Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1984, und B.________, geboren 1972, sind die nicht miteinander verhei- rateten Eltern des Kindes C.________, geboren 2015. A.________ und B.________ sind getrennt. C.________ lebte bis Januar 2020 bei ihrer Mutter, welche das alleinige Sorgerecht hatte. A.________ ist zudem Mutter eines Sohnes, D.________, geboren 2009, welcher bei seinem Vater lebt. Mutter und Sohn haben keinen Kontakt. B. Mit Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) vom
24. Januar 2020 wurde C.________ unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt. Der Kindsmutter wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und dem Kindsvater übertra- gen. Das Friedensgericht stellte sodann fest, dass der Kindsvater C.________ derzeit freiwillig im Kinderheim E.________ in F.________ unterbringt, bis seine Situation geklärt ist und die Wohnung kindsgerecht eingerichtet werden konnte. Für C.________ wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Kindsmutter wurde das Besuchsrecht entzogen und unter- sagt bis zum Zeitpunkt, an dem die Beiständin den Besuchsplan erstellt hat in Absprache mit dem Kinderheim. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies der hiesige Hof mit Urteil vom 27. April 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde (106 2020 18-19-33). Mit vorsorglichem Entscheid der Friedensrichterin vom 24. Juni 2020 wurde A.________ das ordent- liche Besuchsrecht entzogen und ihr ein begleitetes Besuchsrecht einmal pro Woche im Kinderheim E.________ eingeräumt. Der Entscheid blieb unangefochten. In der Folge weigerte sich A.________ das Besuchsrecht im Kinderheim wahrzunehmen. Mit Entscheid des Friedensgerichts vom 22. Juli 2020 wurde ihr sodann das ordentliche Besuchsrecht vorsorglich entzogen (Ziff. II) und ihr alle zwei Wochen ein begleitetes Besuchsrecht im G.________ eingeräumt (Ziff. III). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der hiesige Hof mit Urteil vom 8. Oktober 2020 ab (106 2020 108). Im selben Entscheid entschied das Friedensgericht überdies namentlich das Folgende: (…) IV. Die Beiständin wird befugt, das Besuchsrecht entsprechend zu erweitern, soweit dies dem Wohl von C.________ zuträglich ist. (…) VI. Das Friedensgericht stellt fest, dass C.________ bis auf Weiteres im Kinderheim E.________ bleibt und den Kindergarten entsprechend in F.________ beginnen wird. VII. Der Antrag der Kindsmutter auf Wechsel der Beistandsperson wird abgewiesen. VIII. Der Antrag der Kindsmutter auf Erteilung der alternierenden Obhut wird abgewiesen. IX. Die Kindsmutter wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, sich nicht länger negativ über den Kindsvater zu äussern. X. Gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB wird die Beiständin beauftragt:
a. das begleitete Besuchsrecht gemäss Ziff. III aufzugleisen;
b. für C.________ eine psychologische Begleitung zu organisieren. (…)
Kantonsgericht KG Seite 3 von 21 Die von A.________ gegen diese Ziffern eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. Novem- ber 2020 des hiesigen Hofs ebenfalls abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (106 2020 116). Mit Entscheid vom 26. August 2020 beauftragte das Friedensgericht Dr. H.________ mit der Erstel- lung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens betreffend C.________. Dieses ging am 1. Februar 2021 beim Friedensgericht ein. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 stellte A.________ erneut einen Antrag auf Beistandswechsel. Das Friedensgericht hörte die Parteien am 24. Februar 2021 namentlich zum Beistandswechsel an und eröffnete das Gutachten. Mit Entscheid vom 24. Februar 2021 hiess das Friedensgericht den Antrag von A.________ auf Wechsel der Beistandsperson gut. Wies hingegen ihren Antrag auf gemeinsame Ferien mit C.________ ab. Gegen diesen Entscheid wurde keine Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 23. März 2021 stellte A.________ Ergänzungsfragen zum Gutachten, welche am
29. April 2021 beantwortet wurden. Am 27. Mai 2021 entschied das Friedensgericht das Folgende: I. Die Obhut über C.________, geb. 2015, wird dem Kindsvater B.________ eingeräumt. II. Das Friedensgericht stellt fest, dass C.________ auf Entscheid ihres Vaters bis auf Weiteres im Kinderheim E.________ bleibt. III. Der Kindsmutter A.________ wird ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Das begleitete Besuchsrecht findet im «G.________» statt und dauert alle zwei Wochen zwei Stunden. IV. Der Beistand wird beauftragt das Besuchsrecht nach Ziff. III aufzugleisen. V. Der Antrag auf eine Mediation wird abgewiesen. VI. Diesem Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VII. Die Gerichtskosten werden auf CHF 12‘776.00 festgesetzt und werden den Kindseltern je hälftig zur Bezahlung auferlegt. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 19. Juli 2021 Beschwerde. Sie stellt folgende Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge: 1. Die Ziffern 1, 2, 3 und 5 des Entscheids des Friedensgerichts Sensebezirk, Dossiernummer 300 2019 150, vom 27. Mai 2021 seien aufzuheben; 2. Es sei die alternierende Obhut über C.________, geb. 2015, zu installieren; 3. C.________, geb. 2015, sei umgehend aus dem Kinderheim E.________ zu entlassen und wiederum bei der Beschwerdeführerin und Kindsmutter unterzubringen; 4. Eventualiter: C.________, geb. 2015, sei vorerst im Kinderheim E.________ zu belassen, es sei jedoch umgehend ein anderer Ort als den «G.________» für die Wahrnehmung des begleiteten Besuchsrechts der Beschwerdeführerin zu bestimmen; 5. Es sei eine Mediation zwischen den Kindseltern zur Verbesserung der elterlichen Kommunikation anzuordnen; 6. Eventualiter: Die Sache sei der Vorinstanz zur Neubeurteilung zu überweisen; 7. Ziffer 4 der vorgenannten Rechtsbegehren sei vorsorglich bis zum Entscheid anzuordnen;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 21 Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2021 verwies das Friedensgericht grundsätzlich auf seinen Entscheid vom 27. Mai 2021 und schloss implizit auf Abweisung der Beschwerde. A.________ nahm dazu am 28. Juli 2021 spontan Stellung. B.________ nahm am 30. Juli 2021 Stellung zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Jugendamt äusserte sich am 31. Juli 2021 zur Frage des begleiteten Besuchsrechts an einem anderen Ort als dem G.________. Am 9. August 2021 reichte A.________ ein Arbeitszeugnis zu den Akten. Mit Eingabe vom 13. August 2021 informierte das Friedensgericht über die neusten Entwicklungen in der Angelegenheit. Am 16. August 2021 tätigte A.________ eine weitere spontane Eingabe. B.________ nahm am 18. August 2021 Stellung zur Beschwerde und schloss auf Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 30. August 2021 änderte A.________ ihr Rechtsbegehren 4 dahingehend ab, dass die begleiteten Besuche an einem anderen Ort als dem G.________ stattfinden sollen und dies jeweils mittwochs. Weiter beantragt sie, dass C.________ kindsgerecht anzuhören sei. Eventualiter sei ein Kurzbericht zu deren momentanem Befinden und Willen, zurück zu ihrer Mutter zu dürfen, einzuholen. Das Jugendamt nahm dazu am 11. September 2021 und B.________ am 13. September 2021 Stellung. Mit Eingabe vom 20. September 2021 beantragte A.________, C.________ vom 11. bis 24. Oktober 2021 zu sich in die Ferien nehmen zu dürfen (106 2021 74). D. Mit Urteil vom 9. August 2021 hiess die Präsidentin des hiesigen Hofs das Gesuch um Ertei- lung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege von B.________ gut (106 2021 66). Mit Urteil vom 20. August 2021 wies die Präsidentin das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen von A.________ ab (106 2021 61).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gegen Entscheide der Schutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident kann beim Kantons- gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).
E. 1.2 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindes- schutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB).
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E. 1.3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann der Entscheid vom 27. Mai 2021 zugestellt wurde, womit die am 19. Juli 2021 eingereichte Beschwerde als rechtzeitig eingereicht gilt.
E. 1.4 A.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB).
E. 1.5 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Unter- suchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).
E. 1.6 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend hat das Frie- densgericht dem Entscheid (recte: der Beschwerde) die aufschiebende Wirkung entzogen und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen.
E. 1.7 Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden und verzichtet auf eine Anhörung der Parteien (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 2 Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, dass C.________ anzuhören sei.
E. 2.1 C.________ sei ein schlaues und für ihr Alter reifes sowie resilientes Kind, welches wisse, was sie wolle. Diese Anhörung sollte bestenfalls von einer unabhängigen Person und nicht vom Kinderheim oder dem Friedensgericht durchgeführt werden, damit eine ungebührliche Beeinflus- sung ausgeschlossen werden könne. Eventualiter sei ein Kurzbericht zum momentanen Befinden von C.________ und deren Willen, zurück zu ihrer Mutter zu dürfen, einzuholen.
E. 2.2 Nach Art. 314a Abs. 1 ZGB wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie aufgrund ihrer Parteistel- lung als Beweismittel beantragen können. Die Anhörung findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen, das heisst von Amtes wegen statt. Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung durchzuführen. Das bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzich- ten darf. Damit würde das Anliegen des Gesetzgebers unterlaufen, die Stellung des Kindes im Prozess zu stärken. Denn faktisch könnte die Kindesanhörung mit einer antizipierten Beweiswürdi- gung fast durchwegs ausgehebelt werden, ist doch gerade bei kleineren Kindern zu erwarten, dass sie sich zu beiden Eltern hingezogen fühlen, oft in einem Loyalitätskonflikt stehen und in aller Regel zu beiden Elternteilen Kontakt pflegen möchten. Die geschilderten Überlegungen gelten freilich nicht für jede Ausprägung der antizipierten Beweiswürdigung. Sie treten dort in den Hintergrund, wo das Gericht zum Schluss kommt, dass eine Anhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangslage
Kantonsgericht KG Seite 6 von 21 überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung). Daran ändert auch der erwähnte persönlichkeitsrechtliche Aspekt nichts, welcher der Kindesanhörung eignet, denn auch er zwingt das Gericht nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden Erkenntniswer- tes einer reinen Formsache gleichkäme. Eine antizipierte Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn liegt nur vor, wenn das Gericht an sich taugliche Beweise, die gegen ein vorweggenommenes Beweisergebnis angerufen werden, mit der Begründung nicht abnimmt, dass es seine Überzeugung schon gewonnen habe und sich davon auch durch den fraglichen Beweis nicht werde abbringen lassen. Soweit das Gericht also nicht davon überzeugt ist, dass die Kindesanhörung keinen Erkennt- niswert haben wird, muss es mithin selbst bei erheblichen Zweifeln darüber, ob dieses Beweismittel "etwas bringen wird", eine Anhörung durchführen. Die zitierte Rechtsprechung, wonach auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichtet werden darf, ist in diesem Sinne zu präzisieren. Dass die Anhörung kein Selbstzweck ist, gilt auch mit Blick auf die Frage, wie oft eine Kindesanhörung im selben Verfahren stattfinden soll. Nach der Rechtsprechung ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stün- de. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs. Ein Verzicht auf eine erneute Anhö- rung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist. Schliesslich ist nach der Rechtsprechung vor dem oberen kantonalen Gericht keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhält- nisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 m.H.; Urteil BGer vom 23. Juli 2021 5A_1066/2020 E. 3.2).
E. 2.3 Vorliegend wurde C.________ bereits von den – unabhängigen – Gutachtern zu den entscheidrelevanten Punkten angehört. Bereits damals äusserte C.________ den Willen, sowohl bei der Mutter, beim Vater als auch im Kinderheim zu wohnen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit wesentlich verändert haben sollen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass sich C.________ in einem Loyalitätskonflikt befindet. Sie ist im Übrigen erst knapp 6-jährig. Eine erneute Anhörung wäre daher für sie nicht zumutbar. Die Beschwerdefüh- rerin legt nicht dar, inwiefern der Wunsch eines knapp 6-jährigen Kindes betreffend die Obhut ausschlaggebend sein soll, insbesondere bei mangelnder Erziehungsfähigkeit (vgl. zum Ganzen nachstehend E. 3). Vielmehr ist dieser lediglich eines von vielen Entscheidkriterien. Dies selbst wenn es sich bei C.________ um ein schlaues, für ihr Alter reifes und resilientes Kind handelt. Eine erneute Anhörung von C.________ ist somit weder erforderlich noch würde dies im Kindeswohl liegen. Der entsprechende Antrag ist damit abzuweisen.
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, dass subsidiär ein Kurzbericht zum momentanen Befinden von C.________ und deren Willen, zurück zu ihrer Mutter zu dürfen, einzuholen sei. Auch diesbezüglich macht sie jedoch keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse geltend, weswegen auch dieser Antrag abzuweisen ist.
E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, dass die alternierende Obhut anzuordnen sei.
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E. 3.1 Sie führt in ihrer Beschwerde namentlich aus, dass obwohl das Gutachten ihre Erziehungs- fähigkeit in Frage stelle, werde auch ganz klar festgestellt, dass die Fragezeichen in Zusammenhang mit deren Kampf mit den Behörden entstanden seien. Nirgends gebe es Hinweise darauf, dass sie vor der vermeintlich ungerechtfertigten Fremdplatzierung von C.________ irgendwelche erzieheri- schen Lücken oder ähnliches aufwies. Auch in den seither beobachteten Kontakten werde sie stets als zugewandt und fürsorglich sowie das Band zwischen Mutter und Kind als eng beschrieben. So werde der Konflikt der Mutter mit den Behörden fälschlicherweise auf ihre Beziehung zu C.________ projiziert. Sowohl die damalige Kita als auch das Kinderheim würden C.________ eine gepflegte und sonnige Art sowie eine ausgeprägte Resilienz attestieren. Dies wäre bei fehlender Erziehungs- fähigkeit schlicht nicht möglich. Die Feststellung, dass eine gesunde Beziehung zwischen ihr und C.________ besteht, sei demnach erwiesen und werde auch durch den Wunsch von C.________, sowohl bei ihr, dem Kindsvater und im Kinderheim zu wohnen, bekräftigt. Sie sei stets bestrebt (gewesen), C.________ ein förderliches Umfeld zu bieten. Beide Elternteile tun sich zwar in der Kommunikation miteinander aktuell schwer, weshalb eine Begleitung durch eine Fachperson ange- zeigt sei. Dennoch habe sie nie negativ über den Kindsvater gesprochen und auch nach der Fremd- platzierung von C.________ keinen diesbezüglichen Loyalitätskonflikt geschaffen. Sie habe sich seit jeher für die alternierende Obhut stark gemacht und dadurch den gegenseitigen Kontakt des Kinds- vaters und C.________ gefördert. Alleine die wiederholte Beantragung einer Mediation zeige bereits, dass sie kooperationsbereit sei und sich um eine Verbesserung der Kommunikation zwischen den Elternteilen bemühe. Mit spontaner Stellungnahme vom 28. Juli 2021 macht sie zudem geltend, dass sie neun Jahre Erziehungserfahrung habe und die Kinder stets gut versorgt, gepflegt und gefördert worden seien. Dies zeige sich auch sehr deutlich daran, dass C.________ ein in allen Bereichen altersgerecht entwickeltes Kind sei, welches von allen Seiten für ihre aufgestellte Art, Selbständigkeit und Resili- enz gelobt werde. Die starke Verbindung zwischen C.________ und ihr sei unbestritten, dies zeige sich auch in ihrem vehementen Kampf um ihre Tochter sowie dadurch, dass C.________ ihre Mutter stark vermisse. Am 9. August 2021 reichte sie sodann ein Arbeitszeugnis vom I.________ ein, welches als weiteres Indiz anzusehen sei, dass sie sehr wohl mit Kindern – aber auch mit Vorgesetzten – umgehen könne und für diese keine Gefährdung darstelle. Der Beschwerdegegner führt hingegen aus, dass das Kindeswohl aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin gefährdet sei. Das ambivalente Verhalten der Beschwerdeführerin, einerseits Hilfe anzufordern, andererseits die angebotenen Unterstützungsmassnahmen abzulehnen und statt- dessen unrealistische Forderungen zu stellen, ziehe sich wie ein roter Faden durch die gesamten Verfahrensakten. Ihr psychischer Zustand sei instabil. Sie sei nicht in der Lage, adäquate und kinds- gerechte Entscheidungen zu treffen. Die Beschwerdeführerin sei nach Einschätzung der Gutachter nicht in der Lage, von einer Manipulation und negativer Beeinflussung des Kindes abzusehen, so- bald sie mit diesem allein ist. Da bereits die in einem ersten Schritt angeordneten Kontakte im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts, derartige, dem Kindeswohl entgegenstehende Probleme mit sich bringt, die allein im Verhalten der Beschwerdeführerin ihren Ursprung haben, seien die Voraussetzungen für eine (teilweise) Obhutszuteilung an die Beschwerdeführerin noch längst nicht erfüllt. Ein weiterer gewichtiger Punkt sei der Schluss der Gutachter, dass bei der Beschwerdefüh- rerin eine psychische Belastung mit Störungswert vorliegt und diese durch eine erwachsenenpsych- iatrische Begutachtung und Therapie behandelt werden sollte, um die Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin zu erhöhen. Die Beschwerdeführerin lehne auch dies konsequent ab.
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E. 3.2 Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB), geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Die alternierende Obhut setzt in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraus (zum Ganzen: BGE 142 III 612 E. 4.2 ff. m.H.). Ein Gutachten unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fach- fragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1).
E. 3.3 Das Friedensgericht erwog, dass gemäss dem Erziehungsfähigkeitsgutachten die elterlichen Kompetenzen bei der Beschwerdeführerin derzeit nicht ausreichend vorhanden seien, um die Obhut über C.________ wahrzunehmen. Vielmehr komme das Gutachten zum Ergebnis, dass bei ihr eine psychische Belastung mit Störungswert vorhanden sein könnte, was zwingend erwachsenenpsych- iatrisch abgeklärt werden müsse. Dagegen wehre sich die Beschwerdeführerin vehement. Eine Kindeswohlgefährdung durch die Kindsmutter könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, so lange sich diese nicht einer erwachsenenpsychiatrischen Abklärung unterziehe. Die Einschätzung der Gutachter decke sich mit jener aller bisher involvierten Fachpersonen, sei es die Erwachsenen- beiständin, das Jugendamt, das Friedensgericht, das Kinderheim oder etwa dem Kindsvater. Die alleinige Obhut beim Vater sei daher zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, dass das Erziehungsfähigkeitsgutachten nicht schlüssig wäre. Dieses beruht auf umfassenden Abklärungen und die Gutachter äussern sich bereits zu sämtlichen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten. So kann dem Gutachten namentlich das Folgende entnommen werden (S. 54): «Bei A.________ ergeben sich aus der Analy- se der elterlichen Kompetenzen Lücken in fast allen Facetten, sodass wir die Voraussetzungen nicht als gegeben sehen, C.________ zum jetzigen Zeitpunkt wieder in die Obhut der Mutter zu geben. Diese Einschätzung lässt nicht die Tatsache ausser Acht, dass die Mutter während vier Jahren für C.________ gesorgt hat und dass C.________ ohne nennenswerte Auffälligkeiten als mögliche Folge dieser Zeit ins Kinderheim eingetreten ist. A.________ hat durchaus relevante Fähigkeiten im Umgang mit ihren Kindern: Sie hat C.________ stets gut gepflegt, sie angeleitet und ihr durch verschiedene Aktivitäten Anregung geboten. Eine Mutter-Kind-Beziehung ist fraglos vorhanden. Es ist verständlich, wenn zwischen der Absage an die Obhut bei der Mutter und ihren Leistungen in den ersten vier Lebensjahren von C.________ ein Widerspruch gesehen wird. Die Auflösung liegt massgeblich im Verhalten der Mutter. Bald nach Einbezug des Friedensgerichts 2019 verstrickte sich A.________ in einen normativ begründeten, nicht kindesbezogenen Kampf gegen die Behörde,
Kantonsgericht KG Seite 9 von 21 gewährte dem Vater schon zu Beginn die vereinbarten Besuche nicht, drückte gleichzeitig aber auch Überforderung aus und verweigerte die Zusammenarbeit mit der Beiständin fast gänzlich. Auf die veränderten Gegebenheiten konnte sie sich nicht einstellen. Als Folge ihres Kampfes brach sie den Kontakt zu ihrer Tochter mehrfach ab, holte geschenkte Kleidung und Spiele aus dem Heim ab und liess zu, dass C.________ bei ihr durch die Polizei abgeholt werden musste. Sowohl die Beiständin wie auch das Team des Kinderheims haben wiederholt Angebote für Besuche gemacht und Hinwei- se gegeben, wie die Mutter vorgehen könnte, worauf die Mutter nicht oder nur kurzzeitig eingetreten ist. Hinzu kommt, dass A.________ die Betreuung durch den Vater nicht akzeptiert und den Loyali- tätskonflikt von C.________ phasenweise aktiv verstärkt hat. Allein auf dieser Grundlage wäre eine alternierende Obhut zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, da hierfür ein reichliches Mass an Zusammenarbeit nötig wäre. Auch die Vermittlung durch die Beiständin wäre nicht möglich. Zur Argumentation hinsichtlich des erwähnten, vermeintlichen Widerspruchs ist ergänzend anzu- merken, dass C.________ seit ihrem vierten Lebensmonat etliche Zeit in Fremdbetreuung verbracht hat, dass ihre gut entwickelten Fähigkeiten und Kompetenzen also auch auf Lernprozesse in der Kindertagesstätte oder bei weiteren Betreuungspersonen zurückgeführt werden können. Die Anteile von A.________ und der extern Betreuenden kann nicht klar bemessen werden.» Weiter wird im Erziehungsfähigkeitsgutachten ausgeführt (S. 62): «A.________ hat sich während den ersten vier Lebensjahren um C.________ gekümmert, sie gut gepflegt und ihr Anregung und Spiel ermöglicht. Soweit beurteilbar hat sie ihr auch einen angemessenen wohnlichen Rahmen geboten und ihre Betreuung organisiert. C.________ ist mit gut entwickelten Fähigkeiten und Kompetenzen ins Kinderheim eingetreten. Diese gute Entwicklung basiert auf der Interaktion zwischen ihren anlagebedingten Voraussetzungen mit der Umwelt, die massgeblich durch externe Betreuungspersonen mitgestaltet wurde. Wie viel Lernen und Entwicklung anteilmässig bei der Mutter und wie viel in der zeitlich umfangreichen Fremdbetreuung erfolgt ist, lässt sich nicht ausdif- ferenzieren. Festzuhalten ist, dass die Mutter sich zumindest seit C.________’ Eintritt im Kinderheim E.________ in einer Art und Weise verhält, die dem Kindswohl nicht förderlich sind. Insbesondere den Einbezug von C.________ in ihren Konflikt mit dem Vater und mit den Behörden ist unzulässig. Aufgrund der fehlenden Reflexion und Perspektivenübernahme […] kann nicht davon ausgegangen werden, dass es hierbei zu einer raschen Veränderung kommt. Insbesondere ist die beschriebene Beziehungsge- staltung zu C.________ zu nennen, die den Bedürfnissen des Mädchens nicht gerecht werden. Auch bestehen Zweifel, inwieweit [sie] überhaupt in der Lage ist, Beziehungen zu gestalten. Emotionale, einfühlsame Zugewandtheit gegenüber C.________ – oder auch gegenüber ihrem Sohn D.________ – waren kaum festzustellen.» Die Beschwerdeführerin kann demnach nichts zu ihren Gunsten davon ableiten, dass sie für C.________ während vier Jahren gesorgt hat, diese bisher keine nennenswerten Auffälligkeiten aufweist und eine Mutter-Kind-Beziehung vorhanden ist. Ebenso wenig, dass die Fragezeichen betreffend die Erziehungsfähigkeit im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die Behörden entstanden sind bzw. dass sie vehement um ihre Tochter kämpft. Dies ändert nichts daran, dass solche Fragezeichen bestehen und die Beschwerdeführerin ihren Kampf gegen die Behörden über das Kindeswohl stellt. Was im Übrigen die angeblich ungerechtfertigte Fremdplatzierung betrifft, so kann auf das Urteil 106 2020 18-19-33 vom 27. April 2020 des hiesigen Hofs verwiesen werden. Weiter trifft es nicht zu, dass sie in den seither beobachteten Kontakten stets als zugewandt und fürsorglich beschrieben wird. Vielmehr wird gerade festgehalten, dass die Beziehungsgestaltung zu
Kantonsgericht KG Seite 10 von 21 C.________ deren Bedürfnissen nicht entspricht und Zweifel bestehen, inwieweit sie überhaupt in der Lage ist, Beziehungen zu gestalten. Emotionale, einfühlsame Zugewandtheit gegenüber ihren beiden Kindern seien kaum festzustellen. Daran ändert nichts, wenn sich C.________ wünscht, sowohl bei der Beschwerdeführerin, beim Beschwerdegegner als auch im Kinderheim zu wohnen. Den Gutachtern war diese Aussage von C.________ bewusst, sie kamen jedoch zum Schluss, dass die Bindungsqualität zur Kindsmutter nicht ausreichend eingeschätzt werden könne (S. 59, Frage 5; S. 60, Frage 7; vgl. auch S. 42; S. 60, Frage 8). Auch wenn weiterhin eine Mutter-Kind-Beziehung besteht, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht in der Lage ist, auf die Bedürfnisse von C.________ einzugehen. Irrelevant ist im vorliegenden Zusammenhang auch das Arbeitszeugnis vom 30. September (das Jahr ist nicht angegeben) des I.________. Dieses äussert sich zwar positiv zu der von der Beschwer- deführerin geleisteten Arbeit. Vorliegend geht es jedoch nicht um ihren allgemeinen Umgang mit Vorgesetzten und fremden Kindern, sondern konkret um die Erziehungsfähigkeit betreffend C.________. Selbst wenn sie für fremde Kinder keine Gefährdung darstellt, vermag dies nichts daran zu ändern, dass ihr Umgang mit C.________ derzeit nicht dem Kindeswohl entspricht. Weiter ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dazu äussert, dass das Friedensgericht gestützt auf das Gutachten davon ausgeht, dass bei ihr eine psychische Belastung mit Störungswert vorhanden sein könnte, was zwingend erwachsenenpsychiatrisch abgeklärt werden müsse. Eine entsprechende Begutachtung wird von den Gutachtern als eine erste Voraus- setzung angesehen, um die begleiteten Besuche in unbegleitete umwandeln und schliesslich bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen die alternierende Obhut anordnen zu können (S. 57). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Erziehungsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin derzeit nicht gegeben ist. Mangels Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fällt daher auch eine alternierende Obhut ausser Betracht. Somit ist auch nicht auf die weiteren Voraussetzungen, insbe- sondere Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, geographische Situation, Stabilität, persönliche Betreuung sowie soziales Umfeld, für die Anordnung einer alternierenden Obhut einzu- gehen. Dennoch ist festzuhalten, dass es entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, dass sie sich nie negativ über den Kindsvater geäussert und keinen Loyalitätskonflikt geschaffen hat. So warf sie dem Kindsvater u.a. vor, dass er kein Interesse am Kind habe, seine plötzliche Motivation migrationsrechtlicher Natur sein könnte, er ein Alkoholproblem, viele laufende Strafanzeigen, Gefängnisaufenthalte, welche noch anstehen, und laufende Betreibungen über CHF 200'000.- habe, er Schwarzgeld erhalte, nicht integrierbar, unzuverlässig und verantwortungs- los sei und C.________ bei ihm gefährdet sei (vgl. u.a. E-Mails vom 28. Januar 2020, 8. März 2020,
27. April 2020, 1. und 2. Mai 2020, 11. Mai 2020, 17. Juli 2020, 11. Februar 2021; Sitzungsprotokoll vom 22. Juli 2020, S. 6; WhatsApp-Nachrichten vom 21. August 2020; vgl. die Entscheide des Frie- densgerichts vom 24. Juni 2020 und 22. Juli 2020). Weiter gehen sowohl die Beiständin (S. 27 des Gutachtens), die Psychotherapeutin (S. 28 des Gutachtens) als auch die Heimleiterin (S. 32 des Gutachtens) davon aus, dass sich C.________ in einem Loyalitätskonflikt befindet. Auch die Gutach- ter kommen aufgrund der vermeidenden Aussagen von C.________ betreffend ihre Lebens- und Wohnsituation zum Schluss, dass diese sich in einem Loyalitätskonflikt befindet und die Mutter mit ihren Aussagen dazu beigetragen hat (u.a. S. 40, 41, 42, 49, 55, 57, 58, 62 f. des Gutachtens). So hat die Beschwerdeführerin bspw. C.________ gesagt, dass sie nur entweder bei Mami oder Papi leben könne (S. 32 des Gutachtens), und nach dem Vorfall vom 22. August 2020 verweigerte C.________ die vereinbarten Übernachtungen beim Kindsvater (S. 29 und 33 des Gutachtens).
Kantonsgericht KG Seite 11 von 21 Auch kann der Beschwerdeführerin nur teilweise gefolgt werden, wenn sie behauptet, sich seit jeher für die alternierende Obhut stark gemacht und so den Kontakt zwischen C.________ und dem Kinds- vater gefördert zu haben. So regelte das Friedensgericht mit Entscheid vom 12. November 2019 das Besuchsrecht des Beschwerdegegners provisorisch wie folgt: Der Kindsvater betreut C.________ jede zweite Woche von Donnerstag nach der Kita bis am Sonntagabend um 19.00 Uhr. B.________ holt C.________ jeden zweiten Donnerstag nach der Kita ab und bringt sie am Sonntag- abend nach dem Abendessen um 19.00 Uhr zurück zur Kindsmutter. Obwohl die Beschwerdeführe- rin diese Lösung selber vorgeschlagen hatte, war sie kurz darauf nicht mehr damit einverstanden (vgl. Urteil 106 2019 94 vom 14. Januar 2020 des hiesigen Hofs). Das Besuchsrecht konnte in der Folge nicht umgesetzt werden (vgl. Urteil 106 2020 18-19-33 vom 27. April 2020 des hiesigen Hofs). Auch im Urteil 106 2020 116 vom 17. November 2020 des hiesigen Hofs wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin sehr ambivalent betreffend die von ihr beantragten alternierenden Obhut verhält, wobei auf die entsprechende E. 5.4 verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin kann daher nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass sie die alternierende Obhut beantragt hatte. Was die beantragte Mediation betrifft, so ist auf die nachstehende E. 6 zu verweisen. Auch die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erscheint damit fraglich. Wie gesehen, kommt jedoch eine alternierende Obhut aufgrund der mangelnden Erziehungsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin derzeit ohnehin nicht in Frage. Es braucht daher auch nicht auf die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden, wonach der Beschwerdegegner sämtliche Kommuni- kation zwischen ihr und C.________ verbiete und somit aktiv unterbinde, um eine allfällige alternie- rende Obhut zu verhindern. Die Beschwerde ist demnach betreffend die alternierende Obhut abzu- weisen.
E. 4 Tatbeweise der Bindungstoleranz gegenüber dem Vater. Der Beistand wird dem Friedensgericht Bericht und Antrag erstatten, sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 313 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 411 Abs. 1 ZGB). Erst in diesem Zeitpunkt wird es möglich sein, Phasen für die Ausweitung des Besuchsrechts festzulegen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie über alle erzieherischen Kompetenzen verfüge, wodurch eine Begleitung überflüssig werde. Gewisse ihrer Aktionen könnten zwar gegen eine Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts sprechen, jedoch sei dabei darauf hinzuweisen, dass diese Aktionen immer gegen die bestimmenden Behörden und deren Mitarbeiter gerichtet waren und nie eine Gefahr für C.________ selbst bedeuteten. Sie habe sodann, obwohl mit der Platzierung nicht einverstanden, C.________ immer wieder ins Kinderheim zurückgebracht als sie nicht von der Polizei aufgegriffen wurde. Es bestehe somit keine Fluchtgefahr oder ähnliches. Weiter sei auch kein Vorfall bekannt, ob vor oder nach der Fremdplatzierung, bei welchem C.________ durch sie tatsächlich akut körperlich oder in ihrem Kindeswohl gefährdet gewesen wäre. Sie sei eine sehr aufmerksame engagierte Mutter, welche keine Substanzen missbrauche oder gefährliche Kontakte pflege. C.________ sei weder misshandelt oder vernachlässigt worden, noch sei eine Entscheidung über deren Aufenthaltsort zu treffen. Sie sei in der Lage, selbständig mit C.________ einen altersgerechten Umgang zu pflegen, entsprechende Aktivitäten zu unternehmen und C.________ gegebenenfalls pünktlich an einem vereinbarten Ort zu übergeben. Hierzu müsse auch nicht erst begleitet eine Beziehung aufgebaut werden, diese Beziehung zwischen Mutter und Kind bestehe bereits. Alles in allem scheine das begleitete Besuchsrecht somit nicht als angezeigt und schon gar nicht als mildeste Massnahme, weswegen die Massnahme aufzuheben sei. Mit Eingabe vom 30. August 2021 macht sie sodann geltend, dass sie ab Oktober jeden Mittwoch frei haben wird. Sie habe dies, trotz erneut steigender Corona-Zahlen und hohem Bedarf an Pflege-
Kantonsgericht KG Seite 12 von 21 kräften, mit grosser Mühe bei ihrer Arbeitgeberin erreichen können. Sie möchte damit zeigen und beweisen, dass sie grundsätzlich alles daransetzt, um mit C.________ einen geordneten und regel- mässigen Kontakt pflegen zu können. Dies vorzugsweise wieder bei ihr zuhause, damit C.________ in ihrer gewohnten Umgebung sein könne. Zudem beantragt sie, dass für ein allfälliges begleitetes Besuchsrecht feste bzw. zeitlich begrenzte Phasen festgelegt würden, so dass der Spielplan klar sei und alle auf dem gleichen Wissensstand betreffend Anforderungen und Regeln seien. Am
20. September 2021 beantragte sie zudem, C.________ vom 11. bis 24. Oktober 2021 zu sich in die Ferien nehmen zu dürfen. Das Jugendamt führt mit Stellungnahme vom 11. September 2021 aus, dass das Gutachten einen Fahrplan für unbegleitete Besuche vorsehe. Die Beschwerdeführerin habe bisher keine der vorge- sehenen Voraussetzungen erfüllt. Allerdings müsse seitens der Behörde flexibel und deeskalierend vorgegangen werden, um C.________ vor weiteren Entführungsaktionen und Polizeieinsätzen zu schützen. Auch wenn die Mutter im Umgang mit ihrer Tochter häufig einen natürlichen emotionalen Bezug vermissen lässt, stelle sie für ihre Tochter in der Zeit der Betreuung keine unmittelbare Gefahr dar und die Verbindung zwischen Mutter und Tochter spiele auch für die Tochter nach wie vor eine wichtige Rolle. Unter der Voraussetzung, dass sich die Beschwerdeführerin an die Besuche vom Mittwoch und auch an eine maximale Aufenthaltsdauer bei ihr zuhause oder woanders hält und die Gesamtbesuchszeit von drei Stunden nicht überschreitet, könnten sie sich unter den aktuellen Umständen mittelfristig auch unbegleitete Besuche am Mittwochnachmittag vorstellen. Da die Beschwerdeführerin das Kinderheim aktuell mit allen Mitteln bekämpft, müsste sie allerdings in der Lage sein, die Attacken sofort einzustellen und mit dem Kinderheim verbindliche Vereinbarungen zu treffen. Da die Umsetzung dieser neuen Besuchsrechtsregelung mit dem Risiko verbunden wäre, dass sich in der Perspektive der Mutter unter dem Strich nichts geändert hat, werde eine Testphase mit drei, zunächst vom Beistand begleiteten Besuchen bei ihr zuhause vorgeschlagen. Dabei würde es vor allem darum gehen, zu sehen, ob die Mutter bereit ist, sich an Abmachungen mit dem Beistand und dem Kinderheim zu halten und ob sie vor C.________ Loyalitätskonflikte schürt oder nicht. Schon in dieser Phase wäre sie diejenige, die C.________ vom Kinderheim abholt und wieder zurückfährt. Der Beistand würde sie dann erst vor Ort zuhause oder an einem anderen Ort empfangen. Nach Ablauf der ersten drei Besuche würden sie mit einem kurzen Bericht informieren, um zu entsprechenden Entscheiden zur weiteren Regelung des Besuchsrechts zu kommen.
E. 4.2 Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB sowie die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellen Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon
Kantonsgericht KG Seite 13 von 21 deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhuts- berechtigten Elternteil festzustellen ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen, und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönli- chen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 m.H.).
E. 4.3 Das Friedensgericht begründet das begleitete Besuchsrecht namentlich damit, dass die Beschwerdeführerin das Kindeswohl nicht ins Zentrum stellt und sie es nicht vermag, über ihren Schatten zu springen, um die angeordneten Besuche zu ihrer Tochter wahrzunehmen. Stattdessen stellt sie erneut diverse Forderungen und verkennt dabei die Realität. Es scheine als sei es der Kindsmutter wichtiger, einen Kampf gegen die Beiständin zu gewinnen, als sich an abgemachte Regelungen zu halten, um ihr Kind zu sehen und den Kontakt wieder stetig aufzubauen. Zudem sei es trotz einem Beistandswechsel erneut zu einer Kindesentführung gekommen. Weiter sei es wich- tig, die Beziehung zwischen Vater und Kind weiter zu fördern. Auch deshalb sei es momentan nicht unproblematisch, der Kindsmutter ein unbegleitetes Besuchs- oder Ferienrecht zu gestatten. So verweigerte C.________ nach der Entführung vom 21. August 2020 für einige Zeit die vereinbarten Übernachtungen beim Vater. Zudem wäre es wichtig, ein forensisches Gutachten der Kindsmutter erstellen zu lassen, was von dieser verweigert werde. Es müsse festgestellt werden, dass sich die Kindsmutter rigoros über alle angeordneten Massnahmen hinwegsetze und aufgrund dessen diverse Male gar polizeiliche Interventionen notwendig waren. Dies selbst nach dem für sie eine Sonderlösung in Form eines begleiteten Besuchsrechts bei sich zu Hause aufgegleist wurde. Diesen Erwägungen ist zu folgen. Wie gesehen, verfügt die Beschwerdeführerin entgegen ihren Behauptungen eben gerade nicht über die nötigen erzieherischen Kompetenzen und entspricht deren Beziehungsgestaltung zu C.________ nicht deren Bedürfnissen. Die Beschwerdeführerin setzt sich über sämtliche angeordneten Massnahmen hinweg, selbst wenn Sonderlösungen für sie gefunden werden. Aufgrund dessen waren bereits diverse polizeiliche Interventionen notwendig, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Dabei kann nicht zu ihren Gunsten ausgelegt werden, dass ihre Aktionen immer gegen die bestimmenden Behörden und deren Mitarbeiter gerich- tet waren. Vielmehr ist es eben gerade bedenklich, dass die Beschwerdeführerin ihren Kampf gegen die Behörden über die Bedürfnisse von C.________ stellt. Auch kann sie nichts daraus ableiten, dass sie C.________ bisher jeweils wieder ins Kinderheim zurückgebracht hat, wenn sie nicht von der Polizei aufgegriffen wurde, denn solche Aktionen liegen von Anfang an nicht im Kindeswohl. So sehen auch die Gutachter die Grundlagen für die Wiederaufnahme regelmässiger Besuche oder Betreuungszeiten nicht als gegeben an. Die Kindsmutter sei nach der aktuellen Einschätzung momentan nicht in der Lage, ihrer Tochter bei unbegleiteten Besuchen einen Rahmen zu bieten, in welchem sie das Kind nicht gegen den Kindsvater oder das Kinderheim aufbringe und damit dessen Loyalitätskonflikt vergrössere (S. 55). Indem die Beschwerdeführerin nicht auf die Bedürfnisse von C.________ eingeht, diese in einen Loyalitätskonflikt bringt und die Beziehung zwischen ihr und dem Kindsvater stört, liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor. Hierzu ist es nicht notwendig, dass C.________ akut in ihrem körperlichen Wohl gefährdet wäre, die Mutter Substanzen miss- braucht oder gefährliche Kontakte pflegt, sie (körperlich) misshandelt oder vernachlässigt oder ein Entscheid über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist. Vielmehr ist eine Beschränkung des Besuchsrechts auch angezeigt, wenn das Kind in seiner seelischen oder sittlichen Entwicklung bedroht ist, was vorliegend der Fall ist.
Kantonsgericht KG Seite 14 von 21 Entsprechend kann auch nicht auf den Vorschlag des Jugendamtes eingegangen werden, wonach die Beschwerdeführerin C.________ für die Ausübung des Besuchsrechts beim Kinderheim abholt und wieder zurückfährt und der Beistand sie erst vor Ort zuhause oder an einem anderen Ort empfangen würde. Die Beschwerdeführerin hätte damit genügend Gelegenheit, um den Loyalitäts- konflikt von C.________ zu vergrössern bzw. erneut Polizeiinterventionen zu provozieren. Auch könnte bei einer entsprechenden Anordnung das Besuchsrecht nicht mehr als begleitet bezeichnet werden. Die Gutachter haben sich aber klar dazu geäussert, welche Voraussetzungen für unbeglei- tete Besuche erfüllt sein müssen (S. 57): «[Wir empfehlen] aufgrund der bereits beschriebenen Verhaltensweisen und Bedenken hinsichtlich ihrer persönlichen Voraussetzungen eine erwachse- nenpsychiatrische Begutachtung der Kindsmutter. Die klinisch beobachteten psychischen Auffällig- keiten der Kindsmutter schränken ihre Erziehungskompetenzen auf verschiedenen Ebenen ein. Anhand einer sorgfältigen diagnostischen Einschätzung und gegebenenfalls Therapieindikation im Rahmen dieser Begutachtung können die weiteren Schritte in Bezug auf C.________ abgewogen werden. Je nach der Umsetzung allenfalls empfohlener Massnahmen stellt diese Begutachtung eine erste Voraussetzung dar, um die begleiteten Besuche in unbegleitete umwandeln zu können. Als weitere Kriterien empfehlen wir zudem:
2. Regelmässigkeit der begleiteten Besuche (mindestens ein, besser zwei Besuche pro Monat über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten).
3. Besuche sind verbindlich und finden ausschliesslich zu den vereinbarten Zeiten statt.
E. 5 Strittig ist ferner der Ort der begleiteten Besuche.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass sie bereits wiederholt dargelegt habe, dass der G.________ als Begegnungsort aufgrund dessen Organisation und Verfügbarkeit schlicht nicht umsetzbar sei und befürchtet werde, dass dies wiederum gegen sie ausgelegt werde. Sie arbeite in der Pflege und habe somit Nacht- und Wochenenddienste. Die Dienste am Wochenende seien die schwierigsten für Freiwünsche und zum Tauschen. Der G.________ biete lediglich Termine an den Wochenenden und diese nicht wie angewiesen alle zwei Wochen, sondern alle drei. Obwohl sie ihren Arbeitsplan vor Wochen dem Beistand sowie allen anderen zuständigen Personen habe zukommen lassen, würden die ersten drei geplanten Besuchstermine alle an Arbeitstagen liegen. Der G.________ habe ihr erklärt, dass sie keine Kompetenz für Terminänderungen hätten, während
Kantonsgericht KG Seite 16 von 21 der Beistand gesagt habe, es seien keine weiteren Termine frei. Der Entscheid des Friedensgerichts sei widersprüchlich, wenn ihr auf der einen Seite vorgeworfen wird, durch ihre strikt ablehnende Haltung gegenüber den begleiteten Besuchen im Kinderheim C.________ nicht die nötige Wichtig- keit zuzumessen, dies obwohl sie wiederholt geäussert habe, dass das Heim aufgrund der Fremd- platzierung (re)traumatisierend für sie sei. Auf der anderen Seite werde ein begleitetes Besuchsrecht installiert, von welchem bereits vor Fällung des Entscheids erwiesen war, dass es durch sie nicht wahrnehmbar sei. Es scheine beinahe so, als ob ein Kontakt zwischen ihr und C.________ verun- möglicht werden soll. Ohne den kaum begründbaren Schritt der Sistierung des Besuchsrechts zu wagen. Mit Eingabe vom 30. August 2021 beantragt sie, dass die Besuche wieder bei ihr zuhause stattfinden. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass bereits Alternativen zum G.________ ausprobiert wurden, diese jedoch jeweils am Verhalten der Beschwerdeführerin scheiterten und schlussendlich das Kindeswohl von C.________ gefährdeten. Einzig der G.________ scheine für die Ausübung des Besuchsrechts geeignet und dem Wohl des Kindes dienlich zu sein. Das begleitete Besuchs- recht im G.________ sei trotz ihrer Arbeit in der Pflege umsetzbar. Sie habe sich in der Vergangen- heit nicht für das Funktionieren des Besuchsrechts eingesetzt und sich sogar monatelang geweigert, dieses auszuüben.
E. 5.2 Der Ort der Ausübung des begleiteten Besuchsrechts ist bereits seit längerem umstritten. Mit Schreiben vom 16. September 2020 schlug der Anwalt der Beschwerdeführerin Alternativen zum G.________ vor. In der Folge lehnte sie jedoch sämtliche vom Friedensgericht angeordneten bzw. auf Vorschlag des Anwaltes der Beschwerdeführerin angenommene Alternativen mit nur schwer verständlichen Erklärungen sogleich wieder ab. Diesbezüglich kann auf den Entscheid 106 2020 108 vom 8. Oktober 2020 E. 2.5 verwiesen werden. Seither wurde dennoch weiterhin versucht, der Beschwerdeführerin entgegenzukommen. Am 12. Mai 2021 schlug das Jugendamt namentlich vier begleitete Besuche von zwei Stunden unter der Woche am 25. Mai, 2., 16. und 30. Juni 2021 in der Wohnung der Beschwerdeführerin vor. Mit E-Mail vom 24. Mai 2021 lehnte die Beschwerdeführerin die Termine vom 2., 16. und 30. Juni 2021 ab, da es nur zwei Stunden seien und sie die begleiteten Besuche auflösen wolle. Den Termin vom 25. Mai 2021 nahm sie zwar wahr, nutzte ihn aber aus, um mit C.________ über die Terrasse zu fliehen. Wie bereits gesehen, liegt ein solches Verhalten nicht im Kindeswohl. Es ist daher festzustellen, dass bisher sämtliche Alternativen zum G.________ aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin gescheitert sind. Dies betrifft namentlich auch die von der Beschwerdeführerin nun doch wieder gewünschte Ausübung des begleiteten Besuchsrechts bei sich zuhause. Weitere Alternativen sind dem Kindes- und Erwachsenenschutzhof nicht ersicht- lich und aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin ist zudem davon auszugehen, dass sie auch weitere Alternativen nach kurzer Zeit wieder ablehnen würde. Weder die Beschwerde- führerin noch das Jugendamt schlagen eine konkrete Alternative vor, die nicht bereits ausprobiert wurde. Dennoch spricht das Jugendamt in seiner Stellungnahme vom 11. September 2021 davon, dass das begleitete Besuchsrecht auch woanders durchgeführt werden könne. Es ist daher festzu- halten, dass wenn das Jugendamt einen anderen Ort findet, der einen gleichen Rahmen wie der G.________ bietet, nichts dagegenspricht, die begleiteten Besuche an diesem Ort durchzuführen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Besuche von Anfang bis Ende inkl. Hin- und Rückweg vom Kinderheim begleitet sind und der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben wird, sich mit C.________ den Örtlichkeiten zu entziehen. Sollte kein solcher Ort gefunden werden oder auch dieser Ort aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin scheitern, werden keine weiteren Alter- nativen mehr ausprobiert und das begleitete Besuchsrecht fortan stets im G.________ ausgeübt, um C.________ auch eine gewisse Stabilität zu bieten.
Kantonsgericht KG Seite 17 von 21 Der Beschwerdeführerin kann im Übrigen nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, dass das beglei- tete Besuchsrecht im G.________ unumsetzbar sei. Gemäss der Beilage 3 zur Stellungnahme des Jugendamtes trifft es bis auf drei Ausnahmen nicht zu, dass der G.________ nur Termine alle drei anstatt alle zwei Wochen anbietet. Ausserdem reichte die Beschwerdeführerin dem Jugendamt eine Regelung ihrer Arbeitgeberin ein, wonach sie drei Tage wunschfrei sowie ein freies Wochenende pro Monat hat. Weiter teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 14. März 2021 mit, dass sie nur noch zwei bis drei Tage pro Woche im 12-Stunden-Dienst arbeite. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Arbeitstage immer auf das Wochenende fallen. Daran ändert auch der Arbeitsplan für den Monat September 2021 nichts. Einerseits ist dieser kaum lesbar und nicht bekannt, was die Symbole bedeuten. Andererseits geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin im September 2021 an einem Samstag und zwei Sonntagen frei hat. Wären nicht nachträglich hand- schriftlich noch zusätzliche Dienste eingetragen worden, hätte sie gar an drei Wochenenden frei gehabt, wobei auffällig ist, dass diese zusätzlichen Dienste nur sie betreffen. Auch sämtliche andere Mitarbeitende scheinen freie Tage an mind. zwei Wochenenden pro Monat zu haben. Es ist dem Jugendamt daher beizupflichten, wenn es in seiner Stellungnahme ausführt, dass mindestens ein Besuchswochenende pro Monat umsetzbar ist und ebenso zwei Besuche hintereinander, an einem Samstag und am darauffolgenden Sonntag denkbar sind. Auch bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass ein geteilter Dienst machbar wäre, so dass sie ihr Kind zwischen ihren Arbeitsblöcken besuchen könnte. Die Beschwerdeführerin legt darüber hinaus in keiner Weise dar, dass sie über- haupt versucht hätte, an zwei Wochenenden pro Monat freizubekommen. Vielmehr hat sie sich jeden Mittwoch freigenommen. Wenn es der Beschwerdeführerin möglich war, jeden Mittwoch frei zu erhalten, so sollte es ohne Weiteres auch möglich sein, mind. ein Wochenende pro Monat bzw. zwei Tage an einem Wochenende pro Monat frei zu haben, dies insbesondere auch mit Blick auf die bereits erwähnte Regelung ihrer Arbeitgeberin. Sie bestreitet auch nicht, dass die Besuchstage lange genug im Voraus festgelegt werden, damit sie sich mit ihrer Arbeitgeberin absprechen könnte. Es spricht damit nichts gegen den G.________ als Ort für die begleiteten Besuche.
E. 6 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Durchführung einer Mediation.
E. 6.1 Sie bringt vor, dass sie sehr akzeptierend sei, was den Kontakt von C.________ mit ihrem Vater angehe. Da die Kommunikation zwischen den Kindseltern zurzeit erschwert bis inexistent sei und der Kindsvater aufgrund aller involvierten Behörden und Personen wohl auch gar nicht mehr einschätzen könne, inwiefern und wie er zur Kommunikation mit der immer noch sorgeberechtigten Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sei eine Mediation zwischen den Kindseltern anzuordnen. Die Begründung, eine Mediation sei aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft ihrerseits nicht zielführend, sei unter dem Gesichtspunkt, dass sie selbst den Antrag um Mediation wiederholt gestellt habe, hinfällig. Es sei nicht ersichtlich, wieso nicht zumindest der Versuch solch einer Media- tion gestartet werden solle, dies sowohl in Hinblick auf das Alter von C.________ als auch auf deren Kindswohl allgemein. Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass das ambivalente Verhalten der Beschwerdeführe- rin sich äusserst negativ auf das Kindeswohl auswirke. Die vom Friedensgericht angeordneten Kindesschutzmassnahmen, insbesondere der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die vorübergehende Platzierung des Kindes im Kinderheim und die Anordnung von Besuchsrechtsmo- dalitäten, bieten dem Kind Sicherheit und Stabilität. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden auf eine Wiederherstellung der Verhältnisse vor der Intervention des Friedensgerichts abzie- len, welche jedoch gerade der Anlass zu den Kindesschutzmassnahmen und dem Kindeswohl
Kantonsgericht KG Seite 18 von 21 abträglich waren. Die Beschwerdeführerin würde wohl daran tun, die Hilfestellungen, Weisungen und Empfehlungen der Fachpersonen endlich zum Wohl des Kindes anzunehmen. Solange sie sich dagegen sträubt, sei auch eine Mediation nicht zielführend.
E. 6.2 Gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörden in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. Die Mediation hat definitionsgemäss ein lösungsorientiertes Mitwirken der Parteien zum Gegenstand und macht deshalb nur dann Sinn, wenn beidseits wenig- stens eine minimale Bereitschaft zur Konfliktbewältigung vorhanden ist (Urteil BGer 5A_154/2010 vom 29. April 2010 E. 3). Kein Mediationsversuch ist durchzuführen, wenn das Verhalten eines Elternteils aufzeigt, dass sie scheitern wird (Urteil BGer 5A_72/2011 vom 22. Juni 2011 E. 3).
E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin betreffend die Mediation auf ihr Schreiben vom 23. März 2021 verweist, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1) und es ist nicht darauf einzugehen. Das Friedensgericht führte zur beantragten Mediation aus, dass aus den Akten deutlich ersichtlich sei, dass die Kindsmutter unfähig erscheine mit dem Kindsvater, Ämtern oder Behörden zu koope- rieren. Neuestes Beispiel hierfür sei etwa die erneute Kindesentführung vom 25. Mai 2021. Die unan- gemessene und abwertende Art der Kindsmutter gegenüber Dritten, die ihre Meinung nicht teilen, werde ebenfalls seitens der Gutachter bemängelt (Gutachten, E. 3.1.3, S. 47). Zahlreiche entspre- chende Mails würden den Akten beiliegen. Nebst dem Kooperationswillen müssten die Parteien im Falle einer Mediation zudem auch in der Lage sein, sich in die Gegenpartei hineinzuversetzen. Wobei ein solcher Perspektivenwechsel der Kindsmutter erwiesenermassen nicht möglich sei (Gutachten, E. 3.1.3, S. 47). Vielmehr gehe es der Kindsmutter darum, einen Kampf zu führen gegen den Kindsvater und Behörden, wobei das Kindswohl gänzlich ausser Acht gelassen werde. Dies sei ebenfalls seitens der Gutachter festgestellt worden (Gutachten, E. 3.1.3, S. 47). Dem ist beizupflichten. Bereits im Urteil 106 2020 116 vom 17. November 2020 E. 4.4 wurde festge- halten, dass die Beschwerdeführerin grösste Mühe bekundet, mit Personen zusammenzuarbeiten, die ihre Ansichten nicht teilen. Kommen die Behörden ihren Bedingungen nicht nach, so verweigert sie den Kontakt zu C.________ (vgl. den Entscheid des Friedensgerichts vom 24. Juni 2020; Urteil 106 2020 116 des hiesigen Hofs vom 17. November 2020 E. 5.4). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sich dies mittlerweile geändert habe. Vielmehr führt sie weiterhin einen Kampf gegen die Behörden und setzte sich auch während des Beschwerdeverfahrens über die angeordneten Mass- nahmen hinweg, ohne auf das Wohl von C.________ zu achten. Auch war sie nicht einmal bereit, C.________ im Rahmen von begleiteten Besuchen bei sich zuhause zu sehen, da sie keine beglei- teten Besuche wollte. Ebenfalls ist fraglich, inwiefern überhaupt eine Bindungstoleranz gegenüber dem Kindsvater besteht (Gutachten S. 60 Frage 9). Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie die Kooperation mit dem Kindsvater verweigert, sobald dieser nicht vollumfänglich ihren Forderungen nachkommt. Daran ändert nichts, dass sie die Mediation selber wiederholt beantragt hat, zumal ihr ambivalentes Verhalten bereits hinlänglich bekannt ist (vgl. u.a. Urteile 106 2020 18-19-33 vom 27. April 2020, 106 2019 94 vom 14. Januar 2020, 106 2020 108 vom 8. Oktober 2020, 106 2020 116 vom 17. November 2020). Eine Mediation dient nicht dazu, einseitig den Willen eines Elternteils durchzusetzen. Mangels Kooperationsfähig- keit der Beschwerdeführerin erscheint eine Mediation derzeit von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 19 von 21
E. 7.1 Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person. Art. 108 ZPO, wonach unnö- tige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten. Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 3 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, namentlich in familienrechtlichen Verfahren oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c und f ZPO). Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Allerdings handelt es sich bei den Voraus- setzungen zur Umwandlung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht lediglich um eine Präzisierung des Entscheides im Dispositiv. Auch erscheint es weitgehend illusorisch, dass ein anderer Ort als der G.________ für die Ausübung des begleiteten Besuchsrechts gefunden wird. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
E. 7.2 Die Gerichtskosten sind auf CHF 600.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR).
E. 7.3 Die Parteientschädigung ist global festzusetzen. Dabei berücksichtigt die Behörde nament- lich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, wobei sich der Maxi- malbetrag auf CHF 3'000.- beläuft, ausser wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, was vorlie- gend nicht der Fall ist (Art. 63 Abs. 1 und 2 und Art. 64 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 JR). Vorliegend umfasste die Arbeit des Anwaltes im Wesentlichen die Kenntnisnahme der Beschwerde, des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen und der weiteren Anträge der Beschwerdeführerin sowie der Eingaben des Friedensgerichts und des Jugendamtes, das Studium des angefochtenen Entscheids und der Akten, die Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (5 Seiten), zur Beschwerde (10 Seiten) und dem Antrag vom 30. August 2021 (2 Seiten) sowie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (3 Seiten), die Kenntnisnahme des Urteils betreffend vorsorgliche Massnahmen und des vorliegenden Urteils sowie Besprechungen mit dem Klienten. Die Akten sind zwar umfangreich und es wurden laufend neue Anträge während des Beschwerde- verfahrens gestellt. Allerdings wurde der Rechtsbeistand nicht zum ersten Mal betreffend diese Angelegenheit beigezogen und das Verfahren wies keine besondere Schwierigkeit auf. Es rechtfer- tigt sich daher, die Entschädigung des Beschwerdegegners auf CHF 2'000.- inkl. Auslagen festzu- setzen. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 154.-. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 2'154.-.
E. 7.4 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je hälftig auferlegt. Es besteht kein Anlass, dies abzuändern (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Hof erkennt: I. Der Antrag auf Anhörung von C.________ wird abgewiesen.
Kantonsgericht KG Seite 20 von 21 II. Der Antrag auf Einholung eines Kurzberichtes wird abgewiesen. III. Der Antrag auf Ferien mit C.________ vom 11. bis 24. Oktober 2021 wird abgewiesen. IV. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer III und IV des Entscheids des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 27. Mai 2021 werden abgeändert und lauten neu wie folgt: III. Der Kindsmutter A.________ wird ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Das begleitete Besuchsrecht findet grundsätzlich im G.________ statt und dauert alle zwei Wochen zwei Stunden. Das begleitete Besuchsrecht kann an einem anderen Ort durchgeführt werden, soweit sichergestellt ist, dass dieses von Anfang bis Ende inkl. Hin- und Rückweg vom Kinderheim begleitet ist und der Kindsmutter keine Gelegenheit gegeben wird, sich mit C.________ den Örtlichkeiten zu entziehen. Sollte kein solcher Ort gefunden werden oder auch dieser Ort aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter scheitern, werden keine weiteren Alternativen mehr ausprobiert und das begleitete Besuchsrecht fortan stets im G.________ ausgeübt. Die Voraussetzungen für die Umwandlung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht lauten wie folgt: 1. Erstellung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens der Kindsmutter und Umsetzung allfälliger empfohlener Massnahmen. 2. Regelmässigkeit der begleiteten Besuche (mindestens ein, besser zwei Besuche pro Monat über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten). 3. Besuche sind verbindlich und finden ausschliesslich zu den vereinbarten Zeiten statt. 4. Tatbeweise der Bindungstoleranz gegenüber dem Vater. IV. Der Beistand wird beauftragt, das Besuchsrecht nach Ziff. III aufzugleisen. Er wird ausserdem dem Friedensgericht Bericht und Antrag zu erstatten haben, sobald die Voraussetzungen für die Umwandlung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchs- recht erfüllt sind. Des Weiteren wird der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 27. Mai 2021 bestätigt. V. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und A.________ auferlegt. VI. Die von A.________ an B.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 2'154.- inkl. 7.7% MwSt. festgesetzt. VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
Kantonsgericht KG Seite 21 von 21 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. September 2021/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2021 60 106 2021 74 Urteil vom 27. September 2021 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger gegen B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer betreffend das Kind C.________, geboren 2015 Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses (Obhut, Besuchsrecht, Mediati- on) Beschwerde vom 19. Juli 2021 gegen den Entscheid des Friedensge- richts des Sensebezirks vom 27. Mai 2021 Antrag vom 20. September 2021 betreffend Ferien
Kantonsgericht KG Seite 2 von 21 Sachverhalt A. A.________, geboren 1984, und B.________, geboren 1972, sind die nicht miteinander verhei- rateten Eltern des Kindes C.________, geboren 2015. A.________ und B.________ sind getrennt. C.________ lebte bis Januar 2020 bei ihrer Mutter, welche das alleinige Sorgerecht hatte. A.________ ist zudem Mutter eines Sohnes, D.________, geboren 2009, welcher bei seinem Vater lebt. Mutter und Sohn haben keinen Kontakt. B. Mit Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) vom
24. Januar 2020 wurde C.________ unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt. Der Kindsmutter wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und dem Kindsvater übertra- gen. Das Friedensgericht stellte sodann fest, dass der Kindsvater C.________ derzeit freiwillig im Kinderheim E.________ in F.________ unterbringt, bis seine Situation geklärt ist und die Wohnung kindsgerecht eingerichtet werden konnte. Für C.________ wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Kindsmutter wurde das Besuchsrecht entzogen und unter- sagt bis zum Zeitpunkt, an dem die Beiständin den Besuchsplan erstellt hat in Absprache mit dem Kinderheim. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies der hiesige Hof mit Urteil vom 27. April 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde (106 2020 18-19-33). Mit vorsorglichem Entscheid der Friedensrichterin vom 24. Juni 2020 wurde A.________ das ordent- liche Besuchsrecht entzogen und ihr ein begleitetes Besuchsrecht einmal pro Woche im Kinderheim E.________ eingeräumt. Der Entscheid blieb unangefochten. In der Folge weigerte sich A.________ das Besuchsrecht im Kinderheim wahrzunehmen. Mit Entscheid des Friedensgerichts vom 22. Juli 2020 wurde ihr sodann das ordentliche Besuchsrecht vorsorglich entzogen (Ziff. II) und ihr alle zwei Wochen ein begleitetes Besuchsrecht im G.________ eingeräumt (Ziff. III). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der hiesige Hof mit Urteil vom 8. Oktober 2020 ab (106 2020 108). Im selben Entscheid entschied das Friedensgericht überdies namentlich das Folgende: (…) IV. Die Beiständin wird befugt, das Besuchsrecht entsprechend zu erweitern, soweit dies dem Wohl von C.________ zuträglich ist. (…) VI. Das Friedensgericht stellt fest, dass C.________ bis auf Weiteres im Kinderheim E.________ bleibt und den Kindergarten entsprechend in F.________ beginnen wird. VII. Der Antrag der Kindsmutter auf Wechsel der Beistandsperson wird abgewiesen. VIII. Der Antrag der Kindsmutter auf Erteilung der alternierenden Obhut wird abgewiesen. IX. Die Kindsmutter wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, sich nicht länger negativ über den Kindsvater zu äussern. X. Gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB wird die Beiständin beauftragt:
a. das begleitete Besuchsrecht gemäss Ziff. III aufzugleisen;
b. für C.________ eine psychologische Begleitung zu organisieren. (…)
Kantonsgericht KG Seite 3 von 21 Die von A.________ gegen diese Ziffern eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. Novem- ber 2020 des hiesigen Hofs ebenfalls abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (106 2020 116). Mit Entscheid vom 26. August 2020 beauftragte das Friedensgericht Dr. H.________ mit der Erstel- lung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens betreffend C.________. Dieses ging am 1. Februar 2021 beim Friedensgericht ein. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 stellte A.________ erneut einen Antrag auf Beistandswechsel. Das Friedensgericht hörte die Parteien am 24. Februar 2021 namentlich zum Beistandswechsel an und eröffnete das Gutachten. Mit Entscheid vom 24. Februar 2021 hiess das Friedensgericht den Antrag von A.________ auf Wechsel der Beistandsperson gut. Wies hingegen ihren Antrag auf gemeinsame Ferien mit C.________ ab. Gegen diesen Entscheid wurde keine Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 23. März 2021 stellte A.________ Ergänzungsfragen zum Gutachten, welche am
29. April 2021 beantwortet wurden. Am 27. Mai 2021 entschied das Friedensgericht das Folgende: I. Die Obhut über C.________, geb. 2015, wird dem Kindsvater B.________ eingeräumt. II. Das Friedensgericht stellt fest, dass C.________ auf Entscheid ihres Vaters bis auf Weiteres im Kinderheim E.________ bleibt. III. Der Kindsmutter A.________ wird ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Das begleitete Besuchsrecht findet im «G.________» statt und dauert alle zwei Wochen zwei Stunden. IV. Der Beistand wird beauftragt das Besuchsrecht nach Ziff. III aufzugleisen. V. Der Antrag auf eine Mediation wird abgewiesen. VI. Diesem Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VII. Die Gerichtskosten werden auf CHF 12‘776.00 festgesetzt und werden den Kindseltern je hälftig zur Bezahlung auferlegt. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 19. Juli 2021 Beschwerde. Sie stellt folgende Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge: 1. Die Ziffern 1, 2, 3 und 5 des Entscheids des Friedensgerichts Sensebezirk, Dossiernummer 300 2019 150, vom 27. Mai 2021 seien aufzuheben; 2. Es sei die alternierende Obhut über C.________, geb. 2015, zu installieren; 3. C.________, geb. 2015, sei umgehend aus dem Kinderheim E.________ zu entlassen und wiederum bei der Beschwerdeführerin und Kindsmutter unterzubringen; 4. Eventualiter: C.________, geb. 2015, sei vorerst im Kinderheim E.________ zu belassen, es sei jedoch umgehend ein anderer Ort als den «G.________» für die Wahrnehmung des begleiteten Besuchsrechts der Beschwerdeführerin zu bestimmen; 5. Es sei eine Mediation zwischen den Kindseltern zur Verbesserung der elterlichen Kommunikation anzuordnen; 6. Eventualiter: Die Sache sei der Vorinstanz zur Neubeurteilung zu überweisen; 7. Ziffer 4 der vorgenannten Rechtsbegehren sei vorsorglich bis zum Entscheid anzuordnen;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 21 Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2021 verwies das Friedensgericht grundsätzlich auf seinen Entscheid vom 27. Mai 2021 und schloss implizit auf Abweisung der Beschwerde. A.________ nahm dazu am 28. Juli 2021 spontan Stellung. B.________ nahm am 30. Juli 2021 Stellung zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Jugendamt äusserte sich am 31. Juli 2021 zur Frage des begleiteten Besuchsrechts an einem anderen Ort als dem G.________. Am 9. August 2021 reichte A.________ ein Arbeitszeugnis zu den Akten. Mit Eingabe vom 13. August 2021 informierte das Friedensgericht über die neusten Entwicklungen in der Angelegenheit. Am 16. August 2021 tätigte A.________ eine weitere spontane Eingabe. B.________ nahm am 18. August 2021 Stellung zur Beschwerde und schloss auf Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 30. August 2021 änderte A.________ ihr Rechtsbegehren 4 dahingehend ab, dass die begleiteten Besuche an einem anderen Ort als dem G.________ stattfinden sollen und dies jeweils mittwochs. Weiter beantragt sie, dass C.________ kindsgerecht anzuhören sei. Eventualiter sei ein Kurzbericht zu deren momentanem Befinden und Willen, zurück zu ihrer Mutter zu dürfen, einzuholen. Das Jugendamt nahm dazu am 11. September 2021 und B.________ am 13. September 2021 Stellung. Mit Eingabe vom 20. September 2021 beantragte A.________, C.________ vom 11. bis 24. Oktober 2021 zu sich in die Ferien nehmen zu dürfen (106 2021 74). D. Mit Urteil vom 9. August 2021 hiess die Präsidentin des hiesigen Hofs das Gesuch um Ertei- lung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege von B.________ gut (106 2021 66). Mit Urteil vom 20. August 2021 wies die Präsidentin das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen von A.________ ab (106 2021 61). Erwägungen 1. 1.1. Gegen Entscheide der Schutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident kann beim Kantons- gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 1.2. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindes- schutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 21 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann der Entscheid vom 27. Mai 2021 zugestellt wurde, womit die am 19. Juli 2021 eingereichte Beschwerde als rechtzeitig eingereicht gilt. 1.4. A.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Unter- suchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.6. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend hat das Frie- densgericht dem Entscheid (recte: der Beschwerde) die aufschiebende Wirkung entzogen und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen. 1.7. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden und verzichtet auf eine Anhörung der Parteien (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, dass C.________ anzuhören sei. 2.1. C.________ sei ein schlaues und für ihr Alter reifes sowie resilientes Kind, welches wisse, was sie wolle. Diese Anhörung sollte bestenfalls von einer unabhängigen Person und nicht vom Kinderheim oder dem Friedensgericht durchgeführt werden, damit eine ungebührliche Beeinflus- sung ausgeschlossen werden könne. Eventualiter sei ein Kurzbericht zum momentanen Befinden von C.________ und deren Willen, zurück zu ihrer Mutter zu dürfen, einzuholen. 2.2. Nach Art. 314a Abs. 1 ZGB wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie aufgrund ihrer Parteistel- lung als Beweismittel beantragen können. Die Anhörung findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen, das heisst von Amtes wegen statt. Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung durchzuführen. Das bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzich- ten darf. Damit würde das Anliegen des Gesetzgebers unterlaufen, die Stellung des Kindes im Prozess zu stärken. Denn faktisch könnte die Kindesanhörung mit einer antizipierten Beweiswürdi- gung fast durchwegs ausgehebelt werden, ist doch gerade bei kleineren Kindern zu erwarten, dass sie sich zu beiden Eltern hingezogen fühlen, oft in einem Loyalitätskonflikt stehen und in aller Regel zu beiden Elternteilen Kontakt pflegen möchten. Die geschilderten Überlegungen gelten freilich nicht für jede Ausprägung der antizipierten Beweiswürdigung. Sie treten dort in den Hintergrund, wo das Gericht zum Schluss kommt, dass eine Anhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangslage
Kantonsgericht KG Seite 6 von 21 überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung). Daran ändert auch der erwähnte persönlichkeitsrechtliche Aspekt nichts, welcher der Kindesanhörung eignet, denn auch er zwingt das Gericht nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden Erkenntniswer- tes einer reinen Formsache gleichkäme. Eine antizipierte Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn liegt nur vor, wenn das Gericht an sich taugliche Beweise, die gegen ein vorweggenommenes Beweisergebnis angerufen werden, mit der Begründung nicht abnimmt, dass es seine Überzeugung schon gewonnen habe und sich davon auch durch den fraglichen Beweis nicht werde abbringen lassen. Soweit das Gericht also nicht davon überzeugt ist, dass die Kindesanhörung keinen Erkennt- niswert haben wird, muss es mithin selbst bei erheblichen Zweifeln darüber, ob dieses Beweismittel "etwas bringen wird", eine Anhörung durchführen. Die zitierte Rechtsprechung, wonach auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichtet werden darf, ist in diesem Sinne zu präzisieren. Dass die Anhörung kein Selbstzweck ist, gilt auch mit Blick auf die Frage, wie oft eine Kindesanhörung im selben Verfahren stattfinden soll. Nach der Rechtsprechung ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stün- de. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs. Ein Verzicht auf eine erneute Anhö- rung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist. Schliesslich ist nach der Rechtsprechung vor dem oberen kantonalen Gericht keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhält- nisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 m.H.; Urteil BGer vom 23. Juli 2021 5A_1066/2020 E. 3.2). 2.3. Vorliegend wurde C.________ bereits von den – unabhängigen – Gutachtern zu den entscheidrelevanten Punkten angehört. Bereits damals äusserte C.________ den Willen, sowohl bei der Mutter, beim Vater als auch im Kinderheim zu wohnen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit wesentlich verändert haben sollen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass sich C.________ in einem Loyalitätskonflikt befindet. Sie ist im Übrigen erst knapp 6-jährig. Eine erneute Anhörung wäre daher für sie nicht zumutbar. Die Beschwerdefüh- rerin legt nicht dar, inwiefern der Wunsch eines knapp 6-jährigen Kindes betreffend die Obhut ausschlaggebend sein soll, insbesondere bei mangelnder Erziehungsfähigkeit (vgl. zum Ganzen nachstehend E. 3). Vielmehr ist dieser lediglich eines von vielen Entscheidkriterien. Dies selbst wenn es sich bei C.________ um ein schlaues, für ihr Alter reifes und resilientes Kind handelt. Eine erneute Anhörung von C.________ ist somit weder erforderlich noch würde dies im Kindeswohl liegen. Der entsprechende Antrag ist damit abzuweisen. 2.4. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, dass subsidiär ein Kurzbericht zum momentanen Befinden von C.________ und deren Willen, zurück zu ihrer Mutter zu dürfen, einzuholen sei. Auch diesbezüglich macht sie jedoch keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse geltend, weswegen auch dieser Antrag abzuweisen ist. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, dass die alternierende Obhut anzuordnen sei.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 21 3.1. Sie führt in ihrer Beschwerde namentlich aus, dass obwohl das Gutachten ihre Erziehungs- fähigkeit in Frage stelle, werde auch ganz klar festgestellt, dass die Fragezeichen in Zusammenhang mit deren Kampf mit den Behörden entstanden seien. Nirgends gebe es Hinweise darauf, dass sie vor der vermeintlich ungerechtfertigten Fremdplatzierung von C.________ irgendwelche erzieheri- schen Lücken oder ähnliches aufwies. Auch in den seither beobachteten Kontakten werde sie stets als zugewandt und fürsorglich sowie das Band zwischen Mutter und Kind als eng beschrieben. So werde der Konflikt der Mutter mit den Behörden fälschlicherweise auf ihre Beziehung zu C.________ projiziert. Sowohl die damalige Kita als auch das Kinderheim würden C.________ eine gepflegte und sonnige Art sowie eine ausgeprägte Resilienz attestieren. Dies wäre bei fehlender Erziehungs- fähigkeit schlicht nicht möglich. Die Feststellung, dass eine gesunde Beziehung zwischen ihr und C.________ besteht, sei demnach erwiesen und werde auch durch den Wunsch von C.________, sowohl bei ihr, dem Kindsvater und im Kinderheim zu wohnen, bekräftigt. Sie sei stets bestrebt (gewesen), C.________ ein förderliches Umfeld zu bieten. Beide Elternteile tun sich zwar in der Kommunikation miteinander aktuell schwer, weshalb eine Begleitung durch eine Fachperson ange- zeigt sei. Dennoch habe sie nie negativ über den Kindsvater gesprochen und auch nach der Fremd- platzierung von C.________ keinen diesbezüglichen Loyalitätskonflikt geschaffen. Sie habe sich seit jeher für die alternierende Obhut stark gemacht und dadurch den gegenseitigen Kontakt des Kinds- vaters und C.________ gefördert. Alleine die wiederholte Beantragung einer Mediation zeige bereits, dass sie kooperationsbereit sei und sich um eine Verbesserung der Kommunikation zwischen den Elternteilen bemühe. Mit spontaner Stellungnahme vom 28. Juli 2021 macht sie zudem geltend, dass sie neun Jahre Erziehungserfahrung habe und die Kinder stets gut versorgt, gepflegt und gefördert worden seien. Dies zeige sich auch sehr deutlich daran, dass C.________ ein in allen Bereichen altersgerecht entwickeltes Kind sei, welches von allen Seiten für ihre aufgestellte Art, Selbständigkeit und Resili- enz gelobt werde. Die starke Verbindung zwischen C.________ und ihr sei unbestritten, dies zeige sich auch in ihrem vehementen Kampf um ihre Tochter sowie dadurch, dass C.________ ihre Mutter stark vermisse. Am 9. August 2021 reichte sie sodann ein Arbeitszeugnis vom I.________ ein, welches als weiteres Indiz anzusehen sei, dass sie sehr wohl mit Kindern – aber auch mit Vorgesetzten – umgehen könne und für diese keine Gefährdung darstelle. Der Beschwerdegegner führt hingegen aus, dass das Kindeswohl aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin gefährdet sei. Das ambivalente Verhalten der Beschwerdeführerin, einerseits Hilfe anzufordern, andererseits die angebotenen Unterstützungsmassnahmen abzulehnen und statt- dessen unrealistische Forderungen zu stellen, ziehe sich wie ein roter Faden durch die gesamten Verfahrensakten. Ihr psychischer Zustand sei instabil. Sie sei nicht in der Lage, adäquate und kinds- gerechte Entscheidungen zu treffen. Die Beschwerdeführerin sei nach Einschätzung der Gutachter nicht in der Lage, von einer Manipulation und negativer Beeinflussung des Kindes abzusehen, so- bald sie mit diesem allein ist. Da bereits die in einem ersten Schritt angeordneten Kontakte im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts, derartige, dem Kindeswohl entgegenstehende Probleme mit sich bringt, die allein im Verhalten der Beschwerdeführerin ihren Ursprung haben, seien die Voraussetzungen für eine (teilweise) Obhutszuteilung an die Beschwerdeführerin noch längst nicht erfüllt. Ein weiterer gewichtiger Punkt sei der Schluss der Gutachter, dass bei der Beschwerdefüh- rerin eine psychische Belastung mit Störungswert vorliegt und diese durch eine erwachsenenpsych- iatrische Begutachtung und Therapie behandelt werden sollte, um die Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin zu erhöhen. Die Beschwerdeführerin lehne auch dies konsequent ab.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 21 3.2. Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB), geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Die alternierende Obhut setzt in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraus (zum Ganzen: BGE 142 III 612 E. 4.2 ff. m.H.). Ein Gutachten unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fach- fragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1). 3.3. Das Friedensgericht erwog, dass gemäss dem Erziehungsfähigkeitsgutachten die elterlichen Kompetenzen bei der Beschwerdeführerin derzeit nicht ausreichend vorhanden seien, um die Obhut über C.________ wahrzunehmen. Vielmehr komme das Gutachten zum Ergebnis, dass bei ihr eine psychische Belastung mit Störungswert vorhanden sein könnte, was zwingend erwachsenenpsych- iatrisch abgeklärt werden müsse. Dagegen wehre sich die Beschwerdeführerin vehement. Eine Kindeswohlgefährdung durch die Kindsmutter könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, so lange sich diese nicht einer erwachsenenpsychiatrischen Abklärung unterziehe. Die Einschätzung der Gutachter decke sich mit jener aller bisher involvierten Fachpersonen, sei es die Erwachsenen- beiständin, das Jugendamt, das Friedensgericht, das Kinderheim oder etwa dem Kindsvater. Die alleinige Obhut beim Vater sei daher zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, dass das Erziehungsfähigkeitsgutachten nicht schlüssig wäre. Dieses beruht auf umfassenden Abklärungen und die Gutachter äussern sich bereits zu sämtlichen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten. So kann dem Gutachten namentlich das Folgende entnommen werden (S. 54): «Bei A.________ ergeben sich aus der Analy- se der elterlichen Kompetenzen Lücken in fast allen Facetten, sodass wir die Voraussetzungen nicht als gegeben sehen, C.________ zum jetzigen Zeitpunkt wieder in die Obhut der Mutter zu geben. Diese Einschätzung lässt nicht die Tatsache ausser Acht, dass die Mutter während vier Jahren für C.________ gesorgt hat und dass C.________ ohne nennenswerte Auffälligkeiten als mögliche Folge dieser Zeit ins Kinderheim eingetreten ist. A.________ hat durchaus relevante Fähigkeiten im Umgang mit ihren Kindern: Sie hat C.________ stets gut gepflegt, sie angeleitet und ihr durch verschiedene Aktivitäten Anregung geboten. Eine Mutter-Kind-Beziehung ist fraglos vorhanden. Es ist verständlich, wenn zwischen der Absage an die Obhut bei der Mutter und ihren Leistungen in den ersten vier Lebensjahren von C.________ ein Widerspruch gesehen wird. Die Auflösung liegt massgeblich im Verhalten der Mutter. Bald nach Einbezug des Friedensgerichts 2019 verstrickte sich A.________ in einen normativ begründeten, nicht kindesbezogenen Kampf gegen die Behörde,
Kantonsgericht KG Seite 9 von 21 gewährte dem Vater schon zu Beginn die vereinbarten Besuche nicht, drückte gleichzeitig aber auch Überforderung aus und verweigerte die Zusammenarbeit mit der Beiständin fast gänzlich. Auf die veränderten Gegebenheiten konnte sie sich nicht einstellen. Als Folge ihres Kampfes brach sie den Kontakt zu ihrer Tochter mehrfach ab, holte geschenkte Kleidung und Spiele aus dem Heim ab und liess zu, dass C.________ bei ihr durch die Polizei abgeholt werden musste. Sowohl die Beiständin wie auch das Team des Kinderheims haben wiederholt Angebote für Besuche gemacht und Hinwei- se gegeben, wie die Mutter vorgehen könnte, worauf die Mutter nicht oder nur kurzzeitig eingetreten ist. Hinzu kommt, dass A.________ die Betreuung durch den Vater nicht akzeptiert und den Loyali- tätskonflikt von C.________ phasenweise aktiv verstärkt hat. Allein auf dieser Grundlage wäre eine alternierende Obhut zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, da hierfür ein reichliches Mass an Zusammenarbeit nötig wäre. Auch die Vermittlung durch die Beiständin wäre nicht möglich. Zur Argumentation hinsichtlich des erwähnten, vermeintlichen Widerspruchs ist ergänzend anzu- merken, dass C.________ seit ihrem vierten Lebensmonat etliche Zeit in Fremdbetreuung verbracht hat, dass ihre gut entwickelten Fähigkeiten und Kompetenzen also auch auf Lernprozesse in der Kindertagesstätte oder bei weiteren Betreuungspersonen zurückgeführt werden können. Die Anteile von A.________ und der extern Betreuenden kann nicht klar bemessen werden.» Weiter wird im Erziehungsfähigkeitsgutachten ausgeführt (S. 62): «A.________ hat sich während den ersten vier Lebensjahren um C.________ gekümmert, sie gut gepflegt und ihr Anregung und Spiel ermöglicht. Soweit beurteilbar hat sie ihr auch einen angemessenen wohnlichen Rahmen geboten und ihre Betreuung organisiert. C.________ ist mit gut entwickelten Fähigkeiten und Kompetenzen ins Kinderheim eingetreten. Diese gute Entwicklung basiert auf der Interaktion zwischen ihren anlagebedingten Voraussetzungen mit der Umwelt, die massgeblich durch externe Betreuungspersonen mitgestaltet wurde. Wie viel Lernen und Entwicklung anteilmässig bei der Mutter und wie viel in der zeitlich umfangreichen Fremdbetreuung erfolgt ist, lässt sich nicht ausdif- ferenzieren. Festzuhalten ist, dass die Mutter sich zumindest seit C.________’ Eintritt im Kinderheim E.________ in einer Art und Weise verhält, die dem Kindswohl nicht förderlich sind. Insbesondere den Einbezug von C.________ in ihren Konflikt mit dem Vater und mit den Behörden ist unzulässig. Aufgrund der fehlenden Reflexion und Perspektivenübernahme […] kann nicht davon ausgegangen werden, dass es hierbei zu einer raschen Veränderung kommt. Insbesondere ist die beschriebene Beziehungsge- staltung zu C.________ zu nennen, die den Bedürfnissen des Mädchens nicht gerecht werden. Auch bestehen Zweifel, inwieweit [sie] überhaupt in der Lage ist, Beziehungen zu gestalten. Emotionale, einfühlsame Zugewandtheit gegenüber C.________ – oder auch gegenüber ihrem Sohn D.________ – waren kaum festzustellen.» Die Beschwerdeführerin kann demnach nichts zu ihren Gunsten davon ableiten, dass sie für C.________ während vier Jahren gesorgt hat, diese bisher keine nennenswerten Auffälligkeiten aufweist und eine Mutter-Kind-Beziehung vorhanden ist. Ebenso wenig, dass die Fragezeichen betreffend die Erziehungsfähigkeit im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die Behörden entstanden sind bzw. dass sie vehement um ihre Tochter kämpft. Dies ändert nichts daran, dass solche Fragezeichen bestehen und die Beschwerdeführerin ihren Kampf gegen die Behörden über das Kindeswohl stellt. Was im Übrigen die angeblich ungerechtfertigte Fremdplatzierung betrifft, so kann auf das Urteil 106 2020 18-19-33 vom 27. April 2020 des hiesigen Hofs verwiesen werden. Weiter trifft es nicht zu, dass sie in den seither beobachteten Kontakten stets als zugewandt und fürsorglich beschrieben wird. Vielmehr wird gerade festgehalten, dass die Beziehungsgestaltung zu
Kantonsgericht KG Seite 10 von 21 C.________ deren Bedürfnissen nicht entspricht und Zweifel bestehen, inwieweit sie überhaupt in der Lage ist, Beziehungen zu gestalten. Emotionale, einfühlsame Zugewandtheit gegenüber ihren beiden Kindern seien kaum festzustellen. Daran ändert nichts, wenn sich C.________ wünscht, sowohl bei der Beschwerdeführerin, beim Beschwerdegegner als auch im Kinderheim zu wohnen. Den Gutachtern war diese Aussage von C.________ bewusst, sie kamen jedoch zum Schluss, dass die Bindungsqualität zur Kindsmutter nicht ausreichend eingeschätzt werden könne (S. 59, Frage 5; S. 60, Frage 7; vgl. auch S. 42; S. 60, Frage 8). Auch wenn weiterhin eine Mutter-Kind-Beziehung besteht, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht in der Lage ist, auf die Bedürfnisse von C.________ einzugehen. Irrelevant ist im vorliegenden Zusammenhang auch das Arbeitszeugnis vom 30. September (das Jahr ist nicht angegeben) des I.________. Dieses äussert sich zwar positiv zu der von der Beschwer- deführerin geleisteten Arbeit. Vorliegend geht es jedoch nicht um ihren allgemeinen Umgang mit Vorgesetzten und fremden Kindern, sondern konkret um die Erziehungsfähigkeit betreffend C.________. Selbst wenn sie für fremde Kinder keine Gefährdung darstellt, vermag dies nichts daran zu ändern, dass ihr Umgang mit C.________ derzeit nicht dem Kindeswohl entspricht. Weiter ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dazu äussert, dass das Friedensgericht gestützt auf das Gutachten davon ausgeht, dass bei ihr eine psychische Belastung mit Störungswert vorhanden sein könnte, was zwingend erwachsenenpsychiatrisch abgeklärt werden müsse. Eine entsprechende Begutachtung wird von den Gutachtern als eine erste Voraus- setzung angesehen, um die begleiteten Besuche in unbegleitete umwandeln und schliesslich bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen die alternierende Obhut anordnen zu können (S. 57). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Erziehungsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin derzeit nicht gegeben ist. Mangels Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fällt daher auch eine alternierende Obhut ausser Betracht. Somit ist auch nicht auf die weiteren Voraussetzungen, insbe- sondere Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, geographische Situation, Stabilität, persönliche Betreuung sowie soziales Umfeld, für die Anordnung einer alternierenden Obhut einzu- gehen. Dennoch ist festzuhalten, dass es entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, dass sie sich nie negativ über den Kindsvater geäussert und keinen Loyalitätskonflikt geschaffen hat. So warf sie dem Kindsvater u.a. vor, dass er kein Interesse am Kind habe, seine plötzliche Motivation migrationsrechtlicher Natur sein könnte, er ein Alkoholproblem, viele laufende Strafanzeigen, Gefängnisaufenthalte, welche noch anstehen, und laufende Betreibungen über CHF 200'000.- habe, er Schwarzgeld erhalte, nicht integrierbar, unzuverlässig und verantwortungs- los sei und C.________ bei ihm gefährdet sei (vgl. u.a. E-Mails vom 28. Januar 2020, 8. März 2020,
27. April 2020, 1. und 2. Mai 2020, 11. Mai 2020, 17. Juli 2020, 11. Februar 2021; Sitzungsprotokoll vom 22. Juli 2020, S. 6; WhatsApp-Nachrichten vom 21. August 2020; vgl. die Entscheide des Frie- densgerichts vom 24. Juni 2020 und 22. Juli 2020). Weiter gehen sowohl die Beiständin (S. 27 des Gutachtens), die Psychotherapeutin (S. 28 des Gutachtens) als auch die Heimleiterin (S. 32 des Gutachtens) davon aus, dass sich C.________ in einem Loyalitätskonflikt befindet. Auch die Gutach- ter kommen aufgrund der vermeidenden Aussagen von C.________ betreffend ihre Lebens- und Wohnsituation zum Schluss, dass diese sich in einem Loyalitätskonflikt befindet und die Mutter mit ihren Aussagen dazu beigetragen hat (u.a. S. 40, 41, 42, 49, 55, 57, 58, 62 f. des Gutachtens). So hat die Beschwerdeführerin bspw. C.________ gesagt, dass sie nur entweder bei Mami oder Papi leben könne (S. 32 des Gutachtens), und nach dem Vorfall vom 22. August 2020 verweigerte C.________ die vereinbarten Übernachtungen beim Kindsvater (S. 29 und 33 des Gutachtens).
Kantonsgericht KG Seite 11 von 21 Auch kann der Beschwerdeführerin nur teilweise gefolgt werden, wenn sie behauptet, sich seit jeher für die alternierende Obhut stark gemacht und so den Kontakt zwischen C.________ und dem Kinds- vater gefördert zu haben. So regelte das Friedensgericht mit Entscheid vom 12. November 2019 das Besuchsrecht des Beschwerdegegners provisorisch wie folgt: Der Kindsvater betreut C.________ jede zweite Woche von Donnerstag nach der Kita bis am Sonntagabend um 19.00 Uhr. B.________ holt C.________ jeden zweiten Donnerstag nach der Kita ab und bringt sie am Sonntag- abend nach dem Abendessen um 19.00 Uhr zurück zur Kindsmutter. Obwohl die Beschwerdeführe- rin diese Lösung selber vorgeschlagen hatte, war sie kurz darauf nicht mehr damit einverstanden (vgl. Urteil 106 2019 94 vom 14. Januar 2020 des hiesigen Hofs). Das Besuchsrecht konnte in der Folge nicht umgesetzt werden (vgl. Urteil 106 2020 18-19-33 vom 27. April 2020 des hiesigen Hofs). Auch im Urteil 106 2020 116 vom 17. November 2020 des hiesigen Hofs wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin sehr ambivalent betreffend die von ihr beantragten alternierenden Obhut verhält, wobei auf die entsprechende E. 5.4 verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin kann daher nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass sie die alternierende Obhut beantragt hatte. Was die beantragte Mediation betrifft, so ist auf die nachstehende E. 6 zu verweisen. Auch die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erscheint damit fraglich. Wie gesehen, kommt jedoch eine alternierende Obhut aufgrund der mangelnden Erziehungsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin derzeit ohnehin nicht in Frage. Es braucht daher auch nicht auf die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden, wonach der Beschwerdegegner sämtliche Kommuni- kation zwischen ihr und C.________ verbiete und somit aktiv unterbinde, um eine allfällige alternie- rende Obhut zu verhindern. Die Beschwerde ist demnach betreffend die alternierende Obhut abzu- weisen. 4. Weiter strittig ist das Besuchsrecht. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie über alle erzieherischen Kompetenzen verfüge, wodurch eine Begleitung überflüssig werde. Gewisse ihrer Aktionen könnten zwar gegen eine Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts sprechen, jedoch sei dabei darauf hinzuweisen, dass diese Aktionen immer gegen die bestimmenden Behörden und deren Mitarbeiter gerichtet waren und nie eine Gefahr für C.________ selbst bedeuteten. Sie habe sodann, obwohl mit der Platzierung nicht einverstanden, C.________ immer wieder ins Kinderheim zurückgebracht als sie nicht von der Polizei aufgegriffen wurde. Es bestehe somit keine Fluchtgefahr oder ähnliches. Weiter sei auch kein Vorfall bekannt, ob vor oder nach der Fremdplatzierung, bei welchem C.________ durch sie tatsächlich akut körperlich oder in ihrem Kindeswohl gefährdet gewesen wäre. Sie sei eine sehr aufmerksame engagierte Mutter, welche keine Substanzen missbrauche oder gefährliche Kontakte pflege. C.________ sei weder misshandelt oder vernachlässigt worden, noch sei eine Entscheidung über deren Aufenthaltsort zu treffen. Sie sei in der Lage, selbständig mit C.________ einen altersgerechten Umgang zu pflegen, entsprechende Aktivitäten zu unternehmen und C.________ gegebenenfalls pünktlich an einem vereinbarten Ort zu übergeben. Hierzu müsse auch nicht erst begleitet eine Beziehung aufgebaut werden, diese Beziehung zwischen Mutter und Kind bestehe bereits. Alles in allem scheine das begleitete Besuchsrecht somit nicht als angezeigt und schon gar nicht als mildeste Massnahme, weswegen die Massnahme aufzuheben sei. Mit Eingabe vom 30. August 2021 macht sie sodann geltend, dass sie ab Oktober jeden Mittwoch frei haben wird. Sie habe dies, trotz erneut steigender Corona-Zahlen und hohem Bedarf an Pflege-
Kantonsgericht KG Seite 12 von 21 kräften, mit grosser Mühe bei ihrer Arbeitgeberin erreichen können. Sie möchte damit zeigen und beweisen, dass sie grundsätzlich alles daransetzt, um mit C.________ einen geordneten und regel- mässigen Kontakt pflegen zu können. Dies vorzugsweise wieder bei ihr zuhause, damit C.________ in ihrer gewohnten Umgebung sein könne. Zudem beantragt sie, dass für ein allfälliges begleitetes Besuchsrecht feste bzw. zeitlich begrenzte Phasen festgelegt würden, so dass der Spielplan klar sei und alle auf dem gleichen Wissensstand betreffend Anforderungen und Regeln seien. Am
20. September 2021 beantragte sie zudem, C.________ vom 11. bis 24. Oktober 2021 zu sich in die Ferien nehmen zu dürfen. Das Jugendamt führt mit Stellungnahme vom 11. September 2021 aus, dass das Gutachten einen Fahrplan für unbegleitete Besuche vorsehe. Die Beschwerdeführerin habe bisher keine der vorge- sehenen Voraussetzungen erfüllt. Allerdings müsse seitens der Behörde flexibel und deeskalierend vorgegangen werden, um C.________ vor weiteren Entführungsaktionen und Polizeieinsätzen zu schützen. Auch wenn die Mutter im Umgang mit ihrer Tochter häufig einen natürlichen emotionalen Bezug vermissen lässt, stelle sie für ihre Tochter in der Zeit der Betreuung keine unmittelbare Gefahr dar und die Verbindung zwischen Mutter und Tochter spiele auch für die Tochter nach wie vor eine wichtige Rolle. Unter der Voraussetzung, dass sich die Beschwerdeführerin an die Besuche vom Mittwoch und auch an eine maximale Aufenthaltsdauer bei ihr zuhause oder woanders hält und die Gesamtbesuchszeit von drei Stunden nicht überschreitet, könnten sie sich unter den aktuellen Umständen mittelfristig auch unbegleitete Besuche am Mittwochnachmittag vorstellen. Da die Beschwerdeführerin das Kinderheim aktuell mit allen Mitteln bekämpft, müsste sie allerdings in der Lage sein, die Attacken sofort einzustellen und mit dem Kinderheim verbindliche Vereinbarungen zu treffen. Da die Umsetzung dieser neuen Besuchsrechtsregelung mit dem Risiko verbunden wäre, dass sich in der Perspektive der Mutter unter dem Strich nichts geändert hat, werde eine Testphase mit drei, zunächst vom Beistand begleiteten Besuchen bei ihr zuhause vorgeschlagen. Dabei würde es vor allem darum gehen, zu sehen, ob die Mutter bereit ist, sich an Abmachungen mit dem Beistand und dem Kinderheim zu halten und ob sie vor C.________ Loyalitätskonflikte schürt oder nicht. Schon in dieser Phase wäre sie diejenige, die C.________ vom Kinderheim abholt und wieder zurückfährt. Der Beistand würde sie dann erst vor Ort zuhause oder an einem anderen Ort empfangen. Nach Ablauf der ersten drei Besuche würden sie mit einem kurzen Bericht informieren, um zu entsprechenden Entscheiden zur weiteren Regelung des Besuchsrechts zu kommen. 4.2. Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB sowie die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellen Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon
Kantonsgericht KG Seite 13 von 21 deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhuts- berechtigten Elternteil festzustellen ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen, und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönli- chen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 m.H.). 4.3. Das Friedensgericht begründet das begleitete Besuchsrecht namentlich damit, dass die Beschwerdeführerin das Kindeswohl nicht ins Zentrum stellt und sie es nicht vermag, über ihren Schatten zu springen, um die angeordneten Besuche zu ihrer Tochter wahrzunehmen. Stattdessen stellt sie erneut diverse Forderungen und verkennt dabei die Realität. Es scheine als sei es der Kindsmutter wichtiger, einen Kampf gegen die Beiständin zu gewinnen, als sich an abgemachte Regelungen zu halten, um ihr Kind zu sehen und den Kontakt wieder stetig aufzubauen. Zudem sei es trotz einem Beistandswechsel erneut zu einer Kindesentführung gekommen. Weiter sei es wich- tig, die Beziehung zwischen Vater und Kind weiter zu fördern. Auch deshalb sei es momentan nicht unproblematisch, der Kindsmutter ein unbegleitetes Besuchs- oder Ferienrecht zu gestatten. So verweigerte C.________ nach der Entführung vom 21. August 2020 für einige Zeit die vereinbarten Übernachtungen beim Vater. Zudem wäre es wichtig, ein forensisches Gutachten der Kindsmutter erstellen zu lassen, was von dieser verweigert werde. Es müsse festgestellt werden, dass sich die Kindsmutter rigoros über alle angeordneten Massnahmen hinwegsetze und aufgrund dessen diverse Male gar polizeiliche Interventionen notwendig waren. Dies selbst nach dem für sie eine Sonderlösung in Form eines begleiteten Besuchsrechts bei sich zu Hause aufgegleist wurde. Diesen Erwägungen ist zu folgen. Wie gesehen, verfügt die Beschwerdeführerin entgegen ihren Behauptungen eben gerade nicht über die nötigen erzieherischen Kompetenzen und entspricht deren Beziehungsgestaltung zu C.________ nicht deren Bedürfnissen. Die Beschwerdeführerin setzt sich über sämtliche angeordneten Massnahmen hinweg, selbst wenn Sonderlösungen für sie gefunden werden. Aufgrund dessen waren bereits diverse polizeiliche Interventionen notwendig, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Dabei kann nicht zu ihren Gunsten ausgelegt werden, dass ihre Aktionen immer gegen die bestimmenden Behörden und deren Mitarbeiter gerich- tet waren. Vielmehr ist es eben gerade bedenklich, dass die Beschwerdeführerin ihren Kampf gegen die Behörden über die Bedürfnisse von C.________ stellt. Auch kann sie nichts daraus ableiten, dass sie C.________ bisher jeweils wieder ins Kinderheim zurückgebracht hat, wenn sie nicht von der Polizei aufgegriffen wurde, denn solche Aktionen liegen von Anfang an nicht im Kindeswohl. So sehen auch die Gutachter die Grundlagen für die Wiederaufnahme regelmässiger Besuche oder Betreuungszeiten nicht als gegeben an. Die Kindsmutter sei nach der aktuellen Einschätzung momentan nicht in der Lage, ihrer Tochter bei unbegleiteten Besuchen einen Rahmen zu bieten, in welchem sie das Kind nicht gegen den Kindsvater oder das Kinderheim aufbringe und damit dessen Loyalitätskonflikt vergrössere (S. 55). Indem die Beschwerdeführerin nicht auf die Bedürfnisse von C.________ eingeht, diese in einen Loyalitätskonflikt bringt und die Beziehung zwischen ihr und dem Kindsvater stört, liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor. Hierzu ist es nicht notwendig, dass C.________ akut in ihrem körperlichen Wohl gefährdet wäre, die Mutter Substanzen miss- braucht oder gefährliche Kontakte pflegt, sie (körperlich) misshandelt oder vernachlässigt oder ein Entscheid über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist. Vielmehr ist eine Beschränkung des Besuchsrechts auch angezeigt, wenn das Kind in seiner seelischen oder sittlichen Entwicklung bedroht ist, was vorliegend der Fall ist.
Kantonsgericht KG Seite 14 von 21 Entsprechend kann auch nicht auf den Vorschlag des Jugendamtes eingegangen werden, wonach die Beschwerdeführerin C.________ für die Ausübung des Besuchsrechts beim Kinderheim abholt und wieder zurückfährt und der Beistand sie erst vor Ort zuhause oder an einem anderen Ort empfangen würde. Die Beschwerdeführerin hätte damit genügend Gelegenheit, um den Loyalitäts- konflikt von C.________ zu vergrössern bzw. erneut Polizeiinterventionen zu provozieren. Auch könnte bei einer entsprechenden Anordnung das Besuchsrecht nicht mehr als begleitet bezeichnet werden. Die Gutachter haben sich aber klar dazu geäussert, welche Voraussetzungen für unbeglei- tete Besuche erfüllt sein müssen (S. 57): «[Wir empfehlen] aufgrund der bereits beschriebenen Verhaltensweisen und Bedenken hinsichtlich ihrer persönlichen Voraussetzungen eine erwachse- nenpsychiatrische Begutachtung der Kindsmutter. Die klinisch beobachteten psychischen Auffällig- keiten der Kindsmutter schränken ihre Erziehungskompetenzen auf verschiedenen Ebenen ein. Anhand einer sorgfältigen diagnostischen Einschätzung und gegebenenfalls Therapieindikation im Rahmen dieser Begutachtung können die weiteren Schritte in Bezug auf C.________ abgewogen werden. Je nach der Umsetzung allenfalls empfohlener Massnahmen stellt diese Begutachtung eine erste Voraussetzung dar, um die begleiteten Besuche in unbegleitete umwandeln zu können. Als weitere Kriterien empfehlen wir zudem:
2. Regelmässigkeit der begleiteten Besuche (mindestens ein, besser zwei Besuche pro Monat über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten).
3. Besuche sind verbindlich und finden ausschliesslich zu den vereinbarten Zeiten statt.
4. Tatbeweise der Bindungstoleranz gegenüber dem Vater. Menge und Setting der unbegleiteten Besuche müssten abhängig von C.________’ Lebensumstän- den zum entsprechenden Zeitpunkt definiert werden. Wir könnten uns den Beginn mit kürzeren, aber regelmässigen Besuchen innerhalb eines Halbtags vorstellen, die bei gutem Verlauf zu ganztägigen Besuchen auch in der Wohnung der Mutter und schliesslich zu ersten Übernachtungen führen könn- ten. Erst wenn sich solche Besuche ohne nennenswerte Schwierigkeiten über eine angemessene Zeit hinweg eingespielt haben, könnte sich ein fliessender Übergang zu regelmässiger Betreuungs- zeit bei der Mutter ergeben.» Bis heute hat die Beschwerdeführerin keine der Voraussetzungen erfüllt. Sie weigert sich, eine psychiatrische Begutachtung vornehmen zu lassen. Ausserdem hat sie sich auch nach Erstellung des Gutachtens weiterhin über sämtliche Massnahmen hinweggesetzt, ohne auf C.________ Rück- sicht zu nehmen. Dies selbst als eine Sonderlösung in Form eines begleiteten Besuchsrechts bei ihr zuhause gefunden wurde. Sogar während des Beschwerdeverfahrens hat sie gezeigt, dass sie weiterhin nicht in der Lage ist, ihr Verhalten zu ändern. So ist sie am 11. August 2021 ins Kinderheim eingedrungen, um C.________ zu besuchen, obwohl sie dazu nicht befugt war, und beleidigte, bedrohte und schubste C.________’ Bezugsperson. Dabei ist davon auszugehen, dass solches Verhalten das Kind verwirrt und ihren Loyalitätskonflikt zwischen Vater und Mutter bzw. Kinderheim und Mutter verstärkt (E-Mail vom 12. August 2021 des Beistandes an das Friedensgericht). Auch ist nicht nachvollziehbar, warum sie sich bei ihrer Arbeitgeberin für freie Mittwoche eingesetzt hat, weiss sie doch seit langem, dass das begleitete Besuchsrecht im G.________ stattfindet, dieser nur Termi- ne am Wochenende anbietet und sämtliche Alternativen aufgrund ihres eigenen Verhaltens geschei- tert sind (vgl. zum Ort der begleiteten Besuche auch nachstehend E. 5). Auch ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. dass das begleitete Besuchsrecht vorsorglich an einem anderen Ort durchgeführt wird, wurde abgewiesen. Dies namentlich mit der Begründung, dass sie nicht bewiesen habe, dass es ihr nicht möglich ist, an zwei Wochenenden pro Monat freizubekommen, um das
Kantonsgericht KG Seite 15 von 21 Besuchsrecht im G.________ wahrzunehmen. Anstatt diesen Beweis zu liefern bzw. sich bei ihrer Arbeitgeberin für zwei freie Tage pro Monat an einem Wochenende einzusetzen, setzt sie sich für einen freien Mittwoch ein, wobei nicht ausser Acht zu lassen ist, dass sie selbst begleitete Besuche bei sich zuhause an ihren freien Tagen abgelehnt hat, da sie kein begleitetes Besuchsrecht will (vgl. Urteil 106 2021 61 vom 20. August 2021 der Präsidentin des hiesigen Hofs). Da die Beschwerdeführerin die aufgezeigten Voraussetzungen für unbegleitete Besuche derzeit offensichtlich nicht erfüllt und auch keine Anzeichen für eine Verhaltensänderung bestehen, ist an den begleiteten Besuchen festzuhalten. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen für unbegleitete Besuche und Anzeichen für eine Verhaltensänderung, kann auch keine Testphase, wie vom Jugend- amt vorgeschlagen, angeordnet werden. Das Jugendamt führt denn auch selber aus, dass das Risi- ko besteht, dass sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch mit dieser Regelung nichts geän- dert hat. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin ist dies ernsthaft zu befürchten und davon auszugehen, dass sie sich weiterhin nicht an die angeordneten Massnahmen halten wird und das Kindeswohl von C.________ dadurch gefährdet. Das Besuchsrecht ist demnach weiterhin begleitet durchzuführen. Mildere Massnahmen sind keine ersichtlich, was von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt wird. Entsprechend ist auch der Antrag auf gemeinsame Ferien vom 11. bis 24. Oktober 2021 abzuweisen. Unbestritten geblieben ist sodann, dass die begleiteten Besuche zunächst alle zwei Wochen für zwei Stunden stattfinden. Die Beschwerde kann jedoch insoweit gutgeheissen werden, als im Dispositiv des Entscheids die Voraussetzungen für die Umwandlung der begleiteten Besuche in unbegleitete festzuhalten sind. Diese lauten wie folgt:
1. Erstellung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens der Kindsmutter und Umsetzung allfälliger empfohlener Massnahmen.
2. Regelmässigkeit der begleiteten Besuche (mindestens ein, besser zwei Besuche pro Monat über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten).
3. Besuche sind verbindlich und finden ausschliesslich zu den vereinbarten Zeiten statt.
4. Tatbeweise der Bindungstoleranz gegenüber dem Vater. Der Beistand wird dem Friedensgericht Bericht und Antrag erstatten, sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 313 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 411 Abs. 1 ZGB). Erst in diesem Zeitpunkt wird es möglich sein, Phasen für die Ausweitung des Besuchsrechts festzulegen. 5. Strittig ist ferner der Ort der begleiteten Besuche. 5.1. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass sie bereits wiederholt dargelegt habe, dass der G.________ als Begegnungsort aufgrund dessen Organisation und Verfügbarkeit schlicht nicht umsetzbar sei und befürchtet werde, dass dies wiederum gegen sie ausgelegt werde. Sie arbeite in der Pflege und habe somit Nacht- und Wochenenddienste. Die Dienste am Wochenende seien die schwierigsten für Freiwünsche und zum Tauschen. Der G.________ biete lediglich Termine an den Wochenenden und diese nicht wie angewiesen alle zwei Wochen, sondern alle drei. Obwohl sie ihren Arbeitsplan vor Wochen dem Beistand sowie allen anderen zuständigen Personen habe zukommen lassen, würden die ersten drei geplanten Besuchstermine alle an Arbeitstagen liegen. Der G.________ habe ihr erklärt, dass sie keine Kompetenz für Terminänderungen hätten, während
Kantonsgericht KG Seite 16 von 21 der Beistand gesagt habe, es seien keine weiteren Termine frei. Der Entscheid des Friedensgerichts sei widersprüchlich, wenn ihr auf der einen Seite vorgeworfen wird, durch ihre strikt ablehnende Haltung gegenüber den begleiteten Besuchen im Kinderheim C.________ nicht die nötige Wichtig- keit zuzumessen, dies obwohl sie wiederholt geäussert habe, dass das Heim aufgrund der Fremd- platzierung (re)traumatisierend für sie sei. Auf der anderen Seite werde ein begleitetes Besuchsrecht installiert, von welchem bereits vor Fällung des Entscheids erwiesen war, dass es durch sie nicht wahrnehmbar sei. Es scheine beinahe so, als ob ein Kontakt zwischen ihr und C.________ verun- möglicht werden soll. Ohne den kaum begründbaren Schritt der Sistierung des Besuchsrechts zu wagen. Mit Eingabe vom 30. August 2021 beantragt sie, dass die Besuche wieder bei ihr zuhause stattfinden. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass bereits Alternativen zum G.________ ausprobiert wurden, diese jedoch jeweils am Verhalten der Beschwerdeführerin scheiterten und schlussendlich das Kindeswohl von C.________ gefährdeten. Einzig der G.________ scheine für die Ausübung des Besuchsrechts geeignet und dem Wohl des Kindes dienlich zu sein. Das begleitete Besuchs- recht im G.________ sei trotz ihrer Arbeit in der Pflege umsetzbar. Sie habe sich in der Vergangen- heit nicht für das Funktionieren des Besuchsrechts eingesetzt und sich sogar monatelang geweigert, dieses auszuüben. 5.2. Der Ort der Ausübung des begleiteten Besuchsrechts ist bereits seit längerem umstritten. Mit Schreiben vom 16. September 2020 schlug der Anwalt der Beschwerdeführerin Alternativen zum G.________ vor. In der Folge lehnte sie jedoch sämtliche vom Friedensgericht angeordneten bzw. auf Vorschlag des Anwaltes der Beschwerdeführerin angenommene Alternativen mit nur schwer verständlichen Erklärungen sogleich wieder ab. Diesbezüglich kann auf den Entscheid 106 2020 108 vom 8. Oktober 2020 E. 2.5 verwiesen werden. Seither wurde dennoch weiterhin versucht, der Beschwerdeführerin entgegenzukommen. Am 12. Mai 2021 schlug das Jugendamt namentlich vier begleitete Besuche von zwei Stunden unter der Woche am 25. Mai, 2., 16. und 30. Juni 2021 in der Wohnung der Beschwerdeführerin vor. Mit E-Mail vom 24. Mai 2021 lehnte die Beschwerdeführerin die Termine vom 2., 16. und 30. Juni 2021 ab, da es nur zwei Stunden seien und sie die begleiteten Besuche auflösen wolle. Den Termin vom 25. Mai 2021 nahm sie zwar wahr, nutzte ihn aber aus, um mit C.________ über die Terrasse zu fliehen. Wie bereits gesehen, liegt ein solches Verhalten nicht im Kindeswohl. Es ist daher festzustellen, dass bisher sämtliche Alternativen zum G.________ aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin gescheitert sind. Dies betrifft namentlich auch die von der Beschwerdeführerin nun doch wieder gewünschte Ausübung des begleiteten Besuchsrechts bei sich zuhause. Weitere Alternativen sind dem Kindes- und Erwachsenenschutzhof nicht ersicht- lich und aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin ist zudem davon auszugehen, dass sie auch weitere Alternativen nach kurzer Zeit wieder ablehnen würde. Weder die Beschwerde- führerin noch das Jugendamt schlagen eine konkrete Alternative vor, die nicht bereits ausprobiert wurde. Dennoch spricht das Jugendamt in seiner Stellungnahme vom 11. September 2021 davon, dass das begleitete Besuchsrecht auch woanders durchgeführt werden könne. Es ist daher festzu- halten, dass wenn das Jugendamt einen anderen Ort findet, der einen gleichen Rahmen wie der G.________ bietet, nichts dagegenspricht, die begleiteten Besuche an diesem Ort durchzuführen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Besuche von Anfang bis Ende inkl. Hin- und Rückweg vom Kinderheim begleitet sind und der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben wird, sich mit C.________ den Örtlichkeiten zu entziehen. Sollte kein solcher Ort gefunden werden oder auch dieser Ort aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin scheitern, werden keine weiteren Alter- nativen mehr ausprobiert und das begleitete Besuchsrecht fortan stets im G.________ ausgeübt, um C.________ auch eine gewisse Stabilität zu bieten.
Kantonsgericht KG Seite 17 von 21 Der Beschwerdeführerin kann im Übrigen nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, dass das beglei- tete Besuchsrecht im G.________ unumsetzbar sei. Gemäss der Beilage 3 zur Stellungnahme des Jugendamtes trifft es bis auf drei Ausnahmen nicht zu, dass der G.________ nur Termine alle drei anstatt alle zwei Wochen anbietet. Ausserdem reichte die Beschwerdeführerin dem Jugendamt eine Regelung ihrer Arbeitgeberin ein, wonach sie drei Tage wunschfrei sowie ein freies Wochenende pro Monat hat. Weiter teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 14. März 2021 mit, dass sie nur noch zwei bis drei Tage pro Woche im 12-Stunden-Dienst arbeite. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Arbeitstage immer auf das Wochenende fallen. Daran ändert auch der Arbeitsplan für den Monat September 2021 nichts. Einerseits ist dieser kaum lesbar und nicht bekannt, was die Symbole bedeuten. Andererseits geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin im September 2021 an einem Samstag und zwei Sonntagen frei hat. Wären nicht nachträglich hand- schriftlich noch zusätzliche Dienste eingetragen worden, hätte sie gar an drei Wochenenden frei gehabt, wobei auffällig ist, dass diese zusätzlichen Dienste nur sie betreffen. Auch sämtliche andere Mitarbeitende scheinen freie Tage an mind. zwei Wochenenden pro Monat zu haben. Es ist dem Jugendamt daher beizupflichten, wenn es in seiner Stellungnahme ausführt, dass mindestens ein Besuchswochenende pro Monat umsetzbar ist und ebenso zwei Besuche hintereinander, an einem Samstag und am darauffolgenden Sonntag denkbar sind. Auch bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass ein geteilter Dienst machbar wäre, so dass sie ihr Kind zwischen ihren Arbeitsblöcken besuchen könnte. Die Beschwerdeführerin legt darüber hinaus in keiner Weise dar, dass sie über- haupt versucht hätte, an zwei Wochenenden pro Monat freizubekommen. Vielmehr hat sie sich jeden Mittwoch freigenommen. Wenn es der Beschwerdeführerin möglich war, jeden Mittwoch frei zu erhalten, so sollte es ohne Weiteres auch möglich sein, mind. ein Wochenende pro Monat bzw. zwei Tage an einem Wochenende pro Monat frei zu haben, dies insbesondere auch mit Blick auf die bereits erwähnte Regelung ihrer Arbeitgeberin. Sie bestreitet auch nicht, dass die Besuchstage lange genug im Voraus festgelegt werden, damit sie sich mit ihrer Arbeitgeberin absprechen könnte. Es spricht damit nichts gegen den G.________ als Ort für die begleiteten Besuche. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Durchführung einer Mediation. 6.1. Sie bringt vor, dass sie sehr akzeptierend sei, was den Kontakt von C.________ mit ihrem Vater angehe. Da die Kommunikation zwischen den Kindseltern zurzeit erschwert bis inexistent sei und der Kindsvater aufgrund aller involvierten Behörden und Personen wohl auch gar nicht mehr einschätzen könne, inwiefern und wie er zur Kommunikation mit der immer noch sorgeberechtigten Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sei eine Mediation zwischen den Kindseltern anzuordnen. Die Begründung, eine Mediation sei aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft ihrerseits nicht zielführend, sei unter dem Gesichtspunkt, dass sie selbst den Antrag um Mediation wiederholt gestellt habe, hinfällig. Es sei nicht ersichtlich, wieso nicht zumindest der Versuch solch einer Media- tion gestartet werden solle, dies sowohl in Hinblick auf das Alter von C.________ als auch auf deren Kindswohl allgemein. Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass das ambivalente Verhalten der Beschwerdeführe- rin sich äusserst negativ auf das Kindeswohl auswirke. Die vom Friedensgericht angeordneten Kindesschutzmassnahmen, insbesondere der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die vorübergehende Platzierung des Kindes im Kinderheim und die Anordnung von Besuchsrechtsmo- dalitäten, bieten dem Kind Sicherheit und Stabilität. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden auf eine Wiederherstellung der Verhältnisse vor der Intervention des Friedensgerichts abzie- len, welche jedoch gerade der Anlass zu den Kindesschutzmassnahmen und dem Kindeswohl
Kantonsgericht KG Seite 18 von 21 abträglich waren. Die Beschwerdeführerin würde wohl daran tun, die Hilfestellungen, Weisungen und Empfehlungen der Fachpersonen endlich zum Wohl des Kindes anzunehmen. Solange sie sich dagegen sträubt, sei auch eine Mediation nicht zielführend. 6.2. Gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörden in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. Die Mediation hat definitionsgemäss ein lösungsorientiertes Mitwirken der Parteien zum Gegenstand und macht deshalb nur dann Sinn, wenn beidseits wenig- stens eine minimale Bereitschaft zur Konfliktbewältigung vorhanden ist (Urteil BGer 5A_154/2010 vom 29. April 2010 E. 3). Kein Mediationsversuch ist durchzuführen, wenn das Verhalten eines Elternteils aufzeigt, dass sie scheitern wird (Urteil BGer 5A_72/2011 vom 22. Juni 2011 E. 3). 6.3. Soweit die Beschwerdeführerin betreffend die Mediation auf ihr Schreiben vom 23. März 2021 verweist, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1) und es ist nicht darauf einzugehen. Das Friedensgericht führte zur beantragten Mediation aus, dass aus den Akten deutlich ersichtlich sei, dass die Kindsmutter unfähig erscheine mit dem Kindsvater, Ämtern oder Behörden zu koope- rieren. Neuestes Beispiel hierfür sei etwa die erneute Kindesentführung vom 25. Mai 2021. Die unan- gemessene und abwertende Art der Kindsmutter gegenüber Dritten, die ihre Meinung nicht teilen, werde ebenfalls seitens der Gutachter bemängelt (Gutachten, E. 3.1.3, S. 47). Zahlreiche entspre- chende Mails würden den Akten beiliegen. Nebst dem Kooperationswillen müssten die Parteien im Falle einer Mediation zudem auch in der Lage sein, sich in die Gegenpartei hineinzuversetzen. Wobei ein solcher Perspektivenwechsel der Kindsmutter erwiesenermassen nicht möglich sei (Gutachten, E. 3.1.3, S. 47). Vielmehr gehe es der Kindsmutter darum, einen Kampf zu führen gegen den Kindsvater und Behörden, wobei das Kindswohl gänzlich ausser Acht gelassen werde. Dies sei ebenfalls seitens der Gutachter festgestellt worden (Gutachten, E. 3.1.3, S. 47). Dem ist beizupflichten. Bereits im Urteil 106 2020 116 vom 17. November 2020 E. 4.4 wurde festge- halten, dass die Beschwerdeführerin grösste Mühe bekundet, mit Personen zusammenzuarbeiten, die ihre Ansichten nicht teilen. Kommen die Behörden ihren Bedingungen nicht nach, so verweigert sie den Kontakt zu C.________ (vgl. den Entscheid des Friedensgerichts vom 24. Juni 2020; Urteil 106 2020 116 des hiesigen Hofs vom 17. November 2020 E. 5.4). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sich dies mittlerweile geändert habe. Vielmehr führt sie weiterhin einen Kampf gegen die Behörden und setzte sich auch während des Beschwerdeverfahrens über die angeordneten Mass- nahmen hinweg, ohne auf das Wohl von C.________ zu achten. Auch war sie nicht einmal bereit, C.________ im Rahmen von begleiteten Besuchen bei sich zuhause zu sehen, da sie keine beglei- teten Besuche wollte. Ebenfalls ist fraglich, inwiefern überhaupt eine Bindungstoleranz gegenüber dem Kindsvater besteht (Gutachten S. 60 Frage 9). Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie die Kooperation mit dem Kindsvater verweigert, sobald dieser nicht vollumfänglich ihren Forderungen nachkommt. Daran ändert nichts, dass sie die Mediation selber wiederholt beantragt hat, zumal ihr ambivalentes Verhalten bereits hinlänglich bekannt ist (vgl. u.a. Urteile 106 2020 18-19-33 vom 27. April 2020, 106 2019 94 vom 14. Januar 2020, 106 2020 108 vom 8. Oktober 2020, 106 2020 116 vom 17. November 2020). Eine Mediation dient nicht dazu, einseitig den Willen eines Elternteils durchzusetzen. Mangels Kooperationsfähig- keit der Beschwerdeführerin erscheint eine Mediation derzeit von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 19 von 21 7. 7.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person. Art. 108 ZPO, wonach unnö- tige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten. Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 3 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, namentlich in familienrechtlichen Verfahren oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c und f ZPO). Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Allerdings handelt es sich bei den Voraus- setzungen zur Umwandlung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht lediglich um eine Präzisierung des Entscheides im Dispositiv. Auch erscheint es weitgehend illusorisch, dass ein anderer Ort als der G.________ für die Ausübung des begleiteten Besuchsrechts gefunden wird. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.2. Die Gerichtskosten sind auf CHF 600.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). 7.3. Die Parteientschädigung ist global festzusetzen. Dabei berücksichtigt die Behörde nament- lich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, wobei sich der Maxi- malbetrag auf CHF 3'000.- beläuft, ausser wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, was vorlie- gend nicht der Fall ist (Art. 63 Abs. 1 und 2 und Art. 64 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 JR). Vorliegend umfasste die Arbeit des Anwaltes im Wesentlichen die Kenntnisnahme der Beschwerde, des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen und der weiteren Anträge der Beschwerdeführerin sowie der Eingaben des Friedensgerichts und des Jugendamtes, das Studium des angefochtenen Entscheids und der Akten, die Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (5 Seiten), zur Beschwerde (10 Seiten) und dem Antrag vom 30. August 2021 (2 Seiten) sowie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (3 Seiten), die Kenntnisnahme des Urteils betreffend vorsorgliche Massnahmen und des vorliegenden Urteils sowie Besprechungen mit dem Klienten. Die Akten sind zwar umfangreich und es wurden laufend neue Anträge während des Beschwerde- verfahrens gestellt. Allerdings wurde der Rechtsbeistand nicht zum ersten Mal betreffend diese Angelegenheit beigezogen und das Verfahren wies keine besondere Schwierigkeit auf. Es rechtfer- tigt sich daher, die Entschädigung des Beschwerdegegners auf CHF 2'000.- inkl. Auslagen festzu- setzen. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 154.-. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 2'154.-. 7.4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je hälftig auferlegt. Es besteht kein Anlass, dies abzuändern (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Hof erkennt: I. Der Antrag auf Anhörung von C.________ wird abgewiesen.
Kantonsgericht KG Seite 20 von 21 II. Der Antrag auf Einholung eines Kurzberichtes wird abgewiesen. III. Der Antrag auf Ferien mit C.________ vom 11. bis 24. Oktober 2021 wird abgewiesen. IV. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer III und IV des Entscheids des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 27. Mai 2021 werden abgeändert und lauten neu wie folgt: III. Der Kindsmutter A.________ wird ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Das begleitete Besuchsrecht findet grundsätzlich im G.________ statt und dauert alle zwei Wochen zwei Stunden. Das begleitete Besuchsrecht kann an einem anderen Ort durchgeführt werden, soweit sichergestellt ist, dass dieses von Anfang bis Ende inkl. Hin- und Rückweg vom Kinderheim begleitet ist und der Kindsmutter keine Gelegenheit gegeben wird, sich mit C.________ den Örtlichkeiten zu entziehen. Sollte kein solcher Ort gefunden werden oder auch dieser Ort aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter scheitern, werden keine weiteren Alternativen mehr ausprobiert und das begleitete Besuchsrecht fortan stets im G.________ ausgeübt. Die Voraussetzungen für die Umwandlung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht lauten wie folgt: 1. Erstellung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens der Kindsmutter und Umsetzung allfälliger empfohlener Massnahmen. 2. Regelmässigkeit der begleiteten Besuche (mindestens ein, besser zwei Besuche pro Monat über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten). 3. Besuche sind verbindlich und finden ausschliesslich zu den vereinbarten Zeiten statt. 4. Tatbeweise der Bindungstoleranz gegenüber dem Vater. IV. Der Beistand wird beauftragt, das Besuchsrecht nach Ziff. III aufzugleisen. Er wird ausserdem dem Friedensgericht Bericht und Antrag zu erstatten haben, sobald die Voraussetzungen für die Umwandlung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchs- recht erfüllt sind. Des Weiteren wird der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 27. Mai 2021 bestätigt. V. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und A.________ auferlegt. VI. Die von A.________ an B.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 2'154.- inkl. 7.7% MwSt. festgesetzt. VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
Kantonsgericht KG Seite 21 von 21 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. September 2021/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: