Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 reichte das B.________ in C.________ eine Gefährdungs- meldung betreffend A.________, geb. 1942, beim Friedensgericht des Seebezirks (hiernach: das Friedensgericht) ein. Dieser habe entgegen seinen Versprechungen die Heimkosten noch nicht bezahlt (act. 1 ff.). A.________ wurde am 28. Juni 2023 durch das Friedensgericht angehört. Er führte namentlich aus, wie er gedenke die Rechnungen zu begleichen und dass er am 1. August 2023 nach D.________ umziehen werde (act. 27 ff.). Mit E-Mail vom 8. August 2023 teilte das B.________ dem Friedensgericht mit, dass A.________ die Heimkosten seit Januar 2023 immer noch nicht bezahlt habe, und forderte das Friedensgericht auf, A.________ erneut anzuhören (act. 36). Die Friedensrichterin hörte A.________ am 30. August 2023 ein zweites Mal an. Anlässlich dieser Anhörung bestätigte A.________ seine Aussagen vom 28. Juni 2023 und beantragte, dass ihm eine Frist von 15 Tagen zur Regelung der Rechnungen zu gewähren sei (act. 39 ff.). B. Mit Entscheid vom 30. August 2023 errichtete das Friedensgericht namentlich eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für A.________. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 11. November 2023 Beschwerde. Er bean- tragt, dass der Entscheid aufzuheben sei. Er führte namentlich aus, dass er das Heim Ende Novem- ber [2023] definitiv verlasse, sodass die Massnahme überflüssig sei. Die Präsidentin des hiesigen Hofs setzte A.________ am 30. November 2023 Frist, um seine neue Adresse bekanntzugeben sowie die entsprechenden Belege (bspw. Mietvertrag) zuzustellen. Am 3. Dezember 2023 reichte A.________ seinen Mietvertrag für ein Studio in D.________ ab dem
1. Dezember 2023 ein. Das Friedensgericht nahm dazu am 18. Dezember 2023 Stellung und hielt an seinem Entscheid vom 30. August 2023 fest. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 teilte A.________ mit, dass er aus dem Heim aus- und in das Studio in D.________ eingezogen sei.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die Parteien können sich unab- hängig von der Verfahrenssprache mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behör- den wenden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt (Art. 115 Abs. 5 JG). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von den Regeln der Art. 115 Abs. 2–4 und
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 117 abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 Abs. 1 JG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den auf Französisch ergangenen Entscheid auf Deutsch eingereicht. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, das vorliegende Urteil auf Deutsch zu verfassen.
E. 2.1 Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB).
E. 2.3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2023 zugestellt. Die am
11. November 2023 eingereichte Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt.
E. 2.4 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was vorliegend zutrifft.
E. 2.5 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).
E. 2.6 Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seinen Aufenthalt im B.________ als Zwischenlösung betrachtet habe. Leider habe sich dieser Aufenthalt verlängert, womit er finanziell in Bedrängnis gekommen sei. Er sei mit drei Monatsrechnungen in Verzug gekommen, sodass die Verwaltung die Betreibung eingeleitet und beim Friedensgericht eine Beistandschaft beantragt habe. Er habe daraufhin als Sofortmassnahme die Ergänzungsleistungen an das Heim abgetreten. Das Friedensgericht habe danach eine Beistandschaft errichtet, was einer Bevormundung gleichkomme. Das Friedensgericht werde hier als Inkassoinstitut missbraucht, weshalb der Entscheid aufzuheben sei. Zudem habe er das Heim im Dezember 2023 definitiv verlassen, sodass die Massnahme über- flüssig sei. Auch eine neuro-psychologische Untersuchung bestätige diesen Sachverhalt. Das Friedensgericht ist hingegen der Ansicht, dass der Abschluss eines Mietvertrags nichts am Schwächezustand und der Schutzbedürftigkeit ändere.
E. 3.2 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellver- tretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Tatbestandsvariante des Schwächezustands begreift sich als Auffangnorm. Sie ist restriktiv zu handhaben. Ein Schwä- chezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist. Erfasst sind davon auch seltene Erscheinungsformen körperlicher Behinderung, zum Beispiel eine schwere Lähmung oder eine Verbindung von Blind- und Taubheit. Diese strengen Voraussetzungen schliessen es aus, eine Person allein deshalb zu verbeiständen, weil sie mit ihrem Geld in einer Art und Weise umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist. Das Erwach- senenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht jenem ihrer Erben oder des Gemeinwesens (Urteil BGer 5A_638/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.1 m.H.). Das Vorliegen eines Schwächezustandes allein genügt jedoch nicht für die Anordnung einer Beistandschaft; vielmehr ist auch ein Unvermögen erforderlich, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen und die erforderlichen Vollmachten zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7043). So unter- stellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maxi- men der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste - schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demge- genüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausrei- chend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich". Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 m.H.). Eine solche wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
E. 3.3 Vorliegend mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer seine Rechnungen entgegen seinen Versprechungen nicht vollumfänglich beglichen hat. Dies genügt für sich allein jedoch nicht für die Errichtung einer Beistandschaft. Das Erwachsenenschutzrecht ist nicht dazu bestimmt, die finanziellen Interessen des Heimes durchzusetzen. Eine Beistandschaft ist bloss zu errichten, wenn namentlich ein Schwächezustand vorliegt und die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Ange- legenheiten zu besorgen oder die entsprechenden Vollmachten zu erteilen. Es ergibt sich jedoch weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten, was der Schwächezustand des Beschwerdeführers sein soll. Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten von E.________ vom
E. 6 April 2023 befinden sich die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Normbereich (act. 30 f.). Er hatte ausserdem zumindest seine Ergänzungsleistungen an das Heim abgetreten (act. 1) und ist in ein Studio zu einem monatlichen Mietzins von CHF 800.- inkl. Nebenkosten umgezogen, womit entgegen der Ansicht des Friedensgerichts auch nicht behauptet werden kann, er handle derart verantwortungslos, dass seine Urteilsfähigkeit in Frage zu stellen sei. Es bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage wäre, sich selbst um seine
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Angelegenheiten zu kümmern. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 4. Die pauschale Gerichtsgebühr ist auf CHF 300.- festzusetzen (Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 ff. ZPO; Art. 10 ff. JR). In Anwendung von Art. 116 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 KESG besteht kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 30. August 2023 wird aufgehoben. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und dem Staat Freiburg aufer- legt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. Januar 2024/sig Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2023 113 Urteil vom 17. Januar 2024 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer Gegenstand Erwachsenenschutz – Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB) Beschwerde vom 11. November 2023 gegen den Entscheid des Frie- densgerichts des Seebezirks vom 30. August 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 reichte das B.________ in C.________ eine Gefährdungs- meldung betreffend A.________, geb. 1942, beim Friedensgericht des Seebezirks (hiernach: das Friedensgericht) ein. Dieser habe entgegen seinen Versprechungen die Heimkosten noch nicht bezahlt (act. 1 ff.). A.________ wurde am 28. Juni 2023 durch das Friedensgericht angehört. Er führte namentlich aus, wie er gedenke die Rechnungen zu begleichen und dass er am 1. August 2023 nach D.________ umziehen werde (act. 27 ff.). Mit E-Mail vom 8. August 2023 teilte das B.________ dem Friedensgericht mit, dass A.________ die Heimkosten seit Januar 2023 immer noch nicht bezahlt habe, und forderte das Friedensgericht auf, A.________ erneut anzuhören (act. 36). Die Friedensrichterin hörte A.________ am 30. August 2023 ein zweites Mal an. Anlässlich dieser Anhörung bestätigte A.________ seine Aussagen vom 28. Juni 2023 und beantragte, dass ihm eine Frist von 15 Tagen zur Regelung der Rechnungen zu gewähren sei (act. 39 ff.). B. Mit Entscheid vom 30. August 2023 errichtete das Friedensgericht namentlich eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für A.________. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 11. November 2023 Beschwerde. Er bean- tragt, dass der Entscheid aufzuheben sei. Er führte namentlich aus, dass er das Heim Ende Novem- ber [2023] definitiv verlasse, sodass die Massnahme überflüssig sei. Die Präsidentin des hiesigen Hofs setzte A.________ am 30. November 2023 Frist, um seine neue Adresse bekanntzugeben sowie die entsprechenden Belege (bspw. Mietvertrag) zuzustellen. Am 3. Dezember 2023 reichte A.________ seinen Mietvertrag für ein Studio in D.________ ab dem
1. Dezember 2023 ein. Das Friedensgericht nahm dazu am 18. Dezember 2023 Stellung und hielt an seinem Entscheid vom 30. August 2023 fest. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 teilte A.________ mit, dass er aus dem Heim aus- und in das Studio in D.________ eingezogen sei. Erwägungen 1. Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die Parteien können sich unab- hängig von der Verfahrenssprache mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behör- den wenden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt (Art. 115 Abs. 5 JG). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von den Regeln der Art. 115 Abs. 2–4 und
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 117 abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 Abs. 1 JG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den auf Französisch ergangenen Entscheid auf Deutsch eingereicht. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, das vorliegende Urteil auf Deutsch zu verfassen. 2. 2.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). 2.2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 2.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2023 zugestellt. Die am
11. November 2023 eingereichte Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. 2.4. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was vorliegend zutrifft. 2.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 2.6. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seinen Aufenthalt im B.________ als Zwischenlösung betrachtet habe. Leider habe sich dieser Aufenthalt verlängert, womit er finanziell in Bedrängnis gekommen sei. Er sei mit drei Monatsrechnungen in Verzug gekommen, sodass die Verwaltung die Betreibung eingeleitet und beim Friedensgericht eine Beistandschaft beantragt habe. Er habe daraufhin als Sofortmassnahme die Ergänzungsleistungen an das Heim abgetreten. Das Friedensgericht habe danach eine Beistandschaft errichtet, was einer Bevormundung gleichkomme. Das Friedensgericht werde hier als Inkassoinstitut missbraucht, weshalb der Entscheid aufzuheben sei. Zudem habe er das Heim im Dezember 2023 definitiv verlassen, sodass die Massnahme über- flüssig sei. Auch eine neuro-psychologische Untersuchung bestätige diesen Sachverhalt. Das Friedensgericht ist hingegen der Ansicht, dass der Abschluss eines Mietvertrags nichts am Schwächezustand und der Schutzbedürftigkeit ändere. 3.2. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellver- tretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Tatbestandsvariante des Schwächezustands begreift sich als Auffangnorm. Sie ist restriktiv zu handhaben. Ein Schwä- chezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist. Erfasst sind davon auch seltene Erscheinungsformen körperlicher Behinderung, zum Beispiel eine schwere Lähmung oder eine Verbindung von Blind- und Taubheit. Diese strengen Voraussetzungen schliessen es aus, eine Person allein deshalb zu verbeiständen, weil sie mit ihrem Geld in einer Art und Weise umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist. Das Erwach- senenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht jenem ihrer Erben oder des Gemeinwesens (Urteil BGer 5A_638/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.1 m.H.). Das Vorliegen eines Schwächezustandes allein genügt jedoch nicht für die Anordnung einer Beistandschaft; vielmehr ist auch ein Unvermögen erforderlich, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen und die erforderlichen Vollmachten zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7043). So unter- stellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maxi- men der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste - schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demge- genüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausrei- chend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich". Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 m.H.). Eine solche wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. 3.3. Vorliegend mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer seine Rechnungen entgegen seinen Versprechungen nicht vollumfänglich beglichen hat. Dies genügt für sich allein jedoch nicht für die Errichtung einer Beistandschaft. Das Erwachsenenschutzrecht ist nicht dazu bestimmt, die finanziellen Interessen des Heimes durchzusetzen. Eine Beistandschaft ist bloss zu errichten, wenn namentlich ein Schwächezustand vorliegt und die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Ange- legenheiten zu besorgen oder die entsprechenden Vollmachten zu erteilen. Es ergibt sich jedoch weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten, was der Schwächezustand des Beschwerdeführers sein soll. Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten von E.________ vom
6. April 2023 befinden sich die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Normbereich (act. 30 f.). Er hatte ausserdem zumindest seine Ergänzungsleistungen an das Heim abgetreten (act. 1) und ist in ein Studio zu einem monatlichen Mietzins von CHF 800.- inkl. Nebenkosten umgezogen, womit entgegen der Ansicht des Friedensgerichts auch nicht behauptet werden kann, er handle derart verantwortungslos, dass seine Urteilsfähigkeit in Frage zu stellen sei. Es bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage wäre, sich selbst um seine
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Angelegenheiten zu kümmern. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 4. Die pauschale Gerichtsgebühr ist auf CHF 300.- festzusetzen (Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 ff. ZPO; Art. 10 ff. JR). In Anwendung von Art. 116 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 KESG besteht kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 30. August 2023 wird aufgehoben. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und dem Staat Freiburg aufer- legt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. Januar 2024/sig Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin