Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A.
A.________ ist 1984 geboren. Er leidet seit 2012 an rezidivierenden, depressiven Episoden,
die in den Jahren 2023 und 2024 nach Suizidversuchen zu psychiatrischen Hospitalisationen
führten. Seither war er in psychiatrischer Behandlung bei Dr. B.________. Am 14. Mai 2025 nahmen
seine Angehörigen Kontakt mit dem genannten Psychiater auf und baten ihn, A.________
notfallmässig zu untersuchen. Nach der Konsultation ordnete der besagte Psychiater die ärztliche
fürsorgerische Unterbringung von A.________ ins Stationäre Behandlungszentrum in Villars-sur-
Glâne an. Mit Schreiben vom 18. Mai 2025 teilte A.________ dem Friedensgericht des Seebezirks
(nachfolgend: Friedensgericht) mit, dass er mit der fürsorgerischen Unterbringung nicht
einverstanden sei. Am 19. Mai 2025 beauftragte das Friedensgericht Dr. C.________, Psychiater,
ein Kurzgutachten über den Gesundheitszustand von A.________ zu erstellen. An der Sitzung des
Friedensgerichts vom 22. Mai 2025 wurden A.________ und der ihn behandelnde Klinikarzt,
Dr. D.________, befragt. Am 22. Mai 2025 entschied das Friedensgericht, dass A.________
gestützt auf Art. 426 ZGB im Stationären Behandlungszentrum Villars-sur-Glâne zu verbleiben hat.
Der behandelnde Arzt wurde angewiesen, die Entlassung von A.________ zu beantragen, sobald
es der Gesundheitszustand des Patienten zulässt.
B.
Am 25. Mai 2025 um 23.50 Uhr schickte A.________ dem Friedensgericht und weiteren
Adressanten eine E-Mail, der ein vom 16. Mai 2025 datiertes "Protokoll zum Befreiungsentscheid"
beigelegt war. Das Friedensgericht leitete dem Kantonsgericht diese Eingabe weiter. Mit Schreiben
vom 28. Mai 2025 gewährte das Kantonsgericht A.________ eine Frist von 5 Tagen, um schriftlich
mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe, datiert vom 16. Mai 2025, Beschwerde gegen den Entscheid
vom 22. Mai 2025 führen wolle, und um dem Gericht ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar
der Beschwerde zukommen zu lassen. Am 1. und 2. Juni 2025 überbrachte A.________ dem
Kantonsgericht mehrere Eingaben, worunter ein eigenhändig von A.________ unterschriebener
"Nachtrag zur Unterschrift – Rekurs vom 15.05.2025" war, aus welchem sinngemäss hervorgeht,
dass er Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensgerichts vom 22. Mai 2025 erhebt.
C.
Am 9. Juni 2025 zeigte eine im Stationären Behandlungszentrum Villars-sur-Glâne
hospitalisierte Patientin A.________ bei der Polizei wegen Vergewaltigung an. Daraufhin stellten die
Angestellten des Stationären Behandlungszentrum Villars-sur-Glâne fest, dass A.________ die
Einrichtung verlassen hatte. Am 10. Juni 2025 wurde A.________ von der Berner Polizei angehalten
und in das Stationäre Behandlungszentrum in Marsens gebracht.
D.
Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat den Beschwerdeführer, Dr. D.________ und
Dr. E.________ am 11. Juni 2025 im Stationären Behandlungszentrum in Marsens angehört.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 20 Abs. 1 des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Entscheide, die vom Friedensgericht gestützt auf Art. 439 ZGB i.V.m. Art. 3 KESG getroffen wurden (Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB). Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden (Abs. 4). Das Gesetz verlangt neben einem in Art. 426 ZGB aufgeführten Schwächezustand (psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung) die Notwendigkeit einer Behandlung. Die Notwendigkeit ist namentlich zu bejahen, wenn eine konkrete Selbstgefährdung besteht, d.h. wenn sich die betroffene Person infolge eines Schwächezustandes selbst unmittelbaren Schaden zuzufügen droht, die Person aber über keine Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt und die Fürsorge nicht anders erbracht werden kann. Sodann gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip, d.h. die fürsorgerische Unterbringung ist nur dann gesetzeskonform, wenn eine ambulante Behandlung nicht infrage kommt, so etwa bei fehlender Krankheits- oder Behandlungseinsicht oder Unmöglichkeit der Betreuung durch Familienangehörige. Schliesslich muss die Unterbringung in einer Einrichtung erfolgen, welche geeignet ist (Urteil BGer 5A_775/2019 vom 27. November 2019 E. 4.1. mit Hinweisen).
E. 2.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, A.________ habe keine Krankheitseinsicht. Sein aktuelles Empfinden sei auf seinen hypomanischen Zustand zurückzuführen. In diesem Zustand sei eine Behandlung dringend nötig, um eine Verschlimmerung oder gar eine Selbsttötung zu vermeiden. Bis zu einer Stabilisation seines Zustandes sei die Unterbringung von A.________ zu seinem Schutz notwendig, und das Stationäre Behandlungszentrum in Villars-sur-Glâne sei die geeignete Einrichtung dafür.
E. 2.3 Dem Kurzgutachten von Dr. C.________ vom 21. Mai 2025 ist zu entnehmen, dass A.________ seit 2012 an rezidivierenden, depressiven Episoden leidet, die in den Jahren 2023 und 2024 nach Suizidversuchen zu psychiatrischen Hospitalisationen führten. Das Kurzgutachten stellt die Diagnose "erste hypo- bis manische (eventuell gemischte) Episode im Kontext einer affektiven bipolaren Störung (F 31.0 oder F 38.0)". Sollte die Episode in eine echte manische oder depressive Phase übergehen, würde laut Gutachter eine mögliche Selbstgefährdung bestehen. Die diagnostizierte Erkrankung sei ernsthaft und chronisch und erfordere eine dringende Behandlung. Bis zur Stabilisierung seines aktuellen Zustandes sei für A.________ das Stationäre Behandlungszentrum Villars-sur-Glâne die geeignete Einrichtung. An der Sitzung des Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Friedensgerichts vom 22. Mai 2025 wurden A.________ und der ihn behandelnde Klinikarzt Dr. D.________ befragt. Letzterer bestätigte die vom Gutachter gestellte Diagnose. Er führte aus, dass A.________ keine Krankheitseinsicht habe und betreffend Medikation nicht absprachefähig sei. Der behandelnde Klinikarzt wies daraufhin, dass A.________ bereits zwei Suizidversuche vorgenommen habe. Die affektive bipolare Störung sei aus diesem Grund eine sehr gefährliche Erkrankung, da viele Leute den Suizid effektiv vollziehen würden. In Beantwortung der von der Friedensrichterin gestellten Fragen gab A.________ zusammenfassend zu Protokoll, nicht mit der gestellten Diagnose einverstanden zu sein. Er habe den Zustand von permanentem Glücklichsein erreicht. Er sei bereit, wie geplant im Juni 2025 in die Klinik Wyss einzutreten. Er wolle Eventmanager werden und habe viel zu erledigen, was er im Stationären Behandlungszentrum in Villars-sur-Glâne nicht könne. Anlässlich eines Telefonats vom 22. Mai 2025 mit dem Friedensgericht erklärte der einweisende Psychiater, Dr. B.________, dass er sich ernsthafte Sorgen um seinen Patienten mache. Dieser müsse in der stationären Behandlung stabilisiert und könne erst anschliessend in der Klinik Wyss für die Konsolidierung weiter behandelt werden.
E. 2.4 Anlässlich der heutigen Anhörung erklärte A.________, mit der Diagnose des Gutachters
nicht einverstanden zu sein. Seine Familie habe sein Leben lang sein Wesen und seine Entfaltung
eingeschränkt. Seit er sich von seiner Familie gelöst habe, sei er so, wie er jetzt sei. Im Gutachten
stehe zudem explizit, dass keine Fremd- und Eigengefährdung bestehe, weshalb eine
fürsorgerische Unterbringung nicht gerechtfertigt sei. Er könne nicht verstehen, dass er Notfallmedi-
kamente zur Beruhigung nehmen müsse. Er habe in Villars-sur-Glâne sämtliche Psychopharmaka
abgesetzt, weil er ja gewusst habe, wieso er depressiv gewesen sei, und habe beobachten wollen,
was bei einer Absetzung mit ihm passiere. Dies sei nicht in Absprache mit den Ärzten erfolgt. Solche
Aktionen mache er, weil er sich mit dem Behandlungsvorgehen null identifizieren könne. Im Statio-
nären Behandlungszentrum Marsens gehe es ihm viel besser als vorher in Villars-sur-Glâne. Er
wolle aber in die Privatklinik Wyss, weil er dort in seiner Muttersprache Schweizerdeutsch sprechen
könne, und würde dort auch in die geschlossene Abteilung gehen. Wenn er im Stationären Behand-
lungszentrum Marsens freien Ausgang und Taschengeld bekommen würde, könnte er sich auch
vorstellen, dort zu bleiben.
Dr. D.________, der A.________ im Stationären Behandlungszentrum in Villars-sur-Glâne
behandelt hatte, gab zu Protokoll, die Bereitschaft von A.________, mit den Ärzten
zusammenzuarbeiten, sei schlecht gewesen. Auch betreffend Medikation hätten sei keinen Kompro-
miss gefunden und A.________ habe im Ausgang Ritalin genommen, das zuvor im
Behandlungszentrum abgesetzt worden sei. Er bestätigte die Diagnose der bipolaren affektiven
Störung. Bei dieser Krankheit bestehe die höchste Suizidrate. Wenn A.________ seine
Medikamente regelmässig nehme, was er in Villars-sur-Glâne nicht getan habe, könnte sich sein
Zustand in ein bis zwei Wochen stabilisieren. Es sei ungewiss und nicht voraussehbar, wann und
wie A.________ aus der hypomanischen Phase komme. Der gefährlichste Moment sei, wenn der
Patient noch Energie habe, aber die Stimmung bereits runtergehe. Die Privatklinik Wyss sei
momentan nicht mehr bereit, A.________ aufzunehmen. Dieser sei am vergangenen Wochenende
in alkoholisiertem Zustand mit seinem Wohnwagen zur Privatklinik Wyss gefahren und habe dort mit
Patienten dieser Klinik im Wohnwagen eine Party gefeiert. Zudem sei er an einer
Auseinandersetzung in der Wohnung eines ehemaligen Patienten beteiligt gewesen und eine
Mitpatientin in Villars-sur-Glâne habe gegen ihn den Vorwurf der Vergewaltigung erhoben. Das
Stationäre Behandlungszentrum Marsens sei aus seiner ärztlichen Sicht die geeignete Einrichtung
für A.________ und die Behandlung entspreche derjenigen in Villars-sur-Glâne.
Kantonsgericht KG
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Auch Dr. E.________ bestätigte, dass A.________ anlässlich der bisher stattgefundenen
Besprechung im Stationären Behandlungszentrum Marsens klinische Zeichen einer Hypomanie
zeigte. A.________ sei anlässlich dieses Gesprächs zur Zusammenarbeit und zur Einnahme von
Notfallmedikamenten bereit gewesen. Es handle sich dabei jedoch noch nicht um die langfristige
Medikation zur Behandlung der bipolaren Störung.
E. 2.5 Hinsichtlich der Frage des Schwächezustandes ist festzustellen, dass die Diagnose des externen Gutachters, Dr. C.________, mit jener der behandelnden Fachpersonen des Stationären Behandlungszentrums in Villars-sur-Glâne und in Marsens übereinstimmt. Danach leidet A.________ unter einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB (erste hypo- bis manische (eventuell gemischte) Episode im Kontext einer affektiven bipolaren Störung (ICD F 31.0 oder F 38.0)), die eine Behandlung respektive Betreuung nötig machen. Nach Einschätzung des externen Gutachters macht der aktuelle Psychostatus des Beschwerdeführers die weitere Unterbringung und Behandlung im Stationären Behandlungszentrum in Villars-sur-Glâne notwendig, zumal A.________ keine Krankheitseinsicht zeigt und die notwendige Umstellung seiner Medikation verweigert. Sowohl der Gutachter als auch die behandelnden Ärzte sind sich darüber einig, dass beim Beschwerdeführer Suizidgefahr besteht, zumal der manischen Phase erfahrungsgemäss eine schwere depressive folgt. Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren bereits zwei Suizidversuche unternommen. Laut Dr. B.________ sei A.________ aktuell nicht in der Lage, seine Interessen zu schützen. Er habe grosse Ausgaben getätigt, die im normalen Verlauf keinen Sinn machen. Ohne richtige Behandlung werde er seine Arbeit verlieren und weiterhin völlig inadäquate Entscheidungen treffen. A.________ werde immer instabiler. Mit Blick auf die übereinstimmenden Ausführungen der Ärzte ist entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers die fürsorgerische Unterbringung gerechtfertigt bzw. dringend notwendig, zumal bei Anpassung seiner Medikation eine Stabilisierung seiner psychischen Verfassung zu erwarten ist, welche die Voraussetzung für den Übertritt in eine geeignete Anschlusslösung darstellt. Eine mildere Massnahme besteht nicht. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erweist sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt mithin als verhältnismässig. Auch ist nach übereinstimmender Meinung des Gutachters und der behandelnden Ärzte im Moment das Stationäre Behandlungszentrum in Villars-sur-Glâne resp. in Marsens, wo die Behandlung derjenigen von Villars-sur-Glâne entspricht, die zur Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden. Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Villars-sur-Glâne befindet, ist das Dispositiv von Amtes wegen anzupassen.
E. 3 Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person; Artikel 108 ZPO bleibt vorbehalten (Art. 6 Abs. 1 KESG). Diese bestehen aus einer pauschalen Entscheidgebühr von CHF 300.- (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 22. Mai 2025 wird bestätigt, wobei Ziff. I des Dispositivs von Amtes wegen wie folgt geändert wird: I. A.________ hat gestützt auf Art. 426 ZGB im Stationären Behandlungszentrum in Villars-sur-Glâne oder in einer vergleichbaren Einrichtung zu verbleiben. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. Juni 2025/ach/ndu Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
106 2025 51
Urteil vom 11. Juni 2025
Kindes- und Erwachsenenschutzhof
Besetzung
Präsidentin:
Alessia Chocomeli
Richter:
Jérôme Delabays
Ersatzrichter:
Felix Baumann
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin:
Nadine Durot
Parteien
A.________, Beschwerdeführer
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde vom 25. Mai 2025 gegen den Entscheid des Friedens-
gerichts des Seebezirks vom 22. Mai 2025
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
A.________ ist 1984 geboren. Er leidet seit 2012 an rezidivierenden, depressiven Episoden,
die in den Jahren 2023 und 2024 nach Suizidversuchen zu psychiatrischen Hospitalisationen
führten. Seither war er in psychiatrischer Behandlung bei Dr. B.________. Am 14. Mai 2025 nahmen
seine Angehörigen Kontakt mit dem genannten Psychiater auf und baten ihn, A.________
notfallmässig zu untersuchen. Nach der Konsultation ordnete der besagte Psychiater die ärztliche
fürsorgerische Unterbringung von A.________ ins Stationäre Behandlungszentrum in Villars-sur-
Glâne an. Mit Schreiben vom 18. Mai 2025 teilte A.________ dem Friedensgericht des Seebezirks
(nachfolgend: Friedensgericht) mit, dass er mit der fürsorgerischen Unterbringung nicht
einverstanden sei. Am 19. Mai 2025 beauftragte das Friedensgericht Dr. C.________, Psychiater,
ein Kurzgutachten über den Gesundheitszustand von A.________ zu erstellen. An der Sitzung des
Friedensgerichts vom 22. Mai 2025 wurden A.________ und der ihn behandelnde Klinikarzt,
Dr. D.________, befragt. Am 22. Mai 2025 entschied das Friedensgericht, dass A.________
gestützt auf Art. 426 ZGB im Stationären Behandlungszentrum Villars-sur-Glâne zu verbleiben hat.
Der behandelnde Arzt wurde angewiesen, die Entlassung von A.________ zu beantragen, sobald
es der Gesundheitszustand des Patienten zulässt.
B.
Am 25. Mai 2025 um 23.50 Uhr schickte A.________ dem Friedensgericht und weiteren
Adressanten eine E-Mail, der ein vom 16. Mai 2025 datiertes "Protokoll zum Befreiungsentscheid"
beigelegt war. Das Friedensgericht leitete dem Kantonsgericht diese Eingabe weiter. Mit Schreiben
vom 28. Mai 2025 gewährte das Kantonsgericht A.________ eine Frist von 5 Tagen, um schriftlich
mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe, datiert vom 16. Mai 2025, Beschwerde gegen den Entscheid
vom 22. Mai 2025 führen wolle, und um dem Gericht ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar
der Beschwerde zukommen zu lassen. Am 1. und 2. Juni 2025 überbrachte A.________ dem
Kantonsgericht mehrere Eingaben, worunter ein eigenhändig von A.________ unterschriebener
"Nachtrag zur Unterschrift – Rekurs vom 15.05.2025" war, aus welchem sinngemäss hervorgeht,
dass er Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensgerichts vom 22. Mai 2025 erhebt.
C.
Am 9. Juni 2025 zeigte eine im Stationären Behandlungszentrum Villars-sur-Glâne
hospitalisierte Patientin A.________ bei der Polizei wegen Vergewaltigung an. Daraufhin stellten die
Angestellten des Stationären Behandlungszentrum Villars-sur-Glâne fest, dass A.________ die
Einrichtung verlassen hatte. Am 10. Juni 2025 wurde A.________ von der Berner Polizei angehalten
und in das Stationäre Behandlungszentrum in Marsens gebracht.
D.
Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat den Beschwerdeführer, Dr. D.________ und
Dr. E.________ am 11. Juni 2025 im Stationären Behandlungszentrum in Marsens angehört.
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art.
20 Abs. 1 des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine
Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen
Kantonsgericht KG
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Entscheide, die vom Friedensgericht gestützt auf Art. 439 ZGB i.V.m. Art. 3 KESG getroffen wurden
(Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und
Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]).
Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB).
Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB).
Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die
Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1.
Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger
Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht
werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Die
Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die
betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr
erfüllt sind (Abs. 3). Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung
ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden (Abs. 4).
Das Gesetz verlangt neben einem in Art. 426 ZGB aufgeführten Schwächezustand (psychische
Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung) die Notwendigkeit einer Behandlung.
Die Notwendigkeit ist namentlich zu bejahen, wenn eine konkrete Selbstgefährdung besteht, d.h.
wenn sich die betroffene Person infolge eines Schwächezustandes selbst unmittelbaren Schaden
zuzufügen droht, die Person aber über keine Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt und die
Fürsorge nicht anders erbracht werden kann. Sodann gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip, d.h. die
fürsorgerische Unterbringung ist nur dann gesetzeskonform, wenn eine ambulante Behandlung nicht
infrage kommt, so etwa bei fehlender Krankheits- oder Behandlungseinsicht oder Unmöglichkeit der
Betreuung durch Familienangehörige. Schliesslich muss die Unterbringung in einer Einrichtung
erfolgen, welche geeignet ist (Urteil BGer 5A_775/2019 vom 27. November 2019 E. 4.1. mit
Hinweisen).
2.2.
Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, A.________ habe keine Krankheitseinsicht. Sein
aktuelles Empfinden sei auf seinen hypomanischen Zustand zurückzuführen. In diesem Zustand sei
eine Behandlung dringend nötig, um eine Verschlimmerung oder gar eine Selbsttötung zu
vermeiden. Bis zu einer Stabilisation seines Zustandes sei die Unterbringung von A.________ zu
seinem Schutz notwendig, und das Stationäre Behandlungszentrum in Villars-sur-Glâne sei die
geeignete Einrichtung dafür.
2.3.
Dem Kurzgutachten von Dr. C.________ vom 21. Mai 2025 ist zu entnehmen, dass
A.________ seit 2012 an rezidivierenden, depressiven Episoden leidet, die in den Jahren 2023 und
2024 nach Suizidversuchen zu psychiatrischen Hospitalisationen führten. Das Kurzgutachten stellt
die Diagnose "erste hypo- bis manische (eventuell gemischte) Episode im Kontext einer affektiven
bipolaren Störung (F 31.0 oder F 38.0)". Sollte die Episode in eine echte manische oder depressive
Phase übergehen, würde laut Gutachter eine mögliche Selbstgefährdung bestehen. Die
diagnostizierte Erkrankung sei ernsthaft und chronisch und erfordere eine dringende Behandlung.
Bis zur Stabilisierung seines aktuellen Zustandes sei für A.________ das Stationäre
Behandlungszentrum Villars-sur-Glâne die geeignete Einrichtung. An der Sitzung des
Kantonsgericht KG
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Friedensgerichts vom 22. Mai 2025 wurden A.________ und der ihn behandelnde Klinikarzt
Dr. D.________ befragt. Letzterer bestätigte die vom Gutachter gestellte Diagnose. Er führte aus,
dass A.________ keine Krankheitseinsicht habe und betreffend Medikation nicht absprachefähig
sei. Der behandelnde Klinikarzt wies daraufhin, dass A.________ bereits zwei Suizidversuche
vorgenommen habe. Die affektive bipolare Störung sei aus diesem Grund eine sehr gefährliche
Erkrankung, da viele Leute den Suizid effektiv vollziehen würden. In Beantwortung der von der
Friedensrichterin gestellten Fragen gab A.________ zusammenfassend zu Protokoll, nicht mit der
gestellten Diagnose einverstanden zu sein. Er habe den Zustand von permanentem Glücklichsein
erreicht. Er sei bereit, wie geplant im Juni 2025 in die Klinik Wyss einzutreten. Er wolle
Eventmanager werden und habe viel zu erledigen, was er im Stationären Behandlungszentrum in
Villars-sur-Glâne nicht könne. Anlässlich eines Telefonats vom 22. Mai 2025 mit dem
Friedensgericht erklärte der einweisende Psychiater, Dr. B.________, dass er sich ernsthafte
Sorgen um seinen Patienten mache. Dieser müsse in der stationären Behandlung stabilisiert und
könne erst anschliessend in der Klinik Wyss für die Konsolidierung weiter behandelt werden.
2.4.
Anlässlich der heutigen Anhörung erklärte A.________, mit der Diagnose des Gutachters
nicht einverstanden zu sein. Seine Familie habe sein Leben lang sein Wesen und seine Entfaltung
eingeschränkt. Seit er sich von seiner Familie gelöst habe, sei er so, wie er jetzt sei. Im Gutachten
stehe zudem explizit, dass keine Fremd- und Eigengefährdung bestehe, weshalb eine
fürsorgerische Unterbringung nicht gerechtfertigt sei. Er könne nicht verstehen, dass er Notfallmedi-
kamente zur Beruhigung nehmen müsse. Er habe in Villars-sur-Glâne sämtliche Psychopharmaka
abgesetzt, weil er ja gewusst habe, wieso er depressiv gewesen sei, und habe beobachten wollen,
was bei einer Absetzung mit ihm passiere. Dies sei nicht in Absprache mit den Ärzten erfolgt. Solche
Aktionen mache er, weil er sich mit dem Behandlungsvorgehen null identifizieren könne. Im Statio-
nären Behandlungszentrum Marsens gehe es ihm viel besser als vorher in Villars-sur-Glâne. Er
wolle aber in die Privatklinik Wyss, weil er dort in seiner Muttersprache Schweizerdeutsch sprechen
könne, und würde dort auch in die geschlossene Abteilung gehen. Wenn er im Stationären Behand-
lungszentrum Marsens freien Ausgang und Taschengeld bekommen würde, könnte er sich auch
vorstellen, dort zu bleiben.
Dr. D.________, der A.________ im Stationären Behandlungszentrum in Villars-sur-Glâne
behandelt hatte, gab zu Protokoll, die Bereitschaft von A.________, mit den Ärzten
zusammenzuarbeiten, sei schlecht gewesen. Auch betreffend Medikation hätten sei keinen Kompro-
miss gefunden und A.________ habe im Ausgang Ritalin genommen, das zuvor im
Behandlungszentrum abgesetzt worden sei. Er bestätigte die Diagnose der bipolaren affektiven
Störung. Bei dieser Krankheit bestehe die höchste Suizidrate. Wenn A.________ seine
Medikamente regelmässig nehme, was er in Villars-sur-Glâne nicht getan habe, könnte sich sein
Zustand in ein bis zwei Wochen stabilisieren. Es sei ungewiss und nicht voraussehbar, wann und
wie A.________ aus der hypomanischen Phase komme. Der gefährlichste Moment sei, wenn der
Patient noch Energie habe, aber die Stimmung bereits runtergehe. Die Privatklinik Wyss sei
momentan nicht mehr bereit, A.________ aufzunehmen. Dieser sei am vergangenen Wochenende
in alkoholisiertem Zustand mit seinem Wohnwagen zur Privatklinik Wyss gefahren und habe dort mit
Patienten dieser Klinik im Wohnwagen eine Party gefeiert. Zudem sei er an einer
Auseinandersetzung in der Wohnung eines ehemaligen Patienten beteiligt gewesen und eine
Mitpatientin in Villars-sur-Glâne habe gegen ihn den Vorwurf der Vergewaltigung erhoben. Das
Stationäre Behandlungszentrum Marsens sei aus seiner ärztlichen Sicht die geeignete Einrichtung
für A.________ und die Behandlung entspreche derjenigen in Villars-sur-Glâne.
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 6
Auch Dr. E.________ bestätigte, dass A.________ anlässlich der bisher stattgefundenen
Besprechung im Stationären Behandlungszentrum Marsens klinische Zeichen einer Hypomanie
zeigte. A.________ sei anlässlich dieses Gesprächs zur Zusammenarbeit und zur Einnahme von
Notfallmedikamenten bereit gewesen. Es handle sich dabei jedoch noch nicht um die langfristige
Medikation zur Behandlung der bipolaren Störung.
2.5.
Hinsichtlich der Frage des Schwächezustandes ist festzustellen, dass die Diagnose des
externen Gutachters, Dr. C.________, mit jener der behandelnden Fachpersonen des Stationären
Behandlungszentrums in Villars-sur-Glâne und in Marsens übereinstimmt. Danach leidet
A.________ unter einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB (erste hypo- bis
manische (eventuell gemischte) Episode im Kontext einer affektiven bipolaren Störung (ICD F 31.0
oder F 38.0)), die eine Behandlung respektive Betreuung nötig machen. Nach Einschätzung des
externen Gutachters macht der aktuelle Psychostatus des Beschwerdeführers die weitere
Unterbringung und Behandlung im Stationären Behandlungszentrum in Villars-sur-Glâne notwendig,
zumal A.________ keine Krankheitseinsicht zeigt und die notwendige Umstellung seiner Medikation
verweigert. Sowohl der Gutachter als auch die behandelnden Ärzte sind sich darüber einig, dass
beim Beschwerdeführer Suizidgefahr besteht, zumal der manischen Phase erfahrungsgemäss eine
schwere depressive folgt. Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren bereits zwei
Suizidversuche unternommen. Laut Dr. B.________ sei A.________ aktuell nicht in der Lage, seine
Interessen zu schützen. Er habe grosse Ausgaben getätigt, die im normalen Verlauf keinen Sinn
machen. Ohne richtige Behandlung werde er seine Arbeit verlieren und weiterhin völlig inadäquate
Entscheidungen treffen. A.________ werde immer instabiler.
Mit Blick auf die übereinstimmenden Ausführungen der Ärzte ist entgegen dem Dafürhalten des
Beschwerdeführers die fürsorgerische Unterbringung gerechtfertigt bzw. dringend notwendig, zumal
bei Anpassung seiner Medikation eine Stabilisierung seiner psychischen Verfassung zu erwarten
ist, welche die Voraussetzung für den Übertritt in eine geeignete Anschlusslösung darstellt. Eine
mildere Massnahme besteht nicht. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erweist
sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt mithin als verhältnismässig. Auch ist nach übereinstimmender
Meinung
des
Gutachters
und
der
behandelnden
Ärzte
im
Moment
das
Stationäre
Behandlungszentrum in Villars-sur-Glâne resp. in Marsens, wo die Behandlung derjenigen von
Villars-sur-Glâne entspricht, die zur Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Einrichtung im
Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen
werden. Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Villars-sur-Glâne befindet, ist das Dispositiv
von Amtes wegen anzupassen.
3.
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person; Artikel 108 ZPO bleibt vorbehalten
(Art. 6 Abs. 1 KESG). Diese bestehen aus einer pauschalen Entscheidgebühr von CHF 300.- (Art.
95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 22. Mai 2025 wird bestätigt, wobei
Ziff. I des Dispositivs von Amtes wegen wie folgt geändert wird:
I.
A.________ hat gestützt auf Art. 426 ZGB im Stationären Behandlungszentrum in
Villars-sur-Glâne oder in einer vergleichbaren Einrichtung zu verbleiben.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und A.________
auferlegt.
III.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim
Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset-
zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
Freiburg, 11. Juni 2025/ach/ndu
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin