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501 2017 209

Freiburg · 2019-06-03 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Am 14. Februar 2015 um 18.41 Uhr überschritt ein unbekannter Lenker mit einem Personen- wagen mit dem Kennzeichen bbb bei Bösingen auf der Autobahn A12, Juraseite, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h (165 km/h anstatt 120 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h) (act. 2000 ff). B. Mit Strafbefehl vom 27. April 2016 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.- (act. 10000 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 12. Mai 2016 Einsprache (act. 10005 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies die Strafakten dem erstin- stanzlichen Gericht (act. 2). C. Der Polizeirichter des Sensebezirks verurteilte A.________ mit Urteil vom 7. April 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 20.- mit einer Probezeit von zwei Jahren (act. 27 f.). Zudem verur- teilte er ihn zu einer Busse von CHF 300.-, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle des schuldhaf- ten Nichtbezahlens auf eine Freiheitsstrafe von drei Tagen festgesetzt wurde. D. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) am 15. Juni 2017 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 17. November 2017 beantragte er die vollum- fängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und seinen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln. Am 12. Dezember 2017 teilte die zuständige Staatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft beantrage weder Nichteintreten noch erkläre sie Anschlussberufung. In der Sache selber schliesse sie auf Abweisung der Berufung. E. Zur Vervollständigung der Akten liess der Vizepräsident die Akten des Rechtshilfeverfahrens übersetzen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme bezüglich der über- setzten Unterlagen des Rechtshilfeverfahrens. F. Ferner wurden mit Hilfe der Kantonspolizei Freiburg bzw. Interpol C.________ Bilder des Berufungsführers und seiner Ehefrau beigezogen. G. Mit Schreiben vom 14. März 2019 wurde der Berufungsführer darüber informiert, dass die Unterlagen des Rechtshilfeverfahrens übersetzt und Bilder von ihm und seiner Ehefrau beigezo- gen wurden. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden ihm zusammen mit einem Informationsformu- lar über seine Rechte und Pflichten zugestellt. Zudem wurde dem Berufungsführer eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um mitzuteilen, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden ist, wobei dieses ohne seinen Gegenbericht innert vorgenannter Frist durchgeführt werde. Auch wurde er aufgefordert, seine bereits begründete Berufungserklärung innert gleicher Frist zu bestätigen bzw. zu vervollständigen, ansonsten die Berufungserklärung als Rechtsmittel- schrift berücksichtigt werde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Der Berufungsführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten.

E. 2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aufgrund der vollumfänglichen Anfechtung ist das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Der Strafappellationshof verfügt bei dieser Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

E. 3 In Anwendung von Art. 406 Abs. 2 Bst. a StPO wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Der Berufungsführer begründete seine Berufung schriftlich. Diese Berufungserklärung wird als Rechts- mittelschrift im Sinne von Art. 390 Abs. 1 StPO berücksichtigt. Im Übrigen stützt sich das Beru- fungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind;

b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuver- lässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der Strafappellationshof entschied sich vorliegend zur Beweisergänzung. Entsprechend wurden die Akten des Rechtshilfeverfahrens übersetzt und Bilder des Berufungsführers und seiner Ehefrau beigezogen.

E. 4 Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er trägt vor, er sei das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum nicht gefahren. Er führt weiter aus, das Fahrzeug, mit welchem die Verkehrsregelverletzung angeblich begangen worden sei, sei nicht in seinem Eigentum, sondern stehe im Eigentum einer juristischen Person. Diese könne für die begangene Straftat nur verantwortlich gemacht werden, wenn sie die Bekanntgabe des fehlbaren Lenkers verweigert habe. Weder das Unternehmen noch der Berufungsführer als dessen Geschäftsführer seien je aufgefordert worden, Angaben zum fehlbaren Lenker zu machen. Stattdessen sei der Berufungs- führer ohne jeglichen Beweis, dass er das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, verurteilt worden. Vom 2. Februar bis 2. Mai 2015 sei das Fahrzeug Mercedes GL 420 mit dem Kennzei- chen bbb einem gewissen D.________ zur Verfügung gestellt worden, welcher das Fahrzeug

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 innerhalb dieser Zeitspanne in E.________ und im Ausland gelenkt habe. Dies belege der mit der Berufungserklärung eingereichte Mietvertrag vom 2. Februar 2015. Das erstinstanzliche Urteil führe unrichtigerweise aus, er habe nicht bestritten, zur Zeit der Straftat der fehlbare Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein. Der Berufungsführer macht mehrfach geltend, bereits in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. April 2016 und auch anlässlich der Einvernahme durch die F.________ Polizei im Jahre 2015 bestritten zu haben, im fraglichen Zeitpunkt [14. Februar 2015] der fehlbare Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein. Es sei ihm nie die Gelegenheit gegeben worden, zu erklären, wer der fehlbare Lenker des Fahrzeugs gewesen sei. Aufgrund der Tatsache, dass er der Geschäftsführer des Unternehmens sei, welchem das Fahrzeug gehöre, sei angenommen worden, er sei der fehlbare Lenker, was rechtswidrig und unrichtig sei. Es lägen keine Beweise vor. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er gemäss Arbeitsvertrag vom

E. 6 Oktober 2016 nur noch ein Einkommen von 353 Euro erziele. All dies führe zu einer groben Verletzung seiner Verteidigungsrechte. 5. Die in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR und Art. 10 StPO verankerte Unschuldsvermutung sowie der dazu gehörende Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sach- verhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (Urteil BGer 6B_1191/2018 vom 11. März 2019 E. 1.3). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweis- mittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweis- mittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). 5.1. In seinem Urteil vom 7. April 2017 erwog der Polizeirichter, der Lenker des Personenwa- gens mit Kennzeichen bbb, mit welchem am 14. Februar 2015, um 18.41 Uhr, auf der Autobahn A12 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h überschritten worden sei, habe anhand der Fotos der Radaranlagen als männliche Person im Alter des Beschuldigten identifiziert werden

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 können (act. 2001 f.). Es sei erstellt, dass A.________ der Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzei- chen bbb sei (act. 1001) (angefochtenes Urteil E. I. 1.). Weiter führte er aus: „Es stellt sich weiter die Frage, wer der Lenker des betroffenen Fahrzeuges war. Der Beschuldigte nannte in seiner Stellungnahme den Namen des Lenkers nicht. Gleichzeitig bestritt er seine eigene Lenkereigenschaft nicht ausdrücklich (act. 10005 ff.). Aus ihrer Akzeptanz der Strassenver- kehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahr- zeugen gewisse Obliegenheiten. So hat der Halter neben Verhaltenspflichten auch Auskunfts- pflichten gegenüber den Behörden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich ein Schuldspruch nicht ausschliesslich oder wesentlich darauf abstützen, dass der Beschuldigte geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen. Weigert er sich, kann er nicht dazu gezwungen werden. Er muss aber trotzdem die Konsequenzen tragen. Bei der Gewichtung belastender Elemente darf das Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden (zum Ganzen BGer 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010, E. 2.3). Wenn die belastenden Beweise jedoch nach einer Erklärung rufen, die der Angeklagte geben müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Angeklagte sei schuldig (BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001, E. 3). Nach der Rechtsprechung kann die Haltereigen- schaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Aufgrund der Haltereigenschaft des Beschuldigten liegt eine Situation vor, die grundsätzlich einer Erklärung bedarf. Wenn sich ein Halter auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefah- ren zu sein, hindert dies das Gericht somit nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (zum Ganzen BGer 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010, E. 2.3). Der Beschuldigte bestreitet nicht, im Zeitpunkt der Tat das besagte Fahrzeug gelenkt zu haben. Die vorliegende Situation bedarf einer Erklärung, die nur der Beschuldigte liefern kann. Aus seiner Stellungnahme geht nicht hervor, wer das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt haben könnte (act. 10005 ff.). Auf den Radarfotos ist der Lenker erkennbar (act. 2001 f.). Es handelt sich um eine männliche Person, deren Alter mit demjenigen des Beschuldigten in etwa übereinstimmt. Weiter ist der Beschuldigte als Halter des Autos eingetragen (act. 1001). Unter diesen Umständen und in Anwendung der oben erwähnten Rechtsprechung geht das Gericht davon aus, dass A.________ der Lenker des Fahrzeuges war und am 14. Februar 2015 bei Bösingen die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat.“ 5.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Polizeirichter seine Annahme, der Berufungsführer sei als Halter des Autos eingetragen, auf eine Aussage der zuständigen Staatsanwältin stützt. Nach Überweisung der Angelegenheit erkundigte er sich bei der Staatsanwältin, ob sie die Unterla- gen des Rechtshilfeverfahrens mit der Antwort der F.________ Behörden habe übersetzen lassen bzw. aus welchem Dokument ersichtlich sei, dass der Berufungsführer der Fahrer und allenfalls der Halter des Fahrzeuges mit den Kontrollschildern bbb gewesen sein soll (act. 4). Die Staatsanwältin informierte den Polizeirichter darüber, dass die F.________ Rechtshilfeantworten einer Übersetzerin vorgelegt worden seien mit dem Auftrag, die Antworten durchzulesen und den fehlbaren Lenker zu nennen, falls dieser in der Antwort genannt werde. Ihre Sekretärin habe dann jeweils die Antworten der Übersetzerin in einer Dossiernotiz festgehalten. Er könne folglich davon ausgehen, dass es sich bei der in der Dossiernotiz erwähnten Person um den fehlbaren Lenker handle (act. 5). Aus der Aktennotiz (act. 6), welche sich ebenfalls in den Akten der Staatsanwalt- schaft befindet (act. 1001) und auf welche sich der Polizeirichter in seinem Urteil gestützt hat, ergeben sich einzig die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers. Sie enthält keine Fest- stellungen zum Sachverhalt.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 5.3. Wie aus der obenstehenden Erwägung ersichtlich ist, wurden die Unterlagen des Rechts- hilfeverfahrens bis anhin nicht übersetzt und es befand sich einzig die von der Sekretärin anhand der Antworten der Übersetzerin verfasste Aktennotiz im Dossier, weshalb die Verfahrensleitung des Strafappellationshofes dies im Berufungsverfahren nachholen liess. Es stellte sich heraus, dass aus den Rechtshilfeunterlagen nicht klar hervorgeht, dass der Berufungsführer am 14. Febru- ar 2015 der Halter oder Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen bbb gewesen ist. Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Juli 2015 gab der Berufungsführer zu Protokoll, sich nicht daran erinnern zu können, seit wann er das Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen bbb besitze. Er wisse, dass das Auto vom Unternehmen „H.________“ komme und von „G.________“ gekauft worden sei. Er sei der Vertreter dieses Unternehmens gewesen. Auf dem Kaufvertrag befinde sich seine Unterschrift als Vertreter der Käuferin „G.________“ und die Unter- schrift seiner Ehefrau als Vertreterin der Verkäuferin „H.________“. Er könne sich nicht erinnern, ob er oder jemand anderes am 14. Februar 2015 das Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen bbb gelenkt habe. Er sei Anfang 2015 das letzte Mal in der Schweiz gewesen und zwar in Brig, aber er könne sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern. Er könne sich auch nicht daran erinnern, ob er damals mit dem Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen bbb in der Schweiz gewesen sei. Oft gebe er das Auto anderen Leuten, aber es habe nie jemand über Probleme oder Verkehrsunfälle berichtet. Diese Aussagen bestätigte der Berufungsführer am

E. 8 Juli 2015. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er oder eine andere Person am 14. Februar 2015 das Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen bbb gelenkt habe. Namen wie Bösingen, Autobahn A12 oder Jura seien ihm unbekannt, er habe diese noch nie gehört. Am

E. 11 September 2015 wurde der Berufungsführer im Beisein seiner Rechtsanwältin erneut befragt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass in der Schweiz ein Strafverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gegen ihn eingeleitet wurde. Der Berufungsführer machte von seinem Recht zu schweigen Gebrauch. Seine Rechtsanwältin fügte an, es gebe keine eindeutigen Beweise, dass der Berufungsführer das fragliche Fahrzeug am 14. Februar 2015 in der Schweiz gelenkt habe. Gleichentags füllte der Berufungsführer das Formular zur Feststellung seiner finanziellen Situation aus. Am 14. Juli 2015 wurde I.________ befragt. Das Fahrzeug der Marke Mercedes gehöre seinem Bekannten A.________, welchem er aus Gefälligkeit helfe. Er bringe Dokumente für Autoregistrie- rungen zur Verkehrspolizei, fahre die Autos zum Reinigen oder in den Service und erledige allge- meine Arbeiten, die mit dem Unterhalt der Fahrzeuge zu tun hätten. Am 14. Februar 2015 sei er in J.________, E.________, gewesen. In der Schweiz sei er noch nie gewesen. Er könne sich nicht erinnern, wann er dieses Auto das letzte Mal gefahren sei. Wenn er dieses Auto fahre, habe dies mit seinen Diensten für den Autounterhalt zu tun. Er habe mit diesem Auto keine Verkehrsunfälle gehabt oder Strafen der Verkehrspolizei erhalten. Die Ehefrau des Berufungsführers wurde am 26. August 2015 einvernommen. Sie gab zu Proto- koll, sich nicht daran erinnern zu können, wo sie am 14. Februar 2015 gewesen sei. Sie sei schon oft in der Schweiz gewesen, auch in diesem Jahr, aber sie könne sich nicht erinnern wann. Sie reise mit dem Flugzeug, Dienst- oder Privatautos ins Ausland. Auch mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen bbb sei sie im Ausland unterwegs gewesen, wobei sie das Auto aber nie selber gelenkt habe. Es handle sich dabei um ein Dienstauto, welches der Firma ihres Mannes A.________ gehöre. Wenn sie mit diesem Auto unterwegs gewesen sei, sei entweder ihr Mann oder Mitarbeiter seiner Firma gefahren; es handle sich um eine Transportfirma. Sie wisse, dass das Fahrzeug ausgeliehen worden sei, kenne aber keine Details. Auch wisse sie, dass nie ein Unfall passiert sei.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Weiter geht aus den Unterlagen des Rechtshilfeverfahrens hervor was folgt: Die Verkehrspolizei in C.________ gab eine Chronologie des Besitzerwechsels des Fahrzeugs der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen bbb bekannt und reichte eine Kopie des Kaufvertrags vom 28. August 2014 ein. Sie versicherte, dass am 14. Februar 2015 die K.________ als Besitzer dieses Fahrzeuges einge- tragen war. Es wurde am 12. Februar 2008 erstmals als Importauto aus der Schweiz registriert. Am 13. Juni 2012, 24. Januar 2013 und 28. August 2014 wechselte jeweils der Besitzer. Der Besit- zerwechsel vom 28. August 2014 bezieht sich auf die K.________ mit I.________ als deren Vertreter. Im Kaufvertrag für das Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen bbb wird als Verkäuferin die „H.________“, vertreten durch die Ehefrau des Berufungsführers, und als Käuferin die „K.________“, vertreten durch den Berufungsführer, aufgeführt. Zudem wurde die F.________ Grenzpolizei angefragt, Angaben zu möglichen Grenzübertritten (Ein- und Ausreisen nach und von E.________) des Berufungsführers und seiner Ehefrau mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen bbb zu machen. Die Anfrage ergab, dass in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 20. August 2015 zwei Einreisen des Berufungsführers und seiner Ehefrau mit dem Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen bbb nach E.________ registriert wurden und zwar am 21. Januar 2015 und am 22. Februar 2015. In einem als Beschwerde bezeichneten Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2016 rügt der Berufungsführer, es sei ihm weder Fotomaterial noch das Radarprotokoll vorgelegt worden (act. 10006). Ob dem so ist, muss offen bleiben; jedenfalls geht aus den Rechtshilfeakten nicht hervor, dass dem Beschuldigten die Radarfotos (act. 2001 f.) vorgehalten oder Fragen dazu gestellt wurden. 5.4. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Berufungsführer anlässlich seiner Einvernah- men in E.________ aussagte, sich nicht daran erinnern zu können, ob er oder eine andere Person zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Er bestritt somit seine Lenkereigenschaft – wie der Polizeirichter richtig feststellte – nicht ausdrücklich. Gleichzeitig kann diese damit auch nicht als bewiesen betrachtet werden. Es reicht nicht aus, dass der Lenker anhand der Fotos der Radaranlage als männliche Person im Alter des Berufungsführers identifiziert werden konnte. Gemäss den Unterlagen des Rechtshilfeverfahrens ist nämlich nicht der Berufungsführer, sondern seine Firma als Besitzerin des Fahrzeuges eingetragen; dass es sich dabei um eine Transport- firma handelt und die Fahrzeuge auch von Mitarbeitern der Firma gefahren werden, erscheint zumindest plausibel. Nun zeigt ein Vergleich zwischen den Radarfotos und den im Berufungsverfahren beigezogenen Bildern des Berufungsführers und seiner Ehefrau aber eine grosse, ja sogar frappante Ähnlichkeit des fehlbaren Lenkers mit dem Berufungsführers bzw. der Beifahrerin mit der Ehefrau des Beru- fungsführers. Dass es sich um einen männlichen Lenker und eine weibliche Beifahrerin handelt, ist unbestritten. Der fehlbare Lenker ist im Alter des Berufungsführers und weist insbesondere hinsichtlich der Augen-, Nasen- und Mundpartie eine sehr grosse Ähnlichkeit mit dem Berufungs- führer auf. Zur Frisur des fehlbaren Lenkers können keine verlässlichen Aussagen gemacht werden. Die Tatsache, dass die Beifahrerin der Ehefrau des Berufungsführers namentlich aufgrund des Alters und der Frisur sehr ähnlich sieht, ist nicht entscheidend. Immerhin ist aber festzustellen, dass der Berufungsführer bei beiden in der Zeit zwischen dem 1. Januar und 20. August 2015 registrierten Einreisen nach E.________ mit dem Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzei- chen bbb in Begleitung seiner Ehefrau war. Schliesslich kann der Berufungsführer auch aus dem mit der Berufungserklärung eingereichten Mietvertrag vom 2. Februar 2015 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er bringt diesbezüglich vor,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 das Fahrzeug Mercedes GL 420 mit dem Kennzeichen bbb sei zwischen dem 2. Februar und dem

2. Mai 2015 einem gewissen D.________ zur Verfügung gestanden, welcher das Fahrzeug inner- halb dieser Zeitspanne in E.________ und im Ausland gelenkt habe. Damit will der Berufungsfüh- rer wohl sinngemäss geltend machen, dass er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen bbb in dieser Zeitspanne und insbesondere am 14. Februar 2015 nicht gelenkt habe. Aus den Akten des Rechtshilfeverfahrens geht jedoch hervor, dass der Berufungsführer am 22. Februar 2015 und mithin innerhalb dieser Zeitspanne mit dem Fahrzeug mit dem vorgenannten Kennzeichen nach E.________ eingereist ist. Der eingereichte Mietvertrag beweist somit nicht, dass der Berufungs- führer in dieser Zeit nicht der fehlbare Lenker des Fahrzeuges Mercedes GL 420 mit dem Kennzei- chen bbb gewesen sein kann. 5.5. Nach Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Beweise kommt der Strafappella- tionshof zum Schluss, dass bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel an der Schuld des Berufungsführers bestehen. Bei dieser Beweislage kann der Sachverhalt als genügend erstellt erachtet werden. Aus diesem Grund ist die Berufung abzuwei- sen und die Verurteilung des Berufungsführers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu bestätigen. 6. Die Strafzumessung und den Kostenpunkt hat der Berufungsführer nicht selbständig angefochten, sondern als Folge des beantragten Freispruchs betreffend die grobe Verletzung der Verkehrsre- geln. Soweit erforderlich, verweist der Strafappellationshof auf die Begründung der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7. 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten, die für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremd- sprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden, trägt diese nicht (Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO). Mussten die Schriftstücke oder mündlichen Äusserungen jedoch nicht wegen der beschul- digten Person übersetzt werden, sondern weil die Strafverfolgungsbehörden sie sonst nicht verstanden hätten, ist nicht die menschenrechtliche Garantie einer der Gerichtssprache nicht kundigen beschuldigten Person betroffen, weshalb ihr die entsprechenden Übersetzungskosten auferlegt werden können (DOMEISEN, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 17 mit Hinweis). Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer sowohl die erst- wie auch die ober- instanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 300.- (Gerichts- gebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 100.-) und im oberinstanzlichen Verfahren CHF 1‘100.- (Gerichtsgebühr CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-), zu tragen (Art. 426 und 428 StPO), mit Ausnahme der Übersetzungskosten (vgl. Art. 6 Abs. 3 Bst. e EMRK). 7.2. Es besteht kein Anspruch des Berufungsführers auf Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 7. April 2017 wird bestätigt und lautet wie folgt:

Dispositiv
  1. A.________ wird verurteilt wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 14. Februar 2015 um 18.41 Uhr in Bösingen (Art. 90 Abs. 2 SVG).
  2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und auf eine Busse von CHF 300.00. Der Betrag des Tagessatzes wird auf CHF 20.00 festgesetzt (Art. 34, 42, 44, 47, 105 Abs. 1, 106 StGB).
  3. Wird die Busse nicht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von drei Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
  4. Die Kosten von CHF 300.00 (Gebühr CHF 200.00, Auslagen CHF 100.00) werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
  5. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2017 209 Urteil vom 3. Juni 2019 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) Berufung vom 15. Juni 2017 gegen das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 7. April 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Am 14. Februar 2015 um 18.41 Uhr überschritt ein unbekannter Lenker mit einem Personen- wagen mit dem Kennzeichen bbb bei Bösingen auf der Autobahn A12, Juraseite, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h (165 km/h anstatt 120 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h) (act. 2000 ff). B. Mit Strafbefehl vom 27. April 2016 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.- (act. 10000 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 12. Mai 2016 Einsprache (act. 10005 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies die Strafakten dem erstin- stanzlichen Gericht (act. 2). C. Der Polizeirichter des Sensebezirks verurteilte A.________ mit Urteil vom 7. April 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 20.- mit einer Probezeit von zwei Jahren (act. 27 f.). Zudem verur- teilte er ihn zu einer Busse von CHF 300.-, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle des schuldhaf- ten Nichtbezahlens auf eine Freiheitsstrafe von drei Tagen festgesetzt wurde. D. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) am 15. Juni 2017 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 17. November 2017 beantragte er die vollum- fängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und seinen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln. Am 12. Dezember 2017 teilte die zuständige Staatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft beantrage weder Nichteintreten noch erkläre sie Anschlussberufung. In der Sache selber schliesse sie auf Abweisung der Berufung. E. Zur Vervollständigung der Akten liess der Vizepräsident die Akten des Rechtshilfeverfahrens übersetzen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme bezüglich der über- setzten Unterlagen des Rechtshilfeverfahrens. F. Ferner wurden mit Hilfe der Kantonspolizei Freiburg bzw. Interpol C.________ Bilder des Berufungsführers und seiner Ehefrau beigezogen. G. Mit Schreiben vom 14. März 2019 wurde der Berufungsführer darüber informiert, dass die Unterlagen des Rechtshilfeverfahrens übersetzt und Bilder von ihm und seiner Ehefrau beigezo- gen wurden. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden ihm zusammen mit einem Informationsformu- lar über seine Rechte und Pflichten zugestellt. Zudem wurde dem Berufungsführer eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um mitzuteilen, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden ist, wobei dieses ohne seinen Gegenbericht innert vorgenannter Frist durchgeführt werde. Auch wurde er aufgefordert, seine bereits begründete Berufungserklärung innert gleicher Frist zu bestätigen bzw. zu vervollständigen, ansonsten die Berufungserklärung als Rechtsmittel- schrift berücksichtigt werde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Der Berufungsführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Erwägungen 1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aufgrund der vollumfänglichen Anfechtung ist das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Der Strafappellationshof verfügt bei dieser Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3. In Anwendung von Art. 406 Abs. 2 Bst. a StPO wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Der Berufungsführer begründete seine Berufung schriftlich. Diese Berufungserklärung wird als Rechts- mittelschrift im Sinne von Art. 390 Abs. 1 StPO berücksichtigt. Im Übrigen stützt sich das Beru- fungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind;

b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuver- lässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der Strafappellationshof entschied sich vorliegend zur Beweisergänzung. Entsprechend wurden die Akten des Rechtshilfeverfahrens übersetzt und Bilder des Berufungsführers und seiner Ehefrau beigezogen. 4. Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er trägt vor, er sei das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum nicht gefahren. Er führt weiter aus, das Fahrzeug, mit welchem die Verkehrsregelverletzung angeblich begangen worden sei, sei nicht in seinem Eigentum, sondern stehe im Eigentum einer juristischen Person. Diese könne für die begangene Straftat nur verantwortlich gemacht werden, wenn sie die Bekanntgabe des fehlbaren Lenkers verweigert habe. Weder das Unternehmen noch der Berufungsführer als dessen Geschäftsführer seien je aufgefordert worden, Angaben zum fehlbaren Lenker zu machen. Stattdessen sei der Berufungs- führer ohne jeglichen Beweis, dass er das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, verurteilt worden. Vom 2. Februar bis 2. Mai 2015 sei das Fahrzeug Mercedes GL 420 mit dem Kennzei- chen bbb einem gewissen D.________ zur Verfügung gestellt worden, welcher das Fahrzeug

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 innerhalb dieser Zeitspanne in E.________ und im Ausland gelenkt habe. Dies belege der mit der Berufungserklärung eingereichte Mietvertrag vom 2. Februar 2015. Das erstinstanzliche Urteil führe unrichtigerweise aus, er habe nicht bestritten, zur Zeit der Straftat der fehlbare Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein. Der Berufungsführer macht mehrfach geltend, bereits in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. April 2016 und auch anlässlich der Einvernahme durch die F.________ Polizei im Jahre 2015 bestritten zu haben, im fraglichen Zeitpunkt [14. Februar 2015] der fehlbare Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein. Es sei ihm nie die Gelegenheit gegeben worden, zu erklären, wer der fehlbare Lenker des Fahrzeugs gewesen sei. Aufgrund der Tatsache, dass er der Geschäftsführer des Unternehmens sei, welchem das Fahrzeug gehöre, sei angenommen worden, er sei der fehlbare Lenker, was rechtswidrig und unrichtig sei. Es lägen keine Beweise vor. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er gemäss Arbeitsvertrag vom

6. Oktober 2016 nur noch ein Einkommen von 353 Euro erziele. All dies führe zu einer groben Verletzung seiner Verteidigungsrechte. 5. Die in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR und Art. 10 StPO verankerte Unschuldsvermutung sowie der dazu gehörende Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sach- verhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (Urteil BGer 6B_1191/2018 vom 11. März 2019 E. 1.3). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweis- mittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweis- mittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). 5.1. In seinem Urteil vom 7. April 2017 erwog der Polizeirichter, der Lenker des Personenwa- gens mit Kennzeichen bbb, mit welchem am 14. Februar 2015, um 18.41 Uhr, auf der Autobahn A12 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h überschritten worden sei, habe anhand der Fotos der Radaranlagen als männliche Person im Alter des Beschuldigten identifiziert werden

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 können (act. 2001 f.). Es sei erstellt, dass A.________ der Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzei- chen bbb sei (act. 1001) (angefochtenes Urteil E. I. 1.). Weiter führte er aus: „Es stellt sich weiter die Frage, wer der Lenker des betroffenen Fahrzeuges war. Der Beschuldigte nannte in seiner Stellungnahme den Namen des Lenkers nicht. Gleichzeitig bestritt er seine eigene Lenkereigenschaft nicht ausdrücklich (act. 10005 ff.). Aus ihrer Akzeptanz der Strassenver- kehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahr- zeugen gewisse Obliegenheiten. So hat der Halter neben Verhaltenspflichten auch Auskunfts- pflichten gegenüber den Behörden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich ein Schuldspruch nicht ausschliesslich oder wesentlich darauf abstützen, dass der Beschuldigte geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen. Weigert er sich, kann er nicht dazu gezwungen werden. Er muss aber trotzdem die Konsequenzen tragen. Bei der Gewichtung belastender Elemente darf das Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden (zum Ganzen BGer 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010, E. 2.3). Wenn die belastenden Beweise jedoch nach einer Erklärung rufen, die der Angeklagte geben müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Angeklagte sei schuldig (BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001, E. 3). Nach der Rechtsprechung kann die Haltereigen- schaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Aufgrund der Haltereigenschaft des Beschuldigten liegt eine Situation vor, die grundsätzlich einer Erklärung bedarf. Wenn sich ein Halter auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefah- ren zu sein, hindert dies das Gericht somit nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (zum Ganzen BGer 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010, E. 2.3). Der Beschuldigte bestreitet nicht, im Zeitpunkt der Tat das besagte Fahrzeug gelenkt zu haben. Die vorliegende Situation bedarf einer Erklärung, die nur der Beschuldigte liefern kann. Aus seiner Stellungnahme geht nicht hervor, wer das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt haben könnte (act. 10005 ff.). Auf den Radarfotos ist der Lenker erkennbar (act. 2001 f.). Es handelt sich um eine männliche Person, deren Alter mit demjenigen des Beschuldigten in etwa übereinstimmt. Weiter ist der Beschuldigte als Halter des Autos eingetragen (act. 1001). Unter diesen Umständen und in Anwendung der oben erwähnten Rechtsprechung geht das Gericht davon aus, dass A.________ der Lenker des Fahrzeuges war und am 14. Februar 2015 bei Bösingen die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat.“ 5.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Polizeirichter seine Annahme, der Berufungsführer sei als Halter des Autos eingetragen, auf eine Aussage der zuständigen Staatsanwältin stützt. Nach Überweisung der Angelegenheit erkundigte er sich bei der Staatsanwältin, ob sie die Unterla- gen des Rechtshilfeverfahrens mit der Antwort der F.________ Behörden habe übersetzen lassen bzw. aus welchem Dokument ersichtlich sei, dass der Berufungsführer der Fahrer und allenfalls der Halter des Fahrzeuges mit den Kontrollschildern bbb gewesen sein soll (act. 4). Die Staatsanwältin informierte den Polizeirichter darüber, dass die F.________ Rechtshilfeantworten einer Übersetzerin vorgelegt worden seien mit dem Auftrag, die Antworten durchzulesen und den fehlbaren Lenker zu nennen, falls dieser in der Antwort genannt werde. Ihre Sekretärin habe dann jeweils die Antworten der Übersetzerin in einer Dossiernotiz festgehalten. Er könne folglich davon ausgehen, dass es sich bei der in der Dossiernotiz erwähnten Person um den fehlbaren Lenker handle (act. 5). Aus der Aktennotiz (act. 6), welche sich ebenfalls in den Akten der Staatsanwalt- schaft befindet (act. 1001) und auf welche sich der Polizeirichter in seinem Urteil gestützt hat, ergeben sich einzig die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers. Sie enthält keine Fest- stellungen zum Sachverhalt.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 5.3. Wie aus der obenstehenden Erwägung ersichtlich ist, wurden die Unterlagen des Rechts- hilfeverfahrens bis anhin nicht übersetzt und es befand sich einzig die von der Sekretärin anhand der Antworten der Übersetzerin verfasste Aktennotiz im Dossier, weshalb die Verfahrensleitung des Strafappellationshofes dies im Berufungsverfahren nachholen liess. Es stellte sich heraus, dass aus den Rechtshilfeunterlagen nicht klar hervorgeht, dass der Berufungsführer am 14. Febru- ar 2015 der Halter oder Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen bbb gewesen ist. Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Juli 2015 gab der Berufungsführer zu Protokoll, sich nicht daran erinnern zu können, seit wann er das Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen bbb besitze. Er wisse, dass das Auto vom Unternehmen „H.________“ komme und von „G.________“ gekauft worden sei. Er sei der Vertreter dieses Unternehmens gewesen. Auf dem Kaufvertrag befinde sich seine Unterschrift als Vertreter der Käuferin „G.________“ und die Unter- schrift seiner Ehefrau als Vertreterin der Verkäuferin „H.________“. Er könne sich nicht erinnern, ob er oder jemand anderes am 14. Februar 2015 das Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen bbb gelenkt habe. Er sei Anfang 2015 das letzte Mal in der Schweiz gewesen und zwar in Brig, aber er könne sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern. Er könne sich auch nicht daran erinnern, ob er damals mit dem Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen bbb in der Schweiz gewesen sei. Oft gebe er das Auto anderen Leuten, aber es habe nie jemand über Probleme oder Verkehrsunfälle berichtet. Diese Aussagen bestätigte der Berufungsführer am

8. Juli 2015. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er oder eine andere Person am 14. Februar 2015 das Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen bbb gelenkt habe. Namen wie Bösingen, Autobahn A12 oder Jura seien ihm unbekannt, er habe diese noch nie gehört. Am

11. September 2015 wurde der Berufungsführer im Beisein seiner Rechtsanwältin erneut befragt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass in der Schweiz ein Strafverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gegen ihn eingeleitet wurde. Der Berufungsführer machte von seinem Recht zu schweigen Gebrauch. Seine Rechtsanwältin fügte an, es gebe keine eindeutigen Beweise, dass der Berufungsführer das fragliche Fahrzeug am 14. Februar 2015 in der Schweiz gelenkt habe. Gleichentags füllte der Berufungsführer das Formular zur Feststellung seiner finanziellen Situation aus. Am 14. Juli 2015 wurde I.________ befragt. Das Fahrzeug der Marke Mercedes gehöre seinem Bekannten A.________, welchem er aus Gefälligkeit helfe. Er bringe Dokumente für Autoregistrie- rungen zur Verkehrspolizei, fahre die Autos zum Reinigen oder in den Service und erledige allge- meine Arbeiten, die mit dem Unterhalt der Fahrzeuge zu tun hätten. Am 14. Februar 2015 sei er in J.________, E.________, gewesen. In der Schweiz sei er noch nie gewesen. Er könne sich nicht erinnern, wann er dieses Auto das letzte Mal gefahren sei. Wenn er dieses Auto fahre, habe dies mit seinen Diensten für den Autounterhalt zu tun. Er habe mit diesem Auto keine Verkehrsunfälle gehabt oder Strafen der Verkehrspolizei erhalten. Die Ehefrau des Berufungsführers wurde am 26. August 2015 einvernommen. Sie gab zu Proto- koll, sich nicht daran erinnern zu können, wo sie am 14. Februar 2015 gewesen sei. Sie sei schon oft in der Schweiz gewesen, auch in diesem Jahr, aber sie könne sich nicht erinnern wann. Sie reise mit dem Flugzeug, Dienst- oder Privatautos ins Ausland. Auch mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen bbb sei sie im Ausland unterwegs gewesen, wobei sie das Auto aber nie selber gelenkt habe. Es handle sich dabei um ein Dienstauto, welches der Firma ihres Mannes A.________ gehöre. Wenn sie mit diesem Auto unterwegs gewesen sei, sei entweder ihr Mann oder Mitarbeiter seiner Firma gefahren; es handle sich um eine Transportfirma. Sie wisse, dass das Fahrzeug ausgeliehen worden sei, kenne aber keine Details. Auch wisse sie, dass nie ein Unfall passiert sei.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Weiter geht aus den Unterlagen des Rechtshilfeverfahrens hervor was folgt: Die Verkehrspolizei in C.________ gab eine Chronologie des Besitzerwechsels des Fahrzeugs der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen bbb bekannt und reichte eine Kopie des Kaufvertrags vom 28. August 2014 ein. Sie versicherte, dass am 14. Februar 2015 die K.________ als Besitzer dieses Fahrzeuges einge- tragen war. Es wurde am 12. Februar 2008 erstmals als Importauto aus der Schweiz registriert. Am 13. Juni 2012, 24. Januar 2013 und 28. August 2014 wechselte jeweils der Besitzer. Der Besit- zerwechsel vom 28. August 2014 bezieht sich auf die K.________ mit I.________ als deren Vertreter. Im Kaufvertrag für das Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen bbb wird als Verkäuferin die „H.________“, vertreten durch die Ehefrau des Berufungsführers, und als Käuferin die „K.________“, vertreten durch den Berufungsführer, aufgeführt. Zudem wurde die F.________ Grenzpolizei angefragt, Angaben zu möglichen Grenzübertritten (Ein- und Ausreisen nach und von E.________) des Berufungsführers und seiner Ehefrau mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen bbb zu machen. Die Anfrage ergab, dass in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 20. August 2015 zwei Einreisen des Berufungsführers und seiner Ehefrau mit dem Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen bbb nach E.________ registriert wurden und zwar am 21. Januar 2015 und am 22. Februar 2015. In einem als Beschwerde bezeichneten Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2016 rügt der Berufungsführer, es sei ihm weder Fotomaterial noch das Radarprotokoll vorgelegt worden (act. 10006). Ob dem so ist, muss offen bleiben; jedenfalls geht aus den Rechtshilfeakten nicht hervor, dass dem Beschuldigten die Radarfotos (act. 2001 f.) vorgehalten oder Fragen dazu gestellt wurden. 5.4. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Berufungsführer anlässlich seiner Einvernah- men in E.________ aussagte, sich nicht daran erinnern zu können, ob er oder eine andere Person zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Er bestritt somit seine Lenkereigenschaft – wie der Polizeirichter richtig feststellte – nicht ausdrücklich. Gleichzeitig kann diese damit auch nicht als bewiesen betrachtet werden. Es reicht nicht aus, dass der Lenker anhand der Fotos der Radaranlage als männliche Person im Alter des Berufungsführers identifiziert werden konnte. Gemäss den Unterlagen des Rechtshilfeverfahrens ist nämlich nicht der Berufungsführer, sondern seine Firma als Besitzerin des Fahrzeuges eingetragen; dass es sich dabei um eine Transport- firma handelt und die Fahrzeuge auch von Mitarbeitern der Firma gefahren werden, erscheint zumindest plausibel. Nun zeigt ein Vergleich zwischen den Radarfotos und den im Berufungsverfahren beigezogenen Bildern des Berufungsführers und seiner Ehefrau aber eine grosse, ja sogar frappante Ähnlichkeit des fehlbaren Lenkers mit dem Berufungsführers bzw. der Beifahrerin mit der Ehefrau des Beru- fungsführers. Dass es sich um einen männlichen Lenker und eine weibliche Beifahrerin handelt, ist unbestritten. Der fehlbare Lenker ist im Alter des Berufungsführers und weist insbesondere hinsichtlich der Augen-, Nasen- und Mundpartie eine sehr grosse Ähnlichkeit mit dem Berufungs- führer auf. Zur Frisur des fehlbaren Lenkers können keine verlässlichen Aussagen gemacht werden. Die Tatsache, dass die Beifahrerin der Ehefrau des Berufungsführers namentlich aufgrund des Alters und der Frisur sehr ähnlich sieht, ist nicht entscheidend. Immerhin ist aber festzustellen, dass der Berufungsführer bei beiden in der Zeit zwischen dem 1. Januar und 20. August 2015 registrierten Einreisen nach E.________ mit dem Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzei- chen bbb in Begleitung seiner Ehefrau war. Schliesslich kann der Berufungsführer auch aus dem mit der Berufungserklärung eingereichten Mietvertrag vom 2. Februar 2015 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er bringt diesbezüglich vor,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 das Fahrzeug Mercedes GL 420 mit dem Kennzeichen bbb sei zwischen dem 2. Februar und dem

2. Mai 2015 einem gewissen D.________ zur Verfügung gestanden, welcher das Fahrzeug inner- halb dieser Zeitspanne in E.________ und im Ausland gelenkt habe. Damit will der Berufungsfüh- rer wohl sinngemäss geltend machen, dass er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen bbb in dieser Zeitspanne und insbesondere am 14. Februar 2015 nicht gelenkt habe. Aus den Akten des Rechtshilfeverfahrens geht jedoch hervor, dass der Berufungsführer am 22. Februar 2015 und mithin innerhalb dieser Zeitspanne mit dem Fahrzeug mit dem vorgenannten Kennzeichen nach E.________ eingereist ist. Der eingereichte Mietvertrag beweist somit nicht, dass der Berufungs- führer in dieser Zeit nicht der fehlbare Lenker des Fahrzeuges Mercedes GL 420 mit dem Kennzei- chen bbb gewesen sein kann. 5.5. Nach Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Beweise kommt der Strafappella- tionshof zum Schluss, dass bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel an der Schuld des Berufungsführers bestehen. Bei dieser Beweislage kann der Sachverhalt als genügend erstellt erachtet werden. Aus diesem Grund ist die Berufung abzuwei- sen und die Verurteilung des Berufungsführers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu bestätigen. 6. Die Strafzumessung und den Kostenpunkt hat der Berufungsführer nicht selbständig angefochten, sondern als Folge des beantragten Freispruchs betreffend die grobe Verletzung der Verkehrsre- geln. Soweit erforderlich, verweist der Strafappellationshof auf die Begründung der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7. 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten, die für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremd- sprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden, trägt diese nicht (Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO). Mussten die Schriftstücke oder mündlichen Äusserungen jedoch nicht wegen der beschul- digten Person übersetzt werden, sondern weil die Strafverfolgungsbehörden sie sonst nicht verstanden hätten, ist nicht die menschenrechtliche Garantie einer der Gerichtssprache nicht kundigen beschuldigten Person betroffen, weshalb ihr die entsprechenden Übersetzungskosten auferlegt werden können (DOMEISEN, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 17 mit Hinweis). Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer sowohl die erst- wie auch die ober- instanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 300.- (Gerichts- gebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 100.-) und im oberinstanzlichen Verfahren CHF 1‘100.- (Gerichtsgebühr CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-), zu tragen (Art. 426 und 428 StPO), mit Ausnahme der Übersetzungskosten (vgl. Art. 6 Abs. 3 Bst. e EMRK). 7.2. Es besteht kein Anspruch des Berufungsführers auf Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 7. April 2017 wird bestätigt und lautet wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 14. Februar 2015 um 18.41 Uhr in Bösingen (Art. 90 Abs. 2 SVG). 2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und auf eine Busse von CHF 300.00. Der Betrag des Tagessatzes wird auf CHF 20.00 festgesetzt (Art. 34, 42, 44, 47, 105 Abs. 1, 106 StGB). 3. Wird die Busse nicht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von drei Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Die Kosten von CHF 300.00 (Gebühr CHF 200.00, Auslagen CHF 100.00) werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. Juni 2019/fju Der Präsident : Die Gerichtsschreiberin: