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501 2016 148

Freiburg · 2017-11-06 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. C.________ erstattete am 24. Juni 2015 Anzeige gegen A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil seiner Tochter B.________, geboren im Jahr 2000, und konstituierte sich als Privatkläger (DO/2004 f.). B.________ wurde von der Kriminalpolizei gleichentags als Auskunftsperson audiovisuell einvernommen (DO/2069 ff.), und die Staatsanwalt- schaft eröffnete mit Verfügung vom 25. Juni 2015 ein Verfahren gegen A.________ (DO/5000). Dieser wurde am 26. Juni 2015 von der Kriminalpolizei und am 24. September 2015 von der Staatsanwaltschaft einvernommen (DO/2016 ff. und 3000 ff.). Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 machten B.________ und ihre Eltern Schadenersatz und Genugtuung geltend (DO/9006). Mit Anklageschrift vom 26. Februar 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit dem Polizeirichter des E.________ zur Beurteilung. Gemäss Anklageschrift wird A.________ vorge- worfen, mit F.________ (geboren im Jahr 1998) im November 2014 in G.________ zweimal einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt und dadurch den Tatbestand der sexuellen Handlun- gen mit einem Kind (Art. 187 StGB) erfüllt zu haben. Weiter wird A.________ vorgeworfen, mit B.________ ab Februar/März 2015 bis Mitte Juni 2015 in H.________ und G.________ einvernehmlich je mehrmals Oral- und Geschlechtsverkehr gehabt und weitere sexuelle Handlungen vorgenommen und dadurch den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) erfüllt zu haben. Schliesslich wird ihm vorgeworfen, B.________ im genannten Zeitraum mehrmals Nacktfotos und Videos mit sexuellem Inhalt geschickt und dadurch den Tatbestand der Pornographie (Art. 197 Abs. 1 StGB) erfüllt zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von neun Monaten und verzichtete auf eine Teilnahme an der Gerichtsverhandlung (DO/10000 ff.). B. Zur nicht öffentlichen Verhandlung vor dem Polizeirichter vom 15. Juni 2016 erschienen A.________ und B.________, letztere in Begleitung ihres Rechtsbeistandes. Sie wurden zur Sache befragt. Der Rechtsbeistand von B.________ hielt seinen Parteivortrag. Er beantragte, dass A.________ zu einer Genugtuung von CHF 15'000.-, zur Übernahme der Kosten der Psy- chotherapie, zu Schadenersatz von CHF 1'553.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Februar 2016 sowie zu einer Parteientschädigung gemäss der eingereichten Kostennote verurteilt werde. A.________ äusserte sich abschliessend. Er anerkannte den geltend gemachten Schadenersatz von CHF 1'553.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Februar 2016 und beantragte, dass die Genugtuung im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt werde, jedoch unter CHF 15'000.00. Die weiteren Begehren seien abzuweisen (DO/13039 ff.). Mit am gleichen Tag mündlich eröffneten Urteil sprach der Polizeirichter A.________ schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen im November 2014 in G.________ zum Nachteil von F.________, und der sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen, und der Pornographie, begangen in der Zeit von März bis Mitte Juni 2015 in H.________ und G.________ (recte: I.________), zum Nachteil von B.________ (Disp.-Ziff. 1). Der Polizeirichter verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren (Disp.-Ziff. 2). Er auferlegte die Kosten des Verfahrens A.________, setzte die Gerichtsgebühr auf CHF 1‘000.- und die Auslagen auf CHF 2'400.- fest und verfügte, dass die Gerichtsgebühr CHF 2'000.- beträgt, falls A.________ die schriftliche Begründung verlangt, und dass die Kosten für die Datenanalyse im Umfang von CHF 2'163.- zu Lasten des Staates Freiburg gehen (Disp.-Ziff. 3). Weiter verpflichtete der Polizeirichter A.________, B.________ einen Betrag von CHF 10'000.- als Genugtuung zu bezahlen, nahm Vormerk, dass A.________ anerkannt hat, C.________ einen Betrag von CHF 1'553.45 nebst Zins

Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 zu 5 % seit 12. Februar 2016 als Schadenersatz zu bezahlen, verpflichtete A.________, B.________ einen Betrag von CHF 2'354.50 als Parteientschädigung zu bezahlen, und wies die weiteren Zivilbegehren ab (Disp.-Ziff. 4). Schliesslich verfügte der Polizeirichter die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Natels J.________ von A.________ und gab ihm den beschlagnahmten Laptop K.________ gegen Quittung heraus (Disp.-Ziff. 5). Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 20. Juni 2016 zugestellt. A.________, nun vertreten durch Rechtsanwalt Bürge, meldete am 28. Juni 2016 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 12. September 2016 zugestellt. C. A.________ hat am 15. September 2016 die Berufung erklärt. Er beantragt die Verurteilung zu einer Geldstrafe in richterlich zu bestimmender Höhe, maximal jedoch zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen bei einer richterlich zu bestimmenden Tagessatzhöhe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie die Verpflichtung zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin in richterlich zu bestimmender Höhe, maximal jedoch zu CHF 5'000.00. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Kanton Freiburg zu tragen, und es sei ihm eine Parteient- schädigung für die Vertretung im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten. In den übrigen Punkten focht er das Urteil nicht an. Mit Schreiben vom 28. September 2016 gab der Vizepräsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft und B.________ Gelegenheit, gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Mit Eingaben vom 29. September bzw. 17. Oktober 2016 teilten die Staatsanwaltschaft und B.________ mit, dass sie weder Nichteintreten beantragen noch Anschlussberufung erklären. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 setzte der Vizepräsident des Strafappellationshofs A.________, der Staatsanwaltschaft und B.________ unter Hinweis auf Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO Frist bis zum 15. November 2016, um sich der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausdrücklich zu widersetzen. A.________ und B.________ erklärten sich mit Schreiben vom

9. bzw. 11. November 2016 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Daraufhin teilte der Vizepräsident des Strafappella- tionshofs A.________ mit Schreiben vom 22. November 2016 mit, die Berufung werde im schrift- lichen Verfahren behandelt, und forderte ihn auf, seine Berufung bis zum 13. Dezember 2016 schriftlich zu begründen und die anwaltliche Kostenliste einzureichen. A.________ (im Folgenden: der Berufungsführer) reichte innert erstreckter Frist am 12. Januar 2017 seine begründete Berufung ein. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 setzte der Vizepräsident des Strafappellationshofs B.________, der Staatsanwaltschaft und dem Polizeirichter des E.________ Frist bis zum

6. Februar 2017, um zur Berufung Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat am 18. Januar 2017 auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Polizeirichter des E.________ hat am 23. Januar 2017 sinngemäss auf Abweisung der Berufung geschlossen. B.________ (im Folgenden: die Privatklägerin) hat am 3. Februar 2017 Stellung genommen, ohne konkrete Rechtsbegehren zu stellen.

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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Über- prüfungsbefugnis (für viele: SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N. 7 f.). Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zu- gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO).

g) Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Angefochten sind in casu die Strafart (Geldstrafe anstatt Freiheitsstrafe) und die Probezeit (Disp.- Ziff. 2) sowie die Höhe der zu bezahlenden Genugtuung an die Privatklägerin (Disp-Ziff. 4.a). In den übrigen Punkten (Disp.-Ziff. 1, 3, 4.b, 4.c, 4.d und 5) wurde das Urteil nicht angefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 In einer ersten Rüge wendet sich der Berufungsführer insofern gegen die Bemessung der Strafe, als der Polizeirichter ihn zu einer Freiheitstrafe von neun Monaten und nicht zu einer Geld- strafe von 270 Tagessätzen verurteilt hat. Angefochten ist mithin die Strafart. Der Berufungsführer rügt insbesondere, die Wahl der Strafart werde überhaupt nicht begründet (Berufung, S. 5 Ziff. 3a).

a) Da der Berufungsführer ein Rechtsmittel ergriffen hat, war das angefochtene Urteil zu be- gründen, insbesondere hinsichtlich der Sanktion (Art. 82 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Bst. b und 3 Bst. a StPO). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB; BGE 141 I 244 E. 1.2.2). Dieser Grundsatz gilt auch für die Wahl der Strafart (Urteil BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 6.3). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die we- niger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigstens hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 m. Hinw.). Bei Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr ist daher die Geldstrafe der Freiheitsstrafe vorzuziehen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 354). Im vorliegenden Fall begründet die Vorinstanz zwar die Strafhöhe, nicht aber die Strafart (Urteil, S. 7 ff. Ziff. V, insbes. Ziff. V.11 S. 9). Da wie dargelegt bei Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr die Geldstrafe im Vordergrund steht, hätte die Vorinstanz zumindest kurz begründen müssen, weshalb sie der Freiheitsstrafe den Vorzug gibt. Dies hat sie nicht getan. Die Rüge ist begründet. Der Appellationshof fällt deshalb in Anwendung von Art. 408 StPO ein neues Urteil. Zu prüfen ist dabei aus folgenden Gründen bloss die Strafart, nicht aber die Strafhöhe, auch wenn sich diese grundsätzlich nicht ohne weiteres trennen lassen (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71). Zum einen erscheint die Strafhöhe von neun Monaten (bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe) als durchaus angemessen; diesbezüglich ist vollumfänglich auf das angefochtene Urteil zu verweisen (S. 7–9

Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 Ziff. V; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO und BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Zum andern wird die Strafhöhe im Berufungsverfahren nicht angefochten und hatte die Staatsanwaltschaft in erster Instanz eine Strafe von neun Monaten Freiheitsstrafe beantragt (DO/10002), sodass für den Appellationshof kein Grund besteht, auf das Strafmass zurückzukommen. Dass eine Strafe von neun Monaten bzw. 270 Tagessätzen unbillig oder gar gesetzwidrig wäre (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO, Urteil BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.3), ist auf jeden Fall nicht ersichtlich. Die Ausfällung einer höheren Strafe fällt aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO) von vornherein ausser Betracht.

b) Der Berufungsführer muss wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und Pornographie (Art. 197 Abs. 1 StGB) verurteilt werden. Beide Strafbestimmungen se- hen als Strafe alternativ Freiheitsstrafe und Geldstrafe vor. Gemäss Bundesgericht ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- sichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 m. Hinw.). Nach der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und die gemeinnützige Arbeit bedarf der Zustimmung des Täters. Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnüt- zige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen. Das erhellt auch aus dem zentralen Grundanliegen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches im Bereich des Sanktionenrechts, nach welchem die der Sozialisierung der Straftäter eher hinderlichen kurzen Gefängnis- oder Haftstrafen zurückgedrängt und durch die alternativen Sanktionen ersetzt werden sollten (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 mit zahlrei- chen Hinweisen). Die Geldstrafe kommt auch für einkommensschwache Täter in Frage, das heisst für solche, mit sehr geringem, sogar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen (MATHYS, N. 354).

c) Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, dass eine Geldstrafe hinreichend ist, um den Be- rufungsführer von weiteren Straftaten abzuhalten. Dieser ist nicht vorbestraft. Er hat während des ganzen Verfahrens klaglos mit den Behörden zusammengearbeitet, die Tat sofort eingestanden und Reue gezeigt (DO/2018 ff., 3001 ff., 13039 f.). Bereits vor Eröffnung des Strafverfahrens hat er gegenüber dem Vater von B.________ die sexuellen Kontakte zugegeben (DO/2022, 2007). Gegenüber der Polizei hat er dann spontan sexuelle Kontakte zu F.________ zugegeben (DO/2024), von denen die Polizei nichts wusste. F.________ hat auf einen Strafantrag verzichtet (DO/2063) und ist heute in einer Beziehung mit dem Berufungsführer (DO/13040). Weiter hat sich der Berufungsführer nach der Anzeige aus freien Stücken für ca. ein Jahr in psychologische Behandlung begeben (DO/3002, 4033 f., 13040 verso). Der Berufungsführer lebt in geregelten Verhältnissen und geht insbesondere einer Berufstätigkeit nach, mit der er ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. CHF 5'300.- erzielt, was ihm erlauben wird, eine allfällige Geldstrafe zu bezahlen (DO/13040 verso). Dagegen bringt er zu Recht vor, dass eine Freiheitsstrafe den Verlust seiner Arbeitsstelle bedeuten könnte. Die Zivilforderungen hat er zumindest im Grundsatz anerkannt (DO/13042 verso). Schliesslich kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass sein Verschulden sowohl bezüglich der objektiven wie auch der subjektiven Tatkomponente als leicht zu bezeichnen ist (BSK StGB-DOLGE, 3. Aufl. 2013, Art. 34 N 25 m. Hinw.). Gründe dafür, dass eine Geldstrafe nicht ausreichend wäre, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, sind nicht ersichtlich. In Übereinstimmung mit der zitierten bundesgerichtli-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 chen Rechtsprechung ist deshalb die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und die Geldstrafe als mildere Sanktion zu wählen, wobei es nach dem Gesagten beim Strafmass von 270 Tagessät- zen, entsprechend neun Monaten Freiheitsstrafe, bleibt. Im Folgenden ist noch die Höhe des Ta- gessatzes festzusetzen.

d) Ein Tagessatz beträgt höchstens 3‘000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für die Bemes- sung der Höhe des Tagessatzes hat sich der Gesetzgeber dem Nettoeinkommensprinzip ange- schlossen. In der Regel ist damit vom Nettoeinkommen auszugehen, welches der Täter durch- schnittlich an einem Tag hat oder haben kann, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Von diesem Einkommen abzuziehen sind laufende Steuern, Beiträge an die obligatori- sche Kranken- und Unfallversicherung, notwendige Berufsauslagen, allfällige Familien- und Unter- stützungspflichten und ausnahmsweise aussergewöhnliche finanzielle Belastungen, wenn der höhere Finanzbedarf situations- oder schicksalsbedingt ist. Vom Einkommen grundsätzlich nicht abzuziehen sind grössere Zahlungsverpflichtungen, die schon unabhängig von der Tat bestanden, Wohnkosten sowie Schuldverbindlichkeiten, die mittelbare oder unmittelbare Folgen der Tat sind. Um das Nettoeinkommen zu ermitteln, können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung her- angezogen werden (BGE 134 IV 60 E. 6; MATHYS, N. 323). Schliesslich ist das Existenzminimum zu berücksichtigen. Dies geschieht usanzgemäss durch einen Abzug des betreibungsrechtlichen Grundbetrags (zurzeit CHF 1‘200.- für eine Einzelperson). Der Berufungsführer ist angestellt und erzielt einen Bruttomonatslohn von ca. CHF 5‘300.- zzgl. Spesen (DO/2017, 13040 verso, 13011). Er erhält einen 13. Monatslohn (DO/3001). Gemäss Steuerveranlagung erzielte er im Jahr 2014 ein Nettojahreseinkommen von CHF 63‘849.-, das heisst monatlich 5‘320.- (inkl. 13. Monatslohn). Aufgrund von Spesen und Überstunden ist sein Monatslohn nicht immer genau gleich hoch; in den Monaten März und April 2016 verdiente er netto CHF 4‘688.- bzw. 5‘039.- (DO/13011 f.). Es ist deshalb zugunsten des Berufungsführers von den Angaben für das Jahr 2014 auszugehen. Der Berufungsführer hat keine Unterhaltsverpflichtungen und kein nennenswertes Vermögen; seine Schulden von CHF 10‘000.- für einen Wohnwagen so- wie geringe Steuerschulden haben hier ausser Acht zu bleiben (DO/13040 verso, 2017). Seine KVG-Prämien beliefen sich für das erste Halbjahr 2016 auf monatlich CHF 207.- (DO/13013), und er hatte 2016 Steueranzahlungen von total CHF 8‘627.- zu leisten (bzw. monatlich CHF 719.-). Vom Nettolohn von monatlich CHF 5‘320.- sind deshalb CHF 1‘200.- (betreibungsrechtlicher Grundbetrag), CHF 207.- (KVG) und CHF 719.- (Steuern) abzuziehen. Weitere Abzüge sind nicht vorzunehmen. Die Höhe des Tagesatzes ist somit auf CHF 100.- (abgerundet) festzusetzen (5‘320

– 1‘200 – 207 – 719 = 3‘194.- : 30).

E. 3 In einer zweiten Rüge wendet sich der Berufungsführer gegen die Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre und beantragt, diese sei auf zwei Jahre anzusetzen (Berufung, S. 7 Ziff. 4).

a) Laut Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemein- nütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren bestimmen. Die konkrete Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr einer Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlver-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 halten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist. Keine Rolle spielt nach herrschender Auffassung die Schwere der Tat (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRE, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N. 4 mit zahlreichen Hinweisen). Da der Appellationshof heute ein neues Urteil fällt, fängt die Probezeit mit der Eröffnung dieses Urteils zu laufen an, vorausgesetzt, es wird rechtskräftig (BGE 120 IV 172 E. 2a).

b) Im vorliegenden Fall ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu Recht von keiner Seite bestritten. Insbesondere hatte sich die Staatsanwaltschaft nicht zur Dauer des von ihr bean- tragten bedingten Strafvollzugs geäussert (DO/10002). Bezüglich des bedingten Strafvollzugs ist mithin vollumfänglich auf das angefochtene Urteil zu verweisen (S. 9 f. Ziff. VI; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO und BGE 141 IV 244 E. 1.2.3).

c) Der Polizeirichter setzte die Probezeit auf drei Jahre fest mit der Begründung, der Be- schuldigte habe mit zwei Mädchen, die beide noch nicht 16 Jahre alt waren, sexuelle Handlungen ausgeführt. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass der Beschuldigte und F.________ ein Paar seien. Diese Begründung ist widersprüchlich und zudem sachfremd. Zu berücksichtigen ist wie dargelegt vielmehr die Persönlichkeit und der Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr einer Rückfälligkeit. Dass der Berufungsführer und die 1999 geborene F.________ mittlerweile seit längerem ein Paar sind, spricht gegen Rückfälligkeit. Der Appellationshof hat soeben erkannt, dass eine Geldstrafe hinreichend ist, um den Berufungs- führer von weiteren Straftaten abzuhalten. Er hat festgestellt, dass der Berufungsführer nicht vor- bestraft ist, während des Verfahrens klaglos mit den Behörden zusammengearbeitet und Reue gezeigt hat, sich aus freien Stücken für ca. ein Jahr in psychologische Behandlung begeben hat, die Zivilforderungen zumindest im Grundsatz anerkannt hat, in geordneten Verhältnissen lebt und dass sein Verschulden in objektiver wie in subjektiver Hinsicht als leicht zu bezeichnen ist. Es wird ihm mithin eine gute Prognose gestellt (vgl. E. 2c hievor). Unter diesen Umständen erscheint es widersprüchlich, von der ordentlichen Mindestprobezeit von zwei Jahren abzuweichen, dies umso mehr, als der Berufungsführer soweit dem Appellationshof bekannt seit der Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils am 15. Juni 2016 – das heisst seit mehr als einem Jahr – nicht mehr straffällig geworden ist. Es rechtfertigt sich somit, die Berufung auch in diesem Punkt gutzuheissen und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. Der Berufungsführer ist somit in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49, 187 Ziff. 1 und 197 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à CHF 100.- zu verurteilen und der bedingte Straf- vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

E. 4 a) Die Privatklägerin hatte vor dem Polizeirichter eine Genugtuung von CHF 15‘000.-, die Übernahme der Kosten der Psychotherapie sowie Schadenersatz von CHF 1‘553.45 zuzüglich Zins und eine Parteientschädigung beantragt. Der Berufungsführer hatte den Schadenersatz aner- kannt und beantragt, eine Genugtuung im Rahmen des richterlichen Ermessens zuzusprechen. Der Polizeirichter nahm in seinem Urteil Vormerk, dass der Schadenersatz von CHF 1‘553.45 zu- züglich Zins anerkannt wird, setzte die Genugtuung auf CHF 10‘000.- fest, verpflichtete den Beru- fungsführer zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin und wies die weiteren Zivilbegehren ab. Bezüglich der Festsetzung der Genugtuung erwog er, es werde insbesondere berücksichtigt, dass der geltend gemachte Schadenersatz für die Kosten der Psychotherapie heute noch nicht bezifferbar sei. Zudem betreffe diese Psychotherapie nicht nur die Aufarbeitung der sexuellen Handlungen, sondern auch der Ereignisse, die bereits früher in der Schule entstanden seien. Es erscheine deshalb angemessen, eine höhere Genugtuungssumme zuzusprechen, hin- gegen den geltend gemachten Schadenersatz für die Kosten der Psychotherapie abzuweisen. Mit

Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 dieser Lösung seien die finanziellen Folgen zwischen dem Beschuldigten und B.________ definitiv geregelt, und es seien keine Nachforderungen nach der offenbar länger dauernden Psycho- therapie mehr nötig (Urteil, S. 11 Ziff. 7). In seiner Berufung macht der Berufungsführer geltend, die Genugtuung sei unangemessen, und der Polizeirichter habe unzulässigerweise Schadenersatzansprüche mit Genugtuungsansprüchen vermischt (Berufung, S. 8–10). Er beantragt eine Genugtuung von maximal CHF 5‘000.-. Die Pri- vatklägerin bringt in ihrer Stellungnahme vor, der angefochtene Entscheid sei gerecht, und sie sei heute immer noch in psychotherapeutischer Behandlung bei L.________.

b) Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtu- ung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträch- tigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich im Rahmen von Art. 49 OR bei der Verletzung der sexuellen Integrität wie bei Art. 47 OR vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Dabei beruht die Festlegung der Höhe der Genugtuung auf richterlichem Ermessen. Die Bemessung der Summe, die als Aus- gleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schät- zen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; 123 II 210 E. 2c). Die Genugtuung darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungs- punkt, und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; 127 IV 215 E. 2e). Vergleiche mit anderen Fällen können für sich allein allerdings noch nicht die Rechtswidrigkeit der zugesprochenen Summe begründen (BGE 125 III 412 E. 2c/cc). Damit der Richter sich überhaupt ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen kann, hat der Kläger ihm die Umstände darzutun, die auf sein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen; dass der Gefühlsbereich dem Beweis mitunter schwer zugänglich ist, entbindet ihn jedoch nicht davon, diesen anzutreten (BGE 120 II 97 E. 2b; vgl. BREHM, in Berner Kommentar Obligationenrecht, 4. Aufl. 2013, Art. 49 N. 7).

c) Der Polizeirichter hat wie dargelegt die Genugtuung erhöht, um dem noch nicht beziffer- baren geltend gemachten Schadenersatz für die Kosten der Psychotherapie Rechnung zu tragen, und gleichzeitig den geltend gemachten Schadenersatz für die Kosten der Psychotherapie abge- wiesen. Damit hat er, wie der Berufungsführer zu Recht vorbringt, unzulässigerweise Schadener- satzansprüche mit Genugtuungsansprüchen vermischt (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 1, Genugtuung als Folge von Tötung und Sexualdelikten, 2013, S. 181). Dies deshalb, weil Genug- tuung und Schadenersatz auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen und auf andere Art und Weise berechnet werden. Auch das Beweismass ist nicht dasselbe (vgl. Art. 42, 47 und 49 OR); insbesondere ist im vorliegenden Fall der durch die Psychotherapie entstandene Schaden nicht erstellt, sodass die Beweisbestimmungen umgangen werden. Eine „Kompensation“, wie sie der Polizeirichter vorgenommen hat, ist unzulässig. Der Appellationshof fällt deshalb ein neues Urteil

Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 (vgl. Art. 408 StPO), wobei er die Genugtuung nach seinem eigenen Ermessen festsetzt (Urteil BGer 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.3).

d) Gemäss der Lehre erfolgt die Bestimmung der Höhe von Genugtuungen für immateriellen Schaden mittels einer Zwei-Phasen-Methode. In einer ersten Phase (Hauptberechnungsphase) wird anhand der relevanten, nicht bestreitbaren Fakten ein Rahmen für eine Basisgenugtuung festgesetzt. Sie richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a). Präjudize können bei der Festsetzung der Basisgenugtuung helfen, vorausgesetzt sie entsprechen einigermassen sowohl vom Ereignis wie auch von dessen Folgen her dem zu beurteilenden Ereignis. In einer zweiten Phase (Bemessungsphase) sind die von den Parteien vorzutragenden, schwer quantifizierbaren und schwer zu beweisenden Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Darunter fallen bspw. die Bewertung des Verschuldens oder der Beziehung zwischen Täter und Opfer, der Schmerz usw. Werden keine besonderen die Ge- nugtuung beeinflussenden Tatsachen vorgetragen, sollte man allein auf die Basisgenugtuung er- kennen (vgl. zum Ganzen HÜTTE/LANDOLT, S. 43 ff.). Bei der Festsetzung der Basisgenugtuung bei Sexualdelikten ist insbesondere der schädigenden Handlung, mit anderen Worten Art und Un- rechtsgehalt der sexuellen Delikte, der besonderen Schutzbedürftigkeit des Opfers, der Gewalt- anwendung, der Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlungen, dem Ausgang des Strafverfah- rens und gewissen erfassbaren Folgen der schädigenden Handlung Rechnung zu tragen (HÜTTE/LANDOLT, S. 156 ff.). Ein Vergleich von Genugtuungssummen erweist sich als schwierig, da je nach Einzelfall sehr un- terschiedliche Beträge zugesprochen werden. Zudem finden sich kaum Vergleichsbeispiele von Genugtuungen für sexuelle Handlungen mit Kindern ohne erzwungene Penetration. Aus der Zu- sammenstellung von HÜTTE/LANDOLT (S. 183 ff.) ergeben sich folgende mehr oder weniger ver- gleichbare Fälle: Eine Genugtuung von CHF 2’000.- im Jahr 2004 für eine 16/17-jährige Lehrtoch- ter, deren Vorgesetzter an ihr sexuelle Handlungen vollzogen hatte (Fall 6). Eine Genugtuung von CHF 3‘000.- im Jahr 2004 für sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen an Kinder bis 12 Jahren, die damit einverstanden gewesen waren (Fall 10). Eine Genugtuung von CHF 5‘000.- im Jahr 2004 für eine Primarschülerin, an der sich ein „Kinderfänger“ vergangen hatte (Fall 18). Eine Genugtu- ung von CHF 8‘000.- im Jahr 2004 für sexuelle Handlungen an einem Kind unter 12 Jahren durch den Partner der Mutter während Besuchen und der Ferien (Fall 28). Eine Genugtuung von CHF 10‘000.- im Jahr 2010 für sexuelle Handlungen durch den Vorgesetzten an einer 16/17- jährigen Lehrtochter (Fall 47). Zudem setzte das Bundesgericht im Jahr 2003 in einem vergleichbaren Fall (zuerst Petting und dann regelmässiger einverständlicher und zuerst auf echter Zuneigung beruhender Geschlechtsverkehr, auch oral, während mehrerer Monate zwischen einer intellektuell leicht unterentwickelten 14/15-Jährigen und einem etwas mehr als 5 Jahre älteren Mann; Suizidversuch und eine depressive Entwicklung mit jugendpsychiatrischer Behandlung) die Genugtuung auf CHF 4‘000.- fest; allerdings hatten sich die sexuellen Kontakte bereits Ende 1995/Anfang 1996 zugetragen (Urteil BGer 6P.92/2002 vom 11. Februar 2003 E. 6). Gestützt auf diese (und andere) Präjudizien halten HÜTTE/LANDOLT (S. 175) dafür, dass bei Sexu- aldelikten ohne Erzwingen einer Penetration von einer Basisgenugtuung von CHF 5‘000.- bis 10‘000.- für Verbrechen/Vergehen an besonders schutzwürdigen Personen unter Missbrauch ei- nes Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnisses und von einer Basisgenugtuung von CHF 3‘000.- bis 5‘000.- bei Vergehen mittlerer Schwere (sexuelle Handlungen oder sexuelle Nötigung) auszu- gehen ist. Bei leichten Fällen (Bagatellen) sollte man gemäss diesen Autoren von Basisgenug- tuungen absehen und lediglich das Ermessen anwenden.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 14

e) Der Vater der Privatklägerin hat sich nicht nur selbst, sondern auch für seine minderjäh- rige Tochter als Privatkläger konstituiert (Art. 119 StPO; DO/2005, 9006). In der Verhandlung vor dem Polizeirichter hat diese als Privatklägerin ihre Forderungen beziffert und begründet (Art. 123 StPO; 13039, 13042). Die Privatklägerin liess in ihrem Parteivortrag vorbringen, der Berufungsfüh- rer habe ihr sehr wehgetan, und sie habe „in dieser Zeit“ an Schlafstörungen und Emotionslosigkeit gelitten. Der Beschuldigte habe ihr Alter und damalige schwierige Situation in der Schule ausge- nutzt. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und gehe in eine Psychotherapie, wobei bereits rund zehn Sitzungen stattgefunden hätten. Sie legte einen Bericht der Psychothera- peutin L.________ ins Recht, aus dem hervorgeht, dass die Privatklägerin als Folge der Ereignisse an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die bisherigen psychotherapeutischen Ziele hätten darin bestanden, ihr bei der Entwicklung von mehr emotionaler Stabilität zu helfen. Die eigentliche Therapie zur Traumabearbeitung und -bewältigung werde erst im Anschluss an die Gerichtsverhandlung in Angriff genommen werden können. Diese Phase der Psychotherapie werde mit Sicherheit über längere Zeit erfolgen müssen. Es sei davon auszugehen, dass min- destens zwei weitere Jahre intensive Arbeit notwendig sein werden, damit die Privatklägerin diese Ereignisse verarbeiten könne (act. 13006). Damit ist diese ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen (vgl. auch Art. 123 StPO). Der Berufungsführer bringt vor, es sei von einer vorbestehenden psychischen Gesundheitsbeein- trächtigung auszugehen, und es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, in- wiefern der jetzige psychische Zustand der Privatklägerin auf die widerrechtlichen Handlungen des Berufungsführers zurückzuführen sind. Die Art und Schwere der immateriellen Unbill sei aufgrund der Freiwilligkeit und der Einvernehmlichkeit der Handlungen als leicht einzustufen. Betreffend die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen gelte es zu beach- ten, dass die Privatklägerin ausgesagt hatte, dass das Schlimmste erst nachher gekommen sei. Sie empfand nicht die von Februar/März bis Mitte Juni 2015 regelmässig stattfindenden sexuellen Handlungen und pornografischen Fotos/Videos als schlimm, sondern die früheren Demütigungen in der Schule sowie das Strafverfahren. Auch der Grad des Verschuldens sei als leicht einzustu- fen.

f) Der 1981 geborene Berufungsführer wurde rechtskräftig verurteilt wegen sexueller Hand- lungen mit einem Kind, das heisst der Privatklägerin, die im Jahr 2000 geboren ist. Er hatte mit ihr von Februar/März 2015 bis Mitte Juni 2015 achtmal Geschlechtsverkehr und zweimal Oralverkehr. Die Privatklägerin war damals somit ca. 15-jährig. Im gleichen Zeitraum küssten sich der Be- schuldigte und die Privatklägerin mehrmals gegenseitig, berührten sich über und unter den Klei- dern im Intimbereich und masturbierten sich gegenseitig. Weiter sandten sie sich gegenseitig über ihre Mobiltelefone Nacktfotos und Videos mit sexuellem Inhalt. Sämtliche Handlungen fanden ein- vernehmlich und ohne Zwang oder Gewalt seitens des Berufungsführers statt (Urteil, S. 3–6). Nach der Rechtsprechung ist das Verhalten des Berufungsführers genügend schwer, um einen Genugtuungsanspruch entstehen zu lassen. Mit dem Polizeirichter (Urteil, S. 9 Ziff. 8) ist festzu- halten, dass das Verschulden des Berufungsführers als leicht einzustufen ist. Die Art und Schwere der Verletzungen sind als eher leicht zu bezeichnen. Die Privatklägerin hat nach eigenen Aussa- gen nicht so sehr unter den strafbaren Handlungen gelitten, sondern an dem, was nachher kam. Immerhin ist festzuhalten, dass es sich um mehrere sexuelle Handlungen über einen gewissen Zeitraum hinweg (3-4 Monate) und nicht um ein einmaliges Geschehen handelt. Hingegen ist die Intensität und Dauer der Auswirkungen als eher schwer zu bezeichnen: Die Privatklägerin leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist seit den Ereignissen in psychotherapeu- tischer Behandlung. Zwischen Täter und Opfer bestand kein besonderes Vertrauensverhältnis, wie dies etwa zwischen Lehrer und Schülerin oder Lehrmeister und Lehrtochter der Fall ist; allerdings

Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 kannten sich die beiden (über die Eltern der Privatklägerin, DO/2018) schon und fasste die Privat- klägerin zum Berufungsführer Vertrauen, da sie mit ihm als neutrale Person über ihre schulischen Probleme reden konnte, über die sie mit den Eltern nicht sprechen konnte oder wollte (DO/13041 verso). Zusammengefasst kann mit HÜTTE/LANDOLT unzweifelhaft von einem Vergehen mittlerer Schwere gesprochen werden. Mit Blick auf die zitierten vergleichbaren Fälle erscheint – unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass die angeführten Vergleichsfälle alle schon eine gewisse Zeit zurücklie- gen – eine Basisgenugtuung von CHF 6‘000.- angemessen.

g) Es fragt sich, ob die Basisgenugtuung aufgrund der von den Parteien vorgetragenen schwer quantifizierbaren und schwer zu beweisenden Besonderheiten des Einzelfalles nach oben oder nach unten anzupassen ist. Auf der einen Seite hat die Privatklägerin glaubhaft dargelegt, dass sie stark unter dem Vorgefallenen leidet. Diesbezüglich legt sie einen Bericht ihrer Psycho- therapeutin ins Recht, die ihr eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Bis zum Urteils- zeitpunkt fanden zehn Sitzungen statt; gemäss der Darlegung der Therapeutin soll die Behandlung noch mindestens zwei Jahre dauern (gerechnet ab dem erstinstanzlichen Urteil), und es sei inten- sive Arbeit notwendig, damit die Privatklägerin die Ereignisse verarbeiten könne. Die geschilderten psychischen Folgen sind mit Blick auf die Tatsache, dass die sexuellen Kontakte einvernehmlich erfolgten, aussergewöhnlich. Dem steht allerdings gegenüber, dass die psychischen Probleme der Privatklägerin und die Notwendigkeit der psychotherapeutischen Behandlung klarerweise noch andere Ursachen haben, nämlich schulische Probleme, die auf Mobbing, Schläge und „Anfassen“ durch zwei Knaben in der Schule zurückzuführen sind, und zwar seit der 3. Primarklasse. Wegen dieser Probleme sei die Privatklägerin nach eigenen Aussagen vor den Ereignissen von Feb- ruar/März bis Juni 2015 dreimal beim Schulsozialarbeiter gewesen und auch einmal beim Schul- psychologen, was klarmacht, dass es sich nicht um blosse Bagatellen handelt (DO/13041 f.). Da- für kann der Berufungsführer nicht haftbar gemacht werden. Somit liegen ein genugtuungserhö- hender und ein genugtuungsvermindernder Faktor vor, die sich in etwa die Waage halten. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die Basisgenugtuung unverändert zu lassen. Die Berufung ist folglich in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die Genugtuung in Abände- rung des angefochtenen Urteils auf CHF 6‘000.- festzusetzen. Im Ergebnis ist die Berufung im Strafpunkt gutzuheissen und der Berufungsführer zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 270 Tagessätzen à CHF 100.- bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Im Zivilpunkt ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die der Privatklägerin zu bezahlende Genugtuung auf CHF 6‘000.- anstatt auf CHF 10‘000.- festzusetzen.

E. 5 Einziehung a. Das beschlagnahmte Natel J.________ wird eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB). b. Der beschlagnahmte Laptop K.________ ist A.________ gegen Quittung herauszugeben. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘100.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.- sowie den Auslagen von CHF 100.-, werden dem Staat auferlegt. III. A.________ wird für seine Anwaltskosten im Berufungsverfahren zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 4‘252.50 (inkl. MWSt) zugesprochen. IV. Die A.________ auferlegten Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 4‘400.- werden mit seinem Entschädigungsanspruch in zweiter Instanz von CHF 4‘252.50 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. November 2017/fba Vizepräsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 148 Urteil vom 6. November 2017 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Berufungsführer und Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Bürge gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin B.________, Berufungsgegnerin und Privatklägerin, vertreten durch ihre Eltern, C.________ und D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Känel Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornographie Berufung vom 15. September 2016 gegen das Urteil des Polizeirichters des E.________ vom 15. Juni 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. C.________ erstattete am 24. Juni 2015 Anzeige gegen A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil seiner Tochter B.________, geboren im Jahr 2000, und konstituierte sich als Privatkläger (DO/2004 f.). B.________ wurde von der Kriminalpolizei gleichentags als Auskunftsperson audiovisuell einvernommen (DO/2069 ff.), und die Staatsanwalt- schaft eröffnete mit Verfügung vom 25. Juni 2015 ein Verfahren gegen A.________ (DO/5000). Dieser wurde am 26. Juni 2015 von der Kriminalpolizei und am 24. September 2015 von der Staatsanwaltschaft einvernommen (DO/2016 ff. und 3000 ff.). Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 machten B.________ und ihre Eltern Schadenersatz und Genugtuung geltend (DO/9006). Mit Anklageschrift vom 26. Februar 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit dem Polizeirichter des E.________ zur Beurteilung. Gemäss Anklageschrift wird A.________ vorge- worfen, mit F.________ (geboren im Jahr 1998) im November 2014 in G.________ zweimal einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt und dadurch den Tatbestand der sexuellen Handlun- gen mit einem Kind (Art. 187 StGB) erfüllt zu haben. Weiter wird A.________ vorgeworfen, mit B.________ ab Februar/März 2015 bis Mitte Juni 2015 in H.________ und G.________ einvernehmlich je mehrmals Oral- und Geschlechtsverkehr gehabt und weitere sexuelle Handlungen vorgenommen und dadurch den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) erfüllt zu haben. Schliesslich wird ihm vorgeworfen, B.________ im genannten Zeitraum mehrmals Nacktfotos und Videos mit sexuellem Inhalt geschickt und dadurch den Tatbestand der Pornographie (Art. 197 Abs. 1 StGB) erfüllt zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von neun Monaten und verzichtete auf eine Teilnahme an der Gerichtsverhandlung (DO/10000 ff.). B. Zur nicht öffentlichen Verhandlung vor dem Polizeirichter vom 15. Juni 2016 erschienen A.________ und B.________, letztere in Begleitung ihres Rechtsbeistandes. Sie wurden zur Sache befragt. Der Rechtsbeistand von B.________ hielt seinen Parteivortrag. Er beantragte, dass A.________ zu einer Genugtuung von CHF 15'000.-, zur Übernahme der Kosten der Psy- chotherapie, zu Schadenersatz von CHF 1'553.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Februar 2016 sowie zu einer Parteientschädigung gemäss der eingereichten Kostennote verurteilt werde. A.________ äusserte sich abschliessend. Er anerkannte den geltend gemachten Schadenersatz von CHF 1'553.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Februar 2016 und beantragte, dass die Genugtuung im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt werde, jedoch unter CHF 15'000.00. Die weiteren Begehren seien abzuweisen (DO/13039 ff.). Mit am gleichen Tag mündlich eröffneten Urteil sprach der Polizeirichter A.________ schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen im November 2014 in G.________ zum Nachteil von F.________, und der sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen, und der Pornographie, begangen in der Zeit von März bis Mitte Juni 2015 in H.________ und G.________ (recte: I.________), zum Nachteil von B.________ (Disp.-Ziff. 1). Der Polizeirichter verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren (Disp.-Ziff. 2). Er auferlegte die Kosten des Verfahrens A.________, setzte die Gerichtsgebühr auf CHF 1‘000.- und die Auslagen auf CHF 2'400.- fest und verfügte, dass die Gerichtsgebühr CHF 2'000.- beträgt, falls A.________ die schriftliche Begründung verlangt, und dass die Kosten für die Datenanalyse im Umfang von CHF 2'163.- zu Lasten des Staates Freiburg gehen (Disp.-Ziff. 3). Weiter verpflichtete der Polizeirichter A.________, B.________ einen Betrag von CHF 10'000.- als Genugtuung zu bezahlen, nahm Vormerk, dass A.________ anerkannt hat, C.________ einen Betrag von CHF 1'553.45 nebst Zins

Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 zu 5 % seit 12. Februar 2016 als Schadenersatz zu bezahlen, verpflichtete A.________, B.________ einen Betrag von CHF 2'354.50 als Parteientschädigung zu bezahlen, und wies die weiteren Zivilbegehren ab (Disp.-Ziff. 4). Schliesslich verfügte der Polizeirichter die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Natels J.________ von A.________ und gab ihm den beschlagnahmten Laptop K.________ gegen Quittung heraus (Disp.-Ziff. 5). Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 20. Juni 2016 zugestellt. A.________, nun vertreten durch Rechtsanwalt Bürge, meldete am 28. Juni 2016 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 12. September 2016 zugestellt. C. A.________ hat am 15. September 2016 die Berufung erklärt. Er beantragt die Verurteilung zu einer Geldstrafe in richterlich zu bestimmender Höhe, maximal jedoch zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen bei einer richterlich zu bestimmenden Tagessatzhöhe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie die Verpflichtung zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin in richterlich zu bestimmender Höhe, maximal jedoch zu CHF 5'000.00. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Kanton Freiburg zu tragen, und es sei ihm eine Parteient- schädigung für die Vertretung im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten. In den übrigen Punkten focht er das Urteil nicht an. Mit Schreiben vom 28. September 2016 gab der Vizepräsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft und B.________ Gelegenheit, gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Mit Eingaben vom 29. September bzw. 17. Oktober 2016 teilten die Staatsanwaltschaft und B.________ mit, dass sie weder Nichteintreten beantragen noch Anschlussberufung erklären. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 setzte der Vizepräsident des Strafappellationshofs A.________, der Staatsanwaltschaft und B.________ unter Hinweis auf Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO Frist bis zum 15. November 2016, um sich der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausdrücklich zu widersetzen. A.________ und B.________ erklärten sich mit Schreiben vom

9. bzw. 11. November 2016 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Daraufhin teilte der Vizepräsident des Strafappella- tionshofs A.________ mit Schreiben vom 22. November 2016 mit, die Berufung werde im schrift- lichen Verfahren behandelt, und forderte ihn auf, seine Berufung bis zum 13. Dezember 2016 schriftlich zu begründen und die anwaltliche Kostenliste einzureichen. A.________ (im Folgenden: der Berufungsführer) reichte innert erstreckter Frist am 12. Januar 2017 seine begründete Berufung ein. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 setzte der Vizepräsident des Strafappellationshofs B.________, der Staatsanwaltschaft und dem Polizeirichter des E.________ Frist bis zum

6. Februar 2017, um zur Berufung Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat am 18. Januar 2017 auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Polizeirichter des E.________ hat am 23. Januar 2017 sinngemäss auf Abweisung der Berufung geschlossen. B.________ (im Folgenden: die Privatklägerin) hat am 3. Februar 2017 Stellung genommen, ohne konkrete Rechtsbegehren zu stellen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 Erwägungen 1.

a) Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Dies ist hier der Fall. Der Berufungsführer ist gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert.

b) Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 Bst. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Das Urteilsdispositiv wurde dem Berufungsführer am 20. Juni 2016 zugestellt (DO/13052). Die Berufungsanmeldung erfolgte mit Schreiben vom 28. Juni 2016 (DO/13055) und somit form- und fristgerecht.

c) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin an- zugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt, und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Berufungsführer am 12. September 2016 zugestellt (DO/13064). Die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsführers erfolgte am 15. September 2016 und somit fristgerecht. Die Berufung richtet sich einzig gegen die Strafe sowie gegen die Höhe der Ge- nugtuung zugunsten der Privatklägerin (Disp.-Ziff. 2 und 4.a des angefochtenen Urteils); die ent- sprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert (vgl. Berufungserklärung, S. 2). Beweisan- träge werden nicht gestellt. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anfor- derungen; auf die Berufung ist folglich einzutreten.

d) Mit Verfügung vom 28. September 2016 wurde der Staatsanwaltschaft und der Zivilpartei eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Zivilpartei haben Nichteintreten beantragt oder Anschlussberufung erklärt.

e) Gemäss Art. 406 StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren namentlich dann anordnen, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegen- stand der Berufung sind (Abs. 2 Bst. b). Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Abs. 3). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4 (Abs. 4). Im vorliegenden Fall ist das Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 Frist gesetzt, um sich dem schriftlichen Verfahren zu widersetzen. Da sie sich dem schriftlichen Verfahren nicht widersetzten, wurde dem Berufungsfüh- rer mit Verfügung vom 22. November 2016 Frist bis zum 13. Dezember 2016, auf Gesuch erstreckt bis zum 12. Januar 2017, zur schriftlichen Begründung gesetzt. Diese erfolgte am 12. Januar 2017 und somit fristgerecht. Sie genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Festzuhalten ist indes, dass der Berufungsführer in seiner begründeten Berufung sein erstes Rechtsbegehren leicht abgeändert hat. Er schliesst nicht mehr auf Verurteilung zu einer Geldstrafe in richterlich zu bestimmender Höhe, maximal jedoch 270 Tagessätze, sondern auf Verurteilung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen. Da er mit dieser Änderung nicht über die Berufungserklä-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 rung hinausgeht, sondern sie vielmehr leicht einschränkt, muss sie zulässig sein (BSK StPO- EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N. 6). Der Berufungsführer ist aber auf seinen Rechtsbegehren gemäss begründeter Berufung zu behaften, und es ist festzuhalten, dass er ausschliesslich die Strafart anficht, nicht aber die Höhe der Strafe.

f) Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Ent- scheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebun- den, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Über- prüfungsbefugnis (für viele: SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N. 7 f.). Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zu- gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO).

g) Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Angefochten sind in casu die Strafart (Geldstrafe anstatt Freiheitsstrafe) und die Probezeit (Disp.- Ziff. 2) sowie die Höhe der zu bezahlenden Genugtuung an die Privatklägerin (Disp-Ziff. 4.a). In den übrigen Punkten (Disp.-Ziff. 1, 3, 4.b, 4.c, 4.d und 5) wurde das Urteil nicht angefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. 2. In einer ersten Rüge wendet sich der Berufungsführer insofern gegen die Bemessung der Strafe, als der Polizeirichter ihn zu einer Freiheitstrafe von neun Monaten und nicht zu einer Geld- strafe von 270 Tagessätzen verurteilt hat. Angefochten ist mithin die Strafart. Der Berufungsführer rügt insbesondere, die Wahl der Strafart werde überhaupt nicht begründet (Berufung, S. 5 Ziff. 3a).

a) Da der Berufungsführer ein Rechtsmittel ergriffen hat, war das angefochtene Urteil zu be- gründen, insbesondere hinsichtlich der Sanktion (Art. 82 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Bst. b und 3 Bst. a StPO). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB; BGE 141 I 244 E. 1.2.2). Dieser Grundsatz gilt auch für die Wahl der Strafart (Urteil BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 6.3). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die we- niger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigstens hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 m. Hinw.). Bei Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr ist daher die Geldstrafe der Freiheitsstrafe vorzuziehen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 354). Im vorliegenden Fall begründet die Vorinstanz zwar die Strafhöhe, nicht aber die Strafart (Urteil, S. 7 ff. Ziff. V, insbes. Ziff. V.11 S. 9). Da wie dargelegt bei Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr die Geldstrafe im Vordergrund steht, hätte die Vorinstanz zumindest kurz begründen müssen, weshalb sie der Freiheitsstrafe den Vorzug gibt. Dies hat sie nicht getan. Die Rüge ist begründet. Der Appellationshof fällt deshalb in Anwendung von Art. 408 StPO ein neues Urteil. Zu prüfen ist dabei aus folgenden Gründen bloss die Strafart, nicht aber die Strafhöhe, auch wenn sich diese grundsätzlich nicht ohne weiteres trennen lassen (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71). Zum einen erscheint die Strafhöhe von neun Monaten (bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe) als durchaus angemessen; diesbezüglich ist vollumfänglich auf das angefochtene Urteil zu verweisen (S. 7–9

Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 Ziff. V; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO und BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Zum andern wird die Strafhöhe im Berufungsverfahren nicht angefochten und hatte die Staatsanwaltschaft in erster Instanz eine Strafe von neun Monaten Freiheitsstrafe beantragt (DO/10002), sodass für den Appellationshof kein Grund besteht, auf das Strafmass zurückzukommen. Dass eine Strafe von neun Monaten bzw. 270 Tagessätzen unbillig oder gar gesetzwidrig wäre (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO, Urteil BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.3), ist auf jeden Fall nicht ersichtlich. Die Ausfällung einer höheren Strafe fällt aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO) von vornherein ausser Betracht.

b) Der Berufungsführer muss wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und Pornographie (Art. 197 Abs. 1 StGB) verurteilt werden. Beide Strafbestimmungen se- hen als Strafe alternativ Freiheitsstrafe und Geldstrafe vor. Gemäss Bundesgericht ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- sichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 m. Hinw.). Nach der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und die gemeinnützige Arbeit bedarf der Zustimmung des Täters. Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnüt- zige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen. Das erhellt auch aus dem zentralen Grundanliegen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches im Bereich des Sanktionenrechts, nach welchem die der Sozialisierung der Straftäter eher hinderlichen kurzen Gefängnis- oder Haftstrafen zurückgedrängt und durch die alternativen Sanktionen ersetzt werden sollten (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 mit zahlrei- chen Hinweisen). Die Geldstrafe kommt auch für einkommensschwache Täter in Frage, das heisst für solche, mit sehr geringem, sogar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen (MATHYS, N. 354).

c) Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, dass eine Geldstrafe hinreichend ist, um den Be- rufungsführer von weiteren Straftaten abzuhalten. Dieser ist nicht vorbestraft. Er hat während des ganzen Verfahrens klaglos mit den Behörden zusammengearbeitet, die Tat sofort eingestanden und Reue gezeigt (DO/2018 ff., 3001 ff., 13039 f.). Bereits vor Eröffnung des Strafverfahrens hat er gegenüber dem Vater von B.________ die sexuellen Kontakte zugegeben (DO/2022, 2007). Gegenüber der Polizei hat er dann spontan sexuelle Kontakte zu F.________ zugegeben (DO/2024), von denen die Polizei nichts wusste. F.________ hat auf einen Strafantrag verzichtet (DO/2063) und ist heute in einer Beziehung mit dem Berufungsführer (DO/13040). Weiter hat sich der Berufungsführer nach der Anzeige aus freien Stücken für ca. ein Jahr in psychologische Behandlung begeben (DO/3002, 4033 f., 13040 verso). Der Berufungsführer lebt in geregelten Verhältnissen und geht insbesondere einer Berufstätigkeit nach, mit der er ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. CHF 5'300.- erzielt, was ihm erlauben wird, eine allfällige Geldstrafe zu bezahlen (DO/13040 verso). Dagegen bringt er zu Recht vor, dass eine Freiheitsstrafe den Verlust seiner Arbeitsstelle bedeuten könnte. Die Zivilforderungen hat er zumindest im Grundsatz anerkannt (DO/13042 verso). Schliesslich kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass sein Verschulden sowohl bezüglich der objektiven wie auch der subjektiven Tatkomponente als leicht zu bezeichnen ist (BSK StGB-DOLGE, 3. Aufl. 2013, Art. 34 N 25 m. Hinw.). Gründe dafür, dass eine Geldstrafe nicht ausreichend wäre, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, sind nicht ersichtlich. In Übereinstimmung mit der zitierten bundesgerichtli-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 chen Rechtsprechung ist deshalb die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und die Geldstrafe als mildere Sanktion zu wählen, wobei es nach dem Gesagten beim Strafmass von 270 Tagessät- zen, entsprechend neun Monaten Freiheitsstrafe, bleibt. Im Folgenden ist noch die Höhe des Ta- gessatzes festzusetzen.

d) Ein Tagessatz beträgt höchstens 3‘000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für die Bemes- sung der Höhe des Tagessatzes hat sich der Gesetzgeber dem Nettoeinkommensprinzip ange- schlossen. In der Regel ist damit vom Nettoeinkommen auszugehen, welches der Täter durch- schnittlich an einem Tag hat oder haben kann, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Von diesem Einkommen abzuziehen sind laufende Steuern, Beiträge an die obligatori- sche Kranken- und Unfallversicherung, notwendige Berufsauslagen, allfällige Familien- und Unter- stützungspflichten und ausnahmsweise aussergewöhnliche finanzielle Belastungen, wenn der höhere Finanzbedarf situations- oder schicksalsbedingt ist. Vom Einkommen grundsätzlich nicht abzuziehen sind grössere Zahlungsverpflichtungen, die schon unabhängig von der Tat bestanden, Wohnkosten sowie Schuldverbindlichkeiten, die mittelbare oder unmittelbare Folgen der Tat sind. Um das Nettoeinkommen zu ermitteln, können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung her- angezogen werden (BGE 134 IV 60 E. 6; MATHYS, N. 323). Schliesslich ist das Existenzminimum zu berücksichtigen. Dies geschieht usanzgemäss durch einen Abzug des betreibungsrechtlichen Grundbetrags (zurzeit CHF 1‘200.- für eine Einzelperson). Der Berufungsführer ist angestellt und erzielt einen Bruttomonatslohn von ca. CHF 5‘300.- zzgl. Spesen (DO/2017, 13040 verso, 13011). Er erhält einen 13. Monatslohn (DO/3001). Gemäss Steuerveranlagung erzielte er im Jahr 2014 ein Nettojahreseinkommen von CHF 63‘849.-, das heisst monatlich 5‘320.- (inkl. 13. Monatslohn). Aufgrund von Spesen und Überstunden ist sein Monatslohn nicht immer genau gleich hoch; in den Monaten März und April 2016 verdiente er netto CHF 4‘688.- bzw. 5‘039.- (DO/13011 f.). Es ist deshalb zugunsten des Berufungsführers von den Angaben für das Jahr 2014 auszugehen. Der Berufungsführer hat keine Unterhaltsverpflichtungen und kein nennenswertes Vermögen; seine Schulden von CHF 10‘000.- für einen Wohnwagen so- wie geringe Steuerschulden haben hier ausser Acht zu bleiben (DO/13040 verso, 2017). Seine KVG-Prämien beliefen sich für das erste Halbjahr 2016 auf monatlich CHF 207.- (DO/13013), und er hatte 2016 Steueranzahlungen von total CHF 8‘627.- zu leisten (bzw. monatlich CHF 719.-). Vom Nettolohn von monatlich CHF 5‘320.- sind deshalb CHF 1‘200.- (betreibungsrechtlicher Grundbetrag), CHF 207.- (KVG) und CHF 719.- (Steuern) abzuziehen. Weitere Abzüge sind nicht vorzunehmen. Die Höhe des Tagesatzes ist somit auf CHF 100.- (abgerundet) festzusetzen (5‘320

– 1‘200 – 207 – 719 = 3‘194.- : 30). 3. In einer zweiten Rüge wendet sich der Berufungsführer gegen die Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre und beantragt, diese sei auf zwei Jahre anzusetzen (Berufung, S. 7 Ziff. 4).

a) Laut Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemein- nütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren bestimmen. Die konkrete Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr einer Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlver-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 halten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist. Keine Rolle spielt nach herrschender Auffassung die Schwere der Tat (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRE, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N. 4 mit zahlreichen Hinweisen). Da der Appellationshof heute ein neues Urteil fällt, fängt die Probezeit mit der Eröffnung dieses Urteils zu laufen an, vorausgesetzt, es wird rechtskräftig (BGE 120 IV 172 E. 2a).

b) Im vorliegenden Fall ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu Recht von keiner Seite bestritten. Insbesondere hatte sich die Staatsanwaltschaft nicht zur Dauer des von ihr bean- tragten bedingten Strafvollzugs geäussert (DO/10002). Bezüglich des bedingten Strafvollzugs ist mithin vollumfänglich auf das angefochtene Urteil zu verweisen (S. 9 f. Ziff. VI; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO und BGE 141 IV 244 E. 1.2.3).

c) Der Polizeirichter setzte die Probezeit auf drei Jahre fest mit der Begründung, der Be- schuldigte habe mit zwei Mädchen, die beide noch nicht 16 Jahre alt waren, sexuelle Handlungen ausgeführt. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass der Beschuldigte und F.________ ein Paar seien. Diese Begründung ist widersprüchlich und zudem sachfremd. Zu berücksichtigen ist wie dargelegt vielmehr die Persönlichkeit und der Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr einer Rückfälligkeit. Dass der Berufungsführer und die 1999 geborene F.________ mittlerweile seit längerem ein Paar sind, spricht gegen Rückfälligkeit. Der Appellationshof hat soeben erkannt, dass eine Geldstrafe hinreichend ist, um den Berufungs- führer von weiteren Straftaten abzuhalten. Er hat festgestellt, dass der Berufungsführer nicht vor- bestraft ist, während des Verfahrens klaglos mit den Behörden zusammengearbeitet und Reue gezeigt hat, sich aus freien Stücken für ca. ein Jahr in psychologische Behandlung begeben hat, die Zivilforderungen zumindest im Grundsatz anerkannt hat, in geordneten Verhältnissen lebt und dass sein Verschulden in objektiver wie in subjektiver Hinsicht als leicht zu bezeichnen ist. Es wird ihm mithin eine gute Prognose gestellt (vgl. E. 2c hievor). Unter diesen Umständen erscheint es widersprüchlich, von der ordentlichen Mindestprobezeit von zwei Jahren abzuweichen, dies umso mehr, als der Berufungsführer soweit dem Appellationshof bekannt seit der Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils am 15. Juni 2016 – das heisst seit mehr als einem Jahr – nicht mehr straffällig geworden ist. Es rechtfertigt sich somit, die Berufung auch in diesem Punkt gutzuheissen und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. Der Berufungsführer ist somit in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49, 187 Ziff. 1 und 197 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à CHF 100.- zu verurteilen und der bedingte Straf- vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 4.

a) Die Privatklägerin hatte vor dem Polizeirichter eine Genugtuung von CHF 15‘000.-, die Übernahme der Kosten der Psychotherapie sowie Schadenersatz von CHF 1‘553.45 zuzüglich Zins und eine Parteientschädigung beantragt. Der Berufungsführer hatte den Schadenersatz aner- kannt und beantragt, eine Genugtuung im Rahmen des richterlichen Ermessens zuzusprechen. Der Polizeirichter nahm in seinem Urteil Vormerk, dass der Schadenersatz von CHF 1‘553.45 zu- züglich Zins anerkannt wird, setzte die Genugtuung auf CHF 10‘000.- fest, verpflichtete den Beru- fungsführer zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin und wies die weiteren Zivilbegehren ab. Bezüglich der Festsetzung der Genugtuung erwog er, es werde insbesondere berücksichtigt, dass der geltend gemachte Schadenersatz für die Kosten der Psychotherapie heute noch nicht bezifferbar sei. Zudem betreffe diese Psychotherapie nicht nur die Aufarbeitung der sexuellen Handlungen, sondern auch der Ereignisse, die bereits früher in der Schule entstanden seien. Es erscheine deshalb angemessen, eine höhere Genugtuungssumme zuzusprechen, hin- gegen den geltend gemachten Schadenersatz für die Kosten der Psychotherapie abzuweisen. Mit

Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 dieser Lösung seien die finanziellen Folgen zwischen dem Beschuldigten und B.________ definitiv geregelt, und es seien keine Nachforderungen nach der offenbar länger dauernden Psycho- therapie mehr nötig (Urteil, S. 11 Ziff. 7). In seiner Berufung macht der Berufungsführer geltend, die Genugtuung sei unangemessen, und der Polizeirichter habe unzulässigerweise Schadenersatzansprüche mit Genugtuungsansprüchen vermischt (Berufung, S. 8–10). Er beantragt eine Genugtuung von maximal CHF 5‘000.-. Die Pri- vatklägerin bringt in ihrer Stellungnahme vor, der angefochtene Entscheid sei gerecht, und sie sei heute immer noch in psychotherapeutischer Behandlung bei L.________.

b) Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtu- ung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträch- tigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich im Rahmen von Art. 49 OR bei der Verletzung der sexuellen Integrität wie bei Art. 47 OR vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Dabei beruht die Festlegung der Höhe der Genugtuung auf richterlichem Ermessen. Die Bemessung der Summe, die als Aus- gleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schät- zen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; 123 II 210 E. 2c). Die Genugtuung darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungs- punkt, und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; 127 IV 215 E. 2e). Vergleiche mit anderen Fällen können für sich allein allerdings noch nicht die Rechtswidrigkeit der zugesprochenen Summe begründen (BGE 125 III 412 E. 2c/cc). Damit der Richter sich überhaupt ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen kann, hat der Kläger ihm die Umstände darzutun, die auf sein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen; dass der Gefühlsbereich dem Beweis mitunter schwer zugänglich ist, entbindet ihn jedoch nicht davon, diesen anzutreten (BGE 120 II 97 E. 2b; vgl. BREHM, in Berner Kommentar Obligationenrecht, 4. Aufl. 2013, Art. 49 N. 7).

c) Der Polizeirichter hat wie dargelegt die Genugtuung erhöht, um dem noch nicht beziffer- baren geltend gemachten Schadenersatz für die Kosten der Psychotherapie Rechnung zu tragen, und gleichzeitig den geltend gemachten Schadenersatz für die Kosten der Psychotherapie abge- wiesen. Damit hat er, wie der Berufungsführer zu Recht vorbringt, unzulässigerweise Schadener- satzansprüche mit Genugtuungsansprüchen vermischt (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 1, Genugtuung als Folge von Tötung und Sexualdelikten, 2013, S. 181). Dies deshalb, weil Genug- tuung und Schadenersatz auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen und auf andere Art und Weise berechnet werden. Auch das Beweismass ist nicht dasselbe (vgl. Art. 42, 47 und 49 OR); insbesondere ist im vorliegenden Fall der durch die Psychotherapie entstandene Schaden nicht erstellt, sodass die Beweisbestimmungen umgangen werden. Eine „Kompensation“, wie sie der Polizeirichter vorgenommen hat, ist unzulässig. Der Appellationshof fällt deshalb ein neues Urteil

Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 (vgl. Art. 408 StPO), wobei er die Genugtuung nach seinem eigenen Ermessen festsetzt (Urteil BGer 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.3).

d) Gemäss der Lehre erfolgt die Bestimmung der Höhe von Genugtuungen für immateriellen Schaden mittels einer Zwei-Phasen-Methode. In einer ersten Phase (Hauptberechnungsphase) wird anhand der relevanten, nicht bestreitbaren Fakten ein Rahmen für eine Basisgenugtuung festgesetzt. Sie richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a). Präjudize können bei der Festsetzung der Basisgenugtuung helfen, vorausgesetzt sie entsprechen einigermassen sowohl vom Ereignis wie auch von dessen Folgen her dem zu beurteilenden Ereignis. In einer zweiten Phase (Bemessungsphase) sind die von den Parteien vorzutragenden, schwer quantifizierbaren und schwer zu beweisenden Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Darunter fallen bspw. die Bewertung des Verschuldens oder der Beziehung zwischen Täter und Opfer, der Schmerz usw. Werden keine besonderen die Ge- nugtuung beeinflussenden Tatsachen vorgetragen, sollte man allein auf die Basisgenugtuung er- kennen (vgl. zum Ganzen HÜTTE/LANDOLT, S. 43 ff.). Bei der Festsetzung der Basisgenugtuung bei Sexualdelikten ist insbesondere der schädigenden Handlung, mit anderen Worten Art und Un- rechtsgehalt der sexuellen Delikte, der besonderen Schutzbedürftigkeit des Opfers, der Gewalt- anwendung, der Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlungen, dem Ausgang des Strafverfah- rens und gewissen erfassbaren Folgen der schädigenden Handlung Rechnung zu tragen (HÜTTE/LANDOLT, S. 156 ff.). Ein Vergleich von Genugtuungssummen erweist sich als schwierig, da je nach Einzelfall sehr un- terschiedliche Beträge zugesprochen werden. Zudem finden sich kaum Vergleichsbeispiele von Genugtuungen für sexuelle Handlungen mit Kindern ohne erzwungene Penetration. Aus der Zu- sammenstellung von HÜTTE/LANDOLT (S. 183 ff.) ergeben sich folgende mehr oder weniger ver- gleichbare Fälle: Eine Genugtuung von CHF 2’000.- im Jahr 2004 für eine 16/17-jährige Lehrtoch- ter, deren Vorgesetzter an ihr sexuelle Handlungen vollzogen hatte (Fall 6). Eine Genugtuung von CHF 3‘000.- im Jahr 2004 für sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen an Kinder bis 12 Jahren, die damit einverstanden gewesen waren (Fall 10). Eine Genugtuung von CHF 5‘000.- im Jahr 2004 für eine Primarschülerin, an der sich ein „Kinderfänger“ vergangen hatte (Fall 18). Eine Genugtu- ung von CHF 8‘000.- im Jahr 2004 für sexuelle Handlungen an einem Kind unter 12 Jahren durch den Partner der Mutter während Besuchen und der Ferien (Fall 28). Eine Genugtuung von CHF 10‘000.- im Jahr 2010 für sexuelle Handlungen durch den Vorgesetzten an einer 16/17- jährigen Lehrtochter (Fall 47). Zudem setzte das Bundesgericht im Jahr 2003 in einem vergleichbaren Fall (zuerst Petting und dann regelmässiger einverständlicher und zuerst auf echter Zuneigung beruhender Geschlechtsverkehr, auch oral, während mehrerer Monate zwischen einer intellektuell leicht unterentwickelten 14/15-Jährigen und einem etwas mehr als 5 Jahre älteren Mann; Suizidversuch und eine depressive Entwicklung mit jugendpsychiatrischer Behandlung) die Genugtuung auf CHF 4‘000.- fest; allerdings hatten sich die sexuellen Kontakte bereits Ende 1995/Anfang 1996 zugetragen (Urteil BGer 6P.92/2002 vom 11. Februar 2003 E. 6). Gestützt auf diese (und andere) Präjudizien halten HÜTTE/LANDOLT (S. 175) dafür, dass bei Sexu- aldelikten ohne Erzwingen einer Penetration von einer Basisgenugtuung von CHF 5‘000.- bis 10‘000.- für Verbrechen/Vergehen an besonders schutzwürdigen Personen unter Missbrauch ei- nes Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnisses und von einer Basisgenugtuung von CHF 3‘000.- bis 5‘000.- bei Vergehen mittlerer Schwere (sexuelle Handlungen oder sexuelle Nötigung) auszu- gehen ist. Bei leichten Fällen (Bagatellen) sollte man gemäss diesen Autoren von Basisgenug- tuungen absehen und lediglich das Ermessen anwenden.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 14

e) Der Vater der Privatklägerin hat sich nicht nur selbst, sondern auch für seine minderjäh- rige Tochter als Privatkläger konstituiert (Art. 119 StPO; DO/2005, 9006). In der Verhandlung vor dem Polizeirichter hat diese als Privatklägerin ihre Forderungen beziffert und begründet (Art. 123 StPO; 13039, 13042). Die Privatklägerin liess in ihrem Parteivortrag vorbringen, der Berufungsfüh- rer habe ihr sehr wehgetan, und sie habe „in dieser Zeit“ an Schlafstörungen und Emotionslosigkeit gelitten. Der Beschuldigte habe ihr Alter und damalige schwierige Situation in der Schule ausge- nutzt. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und gehe in eine Psychotherapie, wobei bereits rund zehn Sitzungen stattgefunden hätten. Sie legte einen Bericht der Psychothera- peutin L.________ ins Recht, aus dem hervorgeht, dass die Privatklägerin als Folge der Ereignisse an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die bisherigen psychotherapeutischen Ziele hätten darin bestanden, ihr bei der Entwicklung von mehr emotionaler Stabilität zu helfen. Die eigentliche Therapie zur Traumabearbeitung und -bewältigung werde erst im Anschluss an die Gerichtsverhandlung in Angriff genommen werden können. Diese Phase der Psychotherapie werde mit Sicherheit über längere Zeit erfolgen müssen. Es sei davon auszugehen, dass min- destens zwei weitere Jahre intensive Arbeit notwendig sein werden, damit die Privatklägerin diese Ereignisse verarbeiten könne (act. 13006). Damit ist diese ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen (vgl. auch Art. 123 StPO). Der Berufungsführer bringt vor, es sei von einer vorbestehenden psychischen Gesundheitsbeein- trächtigung auszugehen, und es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, in- wiefern der jetzige psychische Zustand der Privatklägerin auf die widerrechtlichen Handlungen des Berufungsführers zurückzuführen sind. Die Art und Schwere der immateriellen Unbill sei aufgrund der Freiwilligkeit und der Einvernehmlichkeit der Handlungen als leicht einzustufen. Betreffend die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen gelte es zu beach- ten, dass die Privatklägerin ausgesagt hatte, dass das Schlimmste erst nachher gekommen sei. Sie empfand nicht die von Februar/März bis Mitte Juni 2015 regelmässig stattfindenden sexuellen Handlungen und pornografischen Fotos/Videos als schlimm, sondern die früheren Demütigungen in der Schule sowie das Strafverfahren. Auch der Grad des Verschuldens sei als leicht einzustu- fen.

f) Der 1981 geborene Berufungsführer wurde rechtskräftig verurteilt wegen sexueller Hand- lungen mit einem Kind, das heisst der Privatklägerin, die im Jahr 2000 geboren ist. Er hatte mit ihr von Februar/März 2015 bis Mitte Juni 2015 achtmal Geschlechtsverkehr und zweimal Oralverkehr. Die Privatklägerin war damals somit ca. 15-jährig. Im gleichen Zeitraum küssten sich der Be- schuldigte und die Privatklägerin mehrmals gegenseitig, berührten sich über und unter den Klei- dern im Intimbereich und masturbierten sich gegenseitig. Weiter sandten sie sich gegenseitig über ihre Mobiltelefone Nacktfotos und Videos mit sexuellem Inhalt. Sämtliche Handlungen fanden ein- vernehmlich und ohne Zwang oder Gewalt seitens des Berufungsführers statt (Urteil, S. 3–6). Nach der Rechtsprechung ist das Verhalten des Berufungsführers genügend schwer, um einen Genugtuungsanspruch entstehen zu lassen. Mit dem Polizeirichter (Urteil, S. 9 Ziff. 8) ist festzu- halten, dass das Verschulden des Berufungsführers als leicht einzustufen ist. Die Art und Schwere der Verletzungen sind als eher leicht zu bezeichnen. Die Privatklägerin hat nach eigenen Aussa- gen nicht so sehr unter den strafbaren Handlungen gelitten, sondern an dem, was nachher kam. Immerhin ist festzuhalten, dass es sich um mehrere sexuelle Handlungen über einen gewissen Zeitraum hinweg (3-4 Monate) und nicht um ein einmaliges Geschehen handelt. Hingegen ist die Intensität und Dauer der Auswirkungen als eher schwer zu bezeichnen: Die Privatklägerin leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist seit den Ereignissen in psychotherapeu- tischer Behandlung. Zwischen Täter und Opfer bestand kein besonderes Vertrauensverhältnis, wie dies etwa zwischen Lehrer und Schülerin oder Lehrmeister und Lehrtochter der Fall ist; allerdings

Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 kannten sich die beiden (über die Eltern der Privatklägerin, DO/2018) schon und fasste die Privat- klägerin zum Berufungsführer Vertrauen, da sie mit ihm als neutrale Person über ihre schulischen Probleme reden konnte, über die sie mit den Eltern nicht sprechen konnte oder wollte (DO/13041 verso). Zusammengefasst kann mit HÜTTE/LANDOLT unzweifelhaft von einem Vergehen mittlerer Schwere gesprochen werden. Mit Blick auf die zitierten vergleichbaren Fälle erscheint – unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass die angeführten Vergleichsfälle alle schon eine gewisse Zeit zurücklie- gen – eine Basisgenugtuung von CHF 6‘000.- angemessen.

g) Es fragt sich, ob die Basisgenugtuung aufgrund der von den Parteien vorgetragenen schwer quantifizierbaren und schwer zu beweisenden Besonderheiten des Einzelfalles nach oben oder nach unten anzupassen ist. Auf der einen Seite hat die Privatklägerin glaubhaft dargelegt, dass sie stark unter dem Vorgefallenen leidet. Diesbezüglich legt sie einen Bericht ihrer Psycho- therapeutin ins Recht, die ihr eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Bis zum Urteils- zeitpunkt fanden zehn Sitzungen statt; gemäss der Darlegung der Therapeutin soll die Behandlung noch mindestens zwei Jahre dauern (gerechnet ab dem erstinstanzlichen Urteil), und es sei inten- sive Arbeit notwendig, damit die Privatklägerin die Ereignisse verarbeiten könne. Die geschilderten psychischen Folgen sind mit Blick auf die Tatsache, dass die sexuellen Kontakte einvernehmlich erfolgten, aussergewöhnlich. Dem steht allerdings gegenüber, dass die psychischen Probleme der Privatklägerin und die Notwendigkeit der psychotherapeutischen Behandlung klarerweise noch andere Ursachen haben, nämlich schulische Probleme, die auf Mobbing, Schläge und „Anfassen“ durch zwei Knaben in der Schule zurückzuführen sind, und zwar seit der 3. Primarklasse. Wegen dieser Probleme sei die Privatklägerin nach eigenen Aussagen vor den Ereignissen von Feb- ruar/März bis Juni 2015 dreimal beim Schulsozialarbeiter gewesen und auch einmal beim Schul- psychologen, was klarmacht, dass es sich nicht um blosse Bagatellen handelt (DO/13041 f.). Da- für kann der Berufungsführer nicht haftbar gemacht werden. Somit liegen ein genugtuungserhö- hender und ein genugtuungsvermindernder Faktor vor, die sich in etwa die Waage halten. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die Basisgenugtuung unverändert zu lassen. Die Berufung ist folglich in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die Genugtuung in Abände- rung des angefochtenen Urteils auf CHF 6‘000.- festzusetzen. Im Ergebnis ist die Berufung im Strafpunkt gutzuheissen und der Berufungsführer zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 270 Tagessätzen à CHF 100.- bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Im Zivilpunkt ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die der Privatklägerin zu bezahlende Genugtuung auf CHF 6‘000.- anstatt auf CHF 10‘000.- festzusetzen. 5.

a) Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Abs. 1 Satz 1). Der Berufungsführer obsiegt prak- tisch vollständig. Die Privatklägerin unterliegt zum grössten Teil. Allerdings hat sie im Rechtsmittel- verfahren keine Anträge gestellt. Aus diesem Grund unterliegt sie nicht und können ihr keine Kos- ten auferlegt werden (BGE 138 IV 248 E. 5.3). Mit Blick auf den Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen Kosten somit dem Staat aufzu- erlegen. Sie sind auf CHF 1‘100.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-, Auslagen pauschal: CHF 100.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33–35 und 43 JR). Die Kostenverteilung der ersten Instanz wurde ausdrücklich nicht angefochten. Da es bei der Ver- urteilung des Berufungsführers bleibt, ist sie auch nicht abzuändern.

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b) Dem obsiegenden Berufungsführer ist antragsgemäss eine Entschädigung für die Aufwen- dungen seines Rechtsbeistandes zuzusprechen. Sie geht zulasten des Staates, da die Privatklä- gerin wie erwähnt keine Anträge gestellt hat und bezüglich der Entschädigungspflicht ebenfalls an das Unterliegen anzuknüpfen ist (BGE 138 IV 248 E. 5.3). In seiner Kostenliste vom 7. August 2017 macht Rechtsanwalt Bürge einen Aufwand von 18 Stun- den à CHF 250.- und Auslagen von CHF 273.80, zzgl. Mehrwertsteuer, geltend. Er hatte das erst- instanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen sowie die Berufungserklärung zu verfassen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Der Stun- denansatz ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 75a Abs. 2 JR). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 15 Stunden, ausmachend CHF 3‘750.-, als ange- messen. Die Auslagen sind in analoger Anwendung der Art. 58 Abs. 2 und 68 Abs. 2 JR pauschal auf 5 % der Honorarentschädigung festzulegen, das heisst auf CHF 187.50. Die Kostenliste bzw. die Entschädigung ist folglich auf CHF 4‘252.50 festzusetzen (15 Std. à CHF 250.- [CHF 3‘750.-], zzgl. 5 % Auslagen pauschal [CHF 187.50] und 8 % MWSt auf CHF 3‘937.50 [CHF 315.-]).

c) Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörde ihre Forderungen aus Verfahrens- kosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafver- fahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Davon ausgenommen sind Ge- nugtuungsansprüche (BGE 139 IV 243 E. 5.1; Urteil BGer 6B_111/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen). In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO sind folglich die Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 4‘400.- mit dem Entschädigungsanspruch des Berufungsführers in zweiter Instanz von CHF 4‘252.50 zu verrechnen. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des E.________ vom 15. Juni 2016 wird in Ziff. 2 und 4.a. wie folgt abgeändert: 1. A.________ ist schuldig: a. der sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen im November 2014 in G.________, zum Nachteil von F.________; b. der sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen, und der Pornographie, begangen in der Zeit von März bis Mitte Juni 2015 in H.________ und I.________, zum Nachteil von B.________. 2. A.________ wird in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49, 187 Ziff. 1 und 197 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 270 Tagen bei einem Tagessatz von CHF 100.- verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1‘000.- und die Auslagen CHF 2'400.-. Sollte der

Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Beschuldigte die schriftliche Begründung verlangen, so beträgt die Gerichtsgebühr CHF 2'000.-. Die Kosten für die Datenanalyse im Umfange von CHF 2'163.00 gehen zu Lasten des Staates Freiburg. 4. Zivilforderungen a. A.________ wird verpflichtet, B.________ einen Betrag von CHF 6'000.- als Genugtuung zu bezahlen. b. Es wird Vormerk genommen, dass A.________ anerkannt hat, C.________ einen Betrag von CHF 1'553.45 nebst Zins zu 5 % seit 12. Februar 2016 als Schadenersatz zu bezahlen. c. A.________ wird verpflichtet, B.________ einen Betrag von CHF 2'354.50 als Parteientschädigung zu bezahlen. d. Die weiteren Zivilbegehren werden abgewiesen. 5. Einziehung a. Das beschlagnahmte Natel J.________ wird eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB). b. Der beschlagnahmte Laptop K.________ ist A.________ gegen Quittung herauszugeben. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘100.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.- sowie den Auslagen von CHF 100.-, werden dem Staat auferlegt. III. A.________ wird für seine Anwaltskosten im Berufungsverfahren zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 4‘252.50 (inkl. MWSt) zugesprochen. IV. Die A.________ auferlegten Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 4‘400.- werden mit seinem Entschädigungsanspruch in zweiter Instanz von CHF 4‘252.50 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. November 2017/fba Vizepräsident Gerichtsschreiberin