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501 2025 98

Consid. 2 :\nEffets de la révocation d\x27un état de collocation et dépôt d\x27un nouvel état (art. 249 LP et 65 OAOF)\nLa révocation d\x27un état de collocation avant l\x27introduction d\x27une action en contestation de l\x27état de collocation prive celui-ci de tout effet juridique et permet à l\x27administration de la faillite de déposer un nouvel état de collocation. Une action introduite postérieurement à la révocation ne fait pas obstacle à l\x27établissement et à la publication d\x27un nouvel état de collocation\nConsid. 3 :\nIntérêt digne de protection à l\x27action en contestation de l\x27état de collocation malgré un dividende présumé nul (art. 250 al. 2 LP)\nLe créancier dispose d\x27un intérêt digne de protection à l\x27action en contestation négative de l\x27état de collocation même en présence d\x27un dividende présumé nul lorsqu\x27il cherche, par l\x27éviction d\x27un autre créancier, à remettre en cause les effets d\x27une cession de droits accordée en vertu de l\x27art. 260 LP. Tel est notamment le cas lorsque l\x27exclusion du créancier colloqué est susceptible de rendre caduque une cession de prétentions de la masse ou d\x27empêcher celui-ci de poursuivre, sur la base de cette cession, des prétentions dirigées contre l\x27auteur de l\x27action.\n\nE. 2:\nWirkungen des Widerrufs eines Kollokationsplans und Auflage eines neuen Kollokationsplans (Art. 249 SchKG und 65 KOV)\nDer Widerruf eines Kollokationsplans vor der Erhebung einer Kollokationsklage entzieht diesem jede rechtliche Wirkung und ermöglicht es der Konkursverwaltung, einen neuen Kollokationsplan aufzulegen. Eine nach dem Widerruf eingereichte Klage steht der Erstellung und Auflage eines neuen Kollokationsplans nicht entgegen.\nE. 3:\nSchutzwürdiges Interesse an einer Kollokationsklage trotz mutmasslich fehlender Dividende (Art. 250 Abs. 2 SchKG)\nEin Gläubiger verfügt auch dann über ein schutzwürdiges Interesse an einer negativen Kollokationsklage, wenn voraussichtlich keine Dividende ausgerichtet wird, sofern er durch den Ausschluss eines anderen Gläubigers die Wirkungen einer Abtretung von Rechtsansprüchen nach Art. 260 SchKG in Frage stellen will. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausschluss des kollozierten Gläubigers dazu führen kann, dass eine Abtretung von Ansprüchen der Konkursmasse gegenstandslos wird oder dieser Gläubiger daran gehindert wird, gestützt auf diese Abtretung Ansprüche gegen den Kläger geltend zu machen.\x3Cbr\x3E

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Sachverhalt

A. B.________ war vom 15. bis 29. Dezember 2021 aufgrund einer COVID-Erkrankung im C.________ hospitalisiert. Nachdem sie bereits im Spital einer Pflegerin von einem sexuellen Übergriff durch eine Pflegeperson berichtet hatte, wendete sie sich nach dem Spitalaustritt mit einem Schreiben bei der Direktion des C.________. Am 10. März 2022 reichte sie schliesslich Strafanzeige gegen Unbekannt ein. Mit Anklageschrift vom 9. Juli 2024 überwies die Staatsanwaltschaft A.________ wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 StGB), eventuell Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193 StGB) dem Polizeirichter des Sensebezirks (act. 10'000 ff.). B. Der Polizeirichter des Sensebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) sprach A.________ mit Urteil vom 10. April 2025 der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 2 StGB), begangen am 22. Dezember 2021, schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren. Er sprach ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a StGB sowie eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von fünf Jahren aus. Zudem verpflichtete er A.________ zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Dezember 2021 und einer Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 9'897.70 an B.________. Ebenso wurden die Gerichtskosten im Betrag von CHF 1'550.- A.________ auferlegt. C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 12. Mai 2025 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 2. Juni 2025 focht A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungsführer) das Urteil vollumfänglich an und beantragt seinen umfassenden Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am

22. Dezember 2021. Von einem Tätigkeitsverbot und einer Landesverweisung sei abzusehen, die Zivilforderung von B.________ abzuweisen, subsidiär auf den Zivilweg zu verweisen, ihm sei eine Genugtuung von mind. CHF 5'000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 10. März 2023 zuzusprechen, die erst- und oberinstanzlichen Kosten seien dem Staat aufzuerlegen und ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 13'655.90 bzw. für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von mind. CHF 3'500.- zuzusprechen. Er beantrage die Einvernahme von D.________, ebenfalls Mitarbeiterin am C.________ und ehemalige Arbeitskollegin des Beschuldigten, die Einvernahme der damaligen Zimmernachbarin von B.________, die Edition der Patientenakte der Psychologen und/oder Psychiater von B.________ sowie die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über B.________. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 13. Juni 2025 mit, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären und in der Sache selbst auf Abweisung der Berufung zu schliessen. B.________ (nachfolgend: die Privatklägerin) teilte am 2. Juli 2025 ebenfalls mit, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären. D. Mit Verfügung vom 17. April 2026 wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge des Beschuldigten vom 2. Juni 2025 mit einer kurzen Begründung ab. E. Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 27. April 2026, eingeholt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 F. Anlässlich der Verhandlung vom 18. Mai 2026 erschienen der Berufungsführer, begleitet von seinem Verteidiger, und die Privatklägerin, begleitet von ihrer Rechtsvertreterin. Nach der Einvernahme des Berufungsführers und der Privatklägerin hielten der Verteidiger des Berufungsführers und die Vertreterin der Privatklägerin ihre Parteivorträge. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, keinen Gebrauch.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten.

E. 1.2 Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 und 3 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers ist der Strafappellationshof an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Der Berufungsführer ficht das Urteil des Polizeirichters vollumfänglich an (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts, die Strafzumessung (Ziff. 2), das Tätigkeitsverbot (Ziff. 3), die Landesverweisung (Ziff. 4), die Zivilansprüche (Ziff. 5) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 6 und 7) wurden einzig als Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochten; sie sind daher lediglich zu überprüfen, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt oder bei der rechtlichen Qualifikation zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte.

E. 1.3 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erst- instanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweis- vorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die vom Beschuldigten in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge wurden von der Verfahrensleitung am 17. April 2026 abgewiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte Rechtsanwalt Wohlhauser erneut, es seien D.________, ebenfalls Mitarbeiterin am C.________ und ehemalige Arbeitskollegin des Beschuldigten, sowie die damalige Zimmernachbarin von B.________ einzuvernehmen. Die Patientenakten der Psychologen und/oder Psychiater von

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 B.________ seien zu edieren und es sei ein psychiatrisches Gutachten über B.________ zu erstellen. Der Strafappellationshof wies die Beweisanträge aus nachfolgenden Gründen ab. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).

E. 1.3.1 Hinsichtlich der Einvernahme von D.________ wird vorgebracht, sie könne die allgemeine Situation bzw. die Gegebenheiten auf der betreffenden Station im C.________ im Dezember 2021 aufzeigen. Der angebliche Tatzeitpunkt liege mitten in einer Zeit, in der eine «Notsituation» geherrscht habe und die Mitarbeitenden von Patient zu Patient gerannt seien. Zudem könne sie bestätigen, dass es bis zum Vorwurf durch B.________ nie irgendwelche Vorwürfe gegenüber dem Berufungsführer gegeben habe. Unbestritten ist, dass die Situation in den Spitälern im Dezember 2021 für das Pflegepersonal ausserordentlich belastend und mit erheblichem Stress verbunden war. Die allgemeinen Bedingungen lassen jedoch für sich allein keine Rückschlüsse auf den Vorwurf durch B.________ zu. Entscheidend ist, ob D.________ spezifische Angaben zum behaupteten Vorfall zu machen vermag. Vorliegend finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass D.________ den angeblichen Vorfall mitbekommen hätte und inhaltlich konkretisieren könnte. Aus den Akten geht weder hervor, dass sie auf derselben Station tätig gewesen wäre, noch dass sie am fraglichen Datum mit A.________ zusammengearbeitet hätte. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass D.________ in die Pflege von B.________ eingebunden gewesen wäre. Damit bleibt offen, ob sie den behaupteten Vorfall aus eigener Wahrnehmung schildern könnte. Angesichts dieser fehlenden Anhaltspunkte ist nicht ersichtlich, dass eine Einvernahme von D.________ neue oder sachdienliche Erkenntnisse zum Vorwurf durch B.________ zu liefern vermöchte. Sie scheint daher entbehrlich.

E. 1.3.2 B.________ habe angegeben, dass ihre Zimmernachbarin, eine gewisse E.________ sie überredet habe, die Auffrischung in Anspruch zu nehmen. Die Einvernahme dieser Zimmernachbarin diene daher dazu, die Aussagen von B.________ zu überprüfen. Am Abend des fraglichen Vorfalls war B.________ gemäss Bestätigung des C.________ allein im Zimmer. Ihre frühere Zimmernachbarin kann folglich keinerlei Angaben zu den Tatvorwürfen machen. Ob die frühere Zimmernachbarin B.________ effektiv überredet hatte, die Auffrischung in Anspruch zu nehmen oder ob dies lediglich das Empfinden von B.________ war, ist unerheblich und ändert in der Sache nichts. Der besagte Abend liegt zudem über vier Jahre zurück, so dass – sollte die frühere Zimmernachbarin überhaupt ausfindig gemacht werden können – nicht sicher ist, ob noch Erinnerungen dazu vorhanden sind, ob sie B.________ überredet habe oder nicht. Von einer Einvernahme sind, insbesondere auch aufgrund des Zeitablaufs, keine wesentlichen Erkenntnisse zu den Vorwürfen zu erwarten.

E. 1.3.3 Die beantragte Edition der Patientenakten der Psychologen und/oder Psychiater von B.________ und die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens wird damit begründet, dass B.________ einer Zeugin gegenüber nach den Tatvorwürfen angegeben habe, bereits als Kind oder Jugendliche einen sexuellen Übergriff erlebt zu haben und deshalb in Behandlung gewesen zu sein. Ohne Edition der vorhandenen Patientenakten sowie der Erstellung eines psychiatrischen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Gutachtens könne weder die Aussagequalität von B.________ noch die Möglichkeit eines Flashbacks bzw. False Memories beurteilt werden. B.________ bestreitet, früher bereits einmal Opfer eines sexuellen Übergriffs gewesen zu sein. Auch aus den Berichten des Hausarztes sowie der nach Überweisung behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin ergeben sich keine gegenteiligen Hinweise. Der Hausarzt bestätigt darüber hinaus, dass keine kognitiven Defizite vorliegen. Weitere Psychologen oder Psychiater, bei denen B.________ in Behandlung gewesen wäre, sind nicht bekannt. Nebst der Tatsache, dass daher fraglich ist, ob überhaupt jemals anderweitige Patientenakten bestanden haben, muss davon ausgegangen werden, dass solche nicht mehr auffindbar wären. B.________ war im Zeitpunkt der Tatvorwürfe 69-jährig, so dass allfällige Akten einer Behandlung nach einem angeblichen sexuellen Übergriff in Kindes- oder Jugendjahren wohl nicht mehr vorhanden wären. Da sie sehr dezidiert verneint, bereits früher Opfer eines sexuellen Übergriffs gewesen zu sein und auch ihren behandelnden Ärzten, Psychiatern und Psychotherapeuten gegenüber keine anderweitigen Angaben gemacht hat oder diese das Verhalten von B.________ anders einordnen würden, sind aus einem psychiatrischen Gutachten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

E. 1.3.4 Nachdem vorliegend die anlässlich der Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt wurden, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme des Berufungsführers und der Privatklägerin sowie auf den Beizug der Akten beschränken.

E. 2 Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung. Er macht geltend, die Privatklägerin im Rahmen seiner Pflegetätigkeit abends lediglich aufgefrischt und ihr dabei den Nacken- und Rückenbereich eingecremt zu haben. Beim Vorwurf handle es sich um ein Delikt unter vier Augen und ausser den Aussagen der Privatklägerin würden keine Beweise oder Indizien vorliegen, die ihn belasteten. Alles andere sei spekulativ. Die Aussagen der Privatklägerin seien teils widersprüchlich und nicht glaubhaft, insbesondere auch in Bezug auf den sexuellen Übergriff im Kindesalter, welcher am Tag nach dem angeblichen Vorfall einer Zeugin gegenüber erwähnt und nun vehement verneint werde. Der Berufungsführer bringt vor, dass es sich auch um «false memories», also Erinnerungsverfälschungen, oder eine Wahrnehmungsverzerrung bei der damals an COVID erkrankten und medikamentös behandelten Privatklägerin handeln könnte. Er sei jedenfalls in Anwendung von Art. 10 StPO, Art, 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV in dubio pro reo vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen. Abschliessend macht er eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.

E. 2.1 Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiteren Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufdrängen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz «in dubio pro reo» kritisiert, kommt diesem

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 gemäss einem Leitsatz des Bundesgerichts keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

E. 2.2 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).

E. 2.3 Bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen. Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vorhandenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (Urteil BGer 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3 mit Hinweisen).

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E. 2.4 Die Polizeirichterin hielt nach Würdigung der Aussagen und Analyse der Indizien fest, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen, den Tagen vor dem Übergriff sowie insbesondere auch ihr Verhalten nach dem Übergriff in sich stimmig seien und im Einklang mit dem überwiegenden Teil der Indizien stünden. Demgegenüber seien die Ausführungen des Beschuldigten teilweise widersprüchlich und wenig nachvollziehbar. Zudem seien sie als Aussagen eines Beschuldigten ohnehin mit Vorsicht zu würdigen. Im Ergebnis erachtete sie den in der Anklageschrift überwiesenen Sachverhalt als erstellt.

E. 2.5 Bei der dem Berufungsführer vorgehaltenen sexuellen Nötigung zulasten der Privatklägerin handelt es sich um ein Vier-Augen-Delikt bzw. eine «Aussage gegen Aussage»-Situation. Die Anschuldigungen der Privatklägerin sind demnach neben den Aussagen des Berufungsführers das wesentliche Beweismittel in Bezug auf diese Tatvorwürfe. Den sich widersprechenden Aussagen kommt damit hinsichtlich des Verfahrensausgangs entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil BGer 6B_233/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 1.4.1).

E. 2.6 Die Aussagen des Berufungsführers und der Privatklägerin bilden – wie vorstehend erwähnt

– die zentralen Beweismittel. In Abweichung zur Vorinstanz stellt der Strafappellationshof fest, dass die Aussagen des Berufungsführers und auch diejenigen der Privatklägerin in ihrer Gesamtheit Unstimmigkeiten und Widersprüche aufweisen. Der Strafappellationshof konnte sich anlässlich der Verhandlung vom 18. Mai 2026 selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und des Berufungsführers bzw. von der Glaubhaftigkeit deren Aussagen verschaffen.

E. 2.6.1 In ihrem Schreiben an die Spitaldirektion im Januar 2022 äusserte die Privatklägerin zuerst ihre Unzufriedenheit über das Pflegepersonal bezüglich dessen Umgang mit Reklamationen hinsichtlich der Einrichtung und Ausrüstung des Spitalzimmers und schilderte erst anschliessend den Vorfall kurz, wobei sie präzisierte, nicht alle Details angegeben zu haben. Die sexuellen Belästigungen seien enorm geworden (act. 2012). Diese Reihenfolge der Beanstandungen erstaunt. Erst in ihrer Strafanzeige vom 10. März 2022, welche sie nicht selber geschrieben und aufgrund der darin enthaltenen Ausführungen entgegen ihren Angaben offensichtlich auch nicht vollständig diktiert hat, schilderte die Privatklägerin den Vorfall schliesslich detailliert (act. 2000 ff.). Die Privatklägerin wurde anschliessend am 14. Juli 2022 polizeilich als Auskunftsperson (act. 2062 ff.) und am 18. Dezember 2023 staatsanwaltschaftlich (act. 3000 ff.) einvernommen. Schliesslich sagte sie am 3. April 2025 vor der Polizeirichterin aus (act. 29 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen zu den schriftlichen Angaben und den mündlichen Aussagen der Privatklägerin im angefochtenen Urteil verwiesen (vgl. angefochtenes Urteil E. III. 4.3 und 4.5). Die Privatklägerin hat ihre anfangs schriftlich gemachten Angaben mündlich bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft und später vor der Polizeirichterin bestätigt. Ihre wiederholten Angaben und Aussagen erweisen sich in Bezug auf das Kerngeschehen als konstant und in den wesentlichen Punkten übereinstimmend; Unstimmigkeiten gibt es in Nebenpunkten und Details sowie insbesondere hinsichtlich der Aussagen der Zeugin F.________ (vgl. nachfolgend Ziff. 2.7).

E. 2.6.2 Die polizeiliche Einvernahme des Berufungsführers erfolgte erst Ende November 2022 und somit rund elf Monate nach dem Vorfall (act. 2069 ff.) und die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft im Dezember 2023 (act. 3008 ff.). Er hatte teilweise Mühe, sich an die Geschehnisse zu erinnern und konnte selbst einfache Angaben nicht erklären oder verstrickte sich dabei in Widersprüche. Bereits in den Angaben des Berufungsführers gegenüber der Stationsleitung und der Pflegedirektorin, welche zeitlich unmittelbar nach dem Vorfall bzw. einen Monat danach gemacht wurden, zeigten sich Widersprüche und nicht erklärbare Abläufe. Auch die Verlaufseinträge

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 zur Privatklägerin (act. 4021 ff.) sind nicht immer übereinstimmend mit den gemachten Aussagen. Dies gilt aber auch für die Einträge des Frühdienstes am nächsten Tag, welche nicht zu der von der Zeugin F.________ vorgefundenen Situation passen. Es ist unbestritten, dass die Lage in den Spitälern Ende Dezember 2021 angespannt war und das Personal eine hohe Arbeitsbelastung hatte. Dieser Umstand vermag jedoch die Geschehnisse und Angaben nicht restlos zu erklären.

E. 2.7 Nebst den Aussagen des Berufungsführers und der Privatklägerin liegen als einzige zusätzliche Indizien die Aussagen der Zeugin F.________ und die Aussagen und Notizen von G.________, der Stationsleitung, vor, die relevante Angaben zu den Geschehnissen enthalten. Die Zeugin F.________ gab G.________ gegenüber am Vormittag des 23. Dezember 2021 an, die Privatklägerin sei in Tränen ausgebrochen und habe ihr erzählt, am Vorabend von einem Pfleger sexuell belästigt worden zu sein. Auf Initiative von G.________ habe F.________ das Gespräch mit der Privatklägerin noch einmal gesucht, um abzuklären ob weitere Schritte unternommen werden sollen. Anlässlich dieses Gesprächs habe die Privatklägerin angegeben, bereits in ihrer Jugendzeit einen sexuellen Übergriff erlebt zu haben und deswegen in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein (act. 2057). Diese Angaben hat die Zeugin F.________ am 30. August 2023 bei der Polizei bestätigt. Sie sei am Nachmittag noch einmal bei der Privatklägerin gewesen und diese habe ihr erzählt, als kleines Mädchen Opfer eines sexuellen Übergriffs gewesen zu sein (act. 2098 Z. 39 ff.). Die Privatklägerin bestreitet dezidiert, dass sie in ihrer Kind- oder Jugendzeit Opfer eines sexuellen Übergriffs gewesen sei und widerspricht auch der Darstellung der Zeugin F.________, welche angibt, die Privatklägerin habe ihr dies anlässlich eines zweiten Besuchs in deren Zimmer am Nachmittag des gleichen Tages erklärt. Hierfür liegt aber als Indiz die Notiz von G.________ vor, welche angibt, F.________ habe auf ihre Initiative hin noch einmal das Gespräch mit der Privatklägerin gesucht. Hinweise auf ein Belastungsmotiv dieser beiden aussenstehenden Drittpersonen bestehen nicht. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens oder für eine Falschaussage. Die beiden Personen stehen in keinem persönlichen Verhältnis zum Berufungsführer.

E. 2.8 Zusammenfassend stellt der Strafappellationshof fest, dass die Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsführers beide Unstimmigkeiten aufweisen. Eine klare und widerspruchsfreie Rekonstruktion des behaupteten Geschehens ist nicht möglich. Die Angaben der beiden Zeuginnen F.________ und G.________ betreffen zwar nicht das unmittelbare Kerngeschehen des angeblichen Vorfalls, wecken aber dennoch Zweifel. In der Gesamtwürdigung verbleiben für den Strafappellationshof erhebliche und nicht zu überwindende Zweifel am tatsächlichen Geschehen und an der Erfüllung der tatbestandsmässigen Voraussetzungen. Der Strafappellationshof vermag keiner der beiden Darstellungen mit der erforderlichen Sicherheit den Vorzug zu geben. Ein Schuldspruch fällt demnach ausser Betracht und der Berufungsführer ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO).

E. 2.9 Dieser Freispruch in dubio pro reo bedeutet nicht, dass die Darstellung der Privatklägerin als widerlegt oder unglaubhaft zu qualifizieren wäre. Der Strafappellationshof hält einzig fest, dass die vorhandenen Beweismittel und Indizien keine für eine Verurteilung genügende Überzeugung zu begründen vermögen. Es bleibt offen, wie sich das Geschehen im Einzelnen zugetragen hat und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die COVID-Erkrankung und die Einnahme von mehreren Medikamenten zu einer gewissen Verwirrung und einer verzerrten Wahrnehmung bei der Privatklägerin geführt haben. Dies mag auch erklären, dass die Privatklägerin das Öffnen von Druckknöpfen gehört haben will, obwohl die Arbeitskleidung des Berufungsführers keine Druckknöpfe aufwies.

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E. 2.10 Dem Gesagten zufolge wird die Berufung gutgeheissen. Mit dem Freispruch des Berufungsführers entfällt auch die Grundlage für ein Tätigkeitsverbot und eine Landesverweisung. Das Urteil vom 10. April 2025 ist entsprechend anzupassen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

E. 4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Der Berufungsführer ist aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens in sein Heimatland zurückgekehrt und ist für das Berufungsverfahren vor dem Strafappellationshof in die Schweiz gereist. Die dafür anfallenden Reisekosten in Höhe von CHF 310.- sind ihm folglich zu entschädigen.

E. 4.2 Die ganz oder teilweise freigesprochene beschuldigte Person hat zudem Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Auch eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen können eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen (Urteil BGer 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Vorliegend befand sich der Berufungsführer zu keinem Zeitpunkt in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Ebenso wenig ist eine andere schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse ersichtlich. Zwar gab er an, das Strafverfahren habe zu einem etwas schwierigeren Umgang am Arbeitsplatz geführt. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass ihm deswegen gekündigt worden wäre oder dass er anderweitige berufliche Nachteile erlitten hätte. Vielmehr steht fest, dass der Berufungsführer das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner eigenen Entscheidung auflöste, und anschliessen in sein Heimatland zurückkehrte. Hinweise auf eine aussergewöhnliche öffentliche Exponierung oder Mediatisierung bestehen ebenfalls nicht. Sodann ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren zu einem nachhaltigen Zerwürfnis innerhalb der Familie oder mit seinem privaten Umfeld geführt hätte, im Gegenteil. Der Berufungskläger lebt weiterhin in einer Beziehung mit seiner Freundin, welche ihm trotz langjährigem Aufenthalt in der Schweiz zu seinen Eltern in sein Heimatland gefolgt ist. Dem Gesagten zufolge liegt keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) vor und der Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung ist abzuweisen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

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E. 5 Die Zivilforderungen von B.________ werden auf den Zivilweg verwiesen.

E. 5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Beim Ausgang des vorlie- genden Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat Freiburg aufzuerle- gen. Im Berufungsverfahren haben die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsge- bühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf global CHF 2'200.- festgesetzt (Gebühren: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-). Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Staat Freiburg aufzuerlegen.

E. 5.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu Lasten des Staates (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 75a JR werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt.

E. 5.3 Der Rechtsvertreter des Berufungsführers machte in seiner Honorarnote vom 3. April 2025 für das erstinstanzliche Verfahren einen Arbeitsaufwand von rund 48 Stunden, Auslagen sowie Reisekostend geltend, entsprechend einem Honorar von insgesamt CHF 13'655.90 (inkl. Auslagen und MwSt.). Dieser Aufwand ist angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen angemessen. Die Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser für die Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung wird somit auf CHF 13'655.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. In seiner Honorarnote vom 18. Mai 2026 veranschlagt Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser für die Verteidigung des Berufungsführers im Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 15 Stunden und 40 Minuten à CHF 250.- sowie Auslagen von 55.78, entsprechend einem Honorar von insgesamt CHF 4'289.70 (inkl. MwSt. von CHF 321.47). Dieser Aufwand ist ebenfalls angemessen. Die Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser für die Verteidigung von A.________ im Berufungsverfahren zugesprochene Entschädigung wird somit auf CHF 4'289.70 festgesetzt.

E. 5.4 Die anwaltlich durch eine Wahlverteidigerin vertretene Privatklägerin, die im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 Bst. a und 436 Abs. 1 StPO). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 10. April 2025 wird abgeändert. Es lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 2 StGB), angeblich begangen am 22. Dezember 2021, freigesprochen. 2. entfällt 3. entfällt 4. entfällt

E. 6 Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser wird für die Verteidigung von A.________ eine Entschädigung von CHF 13'655.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten des Staates Freiburg ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO).

E. 7 Die Gerichtskosten von CHF 1'550.00 (Gebühr CHF 1'000.00 Auslagen CHF 550.00) werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 426 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'200.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser wird für die Verteidigung von A.________ im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 4'289.70 (inkl. MwSt. von CHF 321.47) zulasten des Staates Freiburg ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). IV. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 310.- gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zulasten des Staates Freiburg zugesprochen. Seine übrigen Forderungen werden abgewiesen. V. Es wird keine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO zugesprochen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Freiburg, 18. Mai 2026/fju Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2025 98 Urteil vom 18. Mai 2026 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Christinaz Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, Wahlverteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin B.________, Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Bracher Edelmann, Wahlverteidigerin Gegenstand Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 StGB), Strafzumessung, Landesverweisung, Tätigkeitsverbot, Kosten Berufung vom 2. Juni 2025 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 10. April 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. B.________ war vom 15. bis 29. Dezember 2021 aufgrund einer COVID-Erkrankung im C.________ hospitalisiert. Nachdem sie bereits im Spital einer Pflegerin von einem sexuellen Übergriff durch eine Pflegeperson berichtet hatte, wendete sie sich nach dem Spitalaustritt mit einem Schreiben bei der Direktion des C.________. Am 10. März 2022 reichte sie schliesslich Strafanzeige gegen Unbekannt ein. Mit Anklageschrift vom 9. Juli 2024 überwies die Staatsanwaltschaft A.________ wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 StGB), eventuell Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193 StGB) dem Polizeirichter des Sensebezirks (act. 10'000 ff.). B. Der Polizeirichter des Sensebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) sprach A.________ mit Urteil vom 10. April 2025 der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 2 StGB), begangen am 22. Dezember 2021, schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren. Er sprach ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a StGB sowie eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von fünf Jahren aus. Zudem verpflichtete er A.________ zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Dezember 2021 und einer Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 9'897.70 an B.________. Ebenso wurden die Gerichtskosten im Betrag von CHF 1'550.- A.________ auferlegt. C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 12. Mai 2025 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 2. Juni 2025 focht A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungsführer) das Urteil vollumfänglich an und beantragt seinen umfassenden Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am

22. Dezember 2021. Von einem Tätigkeitsverbot und einer Landesverweisung sei abzusehen, die Zivilforderung von B.________ abzuweisen, subsidiär auf den Zivilweg zu verweisen, ihm sei eine Genugtuung von mind. CHF 5'000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 10. März 2023 zuzusprechen, die erst- und oberinstanzlichen Kosten seien dem Staat aufzuerlegen und ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 13'655.90 bzw. für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von mind. CHF 3'500.- zuzusprechen. Er beantrage die Einvernahme von D.________, ebenfalls Mitarbeiterin am C.________ und ehemalige Arbeitskollegin des Beschuldigten, die Einvernahme der damaligen Zimmernachbarin von B.________, die Edition der Patientenakte der Psychologen und/oder Psychiater von B.________ sowie die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über B.________. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 13. Juni 2025 mit, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären und in der Sache selbst auf Abweisung der Berufung zu schliessen. B.________ (nachfolgend: die Privatklägerin) teilte am 2. Juli 2025 ebenfalls mit, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären. D. Mit Verfügung vom 17. April 2026 wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge des Beschuldigten vom 2. Juni 2025 mit einer kurzen Begründung ab. E. Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 27. April 2026, eingeholt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 F. Anlässlich der Verhandlung vom 18. Mai 2026 erschienen der Berufungsführer, begleitet von seinem Verteidiger, und die Privatklägerin, begleitet von ihrer Rechtsvertreterin. Nach der Einvernahme des Berufungsführers und der Privatklägerin hielten der Verteidiger des Berufungsführers und die Vertreterin der Privatklägerin ihre Parteivorträge. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, keinen Gebrauch. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 und 3 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers ist der Strafappellationshof an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Der Berufungsführer ficht das Urteil des Polizeirichters vollumfänglich an (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts, die Strafzumessung (Ziff. 2), das Tätigkeitsverbot (Ziff. 3), die Landesverweisung (Ziff. 4), die Zivilansprüche (Ziff. 5) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 6 und 7) wurden einzig als Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochten; sie sind daher lediglich zu überprüfen, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt oder bei der rechtlichen Qualifikation zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte. 1.3. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erst- instanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweis- vorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die vom Beschuldigten in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge wurden von der Verfahrensleitung am 17. April 2026 abgewiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte Rechtsanwalt Wohlhauser erneut, es seien D.________, ebenfalls Mitarbeiterin am C.________ und ehemalige Arbeitskollegin des Beschuldigten, sowie die damalige Zimmernachbarin von B.________ einzuvernehmen. Die Patientenakten der Psychologen und/oder Psychiater von

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 B.________ seien zu edieren und es sei ein psychiatrisches Gutachten über B.________ zu erstellen. Der Strafappellationshof wies die Beweisanträge aus nachfolgenden Gründen ab. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). 1.3.1. Hinsichtlich der Einvernahme von D.________ wird vorgebracht, sie könne die allgemeine Situation bzw. die Gegebenheiten auf der betreffenden Station im C.________ im Dezember 2021 aufzeigen. Der angebliche Tatzeitpunkt liege mitten in einer Zeit, in der eine «Notsituation» geherrscht habe und die Mitarbeitenden von Patient zu Patient gerannt seien. Zudem könne sie bestätigen, dass es bis zum Vorwurf durch B.________ nie irgendwelche Vorwürfe gegenüber dem Berufungsführer gegeben habe. Unbestritten ist, dass die Situation in den Spitälern im Dezember 2021 für das Pflegepersonal ausserordentlich belastend und mit erheblichem Stress verbunden war. Die allgemeinen Bedingungen lassen jedoch für sich allein keine Rückschlüsse auf den Vorwurf durch B.________ zu. Entscheidend ist, ob D.________ spezifische Angaben zum behaupteten Vorfall zu machen vermag. Vorliegend finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass D.________ den angeblichen Vorfall mitbekommen hätte und inhaltlich konkretisieren könnte. Aus den Akten geht weder hervor, dass sie auf derselben Station tätig gewesen wäre, noch dass sie am fraglichen Datum mit A.________ zusammengearbeitet hätte. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass D.________ in die Pflege von B.________ eingebunden gewesen wäre. Damit bleibt offen, ob sie den behaupteten Vorfall aus eigener Wahrnehmung schildern könnte. Angesichts dieser fehlenden Anhaltspunkte ist nicht ersichtlich, dass eine Einvernahme von D.________ neue oder sachdienliche Erkenntnisse zum Vorwurf durch B.________ zu liefern vermöchte. Sie scheint daher entbehrlich. 1.3.2. B.________ habe angegeben, dass ihre Zimmernachbarin, eine gewisse E.________ sie überredet habe, die Auffrischung in Anspruch zu nehmen. Die Einvernahme dieser Zimmernachbarin diene daher dazu, die Aussagen von B.________ zu überprüfen. Am Abend des fraglichen Vorfalls war B.________ gemäss Bestätigung des C.________ allein im Zimmer. Ihre frühere Zimmernachbarin kann folglich keinerlei Angaben zu den Tatvorwürfen machen. Ob die frühere Zimmernachbarin B.________ effektiv überredet hatte, die Auffrischung in Anspruch zu nehmen oder ob dies lediglich das Empfinden von B.________ war, ist unerheblich und ändert in der Sache nichts. Der besagte Abend liegt zudem über vier Jahre zurück, so dass – sollte die frühere Zimmernachbarin überhaupt ausfindig gemacht werden können – nicht sicher ist, ob noch Erinnerungen dazu vorhanden sind, ob sie B.________ überredet habe oder nicht. Von einer Einvernahme sind, insbesondere auch aufgrund des Zeitablaufs, keine wesentlichen Erkenntnisse zu den Vorwürfen zu erwarten. 1.3.3. Die beantragte Edition der Patientenakten der Psychologen und/oder Psychiater von B.________ und die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens wird damit begründet, dass B.________ einer Zeugin gegenüber nach den Tatvorwürfen angegeben habe, bereits als Kind oder Jugendliche einen sexuellen Übergriff erlebt zu haben und deshalb in Behandlung gewesen zu sein. Ohne Edition der vorhandenen Patientenakten sowie der Erstellung eines psychiatrischen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Gutachtens könne weder die Aussagequalität von B.________ noch die Möglichkeit eines Flashbacks bzw. False Memories beurteilt werden. B.________ bestreitet, früher bereits einmal Opfer eines sexuellen Übergriffs gewesen zu sein. Auch aus den Berichten des Hausarztes sowie der nach Überweisung behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin ergeben sich keine gegenteiligen Hinweise. Der Hausarzt bestätigt darüber hinaus, dass keine kognitiven Defizite vorliegen. Weitere Psychologen oder Psychiater, bei denen B.________ in Behandlung gewesen wäre, sind nicht bekannt. Nebst der Tatsache, dass daher fraglich ist, ob überhaupt jemals anderweitige Patientenakten bestanden haben, muss davon ausgegangen werden, dass solche nicht mehr auffindbar wären. B.________ war im Zeitpunkt der Tatvorwürfe 69-jährig, so dass allfällige Akten einer Behandlung nach einem angeblichen sexuellen Übergriff in Kindes- oder Jugendjahren wohl nicht mehr vorhanden wären. Da sie sehr dezidiert verneint, bereits früher Opfer eines sexuellen Übergriffs gewesen zu sein und auch ihren behandelnden Ärzten, Psychiatern und Psychotherapeuten gegenüber keine anderweitigen Angaben gemacht hat oder diese das Verhalten von B.________ anders einordnen würden, sind aus einem psychiatrischen Gutachten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 1.3.4. Nachdem vorliegend die anlässlich der Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt wurden, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme des Berufungsführers und der Privatklägerin sowie auf den Beizug der Akten beschränken. 2. Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung. Er macht geltend, die Privatklägerin im Rahmen seiner Pflegetätigkeit abends lediglich aufgefrischt und ihr dabei den Nacken- und Rückenbereich eingecremt zu haben. Beim Vorwurf handle es sich um ein Delikt unter vier Augen und ausser den Aussagen der Privatklägerin würden keine Beweise oder Indizien vorliegen, die ihn belasteten. Alles andere sei spekulativ. Die Aussagen der Privatklägerin seien teils widersprüchlich und nicht glaubhaft, insbesondere auch in Bezug auf den sexuellen Übergriff im Kindesalter, welcher am Tag nach dem angeblichen Vorfall einer Zeugin gegenüber erwähnt und nun vehement verneint werde. Der Berufungsführer bringt vor, dass es sich auch um «false memories», also Erinnerungsverfälschungen, oder eine Wahrnehmungsverzerrung bei der damals an COVID erkrankten und medikamentös behandelten Privatklägerin handeln könnte. Er sei jedenfalls in Anwendung von Art. 10 StPO, Art, 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV in dubio pro reo vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen. Abschliessend macht er eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. 2.1. Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiteren Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufdrängen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz «in dubio pro reo» kritisiert, kommt diesem

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 gemäss einem Leitsatz des Bundesgerichts keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2.2. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). 2.3. Bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen. Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vorhandenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (Urteil BGer 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 2.4. Die Polizeirichterin hielt nach Würdigung der Aussagen und Analyse der Indizien fest, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen, den Tagen vor dem Übergriff sowie insbesondere auch ihr Verhalten nach dem Übergriff in sich stimmig seien und im Einklang mit dem überwiegenden Teil der Indizien stünden. Demgegenüber seien die Ausführungen des Beschuldigten teilweise widersprüchlich und wenig nachvollziehbar. Zudem seien sie als Aussagen eines Beschuldigten ohnehin mit Vorsicht zu würdigen. Im Ergebnis erachtete sie den in der Anklageschrift überwiesenen Sachverhalt als erstellt. 2.5. Bei der dem Berufungsführer vorgehaltenen sexuellen Nötigung zulasten der Privatklägerin handelt es sich um ein Vier-Augen-Delikt bzw. eine «Aussage gegen Aussage»-Situation. Die Anschuldigungen der Privatklägerin sind demnach neben den Aussagen des Berufungsführers das wesentliche Beweismittel in Bezug auf diese Tatvorwürfe. Den sich widersprechenden Aussagen kommt damit hinsichtlich des Verfahrensausgangs entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil BGer 6B_233/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 1.4.1). 2.6. Die Aussagen des Berufungsführers und der Privatklägerin bilden – wie vorstehend erwähnt

– die zentralen Beweismittel. In Abweichung zur Vorinstanz stellt der Strafappellationshof fest, dass die Aussagen des Berufungsführers und auch diejenigen der Privatklägerin in ihrer Gesamtheit Unstimmigkeiten und Widersprüche aufweisen. Der Strafappellationshof konnte sich anlässlich der Verhandlung vom 18. Mai 2026 selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und des Berufungsführers bzw. von der Glaubhaftigkeit deren Aussagen verschaffen. 2.6.1. In ihrem Schreiben an die Spitaldirektion im Januar 2022 äusserte die Privatklägerin zuerst ihre Unzufriedenheit über das Pflegepersonal bezüglich dessen Umgang mit Reklamationen hinsichtlich der Einrichtung und Ausrüstung des Spitalzimmers und schilderte erst anschliessend den Vorfall kurz, wobei sie präzisierte, nicht alle Details angegeben zu haben. Die sexuellen Belästigungen seien enorm geworden (act. 2012). Diese Reihenfolge der Beanstandungen erstaunt. Erst in ihrer Strafanzeige vom 10. März 2022, welche sie nicht selber geschrieben und aufgrund der darin enthaltenen Ausführungen entgegen ihren Angaben offensichtlich auch nicht vollständig diktiert hat, schilderte die Privatklägerin den Vorfall schliesslich detailliert (act. 2000 ff.). Die Privatklägerin wurde anschliessend am 14. Juli 2022 polizeilich als Auskunftsperson (act. 2062 ff.) und am 18. Dezember 2023 staatsanwaltschaftlich (act. 3000 ff.) einvernommen. Schliesslich sagte sie am 3. April 2025 vor der Polizeirichterin aus (act. 29 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen zu den schriftlichen Angaben und den mündlichen Aussagen der Privatklägerin im angefochtenen Urteil verwiesen (vgl. angefochtenes Urteil E. III. 4.3 und 4.5). Die Privatklägerin hat ihre anfangs schriftlich gemachten Angaben mündlich bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft und später vor der Polizeirichterin bestätigt. Ihre wiederholten Angaben und Aussagen erweisen sich in Bezug auf das Kerngeschehen als konstant und in den wesentlichen Punkten übereinstimmend; Unstimmigkeiten gibt es in Nebenpunkten und Details sowie insbesondere hinsichtlich der Aussagen der Zeugin F.________ (vgl. nachfolgend Ziff. 2.7). 2.6.2. Die polizeiliche Einvernahme des Berufungsführers erfolgte erst Ende November 2022 und somit rund elf Monate nach dem Vorfall (act. 2069 ff.) und die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft im Dezember 2023 (act. 3008 ff.). Er hatte teilweise Mühe, sich an die Geschehnisse zu erinnern und konnte selbst einfache Angaben nicht erklären oder verstrickte sich dabei in Widersprüche. Bereits in den Angaben des Berufungsführers gegenüber der Stationsleitung und der Pflegedirektorin, welche zeitlich unmittelbar nach dem Vorfall bzw. einen Monat danach gemacht wurden, zeigten sich Widersprüche und nicht erklärbare Abläufe. Auch die Verlaufseinträge

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 zur Privatklägerin (act. 4021 ff.) sind nicht immer übereinstimmend mit den gemachten Aussagen. Dies gilt aber auch für die Einträge des Frühdienstes am nächsten Tag, welche nicht zu der von der Zeugin F.________ vorgefundenen Situation passen. Es ist unbestritten, dass die Lage in den Spitälern Ende Dezember 2021 angespannt war und das Personal eine hohe Arbeitsbelastung hatte. Dieser Umstand vermag jedoch die Geschehnisse und Angaben nicht restlos zu erklären. 2.7. Nebst den Aussagen des Berufungsführers und der Privatklägerin liegen als einzige zusätzliche Indizien die Aussagen der Zeugin F.________ und die Aussagen und Notizen von G.________, der Stationsleitung, vor, die relevante Angaben zu den Geschehnissen enthalten. Die Zeugin F.________ gab G.________ gegenüber am Vormittag des 23. Dezember 2021 an, die Privatklägerin sei in Tränen ausgebrochen und habe ihr erzählt, am Vorabend von einem Pfleger sexuell belästigt worden zu sein. Auf Initiative von G.________ habe F.________ das Gespräch mit der Privatklägerin noch einmal gesucht, um abzuklären ob weitere Schritte unternommen werden sollen. Anlässlich dieses Gesprächs habe die Privatklägerin angegeben, bereits in ihrer Jugendzeit einen sexuellen Übergriff erlebt zu haben und deswegen in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein (act. 2057). Diese Angaben hat die Zeugin F.________ am 30. August 2023 bei der Polizei bestätigt. Sie sei am Nachmittag noch einmal bei der Privatklägerin gewesen und diese habe ihr erzählt, als kleines Mädchen Opfer eines sexuellen Übergriffs gewesen zu sein (act. 2098 Z. 39 ff.). Die Privatklägerin bestreitet dezidiert, dass sie in ihrer Kind- oder Jugendzeit Opfer eines sexuellen Übergriffs gewesen sei und widerspricht auch der Darstellung der Zeugin F.________, welche angibt, die Privatklägerin habe ihr dies anlässlich eines zweiten Besuchs in deren Zimmer am Nachmittag des gleichen Tages erklärt. Hierfür liegt aber als Indiz die Notiz von G.________ vor, welche angibt, F.________ habe auf ihre Initiative hin noch einmal das Gespräch mit der Privatklägerin gesucht. Hinweise auf ein Belastungsmotiv dieser beiden aussenstehenden Drittpersonen bestehen nicht. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens oder für eine Falschaussage. Die beiden Personen stehen in keinem persönlichen Verhältnis zum Berufungsführer. 2.8. Zusammenfassend stellt der Strafappellationshof fest, dass die Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsführers beide Unstimmigkeiten aufweisen. Eine klare und widerspruchsfreie Rekonstruktion des behaupteten Geschehens ist nicht möglich. Die Angaben der beiden Zeuginnen F.________ und G.________ betreffen zwar nicht das unmittelbare Kerngeschehen des angeblichen Vorfalls, wecken aber dennoch Zweifel. In der Gesamtwürdigung verbleiben für den Strafappellationshof erhebliche und nicht zu überwindende Zweifel am tatsächlichen Geschehen und an der Erfüllung der tatbestandsmässigen Voraussetzungen. Der Strafappellationshof vermag keiner der beiden Darstellungen mit der erforderlichen Sicherheit den Vorzug zu geben. Ein Schuldspruch fällt demnach ausser Betracht und der Berufungsführer ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO). 2.9. Dieser Freispruch in dubio pro reo bedeutet nicht, dass die Darstellung der Privatklägerin als widerlegt oder unglaubhaft zu qualifizieren wäre. Der Strafappellationshof hält einzig fest, dass die vorhandenen Beweismittel und Indizien keine für eine Verurteilung genügende Überzeugung zu begründen vermögen. Es bleibt offen, wie sich das Geschehen im Einzelnen zugetragen hat und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die COVID-Erkrankung und die Einnahme von mehreren Medikamenten zu einer gewissen Verwirrung und einer verzerrten Wahrnehmung bei der Privatklägerin geführt haben. Dies mag auch erklären, dass die Privatklägerin das Öffnen von Druckknöpfen gehört haben will, obwohl die Arbeitskleidung des Berufungsführers keine Druckknöpfe aufwies.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 2.10. Dem Gesagten zufolge wird die Berufung gutgeheissen. Mit dem Freispruch des Berufungsführers entfällt auch die Grundlage für ein Tätigkeitsverbot und eine Landesverweisung. Das Urteil vom 10. April 2025 ist entsprechend anzupassen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 4. 4.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Der Berufungsführer ist aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens in sein Heimatland zurückgekehrt und ist für das Berufungsverfahren vor dem Strafappellationshof in die Schweiz gereist. Die dafür anfallenden Reisekosten in Höhe von CHF 310.- sind ihm folglich zu entschädigen. 4.2. Die ganz oder teilweise freigesprochene beschuldigte Person hat zudem Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Auch eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen können eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen (Urteil BGer 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Vorliegend befand sich der Berufungsführer zu keinem Zeitpunkt in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Ebenso wenig ist eine andere schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse ersichtlich. Zwar gab er an, das Strafverfahren habe zu einem etwas schwierigeren Umgang am Arbeitsplatz geführt. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass ihm deswegen gekündigt worden wäre oder dass er anderweitige berufliche Nachteile erlitten hätte. Vielmehr steht fest, dass der Berufungsführer das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner eigenen Entscheidung auflöste, und anschliessen in sein Heimatland zurückkehrte. Hinweise auf eine aussergewöhnliche öffentliche Exponierung oder Mediatisierung bestehen ebenfalls nicht. Sodann ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren zu einem nachhaltigen Zerwürfnis innerhalb der Familie oder mit seinem privaten Umfeld geführt hätte, im Gegenteil. Der Berufungskläger lebt weiterhin in einer Beziehung mit seiner Freundin, welche ihm trotz langjährigem Aufenthalt in der Schweiz zu seinen Eltern in sein Heimatland gefolgt ist. Dem Gesagten zufolge liegt keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) vor und der Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung ist abzuweisen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 5. 5.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Beim Ausgang des vorlie- genden Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat Freiburg aufzuerle- gen. Im Berufungsverfahren haben die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsge- bühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf global CHF 2'200.- festgesetzt (Gebühren: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-). Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 5.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu Lasten des Staates (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 75a JR werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. 5.3. Der Rechtsvertreter des Berufungsführers machte in seiner Honorarnote vom 3. April 2025 für das erstinstanzliche Verfahren einen Arbeitsaufwand von rund 48 Stunden, Auslagen sowie Reisekostend geltend, entsprechend einem Honorar von insgesamt CHF 13'655.90 (inkl. Auslagen und MwSt.). Dieser Aufwand ist angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen angemessen. Die Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser für die Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung wird somit auf CHF 13'655.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. In seiner Honorarnote vom 18. Mai 2026 veranschlagt Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser für die Verteidigung des Berufungsführers im Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 15 Stunden und 40 Minuten à CHF 250.- sowie Auslagen von 55.78, entsprechend einem Honorar von insgesamt CHF 4'289.70 (inkl. MwSt. von CHF 321.47). Dieser Aufwand ist ebenfalls angemessen. Die Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser für die Verteidigung von A.________ im Berufungsverfahren zugesprochene Entschädigung wird somit auf CHF 4'289.70 festgesetzt. 5.4. Die anwaltlich durch eine Wahlverteidigerin vertretene Privatklägerin, die im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 Bst. a und 436 Abs. 1 StPO). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 10. April 2025 wird abgeändert. Es lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 2 StGB), angeblich begangen am 22. Dezember 2021, freigesprochen. 2. entfällt 3. entfällt 4. entfällt 5. Die Zivilforderungen von B.________ werden auf den Zivilweg verwiesen. 6. Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser wird für die Verteidigung von A.________ eine Entschädigung von CHF 13'655.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten des Staates Freiburg ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 7. Die Gerichtskosten von CHF 1'550.00 (Gebühr CHF 1'000.00 Auslagen CHF 550.00) werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 426 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'200.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser wird für die Verteidigung von A.________ im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 4'289.70 (inkl. MwSt. von CHF 321.47) zulasten des Staates Freiburg ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). IV. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 310.- gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zulasten des Staates Freiburg zugesprochen. Seine übrigen Forderungen werden abgewiesen. V. Es wird keine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO zugesprochen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Freiburg, 18. Mai 2026/fju Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin