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106 2024 12

Freiburg · 2024-06-11 · Deutsch FR

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Unentgeltliche Rechtspflege, Höhe der Entschädigung in Zivilsachen

Sachverhalt

A. Seit dem Jahr 2015 wird beim Friedensgericht des Sensebezirks (hiernach: das Friedensge- richt) ein hochstrittiges Kindesschutzverfahren betreffend die beiden Kinder von A.________ geführt, was bereits zu zahlreichen Entscheiden Anlass gab. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 stellte die Friedensrichterin des Sensebezirks (hiernach: die Friedensrichterin) gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO die Postulationsunfähigkeit von A.________ fest und bestellte ihm Rechtsanwalt B.________ als Vertretung. Mit Entscheid vom 2. Februar 2022 erteilte sie zudem A.________ rückwirkend ab dem 15. Dezem- ber 2021 die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das Kindesschutzverfahren. Rechtsanwalt B.________ reichte am 9. Januar 2024 seine Zwischenabrechnung für die Zeit vom

1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 bei der Friedensrichterin ein. B. Mit Entscheid vom 9. Februar 2024 setzte die Friedensrichterin die Entschädigung von Rechts- anwalt B.________ für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 auf CHF 19'658.25 (Honorar: CHF 17'226.-, Auslagen: CHF 861.30, Reisekosten: CHF 165.50, 7.7% MwSt.: CHF 1'405.45) fest. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 1. März 2024 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, dass die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ auf max. 10-15h festzusetzen und ihm eine Genugtuung auszurichten sei. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Friedensrichterin nahm am 6. März 2024 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der hiesige Hof stellte A.________ am 22. April 2024 die Beschwerdeantwort inkl. Beilage sowie die Zwischenabrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 vom 9. Januar 2024 von Rechtsanwalt B.________ zu und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. A.________ nahm am 10. Mai 2024 dazu Stellung. Er beantragt namentlich, dass Rechtsanwalt C.________ zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen und diesem Frist zur Ergän- zung der Beschwerde zu setzen sei.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1.1 Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistan- des ist innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzhof anfechtbar (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 110 und Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 20a des Reglements

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 vom 22. November 2012 des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]; Urteile BGer 5D_166/2023 vom 17. April 2024 E. 3.3.1; 5A_120/2016 vom

26. Mai 2016 E. 2.1 m.H.; Urteil KG FR 106 2021 65 vom 1. September 2021 E. 1.1 m.H.).

E. 1.1.2 Der begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2024 zugestellt (vgl. Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO), womit die am 1. März 2024 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof ist ausserdem zuständig, um über Beschwerden betreffend die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes in Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren zu entscheiden. Hingegen ist er nicht zuständig, um über den – neuen und unbezifferten – Antrag um Genugtuung zu entscheiden. Ebenso wenig steht ihm die Aufsicht über die Anwälte zu. Insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Der Festsetzungsentscheid kann von der bedürftigen – und eventuell nachzahlungspflichti- gen – Partei nur angefochten werden, wenn eine übersetzte Entschädigung ihres Rechtsbeistandes gerügt wird (RÜEGG/RÜEGG, in Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 122 N. 8; TAPPY, in Commentaire romand, CPC, 2. Aufl. 2019, Art. 122 N. 22), was vorliegend der Fall ist.

E. 1.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und eine Frist zu setzen sei, damit dieser die Beschwerde vervollstän- digen könne. Die mit Schreiben vom 22. April 2024 angesetzte Frist sei zu kurz ausgefallen und es spreche für sich, dass sie nicht verlängert werden könne.

E. 1.3.2 Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden. Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Abs. 2).

E. 1.3.3 Die mit Schreiben vom 22. April 2024 angesetzte Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde- antwort vom 18. April 2024 sowie zur Zwischenabrechnung vom 9. Januar 2024 wurde analog der

– jeweils nicht erstreckbaren – Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) sowie der Frist für die Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 2 ZPO) auf 10 Tage festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine längere Frist hätte gewährt werden sollen. Vielmehr hätte dies eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Parteien dargestellt. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen in keiner Weise dar, warum es Rechtsanwalt C.________ nicht möglich gewesen sein soll, innert Frist seine Stellungnahme einzureichen. Der Gesundheitszustand des Vaters des Beschwer- deführers stellt keinen Verhinderungsgrund für Rechtsanwalt C.________ dar und selbst der Beschwerdeführer war offensichtlich in der Lage, innert Frist eine 7-seitige Stellungnahme einzurei- chen. Das Gesuch um Fristerstreckung ist demnach abzuweisen.

E. 1.4.1 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anfor- derung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetrage- nen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen begnügt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeich- net, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründungspflicht setzt ausserdem voraus, dass Rechtsbegehren gestellt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2 für die Berufung). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeinstanz reformatorisch entscheidet, wenn sie die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO), muss die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die in der Beschwerde zu stellenden Anträge in der Sache müssen somit bestimmt und im Falle von Geldforderungen beziffert sein (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1 für die Berufung). Von diesem Erfordernis wird abgesehen, wenn die Beschwerdeinstanz im Falle der Beschwerde- gutheissung zwangsläufig kassatorisch entscheiden muss (vgl. Art. 327 Abs. 3 Bst. a ZPO; Urteile BGer 5A_9/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.1; 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2, nicht publ. in BGE 146 III 413; 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1). Rügt eine Partei in ihrem Rechtsmittel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, so genügt ein Aufhe- bungs- und Rückweisungsantrag, damit das Gericht die Gehörsverletzung beurteilen und ein kassa- torisches Urteil fällen kann. Nur wenn das Gericht ein reformatorisches Urteil fällen möchte, d.h. die festgestellte Verletzung als heilbar erachtet, hat das Gericht zu prüfen, ob ein reformatorischer Antrag vorliegt. Stellt die ein Rechtsmittel ergreifende Partei anstelle eines reformatorischen Begeh- rens ein kassatorisches Begehren, hat sie aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Rechtsmittelin- stanz im Fall einer Gutheissung nicht selber in der Sache entscheiden könnte (Urteil BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.2 m.H.).

E. 1.4.2 Der Beschwerdeführer macht eine übersetzte Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistan- des geltend, wobei er der Ansicht ist, dass max. ein Aufwand vom 10-15h zu entschädigen sei. Dies kann im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht unverändert zum Dispositiv erhoben werden. Er setzt sich ausserdem nicht konkret mit der zugesprochenen Entschädigung auseinander, sondern begnügt sich mit pauschalen Behauptungen. Er rügt allerdings eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die Zwischenabrechnung vom 9. Januar 2024 von Rechtsanwalt B.________ nicht zugestellt wurde. Insoweit konnte er sich auch nicht konkret mit dieser auseinandersetzen, womit diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist. Nicht auf die Beschwerde einzutreten ist hingegen, soweit er geltend macht, dass die bisherigen Entscheide im Kindesschutzverfahren alle rechtswidrig erfolgt seien und bloss auf die mangelhafte Vertretung von Rechtsanwalt B.________, welchen er nie mandatiert habe, zurückzuführen seien. Diese Entscheide sind allesamt rechtskräftig (namentlich Entscheid vom 15. Dezember 2021 der Friedensrichterin betreffend Postulationsunfähigkeit und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________; Entscheid vom 11. April 2022 des Friedensgerichts betreffend persönlichen Verkehr der Grosseltern; und zuletzt betreffend den persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers: Nichteintreten des Bundesgerichts auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil KG FR ddd erhobene Beschwerde; Urteil BGer eee). Ebenso hat die Friedensrichterin bereits am 20. Juli 2022 rechtskräftig über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel des amtlichen Beistandes entschieden. Es besteht kein Grund, auf diese Entscheide zurückzukommen, womit die Zuständigkeit des hiesigen Hofs nicht geprüft werden muss. Darüber hinaus geht es vorliegend nicht um die Überprüfung der Qualität der Arbeit von Rechtsanwalt B.________, sondern um den von ihm geltend gemachten Aufwand. Die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Vorbringen des Beschwerdeführers gehen demnach an der Sache vorbei und es ist nicht darauf einzutreten (vgl. auch vorstehend E. 1.1.2).

E. 1.5 Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderer- seits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorge- sehen.

E. 1.6 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht, soweit erst der Entscheid der Erstinstanz zum Vorbringen der Noven Anlass gab (BGE 145 III 422 E. 5.2; Urteil BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3.2; je m.H.). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unzulässige Noven vorbringt.

E. 1.7 Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden. Sie eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung (Art. 327 Abs. 2 und 5 ZPO).

E. 1.8 Die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesge- richt ist nicht erreicht (Art. 51 und 74 BGG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe nichts von einem Schreiben vom 9. Januar 2024 von Rechtsanwalt B.________ gewusst und ihm sei hierzu auch nie das rechtliche Gehör gewährt worden.

E. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 447 Abs. 1 ZGB). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befug- nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 142 II 218 E. 2.8.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; je m.H.).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbst- zweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids (u.a. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 142 II 218 E. 2.8.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteil BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1, nicht publ. in BGE 147 III 419; je m.H.).

E. 2.3 Vorliegend kann den Akten nicht entnommen werden, dass das Friedensgericht dem Beschwerdeführer die Zwischenabrechnung vom 9. Januar 2024 zugestellt hätte. Ob es dazu verpflichtet gewesen wäre und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann offenbleiben. Zwar kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund der eingeschränkten Kognition nicht geheilt werden, allerdings setzt sich der Beschwerdeführer auch nach Zustellung der Zwischenabrechnung vom 9. Januar 2024 durch den hiesigen Hof nicht konkret mit dieser auseinander und stellt keine bezifferten Rechtsbegehren. Es ist damit nicht ersichtlich, welchen Einfluss die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs auf das Verfahren haben könn- te, womit kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids besteht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3 Subsidiär kann das Folgende festgehalten werden: Selbst wenn der hiesige Hof mit Urteil KG FR ddd auf die Beschwerde teilweise nicht eingetreten ist, muss dies nicht zwingend bedeuten, dass Rechtsanwalt B.________ den Beschwerdeführer mangelhaft vertreten hat. Denkbar ist auch, dass sich die pauschalen Behauptungen und ungenü- genden Rechtsbegehren schlicht nicht weiter konkretisieren liessen. Nicht ersichtlich ist weiter, welchen Einfluss es auf die Höhe der Entschädigung haben soll, dass Rechtsanwalt B.________ auf seiner Kostenliste seine Mehrwertsteuernummer nicht angegeben hat, zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass dieser mehrwertsteuerpflichtig ist. Dessen Nummer (fff) lässt sich denn auch ohne Weiteres im UID-Register finden (https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=fff; zuletzt besucht am 31. Mai 2024). Was schliesslich die pauschale Verrechnung von 2 Stunden pro Monat für die mit dem Beschwerde- führer geführte Korrespondenz betrifft, so ist dies grosszügig zugunsten des Beschwerdeführers gerechnet. Die zahlreiche Korrespondenz des Beschwerdeführers ist gerichtsnotorisch und es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem Rechtsanwalt ein höherer Aufwand durch die Bearbei- tung der Korrespondenz seitens des Beschwerdeführers entstanden ist. Die Beschwerde wäre somit auch in diesen Punkten abzuweisen gewesen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

E. 4.2.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Es obliegt dem Gesuchsteller, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu- stellen und soweit möglich zu belegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Diesbezüglich trifft ihn eine umfassen-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 de Mitwirkungsobliegenheit. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a m.H.). Ein einfacher Hinweis auf den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren genügt nicht. Das Gericht hat den Sachverhalt immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Urteile BGer 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2; 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2; je m.H.). Von einer Nachfrage kann unter anderem dann abgesehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt war, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss, und er dies später unterlässt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (Urteil BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4 m.H.).

E. 4.2.2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die bedürftige Partei hat nach der Rechtsprechung Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffe- nen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren zutrifft), sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 m.H.). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkennt- nisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 123 I 145 E. 2b/cc). Fehlende Rechtskenntnisse vermögen aber die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen «Ausnahmefall» im Sinn der Rechtsprechung nicht zu begründen. Mass- gebend ist schliesslich auch das Prinzip der Waffengleichheit. Allerdings gibt es auch in einem Fall, in dem die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, keinen Automatismus der Gewährung der unentgelt- lichen Verbeiständung, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Eine besonders schwere Betroffenheit, bei welcher die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung auch ohne rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten geboten ist, stellt im Zivilrecht die Ausnahme dar. Ob die Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang (Urteil BGer 5A_588/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.2 m.H.).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer legt seine aktuellen finanziellen Verhältnisse in keiner Weise dar, obwohl ihm die diesbezüglichen Anforderungen aus früheren Verfahren bekannt sind (vgl. u.a. Urteil KG FR 106 2022 52-59-60 vom 10. Mai 2022). Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abzuweisen. Darüber hinaus greift das vorliegende Verfahren betreffend die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes nicht stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein. Es stellen sich auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten denen der Beschwerdeführer aufgrund seines

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Alters, sozialen Situation, Sprachkenntnisse oder allgemein seiner Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, nicht gewachsen wäre. Vielmehr ist es auch für einen Laien ohne Weiteres möglich, darzulegen, welche Leistungen von seinem Rechtsbeistand erbracht wurden und welche nicht. Ferner wäre es Rechtsanwalt C.________ offen gestanden, die Beschwerde und die Stellungnahme vom 10. Mai 2024 zu verfassen und ein rückwirkendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (Art. 119 Abs. 1 und 4 ZPO), wie es in der Praxis üblich ist. Er hat sich jedoch nicht beim hiesigen Hof gemeldet. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege würde im Übrigen so oder anders nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreien (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

E. 5.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2).

E. 5.2 Vorliegend werden sämtliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren hatte keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens, zumal sich der Beschwerdeführer auch nach Zustellung der Zwischenabrechnung vom 9. Januar 2024 nicht konkret mit dieser ausein- andersetzte. Die Prozesskosten sind ihm demnach aufzuerlegen.

E. 5.3 Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]).

E. 5.4 Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare werden in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 64 Abs. 1 JR). Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnis- se der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Für die Kenntnisnahme der Beschwerde und Stellungnahmen, das Ausarbeiten der Beschwerdeantwort sowie die Kenntnisnahme des vorliegenden Entscheids erscheinen CHF 400.- inkl. Auslagen angemessen. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 32.40. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen. II. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. IV. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. V. Die von A.________ an Rechtsanwalt B.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 432.40, inkl. 8.1% MwSt., festgesetzt. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. Juni 2024/sig Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2024 12 106 2024 13 Urteil vom 11. Juni 2024 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Rechtsanwalt B.________, Beschwerdegegner Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege, Höhe der Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes Beschwerde vom 1. März 2024 gegen den Entscheid der Friedens- richterin des Sensebezirks vom 9. Februar 2024 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Seit dem Jahr 2015 wird beim Friedensgericht des Sensebezirks (hiernach: das Friedensge- richt) ein hochstrittiges Kindesschutzverfahren betreffend die beiden Kinder von A.________ geführt, was bereits zu zahlreichen Entscheiden Anlass gab. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 stellte die Friedensrichterin des Sensebezirks (hiernach: die Friedensrichterin) gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO die Postulationsunfähigkeit von A.________ fest und bestellte ihm Rechtsanwalt B.________ als Vertretung. Mit Entscheid vom 2. Februar 2022 erteilte sie zudem A.________ rückwirkend ab dem 15. Dezem- ber 2021 die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das Kindesschutzverfahren. Rechtsanwalt B.________ reichte am 9. Januar 2024 seine Zwischenabrechnung für die Zeit vom

1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 bei der Friedensrichterin ein. B. Mit Entscheid vom 9. Februar 2024 setzte die Friedensrichterin die Entschädigung von Rechts- anwalt B.________ für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 auf CHF 19'658.25 (Honorar: CHF 17'226.-, Auslagen: CHF 861.30, Reisekosten: CHF 165.50, 7.7% MwSt.: CHF 1'405.45) fest. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 1. März 2024 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, dass die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ auf max. 10-15h festzusetzen und ihm eine Genugtuung auszurichten sei. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Friedensrichterin nahm am 6. März 2024 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der hiesige Hof stellte A.________ am 22. April 2024 die Beschwerdeantwort inkl. Beilage sowie die Zwischenabrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 vom 9. Januar 2024 von Rechtsanwalt B.________ zu und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. A.________ nahm am 10. Mai 2024 dazu Stellung. Er beantragt namentlich, dass Rechtsanwalt C.________ zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen und diesem Frist zur Ergän- zung der Beschwerde zu setzen sei. Erwägungen 1. 1.1. 1.1.1. Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistan- des ist innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzhof anfechtbar (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 110 und Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 20a des Reglements

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 vom 22. November 2012 des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]; Urteile BGer 5D_166/2023 vom 17. April 2024 E. 3.3.1; 5A_120/2016 vom

26. Mai 2016 E. 2.1 m.H.; Urteil KG FR 106 2021 65 vom 1. September 2021 E. 1.1 m.H.). 1.1.2. Der begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2024 zugestellt (vgl. Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO), womit die am 1. März 2024 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof ist ausserdem zuständig, um über Beschwerden betreffend die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes in Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren zu entscheiden. Hingegen ist er nicht zuständig, um über den – neuen und unbezifferten – Antrag um Genugtuung zu entscheiden. Ebenso wenig steht ihm die Aufsicht über die Anwälte zu. Insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Der Festsetzungsentscheid kann von der bedürftigen – und eventuell nachzahlungspflichti- gen – Partei nur angefochten werden, wenn eine übersetzte Entschädigung ihres Rechtsbeistandes gerügt wird (RÜEGG/RÜEGG, in Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 122 N. 8; TAPPY, in Commentaire romand, CPC, 2. Aufl. 2019, Art. 122 N. 22), was vorliegend der Fall ist. 1.3. 1.3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und eine Frist zu setzen sei, damit dieser die Beschwerde vervollstän- digen könne. Die mit Schreiben vom 22. April 2024 angesetzte Frist sei zu kurz ausgefallen und es spreche für sich, dass sie nicht verlängert werden könne. 1.3.2. Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden. Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Abs. 2). 1.3.3. Die mit Schreiben vom 22. April 2024 angesetzte Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde- antwort vom 18. April 2024 sowie zur Zwischenabrechnung vom 9. Januar 2024 wurde analog der

– jeweils nicht erstreckbaren – Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) sowie der Frist für die Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 2 ZPO) auf 10 Tage festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine längere Frist hätte gewährt werden sollen. Vielmehr hätte dies eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Parteien dargestellt. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen in keiner Weise dar, warum es Rechtsanwalt C.________ nicht möglich gewesen sein soll, innert Frist seine Stellungnahme einzureichen. Der Gesundheitszustand des Vaters des Beschwer- deführers stellt keinen Verhinderungsgrund für Rechtsanwalt C.________ dar und selbst der Beschwerdeführer war offensichtlich in der Lage, innert Frist eine 7-seitige Stellungnahme einzurei- chen. Das Gesuch um Fristerstreckung ist demnach abzuweisen. 1.4. 1.4.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anfor- derung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetrage- nen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen begnügt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeich- net, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründungspflicht setzt ausserdem voraus, dass Rechtsbegehren gestellt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2 für die Berufung). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeinstanz reformatorisch entscheidet, wenn sie die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO), muss die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die in der Beschwerde zu stellenden Anträge in der Sache müssen somit bestimmt und im Falle von Geldforderungen beziffert sein (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1 für die Berufung). Von diesem Erfordernis wird abgesehen, wenn die Beschwerdeinstanz im Falle der Beschwerde- gutheissung zwangsläufig kassatorisch entscheiden muss (vgl. Art. 327 Abs. 3 Bst. a ZPO; Urteile BGer 5A_9/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.1; 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2, nicht publ. in BGE 146 III 413; 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1). Rügt eine Partei in ihrem Rechtsmittel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, so genügt ein Aufhe- bungs- und Rückweisungsantrag, damit das Gericht die Gehörsverletzung beurteilen und ein kassa- torisches Urteil fällen kann. Nur wenn das Gericht ein reformatorisches Urteil fällen möchte, d.h. die festgestellte Verletzung als heilbar erachtet, hat das Gericht zu prüfen, ob ein reformatorischer Antrag vorliegt. Stellt die ein Rechtsmittel ergreifende Partei anstelle eines reformatorischen Begeh- rens ein kassatorisches Begehren, hat sie aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Rechtsmittelin- stanz im Fall einer Gutheissung nicht selber in der Sache entscheiden könnte (Urteil BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.2 m.H.). 1.4.2. Der Beschwerdeführer macht eine übersetzte Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistan- des geltend, wobei er der Ansicht ist, dass max. ein Aufwand vom 10-15h zu entschädigen sei. Dies kann im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht unverändert zum Dispositiv erhoben werden. Er setzt sich ausserdem nicht konkret mit der zugesprochenen Entschädigung auseinander, sondern begnügt sich mit pauschalen Behauptungen. Er rügt allerdings eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die Zwischenabrechnung vom 9. Januar 2024 von Rechtsanwalt B.________ nicht zugestellt wurde. Insoweit konnte er sich auch nicht konkret mit dieser auseinandersetzen, womit diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist. Nicht auf die Beschwerde einzutreten ist hingegen, soweit er geltend macht, dass die bisherigen Entscheide im Kindesschutzverfahren alle rechtswidrig erfolgt seien und bloss auf die mangelhafte Vertretung von Rechtsanwalt B.________, welchen er nie mandatiert habe, zurückzuführen seien. Diese Entscheide sind allesamt rechtskräftig (namentlich Entscheid vom 15. Dezember 2021 der Friedensrichterin betreffend Postulationsunfähigkeit und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________; Entscheid vom 11. April 2022 des Friedensgerichts betreffend persönlichen Verkehr der Grosseltern; und zuletzt betreffend den persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers: Nichteintreten des Bundesgerichts auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil KG FR ddd erhobene Beschwerde; Urteil BGer eee). Ebenso hat die Friedensrichterin bereits am 20. Juli 2022 rechtskräftig über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel des amtlichen Beistandes entschieden. Es besteht kein Grund, auf diese Entscheide zurückzukommen, womit die Zuständigkeit des hiesigen Hofs nicht geprüft werden muss. Darüber hinaus geht es vorliegend nicht um die Überprüfung der Qualität der Arbeit von Rechtsanwalt B.________, sondern um den von ihm geltend gemachten Aufwand. Die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Vorbringen des Beschwerdeführers gehen demnach an der Sache vorbei und es ist nicht darauf einzutreten (vgl. auch vorstehend E. 1.1.2). 1.5. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderer- seits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorge- sehen. 1.6. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht, soweit erst der Entscheid der Erstinstanz zum Vorbringen der Noven Anlass gab (BGE 145 III 422 E. 5.2; Urteil BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3.2; je m.H.). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unzulässige Noven vorbringt. 1.7. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden. Sie eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung (Art. 327 Abs. 2 und 5 ZPO). 1.8. Die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesge- richt ist nicht erreicht (Art. 51 und 74 BGG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe nichts von einem Schreiben vom 9. Januar 2024 von Rechtsanwalt B.________ gewusst und ihm sei hierzu auch nie das rechtliche Gehör gewährt worden. 2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 447 Abs. 1 ZGB). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befug- nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 142 II 218 E. 2.8.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; je m.H.).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbst- zweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids (u.a. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 142 II 218 E. 2.8.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteil BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1, nicht publ. in BGE 147 III 419; je m.H.). 2.3. Vorliegend kann den Akten nicht entnommen werden, dass das Friedensgericht dem Beschwerdeführer die Zwischenabrechnung vom 9. Januar 2024 zugestellt hätte. Ob es dazu verpflichtet gewesen wäre und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann offenbleiben. Zwar kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund der eingeschränkten Kognition nicht geheilt werden, allerdings setzt sich der Beschwerdeführer auch nach Zustellung der Zwischenabrechnung vom 9. Januar 2024 durch den hiesigen Hof nicht konkret mit dieser auseinander und stellt keine bezifferten Rechtsbegehren. Es ist damit nicht ersichtlich, welchen Einfluss die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs auf das Verfahren haben könn- te, womit kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids besteht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Subsidiär kann das Folgende festgehalten werden: Selbst wenn der hiesige Hof mit Urteil KG FR ddd auf die Beschwerde teilweise nicht eingetreten ist, muss dies nicht zwingend bedeuten, dass Rechtsanwalt B.________ den Beschwerdeführer mangelhaft vertreten hat. Denkbar ist auch, dass sich die pauschalen Behauptungen und ungenü- genden Rechtsbegehren schlicht nicht weiter konkretisieren liessen. Nicht ersichtlich ist weiter, welchen Einfluss es auf die Höhe der Entschädigung haben soll, dass Rechtsanwalt B.________ auf seiner Kostenliste seine Mehrwertsteuernummer nicht angegeben hat, zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass dieser mehrwertsteuerpflichtig ist. Dessen Nummer (fff) lässt sich denn auch ohne Weiteres im UID-Register finden (https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=fff; zuletzt besucht am 31. Mai 2024). Was schliesslich die pauschale Verrechnung von 2 Stunden pro Monat für die mit dem Beschwerde- führer geführte Korrespondenz betrifft, so ist dies grosszügig zugunsten des Beschwerdeführers gerechnet. Die zahlreiche Korrespondenz des Beschwerdeführers ist gerichtsnotorisch und es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem Rechtsanwalt ein höherer Aufwand durch die Bearbei- tung der Korrespondenz seitens des Beschwerdeführers entstanden ist. Die Beschwerde wäre somit auch in diesen Punkten abzuweisen gewesen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt schliesslich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.2. 4.2.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Es obliegt dem Gesuchsteller, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu- stellen und soweit möglich zu belegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Diesbezüglich trifft ihn eine umfassen-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 de Mitwirkungsobliegenheit. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a m.H.). Ein einfacher Hinweis auf den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren genügt nicht. Das Gericht hat den Sachverhalt immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Urteile BGer 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2; 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2; je m.H.). Von einer Nachfrage kann unter anderem dann abgesehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt war, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss, und er dies später unterlässt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (Urteil BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4 m.H.). 4.2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die bedürftige Partei hat nach der Rechtsprechung Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffe- nen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren zutrifft), sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 m.H.). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkennt- nisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 123 I 145 E. 2b/cc). Fehlende Rechtskenntnisse vermögen aber die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen «Ausnahmefall» im Sinn der Rechtsprechung nicht zu begründen. Mass- gebend ist schliesslich auch das Prinzip der Waffengleichheit. Allerdings gibt es auch in einem Fall, in dem die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, keinen Automatismus der Gewährung der unentgelt- lichen Verbeiständung, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Eine besonders schwere Betroffenheit, bei welcher die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung auch ohne rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten geboten ist, stellt im Zivilrecht die Ausnahme dar. Ob die Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang (Urteil BGer 5A_588/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.2 m.H.). 4.3. Der Beschwerdeführer legt seine aktuellen finanziellen Verhältnisse in keiner Weise dar, obwohl ihm die diesbezüglichen Anforderungen aus früheren Verfahren bekannt sind (vgl. u.a. Urteil KG FR 106 2022 52-59-60 vom 10. Mai 2022). Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abzuweisen. Darüber hinaus greift das vorliegende Verfahren betreffend die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes nicht stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein. Es stellen sich auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten denen der Beschwerdeführer aufgrund seines

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Alters, sozialen Situation, Sprachkenntnisse oder allgemein seiner Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, nicht gewachsen wäre. Vielmehr ist es auch für einen Laien ohne Weiteres möglich, darzulegen, welche Leistungen von seinem Rechtsbeistand erbracht wurden und welche nicht. Ferner wäre es Rechtsanwalt C.________ offen gestanden, die Beschwerde und die Stellungnahme vom 10. Mai 2024 zu verfassen und ein rückwirkendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (Art. 119 Abs. 1 und 4 ZPO), wie es in der Praxis üblich ist. Er hat sich jedoch nicht beim hiesigen Hof gemeldet. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege würde im Übrigen so oder anders nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreien (Art. 118 Abs. 3 ZPO). 5. 5.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). 5.2. Vorliegend werden sämtliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren hatte keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens, zumal sich der Beschwerdeführer auch nach Zustellung der Zwischenabrechnung vom 9. Januar 2024 nicht konkret mit dieser ausein- andersetzte. Die Prozesskosten sind ihm demnach aufzuerlegen. 5.3. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). 5.4. Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare werden in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 64 Abs. 1 JR). Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnis- se der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Für die Kenntnisnahme der Beschwerde und Stellungnahmen, das Ausarbeiten der Beschwerdeantwort sowie die Kenntnisnahme des vorliegenden Entscheids erscheinen CHF 400.- inkl. Auslagen angemessen. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 32.40. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen. II. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. IV. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. V. Die von A.________ an Rechtsanwalt B.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 432.40, inkl. 8.1% MwSt., festgesetzt. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. Juni 2024/sig Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin