Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. A.________ ist Halter des Motorrads bbb. Am 25. Oktober 2015 wurde mit diesem Motorrad in C.________ ausserorts auf der Hauptstrasse zwischen C.________ und D.________ innert wenigen Minuten dreimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten (153 km/h, 169 km/h und 165/km/h anstatt 80 km/h, jeweils nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h). B. Am 11. April 2017 verurteilte das Strafgericht des Sensebezirks A.________ wegen mehrfacher qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem verurteilte es ihn zu einer Busse von CHF 6‘000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens auf eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen festgesetzt wurde. C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer), vertreten durch Rechtsanwalt Beat Marfurt, am 21. April 2017 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom
29. Mai 2017 beantragte er die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils: Er sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen, die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen. In beweismässiger Hinsicht beantragte er die Edition der amtlichen Akten der Vorinstanz. D. Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde, beauftragte der Straf- appellationshof im Sinne einer Beweisergänzung gemäss Art. 389 StPO die Kantonspolizei Frei- burg mit der Abklärung, ob der Schwager des Berufungsführers, E.________, über einen Füh- rerausweis verfügt und als Lenker für schwere Motorfahrräder der Kategorie A zugelassen ist. Die Kantonspolizei Freiburg kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 13. Februar 2017 (Poststem- pel: 16. Februar 2017) nach. E. Die Verfahrensleitung forderte die Parteien mit Schreiben vom 20. April 2018 auf, innert einer Frist bis zum 11. Mai 2018 zu erklären, ob sie der Durchführung eines rein schriftlichen Ver- fahrens zustimmen, andernfalls die Angelegenheit in einem mündlichen Verfahren behandelt und die Parteien zu einer Hauptverhandlung vorgeladen würden. Mit Eingabe vom 23. April bzw. 9. Mai 2018 stimmten die Staatsanwaltschaft sowie der Berufungsführer der Durchführung des schriftli- chen Verfahrens zu. F. Am 2. Juli 2018 begründete der Berufungsführer seine Berufung schriftlich. Mit Eingabe vom 11. bzw. 12. Juli 2018 verzichteten die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht des Sense- bezirks auf eine Stellungnahme. In der Sache selbst schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abwei- sung der Berufung. Aufgrund der Beweislage beschloss der Strafappellationshof, den Schwager des Berufungsführers als Zeuge einzuvernehmen. G. Anlässlich der Verhandlung vom 3. Mai 2019 erschienen der Berufungsführer, begleitet von Rechtsanwalt Beat Marfurt, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Nach der Einver- nahme des Berufungsführers und des Zeugen hielten der Vertreter des Berufungsführers und die Staatsanwältin ihre Parteivorträge. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schluss- wort abzugeben, Gebrauch.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den ge- setzlichen Anforderungen; folglich ist darauf einzutreten.
E. 2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aufgrund der vollumfänglichen Anfechtung ist das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Ziff. 2., 3., 4. und 5. wurden einzig als Konsequenz des beantragten Frei- spruchs angefochten; sie sind daher lediglich zu überprüfen, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt zu einem anderen Ergebnis kommt. Der Strafappellationshof verfügt bei dieser Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
E. 3 Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 1. April 2019, eingeholt. Zudem wurde der Berufungsführer anlässlich der Berufungsver- handlung kurz zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen.
E. 4 Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Be- weisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wieder- holt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig wa- ren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der Berufungsführer beantragt einzig die Edition der amtlichen Akten der Vorinstanz. Von Amtes wegen wurde bei der Kantonspolizei Freiburg die Information eingeholt, ob der Schwager des Be- rufungsführers, E.________, über einen Führerausweis verfügt und als Lenker für Motorräder der Kategorie A zugelassen ist. Anlässlich der Verhandlung vom 3. Mai 2019 wurde E.________ schliesslich als Zeuge einvernommen. Im Übrigen scheint es nicht erforderlich, über die im Vor- verfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen.
E. 5 Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter grober Verlet- zung der Verkehrsregeln. Er rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 „in dubio pro reo“ und zwar sowohl in Bezug auf die Frage der Beweislast als auch in Bezug auf die Beweiswürdigung. In seiner Berufungsbegründung führt der Berufungsführer aus, indem die Vorinstanz aufgrund der Radarbilder annehme, dass es sich beim Fahrer des Motorrades um ihn handle, verletze sie offen- sichtlich den Grundsatz „in dubio pro reo“. Weder sei auf den Radarbildern eine Person mit Postur, Alter und Geschlecht des Berufungsführers erkennbar, noch habe die Vorinstanz oder die Staats- anwaltschaft Familienmitglieder, welche im Tatzeitpunkt ebenfalls als Fahrer in Frage gekommen wären, selber befragt und insbesondere auf ihre Statur und Ähnlichkeit mit der Person auf den Radarbildern überprüft. Auch der Schwager des Berufungsführers sei nie befragt worden. Er ver- halte sich nicht völlig passiv und schweige, sondern erkläre, dass er nicht gefahren sei und aus familiären Gründen keine Angaben zum fraglichen Lenker machen wolle. Die Obliegenheiten eines Fahrzeughalters dürften nicht dazu führen, dass diesem kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr zustehe. Die Ausführungen der Vorinstanz würden einer Beweislastumkehr gleichkommen und die Unschuldsvermutung verletzen. Auch würde der von der Vorinstanz zitierte Grundsatz lediglich für unter das Ordnungsbussengesetz fallende Übertretungen gelten, nicht aber für Vergehen und Verbrechen nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG. Zudem werde mit keinem Wort begründet, weshalb die Vorinstanz seine Aussagen als nicht glaubhaft qualifiziert habe.
E. 5.1 Die in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR und Art. 10 StPO veran- kerte Unschuldsvermutung sowie der dazu gehörende Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen so- wohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (Urteil BGer 6B_1191/2018 vom 11. März 2019 E. 1.3). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweis- mittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die an- schliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweis- mittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E: 2.2.3.1 mit Hinweisen).
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E. 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Stras- senverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen wor- den ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann geltend, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteil BGer 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussage- und Mitwirkungs- verweigerungsrecht beruft, unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweis- elemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil BGer 6B_453/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 138 IV 47). Für Halter und Lenker von Motor- fahrzeugen ergeben sich aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie aus ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Um einer Bestrafung zu entgehen, muss der Halter somit den Rückschluss auf seine Urheberschaft auf Grund seiner Haltereigenschaft und der Tat- sache, dass die weitere Beweislage (z.B. Radaraufnahmen) ihn nicht ausschliessen, irgendwie entkräften (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N. 32 mit Hinweisen). Macht der Halter glaubwürdig geltend, das Fahrzeug sei durch eine Person gelenkt worden, gegenüber welcher er ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, dürfen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Urteil BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4). Wenn sich der Halter auf das Zeugnisverwei- gerungsrecht beruft, kann der Beweis nur dadurch geführt werden, dass entweder einer Person die Tat positiv nachgewiesen werden kann oder mit Ausnahme einer Person alle übrigen Personen als Täter ausgeschlossen werden können (BOLL, Identifikation von Fahrzeuglenkern, in Strassenver- kehr 4/2012, S. 5, 9). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beweise gegen den Beschuldigten derart belastend sind, dass seinerseits ein Erklärungsbedarf besteht und sein Schweigen daher nur noch den Schluss zulässt, er sei der fehlbare Lenker des Motorrads. Zudem ist angesichts des geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechts zu prüfen, ob einer anderen Person die Tat nachgewiesen kann bzw. alle anderen vorgeschobenen Personen ausser dem Beschuldigten als Lenker ausgeschlossen werden können. Als Beweismittel kommen die Radarfotos sowie die Einvernahmen des Beru- fungsführers und der Auskunftspersonen bzw. Zeugen in Betracht. Diese sind auf ihre Beweis- eignung und ihren Beweiswert zu überprüfen.
E. 5.3 Radarfotos sind für die Beweiswürdigung nicht unbehelflich. Beweisen sie die Geschwindig- keitsübertretung mit dem erfassten Fahrzeug, dessen Halter der Beschuldigte ist, und schliessen nicht aus, dass der Beschuldigte der Lenker war, sind sie ein wesentliches Beweismittel (Urteil BGer 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2). Dies ist vorliegend der Fall. Die Radarfotos vom 25. Oktober 2015 beweisen die Geschwindig- keitsübertretungen mit dem erfassten Motorrad, dessen Halter der Berufungsführer ist. Aufgrund der Fotos ist nicht auszuschliessen, dass dieser im besagten Zeitpunkt der Lenker seines Motor- rads war. Wie der Strafappellationshof anlässlich der Sitzung vom 3. Mai 2019 sehen konnte, stimmt die körperliche Konstitution des Berufungsführers jedenfalls mit der auf den Radarfotos erkennbaren Konstitution des Motorradlenkers überein. Es handelt sich um eine eher stämmige Person mittlerer Grösse, die eine Brille zu tragen scheint.
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E. 5.4 Bei der polizeilichen Einvernahme am 12. Dezember 2015 als Auskunftsperson machte der Berufungsführer keine Aussagen (act. 2006 f., 2019 f., 2031 f.) und sandte den Fragebogen un- ausgefüllt zurück (act. 2011, 2024, 2036). Im Beisein seines Rechtsanwalts wurde er am 16. März 2016, mithin nach Eröffnung des Strafverfahrens am 6. Januar 2016 (act. 5000), von der Staats- anwältin als Beschuldigter einvernommen. Zum Vorwurf, am 25. Oktober 2015 um 16.13 Uhr, 16.14 Uhr und 16.15 Uhr von einem Radar erfasst worden und nach Abzug der Sicherheitsmarge 66 km/h, 82 km/h und 78 km/h zu schnell gefahren zu sein, sagte der Berufungsführer aus, nicht der Fahrer dieses Fahrzeugs gewesen zu sein. Er sei aber der Besitzer des Fahrzeugs. Nor- malerweise sei er der Fahrer dieses Fahrzeuges. Aus persönlichen Gründen möchte er die Per- son, welche zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat, nicht nennen. Auf Frage der Staatsanwältin erklärte der Rechtsanwalt des Berufungsführers, dieser habe gegenüber dem fehl- baren Lenker ein Zeugnisverweigerungsrecht. Der Berufungsführer gab weiter zu Protokoll, es sei eine reine Mutmassung, dass die Tatsache, dass das Motorrad innerhalb von zwei Minuten gleich drei Mal an der gleichen Stelle erfasst wurde, den Schluss zulasse, dass es der Eigentümer des Motorrads gewesen sei, der dieses habe testen wollen. Um in Zukunft zu verhindern, dass mit sei- nem Motorrad wiederum solche Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen würden, werde er sein Motorrad bewusst niemandem mehr ausleihen. Es treffe zu, dass es sich beim fehlbaren Len- ker um eine Person aus seinem nahen familiären Umfeld handle und er möchte sich dazu nicht äussern. Er äusserte sich denn auch nicht mehr zu weiteren Fragen bezüglich dieser Person oder der Motorradausrüstung. Zur Feststellung der Staatsanwältin, dass der Lenker eine gewisse Ähn- lichkeit mit ihm aufweise und eine ähnliche Brille trage, äusserte sich der Berufungsführer nicht, mit Ausnahme der Antwort, er habe mehrere Brillen (act. 3000 f.). Anlässlich der Sitzung vor dem Strafgericht des Sensebezirks hielt der Berufungsführer daran fest, in besagtem Zeitpunkt nicht der Lenker des Motorrads gewesen zu sein. Im Weiteren mache er von seinem Recht Gebrauch und verweigere jede weitere Aussage. Auf Vorhalt des der Polizei retournierten Fragebogens bestätigte der Berufungsführer, dass es sich um seine Schrift handle. Der Berufungsführer bestätigte die bei der Staatsanwaltschaft gemachte Angabe, dass er die Person, welche am 25. Oktober 2015 sein Motorrad gelenkt habe, aus persönlichen Gründen nicht nennen wolle und gegenüber dem fehlba- ren Lenker ein Zeugnisverweigerungsrecht habe (act. 11). Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof vom 3. Mai 2019 bestätigte der Berufungsführer die im Vorverfahren und vor der Vorinstanz gemachten Aussagen und hielt fest, zur fraglichen Zeit nicht gefahren zu sein. An- sonsten machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Die Ehefrau (act. 2044 ff.) und die beiden Töchter (act. 2047 ff.; 2050 ff.) machten von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch. Die beiden Brüder des Berufungsführers, F.________ und G.________, wurden am 30. Mai 2016 bzw. 17. November 2016 als Aus- kunftspersonen befragt. Sie wurden auf ihre Rechte und Pflichten, insbesondere das Aussagever- weigerungsrecht, aufmerksam gemacht. F.________ gab zu Protokoll, nicht zu wissen, wer am fraglichen Tag mit dem Motorrad seines Bruders unterwegs gewesen sei. Er sei noch nie mit dem Motorrad seines Bruders gefahren und habe keine Kenntnis davon, ob dieser sein Fahrzeug anderen Personen ausleihe. Auf die Frage, ob er Motorrad fahre, antwortete F.________, er fahre lediglich mit einem Roller. Er wisse nicht mehr, wo er am fraglichen Tag gewesen sei, gegen 16.00 Uhr sei er jedoch jeweils im Stall. Ihr Vater sei 88 Jahre alt und fahre nicht Motorrad (act. 2053 ff.). Auch G.________ sagte aus, nicht zu wissen, wer am fraglichen Tag mit dem Motorrad seines Bruders unterwegs gewesen sei. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass er es nicht gewesen sei. Er wisse auch nicht, ob sein Bruder das Motorrad anderen Personen ausleihe. Er selber sei nie mit diesem Motorrad gefahren. Er habe den grossen Töffausweis nicht. Seit dem Jahr 1985 fahre er nicht mehr Motorrad. G.________ gab ebenfalls zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, wo er
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 am fraglichen Tag gewesen sei. Sicherlich sei er jedoch nicht mit dem Motorrad unterwegs gewesen (act. 2065 ff.). Der anlässlich der Verhandlung vom 3. Mai 2019 einvernommene Schwager des Beschuldigten, E.________, reichte eine Kopie seines Führerausweises ein, woraus hervorgeht, dass er entgegen der durch die Kantonspolizei im Berufungsverfahren getätigten Abklärungen nicht über den Führerausweis für Motorräder (Kat. A) verfügt bzw. dieser auf Motorräder mit Leistung bis 25kW beschränkt ist. Er sagte aus, mit einem Motorrad der Grösse desjenigen des Berufungsführers nicht fahren zu dürfen und auch nicht zu wollen. Sein Schwager habe ihm sein Motorrad nie ausgeliehen und er wisse nicht, ob er das Motorrad anderen Leuten ausgeliehen habe. Zur Tatzeit sei er an einer Messe in Mailand gewesen, wobei er dem Vorsitzen- den die elektronischen Eintrittskarten auf seinem Handy zeigte.
E. 5.5 Es ist festzustellen, dass dem Beschuldigten sein Schweigen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2015 sowie das vorherige, unausgefüllte Retournieren des For- mulars zur Lenkererhebung nicht negativ angelastet werden. Das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wurde erst am 6. Januar 2016 eröffnet (act. 5000), er wurde daher am 12. Dezember 2015 von der Polizei lediglich als Auskunftsperson befragt. In dieser Situation bestand somit für ihn noch kein Erklärungsbedarf, welcher – mangels Aussagen seinerseits – zum Schluss führen würde, dass es keine Erklärung gibt und der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt Lenker des Motorfahrrads gewesen ist. Dies ändert sich jedoch mit der Eröffnung des Strafverfahrens. Nachdem sich der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme nach Eröffnung des Strafverfahrens auf sein Zeugnisverweigerungs- recht berufen und die Aussage verweigert hat, kann ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht einmal allgemeine Fragen zu sei- nem familiären Umfeld beantwortet hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits die Beantwortung allgemeiner Fragen (wie z.B. diejenige nach der Anzahl von Geschwistern oder ver- schwägerten Personen) bei gut überschaubaren Familienverhältnissen faktisch dem Zeugnisver- weigerungsrecht oder dem Verbot, sich selbst belasten zu müssen, zuwiderläuft; je nachdem, ob aufgrund dieser Angaben in der Folge die genannten Personen als Täter ausgeschlossen werden können oder nicht. Er berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und machte geltend, beim fehlbaren Lenker handle es sich um eine Person aus seinem nahen familiären Umfeld, was dazu führt, dass eine Verurteilung nur erfolgen kann, wenn die Tat einem Täter positiv nachgewiesen werden kann oder wenn sämtliche als Täter in Frage kommenden Personen, in Bezug auf welche der Berufungsführer ein Zeugnisverweigerungsrecht innehat, als Täter ausgeschlossen werden können.
E. 5.6 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, haben die beiden Brüder glaubhaft ausgesagt, sie seien das Motorrad des Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt nicht gefahren. Der Vater des Beschuldigten kann altershalber als Lenker ausgeschlossen werden. Da es sich beim Lenker des Motorrads den gemachten Radaraufnahmen zufolge mit grösster Wahrscheinlichkeit um einen Mann handelt, können auch die Ehefrau und die Töchter des Beschuldigten als Täterinnen ausge- schlossen werden. Der Schwager des Berufungsführers, welcher aufgrund der durch die Kantons- polizei getätigten Abklärungen ebenfalls als Täter in Frage gekommen wäre, sagte genauso glaubhaft aus, das Motorrad des Beschuldigten zur Tatzeit nicht gelenkt zu haben und belegte, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten hat. Sämtliche Personen, welche aufgrund der Radarbilder und der Umstände als Täter in Frage kommen würden, wurden im Strafverfahren einvernommen und der Strafappellationshof sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit deren Aussagen zu zweifeln und erachtet diese als glaubwürdig. Somit können all diese Personen als Täter ausgeschlossen werden.
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E. 5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für den Berufungsführer angesichts der be- lastenden Beweiselemente spätestens ab der Eröffnung des Strafverfahrens Erklärungsbedarf bestand. Dennoch hat er sich nie auch nur dazu geäussert, weshalb er gar nicht als fehlbarer Len- ker in Frage kommen könnte und wo er zur fraglichen Tatzeit gewesen sei. Seine wenigen Aussa- gen sind als Schutzbehauptungen zu werten. Nachdem alle in Frage kommenden Personen, ge- genüber denen der Berufungsführer ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen kann, als Täter ausgeschlossen werden können, ist der Schluss zu ziehen, dass es sich beim Berufungsfüh- rer um den fehlbaren Lenker handelt. Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor, dass das Motorrad zur Tatzeit von einer Drittperson benutzt wurde, weshalb die Täterschaft des Berufungs- führers gestützt auf seine Haltereigenschaft, sein Aussageverhalten, das Aussageverhalten seiner Brüder und seines Schwagers, sowie die Radarbilder als ausreichend indiziert qualifiziert werden kann. Für den Strafappellationshof bestehen vorliegend keine Zweifel an der Täterschaft des Be- rufungsführers. Es spricht alles dafür und nichts dagegen, dass er sein Motorrad zur Tatzeit selber gelenkt hat. Unter diesen Umständen auf seine Täterschaft zu schliessen, verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung und den Grundsatz „in dubio pro reo“. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung abzuweisen und die Verurteilung des Berufungsführers wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) zu bestäti- gen.
E. 6 Die Strafzumessung und den Kostenpunkt hat der Berufungsführer nicht selbständig angefochten, sondern als Folge des beantragten Freispruchs betreffend die mehrfache qualifizierte grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln. Soweit erforderlich, verweist der Strafappellationshof auf die Begrün- dung der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer sowohl die erst- wie auch die ober- instanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 1‘000.- (Ge- richtsgebühr: CHF 800.-; Auslagen: CHF 200.-) und im oberinstanzlichen Verfahren CHF 2‘640.- (Gerichtsgebühr CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 640.-), zu tragen (Art. 426 und 428 StPO).
E. 7.2 Es besteht kein Anspruch des Berufungsführers auf Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. II. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 11. April 2017 wird bestätigt. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2‘640.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 640.-). Sie werden A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. Mai 2019/fju Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2017 90 Urteil vom 3. Mai 2019 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) Berufung vom 29. Mai 2017 gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 11. April 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ ist Halter des Motorrads bbb. Am 25. Oktober 2015 wurde mit diesem Motorrad in C.________ ausserorts auf der Hauptstrasse zwischen C.________ und D.________ innert wenigen Minuten dreimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten (153 km/h, 169 km/h und 165/km/h anstatt 80 km/h, jeweils nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h). B. Am 11. April 2017 verurteilte das Strafgericht des Sensebezirks A.________ wegen mehrfacher qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem verurteilte es ihn zu einer Busse von CHF 6‘000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens auf eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen festgesetzt wurde. C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer), vertreten durch Rechtsanwalt Beat Marfurt, am 21. April 2017 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom
29. Mai 2017 beantragte er die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils: Er sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen, die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen. In beweismässiger Hinsicht beantragte er die Edition der amtlichen Akten der Vorinstanz. D. Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde, beauftragte der Straf- appellationshof im Sinne einer Beweisergänzung gemäss Art. 389 StPO die Kantonspolizei Frei- burg mit der Abklärung, ob der Schwager des Berufungsführers, E.________, über einen Füh- rerausweis verfügt und als Lenker für schwere Motorfahrräder der Kategorie A zugelassen ist. Die Kantonspolizei Freiburg kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 13. Februar 2017 (Poststem- pel: 16. Februar 2017) nach. E. Die Verfahrensleitung forderte die Parteien mit Schreiben vom 20. April 2018 auf, innert einer Frist bis zum 11. Mai 2018 zu erklären, ob sie der Durchführung eines rein schriftlichen Ver- fahrens zustimmen, andernfalls die Angelegenheit in einem mündlichen Verfahren behandelt und die Parteien zu einer Hauptverhandlung vorgeladen würden. Mit Eingabe vom 23. April bzw. 9. Mai 2018 stimmten die Staatsanwaltschaft sowie der Berufungsführer der Durchführung des schriftli- chen Verfahrens zu. F. Am 2. Juli 2018 begründete der Berufungsführer seine Berufung schriftlich. Mit Eingabe vom 11. bzw. 12. Juli 2018 verzichteten die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht des Sense- bezirks auf eine Stellungnahme. In der Sache selbst schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abwei- sung der Berufung. Aufgrund der Beweislage beschloss der Strafappellationshof, den Schwager des Berufungsführers als Zeuge einzuvernehmen. G. Anlässlich der Verhandlung vom 3. Mai 2019 erschienen der Berufungsführer, begleitet von Rechtsanwalt Beat Marfurt, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Nach der Einver- nahme des Berufungsführers und des Zeugen hielten der Vertreter des Berufungsführers und die Staatsanwältin ihre Parteivorträge. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schluss- wort abzugeben, Gebrauch.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den ge- setzlichen Anforderungen; folglich ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aufgrund der vollumfänglichen Anfechtung ist das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Ziff. 2., 3., 4. und 5. wurden einzig als Konsequenz des beantragten Frei- spruchs angefochten; sie sind daher lediglich zu überprüfen, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt zu einem anderen Ergebnis kommt. Der Strafappellationshof verfügt bei dieser Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 1. April 2019, eingeholt. Zudem wurde der Berufungsführer anlässlich der Berufungsver- handlung kurz zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. 4. Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Be- weisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wieder- holt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig wa- ren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der Berufungsführer beantragt einzig die Edition der amtlichen Akten der Vorinstanz. Von Amtes wegen wurde bei der Kantonspolizei Freiburg die Information eingeholt, ob der Schwager des Be- rufungsführers, E.________, über einen Führerausweis verfügt und als Lenker für Motorräder der Kategorie A zugelassen ist. Anlässlich der Verhandlung vom 3. Mai 2019 wurde E.________ schliesslich als Zeuge einvernommen. Im Übrigen scheint es nicht erforderlich, über die im Vor- verfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. 5. Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter grober Verlet- zung der Verkehrsregeln. Er rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 „in dubio pro reo“ und zwar sowohl in Bezug auf die Frage der Beweislast als auch in Bezug auf die Beweiswürdigung. In seiner Berufungsbegründung führt der Berufungsführer aus, indem die Vorinstanz aufgrund der Radarbilder annehme, dass es sich beim Fahrer des Motorrades um ihn handle, verletze sie offen- sichtlich den Grundsatz „in dubio pro reo“. Weder sei auf den Radarbildern eine Person mit Postur, Alter und Geschlecht des Berufungsführers erkennbar, noch habe die Vorinstanz oder die Staats- anwaltschaft Familienmitglieder, welche im Tatzeitpunkt ebenfalls als Fahrer in Frage gekommen wären, selber befragt und insbesondere auf ihre Statur und Ähnlichkeit mit der Person auf den Radarbildern überprüft. Auch der Schwager des Berufungsführers sei nie befragt worden. Er ver- halte sich nicht völlig passiv und schweige, sondern erkläre, dass er nicht gefahren sei und aus familiären Gründen keine Angaben zum fraglichen Lenker machen wolle. Die Obliegenheiten eines Fahrzeughalters dürften nicht dazu führen, dass diesem kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr zustehe. Die Ausführungen der Vorinstanz würden einer Beweislastumkehr gleichkommen und die Unschuldsvermutung verletzen. Auch würde der von der Vorinstanz zitierte Grundsatz lediglich für unter das Ordnungsbussengesetz fallende Übertretungen gelten, nicht aber für Vergehen und Verbrechen nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG. Zudem werde mit keinem Wort begründet, weshalb die Vorinstanz seine Aussagen als nicht glaubhaft qualifiziert habe. 5.1. Die in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR und Art. 10 StPO veran- kerte Unschuldsvermutung sowie der dazu gehörende Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen so- wohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (Urteil BGer 6B_1191/2018 vom 11. März 2019 E. 1.3). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweis- mittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die an- schliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweis- mittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E: 2.2.3.1 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Stras- senverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen wor- den ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann geltend, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteil BGer 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussage- und Mitwirkungs- verweigerungsrecht beruft, unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweis- elemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil BGer 6B_453/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 138 IV 47). Für Halter und Lenker von Motor- fahrzeugen ergeben sich aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie aus ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Um einer Bestrafung zu entgehen, muss der Halter somit den Rückschluss auf seine Urheberschaft auf Grund seiner Haltereigenschaft und der Tat- sache, dass die weitere Beweislage (z.B. Radaraufnahmen) ihn nicht ausschliessen, irgendwie entkräften (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N. 32 mit Hinweisen). Macht der Halter glaubwürdig geltend, das Fahrzeug sei durch eine Person gelenkt worden, gegenüber welcher er ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, dürfen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Urteil BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4). Wenn sich der Halter auf das Zeugnisverwei- gerungsrecht beruft, kann der Beweis nur dadurch geführt werden, dass entweder einer Person die Tat positiv nachgewiesen werden kann oder mit Ausnahme einer Person alle übrigen Personen als Täter ausgeschlossen werden können (BOLL, Identifikation von Fahrzeuglenkern, in Strassenver- kehr 4/2012, S. 5, 9). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beweise gegen den Beschuldigten derart belastend sind, dass seinerseits ein Erklärungsbedarf besteht und sein Schweigen daher nur noch den Schluss zulässt, er sei der fehlbare Lenker des Motorrads. Zudem ist angesichts des geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechts zu prüfen, ob einer anderen Person die Tat nachgewiesen kann bzw. alle anderen vorgeschobenen Personen ausser dem Beschuldigten als Lenker ausgeschlossen werden können. Als Beweismittel kommen die Radarfotos sowie die Einvernahmen des Beru- fungsführers und der Auskunftspersonen bzw. Zeugen in Betracht. Diese sind auf ihre Beweis- eignung und ihren Beweiswert zu überprüfen. 5.3. Radarfotos sind für die Beweiswürdigung nicht unbehelflich. Beweisen sie die Geschwindig- keitsübertretung mit dem erfassten Fahrzeug, dessen Halter der Beschuldigte ist, und schliessen nicht aus, dass der Beschuldigte der Lenker war, sind sie ein wesentliches Beweismittel (Urteil BGer 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2). Dies ist vorliegend der Fall. Die Radarfotos vom 25. Oktober 2015 beweisen die Geschwindig- keitsübertretungen mit dem erfassten Motorrad, dessen Halter der Berufungsführer ist. Aufgrund der Fotos ist nicht auszuschliessen, dass dieser im besagten Zeitpunkt der Lenker seines Motor- rads war. Wie der Strafappellationshof anlässlich der Sitzung vom 3. Mai 2019 sehen konnte, stimmt die körperliche Konstitution des Berufungsführers jedenfalls mit der auf den Radarfotos erkennbaren Konstitution des Motorradlenkers überein. Es handelt sich um eine eher stämmige Person mittlerer Grösse, die eine Brille zu tragen scheint.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 5.4. Bei der polizeilichen Einvernahme am 12. Dezember 2015 als Auskunftsperson machte der Berufungsführer keine Aussagen (act. 2006 f., 2019 f., 2031 f.) und sandte den Fragebogen un- ausgefüllt zurück (act. 2011, 2024, 2036). Im Beisein seines Rechtsanwalts wurde er am 16. März 2016, mithin nach Eröffnung des Strafverfahrens am 6. Januar 2016 (act. 5000), von der Staats- anwältin als Beschuldigter einvernommen. Zum Vorwurf, am 25. Oktober 2015 um 16.13 Uhr, 16.14 Uhr und 16.15 Uhr von einem Radar erfasst worden und nach Abzug der Sicherheitsmarge 66 km/h, 82 km/h und 78 km/h zu schnell gefahren zu sein, sagte der Berufungsführer aus, nicht der Fahrer dieses Fahrzeugs gewesen zu sein. Er sei aber der Besitzer des Fahrzeugs. Nor- malerweise sei er der Fahrer dieses Fahrzeuges. Aus persönlichen Gründen möchte er die Per- son, welche zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat, nicht nennen. Auf Frage der Staatsanwältin erklärte der Rechtsanwalt des Berufungsführers, dieser habe gegenüber dem fehl- baren Lenker ein Zeugnisverweigerungsrecht. Der Berufungsführer gab weiter zu Protokoll, es sei eine reine Mutmassung, dass die Tatsache, dass das Motorrad innerhalb von zwei Minuten gleich drei Mal an der gleichen Stelle erfasst wurde, den Schluss zulasse, dass es der Eigentümer des Motorrads gewesen sei, der dieses habe testen wollen. Um in Zukunft zu verhindern, dass mit sei- nem Motorrad wiederum solche Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen würden, werde er sein Motorrad bewusst niemandem mehr ausleihen. Es treffe zu, dass es sich beim fehlbaren Len- ker um eine Person aus seinem nahen familiären Umfeld handle und er möchte sich dazu nicht äussern. Er äusserte sich denn auch nicht mehr zu weiteren Fragen bezüglich dieser Person oder der Motorradausrüstung. Zur Feststellung der Staatsanwältin, dass der Lenker eine gewisse Ähn- lichkeit mit ihm aufweise und eine ähnliche Brille trage, äusserte sich der Berufungsführer nicht, mit Ausnahme der Antwort, er habe mehrere Brillen (act. 3000 f.). Anlässlich der Sitzung vor dem Strafgericht des Sensebezirks hielt der Berufungsführer daran fest, in besagtem Zeitpunkt nicht der Lenker des Motorrads gewesen zu sein. Im Weiteren mache er von seinem Recht Gebrauch und verweigere jede weitere Aussage. Auf Vorhalt des der Polizei retournierten Fragebogens bestätigte der Berufungsführer, dass es sich um seine Schrift handle. Der Berufungsführer bestätigte die bei der Staatsanwaltschaft gemachte Angabe, dass er die Person, welche am 25. Oktober 2015 sein Motorrad gelenkt habe, aus persönlichen Gründen nicht nennen wolle und gegenüber dem fehlba- ren Lenker ein Zeugnisverweigerungsrecht habe (act. 11). Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof vom 3. Mai 2019 bestätigte der Berufungsführer die im Vorverfahren und vor der Vorinstanz gemachten Aussagen und hielt fest, zur fraglichen Zeit nicht gefahren zu sein. An- sonsten machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Die Ehefrau (act. 2044 ff.) und die beiden Töchter (act. 2047 ff.; 2050 ff.) machten von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch. Die beiden Brüder des Berufungsführers, F.________ und G.________, wurden am 30. Mai 2016 bzw. 17. November 2016 als Aus- kunftspersonen befragt. Sie wurden auf ihre Rechte und Pflichten, insbesondere das Aussagever- weigerungsrecht, aufmerksam gemacht. F.________ gab zu Protokoll, nicht zu wissen, wer am fraglichen Tag mit dem Motorrad seines Bruders unterwegs gewesen sei. Er sei noch nie mit dem Motorrad seines Bruders gefahren und habe keine Kenntnis davon, ob dieser sein Fahrzeug anderen Personen ausleihe. Auf die Frage, ob er Motorrad fahre, antwortete F.________, er fahre lediglich mit einem Roller. Er wisse nicht mehr, wo er am fraglichen Tag gewesen sei, gegen 16.00 Uhr sei er jedoch jeweils im Stall. Ihr Vater sei 88 Jahre alt und fahre nicht Motorrad (act. 2053 ff.). Auch G.________ sagte aus, nicht zu wissen, wer am fraglichen Tag mit dem Motorrad seines Bruders unterwegs gewesen sei. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass er es nicht gewesen sei. Er wisse auch nicht, ob sein Bruder das Motorrad anderen Personen ausleihe. Er selber sei nie mit diesem Motorrad gefahren. Er habe den grossen Töffausweis nicht. Seit dem Jahr 1985 fahre er nicht mehr Motorrad. G.________ gab ebenfalls zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, wo er
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 am fraglichen Tag gewesen sei. Sicherlich sei er jedoch nicht mit dem Motorrad unterwegs gewesen (act. 2065 ff.). Der anlässlich der Verhandlung vom 3. Mai 2019 einvernommene Schwager des Beschuldigten, E.________, reichte eine Kopie seines Führerausweises ein, woraus hervorgeht, dass er entgegen der durch die Kantonspolizei im Berufungsverfahren getätigten Abklärungen nicht über den Führerausweis für Motorräder (Kat. A) verfügt bzw. dieser auf Motorräder mit Leistung bis 25kW beschränkt ist. Er sagte aus, mit einem Motorrad der Grösse desjenigen des Berufungsführers nicht fahren zu dürfen und auch nicht zu wollen. Sein Schwager habe ihm sein Motorrad nie ausgeliehen und er wisse nicht, ob er das Motorrad anderen Leuten ausgeliehen habe. Zur Tatzeit sei er an einer Messe in Mailand gewesen, wobei er dem Vorsitzen- den die elektronischen Eintrittskarten auf seinem Handy zeigte. 5.5. Es ist festzustellen, dass dem Beschuldigten sein Schweigen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2015 sowie das vorherige, unausgefüllte Retournieren des For- mulars zur Lenkererhebung nicht negativ angelastet werden. Das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wurde erst am 6. Januar 2016 eröffnet (act. 5000), er wurde daher am 12. Dezember 2015 von der Polizei lediglich als Auskunftsperson befragt. In dieser Situation bestand somit für ihn noch kein Erklärungsbedarf, welcher – mangels Aussagen seinerseits – zum Schluss führen würde, dass es keine Erklärung gibt und der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt Lenker des Motorfahrrads gewesen ist. Dies ändert sich jedoch mit der Eröffnung des Strafverfahrens. Nachdem sich der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme nach Eröffnung des Strafverfahrens auf sein Zeugnisverweigerungs- recht berufen und die Aussage verweigert hat, kann ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht einmal allgemeine Fragen zu sei- nem familiären Umfeld beantwortet hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits die Beantwortung allgemeiner Fragen (wie z.B. diejenige nach der Anzahl von Geschwistern oder ver- schwägerten Personen) bei gut überschaubaren Familienverhältnissen faktisch dem Zeugnisver- weigerungsrecht oder dem Verbot, sich selbst belasten zu müssen, zuwiderläuft; je nachdem, ob aufgrund dieser Angaben in der Folge die genannten Personen als Täter ausgeschlossen werden können oder nicht. Er berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und machte geltend, beim fehlbaren Lenker handle es sich um eine Person aus seinem nahen familiären Umfeld, was dazu führt, dass eine Verurteilung nur erfolgen kann, wenn die Tat einem Täter positiv nachgewiesen werden kann oder wenn sämtliche als Täter in Frage kommenden Personen, in Bezug auf welche der Berufungsführer ein Zeugnisverweigerungsrecht innehat, als Täter ausgeschlossen werden können. 5.6. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, haben die beiden Brüder glaubhaft ausgesagt, sie seien das Motorrad des Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt nicht gefahren. Der Vater des Beschuldigten kann altershalber als Lenker ausgeschlossen werden. Da es sich beim Lenker des Motorrads den gemachten Radaraufnahmen zufolge mit grösster Wahrscheinlichkeit um einen Mann handelt, können auch die Ehefrau und die Töchter des Beschuldigten als Täterinnen ausge- schlossen werden. Der Schwager des Berufungsführers, welcher aufgrund der durch die Kantons- polizei getätigten Abklärungen ebenfalls als Täter in Frage gekommen wäre, sagte genauso glaubhaft aus, das Motorrad des Beschuldigten zur Tatzeit nicht gelenkt zu haben und belegte, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten hat. Sämtliche Personen, welche aufgrund der Radarbilder und der Umstände als Täter in Frage kommen würden, wurden im Strafverfahren einvernommen und der Strafappellationshof sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit deren Aussagen zu zweifeln und erachtet diese als glaubwürdig. Somit können all diese Personen als Täter ausgeschlossen werden.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 5.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für den Berufungsführer angesichts der be- lastenden Beweiselemente spätestens ab der Eröffnung des Strafverfahrens Erklärungsbedarf bestand. Dennoch hat er sich nie auch nur dazu geäussert, weshalb er gar nicht als fehlbarer Len- ker in Frage kommen könnte und wo er zur fraglichen Tatzeit gewesen sei. Seine wenigen Aussa- gen sind als Schutzbehauptungen zu werten. Nachdem alle in Frage kommenden Personen, ge- genüber denen der Berufungsführer ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen kann, als Täter ausgeschlossen werden können, ist der Schluss zu ziehen, dass es sich beim Berufungsfüh- rer um den fehlbaren Lenker handelt. Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor, dass das Motorrad zur Tatzeit von einer Drittperson benutzt wurde, weshalb die Täterschaft des Berufungs- führers gestützt auf seine Haltereigenschaft, sein Aussageverhalten, das Aussageverhalten seiner Brüder und seines Schwagers, sowie die Radarbilder als ausreichend indiziert qualifiziert werden kann. Für den Strafappellationshof bestehen vorliegend keine Zweifel an der Täterschaft des Be- rufungsführers. Es spricht alles dafür und nichts dagegen, dass er sein Motorrad zur Tatzeit selber gelenkt hat. Unter diesen Umständen auf seine Täterschaft zu schliessen, verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung und den Grundsatz „in dubio pro reo“. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung abzuweisen und die Verurteilung des Berufungsführers wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) zu bestäti- gen. 6. Die Strafzumessung und den Kostenpunkt hat der Berufungsführer nicht selbständig angefochten, sondern als Folge des beantragten Freispruchs betreffend die mehrfache qualifizierte grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln. Soweit erforderlich, verweist der Strafappellationshof auf die Begrün- dung der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7. 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer sowohl die erst- wie auch die ober- instanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 1‘000.- (Ge- richtsgebühr: CHF 800.-; Auslagen: CHF 200.-) und im oberinstanzlichen Verfahren CHF 2‘640.- (Gerichtsgebühr CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 640.-), zu tragen (Art. 426 und 428 StPO). 7.2. Es besteht kein Anspruch des Berufungsführers auf Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. II. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 11. April 2017 wird bestätigt. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2‘640.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 640.-). Sie werden A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. Mai 2019/fju Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: