Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Revision (Art. 410 à 415 StPO)
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 4. März 2016 wurde A.________ der Unterlassung der Buchführung, der Übertretung sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, der einfachen Körperverletzung (begangen am 7. Oktober 2015) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (vom 13. April 2015 bis zum 7. Oktober 2015) für schuldig befunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 155 Tagen und zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Gleichzeitig widerrief die Staatsanwaltschaft die mit Strafbefehl vom 20. August 2012 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 80.-. Der Strafbefehl vom 4. März 2016 wurde mit folgendem Vermerk versehen: „Fiktive Zustellung an: A.________, wurde auf die Eröffnung eines Strafverfahrens hingewiesen. Mit der Aufforderung, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, wurde er auf die Zustellung eine Entscheids hingewiesen (BGE 6B_158/2012, E.3).“ B. Anfangs Oktober 2016 wurde A.________ von der Polizei in B.________ kontrolliert und aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls vom 4. März 2016 zum Vollzug der darin ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 155 Tage in Haft genommen. C. Bereits am 16. November 2016 reichte A.________ während seiner Haft ein Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 4. März 2016 ein. Auf dieses Gesuch wurde mit Urteil vom 23. November 2016 nicht eingetreten (501 2016 187 + 190). D. Nach Vollzug von zwei Dritteln der Strafe wurde A.________ mit Entscheid vom 3. Februar 2017 per 7. Februar 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. E. Mit Eingabe vom 21. März 2017 ersuchte A.________ erneut um die Revision des Strafbefehls vom 4. März 2016 und stellte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die nachfolgenden Anträge:
1. Der Strafbefehl vom 4. März 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (CDB/NLA D 15
1477) sei teilweise aufzuheben.
2. Der Gesuchsteller sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung angeblich begangen am
7. Oktober 2015 um 00:30 Uhr in B.________ und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz vom 13. April 2015 bis am 7. Oktober 2015 freizusprechen.
3. Eventualiter sei der Strafbefehl vom 4. März 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (CDB/NLA D 15 1477) zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 21. März 2017 ersuchte A.________ ausserdem um Erteilung der amtlichen Verteidigung. Mit Schreiben vom 10. April 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Wer durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich auch möglich, wenn eine Tatsache der beschuldigen Person bekannt war und sie es unterliess, diese dem Gericht zur Kenntnis zu bringen (Urteile BGer 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.4; 6B_1203/2014 vom
9. Juni 2015 E. 3.2 m.H.). Eine Revision ist auch nach Strafverbüssung möglich (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 411 N. 22). Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Es handelt sich dabei um ein zweistufiges Verfahren, für welches das Berufungsgericht zuständig ist (Art. 412 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile BGer 6B_71/2017 vom 14. Februar 2017 E. 1.1; 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.3.2, jeweils m.w.H.). Ein Vorbringen ist bereits „verbraucht“, wenn es schon zur Begründung eines früheren Revisionsantrages diente. Da nur Entscheidungen in der Sache selbst in Rechtskraft erwachsen, tritt ein Verbrauch allerdings nicht ein, wenn der frühere Antrag allein aus rein formalen Gesichtspunkten als unzulässig verworfen wurde. Auch wenn keine neue Tatsache geltend gemacht werden kann, ist auf ein neues Revisionsgesuch einzutreten, wenn für die gleiche Tatsache neue Beweismittel angerufen werden (FINGERHUTH in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 411 N. 14). Die Voraussetzungen für die Revision eines Strafbefehls sind restriktiv. Der Strafbefehl wird im Rahmen eines speziellen Verfahrens erlassen, welches zur Besonderheit hat, den Beschuldigten zur Stellungnahme zu veranlassen. Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (Urteile BGer 6B_96/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3; 6B_980/2015 vom
13. Juni 2016 E. 1.3.3, jeweils m.w.H.).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 b) Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). c) Der Revisionskläger begründet auch sein aktuelles Gesuch, wie bereits das Revisionsgesuch vom 16. November 2016, damit, die Schweiz am 9. Juli 2015 verlassen zu haben und danach erstmals wieder im August 2016 in die Schweiz eingereist zu sein, weshalb er zur Tatzeit der beiden ihm vorgeworfenen Delikte, insbesondere am 7. Oktober 2015 (Körperverletzung), nicht in der Schweiz gewesen sei und somit nicht als Täter in Frage käme. Schliesslich habe er sich während der Zeit vom 13. April 2015 bis 9. Juli 2015 nicht unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten, da diesbezüglich eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung beim Bundesgericht hängig war. Wie bereits erwähnt, wurde auf das Revisionsgesuch vom
16. November 2016 nicht eingetreten, sodass gestützt auf die obigen Erläuterungen grundsätzlich kein Verbrauch eingetreten ist. Selbst wenn sich die damalige Nichtnanhandnahme nicht nur auf rein formalen Gesichtspunkten stützte, sondern auch mangels Glaubhaftmachen der Revisionsgründe erfolgte (vgl. dazu KG FR 501 2016 189+190), legt der Revisionskläger für die gleichen, bereits im ersten Revisionsgesuch vorgebrachte Tatsachen vorliegend neue Beweismittel ins Recht, weshalb das erneute Revisionsgesuch als zulässig erachtet wird. Bei den vom Revisionskläger vorgebrachten Tatsachen handelt es sich um solche, die ihm bereits im Zeitpunkt des Strafbefehls bekannt waren. Dennoch unterliess er es, diese der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. Eine Revision kann vorliegend gleichwohl in Betracht kommen, da wie vom Revisionskläger dargelegt und aus den Akten ersichtlich, dieser nicht über den Strafbefehl vom 4. März 2016 in Kenntnis gesetzt wurde. Er hatte somit weder die Möglichkeit die von ihm vorgebrachten Tatsachen bereits im Strafverfahren geltend zu machen, noch konnte er mittels Einsprache den ordentlichen Rechtsweg beschreiten, sodass vorliegend kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ersichtlich ist. Auf das Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.
E. 2 a) In seinem Revisionsgesuch vom 21. März 2017 bringt der Revisionskläger vor, er habe die Schweiz erst am 9. Juli 2015 verlassen müssen und habe dies auch getan. Als Beleg reicht er eine Kopie des Reisepasses ein und verweist gleichzeitig auf den Kurzbrief der Gemeinde C.________ vom 10. August 2015 (act. 2094), dem zu entnehmen sei, dass er sich bei der Gemeinde ordnungsgemäss abgemeldet habe. Weiter führt er aus, erst am 22. August 2016 als „Tourist“ wieder in die Schweiz eingereist zu sein. Schliesslich erklärt der Revisionskläger, es lägen Beweismittel vor, die belegen würden, dass er vom 13. bis am 18. Juli 2015 sowie vom 20. Juli bis am 11. August 2015 bei der Autoschule „D.________“ den theoretischen und praktischen Teil für die Führerprüfung absolvierte. Zudem habe er während der Zeit vom 28. August bis 26. November 2015 die Fahrprüfung für die Fahrzeugkategorie B abgelegt. Dazu legt er einerseits eine Bestätigung der genannten Fahrschule sowie andererseits eine des Prüfungszentrums E.________ ins Recht. Daraus ergebe sich, dass zu seinen Gunsten neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen und neue Beweismittel vorlägen, die geeignet seien, einen Freispruch bzw. mehrere Freisprüche sowie eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Diese Tatsachen würden dazu führen, dass er weder die ihm vorgeworfene, einfache Körperverletzung, noch die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz begangen haben könne.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 b) Unter Tatsachen gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Beweismittel im Revisionsverfahren dienen nicht zum Beweis, sondern einzig zur Glaubhaftmachung einer fraglichen Tatsache. (FINGERHUTH, Art. 410 N. 55 mit Verweis auf Urteil BGer 6P.201/2006 vom 30. Januar 2007 E. 4.2; Urteil BGer 6B_729/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.3.1; BGE 116 IV 353 E. 4e). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind. Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (Urteile BGer 6B_71/2017 vom 14. Februar 2017 E. 1.1; 6B_758/2015 vom 24. November 2015 E. 1.1; 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.1, jeweils m.w.H.). Unter der Prämisse, dass Tatsachen durch Beweismittel glaubhaft zu machen sind, genügt der Nachweis, dass ein Freispruch möglich, d.h. wahrscheinlich ist. Er darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (FINGERHUTH, a.a.O). c) Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel handelt es sich ohne Zweifel um „neue“ Tatsachen und Beweismittel, da die Staatsanwaltschaft gemäss den Akten im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls keine Kenntnis davon hatte. Soweit der Revisionskläger als Beweismittel die Verfügung des Bundesgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde (Gesuchbeilage 13), das Urteil des Bundesgerichts (Gesuchbeilage 14) sowie das Schreiben des Amts für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (Gesuchbeilage 15) einreicht und dazu vorbringt, sich zwischen dem 13. April und dem
9. Juli 2015 rechtmässig in der Schweiz aufgehalten zu haben, gelingt es ihm, diese Tatsache glaubhaft zu machen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO, da sie, wie bereits im vorangehenden Entscheid des Strafappellationshofs festgehalten (501 2016 187+190), alleine nicht geeignet ist, die Feststellungen des früheren Urteils zu erschüttern bzw. eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Denn selbst wenn erwiesen ist, dass sich der Revisionskläger in diesem Zeitraum rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat, sagt dies nichts über die Zeit nach dem 9. Juli 2015 aus. So vermögen die genannten Beweismittel den unrechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz zwischen dem 10. Juli und dem 7. Oktober 2015 nicht zu entkräften, weshalb kein vollständiger Freispruch zu erwarten wäre. Hinzu kommt, dass das Strafmass selbst bei einem Teilfreispruch angesichts der zahlreichen weiteren Delikte aufgrund derer er mit Strafbefehl vom 4. März 2016 verurteilt wurde (Unterlassung der Buchführung, Übertretung sowie Vergehen gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Körperverletzung) nicht erheblich vermindert würde. Die vom Revisionskläger durch die Gesuchbeilagen 13 bis 15 glaubhaft gemachte Tatsache stellt folglich (zumindest für sich alleine) kein Revisionsgrund dar. Als weitere Beweismittel legt der Revisionskläger Kopien seines Reisepasses vor (Gesuchbeilage 3). Daraus ist ersichtlich, dass er, wie von ihm vorgebracht, am 9. Juli 2015 die Schweiz per Flugzeug verlassen hat und am 22. August 2016 via Ungarn wieder in den Schengenraum eingereist ist. Den übrigen eingereichten Belegen (Gesuchbeilagen 4 und 5) lässt sich entnehmen, dass der Revisionskläger vom 13. bis 18. Juli den theoretischen Teil seiner Führerprüfung sowie vom 20. Juli bis am 11. August 2015 den praktischen Teil (Fahrstunden)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 besucht und zwischen dem 28. August und dem 26. November 2015 schliesslich die Fahrprüfung abgelegt haben soll. Soweit der Revisionskläger gestützt auf die Gesuchbeilagen 3 bis 5 vorbringt, sich zwischen dem
9. Juli 2015 und dem 7. Oktober 2015 nie mehr unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten zu haben und daraus einen Freispruch hinsichtlich der Straftatbestände des rechtswidrigen Aufenthalts und der Körperverletzung herleitet, gelingt es ihm aus den nachfolgenden Gründen nicht, die behauptete Tatsache glaubhaft zu machen. Einerseits kann den eingereichten Beweismitteln bezüglich der Körperverletzung an keiner Stelle konkret entnommen werden, dass sich der Revisionskläger an besagtem Tag (7. Oktober 2015), wie von ihm behauptet, in F.________ aufgehalten hat. Der einschlägige Beleg des Prüfungszentrums E.________ betrifft eine Zeitperiode von drei Monaten und ist damit viel zu global, als dass er die Anwesenheit des Revisionsklägers am 7. Oktober 2015 glaubhaft darzulegen vermöchten. Hinzu kommt, dass die eingereichten Kopien des Reisepasses (Gesuchbeilage 3) nicht nur die Ausreise aus der Schweiz am 9. Juli 2015 sowie die Einreise in Ungarn (Röszke) am
22. August 2016 belegen, sondern auch, dass sich der Revisionskläger zwischenzeitlich mehrfach ausserhalb von F.________ befunden hat. Dies insbesondere auch während der Zeit, in der er nach seinen Angaben die Fahrprüfung in F.________ abgelegt haben soll (28. August bis
26. November 2015). Namentlich reiste er bereits am 4. September 2015 via Ungarn (Röszke) wieder in den Schengenraum ein und verliess diesen am 21. Oktober 2015 über Slowenien (Obrezje). Danach passierte er am 22. Oktober 2015 offenbar die Grenze zwischen Kroatien (Bajakovo) und Serbien (Batrovci). Weiter geht aus den eingereichten Passkopien u.a. eine erneute Einreise in den Schengenraum am 27. November 2015 über Kroatien (Bajakovo) bzw. Slowenien (Obrezje) hervor. Soweit der Revisionskläger mit dem eingereichten Beleg des Prüfungszentrums zu belegen versucht, sich während den drei Monaten zwischen Ende August und Ende November 2015 andauernd in F.________ aufgehalten zu haben, gelingt ihm dies gestützt auf die obigen Erwägungen nicht einmal ansatzweise. Auch hinsichtlich des Tatzeitpunkts der Körperverletzung am 7. Oktober 2015 vermögen die Passkopien nicht glaubhaft zu vermitteln, dass sich der Revisionskläger an diesem Tag in F.________ aufgehalten hat. Gestützt darauf ist im Gegenteil sogar davon auszugehen, dass er sich zwischen dem 4. September und dem
21. Oktober 2015 im Schengenraum befunden hat. Andererseits gelingt es dem Revisionskläger auch hinsichtlich des Straftatbestandes des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz nicht, mit den eingereichten Passkopien sowie dem eingereichten Beleg des Prüfungszentrums E.________ glaubhaft zu machen, es wäre ihm nicht möglich gewesen, zwischen dem 9. Juli und dem 7. Oktober 2015 weiterhin in der Schweiz gewesen zu sein. Insbesondere aufgrund der bereits erwähnten Stempel im Reisepass ist es nicht unwahrscheinlich bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Revisionskläger in der Zeit vom 4. September 2015 bis am 22. Oktober 2015 in der Schweiz aufgehalten hat. Dafür spricht einerseits die Tatsache, dass sich seine Familie nach wie vor hier aufhält (Revisionsgesuch, Art. 4 S. 5). Anderseits bringt der Revisionskläger selbst vor (a.a.O.), am
22. August 2016 über Ungarn und Österreich in die Schweiz eingereist zu sein, weshalb es durchaus denkbar ist, dass er schon am 4. September 2015 über die gleiche Route in die Schweiz gelangte, erfolgte die Einreise in den Schengenraum erwiesenermassen an der gleichen Stelle (Röszke, Ungarn). Sodann liegen für die Zeit vom 28. August bis 26. November 2015 keine
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Unterlagen vor, die ähnlich wie die Gesuchbeilage 4 belegen könnten, dass der Revisionskläger sich täglich bzw. regelmässig der Fahrprüfung in F.________ unterzogen hätte. Gestützt auf diese Erwägungen gelangt der Strafappellationshof zum Ergebnis, dass ein Freispruch bzw. eine wesentlich mildere Bestrafung höchst unwahrscheinlich ist. Es liegt somit kein zulässiger Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO vor, weshalb das vorliegende Revisionsgesuch abzuweisen ist.
E. 3 a) Mit Gesuch vom 21. März 2017 beantragte der Revisionskläger, ihm sei für die Durchführung des Revisionsverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Martin Gärtl zu erteilen. Er führt an, gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO habe in formeller Hinsicht Anspruch auf amtliche Verteidigung, wer nicht über die erforderlichen Mittel für die Durchführung des Prozesses verfüge. Dazu bringt er vor, sich derzeit in F.________ zu befinden und nicht über ein regelmässiges Ein- kommen zu verfügen, weshalb er seinen Lebensunterhalt nur schwer bestreiten könne. Vermögen sei nicht Vorhanden. Weiter legt er dar, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien gerichtsnotorisch. Im materieller Hinsicht sei gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO die amtliche Verteidigung geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen ist. Der Revisionskläger legt mit Verweis auf die materiellen Ausführungen im Revisionsgesuch dar, dass das Verfahren alles andere als aussichtslos und eine amtliche Verteidigung geboten sei. Weiter führt er aus, rechtsunkundig zu sein und erklärt, der Straffall biete in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten. b) Die Verfahrensleitung ordnet u.a. eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Der Wortlaut von Art. 132 StPO lässt es zu, dass bei Bedürftigkeit auch aus anderen Gründen um Gewährung einer unentgeltlichen Verteidigung nachgesucht wird als jene, die namentlich und damit nur beispielhaft in Abs. 2 und 3 umschrieben werden. So ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass eine unentgeltliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion geboten sein kann als jene, die Abs. 3 vorsieht, z.B. wenn dies zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten als erforderlich erscheint, vorab wenn dieser zu einer adäquaten Selbstverteidigung offensichtlich nicht in der Lage ist (BSK StPO- RUCKSTUHL, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N. 20, 42 m.H.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 744 m.H.). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sein müssen, und umgekehrt (Urteil BGer 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.2 f. m.H.).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteile BGer 5A_272/2010 vom 30. November 2010 E. 6, nicht publ. in BGE 137 III 59; 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 21.2). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmebegehren prüfen (Urteil BGer 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 m.w.H.). In Revisionsverfahren besteht nur dann ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, wenn einigermassen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gegeben sind (LIEBER in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Art. 134 N. 5). c) Der Revisionskläger wurde mit Strafbefehl vom 4. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 155 Tagen, d.h. rund 5 Monaten verurteilt. Da die Freiheitstrafe mehr als 4 Monate beträgt, handelt es sich dabei gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO nicht mehr um einen Bagatellfall. Im Übrigen kann dem Revisionskläger durchaus zugestimmt werden, wenn er ausführt, der Straffall biete in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen er alleine nicht gewachsen wäre. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird allerdings festgestellt, dass die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens als gering einzustufen waren, da der Revisionskläger Beweismittel vorbrachte, die zu generell und global gehalten waren, als dass sie die Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützte, zu erschüttern vermochten. Selbst unter Berücksichtigung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vor Bundesgericht hätte − wie dargelegt − nicht mit einem deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten gerechnet werden können, sodass nicht von einigermassen begründeten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgegangen werden konnte. Selbst wenn das Revisionsbegehren Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist das Gesuch um Erteilung der amtliche Verteidigung abzuweisen, da der Revisionskläger es unterlässt, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und allfällige finanzielle Verpflichtungen zu belegen. Denn soweit er zur Begründung seines Begehrens anführt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien gerichtsnotorisch, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den Akten erhellt zwar, dass gegen den Revisionskläger mehrere offene Verlustscheine aus Pfändungen bestehen (act. 8025 ff.), allerdings wurde diese Liste vor rund zwei Jahren erstellt, sodass sie über die aktuelle finanzielle Situation nicht sehr aussagekräftig ist. Schliesslich führt der Revisionskläger selbst an, derzeit in F.________ zu leben, sodass nicht mehr auf die damaligen Einkommensverhältnisse in der Schweiz (act. 8026) abgestellt werden kann. Obwohl der Revisionskläger in seinem Gesuch um Erteilung der amtlichen Verteidigung ausführt, sachdienlich Belege zum Einkommen bzw. zu seinen Ausgaben nachzureichen, wurden solche bis zum Entscheid nicht nachgereicht. Das Gesuch um Erteilung der amtlichen Verteidigung ist demnach abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9
E. 4 a) Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 550.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend A.________ auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). b) Dem Revisionskläger wird keine Entschädigung zugesprochen (Art. 429 StPO). Der Hof erkennt: I. Das Revisionsgesuch vom 21. März 2017 wird abgewiesen. Der Strafbefehl vom 4. März 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wird bestätigt. II. Das Gesuch um Erteilung der amtlichen Verteidigung vom 21. März 2017 wird abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 550.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. IV. A.________ wird keine Entschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Juni 2017/jko Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2017 59 + 60 Urteil vom 30. Juni 2017 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Verurteilter und Revisionskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl gegen STAATSANWALTSCHAFT, Revisionsbeklagte Gegenstand Revision (Art. 410 bis 415 StPO) Revisionsgesuch vom 21. März 2017 betreffend Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2016 Gesuch um Erteilung der amtlichen Verteidigung vom 21. März 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 4. März 2016 wurde A.________ der Unterlassung der Buchführung, der Übertretung sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, der einfachen Körperverletzung (begangen am 7. Oktober 2015) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (vom 13. April 2015 bis zum 7. Oktober 2015) für schuldig befunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 155 Tagen und zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Gleichzeitig widerrief die Staatsanwaltschaft die mit Strafbefehl vom 20. August 2012 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 80.-. Der Strafbefehl vom 4. März 2016 wurde mit folgendem Vermerk versehen: „Fiktive Zustellung an: A.________, wurde auf die Eröffnung eines Strafverfahrens hingewiesen. Mit der Aufforderung, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, wurde er auf die Zustellung eine Entscheids hingewiesen (BGE 6B_158/2012, E.3).“ B. Anfangs Oktober 2016 wurde A.________ von der Polizei in B.________ kontrolliert und aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls vom 4. März 2016 zum Vollzug der darin ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 155 Tage in Haft genommen. C. Bereits am 16. November 2016 reichte A.________ während seiner Haft ein Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 4. März 2016 ein. Auf dieses Gesuch wurde mit Urteil vom 23. November 2016 nicht eingetreten (501 2016 187 + 190). D. Nach Vollzug von zwei Dritteln der Strafe wurde A.________ mit Entscheid vom 3. Februar 2017 per 7. Februar 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. E. Mit Eingabe vom 21. März 2017 ersuchte A.________ erneut um die Revision des Strafbefehls vom 4. März 2016 und stellte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die nachfolgenden Anträge:
1. Der Strafbefehl vom 4. März 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (CDB/NLA D 15
1477) sei teilweise aufzuheben.
2. Der Gesuchsteller sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung angeblich begangen am
7. Oktober 2015 um 00:30 Uhr in B.________ und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz vom 13. April 2015 bis am 7. Oktober 2015 freizusprechen.
3. Eventualiter sei der Strafbefehl vom 4. März 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (CDB/NLA D 15 1477) zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 21. März 2017 ersuchte A.________ ausserdem um Erteilung der amtlichen Verteidigung. Mit Schreiben vom 10. April 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. a) Wer durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich auch möglich, wenn eine Tatsache der beschuldigen Person bekannt war und sie es unterliess, diese dem Gericht zur Kenntnis zu bringen (Urteile BGer 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.4; 6B_1203/2014 vom
9. Juni 2015 E. 3.2 m.H.). Eine Revision ist auch nach Strafverbüssung möglich (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 411 N. 22). Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Es handelt sich dabei um ein zweistufiges Verfahren, für welches das Berufungsgericht zuständig ist (Art. 412 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile BGer 6B_71/2017 vom 14. Februar 2017 E. 1.1; 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.3.2, jeweils m.w.H.). Ein Vorbringen ist bereits „verbraucht“, wenn es schon zur Begründung eines früheren Revisionsantrages diente. Da nur Entscheidungen in der Sache selbst in Rechtskraft erwachsen, tritt ein Verbrauch allerdings nicht ein, wenn der frühere Antrag allein aus rein formalen Gesichtspunkten als unzulässig verworfen wurde. Auch wenn keine neue Tatsache geltend gemacht werden kann, ist auf ein neues Revisionsgesuch einzutreten, wenn für die gleiche Tatsache neue Beweismittel angerufen werden (FINGERHUTH in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 411 N. 14). Die Voraussetzungen für die Revision eines Strafbefehls sind restriktiv. Der Strafbefehl wird im Rahmen eines speziellen Verfahrens erlassen, welches zur Besonderheit hat, den Beschuldigten zur Stellungnahme zu veranlassen. Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (Urteile BGer 6B_96/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3; 6B_980/2015 vom
13. Juni 2016 E. 1.3.3, jeweils m.w.H.).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 b) Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). c) Der Revisionskläger begründet auch sein aktuelles Gesuch, wie bereits das Revisionsgesuch vom 16. November 2016, damit, die Schweiz am 9. Juli 2015 verlassen zu haben und danach erstmals wieder im August 2016 in die Schweiz eingereist zu sein, weshalb er zur Tatzeit der beiden ihm vorgeworfenen Delikte, insbesondere am 7. Oktober 2015 (Körperverletzung), nicht in der Schweiz gewesen sei und somit nicht als Täter in Frage käme. Schliesslich habe er sich während der Zeit vom 13. April 2015 bis 9. Juli 2015 nicht unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten, da diesbezüglich eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung beim Bundesgericht hängig war. Wie bereits erwähnt, wurde auf das Revisionsgesuch vom
16. November 2016 nicht eingetreten, sodass gestützt auf die obigen Erläuterungen grundsätzlich kein Verbrauch eingetreten ist. Selbst wenn sich die damalige Nichtnanhandnahme nicht nur auf rein formalen Gesichtspunkten stützte, sondern auch mangels Glaubhaftmachen der Revisionsgründe erfolgte (vgl. dazu KG FR 501 2016 189+190), legt der Revisionskläger für die gleichen, bereits im ersten Revisionsgesuch vorgebrachte Tatsachen vorliegend neue Beweismittel ins Recht, weshalb das erneute Revisionsgesuch als zulässig erachtet wird. Bei den vom Revisionskläger vorgebrachten Tatsachen handelt es sich um solche, die ihm bereits im Zeitpunkt des Strafbefehls bekannt waren. Dennoch unterliess er es, diese der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. Eine Revision kann vorliegend gleichwohl in Betracht kommen, da wie vom Revisionskläger dargelegt und aus den Akten ersichtlich, dieser nicht über den Strafbefehl vom 4. März 2016 in Kenntnis gesetzt wurde. Er hatte somit weder die Möglichkeit die von ihm vorgebrachten Tatsachen bereits im Strafverfahren geltend zu machen, noch konnte er mittels Einsprache den ordentlichen Rechtsweg beschreiten, sodass vorliegend kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ersichtlich ist. Auf das Revisionsgesuch ist demnach einzutreten. 2. a) In seinem Revisionsgesuch vom 21. März 2017 bringt der Revisionskläger vor, er habe die Schweiz erst am 9. Juli 2015 verlassen müssen und habe dies auch getan. Als Beleg reicht er eine Kopie des Reisepasses ein und verweist gleichzeitig auf den Kurzbrief der Gemeinde C.________ vom 10. August 2015 (act. 2094), dem zu entnehmen sei, dass er sich bei der Gemeinde ordnungsgemäss abgemeldet habe. Weiter führt er aus, erst am 22. August 2016 als „Tourist“ wieder in die Schweiz eingereist zu sein. Schliesslich erklärt der Revisionskläger, es lägen Beweismittel vor, die belegen würden, dass er vom 13. bis am 18. Juli 2015 sowie vom 20. Juli bis am 11. August 2015 bei der Autoschule „D.________“ den theoretischen und praktischen Teil für die Führerprüfung absolvierte. Zudem habe er während der Zeit vom 28. August bis 26. November 2015 die Fahrprüfung für die Fahrzeugkategorie B abgelegt. Dazu legt er einerseits eine Bestätigung der genannten Fahrschule sowie andererseits eine des Prüfungszentrums E.________ ins Recht. Daraus ergebe sich, dass zu seinen Gunsten neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen und neue Beweismittel vorlägen, die geeignet seien, einen Freispruch bzw. mehrere Freisprüche sowie eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Diese Tatsachen würden dazu führen, dass er weder die ihm vorgeworfene, einfache Körperverletzung, noch die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz begangen haben könne.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 b) Unter Tatsachen gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Beweismittel im Revisionsverfahren dienen nicht zum Beweis, sondern einzig zur Glaubhaftmachung einer fraglichen Tatsache. (FINGERHUTH, Art. 410 N. 55 mit Verweis auf Urteil BGer 6P.201/2006 vom 30. Januar 2007 E. 4.2; Urteil BGer 6B_729/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.3.1; BGE 116 IV 353 E. 4e). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind. Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (Urteile BGer 6B_71/2017 vom 14. Februar 2017 E. 1.1; 6B_758/2015 vom 24. November 2015 E. 1.1; 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.1, jeweils m.w.H.). Unter der Prämisse, dass Tatsachen durch Beweismittel glaubhaft zu machen sind, genügt der Nachweis, dass ein Freispruch möglich, d.h. wahrscheinlich ist. Er darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (FINGERHUTH, a.a.O). c) Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel handelt es sich ohne Zweifel um „neue“ Tatsachen und Beweismittel, da die Staatsanwaltschaft gemäss den Akten im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls keine Kenntnis davon hatte. Soweit der Revisionskläger als Beweismittel die Verfügung des Bundesgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde (Gesuchbeilage 13), das Urteil des Bundesgerichts (Gesuchbeilage 14) sowie das Schreiben des Amts für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (Gesuchbeilage 15) einreicht und dazu vorbringt, sich zwischen dem 13. April und dem
9. Juli 2015 rechtmässig in der Schweiz aufgehalten zu haben, gelingt es ihm, diese Tatsache glaubhaft zu machen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO, da sie, wie bereits im vorangehenden Entscheid des Strafappellationshofs festgehalten (501 2016 187+190), alleine nicht geeignet ist, die Feststellungen des früheren Urteils zu erschüttern bzw. eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Denn selbst wenn erwiesen ist, dass sich der Revisionskläger in diesem Zeitraum rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat, sagt dies nichts über die Zeit nach dem 9. Juli 2015 aus. So vermögen die genannten Beweismittel den unrechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz zwischen dem 10. Juli und dem 7. Oktober 2015 nicht zu entkräften, weshalb kein vollständiger Freispruch zu erwarten wäre. Hinzu kommt, dass das Strafmass selbst bei einem Teilfreispruch angesichts der zahlreichen weiteren Delikte aufgrund derer er mit Strafbefehl vom 4. März 2016 verurteilt wurde (Unterlassung der Buchführung, Übertretung sowie Vergehen gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Körperverletzung) nicht erheblich vermindert würde. Die vom Revisionskläger durch die Gesuchbeilagen 13 bis 15 glaubhaft gemachte Tatsache stellt folglich (zumindest für sich alleine) kein Revisionsgrund dar. Als weitere Beweismittel legt der Revisionskläger Kopien seines Reisepasses vor (Gesuchbeilage 3). Daraus ist ersichtlich, dass er, wie von ihm vorgebracht, am 9. Juli 2015 die Schweiz per Flugzeug verlassen hat und am 22. August 2016 via Ungarn wieder in den Schengenraum eingereist ist. Den übrigen eingereichten Belegen (Gesuchbeilagen 4 und 5) lässt sich entnehmen, dass der Revisionskläger vom 13. bis 18. Juli den theoretischen Teil seiner Führerprüfung sowie vom 20. Juli bis am 11. August 2015 den praktischen Teil (Fahrstunden)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 besucht und zwischen dem 28. August und dem 26. November 2015 schliesslich die Fahrprüfung abgelegt haben soll. Soweit der Revisionskläger gestützt auf die Gesuchbeilagen 3 bis 5 vorbringt, sich zwischen dem
9. Juli 2015 und dem 7. Oktober 2015 nie mehr unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten zu haben und daraus einen Freispruch hinsichtlich der Straftatbestände des rechtswidrigen Aufenthalts und der Körperverletzung herleitet, gelingt es ihm aus den nachfolgenden Gründen nicht, die behauptete Tatsache glaubhaft zu machen. Einerseits kann den eingereichten Beweismitteln bezüglich der Körperverletzung an keiner Stelle konkret entnommen werden, dass sich der Revisionskläger an besagtem Tag (7. Oktober 2015), wie von ihm behauptet, in F.________ aufgehalten hat. Der einschlägige Beleg des Prüfungszentrums E.________ betrifft eine Zeitperiode von drei Monaten und ist damit viel zu global, als dass er die Anwesenheit des Revisionsklägers am 7. Oktober 2015 glaubhaft darzulegen vermöchten. Hinzu kommt, dass die eingereichten Kopien des Reisepasses (Gesuchbeilage 3) nicht nur die Ausreise aus der Schweiz am 9. Juli 2015 sowie die Einreise in Ungarn (Röszke) am
22. August 2016 belegen, sondern auch, dass sich der Revisionskläger zwischenzeitlich mehrfach ausserhalb von F.________ befunden hat. Dies insbesondere auch während der Zeit, in der er nach seinen Angaben die Fahrprüfung in F.________ abgelegt haben soll (28. August bis
26. November 2015). Namentlich reiste er bereits am 4. September 2015 via Ungarn (Röszke) wieder in den Schengenraum ein und verliess diesen am 21. Oktober 2015 über Slowenien (Obrezje). Danach passierte er am 22. Oktober 2015 offenbar die Grenze zwischen Kroatien (Bajakovo) und Serbien (Batrovci). Weiter geht aus den eingereichten Passkopien u.a. eine erneute Einreise in den Schengenraum am 27. November 2015 über Kroatien (Bajakovo) bzw. Slowenien (Obrezje) hervor. Soweit der Revisionskläger mit dem eingereichten Beleg des Prüfungszentrums zu belegen versucht, sich während den drei Monaten zwischen Ende August und Ende November 2015 andauernd in F.________ aufgehalten zu haben, gelingt ihm dies gestützt auf die obigen Erwägungen nicht einmal ansatzweise. Auch hinsichtlich des Tatzeitpunkts der Körperverletzung am 7. Oktober 2015 vermögen die Passkopien nicht glaubhaft zu vermitteln, dass sich der Revisionskläger an diesem Tag in F.________ aufgehalten hat. Gestützt darauf ist im Gegenteil sogar davon auszugehen, dass er sich zwischen dem 4. September und dem
21. Oktober 2015 im Schengenraum befunden hat. Andererseits gelingt es dem Revisionskläger auch hinsichtlich des Straftatbestandes des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz nicht, mit den eingereichten Passkopien sowie dem eingereichten Beleg des Prüfungszentrums E.________ glaubhaft zu machen, es wäre ihm nicht möglich gewesen, zwischen dem 9. Juli und dem 7. Oktober 2015 weiterhin in der Schweiz gewesen zu sein. Insbesondere aufgrund der bereits erwähnten Stempel im Reisepass ist es nicht unwahrscheinlich bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Revisionskläger in der Zeit vom 4. September 2015 bis am 22. Oktober 2015 in der Schweiz aufgehalten hat. Dafür spricht einerseits die Tatsache, dass sich seine Familie nach wie vor hier aufhält (Revisionsgesuch, Art. 4 S. 5). Anderseits bringt der Revisionskläger selbst vor (a.a.O.), am
22. August 2016 über Ungarn und Österreich in die Schweiz eingereist zu sein, weshalb es durchaus denkbar ist, dass er schon am 4. September 2015 über die gleiche Route in die Schweiz gelangte, erfolgte die Einreise in den Schengenraum erwiesenermassen an der gleichen Stelle (Röszke, Ungarn). Sodann liegen für die Zeit vom 28. August bis 26. November 2015 keine
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Unterlagen vor, die ähnlich wie die Gesuchbeilage 4 belegen könnten, dass der Revisionskläger sich täglich bzw. regelmässig der Fahrprüfung in F.________ unterzogen hätte. Gestützt auf diese Erwägungen gelangt der Strafappellationshof zum Ergebnis, dass ein Freispruch bzw. eine wesentlich mildere Bestrafung höchst unwahrscheinlich ist. Es liegt somit kein zulässiger Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO vor, weshalb das vorliegende Revisionsgesuch abzuweisen ist. 3. a) Mit Gesuch vom 21. März 2017 beantragte der Revisionskläger, ihm sei für die Durchführung des Revisionsverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Martin Gärtl zu erteilen. Er führt an, gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO habe in formeller Hinsicht Anspruch auf amtliche Verteidigung, wer nicht über die erforderlichen Mittel für die Durchführung des Prozesses verfüge. Dazu bringt er vor, sich derzeit in F.________ zu befinden und nicht über ein regelmässiges Ein- kommen zu verfügen, weshalb er seinen Lebensunterhalt nur schwer bestreiten könne. Vermögen sei nicht Vorhanden. Weiter legt er dar, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien gerichtsnotorisch. Im materieller Hinsicht sei gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO die amtliche Verteidigung geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen ist. Der Revisionskläger legt mit Verweis auf die materiellen Ausführungen im Revisionsgesuch dar, dass das Verfahren alles andere als aussichtslos und eine amtliche Verteidigung geboten sei. Weiter führt er aus, rechtsunkundig zu sein und erklärt, der Straffall biete in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten. b) Die Verfahrensleitung ordnet u.a. eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Der Wortlaut von Art. 132 StPO lässt es zu, dass bei Bedürftigkeit auch aus anderen Gründen um Gewährung einer unentgeltlichen Verteidigung nachgesucht wird als jene, die namentlich und damit nur beispielhaft in Abs. 2 und 3 umschrieben werden. So ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass eine unentgeltliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion geboten sein kann als jene, die Abs. 3 vorsieht, z.B. wenn dies zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten als erforderlich erscheint, vorab wenn dieser zu einer adäquaten Selbstverteidigung offensichtlich nicht in der Lage ist (BSK StPO- RUCKSTUHL, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N. 20, 42 m.H.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 744 m.H.). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sein müssen, und umgekehrt (Urteil BGer 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.2 f. m.H.).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteile BGer 5A_272/2010 vom 30. November 2010 E. 6, nicht publ. in BGE 137 III 59; 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 21.2). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmebegehren prüfen (Urteil BGer 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 m.w.H.). In Revisionsverfahren besteht nur dann ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, wenn einigermassen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gegeben sind (LIEBER in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Art. 134 N. 5). c) Der Revisionskläger wurde mit Strafbefehl vom 4. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 155 Tagen, d.h. rund 5 Monaten verurteilt. Da die Freiheitstrafe mehr als 4 Monate beträgt, handelt es sich dabei gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO nicht mehr um einen Bagatellfall. Im Übrigen kann dem Revisionskläger durchaus zugestimmt werden, wenn er ausführt, der Straffall biete in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen er alleine nicht gewachsen wäre. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird allerdings festgestellt, dass die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens als gering einzustufen waren, da der Revisionskläger Beweismittel vorbrachte, die zu generell und global gehalten waren, als dass sie die Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützte, zu erschüttern vermochten. Selbst unter Berücksichtigung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vor Bundesgericht hätte − wie dargelegt − nicht mit einem deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten gerechnet werden können, sodass nicht von einigermassen begründeten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgegangen werden konnte. Selbst wenn das Revisionsbegehren Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist das Gesuch um Erteilung der amtliche Verteidigung abzuweisen, da der Revisionskläger es unterlässt, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und allfällige finanzielle Verpflichtungen zu belegen. Denn soweit er zur Begründung seines Begehrens anführt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien gerichtsnotorisch, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den Akten erhellt zwar, dass gegen den Revisionskläger mehrere offene Verlustscheine aus Pfändungen bestehen (act. 8025 ff.), allerdings wurde diese Liste vor rund zwei Jahren erstellt, sodass sie über die aktuelle finanzielle Situation nicht sehr aussagekräftig ist. Schliesslich führt der Revisionskläger selbst an, derzeit in F.________ zu leben, sodass nicht mehr auf die damaligen Einkommensverhältnisse in der Schweiz (act. 8026) abgestellt werden kann. Obwohl der Revisionskläger in seinem Gesuch um Erteilung der amtlichen Verteidigung ausführt, sachdienlich Belege zum Einkommen bzw. zu seinen Ausgaben nachzureichen, wurden solche bis zum Entscheid nicht nachgereicht. Das Gesuch um Erteilung der amtlichen Verteidigung ist demnach abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 4. a) Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 550.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend A.________ auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). b) Dem Revisionskläger wird keine Entschädigung zugesprochen (Art. 429 StPO). Der Hof erkennt: I. Das Revisionsgesuch vom 21. März 2017 wird abgewiesen. Der Strafbefehl vom 4. März 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wird bestätigt. II. Das Gesuch um Erteilung der amtlichen Verteidigung vom 21. März 2017 wird abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 550.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. IV. A.________ wird keine Entschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Juni 2017/jko Präsident Gerichtsschreiberin