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106 2024 9

Freiburg · 2024-03-06 · Deutsch FR

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Sachverhalt

A. Für A.________, geb. 1942, besteht seit dem Jahr 2013 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB sowie eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB (act. 105 ff.). Im Juni 2020 wurde B.________, Sozialarbeiterin beim Sozialdienst Region C.________/Beratungs- stelle D.________, als Beiständin eingesetzt (act. 4 ff.) B. Nachdem A.________ per 1. März 2023 seinen Wohnsitz von der Gemeinde E.________ (Kanton F.________) in die Gemeinde G.________ (Kanton Freiburg) verlegt hatte, stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: die KESB) H.________ am 14. März 2023 ein Übertragungsgesuch an das Friedensgericht des Broyebezirks (nachfolgend: das Friedensge- richt; act. 1 ff.). Da die Beiständin mit Bericht vom 22. Februar 2023 eine Anpassung der Massnahmen bzw. der Beistandsaufgaben betreffend A.________ verlangt hatte, teilte das Friedensgericht der KESB H.________ am 31. März 2023 mit, dass es ihr obliege, über dieses Gesuch zu befinden. Nach Abschluss dieses Verfahrens werde es das Übertragungsgesuch prüfen (act. 37). Mit Entscheid vom 5. Mai 2023 wies die KESB H.________ sowohl den Antrag der Beiständin als auch den in der Zwischenzeit gestellten Antrag von A.________ auf Aufhebung der Beistandschaft ab (act. 38 ff.). Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Bern wurde ein bezüglich dieses Entscheids anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben (act. 60 ff.). Am 14. September 2023 informierte die KESB H.________ das Friedensgericht, dass die Verfügung vom 13. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen sei und bat letzteres ihr mitzuteilen, per wann es die Beistandschaft von A.________ übernehme (act. 82). Am 27. September 2023 teilte das Friedensgericht A.________ mit, dass es beabsichtige, das Über- tragungsgesuch anzunehmen und gab ihm die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (act. 93). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 beantwortete die KESB H.________ Fragen des Friedensge- richts, insbesondere im Zusammenhang mit der bestehenden Mitwirkungsbeistandschaft (act. 103). Sie wiederholte ihr Übertragungsgesuch in der Folge nochmals mit Eingaben vom 17. November 2023 und 4. Januar 2024 (act. 126 und 133). Am 10. Oktober 2023 nahm A.________ Stellung. Er führte sinngemäss aus, dass er die Korrespon- denz auf Deutsch erhalten möchte, er keine «Vormundschaft» mehr wünsche, da sich seine Mitbe- wohner in allen Belangen sehr gut um ihn kümmern würden, und die Beiständin ihre Aufgaben nicht richtig ausgeübt habe (act. 99 f.). Mit Entscheiddispositiv vom 8. Januar 2024 übernahm das Friedensgericht die bestehenden Beistandschaften und setzte I.________, Sozialarbeiter beim Service officiel des curatelles in Estavayer-le-Lac, als neuen Berufsbeistand ein (act. 135 f.). Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 teilte A.________ dem Friedensgericht mit, dass er mit diesem Entscheid nicht einverstanden sei (act. 154 f.), was als Antrag auf Begründung des Entscheids vom

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8. Januar 2024 aufgenommen wurde. Am 31. Januar 2024 wurde sodann der begründete Entscheid verschickt (nicht pag.). C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 teilte A.________ dem Friedensgericht wiederum mit, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei (act. 162 f.). Am 13. Februar 2024 liess das Friedensgericht diese Eingabe zuständigkeitshalber dem hiesigen Hof zukommen. Am 26. Februar 2024 übermittelte es noch seine Akten und verzichtete mit Verweis auf letztere auf eine Stellungnahme.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die Parteien können sich unab- hängig von der Verfahrenssprache mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behör- den wenden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt (Art. 115 Abs. 5 JG). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von den Regeln der Art. 115 Abs. 2–4 und 117 abweichen, namentlich wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst (Art. 118 Abs. 1 JG). Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, das vorliegende Urteil auf Deutsch zu verfassen. Der Beschwerdeführer wird allerdings nochmals darauf hingewiesen, dass Verfahren im Broyebezirk auf Französisch durchgeführt werden (Art. 115 Abs. 2 Bst. a JG; vgl. act. 151, 164).

E. 2.1 Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB).

E. 2.3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der begründete Entscheid wurde am 31. Januar 2024 verschickt, so dass die am 8. Februar 2024 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.

E. 2.4 Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 3.1 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Das Erfordernis der Begründung, an das im Erwachsenenschutzrecht keine allzu hohen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Anforderungen zu stellen sind, bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein (u.a. Urteil BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).

E. 3.2 Sofern der Beschwerdeführer diverse Vorwürfe gegen seine ehemalige Beiständin erhebt, setzt er sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und ist damit in diesem Verfahren nicht zu hören. Dies wurde ihm bereits mit Schreiben des Friedensgerichts vom 13. Februar 2024 mitgeteilt (act. 164).

E. 3.3 Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer wiederum um Aufhebung der Beistandschaft ersucht. Wie das Friedensgericht ihm bereits am 11. Januar und 13. Februar 2024 erklärt hat (act. 151, 164), wurde das Verfahren auf die Frage der Übernahme der Massnahmen durch das Frie- densgericht beschränkt, da die Prüfung einer Aufhebung der Massnahmen erst kürzlich durch die Behörden des Kantons Bern vorgenommen wurde. Die Vorinstanz führte dies auch im angefochte- nen Entscheid aus (S. 3; act. 138), ohne dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom

E. 3.4 Ob die Beschwerde des Weiteren als rechtsgenüglich begründet zu erachten ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben (vgl. nachfolgende E.). 4. 4.1. Nach Art. 442 ZGB ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten (Abs. 1). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Grün- de dagegensprechen (Abs. 5). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Übertragung früher hätte erfolgen können respek- tive ihm die Beiständin mitgeteilt habe, dass das Friedensgericht die Übernahme der Massnahmen verweigert habe. 4.2.2. Die Zuständigkeit einer Schutzbehörde, vor der ein Verfahren rechtshängig ist, bleibt bis zum Abschluss dieses Verfahrens erhalten (sog. Prinzip der perpetuatio fori; Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Der Wohnsitzwechsel während eines hängigen Verfahrens hat demnach keinen Wechsel der örtli- chen Zuständigkeit zur Folge; diese bleibt vielmehr bis zum Abschluss des Verfahrens am Eröff- nungsort erhalten (dazu u.a. Urteil BGer 5A_322/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 4.4.2 mit Hinwei- sen). 4.2.3. Im vorliegenden Fall wurde das Übertragungsgesuch am 14. März 2023 gestellt, die Über- nahme erfolgte jedoch erst mit Entscheid vom 8. Januar 2024. In einer ersten Etappe musste der hängige Antrag der Beiständin von der KESB H.________ behandelt werden und sodann die Rechtskraft der darauffolgenden Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Bern abgewartet werden, was nicht zu beanstanden ist. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 das rechtliche Gehör zur Frage der Übernahme der Massnahmen gewährt, wobei dessen Stellung- nahme innert Frist am 10. Oktober 2023 erfolgte. Ab diesem Zeitpunkt oblag es dem Friedensgericht, den Übertragungsantrag ohne Verzug zu prüfen. Dass der Entscheid erst drei Monate später gefällt wurde, nachdem die KESB H.________ die Prüfung einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung in Aussicht gestellt hatte, scheint mit Blick auf den Umzug des 81-jährigen Beschwerdeführers per

1. März 2023 kaum mit Art. 442 Abs. 5 ZGB vereinbar. Dies bedeutet so oder anders jedoch nicht – und etwas anderes wird auch nicht behauptet –, dass die Übernahme schlussendlich nicht zu Recht erfolgt ist oder dass die Beistandschaften deswegen gar aufzuheben wären. Auf diesen Punkt ist im hiesigen Verfahren daher nicht weiter einzugehen. 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer führt sinngemäss aus, dass nicht berücksichtigt wurde, dass J.________ und K.________, welche mit ihm zusammenwohnen, sich bereits um ihn und seine administrativen Angelegenheiten kümmern. Offenbar meint er damit, dass er keine Beistandschaft braucht, da sich seine Mitbewohner-innen um ihn kümmern, wie er dies bereits früher ausgeführt hat, so insbesondere auch in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 (act. 99). Sollte er damit dennoch wollen, dass sie an Stelle des bezeichneten Berufsbeistandes als Beiständinnen ernannt werden, kann diesem Begehren aus den nachfolgenden Gründen nicht entsprochen werden. 4.3.2. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforder- liche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistand- schaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Für die in Anwendung von Art. 401 ZGB vorgeschlagenen Personen sind auch die Kriterien nach Art. 400 Abs. 1 ZGB massgebend (vgl. BGE 140 III 1 E. 4). Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes haben das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Der Beistand muss sich deshalb bei der Erfüllung seiner Aufgaben ausschliesslich von den Interessen der verbeiständeten Person leiten lassen (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Von vornherein nicht infrage kommen Personen, deren Interessen denjenigen der betroffenen Person widersprechen (Art. 403 ZGB). Art. 403 ZGB erfasst nicht nur die konkrete, sondern auch die abstrakte bzw. theoretische Gefahr einer Interessenkollision (BGE 107 II 105 E. 4; bestätigt in BGE 118 II 101 E. 4 und der seitherigen Rechtsprechung). Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (Art. 4 ZGB; Urteil BGer 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3.3. Den Akten kann entnommen werden, dass es sich um einen komplexen Fall handelt, der die Einsetzung einer professionellen Mandatsperson erfordert, wobei das Verhalten von J.________, welche den Beschwerdeführer seit Jahren betreut und pflegt, und mit ihm zusammenwohnt, regel- mässig als problematisch beschrieben wird (u.a. act. 5, 9, 12, 13, 17, 27, 28, 31, 32, 33, 38 ff., 40, 50, 54, 115 ff.). Unter anderem habe der Beschwerdeführer frühere Wohnungen aufgrund des Verhaltens von J.________ verlassen müssen. Diese habe sich zeitweise auch nicht an der Miete beteiligt, was beim Beschwerdeführer zu finanziellen Schwierigkeiten/Engpässen geführt habe. Der Umzug nach G.________, welcher nicht mit der Beiständin besprochen wurde, habe den Beschwer-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 deführer ebenfalls in eine finanzielle Not gebracht, so dass die Beiständin einschreiten musste. Letz- terem wurde zudem die Haltung und Betreuung von Tieren verboten, weil J.________ das für sie geltende, generelle und unbefristete Tierhalteverbot nicht respektiert habe und er bei den Kontrollen durch das Veterinäramt sodann jeweils die Schuld für die mangelhafte Tierhaltung auf sich genom- men habe. So solle die bestehende Massnahme den Beschwerdeführer davor schützen, dass er bei weiteren Verstössen von J.________ gegen das Tierhalteverbot, die Schuld auf sich nehme und sich somit in eine weitere schwierige finanzielle Lage bringe. Allgemein verhalte sich J.________ unkooperativ und sei sehr fordernd, insbesondere in Bezug auf Geldfragen. Von der Einsetzung einer Beistandsperson aus deren Umfeld sei abzusehen, da das Risiko bestehe, dass sich diese Person nicht adäquat im Interesse des Beschwerdeführers gegen J.________ durchsetzen könne, so dass ein hohes Risiko im Bereich der Finanzen und der administrativen Aufgaben bestehe. Zwar pflege J.________ den Beschwerdeführer hinreichend. Ihre Motivation hierfür sei jedoch nicht immer klar, weshalb er Unterstützung durch eine unabhängige Drittperson benötige, welche überprüfen könne, wie es um seinen Allgemeinzustand stehe und ob seine Interessen gewahrt werden. Am 10. Juli 2023 hörte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Bern den Beschwer- deführer persönlich an (act. 63 ff.). Er machte allgemein einen geschwächten Eindruck. Er verstand die Fragen nicht immer und konnte sie nicht alle beantworten. So konnte er beispielsweise nicht mehr sagen, was genau in der Beschwerde stand, wieviel Miete er bezahlt oder ob er Schulden hat. Er führte u.a. aus, J.________ «mache alles» und «die andere» (d.h. K.________) übersetze. Er könne nicht sagen, wie sie heisse, sie sei die Cousine von J.________. Die beiden Frauen würden zum Geld schauen. Er sei wegen «der Frau» umgezogen, er lebe sowieso nicht mehr so lang. Es tue ihm weh, dass er keine Tiere mehr habe. Er wolle keinen Beistand mehr, die Finanzen würden automatisch geregelt. J.________ erhalte ungefähr CHF 400.-, um zu ihm zu schauen, was nicht viel sei. Ob er die Beschwerde aufrechterhalten wolle, könne er nicht entscheiden. Unter diesen Umständen ist die Ernennung eines Berufsbeistandes nicht zu beanstanden. Es besteht offensichtlich die Gefahr einer Interessenkollision. I.________, Sozialarbeiter, ist überdies persönlich und fachlich für die vorgesehenen Aufgaben geeignet, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. 4.3.4. Was schliesslich die Bemerkung des Beschwerdeführers betrifft, wonach er keinen landwirt- schaftlichen Betrieb und kein Vieh mehr habe, ist er darauf hinzuweisen, dass diesbezüglichen Rechtsgeschäfte nicht mehr der Zustimmung der Beistandsperson bedürfen. Die verbleibenden Rechtsgeschäfte gemäss Ziff. II des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bedürfen weiterhin der Zustimmung der Beistandsperson und betreffen sämtliche Tiere sowie den Abschluss von (Pacht-)verträgen. 4.4. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Friedensgerichts vom 8. Januar 2024 zu bestätigen. 5. Aufgrund der gesamten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers verzichtet.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Friedensgerichts des Broyebezirks vom 8. Januar 2024 wird bestätigt. II. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. März 2024/swo Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

E. 8 Februar 2024 damit auseinandersetzt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2024 9 Urteil vom 6. März 2024 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________ Gegenstand Erwachsenenschutz – Übernahme einer Massnahme nach Wohnsitz- wechsel (Art. 442 Abs. 5 ZGB) Beschwerde vom 8. Februar 2024 gegen den Entscheid des Friedens- gerichts des Broyebezirks vom 8. Januar 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Für A.________, geb. 1942, besteht seit dem Jahr 2013 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB sowie eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB (act. 105 ff.). Im Juni 2020 wurde B.________, Sozialarbeiterin beim Sozialdienst Region C.________/Beratungs- stelle D.________, als Beiständin eingesetzt (act. 4 ff.) B. Nachdem A.________ per 1. März 2023 seinen Wohnsitz von der Gemeinde E.________ (Kanton F.________) in die Gemeinde G.________ (Kanton Freiburg) verlegt hatte, stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: die KESB) H.________ am 14. März 2023 ein Übertragungsgesuch an das Friedensgericht des Broyebezirks (nachfolgend: das Friedensge- richt; act. 1 ff.). Da die Beiständin mit Bericht vom 22. Februar 2023 eine Anpassung der Massnahmen bzw. der Beistandsaufgaben betreffend A.________ verlangt hatte, teilte das Friedensgericht der KESB H.________ am 31. März 2023 mit, dass es ihr obliege, über dieses Gesuch zu befinden. Nach Abschluss dieses Verfahrens werde es das Übertragungsgesuch prüfen (act. 37). Mit Entscheid vom 5. Mai 2023 wies die KESB H.________ sowohl den Antrag der Beiständin als auch den in der Zwischenzeit gestellten Antrag von A.________ auf Aufhebung der Beistandschaft ab (act. 38 ff.). Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Bern wurde ein bezüglich dieses Entscheids anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben (act. 60 ff.). Am 14. September 2023 informierte die KESB H.________ das Friedensgericht, dass die Verfügung vom 13. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen sei und bat letzteres ihr mitzuteilen, per wann es die Beistandschaft von A.________ übernehme (act. 82). Am 27. September 2023 teilte das Friedensgericht A.________ mit, dass es beabsichtige, das Über- tragungsgesuch anzunehmen und gab ihm die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (act. 93). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 beantwortete die KESB H.________ Fragen des Friedensge- richts, insbesondere im Zusammenhang mit der bestehenden Mitwirkungsbeistandschaft (act. 103). Sie wiederholte ihr Übertragungsgesuch in der Folge nochmals mit Eingaben vom 17. November 2023 und 4. Januar 2024 (act. 126 und 133). Am 10. Oktober 2023 nahm A.________ Stellung. Er führte sinngemäss aus, dass er die Korrespon- denz auf Deutsch erhalten möchte, er keine «Vormundschaft» mehr wünsche, da sich seine Mitbe- wohner in allen Belangen sehr gut um ihn kümmern würden, und die Beiständin ihre Aufgaben nicht richtig ausgeübt habe (act. 99 f.). Mit Entscheiddispositiv vom 8. Januar 2024 übernahm das Friedensgericht die bestehenden Beistandschaften und setzte I.________, Sozialarbeiter beim Service officiel des curatelles in Estavayer-le-Lac, als neuen Berufsbeistand ein (act. 135 f.). Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 teilte A.________ dem Friedensgericht mit, dass er mit diesem Entscheid nicht einverstanden sei (act. 154 f.), was als Antrag auf Begründung des Entscheids vom

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8. Januar 2024 aufgenommen wurde. Am 31. Januar 2024 wurde sodann der begründete Entscheid verschickt (nicht pag.). C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 teilte A.________ dem Friedensgericht wiederum mit, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei (act. 162 f.). Am 13. Februar 2024 liess das Friedensgericht diese Eingabe zuständigkeitshalber dem hiesigen Hof zukommen. Am 26. Februar 2024 übermittelte es noch seine Akten und verzichtete mit Verweis auf letztere auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die Parteien können sich unab- hängig von der Verfahrenssprache mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behör- den wenden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt (Art. 115 Abs. 5 JG). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von den Regeln der Art. 115 Abs. 2–4 und 117 abweichen, namentlich wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst (Art. 118 Abs. 1 JG). Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, das vorliegende Urteil auf Deutsch zu verfassen. Der Beschwerdeführer wird allerdings nochmals darauf hingewiesen, dass Verfahren im Broyebezirk auf Französisch durchgeführt werden (Art. 115 Abs. 2 Bst. a JG; vgl. act. 151, 164). 2. 2.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). 2.2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 2.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der begründete Entscheid wurde am 31. Januar 2024 verschickt, so dass die am 8. Februar 2024 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 2.4. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. 3.1. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Das Erfordernis der Begründung, an das im Erwachsenenschutzrecht keine allzu hohen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Anforderungen zu stellen sind, bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein (u.a. Urteil BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 3.2. Sofern der Beschwerdeführer diverse Vorwürfe gegen seine ehemalige Beiständin erhebt, setzt er sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und ist damit in diesem Verfahren nicht zu hören. Dies wurde ihm bereits mit Schreiben des Friedensgerichts vom 13. Februar 2024 mitgeteilt (act. 164). 3.3. Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer wiederum um Aufhebung der Beistandschaft ersucht. Wie das Friedensgericht ihm bereits am 11. Januar und 13. Februar 2024 erklärt hat (act. 151, 164), wurde das Verfahren auf die Frage der Übernahme der Massnahmen durch das Frie- densgericht beschränkt, da die Prüfung einer Aufhebung der Massnahmen erst kürzlich durch die Behörden des Kantons Bern vorgenommen wurde. Die Vorinstanz führte dies auch im angefochte- nen Entscheid aus (S. 3; act. 138), ohne dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom

8. Februar 2024 damit auseinandersetzt. 3.4. Ob die Beschwerde des Weiteren als rechtsgenüglich begründet zu erachten ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben (vgl. nachfolgende E.). 4. 4.1. Nach Art. 442 ZGB ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten (Abs. 1). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Grün- de dagegensprechen (Abs. 5). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Übertragung früher hätte erfolgen können respek- tive ihm die Beiständin mitgeteilt habe, dass das Friedensgericht die Übernahme der Massnahmen verweigert habe. 4.2.2. Die Zuständigkeit einer Schutzbehörde, vor der ein Verfahren rechtshängig ist, bleibt bis zum Abschluss dieses Verfahrens erhalten (sog. Prinzip der perpetuatio fori; Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Der Wohnsitzwechsel während eines hängigen Verfahrens hat demnach keinen Wechsel der örtli- chen Zuständigkeit zur Folge; diese bleibt vielmehr bis zum Abschluss des Verfahrens am Eröff- nungsort erhalten (dazu u.a. Urteil BGer 5A_322/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 4.4.2 mit Hinwei- sen). 4.2.3. Im vorliegenden Fall wurde das Übertragungsgesuch am 14. März 2023 gestellt, die Über- nahme erfolgte jedoch erst mit Entscheid vom 8. Januar 2024. In einer ersten Etappe musste der hängige Antrag der Beiständin von der KESB H.________ behandelt werden und sodann die Rechtskraft der darauffolgenden Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Bern abgewartet werden, was nicht zu beanstanden ist. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 das rechtliche Gehör zur Frage der Übernahme der Massnahmen gewährt, wobei dessen Stellung- nahme innert Frist am 10. Oktober 2023 erfolgte. Ab diesem Zeitpunkt oblag es dem Friedensgericht, den Übertragungsantrag ohne Verzug zu prüfen. Dass der Entscheid erst drei Monate später gefällt wurde, nachdem die KESB H.________ die Prüfung einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung in Aussicht gestellt hatte, scheint mit Blick auf den Umzug des 81-jährigen Beschwerdeführers per

1. März 2023 kaum mit Art. 442 Abs. 5 ZGB vereinbar. Dies bedeutet so oder anders jedoch nicht – und etwas anderes wird auch nicht behauptet –, dass die Übernahme schlussendlich nicht zu Recht erfolgt ist oder dass die Beistandschaften deswegen gar aufzuheben wären. Auf diesen Punkt ist im hiesigen Verfahren daher nicht weiter einzugehen. 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer führt sinngemäss aus, dass nicht berücksichtigt wurde, dass J.________ und K.________, welche mit ihm zusammenwohnen, sich bereits um ihn und seine administrativen Angelegenheiten kümmern. Offenbar meint er damit, dass er keine Beistandschaft braucht, da sich seine Mitbewohner-innen um ihn kümmern, wie er dies bereits früher ausgeführt hat, so insbesondere auch in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 (act. 99). Sollte er damit dennoch wollen, dass sie an Stelle des bezeichneten Berufsbeistandes als Beiständinnen ernannt werden, kann diesem Begehren aus den nachfolgenden Gründen nicht entsprochen werden. 4.3.2. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforder- liche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistand- schaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Für die in Anwendung von Art. 401 ZGB vorgeschlagenen Personen sind auch die Kriterien nach Art. 400 Abs. 1 ZGB massgebend (vgl. BGE 140 III 1 E. 4). Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes haben das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Der Beistand muss sich deshalb bei der Erfüllung seiner Aufgaben ausschliesslich von den Interessen der verbeiständeten Person leiten lassen (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Von vornherein nicht infrage kommen Personen, deren Interessen denjenigen der betroffenen Person widersprechen (Art. 403 ZGB). Art. 403 ZGB erfasst nicht nur die konkrete, sondern auch die abstrakte bzw. theoretische Gefahr einer Interessenkollision (BGE 107 II 105 E. 4; bestätigt in BGE 118 II 101 E. 4 und der seitherigen Rechtsprechung). Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (Art. 4 ZGB; Urteil BGer 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3.3. Den Akten kann entnommen werden, dass es sich um einen komplexen Fall handelt, der die Einsetzung einer professionellen Mandatsperson erfordert, wobei das Verhalten von J.________, welche den Beschwerdeführer seit Jahren betreut und pflegt, und mit ihm zusammenwohnt, regel- mässig als problematisch beschrieben wird (u.a. act. 5, 9, 12, 13, 17, 27, 28, 31, 32, 33, 38 ff., 40, 50, 54, 115 ff.). Unter anderem habe der Beschwerdeführer frühere Wohnungen aufgrund des Verhaltens von J.________ verlassen müssen. Diese habe sich zeitweise auch nicht an der Miete beteiligt, was beim Beschwerdeführer zu finanziellen Schwierigkeiten/Engpässen geführt habe. Der Umzug nach G.________, welcher nicht mit der Beiständin besprochen wurde, habe den Beschwer-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 deführer ebenfalls in eine finanzielle Not gebracht, so dass die Beiständin einschreiten musste. Letz- terem wurde zudem die Haltung und Betreuung von Tieren verboten, weil J.________ das für sie geltende, generelle und unbefristete Tierhalteverbot nicht respektiert habe und er bei den Kontrollen durch das Veterinäramt sodann jeweils die Schuld für die mangelhafte Tierhaltung auf sich genom- men habe. So solle die bestehende Massnahme den Beschwerdeführer davor schützen, dass er bei weiteren Verstössen von J.________ gegen das Tierhalteverbot, die Schuld auf sich nehme und sich somit in eine weitere schwierige finanzielle Lage bringe. Allgemein verhalte sich J.________ unkooperativ und sei sehr fordernd, insbesondere in Bezug auf Geldfragen. Von der Einsetzung einer Beistandsperson aus deren Umfeld sei abzusehen, da das Risiko bestehe, dass sich diese Person nicht adäquat im Interesse des Beschwerdeführers gegen J.________ durchsetzen könne, so dass ein hohes Risiko im Bereich der Finanzen und der administrativen Aufgaben bestehe. Zwar pflege J.________ den Beschwerdeführer hinreichend. Ihre Motivation hierfür sei jedoch nicht immer klar, weshalb er Unterstützung durch eine unabhängige Drittperson benötige, welche überprüfen könne, wie es um seinen Allgemeinzustand stehe und ob seine Interessen gewahrt werden. Am 10. Juli 2023 hörte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Bern den Beschwer- deführer persönlich an (act. 63 ff.). Er machte allgemein einen geschwächten Eindruck. Er verstand die Fragen nicht immer und konnte sie nicht alle beantworten. So konnte er beispielsweise nicht mehr sagen, was genau in der Beschwerde stand, wieviel Miete er bezahlt oder ob er Schulden hat. Er führte u.a. aus, J.________ «mache alles» und «die andere» (d.h. K.________) übersetze. Er könne nicht sagen, wie sie heisse, sie sei die Cousine von J.________. Die beiden Frauen würden zum Geld schauen. Er sei wegen «der Frau» umgezogen, er lebe sowieso nicht mehr so lang. Es tue ihm weh, dass er keine Tiere mehr habe. Er wolle keinen Beistand mehr, die Finanzen würden automatisch geregelt. J.________ erhalte ungefähr CHF 400.-, um zu ihm zu schauen, was nicht viel sei. Ob er die Beschwerde aufrechterhalten wolle, könne er nicht entscheiden. Unter diesen Umständen ist die Ernennung eines Berufsbeistandes nicht zu beanstanden. Es besteht offensichtlich die Gefahr einer Interessenkollision. I.________, Sozialarbeiter, ist überdies persönlich und fachlich für die vorgesehenen Aufgaben geeignet, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. 4.3.4. Was schliesslich die Bemerkung des Beschwerdeführers betrifft, wonach er keinen landwirt- schaftlichen Betrieb und kein Vieh mehr habe, ist er darauf hinzuweisen, dass diesbezüglichen Rechtsgeschäfte nicht mehr der Zustimmung der Beistandsperson bedürfen. Die verbleibenden Rechtsgeschäfte gemäss Ziff. II des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bedürfen weiterhin der Zustimmung der Beistandsperson und betreffen sämtliche Tiere sowie den Abschluss von (Pacht-)verträgen. 4.4. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Friedensgerichts vom 8. Januar 2024 zu bestätigen. 5. Aufgrund der gesamten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers verzichtet.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Friedensgerichts des Broyebezirks vom 8. Januar 2024 wird bestätigt. II. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. März 2024/swo Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin