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501 2017 195

Freiburg · 2018-09-28 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Am 27. September 2016 um 17.53 Uhr geriet A.________ als Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen bbb auf der Autobahn A12 in Richtung Bern auf der Höhe Bösingen in eine Geschwindigkeitskontrolle. Es wurde eine Geschwindigkeit von 164 km/h gemessen, womit die auf diesem Streckenabschnitt zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h um 37 km/h überschritten wurde. In Flamatt verliess er die Autobahn, um die Toilette in der Migrol-Tankstelle aufzusuchen. B. Mit Strafbefehl vom 21. Februar 2017 wurde A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Die Strafe wurde auf eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und auf eine Busse von CHF 700.00 festgesetzt. Der Betrag des Tagessatzes wurde auf CHF 140.00 festgelegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 6. März 2017 fristgerecht Einsprache. Die Staats- anwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem erstinstanzlichen Gericht. C. Der Polizeirichter des Sensebezirks verhandelte die Angelegenheit am 5. September 2017; gleichentags sprach er A.________ der groben Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 700.-. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Busse legte er auf sieben Tage fest. D. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) am

21. September 2017 Berufung an. Der begründete Entscheid wurde ihm am 3. November 2017 eröffnet. Mit Berufungserklärung vom 23. November 2017 beantragt er insbesondere einen Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, statt dessen einen Schuld- spruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit dementsprechender Reduktion der Strafe, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Mit Schreiben vom 29. November 2017 gab der Vizepräsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre, jedoch auf Abweisung schliesse. Am 6. Dezember 2017 informierte der Vizepräsident die Parteien darüber, dass der Hof nach Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beabsichtige. A.________ und die Staatsanwaltschaft erklärten sich mit diesem Vorgehen als einverstanden. Am 12. Februar 2018 begründete der Berufungsführer aufforderungsgemäss seine Anträge. Die Staatsanwaltschaft hält mit Stellungnahme vom 9. März 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung fest. E. Auf die Ausführungen des Berufungsführers wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Vorliegend richtet sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Polizeirichters und ist damit zulässig.

E. 1.2 Die Berufung genügt den gesetzlichen Anforderungen, womit auf sie grundsätzlich einzutreten ist.

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt weder Nichteintreten noch erklärt sie Anschlussberufung.

E. 1.4 Das Berufungsgericht kann die Berufung mit Einverständnis der Parteien in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Das angefochtene Urteil wurde von einem Einzelgericht (Polizei- richter) erlassen (Art. 75 des kantonalen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Auch haben sich die Parteien dem schriftlichen Verfahren innert Frist nicht widersetzt, weshalb vorliegende Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird.

E. 1.5 Der Strafappellationshof kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend über- prüfen, denn der Anklagesachverhalt, welcher Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, lautet auf grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, mithin ein Vergehen (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB). Somit können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt und geprüft werden (Art. 398 Abs. 3 StPO).

E. 1.6 Der Strafappellationshof ist – ausser wenn er Zivilklagen beurteilt – nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt: Das Berufungsgericht hat nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Verbot der reformatio in peius untersagt nach der Rechtsprechung nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Letzteres ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Straf- drohung vorsieht, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen. Massgebend ist das Dispositiv (BGE 141 IV 132 E. 2.7.3 mit Hinweisen).

E. 1.7 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StGB).

E. 2 Mit Berufungserklärung vom 23. November 2017 teilte der Berufungsführer dem Hof mit, er fechte das Urteil vom 5. September 2017 gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO teilweise an. Der Berufungs- führer beantragt einen Freispruch von der Anschuldigung der groben Verletzung von Verkehrs-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 regeln, dafür einen Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Zudem begehrt er, es sei festzustellen, dass die erstinstanzliche Verfahrenskostenregelung in Rechtskraft erwachsen sei. In seiner Berufungsbegründung beantragt er nun aber einen vollumfänglichen Freispruch und entsprechend auch eine Kostenauflage zulasten des Staates betreffend das erstinstanzliche Verfahren. Dieses Vorgehen ist unzulässig: Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen ist eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich (vgl. Urteil KG FR 501 2017 181–185 vom 8. Mai 2018 E. 4.3; EUGSTER, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung [BSK StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 399 N. 3 und Art. 404 N. 4). Auf den mit der Berufungsbegründung beantragten Freispruch auch bezüglich der einfachen Verkehrsregelverletzung ist demzufolge nicht einzutreten.

E. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erst- instanzlichen Hauptverfahren – sowie allenfalls im Rechtsmittelverfahren – erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1–3 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dies ergibt sich aus dem Prozessgrundsatz in dubio pro reo.

E. 3.2 Gemäss Strafbefehl vom 21. Februar 2017, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Berufungsführer vorgeworfen, am 27. September 2016 um 17.53 Uhr in Bösingen auf der Autobahn A12 mit einem auf das Kennzeichen bbb zugelassenen Motorrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h (164 km/h statt 120 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h) überschritten zu haben. Dieser Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Der Berufungsführer ergänzt in seiner Berufungsbegründung, es sei nicht gehört und folglich auch nicht berücksichtigt worden, dass er angegeben habe, eine Darmkolik gehabt zu haben und er sich daher habe beeilen müssen, auf eine Toilette zu kommen. Der Berufungsführer habe die nächste Ausfahrt in Flamatt genommen und sei bei der Tankstelle auf die Toilette gegangen. Wegen Verdauungsproblemen habe er zuvor Laxoberon eingenommen. Sodann habe er plötzlich dringend auf die Toilette gehen müssen. Man sehe es nicht so gut auf dem Radarfoto, aber der Berufungsführer sei etwas gekrümmt auf dem Motorrad gesessen, weil er so dringend auf die Toilette habe gehen müssen. Weiter habe er angegeben, dass es keinen Verkehr gegeben habe. Er habe grundsätzlich niemanden gefährdet. Das Radarbild (act. 12) ist nicht wegen der Sitzposition von Interesse, sondern weil daraus klar die Distanz von 500m zur Raststätte Fillistorf hervorgeht. Bei einer Geschwindigkeit von 150 km/h wird diese Strecke in 22 Sekunden zurückgelegt. Anlässlich der Einvernahme vom 27. Dezember 2016 auf dem Polizeiposten Münchwilen TG (Dossier Staatsanwaltschaft, act. 3) machte der Berufungsführer folgende Aussage: "Ich hatte eine Darmkolik und habe mich daher beeilt, auf eine Toilette zu kommen. Ich habe dann auch die nächste Ausfahrt genommen, um bei der Coop-Tankstelle auf die Toilette zu gehen. Zudem habe ich Laxoberon eingenommen, was die Verdauung anregt. Auf jeden Fall musste ich dringend auf die Toilette und habe daher etwas Gas gegeben. Ich war mir bewusst, dass ich etwas zu schnell fahre, aber es hatte keinen Verkehr und darum habe ich auch niemanden gefährdet. Auf dem Radarfoto sieht man es zwar nicht so gut, aber ich hatte mich fast etwas gekrümmt, weil ich so

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 dringend auf die Toilette musste. Ich wäre froh, wenn man wegen eines allfälligen Ausweisentzug milde sein könnte, da ich auf den Ausweis angewiesen bin." An der Sitzung des Polizeirichters vom 5. September 2017 bestätigte der Berufungsführer diese Aussage. Auf die Bemerkung des Polizeirichters, ein Kilometer vor dem Radar habe sich ein Parkplatz (die Raststätte Fillistorf) befunden, sagte der Berufungsführer, er hätte diesen gesehen, er sei jedoch für ihn "kein Thema" gewesen. Er sei auf die Tankstelle beim Kreisel Flamatt fixiert gewesen.

E. 4 Mit Urteil vom 5. September 2017 wurde der Berufungsführer erstinstanzlich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig gesprochen. Der Berufungsführer beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen.

E. 4.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG äusserte sich der Polizeirichter in seinem Urteil vom 5. September 2018 wie folgt: "Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die 'objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen' von Art. 90 Ziff. 2 SVG 'ungeachtet der konkreten Umstände' erfüllt, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf Auto- bahnen um 35 km/h und mehr überschritten wird (vgl. Giger, SVG-Kommentar, 8. Aufl., 2014, N 12 zu Art. 90 SVG)." Der Berufungsführer bestätigt in seiner Berufungsbegründung, den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt zu haben. Für die rechtliche Würdigung des objektiven Tatbestands wird demnach auf die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz verwiesen.

E. 4.2 Demgegenüber bestreitet der Berufungsführer, die subjektiven Tatbestandsvoraus- setzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt zu haben.

E. 4.2.1 Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrs- widriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässig- keit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichts- losigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteile BGer 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrs- regelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteile BGer 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1; 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3c/aa; je mit Hinweisen).

E. 4.2.2 Wie sachverhaltsmässig erstellt ist, erlitt der Berufungsführer während seiner Fahrt auf der A12 ab einem nicht genauer bestimmten Streckenabschnitt zwischen den Ausfahrten Düdingen und Flamatt eine Darmkolik bzw. eine solche spitzte sich zu, weshalb er die Ausfahrt Flamatt mit einer um 37 km/h übersetzten Geschwindigkeit ansteuerte. Mit diesem Verhalten hat der Berufungsführer pflichtwidrig (Art. 4a VRV, Art. 27 SVG) nicht in Betracht gezogen, dass er andere

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Damit grobe (un)bewusste Fahrlässigkeit bejaht werden kann, müsste das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zudem rücksichts- los gewesen sein. Dies ist vorliegend zu bejahen. Nach eigener Aussage wäre es dem Berufungsführer möglich gewesen, die Toilette auf der Raststätte Fillistorf aufzusuchen ("ich habe [sie] schon gesehen"), dies sei jedoch kein Thema gewesen, da er auf die Tankstelle in Flamatt fokussiert war. Ebenfalls nicht in Betracht gezogen hat der Berufungsführer das Anhalten auf dem Pannenstreifen und das dortige Verrichten der Notdurft. Indem er stur die Ausfahrt Flamatt ansteuerte und jegliche mildere Massnahme nicht in Betracht zog, hat sich der Berufungsführer gegenüber fremden Rechtsgütern bedenkenlos verhalten. Er hat nicht bedacht, dass er allfällige weitere Verkehrsteilnehmer in ihrem Rechtsgut Leib und Leben verletzen könnte. Dass konkret niemand gefährdet wurde, wie der Berufungsführer wiederholt geltend macht, spielt indes keine Rolle, da Art. 90 Abs. 2 SVG ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt. Dem Berufungsführer wäre es ohne weiteres möglich gewesen, seine Notdurft in der WC-Anlage der Raststätte Fillistorf zu verrichten. Er gewichtete jedoch sein Interesse an einer freien Wahl seiner Bedürfnisanstalt höher als die Sicherheit anderer Verkehrs- teilnehmer, weshalb sein Verhalten als rücksichtslos zu qualifizieren ist. Soweit der Berufungs- führer in der Berufungsbegründung geltend macht, sein Bewusstsein sei durch die Schmerzen "beeinträchtigt" gewesen, widerspricht diese Aussage denjenigen, die er vor der Polizei (Dossier Staatsanwaltschaft, act. 3) sowie vor dem Polizeirichter getätigt hat (Dossier Polizeirichter, act. 10). Sie wirkt insofern nicht glaubwürdig und es ist auf die ursprünglichen Aussagen des Berufungsführers abzustellen, wonach er in vollem Bewusstsein der übersetzten Geschwindigkeit auf die Ausfahrt Flamatt zufuhr.

E. 4.3 Subsidiär macht der Berufungsführer einen rechtfertigenden Notstand geltend.

E. 4.3.1 Notstand liegt vor, wenn die Tat begangen wurde, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten. Der Täter handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB; Urteile BGer 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1.1.; 6B_1054/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.2.4). Rechtfertigender Notstand setzt voraus, dass das gerettete Rechtsgut wertvoller ist als das vom Täter verletzte Rechtsgut (zur Rechtslage nach aArt. 33 Abs. 1 StGB vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 4.3.2 Der Berufungsführer macht geltend, aufgrund der Darmkolik habe sich seine Gesundheit in ernsthafter Gefahr befunden. Ob eine solche Gefahr überhaupt vorlag, kann vorliegend offen- gelassen werden. Ohnehin war die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht die geeignetste Massnahme, das höher als die Verkehrssicherheit zu gewichtende Rechtsgut von Leib und Leben des Berufungsführers zu schützen, hätte sich dieses tatsächlich ernsthaft in Gefahr befunden: Wie bereits erstellt wurde, wäre es dem Berufungsführer ohne weiteres möglich gewesen, die Rast- stätte Fillistorf aufzusuchen. Wiederum widerspricht die in der Berufungsbegründung getätigte Aussage, wonach es nicht möglich gewesen sei, den Rastplatz kurz vor der Geschwindigkeits- messung anzusteuern, weil sich die Situation erst danach zugespitzt habe und ein schnelles Handeln nötig gemacht hätte, den früheren Aussagen des Berufungsführers. Dieser sagte ursprünglich aus, er sei auf die Tankstelle Flamatt "fixiert" gewesen, und nicht, dass die Darmkolik vor der Raststätte Fillistorf noch zu wenig akut gewesen wäre, als dass er ein Verlassen der Autobahn zu diesem Zeitpunkt hätte in Betracht ziehen müssen. Auch diese Aussage wirkt nicht glaubwürdig und macht den Anschein einer reinen Schutzbehauptung. Insofern ist auf die ursprüngliche Aussage abzustellen, wonach nicht erstellt ist, dass sich die Krämpfe des

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Berufungsführers erst in der kurzen Zeit zwischen der Raststätte und der Radarmessung sosehr zugespitzt hätten, dass eine um 37 km/h übersetzte Geschwindigkeit notwendig geworden wäre, um rechtzeitig den erlösenden Stuhlgang herbeiführen zu können. Es ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer bereits auf Höhe Raststätte Fillistorf den Drang verspürte, die Toilette aufzusuchen, sich jedoch dagegen entschied und stattdessen die Tankstelle in Flamatt aufsuchte. Dabei wäre jedoch der Besuch der Toilette der Raststätte das geeignetere und indes – in Bezug auf das Rechtsgut der Verkehrssicherheit – auch das mildere Mittel gewesen, die Gesundheit des Berufungsführers vor einer ernstlicheren Gefahr zu schützen. Gleich verhält es sich im Übrigen mit dem Anhalten auf dem Pannenstreifen. Infolge der absoluten Subsidiarität der Notstandshandlung scheidet auch ein entschuldbarer Notstand nach Art. 18 StGB aus (Urteil BGer 6B_495/2016 vom

16. Februar 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis).

E. 5 Der Berufungsführer ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. Der Strafappellationshof hat bezüglich des Strafmasses keinen Anlass, von den Erwägungen des Polizeirichters abzuweichen. Dieser hielt fest, angesichts des Verschuldens des Berufungsführers (grobfahrlässige Widerhandlung gegen das SVG), seiner finanziellen Verhältnisse (Bruttolohn von rund CHF 6'000.-, kein signifikantes Vermögen) sowie dem Umstand, dass er sich seit 2009 nichts mehr zu schulden kommen liess, rechtfertige sich eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 140.- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine Verbindungsbusse von CHF 700.-.

E. 6 Nach Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Strafverfahrens dem Berufungsführer auferlegt. Sie sind auf CHF 1‘100.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-, Auslagen pauschal: CHF 150.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33–35 und 43 des kantonalen Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 5. September 2017 wird bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut:

Dispositiv
  1. A.________ wird verurteilt wegen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) begangen am 27. September 2016 in Bösingen.
  2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und auf eine Busse von CHF 700.-. Der Betrag des Tagessatzes wird auf CHF 140.- festgesetzt (Art. 34, 42, 44, 47, 105 Abs. 1, 106 StGB).
  3. Wird die Busse nicht fristgemäss innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).
  4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 600.- (Gerichtsgebühr CHF 500.-, Auslagen CHF 100.-) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'100.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000.- und Auslagen von CHF 100.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
  5. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. September 2018/mpo Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2017 195 Urteil vom 28. September 2018 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterinnen: Catherine Overney, Dina Beti Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, Wahlverteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Berufung vom 21. September 2017 gegen das Urteil des Polizei- richters des Sensebezirks vom 5. September 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 27. September 2016 um 17.53 Uhr geriet A.________ als Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen bbb auf der Autobahn A12 in Richtung Bern auf der Höhe Bösingen in eine Geschwindigkeitskontrolle. Es wurde eine Geschwindigkeit von 164 km/h gemessen, womit die auf diesem Streckenabschnitt zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h um 37 km/h überschritten wurde. In Flamatt verliess er die Autobahn, um die Toilette in der Migrol-Tankstelle aufzusuchen. B. Mit Strafbefehl vom 21. Februar 2017 wurde A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Die Strafe wurde auf eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und auf eine Busse von CHF 700.00 festgesetzt. Der Betrag des Tagessatzes wurde auf CHF 140.00 festgelegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 6. März 2017 fristgerecht Einsprache. Die Staats- anwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem erstinstanzlichen Gericht. C. Der Polizeirichter des Sensebezirks verhandelte die Angelegenheit am 5. September 2017; gleichentags sprach er A.________ der groben Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 700.-. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Busse legte er auf sieben Tage fest. D. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) am

21. September 2017 Berufung an. Der begründete Entscheid wurde ihm am 3. November 2017 eröffnet. Mit Berufungserklärung vom 23. November 2017 beantragt er insbesondere einen Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, statt dessen einen Schuld- spruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit dementsprechender Reduktion der Strafe, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Mit Schreiben vom 29. November 2017 gab der Vizepräsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre, jedoch auf Abweisung schliesse. Am 6. Dezember 2017 informierte der Vizepräsident die Parteien darüber, dass der Hof nach Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beabsichtige. A.________ und die Staatsanwaltschaft erklärten sich mit diesem Vorgehen als einverstanden. Am 12. Februar 2018 begründete der Berufungsführer aufforderungsgemäss seine Anträge. Die Staatsanwaltschaft hält mit Stellungnahme vom 9. März 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung fest. E. Auf die Ausführungen des Berufungsführers wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. 1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Vorliegend richtet sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Polizeirichters und ist damit zulässig. 1.2. Die Berufung genügt den gesetzlichen Anforderungen, womit auf sie grundsätzlich einzutreten ist. 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt weder Nichteintreten noch erklärt sie Anschlussberufung. 1.4. Das Berufungsgericht kann die Berufung mit Einverständnis der Parteien in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Das angefochtene Urteil wurde von einem Einzelgericht (Polizei- richter) erlassen (Art. 75 des kantonalen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Auch haben sich die Parteien dem schriftlichen Verfahren innert Frist nicht widersetzt, weshalb vorliegende Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird. 1.5. Der Strafappellationshof kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend über- prüfen, denn der Anklagesachverhalt, welcher Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, lautet auf grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, mithin ein Vergehen (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB). Somit können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt und geprüft werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). 1.6. Der Strafappellationshof ist – ausser wenn er Zivilklagen beurteilt – nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt: Das Berufungsgericht hat nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Verbot der reformatio in peius untersagt nach der Rechtsprechung nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Letzteres ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Straf- drohung vorsieht, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen. Massgebend ist das Dispositiv (BGE 141 IV 132 E. 2.7.3 mit Hinweisen). 1.7. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StGB). 2. Mit Berufungserklärung vom 23. November 2017 teilte der Berufungsführer dem Hof mit, er fechte das Urteil vom 5. September 2017 gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO teilweise an. Der Berufungs- führer beantragt einen Freispruch von der Anschuldigung der groben Verletzung von Verkehrs-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 regeln, dafür einen Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Zudem begehrt er, es sei festzustellen, dass die erstinstanzliche Verfahrenskostenregelung in Rechtskraft erwachsen sei. In seiner Berufungsbegründung beantragt er nun aber einen vollumfänglichen Freispruch und entsprechend auch eine Kostenauflage zulasten des Staates betreffend das erstinstanzliche Verfahren. Dieses Vorgehen ist unzulässig: Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen ist eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich (vgl. Urteil KG FR 501 2017 181–185 vom 8. Mai 2018 E. 4.3; EUGSTER, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung [BSK StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 399 N. 3 und Art. 404 N. 4). Auf den mit der Berufungsbegründung beantragten Freispruch auch bezüglich der einfachen Verkehrsregelverletzung ist demzufolge nicht einzutreten. 3. 3.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erst- instanzlichen Hauptverfahren – sowie allenfalls im Rechtsmittelverfahren – erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1–3 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dies ergibt sich aus dem Prozessgrundsatz in dubio pro reo. 3.2. Gemäss Strafbefehl vom 21. Februar 2017, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Berufungsführer vorgeworfen, am 27. September 2016 um 17.53 Uhr in Bösingen auf der Autobahn A12 mit einem auf das Kennzeichen bbb zugelassenen Motorrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h (164 km/h statt 120 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h) überschritten zu haben. Dieser Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Der Berufungsführer ergänzt in seiner Berufungsbegründung, es sei nicht gehört und folglich auch nicht berücksichtigt worden, dass er angegeben habe, eine Darmkolik gehabt zu haben und er sich daher habe beeilen müssen, auf eine Toilette zu kommen. Der Berufungsführer habe die nächste Ausfahrt in Flamatt genommen und sei bei der Tankstelle auf die Toilette gegangen. Wegen Verdauungsproblemen habe er zuvor Laxoberon eingenommen. Sodann habe er plötzlich dringend auf die Toilette gehen müssen. Man sehe es nicht so gut auf dem Radarfoto, aber der Berufungsführer sei etwas gekrümmt auf dem Motorrad gesessen, weil er so dringend auf die Toilette habe gehen müssen. Weiter habe er angegeben, dass es keinen Verkehr gegeben habe. Er habe grundsätzlich niemanden gefährdet. Das Radarbild (act. 12) ist nicht wegen der Sitzposition von Interesse, sondern weil daraus klar die Distanz von 500m zur Raststätte Fillistorf hervorgeht. Bei einer Geschwindigkeit von 150 km/h wird diese Strecke in 22 Sekunden zurückgelegt. Anlässlich der Einvernahme vom 27. Dezember 2016 auf dem Polizeiposten Münchwilen TG (Dossier Staatsanwaltschaft, act. 3) machte der Berufungsführer folgende Aussage: "Ich hatte eine Darmkolik und habe mich daher beeilt, auf eine Toilette zu kommen. Ich habe dann auch die nächste Ausfahrt genommen, um bei der Coop-Tankstelle auf die Toilette zu gehen. Zudem habe ich Laxoberon eingenommen, was die Verdauung anregt. Auf jeden Fall musste ich dringend auf die Toilette und habe daher etwas Gas gegeben. Ich war mir bewusst, dass ich etwas zu schnell fahre, aber es hatte keinen Verkehr und darum habe ich auch niemanden gefährdet. Auf dem Radarfoto sieht man es zwar nicht so gut, aber ich hatte mich fast etwas gekrümmt, weil ich so

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 dringend auf die Toilette musste. Ich wäre froh, wenn man wegen eines allfälligen Ausweisentzug milde sein könnte, da ich auf den Ausweis angewiesen bin." An der Sitzung des Polizeirichters vom 5. September 2017 bestätigte der Berufungsführer diese Aussage. Auf die Bemerkung des Polizeirichters, ein Kilometer vor dem Radar habe sich ein Parkplatz (die Raststätte Fillistorf) befunden, sagte der Berufungsführer, er hätte diesen gesehen, er sei jedoch für ihn "kein Thema" gewesen. Er sei auf die Tankstelle beim Kreisel Flamatt fixiert gewesen. 4. Mit Urteil vom 5. September 2017 wurde der Berufungsführer erstinstanzlich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig gesprochen. Der Berufungsführer beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. 4.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG äusserte sich der Polizeirichter in seinem Urteil vom 5. September 2018 wie folgt: "Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die 'objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen' von Art. 90 Ziff. 2 SVG 'ungeachtet der konkreten Umstände' erfüllt, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf Auto- bahnen um 35 km/h und mehr überschritten wird (vgl. Giger, SVG-Kommentar, 8. Aufl., 2014, N 12 zu Art. 90 SVG)." Der Berufungsführer bestätigt in seiner Berufungsbegründung, den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt zu haben. Für die rechtliche Würdigung des objektiven Tatbestands wird demnach auf die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz verwiesen. 4.2. Demgegenüber bestreitet der Berufungsführer, die subjektiven Tatbestandsvoraus- setzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt zu haben. 4.2.1. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrs- widriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässig- keit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichts- losigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteile BGer 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrs- regelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteile BGer 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1; 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3c/aa; je mit Hinweisen). 4.2.2. Wie sachverhaltsmässig erstellt ist, erlitt der Berufungsführer während seiner Fahrt auf der A12 ab einem nicht genauer bestimmten Streckenabschnitt zwischen den Ausfahrten Düdingen und Flamatt eine Darmkolik bzw. eine solche spitzte sich zu, weshalb er die Ausfahrt Flamatt mit einer um 37 km/h übersetzten Geschwindigkeit ansteuerte. Mit diesem Verhalten hat der Berufungsführer pflichtwidrig (Art. 4a VRV, Art. 27 SVG) nicht in Betracht gezogen, dass er andere

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Damit grobe (un)bewusste Fahrlässigkeit bejaht werden kann, müsste das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zudem rücksichts- los gewesen sein. Dies ist vorliegend zu bejahen. Nach eigener Aussage wäre es dem Berufungsführer möglich gewesen, die Toilette auf der Raststätte Fillistorf aufzusuchen ("ich habe [sie] schon gesehen"), dies sei jedoch kein Thema gewesen, da er auf die Tankstelle in Flamatt fokussiert war. Ebenfalls nicht in Betracht gezogen hat der Berufungsführer das Anhalten auf dem Pannenstreifen und das dortige Verrichten der Notdurft. Indem er stur die Ausfahrt Flamatt ansteuerte und jegliche mildere Massnahme nicht in Betracht zog, hat sich der Berufungsführer gegenüber fremden Rechtsgütern bedenkenlos verhalten. Er hat nicht bedacht, dass er allfällige weitere Verkehrsteilnehmer in ihrem Rechtsgut Leib und Leben verletzen könnte. Dass konkret niemand gefährdet wurde, wie der Berufungsführer wiederholt geltend macht, spielt indes keine Rolle, da Art. 90 Abs. 2 SVG ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt. Dem Berufungsführer wäre es ohne weiteres möglich gewesen, seine Notdurft in der WC-Anlage der Raststätte Fillistorf zu verrichten. Er gewichtete jedoch sein Interesse an einer freien Wahl seiner Bedürfnisanstalt höher als die Sicherheit anderer Verkehrs- teilnehmer, weshalb sein Verhalten als rücksichtslos zu qualifizieren ist. Soweit der Berufungs- führer in der Berufungsbegründung geltend macht, sein Bewusstsein sei durch die Schmerzen "beeinträchtigt" gewesen, widerspricht diese Aussage denjenigen, die er vor der Polizei (Dossier Staatsanwaltschaft, act. 3) sowie vor dem Polizeirichter getätigt hat (Dossier Polizeirichter, act. 10). Sie wirkt insofern nicht glaubwürdig und es ist auf die ursprünglichen Aussagen des Berufungsführers abzustellen, wonach er in vollem Bewusstsein der übersetzten Geschwindigkeit auf die Ausfahrt Flamatt zufuhr. 4.3. Subsidiär macht der Berufungsführer einen rechtfertigenden Notstand geltend. 4.3.1. Notstand liegt vor, wenn die Tat begangen wurde, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten. Der Täter handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB; Urteile BGer 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1.1.; 6B_1054/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.2.4). Rechtfertigender Notstand setzt voraus, dass das gerettete Rechtsgut wertvoller ist als das vom Täter verletzte Rechtsgut (zur Rechtslage nach aArt. 33 Abs. 1 StGB vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3.2. Der Berufungsführer macht geltend, aufgrund der Darmkolik habe sich seine Gesundheit in ernsthafter Gefahr befunden. Ob eine solche Gefahr überhaupt vorlag, kann vorliegend offen- gelassen werden. Ohnehin war die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht die geeignetste Massnahme, das höher als die Verkehrssicherheit zu gewichtende Rechtsgut von Leib und Leben des Berufungsführers zu schützen, hätte sich dieses tatsächlich ernsthaft in Gefahr befunden: Wie bereits erstellt wurde, wäre es dem Berufungsführer ohne weiteres möglich gewesen, die Rast- stätte Fillistorf aufzusuchen. Wiederum widerspricht die in der Berufungsbegründung getätigte Aussage, wonach es nicht möglich gewesen sei, den Rastplatz kurz vor der Geschwindigkeits- messung anzusteuern, weil sich die Situation erst danach zugespitzt habe und ein schnelles Handeln nötig gemacht hätte, den früheren Aussagen des Berufungsführers. Dieser sagte ursprünglich aus, er sei auf die Tankstelle Flamatt "fixiert" gewesen, und nicht, dass die Darmkolik vor der Raststätte Fillistorf noch zu wenig akut gewesen wäre, als dass er ein Verlassen der Autobahn zu diesem Zeitpunkt hätte in Betracht ziehen müssen. Auch diese Aussage wirkt nicht glaubwürdig und macht den Anschein einer reinen Schutzbehauptung. Insofern ist auf die ursprüngliche Aussage abzustellen, wonach nicht erstellt ist, dass sich die Krämpfe des

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Berufungsführers erst in der kurzen Zeit zwischen der Raststätte und der Radarmessung sosehr zugespitzt hätten, dass eine um 37 km/h übersetzte Geschwindigkeit notwendig geworden wäre, um rechtzeitig den erlösenden Stuhlgang herbeiführen zu können. Es ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer bereits auf Höhe Raststätte Fillistorf den Drang verspürte, die Toilette aufzusuchen, sich jedoch dagegen entschied und stattdessen die Tankstelle in Flamatt aufsuchte. Dabei wäre jedoch der Besuch der Toilette der Raststätte das geeignetere und indes – in Bezug auf das Rechtsgut der Verkehrssicherheit – auch das mildere Mittel gewesen, die Gesundheit des Berufungsführers vor einer ernstlicheren Gefahr zu schützen. Gleich verhält es sich im Übrigen mit dem Anhalten auf dem Pannenstreifen. Infolge der absoluten Subsidiarität der Notstandshandlung scheidet auch ein entschuldbarer Notstand nach Art. 18 StGB aus (Urteil BGer 6B_495/2016 vom

16. Februar 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis). 5. Der Berufungsführer ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. Der Strafappellationshof hat bezüglich des Strafmasses keinen Anlass, von den Erwägungen des Polizeirichters abzuweichen. Dieser hielt fest, angesichts des Verschuldens des Berufungsführers (grobfahrlässige Widerhandlung gegen das SVG), seiner finanziellen Verhältnisse (Bruttolohn von rund CHF 6'000.-, kein signifikantes Vermögen) sowie dem Umstand, dass er sich seit 2009 nichts mehr zu schulden kommen liess, rechtfertige sich eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 140.- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine Verbindungsbusse von CHF 700.-. 6. Nach Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Strafverfahrens dem Berufungsführer auferlegt. Sie sind auf CHF 1‘100.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-, Auslagen pauschal: CHF 150.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33–35 und 43 des kantonalen Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 5. September 2017 wird bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird verurteilt wegen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) begangen am 27. September 2016 in Bösingen. 2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und auf eine Busse von CHF 700.-. Der Betrag des Tagessatzes wird auf CHF 140.- festgesetzt (Art. 34, 42, 44, 47, 105 Abs. 1, 106 StGB). 3. Wird die Busse nicht fristgemäss innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 600.- (Gerichtsgebühr CHF 500.-, Auslagen CHF 100.-) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'100.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000.- und Auslagen von CHF 100.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. September 2018/mpo Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: