Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1995, und B.________, geboren 1989, sind die nicht miteinander verhei-
rateten Eltern von C.________, geboren im Jahr 2021. Sie verfügen über die gemeinsame elterliche
Sorge.
Am 12. Juli 2021 reichte A.________ eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage bei der Präsidentin des
Zivilgerichts des Sensebezirks ein. Mit Entscheid vom 11. März 2022 genehmigte diese eine
zwischen den Kindseltern getroffene Teilvereinbarung (u.a. betreffend Anerkennung der Vater-
schaft, gemeinsame elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht). Sie ordnete zudem eine Mediation
zwischen den Kindseltern an und errichtete eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
zu Gunsten von C.________. Schliesslich regelte sie den Unterhalt des Kindes.
Mit Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) vom
13. Juli 2022 wurde D.________, Fachperson für Kindesschutz vom kantonalen Jugendamt, zum
Beistand von C.________ ernannt.
B.
B.1. Am 27. Juli 2023 reichte Dr. med. E.________, Hausarzt von C.________, dem Jugendamt
eine Gefährdungsmeldung ein. Aus dieser geht insbesondere hervor, dass dringend empfohlen
werde, das Besuchsrecht des Kindsvaters zu stoppen. Es seien ihm von der Kindsmutter fünf Vorfäl-
le zugetragen worden, die eine unmittelbare Gefährdung des Lebens des Kindes verursacht hätten.
So habe B.________ C.________ am Rand eines Sees dazu aufgefordert, unter die Abschrankung
zu gehen, um einen Stock zu holen und ihm dabei gesagt, er solle ins Wasser fallen, dann sei er
geräumt. Ein anderes Mal habe er ihn mit seinem Fahrzeug (Bobby Car) auf der Strasse spielen
lassen, wo ein gefährliches Gefälle bestehe. Weiter habe die Grossmutter mütterlicherseits den
Kindsvater zu C.________ sagen hören, dass der Vogel ihn holen komme, als ein Raubvogel diesen
umkreiste. Die Liste der Vorfälle sei lang und C.________ habe in den letzten fünf Monaten deutliche
Rückschritte in seiner neuropsychologischen Entwicklung gemacht, spreche überhaupt nicht mehr,
sei nach dem Aufenthalt beim Kindsvater verstört, esse nichts mehr, könne nicht mehr schlafen und
leide an kreisförmigem Haarausfall. Ein Abklärungstermin im Inselspital sei für den 8. August 2023
aufgegleist worden.
Mit Schreiben vom 11. August 2023 leitete das Jugendamt die Gefährdungsmeldung vom 27. Juli
2023 dem Friedensgericht weiter. Das Besuchsrecht sei aus Gründen der Vorsicht wie in der Gefähr-
dungsmeldung empfohlen sistiert worden. Es wurde eine Anhörung vor dem Friedensgericht sowie
die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts in den Begleiteten Besuchstagen Freiburg (nach-
folgend: die BBF) beantragt.
Am 31. August 2023 liess das Jugendamt dem Friedensgericht den Bericht der Kinderklinik Bern,
Sprechstunde Neurologie, vom 9. August 2023 zukommen. Aus diesem geht im Wesentlichen
hervor, dass sich klinisch und anamnestisch ein sprachlich betonter Entwicklungsrückstand mit einer
laut der Kindsmutter angegebenen Regression im Alter von ca. 2 Jahren zeige. Inwieweit dieser mit
dem Besuchsrecht des Kindsvaters zusammenhänge, könne nicht abschliessend beurteilt werden.
Es werde eine kinderpsychiatrische Evaluation von C.________, die Begleitung durch den Früher-
ziehungsdienst sowie eine Weiterabklärung der Situation empfohlen.
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B.2. Anlässlich der Sitzung des Friedensgerichts vom 8. November 2023 schlossen die Kindseltern
folgenden Vergleich:
I.
Es wird ein Bericht beim Inselspital, Kinderklinik, betreffend die Ergebnisse des Entwicklungstests
eingeholt.
II.
A.________ wird aufgefordert, bis am Freitag, 10. November 2023, mit dem Sekretariat des Insel-
spitals Kontakt aufzunehmen und einen Termin für den Entwicklungstest zu vereinbaren. Diesen
Termin teilt A.________ dem Friedensgericht sowie dem Kindsvater mit.
III. Das Friedensgericht holt beim Früherziehungsdienst Freiburg den Bericht über die Bedarfsabklä-
rung von C.________ ein.
IV. D.________, Beistand, klärt mit dem Früherziehungsdienst ab, wann und in welcher Form die
nächsten Gespräche mit den Kindseltern stattfinden werden. Ferner klärt D.________ bei den
Begleiteten Besuchsrechtstagen Freiburg BBF («point de rencontre») ab, ob ein begleiteter
Besuch vor Weihnachten zwischen dem Kindsvater und C.________ möglich ist. Die Ergebnisse
der Abklärungen teilt D.________ dem Friedensgericht bis Mitte November 2023 mit.
V.
Das Friedensgericht wird im Rahmen der Abklärungen gemäss Ziffern I. und III. die Fachpersonen
bitten, zur Durchführung eines begleiteten Besuchsrechts zwischen C.________ und dem Kinds-
vater Stellung zu nehmen.
VI. Die Kindseltern verpflichten sich, mit dem Beistand von C.________ zusammenzuarbeiten und
sind bereit, an einem Gespräch teilzunehmen. Der Beistand wird die Kindseltern zeitnah einladen.
VII. Die Kindseltern verpflichten sich, mit dem Früherziehungsdienst zusammenzuarbeiten und im
Rahmen dieser Begleitung allfällige Themen betreffend Erziehung und Betreuung des Kindes zu
besprechen und aktiv anzugehen.
VIII.Das Verfahren wird bis zum Erhalt der Informationen gemäss Ziffern IV. und V. sistiert.
Mit Entscheid vom 8. November 2023 nahm das Friedensgericht den zwischen den Kindseltern am
selben Tag geschlossenen Vergleich zur Kenntnis und sistierte das Verfahren bis zum Erhalt der in
Ziff. IV. und V. geforderten Informationen.
B.3. Mit Schreiben vom 13. November 2023 forderte die Friedensrichterin Dr. F.________, Assis-
tenzärztin im Inselspital, Universitätsklinik für Kinderheilkunde, und G.________, pädagogische
Leiterin des Früherziehungsdienstes Freiburg, auf, dem Friedensgericht zur Situation von
C.________ bis am 22. Dezember 2023 Bericht zu erstatten.
Mit Schreiben vom 29. November 2023 leitete die Friedensrichterin den Kindseltern die Stellungnah-
me des Früherziehungsdienstes vom 27. November 2023 weiter. Sie stellte zudem in Aussicht, das
Besuchsrecht des Kindsvaters vorsorglich zu sistieren, da zwar mit Einreichung des Berichts des
Früherziehungsdienstes das Verfahren wieder aufgenommen werde, jedoch bis zum Eintreffen der
Stellungnahme des Inselspitals kein Entscheid getroffen werden könne. Den Kindseltern wurde mit
nicht erstreckbarer Frist bis am 11. Dezember 2023 die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen.
Am 1. Dezember 2023 ging beim Friedensgericht die Stellungnahme der Kinderklinik vom
27. November 2023 ein, wonach bei C.________ ein sprachbetonter Entwicklungsrückstand beste-
he. Zu den Ursachen dafür könne aus neuropädiatrischer Sicht keine Angabe gemacht werden.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 forderte die Friedensrichterin Dr. F.________ dazu auf, dem
Friedensgericht nach dem am 3. Januar 2024 geplanten Termin in der Entwicklungsneurologie einen
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Bericht mit den Ergebnissen der Nachkontrolle sowie der Entwicklungstestung einzureichen und den
Fragekatalog gemäss dem Schreiben vom 13. November 2023 schriftlich zu beantworten.
Am 11. Dezember 2023 reichten sowohl A.________ als auch B.________ ihre Stellungnahmen
ein. B.________ erklärte sich mit einer Sistierung des Besuchsrechts bis zum Vorliegen der Abklä-
rungsergebnisse seitens des Früherziehungsdienstes und des Inselspitals einverstanden – dies
längstens jedoch bis am 31. Januar 2024. A.________ erklärte sich mit dem vom Friedensgericht
beabsichtigen Vorgehen ebenfalls einverstanden.
B.4. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 sistierte das Friedensgericht das Besuchsrecht des
Kindsvaters bis zum Vorliegen der Abklärungsberichte des Inselspitals und des Früherziehungs-
dienstes vorsorglich.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 nahm der Früherziehungsdienst schriftlich zu den Fragen
der Friedensrichterin vom 13. November 2023 Stellung, unter Beilage seines Berichts vom
20. Dezember 2023. C.________ zeige ein heterogenes Entwicklungsprofil mit einer leichten Verzö-
gerung in den Bereichen Feinmotorik und sozial-emotionale und Spiel-Entwicklung sowie einen
Entwicklungsrückstand im Bereich der kognitiven Leistungen und der Sprache. Ob und inwiefern ein
Zusammenhang zwischen den Besuchen des Kindsvaters und den von der Kindsmutter beschrie-
benen Rückschritten und Auffälligkeiten in der Entwicklung von C.________ bestehe, könne nicht
beantwortet werden. Eine logopädische Abklärung und Therapie seien grundsätzlich indiziert.
Am 30. Januar 2024 ging beim Friedensgericht die entwicklungsneurologische Abklärung von
Dr. H.________, Oberärztin im Inselspital, sowie von I.________, Assistenzpsychologin, vom
9. Januar 2024 ein. C.________ weise einen nicht altersentsprechenden psychomotorischen
Entwicklungsstand auf. Die Schwierigkeiten in der Verhaltens- und Emotionsregulation, das sprung-
hafte Verhalten, das fehlende Symbolspiel, das stark interessengeleitete Spiel und die anamnesti-
schen Angaben deuteten insgesamt auf eine globale Entwicklungsverzögerung hin. Die neurologi-
sche Untersuchung sei dem gegenüber unauffällig ausgefallen. Neben den Auffälligkeiten in der
Sprachentwicklung zeige sich in der Untersuchung ausserdem ein fragliches Hörvermögen, weswe-
gen eine Anmeldung für logopädische Abklärung inklusiv Hörabklärung erfolgt sei. Als therapeuti-
scher Ansatz sei nach erfolgter logopädischer Abklärung und Hörabklärung eine logopädische
Therapie zu empfehlen. Da C.________ ausserdem stark von der heilpädagogischen Früherziehung
zu profitieren scheine, sei deren Fortführung sehr zu begrüssen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 forderte die Friedensrichterin Dr. H.________ dazu auf, zu den
mit Schreiben vom 13. November 2023 gestellten und noch unbeantworteten Fragen bis am
23. Februar 2024 Stellung zu nehmen.
Am 28. Februar 2024 fand eine weitere Sitzung des Friedensgerichts statt. Die Kindseltern, vertreten
durch ihre Rechtsanwälte, sowie der Beistand wurden angehört. A.________ beantragte, die Erzie-
hungsfähigkeit des Kindsvaters gutachterlich abzuklären. Bis dahin sei dessen Kontaktrecht zu
sistieren. B.________ beantragte seinerseits die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts in den
BBF. Der Beistand schlug die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, zweimal im Monat, in
den BBF vor.
Am 28. Februar 2024 reichte G.________ vom Früherziehungsdienst dem Beistand ihre Abklärungs-
ergebnisse ein. In ihrem Bericht führt sie aus, dass sie C.________ und die Kindsmutter grundsätz-
lich einmal pro Woche besuche. Sie erlebe C.________ als zufriedenes, interessiertes Kind, welches
kontinuierlich kleine sprachliche Fortschritte mache. Teils reagiere er nicht auf Ansprechen, aber es
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sei unklar, ob dies allenfalls an mangelnder Hörfähigkeit liege. C.________ sei ein stabiles Kind.
Wie er auf eine Begegnung mit seinem Vater reagieren würde, was dies bei ihm auslösen würde –
auch, da dies wohl von seiner Mutter her als schwierig erlebt würde – könne nicht beantwortet
werden. Auch habe der Früherziehungsdienst Vater und Kind nie zusammen erlebt und könne daher
keine Aussagen über die Qualität von Interaktionen machen.
Mit Schreiben vom 4. März 2024 reichte Dr. H.________ ihre Stellungnahme ein. Sie erläuterte,
dass die Ursache der Entwicklungsregression derzeit untersucht werde und demnächst eine EEG-
Schlafableitung geplant sei. Mit weiteren Abklärungen (MRI des Schädels, Laborscreening etc.) sei
noch zuzuwarten. Die Verhaltensauffälligkeiten von C.________ würden am ehesten im Rahmen
der Grunderkrankung auftreten bzw. bei mangelnder Ausdrucksfähigkeit. Da sie die soziale Situation
nicht im Detail kennen würde, könne zu den Kontaktmöglichkeiten zwischen dem Kindsvater und
C.________ nicht Stellung genommen werden.
Am 15. März 2024 leitete der Beistand der Friedensrichterin die E-Mail vom 14. März 2024 von
G.________ weiter. Diese informierte den Beistand darüber, dass C.________ sprachlich grosse
Fortschritte gemacht habe. Da für die Kindsmutter die Sprachentwicklung im Vordergrund stehe,
wolle sie derzeit eine Pause mit der Früherziehung machen, um im Anschluss an die logopädische
Abklärung an einem gemeinsamen Gespräch mit der Logopädin und dem Früherziehungsdienst zu
klären, welche Unterstützung für die Entwicklung von C.________ am besten sei.
B.5. Am 26. April 2024 entschied das Friedensgericht das Folgende:
I.
Es wird ein begleitetes Besuchsrecht für die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen
B.________ und seinem Sohn C.________ angeordnet.
II.
Die begleiteten Besuche finden bis auf Weiteres in den Begleiteten Besuchstagen Freiburg BBF
(«point rencontre») statt.
III.
Die Besuche gemäss Ziff. II. sollen nach Möglichkeit zwei Mal im Monat während mindestens
zwei Stunden stattfinden.
IV.
Der Beistand wird beauftragt:
a. die begleiteten Besuche in den Räumlichkeiten der BBF sobald als möglich aufzugleisen;
b. die Durchführung der begleiteten Besuche in den Räumlichkeiten der BBF zu koordinieren
und zu überwachen;
c. regelmässig zu prüfen, wie die begleiteten Besuche verlaufen und in Zusammenarbeit mit den
involvierten Fachpersonen (wie Früherziehungsdienst, Logopädie, usw.) zu evaluieren, ob das
begleitete Besuchsrecht erweitert bzw. in ein unbegleitetes Besuchsrecht umgewandelt
werden kann;
d. dem Friedensgericht bis am 31. August 2024 einen Verlaufsbericht über die Besuchsrechts-
situation einzureichen mit konkreten Vorschlägen über das weitere Vorgehen.
V.
Der Antrag der Kindsmutter auf Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens wird abgewie-
sen.
VI.
(Kosten).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 5. Juni 2024 Beschwerde beim hiesigen
Kindes- und Erwachsenenschutzhof. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die
Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid vom 26. April 2024 aufzuheben. Die Suspendie-
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rung des Besuchsrechts sei zu bestätigen. Vor der Wiederaufnahme des Besuchsrechts sei die
Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters gutachterlich zu klären.
Am 11. Juni 2024 liess das Friedensgericht dem hiesigen Hof die Akten zukommen. Auf die Einrei-
chung einer Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete es mit Verweis auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 nahm B.________ Stellung zur Beschwerde. Er schloss, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, auf deren Abweisung. Er beantragte, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu entziehen und der Beistand anzuweisen, die begleiteten Besuche in den
Räumlichkeiten der BBF sobald als möglich aufzugleisen. Der Antrag auf Anordnung eines Erzie-
hungsfähigkeitsgutachtens sei abzuweisen. In der Beilage reichte er den Abschlussbericht des Früh-
erziehungsdienstes vom 21. Juni 2024 ein. Ausserdem stellte er ein Gesuch um Gewährung der
vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
A.________ nahm mit Eingabe vom 22. August 2024 Stellung zum Gesuch um Entzug der aufschie-
benden Wirkung und schloss auf dessen Abweisung. Am 4. September 2024 reichte sie innert der
beantragten und sodann gesetzten Frist noch ihre spontane Replik zur Stellungnahme vom 18. Juli
2024 ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Geset- zes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]).
E. 1.2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachse- nenschutzbehörde in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar.
E. 1.3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2024 zugestellt, so dass die am 5. Juni 2024 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
E. 1.4 Die Kindsmutter ist vorliegend zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB).
E. 1.5 Die Beschwerde wurde schriftlich beim Gericht eingereicht und enthält eine Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB).
E. 1.6 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). Kantonsgericht KG Seite 7 von 14
E. 1.7 Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind im Übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 1.8 Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachse- nenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Am 18. Juli 2024 stellte der Beschwerdegegner ein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Mit dem vorliegenden Urteil wird dieses Gesuch gegenstandslos und ist somit abzuschreiben.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass der ihr zugestellte Entscheid lediglich die einko- pierten Unterschriften der Friedensrichterin und des Gerichtsschreibers trage. Es gebe keine rechtli- che Grundlage, wonach es genüge, wenn lediglich in den Gerichtsakten ein unterzeichnetes Original vorliege und den Parteien eine Kopie zugestellt werde. Wenn auch einige Kantone das System kennen würden, dass Urteile und Entscheidungen nur in Kopie an die Parteien versandt werden, was zulässig sei, so sei doch festzuhalten, dass in diesen Fällen auf der Urteilskopie vom Chefge- richtsschreiber der Gerichtsbehörde die Richtigkeit und die Übereinstimmung mit dem Originalent- scheid in den Akten durch Unterschrift bestätigt wird. Diese Bestätigung findet sich als Original auf den jeweils versandten Urteilskopien, ähnlich wie Notare Unterschriften und Dokumente legalisieren. Eine solche Bestätigung fehle auf dem angefochtenen Entscheid. Es sei darauf auch nicht vermerkt, dass es sich um eine Kopie eines in den Akten vorhandenen Originalentscheides handle. Auf die Möglichkeit, das Original einzusehen, werde nicht hingewiesen. Der angefochtene Entscheid sei mangels rechtsgültiger Unterschriften des Gerichtes aufzuheben.
E. 2.2 Gemäss Art. 238 Bst. h ZPO enthält ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts. Wie das Kantonsgericht bereits mehrmals festgehalten hat (vgl. Urteile KG FR 101 2023 82 vom
18. September 2023 E. 2.2 und 106 2024 19-20-31 vom 3. Juni 2024 E. 2.2), besteht jedoch keine gesetzliche Vorschrift, wonach das Gericht den Parteien den Entscheid mit den originalen Unter- schriften zustellen muss. Genauso wenig besteht eine gesetzliche Vorschrift, wonach auf dem zugestellten Entscheid die Richtigkeit und die Übereinstimmung mit dem Originalentscheid in den Akten von Amtes wegen durch Unterschrift bestätigt werden muss respektive dass vermerkt werden muss, dass es sich um eine Kopie eines in den Akten vorhandenen Originalentscheides handelt und die Parteien die Möglichkeit haben, das Original einzusehen. Vorliegend befindet sich ein Exemplar mit den Originalunterschriften in den Akten des Friedensge- richts und bestätigt die Authentizität des Entscheids. Der Entscheid vom 26. April 2024 wurde der Beschwerdeführerin somit rechtsgültig eröffnet. Dieser wäre es ausserdem namentlich freigestan- den, ein Exemplar mit der Originalunterschrift beim Friedensgericht einzusehen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin gedient wäre, wenn der Entscheid mangels rechtsgültiger Unterschrift aufgehoben würde. Das Friedensgericht würde ihr in der Folge lediglich den gleichen Entscheid mit Originalunterschrift erneut zustellen. Die Berufung wird diesbezüglich abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Kantonsgericht KG Seite 8 von 14
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann den Entscheid des Friedensgerichts, ein begleitetes Besuchsrecht (in den BBF) anzuordnen bzw. vor der Wiederaufnahme des Besuchsrechts die Erzie- hungsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht gutachterlich abgeklärt zu haben.
E. 3.2 Das Friedensgericht hat seinen Entscheid wie folgt begründet: «Zwar ergibt sich aufgrund der
Abklärungen des Friedensgerichts bei Ärzten und Früherziehungsdienst, dass C.________ einen gewissen
Entwicklungsrückstand aufweist, insbesondere im sprachlichen Bereich. Die Kindsmutter bemüht sich jedoch,
dass C.________ ausreichend Unterstützung erhält, etwa durch Logopädie oder Früherziehungsdienst. Der
Früherziehungsdienst bestätigt denn auch, dass C.________ sprachlich bereits grosse Fortschritte gemacht
hat. Keine der Fachpersonen konnte einen Zusammenhang zwischen den Verhaltensauffälligkeiten und
sprachlichen Schwierigkeiten von C.________ und den Kontakten zu seinem Vater bestätigen – im Gegenteil.
Wie seitens der Kinderklinik erwähnt, würden die Verhaltensauffälligkeiten am ehesten im Rahmen der Grund-
erkrankung auftreten bzw. bei fehlender Ausdrucksfähigkeit. Weiter konnte die Kindsmutter keine Kindswohl-
gefährdung darlegen, welche eine komplette Sistierung des Kontaktrechts des Vaters rechtfertigen würden.
Selbst wenn die von der Mutter geschilderten Vorfälle entsprechend ihren Aussagen stattgefunden haben,
würden diese keine Sistierung des Besuchsrechts rechtfertigen. Diese sind eher auf die Unerfahrenheit des
Kindsvaters im Umgang mit einem Kleinkind und nicht auf eine Schädigungsabsicht seinerseits zurückzufüh-
ren. Hätte der Kindsvater kein Interesse an seinem Sohn, würde er sich wohl kaum mittels seiner Anwältin um
ein Kontaktrecht bemühen. Auch aus den Berichten der Früherziehung geht hervor, dass sich der Vater für
das Wohlergehen und die Entwicklung seines Sohnes interessiert. Zu berücksichtigen ist denn auch, dass
sich in den Akten Fotos von früheren Kontakten zwischen Vater und Sohn finden, was darauf schliessen lässt,
dass in der Vergangenheit auch erfolgreiche Kontakte stattfanden. Mangels einer akuten Kindswohlgefähr-
dung durch die Kontakte mit dem Kindsvater ist daher auf eine komplette Sistierung des Besuchsrechts zu
verzichten und der Antrag der Kindsmutter abzuweisen. Der Kindsvater seinerseits beantragt die Anordnung
eines begleiteten Besuchsrechts, auch um eine gewisse Sicherheit zu haben, dass die Kindsmutter ihm keine
Vorwürfe hinsichtlich einer Kindswohlgefährdung machen könne. Der Beistand unterstützt den Antrag des
Kindsvaters und empfiehlt ebenfalls die Anordnung von begleiteten Besuchen. Das Friedensgericht erkennt in
den begleiteten Besuchen die Chance, den Kontakt zwischen Vater und Sohn in einem professionell beglei-
teten Umfeld wieder aufzubauen und den unerfahrenen Vater in seiner Vaterrolle zu stärken. Die Kindsmutter
ihrerseits darf sich sicher sein, dass die Besuche von Fachpersonal beaufsichtigt werden und dass bei einer
Gefährdung von C.________ entsprechend eingegriffen wird. Der Beistand wird daher aufgefordert, für
C.________ und seinen Vater ein begleitetes Besuchsrecht alle zwei Wochen für mindestens zwei Stunden
in den Begleiteten Besuchstagen Freiburg zu organisieren. Er wird zudem aufgefordert, dem Friedensgericht
bis Ende August 2024 Bericht zu erstatten und konkrete Vorschläge zum weiteren Verlauf der Kontakte und
allfälligen weiteren Unterstützungsmassnahmen zu formulieren».
Zum Antrag auf Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens hielt das Friedensgericht sodann
das Folgende fest: «Gutachten sind nur mit einer gewissen Zurückhaltung anzuordnen. Die Kindsmutter
konnte nicht überzeugend darlegen, inwiefern der Kindsvater das Wohl von C.________ gefährdet. Wie in Ziff.
A. II. 4. dargelegt, ist eher von einer Unerfahrenheit des Kindsvaters auszugehen. Es ist das erste Kind des
Kindsvaters und der angemessene Umgang mit jenem muss erlernt werden. Ein Erziehungsfähigkeitsgutach-
ten bringt in diesem Zusammenhang keine Resultate, zumal das Friedensgericht die Unerfahrenheit bereits
erkennt und dieser mit angemessenen Massnahmen begegnet (Ziff. A: Anordnung begleitetes Besuchsrecht).
Der Beistand hat den Auftrag, das Besuchsrecht zusammen mit den Fachpersonen der Begleiteten Besuchsta-
ge zu evaluieren und dem Friedensgericht bis Ende August 2024 Bericht zu erstatten. Sollte die Erziehungsfä-
higkeit des Kindsvaters derart eingeschränkt sein, dass nicht einmal ein begleitetes Besuchsrecht dem Kind
zumutbar wäre, würden die Fachpersonen der Begleiteten Besuchstage dem Beistand entsprechend Bericht
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erstatten. Im weiteren Sinn erfolgt durch die Fachpersonen vor Ort eine Abklärung des Kindsvaters im Umgang
mit seinem Sohn. In jedem Fall wird der Beistand dem Friedensgericht einen Vorschlag unterbreiten betreffend
das weitere Vorgehen, wobei auch Massnahmen wie die Familienbegleitung denkbar sind, stets mit dem Ziel,
den Kindsvater zu stärken und ihn mit seiner Unerfahrenheit zu helfen. Der Antrag der Kindsmutter, den Kinds-
vater gutachterlich abzuklären, wird daher mangels Zweckmässigkeit abgewiesen».
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich inhaltlich nicht respektive zumindest nicht hinreichend mit
diesen Ausführungen auseinander, sondern begnügt sich, das Gegenteil zu behaupten und ihre
bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente zu wiederholen.
So führt sie zum abgewiesenen Antrag auf Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens einzig
aus, das Friedensgericht stelle im angefochtenen Entscheid zwar fest, dass C.________ einen
gewissen Erziehungsrückstand aufweise, insbesondere im sprachlichen Bereich; dass dieser Rück-
stand aufgrund der Traumatisierung durch den Kindsvater erfolgte, sei jedoch nicht erkannt und
ungenügend abgeklärt worden, wobei aber gerade in diesem Punkt ein Gutachten über die Erzie-
hungsfähigkeit des Kindsvaters helfen würde. Damit versucht die Beschwerdeführerin jedoch nicht
aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid falsch sein soll, so insbesondere dessen Schluss, dass sie
nicht überzeugend darlegen konnte, inwiefern der Kindsvater das Wohl von C.________ gefährde
respektive dass eher von einer Unerfahrenheit seinerseits auszugehen sei und ein Erziehungsfähig-
keitsgutachten in diesem Zusammenhang keine Resultate bringe, zumal das Friedensgericht die
Unerfahrenheit bereits erkenne und dieser mit angemessenen Massnahmen begegne.
Auch in Bezug auf die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts in den BBF geht die Beschwerde-
führerin nicht auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ein, sondern wiederholt ihre Sicht
der Dinge, so insbesondere: dass der Beschwerdegegner noch nie allein über eine längere Zeit die
Verantwortung für seinen Sohn und dessen Sicherheit wahrgenommen hat; dass er ihn anlässlich
der Besuche mehrmals Gefährdungen ausgesetzt und dabei Kommentare abgegeben hat, die seine
persönliche Ablehnung des Kindes deutlich zum Ausdruck brachten; dass er überhaupt nicht alters-
entsprechende Vorschläge machte, was man mit einem zweijährigen Kind unternehmen könnte, so
dass das Besuchsrecht abgebrochen werden musste; dass nach alarmierenden Arztberichten das
Besuchsrecht sistiert wurde; dass C.________ durch das Verhalten seines Vaters traumatisiert
wurde und einen Entwicklungsrückschritt erlitten hat; dass er aufgehört hat zu sprechen und sich
wieder ein Kleinkind verhalten hat; dass der Beschwerdegegner in der Folge kein Interesse mehr
am Kind zeigte; dass der Beistand als Fachperson keine grosse Hilfe war, der Kindsmutter lediglich
Vorwürfe machte, nicht erkannte, dass der Kindsvater sein eigenes Verhalten und seine Einstellung
gegenüber seinem Sohn ändern müsste, nach der Sitzung des Friedensgerichts vom 8. November
2023 fast ein halbes Jahr untätig blieb und sodann einzig ein begleitetes Besuchsrecht in den BBF
vorschlug, ohne zu diskutieren, ob dies für die Kindseltern und das Kind, welche allesamt in
J.________ wohnen, eine gute Lösung sei; dass die im Auftrag des Friedensgerichts durchgeführte
Mediation aufgrund des Verhaltens des Kindsvaters ohne Erfolg blieb; dass letzterer seinen Sohn
bis heute nicht als solchen akzeptiert hat; dass niemand den Zusammenhang zwischen dem
Entwicklungsrückstand und den traumatisierenden Erlebnissen bei den Besuchen zu erkennen
wagt; dass die Lösung darin besteht, dass der Beschwerdegegner sein Verhalten gegenüber seinem
Sohn ändert und tatsächliches Interesse an ihm zeigt, so dass sich die Situation entschärfen und er
beweisen könnte, dass er mit seinem Sohn umzugehen versteht, ohne dass eine Gefährdung
befürchtet werden muss. Damit versucht die Beschwerdeführerin jedoch wiederum nicht aufzuzei-
gen, inwiefern der Entscheid falsch sein soll, namentlich wenn dieser festhält, dass keine der Fach-
personen einen Zusammenhang zwischen den Verhaltensauffälligkeiten und den sprachlichen
Schwierigkeiten des Kindes und den Kontakten zu seinem Vater bestätigen würde oder sie keine
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Kindswohlgefährdung darlege, welche eine komplette Sistierung des Kontaktrechts des Vaters
rechtfertigen würde, auch nicht die von ihr geschilderten Vorfälle, da diese eher auf dessen
Unerfahrenheit im Umgang mit einem Kleinkind und nicht auf eine Schädigungsabsicht seinerseits
zurückzuführen seien.
Es ist dementsprechend äusserst fraglich, ob die Beschwerde überhaupt als rechtsgenüglich
begründet erachtet werden kann. Diese Frage kann allerdings offenbleiben, da der angefochtene
Entscheid nicht zu beanstanden ist (vgl. nachfolgend E. 3.4).
E. 3.4.1 Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmass-
nahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die
elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf
persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster
Linie dem Interesse des Kindes dient, und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindes-
wohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der aus Art. 273
Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen
werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig
ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wich-
tige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor,
wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur
begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Andererseits ist
zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner
Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden
darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzu-
nehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehr-
haltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Bei der Beschränkung des
persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschrän-
kung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen, und der gänzliche
Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist
einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in
für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Zudem gilt die psychologische Erkenntnis als aner-
kannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und
bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (Urteile BGer 5A_929/2022 vom
20. Februar 2023 E. 2.1.1; 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 m.H.).
Die Kindesschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen
Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stel-
le mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen
Person an (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB). Verfügt ein Mitglied der Behörde, das
beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen, muss nicht zwingend ein
externer Experte beigezogen werden. Hingegen ist ein Sachverständigengutachten anzuordnen,
wenn es als das einzige geeignete Beweismittel erscheint, insbesondere wenn das Gericht nicht
über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt, um über das Kindeswohl zu entscheiden,
namentlich wenn das Kind an einer Erkrankung oder psychischen Störung leidet oder wenn das
Gericht über keine anderen Beweismittel verfügt. Das Gericht verfügt diesbezüglich über einen gros-
sen Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB; Urteile BGer 5A_266/2019 vom 5. August 2019 E. 3.3.2;
5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.2; je m.H.).
Kantonsgericht KG
Seite 11 von 14
E. 3.4.2 Die Vorinstanz hat in der vorliegenden Angelegenheit den Sachverhalt soweit wie möglich
vollständig erforscht (vgl. Sachverhalt Bst. B hiervor). So hat sie unter anderem nicht nur die Kinds-
eltern mehrmals angehört, sondern auch verschiedene, aktualisierte Berichte von Fachperso-
nen/Ärzten eingeholt.
Diesen kann insbesondere entnommen werden, dass bei C.________ eine globale Entwicklungs-
verzögerung diagnostiziert wurde («anamnestisch Sprachregression im Alter von ca. 24 Monaten,
Auffälligkeiten in der Emotions- und Verhaltensregulation, auffälliges Interaktionsverhalten, fragli-
ches Hörvermögen»; vgl. Bericht der Kinderklinik des Inselspitals vom 9. Januar 2024). Die
Beschwerdeführerin sieht einen Zusammenhang zwischen dieser Diagnose und den Vater-Kind-
Kontakten, wobei sie namentlich ausführen lässt, C.________ sei durch das Verhalten seines Vaters
traumatisiert worden. Dieser Zusammenhang konnte jedoch von den verschiedenen Fachperso-
nen/Ärzten nicht bestätigt werden. So antwortete beispielsweise H.________, Oberärztin im Insel-
spital, in ihrem Bericht vom 4. März 2024 auf die Frage, ob ihrer Meinung nach ein direkter Zusam-
menhang zwischen den Verhaltensauffälligkeiten und den stattgefundenen Vater-Kind-Besuchen
bestehe, dass die Verhaltensauffälligkeiten am ehesten im Rahmen der Grunderkrankung bzw. bei
mangelnder Ausdrucksfähigkeit auftreten.
Aus dem Abschlussbericht des Früherziehungsdienstes vom 21. Juni 2024 geht hervor, dass der
Junge gemäss seiner Mutter seit März 2024 sehr viele Fortschritte gemacht habe. Er rede sehr viel,
sein Wortschatz nehme stetig zu. Insgesamt schätze die Mutter seine Entwicklung aktuell als gut
und altersgemäss ein. Sie mache sich aktuell keine Sorgen um seine Entwicklung und sehe keinen
Förderbedarf mehr durch den Früherziehungsdienst, so dass die Früherziehung per 30. Juni 2024
beendet wurde.
Eine Kindswohlgefährdung, die eine komplette Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen
C.________ und seinem Vater weiterhin rechtfertigen würde, kann weder den Akten noch den
Ausführungen der Beschwerdeführerin entnommen werden. Auch geht entgegen deren Meinung
aus den Akten nicht hervor, dass sich der Vater nicht für seinen Sohn interessiert und sich nie um
einen ehrlichen Kontakt zu ihm bemüht hat. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdegegner sich
gesträubt hat, sein Kind anzuerkennen bzw. dass eine Vaterschaftsklage eingereicht werden muss-
te, genauso wie den Akten entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin dem Friedens-
gericht kurz nach der Geburt von C.________ unter anderem mitgeteilt hat, dass sie das alleinige
Sorgerecht und kein Besuchsrecht für den Kindsvater wolle (vgl. Telefonnotiz vom 28. Januar 2021).
Seither sind aber mehr als dreieinhalb Jahre verstrichen, die Situation hat sich für beide Elternteile
entwickelt und sie verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. Wie die Vorinstanz richtigerweise
festgehalten hat, stellen die begleiteten Besuche heute die Chance dar, den Kontakt zwischen Vater
und Sohn in einem professionell begleiteten und beaufsichtigten Umfeld wieder aufzubauen und den
unerfahrenen Vater in seiner Vaterrolle zu stärken, wobei der Beistand explizit aufgefordert wurde,
der Vorinstanz Bericht zu erstatten und konkrete Vorschläge zum weiteren Verlauf der Kontakte und
zu allfälligen weiteren Unterstützungsmassnahmen zu formulieren.
Bezüglich des verlangten Erziehungsfähigkeitsgutachtens kann vollumfänglich auf die zutreffenden
und hiervor zitierten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Es ist insbeson-
dere nicht ersichtlich, inwiefern ein solches Gutachten im jetzigen Stadium zweckmässig sein soll.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird es Aufgabe der Fachpersonen sein, die Situati-
on zu beobachten und Bericht zu erstatten, sollte sich im Rahmen des begleiteten persönlichen
Verkehrs herausstellen, dass die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters derart eingeschränkt ist, dass
Kantonsgericht KG
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C.________ nicht einmal ein solches, auf das Minimum reduzierte Besuchsrecht zumutbar ist, so
dass zusätzliche oder andere Massnahmen in Betracht zu ziehen wären.
Es ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist. Es liegen
weder Rechtsverletzungen vor – namentlich ist keine Verletzung der uneingeschränkten Offizialma-
xime i.S.v. Art. 446 ZGB ersichtlich –, noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts; der Entscheid ist auch nicht unangemessen.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Einzig Ziffer IV.d. des
Entscheiddispositivs ist aufgrund des Zeitablaufs von Amtes wegen abzuändern. Der Beistand wird
daher beauftragt, dem Friedensgericht spätestens drei Monate nach Beginn des begleiteten
Besuchsrechts einen Verlaufsbericht über die Besuchsrechtssituation einzureichen mit konkreten
Vorschlägen über das weitere Vorgehen. Des Weiteren ist der Entscheid vom 26. April 2024 zu
bestätigen.
E. 4 Der Beschwerdegegner beantragt die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
E. 4.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2 ZPO).
E. 4.2 Dem Beschwerdegegner wurde in erster Instanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. Entscheid vom 15. März 2024). Seine persönliche und finanzielle Situation scheint sich seither nicht massgeblich verändert zu haben, so dass er im Beschwerdeverfahren – wenn auch nur knapp
– als bedürftig erachtet werden kann. Seine Rechtsbegehren konnten zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Dem Beschwerdegegner ist demnach die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Danielle Julmy als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Er wird darauf hingewiesen, dass das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege entzieht, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. Überdies ist er zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 120 und 123 ZPO).
E. 5.1 Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person. Art. 108 ZPO, wonach unnö- tige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft (Art. 6 Abs. 3 KESG). Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, womit die Beschwerde- führerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
E. 5.2 Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 500.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Kantonsgericht KG Seite 13 von 14
E. 5.3 Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behör- de namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Parteientschädigung auf CHF 800.- inkl. Auslagen festge- setzt werden. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 64.80. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 864.80. Sie ist direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand geschuldet (Urteil BGer 4A_106/2021 vom 8. August 2022 E. 3.4 m.H.). (Dispositiv auf der folgenden Seite) Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer IV.d. des Dispositivs des Entscheids des Friedensgerichts des Sensebezirks vom
26. April 2024 wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert: Der Beistand wird beauftragt, dem Friedensgericht spätestens drei Monate nach Beginn des begleiteten Besuchsrechts einen Verlaufsbericht über die Besuchsrechtssituation einzureichen mit konkreten Vorschlägen über das weitere Vorgehen. Des Weiteren wird der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 26. April 2024 bestätigt. II. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Das Gesuch von B.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Folglich wird ihm die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Danielle Julmy als amtliche Rechtsbeiständin. IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.- festgesetzt. Die von A.________ an Rechtsanwältin Danielle Julmy zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 864.80, inkl. 8.1% MwSt., festgesetzt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. September 2024/swo Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
106 2024 41
106 2024 59
106 2024 60
Urteil vom 16. September 2024
Kindes- und Erwachsenenschutzhof
Besetzung
Präsidentin:
Sandra Wohlhauser
Richter:
Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin:
Nadine Durot
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrik Gruber
gegen
B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin
Danielle Julmy
betreffend ihr Kind C.________
Gegenstand
Wirkungen des Kindesverhältnisses – Persönlicher Verkehr/Besuchs-
recht, Erziehungsfähigkeitsgutachten
Beschwerde vom 5. Juni 2024 gegen den Entscheid des Friedensge-
richts des Sensebezirks vom 26. April 2024
Gesuche vom 18. Juli 2024 (aufschiebende Wirkung, unentgeltliche
Rechtspflege)
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1995, und B.________, geboren 1989, sind die nicht miteinander verhei-
rateten Eltern von C.________, geboren im Jahr 2021. Sie verfügen über die gemeinsame elterliche
Sorge.
Am 12. Juli 2021 reichte A.________ eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage bei der Präsidentin des
Zivilgerichts des Sensebezirks ein. Mit Entscheid vom 11. März 2022 genehmigte diese eine
zwischen den Kindseltern getroffene Teilvereinbarung (u.a. betreffend Anerkennung der Vater-
schaft, gemeinsame elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht). Sie ordnete zudem eine Mediation
zwischen den Kindseltern an und errichtete eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
zu Gunsten von C.________. Schliesslich regelte sie den Unterhalt des Kindes.
Mit Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) vom
13. Juli 2022 wurde D.________, Fachperson für Kindesschutz vom kantonalen Jugendamt, zum
Beistand von C.________ ernannt.
B.
B.1. Am 27. Juli 2023 reichte Dr. med. E.________, Hausarzt von C.________, dem Jugendamt
eine Gefährdungsmeldung ein. Aus dieser geht insbesondere hervor, dass dringend empfohlen
werde, das Besuchsrecht des Kindsvaters zu stoppen. Es seien ihm von der Kindsmutter fünf Vorfäl-
le zugetragen worden, die eine unmittelbare Gefährdung des Lebens des Kindes verursacht hätten.
So habe B.________ C.________ am Rand eines Sees dazu aufgefordert, unter die Abschrankung
zu gehen, um einen Stock zu holen und ihm dabei gesagt, er solle ins Wasser fallen, dann sei er
geräumt. Ein anderes Mal habe er ihn mit seinem Fahrzeug (Bobby Car) auf der Strasse spielen
lassen, wo ein gefährliches Gefälle bestehe. Weiter habe die Grossmutter mütterlicherseits den
Kindsvater zu C.________ sagen hören, dass der Vogel ihn holen komme, als ein Raubvogel diesen
umkreiste. Die Liste der Vorfälle sei lang und C.________ habe in den letzten fünf Monaten deutliche
Rückschritte in seiner neuropsychologischen Entwicklung gemacht, spreche überhaupt nicht mehr,
sei nach dem Aufenthalt beim Kindsvater verstört, esse nichts mehr, könne nicht mehr schlafen und
leide an kreisförmigem Haarausfall. Ein Abklärungstermin im Inselspital sei für den 8. August 2023
aufgegleist worden.
Mit Schreiben vom 11. August 2023 leitete das Jugendamt die Gefährdungsmeldung vom 27. Juli
2023 dem Friedensgericht weiter. Das Besuchsrecht sei aus Gründen der Vorsicht wie in der Gefähr-
dungsmeldung empfohlen sistiert worden. Es wurde eine Anhörung vor dem Friedensgericht sowie
die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts in den Begleiteten Besuchstagen Freiburg (nach-
folgend: die BBF) beantragt.
Am 31. August 2023 liess das Jugendamt dem Friedensgericht den Bericht der Kinderklinik Bern,
Sprechstunde Neurologie, vom 9. August 2023 zukommen. Aus diesem geht im Wesentlichen
hervor, dass sich klinisch und anamnestisch ein sprachlich betonter Entwicklungsrückstand mit einer
laut der Kindsmutter angegebenen Regression im Alter von ca. 2 Jahren zeige. Inwieweit dieser mit
dem Besuchsrecht des Kindsvaters zusammenhänge, könne nicht abschliessend beurteilt werden.
Es werde eine kinderpsychiatrische Evaluation von C.________, die Begleitung durch den Früher-
ziehungsdienst sowie eine Weiterabklärung der Situation empfohlen.
Kantonsgericht KG
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B.2. Anlässlich der Sitzung des Friedensgerichts vom 8. November 2023 schlossen die Kindseltern
folgenden Vergleich:
I.
Es wird ein Bericht beim Inselspital, Kinderklinik, betreffend die Ergebnisse des Entwicklungstests
eingeholt.
II.
A.________ wird aufgefordert, bis am Freitag, 10. November 2023, mit dem Sekretariat des Insel-
spitals Kontakt aufzunehmen und einen Termin für den Entwicklungstest zu vereinbaren. Diesen
Termin teilt A.________ dem Friedensgericht sowie dem Kindsvater mit.
III. Das Friedensgericht holt beim Früherziehungsdienst Freiburg den Bericht über die Bedarfsabklä-
rung von C.________ ein.
IV. D.________, Beistand, klärt mit dem Früherziehungsdienst ab, wann und in welcher Form die
nächsten Gespräche mit den Kindseltern stattfinden werden. Ferner klärt D.________ bei den
Begleiteten Besuchsrechtstagen Freiburg BBF («point de rencontre») ab, ob ein begleiteter
Besuch vor Weihnachten zwischen dem Kindsvater und C.________ möglich ist. Die Ergebnisse
der Abklärungen teilt D.________ dem Friedensgericht bis Mitte November 2023 mit.
V.
Das Friedensgericht wird im Rahmen der Abklärungen gemäss Ziffern I. und III. die Fachpersonen
bitten, zur Durchführung eines begleiteten Besuchsrechts zwischen C.________ und dem Kinds-
vater Stellung zu nehmen.
VI. Die Kindseltern verpflichten sich, mit dem Beistand von C.________ zusammenzuarbeiten und
sind bereit, an einem Gespräch teilzunehmen. Der Beistand wird die Kindseltern zeitnah einladen.
VII. Die Kindseltern verpflichten sich, mit dem Früherziehungsdienst zusammenzuarbeiten und im
Rahmen dieser Begleitung allfällige Themen betreffend Erziehung und Betreuung des Kindes zu
besprechen und aktiv anzugehen.
VIII.Das Verfahren wird bis zum Erhalt der Informationen gemäss Ziffern IV. und V. sistiert.
Mit Entscheid vom 8. November 2023 nahm das Friedensgericht den zwischen den Kindseltern am
selben Tag geschlossenen Vergleich zur Kenntnis und sistierte das Verfahren bis zum Erhalt der in
Ziff. IV. und V. geforderten Informationen.
B.3. Mit Schreiben vom 13. November 2023 forderte die Friedensrichterin Dr. F.________, Assis-
tenzärztin im Inselspital, Universitätsklinik für Kinderheilkunde, und G.________, pädagogische
Leiterin des Früherziehungsdienstes Freiburg, auf, dem Friedensgericht zur Situation von
C.________ bis am 22. Dezember 2023 Bericht zu erstatten.
Mit Schreiben vom 29. November 2023 leitete die Friedensrichterin den Kindseltern die Stellungnah-
me des Früherziehungsdienstes vom 27. November 2023 weiter. Sie stellte zudem in Aussicht, das
Besuchsrecht des Kindsvaters vorsorglich zu sistieren, da zwar mit Einreichung des Berichts des
Früherziehungsdienstes das Verfahren wieder aufgenommen werde, jedoch bis zum Eintreffen der
Stellungnahme des Inselspitals kein Entscheid getroffen werden könne. Den Kindseltern wurde mit
nicht erstreckbarer Frist bis am 11. Dezember 2023 die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen.
Am 1. Dezember 2023 ging beim Friedensgericht die Stellungnahme der Kinderklinik vom
27. November 2023 ein, wonach bei C.________ ein sprachbetonter Entwicklungsrückstand beste-
he. Zu den Ursachen dafür könne aus neuropädiatrischer Sicht keine Angabe gemacht werden.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 forderte die Friedensrichterin Dr. F.________ dazu auf, dem
Friedensgericht nach dem am 3. Januar 2024 geplanten Termin in der Entwicklungsneurologie einen
Kantonsgericht KG
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Bericht mit den Ergebnissen der Nachkontrolle sowie der Entwicklungstestung einzureichen und den
Fragekatalog gemäss dem Schreiben vom 13. November 2023 schriftlich zu beantworten.
Am 11. Dezember 2023 reichten sowohl A.________ als auch B.________ ihre Stellungnahmen
ein. B.________ erklärte sich mit einer Sistierung des Besuchsrechts bis zum Vorliegen der Abklä-
rungsergebnisse seitens des Früherziehungsdienstes und des Inselspitals einverstanden – dies
längstens jedoch bis am 31. Januar 2024. A.________ erklärte sich mit dem vom Friedensgericht
beabsichtigen Vorgehen ebenfalls einverstanden.
B.4. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 sistierte das Friedensgericht das Besuchsrecht des
Kindsvaters bis zum Vorliegen der Abklärungsberichte des Inselspitals und des Früherziehungs-
dienstes vorsorglich.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 nahm der Früherziehungsdienst schriftlich zu den Fragen
der Friedensrichterin vom 13. November 2023 Stellung, unter Beilage seines Berichts vom
20. Dezember 2023. C.________ zeige ein heterogenes Entwicklungsprofil mit einer leichten Verzö-
gerung in den Bereichen Feinmotorik und sozial-emotionale und Spiel-Entwicklung sowie einen
Entwicklungsrückstand im Bereich der kognitiven Leistungen und der Sprache. Ob und inwiefern ein
Zusammenhang zwischen den Besuchen des Kindsvaters und den von der Kindsmutter beschrie-
benen Rückschritten und Auffälligkeiten in der Entwicklung von C.________ bestehe, könne nicht
beantwortet werden. Eine logopädische Abklärung und Therapie seien grundsätzlich indiziert.
Am 30. Januar 2024 ging beim Friedensgericht die entwicklungsneurologische Abklärung von
Dr. H.________, Oberärztin im Inselspital, sowie von I.________, Assistenzpsychologin, vom
9. Januar 2024 ein. C.________ weise einen nicht altersentsprechenden psychomotorischen
Entwicklungsstand auf. Die Schwierigkeiten in der Verhaltens- und Emotionsregulation, das sprung-
hafte Verhalten, das fehlende Symbolspiel, das stark interessengeleitete Spiel und die anamnesti-
schen Angaben deuteten insgesamt auf eine globale Entwicklungsverzögerung hin. Die neurologi-
sche Untersuchung sei dem gegenüber unauffällig ausgefallen. Neben den Auffälligkeiten in der
Sprachentwicklung zeige sich in der Untersuchung ausserdem ein fragliches Hörvermögen, weswe-
gen eine Anmeldung für logopädische Abklärung inklusiv Hörabklärung erfolgt sei. Als therapeuti-
scher Ansatz sei nach erfolgter logopädischer Abklärung und Hörabklärung eine logopädische
Therapie zu empfehlen. Da C.________ ausserdem stark von der heilpädagogischen Früherziehung
zu profitieren scheine, sei deren Fortführung sehr zu begrüssen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 forderte die Friedensrichterin Dr. H.________ dazu auf, zu den
mit Schreiben vom 13. November 2023 gestellten und noch unbeantworteten Fragen bis am
23. Februar 2024 Stellung zu nehmen.
Am 28. Februar 2024 fand eine weitere Sitzung des Friedensgerichts statt. Die Kindseltern, vertreten
durch ihre Rechtsanwälte, sowie der Beistand wurden angehört. A.________ beantragte, die Erzie-
hungsfähigkeit des Kindsvaters gutachterlich abzuklären. Bis dahin sei dessen Kontaktrecht zu
sistieren. B.________ beantragte seinerseits die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts in den
BBF. Der Beistand schlug die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, zweimal im Monat, in
den BBF vor.
Am 28. Februar 2024 reichte G.________ vom Früherziehungsdienst dem Beistand ihre Abklärungs-
ergebnisse ein. In ihrem Bericht führt sie aus, dass sie C.________ und die Kindsmutter grundsätz-
lich einmal pro Woche besuche. Sie erlebe C.________ als zufriedenes, interessiertes Kind, welches
kontinuierlich kleine sprachliche Fortschritte mache. Teils reagiere er nicht auf Ansprechen, aber es
Kantonsgericht KG
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sei unklar, ob dies allenfalls an mangelnder Hörfähigkeit liege. C.________ sei ein stabiles Kind.
Wie er auf eine Begegnung mit seinem Vater reagieren würde, was dies bei ihm auslösen würde –
auch, da dies wohl von seiner Mutter her als schwierig erlebt würde – könne nicht beantwortet
werden. Auch habe der Früherziehungsdienst Vater und Kind nie zusammen erlebt und könne daher
keine Aussagen über die Qualität von Interaktionen machen.
Mit Schreiben vom 4. März 2024 reichte Dr. H.________ ihre Stellungnahme ein. Sie erläuterte,
dass die Ursache der Entwicklungsregression derzeit untersucht werde und demnächst eine EEG-
Schlafableitung geplant sei. Mit weiteren Abklärungen (MRI des Schädels, Laborscreening etc.) sei
noch zuzuwarten. Die Verhaltensauffälligkeiten von C.________ würden am ehesten im Rahmen
der Grunderkrankung auftreten bzw. bei mangelnder Ausdrucksfähigkeit. Da sie die soziale Situation
nicht im Detail kennen würde, könne zu den Kontaktmöglichkeiten zwischen dem Kindsvater und
C.________ nicht Stellung genommen werden.
Am 15. März 2024 leitete der Beistand der Friedensrichterin die E-Mail vom 14. März 2024 von
G.________ weiter. Diese informierte den Beistand darüber, dass C.________ sprachlich grosse
Fortschritte gemacht habe. Da für die Kindsmutter die Sprachentwicklung im Vordergrund stehe,
wolle sie derzeit eine Pause mit der Früherziehung machen, um im Anschluss an die logopädische
Abklärung an einem gemeinsamen Gespräch mit der Logopädin und dem Früherziehungsdienst zu
klären, welche Unterstützung für die Entwicklung von C.________ am besten sei.
B.5. Am 26. April 2024 entschied das Friedensgericht das Folgende:
I.
Es wird ein begleitetes Besuchsrecht für die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen
B.________ und seinem Sohn C.________ angeordnet.
II.
Die begleiteten Besuche finden bis auf Weiteres in den Begleiteten Besuchstagen Freiburg BBF
(«point rencontre») statt.
III.
Die Besuche gemäss Ziff. II. sollen nach Möglichkeit zwei Mal im Monat während mindestens
zwei Stunden stattfinden.
IV.
Der Beistand wird beauftragt:
a. die begleiteten Besuche in den Räumlichkeiten der BBF sobald als möglich aufzugleisen;
b. die Durchführung der begleiteten Besuche in den Räumlichkeiten der BBF zu koordinieren
und zu überwachen;
c. regelmässig zu prüfen, wie die begleiteten Besuche verlaufen und in Zusammenarbeit mit den
involvierten Fachpersonen (wie Früherziehungsdienst, Logopädie, usw.) zu evaluieren, ob das
begleitete Besuchsrecht erweitert bzw. in ein unbegleitetes Besuchsrecht umgewandelt
werden kann;
d. dem Friedensgericht bis am 31. August 2024 einen Verlaufsbericht über die Besuchsrechts-
situation einzureichen mit konkreten Vorschlägen über das weitere Vorgehen.
V.
Der Antrag der Kindsmutter auf Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens wird abgewie-
sen.
VI.
(Kosten).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 5. Juni 2024 Beschwerde beim hiesigen
Kindes- und Erwachsenenschutzhof. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die
Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid vom 26. April 2024 aufzuheben. Die Suspendie-
Kantonsgericht KG
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rung des Besuchsrechts sei zu bestätigen. Vor der Wiederaufnahme des Besuchsrechts sei die
Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters gutachterlich zu klären.
Am 11. Juni 2024 liess das Friedensgericht dem hiesigen Hof die Akten zukommen. Auf die Einrei-
chung einer Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete es mit Verweis auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 nahm B.________ Stellung zur Beschwerde. Er schloss, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, auf deren Abweisung. Er beantragte, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu entziehen und der Beistand anzuweisen, die begleiteten Besuche in den
Räumlichkeiten der BBF sobald als möglich aufzugleisen. Der Antrag auf Anordnung eines Erzie-
hungsfähigkeitsgutachtens sei abzuweisen. In der Beilage reichte er den Abschlussbericht des Früh-
erziehungsdienstes vom 21. Juni 2024 ein. Ausserdem stellte er ein Gesuch um Gewährung der
vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
A.________ nahm mit Eingabe vom 22. August 2024 Stellung zum Gesuch um Entzug der aufschie-
benden Wirkung und schloss auf dessen Abweisung. Am 4. September 2024 reichte sie innert der
beantragten und sodann gesetzten Frist noch ihre spontane Replik zur Stellungnahme vom 18. Juli
2024 ein.
Erwägungen
1.
1.1.
Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c
des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und
seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die
von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Geset-
zes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]).
1.2.
Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachse-
nenschutzbehörde in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar.
1.3.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB).
Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2024
zugestellt, so dass die am 5. Juni 2024 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.4.
Die Kindsmutter ist vorliegend zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB).
1.5.
Die Beschwerde wurde schriftlich beim Gericht eingereicht und enthält eine Begründung (Art.
450 Abs. 3 ZGB).
1.6.
Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die
Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren
Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz
(KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).
Kantonsgericht KG
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1.7.
Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind im Übrigen die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit
aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
1.8.
Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachse-
nenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
Am 18. Juli 2024 stellte der Beschwerdegegner ein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung.
Mit dem vorliegenden Urteil wird dieses Gesuch gegenstandslos und ist somit abzuschreiben.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass der ihr zugestellte Entscheid lediglich die einko-
pierten Unterschriften der Friedensrichterin und des Gerichtsschreibers trage. Es gebe keine rechtli-
che Grundlage, wonach es genüge, wenn lediglich in den Gerichtsakten ein unterzeichnetes Original
vorliege und den Parteien eine Kopie zugestellt werde. Wenn auch einige Kantone das System
kennen würden, dass Urteile und Entscheidungen nur in Kopie an die Parteien versandt werden,
was zulässig sei, so sei doch festzuhalten, dass in diesen Fällen auf der Urteilskopie vom Chefge-
richtsschreiber der Gerichtsbehörde die Richtigkeit und die Übereinstimmung mit dem Originalent-
scheid in den Akten durch Unterschrift bestätigt wird. Diese Bestätigung findet sich als Original auf
den jeweils versandten Urteilskopien, ähnlich wie Notare Unterschriften und Dokumente legalisieren.
Eine solche Bestätigung fehle auf dem angefochtenen Entscheid. Es sei darauf auch nicht vermerkt,
dass es sich um eine Kopie eines in den Akten vorhandenen Originalentscheides handle. Auf die
Möglichkeit, das Original einzusehen, werde nicht hingewiesen. Der angefochtene Entscheid sei
mangels rechtsgültiger Unterschriften des Gerichtes aufzuheben.
2.2.
Gemäss Art. 238 Bst. h ZPO enthält ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts. Wie das
Kantonsgericht bereits mehrmals festgehalten hat (vgl. Urteile KG FR 101 2023 82 vom
18. September 2023 E. 2.2 und 106 2024 19-20-31 vom 3. Juni 2024 E. 2.2), besteht jedoch keine
gesetzliche Vorschrift, wonach das Gericht den Parteien den Entscheid mit den originalen Unter-
schriften zustellen muss.
Genauso wenig besteht eine gesetzliche Vorschrift, wonach auf dem zugestellten Entscheid die
Richtigkeit und die Übereinstimmung mit dem Originalentscheid in den Akten von Amtes wegen
durch Unterschrift bestätigt werden muss respektive dass vermerkt werden muss, dass es sich um
eine Kopie eines in den Akten vorhandenen Originalentscheides handelt und die Parteien die
Möglichkeit haben, das Original einzusehen.
Vorliegend befindet sich ein Exemplar mit den Originalunterschriften in den Akten des Friedensge-
richts und bestätigt die Authentizität des Entscheids. Der Entscheid vom 26. April 2024 wurde der
Beschwerdeführerin somit rechtsgültig eröffnet. Dieser wäre es ausserdem namentlich freigestan-
den, ein Exemplar mit der Originalunterschrift beim Friedensgericht einzusehen.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin gedient wäre, wenn der Entscheid
mangels rechtsgültiger Unterschrift aufgehoben würde. Das Friedensgericht würde ihr in der Folge
lediglich den gleichen Entscheid mit Originalunterschrift erneut zustellen.
Die Berufung wird diesbezüglich abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Kantonsgericht KG
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3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann den Entscheid des Friedensgerichts, ein begleitetes
Besuchsrecht (in den BBF) anzuordnen bzw. vor der Wiederaufnahme des Besuchsrechts die Erzie-
hungsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht gutachterlich abgeklärt zu haben.
3.2.
Das Friedensgericht hat seinen Entscheid wie folgt begründet: «Zwar ergibt sich aufgrund der
Abklärungen des Friedensgerichts bei Ärzten und Früherziehungsdienst, dass C.________ einen gewissen
Entwicklungsrückstand aufweist, insbesondere im sprachlichen Bereich. Die Kindsmutter bemüht sich jedoch,
dass C.________ ausreichend Unterstützung erhält, etwa durch Logopädie oder Früherziehungsdienst. Der
Früherziehungsdienst bestätigt denn auch, dass C.________ sprachlich bereits grosse Fortschritte gemacht
hat. Keine der Fachpersonen konnte einen Zusammenhang zwischen den Verhaltensauffälligkeiten und
sprachlichen Schwierigkeiten von C.________ und den Kontakten zu seinem Vater bestätigen – im Gegenteil.
Wie seitens der Kinderklinik erwähnt, würden die Verhaltensauffälligkeiten am ehesten im Rahmen der Grund-
erkrankung auftreten bzw. bei fehlender Ausdrucksfähigkeit. Weiter konnte die Kindsmutter keine Kindswohl-
gefährdung darlegen, welche eine komplette Sistierung des Kontaktrechts des Vaters rechtfertigen würden.
Selbst wenn die von der Mutter geschilderten Vorfälle entsprechend ihren Aussagen stattgefunden haben,
würden diese keine Sistierung des Besuchsrechts rechtfertigen. Diese sind eher auf die Unerfahrenheit des
Kindsvaters im Umgang mit einem Kleinkind und nicht auf eine Schädigungsabsicht seinerseits zurückzufüh-
ren. Hätte der Kindsvater kein Interesse an seinem Sohn, würde er sich wohl kaum mittels seiner Anwältin um
ein Kontaktrecht bemühen. Auch aus den Berichten der Früherziehung geht hervor, dass sich der Vater für
das Wohlergehen und die Entwicklung seines Sohnes interessiert. Zu berücksichtigen ist denn auch, dass
sich in den Akten Fotos von früheren Kontakten zwischen Vater und Sohn finden, was darauf schliessen lässt,
dass in der Vergangenheit auch erfolgreiche Kontakte stattfanden. Mangels einer akuten Kindswohlgefähr-
dung durch die Kontakte mit dem Kindsvater ist daher auf eine komplette Sistierung des Besuchsrechts zu
verzichten und der Antrag der Kindsmutter abzuweisen. Der Kindsvater seinerseits beantragt die Anordnung
eines begleiteten Besuchsrechts, auch um eine gewisse Sicherheit zu haben, dass die Kindsmutter ihm keine
Vorwürfe hinsichtlich einer Kindswohlgefährdung machen könne. Der Beistand unterstützt den Antrag des
Kindsvaters und empfiehlt ebenfalls die Anordnung von begleiteten Besuchen. Das Friedensgericht erkennt in
den begleiteten Besuchen die Chance, den Kontakt zwischen Vater und Sohn in einem professionell beglei-
teten Umfeld wieder aufzubauen und den unerfahrenen Vater in seiner Vaterrolle zu stärken. Die Kindsmutter
ihrerseits darf sich sicher sein, dass die Besuche von Fachpersonal beaufsichtigt werden und dass bei einer
Gefährdung von C.________ entsprechend eingegriffen wird. Der Beistand wird daher aufgefordert, für
C.________ und seinen Vater ein begleitetes Besuchsrecht alle zwei Wochen für mindestens zwei Stunden
in den Begleiteten Besuchstagen Freiburg zu organisieren. Er wird zudem aufgefordert, dem Friedensgericht
bis Ende August 2024 Bericht zu erstatten und konkrete Vorschläge zum weiteren Verlauf der Kontakte und
allfälligen weiteren Unterstützungsmassnahmen zu formulieren».
Zum Antrag auf Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens hielt das Friedensgericht sodann
das Folgende fest: «Gutachten sind nur mit einer gewissen Zurückhaltung anzuordnen. Die Kindsmutter
konnte nicht überzeugend darlegen, inwiefern der Kindsvater das Wohl von C.________ gefährdet. Wie in Ziff.
A. II. 4. dargelegt, ist eher von einer Unerfahrenheit des Kindsvaters auszugehen. Es ist das erste Kind des
Kindsvaters und der angemessene Umgang mit jenem muss erlernt werden. Ein Erziehungsfähigkeitsgutach-
ten bringt in diesem Zusammenhang keine Resultate, zumal das Friedensgericht die Unerfahrenheit bereits
erkennt und dieser mit angemessenen Massnahmen begegnet (Ziff. A: Anordnung begleitetes Besuchsrecht).
Der Beistand hat den Auftrag, das Besuchsrecht zusammen mit den Fachpersonen der Begleiteten Besuchsta-
ge zu evaluieren und dem Friedensgericht bis Ende August 2024 Bericht zu erstatten. Sollte die Erziehungsfä-
higkeit des Kindsvaters derart eingeschränkt sein, dass nicht einmal ein begleitetes Besuchsrecht dem Kind
zumutbar wäre, würden die Fachpersonen der Begleiteten Besuchstage dem Beistand entsprechend Bericht
Kantonsgericht KG
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erstatten. Im weiteren Sinn erfolgt durch die Fachpersonen vor Ort eine Abklärung des Kindsvaters im Umgang
mit seinem Sohn. In jedem Fall wird der Beistand dem Friedensgericht einen Vorschlag unterbreiten betreffend
das weitere Vorgehen, wobei auch Massnahmen wie die Familienbegleitung denkbar sind, stets mit dem Ziel,
den Kindsvater zu stärken und ihn mit seiner Unerfahrenheit zu helfen. Der Antrag der Kindsmutter, den Kinds-
vater gutachterlich abzuklären, wird daher mangels Zweckmässigkeit abgewiesen».
3.3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich inhaltlich nicht respektive zumindest nicht hinreichend mit
diesen Ausführungen auseinander, sondern begnügt sich, das Gegenteil zu behaupten und ihre
bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente zu wiederholen.
So führt sie zum abgewiesenen Antrag auf Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens einzig
aus, das Friedensgericht stelle im angefochtenen Entscheid zwar fest, dass C.________ einen
gewissen Erziehungsrückstand aufweise, insbesondere im sprachlichen Bereich; dass dieser Rück-
stand aufgrund der Traumatisierung durch den Kindsvater erfolgte, sei jedoch nicht erkannt und
ungenügend abgeklärt worden, wobei aber gerade in diesem Punkt ein Gutachten über die Erzie-
hungsfähigkeit des Kindsvaters helfen würde. Damit versucht die Beschwerdeführerin jedoch nicht
aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid falsch sein soll, so insbesondere dessen Schluss, dass sie
nicht überzeugend darlegen konnte, inwiefern der Kindsvater das Wohl von C.________ gefährde
respektive dass eher von einer Unerfahrenheit seinerseits auszugehen sei und ein Erziehungsfähig-
keitsgutachten in diesem Zusammenhang keine Resultate bringe, zumal das Friedensgericht die
Unerfahrenheit bereits erkenne und dieser mit angemessenen Massnahmen begegne.
Auch in Bezug auf die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts in den BBF geht die Beschwerde-
führerin nicht auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ein, sondern wiederholt ihre Sicht
der Dinge, so insbesondere: dass der Beschwerdegegner noch nie allein über eine längere Zeit die
Verantwortung für seinen Sohn und dessen Sicherheit wahrgenommen hat; dass er ihn anlässlich
der Besuche mehrmals Gefährdungen ausgesetzt und dabei Kommentare abgegeben hat, die seine
persönliche Ablehnung des Kindes deutlich zum Ausdruck brachten; dass er überhaupt nicht alters-
entsprechende Vorschläge machte, was man mit einem zweijährigen Kind unternehmen könnte, so
dass das Besuchsrecht abgebrochen werden musste; dass nach alarmierenden Arztberichten das
Besuchsrecht sistiert wurde; dass C.________ durch das Verhalten seines Vaters traumatisiert
wurde und einen Entwicklungsrückschritt erlitten hat; dass er aufgehört hat zu sprechen und sich
wieder ein Kleinkind verhalten hat; dass der Beschwerdegegner in der Folge kein Interesse mehr
am Kind zeigte; dass der Beistand als Fachperson keine grosse Hilfe war, der Kindsmutter lediglich
Vorwürfe machte, nicht erkannte, dass der Kindsvater sein eigenes Verhalten und seine Einstellung
gegenüber seinem Sohn ändern müsste, nach der Sitzung des Friedensgerichts vom 8. November
2023 fast ein halbes Jahr untätig blieb und sodann einzig ein begleitetes Besuchsrecht in den BBF
vorschlug, ohne zu diskutieren, ob dies für die Kindseltern und das Kind, welche allesamt in
J.________ wohnen, eine gute Lösung sei; dass die im Auftrag des Friedensgerichts durchgeführte
Mediation aufgrund des Verhaltens des Kindsvaters ohne Erfolg blieb; dass letzterer seinen Sohn
bis heute nicht als solchen akzeptiert hat; dass niemand den Zusammenhang zwischen dem
Entwicklungsrückstand und den traumatisierenden Erlebnissen bei den Besuchen zu erkennen
wagt; dass die Lösung darin besteht, dass der Beschwerdegegner sein Verhalten gegenüber seinem
Sohn ändert und tatsächliches Interesse an ihm zeigt, so dass sich die Situation entschärfen und er
beweisen könnte, dass er mit seinem Sohn umzugehen versteht, ohne dass eine Gefährdung
befürchtet werden muss. Damit versucht die Beschwerdeführerin jedoch wiederum nicht aufzuzei-
gen, inwiefern der Entscheid falsch sein soll, namentlich wenn dieser festhält, dass keine der Fach-
personen einen Zusammenhang zwischen den Verhaltensauffälligkeiten und den sprachlichen
Schwierigkeiten des Kindes und den Kontakten zu seinem Vater bestätigen würde oder sie keine
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Kindswohlgefährdung darlege, welche eine komplette Sistierung des Kontaktrechts des Vaters
rechtfertigen würde, auch nicht die von ihr geschilderten Vorfälle, da diese eher auf dessen
Unerfahrenheit im Umgang mit einem Kleinkind und nicht auf eine Schädigungsabsicht seinerseits
zurückzuführen seien.
Es ist dementsprechend äusserst fraglich, ob die Beschwerde überhaupt als rechtsgenüglich
begründet erachtet werden kann. Diese Frage kann allerdings offenbleiben, da der angefochtene
Entscheid nicht zu beanstanden ist (vgl. nachfolgend E. 3.4).
3.4.
3.4.1. Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmass-
nahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die
elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf
persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster
Linie dem Interesse des Kindes dient, und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindes-
wohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der aus Art. 273
Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen
werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig
ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wich-
tige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor,
wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur
begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Andererseits ist
zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner
Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden
darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzu-
nehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehr-
haltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Bei der Beschränkung des
persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschrän-
kung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen, und der gänzliche
Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist
einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in
für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Zudem gilt die psychologische Erkenntnis als aner-
kannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und
bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (Urteile BGer 5A_929/2022 vom
20. Februar 2023 E. 2.1.1; 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 m.H.).
Die Kindesschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen
Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stel-
le mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen
Person an (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB). Verfügt ein Mitglied der Behörde, das
beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen, muss nicht zwingend ein
externer Experte beigezogen werden. Hingegen ist ein Sachverständigengutachten anzuordnen,
wenn es als das einzige geeignete Beweismittel erscheint, insbesondere wenn das Gericht nicht
über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt, um über das Kindeswohl zu entscheiden,
namentlich wenn das Kind an einer Erkrankung oder psychischen Störung leidet oder wenn das
Gericht über keine anderen Beweismittel verfügt. Das Gericht verfügt diesbezüglich über einen gros-
sen Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB; Urteile BGer 5A_266/2019 vom 5. August 2019 E. 3.3.2;
5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.2; je m.H.).
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3.4.2. Die Vorinstanz hat in der vorliegenden Angelegenheit den Sachverhalt soweit wie möglich
vollständig erforscht (vgl. Sachverhalt Bst. B hiervor). So hat sie unter anderem nicht nur die Kinds-
eltern mehrmals angehört, sondern auch verschiedene, aktualisierte Berichte von Fachperso-
nen/Ärzten eingeholt.
Diesen kann insbesondere entnommen werden, dass bei C.________ eine globale Entwicklungs-
verzögerung diagnostiziert wurde («anamnestisch Sprachregression im Alter von ca. 24 Monaten,
Auffälligkeiten in der Emotions- und Verhaltensregulation, auffälliges Interaktionsverhalten, fragli-
ches Hörvermögen»; vgl. Bericht der Kinderklinik des Inselspitals vom 9. Januar 2024). Die
Beschwerdeführerin sieht einen Zusammenhang zwischen dieser Diagnose und den Vater-Kind-
Kontakten, wobei sie namentlich ausführen lässt, C.________ sei durch das Verhalten seines Vaters
traumatisiert worden. Dieser Zusammenhang konnte jedoch von den verschiedenen Fachperso-
nen/Ärzten nicht bestätigt werden. So antwortete beispielsweise H.________, Oberärztin im Insel-
spital, in ihrem Bericht vom 4. März 2024 auf die Frage, ob ihrer Meinung nach ein direkter Zusam-
menhang zwischen den Verhaltensauffälligkeiten und den stattgefundenen Vater-Kind-Besuchen
bestehe, dass die Verhaltensauffälligkeiten am ehesten im Rahmen der Grunderkrankung bzw. bei
mangelnder Ausdrucksfähigkeit auftreten.
Aus dem Abschlussbericht des Früherziehungsdienstes vom 21. Juni 2024 geht hervor, dass der
Junge gemäss seiner Mutter seit März 2024 sehr viele Fortschritte gemacht habe. Er rede sehr viel,
sein Wortschatz nehme stetig zu. Insgesamt schätze die Mutter seine Entwicklung aktuell als gut
und altersgemäss ein. Sie mache sich aktuell keine Sorgen um seine Entwicklung und sehe keinen
Förderbedarf mehr durch den Früherziehungsdienst, so dass die Früherziehung per 30. Juni 2024
beendet wurde.
Eine Kindswohlgefährdung, die eine komplette Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen
C.________ und seinem Vater weiterhin rechtfertigen würde, kann weder den Akten noch den
Ausführungen der Beschwerdeführerin entnommen werden. Auch geht entgegen deren Meinung
aus den Akten nicht hervor, dass sich der Vater nicht für seinen Sohn interessiert und sich nie um
einen ehrlichen Kontakt zu ihm bemüht hat. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdegegner sich
gesträubt hat, sein Kind anzuerkennen bzw. dass eine Vaterschaftsklage eingereicht werden muss-
te, genauso wie den Akten entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin dem Friedens-
gericht kurz nach der Geburt von C.________ unter anderem mitgeteilt hat, dass sie das alleinige
Sorgerecht und kein Besuchsrecht für den Kindsvater wolle (vgl. Telefonnotiz vom 28. Januar 2021).
Seither sind aber mehr als dreieinhalb Jahre verstrichen, die Situation hat sich für beide Elternteile
entwickelt und sie verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. Wie die Vorinstanz richtigerweise
festgehalten hat, stellen die begleiteten Besuche heute die Chance dar, den Kontakt zwischen Vater
und Sohn in einem professionell begleiteten und beaufsichtigten Umfeld wieder aufzubauen und den
unerfahrenen Vater in seiner Vaterrolle zu stärken, wobei der Beistand explizit aufgefordert wurde,
der Vorinstanz Bericht zu erstatten und konkrete Vorschläge zum weiteren Verlauf der Kontakte und
zu allfälligen weiteren Unterstützungsmassnahmen zu formulieren.
Bezüglich des verlangten Erziehungsfähigkeitsgutachtens kann vollumfänglich auf die zutreffenden
und hiervor zitierten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Es ist insbeson-
dere nicht ersichtlich, inwiefern ein solches Gutachten im jetzigen Stadium zweckmässig sein soll.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird es Aufgabe der Fachpersonen sein, die Situati-
on zu beobachten und Bericht zu erstatten, sollte sich im Rahmen des begleiteten persönlichen
Verkehrs herausstellen, dass die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters derart eingeschränkt ist, dass
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C.________ nicht einmal ein solches, auf das Minimum reduzierte Besuchsrecht zumutbar ist, so
dass zusätzliche oder andere Massnahmen in Betracht zu ziehen wären.
Es ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist. Es liegen
weder Rechtsverletzungen vor – namentlich ist keine Verletzung der uneingeschränkten Offizialma-
xime i.S.v. Art. 446 ZGB ersichtlich –, noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts; der Entscheid ist auch nicht unangemessen.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Einzig Ziffer IV.d. des
Entscheiddispositivs ist aufgrund des Zeitablaufs von Amtes wegen abzuändern. Der Beistand wird
daher beauftragt, dem Friedensgericht spätestens drei Monate nach Beginn des begleiteten
Besuchsrechts einen Verlaufsbericht über die Besuchsrechtssituation einzureichen mit konkreten
Vorschlägen über das weitere Vorgehen. Des Weiteren ist der Entscheid vom 26. April 2024 zu
bestätigen.
4.
Der Beschwerdegegner beantragt die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren.
4.1.
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2
ZPO).
4.2.
Dem Beschwerdegegner wurde in erster Instanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
(vgl. Entscheid vom 15. März 2024). Seine persönliche und finanzielle Situation scheint sich seither
nicht massgeblich verändert zu haben, so dass er im Beschwerdeverfahren – wenn auch nur knapp
– als bedürftig erachtet werden kann. Seine Rechtsbegehren konnten zudem nicht als aussichtslos
bezeichnet werden.
Dem Beschwerdegegner ist demnach die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
unter Beiordnung von Rechtsanwältin Danielle Julmy als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Er wird
darauf hingewiesen, dass das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege entzieht, wenn der Anspruch
darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. Überdies ist er zur Nachzahlung verpflichtet,
sobald er dazu in der Lage ist (Art. 120 und 123 ZPO).
5.
5.1.
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person. Art. 108 ZPO, wonach unnö-
tige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten (Art. 450f ZGB i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt
privater Interessen betrifft (Art. 6 Abs. 3 KESG).
Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, womit die Beschwerde-
führerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
5.2.
Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 500.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19
des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]).
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5.3.
Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h.
nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behör-
de namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der
Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63
Abs. 2 JR).
Nach den erwähnten Kriterien kann die Parteientschädigung auf CHF 800.- inkl. Auslagen festge-
setzt werden. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 64.80. Die Entschädigung beläuft sich somit
auf CHF 864.80. Sie ist direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand geschuldet (Urteil BGer
4A_106/2021 vom 8. August 2022 E. 3.4 m.H.).
(Dispositiv auf der folgenden Seite)
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Ziffer IV.d. des Dispositivs des Entscheids des Friedensgerichts des Sensebezirks vom
26. April 2024 wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert:
Der Beistand wird beauftragt, dem Friedensgericht spätestens drei Monate nach Beginn
des begleiteten Besuchsrechts einen Verlaufsbericht über die Besuchsrechtssituation
einzureichen mit konkreten Vorschlägen über das weitere Vorgehen.
Des Weiteren wird der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 26. April 2024
bestätigt.
II.
Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
III.
Das Gesuch von B.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
wird gutgeheissen. Folglich wird ihm die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt,
unter Beiordnung von Rechtsanwältin Danielle Julmy als amtliche Rechtsbeiständin.
IV.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.
Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.- festgesetzt.
Die von A.________ an Rechtsanwältin Danielle Julmy zu leistende Parteientschädigung wird
auf CHF 864.80, inkl. 8.1% MwSt., festgesetzt.
V.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim
Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset-
zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
Freiburg, 16. September 2024/swo
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin