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501 2017 61

Freiburg · 2018-01-22 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. In der Nacht vom 19. Oktober 2014 führte A.________ einen bezahlten Personentransport von vier Personen durch, wobei es infolge mehrerer Auseinandersetzungen zwischen dem Taxifahrer und seinen Fahrgästen zu einem Personenunfall kam. Im Blut von A.________ wurden Spuren von Amphetamin sowie Cannabis festgestellt. Zudem war das Fahrzeug mit vier abgelaufenen Reifen ausgestattet und verfügte nicht über den für Taxis obligatorischen Fahrtenschreiber. B. Mit Strafbefehl vom 4. August 2016 wurde A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Körperverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug), eventualvorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen von je CHF 30.- und zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt (act. 69). A.________ erhob am 12. August 2016 Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 72). C. Der Polizeirichter des B.________ verhandelte die Angelegenheit am 5. Dezember 2016 (act. 110). Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 (act. 134) sprach er A.________ frei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Er erklärte ihn schuldig des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 1‘000.-. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Busse setzte er auf zehn Tage fest. Weiter auferlegte der Polizeirichter A.________ ¼ der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘950.- und sprach ihm eine Entschädigung von CHF 2‘500.-, zuzüglich 8 % MwSt., total CHF 2‘700.- für entstandene Verteidigungskosten zu. Die Zivilbegehren verwies er auf den Zivilweg. D. Vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian reichte A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) am 27. März 2017 die Berufungserklärung ein. Er beantragt seinen Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und der Übertretung von Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er sei zu befragen und um die Profiltiefe der abgefahrenen Reifen zu ermitteln, sei ein Sachverständigengutachten bei C.________, durchzuführen. E. Am 18. April 2017 erklärte der zuständige Staatsanwalt, kein Nichteintreten zu beantragen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten. In der Sache selber schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung und wies darauf hin, dass der Berufungsführer in Bezug auf seinen Drogenkonsum verschiedene Begriffe vermische. F. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 wies der Vizepräsident des Strafappellationshofs den Beweisantrag in vorweggenommener Beweiswürdigung ab und informierte die Parteien, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO und Art. 75 des Justizgesetzes vom

31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) schriftlich durchgeführt wird. G. Am 29. Mai 2017 ergänzte der Berufungsführer seine Berufung. Mit Schreiben vom

18. Juli 2017 verzichtete der Polizeirichter des B.________ auf eine Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Berufung.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten.

E. 2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Freispruchs von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Ziffer 1 in sämtlichen Punkten an. Die Strafzumessung, den Kostenpunkt, die Entschädigung und die Zivilforderungen ficht der Berufungsführer nicht selbständig an, sondern als Folge des beantragten Freispruchs. Somit ist das erstinstanzliche Urteil in den Ziff. 2., 3., 4., 5., 6. und 7. zu überprüfen. In den übrigen Punkten ist es mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzli- chen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

E. 3 In Anwendung von Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO und Art. 75 JG wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Der Berufungsführer konnte seine Berufung schriftlich begründen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. 389 Abs. 1 StPO).

E. 4 Der Beweisantrag, es sei ein Sachverständigengutachten durchzuführen, um die Profiltiefe der Reifen zu ermitteln, wurde von der Verfahrensleitung mit Schreiben vom 10. Mai 2017 abgewiesen. Da der Berufungsführer diesen Beweisantrag in seiner Berufungsergänzung vom

29. Mai 2017 nicht wiederholte, erübrigt sich vorliegend eine erneute Prüfung durch den Hof. Soweit nötig wird auf E. 5.1.2 verwiesen.

E. 5 Der Berufungsführer beantragt seinen Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG.

E. 5.1 Einerseits bringt er vor, in Bezug auf die Profiltiefe der Reifen sei der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft und dem Polizeirichter willkürlich festgestellt worden. Aus den Polizeiberichten gehe nicht hervor, wie tief die Profilrille der besagten Reifen gewesen sei und der Polizeirichter habe es diesbezüglich unterlassen, ein offeriertes Sachverständigengutachten durchzuführen. Da nicht feststehe, wie tief das Profil gewesen und nirgends eine polizeiliche Messung oder ein Protokoll einer Messung vorhanden sei, sei er vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges freizusprechen.

E. 5.1.1 Gemäss Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist hingegen unerheblich. In Art. 219 Abs. 1 der Verordnung vom

19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) wird definiert, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangt. Dies ist u.a. der Fall, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 Bst. a VTS). Gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS müssen die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6mm tiefe Profilrillen aufweisen (Urteil BGer 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1). Für die Verkehrssicherheit ist die Bereifung von Fahrzeugen von entscheidender Bedeutung (SCHENK, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 29 N. 10 und 39). Der Führer eines Fahrzeuges hat sich vor jeder Fahrt zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug und die Ladung in vorschriftsgemässem Zustand befinden (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom

13. November 1962 [VRV; SR 741.11]).

E. 5.1.2 Vorliegend hält der Polizeirapport vom 10. Dezember 2014 fest, das Fahrzeug des Berufungsführers sei mit vier abgelaufenen Reifen ausgerüstet gewesen. Weiter habe einer der Reifen eine Abriebstelle aufgewiesen, welche auf ein Blockieren der Räder zurückzuführen sei (act. 5). Dass die vier Reifen des Fahrzeugs abgefahren waren, wurde bereits im Unfallaufnahmeprotokoll vom 19. Oktober 2014 festgestellt (act. 39) und in der Folge fotografisch dokumentiert (act. 35 und 36). Auf den Fotos im Fotodossier der Kantonspolizei ist deutlich erkennbar, dass die Reifen abgefahren und die Profilrillen nicht die Minimaltiefe von 1,6mm aufwiesen. Auch die Abriebstelle ist klar ersichtlich. Bezüglich dieser Abriebstelle ist anzumerken, dass nach dem Blockieren der Räder stellenweise keine Profilrille mehr auszumachen ist, weshalb die Profilrille bereits vorher nicht mehr tief gewesen sein kann. Wie vom Polizeirichter richtigerweise festgehalten wurde, ist die fehlende Profiltiefe selbst für einen Laien leicht feststellbar und bedarf keines Gutachtens. Beim Fahrzeug handelte es sich somit um ein verkehrsunsicheres Fahrzeug. Der Berufungsführer führte dieses nicht den Vorschriften entsprechende Fahrzeug, womit der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG erfüllt ist. Er hätte sich vor der Fahrt selber vergewissern müssen, ob das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand ist. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte dem Berufungsführer daher auffallen müssen, dass die Reifen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG erfüllt und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

E. 5.2 Andererseits macht der Berufungsführer geltend, weder im Strafbefehl vom 4. August 2016 noch im Urteilsdispositiv vom 15. Dezember 2016 sei klar ersichtlich, ob er wegen dem fehlenden Fahrtenschreiber verurteilt worden sei oder nicht. Im Urteilsdispositiv sei jedenfalls keine Verurteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 SVG in Verbindung mit einer Verletzung der VTS und der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) zu finden. Das Nichtmitführen eines Fahrtenschreibers falle nicht unter die Strafbestimmung von Art. 93 SVG, da ein Fahrtenschreiber nichts mit der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs zu tun habe. Eine Verurteilung wegen dem Fahrtenschreiber würde eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darstellen und der Berufungsführer könne folglich in Bezug auf den Fahrtenschreiber nicht verurteilt werden.

E. 5.2.1 Art. 100 Abs. 1 VTS regelt, welche Fahrzeuge zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit beziehungsweise zur Abklärung von Unfällen mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein müssen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Darunter fallen namentlich Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2 unterstehen (Art. 100 Abs. 1 Bst. b VTS). Durch Art. 219 VTS i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 SVG wird diese Pflicht mit Busse abgesichert (OTT, Die Tragweite des Grundsatzes nemo tenetur se ipsum accusare im Strassenverkehrsrecht, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2016, S. 270).

E. 5.2.2 Aus dem Polizeirapport vom 10. Dezember 2014 geht hervor, dass das vom Berufungsführer gelenkte Fahrzeug nicht über den für Taxis obligatorischen Fahrtenschreiber verfügte (act. 5). Dies wird auch im Sachverhalt des Strafbefehls vom 4. August 2016 wiedergegeben (act. 69). Darauf angesprochen, dass das Fahrzeug namentlich nicht über den nötigen Fahrtenschreiber verfügte, sagte der Berufungsführer aus, das Fahrzeug sei nicht als Taxi eingelöst. Es gebe Grauzonen, bei welchen das Gesetz nicht zum Tragen komme. Wenn mit der Fahrt kein Verdienst gemacht und lediglich die Betriebskosten gedeckt würden, gelte das Fahrzeug nicht als Taxi (act. 11). Anlässlich der Sitzung vom 5. Dezember 2016 vor dem Polizeirichter bestätigte der Berufungsführer, dass das Fahrzeug nicht als Taxi eingelöst und nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sei (act. 113). Aufgrund der gesamten Umstände und der Aussagen des Berufungsführers besteht kein Zweifel daran, dass das besagte Fahrzeug als Taxi genutzt wird und der Berufungsführer als Taxifahrer der ARV 2 untersteht, weshalb das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss (Art. 100 Abs. 1 Bst. b VTS). Die Passagiere sagten übereinstimmend aus, dass sie in den frühen Morgenstunden des 19. Oktobers 2014 ein Taxi gerufen hätten und von einem Fahrzeug der Firma D.________Taxi transportiert worden seien. Unter der Firma D.________Taxi werden Transportdienstleitungen angeboten; gemäss öffentlichen Adressverzeichnissen verzeichnet diese Firma Domizil in E.________ – mithin am Wohnort des Berufungsführers. Entgegen der Ansicht des Berufungsführers fällt das Nichtmitführen eines Fahrtschreibers unter die Strafbestimmung von Art. 93 Abs. 2 SVG. Der Berufungsführer führte bewusst ein Fahrzeug, welches nicht den Vorschriften entsprach, weshalb der Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG erfüllt ist. Ebenso liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Somit ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 5.16 Uhr und der untersuchte Urin am 19. Oktober 2014 um 5.40 Uhr abgenommen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Einnahme dieses Medikaments mehr als 24 Stunden später im Urin sowie im Blut ein falsch-positives Ergebnis in Bezug auf zwei Substanzen zur Folge hatte. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass der Berufungsführer durch Passivrauchen mit den beiden nachgewiesenen Substanzen in Kontakt gekommen ist. Andere Argumente bringt der Berufungsführer zu Recht nicht vor. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 6 Weiter rügt der Berufungsführer seine Verurteilung wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel. Die Grenzwerte gemäss Art. 35 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) seien nicht erreicht, womit die Einnahme von Betäubungsmitteln nach Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung vom

13. November 1962 (VRV; SR 741.11) nicht als nachgewiesen gelte. Aufgrund der messbedingten Toleranz bzw. Ungenauigkeit gelte eine Substanz unter der gesetzlichen Nachweisgrenze als nicht nachgewiesen. Auch sei der Umstand, dass der Berufungsführer ein Medikament mit dem Wirkstoff Ibuprofen zu sich genommen habe, in der toxikologischen Untersuchung nicht berücksichtigt worden; bei der Einnahme von Medikamenten mit diesem Wirkstoff kämen jedoch bei Drogenanalysen falschpositive Resultate nicht selten vor. Die niedrigen Werte könnten auf die Einnahme von Medikamenten zurückgeführt werden. Zudem sei es möglich, dass der Berufungsführer durch Passivrauchen in Kontakt mit der Substanz gekommen sei. Da die Messanalyse Werte unterhalb der Nachweisgrenze ermittelt habe, könne dem Berufungsführer kein Konsum nachgewiesen werden, weshalb er vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a BetmG freizusprechen sei.

E. 6.1 Art. 19a Ziff. 1 BetmG bestraft mit Busse, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht. Auf die Quantität oder die Qualität des konsumierten Betäubungsmittels kommt es im Rahmen von

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Art. 19a Ziff. 1 BetmG nicht an. Selbst der einmalige Gebrauch einer geringfügigen Menge ist strafbar (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, Art. 19a N. 2; HUG-BEELI, Betäubungs- mittelgesetz Kommentar, 2016, Art. 19a N. 274 und 277 m.w.H.). Nach Art. 2 Abs. 2 VRV gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) (Bst. a) oder Amphetamin (Amphetamin) (Bst. d) nachgewiesen wird. Die Betäubungsmittel nach Art. 2 Abs. 2 VRV gelten als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwerte erreichen oder überschreiten.

E. 6.2 Der Berufungsführer scheint zu verkennen, dass es in Art. 19a BetmG und Art. 2 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 34 VSKV-ASTRA um unterschiedliche Werte geht. Beim Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19a BetmG kommt es eben gerade nicht auf die Quantität des konsumierten Betäubungsmittels an, währendem die Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VRV erst beim Nachweis von Betäubungsmittel und Erreichen oder Überschreiten der Grenzwerte von Art. 34 VSKV-ASTRA als erwiesen gilt. Die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung sind klar: im Urin sowie im Blut des Berufungsführers wurden Spuren von Cannabis und Amphetaminen gefunden (act. 28 ff.). Dass die Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VRV aufgrund dieser unterhalb der Grenzwerte von Art. 34 VSKV-ASTRA liegenden Werte nicht als erwiesen gilt, ändert nichts daran, dass der Berufungsführer Betäubungsmittel konsumierte und sich der Übertretung von Art. 19a BetmG strafbar machte. Gemäss Aussage des Berufungsführers nahm er das Medikament Dolo Spedifen 200 am

17. Oktober 2014 ein (act. 12 und 26). Das untersuchte Blut wurde ihm am 19. Oktober 2014 um

E. 7 Die Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. A.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 429 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Januar 2018/fju Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

E. 7.1 Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.- und den Auslagen des Berufungsverfahrens von CHF 100.-, dem Berufungsführer auferlegt (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 StPO).

E. 7.2 Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 StPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des B.________ vom 15. Dezember 2016 wird bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 a) der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung, angeblich begangen in F.________, am 19. Oktober 2014; b) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen in F.________, am

19. Oktober 2014; c) des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen in F.________, am

19. Oktober 2014. 2. A.________ ist schuldig a) des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen in F.________, am 19. Oktober 2014 (Art. 93 Abs. 2 SVG); b) der Übertretung des Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, begangen an verschiedenen Orten, in der Zeit vom 14. Juli bis 19. Oktober 2014 (Art. 19a BetmG). 3. A.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen und von Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt. 4. A.________ wird eine Zahlungsfrist von 90 Tagen gewährt, um die Busse von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 5. Die Kosten des Verfahrens werden zu ¼ A.________ auferlegt, der Rest geht zu Lasten des Staates Freiburg (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1‘600.00.00 und die Auslagen CHF 1‘350.00. 6. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 2‘500.00, zusätzlich 8 % Mwst, total CHF 2‘700.00, für entstandene Verteidigungskosten zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen (Art. 429 StPO).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2017 61 Urteil vom 22. Januar 2018 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler, Catherine Overney Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, Wahlverteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel Berufung vom 27. März 2017 gegen das Urteil des Polizeirichters des B.________ vom 15. Dezember 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. In der Nacht vom 19. Oktober 2014 führte A.________ einen bezahlten Personentransport von vier Personen durch, wobei es infolge mehrerer Auseinandersetzungen zwischen dem Taxifahrer und seinen Fahrgästen zu einem Personenunfall kam. Im Blut von A.________ wurden Spuren von Amphetamin sowie Cannabis festgestellt. Zudem war das Fahrzeug mit vier abgelaufenen Reifen ausgestattet und verfügte nicht über den für Taxis obligatorischen Fahrtenschreiber. B. Mit Strafbefehl vom 4. August 2016 wurde A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Körperverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug), eventualvorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen von je CHF 30.- und zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt (act. 69). A.________ erhob am 12. August 2016 Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 72). C. Der Polizeirichter des B.________ verhandelte die Angelegenheit am 5. Dezember 2016 (act. 110). Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 (act. 134) sprach er A.________ frei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Er erklärte ihn schuldig des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 1‘000.-. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Busse setzte er auf zehn Tage fest. Weiter auferlegte der Polizeirichter A.________ ¼ der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘950.- und sprach ihm eine Entschädigung von CHF 2‘500.-, zuzüglich 8 % MwSt., total CHF 2‘700.- für entstandene Verteidigungskosten zu. Die Zivilbegehren verwies er auf den Zivilweg. D. Vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian reichte A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) am 27. März 2017 die Berufungserklärung ein. Er beantragt seinen Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und der Übertretung von Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er sei zu befragen und um die Profiltiefe der abgefahrenen Reifen zu ermitteln, sei ein Sachverständigengutachten bei C.________, durchzuführen. E. Am 18. April 2017 erklärte der zuständige Staatsanwalt, kein Nichteintreten zu beantragen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten. In der Sache selber schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung und wies darauf hin, dass der Berufungsführer in Bezug auf seinen Drogenkonsum verschiedene Begriffe vermische. F. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 wies der Vizepräsident des Strafappellationshofs den Beweisantrag in vorweggenommener Beweiswürdigung ab und informierte die Parteien, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO und Art. 75 des Justizgesetzes vom

31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) schriftlich durchgeführt wird. G. Am 29. Mai 2017 ergänzte der Berufungsführer seine Berufung. Mit Schreiben vom

18. Juli 2017 verzichtete der Polizeirichter des B.________ auf eine Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Berufung.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Freispruchs von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Ziffer 1 in sämtlichen Punkten an. Die Strafzumessung, den Kostenpunkt, die Entschädigung und die Zivilforderungen ficht der Berufungsführer nicht selbständig an, sondern als Folge des beantragten Freispruchs. Somit ist das erstinstanzliche Urteil in den Ziff. 2., 3., 4., 5., 6. und 7. zu überprüfen. In den übrigen Punkten ist es mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzli- chen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3. In Anwendung von Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO und Art. 75 JG wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Der Berufungsführer konnte seine Berufung schriftlich begründen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. 389 Abs. 1 StPO). 4. Der Beweisantrag, es sei ein Sachverständigengutachten durchzuführen, um die Profiltiefe der Reifen zu ermitteln, wurde von der Verfahrensleitung mit Schreiben vom 10. Mai 2017 abgewiesen. Da der Berufungsführer diesen Beweisantrag in seiner Berufungsergänzung vom

29. Mai 2017 nicht wiederholte, erübrigt sich vorliegend eine erneute Prüfung durch den Hof. Soweit nötig wird auf E. 5.1.2 verwiesen. 5. Der Berufungsführer beantragt seinen Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG. 5.1 Einerseits bringt er vor, in Bezug auf die Profiltiefe der Reifen sei der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft und dem Polizeirichter willkürlich festgestellt worden. Aus den Polizeiberichten gehe nicht hervor, wie tief die Profilrille der besagten Reifen gewesen sei und der Polizeirichter habe es diesbezüglich unterlassen, ein offeriertes Sachverständigengutachten durchzuführen. Da nicht feststehe, wie tief das Profil gewesen und nirgends eine polizeiliche Messung oder ein Protokoll einer Messung vorhanden sei, sei er vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges freizusprechen. 5.1.1 Gemäss Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist hingegen unerheblich. In Art. 219 Abs. 1 der Verordnung vom

19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) wird definiert, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangt. Dies ist u.a. der Fall, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 Bst. a VTS). Gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS müssen die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6mm tiefe Profilrillen aufweisen (Urteil BGer 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1). Für die Verkehrssicherheit ist die Bereifung von Fahrzeugen von entscheidender Bedeutung (SCHENK, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 29 N. 10 und 39). Der Führer eines Fahrzeuges hat sich vor jeder Fahrt zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug und die Ladung in vorschriftsgemässem Zustand befinden (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom

13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). 5.1.2 Vorliegend hält der Polizeirapport vom 10. Dezember 2014 fest, das Fahrzeug des Berufungsführers sei mit vier abgelaufenen Reifen ausgerüstet gewesen. Weiter habe einer der Reifen eine Abriebstelle aufgewiesen, welche auf ein Blockieren der Räder zurückzuführen sei (act. 5). Dass die vier Reifen des Fahrzeugs abgefahren waren, wurde bereits im Unfallaufnahmeprotokoll vom 19. Oktober 2014 festgestellt (act. 39) und in der Folge fotografisch dokumentiert (act. 35 und 36). Auf den Fotos im Fotodossier der Kantonspolizei ist deutlich erkennbar, dass die Reifen abgefahren und die Profilrillen nicht die Minimaltiefe von 1,6mm aufwiesen. Auch die Abriebstelle ist klar ersichtlich. Bezüglich dieser Abriebstelle ist anzumerken, dass nach dem Blockieren der Räder stellenweise keine Profilrille mehr auszumachen ist, weshalb die Profilrille bereits vorher nicht mehr tief gewesen sein kann. Wie vom Polizeirichter richtigerweise festgehalten wurde, ist die fehlende Profiltiefe selbst für einen Laien leicht feststellbar und bedarf keines Gutachtens. Beim Fahrzeug handelte es sich somit um ein verkehrsunsicheres Fahrzeug. Der Berufungsführer führte dieses nicht den Vorschriften entsprechende Fahrzeug, womit der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG erfüllt ist. Er hätte sich vor der Fahrt selber vergewissern müssen, ob das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand ist. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte dem Berufungsführer daher auffallen müssen, dass die Reifen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG erfüllt und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 5.2 Andererseits macht der Berufungsführer geltend, weder im Strafbefehl vom 4. August 2016 noch im Urteilsdispositiv vom 15. Dezember 2016 sei klar ersichtlich, ob er wegen dem fehlenden Fahrtenschreiber verurteilt worden sei oder nicht. Im Urteilsdispositiv sei jedenfalls keine Verurteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 SVG in Verbindung mit einer Verletzung der VTS und der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) zu finden. Das Nichtmitführen eines Fahrtenschreibers falle nicht unter die Strafbestimmung von Art. 93 SVG, da ein Fahrtenschreiber nichts mit der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs zu tun habe. Eine Verurteilung wegen dem Fahrtenschreiber würde eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darstellen und der Berufungsführer könne folglich in Bezug auf den Fahrtenschreiber nicht verurteilt werden. 5.2.1 Art. 100 Abs. 1 VTS regelt, welche Fahrzeuge zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit beziehungsweise zur Abklärung von Unfällen mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein müssen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Darunter fallen namentlich Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2 unterstehen (Art. 100 Abs. 1 Bst. b VTS). Durch Art. 219 VTS i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 SVG wird diese Pflicht mit Busse abgesichert (OTT, Die Tragweite des Grundsatzes nemo tenetur se ipsum accusare im Strassenverkehrsrecht, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2016, S. 270). 5.2.2 Aus dem Polizeirapport vom 10. Dezember 2014 geht hervor, dass das vom Berufungsführer gelenkte Fahrzeug nicht über den für Taxis obligatorischen Fahrtenschreiber verfügte (act. 5). Dies wird auch im Sachverhalt des Strafbefehls vom 4. August 2016 wiedergegeben (act. 69). Darauf angesprochen, dass das Fahrzeug namentlich nicht über den nötigen Fahrtenschreiber verfügte, sagte der Berufungsführer aus, das Fahrzeug sei nicht als Taxi eingelöst. Es gebe Grauzonen, bei welchen das Gesetz nicht zum Tragen komme. Wenn mit der Fahrt kein Verdienst gemacht und lediglich die Betriebskosten gedeckt würden, gelte das Fahrzeug nicht als Taxi (act. 11). Anlässlich der Sitzung vom 5. Dezember 2016 vor dem Polizeirichter bestätigte der Berufungsführer, dass das Fahrzeug nicht als Taxi eingelöst und nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sei (act. 113). Aufgrund der gesamten Umstände und der Aussagen des Berufungsführers besteht kein Zweifel daran, dass das besagte Fahrzeug als Taxi genutzt wird und der Berufungsführer als Taxifahrer der ARV 2 untersteht, weshalb das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss (Art. 100 Abs. 1 Bst. b VTS). Die Passagiere sagten übereinstimmend aus, dass sie in den frühen Morgenstunden des 19. Oktobers 2014 ein Taxi gerufen hätten und von einem Fahrzeug der Firma D.________Taxi transportiert worden seien. Unter der Firma D.________Taxi werden Transportdienstleitungen angeboten; gemäss öffentlichen Adressverzeichnissen verzeichnet diese Firma Domizil in E.________ – mithin am Wohnort des Berufungsführers. Entgegen der Ansicht des Berufungsführers fällt das Nichtmitführen eines Fahrtschreibers unter die Strafbestimmung von Art. 93 Abs. 2 SVG. Der Berufungsführer führte bewusst ein Fahrzeug, welches nicht den Vorschriften entsprach, weshalb der Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG erfüllt ist. Ebenso liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Somit ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Weiter rügt der Berufungsführer seine Verurteilung wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel. Die Grenzwerte gemäss Art. 35 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) seien nicht erreicht, womit die Einnahme von Betäubungsmitteln nach Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung vom

13. November 1962 (VRV; SR 741.11) nicht als nachgewiesen gelte. Aufgrund der messbedingten Toleranz bzw. Ungenauigkeit gelte eine Substanz unter der gesetzlichen Nachweisgrenze als nicht nachgewiesen. Auch sei der Umstand, dass der Berufungsführer ein Medikament mit dem Wirkstoff Ibuprofen zu sich genommen habe, in der toxikologischen Untersuchung nicht berücksichtigt worden; bei der Einnahme von Medikamenten mit diesem Wirkstoff kämen jedoch bei Drogenanalysen falschpositive Resultate nicht selten vor. Die niedrigen Werte könnten auf die Einnahme von Medikamenten zurückgeführt werden. Zudem sei es möglich, dass der Berufungsführer durch Passivrauchen in Kontakt mit der Substanz gekommen sei. Da die Messanalyse Werte unterhalb der Nachweisgrenze ermittelt habe, könne dem Berufungsführer kein Konsum nachgewiesen werden, weshalb er vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a BetmG freizusprechen sei. 6.1 Art. 19a Ziff. 1 BetmG bestraft mit Busse, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht. Auf die Quantität oder die Qualität des konsumierten Betäubungsmittels kommt es im Rahmen von

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Art. 19a Ziff. 1 BetmG nicht an. Selbst der einmalige Gebrauch einer geringfügigen Menge ist strafbar (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, Art. 19a N. 2; HUG-BEELI, Betäubungs- mittelgesetz Kommentar, 2016, Art. 19a N. 274 und 277 m.w.H.). Nach Art. 2 Abs. 2 VRV gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) (Bst. a) oder Amphetamin (Amphetamin) (Bst. d) nachgewiesen wird. Die Betäubungsmittel nach Art. 2 Abs. 2 VRV gelten als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwerte erreichen oder überschreiten. 6.2 Der Berufungsführer scheint zu verkennen, dass es in Art. 19a BetmG und Art. 2 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 34 VSKV-ASTRA um unterschiedliche Werte geht. Beim Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19a BetmG kommt es eben gerade nicht auf die Quantität des konsumierten Betäubungsmittels an, währendem die Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VRV erst beim Nachweis von Betäubungsmittel und Erreichen oder Überschreiten der Grenzwerte von Art. 34 VSKV-ASTRA als erwiesen gilt. Die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung sind klar: im Urin sowie im Blut des Berufungsführers wurden Spuren von Cannabis und Amphetaminen gefunden (act. 28 ff.). Dass die Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VRV aufgrund dieser unterhalb der Grenzwerte von Art. 34 VSKV-ASTRA liegenden Werte nicht als erwiesen gilt, ändert nichts daran, dass der Berufungsführer Betäubungsmittel konsumierte und sich der Übertretung von Art. 19a BetmG strafbar machte. Gemäss Aussage des Berufungsführers nahm er das Medikament Dolo Spedifen 200 am

17. Oktober 2014 ein (act. 12 und 26). Das untersuchte Blut wurde ihm am 19. Oktober 2014 um 5.16 Uhr und der untersuchte Urin am 19. Oktober 2014 um 5.40 Uhr abgenommen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Einnahme dieses Medikaments mehr als 24 Stunden später im Urin sowie im Blut ein falsch-positives Ergebnis in Bezug auf zwei Substanzen zur Folge hatte. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass der Berufungsführer durch Passivrauchen mit den beiden nachgewiesenen Substanzen in Kontakt gekommen ist. Andere Argumente bringt der Berufungsführer zu Recht nicht vor. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.- und den Auslagen des Berufungsverfahrens von CHF 100.-, dem Berufungsführer auferlegt (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 StPO). 7.2 Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 StPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des B.________ vom 15. Dezember 2016 wird bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 a) der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung, angeblich begangen in F.________, am 19. Oktober 2014; b) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen in F.________, am

19. Oktober 2014; c) des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen in F.________, am

19. Oktober 2014. 2. A.________ ist schuldig a) des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen in F.________, am 19. Oktober 2014 (Art. 93 Abs. 2 SVG); b) der Übertretung des Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, begangen an verschiedenen Orten, in der Zeit vom 14. Juli bis 19. Oktober 2014 (Art. 19a BetmG). 3. A.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen und von Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt. 4. A.________ wird eine Zahlungsfrist von 90 Tagen gewährt, um die Busse von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 5. Die Kosten des Verfahrens werden zu ¼ A.________ auferlegt, der Rest geht zu Lasten des Staates Freiburg (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1‘600.00.00 und die Auslagen CHF 1‘350.00. 6. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 2‘500.00, zusätzlich 8 % Mwst, total CHF 2‘700.00, für entstandene Verteidigungskosten zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen (Art. 429 StPO). 7. Die Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. A.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 429 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Januar 2018/fju Der Präsident Die Gerichtsschreiberin