Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. Am 5. März 2025 reichten B.________ und C.________ beim Friedensgericht des Seebezirks (im Folgenden: das Friedensgericht) eine Gefährdungsmeldung für ihre Tochter A.________, geboren 2008, ein. Diese leide an restriktiver Anorexie und Autismus und die Situation sei aufgrund der zunehmenden Nahrungsverweigerung und des starken Gewichtsverlusts für die Familie kaum mehr tragbar. Die Meldung erfolge in Absprache mit der behandelnden Ärztin von A.________. Dr. med. D.________ verfügte am 18. März 2025 eine fürsorgerische Unterbringung von A.________ wegen Dekompensation einer Anorexie mit Ess- und Trinkverweigerung im lebensbe- drohlichen Ausmass bei schwerem Autismus. Am 9. April 2025 verfügte Dr. med. E.________ wegen Anorexia nervosa und akuter Selbst- gefährdung durch Nahrungsverweigerung ebenfalls eine fürsorgerische Unterbringung und am
11. April 2025 verfügte Dr. med. F.________ eine Ernährung per Magensonde, ohne Zustimmung von A.________. Gegen diese beiden Verfügungen reichte A.________ am 11. April 2025 Beschwerden ein, welche vom Obergericht des Kantons Bern am 30. April 2025 abgewiesen wurden. Es wurde festgestellt, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung am 20. Mai 2025 abläuft. Am 16. Mai 2025 beantragten Dr. med. G.________ und H.________, Oberpsychologe, von den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) AG, Universitätsklinik für Kinder- und Jugend- psychiatrie und Psychotherapie, Therapiezentrum Essstörungen (TZE), eine ordentliche fürsorge- rische Unterbringung von A.________. Aufgrund einer weiterhin bestehenden akuten Selbstgefähr- dung bestehe nach wie vor eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit. Die Bereitschaft zur freiwilli- gen Mitwirkung sei bei A.________ nur sehr eingeschränkt gegeben und unterliege starken Schwankungen. Der Behandlungsplan sehe eine Stabilisierung des psychischen und somatischen Zustandes als Vorbereitung für eine ganzheitliche Essstörungstherapie vor. Das Friedensgericht hörte A.________ und H.________ am 19. Mai 2025 an und entschied gleichentags das Folgende: I. C.________ und B.________ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter A.________ entzogen. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 und 314b i.V.m. 426 ZGB in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD), Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Therapiezentrum für Essstörungen, platziert. III. Die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) bzw. das Therapiezentrum für Essstörungen der UPD werden dem Friedensgericht per Ende Juli 2025 einen Bericht über die Entwicklung der Situation zukommen lassen. IV. Die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) bzw. das Therapiezentrum für Essstörungen der UPD werden dem Friedensgericht die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung beantra- gen, sobald der Zustand von A.________ stabil und eine Anschlusslösung gefunden worden ist. V. Die Platzierungskosten sowie die anfallenden Nebenkosten der Platzierung gehen zu Lasten der Kindseltern.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 VI. Die Gerichtskosten von CHF 220.- gehen zu Lasten der Kindseltern. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 25. Mai 2025 Beschwerde. Am 7. Juni 2025 liess Dr. I.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dem hiesigen Gerichtshof das über A.________ erstellte psychiatrische Kurzgutachten zukommen. Der hiesige Gerichtshof hat A.________, H.________, B.________ und C.________ sowie J.________, Assistenzärztin im Therapiezentrum Essstörungen (TZE), am 10. Juni 2025 im Therapiezentrum Essstörungen (TZE) angehört.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 314b ZGB sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsor- gerische Unterbringung sinngemäss anwendbar, wenn das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden muss (Abs. 1). Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen (Abs. 2). Auf die Festlegung einer abstrakten Altersgrenze verzichtete der Gesetzgeber aufgrund der in Art. 11 Abs. 2 BV verankerten Ausübungsfreiheit, wonach Kinder und Jugendliche ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausüben. Die Urteilsfähigkeit, als Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln, setzt als intellektuelle Komponente die Fähigkeit voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer Handlungsweise erkennen zu können. Als voluntative Komponente wird die Fähigkeit vorausgesetzt, auch entgegen spontanen Neigungen oder äusseren Einflüssen entspre- chend dieser Einsicht zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist individuell-konkret, das heisst im Einzelfall zu prüfen und ist von der Entwicklung des Kindes, seiner geistigpsychischen Reife sowie von der Komplexität der anstehenden Entscheidung abhängig (Urteil KG GR ZK1 23 62 vom 15. Mai 2023 E. 1.1 mit Hinweisen). A.________ ist 17 Jahre alt und folglich noch unmündig. Es fehlt ihr in Bezug auf ihre Erkrankung sowie deren Behandlungsbedürftigkeit in einem gewissen Mass an der Einsichtsfähigkeit und an der Fähigkeit, der Einsicht gemäss zu handeln (vgl. unten, E. 2). Das heisst aber nicht, dass A.________ auch die für die Anfechtung des Unterbringungsentscheids notwendige Urteilsfähigkeit abzuspre- chen ist. Sie hat ihrem Behandlungsplan nur teilweise zugestimmt und bereits mit ihrer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern ausgedrückt, dass sie die fürsorgerische Unterbringung für ungerechtfertigt hält. Es kann also davon ausgegangen werden, dass sie sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Tragweite und Bedeutung eines solchen Verfahrens durchaus im Klaren war und überdies fähig war und ist, ihren Willen dementsprechend zu betätigen bzw. kundzutun. A.________ ist gestützt auf Art. 314b Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdebefugt.
E. 1.2 Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 20 Abs. 1 des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die vom Friedensgericht gestützt auf Art. 314b i.V.m. 426 ff. ZGB getroffen wurden (Art.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). Auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss die Beschwerde nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 450b Abs.
E. 2 ZGB) wurde eingehalten. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Eine fürsorgerische Unterbringung setzt voraus, dass sich die betroffene Person in einem Schwächezustand befindet, der eine Behandlung oder Betreuung erfordert, die nicht anders als durch die Unterbringung in eine geeignete Einrichtung erbracht werden kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB; GEISER/ETZENSBERGER, in Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 426 N. 7; ROSCH, in Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2015, Art. 426 N. 6). Als Schwä- chezustände nennt Art. 426 ZGB abschliessend die psychische Störung, die geistige Behinderung und die schwere Verwahrlosung. Der Tatbestand der psychischen Störung umfasst alle Krankheits- bilder der Psychiatrie, also Geisteskrankheiten, Geistesschwäche und Suchtkrankheiten, unabhän- gig davon, ob es sich um eine Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholabhängigkeit handelt (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006, (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Die geistige Behinderung impliziert immer eine massive Beeinträchtigung der Intelligenzfunktionen, welche angeboren oder erworben sein kann. Schliesslich setzt die dritte Tatbestandsvariante der schweren Verwahrlosung einen Zustand der Verkommenheit voraus, welcher mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (Botschaft, S. 7043 und 7062; ROSCH, Art. 426 N. 7; KOKES, Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, S. 247 N. 10.6; GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N. 15 ff.). Indessen vermag der Schwächezustand allein eine fürsorgerische Unterbringung nicht zu rechtfer- tigen. Diese bedingt zusätzlich, dass eine Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person notwendig ist. Deren Schwächezustand muss entsprechend derart ausgeprägt sein, dass die notwendige therapeutische oder medizinische Betreuung oder Behandlung nur durch eine Unterbrin- gung erfolgen kann, welche die persönliche Fürsorge der betroffenen Person sicherstellt. Es muss mithin eine besondere Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person gegeben sein (Art. 426 Abs. 1 ZGB; BGE 140 Ill 103 E. 6.2.3; GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N. 8 ff.; ROSCH, Art. 426 N. 9). Die Notwendigkeit einer Behandlung ist dann zu bejahen, wenn eine konkrete Selbstgefährdung besteht, also wenn sich die betroffene Person infolge eines Schwächezustandes selbst unmittelbaren Schaden zuzufügen droht. Eine solche Selbstgefährdung wird angenommen, wenn eine konkrete und erhebliche Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person besteht, insbesondere auch dann, wenn sie sich in einem Verwirrungszustand hohen Risiken für ihre eigene Gesundheit aussetzt. So beispielsweise, wenn sie sich durch unberechenbares Verhalten im Strassenverkehr, durch den Verlust der Orientierung, des Ertrinkens oder Erfrierens selbst in Gefahr bringt, so wie auch bei Bestehen eines Risikos der Selbstverletzung, einer ungesunden Flüssigkeits- oder Nahrungsaufnahme oder bei dementen Patienten beim unvorsichtigen Umgang mit gefährlichen Haushaltsgeräten. Eine konkrete Selbstgefährdung ist auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person mangels Krankheitseinsicht das Ausmass der eigenen Gefährdung verkennt und mithin eine gravierende Verschlechterung ihrer Gesundheit in Kauf nimmt (Urteile BGer 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2; 5A_775/2019 vom 27. November 2019 E. 4.1; BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 390). Das gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 140 III 105 E. 2.4). Schliesslich verlangt das Gesetz, dass die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).
E. 2.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, A.________ sei aufgrund ihrer prekären gesundheitlichen Situation dringend auf den Rahmen und die Betreuung der Fachpersonen des Therapiezentrums Essstörungen der UPD angewiesen sowie auf die Möglichkeit, sie bei erneuter Nahrungsverweigerung ohne Verzug in die Notfallzentrale überweisen zu können. Jegliche zusätzliche Gewichtsabnahme sei lebensbedrohlich für A.________. Es gebe zurzeit keine leichtere Massnahme, um A.________ zu schützen und das Therapiezentrum Essstörungen der UPD sei die geeignete Institution zur Behandlung von A.________.
E. 2.3 Anlässlich der Sitzung vom 19. Mai 2025 bestätigte A.________ auf Fragen der Friedens- richterin, dass sie nach Hause zu ihren Eltern gehen möchte. Das Thema Tod sei für sie nicht aktuell, sie möchte leben. Zudem übergab sie dem Friedensgericht einen Zettel, auf welchem Folgendes stand: «Ich möchte nach Hause. Nun esse ich wieder, weshalb ich meiner Meinung nach nach Hause gehen kann. Zuhause würde mir das Essen auch leichter fallen, da ich mich dort vegan ernähren könnte. Mein Ziel ist es, ein normales Leben führen zu können. Ich möchte aber dünn sein und nicht mehr als 47 kg wiegen. (Aktuell wiege ich 45 kg.)» Auf der Rückseite des Zettels stand: «Nun trinke ich die Mahlzeiten, weshalb ich meiner Meinung nach nach Hause gehen kann. Zuhause könnte ich ja auch trinken, falls es mit dem Essen nicht klappen würde. Zuhause werde ich dann auch wieder essen, da ich mich dort vegan ernähren kann. Hier in der Klinik bieten sie vegane Ernährung nicht an. Zudem möchte ich auf keinen Fall mehr wiegen als 47 kg. Momentan wiege ich 45 kg. Wenn ich mehr zunehmen muss, werde ich es zu einem späteren Zeitpunkt einfach wieder abnehmen. 47 kg wären doch okay, oder? Ich möchte dünn sein, aber ein normales Leben führen können.» H.________ gab an, A.________ sei seit drei Wochen im Therapiezentrum Essstörungen und habe immer wieder ins Notfallzentrum überwiesen werden müssen, wenn sie Ernährung nicht zugelassen habe. Zweimal sei sie weggelaufen. Die Situation sei besser als vor drei Wochen. Die Erfahrung zeige aber, dass es länger brauche, bis es zu einer Stabilisierung komme. A.________ sei sehr stark untergewichtig. Das Zielgewicht sei 55 kg, damit der Körper seine Funktionen wieder aufnehmen könne. 47 kg seien noch stark untergewichtig. Eine Osteoporose und eine anhaltende Unterver- sorgung der Organe wären die Konsequenz. A.________ sei am Wochenende zu Hause gewesen, hätte aber das Gewicht nicht halten können.
E. 2.4 Dem vom hiesigen Hof in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. I.________ vom 7. Juni 2025 kann insbesondere das Folgende entnommen werden: A.________ leidet am Asperger- Syndrom und seit 2019 an einer Anorexia nervosa, restriktiver Typ. Ihr Gesundheitszustand sei zwar wahrscheinlich auf gutem Weg zur Besserung, doch sei er noch sehr instabil und bleibe sehr störanfällig, so dass er sich bei erhöhtem Stress rasch wieder verschlechtern könnte und bei einem Rückfall das Leben von A.________ erneut gefährdet wäre. Zudem sei bei einem so geringen Gewicht die Anfälligkeit für Infektionen erhöht. Die fürsorgerische Unterbringung sei bis zu einer ausreichenden Stabilisierung und einer aktiven Teilnahme am angebotenen Therapieprogramm noch nötig, weil die lebenswichtige Überwachung nur im spezialisierten, stationären Rahmen möglich sei. Die nötige Behandlung und Betreuung sei zurzeit nur im Rahmen des Therapiezentrums
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Essstörungen (TZE) möglich. A.________ verfüge über eine gewisse Krankheits- und Behandlungs- einsicht, die jedoch schwankend und wenig ausgeprägt sei.
E. 2.5 Anlässlich der heutigen Anhörung bestätigte A.________ ihre Beschwerde. Sie fühle sich besser und nehme feste Nahrung zu sich. Sie habe nicht den Eindruck, dass ihre Gesundheit in Gefahr sei. Sie habe das Gefühl, ihre Ernährung im Griff zu haben, und sei mit den Feststellungen des Gutachters nicht einverstanden. H.________ und J.________ gaben zu Protokoll, dass neben der Anorexia nervosa und dem Asperger-Syndrom auch eine sekundäre Amenorrhoe, der Verdacht auf eine soziale Phobie, ein selektiver Mutismus sowie eine nicht näher bezeichnete erhebliche Energie- und Eiweissmangelernährung bestehe. Der Blutdruck und die Schilddrüsenwerte seien zu niedrig und A.________ habe noch mindestens 10 kg Untergewicht, sie befinde sich noch unter der ersten BMI-Perzentile. A.________ teile diese Meinung nicht. Aktuell esse A.________ alle Mahlzeiten, die ihr zugeordnet werden, und wiege 46.5 kg. Bei einem Austritt aus der Klinik bestehe das Risiko, dass A.________ sukzessive ihre Ernährung wieder einschränken und an Gewicht verlieren würde. Ein durchschnittlicher Aufenthalt im Therapiezentrum Essstörungen dauere vier bis sechs Monate, bis jemand bereit sei, ins ambulante Setting zu wechseln. Dies würde bei A.________ noch einige Zeit dauern. Die Eltern von A.________ bestätigten beide, mit der Unterbringung ihrer Tochter einverstanden zu sein. Im jetzigen Zeitpunkt könnten sie die nötige Behandlung und Betreuung zu Hause nicht sicherstellen. Die Betreuung der Essvorgänge sei extrem anspruchsvoll, da der Widerstand von A.________ enorm sei. Ein Aufenthalt zu Hause sei möglich, aber dafür müsste sich die Einstellung von A.________ ändern. C.________ gab zudem im Auftrag von A.________ zu Protokoll, dass das maximal akzeptierbare Zielgewicht für sie bei 51 kg liege. Sollte sie mehr als 51 kg wiegen, würde sie das Gewicht später wieder verlieren wollen.
E. 2.6 Gestützt auf die Akten des Friedensgerichts (300 2021 64, 500 2025 12), das Gutachten von Dr. I.________ vom 7. Juni 2025, die Ausführungen von A.________, ihren Eltern, H.________ und J.________ und die eigene Wahrnehmung anlässlich der heutigen Sitzung erachtet es der hiesige Gerichtshof als erstellt, dass A.________ an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet, die eine Behandlung und Betreuung erfordert, die nicht anders als durch die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung erbracht werden kann. Auch wenn sich ihr Gesundheitszustand seit dem angefochtenen Entscheid ein wenig verbessert hat, ist er durch ihre Anorexie nach wie vor schwer beeinträchtigt und instabil, so dass ein Rückfall in alte Essgewohn- heiten ausserhalb des Therapiezentrums Essstörungen (TZE) wahrscheinlich erscheint, was eine erhebliche Gefahr für ihr Leben darstellt. Ihr Gesundheitszustand bedarf einer intensiven Betreuung und Behandlung, die nicht durch die Eltern sichergestellt werden kann. A.________ verfügt nur über eine teilweise Krankheitseinsicht und verkennt das Ausmass der eigenen Gefährdung. Das Thera- piezentrum Essstörungen (TZE) ist der geeignete Betreuungs- und Behandlungsort für A.________, insbesondere da dort bei Bedarf auch Notfallmassnahmen getroffen werden könnten. Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden und in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.
E. 3 Unter Berücksichtigung des Alters von A.________ und des Gegenstands des angefochtenen Entscheids verzichtet der hiesige Hof in analoger Anwendung von Art. 107 ZPO und Art. 30 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) ausnahmsweise darauf, die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von CHF 2'057.75 (Gebühr: CHF 500.-, Kosten Gutachten: CHF 1'557.75) sind dem Staat Freiburg zu überbinden.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 19. Mai 2025 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 2'057.75 (Gebühr: CHF 500.-; Kosten Gutachten: CHF 1'557.75) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. Juni 2025/ndu Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2025 50 Urteil vom 10. Juni 2025 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Alessia Chocomeli Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Beschwerdeführerin Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde vom 25. Mai 2025 gegen den Entscheid des Friedens- gerichts des Seebezirks vom 19. Mai 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 5. März 2025 reichten B.________ und C.________ beim Friedensgericht des Seebezirks (im Folgenden: das Friedensgericht) eine Gefährdungsmeldung für ihre Tochter A.________, geboren 2008, ein. Diese leide an restriktiver Anorexie und Autismus und die Situation sei aufgrund der zunehmenden Nahrungsverweigerung und des starken Gewichtsverlusts für die Familie kaum mehr tragbar. Die Meldung erfolge in Absprache mit der behandelnden Ärztin von A.________. Dr. med. D.________ verfügte am 18. März 2025 eine fürsorgerische Unterbringung von A.________ wegen Dekompensation einer Anorexie mit Ess- und Trinkverweigerung im lebensbe- drohlichen Ausmass bei schwerem Autismus. Am 9. April 2025 verfügte Dr. med. E.________ wegen Anorexia nervosa und akuter Selbst- gefährdung durch Nahrungsverweigerung ebenfalls eine fürsorgerische Unterbringung und am
11. April 2025 verfügte Dr. med. F.________ eine Ernährung per Magensonde, ohne Zustimmung von A.________. Gegen diese beiden Verfügungen reichte A.________ am 11. April 2025 Beschwerden ein, welche vom Obergericht des Kantons Bern am 30. April 2025 abgewiesen wurden. Es wurde festgestellt, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung am 20. Mai 2025 abläuft. Am 16. Mai 2025 beantragten Dr. med. G.________ und H.________, Oberpsychologe, von den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) AG, Universitätsklinik für Kinder- und Jugend- psychiatrie und Psychotherapie, Therapiezentrum Essstörungen (TZE), eine ordentliche fürsorge- rische Unterbringung von A.________. Aufgrund einer weiterhin bestehenden akuten Selbstgefähr- dung bestehe nach wie vor eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit. Die Bereitschaft zur freiwilli- gen Mitwirkung sei bei A.________ nur sehr eingeschränkt gegeben und unterliege starken Schwankungen. Der Behandlungsplan sehe eine Stabilisierung des psychischen und somatischen Zustandes als Vorbereitung für eine ganzheitliche Essstörungstherapie vor. Das Friedensgericht hörte A.________ und H.________ am 19. Mai 2025 an und entschied gleichentags das Folgende: I. C.________ und B.________ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter A.________ entzogen. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 und 314b i.V.m. 426 ZGB in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD), Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Therapiezentrum für Essstörungen, platziert. III. Die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) bzw. das Therapiezentrum für Essstörungen der UPD werden dem Friedensgericht per Ende Juli 2025 einen Bericht über die Entwicklung der Situation zukommen lassen. IV. Die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) bzw. das Therapiezentrum für Essstörungen der UPD werden dem Friedensgericht die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung beantra- gen, sobald der Zustand von A.________ stabil und eine Anschlusslösung gefunden worden ist. V. Die Platzierungskosten sowie die anfallenden Nebenkosten der Platzierung gehen zu Lasten der Kindseltern.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 VI. Die Gerichtskosten von CHF 220.- gehen zu Lasten der Kindseltern. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 25. Mai 2025 Beschwerde. Am 7. Juni 2025 liess Dr. I.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dem hiesigen Gerichtshof das über A.________ erstellte psychiatrische Kurzgutachten zukommen. Der hiesige Gerichtshof hat A.________, H.________, B.________ und C.________ sowie J.________, Assistenzärztin im Therapiezentrum Essstörungen (TZE), am 10. Juni 2025 im Therapiezentrum Essstörungen (TZE) angehört. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 314b ZGB sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsor- gerische Unterbringung sinngemäss anwendbar, wenn das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden muss (Abs. 1). Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen (Abs. 2). Auf die Festlegung einer abstrakten Altersgrenze verzichtete der Gesetzgeber aufgrund der in Art. 11 Abs. 2 BV verankerten Ausübungsfreiheit, wonach Kinder und Jugendliche ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausüben. Die Urteilsfähigkeit, als Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln, setzt als intellektuelle Komponente die Fähigkeit voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer Handlungsweise erkennen zu können. Als voluntative Komponente wird die Fähigkeit vorausgesetzt, auch entgegen spontanen Neigungen oder äusseren Einflüssen entspre- chend dieser Einsicht zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist individuell-konkret, das heisst im Einzelfall zu prüfen und ist von der Entwicklung des Kindes, seiner geistigpsychischen Reife sowie von der Komplexität der anstehenden Entscheidung abhängig (Urteil KG GR ZK1 23 62 vom 15. Mai 2023 E. 1.1 mit Hinweisen). A.________ ist 17 Jahre alt und folglich noch unmündig. Es fehlt ihr in Bezug auf ihre Erkrankung sowie deren Behandlungsbedürftigkeit in einem gewissen Mass an der Einsichtsfähigkeit und an der Fähigkeit, der Einsicht gemäss zu handeln (vgl. unten, E. 2). Das heisst aber nicht, dass A.________ auch die für die Anfechtung des Unterbringungsentscheids notwendige Urteilsfähigkeit abzuspre- chen ist. Sie hat ihrem Behandlungsplan nur teilweise zugestimmt und bereits mit ihrer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern ausgedrückt, dass sie die fürsorgerische Unterbringung für ungerechtfertigt hält. Es kann also davon ausgegangen werden, dass sie sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Tragweite und Bedeutung eines solchen Verfahrens durchaus im Klaren war und überdies fähig war und ist, ihren Willen dementsprechend zu betätigen bzw. kundzutun. A.________ ist gestützt auf Art. 314b Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdebefugt. 1.2. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 20 Abs. 1 des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die vom Friedensgericht gestützt auf Art. 314b i.V.m. 426 ff. ZGB getroffen wurden (Art.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). Auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss die Beschwerde nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 450b Abs. 2 ZGB) wurde eingehalten. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. Eine fürsorgerische Unterbringung setzt voraus, dass sich die betroffene Person in einem Schwächezustand befindet, der eine Behandlung oder Betreuung erfordert, die nicht anders als durch die Unterbringung in eine geeignete Einrichtung erbracht werden kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB; GEISER/ETZENSBERGER, in Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 426 N. 7; ROSCH, in Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2015, Art. 426 N. 6). Als Schwä- chezustände nennt Art. 426 ZGB abschliessend die psychische Störung, die geistige Behinderung und die schwere Verwahrlosung. Der Tatbestand der psychischen Störung umfasst alle Krankheits- bilder der Psychiatrie, also Geisteskrankheiten, Geistesschwäche und Suchtkrankheiten, unabhän- gig davon, ob es sich um eine Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholabhängigkeit handelt (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006, (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Die geistige Behinderung impliziert immer eine massive Beeinträchtigung der Intelligenzfunktionen, welche angeboren oder erworben sein kann. Schliesslich setzt die dritte Tatbestandsvariante der schweren Verwahrlosung einen Zustand der Verkommenheit voraus, welcher mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (Botschaft, S. 7043 und 7062; ROSCH, Art. 426 N. 7; KOKES, Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, S. 247 N. 10.6; GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N. 15 ff.). Indessen vermag der Schwächezustand allein eine fürsorgerische Unterbringung nicht zu rechtfer- tigen. Diese bedingt zusätzlich, dass eine Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person notwendig ist. Deren Schwächezustand muss entsprechend derart ausgeprägt sein, dass die notwendige therapeutische oder medizinische Betreuung oder Behandlung nur durch eine Unterbrin- gung erfolgen kann, welche die persönliche Fürsorge der betroffenen Person sicherstellt. Es muss mithin eine besondere Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person gegeben sein (Art. 426 Abs. 1 ZGB; BGE 140 Ill 103 E. 6.2.3; GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N. 8 ff.; ROSCH, Art. 426 N. 9). Die Notwendigkeit einer Behandlung ist dann zu bejahen, wenn eine konkrete Selbstgefährdung besteht, also wenn sich die betroffene Person infolge eines Schwächezustandes selbst unmittelbaren Schaden zuzufügen droht. Eine solche Selbstgefährdung wird angenommen, wenn eine konkrete und erhebliche Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person besteht, insbesondere auch dann, wenn sie sich in einem Verwirrungszustand hohen Risiken für ihre eigene Gesundheit aussetzt. So beispielsweise, wenn sie sich durch unberechenbares Verhalten im Strassenverkehr, durch den Verlust der Orientierung, des Ertrinkens oder Erfrierens selbst in Gefahr bringt, so wie auch bei Bestehen eines Risikos der Selbstverletzung, einer ungesunden Flüssigkeits- oder Nahrungsaufnahme oder bei dementen Patienten beim unvorsichtigen Umgang mit gefährlichen Haushaltsgeräten. Eine konkrete Selbstgefährdung ist auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person mangels Krankheitseinsicht das Ausmass der eigenen Gefährdung verkennt und mithin eine gravierende Verschlechterung ihrer Gesundheit in Kauf nimmt (Urteile BGer 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2; 5A_775/2019 vom 27. November 2019 E. 4.1; BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 390). Das gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 140 III 105 E. 2.4). Schliesslich verlangt das Gesetz, dass die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 2.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, A.________ sei aufgrund ihrer prekären gesundheitlichen Situation dringend auf den Rahmen und die Betreuung der Fachpersonen des Therapiezentrums Essstörungen der UPD angewiesen sowie auf die Möglichkeit, sie bei erneuter Nahrungsverweigerung ohne Verzug in die Notfallzentrale überweisen zu können. Jegliche zusätzliche Gewichtsabnahme sei lebensbedrohlich für A.________. Es gebe zurzeit keine leichtere Massnahme, um A.________ zu schützen und das Therapiezentrum Essstörungen der UPD sei die geeignete Institution zur Behandlung von A.________. 2.3. Anlässlich der Sitzung vom 19. Mai 2025 bestätigte A.________ auf Fragen der Friedens- richterin, dass sie nach Hause zu ihren Eltern gehen möchte. Das Thema Tod sei für sie nicht aktuell, sie möchte leben. Zudem übergab sie dem Friedensgericht einen Zettel, auf welchem Folgendes stand: «Ich möchte nach Hause. Nun esse ich wieder, weshalb ich meiner Meinung nach nach Hause gehen kann. Zuhause würde mir das Essen auch leichter fallen, da ich mich dort vegan ernähren könnte. Mein Ziel ist es, ein normales Leben führen zu können. Ich möchte aber dünn sein und nicht mehr als 47 kg wiegen. (Aktuell wiege ich 45 kg.)» Auf der Rückseite des Zettels stand: «Nun trinke ich die Mahlzeiten, weshalb ich meiner Meinung nach nach Hause gehen kann. Zuhause könnte ich ja auch trinken, falls es mit dem Essen nicht klappen würde. Zuhause werde ich dann auch wieder essen, da ich mich dort vegan ernähren kann. Hier in der Klinik bieten sie vegane Ernährung nicht an. Zudem möchte ich auf keinen Fall mehr wiegen als 47 kg. Momentan wiege ich 45 kg. Wenn ich mehr zunehmen muss, werde ich es zu einem späteren Zeitpunkt einfach wieder abnehmen. 47 kg wären doch okay, oder? Ich möchte dünn sein, aber ein normales Leben führen können.» H.________ gab an, A.________ sei seit drei Wochen im Therapiezentrum Essstörungen und habe immer wieder ins Notfallzentrum überwiesen werden müssen, wenn sie Ernährung nicht zugelassen habe. Zweimal sei sie weggelaufen. Die Situation sei besser als vor drei Wochen. Die Erfahrung zeige aber, dass es länger brauche, bis es zu einer Stabilisierung komme. A.________ sei sehr stark untergewichtig. Das Zielgewicht sei 55 kg, damit der Körper seine Funktionen wieder aufnehmen könne. 47 kg seien noch stark untergewichtig. Eine Osteoporose und eine anhaltende Unterver- sorgung der Organe wären die Konsequenz. A.________ sei am Wochenende zu Hause gewesen, hätte aber das Gewicht nicht halten können. 2.4. Dem vom hiesigen Hof in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. I.________ vom 7. Juni 2025 kann insbesondere das Folgende entnommen werden: A.________ leidet am Asperger- Syndrom und seit 2019 an einer Anorexia nervosa, restriktiver Typ. Ihr Gesundheitszustand sei zwar wahrscheinlich auf gutem Weg zur Besserung, doch sei er noch sehr instabil und bleibe sehr störanfällig, so dass er sich bei erhöhtem Stress rasch wieder verschlechtern könnte und bei einem Rückfall das Leben von A.________ erneut gefährdet wäre. Zudem sei bei einem so geringen Gewicht die Anfälligkeit für Infektionen erhöht. Die fürsorgerische Unterbringung sei bis zu einer ausreichenden Stabilisierung und einer aktiven Teilnahme am angebotenen Therapieprogramm noch nötig, weil die lebenswichtige Überwachung nur im spezialisierten, stationären Rahmen möglich sei. Die nötige Behandlung und Betreuung sei zurzeit nur im Rahmen des Therapiezentrums
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Essstörungen (TZE) möglich. A.________ verfüge über eine gewisse Krankheits- und Behandlungs- einsicht, die jedoch schwankend und wenig ausgeprägt sei. 2.5. Anlässlich der heutigen Anhörung bestätigte A.________ ihre Beschwerde. Sie fühle sich besser und nehme feste Nahrung zu sich. Sie habe nicht den Eindruck, dass ihre Gesundheit in Gefahr sei. Sie habe das Gefühl, ihre Ernährung im Griff zu haben, und sei mit den Feststellungen des Gutachters nicht einverstanden. H.________ und J.________ gaben zu Protokoll, dass neben der Anorexia nervosa und dem Asperger-Syndrom auch eine sekundäre Amenorrhoe, der Verdacht auf eine soziale Phobie, ein selektiver Mutismus sowie eine nicht näher bezeichnete erhebliche Energie- und Eiweissmangelernährung bestehe. Der Blutdruck und die Schilddrüsenwerte seien zu niedrig und A.________ habe noch mindestens 10 kg Untergewicht, sie befinde sich noch unter der ersten BMI-Perzentile. A.________ teile diese Meinung nicht. Aktuell esse A.________ alle Mahlzeiten, die ihr zugeordnet werden, und wiege 46.5 kg. Bei einem Austritt aus der Klinik bestehe das Risiko, dass A.________ sukzessive ihre Ernährung wieder einschränken und an Gewicht verlieren würde. Ein durchschnittlicher Aufenthalt im Therapiezentrum Essstörungen dauere vier bis sechs Monate, bis jemand bereit sei, ins ambulante Setting zu wechseln. Dies würde bei A.________ noch einige Zeit dauern. Die Eltern von A.________ bestätigten beide, mit der Unterbringung ihrer Tochter einverstanden zu sein. Im jetzigen Zeitpunkt könnten sie die nötige Behandlung und Betreuung zu Hause nicht sicherstellen. Die Betreuung der Essvorgänge sei extrem anspruchsvoll, da der Widerstand von A.________ enorm sei. Ein Aufenthalt zu Hause sei möglich, aber dafür müsste sich die Einstellung von A.________ ändern. C.________ gab zudem im Auftrag von A.________ zu Protokoll, dass das maximal akzeptierbare Zielgewicht für sie bei 51 kg liege. Sollte sie mehr als 51 kg wiegen, würde sie das Gewicht später wieder verlieren wollen. 2.6. Gestützt auf die Akten des Friedensgerichts (300 2021 64, 500 2025 12), das Gutachten von Dr. I.________ vom 7. Juni 2025, die Ausführungen von A.________, ihren Eltern, H.________ und J.________ und die eigene Wahrnehmung anlässlich der heutigen Sitzung erachtet es der hiesige Gerichtshof als erstellt, dass A.________ an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet, die eine Behandlung und Betreuung erfordert, die nicht anders als durch die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung erbracht werden kann. Auch wenn sich ihr Gesundheitszustand seit dem angefochtenen Entscheid ein wenig verbessert hat, ist er durch ihre Anorexie nach wie vor schwer beeinträchtigt und instabil, so dass ein Rückfall in alte Essgewohn- heiten ausserhalb des Therapiezentrums Essstörungen (TZE) wahrscheinlich erscheint, was eine erhebliche Gefahr für ihr Leben darstellt. Ihr Gesundheitszustand bedarf einer intensiven Betreuung und Behandlung, die nicht durch die Eltern sichergestellt werden kann. A.________ verfügt nur über eine teilweise Krankheitseinsicht und verkennt das Ausmass der eigenen Gefährdung. Das Thera- piezentrum Essstörungen (TZE) ist der geeignete Betreuungs- und Behandlungsort für A.________, insbesondere da dort bei Bedarf auch Notfallmassnahmen getroffen werden könnten. Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden und in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 3. Unter Berücksichtigung des Alters von A.________ und des Gegenstands des angefochtenen Entscheids verzichtet der hiesige Hof in analoger Anwendung von Art. 107 ZPO und Art. 30 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) ausnahmsweise darauf, die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von CHF 2'057.75 (Gebühr: CHF 500.-, Kosten Gutachten: CHF 1'557.75) sind dem Staat Freiburg zu überbinden.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 19. Mai 2025 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 2'057.75 (Gebühr: CHF 500.-; Kosten Gutachten: CHF 1'557.75) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. Juni 2025/ndu Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin