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106 2022 45

Freiburg · 2022-04-13 · Deutsch FR

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Erwägungen (3 Absätze)

E. 24 Januar 2020 B.________ unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt wurde. Der Kindsmutter wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und dem Kindsvater übertr- agen. Das Friedensgericht stellte sodann fest, dass der Kindsvater B.________ derzeit freiwillig im Kinderheim D.________ in E.________ unterbringt, bis seine Situation geklärt ist und die Wohnung kindsgerecht eingerichtet werden konnte. Für B.________ wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Kindsmutter wurde das Besuchsrecht entzogen und untersagt bis zum Zeitpunkt, an dem die Beiständin den Besuchsplan erstellt hat in Absprache mit dem Kinder- heim. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies der hiesige Hof mit Urteil vom

E. 27 April 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde (106 2020 18-19-33); dass mit vorsorglichem Entscheid der Friedensrichterin vom 24. Juni 2020 A.________ das ordent- liche Besuchsrecht entzogen und ihr ein begleitetes Besuchsrecht einmal pro Woche im Kinderheim D.________ eingeräumt wurde. Der Entscheid blieb unangefochten; dass sich A.________ in der Folge weigerte, das Besuchsrecht im Kinderheim wahrzunehmen. Mit Entscheid des Friedensgerichts vom 22. Juli 2020 wurde ihr sodann das ordentliche Besuchsrecht vorsorglich entzogen (Ziff. II) und ihr alle zwei Wochen ein begleitetes Besuchsrecht im F.________ eingeräumt (Ziff. III). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der hiesige Hof mit Urteil vom 8. Oktober 2020 ab (106 2020 108); dass das Friedensgericht im selben Entscheid überdies namentlich entschied, dass B.________ bis auf Weiteres im Kinderheim D.________ bleibt und den Antrag auf Erteilung der alternierenden Obhut der Kindsmutter abwies. Die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. November 2020 des hiesigen Hofs ebenfalls abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (106 2020 116); dass das Friedensgericht mit Entscheid vom 26. August 2020 Dr. G.________, H.________, mit der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens betreffend B.________ beauftragte. Dieses ging am 1. Februar 2021 beim Friedensgericht ein; dass das Friedensgericht am 27. Mai 2021 namentlich das Folgende entschied: I. Die Obhut über B.________, geb. im 2015, wird dem Kindsvater C.________ eingeräumt. II. Das Friedensgericht stellt fest, dass B.________ auf Entscheid ihres Vaters bis auf Weiteres im Kinderheim D.________ bleibt. III. Der Kindsmutter A.________ wird ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Das begleitete Besuchsrecht findet im «F.________» in I.________ statt und dauert alle zwei Wochen zwei Stunden. (…)

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 dass A.________ gegen diesen Entscheid am 19. Juli 2021 Beschwerde erhob. Mit Urteil 106 2021 60 - 74 vom 27. September 2021 hiess der Kindes- und Erwachsenenschutzhof die Beschwerde teilweise gut und änderte Ziffer III und IV des Entscheids des Friedensgerichts vom 27. Mai 2021 ab, welche neu wie folgt lauteten: III. Der Kindsmutter A.________ wird ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Das begleitete Besuchsrecht findet grundsätzlich im F.________ in I.________ statt und dauert alle zwei Wochen zwei Stunden. Das begleitete Besuchsrecht kann an einem anderen Ort durchgeführt werden, soweit sichergestellt ist, dass dieses von Anfang bis Ende inkl. Hin- und Rückweg vom Kinderheim begleitet ist und der Kindsmutter keine Gelegenheit gegeben wird, sich mit B.________ den Örtlichkeiten zu entziehen. Sollte kein solcher Ort gefunden werden oder auch dieser Ort aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter scheitern, werden keine weiteren Alternativen mehr ausprobiert und das begleitete Besuchsrecht fortan stets im F.________ ausgeübt. Die Voraussetzungen für die Umwandlung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht lauten wie folgt:

1. Erstellung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens der Kindsmutter und Umsetzung allfälli- ger empfohlener Massnahmen.

2. Regelmässigkeit der begleiteten Besuche (mindestens ein, besser zwei Besuche pro Monat über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten).

3. Besuche sind verbindlich und finden ausschliesslich zu den vereinbarten Zeiten statt.

4. Tatbeweise der Bindungstoleranz gegenüber dem Vater. IV. Der Beistand wird beauftragt, das Besuchsrecht nach Ziff. III aufzugleisen. Er wird ausserdem dem Friedensgericht Bericht und Antrag zu erstatten haben, sobald die Voraussetzungen für die Umwand- lung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht erfüllt sind. dass A.________ gegen diesen Entscheid am 1. November 2021 Beschwerde beim Bundesgericht erhob; dass C.________ im 2022 verstarb; dass die Friedensrichterin mit superprovisorischem Entscheid vom 31. Januar 2022 namentlich entschied, dass B.________ per sofort und bis auf weiteres im Kinderheim D.________ platziert wird. Ausserdem wurde A.________ unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB folgende Weisung erteilt: «Es wird der Kindsmutter ausdrücklich untersagt, das Kinderheim ohne Einwilligung aufzusu- chen.»; dass A.________ am 21. Februar 2022 dazu Stellung nahm und sich mit der gerichtlichen Anord- nung einer Platzierung nicht einverstanden zeigte; dass das Friedensgericht am 23. Februar 2022 das Folgende entschied: I. Der Entscheid der Friedensrichterin des Sensebezirks vom 31. Januar 2022 wird bestätigt. II. B.________ wird per sofort und bis auf weiteres im Kinderheim D.________ platziert. III. A.________ wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB folgende Weisung erteilt: «Es wird der Kindsmutter ausdrücklich untersagt, B.________, das Kinderheim, die Primarschule E.________ und den Schulweg von B.________ ohne Einwilligung aufzusuchen und B.________ mitzunehmen». Wer

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. IV. Die Elternbeiträge gelten als Unterhaltsbeiträge und werden der Kindsmutter gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZGB auferlegt. V. Die für B.________ bestehende Beistandschaft wird mit sofortiger Wirkung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB erweitert. VI. Der Beistand wird beauftragt, die Platzierung soweit nötig zu begleiten. VII. Diesem Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VIII. Die Gerichtskosten von CHF 210.00 gehen zu Lasten der Kindsmutter. dass mit Urteil 5A_909/2021 vom 22. März 2022 des Bundesgerichts das Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid vom 27. September 2021 als gegenstandslos geworden vom Protokoll abgeschrieben wurde; dass A.________ am 28. März 2022 Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Februar 2022 des Friedensgerichts erhob. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass der Entscheid vollumfänglich aufzuheben sei. Es sei eine Familienbegleitung anzuordnen und B.________ einen regelmässigen, zeitlich ausgedehnten Kontakt zur Beschwerdeführerin zu ermöglichen. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zu überweisen; dass das Friedensgericht am 1. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde schloss; dass gegen Entscheide der Schutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden kann (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]); dass die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde in Kindesschutz- verfahren sinngemäss anwendbar sind (Art. 314 Abs. 1 ZGB); dass die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids beträgt (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der Entscheid vom 23. Februar 2022 wurde am 24. Februar 2022 zugestellt, so dass die am Montag,

E. 28 März 2022 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist; dass A.________ zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 450 Abs. 2 ZGB); dass die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB), d.h. es gilt aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorge- tragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinrei- chend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägun- gen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1); dass sich vorliegend die Beschwerdeführerin nicht substantiiert mit den Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids auseinandersetzt. In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen lediglich die Stellungnahme vom 21. Februar 2022 etwas kürzer und in einer abgeänderten Reihenfolge wieder-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 holt, was ungenügend ist. Die Beschwerdeführerin geht nicht auf die Erwägungen des Friedensge- richts, namentlich dass sie gemäss dem Gutachten vom 29. Januar 2021 derzeit nicht ausreichend erziehungsfähig ist, sie sich deutlich ambivalent verhält, bereits erfolglos zahlreiche mildere Mass- nahmen versucht wurden, welche von ihr entweder abgelehnt oder missbraucht wurden, und es bereits zu zahlreichen Interventionen der Kantonspolizei gekommen ist, was B.________ stark belastet und verunsichert, ein, sondern legt pauschal ihre Sicht der Dinge dar. Auf die Beschwerde ist damit mangels Begründung nicht einzutreten; dass der Hof zudem feststellt, dass das Friedensgericht gemäss dem angefochtenen Entscheid auf den Entscheid des Bundesgerichts zuwartete, zumal zahlreiche wichtige Fragen betreffend den Kontakt von B.________ zu ihrer Mutter (begleitet, unbegleitet, erwachsenpsychiatrische Begutach- tung etc.) noch offen seien; dass in der Zwischenzeit der Entscheid des Bundesgerichts ergangen ist und dieses das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben hat; dass das Bundesgericht namentlich erwog, dass sich die Frage der Unterbringung wie auch dieje- nige der Ausgestaltung des Besuchsrechts der Mutter durchaus anders stellen könne, wenn das Kind nur noch über einen Elternteil verfüge und sich ferner die Anhörung von B.________ aufgrund der veränderten Verhältnisse entsprechend neu stellen werde; dass das Friedensgericht demnach abzuklären haben wird, welchen Einfluss der Tod des Kindsva- ters auf die vorliegende Situation hat, und – wie angekündigt – einen neuen Entscheid zu treffen haben wird; dass die Verfahrenskosten zu Lasten der betroffenen Person gehen. Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dass die Gerichtskosten auf CHF 400.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Es ist keine Parteient- schädigung zu sprechen; (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 400.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. April 2022/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2022 45 Urteil vom 13. April 2022 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger betreffend das Kind B.________ Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses Beschwerde vom 28. März 2022 gegen den Entscheid des Friedens- gerichts des Sensebezirks vom 23. Februar 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 In Anbetracht dessen, dass A.________, geboren 1984, und C.________ sel., geboren 1972, die nicht miteinander verhei- rateten Eltern des Kindes B.________, geboren im 2015, sind bzw. waren. A.________ und C.________ waren getrennt. B.________ lebte bis Januar 2020 bei ihrer Mutter, welche das alleinige Sorgerecht hatte; dass mit Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) vom

24. Januar 2020 B.________ unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt wurde. Der Kindsmutter wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und dem Kindsvater übertr- agen. Das Friedensgericht stellte sodann fest, dass der Kindsvater B.________ derzeit freiwillig im Kinderheim D.________ in E.________ unterbringt, bis seine Situation geklärt ist und die Wohnung kindsgerecht eingerichtet werden konnte. Für B.________ wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Kindsmutter wurde das Besuchsrecht entzogen und untersagt bis zum Zeitpunkt, an dem die Beiständin den Besuchsplan erstellt hat in Absprache mit dem Kinder- heim. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies der hiesige Hof mit Urteil vom

27. April 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde (106 2020 18-19-33); dass mit vorsorglichem Entscheid der Friedensrichterin vom 24. Juni 2020 A.________ das ordent- liche Besuchsrecht entzogen und ihr ein begleitetes Besuchsrecht einmal pro Woche im Kinderheim D.________ eingeräumt wurde. Der Entscheid blieb unangefochten; dass sich A.________ in der Folge weigerte, das Besuchsrecht im Kinderheim wahrzunehmen. Mit Entscheid des Friedensgerichts vom 22. Juli 2020 wurde ihr sodann das ordentliche Besuchsrecht vorsorglich entzogen (Ziff. II) und ihr alle zwei Wochen ein begleitetes Besuchsrecht im F.________ eingeräumt (Ziff. III). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der hiesige Hof mit Urteil vom 8. Oktober 2020 ab (106 2020 108); dass das Friedensgericht im selben Entscheid überdies namentlich entschied, dass B.________ bis auf Weiteres im Kinderheim D.________ bleibt und den Antrag auf Erteilung der alternierenden Obhut der Kindsmutter abwies. Die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. November 2020 des hiesigen Hofs ebenfalls abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (106 2020 116); dass das Friedensgericht mit Entscheid vom 26. August 2020 Dr. G.________, H.________, mit der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens betreffend B.________ beauftragte. Dieses ging am 1. Februar 2021 beim Friedensgericht ein; dass das Friedensgericht am 27. Mai 2021 namentlich das Folgende entschied: I. Die Obhut über B.________, geb. im 2015, wird dem Kindsvater C.________ eingeräumt. II. Das Friedensgericht stellt fest, dass B.________ auf Entscheid ihres Vaters bis auf Weiteres im Kinderheim D.________ bleibt. III. Der Kindsmutter A.________ wird ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Das begleitete Besuchsrecht findet im «F.________» in I.________ statt und dauert alle zwei Wochen zwei Stunden. (…)

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 dass A.________ gegen diesen Entscheid am 19. Juli 2021 Beschwerde erhob. Mit Urteil 106 2021 60 - 74 vom 27. September 2021 hiess der Kindes- und Erwachsenenschutzhof die Beschwerde teilweise gut und änderte Ziffer III und IV des Entscheids des Friedensgerichts vom 27. Mai 2021 ab, welche neu wie folgt lauteten: III. Der Kindsmutter A.________ wird ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Das begleitete Besuchsrecht findet grundsätzlich im F.________ in I.________ statt und dauert alle zwei Wochen zwei Stunden. Das begleitete Besuchsrecht kann an einem anderen Ort durchgeführt werden, soweit sichergestellt ist, dass dieses von Anfang bis Ende inkl. Hin- und Rückweg vom Kinderheim begleitet ist und der Kindsmutter keine Gelegenheit gegeben wird, sich mit B.________ den Örtlichkeiten zu entziehen. Sollte kein solcher Ort gefunden werden oder auch dieser Ort aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter scheitern, werden keine weiteren Alternativen mehr ausprobiert und das begleitete Besuchsrecht fortan stets im F.________ ausgeübt. Die Voraussetzungen für die Umwandlung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht lauten wie folgt:

1. Erstellung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens der Kindsmutter und Umsetzung allfälli- ger empfohlener Massnahmen.

2. Regelmässigkeit der begleiteten Besuche (mindestens ein, besser zwei Besuche pro Monat über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten).

3. Besuche sind verbindlich und finden ausschliesslich zu den vereinbarten Zeiten statt.

4. Tatbeweise der Bindungstoleranz gegenüber dem Vater. IV. Der Beistand wird beauftragt, das Besuchsrecht nach Ziff. III aufzugleisen. Er wird ausserdem dem Friedensgericht Bericht und Antrag zu erstatten haben, sobald die Voraussetzungen für die Umwand- lung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht erfüllt sind. dass A.________ gegen diesen Entscheid am 1. November 2021 Beschwerde beim Bundesgericht erhob; dass C.________ im 2022 verstarb; dass die Friedensrichterin mit superprovisorischem Entscheid vom 31. Januar 2022 namentlich entschied, dass B.________ per sofort und bis auf weiteres im Kinderheim D.________ platziert wird. Ausserdem wurde A.________ unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB folgende Weisung erteilt: «Es wird der Kindsmutter ausdrücklich untersagt, das Kinderheim ohne Einwilligung aufzusu- chen.»; dass A.________ am 21. Februar 2022 dazu Stellung nahm und sich mit der gerichtlichen Anord- nung einer Platzierung nicht einverstanden zeigte; dass das Friedensgericht am 23. Februar 2022 das Folgende entschied: I. Der Entscheid der Friedensrichterin des Sensebezirks vom 31. Januar 2022 wird bestätigt. II. B.________ wird per sofort und bis auf weiteres im Kinderheim D.________ platziert. III. A.________ wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB folgende Weisung erteilt: «Es wird der Kindsmutter ausdrücklich untersagt, B.________, das Kinderheim, die Primarschule E.________ und den Schulweg von B.________ ohne Einwilligung aufzusuchen und B.________ mitzunehmen». Wer

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. IV. Die Elternbeiträge gelten als Unterhaltsbeiträge und werden der Kindsmutter gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZGB auferlegt. V. Die für B.________ bestehende Beistandschaft wird mit sofortiger Wirkung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB erweitert. VI. Der Beistand wird beauftragt, die Platzierung soweit nötig zu begleiten. VII. Diesem Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VIII. Die Gerichtskosten von CHF 210.00 gehen zu Lasten der Kindsmutter. dass mit Urteil 5A_909/2021 vom 22. März 2022 des Bundesgerichts das Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid vom 27. September 2021 als gegenstandslos geworden vom Protokoll abgeschrieben wurde; dass A.________ am 28. März 2022 Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Februar 2022 des Friedensgerichts erhob. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass der Entscheid vollumfänglich aufzuheben sei. Es sei eine Familienbegleitung anzuordnen und B.________ einen regelmässigen, zeitlich ausgedehnten Kontakt zur Beschwerdeführerin zu ermöglichen. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zu überweisen; dass das Friedensgericht am 1. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde schloss; dass gegen Entscheide der Schutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden kann (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]); dass die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde in Kindesschutz- verfahren sinngemäss anwendbar sind (Art. 314 Abs. 1 ZGB); dass die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids beträgt (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der Entscheid vom 23. Februar 2022 wurde am 24. Februar 2022 zugestellt, so dass die am Montag,

28. März 2022 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist; dass A.________ zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 450 Abs. 2 ZGB); dass die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB), d.h. es gilt aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorge- tragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinrei- chend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägun- gen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1); dass sich vorliegend die Beschwerdeführerin nicht substantiiert mit den Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids auseinandersetzt. In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen lediglich die Stellungnahme vom 21. Februar 2022 etwas kürzer und in einer abgeänderten Reihenfolge wieder-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 holt, was ungenügend ist. Die Beschwerdeführerin geht nicht auf die Erwägungen des Friedensge- richts, namentlich dass sie gemäss dem Gutachten vom 29. Januar 2021 derzeit nicht ausreichend erziehungsfähig ist, sie sich deutlich ambivalent verhält, bereits erfolglos zahlreiche mildere Mass- nahmen versucht wurden, welche von ihr entweder abgelehnt oder missbraucht wurden, und es bereits zu zahlreichen Interventionen der Kantonspolizei gekommen ist, was B.________ stark belastet und verunsichert, ein, sondern legt pauschal ihre Sicht der Dinge dar. Auf die Beschwerde ist damit mangels Begründung nicht einzutreten; dass der Hof zudem feststellt, dass das Friedensgericht gemäss dem angefochtenen Entscheid auf den Entscheid des Bundesgerichts zuwartete, zumal zahlreiche wichtige Fragen betreffend den Kontakt von B.________ zu ihrer Mutter (begleitet, unbegleitet, erwachsenpsychiatrische Begutach- tung etc.) noch offen seien; dass in der Zwischenzeit der Entscheid des Bundesgerichts ergangen ist und dieses das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben hat; dass das Bundesgericht namentlich erwog, dass sich die Frage der Unterbringung wie auch dieje- nige der Ausgestaltung des Besuchsrechts der Mutter durchaus anders stellen könne, wenn das Kind nur noch über einen Elternteil verfüge und sich ferner die Anhörung von B.________ aufgrund der veränderten Verhältnisse entsprechend neu stellen werde; dass das Friedensgericht demnach abzuklären haben wird, welchen Einfluss der Tod des Kindsva- ters auf die vorliegende Situation hat, und – wie angekündigt – einen neuen Entscheid zu treffen haben wird; dass die Verfahrenskosten zu Lasten der betroffenen Person gehen. Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dass die Gerichtskosten auf CHF 400.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Es ist keine Parteient- schädigung zu sprechen; (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 400.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. April 2022/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: