuchtet ein, weshalb die
Beschuldigte die Aufnahme vorab der Personalabteilung der C.________ GmbH zeigte und nicht
dem Beschwerdeführer. Die Beschuldigte gab zwar an, der Beschwerdeführer hätte sie entlassen
können, jedoch hätte er die Entlassung vorher bei der Personalabteilung beantragen müssen (act.
13073, 13077). Die Beschuldigte befürchtete, der Berufungsführer könnte einen Grund erfinden,
um ihre Kündigung bei der Personalabteilung zu veranlassen (act. 2568). Diese Befürchtungen
waren nicht unbegründet, zumal der Berufungsführer die Personalabteilung aufgesucht und sich
über die Beschuldigte beschwert hatte (act. 13077). Insofern erschien es der Beschuldigten als
einziger Ausweg, die Personalabteilung über die Situation zu informieren; dies insbesondere im
Hinblick auf die Vorfälle und Forderungen der vorangehenden Woche, welche die Beschuldigte als
Drohung und sexuelle Belästigung empfunden hatte. Zu erwähnen ist weiter, dass die Beschuldig-
te bereits vor dem 10. Juni 2014 eine Spezialistin für Mobbing aufgesucht und fortan Notizen über
die Gespräche mit dem Berufungsführer gemacht hatte (act. 2568, 2601). Die Beschuldigte gab
weiter an, aufgrund der ausgesprochenen Drohungen und Forderungen an Appetitlosigkeit gelitten
zu haben (act. 1566, 1568). Seit dem 10. Juni 2014 war die Beschuldigte zudem krank gemeldet
(act. 2566), so auch am 18. Juni 2014. Dennoch hat der Berufungsführer auf ein Treffen mit der
Beschuldigten gedrängt und sie in ihrer Wohnung besucht. Der Berufungsführer wollte offensicht-
lich die sexuelle Beziehung, inkl. Sexualpraktiken, die unter anderem beinhalteten, dass die
Beschuldigte Latex-Kleidung trägt, mit der Beschuldigten weiterführen (act. 13075); gemäss
Aussage der Beschuldigten sei ihm dies sogar sehr wichtig gewesen (act. 2564). Folglich wäre das
Vorliegen einer Notstandslage im Zeitpunkt der Aufnahme zu bejahen. Für den Strafappellations-
hof gilt als erbracht, dass die Beschuldigte unter dem enormen Druck des Berufungsführers stand.
Diese private sowie berufliche Druckausübung seitens des Berufungsführers wurde denn auch
anlässlich der Einvernahme der Beschuldigten am 8. Dezember 2014 bestätigt. Der betreffende
polizeiliche Berichtrapport hält fest, der Berufungsführer habe die Absicht gehabt, psychologischen
Druck auf die Beschuldigte auszuüben und eine Verunsicherung bei ihr anzustreben (act. 2529).
Die Beschuldigte handelte folglich einzig zur Wahrung ihres Beweisinteresses und eine anderweiti-
ge Sicherung dieses Beweises wäre nicht ersichtlich. Die Abwehrhandlung war insofern geeignet,
eine Verletzung ihrer Rechtssphäre abzuwenden, welche im Zeitpunkt der Aufnahme darin
bestand, in einem allfälligen Verfahren gegen den Berufungsführer ihre rechtlichen Interessen
gebührend zu wahren. Unter den gegebenen Umständen durfte sie davon ausgehen, dass dies
ohne die Aufnahme nicht möglich gewesen wäre. Das Beweisergebnis ergibt insgesamt, dass es
Kantonsgericht KG
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der Beschuldigten offensichtlich um den Schutz ihrer sexuellen Integrität und den Erhalt ihrer
Arbeitsstelle und nicht um Rache ging; eine erpresserische Absicht oder intrigantes Verhalten der
Beschuldigten wäre nicht ersichtlich.
Zudem läge auch eine genügende Unmittelbarkeit der Beweisnotstandslage vor. Dagegen spräche
zwar die Tatsache, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Aufnahme nicht genau wusste, was sie
damit tun werde und die Aufnahme erst auf polizeiliche Anordnung anlässlich einer Hausdurchsu-
chung bzw. nach telefonischer Aufforderung hin herausgegeben hat (act. 2052 f.), was auch den
Anschein erwecken könnte, die Beweissicherung sei präventiv erfolgt. Mit Blick auf die konkreten
Umstände, insbesondere das bestehende Machtverhältnis und die berufliche Abhängigkeit der
Beschuldigten gegenüber dem Berufungsführer, müsste eine präventive Beweissicherung zum
Eigenschutz jedoch zulässig sein.
Wie obenstehend ausgeführt, wären bei der Annahme einer Notstandssituation insbesondere der
Grad der Vertraulichkeit der Gespräche, das Gewicht des Beweisinteressens und inwieweit Dritte
durch die Aufnahme betroffen sind, zu berücksichtigen. Vorliegend griff die Beschuldige lediglich in
die Privatsphäre des Berufungsführers ein, aber nicht in die Rechtsgüter unbeteiligter Dritte. Auch
war die Handlung räumlich auf die Wohnung der Beschuldigten und zeitlich auf ein weniger als
eine Stunde dauerndes Gespräch beschränkt und wurde erst auf polizeiliche Anordnung hin
ausgehändigt. Es handelte sich um ein grundsätzlich vertrauliches Gespräch, wobei dies durch
dessen Inhalt relativiert wird. Der Strafappellationshof kommt daher zum Schluss, dass das Inte-
resse der Beschuldigten an der Beweissicherung und dem Schutz ihrer sexuellen Integrität, die
darin bestand, die sexuelle Beziehung mit dem Berufungsführer, inkl. die von ihm geforderten
Sexualpraktiken, nicht mehr weiterführen zu wollen, dasjenige des Berufungsführers an der
Wahrung seiner Privatsphäre überwiegen würde und die Handlung der Beschuldigten verhältnis-
mässig war. Der Ausgang des Strafverfahrens dürfte daran nichts ändern, da die Frage, ob eine
Gefahr besteht, aufgrund eines hypothetischen ex-ante-Urteils eines verständigen Dritten in der
Lage des Täters zu beurteilen ist.
Im Übrigen könnte sich die Beschuldigte auch auf das Vorliegen einer entschuldbaren Notstandsi-
tuation berufen. Der Beschuldigten war es nicht zuzumuten, das gefährdete Gut, den Erhalt ihrer
Arbeitsstelle sowie die Wahrung ihrer sexuellen Selbstbestimmung, preiszugeben und handelte
somit nicht schuldhaft. Das Interesse der Beschuldigten stünde dem Interesse des Berufungsfüh-
rers an der Wahrung seiner Privatsphäre zwar gegenüber, jedoch erschiene das Handeln der
Beschuldigten als verhältnismässig. Insbesondere war die Gefahr nicht anders abwendbar; der
Beschuldigten stand kein anderes Mittel zur Verfügung. Aufgrund der durch den Berufungsführer
zuvor ausgesprochenen Forderungen und Drohungen, war ihr Misstrauen berechtigt und sie
musste darum fürchten, ihre Arbeitsstelle aufgrund der Behauptungen des Berufungsführers zu
verlieren oder ihre sexuelle Freiheit preisgeben zu müssen, falls dieser seine Drohungen wahr
machen würde. Folglich wäre im vorliegenden Fall, zusätzlich zu Art. 17 StGB, auch Art. 18 Abs. 2
StGB anwendbar und die Beschuldigte freizusprechen.
Dem Gesagten zu Folge könnte sich die Beschuldigte für die Aufnahme des Gesprächs zwischen
ihr und dem Berufungsführer am 18. Juni 2014 auf den rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17
StGB bzw. den entschuldbaren Notstand gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB berufen.
Der Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmege-
räte (Art. 179quater Abs. 1 StGB) wäre somit zu bestätigen.
Kantonsgericht KG
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E. 3 Weiter macht der Berufungsführer geltend, die Beschuldigte habe von der am 18. Juni 2014 gemachten Aufnahme eine Kopie erstellt und diese zwei Mitarbeiterinnen von der Personalabteilung der C.________ GmbH zur Verfügung gestellt, weshalb sie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 2 StGB zu verurteilen sei.
E. 3.1 Der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Art. 179quater Abs. 1 StGB strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelang- te, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt. Art. 179quater Abs. 2 StGB enthält ein Verwertungsverbot bezüglich Kenntnissen und Aufnahmen, die aus einer strafbaren Handlung gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB hervorgehen. Eine Rechtmäs- sigkeit der Vortat schliesst bereits die Tatbestandsmässigkeit von Abs. 2 aus (RAMEL/VOGELSANG, Art. 179bis N. 34)
E. 3.2 Bereits mangels Anwendbarkeit von Art. 179quater StGB fällt eine Verurteilung nach Art. 179quater Abs. 2 StGB von vornherein ausser Betracht (vgl. E. 2.1.2). Im Übrigen ist eine Verurtei- lung nach Art. 179quater Abs. 2 StGB auch aufgrund der Bejahung einer Notstandssituation (Art. 17 bzw. 18 Abs. 2 StGB) hinsichtlich Art. 179quater Abs. 1 StGB und somit der Rechtmässigkeit der Handlung der Beschuldigten abzulehnen (vgl. E. 2.5). Hierfür kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4 Zudem bestreitet der Berufungsführer den Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf der üblen Nachrede, da sie anlässlich von Gesprächen mit den zwei Mitarbeiterinnen der Personalabteilung am 23. Juni und 30. Juni 2014 angegeben habe, sie sei von ihm sexuell belästigt worden bzw. er habe versucht, sie zu küssen. Sie sei nicht zum Wahrheitsbeweis zuzulassen bzw. dieser gelinge ihr nicht.
E. 4.1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, macht sich der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3). Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht. Verhältnismäs- sig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich. In der Regel wird der Entlastungsbeweis zugelassen. Die kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlas- tungsbeweises sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Beide Voraussetzungen Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 müssen je für sich betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen werden. Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vorstellt, in Wahrung öffent- licher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt nicht. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch – wenn vielleicht nur zum kleineren Teil – aus begründeter Veranlassung getan wurde. Benutzt indessen der Täter die objek- tiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu. In welcher Absicht jemand handelte, ist Tatfrage. Ob für die Äusserung eine begründete Veranlassung bestand, ist Rechtsfrage (Urteil BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4 mit Hinweisen).
E. 4.2 Erstellt und nicht bestritten ist, dass die Beschuldigte in Gesprächen mit zwei Mitarbeiterin- nen der Personalabteilung dem Privatkläger vorgeworfen hat, er habe sie sexuell belästigt und versucht, sie zu küssen. Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzu- lassen ist und ob der allfällige Entlastungsbeweis gelingt.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die Aussagen des Berufungsführers und der Beschuldigten sowie das Gleichstellungsgesetz fest, der „Deal“, den der Berufungsführer der Beschuldigten unbestrittenermassen vorgeschlagen habe, lasse sich ohne weiteres unter den Begriff der sexuellen Belästigung gemäss Gleichstellungsgesetz subsumieren. Auch der von der C.________ GmbH in Auftrag gegebene Aufklärungsbericht bezeichne das Angebot des Privatklä- gers als sexuelle Belästigung. Die Beschuldigte habe somit insbesondere in Bezug auf die Ange- bote des Berufungsführers zu Recht von sexueller Belästigung ausgehen dürfen. Die Beschuldigte habe nicht ohne begründete Veranlassung gehandelt, als sie den beiden Mitarbeiterinnen der Personalabteilung erzählte, sie sei vom Berufungsführer sexuell belästigt worden, sondern habe dies getan um sich zu schützen. Es sei deshalb festzustellen, dass die Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Belästigung zum Wahrheitsbeweis zuzulassen sei und dass der Wahr- heitsbeweis vorliegend gelungen sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 f. E. 3.3).
E. 4.2.2 Was den Vorwurf des versuchten Kusses anbelangt, stellte die Vorinstanz fest, dass sich die Aussagen der Beschuldigten und die Aussagen des Berufungsführers gegenüber stehen. Den Aussagen der Beschuldigten sei jedoch grössere Glaubwürdigkeit zuzusprechen als jenen des Berufungsführers. Der Berufungsführer habe sich bei den Polizeieinvernahmen störend und unge- bührlich verhalten. Zudem hätten dem Berufungsführer andere Frauen ähnliche Vorwürfe gemacht wie die Beschuldigte, weshalb gegen ihn auch mehrere Strafverfahren hängig seien. Es sei schliesslich nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte diesen Kussversuch gegenüber den beiden Mitarbeiterinnen der Personalabteilung hätte erfinden sollen. Der Polizeirichter halte es deshalb für erwiesen, dass der Berufungsführer am 10. Juni 2018 tatsächlich versucht habe die Beschuldigte beim Ausgang des „D.________“ auf dem Areal der C.________ GmbH zu küssen. Die Beschul- digte habe somit auch in Bezug auf diesen Vorwurf genügende Veranlassung gehabt und der Wahrheitsbeweis sei auch hier als gelungen zu betrachten (vgl. angefochtenes Urteil S. 17 E. 3.4).
E. 4.2.3 Der Strafappellationshof sieht keine Veranlassung zur Kritik an den Feststellungen und der Würdigung der Vorinstanz. Zudem ist festzuhalten, dass klar die sexuelle Belästigung durch den Berufungsführer der Auslöser war, weshalb die Beschuldigte die Aufnahme gemacht und die Personalabteilung über die Vorkommnisse informiert hat. Die Beschuldigte hatte denn auch begründete Veranlassung zu ihren Äusserungen. Es kann sich somit offensichtlich nicht um üble Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 Nachrede handeln. Zu beurteilen ist der globale Vorwurf der sexuellen Belästigung, wobei grund- sätzlich irrelevant ist, ob es dabei auch noch zum Kussversuch gekommen ist oder nicht. Im Übri- gen erscheinen die Aussagen der Beschuldigten dem Strafappellationshof glaubhaft, weshalb mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass es tatsächlich zu diesem Kussversuch im „D.________“ gekommen ist. Folglich wurde der Entlastungsbeweis durch die Beschuldigte erbracht.
E. 4.3 Unter diesen Vorgaben ist die Beschuldigte zu Recht vom Vorwurf der üblen Nachrede frei- gesprochen worden. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 5.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen. Da der Freispruch im Berufungsverfahren bestätigt wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario). Demgegenüber rechtfertigt es sich, dem unterliegenden Privatkläger in Anwendung der vorge- nannten Bestimmung die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie bestehen aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.- und den pauschal festgesetzten Auslagen von CHF 300.- (Art. 422, 424 StPO, 35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Der am 30. November 2018 geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet.
E. 6.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 – 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte oder Einstellung des Verfah- rens betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Wurde der beschuldigten Person ein amtlicher Verteidiger bestellt und musste sie daher nicht selber für die Kosten ihrer Rechtsvertretung aufkommen, ist ihr kein Schaden entstanden und sie hat gegenüber der Privatklägerschaft keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Urteil BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.2; 6B_1292/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 3.1). Der Beschuldigten wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Somit musste sie nicht die Kosten einer Wahlverteidigung tragen, so dass sie keinen Anspruch auf eine Entschä- digung gemäss Art. 429 StPO oder 432 StPO hat.
E. 6.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Der Berufungsführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Auch ist die Beschuldigte nicht kostenpflichtig i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO. Zwar wurde die Beschuldigte freigesprochen, jedoch Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 wurde das Verfahren nicht durch die Beschuldigte eingeleitet. Ebenso wenig wurde durch die Beschuldigte die Durchführung des Verfahrens erschwert. Folglich hat der Berufungsführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO.
E. 7.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festge- setzt. Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädi- gung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7% Rechtsanwalt Moussa veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 11.19 Stunden. Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seiner Klientin das weitere Vorgehen zu besprechen, die Berufungserklä- rung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Die nach der Urteilseröffnung anfallenden nötigen Aufwendungen sind ebenfalls zu vergüten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Aufwand von total 11 Stunden, ausmachend CHF 1'980.-, als angemessen. Die Reisekosten belaufen auf CHF 30.-. Zuzüglich der Mehrwert- steuer von 7.7 %, ausmachend CHF 162.40, ist Rechtsanwalt Moussa somit eine Pauschalent- schädigung von CHF 2'271.40 zu entrichten.
E. 7.2 Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO kann ausschliesslich die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verpflichtet werden. Mangels einer geeigneten gesetzlichen Grundlage besteht bei einem (vollständigen oder teilweisen) Freispruch der beschuldigten Person keine entsprechende Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist in diesem Fall vom Staat zu tragen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5 mit Hinweisen). (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 4. Juli 2018 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. B.________ wird freigesprochen: a. vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte (unbefugtes Aufnehmen, Art. 179quater Abs. 1StGB), angeblich begangen am 18. Juni 2014 in Murten; b. vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte (Weiterverbreitung einer unbefugten Aufnahme, Art. 179quater Abs. 2 StGB), angeblich begangen im Zeitraum zwischen dem 18. Juni 2014 und dem
26. August 2014 in Cressier; c. vom Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), angeblich begangen am
23. Juni 2014 bzw. am 3. Juli 2014, in Cressier. 2. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2‘000.00 und die Auslagen CHF 420.00. 4. B.________ wird eine Entschädigung für die entstandenen Kosten ihrer Verteidigung bis zum 8. März 2018 in Höhe von CHF 8‘676.20 (Honorar: CHF 7‘500.00, Auslagen CHF 533.50; Mwst CHF 642.70) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 5. Rechtsanwalt Elias Moussa wird als amtlicher Verteidiger von B.________ ab dem
E. 8 März 2018 eine Entschädigung von CHF 4‘248.75 (Honorar CHF 3‘600.00, Auslagen 5% CHF 180.00, Wegentschädigung CHF 165.00, Mwst CHF 303.75) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘300.- (Gerichtsgebühr: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt. III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt Elias Moussa im Berufungsverfahren werden auf CHF 2'271.40 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 162.40). IV. Es werden keine Entschädigungen gemäss Art. 429 StPO und 433 StPO zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom Kantonsgericht KG Seite 16 von 16
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 16. Dezember 2019/fju/sfa Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
tribunalcantonal@fr.ch
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
501 2018 172
Urteil vom 16. Dezember 2019
Strafappellationshof
Besetzung
Vizepräsidentin:
Dina Beti
Ersatzrichter:
Caroline Gauch, Daniel Schneuwly
Gerichtsschreiberin:
Sarah Fasel
Parteien
A.________, Straf- und Zivilkläger und Berufungsführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, Wahlverteidiger
gegen
B.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Elias Moussa, amtlicher Verteidiger
Gegenstand
Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
(Art. 179quater Abs. 1 und 2 StGB); üble Nachrede (Art. 173 StGB)
Berufung vom 22. Oktober 2018 gegen das Urteil des Polizeirichters
des Seebezirks vom 18. Juni 2018
Kantonsgericht KG
Seite 2 von 16
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1973, arbeitete bei der C.________ GmbH als Marketing Manager und
war direkter Vorgesetzter von B.________, geboren 1969.
B.
Am 23. Juli, 27. August und 30. September 2014 reichte A.________ Strafantrag/-anzeige
ein gegen B.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegerä-
te, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, versuchter Nötigung, Verletzung der Auskunfts-,
Melde und Mitwirkungspflicht, Beschimpfung, übler Nachrede und evtl. Verleumdung (act. 2000 ff.,
2504 ff., 2518 ff.).
B.________ ihrerseits reichte am 12. November 2014 Strafantrag ein gegen A.________ wegen
versuchter Nötigung, evtl. versuchter Ausnützung einer Notlage (act. 2736 f.).
Mit Verfügungen vom 24. Juni 2016 wurde das Verfahren gegen B.________ wegen Verletzung
des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eingestellt und jenes wegen übler Nach-
rede, evtl. Verleumdung sistiert (act. 5201 ff.). Beide Verfügungen wurden auf Beschwerde von
A.________ hin von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Freiburg bzw. vom Bundesge-
richt aufgehoben (Verfahren 502 2016 165, 502 2018 8 und 6B_1356/2016). B.________ wurde
zudem mit Strafbefehl vom gleichen Tag der Beschimpfung für schuldig befunden und verurteilt.
Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg erhob am 29. März 2018 beim Polizeirichter
des Seebezirks Anklage gegen B.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs
durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 und 2 StGB) sowie übler Nachrede (Art. 173 StGB),
evtl. Verleumdung (Art. 174 StGB).
Mit Urteil vom 4. Juli 2018 sprach der Polizeirichter des Seebezirks B.________ von den Vorwür-
fen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (unbefugtes Aufnah-
men und Weiterverbreitung einer unbefugten Aufnahme; Art. 179quater Abs. 1 und 2 StGB) und
der üblen Nachrede frei, verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg, auferlegte die Verfahrens-
kosten dem Staat Freiburg, richtete B.________ für die entstandenen Kosten ihrer Verteidigung
bis zum 8. März 2018 und Rechtsanwalt Elias Moussa als amtlicher Verteidiger von B.________
ab dem 8. März 2018 je eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse aus.
D.
Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer oder der Privat-
kläger) am 21. Juni 2018 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 22. Oktober 2018 bean-
tragte er die Abänderung des Urteils in Bezug auf die Schuldsprüche, den Zivilpunkt sowie die
Kosten. B.________ sei der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
(unbefugtes Aufnehmen und Weiterverbreiten einer unbefugten Aufnahme, Art. 179quater Abs. 1 und
2 StGB) sowie der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung schuldig zu sprechen und dafür angemes-
sen zu bestrafen. Die Zivilklage sei gutzuheissen und B.________ zu verpflichten, ihm eine
Genugtuung in Höhe von CHF 2‘000.- und Schadenersatz für die Lohndifferenz in Höhe von
CHF 16‘016.- bzw. CHF 26‘450.- zu bezahlen. Ferner sei B.________ zu verpflichten, ihm sämtli-
chen weiteren zukünftigen Schaden im Zusammenhang mit der Kündigung vom 4. Juli 2014 zu
ersetzen. Schliesslich sei B.________ zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Kantonsgericht KG
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Am 5. Dezember 2018 teilte die zuständige Staatsanwältin mit, weder Nichteintreten zu beantra-
gen noch Anschlussberufung zu erklären. In der Sache selbst schliesse die Staatsanwaltschaft auf
Abweisung der Berufung.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 teilte der amtliche Verteidiger von B.________ (nachfol-
gend: die Berufungsgegnerin oder die Beschuldigte) mit, kein Nichteintreten zu beantragen und
auf eine Anschlussberufung zu verzichten. Überdies beantragte er, dass die Akten der Staatsan-
waltschaft CDB D 16 926, D 18 469 und D 16 1549 zu den Akten des Berufungsverfahrens
gezogen werden.
Die Verfahrensleitung wies diesen Beweisantrag am 7. März 2019 ab. Gleichzeitig teilte sie den
Parteien mit, die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu beabsichtigen. Mit Schreiben vom
1. April 2019 erklärte der Rechtsanwalt des Berufungsführers, dieser wünsche die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung.
Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigte ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom
22. November 2019, eingeholt.
E.
Anlässlich der Verhandlung vom 16. Dezember 2019 erschienen der Berufungsführer,
begleitet von seinem Rechtsanwalt, sowie der amtliche Verteidiger der Beschuldigten. Die
Beschuldigte wurde am 12. Dezember 2019 vom Erscheinen dispensiert. Nach der Einvernahme
des Berufungsführers stellte Rechtsanwalt Lücke den Beweisantrag, die Beschuldigte sei einzuver-
nehmen. Der Strafappellationshof wies den Beweisantrag ab. Anschliessend hielten die Vertreter
ihre Parteivorträge.
Erwägungen
1.
1.1.
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher
Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als Privatkläger
besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert
(Art. 104 Abs. 1 Bst. b, 382 Abs. 1 und 2, 399 Abs. 1 und 3 StPO). Die Berufung richtet sich gegen
den Freispruch und den Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg; die entsprechenden
Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen
Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten.
1.2.
Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen
Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3
StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge
gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteil-
ten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391
Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende
Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen
Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte über-
prüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO).
Kantonsgericht KG
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1.3.
Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1
StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderli-
chen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).
Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwalt Lücke in Zusammenhang mit der
Behauptung, der Berufungsführer und die Beschuldigte hätten sich am 18. Juni 2014 zur Verab-
schiedung geküsst und umarmt, den Beweisantrag, die Beschuldigte sei diesbezüglich einzuver-
nehmen. Der Strafappellationshof wies den Beweisantrag aus nachfolgenden Gründen ab.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht in antizipierter Beweis-
würdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil BGer 6B_440/2018
vom 4. Juli 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Zwar brachte der Berufungsführer anlässlich seiner
Einvernahme an der Berufungsverhandlung vor, er und die Beschuldigte hätten sich am 18. Juni
2014 zur Verabschiedung geküsst und umarmt, allerdings vermag die Behauptung des Berufungs-
führers nichts am Gesamtergebnis zu ändern. Zum einen, ist diese Behauptung keinem der übri-
gen Einvernahmeprotokolle des Berufungsführers zu entnehmen (vgl. act. 2061-2066, 2530-2539,
13067-13069), weshalb sich die Frage stellt, warum der Berufungsführer diese Behauptung nicht
bereits an einer der vorherigen Befragungen zu Protokoll gebracht hatte. Zum anderen, erklärte die
Beschuldigte bereits an der Sitzung des Polizeirichters vom 6. Juni 2018, es sei an besagtem Tag
nicht zu einem Kuss gekommen (act. 13075). Folglich erübrigt es sich, die Beschuldigte erneut zur
Sache zu befragen und es ist entgegen der Aussage des Berufungsführers nicht davon auszuge-
hen, die Tatsache werde durch die Beschuldigte nicht bestritten und sei deshalb als wahr anzuse-
hen. Auch wurde die Beschuldigte im Rahmen des Verfahrens bereits mehrfach angehört und
befragt (vgl. act. 2556 ff.; 2560 ff.; 2054 ff.; act. 13060 ff.). Zu erwähnen ist schliesslich, dass die
Beschuldigte vom Erscheinen an der Verhandlung vom 16. Dezember 2019 aus medizinischen
und psychischen Gründen dispensiert wurde, was durch ein medizinisches Attest belegt wurde.
Nachdem vorliegend der Freispruch der Beschuldigten und der Verweis der Zivilforderungen auf
den Zivilweg zu behandeln sind und der anlässlich der Verhandlung gestellte Beweisantrag abge-
lehnt wurde, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme des Privatklägers sowie die
Akten beschränken.
2.
2.1.
Der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater
Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder
eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen
ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger
aufnimmt. Die Berufungsbeklagte macht geltend, Art. 179quater StGB sei auf die vorliegende Ange-
legenheit überhaupt nicht anwendbar, da die in Frage stehende Bildaufnahme von ihr selber in
ihren eigenen vier Wänden aufgenommen wurde.
2.1.1. Die Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen
klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren
Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen,
dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit
Kantonsgericht KG
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anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die
grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben
kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichti-
gen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt,
die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BGE 144 IV 240
E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Aufgrund des vordergründig klaren Wortlauts von Art. 179quater StGB könnte geschlossen werden,
dass jede Bildaufnahme strafbar ist, die in einem geschlossenen Raum ohne die Zustimmung der
abgebildeten Person gemacht wird.
Der Gesetzgeber hatte mit dieser Bestimmung den Schutz des Individuums vor den Fotografen der
Skandalpresse im Auge (vgl. CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. I, 3. Aufl. 2010,
Art. 179quater N. 1; HENZELIN/MASSROURI, in Commentaire romand CP II, 2017, Art. 179quater N. 3).
Art. 179quater StGB ist somit auf Situationen zugeschnitten, in denen von aussen in die Privatsphäre
der Betroffenen eingedrungen wird (vgl. Urteil BGer 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.2
und E. 1.3). Als entscheidend anzusehen ist die Überwindung eines Hindernisses. Ein Indiz sind
körperliche oder moralisch-rechtliche Hindernisse; geschützt ist allemal, was zum Hausrecht
gehört, auch wenn keine physische Schranken überwunden werden müssen (vgl. TRECHSEL/LIE-
BER, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 179quater N. 4; CORBOZ, Art. 179quater N. 7).
Die Bestimmung ist im Übrigen das Gegenstück von Art. 179bis StGB (vgl. Botschaft über die
Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes des persönlichen Geheimbereichs vom 21. Februar
1968, BBl 1968 585, 595). Situationen, an denen derjenige, der das Gespräch aufnimmt, selber
teilnimmt, werden von Art. 179bis StGB nicht erfasst (vgl. BBl 1968, 593). Dies muss auch für
Art. 179quater StGB gelten. Die Bestimmung ist somit nicht anwendbar auf Personen, welche die
gleiche Privatsphäre teilen, z. B. Mitglieder einer Familie, die sich gegenseitig fotografieren (vgl.
CORBOZ, Art. 179quater N. 1). Wie der Polizeirichter richtig bemerkte, sind Personen, die sich mit
Erlaubnis der Bewohner in deren Wohnbereich befinden, in ihrer Privatsphäre geschützt, allerdings
nur gegen Eingriffe von aussen. Im Innenverhältnis untereinander geniessen diese Personen nicht
denselben Schutz der Privatsphäre (vgl. Urteil BGer 6B_1149/2013 vom 13. November 2014
E. 1.2 und E. 1.3).
2.1.2. Vorliegend wurde der Berufungsführer in der Wohnung der Berufungsbeklagten ohne sein
Wissen gefilmt. Die Bildaufnahme geschah allerdings durch die Berufungsbeklagte und nicht durch
einen aussenstehenden Dritten. Diese musste kein Hindernis überwinden, um in den geschützten
Bereich zu gelangen. Zudem befand sich der Berufungskläger mit ihrem Einverständnis in einem
Bereich, der zu ihrer eigenen Privatsphäre gehört. Die beiden Betroffenen teilten sich somit die
gleiche Privatsphäre für eine gewisse Zeit. Aufgrund der dargelegten Überlegungen ist daher zu
schliessen, dass Art. 179quater StGB auf die von der Berufungsbeklagten getätigte Bildaufnahme
nicht anwendbar ist, da sie nicht durch einen Eingriff von aussen geschah. Die Schlussfolgerung
des Polizeirichters, die Beklagte sei von der Widerhandlung gegen Art. 179quater StGB freizuspre-
chen ist daher zu bestätigen, wenn auch mit einer anderen Begründung. Die Berufung ist in
diesem Punkt somit abzuweisen.
2.1.3. Sollte Art. 179quater StGB allerdings dennoch anwendbar sein, und müsste mit dem Polizei-
richter festgehalten werden, dass der Straftatbestand grundsätzlich erfüllt ist, müsste geprüft
werden, ob die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen einer Notstandssituation ausgehen durfte. Der
Berufungsführer bringt diesbezüglich vor, die Beschuldigte habe sich am 18. Juni 2014 nicht in
Kantonsgericht KG
Seite 6 von 16
einer Notstandslage befunden, weshalb kein Rechtfertigungsgrund vorgelegen habe und sie in
Anwendung von Art. 179quater Abs. 1 StGB zu verurteilen sei.
2.2.
Ein rechtfertigender Notstand nach Art. 17 StGB liegt vor, wenn die Tat begangen wurde,
um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders
abwendbaren Gefahr zu retten. Der Täter handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige
Interessen wahrt. Rechtfertigender Notstand setzt voraus, dass das gerettete Rechtsgut wertvoller
ist als das vom Täter verletzte Rechtsgut (zur Rechtslage nach aArt. 33 Abs. 1 StGB vgl. BGE 129
IV 6 E. 3.2 mit Hinweisen).
Ob eine Gefahr vorliegt, ist schon begrifflich Gegenstand eines Prognoseurteils, also ex ante zu
bestimmen. Zu beurteilen ist also, ob sich die Gefahr in einer Rechtsgutverletzung manifestieren
könnte. Dass eine Verletzung nicht eingetreten ist, lässt die Gefahr nachträglich nicht entfallen.
Andererseits kann es auch nicht darauf ankommen, wie der Täter die Lage subjektiv einschätzt.
Massstab der Beurteilung ist das hypothetische ex-ante-Urteil eines verständigen Dritten in der
Lage des Täters (NIGGLI/GÖHLICH, in Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 17 N. 11
mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Gefahr unmittelbar, wenn sie weder vergangen
ist noch bevorsteht, d.h. wenn sie gegenwärtig und konkret ist. Dies ist der Fall, wenn es für eine
erfolgsversprechende Rettung des bedrohten Rechtsguts bei einem weiteren Zuwarten mit der
Abwehr zu spät sein könnte oder – soweit die Gefahr zu einem späteren Zeitpunkt droht – wenn
diese nur gegenwärtig sicher abwendbar ist (Urteil BGer 6B_569/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.4
mit Hinweisen). Für unter dem Titel des Beweisnotstandes zu rechtfertigende Handlungen im
Sinne von Art. 179bis ff. StGB gilt im Besonderen, dass die dazu erforderliche Notstandslage sich
auch erst dann einstellen kann, wenn die nahe Wahrscheinlichkeit besteht, dass derjenige, dessen
Äusserungen aufgenommen werden, in einem Strafverfahren die fraglichen Äusserungen bestrei-
ten wird. Allein der Zweck, sich ein Beweismittel zu beschaffen, kann zur Rechtfertigung einer
heimlichen Aufnahme demgegenüber nicht ausreichen. Es muss sich vielmehr um sonst nicht
nachweisbare Vorkommnisse handeln (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Straf-
kammer, UE120272-O/U/PFE vom 24. Mai 2013 E. 7.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist
dabei insbesondere der Grad der Vertraulichkeit der Gespräche, das Gewicht des Beweisinteres-
sens und inwieweit Dritte durch die Abhörung/Aufnahme betroffen sind (RAMEL/VOGELSANG, in
Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 179bis N. 25 mit Hinweis).
2.3.
Art. 18 StGB regelt den entschuldbaren Notstand. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht,
um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder
bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB). War
dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art.
18 Abs. 2 StGB). Ausschlaggebend ist weniger die Notstandslage selbst, als die Verhältnismässig-
keit der Notstandshandlung. Abgestellt wird dabei auf die Rettung eines hochwertigen Gutes, im
Unterschied zur Abwendung einer Gefahr für ein höherwertiges Gut bei Art. 17 StGB. Zentral ist
dabei die Frage danach, ob es dem Täter zuzumuten war, das gefährdete Rechtsgut preiszugeben
oder nicht. War ihm dies nicht zuzumuten, lässt Art. 18 Abs. 2 StGB den Schuldvorwurf entfallen
(NIGGLI/GÖHLICH, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 18 N. 8 ff.). Zu erwähnen ist
weiter, dass sowohl der rechtfertigende (Art. 17 StGB) als auch der entschuldbare (Art. 18 StGB)
Notstand voraussetzen, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Die Notstandshandlung steht
somit unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (Urteil BGer 6B_368/2017 vom 10. August
2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Dabei ist die Subsidiarität nicht nach rein objektiven Kriterien zu
prüfen, sondern es ist gemäss Situation des Täters zu berücksichtigen, ob ihm zuzumuten war, auf
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anderweitige Abwendung der Gefahr zu vertrauen oder das Gut aufzugeben (TRECHSEL//GETH, in
Praxis Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 18 N. 2). Im Übrigen wird
auf die rechtlichen Ausführungen zu Art. 17 StGB verwiesen.
2.4.
Was den Vorwurf des Berufungsführers anbelangt, die Beschuldigte sei eine Intrigantin und
habe ein Lügengebäude gegen ihn erschaffen, damit sie ihre Arbeitsstelle trotz dortigen Proble-
men behalten könne, ist festzustellen, dass den Aussagen der Beschuldigten nach Auffassung des
Strafappellationshofes eine grössere Glaubwürdigkeit zuzusprechen ist, als jenen des Berufungs-
führers. Es besteht kein Grund zur Annahme, die Beschuldigte intrigiere gegen den Berufungsfüh-
rer oder sei eine Lügnerin. Der Berufungsführer bringt insbesondere vor, die Beschuldigte habe
das alles inszeniert, um sich beim ihm zu rächen und um ihre Arbeitsstelle zu behalten. Nach
Auffassung des Strafappellationshofes vermag der Privatkläger seine Geschichte aber nicht glaub-
haft darzulegen. Der Privatkläger hat im Gespräch vom 18. Juni 2014 selber gesagt, dass ihm die
Idee für das Angebot erst am Vorabend oder am gleichen Morgen gekommen sei („hier soir ou ce
matin“, Aufnahme ab Min 32:43), ausserdem war es der Beschuldigte, der auf ein Treffen mit der
Beschuldigten beharrte und sie unbedingt sehen wollte (act. 13077). Folglich kann nicht davon
ausgegangen werden, die Beschuldigte habe das alles inszeniert, um sich beim Berufungsführer
zu rächen. Weiter finden sich in den Akten keine handfesten Beweise, welche die angeblichen
Probleme der Beschuldigten am Arbeitsplatz belegen würden; vielmehr handelt sich hierbei ledig-
lich um unbewiesene Behauptungen des Berufungsführers. Es ist zudem anzumerken, dass die
vom Berufungsführer in der Verhandlung vom 16. Dezember 2019 gegenüber dem Strafappellati-
onshof vorgebrachte Behauptung, er und die Beschuldigte hätten sich am 18. Juni 2014 im
Anschluss an das aufgezeichnete Gespräch geküsst, als erfunden abzuweisen ist. Dafür spricht im
Besonderen, dass der Berufungsführer diese Behauptung erstmals anlässlich seiner Befragung an
der Berufungsverhandlung zu Protokoll brachte.
Folglich kann für die tatsächliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die diesbezügli-
chen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes
Urteil S. 14 f. E. 1.3.2) und in tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der im bisherigen Verfahren von
den Parteien gemachten Aussagen und der übrigen Akten mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass
-
der Privatkläger bis am 4. Juli 2014 der Vorgesetzte der Beschuldigten bei der C.________
GmbH war;
-
die Beschuldigte und der Privatkläger von 2011 bis 2013 eine sexuelle Beziehung unterhielten
und während dieser Beziehung Sexualpraktiken ausgeübt wurden, die unter anderem beinhal-
teten, dass die Beschuldigte Latex-Kleidung trug;
-
der Privatkläger die Beschuldigte mindestens einmal im Austausch für Sex bezahlt hat;
-
sich das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien in der ersten Hälfte des Jahres 2014
verschlechterte und der Privatkläger der Beschuldigten nahe legte, sich eine andere Stelle zu
suchen;
-
die Beschuldigte und der Privatkläger am 10. Juni 2014 gemeinsam ins Archiv im
„D.________“ gingen und die Beschuldigte angibt, letzterer habe auf dem Weg nach draussen
versucht, sie zu küssen;
-
die Beschuldigte ab dem 17. Juni 2014 für mehrere Tage krank gemeldet war;
Kantonsgericht KG
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-
die Beschuldigte auch am 18. Juni 2014 krank gemeldet war und den Tag bei sich zu Hause
verbrachte;
-
der Privatkläger die Beschuldigte am 18. Juni 2014 mehrmals kontaktiert hat und sie treffen
wollte;
-
der Privatkläger und die Beschuldigte sich am 18. Juni 2014 in der Wohnung der Beschuldig-
ten getroffen haben; die Beschuldigte dieses Treffen ohne Wissen und Einverständnis des
Privatklägers gefilmt hat;
-
anlässlich dieses Treffens der Privatkläger der Beschuldigten ein Angebot gemacht hat,
wonach sie ihre Arbeit behalten könne, wenn sie dafür vier Mal im Jahr bezahlten Sex mit ihm
haben würde;
-
die Beschuldigte den Anfang dieser Aufnahme sowohl E.________ wie auch F.________,
beides Mitarbeiterinnen der Personalabteilung der C.________ GmbH, zeigte und ihnen
gesagt hat, der Privatkläger habe sie sexuell belästigt und versucht, sie zu küssen;
-
der Privatkläger am 4. Juli 2014 von der C.________ GmbH entlassen wurde.
Hinsichtlich der Aufnahme bzw. des Treffens vom 18. Juni 2014 gab die Beschuldigte an, aufgrund
der Anschuldigungen und insbesondere des am Telefon erwähnten Vorschlages des Berufungs-
führers misstrauisch gewesen zu sein (vgl. act. 2566 ff.). Die Situation ab dem 10. Juni 2014 habe
zu ihrem Entschluss, eine Aufnahme zu machen, geführt (vgl. act. 2579). Sie habe den Verdacht
gehabt, dass etwas geschehen würde. Was genau sie erwarten würde, habe sie aber nicht
gewusst. Der Berufungsführer habe sie während ihrer Abwesenheit am 18. Juni 2014 unbedingt
sehen wollen, um ihr einen guten Vorschlag zu machen, welcher nicht warten könne. Er habe bei
der Arbeit und auch privat Druck auf sie ausgeübt. Er habe darauf beharrt, sie am 18. Juni 2014 zu
sehen, obwohl sie krank gemeldet war. Im Zeitpunkt der Aufnahme habe sie noch nicht gewusst,
was sie mit dieser machen würde, aber sie habe so über ein mögliches Beweismittel verfügen
wollen. Zudem führt die Beschuldigte aus, sie habe viele Ideen gehabt, was geschehen könnte.
Dass der Berufungsführer ihr einen solchen Vorschlag machen würde, habe sie aber nicht
gedacht. Die Beschuldigte gab jedoch auch an, der Berufungsführer habe ihr bereits mehrmals
solche Vorschläge gemacht und habe unbedingt eine sexuelle Beziehung mit ihr haben wollen. Die
Drohung der Entlassung in Verbindung mit den Forderungen nach sexuellen Kontakten habe sie
als sexuelle Belästigung empfunden (vgl. act. 13062 ff.).
2.5.
Für die rechtliche Würdigung betreffend das Vorliegen einer Notstandssituation kann auf
die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO;
angefochtenes Urteil S. 13 f. E. 1.3), welche der Hof übernimmt. Zusätzlich ist Folgendes festzu-
halten.
Der Strafappellationshof stellt fest, dass die aktenkundige Vorgeschichte und insbesondere die
Vorfälle der vorangehenden Woche, die bereits früher ausgesprochenen Drohungen und Forde-
rungen (vgl. act. 2564 ff.; 13073; 13076), sowie die Umgangsformen des Berufungsführers durch-
aus geeignet waren, die Beschuldigte misstrauisch werden zu lassen und bei ihr die Befürchtung
zu erwecken, der Berufungsführer könnte ihr drohen oder sie gar sexuell belästigen oder nötigen.
Es hat sich sodann gezeigt, dass diese Befürchtungen gerechtfertigt waren, haben sie sich doch
anlässlich des Gesprächs vom 18. Juni 2014 bestätigt. Der Berufungsführer wusste, dass er einen
grossen Druck ausübte und die Beschuldigte darunter litt. So hat er die Beschuldigte am 18. Juni
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2014 nach dem Betreten ihrer Wohnung gefragt, ob er aufgenommen werde (act. 2567) und selbst
zu Protokoll gegeben, er habe bereits zuvor das Gefühl gehabt, sie wolle ihm eine Falle stellen
(act. 13077). Aufgrund der bisherigen Ereignisse und Erlebnisse konnte die Beschuldigte zudem
davon ausgehen, dass der Berufungsführer den Vorfall abstreiten wird, was sich bei den Einver-
nahmen sodann auch bestätigte.
Abgesehen von den Aussagen der Beschuldigten lagen im Zeitpunkt der Aufnahme keine Indizien
bzw. Beweise vor, die ihre Darstellung bestätigt hätten. Es ist davon auszugehen, dass es der
Beschuldigten ohne die Aufnahme nicht möglich gewesen wäre, in einem allfälligen Verfahren ihre
rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Die Beschuldigte gab zwar selbst zu Protokoll, in der
Aufnahme die Gelegenheit gesehen zu haben, dem Berufungsführer eine Falle zu stellen (vgl. act.
2567), wobei diese Aussage jedoch im Zusammenhang mit der Situation am Arbeitsplatz verstan-
den werden muss (vgl. act. 2569, 13064). Dass die Beschuldigte den Berufungsführer bewusst
provoziert hätte, um mit der Aufnahme über ein allfälliges Beweismittel zu verfügen, ist allerdings
nicht ersichtlich. Vielmehr bringt die Beschuldigte glaubhaft und nachvollziehbar dar, dass es der
Berufungsführer war, welcher auf ein Treffen mit ihr drängte. Auch leuchtet ein, weshalb die
Beschuldigte die Aufnahme vorab der Personalabteilung der C.________ GmbH zeigte und nicht
dem Beschwerdeführer. Die Beschuldigte gab zwar an, der Beschwerdeführer hätte sie entlassen
können, jedoch hätte er die Entlassung vorher bei der Personalabteilung beantragen müssen (act.
13073, 13077). Die Beschuldigte befürchtete, der Berufungsführer könnte einen Grund erfinden,
um ihre Kündigung bei der Personalabteilung zu veranlassen (act. 2568). Diese Befürchtungen
waren nicht unbegründet, zumal der Berufungsführer die Personalabteilung aufgesucht und sich
über die Beschuldigte beschwert hatte (act. 13077). Insofern erschien es der Beschuldigten als
einziger Ausweg, die Personalabteilung über die Situation zu informieren; dies insbesondere im
Hinblick auf die Vorfälle und Forderungen der vorangehenden Woche, welche die Beschuldigte als
Drohung und sexuelle Belästigung empfunden hatte. Zu erwähnen ist weiter, dass die Beschuldig-
te bereits vor dem 10. Juni 2014 eine Spezialistin für Mobbing aufgesucht und fortan Notizen über
die Gespräche mit dem Berufungsführer gemacht hatte (act. 2568, 2601). Die Beschuldigte gab
weiter an, aufgrund der ausgesprochenen Drohungen und Forderungen an Appetitlosigkeit gelitten
zu haben (act. 1566, 1568). Seit dem 10. Juni 2014 war die Beschuldigte zudem krank gemeldet
(act. 2566), so auch am 18. Juni 2014. Dennoch hat der Berufungsführer auf ein Treffen mit der
Beschuldigten gedrängt und sie in ihrer Wohnung besucht. Der Berufungsführer wollte offensicht-
lich die sexuelle Beziehung, inkl. Sexualpraktiken, die unter anderem beinhalteten, dass die
Beschuldigte Latex-Kleidung trägt, mit der Beschuldigten weiterführen (act. 13075); gemäss
Aussage der Beschuldigten sei ihm dies sogar sehr wichtig gewesen (act. 2564). Folglich wäre das
Vorliegen einer Notstandslage im Zeitpunkt der Aufnahme zu bejahen. Für den Strafappellations-
hof gilt als erbracht, dass die Beschuldigte unter dem enormen Druck des Berufungsführers stand.
Diese private sowie berufliche Druckausübung seitens des Berufungsführers wurde denn auch
anlässlich der Einvernahme der Beschuldigten am 8. Dezember 2014 bestätigt. Der betreffende
polizeiliche Berichtrapport hält fest, der Berufungsführer habe die Absicht gehabt, psychologischen
Druck auf die Beschuldigte auszuüben und eine Verunsicherung bei ihr anzustreben (act. 2529).
Die Beschuldigte handelte folglich einzig zur Wahrung ihres Beweisinteresses und eine anderweiti-
ge Sicherung dieses Beweises wäre nicht ersichtlich. Die Abwehrhandlung war insofern geeignet,
eine Verletzung ihrer Rechtssphäre abzuwenden, welche im Zeitpunkt der Aufnahme darin
bestand, in einem allfälligen Verfahren gegen den Berufungsführer ihre rechtlichen Interessen
gebührend zu wahren. Unter den gegebenen Umständen durfte sie davon ausgehen, dass dies
ohne die Aufnahme nicht möglich gewesen wäre. Das Beweisergebnis ergibt insgesamt, dass es
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der Beschuldigten offensichtlich um den Schutz ihrer sexuellen Integrität und den Erhalt ihrer
Arbeitsstelle und nicht um Rache ging; eine erpresserische Absicht oder intrigantes Verhalten der
Beschuldigten wäre nicht ersichtlich.
Zudem läge auch eine genügende Unmittelbarkeit der Beweisnotstandslage vor. Dagegen spräche
zwar die Tatsache, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Aufnahme nicht genau wusste, was sie
damit tun werde und die Aufnahme erst auf polizeiliche Anordnung anlässlich einer Hausdurchsu-
chung bzw. nach telefonischer Aufforderung hin herausgegeben hat (act. 2052 f.), was auch den
Anschein erwecken könnte, die Beweissicherung sei präventiv erfolgt. Mit Blick auf die konkreten
Umstände, insbesondere das bestehende Machtverhältnis und die berufliche Abhängigkeit der
Beschuldigten gegenüber dem Berufungsführer, müsste eine präventive Beweissicherung zum
Eigenschutz jedoch zulässig sein.
Wie obenstehend ausgeführt, wären bei der Annahme einer Notstandssituation insbesondere der
Grad der Vertraulichkeit der Gespräche, das Gewicht des Beweisinteressens und inwieweit Dritte
durch die Aufnahme betroffen sind, zu berücksichtigen. Vorliegend griff die Beschuldige lediglich in
die Privatsphäre des Berufungsführers ein, aber nicht in die Rechtsgüter unbeteiligter Dritte. Auch
war die Handlung räumlich auf die Wohnung der Beschuldigten und zeitlich auf ein weniger als
eine Stunde dauerndes Gespräch beschränkt und wurde erst auf polizeiliche Anordnung hin
ausgehändigt. Es handelte sich um ein grundsätzlich vertrauliches Gespräch, wobei dies durch
dessen Inhalt relativiert wird. Der Strafappellationshof kommt daher zum Schluss, dass das Inte-
resse der Beschuldigten an der Beweissicherung und dem Schutz ihrer sexuellen Integrität, die
darin bestand, die sexuelle Beziehung mit dem Berufungsführer, inkl. die von ihm geforderten
Sexualpraktiken, nicht mehr weiterführen zu wollen, dasjenige des Berufungsführers an der
Wahrung seiner Privatsphäre überwiegen würde und die Handlung der Beschuldigten verhältnis-
mässig war. Der Ausgang des Strafverfahrens dürfte daran nichts ändern, da die Frage, ob eine
Gefahr besteht, aufgrund eines hypothetischen ex-ante-Urteils eines verständigen Dritten in der
Lage des Täters zu beurteilen ist.
Im Übrigen könnte sich die Beschuldigte auch auf das Vorliegen einer entschuldbaren Notstandsi-
tuation berufen. Der Beschuldigten war es nicht zuzumuten, das gefährdete Gut, den Erhalt ihrer
Arbeitsstelle sowie die Wahrung ihrer sexuellen Selbstbestimmung, preiszugeben und handelte
somit nicht schuldhaft. Das Interesse der Beschuldigten stünde dem Interesse des Berufungsfüh-
rers an der Wahrung seiner Privatsphäre zwar gegenüber, jedoch erschiene das Handeln der
Beschuldigten als verhältnismässig. Insbesondere war die Gefahr nicht anders abwendbar; der
Beschuldigten stand kein anderes Mittel zur Verfügung. Aufgrund der durch den Berufungsführer
zuvor ausgesprochenen Forderungen und Drohungen, war ihr Misstrauen berechtigt und sie
musste darum fürchten, ihre Arbeitsstelle aufgrund der Behauptungen des Berufungsführers zu
verlieren oder ihre sexuelle Freiheit preisgeben zu müssen, falls dieser seine Drohungen wahr
machen würde. Folglich wäre im vorliegenden Fall, zusätzlich zu Art. 17 StGB, auch Art. 18 Abs. 2
StGB anwendbar und die Beschuldigte freizusprechen.
Dem Gesagten zu Folge könnte sich die Beschuldigte für die Aufnahme des Gesprächs zwischen
ihr und dem Berufungsführer am 18. Juni 2014 auf den rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17
StGB bzw. den entschuldbaren Notstand gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB berufen.
Der Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmege-
räte (Art. 179quater Abs. 1 StGB) wäre somit zu bestätigen.
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3.
Weiter macht der Berufungsführer geltend, die Beschuldigte habe von der am 18. Juni 2014
gemachten Aufnahme eine Kopie erstellt und diese zwei Mitarbeiterinnen von der
Personalabteilung der C.________ GmbH zur Verfügung gestellt, weshalb sie der Verletzung des
Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 2 StGB zu
verurteilen sei.
3.1.
Der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater
Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass
sie auf Grund einer nach Art. 179quater Abs. 1 StGB strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelang-
te, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt.
Art. 179quater Abs. 2 StGB enthält ein Verwertungsverbot bezüglich Kenntnissen und Aufnahmen,
die aus einer strafbaren Handlung gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB hervorgehen. Eine Rechtmäs-
sigkeit der Vortat schliesst bereits die Tatbestandsmässigkeit von Abs. 2 aus (RAMEL/VOGELSANG,
Art. 179bis N. 34)
3.2.
Bereits mangels Anwendbarkeit von Art. 179quater StGB fällt eine Verurteilung nach Art.
179quater Abs. 2 StGB von vornherein ausser Betracht (vgl. E. 2.1.2). Im Übrigen ist eine Verurtei-
lung nach Art. 179quater Abs. 2 StGB auch aufgrund der Bejahung einer Notstandssituation (Art. 17
bzw. 18 Abs. 2 StGB) hinsichtlich Art. 179quater Abs. 1 StGB und somit der Rechtmässigkeit der
Handlung der Beschuldigten abzulehnen (vgl. E. 2.5). Hierfür kann auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.
Zudem bestreitet der Berufungsführer den Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf der üblen
Nachrede, da sie anlässlich von Gesprächen mit den zwei Mitarbeiterinnen der Personalabteilung
am 23. Juni und 30. Juni 2014 angegeben habe, sie sei von ihm sexuell belästigt worden bzw. er
habe versucht, sie zu küssen. Sie sei nicht zum Wahrheitsbeweis zuzulassen bzw. dieser gelinge
ihr nicht.
4.1.
Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen,
die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche
Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, macht sich der üblen Nachrede gemäss
Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder
weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in
guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis
nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder
sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet
werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat-
oder Familienleben beziehen (Ziff. 3).
Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung,
soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht. Verhältnismäs-
sig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich. In der Regel wird der
Entlastungsbeweis zugelassen. Die kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlas-
tungsbeweises sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und
andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Beide Voraussetzungen
Kantonsgericht KG
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müssen je für sich betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen
werden. Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen.
Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss
ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser
Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vorstellt, in Wahrung öffent-
licher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt nicht. Für die
Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch – wenn vielleicht nur zum
kleineren Teil – aus begründeter Veranlassung getan wurde. Benutzt indessen der Täter die objek-
tiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so
steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu. In welcher Absicht jemand handelte, ist Tatfrage. Ob für
die Äusserung eine begründete Veranlassung bestand, ist Rechtsfrage (Urteil BGer 6B_584/2016
vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4 mit Hinweisen).
4.2.
Erstellt und nicht bestritten ist, dass die Beschuldigte in Gesprächen mit zwei Mitarbeiterin-
nen der Personalabteilung dem Privatkläger vorgeworfen hat, er habe sie sexuell belästigt und
versucht, sie zu küssen. Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzu-
lassen ist und ob der allfällige Entlastungsbeweis gelingt.
4.2.1. Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die Aussagen des Berufungsführers und der
Beschuldigten sowie das Gleichstellungsgesetz fest, der „Deal“, den der Berufungsführer der
Beschuldigten unbestrittenermassen vorgeschlagen habe, lasse sich ohne weiteres unter den
Begriff der sexuellen Belästigung gemäss Gleichstellungsgesetz subsumieren. Auch der von der
C.________ GmbH in Auftrag gegebene Aufklärungsbericht bezeichne das Angebot des Privatklä-
gers als sexuelle Belästigung. Die Beschuldigte habe somit insbesondere in Bezug auf die Ange-
bote des Berufungsführers zu Recht von sexueller Belästigung ausgehen dürfen. Die Beschuldigte
habe nicht ohne begründete Veranlassung gehandelt, als sie den beiden Mitarbeiterinnen der
Personalabteilung erzählte, sie sei vom Berufungsführer sexuell belästigt worden, sondern habe
dies getan um sich zu schützen. Es sei deshalb festzustellen, dass die Beschuldigte in Bezug auf
den Vorwurf der sexuellen Belästigung zum Wahrheitsbeweis zuzulassen sei und dass der Wahr-
heitsbeweis vorliegend gelungen sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 f. E. 3.3).
4.2.2. Was den Vorwurf des versuchten Kusses anbelangt, stellte die Vorinstanz fest, dass sich
die Aussagen der Beschuldigten und die Aussagen des Berufungsführers gegenüber stehen. Den
Aussagen der Beschuldigten sei jedoch grössere Glaubwürdigkeit zuzusprechen als jenen des
Berufungsführers. Der Berufungsführer habe sich bei den Polizeieinvernahmen störend und unge-
bührlich verhalten. Zudem hätten dem Berufungsführer andere Frauen ähnliche Vorwürfe gemacht
wie die Beschuldigte, weshalb gegen ihn auch mehrere Strafverfahren hängig seien. Es sei
schliesslich nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte diesen Kussversuch gegenüber den beiden
Mitarbeiterinnen der Personalabteilung hätte erfinden sollen. Der Polizeirichter halte es deshalb für
erwiesen, dass der Berufungsführer am 10. Juni 2018 tatsächlich versucht habe die Beschuldigte
beim Ausgang des „D.________“ auf dem Areal der C.________ GmbH zu küssen. Die Beschul-
digte habe somit auch in Bezug auf diesen Vorwurf genügende Veranlassung gehabt und der
Wahrheitsbeweis sei auch hier als gelungen zu betrachten (vgl. angefochtenes Urteil S. 17 E. 3.4).
4.2.3. Der Strafappellationshof sieht keine Veranlassung zur Kritik an den Feststellungen und der
Würdigung der Vorinstanz. Zudem ist festzuhalten, dass klar die sexuelle Belästigung durch den
Berufungsführer der Auslöser war, weshalb die Beschuldigte die Aufnahme gemacht und die
Personalabteilung über die Vorkommnisse informiert hat. Die Beschuldigte hatte denn auch
begründete Veranlassung zu ihren Äusserungen. Es kann sich somit offensichtlich nicht um üble
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Nachrede handeln. Zu beurteilen ist der globale Vorwurf der sexuellen Belästigung, wobei grund-
sätzlich irrelevant ist, ob es dabei auch noch zum Kussversuch gekommen ist oder nicht. Im Übri-
gen erscheinen die Aussagen der Beschuldigten dem Strafappellationshof glaubhaft, weshalb mit
der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass es tatsächlich zu diesem Kussversuch im
„D.________“ gekommen ist. Folglich wurde der Entlastungsbeweis durch die Beschuldigte
erbracht.
4.3.
Unter diesen Vorgaben ist die Beschuldigte zu Recht vom Vorwurf der üblen Nachrede frei-
gesprochen worden. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1.
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs.
1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch
über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen. Da der
Freispruch im Berufungsverfahren bestätigt wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung
des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario).
Demgegenüber rechtfertigt es sich, dem unterliegenden Privatkläger in Anwendung der vorge-
nannten Bestimmung die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Sie bestehen aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.- und den pauschal festgesetzten Auslagen
von CHF 300.- (Art. 422, 424 StPO, 35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR;
SGF 130.11]). Der am 30. November 2018 geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet.
6.
6.1
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach
den Artikeln 429 – 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die allgemeinen Bestimmungen über die
Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte oder Einstellung des Verfah-
rens betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht
anwendbar (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Wurde der beschuldigten Person ein amtlicher Verteidiger bestellt und musste sie daher nicht
selber für die Kosten ihrer Rechtsvertretung aufkommen, ist ihr kein Schaden entstanden und sie
hat gegenüber der Privatklägerschaft keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Urteil BGer
6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.2; 6B_1292/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 3.1).
Der Beschuldigten wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Somit musste
sie nicht die Kosten einer Wahlverteidigung tragen, so dass sie keinen Anspruch auf eine Entschä-
digung gemäss Art. 429 StPO oder 432 StPO hat.
6.2.
Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten
Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren,
wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist.
Der Berufungsführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Auch ist die Beschuldigte nicht
kostenpflichtig i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO. Zwar wurde die Beschuldigte freigesprochen, jedoch
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wurde das Verfahren nicht durch die Beschuldigte eingeleitet. Ebenso wenig wurde durch die
Beschuldigte die Durchführung des Verfahrens erschwert. Folglich hat der Berufungsführer keinen
Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO.
7.
7.1.
Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons
entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des
Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädi-
gung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des
Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festge-
setzt. Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden
die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die
Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädi-
gung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung
usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in
dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer
beträgt 7.7%
Rechtsanwalt Moussa veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen
Zeitaufwand von insgesamt 11.19 Stunden. Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die
Akten zu studieren, mit seiner Klientin das weitere Vorgehen zu besprechen, die Berufungserklä-
rung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Die
nach der Urteilseröffnung anfallenden nötigen Aufwendungen sind ebenfalls zu vergüten. Unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Aufwand von total 11 Stunden, ausmachend
CHF 1'980.-, als angemessen. Die Reisekosten belaufen auf CHF 30.-. Zuzüglich der Mehrwert-
steuer von 7.7 %, ausmachend CHF 162.40, ist Rechtsanwalt Moussa somit eine Pauschalent-
schädigung von CHF 2'271.40 zu entrichten.
7.2.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO kann ausschliesslich die zu den Verfahrenskosten verurteilte
beschuldigte Person zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verpflichtet
werden. Mangels einer geeigneten gesetzlichen Grundlage besteht bei einem (vollständigen oder
teilweisen) Freispruch der beschuldigten Person keine entsprechende Rückzahlungspflicht der
Privatklägerschaft. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist in diesem Fall vom Staat zu
tragen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5 mit Hinweisen).
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG
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Der Hof erkennt:
I.
Die Berufung wird abgewiesen.
Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 4. Juli 2018 wird bestätigt. Es lautet wie
folgt:
1.
B.________ wird freigesprochen:
a.
vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme-
geräte (unbefugtes Aufnehmen, Art. 179quater Abs. 1StGB), angeblich begangen
am 18. Juni 2014 in Murten;
b.
vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme-
geräte (Weiterverbreitung einer unbefugten Aufnahme, Art. 179quater Abs. 2
StGB), angeblich begangen im Zeitraum zwischen dem 18. Juni 2014 und dem
26. August 2014 in Cressier;
c.
vom Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), angeblich begangen am
23. Juni 2014 bzw. am 3. Juli 2014, in Cressier.
2.
Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 427 Abs. 2 lit. a
StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2‘000.00 und die Auslagen CHF 420.00.
4.
B.________ wird eine Entschädigung für die entstandenen Kosten ihrer Verteidigung
bis zum 8. März 2018 in Höhe von CHF 8‘676.20 (Honorar: CHF 7‘500.00, Auslagen
CHF 533.50; Mwst CHF 642.70) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet (Art. 429 Abs.
1 lit. a StPO).
5.
Rechtsanwalt Elias Moussa wird als amtlicher Verteidiger von B.________ ab dem
8. März 2018 eine Entschädigung von CHF 4‘248.75 (Honorar CHF 3‘600.00, Auslagen
5% CHF 180.00, Wegentschädigung CHF 165.00, Mwst CHF 303.75) zu Lasten der
Staatskasse ausgerichtet.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘300.- (Gerichtsgebühr: CHF 3‘000.-;
Auslagen: CHF 300.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt.
III.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt Elias Moussa
im Berufungsverfahren werden auf CHF 2'271.40 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 162.40).
IV.
Es werden keine Entschädigungen gemäss Art. 429 StPO und 433 StPO zugesprochen.
V.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim
Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
Kantonsgericht KG
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17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der
Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m.
Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind
in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde-
schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen.
Freiburg, 16. Dezember 2019/fju/sfa
Die Vizepräsidentin:
Die Gerichtsschreiberin: