Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses
Sachverhalt
A. A.________ und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________, geboren im Jahr 2018. Mit Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks (hiernach: das Friedensgericht) vom 12. Juni 2020 wurde der zwischen den Kindseltern geschlossene Vergleich, der u.a. ein Besuchsrecht des Kindsvaters an jedem zweiten Sonntag (8:00 - 18:00 Uhr) vorsieht, genehmigt und eine Beistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des Besuchsrechts errichtet. Als Beistands- person wurde D.________ vom kantonalen Jugendamt eingesetzt. Ihr wurde unter anderem die Aufgabe übertragen, den persönlichen Kontakt zwischen C.________ und dem Kindsvater zu fördern, die getroffene Vereinbarung zu überwachen und gemeinsam mit den Kindseltern eine Erweiterung des Besuchsrechts ab 1. September 2020 zu planen sowie mit den Kindseltern eine einvernehmliche und langfristige Besuchsrechtsregelung auszuarbeiten oder, falls dies scheitert, dem Friedensgericht entsprechenden Antrag zu stellen. In der Folge warf A.________ B.________ wiederholt vor, dass er C.________ physisch und psychisch misshandelt habe bzw. dass C.________ traumatische Erfahrungen mit ihrem Vater gemacht habe, was zur Intervention zahlreicher Fachpersonen, Abänderungen des Besuchsrechts und namentlich nachstehenden Entscheiden des Friedensgerichts führte. Mit Entscheid vom 17. November 2021 verzichtete das Friedensgericht auf die Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom 11. Juli 2022 nahm das Friedensgericht die von den Eltern am 1. Juni 2022 geschlossene Vereinbarung zur Kenntnis, in welcher sich diese mit einer psychotherapeutischen Abklärung, der Aufgleisung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie einem begleiteten Besuchsrecht einverstanden erklärten. Ausserdem wurde E.________, Mediator und Sozialpädago- ge, beauftragt, vier Besuche zu begleiten und einen Abklärungsbericht einzureichen. Mit Bericht vom 5. Oktober 2022 hielt E.________ fest, dass die Besuche gut verlaufen seien und der Vater liebevoll sei. Er empfahl wöchentliche Besuche an einem Tag pro Woche, vorerst ohne Übernachtung, wobei die Übergabe des Kindes durch eine neutrale Person erfolgen solle. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2022 räumte das Friedensgericht dem Kindsvater ein vorsorgliches Besuchsrecht alle zwei Wochen an einem Tag pro Woche während mind. zwei Stunden ein, wobei der erste Besuch ganz und bei den nachfolgenden Besuchen die Übergaben durch die Beiständin begleitet werden sollten. Mit Bericht vom 14. November 2022 empfahl die Beiständin, dass aufgrund der Übergabe-/Tren- nungssituationen, welche C.________ Mühe bereiteten, die Besuche im Rahmen der F.________ durchzuführen seien. Mit Entscheid vom 16. November 2022 ordnete das Friedensgericht ein begleitetes Besuchsrecht in den F.________ – zweimal im Monat für mind. zwei Stunden, mind. jedoch drei Stunden pro Monat
– an. Weiter wurde die Beiständin damit beauftragt, regelmässig zu prüfen, wie die begleiteten Besu- che verlaufen und in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen (Familienbegleitung, Psychologin) zu evaluieren, ob das begleitete Besuchsrecht in ein unbegleitetes Besuchsrecht – mit begleiteten Übergaben – umgewandelt werden könne. Der Beiständin wurde ausserdem der Auftrag
Kantonsgericht KG Seite 3 von 18 erteilt, bis Ende Februar 2023 einen Verlaufsbericht über die Besuchsrechtssituation und die allge- meine Situation von C.________ einzureichen. Die Beiständin reichte den Verlaufsbericht am 27. Februar 2023 ein. Daraufhin stellte das Friedens- gericht mit Entscheid vom 17. März 2023 fest, dass die angeordneten Kindesschutzmassnahmen ausreichend seien, und verzichtete auf weitere Massnahmen. B. Am 13. bzw. 14. Dezember 2023 beantragte die Kindsmutter bzw. die Beiständin die super- provisorische und vorsorgliche Sistierung des Besuchsrechts, da C.________ von ihrer Kinderärztin aufgrund psychischer Belastung resultierend aus den Treffen mit dem Kindsvater krankgeschrieben worden sei. Mit superprovisorischem Entscheid vom 15. Dezember 2023 sistierte das Friedensgericht das Besuchsrecht des Kindsvaters. Der Kindsvater schloss mit Stellungnahme vom 25. Januar 2024 auf Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Das Besuchsrecht sei wiederaufzunehmen und auszuweiten. Am 29. Januar 2024 fand ein Fachpersonenaustausch zwischen der Beiständin und G.________, Sozialpädagogische Familienbegleiterin, H.________, Psychologin, I.________, Kinesiologin, J.________, F.________, und Dr. med. K.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, statt. Daraufhin empfahl und beantragte die Beiständin die psychiatrische Begleitung der Kindsmut- ter durch Dr. med. K.________, die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, die Einholung eines Berichts der Kinderärztin, die Wiederaufnahme der zweiwöchentlichen begleiteten Besuche in den F.________ und den Verzicht auf Telefon- und Videokontakte mit dem Kindsvater. Am 30. Januar 2024 beantragte die Kindsmutter einen Beistandswechsel. Die Beiständin nahm am 19. Februar 2024 Stellung zu den Eingaben der Kindseltern und befürwor- tete einen Wechsel der Beistandsperson. J.________, Pädagogische Koordinatorin der F.________, reichte am 16. Februar 2024 einen Bericht zum Verlauf der Besuche ein. Die Kinderärztin L.________, Kinder- und Jugendmedizin, reichte ebenfalls einen Bericht, datiert vom 16. Februar 2024, ein. Die Kindsmutter nahm am 22. Februar 2024 Stellung, sprach sich erneut für einen Beistandswechsel aus und beantragte die Aufrechthaltung der Sistierung des Besuchsrechts. Der Kindsvater nahm am 29. Februar 2024 Stellung und beantragte die umgehende Aufhebung der superprovisorischen Massnahmen sowie die Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts. Weiter begrüsste er die Vorschläge der Beiständin, dass die Kindsmutter durch Dr. med. K.________ zu begleiten und ein Erziehungsfähigkeitsgutachten anzuordnen sei. Er teilte ausserdem die Meinung, dass vorläufig auf Telefon- oder Videokontakte zu verzichten sei. C. Am 6. März 2024 entschied das Friedensgericht das Folgende: I. Für C.________ wird vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. II. Die begleiteten Besuche zwischen dem Kindsvater und C.________ finden jedes zweite Wochenende während mind. zwei Stunden in den F.________ statt. III. Die Kosten der begleiteten Besuche sind je hälftig von den Eltern zu übernehmen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 18 IV. Die Kindseltern werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, aktiv und verlässlich mit involvierten Fachpersonen (Beiständin, Familienbegleitung, Psychologin, etc.) zusammenzuarbeiten sowie die Besuchszeiten und das Reglement der F.________ einzuhalten. V. A.________ wird empfohlen, sich weiterhin durch Dr. med. K.________ begleiten und unterstützen zu lassen. VI. Die bisherige Beiständin, D.________, wird aus ihrem Amt entlassen. VII. Es wird auf die Einreichung eines Schlussberichts der abtretenden Beiständin verzichtet. VIII. Als neue Beiständin von C.________ wird M.________, Fachperson für Kindesschutz vom kantonalen Jugendamt, ernannt. IX. Die zu Gunsten von C.________ bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird bestätigt. X. Die Beiständin wird beauftragt: a. die Kindseltern mit Rat und Tat zu unterstützen; b. das Besuchsrecht von C.________ und ihrem Vater gemäss Ziff. II dieses Entscheides unverzüglich aufzugleisen und zu überwachen; c. alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um C.________ den Kontakt zu ihrem Vater zu ermöglich, wozu die Beiständin auch befugt ist, in diesem Zusammenhang mit Dritten / Fachpersonen Kontakt aufzunehmen und sich auszutauschen (Ärzte, Psychologen, Pädagogen etc.); d. dem Friedensgericht bis am 31. Mai 2024 Bericht zu erstatten über den Verlauf der Besuche sowie die Zusammenarbeit mit den Kindseltern und einen Vorschlag betreffend das weitere Vorgehen zu unterbreiten; e. dem Friedensgericht jeweils per Ende Jahr Bericht zu erstatten; f. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. XI. Über den Antrag auf Anordnung eines Gutachtens wird nach Erhalt des Berichts der Beiständin entschieden. XII. Die Gerichtskosten bleiben vorbehalten. D. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 22. März 2024 Beschwerde ein. Sie bean- tragt, dass die Ziffern I. bis V., VIII., X lit. c und d und XI. des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien. Die Ursachen der körperlichen Beschwerden von C.________ und ihre Reaktionen auf das Besuchsrecht des Vaters seien kinderpsychiatrisch abzuklären. Im Übrigen sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Friedensgericht teilte am 3. April 2024 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und auf die Entscheidbegründung verweise. B.________ schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Sein Besuchsrecht sei entsprechend dem Entscheid des Friedensgerichts vom 16. November 2022 per sofort wieder aufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gegen Entscheide der Schutzbehörde kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]; Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).
E. 1.2 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindes- schutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB).
E. 1.3 Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. März 2024 zugestellt. Die am
22. März 2024 eingereichte Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt.
E. 1.4 A.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB).
E. 1.5 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden.
E. 1.6 Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenen- schutzrecht, Rz. 12.34).
E. 1.7 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen begnügt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht darlegt, ohne sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, sie auf andere Verfahren Bezug nimmt oder sie die Beiständin, welche nun ohnehin aus dem Amt entlassen wird, kritisiert, ohne aufzuzeigen, was dies am angefochtenen Entscheid ändern soll.
E. 1.8 Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
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E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass der ihr notifizierte Entscheid lediglich die kopier- ten Unterschriften der Friedensrichterin und des Gerichtsschreibers trage. Es gebe keine rechtliche Grundlage, wonach es genüge, wenn lediglich in den Gerichtsakten ein unterzeichnetes Original vorliege und den Parteien eine Kopie zugestellt werde. Die Unterschrift der Friedensrichterin weiche ausserdem massiv von ihrer Unterschrift auf früheren Entscheiden ab. Der angefochtene Entscheid sei mangels rechtsgültiger Unterschriften des Gerichtes aufzuheben.
E. 2.2 Gemäss Art. 238 Bst. h ZPO enthält ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts. Es besteht jedoch keine gesetzliche Vorschrift, wonach das Gericht den Parteien den Entscheid mit den origi- nalen Unterschriften zustellen muss. Ein Exemplar mit den Originalunterschriften befindet sich praxisgemäss in den Akten des Friedensgerichts und bestätigt die Authentizität des Entscheids. Der Entscheid vom 6. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin somit rechtsgültig eröffnet. Ausserdem wurde ihr in der Zwischenzeit vom Friedensgericht ein Exemplar mit den Originalunter- schriften der Friedensrichterin und des Gerichtsschreibers zugestellt, womit die Beschwerde diesbe- züglich gegenstandslos geworden ist und abgeschrieben werden kann.
E. 3 März 2017 E. 5.1 m.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 447 Abs. 1 ZGB). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu
Kantonsgericht KG Seite 7 von 18 äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befug- nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 m.H.). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt weiter, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materi- ellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 142 II 218 E. 2.8.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; je m.H.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinweg- täuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteil BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1, nicht publ. in BGE 147 III 419).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass sie sich nicht vorgängig zur Person der neu ernann- ten Beiständin habe äussern können. Offenbar handle es sich um eine neue Mitarbeiterin des kanto- nalen Jugendamtes. Welchen Erfahrungsschatz oder welche Ausbildung diese Person mit sich brin- ge, sei nicht bekannt. Vorliegend handle es sich um eine hochkonflikthafte Elterndynamik mit Verdacht, dass C.________ traumatische Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Kindsvater gemacht habe. In einem solch schwierigen Fall dürfe die Beistandschaft nur einer wirklich erfahrenen und ausgewiesenen Fachperson übertragen werden. Ob dies bei der neuen Beiständin der Fall sei, gehe aus der Entscheidbegründung nicht hervor. Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass davon ausgegangen werden dürfe, dass das kantonale Jugendamt kompetent genug sein dürfte, um eine qualifizierte Beiständin zu ernennen. Die Behauptung, die Fähigkeit der neuen Beiständin sei aufgrund ihrer Anstellungsdauer zu bezwei- feln, sei haltlos.
E. 3.2 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforder- liche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Dies gilt auch für den Besuchsrechtsbeistand (Art. 314 Abs. 1 ZGB; Urteil BGer 5A_887/2020 vom 25. August 2021 E. 4.3.2; vgl. auch Urteil BGer 5A_469/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2 m.H.; a.M. Urteil BGer 5A_385/2019, 5A_386/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.1.1) und den Berufsbeistand (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBI 2006 7001, 7049). Die Eignung zur Übernahme der Aufgabe als Beistandsperson beurteilt sich nach den im konkreten Fall zu erfüllenden Aufgaben. Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (Art. 4 ZGB; Urteil BGer 5A_310/2016 vom
E. 3.3 Vorliegend lässt sich dem angefochtenen Entscheid keine Begründung betreffend die Eignung von M.________ als Beiständin von C.________ entnehmen und das Friedensgericht äussert sich auch in seiner Stellungnahme vom 3. April 2024 nicht dazu. Darüber hinaus wurden die Parteien nicht zur Beistandsperson angehört. Es kann allerdings offenbleiben, ob dadurch das recht- liche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde, da eine allfällige Gehörsverletzung durch das vorliegende Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt wäre. Die Beschwerdeführerin äussert sich jedoch nicht konkret zur Eignung von M.________ als Beiständin, sondern bestreitet diese auf pauschale Weise, obwohl ihr mittlerweile bekannt ist, wer als Beiständin eingesetzt wurde. Auch stellt die Berufserfahrung für sich allein kein Ablehnungsgrund einer Beistandsperson dar. Vielmehr kommt es auf das Zusammenspiel sämtlicher in Art. 400 Abs. 1 ZGB genannter Kriterien an, nament- lich die persönliche und fachliche Eignung und die zeitlichen Ressourcen. Darüber hinaus ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass das Jugendamt als Fachbehörde kaum eine unqualifizierte
Kantonsgericht KG Seite 8 von 18 Person beschäftigen würde. Es liegt nicht am hiesigen Hof, dem Jugendamt die interne Organisation vorzuschreiben. Ferner steht dem Friedensgericht bei der Ernennung der Beistandsperson ein gros- ses Ermessen zu. Mangels konkreter Anhaltspunkte, wonach M.________ nicht als Beiständin von C.________ geeignet ist, besteht kein Anlass, in dieses Ermessen einzugreifen. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass gemäss dem angefochtenen Entscheid die neu eingesetzte Beiständin dem Friedensgericht bis zum 31. Mai 2024 Bericht erstat- ten soll und das Friedensgericht erst dann über die Anordnung eines Gutachtens entscheiden wolle. Damit werde das Pferd von hinten aufgezäumt. Zuerst werde C.________ trotz ihrer Reaktion und Ängste in ein Besuchsrecht, das sie ablehne, gezwungen, um alsdann zu entscheiden, ob sich ihre Ablehnung gutachterlich bestätigen lasse. Das Ganze gestützt auf den Bericht einer neu eingesetz- ten Beiständin, welchen diesen innerhalb weniger Wochen schreiben soll. Angesichts des bisher Erlebten wäre ein umgekehrtes Vorgehen dringend notwendig. Zuerst müsse das Vertrauen zu C.________ und auch zur Kindsmutter geschaffen werden. Zusammen mit der involvierten Psycho- login, eventuell auch der Kinesiologin, könne das Kind an das Besuchsrecht herangeführt werden, so dass es die ersten Kontakte mit dem Vater wieder angstfrei und positiv erleben könne. Das wäre die Basis für einen weiteren Aufbau des Besuchsrechts, dem sich die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich widersetze. Sie wehre sich jedoch zu Recht dagegen, dass das Kindeswohl ausser Acht gelassen werde und einseitig entgegen den Wünschen und Ängsten des Kindes das Kontakt- recht des Vaters brachial durchgesetzt werden solle. Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass das auffällige Verhalten von C.________ nichts mit den Besuchen bei ihm zu tun habe. Vielmehr werde von Fachpersonen bestätigt, dass die Bezie- hung zwischen ihm und seinem Kind gut sei. Bei der allfälligen Abwehrhaltung handle es sich um einen Loyalitätskonflikt, welcher nichts damit zu tun habe, dass er eine Gefährdung für das Kind darstelle. Dies werde verdeutlich, indem ausdrücklich die Wiederaufnahme der Besuche empfohlen werde. Es treffe nicht zu, dass auf die Wünsche von C.________ nicht Rücksicht genommen würde. So seien seit längerer Zeit viele Fachpersonen involviert, um das Verhältnis der Eltern mit dem Kind zu unterstützen sowie das Kindeswohl zu wahren. Die Situation von C.________ sei in den letzten Jahren gründlich abgeklärt worden. Die Beschwerdeführerin verhalte sich ausserdem widersprüch- lich, wenn sie gleichzeitig kritisiere, dass der Vater keinen Kontaktversuch unternommen habe, nun aber die Tochter zu Kontakten mit dem Vater gezwungen werde. Wie bereits von mehreren Fach- personen bestätigt, sei das Besuchsrecht für C.________ wichtig. Ein umgekehrtes Vorgehen sei nicht nur nicht förderlich, sondern schade der Beziehung zwischen C.________ und ihm, was wiederum nicht dem Kindeswohl entspreche. Die strategischen Manöver, die Sistierung des Besuchsrechts durch solche Beschwerden in die Länge zu ziehen, müssten unterbunden werden, damit ein gelöstes und gesundes Verhältnis zwischen ihm und seiner Tochter aufgebaut werden könne.
E. 4.2.1 Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmass- nahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindes-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 18 wohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichti- ge Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzu- nehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehr- haltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschrän- kung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen, und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Was die Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese mit einer der drei in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten Fallkonstellationen zusammenhängen oder aber gegebenenfalls selbständig unter die «anderen wichtigen Gründe» subsumiert werden. Bezüglich Wille des Kindes ist zunächst dessen Alter zu berücksichtigen, bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist. Das Kind kann indes nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte. Zudem gilt die psychologische Erkenntnis als anerkannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (Urteile BGer 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.1; 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 m.H.). Eine Regelung des Besuchsrechts hängt namentlich dann nicht ausschliesslich vom Willen des Kindes ab, wenn dessen Weigerungshaltung hauptsächlich vom Inhaber der Obhut beeinflusst wird (u.a. Urteil BGer 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.6.3 m.H.). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts kommt dem Alter des Kindes eine entscheidende Bedeu- tung zu. Ein Kleinkind hat diesbezüglich andere Bedürfnisse als ein Jugendlicher. Insbesondere ist das Zeitgefühl bei einem Kleinkind anders. Längere Zeitabstände zwischen den Besuchen können bei Kleinkindern zur Ungewissheit führen, ob sie den entsprechenden Elternteil je wieder sehen. Deshalb geht es nicht um einen Kontakt von einigen Stunden alle zwei Wochen, sondern um Kontak- te von einigen Stunden innerhalb zweier Wochen (Urteil BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.3 m.H.).
E. 4.2.2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde die Erstel- lung eines Gutachtens anordnen. Verfügt ein Mitglied der Behörde, das beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen, muss nicht zwingend ein externer Experte beigezo- gen werden. Hingegen ist ein Sachverständigengutachten anzuordnen, wenn es als das einzige geeignete Beweismittel erscheint, namentlich wenn das Gericht nicht über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt, um über das Kindeswohl zu entscheiden, namentlich wenn dieses an einer Erkrankung oder psychischen Störung leidet oder wenn das Gericht über keine anderen Beweismit- tel verfügt. Das Gericht verfügt diesbezüglich über einen grossen Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB; Urteile BGer 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.2; 5A_266/2019 vom 5. August 2019 E. 3.3.2; je m.H.).
Kantonsgericht KG Seite 10 von 18
E. 4.3 Aus den Akten erhellt das Folgende:
E. 4.3.1 Die Beiständin hat bereits mehrere Besuche begleitet und diesbezüglich Bericht erstattet. Der Aktennotiz vom 29. September 2021 kann entnommen werden, dass der letzte Besuch von C.________ beim Vater insgesamt ausgelassen und fröhlich gewirkt habe. Er sei adäquat auf das Kind eingegangen und habe seine Bedürfnisse erkannt. Gemäss dem Verlaufsbericht vom
26. September 2022 sei C.________ bei dem durch die Beiständin und die Grossmutter mütterli- cherseits begleiteten Besuch dem Vater zur Begrüssung in die Arme gesprungen. Sie habe im Kontakt mit dem Kindsvater sicher gewirkt, auch nach langer Trennung. Die Beiständin habe die Einschätzung der Grossmutter, wonach C.________ ihren Blickkontakt gesucht habe, nicht teilen können. Am Schluss des Treffens habe C.________ mehrfach betont, dass sie gerne zum Vater nach Hause gehen möchte. Sie habe traurig und weinerlich gewirkt. Zum Abschied sei das Kind dem Vater mehrmals nachgesprungen. Zusammenfassend sei der Besuch positiv verlaufen. C.________ habe von Anbeginn den Kontakt zum Vater gesucht. Nach so langer Zeit der Trennung [Anmerkung: ca. zwei Monate] zeige dies, dass eine Beziehung zwischen Vater und Tochter bestehe. Schliesslich sei der Besuch eine Momentaufnahme und begleitet gewesen, was C.________ möglicherweise die nötige Sicherheit vermittelt habe. Auch E.________, Mediator und Sozialpädagoge, hat vier Besuche begleitet. Gemäss dessen ausführlichen Bericht vom 5. Oktober 2022 ist die Beziehung zwischen Vater und Tochter sehr liebe- voll. Die Begrüssungen seien jeweils herzlich gewesen. Er habe C.________ in einem Loyalitäts- konflikt zwischen Mutter und Vater erlebt. Nach dem ersten Besuch habe er der Mutter mitgeteilt, dass alles gut verlaufen sei und er keine Angst von C.________ gespürt habe. Beim zweiten Besuch sei die Begrüssung von C.________ zu Beginn sehr zurückhaltend gewesen. Beim dritten Besuch habe sie, kaum seien sie losgefahren, gesagt: «Ich will nicht zu Papa.» Für ihn habe es getönt, als ob sie damit etwas pflichtbewusst erledigt habe. Nach dem vierten Besuch habe er von der Kinds- mutter erfahren, dass C.________ scheinbar dem Vater habe sagen wollen, dass sie ihn nicht gerne habe und nur in Begleitung zu ihm kommen wolle, weil er sie sonst schlage. Er habe davon während des Besuchs nichts gehört und könne ein Instrumentalisieren von C.________ nicht ausschliessen. Dem Verlaufsbericht vom 14. November 2022 der Beiständin kann sodann entnommen werden, dass die Kindsmutter den Verdacht auf sexuelle Übergriffe geäussert habe. Die Untersuchung bei der Gynäkologin habe keinen Befund ergeben, allerdings wäre dies auch unwahrscheinlich gewe- sen, da eine Untersuchung innerhalb von 24 Stunden hätte stattfinden müssen und die letzten Kontakte mit dem Kindsvater jeweils begleitet gewesen seien. Die Psychologin von C.________, N.________, habe gemeint, dass C.________ im Rahmen der Therapie noch nie Ängste im Zusam- menhang mit dem Vater geäussert habe. Auch die Kindergartenlehrperson habe keine Veränderun- gen im Verhalten des Mädchens bemerkt. Dies lasse schlussfolgern, dass sich das Kind möglicher- weise in der Gegenwart der Kindsmutter anders verhalte. Weiter führte die Beiständin aus, dass C.________ beim Besuch vom 27. Oktober 2022 geäussert habe, dass sie nicht zum Vater wolle, weil er sie letztmals geschlagen habe. Der Vater habe ihr geantwortet, dass sie beim letzten Besuch nicht allein bei ihm gewesen sei. Gemäss der Beiständin habe die Trennungssituation C.________ jeweils Mühe bereitet, sowohl am Anfang wie auch am Schluss der Besuche. Spannend sei hinge- gen, dass sie sich nach der Trennung jeweils sehr schnell auf die neue Situation habe einlassen können. In der Gegenwart des Kindsvaters habe die Beiständin C.________ aufgestellt, sicher und in Beziehung mit dem Vater erlebt. Das Kind habe zudem die Nähe des Vaters gesucht. Es sei sichtlich und spürbar eine Beziehung zwischen Vater und Kind vorhanden.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 18 Des Weiteren wurden sechs Besuche durch G.________, Familienbegleitung O.________, beglei- tet. Diese berichtete, dass die Übergänge Mutter-Vater-Mutter von Mal zu Mal einfacher, schneller und unkomplizierter geworden seien. Während den ersten Begegnungen mit dem Vater habe sie C.________ eher als angespannt und verhalten wahrgenommen. Heute begrüsse sie den Vater mit einem Lächeln und mit einer entspannteren Körperhaltung. Die Phase der Verabschiedung beim Vater sei anfangs eher schwierig gewesen (ähnliche Situation wie bei der Mutter). Seit der Vater sie mit dem Auto abhole und bringe, sei die Verabschiedung deutlich einfacher. Der Rahmen sei klarer und die gemeinsame Autofahrt wirke unterstützend, um sich auf die neue Situation einzustellen. Der Vater habe Fortschritte in seinen Erziehungskompetenzen gemacht und scheine sich gegenüber einer Begleitung und einem Coaching zu öffnen (Verlaufsbericht vom 27. Februar 2023 der Beistän- din). Weitere begleiteten Besuche fanden in den F.________ statt. Gemäss Bericht von J.________, pädagogische Koordinatorin der F.________, vom 15. Februar 2024 sei der Vater jeweils pünktlich gewesen und nur ein Besuch habe wegen ihm nicht stattfinden können. Die Kindsmutter habe anfänglich Schwierigkeiten gehabt, das Kind abzugeben. Sobald sich C.________ von der Kinds- mutter verabschiedet gehabt habe, sei sie zum Vater gegangen. Es seien keine Schwierigkeiten in der Beziehung zum Vater beobachtet worden. Über die Hälfte der Besuche habe wegen angeblicher Krankheit von C.________ nicht ausgeübt werden können.
E. 4.3.2 Ausserdem haben sich diverse Psychologen, Therapeuten und Ärzte zur Situation von C.________ geäussert: Gemäss dem Bericht vom 30. Juni 2021 von MSc H.________, Psychologin FSP, befindet sich C.________ seit Juni 2021 in ihrer psychologischen Begleitung und Beratung. Es handle sich dabei um eine Unterstützung aktuell im primärpräventiven Bereich, d.h. die Kindsmutter suche Rat im Umgang mit verändertem Verhalten von C.________ bezüglich Wickeln / Intimbereich sowie plötzli- chem Auftreten von Angst / Verstörtheit. Dem Bericht vom 15. September 2021 kann entnommen werden, dass C.________ grössere, altersgemässe Entwicklungsschritte gemacht habe. Sie sei aber meist sehr verschlossen. Regelmässig (pro Termin einmal) kämen aus dem Kontext gerissene, spontane Aussagen wie «Papa ist böse». Auf Nachfrage lasse sich diese Aussage aber dann jeweils weder verifizieren noch vertiefen. C.________ verschliesse sich dann jeweils komplett und wechsle das Thema. Auch zu einem späteren Zeitpunkt lasse sie sich nicht mehr auf die gemachte Aussage ein. C.________ zeige in diesem Punkt Verhaltensauffälligkeiten bezüglich Kommunikation. Aus psychologischer Sicht lasse sich keine klare Aussage betreffend die Situation von C.________ machen. Gemäss dem Bericht vom 15. Mai 2022 habe C.________ wiederholt und sehr klar geäus- sert, sie wolle nicht zum Kindsvater gehen und keinesfalls dort übernachten. Die Wohnung sei nicht eingerichtet für sie, sie habe Angst vor dem Vater und verstehe ihn nur schlecht. C.________ habe im Verlauf ihrer Intervention zu Hause bei ihrer Mutter und bei der Grossmutter mütterlicherseits deutlich ansteigende Stressreaktionen wie WC-Rollen essen, einnässen, Albträume und hochgradig aggressives Verhalten (Schlagen und schmerzhaftes Klemmen) gegenüber ihren engsten Bezugs- personen gezeigt. Dies übersteige ihre Kompetenz und sollte kinderpsychiatrisch untersucht werden. Die Überweisung sei erfolgt. Daraufhin war C.________ bei N.________, Psychologin beim P.________, in Behandlung. Gemäss ihrem Bericht vom 11. November 2022 sei das Verhalten von C.________ in der 1:1 Situa- tion unauffällig gewesen. Ihr Verhalten sei adäquat, kooperativ. Sie beteilige sich aktiv und sei an allem sehr interessiert. Anfangs Oktober sei die Trennungssituation auffällig gewesen, d.h. C.________ habe geweint und sich nicht von der Mutter lösen wollen. Man habe sie sehr motivieren
Kantonsgericht KG Seite 12 von 18 müssen, ins Büro zu kommen. Sie habe als Grund angegeben, dass sie ihre Mutter vermisse. Dieses Verhalten habe ca. 2-3 mal beobachtet werden können. Bei den letzten Terminen sei das Verhalten wieder unauffällig gewesen. Das psychische Befinden von C.________ bei ihr, wie auch im Kinder- garten (Austausch mit der Kindergärtnerin) sei unauffällig. Verhaltensauffälligkeiten würden aber von der Mutter berichtet, was zur Konsequenz habe, dass die Mutter verständlicherweise unter starkem Leidensdruck stehe. Es sei wichtig, dass die Mutter in der Verarbeitung ihrer Ängste, die wohl aufgrund der, nach Aussagen der Mutter, traumatischen Erfahrung mit dem Kindsvater entstanden seien, Unterstützung habe, damit diese möglichst keinen negativen Einfluss auf die Beziehung zwischen C.________ und dem Vater hätten. Weiter ist gemäss Dr. med. K.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, die psychische Verfassung von C.________ Ausdruck der überaus schwierigen Situation und keine Psychopatho- logie. Daher werde er das Kind im Weiteren nicht psychiatrisch begleiten. Er sei allerdings gerne bereit, die Kindsmutter weiterhin im Umgang mit der vorliegenden Situation zu begleiten und zu unterstützen (Stellungnahme der Beiständin vom 29. Januar 2024). Die Kinderärztin L.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, führt ihrerseits in ihrem Bericht vom 16. Februar 2024 aus, dass die Psychologin das psychische Befinden von C.________ am besten beschreiben könne. Sie habe von ihr gehört, dass sie nicht zum Vater gehen möchte und sie ihn hasse. In den letzten Wochen sei sie immer 1-2 Tage vor dem geplanten Treffen mit dem Vater mit Fieber, Husten oder Nasenbluten krank gewesen. Seit dem Jahr 2021 beobachte sie Verhaltensauffälligkeiten und geäusserte Angst vor der Begegnung mit dem Vater. Was das Verhält- nis von Vater und Tochter betreffe, seien die Aussagen von Kinderpsychiater und Kinderpsychologin entscheidend. Die Besuche seien aufgrund der Aussagen des Kindes und der Sorgen der Mutter abgesagt worden. Schliesslich kann dem Bericht der Kinesiologin I.________ vom 2. Februar 2024 entnommen werden, dass C.________ zuerst keine körperlichen Berührungen zulassen wollte und sie beim Thema Vater gestresst sei.
E. 4.3.3 Am 14. Dezember 2023 hat die Beiständin einen Fachpersonenaustausch durchgeführt. Teil- genommen haben, nebst der Beiständin, G.________, Sozialpädagogische Familienbegleiterin, H.________, Psychologin, I.________, Kinesiologin, J.________, F.________, und Dr. med. K.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Gestützt darauf empfahl und beantragte die Beiständin die Anordnung eines Erziehungsfähigkeits- gutachtens. Grund dafür sei, dass die Situation seit Jahren im höchsten Masse schwierig sei. Es sei zudem bis heute unklar, wie die Aussagen (Gewalterfahrungen, Missbrauch) einzuordnen seien. Sie würden sich in einem Verdachtsdilemma befinden. Daher seien sie der Meinung, dass eine geeig- nete externe Fachperson die Situation psychiatrisch einschätzen sollte, um daraufhin konkrete Vorschläge für die Ausgestaltung des Besuchsrechts vorzulegen. Weiter führte die Beiständin aus, dass C.________ aktuell eine starke Abwehrhaltung gegenüber dem Kindsvater zeige. Die Kontaktaufnahme werde in jedem Fall wieder Reaktionen beim Kind und im Familiensystem auslösen. Daher seien sie bezüglich der Wiederaufnahme der Kontakte grund- sätzlich ambivalent. Aufgrund des Verdachtsdilemmas würden sie trotzdem zweiwöchentliche begleitete Besuche in den F.________ empfehlen. Die Kindseltern seien angehalten, den Besuchs- plan und das Reglement einzuhalten. Es sei wichtig zu betonen, dass die Besuche bis auf Weiteres in den Räumlichkeiten der F.________ stattfinden sollten (keine Ausgänge). Dies soll C.________ und auch der Kindsmutter die nötige Sicherheit geben. Allerdings müsse die Befindlichkeit von
Kantonsgericht KG Seite 13 von 18 C.________ nach der allfälligen Wiederaufnahme der Besuche in den F.________ vorsichtig beobachtet werden. Dafür würden sie sich im Netzwerk regelmässig austauschen.
E. 4.4.1 Demgegenüber geben die von der Kindsmutter zitierten Belegstellen hauptsächlich ihre eige- nen Behauptungen betreffend physische oder psychische Misshandlungen oder traumatische Erfah- rungen durch den Kindsvater wieder (vgl. u.a. Antrag der Beiständin vom 14. Dezember 2023; Tätig- keitsbericht 2023 vom 19. Februar 2024, S. 3; Tätigkeitsbericht 2022 vom 8. Mai 2023, S. 3 f.; Tätig- keitsbericht 2021 vom 15. März 2022, S. 3 f.). Darüber hinaus ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Bericht der Kinderärztin vom 16. Februar 2024 nicht zu überzeugen vermag. Die Kinderärztin führt einerseits selber aus, dass sie das psychi- sche Wohl von C.________ nicht beurteilen könne, stellt sich andererseits jedoch klar gegen das Besuchsrecht, wobei der Ton nicht neutral ist. Entgegen den Behauptungen der Kindsmutter hat die Kinderärztin in ihrem Bericht vom 10. September 2021 auch nicht ein auffälliges Verhalten von C.________ attestiert, sondern lediglich ausgeführt, dass die Mutter am 16. Juni 2021 berichtet habe, dass diese nach dem Wochenende beim Vater ein komisches-auffälliges Verhalten zeigen würde. Darüber hinaus sei eine Zuweisung zur Kinderpsychologin erfolgt. Ebenso wenig vermag der Bericht der Kinesiologin zu überzeugen. Die Sitzungen haben zunächst im Beisein der Mutter stattgefunden und aus den Sitzungsprotokollen geht nicht klar hervor, welche Äusserungen von C.________ und welche von der Mutter stammen. Ferner scheint die Kinesiologin C.________ zu ermuntern, «nein» zu ihrem Vater zu sagen, diesen nicht in ihren Kreis (Sitzung vom
11. November 2023) resp. durch ihr Gartentor (Sitzung vom 11. November 2024) zu lassen und ihn gar ins Gefängnis zu stecken (Sitzung vom 30. November 2023). Mit diesen Therapiemethoden ist zu befürchten, dass sich C.________ noch weiter von ihrem Vater entfernt und sich ihre Ängste vor ihm und dem nächsten Treffen mit ihm noch weiter verstärken. Auch scheint die Kinesiologin keine neutrale Haltung einzunehmen, sondern die Aussagen der Kindsmutter und von C.________ unkri- tisch zu übernehmen und sie in ihrer Abwehrhaltung dem Kindsvater gegenüber zu bestärken. So lässt sich den Sitzungsprotokollen nicht entnehmen, dass die Kinesiologin je bei C.________ nach- gefragt hat, weshalb sie Angst vor ihrem Vater habe. Auch scheint sich die Kinesiologin nicht die Frage zu stellen, ob sich allenfalls die negativen Gefühle der Mutter auf das Kind übertragen. Ferner behauptet die Kindsmutter zwar, dass sich bei C.________ bereits nach den ersten Über- nachtungen ab Ostern 2021 psychische Probleme, einhergehend mit körperlichen Beschwerden wie Verstopfung und Blut im Stuhlgang, gezeigt hätten. Die Kinderärztin L.________ habe damals bestä- tigt, dass die Symptome mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine körperliche oder psychische Miss- handlung zurückzuführen seien. Allerdings befindet sich in den Akten kein entsprechendes Arzt- zeugnis. Darüber hinaus fällt auf, dass die Kindsmutter bereits an der Sitzung vom 12. Juni 2020 erwähnte, dass C.________ Probleme mit dem Darm habe, welche im Kinderspital abgeklärt würden. Die Aussage stand nicht im Kontext der Ausübung des Besuchsrechts. Damals fanden auch noch keine Übernachtungen beim Kindsvater statt, sondern der Vater besuchte C.________ meist bei der Mutter. Völlig unbelegt sind im Übrigen die pauschalen Behauptungen der Kindsmutter, dass sie selber Gewalterfahrungen mit dem Kindsvater gemacht habe. Darüber hinaus verhält sie sich widersprüch- lich, wenn sie einerseits dem Kindsvater vorwirft, dass er sich nicht nach C.________ erkundige und ihr keine Karten schicke, und andererseits geltend macht, dass die Telefon- und Videokontakte für C.________ zu belastend gewesen seien (vgl. u.a. Bericht vom 29. Januar 2024 der Beiständin).
Kantonsgericht KG Seite 14 von 18 Ferner vermag der Umstand, dass sich der Kindsvater angeblich nicht bei der Kinderärztin oder den Lehrpersonen gemeldet habe, nicht einem begleiteten Besuchsrecht entgegenzustehen. Es mag zwar zutreffen, dass die Beiständin dem Kindsvater im Bericht vom 20. Oktober 2022 mangelnde Initiative in Bezug auf die Aufgleisung der sozialpädagogischen Familienbegleitung vorgeworfen hat. Während den Besuchsbegleitungen durch G.________ hat sich der Kindsvater dann jedoch gegen- über der Begleitung und einem Coaching geöffnet und während der letzten Begleitung nach Erzie- hungstipps gefragt (Verlaufsbericht vom 27. Februar 2023 der Beiständin). Er ist ausserdem jeweils pünktlich zu den begleiteten Besuchen in den F.________ erschienen und nur ein Besuch konnte wegen ihm nicht stattfinden (vgl. Bericht vom 15. Februar 2024 der F.________). Vor diesem Hinter- grund braucht auf die weiteren Behauptungen der Kindsmutter zur angeblichen Unzuverlässigkeit des Kindsvaters nicht eingegangen zu werden.
E. 4.4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend bereits mehrere Fachpersonen invol- viert wurden und zahlreiche begleitete Besuche stattgefunden haben, ohne dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend Misshandlungen bzw. traumatische Erfahrungen von C.________ durch den Kindsvater objektiv bestätigt werden konnten. Vielmehr zeigte sich, dass C.________ zwar Mühe hatte, sich von der Mutter zu trennen, die Besuche danach jedoch jeweils positiv verliefen und C.________ am Ende der Besuche jeweils genauso Mühe hatte, sich vom Vater zu trennen. C.________ scheint sich in einem grossen Loyalitätskonflikt zu befinden, da die Kinds- mutter ihre eigenen negativen Erfahrungen mit dem Kindsvater auf C.________ überträgt (vgl. auch den Verlaufsbericht vom 22. Juli 2021 der Beiständin sowie den Tätigkeitsbericht 2023 vom 8. Mai 2023, S. 3 f.). Aufgrund der Behauptungen der Kindsmutter wurde das Besuchsrecht bereits mehr- fach ausgesetzt und abgeändert. Unter diesen Umständen ist nicht erstaunlich, dass C.________ stark verunsichert ist und gestresst auf die Besuche beim Kindsvater reagiert. Gemäss der Rechtsprechung stellt eine Abwehrhaltung des Kindes, die hauptsächlich auf eine Beeinflussung durch den Obhutsinhaber zurückzuführen ist, keinen Grund für einen Verzicht auf das Besuchsrecht dar. C.________ ist zudem erst knapp 6 Jahre alt. Eine Sistierung des Besuchsrechts bis zur Erstellung eines Gutachtens (vgl. nachstehend E. 4.4.3), was bekanntermassen längere Zeit in Anspruch nehmen wird, würde einen einschneidenden Kontaktunterbruch darstellen, welcher mangels objektiver Anhaltspunkte einer physischen oder psychischen Gefährdung durch den Vater nicht zu rechtfertigen wäre. So kam die Beiständin nach dem Austausch mit zahlreichen involvierten Fachpersonen zum Schluss, dass das begleitete Besuchsrecht wieder aufzunehmen sei. Es besteht kein Grund, von ihrer Empfehlung abzuweichen. Die Vorinstanz hat denn auch lediglich ein beglei- tetes Besuchsrecht in den F.________ angeordnet. Die begleiteten Besuche bezwecken gerade, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten und zwischen den Eltern zu vermitteln (u.a. Urteil BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2 m.H.), wie es von der Beschwerdeführerin verlangt wird. Je weniger Zeit bis zum nächsten (beglei- teten) Treffen mit dem Kindsvater verstreicht, desto einfacher wird es C.________ fallen, sich wieder auf ihren Vater einzulassen und desto eher wird sie ihr Vertrauen in ihn wieder zurückgewinnen können. Kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin nicht substantiiert mit dem Ort der begleite- ten Besuche auseinandersetzt, sondern lediglich in pauschaler Weise behauptet, dass die F.________ bisher nicht auf die Bedürfnisse von C.________ Rücksicht genommen hätten. Derar- tiges ergibt sich jedoch nicht aus den Akten. Der Umstand, dass die Beiständin vorsorglich Ausgän- ge mit dem Vater bewilligt hat, sollte sich C.________ hierfür bereit zeigen, wobei in der Folge keine solchen Ausgänge durchgeführt wurden, spricht nicht gegen die F.________ als Durchführungsort.
Kantonsgericht KG Seite 15 von 18 Schliesslich handelt es sich bloss um ein begleitetes Besuchsrecht und wurden bisher im Rahmen der begleiteten Besuche keine Probleme im Umgang des Kindsvaters mit C.________ oder Schwie- rigkeiten in ihrer Beziehung festgestellt. Im Gegenteil berichteten die diversen Begleitpersonen, dass der Kindsvater adäquat auf die Bedürfnisse von C.________ eingegangen sei, C.________ seine Nähe gesucht habe und sichtlich und spürbar eine Beziehung zwischen ihnen vorhanden sei. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht in den F.________ angeordnet hat (Ziffern I. und II. des angefochtenen Entscheids), und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
E. 4.4.3 Hingegen ist nicht nachvollziehbar, warum die neue Beiständin innerhalb kurzer Zeit (knapp 3 Monate) einen Bericht zur Situation von C.________ erstellen soll. Es liegen bereits zahlreiche Berichte von involvierten Fachpersonen vor und die ehemalige Beiständin hat sich mit diesen Fach- personen ausgetauscht. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen neuen Erkenntnissen die neue Beistän- din kommen soll. Dies namentlich deshalb, weil es sich um eine langjährige Streitigkeit handelt. Es steht der Verdacht von physischen und/oder psychischen Misshandlungen im Raum, welche bisher zwar nicht bestätigt werden konnten, jedoch auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden können (vgl. u.a. Tätigkeitsbericht 2022 vom 8. Mai 2023, S. 3 f.). Die Situation dreht sich im Kreis und das Besuchsrecht wurde bereits mehrfach ausgesetzt bzw. abgeändert, was nicht im Kindeswohl liegt. Selbst wenn das begleitete Besuchsrecht wieder aufgenommen werden kann, ist zu befürchten, dass es bald darauf aufgrund der Befürchtungen der Kindsmutter wieder zu einer Aussetzung der Besuche kommen wird. Unter diesen Umständen kann dem Friedensgericht nicht gefolgt werden, wenn es mit dem Entscheid über die Anordnung eines Gutachtens zuwarten will. Vielmehr ist gemäss den Empfehlungen, welche aus dem Fachpersonenaustausch hervorgingen, bereits zum jetzigen ein Erziehungsfähigkeitsgutachten anzuordnen. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde zwar ein kinderpsychiatrisches Gutachten. Sie begründet jedoch nicht, weshalb entge- gen den Empfehlungen des Fachpersonenaustauschs ein solches und nicht ein Erziehungsfähig- keitsgutachten anzuordnen sei. Dies ist denn auch nicht ersichtlich, zumal C.________ gemäss dem Kinderpsychiater Dr. med. K.________ an keiner Psychopathologie leidet. Die Beschwerde ist somit in diesen Punkten (Ziffern X.d. und XI. des angefochtenen Entscheids) teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Anordnung eines Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerde keine eigenständige Begründung in Bezug auf die beantragte Aufhebung der Ziffern III. (Kosten der begleiteten Besuche), IV. (Weisung an die Eltern), V. (Begleitung der Kindsmutter durch Dr. med. K.________), X. Bst. c (Vorkehrungen der Beiständin, Austausch mit Dritten/Fachpersonen) enthält, womit nicht weiter darauf einzugehen und die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen ist.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren.
E. 6.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 16 von 18 Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltli- che Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhält- nisse Aufschluss zu geben. Kommt die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Oblie- genheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (u.a. Urteil BGer 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.2; vgl. auch Urteil BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 11.1 ff., zur Publ. vorgesehen; je m.H.).
E. 6.3 Vorliegend belegt die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend. Sie äussert sich namentlich nicht zu allfälligen Unterhaltsbeiträgen für C.________, zumal der Beschwerdegegner gemäss der am 15. Mai 2020 genehmigten Vereinbarung zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 600.- verpflichtet ist (vgl. auch Beilage 8 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners, wonach er ihr CHF 500.- pro Monat bezahlt) und ausserdem die Möglichkeit der Bevorschussung durch das Gemeinwesen besteht. Beim geltend gemachten Einkommen stellt sich ausserdem die Frage nach allfälligen Prämienver- billigungen, wozu sie sich ebenso wenig äussert. Ferner ist nicht klar, warum die Beschwerdeführerin alleine für den Unterhalt von Q.________ aufkommen und den gesamten Mietzins bezahlen muss, zumal sie mit ihrem Partner zusammenlebt. Ihr Gesuch enthält auch keine Angaben darüber, für welches Kind sie die Familienzulagen bezieht bzw. wie hoch die Familien- und allenfalls Arbeitgeberzulagen für das zweite Kind ausfallen. Diese sind aber jeweils vom Bedarf der Kinder abzuziehen. Schliesslich genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Hinweis auf die im vorinstanzlichen Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
E. 7 Der Beschwerdegegner stellt ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss seinem Arbeitsvertrag hat er Anspruch auf einen 13. Monatslohn sowie auf einen Bonus von 5% des jährlichen Bruttolohnes, falls die Ziele zu 100% erreicht sind (Gesuchsbeilage 2). Er hat allerdings nicht sämtliche Lohnabrechnungen und namentlich nicht diejenige von Dezember 2023 eingereicht (vgl. Gesuchsbeilagen 3), obwohl ihn eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. vorstehend E. 6.2). Es ist damit nicht klar, welchen Lohn er tatsächlich erzielt.
Kantonsgericht KG Seite 17 von 18 Der Beschwerdegegner wohnt angeblich alleine, obwohl auch seine Partnerin und ihr gemeinsames Kind bei ihm gemeldet sind, der Beschwerdegegner selber zugibt, dass sie zumindest teilweise bei ihm wohnen, und er angibt, für das Kind die schweizerische Krankenkasse zu bezahlen. Dies ist teilweise widersprüchlich und erscheint nicht glaubhaft. Die eingereichten Strom- und Telekommu- nikationsrechnungen genügen zudem nicht, um darzulegen, dass seine Partnerin ihren Hauptwohn- sitz in R.________ hat. Ebenso wenig belegt der Beschwerdegegner – z.B. durch Vorlage von Steu- ererklärungen – seine Behauptung, dass seine Partnerin über kein eigenes Einkommen verfügt. Auch diesbezüglich ist seine Situation unklar. Hinzu kommt, dass der Mietzins gemäss Mietvertrag CHF 1'220.- pro Monat beträgt, er angeblich jedoch CHF 1'270.- pro Monat bezahlt (Gesuchsbeilage 14), ohne eine entsprechende Mietzinserhöhung zu belegen. Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, warum der Beschwerdegegner keine Familienzulagen – welche auch rückwirkend beantragt werden können – bezieht, wenn das Kind bei ihm angemeldet ist und die Mutter angeblich nicht erwerbstätig ist. Diese wären aber vom Bedarf des Kindes abzu- ziehen. Der Beschwerdegegner macht weiter geltend, dass er monatliche Unterhaltsbeiträge von durch- schnittlich CHF 500.- für seine Zwillinge in S.________ bezahle. Aus der Gesuchsbeilage 9 geht jedoch nicht hervor, dass die CHF 500.- tatsächlich an die Mutter der Zwillinge überwiesen wurden, womit auch diesbezüglich die Situation unklar ist. Schliesslich legt der Beschwerdegegner nicht dar, warum er für den Arbeitsweg auf ein Fahrzeug angewiesen sein soll. Dies ist denn auch nicht ohne weiteres ersichtlich, ist doch T.________ von U.________ aus ohne Weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, womit höchstens die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt werden könnten. Zusammenfassend legt auch der Beschwerdegegner seine finanzielle Situation ungenügend dar. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach ebenfalls abzuweisen.
E. 8.1 Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person. Art. 108 ZPO, wonach unnö- tige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten. Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 3 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten und sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Die Prozesskosten sind den Parteien daher je hälftig aufzuerle- gen.
E. 8.2 Die Gerichtskosten sind auf CHF 600.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR).
E. 8.3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Kantonsgericht KG Seite 18 von 18 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten und sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Die Ziffern X.d. (Berichterstattung bis 31. Mai 2024) und XI. (Gutachten) des Entscheids des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 6. März 2024 werden aufgehoben und die Angelegen- heit zur Anordnung eines Gutachtens an das Friedensgericht des Sensebezirks zurückgewie- sen. Des Weiteren wird der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 6. März 2024 bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ wird abgewiesen. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ wird abgewiesen. IV. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und A.________ sowie B.________ je hälftig auferlegt. V. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. Juni 2024/sig Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2024 19 106 2024 20 106 2024 31 Urteil vom 3. Juni 2024 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Vizepräsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Vanessa Thalmann, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Stucki betreffend C.________ Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses (persönlicher Verkehr, Beistand- schaft, Gutachten) Beschwerde vom 22. März 2024 gegen den Entscheid des Friedens- gerichts des Sensebezirks vom 6. März 2024 Gesuche vom 22. März 2024 und 25. April 2024 um unentgeltliche Rechtspflege
Kantonsgericht KG Seite 2 von 18 Sachverhalt A. A.________ und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________, geboren im Jahr 2018. Mit Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks (hiernach: das Friedensgericht) vom 12. Juni 2020 wurde der zwischen den Kindseltern geschlossene Vergleich, der u.a. ein Besuchsrecht des Kindsvaters an jedem zweiten Sonntag (8:00 - 18:00 Uhr) vorsieht, genehmigt und eine Beistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des Besuchsrechts errichtet. Als Beistands- person wurde D.________ vom kantonalen Jugendamt eingesetzt. Ihr wurde unter anderem die Aufgabe übertragen, den persönlichen Kontakt zwischen C.________ und dem Kindsvater zu fördern, die getroffene Vereinbarung zu überwachen und gemeinsam mit den Kindseltern eine Erweiterung des Besuchsrechts ab 1. September 2020 zu planen sowie mit den Kindseltern eine einvernehmliche und langfristige Besuchsrechtsregelung auszuarbeiten oder, falls dies scheitert, dem Friedensgericht entsprechenden Antrag zu stellen. In der Folge warf A.________ B.________ wiederholt vor, dass er C.________ physisch und psychisch misshandelt habe bzw. dass C.________ traumatische Erfahrungen mit ihrem Vater gemacht habe, was zur Intervention zahlreicher Fachpersonen, Abänderungen des Besuchsrechts und namentlich nachstehenden Entscheiden des Friedensgerichts führte. Mit Entscheid vom 17. November 2021 verzichtete das Friedensgericht auf die Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom 11. Juli 2022 nahm das Friedensgericht die von den Eltern am 1. Juni 2022 geschlossene Vereinbarung zur Kenntnis, in welcher sich diese mit einer psychotherapeutischen Abklärung, der Aufgleisung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie einem begleiteten Besuchsrecht einverstanden erklärten. Ausserdem wurde E.________, Mediator und Sozialpädago- ge, beauftragt, vier Besuche zu begleiten und einen Abklärungsbericht einzureichen. Mit Bericht vom 5. Oktober 2022 hielt E.________ fest, dass die Besuche gut verlaufen seien und der Vater liebevoll sei. Er empfahl wöchentliche Besuche an einem Tag pro Woche, vorerst ohne Übernachtung, wobei die Übergabe des Kindes durch eine neutrale Person erfolgen solle. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2022 räumte das Friedensgericht dem Kindsvater ein vorsorgliches Besuchsrecht alle zwei Wochen an einem Tag pro Woche während mind. zwei Stunden ein, wobei der erste Besuch ganz und bei den nachfolgenden Besuchen die Übergaben durch die Beiständin begleitet werden sollten. Mit Bericht vom 14. November 2022 empfahl die Beiständin, dass aufgrund der Übergabe-/Tren- nungssituationen, welche C.________ Mühe bereiteten, die Besuche im Rahmen der F.________ durchzuführen seien. Mit Entscheid vom 16. November 2022 ordnete das Friedensgericht ein begleitetes Besuchsrecht in den F.________ – zweimal im Monat für mind. zwei Stunden, mind. jedoch drei Stunden pro Monat
– an. Weiter wurde die Beiständin damit beauftragt, regelmässig zu prüfen, wie die begleiteten Besu- che verlaufen und in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen (Familienbegleitung, Psychologin) zu evaluieren, ob das begleitete Besuchsrecht in ein unbegleitetes Besuchsrecht – mit begleiteten Übergaben – umgewandelt werden könne. Der Beiständin wurde ausserdem der Auftrag
Kantonsgericht KG Seite 3 von 18 erteilt, bis Ende Februar 2023 einen Verlaufsbericht über die Besuchsrechtssituation und die allge- meine Situation von C.________ einzureichen. Die Beiständin reichte den Verlaufsbericht am 27. Februar 2023 ein. Daraufhin stellte das Friedens- gericht mit Entscheid vom 17. März 2023 fest, dass die angeordneten Kindesschutzmassnahmen ausreichend seien, und verzichtete auf weitere Massnahmen. B. Am 13. bzw. 14. Dezember 2023 beantragte die Kindsmutter bzw. die Beiständin die super- provisorische und vorsorgliche Sistierung des Besuchsrechts, da C.________ von ihrer Kinderärztin aufgrund psychischer Belastung resultierend aus den Treffen mit dem Kindsvater krankgeschrieben worden sei. Mit superprovisorischem Entscheid vom 15. Dezember 2023 sistierte das Friedensgericht das Besuchsrecht des Kindsvaters. Der Kindsvater schloss mit Stellungnahme vom 25. Januar 2024 auf Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Das Besuchsrecht sei wiederaufzunehmen und auszuweiten. Am 29. Januar 2024 fand ein Fachpersonenaustausch zwischen der Beiständin und G.________, Sozialpädagogische Familienbegleiterin, H.________, Psychologin, I.________, Kinesiologin, J.________, F.________, und Dr. med. K.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, statt. Daraufhin empfahl und beantragte die Beiständin die psychiatrische Begleitung der Kindsmut- ter durch Dr. med. K.________, die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, die Einholung eines Berichts der Kinderärztin, die Wiederaufnahme der zweiwöchentlichen begleiteten Besuche in den F.________ und den Verzicht auf Telefon- und Videokontakte mit dem Kindsvater. Am 30. Januar 2024 beantragte die Kindsmutter einen Beistandswechsel. Die Beiständin nahm am 19. Februar 2024 Stellung zu den Eingaben der Kindseltern und befürwor- tete einen Wechsel der Beistandsperson. J.________, Pädagogische Koordinatorin der F.________, reichte am 16. Februar 2024 einen Bericht zum Verlauf der Besuche ein. Die Kinderärztin L.________, Kinder- und Jugendmedizin, reichte ebenfalls einen Bericht, datiert vom 16. Februar 2024, ein. Die Kindsmutter nahm am 22. Februar 2024 Stellung, sprach sich erneut für einen Beistandswechsel aus und beantragte die Aufrechthaltung der Sistierung des Besuchsrechts. Der Kindsvater nahm am 29. Februar 2024 Stellung und beantragte die umgehende Aufhebung der superprovisorischen Massnahmen sowie die Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts. Weiter begrüsste er die Vorschläge der Beiständin, dass die Kindsmutter durch Dr. med. K.________ zu begleiten und ein Erziehungsfähigkeitsgutachten anzuordnen sei. Er teilte ausserdem die Meinung, dass vorläufig auf Telefon- oder Videokontakte zu verzichten sei. C. Am 6. März 2024 entschied das Friedensgericht das Folgende: I. Für C.________ wird vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. II. Die begleiteten Besuche zwischen dem Kindsvater und C.________ finden jedes zweite Wochenende während mind. zwei Stunden in den F.________ statt. III. Die Kosten der begleiteten Besuche sind je hälftig von den Eltern zu übernehmen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 18 IV. Die Kindseltern werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, aktiv und verlässlich mit involvierten Fachpersonen (Beiständin, Familienbegleitung, Psychologin, etc.) zusammenzuarbeiten sowie die Besuchszeiten und das Reglement der F.________ einzuhalten. V. A.________ wird empfohlen, sich weiterhin durch Dr. med. K.________ begleiten und unterstützen zu lassen. VI. Die bisherige Beiständin, D.________, wird aus ihrem Amt entlassen. VII. Es wird auf die Einreichung eines Schlussberichts der abtretenden Beiständin verzichtet. VIII. Als neue Beiständin von C.________ wird M.________, Fachperson für Kindesschutz vom kantonalen Jugendamt, ernannt. IX. Die zu Gunsten von C.________ bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird bestätigt. X. Die Beiständin wird beauftragt: a. die Kindseltern mit Rat und Tat zu unterstützen; b. das Besuchsrecht von C.________ und ihrem Vater gemäss Ziff. II dieses Entscheides unverzüglich aufzugleisen und zu überwachen; c. alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um C.________ den Kontakt zu ihrem Vater zu ermöglich, wozu die Beiständin auch befugt ist, in diesem Zusammenhang mit Dritten / Fachpersonen Kontakt aufzunehmen und sich auszutauschen (Ärzte, Psychologen, Pädagogen etc.); d. dem Friedensgericht bis am 31. Mai 2024 Bericht zu erstatten über den Verlauf der Besuche sowie die Zusammenarbeit mit den Kindseltern und einen Vorschlag betreffend das weitere Vorgehen zu unterbreiten; e. dem Friedensgericht jeweils per Ende Jahr Bericht zu erstatten; f. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. XI. Über den Antrag auf Anordnung eines Gutachtens wird nach Erhalt des Berichts der Beiständin entschieden. XII. Die Gerichtskosten bleiben vorbehalten. D. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 22. März 2024 Beschwerde ein. Sie bean- tragt, dass die Ziffern I. bis V., VIII., X lit. c und d und XI. des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien. Die Ursachen der körperlichen Beschwerden von C.________ und ihre Reaktionen auf das Besuchsrecht des Vaters seien kinderpsychiatrisch abzuklären. Im Übrigen sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Friedensgericht teilte am 3. April 2024 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und auf die Entscheidbegründung verweise. B.________ schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Sein Besuchsrecht sei entsprechend dem Entscheid des Friedensgerichts vom 16. November 2022 per sofort wieder aufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 18 Erwägungen 1. 1.1. Gegen Entscheide der Schutzbehörde kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]; Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 1.2. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindes- schutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.3. Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. März 2024 zugestellt. Die am
22. März 2024 eingereichte Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt. 1.4. A.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. 1.6. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenen- schutzrecht, Rz. 12.34). 1.7. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen begnügt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht darlegt, ohne sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, sie auf andere Verfahren Bezug nimmt oder sie die Beiständin, welche nun ohnehin aus dem Amt entlassen wird, kritisiert, ohne aufzuzeigen, was dies am angefochtenen Entscheid ändern soll. 1.8. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 18 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass der ihr notifizierte Entscheid lediglich die kopier- ten Unterschriften der Friedensrichterin und des Gerichtsschreibers trage. Es gebe keine rechtliche Grundlage, wonach es genüge, wenn lediglich in den Gerichtsakten ein unterzeichnetes Original vorliege und den Parteien eine Kopie zugestellt werde. Die Unterschrift der Friedensrichterin weiche ausserdem massiv von ihrer Unterschrift auf früheren Entscheiden ab. Der angefochtene Entscheid sei mangels rechtsgültiger Unterschriften des Gerichtes aufzuheben. 2.2. Gemäss Art. 238 Bst. h ZPO enthält ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts. Es besteht jedoch keine gesetzliche Vorschrift, wonach das Gericht den Parteien den Entscheid mit den origi- nalen Unterschriften zustellen muss. Ein Exemplar mit den Originalunterschriften befindet sich praxisgemäss in den Akten des Friedensgerichts und bestätigt die Authentizität des Entscheids. Der Entscheid vom 6. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin somit rechtsgültig eröffnet. Ausserdem wurde ihr in der Zwischenzeit vom Friedensgericht ein Exemplar mit den Originalunter- schriften der Friedensrichterin und des Gerichtsschreibers zugestellt, womit die Beschwerde diesbe- züglich gegenstandslos geworden ist und abgeschrieben werden kann. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass sie sich nicht vorgängig zur Person der neu ernann- ten Beiständin habe äussern können. Offenbar handle es sich um eine neue Mitarbeiterin des kanto- nalen Jugendamtes. Welchen Erfahrungsschatz oder welche Ausbildung diese Person mit sich brin- ge, sei nicht bekannt. Vorliegend handle es sich um eine hochkonflikthafte Elterndynamik mit Verdacht, dass C.________ traumatische Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Kindsvater gemacht habe. In einem solch schwierigen Fall dürfe die Beistandschaft nur einer wirklich erfahrenen und ausgewiesenen Fachperson übertragen werden. Ob dies bei der neuen Beiständin der Fall sei, gehe aus der Entscheidbegründung nicht hervor. Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass davon ausgegangen werden dürfe, dass das kantonale Jugendamt kompetent genug sein dürfte, um eine qualifizierte Beiständin zu ernennen. Die Behauptung, die Fähigkeit der neuen Beiständin sei aufgrund ihrer Anstellungsdauer zu bezwei- feln, sei haltlos. 3.2. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforder- liche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Dies gilt auch für den Besuchsrechtsbeistand (Art. 314 Abs. 1 ZGB; Urteil BGer 5A_887/2020 vom 25. August 2021 E. 4.3.2; vgl. auch Urteil BGer 5A_469/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2 m.H.; a.M. Urteil BGer 5A_385/2019, 5A_386/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.1.1) und den Berufsbeistand (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBI 2006 7001, 7049). Die Eignung zur Übernahme der Aufgabe als Beistandsperson beurteilt sich nach den im konkreten Fall zu erfüllenden Aufgaben. Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (Art. 4 ZGB; Urteil BGer 5A_310/2016 vom
3. März 2017 E. 5.1 m.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 447 Abs. 1 ZGB). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu
Kantonsgericht KG Seite 7 von 18 äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befug- nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 m.H.). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt weiter, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materi- ellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 142 II 218 E. 2.8.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; je m.H.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinweg- täuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteil BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1, nicht publ. in BGE 147 III 419). 3.3. Vorliegend lässt sich dem angefochtenen Entscheid keine Begründung betreffend die Eignung von M.________ als Beiständin von C.________ entnehmen und das Friedensgericht äussert sich auch in seiner Stellungnahme vom 3. April 2024 nicht dazu. Darüber hinaus wurden die Parteien nicht zur Beistandsperson angehört. Es kann allerdings offenbleiben, ob dadurch das recht- liche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde, da eine allfällige Gehörsverletzung durch das vorliegende Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt wäre. Die Beschwerdeführerin äussert sich jedoch nicht konkret zur Eignung von M.________ als Beiständin, sondern bestreitet diese auf pauschale Weise, obwohl ihr mittlerweile bekannt ist, wer als Beiständin eingesetzt wurde. Auch stellt die Berufserfahrung für sich allein kein Ablehnungsgrund einer Beistandsperson dar. Vielmehr kommt es auf das Zusammenspiel sämtlicher in Art. 400 Abs. 1 ZGB genannter Kriterien an, nament- lich die persönliche und fachliche Eignung und die zeitlichen Ressourcen. Darüber hinaus ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass das Jugendamt als Fachbehörde kaum eine unqualifizierte
Kantonsgericht KG Seite 8 von 18 Person beschäftigen würde. Es liegt nicht am hiesigen Hof, dem Jugendamt die interne Organisation vorzuschreiben. Ferner steht dem Friedensgericht bei der Ernennung der Beistandsperson ein gros- ses Ermessen zu. Mangels konkreter Anhaltspunkte, wonach M.________ nicht als Beiständin von C.________ geeignet ist, besteht kein Anlass, in dieses Ermessen einzugreifen. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass gemäss dem angefochtenen Entscheid die neu eingesetzte Beiständin dem Friedensgericht bis zum 31. Mai 2024 Bericht erstat- ten soll und das Friedensgericht erst dann über die Anordnung eines Gutachtens entscheiden wolle. Damit werde das Pferd von hinten aufgezäumt. Zuerst werde C.________ trotz ihrer Reaktion und Ängste in ein Besuchsrecht, das sie ablehne, gezwungen, um alsdann zu entscheiden, ob sich ihre Ablehnung gutachterlich bestätigen lasse. Das Ganze gestützt auf den Bericht einer neu eingesetz- ten Beiständin, welchen diesen innerhalb weniger Wochen schreiben soll. Angesichts des bisher Erlebten wäre ein umgekehrtes Vorgehen dringend notwendig. Zuerst müsse das Vertrauen zu C.________ und auch zur Kindsmutter geschaffen werden. Zusammen mit der involvierten Psycho- login, eventuell auch der Kinesiologin, könne das Kind an das Besuchsrecht herangeführt werden, so dass es die ersten Kontakte mit dem Vater wieder angstfrei und positiv erleben könne. Das wäre die Basis für einen weiteren Aufbau des Besuchsrechts, dem sich die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich widersetze. Sie wehre sich jedoch zu Recht dagegen, dass das Kindeswohl ausser Acht gelassen werde und einseitig entgegen den Wünschen und Ängsten des Kindes das Kontakt- recht des Vaters brachial durchgesetzt werden solle. Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass das auffällige Verhalten von C.________ nichts mit den Besuchen bei ihm zu tun habe. Vielmehr werde von Fachpersonen bestätigt, dass die Bezie- hung zwischen ihm und seinem Kind gut sei. Bei der allfälligen Abwehrhaltung handle es sich um einen Loyalitätskonflikt, welcher nichts damit zu tun habe, dass er eine Gefährdung für das Kind darstelle. Dies werde verdeutlich, indem ausdrücklich die Wiederaufnahme der Besuche empfohlen werde. Es treffe nicht zu, dass auf die Wünsche von C.________ nicht Rücksicht genommen würde. So seien seit längerer Zeit viele Fachpersonen involviert, um das Verhältnis der Eltern mit dem Kind zu unterstützen sowie das Kindeswohl zu wahren. Die Situation von C.________ sei in den letzten Jahren gründlich abgeklärt worden. Die Beschwerdeführerin verhalte sich ausserdem widersprüch- lich, wenn sie gleichzeitig kritisiere, dass der Vater keinen Kontaktversuch unternommen habe, nun aber die Tochter zu Kontakten mit dem Vater gezwungen werde. Wie bereits von mehreren Fach- personen bestätigt, sei das Besuchsrecht für C.________ wichtig. Ein umgekehrtes Vorgehen sei nicht nur nicht förderlich, sondern schade der Beziehung zwischen C.________ und ihm, was wiederum nicht dem Kindeswohl entspreche. Die strategischen Manöver, die Sistierung des Besuchsrechts durch solche Beschwerden in die Länge zu ziehen, müssten unterbunden werden, damit ein gelöstes und gesundes Verhältnis zwischen ihm und seiner Tochter aufgebaut werden könne. 4.2. 4.2.1. Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmass- nahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindes-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 18 wohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichti- ge Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzu- nehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehr- haltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschrän- kung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen, und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Was die Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese mit einer der drei in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten Fallkonstellationen zusammenhängen oder aber gegebenenfalls selbständig unter die «anderen wichtigen Gründe» subsumiert werden. Bezüglich Wille des Kindes ist zunächst dessen Alter zu berücksichtigen, bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist. Das Kind kann indes nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte. Zudem gilt die psychologische Erkenntnis als anerkannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (Urteile BGer 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.1; 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 m.H.). Eine Regelung des Besuchsrechts hängt namentlich dann nicht ausschliesslich vom Willen des Kindes ab, wenn dessen Weigerungshaltung hauptsächlich vom Inhaber der Obhut beeinflusst wird (u.a. Urteil BGer 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.6.3 m.H.). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts kommt dem Alter des Kindes eine entscheidende Bedeu- tung zu. Ein Kleinkind hat diesbezüglich andere Bedürfnisse als ein Jugendlicher. Insbesondere ist das Zeitgefühl bei einem Kleinkind anders. Längere Zeitabstände zwischen den Besuchen können bei Kleinkindern zur Ungewissheit führen, ob sie den entsprechenden Elternteil je wieder sehen. Deshalb geht es nicht um einen Kontakt von einigen Stunden alle zwei Wochen, sondern um Kontak- te von einigen Stunden innerhalb zweier Wochen (Urteil BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.3 m.H.). 4.2.2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde die Erstel- lung eines Gutachtens anordnen. Verfügt ein Mitglied der Behörde, das beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen, muss nicht zwingend ein externer Experte beigezo- gen werden. Hingegen ist ein Sachverständigengutachten anzuordnen, wenn es als das einzige geeignete Beweismittel erscheint, namentlich wenn das Gericht nicht über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt, um über das Kindeswohl zu entscheiden, namentlich wenn dieses an einer Erkrankung oder psychischen Störung leidet oder wenn das Gericht über keine anderen Beweismit- tel verfügt. Das Gericht verfügt diesbezüglich über einen grossen Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB; Urteile BGer 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.2; 5A_266/2019 vom 5. August 2019 E. 3.3.2; je m.H.).
Kantonsgericht KG Seite 10 von 18 4.3. Aus den Akten erhellt das Folgende: 4.3.1. Die Beiständin hat bereits mehrere Besuche begleitet und diesbezüglich Bericht erstattet. Der Aktennotiz vom 29. September 2021 kann entnommen werden, dass der letzte Besuch von C.________ beim Vater insgesamt ausgelassen und fröhlich gewirkt habe. Er sei adäquat auf das Kind eingegangen und habe seine Bedürfnisse erkannt. Gemäss dem Verlaufsbericht vom
26. September 2022 sei C.________ bei dem durch die Beiständin und die Grossmutter mütterli- cherseits begleiteten Besuch dem Vater zur Begrüssung in die Arme gesprungen. Sie habe im Kontakt mit dem Kindsvater sicher gewirkt, auch nach langer Trennung. Die Beiständin habe die Einschätzung der Grossmutter, wonach C.________ ihren Blickkontakt gesucht habe, nicht teilen können. Am Schluss des Treffens habe C.________ mehrfach betont, dass sie gerne zum Vater nach Hause gehen möchte. Sie habe traurig und weinerlich gewirkt. Zum Abschied sei das Kind dem Vater mehrmals nachgesprungen. Zusammenfassend sei der Besuch positiv verlaufen. C.________ habe von Anbeginn den Kontakt zum Vater gesucht. Nach so langer Zeit der Trennung [Anmerkung: ca. zwei Monate] zeige dies, dass eine Beziehung zwischen Vater und Tochter bestehe. Schliesslich sei der Besuch eine Momentaufnahme und begleitet gewesen, was C.________ möglicherweise die nötige Sicherheit vermittelt habe. Auch E.________, Mediator und Sozialpädagoge, hat vier Besuche begleitet. Gemäss dessen ausführlichen Bericht vom 5. Oktober 2022 ist die Beziehung zwischen Vater und Tochter sehr liebe- voll. Die Begrüssungen seien jeweils herzlich gewesen. Er habe C.________ in einem Loyalitäts- konflikt zwischen Mutter und Vater erlebt. Nach dem ersten Besuch habe er der Mutter mitgeteilt, dass alles gut verlaufen sei und er keine Angst von C.________ gespürt habe. Beim zweiten Besuch sei die Begrüssung von C.________ zu Beginn sehr zurückhaltend gewesen. Beim dritten Besuch habe sie, kaum seien sie losgefahren, gesagt: «Ich will nicht zu Papa.» Für ihn habe es getönt, als ob sie damit etwas pflichtbewusst erledigt habe. Nach dem vierten Besuch habe er von der Kinds- mutter erfahren, dass C.________ scheinbar dem Vater habe sagen wollen, dass sie ihn nicht gerne habe und nur in Begleitung zu ihm kommen wolle, weil er sie sonst schlage. Er habe davon während des Besuchs nichts gehört und könne ein Instrumentalisieren von C.________ nicht ausschliessen. Dem Verlaufsbericht vom 14. November 2022 der Beiständin kann sodann entnommen werden, dass die Kindsmutter den Verdacht auf sexuelle Übergriffe geäussert habe. Die Untersuchung bei der Gynäkologin habe keinen Befund ergeben, allerdings wäre dies auch unwahrscheinlich gewe- sen, da eine Untersuchung innerhalb von 24 Stunden hätte stattfinden müssen und die letzten Kontakte mit dem Kindsvater jeweils begleitet gewesen seien. Die Psychologin von C.________, N.________, habe gemeint, dass C.________ im Rahmen der Therapie noch nie Ängste im Zusam- menhang mit dem Vater geäussert habe. Auch die Kindergartenlehrperson habe keine Veränderun- gen im Verhalten des Mädchens bemerkt. Dies lasse schlussfolgern, dass sich das Kind möglicher- weise in der Gegenwart der Kindsmutter anders verhalte. Weiter führte die Beiständin aus, dass C.________ beim Besuch vom 27. Oktober 2022 geäussert habe, dass sie nicht zum Vater wolle, weil er sie letztmals geschlagen habe. Der Vater habe ihr geantwortet, dass sie beim letzten Besuch nicht allein bei ihm gewesen sei. Gemäss der Beiständin habe die Trennungssituation C.________ jeweils Mühe bereitet, sowohl am Anfang wie auch am Schluss der Besuche. Spannend sei hinge- gen, dass sie sich nach der Trennung jeweils sehr schnell auf die neue Situation habe einlassen können. In der Gegenwart des Kindsvaters habe die Beiständin C.________ aufgestellt, sicher und in Beziehung mit dem Vater erlebt. Das Kind habe zudem die Nähe des Vaters gesucht. Es sei sichtlich und spürbar eine Beziehung zwischen Vater und Kind vorhanden.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 18 Des Weiteren wurden sechs Besuche durch G.________, Familienbegleitung O.________, beglei- tet. Diese berichtete, dass die Übergänge Mutter-Vater-Mutter von Mal zu Mal einfacher, schneller und unkomplizierter geworden seien. Während den ersten Begegnungen mit dem Vater habe sie C.________ eher als angespannt und verhalten wahrgenommen. Heute begrüsse sie den Vater mit einem Lächeln und mit einer entspannteren Körperhaltung. Die Phase der Verabschiedung beim Vater sei anfangs eher schwierig gewesen (ähnliche Situation wie bei der Mutter). Seit der Vater sie mit dem Auto abhole und bringe, sei die Verabschiedung deutlich einfacher. Der Rahmen sei klarer und die gemeinsame Autofahrt wirke unterstützend, um sich auf die neue Situation einzustellen. Der Vater habe Fortschritte in seinen Erziehungskompetenzen gemacht und scheine sich gegenüber einer Begleitung und einem Coaching zu öffnen (Verlaufsbericht vom 27. Februar 2023 der Beistän- din). Weitere begleiteten Besuche fanden in den F.________ statt. Gemäss Bericht von J.________, pädagogische Koordinatorin der F.________, vom 15. Februar 2024 sei der Vater jeweils pünktlich gewesen und nur ein Besuch habe wegen ihm nicht stattfinden können. Die Kindsmutter habe anfänglich Schwierigkeiten gehabt, das Kind abzugeben. Sobald sich C.________ von der Kinds- mutter verabschiedet gehabt habe, sei sie zum Vater gegangen. Es seien keine Schwierigkeiten in der Beziehung zum Vater beobachtet worden. Über die Hälfte der Besuche habe wegen angeblicher Krankheit von C.________ nicht ausgeübt werden können. 4.3.2. Ausserdem haben sich diverse Psychologen, Therapeuten und Ärzte zur Situation von C.________ geäussert: Gemäss dem Bericht vom 30. Juni 2021 von MSc H.________, Psychologin FSP, befindet sich C.________ seit Juni 2021 in ihrer psychologischen Begleitung und Beratung. Es handle sich dabei um eine Unterstützung aktuell im primärpräventiven Bereich, d.h. die Kindsmutter suche Rat im Umgang mit verändertem Verhalten von C.________ bezüglich Wickeln / Intimbereich sowie plötzli- chem Auftreten von Angst / Verstörtheit. Dem Bericht vom 15. September 2021 kann entnommen werden, dass C.________ grössere, altersgemässe Entwicklungsschritte gemacht habe. Sie sei aber meist sehr verschlossen. Regelmässig (pro Termin einmal) kämen aus dem Kontext gerissene, spontane Aussagen wie «Papa ist böse». Auf Nachfrage lasse sich diese Aussage aber dann jeweils weder verifizieren noch vertiefen. C.________ verschliesse sich dann jeweils komplett und wechsle das Thema. Auch zu einem späteren Zeitpunkt lasse sie sich nicht mehr auf die gemachte Aussage ein. C.________ zeige in diesem Punkt Verhaltensauffälligkeiten bezüglich Kommunikation. Aus psychologischer Sicht lasse sich keine klare Aussage betreffend die Situation von C.________ machen. Gemäss dem Bericht vom 15. Mai 2022 habe C.________ wiederholt und sehr klar geäus- sert, sie wolle nicht zum Kindsvater gehen und keinesfalls dort übernachten. Die Wohnung sei nicht eingerichtet für sie, sie habe Angst vor dem Vater und verstehe ihn nur schlecht. C.________ habe im Verlauf ihrer Intervention zu Hause bei ihrer Mutter und bei der Grossmutter mütterlicherseits deutlich ansteigende Stressreaktionen wie WC-Rollen essen, einnässen, Albträume und hochgradig aggressives Verhalten (Schlagen und schmerzhaftes Klemmen) gegenüber ihren engsten Bezugs- personen gezeigt. Dies übersteige ihre Kompetenz und sollte kinderpsychiatrisch untersucht werden. Die Überweisung sei erfolgt. Daraufhin war C.________ bei N.________, Psychologin beim P.________, in Behandlung. Gemäss ihrem Bericht vom 11. November 2022 sei das Verhalten von C.________ in der 1:1 Situa- tion unauffällig gewesen. Ihr Verhalten sei adäquat, kooperativ. Sie beteilige sich aktiv und sei an allem sehr interessiert. Anfangs Oktober sei die Trennungssituation auffällig gewesen, d.h. C.________ habe geweint und sich nicht von der Mutter lösen wollen. Man habe sie sehr motivieren
Kantonsgericht KG Seite 12 von 18 müssen, ins Büro zu kommen. Sie habe als Grund angegeben, dass sie ihre Mutter vermisse. Dieses Verhalten habe ca. 2-3 mal beobachtet werden können. Bei den letzten Terminen sei das Verhalten wieder unauffällig gewesen. Das psychische Befinden von C.________ bei ihr, wie auch im Kinder- garten (Austausch mit der Kindergärtnerin) sei unauffällig. Verhaltensauffälligkeiten würden aber von der Mutter berichtet, was zur Konsequenz habe, dass die Mutter verständlicherweise unter starkem Leidensdruck stehe. Es sei wichtig, dass die Mutter in der Verarbeitung ihrer Ängste, die wohl aufgrund der, nach Aussagen der Mutter, traumatischen Erfahrung mit dem Kindsvater entstanden seien, Unterstützung habe, damit diese möglichst keinen negativen Einfluss auf die Beziehung zwischen C.________ und dem Vater hätten. Weiter ist gemäss Dr. med. K.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, die psychische Verfassung von C.________ Ausdruck der überaus schwierigen Situation und keine Psychopatho- logie. Daher werde er das Kind im Weiteren nicht psychiatrisch begleiten. Er sei allerdings gerne bereit, die Kindsmutter weiterhin im Umgang mit der vorliegenden Situation zu begleiten und zu unterstützen (Stellungnahme der Beiständin vom 29. Januar 2024). Die Kinderärztin L.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, führt ihrerseits in ihrem Bericht vom 16. Februar 2024 aus, dass die Psychologin das psychische Befinden von C.________ am besten beschreiben könne. Sie habe von ihr gehört, dass sie nicht zum Vater gehen möchte und sie ihn hasse. In den letzten Wochen sei sie immer 1-2 Tage vor dem geplanten Treffen mit dem Vater mit Fieber, Husten oder Nasenbluten krank gewesen. Seit dem Jahr 2021 beobachte sie Verhaltensauffälligkeiten und geäusserte Angst vor der Begegnung mit dem Vater. Was das Verhält- nis von Vater und Tochter betreffe, seien die Aussagen von Kinderpsychiater und Kinderpsychologin entscheidend. Die Besuche seien aufgrund der Aussagen des Kindes und der Sorgen der Mutter abgesagt worden. Schliesslich kann dem Bericht der Kinesiologin I.________ vom 2. Februar 2024 entnommen werden, dass C.________ zuerst keine körperlichen Berührungen zulassen wollte und sie beim Thema Vater gestresst sei. 4.3.3. Am 14. Dezember 2023 hat die Beiständin einen Fachpersonenaustausch durchgeführt. Teil- genommen haben, nebst der Beiständin, G.________, Sozialpädagogische Familienbegleiterin, H.________, Psychologin, I.________, Kinesiologin, J.________, F.________, und Dr. med. K.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Gestützt darauf empfahl und beantragte die Beiständin die Anordnung eines Erziehungsfähigkeits- gutachtens. Grund dafür sei, dass die Situation seit Jahren im höchsten Masse schwierig sei. Es sei zudem bis heute unklar, wie die Aussagen (Gewalterfahrungen, Missbrauch) einzuordnen seien. Sie würden sich in einem Verdachtsdilemma befinden. Daher seien sie der Meinung, dass eine geeig- nete externe Fachperson die Situation psychiatrisch einschätzen sollte, um daraufhin konkrete Vorschläge für die Ausgestaltung des Besuchsrechts vorzulegen. Weiter führte die Beiständin aus, dass C.________ aktuell eine starke Abwehrhaltung gegenüber dem Kindsvater zeige. Die Kontaktaufnahme werde in jedem Fall wieder Reaktionen beim Kind und im Familiensystem auslösen. Daher seien sie bezüglich der Wiederaufnahme der Kontakte grund- sätzlich ambivalent. Aufgrund des Verdachtsdilemmas würden sie trotzdem zweiwöchentliche begleitete Besuche in den F.________ empfehlen. Die Kindseltern seien angehalten, den Besuchs- plan und das Reglement einzuhalten. Es sei wichtig zu betonen, dass die Besuche bis auf Weiteres in den Räumlichkeiten der F.________ stattfinden sollten (keine Ausgänge). Dies soll C.________ und auch der Kindsmutter die nötige Sicherheit geben. Allerdings müsse die Befindlichkeit von
Kantonsgericht KG Seite 13 von 18 C.________ nach der allfälligen Wiederaufnahme der Besuche in den F.________ vorsichtig beobachtet werden. Dafür würden sie sich im Netzwerk regelmässig austauschen. 4.4. 4.4.1. Demgegenüber geben die von der Kindsmutter zitierten Belegstellen hauptsächlich ihre eige- nen Behauptungen betreffend physische oder psychische Misshandlungen oder traumatische Erfah- rungen durch den Kindsvater wieder (vgl. u.a. Antrag der Beiständin vom 14. Dezember 2023; Tätig- keitsbericht 2023 vom 19. Februar 2024, S. 3; Tätigkeitsbericht 2022 vom 8. Mai 2023, S. 3 f.; Tätig- keitsbericht 2021 vom 15. März 2022, S. 3 f.). Darüber hinaus ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Bericht der Kinderärztin vom 16. Februar 2024 nicht zu überzeugen vermag. Die Kinderärztin führt einerseits selber aus, dass sie das psychi- sche Wohl von C.________ nicht beurteilen könne, stellt sich andererseits jedoch klar gegen das Besuchsrecht, wobei der Ton nicht neutral ist. Entgegen den Behauptungen der Kindsmutter hat die Kinderärztin in ihrem Bericht vom 10. September 2021 auch nicht ein auffälliges Verhalten von C.________ attestiert, sondern lediglich ausgeführt, dass die Mutter am 16. Juni 2021 berichtet habe, dass diese nach dem Wochenende beim Vater ein komisches-auffälliges Verhalten zeigen würde. Darüber hinaus sei eine Zuweisung zur Kinderpsychologin erfolgt. Ebenso wenig vermag der Bericht der Kinesiologin zu überzeugen. Die Sitzungen haben zunächst im Beisein der Mutter stattgefunden und aus den Sitzungsprotokollen geht nicht klar hervor, welche Äusserungen von C.________ und welche von der Mutter stammen. Ferner scheint die Kinesiologin C.________ zu ermuntern, «nein» zu ihrem Vater zu sagen, diesen nicht in ihren Kreis (Sitzung vom
11. November 2023) resp. durch ihr Gartentor (Sitzung vom 11. November 2024) zu lassen und ihn gar ins Gefängnis zu stecken (Sitzung vom 30. November 2023). Mit diesen Therapiemethoden ist zu befürchten, dass sich C.________ noch weiter von ihrem Vater entfernt und sich ihre Ängste vor ihm und dem nächsten Treffen mit ihm noch weiter verstärken. Auch scheint die Kinesiologin keine neutrale Haltung einzunehmen, sondern die Aussagen der Kindsmutter und von C.________ unkri- tisch zu übernehmen und sie in ihrer Abwehrhaltung dem Kindsvater gegenüber zu bestärken. So lässt sich den Sitzungsprotokollen nicht entnehmen, dass die Kinesiologin je bei C.________ nach- gefragt hat, weshalb sie Angst vor ihrem Vater habe. Auch scheint sich die Kinesiologin nicht die Frage zu stellen, ob sich allenfalls die negativen Gefühle der Mutter auf das Kind übertragen. Ferner behauptet die Kindsmutter zwar, dass sich bei C.________ bereits nach den ersten Über- nachtungen ab Ostern 2021 psychische Probleme, einhergehend mit körperlichen Beschwerden wie Verstopfung und Blut im Stuhlgang, gezeigt hätten. Die Kinderärztin L.________ habe damals bestä- tigt, dass die Symptome mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine körperliche oder psychische Miss- handlung zurückzuführen seien. Allerdings befindet sich in den Akten kein entsprechendes Arzt- zeugnis. Darüber hinaus fällt auf, dass die Kindsmutter bereits an der Sitzung vom 12. Juni 2020 erwähnte, dass C.________ Probleme mit dem Darm habe, welche im Kinderspital abgeklärt würden. Die Aussage stand nicht im Kontext der Ausübung des Besuchsrechts. Damals fanden auch noch keine Übernachtungen beim Kindsvater statt, sondern der Vater besuchte C.________ meist bei der Mutter. Völlig unbelegt sind im Übrigen die pauschalen Behauptungen der Kindsmutter, dass sie selber Gewalterfahrungen mit dem Kindsvater gemacht habe. Darüber hinaus verhält sie sich widersprüch- lich, wenn sie einerseits dem Kindsvater vorwirft, dass er sich nicht nach C.________ erkundige und ihr keine Karten schicke, und andererseits geltend macht, dass die Telefon- und Videokontakte für C.________ zu belastend gewesen seien (vgl. u.a. Bericht vom 29. Januar 2024 der Beiständin).
Kantonsgericht KG Seite 14 von 18 Ferner vermag der Umstand, dass sich der Kindsvater angeblich nicht bei der Kinderärztin oder den Lehrpersonen gemeldet habe, nicht einem begleiteten Besuchsrecht entgegenzustehen. Es mag zwar zutreffen, dass die Beiständin dem Kindsvater im Bericht vom 20. Oktober 2022 mangelnde Initiative in Bezug auf die Aufgleisung der sozialpädagogischen Familienbegleitung vorgeworfen hat. Während den Besuchsbegleitungen durch G.________ hat sich der Kindsvater dann jedoch gegen- über der Begleitung und einem Coaching geöffnet und während der letzten Begleitung nach Erzie- hungstipps gefragt (Verlaufsbericht vom 27. Februar 2023 der Beiständin). Er ist ausserdem jeweils pünktlich zu den begleiteten Besuchen in den F.________ erschienen und nur ein Besuch konnte wegen ihm nicht stattfinden (vgl. Bericht vom 15. Februar 2024 der F.________). Vor diesem Hinter- grund braucht auf die weiteren Behauptungen der Kindsmutter zur angeblichen Unzuverlässigkeit des Kindsvaters nicht eingegangen zu werden. 4.4.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend bereits mehrere Fachpersonen invol- viert wurden und zahlreiche begleitete Besuche stattgefunden haben, ohne dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend Misshandlungen bzw. traumatische Erfahrungen von C.________ durch den Kindsvater objektiv bestätigt werden konnten. Vielmehr zeigte sich, dass C.________ zwar Mühe hatte, sich von der Mutter zu trennen, die Besuche danach jedoch jeweils positiv verliefen und C.________ am Ende der Besuche jeweils genauso Mühe hatte, sich vom Vater zu trennen. C.________ scheint sich in einem grossen Loyalitätskonflikt zu befinden, da die Kinds- mutter ihre eigenen negativen Erfahrungen mit dem Kindsvater auf C.________ überträgt (vgl. auch den Verlaufsbericht vom 22. Juli 2021 der Beiständin sowie den Tätigkeitsbericht 2023 vom 8. Mai 2023, S. 3 f.). Aufgrund der Behauptungen der Kindsmutter wurde das Besuchsrecht bereits mehr- fach ausgesetzt und abgeändert. Unter diesen Umständen ist nicht erstaunlich, dass C.________ stark verunsichert ist und gestresst auf die Besuche beim Kindsvater reagiert. Gemäss der Rechtsprechung stellt eine Abwehrhaltung des Kindes, die hauptsächlich auf eine Beeinflussung durch den Obhutsinhaber zurückzuführen ist, keinen Grund für einen Verzicht auf das Besuchsrecht dar. C.________ ist zudem erst knapp 6 Jahre alt. Eine Sistierung des Besuchsrechts bis zur Erstellung eines Gutachtens (vgl. nachstehend E. 4.4.3), was bekanntermassen längere Zeit in Anspruch nehmen wird, würde einen einschneidenden Kontaktunterbruch darstellen, welcher mangels objektiver Anhaltspunkte einer physischen oder psychischen Gefährdung durch den Vater nicht zu rechtfertigen wäre. So kam die Beiständin nach dem Austausch mit zahlreichen involvierten Fachpersonen zum Schluss, dass das begleitete Besuchsrecht wieder aufzunehmen sei. Es besteht kein Grund, von ihrer Empfehlung abzuweichen. Die Vorinstanz hat denn auch lediglich ein beglei- tetes Besuchsrecht in den F.________ angeordnet. Die begleiteten Besuche bezwecken gerade, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten und zwischen den Eltern zu vermitteln (u.a. Urteil BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2 m.H.), wie es von der Beschwerdeführerin verlangt wird. Je weniger Zeit bis zum nächsten (beglei- teten) Treffen mit dem Kindsvater verstreicht, desto einfacher wird es C.________ fallen, sich wieder auf ihren Vater einzulassen und desto eher wird sie ihr Vertrauen in ihn wieder zurückgewinnen können. Kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin nicht substantiiert mit dem Ort der begleite- ten Besuche auseinandersetzt, sondern lediglich in pauschaler Weise behauptet, dass die F.________ bisher nicht auf die Bedürfnisse von C.________ Rücksicht genommen hätten. Derar- tiges ergibt sich jedoch nicht aus den Akten. Der Umstand, dass die Beiständin vorsorglich Ausgän- ge mit dem Vater bewilligt hat, sollte sich C.________ hierfür bereit zeigen, wobei in der Folge keine solchen Ausgänge durchgeführt wurden, spricht nicht gegen die F.________ als Durchführungsort.
Kantonsgericht KG Seite 15 von 18 Schliesslich handelt es sich bloss um ein begleitetes Besuchsrecht und wurden bisher im Rahmen der begleiteten Besuche keine Probleme im Umgang des Kindsvaters mit C.________ oder Schwie- rigkeiten in ihrer Beziehung festgestellt. Im Gegenteil berichteten die diversen Begleitpersonen, dass der Kindsvater adäquat auf die Bedürfnisse von C.________ eingegangen sei, C.________ seine Nähe gesucht habe und sichtlich und spürbar eine Beziehung zwischen ihnen vorhanden sei. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht in den F.________ angeordnet hat (Ziffern I. und II. des angefochtenen Entscheids), und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4.4.3. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, warum die neue Beiständin innerhalb kurzer Zeit (knapp 3 Monate) einen Bericht zur Situation von C.________ erstellen soll. Es liegen bereits zahlreiche Berichte von involvierten Fachpersonen vor und die ehemalige Beiständin hat sich mit diesen Fach- personen ausgetauscht. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen neuen Erkenntnissen die neue Beistän- din kommen soll. Dies namentlich deshalb, weil es sich um eine langjährige Streitigkeit handelt. Es steht der Verdacht von physischen und/oder psychischen Misshandlungen im Raum, welche bisher zwar nicht bestätigt werden konnten, jedoch auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden können (vgl. u.a. Tätigkeitsbericht 2022 vom 8. Mai 2023, S. 3 f.). Die Situation dreht sich im Kreis und das Besuchsrecht wurde bereits mehrfach ausgesetzt bzw. abgeändert, was nicht im Kindeswohl liegt. Selbst wenn das begleitete Besuchsrecht wieder aufgenommen werden kann, ist zu befürchten, dass es bald darauf aufgrund der Befürchtungen der Kindsmutter wieder zu einer Aussetzung der Besuche kommen wird. Unter diesen Umständen kann dem Friedensgericht nicht gefolgt werden, wenn es mit dem Entscheid über die Anordnung eines Gutachtens zuwarten will. Vielmehr ist gemäss den Empfehlungen, welche aus dem Fachpersonenaustausch hervorgingen, bereits zum jetzigen ein Erziehungsfähigkeitsgutachten anzuordnen. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde zwar ein kinderpsychiatrisches Gutachten. Sie begründet jedoch nicht, weshalb entge- gen den Empfehlungen des Fachpersonenaustauschs ein solches und nicht ein Erziehungsfähig- keitsgutachten anzuordnen sei. Dies ist denn auch nicht ersichtlich, zumal C.________ gemäss dem Kinderpsychiater Dr. med. K.________ an keiner Psychopathologie leidet. Die Beschwerde ist somit in diesen Punkten (Ziffern X.d. und XI. des angefochtenen Entscheids) teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Anordnung eines Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerde keine eigenständige Begründung in Bezug auf die beantragte Aufhebung der Ziffern III. (Kosten der begleiteten Besuche), IV. (Weisung an die Eltern), V. (Begleitung der Kindsmutter durch Dr. med. K.________), X. Bst. c (Vorkehrungen der Beiständin, Austausch mit Dritten/Fachpersonen) enthält, womit nicht weiter darauf einzugehen und die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen ist. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren. 6.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 16 von 18 Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltli- che Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhält- nisse Aufschluss zu geben. Kommt die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Oblie- genheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (u.a. Urteil BGer 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.2; vgl. auch Urteil BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 11.1 ff., zur Publ. vorgesehen; je m.H.). 6.3. Vorliegend belegt die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend. Sie äussert sich namentlich nicht zu allfälligen Unterhaltsbeiträgen für C.________, zumal der Beschwerdegegner gemäss der am 15. Mai 2020 genehmigten Vereinbarung zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 600.- verpflichtet ist (vgl. auch Beilage 8 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners, wonach er ihr CHF 500.- pro Monat bezahlt) und ausserdem die Möglichkeit der Bevorschussung durch das Gemeinwesen besteht. Beim geltend gemachten Einkommen stellt sich ausserdem die Frage nach allfälligen Prämienver- billigungen, wozu sie sich ebenso wenig äussert. Ferner ist nicht klar, warum die Beschwerdeführerin alleine für den Unterhalt von Q.________ aufkommen und den gesamten Mietzins bezahlen muss, zumal sie mit ihrem Partner zusammenlebt. Ihr Gesuch enthält auch keine Angaben darüber, für welches Kind sie die Familienzulagen bezieht bzw. wie hoch die Familien- und allenfalls Arbeitgeberzulagen für das zweite Kind ausfallen. Diese sind aber jeweils vom Bedarf der Kinder abzuziehen. Schliesslich genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Hinweis auf die im vorinstanzlichen Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. 7. Der Beschwerdegegner stellt ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss seinem Arbeitsvertrag hat er Anspruch auf einen 13. Monatslohn sowie auf einen Bonus von 5% des jährlichen Bruttolohnes, falls die Ziele zu 100% erreicht sind (Gesuchsbeilage 2). Er hat allerdings nicht sämtliche Lohnabrechnungen und namentlich nicht diejenige von Dezember 2023 eingereicht (vgl. Gesuchsbeilagen 3), obwohl ihn eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. vorstehend E. 6.2). Es ist damit nicht klar, welchen Lohn er tatsächlich erzielt.
Kantonsgericht KG Seite 17 von 18 Der Beschwerdegegner wohnt angeblich alleine, obwohl auch seine Partnerin und ihr gemeinsames Kind bei ihm gemeldet sind, der Beschwerdegegner selber zugibt, dass sie zumindest teilweise bei ihm wohnen, und er angibt, für das Kind die schweizerische Krankenkasse zu bezahlen. Dies ist teilweise widersprüchlich und erscheint nicht glaubhaft. Die eingereichten Strom- und Telekommu- nikationsrechnungen genügen zudem nicht, um darzulegen, dass seine Partnerin ihren Hauptwohn- sitz in R.________ hat. Ebenso wenig belegt der Beschwerdegegner – z.B. durch Vorlage von Steu- ererklärungen – seine Behauptung, dass seine Partnerin über kein eigenes Einkommen verfügt. Auch diesbezüglich ist seine Situation unklar. Hinzu kommt, dass der Mietzins gemäss Mietvertrag CHF 1'220.- pro Monat beträgt, er angeblich jedoch CHF 1'270.- pro Monat bezahlt (Gesuchsbeilage 14), ohne eine entsprechende Mietzinserhöhung zu belegen. Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, warum der Beschwerdegegner keine Familienzulagen – welche auch rückwirkend beantragt werden können – bezieht, wenn das Kind bei ihm angemeldet ist und die Mutter angeblich nicht erwerbstätig ist. Diese wären aber vom Bedarf des Kindes abzu- ziehen. Der Beschwerdegegner macht weiter geltend, dass er monatliche Unterhaltsbeiträge von durch- schnittlich CHF 500.- für seine Zwillinge in S.________ bezahle. Aus der Gesuchsbeilage 9 geht jedoch nicht hervor, dass die CHF 500.- tatsächlich an die Mutter der Zwillinge überwiesen wurden, womit auch diesbezüglich die Situation unklar ist. Schliesslich legt der Beschwerdegegner nicht dar, warum er für den Arbeitsweg auf ein Fahrzeug angewiesen sein soll. Dies ist denn auch nicht ohne weiteres ersichtlich, ist doch T.________ von U.________ aus ohne Weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, womit höchstens die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt werden könnten. Zusammenfassend legt auch der Beschwerdegegner seine finanzielle Situation ungenügend dar. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach ebenfalls abzuweisen. 8. 8.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person. Art. 108 ZPO, wonach unnö- tige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten. Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 3 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten und sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Die Prozesskosten sind den Parteien daher je hälftig aufzuerle- gen. 8.2. Die Gerichtskosten sind auf CHF 600.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). 8.3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Kantonsgericht KG Seite 18 von 18 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten und sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Die Ziffern X.d. (Berichterstattung bis 31. Mai 2024) und XI. (Gutachten) des Entscheids des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 6. März 2024 werden aufgehoben und die Angelegen- heit zur Anordnung eines Gutachtens an das Friedensgericht des Sensebezirks zurückgewie- sen. Des Weiteren wird der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 6. März 2024 bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ wird abgewiesen. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ wird abgewiesen. IV. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und A.________ sowie B.________ je hälftig auferlegt. V. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. Juni 2024/sig Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin