Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses
Sachverhalt
A. A.________ und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________, geb. 2011, und D.________, geb. 2013. Sie unterzeichneten am 25. Januar 2013 für C.________ und am 17. April 2014 für D.________ jeweils einen Unterhaltsvertrag, mit welchem die gemeinsame elterliche Sorge beantragt und für den Fall der Trennung ein gewöhnliches Besuchs- und Ferienrecht vereinbart wurde. Die Unterhaltsverträge wurden von der Kindesschutzbehörde am 12. Februar 2013 bzw. am 28. April 2014 genehmigt. Nach der Trennung der Kindseltern im September 2015 folgte ein langjähriges Kindesschutzverfah- ren mit zahlreichen Eingaben der Parteien und der involvierten Fachpersonen, in dessen Rahmen das Friedensgericht des Sensebezirks (nachstehend: das Friedensgericht / die Friedensrichterin) mehrere Kindesschutzentscheide erliess. Es kann diesbezüglich auf den im angefochtenen Entscheid ausführlich wiedergegebenen Sachverhalt verwiesen werden. Nachstehend wird nur ein kleiner Auszug der Ereignisse aufgeführt. Das Friedensgericht ordnete am 12. Juni 2018 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten bei Prof. Dr. phil. E.________, Fachpsychologe für Kinder- und Jugendpsychiatrie, an. Dieses Gutachten wurde dem Friedensgericht am 31. Dezember 2018 zugestellt. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 bestellte die Friedensrichterin für A.________ infolge dessen Postulationsunfähigkeit eine Vertretung gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO und bestimmte Rechtsanwalt Krishna Müller zum Vertreter. Der hiesige Hof trat auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 106 2022 28-29 vom 2. März 2022 nicht ein. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten war (Urteil 5A_266/2022 vom 26. April 2022). Mit vorsorglichem Entscheid vom 28. Januar 2022 ordnete die Friedensrichterin namentlich nieder- schwellige Unterstützungsmassnahmen für D.________ in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie in den überfachlichen Kompetenzen, eine Anmeldung und Durchführung einer Psychomotorik- Therapie für C.________ sowie die Sicherstellung einer engmaschigen psychologischen bzw. psychiatrischen Betreuung für C.________ und D.________ an. Des Weiteren wurde die Kindsmut- ter berechtigt, diese Massnahmen ohne Zustimmung des Kindsvaters aufzugleisen und umzuset- zen. Weiter wurden die Aufgaben des Erziehungsbeistands i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB dahin- gehend ergänzt, dass der Beistand die zügigen Aufgleisung der obgenannten vorsorglichen Mass- nahmen überwacht und die Kindsmutter falls notwendig unterstützt, dass er den Kindsvater mindes- tens einmal monatlich über schulische Belange sowie die psychologische bzw. psychiatrische Betreuung informiert und den Kindsvater in schulischen Belangen, welche über den Alltag hinaus- gehen, frühzeitig informiert, damit dieser für gemeinsam zu fällende Entscheide der Kindseltern über die Grundlagen verfügt, seine Meinung gegenüber der Schule kundzutun und soweit nötig bei der Lösungsfindung vermittelnd tätig zu sein. Ferner wurde dem Kindsvater unter Strafandrohung von Art. 292 StGB ausdrücklich untersagt, mit der Schulleitung, den Lehrpersonen und den involvierten Fachpersonen (Psychomotorik-Therapeuten, Psychologen, Psychiater, Heilpädagogen) Kontakt aufzunehmen. Sämtliche Kommunikation betreffend die schulischen Angelegenheiten habe ausschliesslich über den Beistand zu erfolgen. Der Kindsvater wurde schliesslich angewiesen, mit dem Beistand in einer respektvollen, konstruktiven und kindswohlfördernden Art und Weise zusam- menzuarbeiten. Kantonsgericht KG Seite 3 von 19 Am 15. Februar 2022 beantragte B.________, dass A.________ die elterliche Sorge über seine Kinder und sein Besuchsrecht vorläufig zu entziehen seien. Das Besuchsrecht sei zudem dringlich zu suspendieren. Mit superprovisorischem Entscheid vom 16. Februar 2022 hiess die Friedensrichterin den Antrag gut und sistierte die alternierende Obhut bzw. das Besuchsrecht von A.________ unverzüglich und bis auf Weiteres. Mit vorsorglichem Entscheid vom 16. März 2022 bestätigte die Friedensrichterin den Entscheid vom
16. Februar 2022 und ergänzte diesen wie folgt: II. Die Obhut über D.________ und C.________ wird vorsorglich der Beschwerdegegnerin übertragen. III. Dem Beschwerdeführer wird folgendes Besuchs- und Kontaktrecht eingeräumt: - ab 21. März 2022: Ein Telefonkontakt pro Woche mit D.________ und C.________; - ab 2. April 2022 und bis auf Weiteres: Alle ungeraden Wochen einen Tag – entweder Samstag oder Sonntag – von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr, beginnend am Wochenende vom 2. April 2022. IV. Der Beistand wird aufgefordert: a. das Besuchsrecht des Beschwerdeführers gemäss Ziff. III dieses Entscheides zu koordinieren, aufzugleisen, einen verbindlichen Plan zu erstellen und zu begleiten; b. die Kinder in sorgsamer Weise auf die Kontakte und Besuche mit und beim Beschwerdeführer vorzubereiten; c. dem Friedensgericht bis Ende April 2022 einen Bericht einzureichen, wie das Besuchsrecht des Beschwerdeführers bis dato verlaufen ist. Mit Schreiben vom 18. März 2022 teilte die behandelnde Psychologin, F.________, mit, dass der psychische Zustand der beiden Kinder das geplante Besuchs- und Kontaktrechtrecht nicht zulasse. In der Folge sistierte die Friedensrichterin mit superprovisorischem Entscheid vom 21. März 2022 das mit Entscheid vom 16. März 2022 angeordnete Kontaktrecht von A.________ bis auf Weiteres. Mit Entscheid vom 1. April 2022 wurde ein Erziehungsfähigkeitsgutachten angeordnet und lic. phil. G.________, dipl. Erziehungsberaterin-Schulpsychologin, Fachpsychologin für Kinder- und Jugend- psychologie, eidg. anerkannte Psychotherapeutin und Psychotherapeutin FSO, und Dr. phil. H.________, dipl. Erziehungsberaterin-Schulpsychologin, Psychologin FSP, von der I.________, damit beauftragt. Ebenfalls am 1. April 2022 bestätigte das Friedensgericht den superprovisorischen Entscheid vom
21. März 2023, sistierte das Besuchsrecht von A.________ bis zur Erstellung des Erziehungsfähig- keitsgutachtens und beauftragte den Beistand, regelmässig und nach Rücksprache mit der behan- delnden Psychologin zu prüfen, inwieweit und in welcher Form (z.B. brieflich, telefonisch) ein Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater möglich ist und bei der Aufgleisung eines solchen Kontakts unterstützend und begleitend tätig zu sein. Auf die von A.________ gegen die Entscheide vom 1. April 2022 erhobene Beschwerde trat der hiesige Hof mit Urteil 106 2022 52 vom 10. Mai 2022 nicht ein. Das Erziehungsfähigkeitsgutachten wurde per 31. Januar 2023 abgeschlossen und dem Friedens- gericht zugestellt. Kantonsgericht KG Seite 4 von 19 Am 31. Mai 2023 fand die Sitzung vor dem Friedensgericht statt, an welcher die Kindseltern, beglei- tet durch ihre Rechtsbeistände, sowie der Beistand der Kinder teilnahmen. B. Am 31. Mai 2023 entschied das Friedensgericht das Folgende: I. Die elterliche Sorge über die Kinder C.________, geboren im Jahr 2011, und D.________, geboren im Jahr 2013, wird der Beschwerdegegnerin übertragen. II. Die Obhut über die Kinder D.________ und C.________, wird der Beschwerdegegnerin übertragen. III. Dem Beschwerdeführer wird folgendes Besuchsrecht eingeräumt: Phase 1 Begleitetes Besuchsrecht in den Räumlichkeiten der Begleiteten Besuchsrechtstagen Freiburg (BBF), jedes zweite Wochenende, während sechs Monaten; Phase 2 Unbegleitetes Besuchsrecht, jedes zweite Wochenende, samstags oder sonntags, von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, während sechs Monaten; Phase 3 Unbegleitetes Besuchsrecht, jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, während sechs Monaten; Phase 4 Unbegleitetes Besuchsrechts, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. IV. Das Besuchsrecht gemäss Ziff. III beginnt, sobald sich der Beschwerdeführer diesbezüglich beim Jugendamt meldet und seinen Willen kundtut, bei dessen Umsetzung auf eine konstruktive und respektvolle Art mitzuwirken. V. Unabhängig vom Besuchsrecht gemäss Ziff. III wird dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die Kinder über den Beistand mittels Briefe oder Ähnlichem zu kontaktieren. VII. Die Kindseltern werden beide angewiesen, zum Wohle der Kinder, eine psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen. VIII. Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt. IX. J.________, Fachperson Kindesschutz, Jugendamt, wird als Beistandsperson bestätigt. X. Dem Beistand werden folgende Aufgaben übertragen: a) die Beschwerdegegnerin in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen; b) als Ansprechperson für die Kindseltern zu fungieren; c) das Besuchs- und Kontaktrecht des Beschwerdeführers gemäss Ziff. III – V aufzugleisen, zu begleiten und zu überwachen; d) gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin die nötigen Unterstützungsmassnahmen für die Kinder aufzugleisen, zu begleiten, zu koordinieren und zu überwachen; e) den Beschwerdeführer mindestens alle drei Monate über besondere Ereignisse betreffend die Kinder zu informieren und diesen vor Entscheidungen, die für die Entwicklung der Kinder wichtig sind, anzuhören. XI. Der Beistand wird schliesslich aufgefordert: a. dem Friedensgericht des Sensebezirks jeweils per Ende Jahr Bericht zu erstatten; b. dem Friedensgericht des Sensebezirks nötigenfalls Antrag auf Anpassung oder Aufhebung der behördlichen Massnahmen zu stellen. XII. Die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) werden unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Beschwerdegegnerin auferlegt. Kantonsgericht KG Seite 5 von 19 Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten werden auf CHF 15'957.75 (Gebühr: CHF 500.00; Kosten Gutachten: CHF 14'807.75; übrige Auslagen: 650.00) festgesetzt. C. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Krishna Müller im Namen von A.________ am
10. Januar 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung. Der Antrag auf Aufhebung oder Einschränkung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei abzuweisen. Die gemeinsame elterliche Sorge sei zu belassen. Es sei ein praxisübliches Kontaktrecht bzw. unbegleitetes Besuchsrecht zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid vom 13. [recte: 31.] Mai 2023 zu kassieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Friedensgericht nahm am 23. Januar 2024 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwer- de. B.________ schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwer- de, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gegen Entscheide der Schutzbehörde kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).
E. 1.2 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindes- schutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB).
E. 1.3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB). Der begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 zugestellt. Die am
10. Januar 2024 eingereichte Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt.
E. 1.4 A.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB).
E. 1.5.1 Die Beschwerdegegnerin bezweifelt, dass A.________ Rechtsanwalt Krishna Müller den Auftrag erteilt habe, die Beschwerde einzureichen. A.________ sei mit dem Entscheid der Friedens- richterin vom 15. Dezember 2021, wonach ihm gestützt auf Art. 69 ZPO Rechtsanwalt Krishna Müller als Rechtsbeistand bestellt wurde, nicht einverstanden und verweigere die Zusammenarbeit mit diesem.
E. 1.5.2 Art. 69 Abs. 1 ZPO beschränkt die im Zivilprozess anerkannte Freiheit jeder Partei, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten etc. (sog. Postu- Kantonsgericht KG Seite 6 von 19 lationsfähigkeit). Die Postulationsfähigkeit ist Teil der Prozessfähigkeit. Während eine Partei den Streit um ihre Postulationsfähigkeit selbständig zu führen vermag, darf sie den Prozess in der Sache selbst nicht persönlich führen; hiezu ist ausschliesslich die beauftragte oder im Unterlassungsfall vom Gericht bestellte Vertretung befugt. Wer postulationsunfähig ist, braucht hingegen nicht auch prozessunfähig zu sein. Sofern eine Partei urteilsfähig- und damit auch prozessfähig ist, wovon der Gesetzgeber ohne jeden weiteren Beweis ausgeht (BGE 144 III 264 E. 6.1.2), bleibt es ihr überlas- sen, materiell die zu treffenden prozessualen Entscheidungen zu fällen, d.h. eine Klageeinleitung zu beschliessen, über die im Streit stehenden materiellrechtlichen Ansprüche durch Klagerückzug, Klageanerkennung oder Vergleich zu verfügen, Rechtsmittel zu ergreifen oder auf solche zu verzich- ten (BGE 132 I 1 E. 3). Die notwendige Vertretung hat insofern die Prozesshandlungen, die sie im Namen der postulationsunfähigen Partei setzt, an deren Willen auszurichten und kann sich entspre- chenden Weisungen nicht widersetzen (Urteil BGer 5A_890/2022 vom 27. April 2023 E. 4.1.3 f. m.H.).
E. 1.5.3 Vorliegend mag es zwar zutreffen, dass A.________ mit der Bestellung von Rechtsanwalt Krishna Müller gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO nicht einverstanden ist. Allerdings hat auch A.________ am 30. Juni 2023 die Begründung des angefochtenen Entscheids beim Friedensgericht verlangt. Hinzu kommt das bisherige Verhalten von A.________ im Kindesschutzverfahren und der Umstand, dass er bereits zahlreiche Rechtsmittel in diversen Verfahren beim Kantonsgericht einge- reicht hat. Es bestehen keine Zweifel, dass die Beschwerde und die gestellten Rechtsbegehren dem Willen von A.________ entsprechen, auch wenn bekannt ist, dass er eine Vertretung durch Rechts- anwalt Roger Lerf bevorzugen würde (vgl. sein Schreiben vom 30. Juni 2023).
E. 1.6 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwer- de geführt werden (Art. 450a Abs. 2 ZGB). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KO-KES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).
E. 1.7.1 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen begnügt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründungspflicht setzt ausserdem voraus, dass Rechtsbegehren gestellt werden. Ein Rechts- begehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist jedoch ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Rechtsmittelführer in der Sache verlangt. Rechtsbe- gehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 ff. m.H.). Kantonsgericht KG Seite 7 von 19
E. 1.7.2 Vorliegend begnügt sich der Beschwerdeführer weitgehend mit pauschalen Behauptungen und Verweisen auf frühere Eingaben, was namentlich auf seine Kritik am Erziehungsfähigkeitsgut- achten zutrifft, womit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht genügt. Insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Eventualbegehren ausserdem bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt, ist mangels reformatori- scher Begehren ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten. Ferner beantragt der Beschwerdeführer lediglich ein praxisübliches Besuchsrecht und beanstandet, dass ihm kein Ferienrecht zugesprochen wurde. Dies kann im Fall der Gutheissung der Beschwerde nicht unverändert zum Urteil erhoben werden. Weder aus der Beschwerdebegründung noch aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, wie das Besuchs- und Ferienrecht gemäss dem Beschwerdeführer konkret auszugestalten sei. Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gelegen, einen konkreten Antrag zu stellen. Auf die Beschwerde ist somit auch betreffend den persönlichen Verkehr nicht einzutreten.
E. 1.8 Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 2 Dezember 2016 E. 2.1).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Rechtsverzögerung. Trotz mündlicher und schrift- licher Intervention habe das Friedensgericht fast 26 Wochen gebraucht, um die Begründung zu verfassen und das Urteil definitiv zu eröffnen. In einer Kindesschutzsache mit gravierenden Folgen für die Beteiligten sei dies wesentlich zu lange. Allein dies sollte zur Aufhebung des Entscheids führen. Das Friedensgericht verweist diesbezüglich auf den Umfang des Dossiers sowie das Verhalten des Beschwerdeführers, welches massgebend zur Verkomplizierung des Verfahrens geführt habe. Auch die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass das Verfahren durch die destruktive Haltung und die seitenlangen unqualifizierten Eingaben des Beschwerdeführers erschwert und immer weiter verzögert worden sei. Mit ihm sei kein vernünftiges Gespräch möglich. Bis heute sei er nicht bereit, auf eine konstruktive und respektvolle Art an der Umsetzung des Besuchsrechts mitzuwirken. Unter diesen Umständen sei man von einer Rechtsverzögerung weit entfernt.
E. 2.2 Art. 29 Abs. 1 BV räumt einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein. Was als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachver- halts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Rechts- verzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (Urteil BGer 5A_915/2016 vom 12. April 2017 E. 5 m.H.). Von den Behörden und Gerichten kann freilich nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Die Garantie von Art. 29 Abs. 1 BV ist dann auch nur verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamtheit des Verfahrens nicht mehr angemessen ist. Selbst wenn eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots bejaht wird, führt dies ausserdem für sich allein nicht zu einem Anspruch auf Gutheissung in Kantonsgericht KG Seite 8 von 19 der Sache (Urteil BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1 m.H.). Hat das Verfahren zulan- ge gedauert, wurde es aber zwischenzeitlich beendet, besteht trotz Gegenstandslosigkeit des Vorwurfs unter Umständen ein Anspruch auf Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung (vgl. BGE 129 V 411 E. 1.3; 130 I 312 E. 5.3; 138 II 513 E. 6.5; Urteil BGer 5A_638/2016 vom
E. 2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könnte eine allfällige Rechtsverzögerung demnach nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Der Beschwerdeführer bean- tragt auch nicht, dass im Dispositiv festzuhalten sei, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt. Der begründete Entscheid ist mittlerweile ergangen und der Beschwerdeführer konnte diesen anfechten, womit er kein Interesse mehr an der Feststellung einer allfälligen Rechtsverzöge- rung hat. Subsidiär kann festgehalten werden, dass der angefochtene Entscheid am 31. Mai 2023 erging, der Beschwerdeführer die schriftliche Begründung am 30. Juni 2023 verlangte und der begründete Entscheid am 11. Dezember 2023 versandt wurde. Es handelt sich um eine langjährige und hoch- konfliktuelle Angelegenheit, mit äusserst umfangreichen Akten (10 Aktenhefte), wobei der Entscheid 47 Seiten umfasst. Das Friedensgericht übertrug einerseits die elterliche Sorge der Beschwerde- gegnerin. Da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 450c ZGB), ist dem Beschwerdefüh- rer diesbezüglich durch die angebliche Rechtsverzögerung kein Nachteil erwachsen. Andererseits übertrug das Friedensgericht auch die Obhut der Beschwerdegegnerin, womit die vorsorglichen Massnahmen vom 16. März 2022 bestätigt wurden. Was das Besuchsrecht des Beschwerdeführers betrifft, so wurde dieses mit Entscheid vom 1. April 2022 nur bis zur Erstellung des Erziehungsfähig- keitsgutachtens sistiert. Das Gutachten wurde bereits per 31. Januar 2023 abgeschlossen und dem Friedensgericht am 1. Februar 2023 zugestellt. Im angefochtenen Entscheid wurde dem Beschwer- deführer neu ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt, sobald er sich beim Jugendamt meldet und seinen Willen kundtut, bei dessen Umsetzung auf eine konstruktive und respektvolle Art mitzuwirken. Auch wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, so hat die Beschwerdegegnerin selbst keine Beschwerde eingereicht und wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, sich beim Jugendamt zu melden und seinen entsprechenden Willen kundzutun. Soweit bekannt, hat er dies bis heute nicht getan. Was die weiteren Ziffern des angefochtenen Entscheids betrifft, so setzt sich der Beschwerdeführer einerseits in seiner Beschwerde nicht damit auseinander, und hat die Beschwerde andererseits aufschiebende Wirkung. Es ist demnach nicht ersichtlich, welcher Nachteil der Beschwerdeführer durch die angebliche Rechtsverzögerung erlitten haben soll. Auf die Beschwerde ist somit betreffend die angebliche Rechtsverzögerung nicht einzutreten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sämtliche seiner an der Verhandlung vom 31. Mai 2023 gestellten Beweisanträge seien ohne genügende Begrün- dung abgewiesen worden. Er habe bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Strafanzeige gegen die Gutachterinnen (H.________/G.________) eingereicht. Das Friedensgericht hätte diese Akten zumindest edieren müssen. Sollte eine Untersuchung eröffnet worden sein, wäre das Kindes- schutzverfahren antragsgemäss zu sistieren gewesen. Auch wäre fraglich, ob das Gutachten über- haupt gerichtsverwertbar sei. Er habe ausserdem fundierte und erhebliche Einwände gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens erhoben. Das Friedensgericht gehe in den Urteilserwägungen kaum oder nur marginal auf die angebrachte Kritik am Gutachten sein. Weiter sei relevant, dass die Beschwerdegegnerin wegen Ehrverletzungsdelikten zu seinem Nachteil verurteilt worden sei. Seien Kantonsgericht KG Seite 9 von 19 nämlich die Anschuldigungen der Mutter (Kinder schlagen etc.) unwahr, sprechen diese auch für eine Manipulation der Kinder gegen den Beschwerdeführer. Das Friedensgericht hätte zur Erfor- schung der Wahrheit mindestens diese Strafakten edieren müssen. Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, dass das Friedensgericht ohne nähere Begründung ein begleitetes Besuchs- recht angeordnet habe, was nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Sie macht ausserdem geltend, dass sie fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben habe und ein Urteil durch die Polizeirichterin noch nicht gefällt sei. Selbst wenn sie sich diesbezüglich etwas zu Schulden hätte kommen lassen, könne daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Weder sei damit das Ergebnis der Begutachtung entkräftet noch sei dadurch der angefoch- tene Entscheid falsch.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei- se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweis- ergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 m.H.). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt weiter, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 142 II 218 E. 2.8.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; je m.H.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Kantonsgericht KG Seite 10 von 19 Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteil BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1, nicht publ. in BGE 147 III 419).
E. 3.3 Die Vorinstanz begründete in E. I. 2.2.5, warum sie den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen die Gutachterinnen abwies. Entspre- chend waren auch die Akten des Strafverfahrens nicht beizuziehen. Sie setzte sich ausserdem in E. I. 2.2.2, I. 2.2.4 f., II. 2.3.2, II. 3.3.2 und II. 4.3.2 mit der Schlüssigkeit des Gutachtens und der Kritik des Beschwerdeführers auseinander. Die Vorinstanz begründete weiter in E. I. 4, warum der Antrag auf Edition der Strafakten betreffend das angeblich von der Beschwerdegegnerin begangene Ehrverletzungsdelikt abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet ausserdem nicht, dass die Beschwerdegegnerin Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat und das Strafverfahren weiterhin hängig ist. Ferner enthält der angefochtene Entscheid auch eine Begründung in Bezug auf das begleitete Besuchsrecht, und zwar in E. II. 1.3 und II. 4.3.1 f. All diese Erwägungen hätten es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres ermöglicht, den angefochte- nen Entscheid in voller Kenntnis der Sache an den hiesigen Hof weiterzuziehen. Er setzt sich jedoch nicht mit diesen zutreffenden Erwägungen auseinander, sondern begnügt sich mit pauschaler Kritik. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass das Friedensgericht verpflichtet gewesen wäre, die Kinder unmittelbar vor dem Entscheid noch einmal anzuhören. Diese seien weit über sechs Jahre alt. Die letzte Anhörung sei rund 1.5 Jahre vor dem angefochtenen Entscheid erfolgt. Insbe- sondere wäre zwingend zu eruieren gewesen, ob die Kinder durch den Vater geschlagen oder bestraft worden seien und ob sie tatsächlich keinen Kontakt zum Vater wünschen. Den Parteianwäl- ten hätte zwingend das Recht eingeräumt werden müssen, den Kindern Fragen oder Ergänzungs- fragen stellen zu lassen. Seit der letzten Anhörung im Januar 2022 hätten sich viele Fakten verändert und eine Anhörung vor der Entscheidfällung wäre zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zwin- gend gewesen.
E. 4.2 Nach Art. 314a Abs. 1 ZGB wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Anhörung im Sinne einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausge- schlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere Kind kurz vor dem genannten Schwellenalter steht (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie aufgrund ihrer Parteistel- lung als Beweismittel beantragen können. Die Anhörung findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen, das heisst von Amtes wegen statt. Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung durchzuführen. Das bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Kantonsgericht KG Seite 11 von 19 das Gericht auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzich- ten darf. Damit würde das Anliegen des Gesetzgebers unterlaufen, die Stellung des Kindes im Prozess zu stärken. Denn faktisch könnte die Kindesanhörung mit einer antizipierten Beweiswürdi- gung fast durchwegs ausgehebelt werden, ist doch gerade bei kleineren Kindern zu erwarten, dass sie sich zu beiden Eltern hingezogen fühlen, oft in einem Loyalitätskonflikt stehen und in aller Regel zu beiden Elternteilen Kontakt pflegen möchten. Die geschilderten Überlegungen gelten freilich nicht für jede Ausprägung der antizipierten Beweiswürdigung. Sie treten dort in den Hintergrund, wo das Gericht zum Schluss kommt, dass eine Anhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung). Daran ändert auch der erwähnte persönlichkeitsrechtliche Aspekt nichts, welcher der Kindesanhörung eignet, denn auch er zwingt das Gericht nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden Erkenntniswer- tes einer reinen Formsache gleichkäme. Eine antizipierte Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn liegt nur vor, wenn das Gericht an sich taugliche Beweise, die gegen ein vorweggenommenes Beweisergebnis angerufen werden, mit der Begründung nicht abnimmt, dass es seine Überzeugung schon gewonnen habe und sich davon auch durch den fraglichen Beweis nicht werde abbringen lassen. Soweit das Gericht also nicht davon überzeugt ist, dass die Kindesanhörung keinen Erkennt- niswert haben wird, muss es mithin selbst bei erheblichen Zweifeln darüber, ob dieses Beweismittel «etwas bringen wird», eine Anhörung durchführen. Die zitierte Rechtsprechung, wonach auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichtet werden darf, ist in diesem Sinne zu präzisieren (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 m.H.; Urteil BGer vom 23. Juli 2021 5A_1066/2020 E. 3.2). Zu beachten ist, dass sich die emotionale und kognitive Reife zu überdauernder eigener Meinungs- bildung sowie die Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit und damit die Möglichkeit zu formal- logischen Denkoperationen erst ab etwa elf bis zwölf Jahren ausbildet. Je abstrakter die Fragestel- lung ist, desto weniger kann eine Urteilsfähigkeit angenommen werden. Die Tragweite der elterlichen Sorge ist auch für ein älteres Kind schwerlich überblickbar. Deshalb geht es bei jüngeren Kindern nicht um eine konkrete Befragung über Zuteilungswünsche, sondern in erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches – mithin aktuelles und unmittelbar eigenes – Bild vom Kind machen kann und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfin- dung verfügt. Es geht somit nicht um eine «Quasi-Abwälzung» der Entscheidungslast auf das Kind (BGE 131 III 553 E. 1.2.2; 133 III 146 E. 2.4; Urteil BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3; je m.H.). Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert (Art. 314a Abs. 2 ZPO). Beim Erlass dieser Bestimmung hat sich der Gesetzgeber an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7367), wonach es dem Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör genügt, wenn sie zum Ergebnis des Gesprächs, das zwischen Richter und Kind stattgefunden hat, Stellung nehmen können (BGE 122 I 53 E. 4a). Die Einzelheiten des Gesprächsinhalts müssen den Eltern hingegen nicht zugänglich gemacht werden (BGE 122 I 53 E. 4c; Urteile BGer 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1; 5A_277/2021 vom 30. November 2021 E. 3.1 m.H.).
E. 4.3 Die beiden Kinder wurden am 17. Januar 2022 persönlich durch die Friedensrichterin ange- hört. Sie waren damals zehn und acht Jahre alt. Seither wurden sie durch den Beistand, diverse Kantonsgericht KG Seite 12 von 19 Fachpersonen und die Gutachterinnen angehört (vgl. E. I. 3.2 des angefochtenen Entscheids), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer setzt sich auch sonst nicht mit der zutreffenden E. I. 3.2 der Vorinstanz auseinander, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung der Kinder abgewiesen wurde. Er behauptet lediglich in pauschaler Weise, dass sich seit der letzten persönlichen Anhörung vom 17. Januar 2022 durch das Friedensgericht viele Fakten verändert hätten, ohne aufzuzeigen, inwiefern dies eine erneute Anhörung notwendig gemacht hätte. Darüber hinaus kann es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – selbst bei einem älteren Kind nicht darum gehen, dieses zum strittigen Sachverhalt auszufragen. Vielmehr geht es darum, dass sich das Gericht ein Bild vom Kind machen kann. Die Eltern haben keinen Anspruch darauf, Fragen und Ergänzungsfragen zu stellen. Ihrem rechtlichen Gehör ist genüge getan, wenn sie zum Ergebnis des Gesprächs Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihm dies verwehrt gewesen wäre. Ferner ist es für das vorliegende Kindesschutzverfahren irrelevant, ob der Beschwerdeführer die Kinder bestraft oder geschlagen hat. Die Kindesschutzmassnahmen stützen sich nicht einzig auf entsprechende Behauptungen, sondern auf eine Würdigung der Gesamtsituation (vgl. E. II. 1.3, II. 2.3, II. 3.3, II. 4.3, II. 5.2 und II. 6.3 des angefochtenen Entscheids). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer die Kinder nie geschlagen oder bestraft hätte. Die Kinder haben schliesslich ihren Willen, den Vater nicht sehen zu wollen, mehrmals klar geäussert, wobei sich dies seit längerer Zeit angebahnt hatte (vgl. u.a. Ziff. 10, 26, 53, 55, 59, 62, 66, 70, 72, 77, 78, 83 des Sachverhalts des angefochtenen Entscheids, S. 26, 29, 34 und 37 des Gutachtens vom 31. Januar 2023, Informationsbrief vom 30. Juni 2023). Es ist nicht ersichtlich, was eine erneute Anhörung daran ändern sollte. Die Belastung einer solchen wäre nicht verhältnis- mässig und würde nicht dem Kindeswohl entsprechen. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter den Entzug der elterlichen Sorge. Er macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin eben gerade nicht über die notwendige Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft verfüge. Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin stehe in krassem Widerspruch zu der Weisung, psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen. Es bestehe kein Hinweis, dass er die Pflichten gegenüber den Kindern gröblich verletzt habe und ihr Wohl kausal durch sein Verhalten gefährdet wäre. Vielmehr würden diese Behauptun- gen auf verleumderischen Äusserungen der Mutter basieren, welche die Kinder manipuliere. Die Situation der Kinder habe sich seit dem Kontaktverbot zu ihm nicht nachhaltig verbessert. Die Gutachterinnen hätten seine Fähigkeiten betreffend Erziehung und Beziehungsgestaltung mangels Mitwirkung gar nicht beurteilen können. Die Erziehungsfähigkeit könne ihm nicht einfach abgespro- chen werden. Die Entziehung der elterlichen Sorge führe zu keiner Deeskalation, vielmehr werde einfach die schärfste Massnahme verhängt, was weder verhältnismässig noch rechtlich vertretbar sei. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass sie seit Jahren beweise, dass sie nicht nur in der Lage ist, sich um die Kinder zu kümmern und für deren Wohl zu sorgen, sondern dass sie diese Aufgabe auch jeden Tag wahrnimmt. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer noch kein einzi- ges Mal gezeigt, dass er sich um das Wohl der Kinder kümmere und für ihre Betreuung besorgt sei. Er widersetze sich jeglichen Entscheidungen, womit die Entscheidungsgewalt schlichtweg blockiert sei, wenn die Eltern weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge haben. Es sei damit dem Friedens- Kantonsgericht KG Seite 13 von 19 gericht nichts anderes übriggeblieben, als die elterliche Sorge allein ihr zu übertragen. Nur sie biete Gewähr, für die Kinder zu sorgen, und sei auch bereit mit Behörden zusammenzuarbeiten. Dass sie psychotherapeutischer Behandlung bedürfe, vermöge nachdem mit dem Beschwerdeführer Erleb- ten nicht zu verwundern und schränke ihre Erziehungsfähigkeit darüber hinaus in keiner Weise ein.
E. 5.2 Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen neu, wenn diese wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Neuregelung des elterlichen Sorgerechts setzt zum einen neue Tatsachen voraus. Zum anderen kommt eine Änderung des Sorgerechts in Betracht, sofern die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Eine Neuregelung setzt in diesem Sinn voraus, dass die Veränderung der Verhältnisse eine solche gebietet, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (Urteile BGer 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4; 5A_266/2017 vom
29. November 2017 E. 8.3; je m.H.). Die gemeinsame elterliche Sorge bildet den Grundsatz. Von diesem Grundsatz soll nur dann abge- wichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 m.H.). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben, ohne dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge aber gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge im Sinn einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 311 ZGB (BGE 141 III 472 E. 4). Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbe- langen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsver- schiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung einher- gehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein (BGE 142 III 197 E. 3, 56 E. 3, 1 E. 3.3; je m.H.). Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist (Urteil BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1 m.H.). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizu- führen (BGE 142 III 197 E. 3.7). Die elterliche Sorge ist ein Pflichtrecht; sie hat das Recht und die Pflicht zum Gegenstand, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden, insbesondere mit Bezug auf die Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung (BGE 136 III 353 E. 3.1; Urteil BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1). Dies erfordert einen persönlichen Kontakt zum Kind; es ist nur schwer vorstellbar, dass ein sorgeberechtigter Elternteil pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belas- tung des Kindes, die anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahr- nehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit einer notwendigen medizinischen Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5). Kantonsgericht KG Seite 14 von 19 Der Richter hat den Entscheid über die elterlichen Sorge unter Berücksichtigung sämtlicher Umstän- de des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (Art. 4 ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.5; Urteile BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.2; 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1 ff.).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er einer- seits seine Mitwirkung am Gutachten verweigert, was er nicht bestreitet, und andererseits der Vorin- stanz vorwirft, dass mangels Mitwirkung am Gutachten seine Erziehungsfähigkeit gar nicht beurteilt werden könne. Weiter stützt sich die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin nicht nur auf das Gutachten oder auf Äusserungen der Beschwerdegegnerin. Vielmehr führte die Vorinstanz unter Hinweis auf zahlreiche Aktenstellen namentlich aus, dass gemäss diversen Meldungen von Fach- personen wegen der fehlenden Zustimmung des Beschwerdeführers seit Jahren mehrere für die Entwicklung der Kinder nötige und ausgewiesene Massnahmen nicht oder erst mit einer grossen Verspätung haben aufgegleist werden können, was zu einer zusätzlichen Verschlechterung der Situation der Kinder geführt habe (vgl. Ziff. 6, 9, 10, 12, 16, 19, 25, 29 ff., 84, 88 des Sachverhalts des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz wies ebenfalls daraufhin, dass sie bereits mehrere Entscheide habe treffen müssen, damit die notwendigen Unterstützungsangebote stattfinden konn- ten (z.B. psychologische Betreuung, logopädische Abklärung, zahnärztliche Behandlung; vgl. Ziff. 20, 32, 54 des Sachverhalts des angefochtenen Entscheids; E. II. 1.3 und II. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substantiiert damit auseinander. Was die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin betrifft, so ist kein Widerspruch zwischen der Weisung, psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen, und der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ersichtlich. So geht aus dem Gutachten vom 31. Januar 2023 klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin keine Auffälligkeiten zeige, die einer psychiatrischen Abklärung mit Blick auf das Wohl der Kinder bedürfen. Die Indikation für eine Psychotherapie sei nicht wegen einer psychia- trischen Auffälligkeit erhöht, sondern um die Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer aufzuarbeiten und die Konfliktfähigkeit der Beschwerdegegnerin allgemein, v.a. im Zusammenhang mit der Erzie- hung ihrer Kinder sowie im Umgang mit dem Verhalten der Kinder, welches die Beschwerdegegnerin immer auch wieder an den Beschwerdeführer erinnere, zu stärken (S. 36 des Gutachtens; vgl. auch
E. 6 Abschnitt auf S. 32 und Frage 13 auf S. 38 des Gutachtens). Der Beschwerdeführer legt darüber hinaus nicht dar, warum die Beschwerdegegnerin nicht über die notwendige Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft verfügen solle. Der Verweis auf Ziffer 3 seiner Eingabe vom 21. März 2023 genügt den Begründungsanforderung nicht, womit nicht darauf ein- zutreten ist (vgl. vorstehend E. 1.7). Die Beschwerde wäre diesbezüglich jedoch auch abzuweisen. Der Beschwerdeführer führte an der angegebenen Stelle aus, dass ein krasser Widerspruch zur Begutachtung von 2018 bestehe. Im Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen, wonach die Beschwerdegegnerin stark negative Emotionen gegenüber dem Beschwerdeführer hege und diese Gefühle auf die Kinder übertrage, werde im Gutachten behauptet, es würden keine Hinweise vorlie- gen, wonach die Beschwerdegegnerin die Kinder gegenüber dem Beschwerdeführer negativ beein- flusse. Dies sei kaum nachvollziehbar. Die Kinder müssten vom Friedensgericht im Beisein der Anwälte befragt werden. Zwar trifft es zu, dass im Gutachten vom 31. Dezember 2018 von Prof. Dr. phil. E.________ nament- lich ausgeführt wurde, dass die Beschwerdegegnerin das gemeinsame Sorgerecht und die geteilte Obhut nicht akzeptiere. Sie lehne den Vater ab. Diese Haltung drücke sie verbal, mimisch und durch Kantonsgericht KG Seite 15 von 19 ihre ganze Haltung und Kommunikation ihm gegenüber aus. Die Kinder würden diese Haltung mitbe- kommen, auch wenn sie sich anstrenge, neutral zu bleiben, und versuche, den Kindern ihre Aversion gegen den Vater zu verbergen. Die Mutter beeinflusse die Buben dennoch offen und verdeckt. Sie kritisiere alle Aktionen des Vaters und bemängele, dass die Grosseltern väterlicherseits sich in der Obhutszeit des Vaters so heftig engagieren. Sie erschwere den Buben dadurch den Zugang zum Vater und zu den Grosseltern väterlicherseits. Die Mutter habe keine Bindungstoleranz (S. 61). Im aktuellen Gutachten hingegen wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdegegnerin seit dem Gutachten von 2018 in ihrer Persönlichkeit weiterentwickelt habe. Sie habe sich allgemein als Frau weiterentwickelt. Sie sei selbständiger und selbstbewusster geworden und treffe nun eigene Entscheidungen. Auch heute noch gehe sie Konflikten eher aus dem Weg. Ihre Konfliktfähigkeit habe sich in dem Sinne entwickelt, dass sie nun eher bereit sei, sich schwierigen Themen zu stellen und diese anzusprechen (S. 30). Die Bindungstoleranz sei gegeben, da die Beschwerdegegnerin den Kindern den Zugang zum Beschwerdeführer bis zum Kontaktstopp gewährt und sogar gegen deren Willen darauf bestanden habe. Bei entsprechend geäussertem Wunsch der Kinder nach Kontakt bei gleichzeitiger Verhaltensänderung des Beschwerdeführers würde sie den Kontakt wieder zulassen. Die Beschwerdegegnerin versuche, negative Äusserungen über den Beschwerde- führer gegenüber den Kindern zu vermeiden. Ihre Fähigkeiten, die eigenen Anteile am Geschehenen zu reflektieren, seien jedoch eingeschränkt. Da sie immer noch starke negative Emotionen gegen- über dem Beschwerdeführer empfinde und die Gefahr bestehe, dass sie die Gefühle auf ihre Kinder übertrage, bestehe wie bereits im letzten Gutachten empfohlen, Therapiebedarf für die Beschwerde- gegnerin (S. 32). Den Gutachterinnen war das Gutachten von 2018 demnach bekannt und sie haben es in ihre Auswertung miteinbezogen. Ein krasser Widerspruch besteht nicht. Die Kinder sind auch nicht erneut anzuhören. Es besteht kein Anspruch auf Einvernahme der Kinder im Beisein der Anwälte (vgl. vorstehend E. 4.2 f.). Im Übrigen beantragt der Beschwerdeführer gar nicht, dass die elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin zu entziehen sei, wobei dies auch offensichtlich nicht mit dem Kindeswohl vereinbar wäre, zumal sich die Situation stabilisiert hat (vgl. auch die nachstehenden E.). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin gewisse Mängel in der Erziehungsfähigkeit aufweist und eine Therapie angezeigt wäre, so ändert dies noch nichts daran, dass der Beschwerdeführer selbst nicht über die notwendige Erziehungsfähigkeit verfügt und er nicht in der Lage ist, mit der Beschwer- degegnerin und den involvierten Behörden und Fachpersonen zu kommunizieren und kooperieren (vgl. E. II. 1.3 und II. 2.3 des angefochtenen Entscheids), womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Ferner besteht derzeit kein persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdefüh- rer und den Kindern sowie diversen Fachpersonen (vgl. u.a. Entscheide vom 28. Januar 2022 und vom 1. April 2022; E. 4.3 und 6.3 des vorliegenden Urteils). Der Beschwerdeführer wird lediglich vom Beistand über die Kindesangelegenheiten informiert. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht in der Lage, pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl der Kinder zu treffen. Schliesslich geht aus den Akten klar hervor, dass sich die Situation der beiden Kinder stabilisiert und beruhigt hat, seitdem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt wurde, direkt mit den Fach- personen in Kontakt zu treten, und ihm in gewissen Bereichen die Entscheidungsbefugnis entzogen wurde (vgl. u.a. Ziff. 72, 77, 78, 82, 83, 84, 86, 92, 93 des Sachverhalts des angefochtenen Entscheids). Bestätigt wird dies durch die Akten, welche seit dem Entscheid vom 31. Mai 2023 ergangen sind. So geht aus dem Informationsbrief des Beistandes vom 30. Juni 2023 hervor, dass die Kinder gelöst und entspannt wirken würden, wie schon lange nicht mehr. D.________ habe sich gut in der neuen Schule eingelebt und seinen Platz in der Klasse gefunden. C.________ habe sehr viel profitiert von seiner Zeit in der Relaisklasse und sei bereit, das neue Schuljahr wieder in einer Kantonsgericht KG Seite 16 von 19 Regelklasse zu beginnen. Dem Informationsbrief vom 4. September 2023 kann namentlich entnom- men werden, dass es C.________ unterdessen psychisch viel besser gehe, weshalb die Beschwer- degegnerin zusammen mit der Psychologin entschieden habe, dass er vorerst mal eine Pause in der Psychotherapie mache. Hingegen sei er erneut in der Psychomotorik angemeldet worden, da es ein guter Zeitpunkt zu sein scheine, es nochmals zu versuchen, nachdem er sich beim letzten Versuch nicht habe darauf einlassen können. Die Beschwerde ist somit betreffend die elterliche Sorge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, dass ihm ein unbegleitetes Besuchsrecht einzuräumen sei, sofern er sich beim Jugendamt melde und seinen Willen kundtue, bei der Umset- zung des Besuchsrechts auf eine konstruktive und respektvolle Art mitzuwirken, was noch genauer zu definieren wäre. Es gebe keinerlei Beweise, dass er die Kinder körperlich oder sexuell miss- braucht hätte. Daher sei kein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Nachdem er seine Kinder sehr lange nicht habe sehen dürfen, sei das Besuchsrecht stufenweise anzuordnen mit dem Ziel, ein praxisübliches Kontaktrecht (inkl. Ferien) zu gewähren. Das Friedensgericht habe ohne nähere Begründung ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, was nicht nachvollziehbar sei. Zudem werde kein Ferienrecht eingeräumt, was auch unzulässig sei. Melde sich der Beschwerdeführer und koope- riere er respektvoll, sei nicht ersichtlich, weshalb nicht schrittweise rasch ein praxisübliches Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt werde. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Kinder destabilisiert habe. Seit der Sistierung des Besuchsrechts, gehe es den Kindern besser. Diese posi- tive Entwicklung dürfe nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden. Ein zu Beginn begleitetes Besuchsrecht sei notwendig, um zu kontrollieren, dass ein respektvolles Verhalten auch gegenüber den Kindern gewährleistet ist.
E. 6.2 Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmass- nahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindes- wohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wich- tige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzu- nehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehr- haltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschrän- kung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen, und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist Kantonsgericht KG Seite 17 von 19 einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Was die Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese mit einer der drei in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten Fallkonstellationen zusammenhängen oder aber gegebenenfalls selbständig unter die «anderen wichtigen Gründe» subsumiert werden. Bezüglich Wille des Kindes ist zunächst dessen Alter zu berücksichtigen, bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist. Das Kind kann indes nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte. Zudem gilt die psychologische Erkenntnis als anerkannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. Urteile BGer 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.1; 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 m.H.).
E. 6.3 Wie bereits erwähnt, ist auf die Beschwerde betreffend das Besuchsrecht nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. 1.7). Subsidiär kann das Folgende festgehalten werden: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein begleitetes Besuchsrecht nicht nur bei körperli- chem oder sexuellem Missbrauch anzuordnen, sondern auch wenn eine Gefährdung des psychi- schen Wohls der Kinder besteht. Aus den Akten geht hervor, dass das Verhalten des Beschwerde- führers die Kinder destabilisiert und ihr Wohl gefährdet hat (vgl. u.a. E. II. 1.3 und II. 4.3.2). Die Kinder, welche zwölf und zehn Jahre alt sind, verweigern den Kontakt zum Beschwerdeführer (vgl. vorstehend E. 4.3). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zunächst ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet hat, um sicherzustellen, dass bei den Kontakten das Kindeswohl nicht gefährdet wird, sich die Kinder in einer für sie sicheren Umgebung und in Beglei- tung einer Fachperson befinden, so bestehende Ängste abgebaut werden können und andererseits auch Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern vermittelt werden (E. II. 4.3.2). Das begleitete Besuchsrecht ist ausserdem auf die ersten sechs Monate beschränkt. Für die Zeit danach wurde dem Beschwerdeführer bereits ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt, welches in der Folge schrittweise ausgebaut wird. Dies alles unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Jungendamt glaubhaft seinen Willen kundtut, bei der Umsetzung des Besuchsrechts auf konstruktive und respektvolle Art mitzuwirken. Die Regelung des persönlichen Verkehrs ist damit angemessen und nicht zu beanstan- den. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz ausein- ander. Die Beschwerde wäre somit betreffend den persönlichen Verkehr auch abzuweisen.
E. 7 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den weiteren Punkten (Obhut, Weisung, Beistandschaft, Kosten) des angefochtenen Entscheids auseinander. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Die Beschwerdegegnerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
E. 8.1 Sie macht geltend, dass ihr für das Kindesschutzverfahren vor dem Friedensgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Ihre finanzielle Situation habe sich seither nicht wesentlich verändert. Die rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Kinder würden bevorschusst. Der Beschwerdeführer habe seinerseits bis heute noch keinen Franken Unterhalt für Kantonsgericht KG Seite 18 von 19 seine Söhne bezahlt. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, ihr gestützt auf die Akten auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E. 8.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvoll- ständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (u.a. Urteil BGer 5A_1045/2021 vom 18. August 2022 E. 3.1 m.H.). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie im erstinstanzlichen Verfahren. Mit dem blossen Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kommt der anwalt- lich vertretene Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Die pauschale Behauptung, wonach sich die finanzielle und persönliche Lage nicht verändert habe, genügt ebenfalls nicht (Urtei- le BGer 5A_836/2023 vom 10. Januar 2024 E. 3.2.2 und 3.4; 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2 f. m.H.).
E. 8.3 Die Beschwerdegegnerin kommt mit ihren pauschalen Behauptungen ihren Mitwirkungs- pflichten nicht nach. Sie legt ihre finanzielle Situation in keiner Art und Weise dar. Der Verweis auf das erstinstanzliche Verfahren und die Behauptung, dass sich die Situation nicht verändert habe, genügen nicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
E. 9.1 Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person. Art. 108 ZPO, wonach unnö- tige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten. Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 3 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, womit der Beschwerde- führer die Prozesskosten zu tragen hat.
E. 9.2 Die Gerichtskosten sind auf CHF 600.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR).
E. 9.3 Die Parteientschädigung ist global festzusetzen. Dabei berücksichtigt die Behörde nament- lich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, wobei sich der Maxi- malbetrag auf CHF 3'000.- beläuft, ausser wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, was vorlie- gend nicht der Fall ist (Art. 63 Abs. 1 und 2 und Art. 64 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 JR). In casu umfasste die Arbeit des Anwaltes im Wesentlichen die Kenntnisnahme der Beschwerde (8 Seiten) sowie der Stellungnahme des Friedensgerichts (1 Seite), eine Besprechung mit der Klien- tin, die Redaktion der Beschwerdeantwort (5 Seiten) und die Kenntnisnahme und Besprechung des vorliegenden Urteils. Die Akten und der angefochtene Entscheid sind zwar umfangreich. Allerdings Kantonsgericht KG Seite 19 von 19 ist dem Rechtsbeistand die Angelegenheit hinlänglich bekannt und das Verfahren wies keine beson- deren Schwierigkeiten auf. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung der Beschwerdegegnerin auf CHF 1’000.- inkl. Ausla- gen festzusetzen. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 81.-. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 1’081.-. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 31. Mai 2023 wird bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Die von A.________ an B.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 1'081.-, inkl. 8.1% MwSt., festgesetzt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. März 2024/sig Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2024 2 106 2024 11 Urteil vom 14. März 2024 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller gegen B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber betreffend C.________ und D.________ Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses (elterliche Sorge, persönlicher Verkehr) Beschwerde vom 10. Januar 2024 gegen den Entscheid des Frie- densgerichts des Sensebezirks vom 31. Mai 2023 Gesuch vom 26. Februar 2024 um unentgeltliche Rechtspflege Kantonsgericht KG Seite 2 von 19 Sachverhalt A. A.________ und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________, geb. 2011, und D.________, geb. 2013. Sie unterzeichneten am 25. Januar 2013 für C.________ und am 17. April 2014 für D.________ jeweils einen Unterhaltsvertrag, mit welchem die gemeinsame elterliche Sorge beantragt und für den Fall der Trennung ein gewöhnliches Besuchs- und Ferienrecht vereinbart wurde. Die Unterhaltsverträge wurden von der Kindesschutzbehörde am 12. Februar 2013 bzw. am 28. April 2014 genehmigt. Nach der Trennung der Kindseltern im September 2015 folgte ein langjähriges Kindesschutzverfah- ren mit zahlreichen Eingaben der Parteien und der involvierten Fachpersonen, in dessen Rahmen das Friedensgericht des Sensebezirks (nachstehend: das Friedensgericht / die Friedensrichterin) mehrere Kindesschutzentscheide erliess. Es kann diesbezüglich auf den im angefochtenen Entscheid ausführlich wiedergegebenen Sachverhalt verwiesen werden. Nachstehend wird nur ein kleiner Auszug der Ereignisse aufgeführt. Das Friedensgericht ordnete am 12. Juni 2018 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten bei Prof. Dr. phil. E.________, Fachpsychologe für Kinder- und Jugendpsychiatrie, an. Dieses Gutachten wurde dem Friedensgericht am 31. Dezember 2018 zugestellt. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 bestellte die Friedensrichterin für A.________ infolge dessen Postulationsunfähigkeit eine Vertretung gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO und bestimmte Rechtsanwalt Krishna Müller zum Vertreter. Der hiesige Hof trat auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 106 2022 28-29 vom 2. März 2022 nicht ein. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten war (Urteil 5A_266/2022 vom 26. April 2022). Mit vorsorglichem Entscheid vom 28. Januar 2022 ordnete die Friedensrichterin namentlich nieder- schwellige Unterstützungsmassnahmen für D.________ in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie in den überfachlichen Kompetenzen, eine Anmeldung und Durchführung einer Psychomotorik- Therapie für C.________ sowie die Sicherstellung einer engmaschigen psychologischen bzw. psychiatrischen Betreuung für C.________ und D.________ an. Des Weiteren wurde die Kindsmut- ter berechtigt, diese Massnahmen ohne Zustimmung des Kindsvaters aufzugleisen und umzuset- zen. Weiter wurden die Aufgaben des Erziehungsbeistands i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB dahin- gehend ergänzt, dass der Beistand die zügigen Aufgleisung der obgenannten vorsorglichen Mass- nahmen überwacht und die Kindsmutter falls notwendig unterstützt, dass er den Kindsvater mindes- tens einmal monatlich über schulische Belange sowie die psychologische bzw. psychiatrische Betreuung informiert und den Kindsvater in schulischen Belangen, welche über den Alltag hinaus- gehen, frühzeitig informiert, damit dieser für gemeinsam zu fällende Entscheide der Kindseltern über die Grundlagen verfügt, seine Meinung gegenüber der Schule kundzutun und soweit nötig bei der Lösungsfindung vermittelnd tätig zu sein. Ferner wurde dem Kindsvater unter Strafandrohung von Art. 292 StGB ausdrücklich untersagt, mit der Schulleitung, den Lehrpersonen und den involvierten Fachpersonen (Psychomotorik-Therapeuten, Psychologen, Psychiater, Heilpädagogen) Kontakt aufzunehmen. Sämtliche Kommunikation betreffend die schulischen Angelegenheiten habe ausschliesslich über den Beistand zu erfolgen. Der Kindsvater wurde schliesslich angewiesen, mit dem Beistand in einer respektvollen, konstruktiven und kindswohlfördernden Art und Weise zusam- menzuarbeiten. Kantonsgericht KG Seite 3 von 19 Am 15. Februar 2022 beantragte B.________, dass A.________ die elterliche Sorge über seine Kinder und sein Besuchsrecht vorläufig zu entziehen seien. Das Besuchsrecht sei zudem dringlich zu suspendieren. Mit superprovisorischem Entscheid vom 16. Februar 2022 hiess die Friedensrichterin den Antrag gut und sistierte die alternierende Obhut bzw. das Besuchsrecht von A.________ unverzüglich und bis auf Weiteres. Mit vorsorglichem Entscheid vom 16. März 2022 bestätigte die Friedensrichterin den Entscheid vom
16. Februar 2022 und ergänzte diesen wie folgt: II. Die Obhut über D.________ und C.________ wird vorsorglich der Beschwerdegegnerin übertragen. III. Dem Beschwerdeführer wird folgendes Besuchs- und Kontaktrecht eingeräumt: - ab 21. März 2022: Ein Telefonkontakt pro Woche mit D.________ und C.________; - ab 2. April 2022 und bis auf Weiteres: Alle ungeraden Wochen einen Tag – entweder Samstag oder Sonntag – von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr, beginnend am Wochenende vom 2. April 2022. IV. Der Beistand wird aufgefordert: a. das Besuchsrecht des Beschwerdeführers gemäss Ziff. III dieses Entscheides zu koordinieren, aufzugleisen, einen verbindlichen Plan zu erstellen und zu begleiten; b. die Kinder in sorgsamer Weise auf die Kontakte und Besuche mit und beim Beschwerdeführer vorzubereiten; c. dem Friedensgericht bis Ende April 2022 einen Bericht einzureichen, wie das Besuchsrecht des Beschwerdeführers bis dato verlaufen ist. Mit Schreiben vom 18. März 2022 teilte die behandelnde Psychologin, F.________, mit, dass der psychische Zustand der beiden Kinder das geplante Besuchs- und Kontaktrechtrecht nicht zulasse. In der Folge sistierte die Friedensrichterin mit superprovisorischem Entscheid vom 21. März 2022 das mit Entscheid vom 16. März 2022 angeordnete Kontaktrecht von A.________ bis auf Weiteres. Mit Entscheid vom 1. April 2022 wurde ein Erziehungsfähigkeitsgutachten angeordnet und lic. phil. G.________, dipl. Erziehungsberaterin-Schulpsychologin, Fachpsychologin für Kinder- und Jugend- psychologie, eidg. anerkannte Psychotherapeutin und Psychotherapeutin FSO, und Dr. phil. H.________, dipl. Erziehungsberaterin-Schulpsychologin, Psychologin FSP, von der I.________, damit beauftragt. Ebenfalls am 1. April 2022 bestätigte das Friedensgericht den superprovisorischen Entscheid vom
21. März 2023, sistierte das Besuchsrecht von A.________ bis zur Erstellung des Erziehungsfähig- keitsgutachtens und beauftragte den Beistand, regelmässig und nach Rücksprache mit der behan- delnden Psychologin zu prüfen, inwieweit und in welcher Form (z.B. brieflich, telefonisch) ein Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater möglich ist und bei der Aufgleisung eines solchen Kontakts unterstützend und begleitend tätig zu sein. Auf die von A.________ gegen die Entscheide vom 1. April 2022 erhobene Beschwerde trat der hiesige Hof mit Urteil 106 2022 52 vom 10. Mai 2022 nicht ein. Das Erziehungsfähigkeitsgutachten wurde per 31. Januar 2023 abgeschlossen und dem Friedens- gericht zugestellt. Kantonsgericht KG Seite 4 von 19 Am 31. Mai 2023 fand die Sitzung vor dem Friedensgericht statt, an welcher die Kindseltern, beglei- tet durch ihre Rechtsbeistände, sowie der Beistand der Kinder teilnahmen. B. Am 31. Mai 2023 entschied das Friedensgericht das Folgende: I. Die elterliche Sorge über die Kinder C.________, geboren im Jahr 2011, und D.________, geboren im Jahr 2013, wird der Beschwerdegegnerin übertragen. II. Die Obhut über die Kinder D.________ und C.________, wird der Beschwerdegegnerin übertragen. III. Dem Beschwerdeführer wird folgendes Besuchsrecht eingeräumt: Phase 1 Begleitetes Besuchsrecht in den Räumlichkeiten der Begleiteten Besuchsrechtstagen Freiburg (BBF), jedes zweite Wochenende, während sechs Monaten; Phase 2 Unbegleitetes Besuchsrecht, jedes zweite Wochenende, samstags oder sonntags, von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, während sechs Monaten; Phase 3 Unbegleitetes Besuchsrecht, jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, während sechs Monaten; Phase 4 Unbegleitetes Besuchsrechts, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. IV. Das Besuchsrecht gemäss Ziff. III beginnt, sobald sich der Beschwerdeführer diesbezüglich beim Jugendamt meldet und seinen Willen kundtut, bei dessen Umsetzung auf eine konstruktive und respektvolle Art mitzuwirken. V. Unabhängig vom Besuchsrecht gemäss Ziff. III wird dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die Kinder über den Beistand mittels Briefe oder Ähnlichem zu kontaktieren. VII. Die Kindseltern werden beide angewiesen, zum Wohle der Kinder, eine psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen. VIII. Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt. IX. J.________, Fachperson Kindesschutz, Jugendamt, wird als Beistandsperson bestätigt. X. Dem Beistand werden folgende Aufgaben übertragen: a) die Beschwerdegegnerin in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen; b) als Ansprechperson für die Kindseltern zu fungieren; c) das Besuchs- und Kontaktrecht des Beschwerdeführers gemäss Ziff. III – V aufzugleisen, zu begleiten und zu überwachen; d) gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin die nötigen Unterstützungsmassnahmen für die Kinder aufzugleisen, zu begleiten, zu koordinieren und zu überwachen; e) den Beschwerdeführer mindestens alle drei Monate über besondere Ereignisse betreffend die Kinder zu informieren und diesen vor Entscheidungen, die für die Entwicklung der Kinder wichtig sind, anzuhören. XI. Der Beistand wird schliesslich aufgefordert: a. dem Friedensgericht des Sensebezirks jeweils per Ende Jahr Bericht zu erstatten; b. dem Friedensgericht des Sensebezirks nötigenfalls Antrag auf Anpassung oder Aufhebung der behördlichen Massnahmen zu stellen. XII. Die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) werden unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Beschwerdegegnerin auferlegt. Kantonsgericht KG Seite 5 von 19 Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten werden auf CHF 15'957.75 (Gebühr: CHF 500.00; Kosten Gutachten: CHF 14'807.75; übrige Auslagen: 650.00) festgesetzt. C. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Krishna Müller im Namen von A.________ am
10. Januar 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung. Der Antrag auf Aufhebung oder Einschränkung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei abzuweisen. Die gemeinsame elterliche Sorge sei zu belassen. Es sei ein praxisübliches Kontaktrecht bzw. unbegleitetes Besuchsrecht zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid vom 13. [recte: 31.] Mai 2023 zu kassieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Friedensgericht nahm am 23. Januar 2024 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwer- de. B.________ schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwer- de, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Entscheide der Schutzbehörde kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 1.2. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindes- schutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB). Der begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 zugestellt. Die am
10. Januar 2024 eingereichte Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt. 1.4. A.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.5. 1.5.1. Die Beschwerdegegnerin bezweifelt, dass A.________ Rechtsanwalt Krishna Müller den Auftrag erteilt habe, die Beschwerde einzureichen. A.________ sei mit dem Entscheid der Friedens- richterin vom 15. Dezember 2021, wonach ihm gestützt auf Art. 69 ZPO Rechtsanwalt Krishna Müller als Rechtsbeistand bestellt wurde, nicht einverstanden und verweigere die Zusammenarbeit mit diesem. 1.5.2. Art. 69 Abs. 1 ZPO beschränkt die im Zivilprozess anerkannte Freiheit jeder Partei, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten etc. (sog. Postu- Kantonsgericht KG Seite 6 von 19 lationsfähigkeit). Die Postulationsfähigkeit ist Teil der Prozessfähigkeit. Während eine Partei den Streit um ihre Postulationsfähigkeit selbständig zu führen vermag, darf sie den Prozess in der Sache selbst nicht persönlich führen; hiezu ist ausschliesslich die beauftragte oder im Unterlassungsfall vom Gericht bestellte Vertretung befugt. Wer postulationsunfähig ist, braucht hingegen nicht auch prozessunfähig zu sein. Sofern eine Partei urteilsfähig- und damit auch prozessfähig ist, wovon der Gesetzgeber ohne jeden weiteren Beweis ausgeht (BGE 144 III 264 E. 6.1.2), bleibt es ihr überlas- sen, materiell die zu treffenden prozessualen Entscheidungen zu fällen, d.h. eine Klageeinleitung zu beschliessen, über die im Streit stehenden materiellrechtlichen Ansprüche durch Klagerückzug, Klageanerkennung oder Vergleich zu verfügen, Rechtsmittel zu ergreifen oder auf solche zu verzich- ten (BGE 132 I 1 E. 3). Die notwendige Vertretung hat insofern die Prozesshandlungen, die sie im Namen der postulationsunfähigen Partei setzt, an deren Willen auszurichten und kann sich entspre- chenden Weisungen nicht widersetzen (Urteil BGer 5A_890/2022 vom 27. April 2023 E. 4.1.3 f. m.H.). 1.5.3. Vorliegend mag es zwar zutreffen, dass A.________ mit der Bestellung von Rechtsanwalt Krishna Müller gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO nicht einverstanden ist. Allerdings hat auch A.________ am 30. Juni 2023 die Begründung des angefochtenen Entscheids beim Friedensgericht verlangt. Hinzu kommt das bisherige Verhalten von A.________ im Kindesschutzverfahren und der Umstand, dass er bereits zahlreiche Rechtsmittel in diversen Verfahren beim Kantonsgericht einge- reicht hat. Es bestehen keine Zweifel, dass die Beschwerde und die gestellten Rechtsbegehren dem Willen von A.________ entsprechen, auch wenn bekannt ist, dass er eine Vertretung durch Rechts- anwalt Roger Lerf bevorzugen würde (vgl. sein Schreiben vom 30. Juni 2023). 1.6. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwer- de geführt werden (Art. 450a Abs. 2 ZGB). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KO-KES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.7. 1.7.1. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen begnügt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründungspflicht setzt ausserdem voraus, dass Rechtsbegehren gestellt werden. Ein Rechts- begehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist jedoch ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Rechtsmittelführer in der Sache verlangt. Rechtsbe- gehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 ff. m.H.). Kantonsgericht KG Seite 7 von 19 1.7.2. Vorliegend begnügt sich der Beschwerdeführer weitgehend mit pauschalen Behauptungen und Verweisen auf frühere Eingaben, was namentlich auf seine Kritik am Erziehungsfähigkeitsgut- achten zutrifft, womit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht genügt. Insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Eventualbegehren ausserdem bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt, ist mangels reformatori- scher Begehren ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten. Ferner beantragt der Beschwerdeführer lediglich ein praxisübliches Besuchsrecht und beanstandet, dass ihm kein Ferienrecht zugesprochen wurde. Dies kann im Fall der Gutheissung der Beschwerde nicht unverändert zum Urteil erhoben werden. Weder aus der Beschwerdebegründung noch aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, wie das Besuchs- und Ferienrecht gemäss dem Beschwerdeführer konkret auszugestalten sei. Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gelegen, einen konkreten Antrag zu stellen. Auf die Beschwerde ist somit auch betreffend den persönlichen Verkehr nicht einzutreten. 1.8. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Rechtsverzögerung. Trotz mündlicher und schrift- licher Intervention habe das Friedensgericht fast 26 Wochen gebraucht, um die Begründung zu verfassen und das Urteil definitiv zu eröffnen. In einer Kindesschutzsache mit gravierenden Folgen für die Beteiligten sei dies wesentlich zu lange. Allein dies sollte zur Aufhebung des Entscheids führen. Das Friedensgericht verweist diesbezüglich auf den Umfang des Dossiers sowie das Verhalten des Beschwerdeführers, welches massgebend zur Verkomplizierung des Verfahrens geführt habe. Auch die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass das Verfahren durch die destruktive Haltung und die seitenlangen unqualifizierten Eingaben des Beschwerdeführers erschwert und immer weiter verzögert worden sei. Mit ihm sei kein vernünftiges Gespräch möglich. Bis heute sei er nicht bereit, auf eine konstruktive und respektvolle Art an der Umsetzung des Besuchsrechts mitzuwirken. Unter diesen Umständen sei man von einer Rechtsverzögerung weit entfernt. 2.2. Art. 29 Abs. 1 BV räumt einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein. Was als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachver- halts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Rechts- verzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (Urteil BGer 5A_915/2016 vom 12. April 2017 E. 5 m.H.). Von den Behörden und Gerichten kann freilich nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Die Garantie von Art. 29 Abs. 1 BV ist dann auch nur verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamtheit des Verfahrens nicht mehr angemessen ist. Selbst wenn eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots bejaht wird, führt dies ausserdem für sich allein nicht zu einem Anspruch auf Gutheissung in Kantonsgericht KG Seite 8 von 19 der Sache (Urteil BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1 m.H.). Hat das Verfahren zulan- ge gedauert, wurde es aber zwischenzeitlich beendet, besteht trotz Gegenstandslosigkeit des Vorwurfs unter Umständen ein Anspruch auf Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung (vgl. BGE 129 V 411 E. 1.3; 130 I 312 E. 5.3; 138 II 513 E. 6.5; Urteil BGer 5A_638/2016 vom
2. Dezember 2016 E. 2.1). 2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könnte eine allfällige Rechtsverzögerung demnach nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Der Beschwerdeführer bean- tragt auch nicht, dass im Dispositiv festzuhalten sei, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt. Der begründete Entscheid ist mittlerweile ergangen und der Beschwerdeführer konnte diesen anfechten, womit er kein Interesse mehr an der Feststellung einer allfälligen Rechtsverzöge- rung hat. Subsidiär kann festgehalten werden, dass der angefochtene Entscheid am 31. Mai 2023 erging, der Beschwerdeführer die schriftliche Begründung am 30. Juni 2023 verlangte und der begründete Entscheid am 11. Dezember 2023 versandt wurde. Es handelt sich um eine langjährige und hoch- konfliktuelle Angelegenheit, mit äusserst umfangreichen Akten (10 Aktenhefte), wobei der Entscheid 47 Seiten umfasst. Das Friedensgericht übertrug einerseits die elterliche Sorge der Beschwerde- gegnerin. Da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 450c ZGB), ist dem Beschwerdefüh- rer diesbezüglich durch die angebliche Rechtsverzögerung kein Nachteil erwachsen. Andererseits übertrug das Friedensgericht auch die Obhut der Beschwerdegegnerin, womit die vorsorglichen Massnahmen vom 16. März 2022 bestätigt wurden. Was das Besuchsrecht des Beschwerdeführers betrifft, so wurde dieses mit Entscheid vom 1. April 2022 nur bis zur Erstellung des Erziehungsfähig- keitsgutachtens sistiert. Das Gutachten wurde bereits per 31. Januar 2023 abgeschlossen und dem Friedensgericht am 1. Februar 2023 zugestellt. Im angefochtenen Entscheid wurde dem Beschwer- deführer neu ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt, sobald er sich beim Jugendamt meldet und seinen Willen kundtut, bei dessen Umsetzung auf eine konstruktive und respektvolle Art mitzuwirken. Auch wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, so hat die Beschwerdegegnerin selbst keine Beschwerde eingereicht und wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, sich beim Jugendamt zu melden und seinen entsprechenden Willen kundzutun. Soweit bekannt, hat er dies bis heute nicht getan. Was die weiteren Ziffern des angefochtenen Entscheids betrifft, so setzt sich der Beschwerdeführer einerseits in seiner Beschwerde nicht damit auseinander, und hat die Beschwerde andererseits aufschiebende Wirkung. Es ist demnach nicht ersichtlich, welcher Nachteil der Beschwerdeführer durch die angebliche Rechtsverzögerung erlitten haben soll. Auf die Beschwerde ist somit betreffend die angebliche Rechtsverzögerung nicht einzutreten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sämtliche seiner an der Verhandlung vom 31. Mai 2023 gestellten Beweisanträge seien ohne genügende Begrün- dung abgewiesen worden. Er habe bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Strafanzeige gegen die Gutachterinnen (H.________/G.________) eingereicht. Das Friedensgericht hätte diese Akten zumindest edieren müssen. Sollte eine Untersuchung eröffnet worden sein, wäre das Kindes- schutzverfahren antragsgemäss zu sistieren gewesen. Auch wäre fraglich, ob das Gutachten über- haupt gerichtsverwertbar sei. Er habe ausserdem fundierte und erhebliche Einwände gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens erhoben. Das Friedensgericht gehe in den Urteilserwägungen kaum oder nur marginal auf die angebrachte Kritik am Gutachten sein. Weiter sei relevant, dass die Beschwerdegegnerin wegen Ehrverletzungsdelikten zu seinem Nachteil verurteilt worden sei. Seien Kantonsgericht KG Seite 9 von 19 nämlich die Anschuldigungen der Mutter (Kinder schlagen etc.) unwahr, sprechen diese auch für eine Manipulation der Kinder gegen den Beschwerdeführer. Das Friedensgericht hätte zur Erfor- schung der Wahrheit mindestens diese Strafakten edieren müssen. Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, dass das Friedensgericht ohne nähere Begründung ein begleitetes Besuchs- recht angeordnet habe, was nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Sie macht ausserdem geltend, dass sie fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben habe und ein Urteil durch die Polizeirichterin noch nicht gefällt sei. Selbst wenn sie sich diesbezüglich etwas zu Schulden hätte kommen lassen, könne daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Weder sei damit das Ergebnis der Begutachtung entkräftet noch sei dadurch der angefoch- tene Entscheid falsch. 3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei- se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweis- ergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 m.H.). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt weiter, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 142 II 218 E. 2.8.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; je m.H.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Kantonsgericht KG Seite 10 von 19 Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteil BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1, nicht publ. in BGE 147 III 419). 3.3. Die Vorinstanz begründete in E. I. 2.2.5, warum sie den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen die Gutachterinnen abwies. Entspre- chend waren auch die Akten des Strafverfahrens nicht beizuziehen. Sie setzte sich ausserdem in E. I. 2.2.2, I. 2.2.4 f., II. 2.3.2, II. 3.3.2 und II. 4.3.2 mit der Schlüssigkeit des Gutachtens und der Kritik des Beschwerdeführers auseinander. Die Vorinstanz begründete weiter in E. I. 4, warum der Antrag auf Edition der Strafakten betreffend das angeblich von der Beschwerdegegnerin begangene Ehrverletzungsdelikt abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet ausserdem nicht, dass die Beschwerdegegnerin Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat und das Strafverfahren weiterhin hängig ist. Ferner enthält der angefochtene Entscheid auch eine Begründung in Bezug auf das begleitete Besuchsrecht, und zwar in E. II. 1.3 und II. 4.3.1 f. All diese Erwägungen hätten es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres ermöglicht, den angefochte- nen Entscheid in voller Kenntnis der Sache an den hiesigen Hof weiterzuziehen. Er setzt sich jedoch nicht mit diesen zutreffenden Erwägungen auseinander, sondern begnügt sich mit pauschaler Kritik. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass das Friedensgericht verpflichtet gewesen wäre, die Kinder unmittelbar vor dem Entscheid noch einmal anzuhören. Diese seien weit über sechs Jahre alt. Die letzte Anhörung sei rund 1.5 Jahre vor dem angefochtenen Entscheid erfolgt. Insbe- sondere wäre zwingend zu eruieren gewesen, ob die Kinder durch den Vater geschlagen oder bestraft worden seien und ob sie tatsächlich keinen Kontakt zum Vater wünschen. Den Parteianwäl- ten hätte zwingend das Recht eingeräumt werden müssen, den Kindern Fragen oder Ergänzungs- fragen stellen zu lassen. Seit der letzten Anhörung im Januar 2022 hätten sich viele Fakten verändert und eine Anhörung vor der Entscheidfällung wäre zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zwin- gend gewesen. 4.2. Nach Art. 314a Abs. 1 ZGB wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Anhörung im Sinne einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausge- schlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere Kind kurz vor dem genannten Schwellenalter steht (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie aufgrund ihrer Parteistel- lung als Beweismittel beantragen können. Die Anhörung findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen, das heisst von Amtes wegen statt. Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung durchzuführen. Das bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Kantonsgericht KG Seite 11 von 19 das Gericht auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzich- ten darf. Damit würde das Anliegen des Gesetzgebers unterlaufen, die Stellung des Kindes im Prozess zu stärken. Denn faktisch könnte die Kindesanhörung mit einer antizipierten Beweiswürdi- gung fast durchwegs ausgehebelt werden, ist doch gerade bei kleineren Kindern zu erwarten, dass sie sich zu beiden Eltern hingezogen fühlen, oft in einem Loyalitätskonflikt stehen und in aller Regel zu beiden Elternteilen Kontakt pflegen möchten. Die geschilderten Überlegungen gelten freilich nicht für jede Ausprägung der antizipierten Beweiswürdigung. Sie treten dort in den Hintergrund, wo das Gericht zum Schluss kommt, dass eine Anhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung). Daran ändert auch der erwähnte persönlichkeitsrechtliche Aspekt nichts, welcher der Kindesanhörung eignet, denn auch er zwingt das Gericht nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden Erkenntniswer- tes einer reinen Formsache gleichkäme. Eine antizipierte Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn liegt nur vor, wenn das Gericht an sich taugliche Beweise, die gegen ein vorweggenommenes Beweisergebnis angerufen werden, mit der Begründung nicht abnimmt, dass es seine Überzeugung schon gewonnen habe und sich davon auch durch den fraglichen Beweis nicht werde abbringen lassen. Soweit das Gericht also nicht davon überzeugt ist, dass die Kindesanhörung keinen Erkennt- niswert haben wird, muss es mithin selbst bei erheblichen Zweifeln darüber, ob dieses Beweismittel «etwas bringen wird», eine Anhörung durchführen. Die zitierte Rechtsprechung, wonach auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichtet werden darf, ist in diesem Sinne zu präzisieren (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 m.H.; Urteil BGer vom 23. Juli 2021 5A_1066/2020 E. 3.2). Zu beachten ist, dass sich die emotionale und kognitive Reife zu überdauernder eigener Meinungs- bildung sowie die Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit und damit die Möglichkeit zu formal- logischen Denkoperationen erst ab etwa elf bis zwölf Jahren ausbildet. Je abstrakter die Fragestel- lung ist, desto weniger kann eine Urteilsfähigkeit angenommen werden. Die Tragweite der elterlichen Sorge ist auch für ein älteres Kind schwerlich überblickbar. Deshalb geht es bei jüngeren Kindern nicht um eine konkrete Befragung über Zuteilungswünsche, sondern in erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches – mithin aktuelles und unmittelbar eigenes – Bild vom Kind machen kann und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfin- dung verfügt. Es geht somit nicht um eine «Quasi-Abwälzung» der Entscheidungslast auf das Kind (BGE 131 III 553 E. 1.2.2; 133 III 146 E. 2.4; Urteil BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3; je m.H.). Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert (Art. 314a Abs. 2 ZPO). Beim Erlass dieser Bestimmung hat sich der Gesetzgeber an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7367), wonach es dem Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör genügt, wenn sie zum Ergebnis des Gesprächs, das zwischen Richter und Kind stattgefunden hat, Stellung nehmen können (BGE 122 I 53 E. 4a). Die Einzelheiten des Gesprächsinhalts müssen den Eltern hingegen nicht zugänglich gemacht werden (BGE 122 I 53 E. 4c; Urteile BGer 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1; 5A_277/2021 vom 30. November 2021 E. 3.1 m.H.). 4.3. Die beiden Kinder wurden am 17. Januar 2022 persönlich durch die Friedensrichterin ange- hört. Sie waren damals zehn und acht Jahre alt. Seither wurden sie durch den Beistand, diverse Kantonsgericht KG Seite 12 von 19 Fachpersonen und die Gutachterinnen angehört (vgl. E. I. 3.2 des angefochtenen Entscheids), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer setzt sich auch sonst nicht mit der zutreffenden E. I. 3.2 der Vorinstanz auseinander, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung der Kinder abgewiesen wurde. Er behauptet lediglich in pauschaler Weise, dass sich seit der letzten persönlichen Anhörung vom 17. Januar 2022 durch das Friedensgericht viele Fakten verändert hätten, ohne aufzuzeigen, inwiefern dies eine erneute Anhörung notwendig gemacht hätte. Darüber hinaus kann es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – selbst bei einem älteren Kind nicht darum gehen, dieses zum strittigen Sachverhalt auszufragen. Vielmehr geht es darum, dass sich das Gericht ein Bild vom Kind machen kann. Die Eltern haben keinen Anspruch darauf, Fragen und Ergänzungsfragen zu stellen. Ihrem rechtlichen Gehör ist genüge getan, wenn sie zum Ergebnis des Gesprächs Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihm dies verwehrt gewesen wäre. Ferner ist es für das vorliegende Kindesschutzverfahren irrelevant, ob der Beschwerdeführer die Kinder bestraft oder geschlagen hat. Die Kindesschutzmassnahmen stützen sich nicht einzig auf entsprechende Behauptungen, sondern auf eine Würdigung der Gesamtsituation (vgl. E. II. 1.3, II. 2.3, II. 3.3, II. 4.3, II. 5.2 und II. 6.3 des angefochtenen Entscheids). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer die Kinder nie geschlagen oder bestraft hätte. Die Kinder haben schliesslich ihren Willen, den Vater nicht sehen zu wollen, mehrmals klar geäussert, wobei sich dies seit längerer Zeit angebahnt hatte (vgl. u.a. Ziff. 10, 26, 53, 55, 59, 62, 66, 70, 72, 77, 78, 83 des Sachverhalts des angefochtenen Entscheids, S. 26, 29, 34 und 37 des Gutachtens vom 31. Januar 2023, Informationsbrief vom 30. Juni 2023). Es ist nicht ersichtlich, was eine erneute Anhörung daran ändern sollte. Die Belastung einer solchen wäre nicht verhältnis- mässig und würde nicht dem Kindeswohl entsprechen. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter den Entzug der elterlichen Sorge. Er macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin eben gerade nicht über die notwendige Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft verfüge. Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin stehe in krassem Widerspruch zu der Weisung, psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen. Es bestehe kein Hinweis, dass er die Pflichten gegenüber den Kindern gröblich verletzt habe und ihr Wohl kausal durch sein Verhalten gefährdet wäre. Vielmehr würden diese Behauptun- gen auf verleumderischen Äusserungen der Mutter basieren, welche die Kinder manipuliere. Die Situation der Kinder habe sich seit dem Kontaktverbot zu ihm nicht nachhaltig verbessert. Die Gutachterinnen hätten seine Fähigkeiten betreffend Erziehung und Beziehungsgestaltung mangels Mitwirkung gar nicht beurteilen können. Die Erziehungsfähigkeit könne ihm nicht einfach abgespro- chen werden. Die Entziehung der elterlichen Sorge führe zu keiner Deeskalation, vielmehr werde einfach die schärfste Massnahme verhängt, was weder verhältnismässig noch rechtlich vertretbar sei. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass sie seit Jahren beweise, dass sie nicht nur in der Lage ist, sich um die Kinder zu kümmern und für deren Wohl zu sorgen, sondern dass sie diese Aufgabe auch jeden Tag wahrnimmt. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer noch kein einzi- ges Mal gezeigt, dass er sich um das Wohl der Kinder kümmere und für ihre Betreuung besorgt sei. Er widersetze sich jeglichen Entscheidungen, womit die Entscheidungsgewalt schlichtweg blockiert sei, wenn die Eltern weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge haben. Es sei damit dem Friedens- Kantonsgericht KG Seite 13 von 19 gericht nichts anderes übriggeblieben, als die elterliche Sorge allein ihr zu übertragen. Nur sie biete Gewähr, für die Kinder zu sorgen, und sei auch bereit mit Behörden zusammenzuarbeiten. Dass sie psychotherapeutischer Behandlung bedürfe, vermöge nachdem mit dem Beschwerdeführer Erleb- ten nicht zu verwundern und schränke ihre Erziehungsfähigkeit darüber hinaus in keiner Weise ein. 5.2. Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen neu, wenn diese wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Neuregelung des elterlichen Sorgerechts setzt zum einen neue Tatsachen voraus. Zum anderen kommt eine Änderung des Sorgerechts in Betracht, sofern die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Eine Neuregelung setzt in diesem Sinn voraus, dass die Veränderung der Verhältnisse eine solche gebietet, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (Urteile BGer 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4; 5A_266/2017 vom
29. November 2017 E. 8.3; je m.H.). Die gemeinsame elterliche Sorge bildet den Grundsatz. Von diesem Grundsatz soll nur dann abge- wichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 m.H.). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben, ohne dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge aber gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge im Sinn einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 311 ZGB (BGE 141 III 472 E. 4). Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbe- langen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsver- schiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung einher- gehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein (BGE 142 III 197 E. 3, 56 E. 3, 1 E. 3.3; je m.H.). Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist (Urteil BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1 m.H.). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizu- führen (BGE 142 III 197 E. 3.7). Die elterliche Sorge ist ein Pflichtrecht; sie hat das Recht und die Pflicht zum Gegenstand, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden, insbesondere mit Bezug auf die Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung (BGE 136 III 353 E. 3.1; Urteil BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1). Dies erfordert einen persönlichen Kontakt zum Kind; es ist nur schwer vorstellbar, dass ein sorgeberechtigter Elternteil pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belas- tung des Kindes, die anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahr- nehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit einer notwendigen medizinischen Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5). Kantonsgericht KG Seite 14 von 19 Der Richter hat den Entscheid über die elterlichen Sorge unter Berücksichtigung sämtlicher Umstän- de des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (Art. 4 ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.5; Urteile BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.2; 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1 ff.). 5.3. Der Beschwerdeführer verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er einer- seits seine Mitwirkung am Gutachten verweigert, was er nicht bestreitet, und andererseits der Vorin- stanz vorwirft, dass mangels Mitwirkung am Gutachten seine Erziehungsfähigkeit gar nicht beurteilt werden könne. Weiter stützt sich die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin nicht nur auf das Gutachten oder auf Äusserungen der Beschwerdegegnerin. Vielmehr führte die Vorinstanz unter Hinweis auf zahlreiche Aktenstellen namentlich aus, dass gemäss diversen Meldungen von Fach- personen wegen der fehlenden Zustimmung des Beschwerdeführers seit Jahren mehrere für die Entwicklung der Kinder nötige und ausgewiesene Massnahmen nicht oder erst mit einer grossen Verspätung haben aufgegleist werden können, was zu einer zusätzlichen Verschlechterung der Situation der Kinder geführt habe (vgl. Ziff. 6, 9, 10, 12, 16, 19, 25, 29 ff., 84, 88 des Sachverhalts des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz wies ebenfalls daraufhin, dass sie bereits mehrere Entscheide habe treffen müssen, damit die notwendigen Unterstützungsangebote stattfinden konn- ten (z.B. psychologische Betreuung, logopädische Abklärung, zahnärztliche Behandlung; vgl. Ziff. 20, 32, 54 des Sachverhalts des angefochtenen Entscheids; E. II. 1.3 und II. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substantiiert damit auseinander. Was die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin betrifft, so ist kein Widerspruch zwischen der Weisung, psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen, und der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ersichtlich. So geht aus dem Gutachten vom 31. Januar 2023 klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin keine Auffälligkeiten zeige, die einer psychiatrischen Abklärung mit Blick auf das Wohl der Kinder bedürfen. Die Indikation für eine Psychotherapie sei nicht wegen einer psychia- trischen Auffälligkeit erhöht, sondern um die Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer aufzuarbeiten und die Konfliktfähigkeit der Beschwerdegegnerin allgemein, v.a. im Zusammenhang mit der Erzie- hung ihrer Kinder sowie im Umgang mit dem Verhalten der Kinder, welches die Beschwerdegegnerin immer auch wieder an den Beschwerdeführer erinnere, zu stärken (S. 36 des Gutachtens; vgl. auch
6. Abschnitt auf S. 32 und Frage 13 auf S. 38 des Gutachtens). Der Beschwerdeführer legt darüber hinaus nicht dar, warum die Beschwerdegegnerin nicht über die notwendige Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft verfügen solle. Der Verweis auf Ziffer 3 seiner Eingabe vom 21. März 2023 genügt den Begründungsanforderung nicht, womit nicht darauf ein- zutreten ist (vgl. vorstehend E. 1.7). Die Beschwerde wäre diesbezüglich jedoch auch abzuweisen. Der Beschwerdeführer führte an der angegebenen Stelle aus, dass ein krasser Widerspruch zur Begutachtung von 2018 bestehe. Im Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen, wonach die Beschwerdegegnerin stark negative Emotionen gegenüber dem Beschwerdeführer hege und diese Gefühle auf die Kinder übertrage, werde im Gutachten behauptet, es würden keine Hinweise vorlie- gen, wonach die Beschwerdegegnerin die Kinder gegenüber dem Beschwerdeführer negativ beein- flusse. Dies sei kaum nachvollziehbar. Die Kinder müssten vom Friedensgericht im Beisein der Anwälte befragt werden. Zwar trifft es zu, dass im Gutachten vom 31. Dezember 2018 von Prof. Dr. phil. E.________ nament- lich ausgeführt wurde, dass die Beschwerdegegnerin das gemeinsame Sorgerecht und die geteilte Obhut nicht akzeptiere. Sie lehne den Vater ab. Diese Haltung drücke sie verbal, mimisch und durch Kantonsgericht KG Seite 15 von 19 ihre ganze Haltung und Kommunikation ihm gegenüber aus. Die Kinder würden diese Haltung mitbe- kommen, auch wenn sie sich anstrenge, neutral zu bleiben, und versuche, den Kindern ihre Aversion gegen den Vater zu verbergen. Die Mutter beeinflusse die Buben dennoch offen und verdeckt. Sie kritisiere alle Aktionen des Vaters und bemängele, dass die Grosseltern väterlicherseits sich in der Obhutszeit des Vaters so heftig engagieren. Sie erschwere den Buben dadurch den Zugang zum Vater und zu den Grosseltern väterlicherseits. Die Mutter habe keine Bindungstoleranz (S. 61). Im aktuellen Gutachten hingegen wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdegegnerin seit dem Gutachten von 2018 in ihrer Persönlichkeit weiterentwickelt habe. Sie habe sich allgemein als Frau weiterentwickelt. Sie sei selbständiger und selbstbewusster geworden und treffe nun eigene Entscheidungen. Auch heute noch gehe sie Konflikten eher aus dem Weg. Ihre Konfliktfähigkeit habe sich in dem Sinne entwickelt, dass sie nun eher bereit sei, sich schwierigen Themen zu stellen und diese anzusprechen (S. 30). Die Bindungstoleranz sei gegeben, da die Beschwerdegegnerin den Kindern den Zugang zum Beschwerdeführer bis zum Kontaktstopp gewährt und sogar gegen deren Willen darauf bestanden habe. Bei entsprechend geäussertem Wunsch der Kinder nach Kontakt bei gleichzeitiger Verhaltensänderung des Beschwerdeführers würde sie den Kontakt wieder zulassen. Die Beschwerdegegnerin versuche, negative Äusserungen über den Beschwerde- führer gegenüber den Kindern zu vermeiden. Ihre Fähigkeiten, die eigenen Anteile am Geschehenen zu reflektieren, seien jedoch eingeschränkt. Da sie immer noch starke negative Emotionen gegen- über dem Beschwerdeführer empfinde und die Gefahr bestehe, dass sie die Gefühle auf ihre Kinder übertrage, bestehe wie bereits im letzten Gutachten empfohlen, Therapiebedarf für die Beschwerde- gegnerin (S. 32). Den Gutachterinnen war das Gutachten von 2018 demnach bekannt und sie haben es in ihre Auswertung miteinbezogen. Ein krasser Widerspruch besteht nicht. Die Kinder sind auch nicht erneut anzuhören. Es besteht kein Anspruch auf Einvernahme der Kinder im Beisein der Anwälte (vgl. vorstehend E. 4.2 f.). Im Übrigen beantragt der Beschwerdeführer gar nicht, dass die elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin zu entziehen sei, wobei dies auch offensichtlich nicht mit dem Kindeswohl vereinbar wäre, zumal sich die Situation stabilisiert hat (vgl. auch die nachstehenden E.). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin gewisse Mängel in der Erziehungsfähigkeit aufweist und eine Therapie angezeigt wäre, so ändert dies noch nichts daran, dass der Beschwerdeführer selbst nicht über die notwendige Erziehungsfähigkeit verfügt und er nicht in der Lage ist, mit der Beschwer- degegnerin und den involvierten Behörden und Fachpersonen zu kommunizieren und kooperieren (vgl. E. II. 1.3 und II. 2.3 des angefochtenen Entscheids), womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Ferner besteht derzeit kein persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdefüh- rer und den Kindern sowie diversen Fachpersonen (vgl. u.a. Entscheide vom 28. Januar 2022 und vom 1. April 2022; E. 4.3 und 6.3 des vorliegenden Urteils). Der Beschwerdeführer wird lediglich vom Beistand über die Kindesangelegenheiten informiert. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht in der Lage, pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl der Kinder zu treffen. Schliesslich geht aus den Akten klar hervor, dass sich die Situation der beiden Kinder stabilisiert und beruhigt hat, seitdem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt wurde, direkt mit den Fach- personen in Kontakt zu treten, und ihm in gewissen Bereichen die Entscheidungsbefugnis entzogen wurde (vgl. u.a. Ziff. 72, 77, 78, 82, 83, 84, 86, 92, 93 des Sachverhalts des angefochtenen Entscheids). Bestätigt wird dies durch die Akten, welche seit dem Entscheid vom 31. Mai 2023 ergangen sind. So geht aus dem Informationsbrief des Beistandes vom 30. Juni 2023 hervor, dass die Kinder gelöst und entspannt wirken würden, wie schon lange nicht mehr. D.________ habe sich gut in der neuen Schule eingelebt und seinen Platz in der Klasse gefunden. C.________ habe sehr viel profitiert von seiner Zeit in der Relaisklasse und sei bereit, das neue Schuljahr wieder in einer Kantonsgericht KG Seite 16 von 19 Regelklasse zu beginnen. Dem Informationsbrief vom 4. September 2023 kann namentlich entnom- men werden, dass es C.________ unterdessen psychisch viel besser gehe, weshalb die Beschwer- degegnerin zusammen mit der Psychologin entschieden habe, dass er vorerst mal eine Pause in der Psychotherapie mache. Hingegen sei er erneut in der Psychomotorik angemeldet worden, da es ein guter Zeitpunkt zu sein scheine, es nochmals zu versuchen, nachdem er sich beim letzten Versuch nicht habe darauf einlassen können. Die Beschwerde ist somit betreffend die elterliche Sorge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, dass ihm ein unbegleitetes Besuchsrecht einzuräumen sei, sofern er sich beim Jugendamt melde und seinen Willen kundtue, bei der Umset- zung des Besuchsrechts auf eine konstruktive und respektvolle Art mitzuwirken, was noch genauer zu definieren wäre. Es gebe keinerlei Beweise, dass er die Kinder körperlich oder sexuell miss- braucht hätte. Daher sei kein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Nachdem er seine Kinder sehr lange nicht habe sehen dürfen, sei das Besuchsrecht stufenweise anzuordnen mit dem Ziel, ein praxisübliches Kontaktrecht (inkl. Ferien) zu gewähren. Das Friedensgericht habe ohne nähere Begründung ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, was nicht nachvollziehbar sei. Zudem werde kein Ferienrecht eingeräumt, was auch unzulässig sei. Melde sich der Beschwerdeführer und koope- riere er respektvoll, sei nicht ersichtlich, weshalb nicht schrittweise rasch ein praxisübliches Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt werde. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Kinder destabilisiert habe. Seit der Sistierung des Besuchsrechts, gehe es den Kindern besser. Diese posi- tive Entwicklung dürfe nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden. Ein zu Beginn begleitetes Besuchsrecht sei notwendig, um zu kontrollieren, dass ein respektvolles Verhalten auch gegenüber den Kindern gewährleistet ist. 6.2. Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmass- nahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindes- wohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wich- tige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzu- nehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehr- haltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschrän- kung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen, und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist Kantonsgericht KG Seite 17 von 19 einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Was die Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese mit einer der drei in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten Fallkonstellationen zusammenhängen oder aber gegebenenfalls selbständig unter die «anderen wichtigen Gründe» subsumiert werden. Bezüglich Wille des Kindes ist zunächst dessen Alter zu berücksichtigen, bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist. Das Kind kann indes nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte. Zudem gilt die psychologische Erkenntnis als anerkannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. Urteile BGer 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.1; 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 m.H.). 6.3. Wie bereits erwähnt, ist auf die Beschwerde betreffend das Besuchsrecht nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. 1.7). Subsidiär kann das Folgende festgehalten werden: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein begleitetes Besuchsrecht nicht nur bei körperli- chem oder sexuellem Missbrauch anzuordnen, sondern auch wenn eine Gefährdung des psychi- schen Wohls der Kinder besteht. Aus den Akten geht hervor, dass das Verhalten des Beschwerde- führers die Kinder destabilisiert und ihr Wohl gefährdet hat (vgl. u.a. E. II. 1.3 und II. 4.3.2). Die Kinder, welche zwölf und zehn Jahre alt sind, verweigern den Kontakt zum Beschwerdeführer (vgl. vorstehend E. 4.3). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zunächst ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet hat, um sicherzustellen, dass bei den Kontakten das Kindeswohl nicht gefährdet wird, sich die Kinder in einer für sie sicheren Umgebung und in Beglei- tung einer Fachperson befinden, so bestehende Ängste abgebaut werden können und andererseits auch Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern vermittelt werden (E. II. 4.3.2). Das begleitete Besuchsrecht ist ausserdem auf die ersten sechs Monate beschränkt. Für die Zeit danach wurde dem Beschwerdeführer bereits ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt, welches in der Folge schrittweise ausgebaut wird. Dies alles unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Jungendamt glaubhaft seinen Willen kundtut, bei der Umsetzung des Besuchsrechts auf konstruktive und respektvolle Art mitzuwirken. Die Regelung des persönlichen Verkehrs ist damit angemessen und nicht zu beanstan- den. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz ausein- ander. Die Beschwerde wäre somit betreffend den persönlichen Verkehr auch abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den weiteren Punkten (Obhut, Weisung, Beistandschaft, Kosten) des angefochtenen Entscheids auseinander. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Die Beschwerdegegnerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 8.1. Sie macht geltend, dass ihr für das Kindesschutzverfahren vor dem Friedensgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Ihre finanzielle Situation habe sich seither nicht wesentlich verändert. Die rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Kinder würden bevorschusst. Der Beschwerdeführer habe seinerseits bis heute noch keinen Franken Unterhalt für Kantonsgericht KG Seite 18 von 19 seine Söhne bezahlt. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, ihr gestützt auf die Akten auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 8.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvoll- ständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (u.a. Urteil BGer 5A_1045/2021 vom 18. August 2022 E. 3.1 m.H.). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie im erstinstanzlichen Verfahren. Mit dem blossen Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kommt der anwalt- lich vertretene Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Die pauschale Behauptung, wonach sich die finanzielle und persönliche Lage nicht verändert habe, genügt ebenfalls nicht (Urtei- le BGer 5A_836/2023 vom 10. Januar 2024 E. 3.2.2 und 3.4; 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2 f. m.H.). 8.3. Die Beschwerdegegnerin kommt mit ihren pauschalen Behauptungen ihren Mitwirkungs- pflichten nicht nach. Sie legt ihre finanzielle Situation in keiner Art und Weise dar. Der Verweis auf das erstinstanzliche Verfahren und die Behauptung, dass sich die Situation nicht verändert habe, genügen nicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. 9. 9.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person. Art. 108 ZPO, wonach unnö- tige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten. Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 3 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, womit der Beschwerde- führer die Prozesskosten zu tragen hat. 9.2. Die Gerichtskosten sind auf CHF 600.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). 9.3. Die Parteientschädigung ist global festzusetzen. Dabei berücksichtigt die Behörde nament- lich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, wobei sich der Maxi- malbetrag auf CHF 3'000.- beläuft, ausser wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, was vorlie- gend nicht der Fall ist (Art. 63 Abs. 1 und 2 und Art. 64 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 JR). In casu umfasste die Arbeit des Anwaltes im Wesentlichen die Kenntnisnahme der Beschwerde (8 Seiten) sowie der Stellungnahme des Friedensgerichts (1 Seite), eine Besprechung mit der Klien- tin, die Redaktion der Beschwerdeantwort (5 Seiten) und die Kenntnisnahme und Besprechung des vorliegenden Urteils. Die Akten und der angefochtene Entscheid sind zwar umfangreich. Allerdings Kantonsgericht KG Seite 19 von 19 ist dem Rechtsbeistand die Angelegenheit hinlänglich bekannt und das Verfahren wies keine beson- deren Schwierigkeiten auf. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung der Beschwerdegegnerin auf CHF 1’000.- inkl. Ausla- gen festzusetzen. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 81.-. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 1’081.-. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 31. Mai 2023 wird bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Die von A.________ an B.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 1'081.-, inkl. 8.1% MwSt., festgesetzt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. März 2024/sig Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin