Sachverhalt
A. a. Mit Urteil vom 8. Oktober 2024 wurde A.________ wegen Menschenhandels (Mittäterschaft), gewerbsmässigen Menschenhandels (Gehilfenschaft) und mehrfacher Förderung der Prostitution (Gehilfenschaft) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 130.00 mit einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm zu 1/5 auferlegt. Zudem wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen. b. Mit gleichem Urteil wurde B.________ vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich begangen vom 1. Januar 2022 bis 20. September 2022, freigesprochen. Hingegen wurde er wegen gewerbsmässigen Menschenhandels (Mittäterschaft), mehrfacher Förderung der Prostitution (Mittäterschaft), mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Mittäterschaft) sowie Übertretung des Gesetzes über die Ausübung der Prostitution (Mittäterschaft) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 3'000.00 verurteilt. Die Polizei- bzw. Untersuchungshaft sowie der erstandene vorzeitige Strafvollzug wurden angerechnet. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm zu 2/5 auferlegt. Zudem wurde er für 15 Jahre des Landes verwiesen. c. Die beiden Beschuldigten wurden zudem verurteilt, den Straf- und Zivilklägerinnen unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten E.________, der mit gleichem Urteil ebenfalls des gewerbsmässigen Menschenhandels (Mittäterschaft) und weiterer Delikte schuldig gesprochenen wurde, eine Genugtuung in der Höhe von je CHF 3'000.-, zzgl. 5% Zins seit dem 19. September 2022, zu bezahlen. B. Das Strafgericht ging bei seinem Urteil nach Analyse der Akten und der Aussagen der Beteiligten zusammengefasst vom Sachverhalt aus, wie er sich aus der Anklage ergibt. B.________, E.________ und F.________ hätten zusammen in G.________, in H.________ und in I.________ Lokalitäten betrieben, in welchen thailändische Frauen unter dem Vorwand des Anbietens von thailändischen Massagen illegal der Prostitution nachgingen. Es habe weder eine Bewilligung des Oberamtes noch der Gewerbepolizei vorgelegen und die Frauen verfügten über keine Arbeitsbewilligungen. Die Dienstleistungen seien unter dem Namen J.________ angeboten worden. Die Betreiberin des J.________ sei die K.________ gewesen, welche am 21. März 2022 ins Handelsregister eingetragen worden sei. Gemäss dem Handelsregisterauszug verfolge die Gesellschaft die Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Massagen und Gesundheitstherapien, den Betrieb eines Beautysalons sowie die Erbringung von allgemeinen Bauarbeiten. Zeichnungsberechtigt seien E.________ und F.________ gewesen, letztere sei am
21. September 2022 verstorben. B.________ sei ab August 2022 Geschäftsführer der K.________ gewesen. Die K.________ sei Mieterin der Lokalitäten in G.________ gewesen. Die Lokalität in G.________ sei seit dem 1. August 2022 die Wohnadresse von B.________ gewesen. Der Mietvertrag sei von diesem und F.________ unterzeichnet worden. Die Lokalität in G.________ sei der frühere Wohnort von B.________ gewesen, wobei der Mietvertrag von ihm selbst unterzeichnet worden sei. Diese Wohnung sei zu einem späteren Zeitpunkt an F.________ untervermietet worden.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 30 Die thailändischen Frauen seien im Ausland von den Beschuldigten B.________ und E.________ sowie der zwischenzeitlich verstorbenen F.________ im Internet – zumeist über Facebook – angeworben worden, wobei insbesondere F.________ den Lead innegehabt habe. Die Rekrutierung sei teils direkt in Thailand mithilfe von L.________, einer dort ansässigen Vermittlerin, erfolgt. Anschliessend sei die Reise in die Schweiz organisiert worden. In den meisten Fällen hätten die angeworbenen Frauen nicht gewusst, dass sie in der Schweiz sexuelle Handlungen durchzuführen hätten. Sie seien davon ausgegangen, dass sie traditionelle thailändische Massagen erbringen würden. Insbesondere F.________ habe Druck auf die Opfer ausgeübt, damit diese sich prostituierten. In einzelnen Fällen seien die Frauen bereit gewesen, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen, seien dann aber zu mehr gezwungen worden, als diese zu erbringen bereit gewesen seien, insbesondere Geschlechtsverkehr ohne Kondom. M.________ habe sich im Gegensatz zu den anderen Opfern beispielsweise bereit erklärt, Massagen mit Masturbation zu leisten, sei dann aber von F.________ zu weitergehenden sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gezwungen worden. In der Schweiz angekommen, sei den Frauen ein Arbeitsvertrag ausgestellt worden, welcher jedoch nur das Erbringen traditioneller Thaimassagen vorgesehen habe. Ebenfalls seien – soweit diese gefehlt hätten – Massagediplome ausgestellt worden, selbst wenn sie, wie z. B. M.________ ausführte, über keine entsprechende Ausbildung oder Erfahrung verfügt hätten. In den erwähnten Arbeitsverträgen sei ein Mindestmonatslohn von CHF 2'000.00 vereinbart worden. Zusätzlich sei vereinbart worden, dass den Frauen 50% des von den Kunden bezahlten Entgelts zustehen würde. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte 45 Stunden betragen. Alle Frauen seien mit demselben Arbeitsvertrag ausgestattet worden, welche jeweils von E.________ und F.________ unterzeichnet wurden. Es habe sich jedoch um simulierte Arbeitsverträge gehandelt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Frauen den Lohn nicht wie vertraglich abgemacht erhielten. Sie mussten üblicherweise das gesamte Geld abgeben. Ausnahmsweise hätte N.________ eine einmalige Zahlung erhalten. Zudem sei aufgrund der Aussagen der Opfer sowie der Sicherstellung von Abrechnungen erstellt, dass für sieben Tage CHF 231.00 Miete abgezogen wurden und die Opfer Reisekosten abarbeiten mussten. Sie mussten auch für die Visas sowie die Arbeitsverträge usw. bezahlen. B.________ habe bestätigt, dass die Frauen für die Visas bezahlen mussten. Zudem habe F.________ die Arbeitszeiten bestimmt. Die Frauen mussten täglich – dies an sieben Arbeitstagen pro Woche – von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr oder 23.00 Uhr arbeiten und Freier bedienen. Während der Arbeit seien die Frauen an allen drei Standorten mittels Überwachungskameras, teils mit Mikrofon, überwacht worden. Die Bedingungen für die Frauen seien prekär gewesen. So habe B.________ gegenüber A.________ erwähnt, dass F.________ die Opfer wie Hühner hausen liess. Bezüglich der Einnahmen hätten die Frauen auch Abrechnungen erstellen müssen, in welchen die genauen Arbeitszeiten sowie das eingenommene Geld ausgewiesen werden mussten. Sozialversicherungsbeiträge seien entgegen dem Wortlaut der Arbeitsverträge nie einbezahlt worden. Die Kundenakquirierung sei unter anderem übers Internet erfolgt. Dabei seien auf dem Sexportal «XDATE.ch» Inserate für Frauen aufgeschaltet worden, welche mit Fotos mit den Frauen in anzüglichen Posen und Unterwäsche unterlegt wurden. Alle Inserate seien mit der Adresse G.________ versehen gewesen. Es sei mit den Schlagworten «privat und seriös» oder «Hoch erotische 3 Löcher geniessen mit Junge Thai Mona» geworben worden. Nebst Massagen seien auch intime Massagen, Oralverkehr, Geschlechtsverkehr in verschiedenen Stellungen und Massagen mit intensiven Orgasmen angeboten worden. Eine Massage mit Happy End Sex sollte CHF 100.00 für 30 Minuten und CHF 150.00 für 60 Minuten kosten. Zwecks Kontaktaufnahme seien zwei Mobiltelefonnummern angegeben worden, eine lautend auf M.________, eines der Opfer, und eine
Kantonsgericht KG Seite 5 von 30 lautend auf B.________. M.________ sei bei ihrer Ankunft in der Schweiz von F.________ angehalten worden, eine SIM-Karte auf ihren Namen einzulösen, wobei es sich dabei um die Mobiltelefonnummer handelte, welche unter den Inseraten figurierte. Eine weitere Kontaktnummer auf den Inseraten sei auf den Beschuldigten A.________ eingelöst worden, welcher das Mobiltelefon F.________ zur Verfügung gestellt habe. Die Inserate auf «XDATE.ch» seien alle von einem Benutzerkonto «O.________» hochgeladen worden, welches aufgrund der E-Mail-Adresse P.________ E.________ habe zugeordnet werden können. Weiter seien Inserate auf dem einschlägigen Sexportal «AND6.com» aufgeschaltet worden. Dabei seien im Wesentlichen dieselben Inserate wie auf XDATE.ch verwendet worden, inkl. Bildern und Namen der Frauen. Die Inserate seien von der E-Mailadresse Q.________ und jener Telefonnummer, die auf M.________ eingelöst wurde, hochgeladen worden. Den Aussagen von Freiern, der Beschuldigten E.________ und B.________ bzw. den WhatsApp-Nachrichten sei zu entnehmen, dass allgemein bekannt gewesen sei, dass sexuelle Dienstleistungen in den bereits erwähnten Lokalitäten von ihnen angeboten wurden oder dass sie von Personen darauf angesprochen worden seien (angefochtenes Urteil; S. 12 ff.). C. a. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 erklärte A.________ (nachfolgend auch: der Beschuldigte oder Berufungskläger) die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom
8. Oktober 2024. Er beantragt, dass das Verfahren in Bezug auf die Tatbestände des Menschenhandels, angeblich begangenen am 17. Juli 2022 in G.________, H.________, I.________ und anderen Orten, und der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar bis
20. September 2022 in G.________, H.________, I.________ und anderen Orten, einzustellen sei. Er sei freizusprechen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Menschenhandel, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar bis 20. September 2022 in G.________, H.________, I.________ und anderen Orten, alles unter Ausscheidung der darauf entfallenden Verfahrens- und Parteikosten und Auferlegung an den Kanton Freiburg sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die berufsmässige Vertretung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren in richterlich zu bestimmender Höhe, sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe. Die Zivilklagen der Zivilklägerinnen seien abzuweisen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten und das Honorar der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen. Beweisanträge stelle er keine. b. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erklärte B.________ (nachfolgend auch: der Beschuldigte oder Berufungskläger) die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom
8. Oktober 2024. Er stellt die Anträge, dass er nebst dem Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar bis 20. September 2022, von den Vorwürfen des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und der Integration, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar bis 20. September 2022, und der Übertretung des Gesetzes über die Ausübung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar bis 20. September 2022, freizusprechen sei. Hingegen sei er zu verurteilen wegen Gehilfenschaft zum Menschenhandel (Art. 182 Abs. 2 StGB), begangen in der Zeit vom 1. Januar bis 20. September 2022 und der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), begangen in der Zeit vom
1. Januar bis 20. September 2022. Er sei unter Anrechnung der erstandenen Haft und des
Kantonsgericht KG Seite 6 von 30 vorzeitigen Strafvollzuges zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. Die Zivilansprüche der Zivilklägerinnen seien abzuweisen. Es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien ihm zu drei Vierteln und dem Staat Freiburg zu einem Viertel aufzuerlegen. Die den amtlichen Rechtsbeiständen ausgerichtete Entschädigung habe er lediglich im Umfange von drei Vierteln dem Staat Freiburg zurückzuerstatten. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staate Freiburg aufzuerlegen, ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Beweisanträge stelle er keine. c. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 5. März 2025, dass auf die Berufung von A.________ nicht einzutreten sei, weil die Berufungsanmeldung nicht vom amtlichen Verteidiger, sondern i.V. von dessen Kanzleikollegen, welcher über keine Vollmacht verfüge, unterzeichnet worden sei. Sollte auf die Berufung eingetreten werden, würde keine Anschlussberufung erhoben. Bezüglich der Berufung von B.________ erklärte sie, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären. In der Sache selbst schloss sie auf Abweisung der Berufungen. Die Straf- und Zivilklägerinnen liessen mit Schreiben vom 19. März 2025 ausführen, dass sie weder Nichteintreten beantragten noch Anschlussberufung zu den Berufungen der Beschuldigten erklären würden. Sie beantragten die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. D. Den Privatklägerinnen wurde mit Entscheid vom 10. April 2025 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren erteilt und Rechtsanwältin Taciana Da Gama als unentgeltliche Rechtsbeiständin ernannt. Mit Schreiben vom 11. April 2025 wurde den Parteien eröffnet, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft, auf die Berufung von A.________ sei nicht einzutreten, abgewiesen werde und somit auf dessen Berufung eingetreten werde. E. Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 21. April 2026, eingeholt und zu den Akten genommen. Zudem wurde ein Führungsbericht über B.________ bei der Freiburger Strafanstalt, Anstalten von Bellechasse, eingeholt und zu den Akten genommen. F. Mit Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 5. Mai 2026 liess B.________ ausführen, dass die Berufung eingeschränkt werde und nunmehr nur noch die angeordnete Landesverweisung angefochten werde. G. Anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2026 erschienen die Beschuldigten, begleitet von ihren jeweiligen Verteidigern sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen. Nach der Einvernahme der Beschuldigten hielten die Vertreter der Beschuldigten, die Staatsanwältin und die Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen ihre Parteivorträge. Die Beschuldigten machten von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Auf die Ausführungen der Berufungsführer, der Staatsanwaltschaft sowie die Plädoyers ihrer Verteidiger und der Vertreterin der Zivilklägerinnen an der Verhandlung vom 12. Mai 2026 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
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Erwägungen (69 Absätze)
E. 1.1 Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Personen besitzen A.________ und B.________ ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und sind somit zur Berufung legitimiert. Das angefochtene Urteil wurde den Berufungsführern am 3. bzw. 4. Februar 2024 zugestellt. Die am 5. und 24. Februar 2025 eingereichten Berufungserklärungen erfolgten somit fristgerecht. Die Berufungen sind formgerecht und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist auf diese grundsätzlich einzutreten.
E. 1.2 Da die Berufungen den gleichen Sachverhalt betreffen und sich gegen Urteile richten, die im gleichen Verfahren ergangen sind, rechtfertigt es sich, die Verfahren 501 2025 14 und 501 2025 15 zu vereinigen und in einem Urteil abzuhandeln.
E. 1.3 mit Hinweisen). Ein formeller Vorbehalt ist nicht erforderlich.
E. 1.4 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a.) Beweisvorschriften verletzt worden sind; b.) die Beweiserhebungen unvollständig waren; c.) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurden keine neuen Beweisanträge gestellt, so dass es nicht erforderlich erscheint, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 30 Der Strafappellationshof kann sich in seiner Beurteilung des Falles auf die Einvernahme der Beschuldigten sowie auf den Beizug der Akten beschränken.
E. 2 Verletzung des Anklagegrundsatzes A.________ stellt sich wie schon vor der ersten Instanz auf den Standpunkt, dass ihm gegenüber das Anklageprinzip verletzt sei und deshalb das Verfahren in Bezug auf die Tatbestände des Menschenhandels, angeblich begangen am 17. Juli 2022 in G.________, H.________, I.________ und anderen Orten, und der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar bis 20. September 2022 in G.________, H.________, I.________ und anderen Orten, einzustellen sei. Diese Frage wird unter den entsprechenden Straftatbeständen erörtert werden (vgl. E. 3.3.2 und 4.3.2 unten).
E. 3 Menschenhandel (Art. 182 Abs. 1 und 2 aStGB)
E. 3.1 Vorerst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das bis 30. Juni 2023 anwendbare Recht als lex mitior anzuwenden ist. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Urteil, S. 19 f.). Gemäss Art. 182 Abs. 1 aStGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesem Zweck ist dem Handel gleichgestellt. Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 182 Abs. 2 aStGB). Im Weiteren kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die richtigen und ausführlichen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 20-23).
E. 3.2 B.________ Es wird davon Kenntnis genommen, dass B.________ den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Menschenhandels nicht mehr bestreitet, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
E. 3.3 A.________
E. 3.3.1 A.________ beantragt, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfes des Menschenhandels, angeblich begangen am 17. Juli 2022 in G.________, H.________, I.________ und anderen Orten einzustellen sei, weil das Anklageprinzip in diesem Punkt verletzt sei. Zudem bestreitet er, dass er sich der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Menschenhandel schuldig gemacht hat und beantragt diesbezüglich einen Freispruch.
E. 3.3.2 Anklagegrundsatz
E. 3.3.2.1 Er bringt betreffend den Vorwurf des Menschenhandels vor, dass eine eigenständige Begehung des Vorwurfs des Menschenhandels in der Anklageschrift nicht erwähnt werde und eine konkrete Zuschreibung fehle. Auch eine Beschreibung der Örtlichkeiten in Frankreich und der Route in die Schweiz fehle gänzlich.
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E. 3.3.2.2 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem hiermit konkretisierten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1;143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.1.2; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist nach Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; Urteile BGer 7B_277/2022 vom
11. Dezember 2023 E. 2.2; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 507 E. 3.3.2; Urteile BGer 7B_822/2023 vom 27. August 2024 E. 3.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).
E. 3.3.2.3 In Ziffer 1 der Anklageschrift wird das Vorgehen, die Rolle und die Absichten der Beteiligten umschrieben, woraus hervorgeht, dass die angeworbenen Frauen über die in der Schweiz auszuübende Tätigkeit getäuscht wurden und zur Vornahme von sexuellen Handlungen in ausbeuterischer Absicht gezwungen wurden. Gemäss Ziffer 3, S. 6 f. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten konkret vorgeworfen, er habe am 17. Juli 2022 R.________, geboren 1985, zusammen mit B.________ von Frankreich in die Schweiz gebracht, nachdem diese ihnen von E.________ und F.________ übergeben worden sei. A.________ sei gefahren, da B.________ damals über keinen gültigen Fahrausweis verfügt habe. In Ziffer 2./1.6 (Mittäterschaft/Gehilfenschaft) erwägt die Staatsanwaltschaft im Sinne einer Zusammenfassung, dass A.________ durch den Transport von R.________ in die Schweiz am 17. Juli 2022 zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung eigenständig den Tatbestand des Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB erfüllt habe.
E. 3.3.2.4 Der Strafappellationshof stellt fest, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Handlung in der Anklageschrift vom 27. Februar 2024 klar umschrieben ist. Der Beschuldigte wusste, was ihm genau im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vom 17. Juli 2022 vorgeworfen wurde, und konnte sich dagegen auch verteidigen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 30 Mangels Verletzung des Anklageprinzips ist der Antrag auf Einstellung des Verfahrens im vorerwähnten Punkt abzuweisen.
E. 3.3.3 Mittäterschaft
E. 3.3.3.1 Der Berufungsführer bestreitet den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vom 17. Juli 2022 nicht, rügt allerdings, dieser erfülle den Tatbestand des Menschenhandels nicht. Er bringt diesbezüglich insbesondere vor, er sei nicht Teil des Geschäftsmodells gewesen, habe weder persönlich noch finanziell profitiert und sei sicherlich kein eigenständiger Täter. Er habe keine Kenntnis darüber gehabt, weshalb die Frau von Frankreich in die Schweiz transportiert habe werden müssen. Vor Ort sei nicht erkennbar gewesen, dass die Frau nicht freiwillig und unter Zwang in die Schweiz komme. Sie habe sich mit E.________ unterhalten und gelacht, was als Realitätskriterium zu werten sei. Es sei auch keine Schutzbehauptung, dass er gefahren sei, weil B.________ keinen Führerausweis gehabt habe, dies entspreche der Realität.
E. 3.3.3.2 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Würdigung der Tatbeteiligung als Haupttäter oder Gehilfe betrifft nicht eine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage, die vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu entscheiden ist. Dass die Tathandlung in der Anklageschrift nicht explizit als Gehilfenschaft bezeichnet wird, steht einem solchen Schuldspruch daher nicht entgegen und begründet keine Verletzung des Anklageprinzips, wenn sich die Gehilfenschaft aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als reale Möglichkeit aufdrängt (Urteil BGer 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E.
E. 3.3.3.3 Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben; er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (sog. sukzessive Mittäterschaft). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet. Demgegenüber ist Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. Art. 25 StGB erfordert
Kantonsgericht KG Seite 11 von 30 subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er nicht zu kennen (Urteil BGer 6B_697/2025 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3.3.4 Dem Beschuldigten ist beizupflichten, wenn er geltend macht, es sei nicht sein «Business» gewesen und er habe nicht finanziell davon profitiert. Er war weder organisatorisch fest in das von den Mitbeschuldigten betriebene Geschäft eingebunden noch zog er daraus finanzielle Vorteile. Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass er an den Einnahmen beteiligt gewesen wäre, Entscheidungsbefugnisse innehatte oder die Tätigkeit in irgendeiner Weise aktiv mitgestaltet hätte. Gleichwohl ergibt sich aus den Akten, dass ihm der durch die Mitbeschuldigten begangene Menschenhandel bekannt war. Sein Einwand, er habe keine Kenntnis darüber gehabt, weshalb die Frau von Frankreich in die Schweiz habe transportiert werden müssen, erscheint vor diesem Hintergrund als unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptung. Auch kann er nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass die Frau angeblich freiwillig in die Schweiz kam, gehörte es doch gerade zum (ihm bekannten) Geschäftsmodell der Haupttäter, dass die Opfer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (und nicht unter Zwang) in die Schweiz gelockt wurden. Durch den vorgenannten Transport einer Frau von Frankreich in die Schweiz erleichterte und förderte er wissentlich und willentlich die deliktische Tätigkeit der Mitbeschuldigten. Der Tatvorwurf in Bezug auf die Vorkommnisse vom 17. Juli 2022 ist daher rechtlich unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft und nicht der Mittäterschaft zu würdigen. Sollte es bei der erstinstanzlichen Verurteilung wegen gewerbsmässigen Menschenhandels (Gehilfenschaft), begangen vom 1. Januar 2022 bis 20. September 2022, bleiben – was nachfolgend zu prüfen ist –, so geht dieser Vorwurf darin auf. Da es sich um den gleichen Lebenssachverhalt handelt und lediglich eine andere rechtliche Qualifikation erfolgt, hat für diesen Tatvorwurf indessen ohnehin kein Freispruch zu erfolgen.
E. 3.3.4 Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Menschenhandel
E. 3.3.4.1 Im Weiteren beantragt A.________, dass er vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Menschenhandel, angeblich begangen in der Zeit ab 1. Januar bis 20. September 2022 in G.________, H.________, I.________ und anderen Orten, freizusprechen sei. Er bringt auch diesbezüglich vor, dass die Anklageschrift mangelhaft sei. Auf ihn bezogen sei der zu erreichende Zweck von Art. 182 StGB nicht umschrieben. Er habe weder persönlich noch finanziell profitiert und habe keine Rolle innerhalb der Organisation innegehabt. Auch habe er keine Frauen angeworben. In Bezug auf die Frau, die bei ihm gewohnt habe, seien die Vermittlungshandlungen nicht gleich beschrieben wie in der Anklageschrift. Auch sei gar nicht klar, ob diese Frau gearbeitet habe und ob es sich um dieselbe Person handle. Dies sei in dubio pro reo zu berücksichtigen. Hinsichtlich des B.________ zur Verfügung gestellten Telefons habe er nicht gewusst, wofür die Nummer gebraucht werde. Er habe die Mitbeschuldigten nie beraten, wie die Opfer weiter ausgebeutet werden könnten, sondern habe lediglich Tipps gegeben, wie das Ganze legal werde und beendet werden könne. Es habe sich um gutgemeinte Ratschläge an einen Freund gehandelt. Dass er B.________ gesagt habe, die Verträge seien nicht «wasserdicht», sei eine Warnung gewesen und sicherlich keine Beratung für einen Menschenhandel. Gleiches gelte für die Aussagen, wonach bessere Verhältnisse geschaffen und die Frauen beim Ausländeramt angemeldet werden müssten. Er habe seinen Freund auf den richtigen Weg bringen wollen, jedoch zu keiner Zeit die Ausbeutung unterstützt.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 30
E. 3.3.4.2 Einleitend stellt der Strafappellationshof fest, dass auch in diesem Punkt die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen in der Anklageschrift vom 24. Februar 2024 klar umschrieben sind. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich dagegen verteidigen.
E. 3.3.4.3 Die Vorinstanz hielt bezüglich des Tatbeitrages des Beschuldigten zusammenfassend fest, dass A.________ im Mai 2022 E.________ eine Frau vermittelt habe. Zudem hätten die Beweise ergeben, dass er eine enge Beziehung zu B.________ pflegte und diesen insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung und Organisation des Geschäfts beraten und diesem aufgezeigt habe, wie er seine Geschäfte lukrativer ausgestalten könnte. So habe er diesen auch darauf hingewiesen, dass die Verträge mit den Frauen nicht «wasserdicht» seien (act. 16274). Zudem habe er diesem geraten, weniger als 50 Prozent oder 50 Prozent minus Werbung der Einnahmen einzubehalten, ansonsten er sich als Zuhälter schuldig mache (act. 18061 f.). B.________ habe denn auch zugestanden, dass A.________ ihm öfters gute Ratschläge gegeben habe, wie alles laufen sollte (act. 18094, Z. 733 ff.). A.________ habe vorsätzlich gehandelt, da er sehr wohl gewusst habe, welchen Geschäften B.________ nachgegangen sei und ihm bewusst gewesen sei, dass diese illegal waren. Zudem habe er B.________, E.________ und F.________ eine Rufnummer zur Verfügung gestellt. Dabei habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass diese für die ihm bekannten illegalen Machenschaften zwecks Verschleierung der Zuordnung dieser Nummer zu den Hauptprotagonisten verwendet würden. Indem seine Unterstützung die praktischen Erfolgschancen der Straftat erhöht hätten, sei A.________ hinsichtlich des gewerbsmässigen Menschenhandels als Gehilfe zu qualifizieren und entsprechend zu verurteilen.
E. 3.3.4.4 Der Strafappellationshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Schlussfolgerungen und die Subsumtion der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Was der Berufungsführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er geltend macht, seine Handlungen hätten sich auf gutgemeinte Ratschläge gegenüber einem Freund beschränkt, erscheint dies angesichts der konkreten Umstände nicht glaubhaft. Der Berufungsführer verfügte über detaillierte Kenntnisse betreffend die Verträge mit den Frauen, deren Unterbringung etc. Darüber hinaus stellte er eine Telefonnummer zur Verfügung, welche im Zusammenhang mit dem betriebenen Geschäft verwendet werden konnte. Dieses Verhalten geht deutlich über eine bloss unverbindliche Hilfestellung oder freundschaftliche Unterstützung hinaus, zumal er gar am Transport eines der Opfer in die Schweiz beteiligt war (siehe E. 3.4.3 oben). Die Angabe, er habe lediglich helfen wollen, die Angelegenheit legal zu machen und zu beenden, erweist sich als Schutzbehauptung. Sein tatsächliches Verhalten steht hierzu in einem offensichtlichen Widerspruch. Wer sich so aktiv einbringt und zudem organisatorische Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten bereitstellt, unterstützt das Geschäft als Gehilfe, auch wenn der Berufungsführer offenbar finanziell nicht davon profitierte. Dies führt zur Abweisung der Berufung in diesem Punkt.
E. 4 Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB)
E. 4.1 Wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 195 lit. c StGB).
Kantonsgericht KG Seite 13 von 30 Gemäss Rechtsprechung zu Art. 195 Abs. 3 aStGB, welcher dem seit dem 1. Juli 2014 geltenden Art. 195 lit. c StGB entspricht (Urteil BGer 6B_979/2023 vom 16. Juli 2024 E.3.2), genügt es alleine noch nicht, dass der Täter von der sich prostituierenden Person finanziell profitiert. Erforderlich ist, dass sie dabei auch in erheblichem Mass unter Druck gesetzt und dadurch ihre Handlungsfreiheit in einer Weise eingeschränkt wird, wie dies bei der Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses der Fall ist. Das Entgegennehmen von durch Prostitution erwirtschafteten Vermögenswerten für sich allein vermag den Tatbestand nicht zu erfüllen. Das blosse Mitverdienen kann nicht tatbestandsmässig sein, vielmehr muss ein Zuführen oder Festhalten gegen den Willen der Prostituierten, etwa durch Ausnützen einer Machtstellung oder durch einen gewissen Druck hinzukommen, die Handlungsfreiheit der Prostituierten muss beeinträchtigt werden. Von Art. 195 Abs. 3 aStGB wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Überwachung bedeutet die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen. Wer hingegen den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 129 IV 81 E. 1.2; BGE 126 IV 76 E. 2, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewährt der Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 aStGB auch Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglosen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage in ihrem Herkunftsland bereit sind, auf ihre Handlungsfreiheit zeitweise zu verzichten, um als Prostituierte arbeiten zu können (BGE 129 IV 81 E. 1.4).
E. 4.2 B.________ B.________ bestreitet den Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution nicht mehr.
E. 4.3 A.________
E. 4.3.1 A.________ beantragt, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfes der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar bis 20. September 2022 in G.________, H.________, I.________ und anderen Orten einzustellen sei, weil das Anklageprinzip verletzt sei. Diesbezüglich bringt er vor, dass auch in diesem Punkt aus der Anklageschrift nicht hervorgehe, was ihm konkret vorgeworfen werde. Es fehle auch der Hinweis auf den Konnex zwischen den ihm vorgeworfenen Handlungen und dem Vorwurf, sich der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution schuldig gemacht zu haben. Das Verfahren sei deshalb wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes in diesem Punkt einzustellen.
E. 4.3.2 Anklagegrundsatz
E. 4.3.2.1 In Ziff. 2.2 der Anklageschrift wird aufgeführt, dass die Beschuldigten die Tätigkeiten der Frauen vorbestimmt und überwacht hätten. Die Frauen hätten über keinerlei Handlungsfreiheit verfügt. Die Opfer seien weder in der Wahl der Arbeitszeiten, der Freier, der Preise noch der zu erbringenden Dienstleistungen in irgendeiner Weise frei gewesen. Es sei ihnen mitgeteilt worden,
Kantonsgericht KG Seite 14 von 30 wann sie und wo sie arbeiten mussten und welche sexuellen Dienstleistungen sie zu erbringen hatten. Es sei den Frauen auch nicht gestattet worden, unerwünschte Freier und oder Sexualpraktiken abzulehnen. Die Frauen hätten jeweils keinen Kontakt mit den Freien gehabt und hätten meist auch die Sprache der Freier nicht gesprochen und hätten sich somit meist auch nicht mit den Kunden verständigen können. Die Preise seien zum vornherein für die Frauen bestimmt gewesen und das Geld hätten sie auch nicht behalten dürfen. Die Frauen seien zudem durchgehend an den Standorten mit Video überwacht worden. Zudem hätten sie am Arbeitsplatz wohnen müssen. A.________ habe sich dadurch, dass er B.________ stets mit Rat und Tat unterstützt habe, über das ganze Verfahren informiert gewesen sei und sogar seine Mobil- telefonnummer zur Verfügung gestellt habe, der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c i.V.m. Art. 25 StGB, begangen in der Zeit ab 1. Januar 2022 bis 20. September 2022, in G.________, H.________, I.________ und anderen Orten strafbar gemacht.
E. 4.3.2.2 Mit dieser Umschreibung ist dem Anklagegrundsatz Genüge getan. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, mag auch hier nicht zu überzeugen. Entgegen seinen Vorbringen wusste der Beschuldigte sehr wohl, welche «Hilfeleistungen» ihm konkret vorgeworfen werden und dass er auch gewusst habe, unter welchen Bedingungen die Frauen gehalten wurden. Er wusste, dass diese ständig überwacht und kontrolliert wurden und bei ihren Tätigkeiten in ihrer Handlungsfähigkeit vollständig eingeschränkt waren. Der Beschuldige konnte sich demnach gegen die ihm gemachten Vorwürfe verteidigen, was er auch getan hat.
E. 4.3.3 Gehilfenschaft
E. 4.3.3.1 Das Strafgericht hielt fest, dass A.________ insbesondere B.________ anlässlich verschiedener Telefongespräche mit Rat und Tat zur Seite stand, so z. B. im Zusammenhang, inwiefern dieser durch entsprechende Vorkehrungen den Anschein der Legalität erwecken könnte, um die Behörden über die wahren Machenschaften zu täuschen oder die Ermittlungen zu erschweren. Zudem habe er B.________, S.________ und F.________ eine Rufnummer zu Verfügung, womit vom 18. Juli 2022 bis am 20. September 2022 insgesamt 1500 Unterhaltungen betreffend Bezug von sexuellen Dienstleistungen geführt worden seien (act. 16016). Dabei habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass mit seiner Rufnummer Freier akquiriert und sexuelle Dienstleistungen vereinbart wurden, welche den Frauen entgegen deren Willen aufgezwungen worden seien. Obschon er selbst die Tätigkeit der Opfer nicht überwacht und vorbestimmt oder diese mit Video überwacht hätte, habe er billigend den Willen der Mittäter, die vorsätzlich handelten und durch unzulässigen Druck die Handlungsfreiheit der Frauen beeinträchtigten, mitgetragen. Indem seine Unterstützung die praktischen Erfolgschancen der Straftaten erhöht habe, sei A.________ hinsichtlich der Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit. c StGB als Gehilfe zu qualifizieren und entsprechend zu verurteilen.
E. 4.3.3.2 Der Strafappellationshof stellt auch in diesem Zusammenhang fest, dass die Erwägungen des Strafgerichts auf einer seriösen Analyse der Akten beruhen und der Kritik des Beschuldigten standhalten. Er macht sich deren Ausführungen zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO, angefochtenes Urteil, S. 32-34). Er ergänzt diese, um auf die vom Beschuldigten vorgebrachten Argumente einzugehen. Es stimmt zwar, dass dem Beschuldigten keine finanziellen Interessen nachgewiesen werden können, was im Übrigen auch nicht von Belang wäre. Entgegen seinen Vorbringen waren seine Ratschläge nicht dafür bestimmt, B.________ zu warnen und diesen auf den «richtigen Weg» zu bringen. Es ging bei den «Hilfeleistungen» in erster Linie darum, dem Geschäft den Anschein der Legalität zu geben (vgl. act. 16336). So riet er B.________ auch davon ab, in den Verträgen mit den
Kantonsgericht KG Seite 15 von 30 Frauen das 50:50-Modell aufzunehmen, weil er sonst der Zuhälterei überführt werden könnte (act. 16275; 16302). Er riet ihm in diesem Zusammenhang, für die Zimmerbenutzung den Frauen (offiziell) eine Miete zu verrechnen. Er hielt aber gleichzeitig fest, dass er dann konkret machen könne, was er wolle (vgl. dazu act. 16342). Auch die Übergabe eines Mobiltelefons erfolgte mit der Absicht, die vermutete Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu umgehen und somit die geschäftliche Tätigkeit ungestört weiterführen zu können (act. 16275). Aus den Akten ergibt sich, dass A.________ – entgegen seinen Behauptungen – sehr wohl im Bild war über die prekären Lebens- und Arbeitsbedingungen der angestellten Frauen. Er wusste, dass diese ständig überwacht, kontrolliert und wie «Hühner» gehalten wurden (vgl. act. 18044). Alle diese «Hilfeleistungen» dienten dem Ziel, die Kontrolle über und die Ausbeutung der angestellten Frauen aufrechtzuerhalten. Der Beschuldigte hat sich somit der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution schuldig gemacht. Die Berufung von A.________ ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 5 Allgemeines zur Strafzumessung
E. 5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zu- messung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sach- schaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfrei- heit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entschei- dende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkom- ponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammen- hang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Be- weggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen.
E. 5.2 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Kantonsgericht KG Seite 16 von 30
E. 5.3 Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbe- zug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt fest- zulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2).
E. 5.4 Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wieder- geben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Richter hat zudem bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwe- sentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteiligen Auswirkun- gen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüberhinausge- hende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5).
E. 6 Strafzumessung in concreto
E. 6.1 B.________ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.- und zu einer Busse von CHF 3000.- verurteilt. Er bestreitet das Strafmass nicht mehr.
E. 6.2 A.________ wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 130.- verurteilt. Die Probezeit wurde auf 5 Jahre festgesetzt. Er ficht die Strafzumessung nicht selbständig an. Aufgrund der vom Strafappellationshof vorgenommenen anderen rechtlichen Qualifikation betreffend den Vorfall vom 17. Juli 2022 ist die Strafe aber dennoch neu festzusetzen.
Kantonsgericht KG Seite 17 von 30
E. 6.2.1 Mit der abweichenden rechtlichen Qualifikation und dem entsprechenden Wegfall des Vorwurfs des Menschenhandels in Mittäterschaft stellt neu die Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Menschenhandel die schwerste Straftat dar, wofür die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten und der Täterkomponente kann dennoch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden; der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil E. V.8, S. 47 ff.). Dass der Vorfall vom 17. Juli 2022 vom Strafappellationshof rechtlich nicht als (einfacher) Menschenhandel in Mittäterschaft, sondern als einer von mehreren Tatbeiträgen im Rahmen der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Menschenhandel qualifiziert wird, ändert am Verschulden und der Täterkomponente nichts. Das Verschulden von A.________ wiegt nicht leicht. Unter diesen Umständen erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von sieben Monaten als tat- und schuldangemessen.
E. 6.2.2 Auch hinsichtlich der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution wiegt sein Verschulden nicht leicht. Die Taten stehen alle in einem engen Zusammenhang. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen.
E. 6.2.3 Gemäss des vorliegend anwendbaren Art. 182 Abs. 3 aStGB ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen. Dabei darf die schuldadäquate Strafe nicht überschritten werden. Die Festsetzung des Anteils der Geldstrafe auf 30 Tagessätze durch die Vorinstanz, ausmachend ein Monat Freiheitsstrafe, ist nicht zu beanstanden. Folglich ist die Strafe auf sieben Monate Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen festzusetzen.
E. 6.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des Vollzugs der Strafe eine positive Legalprognose oder zumindest keine für die Abweichung der Regel, wonach der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren aufgeschoben wird (Art. 42 StGB), erforderliche ungünstige Prognose vorliegt, weshalb der Strafaufschub zu gewähren ist. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe in Deutschland und der dennoch bestehenden Gefahr eines Rückfalls wird die Probezeit auf die Maximaldauer von fünf Jahren festgelegt.
E. 6.5 Stunden à CHF 180.-, d.h. CHF 1'170.-. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 58.50 (5% von CHF 1'170.-), die Reiseentschädigung auf CHF 30.- und die Mehrwertsteuer auf CHF 101.95 (8.1% von CHF 1'258.50). Dem Gesagten zufolge ist Rechtsanwältin Taciana Da Gama eine angemessene Entschädigung von CHF 1'360.45, inklusive CHF 101.95 Mehrwertsteuer, zu entrichten. B.________ und A.________ haben diese Entschädigung dem Staate Freiburg je zur Hälfte zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 24 von 30 Der Hof erkennt: I. Vom teilweisen Rückzug der Berufung von B.________ wird Kenntnis genommen. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 8. Oktober 2024 ist B.________ betreffend mit Ausnahme von Ziff. 10 in Rechtskraft erwachsen. II. Die nunmehr auf die Landesverweisung beschränkte Berufung von B.________ wird abgewiesen. Die Berufung von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 8. Oktober 2024 hat neu folgenden Wortlaut: I. B.________ 1. B.________ wird vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), angeblich begangen vom 1. Januar 2022 bis 20. September 2022, freigesprochen. 2. B.________ wird verurteilt wegen: - gewerbsmässigen Menschenhandels (Mittäterschaft), begangen vom 1. Januar 2022 bis 20. September 2022 (aArt. 182 Abs. 2 StGB); - mehrfacher Förderung der Prostitution (Mittäterschaft), begangen vom 1. Januar 2022 bis 20. September 2022 (Art. 195 lit. c StGB); - mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Mittäterschaft), begangen vom 1. Januar 2022 bis 20. September 2022 (Art. 117 Abs. 1 AIG); - Übertretung des Gesetzes über die Ausübung der Prostitution (Mittäterschaft), begangen vom 1. Januar 2022 bis 20. September 2022 (Art. 26 Abs. 1 und 3 ProstG i. V. m. Art. 6, 11 und 12 ProstG). 3. Die mit Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 27. September 2016 und vom 7. November 2016 bedingt ausgesprochenen Strafen (gemeinnützige Arbeit) werden nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 5 StGB). 4. B.________ wird unter Anrechnung der erstandenen vorläufigen Festnahme und Polizei- bzw. Untersuchungshaft vom 13. Juli 2022 bis 14. Juli 2022 (2 Tage), vom
20. September 2022 bis 29. Mai 2023 (252 Tage) sowie des erstandenen vorzeitigen Strafvollzugs vom 30. Mai 2023 bis 8. Oktober 2024 (498 Tage) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 3'000.00 verurteilt (Art. 34, 40, 47, 49, 51, 105 und 106, 110 Abs. 7 StGB). Wird die Geldstrafe nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen (Art. 36 Abs. 1 StGB).
Kantonsgericht KG Seite 25 von 30 Wird die Busse nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 5. Zur Zivilklage von C.________: Die Zivilklage von C.________ vom 16. September 2024 wird teilweise gutgeheissen. B.________ wird zusammen mit E.________ und A.________ solidarisch verpflichtet, C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem
19. September 2022 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 6. Zur Zivilklage von D.________: Die Zivilklage von D.________ vom 16. September 2024 wird teilweise gutgeheissen. B.________ wird zusammen mit E.________ und A.________ solidarisch verpflichtet, D.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem
19. September 2022 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 7. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 StGB): - Bundesordner inklusive 7 Register und Dokumente (act. 15319 f. Ref. 1); - Bundesordner inklusive 6 Register und Dokumente (act. 15319 f. Ref. 2); - Bundesordner inklusive Dokumente der USB (act. 15319 f. Ref. 3); - Zwei Klarsichtmappen inklusive Arbeitsverträge der K.________ (act. 15319 f. Ref. 4); - Diverse Dokumente der CIB Bank auf Ungarisch (act. 15323 f. Ref. 1); - Zwei Klarsichtmappen mit Arbeitsverträgen der K.________ (act. 15325 f. Ref. 1 und 2); - Mobiltelefon REDMI, vvv (act. 15327 f. Ref. 4); - Vibrator, der Marke YUNMAN, schwarz (act. 15327 f. Ref. 6); - Simkarte YALLO Nr. www (act. 15327 f. Ref. 8); - Minigrip mit Kondomen (act. 15327 f. Ref. 9); - Diverse Dokumente auf den Namen B.________ (act. 15327 f. Ref. 10); - Diverse Dokumente auf den Namen E.________ (act. 15327 f. Ref. 11); - Diverse Dokumente auf den Namen F.________ (act. 15327 f. Ref. 12); - Schlüssel für die X.________, Nr. yyy (act. 15327 f. Ref. 13); - Leere Präservativverpackung, blau (act. 15330 f. Ref. 1); - Graue Dokumentenmappe DUFCO (act. 15330 f. Ref. 2); - Briefumschlag, weiss, adressiert an B.________ (act. 15332 f. Ref. 1); - Plastikbehälter mit drei Präservativen und einem Massagegel, der Marke DUREX, grün (act. 15332 f. Ref. 2); - Mobiltelefon, der Marke Samsung, zzz, schwarz, mit Simkarte Sunrise (act. 15332
f. Ref. 3); - Mehrere zerrissene Papierzettel mit handschriftlichen Notizen (act. 15332 f. Ref. 4);
Kantonsgericht KG Seite 26 von 30 - Mobiltelefon, der Marke Samsung, aaaaaa, schwarz (act. 15332 f. Ref. 5); - Dennersack mit: Bundesordner klein, grün, zwei Bundesordner, klein, schwarz und diverse lose Dokumente (act. 15332 f. Ref. 6); - Massagegel, der Marke DUREX, grün (act. 15332 f. Ref. 7); - Mobiltelefon, der Marke Samsung Galaxy S22 Ultra, ababab, schwarz (act. 15336
f. Ref. 1); - Mobiltelefon, der Marke REDMI, acacac, blau (act. 15336 f. Ref. 2); - Brieftasche, schwarz mit Inhalt ausser dem in der Brieftasche enthaltenen Reisepass von E.________ (act. 15336 f. Ref. 3); - Mobiltelefon, der Marke Samsung Galaxy Note 9, violett (act. 15336 f. Ref. 4); - Adapter Micro SD, ADATA, inklusive Micro SD-Karte, ADATA, 32GB (act. 15336
f. Ref. 5); - Mobiltelefon, der Marke Huawei, adadad, schwarz (act. 15338 f. Ref. 2). 8. Betreffend die in Ziff I./7 aufgeführten Handys (act. 15332 f. Ref. 5 und act. 15336 f. Ref. 4) wird B.________ die Möglichkeit eingeräumt, die darauf abgespeicherten privaten Hochzeits- und Urlaubsfotos bzw. -videos innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils beim Büro für Beschlagnahmungen der Kantonspolizei Freiburg z. B. mittels USB-Stick abzuholen, sofern dies möglich ist. Nach Ablauf dieser Frist werden sie ohne Weiteres vernichtet. 9. B.________ wird aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO entrichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 10. B.________ wird für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB). 11. Parteientschädigungen der Privatklägerschaft/Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung 11.1 B.________ wird zusammen mit E.________ und A.________ solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin C.________ eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. Da sich B.________, E.________ und A.________ derzeit nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, werden die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von C.________ vom Staat Freiburg bezahlt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Rechtsanwältin Taciana Da Gama als amtliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 5'322.00 (wovon CHF 386.95 Mehrwertsteuer (bis 31. Dezember 2023: CHF 247.30 [7.7%], ab 1. Januar 2024: CHF 139.65 [8.1%]) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von B.________, E.________ und A.________ (in Solidarhaft) zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11.2 B.________ wird zusammen mit E.________ und A.________ solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin D.________ eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
Kantonsgericht KG Seite 27 von 30 Da sich B.________, E.________ und A.________ derzeit nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, werden die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von D.________ vom Staat Freiburg bezahlt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Rechtsanwältin Taciana Da Gama als amtliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 5'322.00, wovon CHF 386.95 Mehrwertsteuer (bis 31. Dezember 2023: CHF 247.30 [7.7%], ab 1. Januar 2024: CHF 139.65 [8.1%]) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von B.________, E.________ und A.________ (in Solidarhaft) zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12. Verfahrenskosten/Kosten der amtlichen Verteidigung 12.1 Für die Verfahrenskosten im Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 12.2 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) in der Höhe von CHF 24'290.45 werden B.________ auferlegt (Gebühren: 2/5 von CHF 14'000.00; Auslagen des Strafgerichts: CHF 550.00; Auslagen der Staatsanwaltschaft: CHF 18'140.45) (Art. 418, 422 und 426 Abs. 1 StPO). 12.3 Die Rechtsanwalt Alexandre Dafflon als amtlicher Rechtsbeistand von B.________ (bis
10. September 2024) vom Staat auszurichtende Entschädigung wurde mit Entscheid vom 10. September 2024 auf CHF 28'836.00 (wovon CHF 2'065.75 Mehrwertsteuer (bis
31. Dezember 2023: CHF 1'947.05 [7.7%], ab 1. Januar 2024: CHF 118.70 [8.1%]) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von B.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Alexandre Dafflon bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12.4 Die Rechtsanwalt Mathieu Azizi als amtlicher Rechtsbeistand von B.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 9'189.25 (wovon CHF 688.50 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.________ die entrichtete Entschädigung dem Staat Freiburg zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von Rechtsanwalt Mathieu Azizi als amtlicher Rechtsbeistand von B.________ wird auf CHF 3'039.15 (exkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). II. E.________ (Das Urteil wurde von E.________ nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.) […] III. A.________
Kantonsgericht KG Seite 28 von 30 1. A.________ wird verurteilt wegen: - entfällt; - gewerbsmässigen Menschenhandels (Gehilfenschaft), begangen vom 1. Januar 2022 bis 20. September 2022 (aArt. 182 Abs. 2 i. V. m. Art. 25 StGB); - mehrfacher Förderung der Prostitution (Gehilfenschaft), begangen vom 1. Januar 2022 bis 20. September 2022 (Art. 195 lit. c i. V. m. Art. 25 StGB). 2. Auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom
5. November 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren wird verzichtet (Art. 46 Abs. 2 StGB). 3. A.________ wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 130.00 mit einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt (Art. 34, 40, 42, 44, 47, 49 StGB). 4. Zur Zivilklage von C.________: Die Zivilklage von C.________ vom 16. September 2024 wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird zusammen mit B.________ und E.________ solidarisch verpflichtet, C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem
19. September 2022 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 5. Zur Zivilklage von D.________: Die Zivilklage von D.________ vom 16. September 2024 wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird zusammen mit B.________ und E.________ solidarisch verpflichtet, D.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem
19. September 2022 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 6. A.________ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB). 7. Parteientschädigungen der Privatklägerschaft/Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung
E. 7 Landesverweisung
E. 7.1 A.________ wird zusammen mit E.________ und B.________ solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin C.________ eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. Da sich A.________, E.________ und B.________ derzeit nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, werden die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von C.________ vom Staat Freiburg bezahlt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Rechtsanwältin Taciana Da Gama als amtliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 5'322.00 (wovon
Kantonsgericht KG Seite 29 von 30 CHF 386.95 Mehrwertsteuer (bis 31. Dezember 2023: CHF 247.30 [7.7%], ab 1. Januar 2024: CHF 139.65 [8.1%]) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von A.________, E.________ und B.________ (in Solidarhaft) zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 7.2 A.________ wird zusammen mit E.________ und B.________ solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin D.________ eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. Da sich A.________, E.________ und B.________ derzeit nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, werden die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von D.________ vom Staat Freiburg bezahlt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Rechtsanwältin Taciana Da Gama als amtliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 5'322.00, wovon CHF 386.95 Mehrwertsteuer (bis 31. Dezember 2023: CHF 247.30 [7.7%], ab 1. Januar 2024: CHF 139.65 [8.1%]) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von A.________, E.________ und B.________ (in Solidarhaft) zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Verfahrenskosten/Kosten der amtlichen Verteidigung
E. 7.3 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil BGer 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2); für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und, falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteil BGer 6B_25/2023 vom 20. September 2023; mit Hinweisen). Der EGMR verlangt, dass die nationalen Gerichte den Sachverhalt sorgfältig prüfen, eine ausreichende Interessenabwägung vornehmen und ihren Entscheid eingehend begründen. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (Urteil BGer 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.6).
E. 7.4 Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteil 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6 mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6 mit Hinweisen). Im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vermag eine strafrechtliche Verurteilung nach dem Gesagten nicht automatisch die Landesverweisung zu begründen. Die Strafgerichte
Kantonsgericht KG Seite 19 von 30 haben in einer spezifischen Prüfung des Einzelfalls zu beurteilen, ob Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der Landesverweisung entgegensteht. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.9; vgl. auch BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteile 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2; 6B_126/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 143 IV 97]). Dabei ist Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA strafrechtlich nicht restriktiv auszulegen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.8). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ein strenger Massstab gilt für Betäubungsmitteldelikte, Gewaltdelikte und Straftaten gegen die sexuelle Integrität (BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteile 6B_922/2023 vom 19. März 2024 E. 1.6.4; 6B_234/2021 vom 30. März 2022 E. 2.2). Stehen Straftaten gegen die sexuelle Integrität zur Diskussion, kann unter Umständen auch bei einem nicht vorbestraften und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilten Täter von einem relevanten Risiko für zukünftige Delikte ausgegangen werden. Von Bedeutung ist dabei neben der in der Strafe zum Ausdruck kommenden Schwere der Rechtsgutverletzung, wie sich der Täter während des Verfahrens verhielt, z.B., ob er Reue und Einsicht zeigte oder die Tat geradezu banalisierte (Urteile 6B_922/2023 vom 19. März 2024 E. 1.6.4; 6B_234/2021 vom 30. März 2022 E. 2.2; 2C_107/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5.2). Wurde der Täter zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, kann auch die abschreckende Wirkung des bedingten Vollzugs eine Rolle spielen (vgl. Urteil 6B_922/2023 vom 19. März 2024 E. 1.6.4).
E. 7.5 Die Verneinung einer schlechten Prognose im Rahmen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges spricht nicht gegen eine bestehende Rückfallgefahr im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab. Der Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen (Urteil BGer 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 10.9 mit Hinweisen).
E. 7.6 B.________ B.________ ist aktuell 61 Jahre alt. Er ist in Deutschland geboren, dort aufgewachsen und verfügt über einen Lehrabschluss. Am 16. Mai 2011 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete bis zur Kündigung per 31. August 2022 bei der T.________ AG in G.________. Er erzielte ein Einkommen von brutto CHF 5'500.00. In Deutschland hat er zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Eltern sind bereits verstorben. Er war in Deutschland zweimal verheiratet. Mit seiner ersten Frau hat er einen Sohn, der nun 34 Jahre alt ist und ebenfalls in Deutschland lebt. Gemäss seinen Aussagen pflegt er aber keinen Kontakt mehr zu den Leuten in Deutschland. Gesundheitlich hat B.________ Probleme mit dem Knie, weshalb er mehrmals operiert wurde. Ansonsten ist er aber gesund (vgl. act. 13141 Zeilen 1 ff., 17377). B.________ befindet sich seit dem 17. September 2022 in Haft. Er befindet sich gegenwärtig in den Strafanstalten von Bellechasse. Er wird von der Anstaltsleitung als vorbildlicher Häftling beschrieben, der sich seit Beginn an die Haftregeln gehalten hat und nie Anlass zu disziplinarischen Sanktionen gegeben hat. Er erledigt die ihm übertragenen Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit der Atelierchefs. Er hat auch die Abweisung seines Gesuches um bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe akzeptiert. Es ist vorgesehen, dass er am 16. September 2026 definitiv aus der Haft entlassen wird. B.________ hat erklärt, dass er direkt nach seiner Entlassung eine Arbeitsstelle im Kanton Zug antreten könne,
Kantonsgericht KG Seite 20 von 30 wo er für die Projektleitung für Renovationsarbeiten in Immobilien zuständig wäre. Ihm würde an der Geschäftsadresse auch eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Die Stelle habe er im Internet gesucht. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten. Dem steht angesichts der Verurteilung wegen gewerbsmässigen Menschenhandels und der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe auch Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht entgegen. B.________ wird wegen gewerbsmässigen Menschenhandels, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie der Übertretung des Gesetzes über die Ausübung der Prostitution schuldig gesprochen, wobei es sich insbesondere beim Menschenhandel um ein besonders schweres Delikt handelt. Auch die Förderung der Prostitution und die übrigen Delikte standen in engem Zusammenhang mit der systematischen Ausnutzung der betroffenen Personen. Die persönliche Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung dieser Personen wurden in gravierender Weise verletzt, so dass zentrale Rechtsgüter und die Interessen der öffentlichen Ordnung in erheblichem Mass beeinträchtigt sind. Das den Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten von B.________ zeugt von erheblicher krimineller Energie und einer ausgeprägten Bereitschaft, finanzielle Interessen über die Integrität und Freiheit anderer Menschen zu stellen. Angesichts der Schwere und Natur der Delikte und der schweren Verletzung der Rechtsordnung besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, den Beschuldigten von der Schweiz fernzuhalten. Die abgeurteilten Taten lassen auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA schliessen. Angesichts der unsicheren beruflichen Wiedereingliederung besteht ein aktuelles und nicht geringes Rückfallrisiko. Nach dem Gesagten ist auch festzustellen, dass entgegen der Vorbringen des Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, da dieser keine näheren sozialen oder familiären Bindungen zur Schweiz hat. Seine Verwandten wohnen alle in Deutschland. Nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe wird seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft in seinem Heimatland einfacher oder jedenfalls nicht schwieriger sein als in der Schweiz. Zwar macht er geltend, direkt nach seiner Entlassung eine Arbeitsstelle in der Schweiz antreten zu können und reicht hierzu eine Vereinbarung ein, die diesbezüglichen Umstände scheinen jedoch dubios. Eine gefestigte berufliche Integration ist nicht erstellt. B.________ verfügt in der Schweiz weder über eine langjährige Verwurzelung noch über eine besonders gelungene wirtschaftliche oder gesellschaftliche Integration. Vielmehr beschränken sich seine Beziehungen zur Schweiz im Wesentlichen auf die behauptete Möglichkeit einer künftigen Erwerbstätigkeit. Unter diesen Umständen vermag die Tatsache, dass B.________ deutscher Staatsangehöriger und damit grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt ist, das gewichtige öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht aufzuwiegen. Die Anordnung der Landesverweisung erweist sich demnach auch unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA als zulässig und verhältnismässig. Die Dauer der Ausweisung von 15 Jahren muss angesichts der Schwere der begangenen Taten ebenfalls als verhältnismässig bezeichnet werden. Die Berufung ist abzuweisen.
E. 7.7 A.________ A.________ ist nunmehr 52 Jahre alt. Er lebt getrennt von seiner Ehefrau in G.________. Er kam am 19. Juli 2010 in die Schweiz und erhielt drei Monate später die Aufenthaltsbewilligung. Er kam
Kantonsgericht KG Seite 21 von 30 in die Schweiz, um zu arbeiten. Er hat einen Sohn, der 24 Jahre alt ist, zu welchem er jedoch keinen Kontakt mehr hat und dessen Aufenthaltsort er nicht kennt. A.________ arbeitete gemäss seinen Angaben bis Ende April 2026 bei der U.________ AG, einem Sanitärgeschäft in Schmitten, wo er ca. CHF 6'200.00 brutto verdiente. Diese Stelle wurde ihm gekündigt. Er hat Arbeitslosengeld beantragt und ist nach eigener Aussage mit mehreren Temporärbüros in Kontakt, um möglichst schnell wieder arbeiten zu können, da es bisher mit einer fixen Arbeitsstelle noch nicht geklappt habe. Er hat Schulden in der Höhe von rund CHF 40'000.-, wobei der grösste Teil der Schulden einen Kredit betrifft. Steuerschulden kämen jetzt automatisch dazu. Er ist bei guter Gesundheit. In Deutschland ist der Beschuldigte polizeilich bekannt, weil er dort ein Bordell betrieben hat. Dies war ca. im Jahr 2006. Er wurde deshalb wegen Zuhälterei verurteilt (act. 18002 Zeilen 1 ff., act. 21 S. 25). In der Schweiz ist er zwar nicht einschlägig, aber wegen Veruntreuung vorbestraft. A.________ wird wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Menschenhandel sowie Gehilfenschaft zur mehrfachen Förderung der Prostitution schuldig gesprochen. Auch wenn seine Tatbeiträge im Vergleich zu den Haupttätern von untergeordneter Bedeutung erscheinen, betrifft seine Beteiligung dennoch schwerwiegende Delikte gegen die persönliche Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung, welche auch auf internationaler Ebene geächtet sind und strafrechtlich verfolgt sowie bestraft werden. Durch seine Handlungen trug er zum Geschäft bei. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass A.________ seine Tatbeiträge bis zuletzt bestritt und keine Verantwortung für sein Handeln übernahm. Weder zeigte er Einsicht noch Reue. Er kooperierte zu keinem Zeitpunkt. Hinzu kommt, dass er vorbestraft ist, auch wenn in der Schweiz einschlägige Verurteilungen fehlen. Die Vorstrafen zeigen indessen, dass es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten handelte. Zudem befindet sich A.________ derzeit in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen. Er verfügt über keine stabile berufliche Situation, sondern lediglich über temporäre Beschäftigungen und ist überdies verschuldet. Vor diesem Hintergrund besteht eine naheliegende Rückfallgefahr. Weiter ist festzustellen, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, da der Beschuldigte keine näheren Beziehungen zur Schweiz hat. Seine Verwandten wohnen alle in Deutschland. Seine berufliche und soziale Eingliederung in seinem Heimatland wird nicht schwierig oder zumindest nicht schwieriger als in der Schweiz sein. Seine privaten Interessen am weiteren Aufenthalt in der Schweiz sind nur schwach ausgeprägt. Er ist weder besonders verwurzelt noch wirtschaftlich oder sozial integriert. Besondere familiäre oder gesellschaftliche Bindungen zur Schweiz sind nicht ersichtlich. Unter Würdigung sämtlicher Umstände besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, A.________ von der Schweiz fernzuhalten. Dieses öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten. Die Landesverweisung erweist sich angesichts der Schwere der Delikte, der fehlenden Einsicht, der Rückfallgefahr und der sehr geringen Integration entgegen der Vorbringen des Beschuldigten auch im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA als zulässig und verhältnismässig. Die Dauer der Ausweisung von 5 Jahren entspricht dem gesetzlichen Minimum. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 8 Zivilforderungen
Kantonsgericht KG Seite 22 von 30 A.________ beantragt in seiner Berufungserklärung, dass die Zivilforderungen der Privatklägerinnen abzuweisen seien. Dieser Antrag wurde in der Folge jedoch nicht begründet. Nachdem die Schuldsprüche gegen A.________ bestätigt wurden und lediglich eine abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen wurde, ist an der teilweisen Gutheissung der Zivilklagen der beiden Privatklägerinnen und der Verurteilung der drei Mitbeschuldigten, den Privatklägerinnen eine Genugtuung von je CHF 3'000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 19. September 2022 zu bezahlen, festzuhalten. Die Berufung von A.________ ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 8.1 Für die Verfahrenskosten im Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
E. 8.2 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) in der Höhe von CHF 3'866.70 werden A.________ auferlegt (Gebühren: 1/5 von CHF 14’000.00; Auslagen des Strafgerichts: CHF 450.00; Auslagen der Staatsanwaltschaft: CHF 616.70) (Art. 418, 422 und 426 Abs. 1 StPO).
E. 8.3 Die Rechtsanwalt Remo Gilomen als amtlicher Rechtsbeistand von A.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 15'360.55 (wovon CHF 1'117.55 Mehrwertsteuer (bis 31. Dezember 2023: CHF 695.20 [7.7%], ab 1. Januar 2024: CHF 422.35 [8.1%]) festgesetzt. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.________ die entrichtete Entschädigung dem Staat Freiburg zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ wird auf CHF 4'717.30 (exkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4’400.- (Gerichtsgebühr: CHF 4’000.-; Auslagen: CHF 400.-) festgesetzt. Sie werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt (Art. 426 und 428 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 30 von 30 IV. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Remo Gilomen im Berufungsverfahren werden auf CHF 3'180.10 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 238.30). A.________ hat diese Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt Mathieu Azizi im Berufungsverfahren werden auf CHF 2'931.15 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 219.65). B.________ hat diese Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen unentgeltlichen Verteidigung der Privatklägerinnen durch Rechtsanwältin Taciana Da Gama im Berufungsverfahren werden auf CHF 1'360.45 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 101.95). B.________ und A.________ haben diese Entschädigung dem Staate Freiburg je zur Hälfte zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. Mai 2026/mdu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
E. 9 Kosten und Entschädigungen
E. 9.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend wird in Bezug auf A.________ einzig die rechtliche Qualifikation eines Delikts abweichend gewürdigt, die Schuldsprüche werden aber, auch betreffend die Höhe der ausgesprochenen Strafe, bestätigt. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Kostenregelung im vorinstanzlichen Urteil zu überprüfen. A.________ ist mit seiner Berufung sodann zwar teilweise durchgedrungen, allerdings nur in einem untergeordneten Nebenpunkt (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). B.________ ist mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen, soweit er sie nicht zurückgezogen hat. Angesichts dieses Verfahrensausgangs haben die Beschuldigten sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Der Aufwand für die Prüfung der Berufungen und die auf dem Spiele stehenden Interessen waren – auch aufgrund des späten Rückzugs der Berufung von B.________ mit Ausnahme der Landesverweisung – ungefähr gleich gross, so dass es sich rechtfertigt, die Kosten gleichmässig auf die Berufungsführer zu verteilen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4’400.- (Gerichtsgebühr: CHF 4'000.-; Auslagen: CHF 400.-) festgesetzt und den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt (Art. 426 und 428 StPO).
E. 9.2 Den Beschuldigten wurden für das Verfahren je ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizregle- ments vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtli- chen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stunden- ansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämt- liche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7 % für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen und
Kantonsgericht KG Seite 23 von 30 8.1% für ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen (Art. 25 Abs. 1 aMWStG und Art. 25 Abs. 1 MWStG).
E. 9.2.1 Rechtsanwalt Remo Gilomen veranschlagt als amtlicher Verteidiger von A.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 15.49 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Interessen ist dieser Aufwand nicht zu beanstanden. Auch die geltend gemachten Auslagen und Wegentschädigungen sind ausgewiesen. Dem Gesag- ten zu Folge ist Rechtsanwalt Gilomen eine angemessene Entschädigung von CHF 3'180.10, inklusive CHF 238.30 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Die Rückzahlungspflicht von A.________ bleibt vorbehalten. Dieser hat zudem die zugesprochene Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu erstatten.
E. 9.2.2 Rechtsanwalt Mathieu Azizi veranschlagt als amtlicher Verteidiger von B.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 13 Stunden und 5 Minuten (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung ist ein Arbeitsaufwand von
E. 9.3 Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens haben die Beschuldigten keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 429 und 433 StPO.
E. 9.4 Beiden Privatklägerinnen wurden mit Verfügungen vom 7. Dezember 2022 die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, welche am 10. April 2026 auf das Berufungsverfahren ausgeweitet wurde. Da die Beschuldigten nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen leben, wird Rechtsanwältin Taciana Da Gama vorab vom Staat zu entschädigen sein (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin Taciana Da Gama veranschlagt als amtliche unentgeltliche Verteidigerin der Zivilklägerinnen für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden und 30 Minuten (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Interessen ist dieser Aufwand grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei die Kostenliste aufgrund der weniger lange dauernden Berufungsverhandlung um eine Stunde zu kürzen ist. Zu entschädigen sind somit
E. 13 Stunden und 30 Minuten zu entschädigen, ausmachend CHF 2'430.-. Die Auslagen betragen CHF 121.50 (5% von CHF 2'430.-), die Wegentschädigung für die Berufungsverhandlung CHF 30.- und für den Besuch seines Klienten in den Anstalten von Bellechasse CHF 130.- (52 Kilometer à CHF 2.50) und die Mehrwertsteuer CHF 219.65. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Azizi eine angemessene Entschädigung von CHF 2'931.15, inklusive CHF 219.65 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Die Rückzahlungspflicht von B.________ bleibt vorbehalten. Dieser hat zudem die zugesprochene Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu erstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2025 14 501 2025 15 Urteil vom 12. Mai 2026 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret Ersatzrichter: Patrick Schurtenberger Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, amtlicher Verteidiger B.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mathieu Azizi, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, C.________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Taciana Da Gama, D.________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Taciana Da Gama,
Kantonsgericht KG Seite 2 von 30 Gegenstand Bez. A.________: Menschenhandel, Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Menschenhandel, Gehilfenschaft zu mehrfacher Förderung der Prostitution, Strafzumessung, Zivilforderungen, Landesverweisung Bez. B.________: Landesverweisung Berufungen vom 5. und 24. Februar 2025 gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 8. Oktober 2024
Kantonsgericht KG Seite 3 von 30 Sachverhalt A. a. Mit Urteil vom 8. Oktober 2024 wurde A.________ wegen Menschenhandels (Mittäterschaft), gewerbsmässigen Menschenhandels (Gehilfenschaft) und mehrfacher Förderung der Prostitution (Gehilfenschaft) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 130.00 mit einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm zu 1/5 auferlegt. Zudem wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen. b. Mit gleichem Urteil wurde B.________ vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich begangen vom 1. Januar 2022 bis 20. September 2022, freigesprochen. Hingegen wurde er wegen gewerbsmässigen Menschenhandels (Mittäterschaft), mehrfacher Förderung der Prostitution (Mittäterschaft), mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Mittäterschaft) sowie Übertretung des Gesetzes über die Ausübung der Prostitution (Mittäterschaft) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 3'000.00 verurteilt. Die Polizei- bzw. Untersuchungshaft sowie der erstandene vorzeitige Strafvollzug wurden angerechnet. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm zu 2/5 auferlegt. Zudem wurde er für 15 Jahre des Landes verwiesen. c. Die beiden Beschuldigten wurden zudem verurteilt, den Straf- und Zivilklägerinnen unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten E.________, der mit gleichem Urteil ebenfalls des gewerbsmässigen Menschenhandels (Mittäterschaft) und weiterer Delikte schuldig gesprochenen wurde, eine Genugtuung in der Höhe von je CHF 3'000.-, zzgl. 5% Zins seit dem 19. September 2022, zu bezahlen. B. Das Strafgericht ging bei seinem Urteil nach Analyse der Akten und der Aussagen der Beteiligten zusammengefasst vom Sachverhalt aus, wie er sich aus der Anklage ergibt. B.________, E.________ und F.________ hätten zusammen in G.________, in H.________ und in I.________ Lokalitäten betrieben, in welchen thailändische Frauen unter dem Vorwand des Anbietens von thailändischen Massagen illegal der Prostitution nachgingen. Es habe weder eine Bewilligung des Oberamtes noch der Gewerbepolizei vorgelegen und die Frauen verfügten über keine Arbeitsbewilligungen. Die Dienstleistungen seien unter dem Namen J.________ angeboten worden. Die Betreiberin des J.________ sei die K.________ gewesen, welche am 21. März 2022 ins Handelsregister eingetragen worden sei. Gemäss dem Handelsregisterauszug verfolge die Gesellschaft die Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Massagen und Gesundheitstherapien, den Betrieb eines Beautysalons sowie die Erbringung von allgemeinen Bauarbeiten. Zeichnungsberechtigt seien E.________ und F.________ gewesen, letztere sei am
21. September 2022 verstorben. B.________ sei ab August 2022 Geschäftsführer der K.________ gewesen. Die K.________ sei Mieterin der Lokalitäten in G.________ gewesen. Die Lokalität in G.________ sei seit dem 1. August 2022 die Wohnadresse von B.________ gewesen. Der Mietvertrag sei von diesem und F.________ unterzeichnet worden. Die Lokalität in G.________ sei der frühere Wohnort von B.________ gewesen, wobei der Mietvertrag von ihm selbst unterzeichnet worden sei. Diese Wohnung sei zu einem späteren Zeitpunkt an F.________ untervermietet worden.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 30 Die thailändischen Frauen seien im Ausland von den Beschuldigten B.________ und E.________ sowie der zwischenzeitlich verstorbenen F.________ im Internet – zumeist über Facebook – angeworben worden, wobei insbesondere F.________ den Lead innegehabt habe. Die Rekrutierung sei teils direkt in Thailand mithilfe von L.________, einer dort ansässigen Vermittlerin, erfolgt. Anschliessend sei die Reise in die Schweiz organisiert worden. In den meisten Fällen hätten die angeworbenen Frauen nicht gewusst, dass sie in der Schweiz sexuelle Handlungen durchzuführen hätten. Sie seien davon ausgegangen, dass sie traditionelle thailändische Massagen erbringen würden. Insbesondere F.________ habe Druck auf die Opfer ausgeübt, damit diese sich prostituierten. In einzelnen Fällen seien die Frauen bereit gewesen, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen, seien dann aber zu mehr gezwungen worden, als diese zu erbringen bereit gewesen seien, insbesondere Geschlechtsverkehr ohne Kondom. M.________ habe sich im Gegensatz zu den anderen Opfern beispielsweise bereit erklärt, Massagen mit Masturbation zu leisten, sei dann aber von F.________ zu weitergehenden sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gezwungen worden. In der Schweiz angekommen, sei den Frauen ein Arbeitsvertrag ausgestellt worden, welcher jedoch nur das Erbringen traditioneller Thaimassagen vorgesehen habe. Ebenfalls seien – soweit diese gefehlt hätten – Massagediplome ausgestellt worden, selbst wenn sie, wie z. B. M.________ ausführte, über keine entsprechende Ausbildung oder Erfahrung verfügt hätten. In den erwähnten Arbeitsverträgen sei ein Mindestmonatslohn von CHF 2'000.00 vereinbart worden. Zusätzlich sei vereinbart worden, dass den Frauen 50% des von den Kunden bezahlten Entgelts zustehen würde. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte 45 Stunden betragen. Alle Frauen seien mit demselben Arbeitsvertrag ausgestattet worden, welche jeweils von E.________ und F.________ unterzeichnet wurden. Es habe sich jedoch um simulierte Arbeitsverträge gehandelt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Frauen den Lohn nicht wie vertraglich abgemacht erhielten. Sie mussten üblicherweise das gesamte Geld abgeben. Ausnahmsweise hätte N.________ eine einmalige Zahlung erhalten. Zudem sei aufgrund der Aussagen der Opfer sowie der Sicherstellung von Abrechnungen erstellt, dass für sieben Tage CHF 231.00 Miete abgezogen wurden und die Opfer Reisekosten abarbeiten mussten. Sie mussten auch für die Visas sowie die Arbeitsverträge usw. bezahlen. B.________ habe bestätigt, dass die Frauen für die Visas bezahlen mussten. Zudem habe F.________ die Arbeitszeiten bestimmt. Die Frauen mussten täglich – dies an sieben Arbeitstagen pro Woche – von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr oder 23.00 Uhr arbeiten und Freier bedienen. Während der Arbeit seien die Frauen an allen drei Standorten mittels Überwachungskameras, teils mit Mikrofon, überwacht worden. Die Bedingungen für die Frauen seien prekär gewesen. So habe B.________ gegenüber A.________ erwähnt, dass F.________ die Opfer wie Hühner hausen liess. Bezüglich der Einnahmen hätten die Frauen auch Abrechnungen erstellen müssen, in welchen die genauen Arbeitszeiten sowie das eingenommene Geld ausgewiesen werden mussten. Sozialversicherungsbeiträge seien entgegen dem Wortlaut der Arbeitsverträge nie einbezahlt worden. Die Kundenakquirierung sei unter anderem übers Internet erfolgt. Dabei seien auf dem Sexportal «XDATE.ch» Inserate für Frauen aufgeschaltet worden, welche mit Fotos mit den Frauen in anzüglichen Posen und Unterwäsche unterlegt wurden. Alle Inserate seien mit der Adresse G.________ versehen gewesen. Es sei mit den Schlagworten «privat und seriös» oder «Hoch erotische 3 Löcher geniessen mit Junge Thai Mona» geworben worden. Nebst Massagen seien auch intime Massagen, Oralverkehr, Geschlechtsverkehr in verschiedenen Stellungen und Massagen mit intensiven Orgasmen angeboten worden. Eine Massage mit Happy End Sex sollte CHF 100.00 für 30 Minuten und CHF 150.00 für 60 Minuten kosten. Zwecks Kontaktaufnahme seien zwei Mobiltelefonnummern angegeben worden, eine lautend auf M.________, eines der Opfer, und eine
Kantonsgericht KG Seite 5 von 30 lautend auf B.________. M.________ sei bei ihrer Ankunft in der Schweiz von F.________ angehalten worden, eine SIM-Karte auf ihren Namen einzulösen, wobei es sich dabei um die Mobiltelefonnummer handelte, welche unter den Inseraten figurierte. Eine weitere Kontaktnummer auf den Inseraten sei auf den Beschuldigten A.________ eingelöst worden, welcher das Mobiltelefon F.________ zur Verfügung gestellt habe. Die Inserate auf «XDATE.ch» seien alle von einem Benutzerkonto «O.________» hochgeladen worden, welches aufgrund der E-Mail-Adresse P.________ E.________ habe zugeordnet werden können. Weiter seien Inserate auf dem einschlägigen Sexportal «AND6.com» aufgeschaltet worden. Dabei seien im Wesentlichen dieselben Inserate wie auf XDATE.ch verwendet worden, inkl. Bildern und Namen der Frauen. Die Inserate seien von der E-Mailadresse Q.________ und jener Telefonnummer, die auf M.________ eingelöst wurde, hochgeladen worden. Den Aussagen von Freiern, der Beschuldigten E.________ und B.________ bzw. den WhatsApp-Nachrichten sei zu entnehmen, dass allgemein bekannt gewesen sei, dass sexuelle Dienstleistungen in den bereits erwähnten Lokalitäten von ihnen angeboten wurden oder dass sie von Personen darauf angesprochen worden seien (angefochtenes Urteil; S. 12 ff.). C. a. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 erklärte A.________ (nachfolgend auch: der Beschuldigte oder Berufungskläger) die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom
8. Oktober 2024. Er beantragt, dass das Verfahren in Bezug auf die Tatbestände des Menschenhandels, angeblich begangenen am 17. Juli 2022 in G.________, H.________, I.________ und anderen Orten, und der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar bis
20. September 2022 in G.________, H.________, I.________ und anderen Orten, einzustellen sei. Er sei freizusprechen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Menschenhandel, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar bis 20. September 2022 in G.________, H.________, I.________ und anderen Orten, alles unter Ausscheidung der darauf entfallenden Verfahrens- und Parteikosten und Auferlegung an den Kanton Freiburg sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die berufsmässige Vertretung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren in richterlich zu bestimmender Höhe, sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe. Die Zivilklagen der Zivilklägerinnen seien abzuweisen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten und das Honorar der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen. Beweisanträge stelle er keine. b. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erklärte B.________ (nachfolgend auch: der Beschuldigte oder Berufungskläger) die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom
8. Oktober 2024. Er stellt die Anträge, dass er nebst dem Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar bis 20. September 2022, von den Vorwürfen des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und der Integration, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar bis 20. September 2022, und der Übertretung des Gesetzes über die Ausübung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar bis 20. September 2022, freizusprechen sei. Hingegen sei er zu verurteilen wegen Gehilfenschaft zum Menschenhandel (Art. 182 Abs. 2 StGB), begangen in der Zeit vom 1. Januar bis 20. September 2022 und der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), begangen in der Zeit vom
1. Januar bis 20. September 2022. Er sei unter Anrechnung der erstandenen Haft und des
Kantonsgericht KG Seite 6 von 30 vorzeitigen Strafvollzuges zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. Die Zivilansprüche der Zivilklägerinnen seien abzuweisen. Es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien ihm zu drei Vierteln und dem Staat Freiburg zu einem Viertel aufzuerlegen. Die den amtlichen Rechtsbeiständen ausgerichtete Entschädigung habe er lediglich im Umfange von drei Vierteln dem Staat Freiburg zurückzuerstatten. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staate Freiburg aufzuerlegen, ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Beweisanträge stelle er keine. c. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 5. März 2025, dass auf die Berufung von A.________ nicht einzutreten sei, weil die Berufungsanmeldung nicht vom amtlichen Verteidiger, sondern i.V. von dessen Kanzleikollegen, welcher über keine Vollmacht verfüge, unterzeichnet worden sei. Sollte auf die Berufung eingetreten werden, würde keine Anschlussberufung erhoben. Bezüglich der Berufung von B.________ erklärte sie, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären. In der Sache selbst schloss sie auf Abweisung der Berufungen. Die Straf- und Zivilklägerinnen liessen mit Schreiben vom 19. März 2025 ausführen, dass sie weder Nichteintreten beantragten noch Anschlussberufung zu den Berufungen der Beschuldigten erklären würden. Sie beantragten die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. D. Den Privatklägerinnen wurde mit Entscheid vom 10. April 2025 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren erteilt und Rechtsanwältin Taciana Da Gama als unentgeltliche Rechtsbeiständin ernannt. Mit Schreiben vom 11. April 2025 wurde den Parteien eröffnet, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft, auf die Berufung von A.________ sei nicht einzutreten, abgewiesen werde und somit auf dessen Berufung eingetreten werde. E. Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 21. April 2026, eingeholt und zu den Akten genommen. Zudem wurde ein Führungsbericht über B.________ bei der Freiburger Strafanstalt, Anstalten von Bellechasse, eingeholt und zu den Akten genommen. F. Mit Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 5. Mai 2026 liess B.________ ausführen, dass die Berufung eingeschränkt werde und nunmehr nur noch die angeordnete Landesverweisung angefochten werde. G. Anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2026 erschienen die Beschuldigten, begleitet von ihren jeweiligen Verteidigern sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen. Nach der Einvernahme der Beschuldigten hielten die Vertreter der Beschuldigten, die Staatsanwältin und die Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen ihre Parteivorträge. Die Beschuldigten machten von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Auf die Ausführungen der Berufungsführer, der Staatsanwaltschaft sowie die Plädoyers ihrer Verteidiger und der Vertreterin der Zivilklägerinnen an der Verhandlung vom 12. Mai 2026 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 30 Erwägungen 1. 1.1. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Personen besitzen A.________ und B.________ ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und sind somit zur Berufung legitimiert. Das angefochtene Urteil wurde den Berufungsführern am 3. bzw. 4. Februar 2024 zugestellt. Die am 5. und 24. Februar 2025 eingereichten Berufungserklärungen erfolgten somit fristgerecht. Die Berufungen sind formgerecht und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist auf diese grundsätzlich einzutreten. 1.2. Da die Berufungen den gleichen Sachverhalt betreffen und sich gegen Urteile richten, die im gleichen Verfahren ergangen sind, rechtfertigt es sich, die Verfahren 501 2025 14 und 501 2025 15 zu vereinigen und in einem Urteil abzuhandeln. 1.3. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Urteil wird von A.________ praktisch vollständig angefochten. B.________ ficht neu nur noch die angeordnete Landesverweisung an. Es ist demnach festzustellen, dass das Urteil betreffend B.________ mit Ausnahme von Ziffer I.10. in Rechtskraft erwachsen ist. Betreffend A.________ werden die Ziffern III.2. und 8.3. bezüglich der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Der dritte Beteiligte E.________ hat das ihn betreffende Urteil und seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten wegen gewerbsmässigen Menschenhandels (Mittäterschaft), mehrfacher Förderung der Prostitution (Mittäterschaft), mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Mittäterschaft) sowie Übertretung des Gesetzes über die Ausübung der Prostitution (Mittäterschaft) akzeptiert, weshalb dieses mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile der erstinstanzlichen Urteile über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Es ist aufgrund der Berufungen der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bezüglich der Strafmasse gebunden. 1.4. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a.) Beweisvorschriften verletzt worden sind; b.) die Beweiserhebungen unvollständig waren; c.) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurden keine neuen Beweisanträge gestellt, so dass es nicht erforderlich erscheint, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 30 Der Strafappellationshof kann sich in seiner Beurteilung des Falles auf die Einvernahme der Beschuldigten sowie auf den Beizug der Akten beschränken. 2. Verletzung des Anklagegrundsatzes A.________ stellt sich wie schon vor der ersten Instanz auf den Standpunkt, dass ihm gegenüber das Anklageprinzip verletzt sei und deshalb das Verfahren in Bezug auf die Tatbestände des Menschenhandels, angeblich begangen am 17. Juli 2022 in G.________, H.________, I.________ und anderen Orten, und der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar bis 20. September 2022 in G.________, H.________, I.________ und anderen Orten, einzustellen sei. Diese Frage wird unter den entsprechenden Straftatbeständen erörtert werden (vgl. E. 3.3.2 und 4.3.2 unten). 3. Menschenhandel (Art. 182 Abs. 1 und 2 aStGB) 3.1. Vorerst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das bis 30. Juni 2023 anwendbare Recht als lex mitior anzuwenden ist. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Urteil, S. 19 f.). Gemäss Art. 182 Abs. 1 aStGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesem Zweck ist dem Handel gleichgestellt. Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 182 Abs. 2 aStGB). Im Weiteren kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die richtigen und ausführlichen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 20-23). 3.2. B.________ Es wird davon Kenntnis genommen, dass B.________ den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Menschenhandels nicht mehr bestreitet, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 3.3. A.________ 3.3.1. A.________ beantragt, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfes des Menschenhandels, angeblich begangen am 17. Juli 2022 in G.________, H.________, I.________ und anderen Orten einzustellen sei, weil das Anklageprinzip in diesem Punkt verletzt sei. Zudem bestreitet er, dass er sich der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Menschenhandel schuldig gemacht hat und beantragt diesbezüglich einen Freispruch. 3.3.2. Anklagegrundsatz 3.3.2.1. Er bringt betreffend den Vorwurf des Menschenhandels vor, dass eine eigenständige Begehung des Vorwurfs des Menschenhandels in der Anklageschrift nicht erwähnt werde und eine konkrete Zuschreibung fehle. Auch eine Beschreibung der Örtlichkeiten in Frankreich und der Route in die Schweiz fehle gänzlich.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 30 3.3.2.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem hiermit konkretisierten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1;143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.1.2; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist nach Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; Urteile BGer 7B_277/2022 vom
11. Dezember 2023 E. 2.2; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 507 E. 3.3.2; Urteile BGer 7B_822/2023 vom 27. August 2024 E. 3.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen). 3.3.2.3. In Ziffer 1 der Anklageschrift wird das Vorgehen, die Rolle und die Absichten der Beteiligten umschrieben, woraus hervorgeht, dass die angeworbenen Frauen über die in der Schweiz auszuübende Tätigkeit getäuscht wurden und zur Vornahme von sexuellen Handlungen in ausbeuterischer Absicht gezwungen wurden. Gemäss Ziffer 3, S. 6 f. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten konkret vorgeworfen, er habe am 17. Juli 2022 R.________, geboren 1985, zusammen mit B.________ von Frankreich in die Schweiz gebracht, nachdem diese ihnen von E.________ und F.________ übergeben worden sei. A.________ sei gefahren, da B.________ damals über keinen gültigen Fahrausweis verfügt habe. In Ziffer 2./1.6 (Mittäterschaft/Gehilfenschaft) erwägt die Staatsanwaltschaft im Sinne einer Zusammenfassung, dass A.________ durch den Transport von R.________ in die Schweiz am 17. Juli 2022 zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung eigenständig den Tatbestand des Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB erfüllt habe. 3.3.2.4. Der Strafappellationshof stellt fest, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Handlung in der Anklageschrift vom 27. Februar 2024 klar umschrieben ist. Der Beschuldigte wusste, was ihm genau im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vom 17. Juli 2022 vorgeworfen wurde, und konnte sich dagegen auch verteidigen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 30 Mangels Verletzung des Anklageprinzips ist der Antrag auf Einstellung des Verfahrens im vorerwähnten Punkt abzuweisen. 3.3.3. Mittäterschaft 3.3.3.1. Der Berufungsführer bestreitet den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vom 17. Juli 2022 nicht, rügt allerdings, dieser erfülle den Tatbestand des Menschenhandels nicht. Er bringt diesbezüglich insbesondere vor, er sei nicht Teil des Geschäftsmodells gewesen, habe weder persönlich noch finanziell profitiert und sei sicherlich kein eigenständiger Täter. Er habe keine Kenntnis darüber gehabt, weshalb die Frau von Frankreich in die Schweiz transportiert habe werden müssen. Vor Ort sei nicht erkennbar gewesen, dass die Frau nicht freiwillig und unter Zwang in die Schweiz komme. Sie habe sich mit E.________ unterhalten und gelacht, was als Realitätskriterium zu werten sei. Es sei auch keine Schutzbehauptung, dass er gefahren sei, weil B.________ keinen Führerausweis gehabt habe, dies entspreche der Realität. 3.3.3.2. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Würdigung der Tatbeteiligung als Haupttäter oder Gehilfe betrifft nicht eine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage, die vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu entscheiden ist. Dass die Tathandlung in der Anklageschrift nicht explizit als Gehilfenschaft bezeichnet wird, steht einem solchen Schuldspruch daher nicht entgegen und begründet keine Verletzung des Anklageprinzips, wenn sich die Gehilfenschaft aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als reale Möglichkeit aufdrängt (Urteil BGer 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 1.3 mit Hinweisen). Ein formeller Vorbehalt ist nicht erforderlich. 3.3.3.3. Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben; er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (sog. sukzessive Mittäterschaft). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet. Demgegenüber ist Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. Art. 25 StGB erfordert
Kantonsgericht KG Seite 11 von 30 subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er nicht zu kennen (Urteil BGer 6B_697/2025 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.3.3.4. Dem Beschuldigten ist beizupflichten, wenn er geltend macht, es sei nicht sein «Business» gewesen und er habe nicht finanziell davon profitiert. Er war weder organisatorisch fest in das von den Mitbeschuldigten betriebene Geschäft eingebunden noch zog er daraus finanzielle Vorteile. Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass er an den Einnahmen beteiligt gewesen wäre, Entscheidungsbefugnisse innehatte oder die Tätigkeit in irgendeiner Weise aktiv mitgestaltet hätte. Gleichwohl ergibt sich aus den Akten, dass ihm der durch die Mitbeschuldigten begangene Menschenhandel bekannt war. Sein Einwand, er habe keine Kenntnis darüber gehabt, weshalb die Frau von Frankreich in die Schweiz habe transportiert werden müssen, erscheint vor diesem Hintergrund als unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptung. Auch kann er nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass die Frau angeblich freiwillig in die Schweiz kam, gehörte es doch gerade zum (ihm bekannten) Geschäftsmodell der Haupttäter, dass die Opfer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (und nicht unter Zwang) in die Schweiz gelockt wurden. Durch den vorgenannten Transport einer Frau von Frankreich in die Schweiz erleichterte und förderte er wissentlich und willentlich die deliktische Tätigkeit der Mitbeschuldigten. Der Tatvorwurf in Bezug auf die Vorkommnisse vom 17. Juli 2022 ist daher rechtlich unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft und nicht der Mittäterschaft zu würdigen. Sollte es bei der erstinstanzlichen Verurteilung wegen gewerbsmässigen Menschenhandels (Gehilfenschaft), begangen vom 1. Januar 2022 bis 20. September 2022, bleiben – was nachfolgend zu prüfen ist –, so geht dieser Vorwurf darin auf. Da es sich um den gleichen Lebenssachverhalt handelt und lediglich eine andere rechtliche Qualifikation erfolgt, hat für diesen Tatvorwurf indessen ohnehin kein Freispruch zu erfolgen. 3.3.4. Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Menschenhandel 3.3.4.1. Im Weiteren beantragt A.________, dass er vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Menschenhandel, angeblich begangen in der Zeit ab 1. Januar bis 20. September 2022 in G.________, H.________, I.________ und anderen Orten, freizusprechen sei. Er bringt auch diesbezüglich vor, dass die Anklageschrift mangelhaft sei. Auf ihn bezogen sei der zu erreichende Zweck von Art. 182 StGB nicht umschrieben. Er habe weder persönlich noch finanziell profitiert und habe keine Rolle innerhalb der Organisation innegehabt. Auch habe er keine Frauen angeworben. In Bezug auf die Frau, die bei ihm gewohnt habe, seien die Vermittlungshandlungen nicht gleich beschrieben wie in der Anklageschrift. Auch sei gar nicht klar, ob diese Frau gearbeitet habe und ob es sich um dieselbe Person handle. Dies sei in dubio pro reo zu berücksichtigen. Hinsichtlich des B.________ zur Verfügung gestellten Telefons habe er nicht gewusst, wofür die Nummer gebraucht werde. Er habe die Mitbeschuldigten nie beraten, wie die Opfer weiter ausgebeutet werden könnten, sondern habe lediglich Tipps gegeben, wie das Ganze legal werde und beendet werden könne. Es habe sich um gutgemeinte Ratschläge an einen Freund gehandelt. Dass er B.________ gesagt habe, die Verträge seien nicht «wasserdicht», sei eine Warnung gewesen und sicherlich keine Beratung für einen Menschenhandel. Gleiches gelte für die Aussagen, wonach bessere Verhältnisse geschaffen und die Frauen beim Ausländeramt angemeldet werden müssten. Er habe seinen Freund auf den richtigen Weg bringen wollen, jedoch zu keiner Zeit die Ausbeutung unterstützt.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 30 3.3.4.2. Einleitend stellt der Strafappellationshof fest, dass auch in diesem Punkt die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen in der Anklageschrift vom 24. Februar 2024 klar umschrieben sind. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich dagegen verteidigen. 3.3.4.3. Die Vorinstanz hielt bezüglich des Tatbeitrages des Beschuldigten zusammenfassend fest, dass A.________ im Mai 2022 E.________ eine Frau vermittelt habe. Zudem hätten die Beweise ergeben, dass er eine enge Beziehung zu B.________ pflegte und diesen insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung und Organisation des Geschäfts beraten und diesem aufgezeigt habe, wie er seine Geschäfte lukrativer ausgestalten könnte. So habe er diesen auch darauf hingewiesen, dass die Verträge mit den Frauen nicht «wasserdicht» seien (act. 16274). Zudem habe er diesem geraten, weniger als 50 Prozent oder 50 Prozent minus Werbung der Einnahmen einzubehalten, ansonsten er sich als Zuhälter schuldig mache (act. 18061 f.). B.________ habe denn auch zugestanden, dass A.________ ihm öfters gute Ratschläge gegeben habe, wie alles laufen sollte (act. 18094, Z. 733 ff.). A.________ habe vorsätzlich gehandelt, da er sehr wohl gewusst habe, welchen Geschäften B.________ nachgegangen sei und ihm bewusst gewesen sei, dass diese illegal waren. Zudem habe er B.________, E.________ und F.________ eine Rufnummer zur Verfügung gestellt. Dabei habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass diese für die ihm bekannten illegalen Machenschaften zwecks Verschleierung der Zuordnung dieser Nummer zu den Hauptprotagonisten verwendet würden. Indem seine Unterstützung die praktischen Erfolgschancen der Straftat erhöht hätten, sei A.________ hinsichtlich des gewerbsmässigen Menschenhandels als Gehilfe zu qualifizieren und entsprechend zu verurteilen. 3.3.4.4. Der Strafappellationshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Schlussfolgerungen und die Subsumtion der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Was der Berufungsführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er geltend macht, seine Handlungen hätten sich auf gutgemeinte Ratschläge gegenüber einem Freund beschränkt, erscheint dies angesichts der konkreten Umstände nicht glaubhaft. Der Berufungsführer verfügte über detaillierte Kenntnisse betreffend die Verträge mit den Frauen, deren Unterbringung etc. Darüber hinaus stellte er eine Telefonnummer zur Verfügung, welche im Zusammenhang mit dem betriebenen Geschäft verwendet werden konnte. Dieses Verhalten geht deutlich über eine bloss unverbindliche Hilfestellung oder freundschaftliche Unterstützung hinaus, zumal er gar am Transport eines der Opfer in die Schweiz beteiligt war (siehe E. 3.4.3 oben). Die Angabe, er habe lediglich helfen wollen, die Angelegenheit legal zu machen und zu beenden, erweist sich als Schutzbehauptung. Sein tatsächliches Verhalten steht hierzu in einem offensichtlichen Widerspruch. Wer sich so aktiv einbringt und zudem organisatorische Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten bereitstellt, unterstützt das Geschäft als Gehilfe, auch wenn der Berufungsführer offenbar finanziell nicht davon profitierte. Dies führt zur Abweisung der Berufung in diesem Punkt. 4. Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB) 4.1. Wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 195 lit. c StGB).
Kantonsgericht KG Seite 13 von 30 Gemäss Rechtsprechung zu Art. 195 Abs. 3 aStGB, welcher dem seit dem 1. Juli 2014 geltenden Art. 195 lit. c StGB entspricht (Urteil BGer 6B_979/2023 vom 16. Juli 2024 E.3.2), genügt es alleine noch nicht, dass der Täter von der sich prostituierenden Person finanziell profitiert. Erforderlich ist, dass sie dabei auch in erheblichem Mass unter Druck gesetzt und dadurch ihre Handlungsfreiheit in einer Weise eingeschränkt wird, wie dies bei der Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses der Fall ist. Das Entgegennehmen von durch Prostitution erwirtschafteten Vermögenswerten für sich allein vermag den Tatbestand nicht zu erfüllen. Das blosse Mitverdienen kann nicht tatbestandsmässig sein, vielmehr muss ein Zuführen oder Festhalten gegen den Willen der Prostituierten, etwa durch Ausnützen einer Machtstellung oder durch einen gewissen Druck hinzukommen, die Handlungsfreiheit der Prostituierten muss beeinträchtigt werden. Von Art. 195 Abs. 3 aStGB wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Überwachung bedeutet die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen. Wer hingegen den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 129 IV 81 E. 1.2; BGE 126 IV 76 E. 2, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewährt der Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 aStGB auch Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglosen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage in ihrem Herkunftsland bereit sind, auf ihre Handlungsfreiheit zeitweise zu verzichten, um als Prostituierte arbeiten zu können (BGE 129 IV 81 E. 1.4). 4.2. B.________ B.________ bestreitet den Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution nicht mehr. 4.3. A.________ 4.3.1. A.________ beantragt, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfes der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar bis 20. September 2022 in G.________, H.________, I.________ und anderen Orten einzustellen sei, weil das Anklageprinzip verletzt sei. Diesbezüglich bringt er vor, dass auch in diesem Punkt aus der Anklageschrift nicht hervorgehe, was ihm konkret vorgeworfen werde. Es fehle auch der Hinweis auf den Konnex zwischen den ihm vorgeworfenen Handlungen und dem Vorwurf, sich der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution schuldig gemacht zu haben. Das Verfahren sei deshalb wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes in diesem Punkt einzustellen. 4.3.2. Anklagegrundsatz 4.3.2.1. In Ziff. 2.2 der Anklageschrift wird aufgeführt, dass die Beschuldigten die Tätigkeiten der Frauen vorbestimmt und überwacht hätten. Die Frauen hätten über keinerlei Handlungsfreiheit verfügt. Die Opfer seien weder in der Wahl der Arbeitszeiten, der Freier, der Preise noch der zu erbringenden Dienstleistungen in irgendeiner Weise frei gewesen. Es sei ihnen mitgeteilt worden,
Kantonsgericht KG Seite 14 von 30 wann sie und wo sie arbeiten mussten und welche sexuellen Dienstleistungen sie zu erbringen hatten. Es sei den Frauen auch nicht gestattet worden, unerwünschte Freier und oder Sexualpraktiken abzulehnen. Die Frauen hätten jeweils keinen Kontakt mit den Freien gehabt und hätten meist auch die Sprache der Freier nicht gesprochen und hätten sich somit meist auch nicht mit den Kunden verständigen können. Die Preise seien zum vornherein für die Frauen bestimmt gewesen und das Geld hätten sie auch nicht behalten dürfen. Die Frauen seien zudem durchgehend an den Standorten mit Video überwacht worden. Zudem hätten sie am Arbeitsplatz wohnen müssen. A.________ habe sich dadurch, dass er B.________ stets mit Rat und Tat unterstützt habe, über das ganze Verfahren informiert gewesen sei und sogar seine Mobil- telefonnummer zur Verfügung gestellt habe, der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c i.V.m. Art. 25 StGB, begangen in der Zeit ab 1. Januar 2022 bis 20. September 2022, in G.________, H.________, I.________ und anderen Orten strafbar gemacht. 4.3.2.2. Mit dieser Umschreibung ist dem Anklagegrundsatz Genüge getan. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, mag auch hier nicht zu überzeugen. Entgegen seinen Vorbringen wusste der Beschuldigte sehr wohl, welche «Hilfeleistungen» ihm konkret vorgeworfen werden und dass er auch gewusst habe, unter welchen Bedingungen die Frauen gehalten wurden. Er wusste, dass diese ständig überwacht und kontrolliert wurden und bei ihren Tätigkeiten in ihrer Handlungsfähigkeit vollständig eingeschränkt waren. Der Beschuldige konnte sich demnach gegen die ihm gemachten Vorwürfe verteidigen, was er auch getan hat. 4.3.3. Gehilfenschaft 4.3.3.1. Das Strafgericht hielt fest, dass A.________ insbesondere B.________ anlässlich verschiedener Telefongespräche mit Rat und Tat zur Seite stand, so z. B. im Zusammenhang, inwiefern dieser durch entsprechende Vorkehrungen den Anschein der Legalität erwecken könnte, um die Behörden über die wahren Machenschaften zu täuschen oder die Ermittlungen zu erschweren. Zudem habe er B.________, S.________ und F.________ eine Rufnummer zu Verfügung, womit vom 18. Juli 2022 bis am 20. September 2022 insgesamt 1500 Unterhaltungen betreffend Bezug von sexuellen Dienstleistungen geführt worden seien (act. 16016). Dabei habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass mit seiner Rufnummer Freier akquiriert und sexuelle Dienstleistungen vereinbart wurden, welche den Frauen entgegen deren Willen aufgezwungen worden seien. Obschon er selbst die Tätigkeit der Opfer nicht überwacht und vorbestimmt oder diese mit Video überwacht hätte, habe er billigend den Willen der Mittäter, die vorsätzlich handelten und durch unzulässigen Druck die Handlungsfreiheit der Frauen beeinträchtigten, mitgetragen. Indem seine Unterstützung die praktischen Erfolgschancen der Straftaten erhöht habe, sei A.________ hinsichtlich der Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit. c StGB als Gehilfe zu qualifizieren und entsprechend zu verurteilen. 4.3.3.2. Der Strafappellationshof stellt auch in diesem Zusammenhang fest, dass die Erwägungen des Strafgerichts auf einer seriösen Analyse der Akten beruhen und der Kritik des Beschuldigten standhalten. Er macht sich deren Ausführungen zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO, angefochtenes Urteil, S. 32-34). Er ergänzt diese, um auf die vom Beschuldigten vorgebrachten Argumente einzugehen. Es stimmt zwar, dass dem Beschuldigten keine finanziellen Interessen nachgewiesen werden können, was im Übrigen auch nicht von Belang wäre. Entgegen seinen Vorbringen waren seine Ratschläge nicht dafür bestimmt, B.________ zu warnen und diesen auf den «richtigen Weg» zu bringen. Es ging bei den «Hilfeleistungen» in erster Linie darum, dem Geschäft den Anschein der Legalität zu geben (vgl. act. 16336). So riet er B.________ auch davon ab, in den Verträgen mit den
Kantonsgericht KG Seite 15 von 30 Frauen das 50:50-Modell aufzunehmen, weil er sonst der Zuhälterei überführt werden könnte (act. 16275; 16302). Er riet ihm in diesem Zusammenhang, für die Zimmerbenutzung den Frauen (offiziell) eine Miete zu verrechnen. Er hielt aber gleichzeitig fest, dass er dann konkret machen könne, was er wolle (vgl. dazu act. 16342). Auch die Übergabe eines Mobiltelefons erfolgte mit der Absicht, die vermutete Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu umgehen und somit die geschäftliche Tätigkeit ungestört weiterführen zu können (act. 16275). Aus den Akten ergibt sich, dass A.________ – entgegen seinen Behauptungen – sehr wohl im Bild war über die prekären Lebens- und Arbeitsbedingungen der angestellten Frauen. Er wusste, dass diese ständig überwacht, kontrolliert und wie «Hühner» gehalten wurden (vgl. act. 18044). Alle diese «Hilfeleistungen» dienten dem Ziel, die Kontrolle über und die Ausbeutung der angestellten Frauen aufrechtzuerhalten. Der Beschuldigte hat sich somit der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution schuldig gemacht. Die Berufung von A.________ ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Allgemeines zur Strafzumessung 5.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zu- messung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sach- schaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfrei- heit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entschei- dende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkom- ponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammen- hang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Be- weggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. 5.2. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Kantonsgericht KG Seite 16 von 30 5.3. Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbe- zug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt fest- zulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2). 5.4. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wieder- geben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Richter hat zudem bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwe- sentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteiligen Auswirkun- gen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüberhinausge- hende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5). 6. Strafzumessung in concreto 6.1. B.________ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.- und zu einer Busse von CHF 3000.- verurteilt. Er bestreitet das Strafmass nicht mehr. 6.2. A.________ wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 130.- verurteilt. Die Probezeit wurde auf 5 Jahre festgesetzt. Er ficht die Strafzumessung nicht selbständig an. Aufgrund der vom Strafappellationshof vorgenommenen anderen rechtlichen Qualifikation betreffend den Vorfall vom 17. Juli 2022 ist die Strafe aber dennoch neu festzusetzen.
Kantonsgericht KG Seite 17 von 30 6.2.1. Mit der abweichenden rechtlichen Qualifikation und dem entsprechenden Wegfall des Vorwurfs des Menschenhandels in Mittäterschaft stellt neu die Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Menschenhandel die schwerste Straftat dar, wofür die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten und der Täterkomponente kann dennoch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden; der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil E. V.8, S. 47 ff.). Dass der Vorfall vom 17. Juli 2022 vom Strafappellationshof rechtlich nicht als (einfacher) Menschenhandel in Mittäterschaft, sondern als einer von mehreren Tatbeiträgen im Rahmen der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Menschenhandel qualifiziert wird, ändert am Verschulden und der Täterkomponente nichts. Das Verschulden von A.________ wiegt nicht leicht. Unter diesen Umständen erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von sieben Monaten als tat- und schuldangemessen. 6.2.2. Auch hinsichtlich der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution wiegt sein Verschulden nicht leicht. Die Taten stehen alle in einem engen Zusammenhang. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen. 6.2.3. Gemäss des vorliegend anwendbaren Art. 182 Abs. 3 aStGB ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen. Dabei darf die schuldadäquate Strafe nicht überschritten werden. Die Festsetzung des Anteils der Geldstrafe auf 30 Tagessätze durch die Vorinstanz, ausmachend ein Monat Freiheitsstrafe, ist nicht zu beanstanden. Folglich ist die Strafe auf sieben Monate Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen festzusetzen. 6.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des Vollzugs der Strafe eine positive Legalprognose oder zumindest keine für die Abweichung der Regel, wonach der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren aufgeschoben wird (Art. 42 StGB), erforderliche ungünstige Prognose vorliegt, weshalb der Strafaufschub zu gewähren ist. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe in Deutschland und der dennoch bestehenden Gefahr eines Rückfalls wird die Probezeit auf die Maximaldauer von fünf Jahren festgelegt. 7. Landesverweisung 7.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Menschenhandels oder Förderung der Prostitution verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. g und h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). 7.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Kantonsgericht KG Seite 18 von 30 7.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil BGer 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2); für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und, falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteil BGer 6B_25/2023 vom 20. September 2023; mit Hinweisen). Der EGMR verlangt, dass die nationalen Gerichte den Sachverhalt sorgfältig prüfen, eine ausreichende Interessenabwägung vornehmen und ihren Entscheid eingehend begründen. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (Urteil BGer 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.6). 7.4. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteil 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6 mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6 mit Hinweisen). Im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vermag eine strafrechtliche Verurteilung nach dem Gesagten nicht automatisch die Landesverweisung zu begründen. Die Strafgerichte
Kantonsgericht KG Seite 19 von 30 haben in einer spezifischen Prüfung des Einzelfalls zu beurteilen, ob Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der Landesverweisung entgegensteht. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.9; vgl. auch BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteile 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2; 6B_126/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 143 IV 97]). Dabei ist Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA strafrechtlich nicht restriktiv auszulegen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.8). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ein strenger Massstab gilt für Betäubungsmitteldelikte, Gewaltdelikte und Straftaten gegen die sexuelle Integrität (BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteile 6B_922/2023 vom 19. März 2024 E. 1.6.4; 6B_234/2021 vom 30. März 2022 E. 2.2). Stehen Straftaten gegen die sexuelle Integrität zur Diskussion, kann unter Umständen auch bei einem nicht vorbestraften und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilten Täter von einem relevanten Risiko für zukünftige Delikte ausgegangen werden. Von Bedeutung ist dabei neben der in der Strafe zum Ausdruck kommenden Schwere der Rechtsgutverletzung, wie sich der Täter während des Verfahrens verhielt, z.B., ob er Reue und Einsicht zeigte oder die Tat geradezu banalisierte (Urteile 6B_922/2023 vom 19. März 2024 E. 1.6.4; 6B_234/2021 vom 30. März 2022 E. 2.2; 2C_107/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5.2). Wurde der Täter zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, kann auch die abschreckende Wirkung des bedingten Vollzugs eine Rolle spielen (vgl. Urteil 6B_922/2023 vom 19. März 2024 E. 1.6.4). 7.5. Die Verneinung einer schlechten Prognose im Rahmen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges spricht nicht gegen eine bestehende Rückfallgefahr im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab. Der Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen (Urteil BGer 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 10.9 mit Hinweisen). 7.6. B.________ B.________ ist aktuell 61 Jahre alt. Er ist in Deutschland geboren, dort aufgewachsen und verfügt über einen Lehrabschluss. Am 16. Mai 2011 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete bis zur Kündigung per 31. August 2022 bei der T.________ AG in G.________. Er erzielte ein Einkommen von brutto CHF 5'500.00. In Deutschland hat er zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Eltern sind bereits verstorben. Er war in Deutschland zweimal verheiratet. Mit seiner ersten Frau hat er einen Sohn, der nun 34 Jahre alt ist und ebenfalls in Deutschland lebt. Gemäss seinen Aussagen pflegt er aber keinen Kontakt mehr zu den Leuten in Deutschland. Gesundheitlich hat B.________ Probleme mit dem Knie, weshalb er mehrmals operiert wurde. Ansonsten ist er aber gesund (vgl. act. 13141 Zeilen 1 ff., 17377). B.________ befindet sich seit dem 17. September 2022 in Haft. Er befindet sich gegenwärtig in den Strafanstalten von Bellechasse. Er wird von der Anstaltsleitung als vorbildlicher Häftling beschrieben, der sich seit Beginn an die Haftregeln gehalten hat und nie Anlass zu disziplinarischen Sanktionen gegeben hat. Er erledigt die ihm übertragenen Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit der Atelierchefs. Er hat auch die Abweisung seines Gesuches um bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe akzeptiert. Es ist vorgesehen, dass er am 16. September 2026 definitiv aus der Haft entlassen wird. B.________ hat erklärt, dass er direkt nach seiner Entlassung eine Arbeitsstelle im Kanton Zug antreten könne,
Kantonsgericht KG Seite 20 von 30 wo er für die Projektleitung für Renovationsarbeiten in Immobilien zuständig wäre. Ihm würde an der Geschäftsadresse auch eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Die Stelle habe er im Internet gesucht. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten. Dem steht angesichts der Verurteilung wegen gewerbsmässigen Menschenhandels und der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe auch Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht entgegen. B.________ wird wegen gewerbsmässigen Menschenhandels, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie der Übertretung des Gesetzes über die Ausübung der Prostitution schuldig gesprochen, wobei es sich insbesondere beim Menschenhandel um ein besonders schweres Delikt handelt. Auch die Förderung der Prostitution und die übrigen Delikte standen in engem Zusammenhang mit der systematischen Ausnutzung der betroffenen Personen. Die persönliche Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung dieser Personen wurden in gravierender Weise verletzt, so dass zentrale Rechtsgüter und die Interessen der öffentlichen Ordnung in erheblichem Mass beeinträchtigt sind. Das den Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten von B.________ zeugt von erheblicher krimineller Energie und einer ausgeprägten Bereitschaft, finanzielle Interessen über die Integrität und Freiheit anderer Menschen zu stellen. Angesichts der Schwere und Natur der Delikte und der schweren Verletzung der Rechtsordnung besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, den Beschuldigten von der Schweiz fernzuhalten. Die abgeurteilten Taten lassen auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA schliessen. Angesichts der unsicheren beruflichen Wiedereingliederung besteht ein aktuelles und nicht geringes Rückfallrisiko. Nach dem Gesagten ist auch festzustellen, dass entgegen der Vorbringen des Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, da dieser keine näheren sozialen oder familiären Bindungen zur Schweiz hat. Seine Verwandten wohnen alle in Deutschland. Nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe wird seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft in seinem Heimatland einfacher oder jedenfalls nicht schwieriger sein als in der Schweiz. Zwar macht er geltend, direkt nach seiner Entlassung eine Arbeitsstelle in der Schweiz antreten zu können und reicht hierzu eine Vereinbarung ein, die diesbezüglichen Umstände scheinen jedoch dubios. Eine gefestigte berufliche Integration ist nicht erstellt. B.________ verfügt in der Schweiz weder über eine langjährige Verwurzelung noch über eine besonders gelungene wirtschaftliche oder gesellschaftliche Integration. Vielmehr beschränken sich seine Beziehungen zur Schweiz im Wesentlichen auf die behauptete Möglichkeit einer künftigen Erwerbstätigkeit. Unter diesen Umständen vermag die Tatsache, dass B.________ deutscher Staatsangehöriger und damit grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt ist, das gewichtige öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht aufzuwiegen. Die Anordnung der Landesverweisung erweist sich demnach auch unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA als zulässig und verhältnismässig. Die Dauer der Ausweisung von 15 Jahren muss angesichts der Schwere der begangenen Taten ebenfalls als verhältnismässig bezeichnet werden. Die Berufung ist abzuweisen. 7.7. A.________ A.________ ist nunmehr 52 Jahre alt. Er lebt getrennt von seiner Ehefrau in G.________. Er kam am 19. Juli 2010 in die Schweiz und erhielt drei Monate später die Aufenthaltsbewilligung. Er kam
Kantonsgericht KG Seite 21 von 30 in die Schweiz, um zu arbeiten. Er hat einen Sohn, der 24 Jahre alt ist, zu welchem er jedoch keinen Kontakt mehr hat und dessen Aufenthaltsort er nicht kennt. A.________ arbeitete gemäss seinen Angaben bis Ende April 2026 bei der U.________ AG, einem Sanitärgeschäft in Schmitten, wo er ca. CHF 6'200.00 brutto verdiente. Diese Stelle wurde ihm gekündigt. Er hat Arbeitslosengeld beantragt und ist nach eigener Aussage mit mehreren Temporärbüros in Kontakt, um möglichst schnell wieder arbeiten zu können, da es bisher mit einer fixen Arbeitsstelle noch nicht geklappt habe. Er hat Schulden in der Höhe von rund CHF 40'000.-, wobei der grösste Teil der Schulden einen Kredit betrifft. Steuerschulden kämen jetzt automatisch dazu. Er ist bei guter Gesundheit. In Deutschland ist der Beschuldigte polizeilich bekannt, weil er dort ein Bordell betrieben hat. Dies war ca. im Jahr 2006. Er wurde deshalb wegen Zuhälterei verurteilt (act. 18002 Zeilen 1 ff., act. 21 S. 25). In der Schweiz ist er zwar nicht einschlägig, aber wegen Veruntreuung vorbestraft. A.________ wird wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Menschenhandel sowie Gehilfenschaft zur mehrfachen Förderung der Prostitution schuldig gesprochen. Auch wenn seine Tatbeiträge im Vergleich zu den Haupttätern von untergeordneter Bedeutung erscheinen, betrifft seine Beteiligung dennoch schwerwiegende Delikte gegen die persönliche Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung, welche auch auf internationaler Ebene geächtet sind und strafrechtlich verfolgt sowie bestraft werden. Durch seine Handlungen trug er zum Geschäft bei. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass A.________ seine Tatbeiträge bis zuletzt bestritt und keine Verantwortung für sein Handeln übernahm. Weder zeigte er Einsicht noch Reue. Er kooperierte zu keinem Zeitpunkt. Hinzu kommt, dass er vorbestraft ist, auch wenn in der Schweiz einschlägige Verurteilungen fehlen. Die Vorstrafen zeigen indessen, dass es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten handelte. Zudem befindet sich A.________ derzeit in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen. Er verfügt über keine stabile berufliche Situation, sondern lediglich über temporäre Beschäftigungen und ist überdies verschuldet. Vor diesem Hintergrund besteht eine naheliegende Rückfallgefahr. Weiter ist festzustellen, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, da der Beschuldigte keine näheren Beziehungen zur Schweiz hat. Seine Verwandten wohnen alle in Deutschland. Seine berufliche und soziale Eingliederung in seinem Heimatland wird nicht schwierig oder zumindest nicht schwieriger als in der Schweiz sein. Seine privaten Interessen am weiteren Aufenthalt in der Schweiz sind nur schwach ausgeprägt. Er ist weder besonders verwurzelt noch wirtschaftlich oder sozial integriert. Besondere familiäre oder gesellschaftliche Bindungen zur Schweiz sind nicht ersichtlich. Unter Würdigung sämtlicher Umstände besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, A.________ von der Schweiz fernzuhalten. Dieses öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten. Die Landesverweisung erweist sich angesichts der Schwere der Delikte, der fehlenden Einsicht, der Rückfallgefahr und der sehr geringen Integration entgegen der Vorbringen des Beschuldigten auch im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA als zulässig und verhältnismässig. Die Dauer der Ausweisung von 5 Jahren entspricht dem gesetzlichen Minimum. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. Zivilforderungen
Kantonsgericht KG Seite 22 von 30 A.________ beantragt in seiner Berufungserklärung, dass die Zivilforderungen der Privatklägerinnen abzuweisen seien. Dieser Antrag wurde in der Folge jedoch nicht begründet. Nachdem die Schuldsprüche gegen A.________ bestätigt wurden und lediglich eine abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen wurde, ist an der teilweisen Gutheissung der Zivilklagen der beiden Privatklägerinnen und der Verurteilung der drei Mitbeschuldigten, den Privatklägerinnen eine Genugtuung von je CHF 3'000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 19. September 2022 zu bezahlen, festzuhalten. Die Berufung von A.________ ist in diesem Punkt abzuweisen. 9. Kosten und Entschädigungen 9.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend wird in Bezug auf A.________ einzig die rechtliche Qualifikation eines Delikts abweichend gewürdigt, die Schuldsprüche werden aber, auch betreffend die Höhe der ausgesprochenen Strafe, bestätigt. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Kostenregelung im vorinstanzlichen Urteil zu überprüfen. A.________ ist mit seiner Berufung sodann zwar teilweise durchgedrungen, allerdings nur in einem untergeordneten Nebenpunkt (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). B.________ ist mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen, soweit er sie nicht zurückgezogen hat. Angesichts dieses Verfahrensausgangs haben die Beschuldigten sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Der Aufwand für die Prüfung der Berufungen und die auf dem Spiele stehenden Interessen waren – auch aufgrund des späten Rückzugs der Berufung von B.________ mit Ausnahme der Landesverweisung – ungefähr gleich gross, so dass es sich rechtfertigt, die Kosten gleichmässig auf die Berufungsführer zu verteilen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4’400.- (Gerichtsgebühr: CHF 4'000.-; Auslagen: CHF 400.-) festgesetzt und den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt (Art. 426 und 428 StPO). 9.2. Den Beschuldigten wurden für das Verfahren je ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizregle- ments vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtli- chen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stunden- ansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämt- liche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7 % für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen und
Kantonsgericht KG Seite 23 von 30 8.1% für ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen (Art. 25 Abs. 1 aMWStG und Art. 25 Abs. 1 MWStG). 9.2.1. Rechtsanwalt Remo Gilomen veranschlagt als amtlicher Verteidiger von A.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 15.49 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Interessen ist dieser Aufwand nicht zu beanstanden. Auch die geltend gemachten Auslagen und Wegentschädigungen sind ausgewiesen. Dem Gesag- ten zu Folge ist Rechtsanwalt Gilomen eine angemessene Entschädigung von CHF 3'180.10, inklusive CHF 238.30 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Die Rückzahlungspflicht von A.________ bleibt vorbehalten. Dieser hat zudem die zugesprochene Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu erstatten. 9.2.2. Rechtsanwalt Mathieu Azizi veranschlagt als amtlicher Verteidiger von B.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 13 Stunden und 5 Minuten (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung ist ein Arbeitsaufwand von 13 Stunden und 30 Minuten zu entschädigen, ausmachend CHF 2'430.-. Die Auslagen betragen CHF 121.50 (5% von CHF 2'430.-), die Wegentschädigung für die Berufungsverhandlung CHF 30.- und für den Besuch seines Klienten in den Anstalten von Bellechasse CHF 130.- (52 Kilometer à CHF 2.50) und die Mehrwertsteuer CHF 219.65. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Azizi eine angemessene Entschädigung von CHF 2'931.15, inklusive CHF 219.65 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Die Rückzahlungspflicht von B.________ bleibt vorbehalten. Dieser hat zudem die zugesprochene Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu erstatten. 9.3. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens haben die Beschuldigten keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 429 und 433 StPO. 9.4. Beiden Privatklägerinnen wurden mit Verfügungen vom 7. Dezember 2022 die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, welche am 10. April 2026 auf das Berufungsverfahren ausgeweitet wurde. Da die Beschuldigten nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen leben, wird Rechtsanwältin Taciana Da Gama vorab vom Staat zu entschädigen sein (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin Taciana Da Gama veranschlagt als amtliche unentgeltliche Verteidigerin der Zivilklägerinnen für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden und 30 Minuten (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Interessen ist dieser Aufwand grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei die Kostenliste aufgrund der weniger lange dauernden Berufungsverhandlung um eine Stunde zu kürzen ist. Zu entschädigen sind somit 6.5 Stunden à CHF 180.-, d.h. CHF 1'170.-. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 58.50 (5% von CHF 1'170.-), die Reiseentschädigung auf CHF 30.- und die Mehrwertsteuer auf CHF 101.95 (8.1% von CHF 1'258.50). Dem Gesagten zufolge ist Rechtsanwältin Taciana Da Gama eine angemessene Entschädigung von CHF 1'360.45, inklusive CHF 101.95 Mehrwertsteuer, zu entrichten. B.________ und A.________ haben diese Entschädigung dem Staate Freiburg je zur Hälfte zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 24 von 30 Der Hof erkennt: I. Vom teilweisen Rückzug der Berufung von B.________ wird Kenntnis genommen. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 8. Oktober 2024 ist B.________ betreffend mit Ausnahme von Ziff. 10 in Rechtskraft erwachsen. II. Die nunmehr auf die Landesverweisung beschränkte Berufung von B.________ wird abgewiesen. Die Berufung von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 8. Oktober 2024 hat neu folgenden Wortlaut: I. B.________ 1. B.________ wird vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), angeblich begangen vom 1. Januar 2022 bis 20. September 2022, freigesprochen. 2. B.________ wird verurteilt wegen: - gewerbsmässigen Menschenhandels (Mittäterschaft), begangen vom 1. Januar 2022 bis 20. September 2022 (aArt. 182 Abs. 2 StGB); - mehrfacher Förderung der Prostitution (Mittäterschaft), begangen vom 1. Januar 2022 bis 20. September 2022 (Art. 195 lit. c StGB); - mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Mittäterschaft), begangen vom 1. Januar 2022 bis 20. September 2022 (Art. 117 Abs. 1 AIG); - Übertretung des Gesetzes über die Ausübung der Prostitution (Mittäterschaft), begangen vom 1. Januar 2022 bis 20. September 2022 (Art. 26 Abs. 1 und 3 ProstG i. V. m. Art. 6, 11 und 12 ProstG). 3. Die mit Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 27. September 2016 und vom 7. November 2016 bedingt ausgesprochenen Strafen (gemeinnützige Arbeit) werden nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 5 StGB). 4. B.________ wird unter Anrechnung der erstandenen vorläufigen Festnahme und Polizei- bzw. Untersuchungshaft vom 13. Juli 2022 bis 14. Juli 2022 (2 Tage), vom
20. September 2022 bis 29. Mai 2023 (252 Tage) sowie des erstandenen vorzeitigen Strafvollzugs vom 30. Mai 2023 bis 8. Oktober 2024 (498 Tage) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 3'000.00 verurteilt (Art. 34, 40, 47, 49, 51, 105 und 106, 110 Abs. 7 StGB). Wird die Geldstrafe nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen (Art. 36 Abs. 1 StGB).
Kantonsgericht KG Seite 25 von 30 Wird die Busse nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 5. Zur Zivilklage von C.________: Die Zivilklage von C.________ vom 16. September 2024 wird teilweise gutgeheissen. B.________ wird zusammen mit E.________ und A.________ solidarisch verpflichtet, C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem
19. September 2022 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 6. Zur Zivilklage von D.________: Die Zivilklage von D.________ vom 16. September 2024 wird teilweise gutgeheissen. B.________ wird zusammen mit E.________ und A.________ solidarisch verpflichtet, D.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem
19. September 2022 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 7. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 StGB): - Bundesordner inklusive 7 Register und Dokumente (act. 15319 f. Ref. 1); - Bundesordner inklusive 6 Register und Dokumente (act. 15319 f. Ref. 2); - Bundesordner inklusive Dokumente der USB (act. 15319 f. Ref. 3); - Zwei Klarsichtmappen inklusive Arbeitsverträge der K.________ (act. 15319 f. Ref. 4); - Diverse Dokumente der CIB Bank auf Ungarisch (act. 15323 f. Ref. 1); - Zwei Klarsichtmappen mit Arbeitsverträgen der K.________ (act. 15325 f. Ref. 1 und 2); - Mobiltelefon REDMI, vvv (act. 15327 f. Ref. 4); - Vibrator, der Marke YUNMAN, schwarz (act. 15327 f. Ref. 6); - Simkarte YALLO Nr. www (act. 15327 f. Ref. 8); - Minigrip mit Kondomen (act. 15327 f. Ref. 9); - Diverse Dokumente auf den Namen B.________ (act. 15327 f. Ref. 10); - Diverse Dokumente auf den Namen E.________ (act. 15327 f. Ref. 11); - Diverse Dokumente auf den Namen F.________ (act. 15327 f. Ref. 12); - Schlüssel für die X.________, Nr. yyy (act. 15327 f. Ref. 13); - Leere Präservativverpackung, blau (act. 15330 f. Ref. 1); - Graue Dokumentenmappe DUFCO (act. 15330 f. Ref. 2); - Briefumschlag, weiss, adressiert an B.________ (act. 15332 f. Ref. 1); - Plastikbehälter mit drei Präservativen und einem Massagegel, der Marke DUREX, grün (act. 15332 f. Ref. 2); - Mobiltelefon, der Marke Samsung, zzz, schwarz, mit Simkarte Sunrise (act. 15332
f. Ref. 3); - Mehrere zerrissene Papierzettel mit handschriftlichen Notizen (act. 15332 f. Ref. 4);
Kantonsgericht KG Seite 26 von 30 - Mobiltelefon, der Marke Samsung, aaaaaa, schwarz (act. 15332 f. Ref. 5); - Dennersack mit: Bundesordner klein, grün, zwei Bundesordner, klein, schwarz und diverse lose Dokumente (act. 15332 f. Ref. 6); - Massagegel, der Marke DUREX, grün (act. 15332 f. Ref. 7); - Mobiltelefon, der Marke Samsung Galaxy S22 Ultra, ababab, schwarz (act. 15336
f. Ref. 1); - Mobiltelefon, der Marke REDMI, acacac, blau (act. 15336 f. Ref. 2); - Brieftasche, schwarz mit Inhalt ausser dem in der Brieftasche enthaltenen Reisepass von E.________ (act. 15336 f. Ref. 3); - Mobiltelefon, der Marke Samsung Galaxy Note 9, violett (act. 15336 f. Ref. 4); - Adapter Micro SD, ADATA, inklusive Micro SD-Karte, ADATA, 32GB (act. 15336
f. Ref. 5); - Mobiltelefon, der Marke Huawei, adadad, schwarz (act. 15338 f. Ref. 2). 8. Betreffend die in Ziff I./7 aufgeführten Handys (act. 15332 f. Ref. 5 und act. 15336 f. Ref. 4) wird B.________ die Möglichkeit eingeräumt, die darauf abgespeicherten privaten Hochzeits- und Urlaubsfotos bzw. -videos innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils beim Büro für Beschlagnahmungen der Kantonspolizei Freiburg z. B. mittels USB-Stick abzuholen, sofern dies möglich ist. Nach Ablauf dieser Frist werden sie ohne Weiteres vernichtet. 9. B.________ wird aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO entrichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 10. B.________ wird für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB). 11. Parteientschädigungen der Privatklägerschaft/Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung 11.1 B.________ wird zusammen mit E.________ und A.________ solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin C.________ eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. Da sich B.________, E.________ und A.________ derzeit nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, werden die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von C.________ vom Staat Freiburg bezahlt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Rechtsanwältin Taciana Da Gama als amtliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 5'322.00 (wovon CHF 386.95 Mehrwertsteuer (bis 31. Dezember 2023: CHF 247.30 [7.7%], ab 1. Januar 2024: CHF 139.65 [8.1%]) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von B.________, E.________ und A.________ (in Solidarhaft) zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11.2 B.________ wird zusammen mit E.________ und A.________ solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin D.________ eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
Kantonsgericht KG Seite 27 von 30 Da sich B.________, E.________ und A.________ derzeit nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, werden die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von D.________ vom Staat Freiburg bezahlt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Rechtsanwältin Taciana Da Gama als amtliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 5'322.00, wovon CHF 386.95 Mehrwertsteuer (bis 31. Dezember 2023: CHF 247.30 [7.7%], ab 1. Januar 2024: CHF 139.65 [8.1%]) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von B.________, E.________ und A.________ (in Solidarhaft) zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12. Verfahrenskosten/Kosten der amtlichen Verteidigung 12.1 Für die Verfahrenskosten im Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 12.2 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) in der Höhe von CHF 24'290.45 werden B.________ auferlegt (Gebühren: 2/5 von CHF 14'000.00; Auslagen des Strafgerichts: CHF 550.00; Auslagen der Staatsanwaltschaft: CHF 18'140.45) (Art. 418, 422 und 426 Abs. 1 StPO). 12.3 Die Rechtsanwalt Alexandre Dafflon als amtlicher Rechtsbeistand von B.________ (bis
10. September 2024) vom Staat auszurichtende Entschädigung wurde mit Entscheid vom 10. September 2024 auf CHF 28'836.00 (wovon CHF 2'065.75 Mehrwertsteuer (bis
31. Dezember 2023: CHF 1'947.05 [7.7%], ab 1. Januar 2024: CHF 118.70 [8.1%]) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von B.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Alexandre Dafflon bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12.4 Die Rechtsanwalt Mathieu Azizi als amtlicher Rechtsbeistand von B.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 9'189.25 (wovon CHF 688.50 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.________ die entrichtete Entschädigung dem Staat Freiburg zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von Rechtsanwalt Mathieu Azizi als amtlicher Rechtsbeistand von B.________ wird auf CHF 3'039.15 (exkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). II. E.________ (Das Urteil wurde von E.________ nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.) […] III. A.________
Kantonsgericht KG Seite 28 von 30 1. A.________ wird verurteilt wegen: - entfällt; - gewerbsmässigen Menschenhandels (Gehilfenschaft), begangen vom 1. Januar 2022 bis 20. September 2022 (aArt. 182 Abs. 2 i. V. m. Art. 25 StGB); - mehrfacher Förderung der Prostitution (Gehilfenschaft), begangen vom 1. Januar 2022 bis 20. September 2022 (Art. 195 lit. c i. V. m. Art. 25 StGB). 2. Auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom
5. November 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren wird verzichtet (Art. 46 Abs. 2 StGB). 3. A.________ wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 130.00 mit einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt (Art. 34, 40, 42, 44, 47, 49 StGB). 4. Zur Zivilklage von C.________: Die Zivilklage von C.________ vom 16. September 2024 wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird zusammen mit B.________ und E.________ solidarisch verpflichtet, C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem
19. September 2022 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 5. Zur Zivilklage von D.________: Die Zivilklage von D.________ vom 16. September 2024 wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird zusammen mit B.________ und E.________ solidarisch verpflichtet, D.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem
19. September 2022 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 6. A.________ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB). 7. Parteientschädigungen der Privatklägerschaft/Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung 7.1 A.________ wird zusammen mit E.________ und B.________ solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin C.________ eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. Da sich A.________, E.________ und B.________ derzeit nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, werden die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von C.________ vom Staat Freiburg bezahlt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Rechtsanwältin Taciana Da Gama als amtliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 5'322.00 (wovon
Kantonsgericht KG Seite 29 von 30 CHF 386.95 Mehrwertsteuer (bis 31. Dezember 2023: CHF 247.30 [7.7%], ab 1. Januar 2024: CHF 139.65 [8.1%]) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von A.________, E.________ und B.________ (in Solidarhaft) zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.2 A.________ wird zusammen mit E.________ und B.________ solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin D.________ eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. Da sich A.________, E.________ und B.________ derzeit nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, werden die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von D.________ vom Staat Freiburg bezahlt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Rechtsanwältin Taciana Da Gama als amtliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 5'322.00, wovon CHF 386.95 Mehrwertsteuer (bis 31. Dezember 2023: CHF 247.30 [7.7%], ab 1. Januar 2024: CHF 139.65 [8.1%]) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von A.________, E.________ und B.________ (in Solidarhaft) zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Verfahrenskosten/Kosten der amtlichen Verteidigung 8.1 Für die Verfahrenskosten im Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 8.2 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) in der Höhe von CHF 3'866.70 werden A.________ auferlegt (Gebühren: 1/5 von CHF 14’000.00; Auslagen des Strafgerichts: CHF 450.00; Auslagen der Staatsanwaltschaft: CHF 616.70) (Art. 418, 422 und 426 Abs. 1 StPO). 8.3 Die Rechtsanwalt Remo Gilomen als amtlicher Rechtsbeistand von A.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 15'360.55 (wovon CHF 1'117.55 Mehrwertsteuer (bis 31. Dezember 2023: CHF 695.20 [7.7%], ab 1. Januar 2024: CHF 422.35 [8.1%]) festgesetzt. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.________ die entrichtete Entschädigung dem Staat Freiburg zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ wird auf CHF 4'717.30 (exkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4’400.- (Gerichtsgebühr: CHF 4’000.-; Auslagen: CHF 400.-) festgesetzt. Sie werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt (Art. 426 und 428 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 30 von 30 IV. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Remo Gilomen im Berufungsverfahren werden auf CHF 3'180.10 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 238.30). A.________ hat diese Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt Mathieu Azizi im Berufungsverfahren werden auf CHF 2'931.15 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 219.65). B.________ hat diese Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen unentgeltlichen Verteidigung der Privatklägerinnen durch Rechtsanwältin Taciana Da Gama im Berufungsverfahren werden auf CHF 1'360.45 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 101.95). B.________ und A.________ haben diese Entschädigung dem Staate Freiburg je zur Hälfte zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. Mai 2026/mdu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin