Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Im November 2011 war A.________, der den Titel eines Dr. med. Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie aufgrund eines in der Schweiz nicht anerkannten Diploms führt, in der Praxis von Dr. C.________ tätig. In dieser Eigenschaft betreute er während ca. zweieinhalb Tagen pro Woche als Psychiater die Häftlinge in der Strafanstalt von Bellechasse. Am 10. November 2011 wurde †D.________, geboren 1985, vom Zentralgefängnis in Freiburg in die Strafanstalt von Bellechasse verlegt. In der Nacht vom 16. auf den 17. November 2011 verstarb †D.________. Die Autopsie sowie die gerichtsmedizinischen und toxikologischen Expertisen ergaben, dass die Todesursache eine Mischvergiftung durch Methadon und Valium® im Zusammenwirken mit Distraneurin® war. B. Mit Anklageschrift vom 9. Juni 2016 wurde A.________ vorgeworfen, er habe sich durch sorgfaltswidriges Handeln der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht, indem er in Kenntnis der im Zentralgefängnis beim Austritt nicht bestehenden Methadonverschreibung und einzig im Vertrauen auf die Patientenangaben und auf dessen Wunsch, †D.________ Methadon in einer Dosierung wie für eine methadongewohnte Person verschrieben und keine Vorsichtsmassnahmen gegen die Gefahr der Überdosierung ergriffen habe. Mit Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 6. Februar 2017 wurde A.________ der fahrlässigen Tötung, begangen zum Nachteil von †D.________, schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 120.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Der Polizeirichter hielt es für erwiesen, dass †D.________ im Zentralgefängnis ab dem
11. Oktober 2011 kein Methadon mehr erhalten hatte und bei seinem Eintritt in die Strafanstalt von Bellechasse nicht methadontolerant war, sowie dass ihm A.________ dennoch aufgrund seiner eigenen Aussagen, er habe während der Dauer seiner Inhaftierung eine Menge von 120 mg Methadon pro Tag eingenommen, eine tägliche Dosis von 80 mg Methadon sowie weitere Arzneimittel verschrieben habe. Er führte aus, durch dieses Vorgehen habe der Beschuldigte eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, denn auch wenn †D.________ methadontolerant gewesen wäre, wäre die verschriebene Anfangsdosis über die empfohlene Menge hinausgegangen. Zudem habe A.________ durchaus Anlass gehabt, die Angaben des Inhaftierten in Zweifel zu ziehen, und es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er diese Angaben überprüft oder eine bessere Überwachung von †D.________ veranlasst. C. Am 15. Mai 2017 erhob A.________ Berufung gegen das Urteil vom 6. Februar 2017. Er verlangt die vollumfängliche Überprüfung des Urteils und den Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Tötung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er beanstandet, dass ihm der Entlastungsbeweis verunmöglicht werde, weil die Staatsanwaltschaft nicht für die pflichtgemässe Aufbewahrung der notwendigen Asservate besorgt gewesen sei. Dieser Beweisverlust müsse zu seinem Freispruch führen. Er stellte zudem verschiedene Beweisanträge. Mit Entscheid vom 24. Juli 2017 wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge ab. Anlässlich der Verhandlung vom 10. November 2017 erschienen der Berufungsführer, begleitet von seinem Wahlverteidiger, der Vertreter der Staatsanwaltschaft, sowie der Vertreter der Strafklägerin. Die Vizepräsidentin informierte die Parteien, dass sie die medizinischen Empfehlungen für substitutionsgestützte Behandlungen bei Opioidabhängigkeit der
Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin aus dem Jahr 2006, sowie deren Kurzversion aus dem Jahr 2007 zu den Akten genommen hat und händigte ihnen eine Kopie beider Dokumente aus. Der Berufungsführer erneuerte gewisse seiner Beweisanträge, welche vom Strafappellationshof abgewiesen wurden. Nach der Einvernahme des Beschuldigten hielten der Vertreter des Berufungsführers, welcher Plädoyernotizen einreichte, der Staatsanwalt und der Vertreter der Strafklägerin ihre Parteivorträge, gefolgt von der Replik des Vertreters des Berufungsführers. Der Beschuldigte machte von der Möglichkeit Gebrauch, ein Schlusswort abzugeben.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil in seiner Gesamtheit; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten.
E. 1.2 Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO).
E. 1.3 Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs.
E. 3 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn (a) Beweisvorschriften verletzt worden sind; (b) die Beweiserhebungen unvollständig waren; (c) die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen. Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt wird (vgl. Art. 187 Abs. 2 StPO). Der Berufungsführer beantragt erneut die Befragung der Prof. E.________ Dr. F.________ und Prof. G.________ als Experten. Er macht geltend, er habe sich im Rahmen der Untersuchung damit einverstanden erklärt, dass die Zusatzfragen zum Kausalverlauf nicht den Autoren des ersten Gutachtens, sondern neuen Experten unterbreitet werden, dies allerdings nur, weil er davon ausgegangen sei, diese Experten würden neue Analysen der Asservate vornehmen. Da diese
Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 Analysen aufgrund der Vernichtung der Asservate sich als unmöglich erwiesen hätten, sei eine Befragung der ursprünglichen Experten unumgänglich. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen erklärte der Berufungsführer sich uneingeschränkt mit der Beauftragung neuer Experten einverstanden (vgl. DO 4109). Sämtliche seiner Fragen und Zusatzfragen wurden daraufhin diesen neuen Gutachtern unterbreitet und von ihnen in ihren Gutachten vom 8. April und
31. Juli 2015 behandelt (vgl. DO 9053, 4109, 4202 und 4218, sowie 4116 und 4224). Zum anderen ergibt sich aus der Argumentation des Beschuldigten, dass er nicht die von den ersten Experten gemachten forensisch-toxikologischen Analysen, sondern die daraus gezogenen Schlussfolgerungen der zweiten Experten in Frage stellt. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis einen Experten bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei (vgl. Urteil BGer 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 2.3). Liegen zwei oder eine Mehrzahl von Gutachten mit abweichenden Auffassungen vor, hat der Richter nach gewissenhafter Prüfung der Gutachten auf ihre Zuverlässigkeit und Richtigkeit hin zu entscheiden. Schliesst sich der Richter aufgrund seiner Beweiswürdigung in sachlich vertretbarer Weise mit entsprechender Begründung der Stellungnahme eines Experten an und verwirft er damit gleichzeitig die Auffassung des zweiten Sachverständigen, so liegt darin keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo vor, falls das erste Gutachten das für den Beschuldigten ungünstigere ist (vgl. DONATSCH, in Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 189 N. 27). Es wird somit Aufgabe des Strafappellationshofs sein, sich über die gegebenenfalls unterschiedlichen wissenschaftlichen Schlussfolgerungen aufgrund der gleichen forensisch-toxikologischen Analysen eine Meinung zu bilden und diese entsprechend zu begründen. Unter diesen Umständen erachtet der Strafappellationshof es nicht als notwendig, die ersten Experten zu befragen. Dieser Beweisantrag wird somit abgewiesen. 2. Der Berufungsführer beanstandet seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von †D.________. Er bestreitet, dass sein Verhalten für den Tod von †D.________ kausal bzw. relevant gewesen sei. Er vertritt zudem die Ansicht, dass er zumindest in Anwendung der Unschuldsvermutung und als prozessuale Folge des von der Staatsanwaltschaft zu verantwortenden Beweisverlustes freizusprechen sei. 2.1 Die in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR und Art. 10 StPO verankerte Unschuldsvermutung sowie der dazu gehörende Grundsatz "in dubio pro reo" betreffen sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a; vgl. auch BGE 120 Ia 31 E. 2c). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 Erweist sich ein Beweismittel als unerreichbar in dem Sinn, dass ein vom Angeschuldigten zu seiner Entlastung angerufenes Beweismittel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erhoben werden kann, fällt es für die Beweiswürdigung von vornherein ausser Betracht. Es geht also nicht um die Frage der Verwertbarkeit eines bereits vorhandenen Beweismittels, sondern um den Anspruch des Angeschuldigten auf die Führung des Entlastungsbeweises, bzw. um die Folgen der Unmöglichkeit dieser Beweisführung zufolge Unerreichbarkeit des Beweismittels. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht dazu verpflichtet, sämtlichen Beweisanträgen des Angeschuldigten stattzugeben; er muss nur solche Beweisbegehren zulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheidungserheblich sind. Er kann demnach Beweisbegehren und Anträge wegen Untauglichkeit oder in antizipierter Beweiswürdigung abweisen (vgl. Urteil BGer 1P.297/2005 vom 3. Juli 2006 E. 5). Ist ein vom Angeschuldigten zu seiner Entlastung angerufenes, zulässiges und grundsätzlich beweistaugliches Beweismittel nicht erreichbar, so ist vorab zu prüfen, ob nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme des Beweises verzichtet werden dürfte, mit anderen Worten, ob es ohnehin – also auch im Falle seiner Erreichbarkeit – der Abnahme dieses Beweises gar nicht bedürfte; in diesem Fall ist die Unerreichbarkeit des Beweismittels für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung. Erweist sich eine solche antizipierte Beweiswürdigung jedoch als unzulässig, weil das Beweismittel als grundsätzlich geeignet erscheint, das bestehende Beweisergebnis in Frage zu stellen, ist weiter zu prüfen, wer die Unerreichbarkeit des Beweises zu vertreten hat. Hat dabei der Staat selbst die Unerreichbarkeit des Beweismittels zu vertreten, so kann in Analogie zum Beweisnotstand zufolge Untätigkeit bzw. Verschleppung seitens der Strafverfolgungsbehörden und im Lichte des Anspruchs auf ein faires Verfahren die staatlicherseits zu verantwortende Unerreichbarkeit eines Entlastungsbeweises nur dadurch sachgerecht kompensiert werden, dass zugunsten des Angeschuldigten insofern eine Beweishypothese vorgenommen wird, als davon ausgegangen wird, die Abnahme des Beweises hätte die Bestätigung des Entlastungsbeweises gezeitigt (vgl. Urteil KG/ZH vom 31. März 2005, in ZR 105/2006 235). 2.2 Nach Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; vgl. Urteil BGer 6B_995/2010 vom 21. März 2011 E. 5.1). In tatbestandsmässiger Hinsicht setzt das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts folgende Merkmale voraus: (1) Ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs, (2) natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg, (3) Missachtung einer Sorgfaltspflicht, (4) Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt,
d. h. Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten (vgl. SCHWARZENEGGER, in BSK StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 117 N. 2). Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Damit der Eintritt des Erfolgs dem Täter zuzurechnen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob er auch vermeidbar war. Dazu wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn sein Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender
Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (vgl. Urteil BGer 6B_995/2010 vom
21. März 2011 E. 5.2). Bei der Beurteilung des Masses der ärztlichen Sorgfalt bildet Ausgangspunkt die allgemeine ärztliche Pflicht, die Heilkunst nach anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft und Humanität auszuüben, alles zu unternehmen, um den Patienten zu heilen, und alles zu vermeiden, was ihm schaden könnte. Der Arzt hat mit seinem Wissen und Können auf einen erwünschten Erfolg hinzuwirken. Die Herbeiführung des Erfolgs oder dessen Garantie ist indes nicht Teil seiner Pflichten. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Arztes richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Sicht den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht ihm sowohl in der Diagnose wie auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen nach dem objektiven Wissenstand oftmals ein Entscheidungsspielraum zu. Der Arzt verletzt seine Pflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (vgl. Urteil BGer 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.4). 2.3 Aus den verschiedenen gerichtsärztlichen und forensisch-toxikologischen Gutachten, die im Laufe des Verfahrens in Auftrag gegeben wurden, geht hervor, dass †D.________ an einer akuten Überdosierung von Methadon gestorben ist, dessen Wirkung durch weitere psychotrope Substanzen verstärkt wurde (vgl. DO 4044, 4061, 4126). 2.3.1 Methadon wird bei substitutionsgestützten Behandlungen angewendet. Die medizinischen Empfehlungen für substitutionsgestützte Behandlungen bei Opioidabhängigkeit der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin vom 27. Dezember 2006 enthielten folgende Empfehlungen für die Methadonbehandlung (vgl. S. 15 und 16): "Für die Induktion der Methadon- substitution schlagen bestehende Guidelines "start low – go slow" (starte mit niedriger Dosis – erhöhe sie langsam) vor. Dies wird damit begründet, dass das individuelle Toleranzniveau nicht zuverlässig gemessen oder abgeschätzt werden kann, die individuelle Pharmakokinetik und – dynamik in der Regel unbekannt sind und Methadon aufgrund seiner pharmakologischen Eigenschaft kumuliert. Bei zu schnellem Aufdosieren besteht die Gefahr einer Intoxikation. […] Die Methadonsubstitution soll mit einer niedrigen Dosis von 30 mg eingeleitet werden, die auch für nicht opioidtolerante Individuen als sicher gilt. Bei verlässlichen Hinweisen auf eine mittlere bis hohe Opioidtoleranz kann die Anfangsdosis auch leicht höher liegen. Die Patienten können
E. 4 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 StPO). Wurde ihr für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen, muss sie allerdings die Kosten einer Wahlverteidigung nicht tragen, so dass kein Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO entsteht (vgl. BGer 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2). Im vorliegenden Verfahren wurde der Strafklägerin zu Beginn des Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und ihr ein amtlicher Verteidiger ernannt (vgl. DO 7008 und 7014). Dieser Entscheid erweist sich allerdings im Nachhinein als voreilig, denn nachdem die Strafklägerin im Rahmen der Staatshaftung nicht berechtigt ist, gegen den fehlbaren Arzt Zivilbegehren zu stellen (vgl. Urteil BGer 6B_353/2010 vom 31. Mai 2010 E. 1), kann sie die unentgeltliche Rechtpflege nicht beanspruchen (vgl. Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). Diese rechtliche Lage hat ihren Rechtsbeistand veranlasst, im Namen seiner Mandantin eine Entschädigung nach Art. 433 StPO zu beantragen (vgl. DO 9115 und 13013). Auf den entsprechenden Antrag ist aufgrund des Gesagten einzutreten. Der Entschädigungsanspruch ist auf die im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen und Umtriebe beschränkt (vgl. Urteil BGer 6B_1286/2016 vom 15. August 2017 E. 2.1). Vorliegend verlangt die Strafklägerin eine Entschädigung von CHF 6'377.- für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren. Aufgrund der eingereichten Kostenliste rechtfertigt es sich, einen Gesamtaufwand von 15 Stunden zu berücksichtigen für die Kenntnisnahme der Berufungsanmeldung, das Studium der Berufungserklärung, die Vorbereitung der Verhandlung, die Verhandlung selber, sowie das Studium des vorliegenden Urteils und dessen Erklärung an die Mandantin. Nicht berücksichtigt werden insbesondere die verschiedenen
Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 Korrespondenzen des Anwaltes mit der Verwaltungskommission der Strafanstalt Bellechasse, die keinen direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren aufweisen. Bei einem Stundentarif von CHF 250.- (vgl. Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]), ergibt dies ein Honorar von CHF 3'750.-. Zuzüglich CHF 200.- für die übliche Korrespondenz (vgl. Art. 67 Abs. 1 JR), Auslagen von CHF 197.50 (5 % von CHF 3'950.-), Reisespesen von CHF 30.-, und der Mehrwertsteuer von CHF 334.20 (8 % von CHF 4'177.50), ergibt sich ein Gesamtbetrag von CHF 4'511.70 zu Lasten des Berufungsführers.
E. 5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer sowohl die erst- wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 51‘000.- (Gerichtsgebühr: CHF 5'000.-; Auslagen: CHF 46'000.-) und im oberinstanzlichen Verfahren CHF 4'400.- (Gerichtsgebühr CHF 4'000.-; Auslagen: CHF 400.-), zu tragen (Art. 426 und 428 StPO).
E. 5.2 Es besteht kein Anspruch des Berufungsführers auf Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 6. Februar 2017 wird bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut:
Dispositiv
- A.________ ist schuldig der fahrlässigen Tötung, begangen zum Nachteil von †D.________, in Sugiez, am 17. November 2011.
- A.________ wird in Anwendung der Art. 42, 44, 47 und 117 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 120.- verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt, die Probezeit beträgt zwei Jahre.
- Die beim Institut für Rechtsmedizin in Bern noch vorhandenen biologischen Proben und Medikamentenreste werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB).
- Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 5‘000.-, die Auslagen betragen CHF 46‘000.-.
- A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Entschädigung von CHF 17'107.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%, total CHF 18'476.- (CHF 13'969.15 für Rechtsanwalt Armin Sahli; Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 CHF 4'506.85 für Rechtsanwalt Nicolas Charrière) für die notwendigen Aufwendungen als Strafklägerin im Verfahren zu bezahlen (Art. 433 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 4‘400.- (Gerichtsgebühr: CHF 4‘000.-; Auslagen: CHF 400.-) werden A.________ auferlegt. III. A.________ wird keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 429 StPO). IV. A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Entschädigung von CHF 4'511.70, inklusive MWSt von CHF 334.20, für die notwendigen Aufwendungen als Strafklägerin im Berufungsverfahren zu bezahlen (Art. 433 StPO). V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. November 2017/dbe Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2017 88 Urteil vom 17. November 2017 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsidentin: Dina Beti Richterin: Catherine Overney Ersatzrichterin: Catherine Hayoz Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Marbach, Wahlverteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin und B.________, Strafklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, Wahlverteidiger Gegenstand Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) Berufung vom 15. Mai 2017 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 6. Februar 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. Im November 2011 war A.________, der den Titel eines Dr. med. Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie aufgrund eines in der Schweiz nicht anerkannten Diploms führt, in der Praxis von Dr. C.________ tätig. In dieser Eigenschaft betreute er während ca. zweieinhalb Tagen pro Woche als Psychiater die Häftlinge in der Strafanstalt von Bellechasse. Am 10. November 2011 wurde †D.________, geboren 1985, vom Zentralgefängnis in Freiburg in die Strafanstalt von Bellechasse verlegt. In der Nacht vom 16. auf den 17. November 2011 verstarb †D.________. Die Autopsie sowie die gerichtsmedizinischen und toxikologischen Expertisen ergaben, dass die Todesursache eine Mischvergiftung durch Methadon und Valium® im Zusammenwirken mit Distraneurin® war. B. Mit Anklageschrift vom 9. Juni 2016 wurde A.________ vorgeworfen, er habe sich durch sorgfaltswidriges Handeln der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht, indem er in Kenntnis der im Zentralgefängnis beim Austritt nicht bestehenden Methadonverschreibung und einzig im Vertrauen auf die Patientenangaben und auf dessen Wunsch, †D.________ Methadon in einer Dosierung wie für eine methadongewohnte Person verschrieben und keine Vorsichtsmassnahmen gegen die Gefahr der Überdosierung ergriffen habe. Mit Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 6. Februar 2017 wurde A.________ der fahrlässigen Tötung, begangen zum Nachteil von †D.________, schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 120.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Der Polizeirichter hielt es für erwiesen, dass †D.________ im Zentralgefängnis ab dem
11. Oktober 2011 kein Methadon mehr erhalten hatte und bei seinem Eintritt in die Strafanstalt von Bellechasse nicht methadontolerant war, sowie dass ihm A.________ dennoch aufgrund seiner eigenen Aussagen, er habe während der Dauer seiner Inhaftierung eine Menge von 120 mg Methadon pro Tag eingenommen, eine tägliche Dosis von 80 mg Methadon sowie weitere Arzneimittel verschrieben habe. Er führte aus, durch dieses Vorgehen habe der Beschuldigte eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, denn auch wenn †D.________ methadontolerant gewesen wäre, wäre die verschriebene Anfangsdosis über die empfohlene Menge hinausgegangen. Zudem habe A.________ durchaus Anlass gehabt, die Angaben des Inhaftierten in Zweifel zu ziehen, und es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er diese Angaben überprüft oder eine bessere Überwachung von †D.________ veranlasst. C. Am 15. Mai 2017 erhob A.________ Berufung gegen das Urteil vom 6. Februar 2017. Er verlangt die vollumfängliche Überprüfung des Urteils und den Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Tötung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er beanstandet, dass ihm der Entlastungsbeweis verunmöglicht werde, weil die Staatsanwaltschaft nicht für die pflichtgemässe Aufbewahrung der notwendigen Asservate besorgt gewesen sei. Dieser Beweisverlust müsse zu seinem Freispruch führen. Er stellte zudem verschiedene Beweisanträge. Mit Entscheid vom 24. Juli 2017 wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge ab. Anlässlich der Verhandlung vom 10. November 2017 erschienen der Berufungsführer, begleitet von seinem Wahlverteidiger, der Vertreter der Staatsanwaltschaft, sowie der Vertreter der Strafklägerin. Die Vizepräsidentin informierte die Parteien, dass sie die medizinischen Empfehlungen für substitutionsgestützte Behandlungen bei Opioidabhängigkeit der
Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin aus dem Jahr 2006, sowie deren Kurzversion aus dem Jahr 2007 zu den Akten genommen hat und händigte ihnen eine Kopie beider Dokumente aus. Der Berufungsführer erneuerte gewisse seiner Beweisanträge, welche vom Strafappellationshof abgewiesen wurden. Nach der Einvernahme des Beschuldigten hielten der Vertreter des Berufungsführers, welcher Plädoyernotizen einreichte, der Staatsanwalt und der Vertreter der Strafklägerin ihre Parteivorträge, gefolgt von der Replik des Vertreters des Berufungsführers. Der Beschuldigte machte von der Möglichkeit Gebrauch, ein Schlusswort abzugeben. Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil in seiner Gesamtheit; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten. 1.2 Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). 1.3 Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn (a) Beweisvorschriften verletzt worden sind; (b) die Beweiserhebungen unvollständig waren; (c) die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen. Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt wird (vgl. Art. 187 Abs. 2 StPO). Der Berufungsführer beantragt erneut die Befragung der Prof. E.________ Dr. F.________ und Prof. G.________ als Experten. Er macht geltend, er habe sich im Rahmen der Untersuchung damit einverstanden erklärt, dass die Zusatzfragen zum Kausalverlauf nicht den Autoren des ersten Gutachtens, sondern neuen Experten unterbreitet werden, dies allerdings nur, weil er davon ausgegangen sei, diese Experten würden neue Analysen der Asservate vornehmen. Da diese
Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 Analysen aufgrund der Vernichtung der Asservate sich als unmöglich erwiesen hätten, sei eine Befragung der ursprünglichen Experten unumgänglich. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen erklärte der Berufungsführer sich uneingeschränkt mit der Beauftragung neuer Experten einverstanden (vgl. DO 4109). Sämtliche seiner Fragen und Zusatzfragen wurden daraufhin diesen neuen Gutachtern unterbreitet und von ihnen in ihren Gutachten vom 8. April und
31. Juli 2015 behandelt (vgl. DO 9053, 4109, 4202 und 4218, sowie 4116 und 4224). Zum anderen ergibt sich aus der Argumentation des Beschuldigten, dass er nicht die von den ersten Experten gemachten forensisch-toxikologischen Analysen, sondern die daraus gezogenen Schlussfolgerungen der zweiten Experten in Frage stellt. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis einen Experten bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei (vgl. Urteil BGer 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 2.3). Liegen zwei oder eine Mehrzahl von Gutachten mit abweichenden Auffassungen vor, hat der Richter nach gewissenhafter Prüfung der Gutachten auf ihre Zuverlässigkeit und Richtigkeit hin zu entscheiden. Schliesst sich der Richter aufgrund seiner Beweiswürdigung in sachlich vertretbarer Weise mit entsprechender Begründung der Stellungnahme eines Experten an und verwirft er damit gleichzeitig die Auffassung des zweiten Sachverständigen, so liegt darin keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo vor, falls das erste Gutachten das für den Beschuldigten ungünstigere ist (vgl. DONATSCH, in Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 189 N. 27). Es wird somit Aufgabe des Strafappellationshofs sein, sich über die gegebenenfalls unterschiedlichen wissenschaftlichen Schlussfolgerungen aufgrund der gleichen forensisch-toxikologischen Analysen eine Meinung zu bilden und diese entsprechend zu begründen. Unter diesen Umständen erachtet der Strafappellationshof es nicht als notwendig, die ersten Experten zu befragen. Dieser Beweisantrag wird somit abgewiesen. 2. Der Berufungsführer beanstandet seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von †D.________. Er bestreitet, dass sein Verhalten für den Tod von †D.________ kausal bzw. relevant gewesen sei. Er vertritt zudem die Ansicht, dass er zumindest in Anwendung der Unschuldsvermutung und als prozessuale Folge des von der Staatsanwaltschaft zu verantwortenden Beweisverlustes freizusprechen sei. 2.1 Die in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR und Art. 10 StPO verankerte Unschuldsvermutung sowie der dazu gehörende Grundsatz "in dubio pro reo" betreffen sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a; vgl. auch BGE 120 Ia 31 E. 2c). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 Erweist sich ein Beweismittel als unerreichbar in dem Sinn, dass ein vom Angeschuldigten zu seiner Entlastung angerufenes Beweismittel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erhoben werden kann, fällt es für die Beweiswürdigung von vornherein ausser Betracht. Es geht also nicht um die Frage der Verwertbarkeit eines bereits vorhandenen Beweismittels, sondern um den Anspruch des Angeschuldigten auf die Führung des Entlastungsbeweises, bzw. um die Folgen der Unmöglichkeit dieser Beweisführung zufolge Unerreichbarkeit des Beweismittels. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht dazu verpflichtet, sämtlichen Beweisanträgen des Angeschuldigten stattzugeben; er muss nur solche Beweisbegehren zulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheidungserheblich sind. Er kann demnach Beweisbegehren und Anträge wegen Untauglichkeit oder in antizipierter Beweiswürdigung abweisen (vgl. Urteil BGer 1P.297/2005 vom 3. Juli 2006 E. 5). Ist ein vom Angeschuldigten zu seiner Entlastung angerufenes, zulässiges und grundsätzlich beweistaugliches Beweismittel nicht erreichbar, so ist vorab zu prüfen, ob nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme des Beweises verzichtet werden dürfte, mit anderen Worten, ob es ohnehin – also auch im Falle seiner Erreichbarkeit – der Abnahme dieses Beweises gar nicht bedürfte; in diesem Fall ist die Unerreichbarkeit des Beweismittels für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung. Erweist sich eine solche antizipierte Beweiswürdigung jedoch als unzulässig, weil das Beweismittel als grundsätzlich geeignet erscheint, das bestehende Beweisergebnis in Frage zu stellen, ist weiter zu prüfen, wer die Unerreichbarkeit des Beweises zu vertreten hat. Hat dabei der Staat selbst die Unerreichbarkeit des Beweismittels zu vertreten, so kann in Analogie zum Beweisnotstand zufolge Untätigkeit bzw. Verschleppung seitens der Strafverfolgungsbehörden und im Lichte des Anspruchs auf ein faires Verfahren die staatlicherseits zu verantwortende Unerreichbarkeit eines Entlastungsbeweises nur dadurch sachgerecht kompensiert werden, dass zugunsten des Angeschuldigten insofern eine Beweishypothese vorgenommen wird, als davon ausgegangen wird, die Abnahme des Beweises hätte die Bestätigung des Entlastungsbeweises gezeitigt (vgl. Urteil KG/ZH vom 31. März 2005, in ZR 105/2006 235). 2.2 Nach Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; vgl. Urteil BGer 6B_995/2010 vom 21. März 2011 E. 5.1). In tatbestandsmässiger Hinsicht setzt das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts folgende Merkmale voraus: (1) Ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs, (2) natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg, (3) Missachtung einer Sorgfaltspflicht, (4) Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt,
d. h. Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten (vgl. SCHWARZENEGGER, in BSK StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 117 N. 2). Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Damit der Eintritt des Erfolgs dem Täter zuzurechnen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob er auch vermeidbar war. Dazu wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn sein Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender
Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (vgl. Urteil BGer 6B_995/2010 vom
21. März 2011 E. 5.2). Bei der Beurteilung des Masses der ärztlichen Sorgfalt bildet Ausgangspunkt die allgemeine ärztliche Pflicht, die Heilkunst nach anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft und Humanität auszuüben, alles zu unternehmen, um den Patienten zu heilen, und alles zu vermeiden, was ihm schaden könnte. Der Arzt hat mit seinem Wissen und Können auf einen erwünschten Erfolg hinzuwirken. Die Herbeiführung des Erfolgs oder dessen Garantie ist indes nicht Teil seiner Pflichten. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Arztes richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Sicht den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht ihm sowohl in der Diagnose wie auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen nach dem objektiven Wissenstand oftmals ein Entscheidungsspielraum zu. Der Arzt verletzt seine Pflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (vgl. Urteil BGer 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.4). 2.3 Aus den verschiedenen gerichtsärztlichen und forensisch-toxikologischen Gutachten, die im Laufe des Verfahrens in Auftrag gegeben wurden, geht hervor, dass †D.________ an einer akuten Überdosierung von Methadon gestorben ist, dessen Wirkung durch weitere psychotrope Substanzen verstärkt wurde (vgl. DO 4044, 4061, 4126). 2.3.1 Methadon wird bei substitutionsgestützten Behandlungen angewendet. Die medizinischen Empfehlungen für substitutionsgestützte Behandlungen bei Opioidabhängigkeit der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin vom 27. Dezember 2006 enthielten folgende Empfehlungen für die Methadonbehandlung (vgl. S. 15 und 16): "Für die Induktion der Methadon- substitution schlagen bestehende Guidelines "start low – go slow" (starte mit niedriger Dosis – erhöhe sie langsam) vor. Dies wird damit begründet, dass das individuelle Toleranzniveau nicht zuverlässig gemessen oder abgeschätzt werden kann, die individuelle Pharmakokinetik und – dynamik in der Regel unbekannt sind und Methadon aufgrund seiner pharmakologischen Eigenschaft kumuliert. Bei zu schnellem Aufdosieren besteht die Gefahr einer Intoxikation. […] Die Methadonsubstitution soll mit einer niedrigen Dosis von 30 mg eingeleitet werden, die auch für nicht opioidtolerante Individuen als sicher gilt. Bei verlässlichen Hinweisen auf eine mittlere bis hohe Opioidtoleranz kann die Anfangsdosis auch leicht höher liegen. Die Patienten können 4 Stunden nach einer ersten Methadoneinnahme, dem Zeitpunkt des plasmatischen Peaks des Methadons, nochmals einbestellt werden. Zeigen sie zu diesem Zeitpunkt noch eindeutige Entzugssymptome, kann ihnen bis 20 mg Methadon zusätzlich verabreicht werden. Die tägliche Dosissteigerung soll danach 5-10 mg nicht übersteigen. […] Bei der zu Beginn täglichen Evaluation sind insbesondere die Zeichen einer Intoxikation zu beachten und falls solche auftreten, ist die Dosis sofort zu reduzieren." Auch die Kurzversion dieser Empfehlungen vom 9. Dezember 2007 enthält ähnliche Hinweise (vgl. S. 6): "Methadonsubstitution einleiten mit niedriger Dosis von 30 mg […]; tägliche Dosissteigerung danach nicht mehr als 5-10 mg […]; in den ersten Tagen
Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 tägliche Abgabe und Beobachtung". Die aktuelle Version der Empfehlungen, vom Juli 2013 (vgl. www.bag.admin.ch, Rubrik Themen, Mensch & Gesundheit, Sucht, Suchtberatung und -therapie, Substitutionsgestützte Behandlungen bei Opioidabhängigkeit [konsultiert am 17. Oktober 2017]), weist darauf hin, dass aufgrund der langen Halbwertszeit von Methadon eine repetitive Verabreichung zur Kumulation führt, weshalb bei Patienten mit zu hoher Anfangsdosis der Tod in der Regel aufgrund der Kumulation erst nach weiteren verabreichten Dosen am zweiten oder dritten Tag eintritt. Sie sieht vor, dass die tägliche Methadondosis bei mindestens 60 mg/d oder 80 mg/d liegen soll, in jedem Fall aber individuell und klinisch ermittelt werden muss. Die Methadonsubstitution soll – auch bei hoher Toleranz – mit einer niedrigen Dosis von nicht mehr als 30 mg begonnen werden. Bei eindeutigen Entzugssymptomen nach 3-4 Stunden können bis zu 20 mg Methadon zusätzlich verabreicht werden. Die tägliche Dosissteigerung soll danach nicht mehr als 5-10 mg betragen. Zum Thema Intoxikation erwähnen die Empfehlungen, dass schwere Intoxikationen zu Behandlungsbeginn durch das sorgfältige Aufdosieren von Methadon verhindert werden. Schliesslich heben die Empfehlungen hervor, dass vor Behandlungsbeginn "selbstverständlich" ein somatischer und ein psychischer Status zu erheben ist. Auch die Fachinformation (vgl. https://compendium.ch [konsultiert am 17. Oktober 2017]) zu Methadon [Ketalgin®] enthält vergleichbare Warnhinweise. So wird in Zusammenhang mit der Heroin-Entzugsbehandlung von Drogensüchtigen darauf hingewiesen, dass diese Patienten erfahrungsgemäss eine sorgfältige Überwachung brauchen, denn bei der Heroinentzugs- behandlung sei besonders aufmerksam auf das Auftreten von Überdosierungs- oder Entzugssymptomen zu achten und gegebenenfalls therapeutisch einzugreifen. Die Initialdosis wird für solche Patienten auf 20-50 mg festgelegt, bzw. da ein relativ hohes Risiko einer Überdosierung bestehe, wird empfohlen, die erste Gabe auf 30 mg zu beschränken und nach 4-8 Stunden, wenn nötig, nochmal 10 mg abzugeben. Gemäss der Fachinformation (vgl. http://compendium.ch [konsultiert am 17. Oktober 2017]) zu Diazepam [Valium®], sind im Übrigen gesteigerte Wirkungen auf die Sedierung, Atmung und Hämodynamik möglich, wenn das Medikament zusammen mit zentral dämpfenden Substanzen wie Neuroleptika, Anxiolytika/Sedativa, Antidepressiva, Hypnotika, Antikonvulsiva, Narkoanalgetika, Anästhetika und sedierenden Antihistaminika oder mit Alkohol angewendet wird. Nachdem auch bei der Fachinformation zu Methadon darauf hingewiesen wird, dass trizyklische Antidepressiva und Diazepam den Metabolismus von Methadon hemmen und dessen Wirkung verstärken und verlängern können, hält der Strafappellationshof fest, dass die Abgabe von Methadon, bzw. die kombinierte Abgabe von Methadon und Diazepam nur unter einer aktiven Begleitung und Überwachung des Patienten stattfinden sollte, insbesondere bei Behandlungsbeginn, um Überdosierungen frühzeitig zu entdecken und ihnen entgegenzuwirken. 2.3.2 Der Polizeirichter hat das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung folgendermassen bejaht (vgl. angefochtenes Urteil S. 15-16): "A.________ gibt an, diese Richtlinien gekannt zu haben. Zwar bringt der Angeklagte vor, dass ihm †D.________ gesagt habe, dass er im Zentralgefängnis eine tägliche Dosis von 120 mg Methadon eingenommen habe, und dass er habe davon ausgehen dürfen, dass ihm der Patient die Wahrheit gesagt habe, weil dieser mit Opiaten Erfahrung gehabt habe, und weil er ja von sich aus Hilfe gesucht habe. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass A.________ die Richtlinien auch dann nicht eingehalten hätte, wenn †D.________ tatsächlich eine hohe Methadontoleranz aufgewiesen hätte, wird doch in solchen Fällen von einer Anfangsdosis von höchstens 50 mg täglich ausgegangen. Darüber hinaus hatte A.________ durchaus Anlass, die Angaben von †D.________ in Zweifel zu ziehen. So muss erwähnt werden, dass A.________ von †D.________ am 11. November 2011 das erste Mal konsultiert wurde und diese Konsultation
Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 zwischen 40 und 45 Minuten gedauert hat. A.________ hat die in den Richtlinien empfohlene Dosierung von Methadon überschritten und sich dabei einzig auf die Angaben von †D.________ verlassen. Auch wenn es in Gefängnissen gelegentlich möglich sein sollte, zu illegalen Mitteln wie Methadon zu gelangen, so scheint es doch wenig wahrscheinlich, dass †D.________ sich täglich 120 mg Methadon illegal verschafft hat. Es ist notorisch, dass Aussagen von Personen im Strafvollzug nicht immer der Wahrheit oder dem Gesetz entsprechen, sondern dass sie vielmehr zu Übertreibungen neigen. Diese Personen sitzen ja im Strafvollzug, gerade weil sie sich über Gesetze hinweggesetzt haben. A.________ hätte deshalb nicht darauf vertrauen dürfen, dass †D.________ die Wahrheit sagt. Es wäre folglich zu erwarten gewesen, dass A.________ vor einer über die Richtlinien hinausgehenden Abgabe von Methadon weitere Abklärungen seines Patienten veranlasst. Auch wäre es zumutbar gewesen, dass A.________ die Abgabe des von ihm verschriebenen Methadons an †D.________ überwacht oder überwachen lässt. Bei einer besseren Überwachung von †D.________ hätte die durch die Überdosierung geschaffene Gefahr minimiert und bei Hinweisen auf eine Vergiftung entsprechende Massnahmen ergriffen werden können. A.________ wäre mit einer besseren Kontrolle auch aufgefallen, dass das verschriebene Methadon erst einige Tage später verabreicht wurde, ohne dass bei †D.________ Entzugserscheinungen aufgetreten wären. Um dieser Gefahr zu entgegnen, genügte es nicht, mit dem Patienten †D.________ zwei (mündliche) Verträge abzuschliessen und zu vereinbaren, dass sich †D.________ nichts antue, bevor er mit seinem Therapeuten gesprochen habe, und dass er sich strikte an die Verschreibung halte und keine zusätzlichen illegalen Substanzen zu sich nehme. Damit hat A.________ gegen geltende Regeln des Berufsstandes und seine ärztliche Sorgfaltspflicht verstossen." 2.3.3 Der Strafappellationshof kommt zum gleichen Resultat und verweist vollumfänglich auf die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Er hebt insbesondere folgende Elemente hervor. Der Berufungsführer kannte die Empfehlungen für substitutionsgestützte Behandlungen bei Opioidabhängigkeit der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (vgl. DO 13035 Rückseite). Es ist im Übrigen unbestritten, dass †D.________ bei seiner Überführung aus dem Zentralgefängnis am 9. November 2011 folgende Medikamente mitgegeben wurden (vgl. DO 4002): Distraneurin® Mixture 50 mg/ml (25 ml pro Tag verteilt auf vier Mal), Depakine® Sirup 60 mg/ml (je 15 ml morgens und abends), Codein 50 mg (abends), und Trittico® 100 mg (1 pro Nacht). A.________ war auch diese Information gemäss seinen eigenen Aussagen bekannt (vgl. DO 3006 und 3008). Er wusste somit, dass †D.________ von ärztlicher Seite im Zentralgefängnis im Zeitpunkt dessen Transfers in die Strafanstalt von Bellechasse kein Methadon verabreicht wurde. Dies hätte ihn dazu veranlassen sollen, die Erklärungen seines Patienten mit besonderer Vorsicht zu behandeln, bzw. vor der Verschreibung mit dem Zentralgefängnis Rücksprache zu nehmen, was er allerdings nicht getan hat. Anlässlich der Besprechung mit dem Berufungsführer soll †D.________ ihm mitgeteilt haben, dass er im Zentralgefängnis illegal Methadon und Heroin erhandelt habe, und dass es vorgekommen sei, dass er bis zu 120 mg pro Tag Methadon zu sich genommen habe (vgl. DO 2040 und 3008). Allein aufgrund der undifferenzierten Erklärungen von †D.________ hat der Berufungsführer, der grundsätzlich davon ausging, "dass ein Patient, der mich aufsucht, dies tut um Hilfe zu holen und mir dabei grundsätzlich die Wahrheit sagt" (vgl. DO 3008), daher beschlossen, ihm eine tägliche Dosis von 80 mg Methadon (2 x 40 mg jeweils am Morgen und am Abend), sowie darüber hinaus Trittico® 100 mg (1 pro Nacht), Valium® (10 mg je morgens, mittags und abends), Solian® 100 mg (1 pro Nacht), Distraneurin® Mixture 50 mg/ml (20 ml = 1 g abends), und Codein 50 (mittags, falls Methadon noch nicht da), zu verschreiben (vgl. DO 4004). Anlässlich seiner ersten Einvernahme hat er diesbezüglich erklärt: "De ce fait, j'ai prescrit à †D.________ de la méthadone (2 x 40 mg par jour) et j'ai ajouté du Valium® (30 mg par
Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 jour) afin de le calmer. Pour répondre à votre question, afin de quantifier la dose de méthadone, je me suis basé sur la discussion que j'ai eue avec le patient. Celui-ci m'a affirmé qu'à la prison centrale de Fribourg, il arrivait à consommer 120 mg de méthadone par jour. De ce fait, j'ai décidé de lui prescrire une dose quotidienne de 80 mg de méthadone par jour, plus précisément 2 x 40 mg par jour" (vgl. DO 2040). Dem Berufungsführer war bewusst, dass er dem Patienten eine eher hohe Dosis Methadon verschrieben hat, hat er doch erklärt: "C'est une quantité qui est assez importante, mais pas excessive" (vgl. DO 2040). Dies hätte ihn aufgrund der Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin sowie der Fachinformationen dazu führen müssen, eine enge Überwachung des Patienten sicherzustellen (vgl. DO 4060), was er allerdings unterlassen hat. Eine entsprechende Überwachung wäre in der Strafanstalt ohne Schwierigkeiten zu organisieren gewesen. A.________ befand sich täglich in der Strafanstalt von Bellechasse, am Montag, Mittwoch und Donnerstag jeweils morgens, sowie dienstags und freitags den ganzen Tag (vgl. DO 2039). Er hatte zudem Pikettdienst in dieser Strafanstalt für Notfälle (vgl. DO 2039). Es wäre ihm somit möglich gewesen, sich täglich über den Zustand von †D.________ zu erkundigen. So wäre ihm insbesondere aufgefallen, dass das verschriebene Methadon †D.________ erst ab dem
15. November 2011 abends abgegeben wurde (vgl. DO 2051, 2055), ohne dass Entzugserscheinungen aufgetreten wären. Bei entsprechenden Anordnungen oder Erkundigungen hätte der Berufungsführer zudem bemerken müssen, dass †D.________ schon nach der Einnahme der ersten Dosis Methadon eine auffällige Reaktion zeigte, da er bereits in der Nacht vom 15. auf den 16. November 2011 zur letzten Medikamentabgabe nicht geweckt werden konnte (vgl. DO 2005 und 2017). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Analyse der Schamhaare von †D.________, die eine "consommation de méthadone dans les mois précédant le décès" nahelegt (vgl. DO 4054), zwar den Konsum von Methadon in den Monaten vor dem Tod nachweist, jedoch die Frage nicht beantwortet, ob der Verstorbene beim Transfer aus dem Zentralgefängnis immer noch Methadon konsumierte oder ob er seit einigen Tagen oder Wochen wieder "naïf aux opiacés" war. Gerade die auffällige Reaktion am Vorabend seines Todes beweist hingegen im Nachhinein, dass der Verstorbene eben nicht (mehr) methadontolerant war. Dem Berufungsführer wäre es auch möglich gewesen, sich im Zentralgefängnis über den offiziellen Methadonkonsum von †D.________ zu erkundigen. Er hätte somit in Erfahrung gebracht, dass †D.________ zum Zeitpunkt seines Eintritts in das Zentralgefängnis am 3. August 2011 in einem Methadonprogramm mit einer Tagesdosis von 25 mg war, welche zunächst im Einverständnis mit dem Psychiater des Zentralgefängnisses laufend erhöht und in der Folge, auf Verlangen des Inhaftierten und im Einverständnis mit dem Psychiater, kontinuierlich wieder reduziert wurde. Die höchste Dosis belief sich auf 40 mg pro Tag vom 10. bis am 31. August 2011. Ab dem 10. Oktober 2011 wurde die Methadonbehandlung vollständig beendet (vgl. DO 4042-43, 8024). Unter diesen Voraussetzungen hätte der Berufungsführer davon ausgehen können, dass †D.________ bei seinem Transfer vom Zentralgefängnis in die Strafanstalt von Bellechasse nicht oder zumindest nur beschränkt methadontolerant war. Um das Ausmass der Methadontoleranz von †D.________ festzustellen, wäre es A.________ auch möglich gewesen, diesen einer Urinuntersuchung zu unterziehen (vgl. DO 4059), um das Vorhandensein der Wirkstoffe des Methadons und somit dessen Konsum in den Tagen vor dem Transfer aus dem Zentralgefängnis zu prüfen, und auf diese Weise die Behauptungen des Häftlings in Bezug auf die konsumierte Menge zu plausibilisieren. Die Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin hat der Berufungsführer vollständig ausser Acht gelassen, als er †D.________ eine tägliche Dosis von 80 mg Methadon
Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 verschrieb. Erschwerend kommt dabei dazu, dass er dem Häftling zusätzlich noch weitere psychotrope Substanzen, insbesondere Valium®, verschrieb. Das Valium® wurde †D.________ zudem in einer Dosierung von 30 mg pro Tag verschrieben, obwohl die übliche Dosierung für Erwachsene gemäss der Fachinformation 5-20 mg beträgt. Die Tatsache, dass der Verstorbene im Besitz von Valium® aus möglicherweise illegaler Quelle war (vgl. 2066 und 4082), hat unter diesen Vorgaben keinen Einfluss auf die Sorgfaltspflichtverletzung. Die Sorgfaltspflichtverletzung ist aufgrund des Gesagten erstellt. 2.4 Der Berufungsführer argumentiert, dass der Verstorbene unter Umständen nicht nur die von ihm verschriebenen Medikamente, sondern zusätzlich auch noch weitere Mengen psychotroper Substanzen absorbiert habe, so dass der Kausalverlauf zwischen der Einnahme der verschriebenen Medikamente und dem Tod möglicherweise unterbrochen wurde, was in dubio pro reo zu seinen Gunsten festgehalten werden müsse. Der Polizeirichter hat in Bezug auf den Kausalverlauf Folgendes festgehalten (vgl. angefochtenes Urteil S. 13): "[…] kann aber jedenfalls ausgeschlossen werden, dass †D.________ in seiner Todesnacht selbstständig zusätzliche Mengen an Methadon konsumiert hat. Zum einen schliesst dies das Institut für Rechtsmedizin des Kantons Bern in seinem schlüssigen und überzeugenden Gutachten vom 7. April 2015 explizit aus, weil †D.________ am 16. November 2011 ab 22.00 Uhr nicht mehr handlungsfähig gewesen sein soll. Zum andern wird in diesem Gutachten erklärt, dass die im Blut von †D.________ nachgewiesene Menge Methadon derjenigen Menge entspricht, die †D.________ abgegeben wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Bern bei einer 'consommation très récente' vorliegend von einer Einnahme am 16. November 2011 abends auszugehen sei. Aufgrund der Befunde am Mageninhalt sei weiter davon auszugehen, dass sich die Resorption verzögert habe und nur knapp die Hälfte der letzten Dosis in das Blut aufgenommen worden sei. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass das erwähnte Gutachten mangelhaft wäre. Es gibt auch keinerlei andere Hinweise darauf, dass †D.________ zusätzlich an illegales Methadon gelangt ist. Es ist somit in tatsächlicher Hinsicht erwiesen, dass †D.________ in der Nacht vom 16./17. November 2011 keine zusätzlichen Mengen an Methadon konsumiert hat. […] Was die gelartige Substanz betrifft, die als Mundausfluss beim Verstorbenen festgestellt werden konnte, ist zu bemerken, dass es sich dabei nicht um Methadon gehandelt haben kann, ist doch Methadon in gelartiger Form in der Schweiz nicht erhältlich." Der hiesige Hof teilt diese Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz und verweist vollumfänglich darauf (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Folgende Elemente sind zusätzlich hervorzuheben. In ihrem gerichtsärztlichen Gutachten vom 19. März 2012, kommen die Experten der Unité de médecine forensique du Centre universitaire romand de médecine légale (DO 4012 ff.) zum Schluss, dass "la concentration de méthadone mesurée dans le sang […] se situe dans la fourchette des valeurs thérapeutiques pour des personnes habituées au traitement et dans celles des valeurs toxiques, voire létales, pour des personnes n'en consommant pas régulièrement. Les analyses toxicologiques ont révélé la présence de méthadone dans le contenu gastrique. Les résultats des analyses des poils pubiens indiquent une consommation de méthadone dans les mois précédant le décès" (vgl. DO 4044). In einem weiteren Gutachten erklären diese Experten zudem, nachdem sie eine genetische Hypersensibilität auf Methadon als möglich, deren Einfluss jedoch als marginal eingestuft hatten (vgl. DO 4055), dass "tous ces médicaments [welche †D.________ zusätzlich zum Methadon erhielt] sont des psychotropes dotés d'un effet globalement sédatif, qui s'additionne à celui de la méthadone à haute dose et peut vraisemblablement avoir contribué à la dépression
Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 du système nerveux central ayant conduit au décès. Il y a donc lieu de retenir dans ce cas une interaction pharmacodynamique non spécifique par synergisme potentialisateur des actions sédatives des différents composants de la médication" (vgl. DO 4055). Diese Medikamente haben zudem die Verdauung und dadurch die Absorption des Methadons verlangsamt (vgl. DO 4124), was diese Experten zum gleichen Schluss geführt hat wie diejenigen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (vgl. DO 4121), dass obwohl es unmöglich sei auszuschliessen, dass †D.________ Zugang zu illegalem Methadon gehabt habe, "la quantité de méthadone trouvée dans le contenu gastrique peut tout aussi bien provenir de l'administration de la quantité prescrite" (vgl. DO 4078). Die Experten der Unité de médecine forensique du Centre universitaire romand de médecine légale kommen im Übrigen nicht zu einem anderen Schluss unter Berücksichtigung des vom Verstorbenen möglicherweise absorbierten nicht verschriebenen Medikamentes Rivotril® (vgl. DO 4080, 4082), dessen Wirkstoff Clonazepam in seinem Blut aufgefunden wurde (vgl. DO 4031, 4033). Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang auch die Einschätzung der Experten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern, welche festhielten, dass die im Blut des Verstorbenen ermittelten Wirkstoffe des Clonazepams pharmakologisch wenig oder nicht aktiv waren, so dass †D.________ zum Zeitpunkt seines Todeseintritts nicht unter dem Einfluss von Clonazepam stand (vgl. DO 4122 und 4124). Der Berufungsführer bestreitet diese Schlussfolgerung der Experten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern und macht geltend, sämtliche der im Blut gefundenen Benzodiazepine müssten zusammengerechnet werden, um die Summe der therapeutisch wirksamen Stoffe zu definieren. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Wie aus der toxikologischen Analyse hervorgeht, handelt es sich zwar bei den fünf festgestellten Substanzen (vgl. DO 4031) allesamt um Benzodiazepine. Es gilt jedoch zwischen den Wirkstoffen des Valiums® – nämlich Diazepam, Nordiazepam und Temazepam – und denjenigen des Rivotrils® – d. h. Clonazepam und 7-Aminoclonazepam – zu unterscheiden (vgl. DO 4033). Die entsprechenden Substanzen wurden nämlich in unterschiedlicher Konzentration im Blut des Verstorbenen aufgefunden und haben zudem unterschiedliche Ursprünge, teils legal, teils illegal. Nachdem die im Blut des Verstorbenen ermittelten Wirkstoffe des Clonazepams pharmakologisch wenig oder nicht aktiv waren, ist die Tatsache, dass in der Zelle des Verstorbenen zwei Tabletten Rivotril® gefunden wurden, was auf einen illegalen Konsum hindeuten kann, nicht als relevant einzustufen. Auch bei den Wirkstoffen Trazodon [Trittico®] und Clomethiazol [Distraneurin®] lag die Konzentration im Blut unterhalb des therapeutisch wirksamen Bereichs (vgl. DO 4033 und 4122), so dass ihre Relevanz für den eingetretenen Tod ebenfalls als bedeutungslos einzuschätzen ist. Anders sieht es beim Diazepam [Valium®] aus. Dieses Medikament wurde †D.________ vom Berufungsführer verschrieben (vgl. DO 4004) und jener stand zum Zeitpunkt des Todeseintritts unter starkem Einfluss von Valium®, dessen Wirkstoffe als Summe im hochtherapeutischen Bereich lagen (vgl. DO 4122). Der Berufungsführer vertritt die Ansicht, dass das von ihm verschriebene Valium® dem Inhaftierten gar nicht abgegeben wurde, so dass er dessen Mischvergiftung nicht zu verantworten habe. Er stützt sich dazu auf die Information der Strafanstalt von Bellechasse (vgl. DO 8003), sowie diejenige des Arztes der Strafanstalt (vgl. DO 2051 f. bzw. 2058 f.), deren Auskunft seiner Ansicht nach verlässlicher sei, als diejenigen des Wärters, der †D.________ die Medikamente abgegeben hat (vgl. DO 2053 ff.). Seiner Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie der Berufungsführer zwar zu Recht hervorhebt, konnte das Medikament Trittico® †D.________ in den beiden dem Tod vorangegangenen Nächte nicht abgegeben werden, weil er zur Abgabezeit nicht geweckt werden konnte (vgl. DO 2005, 2017,
Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 3016). Sein Blut und sein Urin enthielten jedoch trotzdem den in diesem Medikament enthaltenen Wirkstoff Trazodon (vgl. DO 4030 und 4031). Der Berufungsführer will daraus den Schluss ziehen, dass entweder die Wärter entgegen ihren Aussagen das Trittico® abgegeben haben, so dass auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden könne, oder der Verstorbene über eigene Bestände des Medikamentes verfügte und unautorisiert konsumiert hat. Dabei übergeht er jedoch die Tatsache, dass der Wirkstoff Trazodon im Blut des Verstorbenen unterhalb des therapeutisch wirksamen Bereichs lag, was nur einen Schluss zulässt, nämlich dass das Trittico® †D.________ bis und mit dem 14. November 2011 abgegeben und von ihm auch eingenommen wurde, am
15. und 16. November 2011 hingegen, wie von den Wärtern signalisiert, nicht abgegeben werden konnte und somit auch nicht eingenommen wurde. Wenn die Wärter somit bestätigen, dass sie die Verschreibungen der Ärzte befolgen, bzw. jede Abweichung davon signalisieren (vgl. DO 2056 und 2017), sind ihre Aussagen durchaus glaubwürdig. Unter diesen Vorgaben ist davon auszugehen, dass das verschriebene Valium®, das auf der Liste des Service médical auch aufgeführt ist (vgl. 2012), ebenfalls verschreibungskonform abgegeben wurde. Diese Schlussfolgerung wird auch durch eine sich in der Patientenakte der Strafanstalt Bellechasse befindende Handnotiz (vgl. DO
2018) bestätigt, von der allerdings der Autor nicht bestimmt wurde. Unter diesen Vorgaben muss davon ausgegangen werden, dass das Email des Arztes der Strafanstalt vom 7. Februar 2012 (vgl. DO 2051), sowie der Brief des Direktors der Strafanstalt vom 23. Februar 2012 (vgl. DO 8003), versehentlich das verschriebene und abgegebene Valium® nicht erwähnen und aus diesen Dokumenten somit keine relevanten Rückschlüsse gezogen werden können. Es ist somit festzuhalten, dass das im Blut von †D.________ nachgewiesene Diazepam, Nordiazepam und Temazepam, welches im hochtherapeutischen Bereich lag (vgl. DO 4122), seinen Ursprung im ihm vom Beschuldigten verschriebenen Valium® hat. Dass der Verstorbene zusätzlich noch im Besitz von weiterem Valium® war (vgl. DO 4082), ist unter diesen Vorgaben ohne Relevanz. Mit den konsultierten Experten und der Vorinstanz kommt der Strafappellationshof somit zum Schluss, dass †D.________ an einer akuten Intoxikation an dem ihm verschriebenen Methadon gestorben ist, dessen Wirkung durch die ebenfalls verschriebene psychotrope Substanz Diazepam [Valium®] verstärkt wurde. Diese Kombination von Methadon und Diazepam wurde dem Verstorbenen vom Berufungsführer verschrieben, so dass auch der Kausalverlauf zwischen dessen Handlung, bzw. Sorgfaltspflichtverletzung, und dem Tod von †D.________ erwiesen ist. Dies führt zur Abweisung der Berufung in diesem Punkt. 2.5 Der Berufungsführer macht schliesslich geltend, eine weitere Analyse der Schamhaare und des Mageninhaltes des Verstorbenen hätten ihm ermöglicht, den naturwissenschaftlichen Entlastungsbeweis zu bringen, dass †D.________ zusätzlich Valium® aus illegaler Quelle konsumiert hatte und auch im Gefängnis regelmässig Methadon konsumierte und somit methadontolerant war. Aus der Unmöglichkeit, diese Analysen durchzuführen, da das entsprechende Beweismaterial nicht mehr vorhanden ist, will er den Schluss ziehen, dass er zumindest in Anwendung der Beweislastregel von Art. 10 StPO freizusprechen ist. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie oben dargelegt, ist a posteriori zweifelsfrei nachgewiesen, dass †D.________ bei seinem Transfer in die Strafanstalt von Bellechasse nicht (mehr) methadontolerant war (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Dazu kommt die wissenschaftliche Tatsache, welche in der Fachinformation klar dargelegt wird, dass Methadon, wie andere Opiate, die gastro- intestinale Mobilität reduziert. Die Bestimmung eines quantitativen Referenzwertes im Magen zwecks Plausibilisierung der von den Experten angenommenen Gastroparese, welche dazu führte, dass die Hälfte der letzten vom Beschuldigten verschriebenen Methadondosis – und nicht etwa eine unbestimmte Quantität eines illegal beschaffenen Methadons – noch im Magen vorhanden
Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 war (vgl. DO 4078, 4124, 4126), erweist sich somit als unnötig. Desgleichen ist erwiesen, dass der Beschuldigte dem Verstorbenen zusätzlich zu einer sehr hohen, für einen nicht methadontoleranten Patienten letalen Dosis Methadon, auch noch eine sehr hohe Dosis Valium® verschrieben hatte, und dass beide Substanzen †D.________ auch abgegeben und von ihm eingenommen wurden (vgl. E. 2.4 hiervor). Die quantitative Bestimmung des Diazepams im Mageninhalt, zwecks Nachweises eines zusätzlichen illegalen Konsums von Valium®, erweist sich daher als nicht relevant. Die angerufenen – nicht mehr möglichen – Beweismittel sind somit nicht geeignet, das bestehende Beweisergebnis in Frage zu stellen. Es ist daher nicht weiter zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Unerreichbarkeit des Beweismittels zu vertreten hat und welche Folgen daraus zu ziehen wären. 2.6 Der Berufungsführer bestreitet die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Polizeirichter nicht, und der Strafappellationshof sieht keinen Grund, davon abzuweichen. A.________ ist somit der fahrlässigen Tötung in Anwendung von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen. 3. Der Berufungsführer hat die Strafe lediglich als logische Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochten. Er äusserte sich dazu weder im Rahmen der begründeten Berufungserklärung noch anlässlich des Plädoyers an der Berufungsverhandlung; auch stellte er keinen Eventualantrag. Angesichts dessen sowie des nunmehr bestätigten Schuldspruchs, ist der Strafappellationshof nicht gehalten, eine selbstständige Strafzumessung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.3). Im Übrigen geht aus dem Dossier auch nicht hervor, dass die erstinstanzliche Strafzumessung als gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO anzusehen wäre. 4. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 StPO). Wurde ihr für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen, muss sie allerdings die Kosten einer Wahlverteidigung nicht tragen, so dass kein Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO entsteht (vgl. BGer 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2). Im vorliegenden Verfahren wurde der Strafklägerin zu Beginn des Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und ihr ein amtlicher Verteidiger ernannt (vgl. DO 7008 und 7014). Dieser Entscheid erweist sich allerdings im Nachhinein als voreilig, denn nachdem die Strafklägerin im Rahmen der Staatshaftung nicht berechtigt ist, gegen den fehlbaren Arzt Zivilbegehren zu stellen (vgl. Urteil BGer 6B_353/2010 vom 31. Mai 2010 E. 1), kann sie die unentgeltliche Rechtpflege nicht beanspruchen (vgl. Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). Diese rechtliche Lage hat ihren Rechtsbeistand veranlasst, im Namen seiner Mandantin eine Entschädigung nach Art. 433 StPO zu beantragen (vgl. DO 9115 und 13013). Auf den entsprechenden Antrag ist aufgrund des Gesagten einzutreten. Der Entschädigungsanspruch ist auf die im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen und Umtriebe beschränkt (vgl. Urteil BGer 6B_1286/2016 vom 15. August 2017 E. 2.1). Vorliegend verlangt die Strafklägerin eine Entschädigung von CHF 6'377.- für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren. Aufgrund der eingereichten Kostenliste rechtfertigt es sich, einen Gesamtaufwand von 15 Stunden zu berücksichtigen für die Kenntnisnahme der Berufungsanmeldung, das Studium der Berufungserklärung, die Vorbereitung der Verhandlung, die Verhandlung selber, sowie das Studium des vorliegenden Urteils und dessen Erklärung an die Mandantin. Nicht berücksichtigt werden insbesondere die verschiedenen
Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 Korrespondenzen des Anwaltes mit der Verwaltungskommission der Strafanstalt Bellechasse, die keinen direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren aufweisen. Bei einem Stundentarif von CHF 250.- (vgl. Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]), ergibt dies ein Honorar von CHF 3'750.-. Zuzüglich CHF 200.- für die übliche Korrespondenz (vgl. Art. 67 Abs. 1 JR), Auslagen von CHF 197.50 (5 % von CHF 3'950.-), Reisespesen von CHF 30.-, und der Mehrwertsteuer von CHF 334.20 (8 % von CHF 4'177.50), ergibt sich ein Gesamtbetrag von CHF 4'511.70 zu Lasten des Berufungsführers. 5. 5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer sowohl die erst- wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 51‘000.- (Gerichtsgebühr: CHF 5'000.-; Auslagen: CHF 46'000.-) und im oberinstanzlichen Verfahren CHF 4'400.- (Gerichtsgebühr CHF 4'000.-; Auslagen: CHF 400.-), zu tragen (Art. 426 und 428 StPO). 5.2 Es besteht kein Anspruch des Berufungsführers auf Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 6. Februar 2017 wird bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut: 1. A.________ ist schuldig der fahrlässigen Tötung, begangen zum Nachteil von †D.________, in Sugiez, am 17. November 2011. 2. A.________ wird in Anwendung der Art. 42, 44, 47 und 117 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 120.- verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt, die Probezeit beträgt zwei Jahre. 3. Die beim Institut für Rechtsmedizin in Bern noch vorhandenen biologischen Proben und Medikamentenreste werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB). 4. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 5‘000.-, die Auslagen betragen CHF 46‘000.-. 5. A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Entschädigung von CHF 17'107.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%, total CHF 18'476.- (CHF 13'969.15 für Rechtsanwalt Armin Sahli;
Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 CHF 4'506.85 für Rechtsanwalt Nicolas Charrière) für die notwendigen Aufwendungen als Strafklägerin im Verfahren zu bezahlen (Art. 433 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 4‘400.- (Gerichtsgebühr: CHF 4‘000.-; Auslagen: CHF 400.-) werden A.________ auferlegt. III. A.________ wird keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 429 StPO). IV. A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Entschädigung von CHF 4'511.70, inklusive MWSt von CHF 334.20, für die notwendigen Aufwendungen als Strafklägerin im Berufungsverfahren zu bezahlen (Art. 433 StPO). V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. November 2017/dbe Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin