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501 2016 25

Freiburg · 2016-11-09 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A.

Am 9. Oktober 2014 um 01:40 Uhr verlangte eine Bewohnerin eines Wohnblocks in

F.________ die Intervention der Polizei wegen Ruhestörung. Diese mündete in eine Strafanzeige.

Mit Strafbefehl vom 24. April 2015 wurde A.________ wegen Verstoss gegen das

Einführungsgesetz vom 6. Oktober 2006 zum Strafgesetzbuch (EGStGB; SGF 31.1; Akustische

Belästigung der Nachbarn in der Wohnung und im Treppenhaus, Nichtbefolgen einer polizeilichen

Weisung zur Wiederherstellung der allgemeinen Ruhe) zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt

(act. 10‘007 f.). Mit Strafbefehl vom gleichen Tag wurde seine Ehefrau B.________ ebenfalls

wegen Übertretung gegen das EGStGB sowie wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Die Strafe

wurde auf eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren und auf

eine Busse von CHF 300.- festgesetzt. Der Betrag des Tagessatzes wurde auf CHF 50.-

festgelegt. Der mit Urteilen vom 8. April 2013 und 21. Juni 2013 gewährte bedingte Strafvollzug

wurde nicht widerrufen (act. 10‘000 ff.).

B.

Sowohl A.________ wie auch seine Ehefrau erhoben am 1. Mai 2015 fristgerecht

Einsprache (act. 10‘004 und 10‘010).

An der Sitzung des Polizeirichters des Sensebezirks (hiernach: der Polizeirichter) vom

5. November 2015 nahmen A.________, B.________ und der Zeuge C.________ teil.

B.________, A.________ und C.________ wurden befragt. A.________ und B.________

äusserten sich abschliessend. Am selben Tag verurteilte der Polizeirichter A.________ wegen

Übertretung des EGStGB (Art. 11 lit. b, Art. 12 lit. a EGStGB) zu einer Busse von CHF 200.- (Art.

47, 49, 105 Abs. 1, 106 StGB), im Übrigen wurde er freigesprochen.

C.

A.________ meldete am 19. November 2015 Berufung gegen dieses Urteil an und reichte

am 14. Februar 2016 die Berufungserklärung ein. Er beantragt unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, das Urteil vollumfänglich aufzuheben, die Straftaten neu zu beurteilen, die

Familie D.________ als Zeugen zu befragen, die offensichtliche Befangenheit der Vorinstanz zu

prüfen und ihn frei zu sprechen.

Mit Schreiben vom 8. März 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Nichteintreten, da die

Berufungsanmeldung vom 19. November 2015 nicht innerhalb der 10-tägigen Frist nach Eröffnung

des Urteils vom 5. November 2015 erfolgt sei.

Am 4. Mai 2016 informierte der Vizepräsident den Berufungsführer und die Staatsanwaltschaft,

dass der Hof entschieden habe, auf die Berufung einzutreten und dass das Verfahren schriftlich

durchgeführt werde. Dem Berufungsführer wurde zudem eine Frist angesetzt, um seine

Berufungsschrift zu bestätigen bzw. zu vervollständigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist

und Zustellung der Berufung an die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz informierten diese den

Hof, dass sie auf eine Stellungnahme verzichten.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Partei meldet die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils, d.h. seit

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 der Aushändigung oder Zustellung des Protokolls (Art. 384 lit. a StPO), schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Art. 399 Abs. 1 StPO) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das Protokoll dem Berufungsführer am 9. November 2015 zugestellt. Die Berufungsanmeldung vom 19. November 2015 erfolgte innert Frist. Gleich verhält es sich mit der Berufungserklärung. Das begründete Urteil wurde ihm am 27. Januar 2016 zugestellt, worauf er am 14. Februar 2016 fristgerecht Berufung erhob. b) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Berufungsführer wurde mit dem angefochtenen Urteil verurteilt, so dass er ohne weiteres zur Berufung berechtigt ist. c) Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Vorliegend bildet lediglich eine Übertretung gegen das EGStGB Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und ein Schuldspruch wird nicht beantragt, so dass auf eine Verhandlung verzichtet wird. d) Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Urteil BGer 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Ob der Berufungsführer vorliegend tatsächlich eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend macht ist fraglich, kann jedoch in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

E. 2 a) Der Berufungsführer macht in seiner Eingabe vom 14. Februar 2016 geltend, sie hätten in der Wohnung in Zimmerlautstärke (geflüstert) miteinander gesprochen. Die Polizisten seien unfreundlich und aggressiv gewesen. Einer habe seine Ehefrau zurück in die Wohnung gestossen. Ihr Sohn, der hinter ihr stand, sei dabei brutal umgefallen und habe deshalb geweint. Zudem wollte der Polizist seinen Namen nicht nennen. Er habe daraufhin die ausgehändigten Ausweise dem Polizisten wieder wegnehmen wollen. Ihre Identität gehe ihn in diesem Falle auch nichts an. Als er nach den Ausweisen gegriffen habe, habe der Polizist ihm auf die Finger geschlagen. Er habe die Schläge abgewiesen und die Ausweise dem Beamten überlassen. Der Beamte habe daraufhin mit einer Anzeige gedroht. Die Familie D.________ sei als Zeugin zu befragen. An der Verhandlung habe der Polizeirichter alles verdreht, um die Beamte in einem besseren Licht da stehen zu lassen. Er habe sie nie aussprechen lassen und habe die ganze Zeit provoziert, um nur das zu hören, was er hören wollte. b) Gemäss Art. 11 lit. b EGStGB wird mit Busse bestraft, wer den Anordnungen oder Massnahmen der Polizei zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit zuwiderhandelt. Nach Art. 12 lit. a EGStGB wird mit Busse bestraft, wer durch Unordnung oder Lärm die öffentliche Ruhe stört. c) Der Polizeirichter hielt fest, das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Berufungsführer durch lautstarke Äusserungen gegenüber der Polizei im Treppenhaus Lärm

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 verursacht hat und den Aufforderungen der Polizei, leise zu sein, keine Folge leistete. Der Beschuldigte habe dies bei der Befragung durch den Polizeirichter denn auch zugegeben. Dafür sei er zu verurteilen. Vom Vorwurf, die Nachbarn durch Herumschreien in der Wohnung belästigt zu haben, sei der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen. Gemäss Angaben der Polizei sei bei ihrem Eintreffen kein Lärm aus der Wohnung zu hören gewesen. Der Beschuldigte wie auch seine Ehefrau bestreiten, vor der polizeilichen Intervention übermässig Lärm verursacht zu haben. Es sei nicht zweifelsfrei bewiesen, dass die öffentliche Ruhe vor dem Eintreffen der Polizei gestört worden sei. d) Aus Vorerwähntem geht hervor, dass der Berufungsführer entgegen seiner Behauptung nicht verurteilt wurde, weil er in der Wohnung angeblich herumgeschrien hatte. Der Polizeirichter hielt ausdrücklich fest, dass auch der Polizeibeamte bestätigte, dass es in der Wohnung ruhig war, als dieser eintraf und dass er von diesem Vorwurf freizusprechen ist (E. 1.4). Der Berufungsführer wurde lediglich wegen Ruhestörung im Treppenhaus während der Anwesenheit der Polizei verurteilt. Dem Protokoll der Sitzung vom 5. November 2015 kann entnommen werden, dass er angab, im Treppenhaus mindestens einmal lauter geworden zu sein. Es sei aber klar, dass es im Treppenhaus in der Nacht viel lauter töne als am Nachmittag. Er habe sich sehr über die Beschimpfungen von Frau E.________ aufgeregt. Auch der Beamte habe ihn aggressiv aufgefordert, endlich die Identitätskarten zu übergeben und ruhig zu sein (act. 15/6 f.). Die Verurteilung wegen den erwähnten Übertretungen gegen das EGStGB ist damit begründet. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. Da der Berufungsführer ausdrücklich anerkannte, im Treppenhaus laut geworden zu sein und der Vorwurf, auch in der Wohnung Lärm verursacht zu haben, nicht aufrechterhalten wurde, kann auf die Einvernahme von Mitgliedern der Familie D.________ verzichtet werden. Dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen. Soweit die Berufungsführerin schliesslich das Verhalten der Polizei vor Ort beanstandet und ausführt, der Polizeirichter sei darauf nicht eingegangen, ist er darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges strafrechtlich relevantes Verhalten der Polizei in einem separaten, gegen den Polizisten gerichteten Verfahren zu prüfen wäre. In vorliegendem Verfahren hat der Polizeirichter dieses zu Recht nicht behandelt.

E. 3 a) Der Berufungsführer beantragt weiter, es soll geprüft werden, „ob dazu ein Zusammenhang zur offensichtlichen Befangenheit der Vorinstanz und den beteiligten Untersuchungsbehörden besteh[e]“. Der Richter habe schon mehrere Verfahren gegen ihn und seine Ehefrau geführt. b) Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Soweit die Ausführungen des Berufungsführers als Ausstandsgesuch zu betrachten sind, erfolgte dieses verspätet. Auf das Gesuch kann nicht eingetreten werden. Der Berufungsführer hätte den Ausstand des Polizeirichters bei diesem beantragen müssen und zwar in dem Moment, als er Kenntnis davon erhalten hatte, dass dieser die Sache beurteilen wird. Der Berufungsführer kann allerdings darauf hingewiesen werden, dass keine Ausstandsgründe gegeben zu sein scheinen. Gemäss Art. 56 StPO tritt nämlich eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat, wenn sie in einer

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war, wenn sie mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt, wenn sie mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, wenn sie mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Der Berufungsführer bringt jedoch nichts von dem vor, sondern lediglich, der Polizeirichter habe in anderen ihn und seine Ehefrau betreffenden Verfahren als Polizeirichter geamtet. Dies stellt keinen Ausstandsgrund dar.

E. 4 Für den auch im vorliegenden Verfahren bestätigten Schuldspruch, wurde der Berufungsführer zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Er hat die Höhe der Busse in seiner Berufung nicht angefochten. Der Strafappellationshof sieht keine Veranlassung, von der Strafzumessung der Vorinstanz abzuweichen. Die ausgesprochene Strafe erscheint dem Verschulden des Berufungsführers angemessen, so dass er auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verweist (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) und diese zu eigen macht.

E. 5 Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Damit hat der unterliegende Berufungsführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 850.- (Gerichtsgebühr: CHF 800.-, Auslagen pauschal: CHF 50.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33-35 und 43 JR) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 erster Satz StPO). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Auf das Ausstandsgesuch gegen Polizeirichter wird nicht eingetreten. II. Der Beweisantrag, die Familie D.________ als Zeugin zu befragen, wird abgewiesen. III. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 5. November 2015 wird bestätigt. Es lautet wie folgt:

Dispositiv
  1. A.________ wird verurteilt wegen Übertretung des EGStGB (Art. 11 lit. b, Art. 12 lit. a EGStGB), begangen am 9. Oktober 2014 in F.________. Im Übrigen wird er freigesprochen.
  2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine Busse von CHF 200.- (Art. 47, 49, 105 Abs. 1, 106 StGB).
  3. Wird die Busse nicht fristgemäss innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
  4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 400.- (Gerichtsgebühr CHF 250.-, Auslagen CHF 150.-) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 850.- werden A.________ auferlegt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. November 2016/cth Vize-Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 25 Urteil vom 9. November 2016 Strafappellationshof Besetzung Vize-Präsident: Adrian Urwyler Richterin: Catherine Overney, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Übertretung EGStGB Berufung vom 14. Februar 2016 gegen das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 5. November 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 9. Oktober 2014 um 01:40 Uhr verlangte eine Bewohnerin eines Wohnblocks in F.________ die Intervention der Polizei wegen Ruhestörung. Diese mündete in eine Strafanzeige. Mit Strafbefehl vom 24. April 2015 wurde A.________ wegen Verstoss gegen das Einführungsgesetz vom 6. Oktober 2006 zum Strafgesetzbuch (EGStGB; SGF 31.1; Akustische Belästigung der Nachbarn in der Wohnung und im Treppenhaus, Nichtbefolgen einer polizeilichen Weisung zur Wiederherstellung der allgemeinen Ruhe) zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt (act. 10‘007 f.). Mit Strafbefehl vom gleichen Tag wurde seine Ehefrau B.________ ebenfalls wegen Übertretung gegen das EGStGB sowie wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Die Strafe wurde auf eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren und auf eine Busse von CHF 300.- festgesetzt. Der Betrag des Tagessatzes wurde auf CHF 50.- festgelegt. Der mit Urteilen vom 8. April 2013 und 21. Juni 2013 gewährte bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen (act. 10‘000 ff.). B. Sowohl A.________ wie auch seine Ehefrau erhoben am 1. Mai 2015 fristgerecht Einsprache (act. 10‘004 und 10‘010). An der Sitzung des Polizeirichters des Sensebezirks (hiernach: der Polizeirichter) vom

5. November 2015 nahmen A.________, B.________ und der Zeuge C.________ teil. B.________, A.________ und C.________ wurden befragt. A.________ und B.________ äusserten sich abschliessend. Am selben Tag verurteilte der Polizeirichter A.________ wegen Übertretung des EGStGB (Art. 11 lit. b, Art. 12 lit. a EGStGB) zu einer Busse von CHF 200.- (Art. 47, 49, 105 Abs. 1, 106 StGB), im Übrigen wurde er freigesprochen. C. A.________ meldete am 19. November 2015 Berufung gegen dieses Urteil an und reichte am 14. Februar 2016 die Berufungserklärung ein. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil vollumfänglich aufzuheben, die Straftaten neu zu beurteilen, die Familie D.________ als Zeugen zu befragen, die offensichtliche Befangenheit der Vorinstanz zu prüfen und ihn frei zu sprechen. Mit Schreiben vom 8. März 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Nichteintreten, da die Berufungsanmeldung vom 19. November 2015 nicht innerhalb der 10-tägigen Frist nach Eröffnung des Urteils vom 5. November 2015 erfolgt sei. Am 4. Mai 2016 informierte der Vizepräsident den Berufungsführer und die Staatsanwaltschaft, dass der Hof entschieden habe, auf die Berufung einzutreten und dass das Verfahren schriftlich durchgeführt werde. Dem Berufungsführer wurde zudem eine Frist angesetzt, um seine Berufungsschrift zu bestätigen bzw. zu vervollständigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist und Zustellung der Berufung an die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz informierten diese den Hof, dass sie auf eine Stellungnahme verzichten. Erwägungen 1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Partei meldet die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils, d.h. seit

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 der Aushändigung oder Zustellung des Protokolls (Art. 384 lit. a StPO), schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Art. 399 Abs. 1 StPO) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das Protokoll dem Berufungsführer am 9. November 2015 zugestellt. Die Berufungsanmeldung vom 19. November 2015 erfolgte innert Frist. Gleich verhält es sich mit der Berufungserklärung. Das begründete Urteil wurde ihm am 27. Januar 2016 zugestellt, worauf er am 14. Februar 2016 fristgerecht Berufung erhob. b) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Berufungsführer wurde mit dem angefochtenen Urteil verurteilt, so dass er ohne weiteres zur Berufung berechtigt ist. c) Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Vorliegend bildet lediglich eine Übertretung gegen das EGStGB Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und ein Schuldspruch wird nicht beantragt, so dass auf eine Verhandlung verzichtet wird. d) Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Urteil BGer 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Ob der Berufungsführer vorliegend tatsächlich eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend macht ist fraglich, kann jedoch in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 2. a) Der Berufungsführer macht in seiner Eingabe vom 14. Februar 2016 geltend, sie hätten in der Wohnung in Zimmerlautstärke (geflüstert) miteinander gesprochen. Die Polizisten seien unfreundlich und aggressiv gewesen. Einer habe seine Ehefrau zurück in die Wohnung gestossen. Ihr Sohn, der hinter ihr stand, sei dabei brutal umgefallen und habe deshalb geweint. Zudem wollte der Polizist seinen Namen nicht nennen. Er habe daraufhin die ausgehändigten Ausweise dem Polizisten wieder wegnehmen wollen. Ihre Identität gehe ihn in diesem Falle auch nichts an. Als er nach den Ausweisen gegriffen habe, habe der Polizist ihm auf die Finger geschlagen. Er habe die Schläge abgewiesen und die Ausweise dem Beamten überlassen. Der Beamte habe daraufhin mit einer Anzeige gedroht. Die Familie D.________ sei als Zeugin zu befragen. An der Verhandlung habe der Polizeirichter alles verdreht, um die Beamte in einem besseren Licht da stehen zu lassen. Er habe sie nie aussprechen lassen und habe die ganze Zeit provoziert, um nur das zu hören, was er hören wollte. b) Gemäss Art. 11 lit. b EGStGB wird mit Busse bestraft, wer den Anordnungen oder Massnahmen der Polizei zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit zuwiderhandelt. Nach Art. 12 lit. a EGStGB wird mit Busse bestraft, wer durch Unordnung oder Lärm die öffentliche Ruhe stört. c) Der Polizeirichter hielt fest, das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Berufungsführer durch lautstarke Äusserungen gegenüber der Polizei im Treppenhaus Lärm

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 verursacht hat und den Aufforderungen der Polizei, leise zu sein, keine Folge leistete. Der Beschuldigte habe dies bei der Befragung durch den Polizeirichter denn auch zugegeben. Dafür sei er zu verurteilen. Vom Vorwurf, die Nachbarn durch Herumschreien in der Wohnung belästigt zu haben, sei der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen. Gemäss Angaben der Polizei sei bei ihrem Eintreffen kein Lärm aus der Wohnung zu hören gewesen. Der Beschuldigte wie auch seine Ehefrau bestreiten, vor der polizeilichen Intervention übermässig Lärm verursacht zu haben. Es sei nicht zweifelsfrei bewiesen, dass die öffentliche Ruhe vor dem Eintreffen der Polizei gestört worden sei. d) Aus Vorerwähntem geht hervor, dass der Berufungsführer entgegen seiner Behauptung nicht verurteilt wurde, weil er in der Wohnung angeblich herumgeschrien hatte. Der Polizeirichter hielt ausdrücklich fest, dass auch der Polizeibeamte bestätigte, dass es in der Wohnung ruhig war, als dieser eintraf und dass er von diesem Vorwurf freizusprechen ist (E. 1.4). Der Berufungsführer wurde lediglich wegen Ruhestörung im Treppenhaus während der Anwesenheit der Polizei verurteilt. Dem Protokoll der Sitzung vom 5. November 2015 kann entnommen werden, dass er angab, im Treppenhaus mindestens einmal lauter geworden zu sein. Es sei aber klar, dass es im Treppenhaus in der Nacht viel lauter töne als am Nachmittag. Er habe sich sehr über die Beschimpfungen von Frau E.________ aufgeregt. Auch der Beamte habe ihn aggressiv aufgefordert, endlich die Identitätskarten zu übergeben und ruhig zu sein (act. 15/6 f.). Die Verurteilung wegen den erwähnten Übertretungen gegen das EGStGB ist damit begründet. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. Da der Berufungsführer ausdrücklich anerkannte, im Treppenhaus laut geworden zu sein und der Vorwurf, auch in der Wohnung Lärm verursacht zu haben, nicht aufrechterhalten wurde, kann auf die Einvernahme von Mitgliedern der Familie D.________ verzichtet werden. Dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen. Soweit die Berufungsführerin schliesslich das Verhalten der Polizei vor Ort beanstandet und ausführt, der Polizeirichter sei darauf nicht eingegangen, ist er darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges strafrechtlich relevantes Verhalten der Polizei in einem separaten, gegen den Polizisten gerichteten Verfahren zu prüfen wäre. In vorliegendem Verfahren hat der Polizeirichter dieses zu Recht nicht behandelt. 3. a) Der Berufungsführer beantragt weiter, es soll geprüft werden, „ob dazu ein Zusammenhang zur offensichtlichen Befangenheit der Vorinstanz und den beteiligten Untersuchungsbehörden besteh[e]“. Der Richter habe schon mehrere Verfahren gegen ihn und seine Ehefrau geführt. b) Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Soweit die Ausführungen des Berufungsführers als Ausstandsgesuch zu betrachten sind, erfolgte dieses verspätet. Auf das Gesuch kann nicht eingetreten werden. Der Berufungsführer hätte den Ausstand des Polizeirichters bei diesem beantragen müssen und zwar in dem Moment, als er Kenntnis davon erhalten hatte, dass dieser die Sache beurteilen wird. Der Berufungsführer kann allerdings darauf hingewiesen werden, dass keine Ausstandsgründe gegeben zu sein scheinen. Gemäss Art. 56 StPO tritt nämlich eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat, wenn sie in einer

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war, wenn sie mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt, wenn sie mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, wenn sie mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Der Berufungsführer bringt jedoch nichts von dem vor, sondern lediglich, der Polizeirichter habe in anderen ihn und seine Ehefrau betreffenden Verfahren als Polizeirichter geamtet. Dies stellt keinen Ausstandsgrund dar. 4. Für den auch im vorliegenden Verfahren bestätigten Schuldspruch, wurde der Berufungsführer zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Er hat die Höhe der Busse in seiner Berufung nicht angefochten. Der Strafappellationshof sieht keine Veranlassung, von der Strafzumessung der Vorinstanz abzuweichen. Die ausgesprochene Strafe erscheint dem Verschulden des Berufungsführers angemessen, so dass er auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verweist (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) und diese zu eigen macht. 5. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Damit hat der unterliegende Berufungsführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 850.- (Gerichtsgebühr: CHF 800.-, Auslagen pauschal: CHF 50.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33-35 und 43 JR) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 erster Satz StPO). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Auf das Ausstandsgesuch gegen Polizeirichter wird nicht eingetreten. II. Der Beweisantrag, die Familie D.________ als Zeugin zu befragen, wird abgewiesen. III. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 5. November 2015 wird bestätigt. Es lautet wie folgt:

1. A.________ wird verurteilt wegen Übertretung des EGStGB (Art. 11 lit. b, Art. 12 lit. a EGStGB), begangen am 9. Oktober 2014 in F.________. Im Übrigen wird er freigesprochen.

2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine Busse von CHF 200.- (Art. 47, 49, 105 Abs. 1, 106 StGB).

3. Wird die Busse nicht fristgemäss innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 400.- (Gerichtsgebühr CHF 250.-, Auslagen CHF 150.-) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 850.- werden A.________ auferlegt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. November 2016/cth Vize-Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin