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106 2021 58

Freiburg · 2021-08-10 · Deutsch FR

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2021 58 Urteil vom 10. August 2021 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin Gegenstand Erwachsenenschutz – Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) Beschwerde vom 9. Juli 2021 gegen den Entscheid des Friedensge- richts des Sensebezirks vom 2. Juni 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 erwägend, dass A.________, geb. 2001, mit Schreiben vom 9. April 2021 das Friedensgericht des Sensebe- zirks (nachfolgend das Friedensgericht) um die Errichtung einer Beistandschaft ersuchte; Grund für diesen Antrag sei, dass sie seit ihrem Schulabschluss vor vier Jahren arbeitssuchend sei und neue Zukunftsperspektiven aufgezeigt erhalten wünsche; dass das Friedensgericht A.________ und deren Vater, B.________, am 2. Juni 2021 anhörte; dass A.________ im Wesentlichen ausführte, dass sie keinen strukturierten Tagesablauf habe, von ihren Eltern finanziell unterstützt werde und bei ihrem Vater wohne, wo sie sich wohl fühle; aufgrund der Trennung ihrer Eltern sei die familiäre Situation angespannt; sie sei für längere Zeit in psychologischer Betreuung gewesen, zuletzt im Dezember 2020 aufgrund der familiären Situation; aktuell konsultiere sie ihre Psychologin nicht mehr, da sie einen Unterbruch der psychologischen Betreuung benötigte; sie werde weder von der Invalidenversicherung noch vom Sozialdienst unter- stützt; sie würde gerne in einem Büro eine Arbeitsstelle finden; in letzter Zeit habe sie jedoch betreffend Erwerbstätigkeitssuche nicht viel unternommen; sie sei eine Einzelgängerin und habe keine Vertrauensperson, an welche sie sich bei Bedarf wenden könnte; sie habe ein Coaching, welches von der Invalidenversicherung organisiert wurde, absolviert; anschliessend sei ihr eine Lehrstelle in einem Büro in einem geschützten Rahmen mit psychologischer Begleitung angeboten worden; da sie sich damals jedoch in einem Unterbruch der psychologischen Behandlung befand, habe sie dieses Angebot nicht wahrgenommen; ferner habe sie aufgrund eines Vorfalls während der Erwerbstätigkeit im geschützten Rahmen eine gewisse «Sperre» gegenüber diesen Institutio- nen entwickelt; in administrativen und finanziellen Angelegenheiten werde sie von ihren Eltern unterstützt; sie wünsche sich eine begleitende Unterstützung im Sinne einer Begleitbeistandschaft in den Bereichen Erwerbstätigkeit, Finanzen und Administratives und sei bereit, mit der Beistands- person zusammen zu arbeiten; dass der Vater seinerseits namentlich zu Protokoll gab, seine Tochter benötige eine begleitende Unterstützung durch eine neutrale Beistandsperson in den Bereichen Arbeit, Finanzen und Admini- stratives; er könne nicht mehr für alle aufkommen; das Gesuch um Prämienverbilligung sei abge- lehnt worden; A.________ müsse in einen Rhythmus hineinkommen, auch wenn es nur für ca. drei Stunden pro Tage wäre; aber wenn er es vorschlage, bringe es nichts. Seine Tochter mache die Wäsche, ansonsten schaue sie fern und surfe im Internet; die IV habe ihr Dossier eigentlich geschlossen; dass das Friedensgericht sodann mit Entscheid vom 2. Juni 2021 zu Gunsten von A.________ eine Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) für die Bereiche Erwerbstätigkeit/Ausbildung, Tages- struktur, Administratives, Finanzen und Gesundheit errichtete und C.________, Berufsbeiständin Sense-Mittelland, zur Beiständin ernannte; dass sich A.________ mit Schreiben vom 9. Juli 2021 an das Kantonsgericht Freiburg wandte und das Folgende ausführte: «A.________ ist mit dem Entscheid nicht einverstanden. A.________ wird mit der beiständin verweigern. Sie befindet sich zurzeit in Psychologischer Behandlung. Die Psychologin ist der Meinung das Man sie dazu nicht zwingen kann, mit eine Beistädin zusammen zu Arbeiten. A.________ ist psychisch nicht in der Lage, sie Kämpft momentan mit starken Depression und Angstzustände Deswegen befindet sie sich zurzeit in Psychologischer behand- lung. Bei Fragen melden sie sich bei D.________ (…)»;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass das Friedensgericht mit Eingabe vom 14. Juli 2021 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete; dass das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]), zuständig ist; dass A.________ als betroffene Person zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 ZGB); dass die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids beträgt (Art. 450b Abs. 1 ZGB); der angefochtene Entscheid wurde am 30. Juni 2021 zugestellt; die am 9. Juli 2021 eingereichte Beschwerde erfolgte damit rechtzeitig; dass die Beschwerde – im Gegensatz zur Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 1 ZGB) – begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB); der Eingabe vom 9. Juli 2021 kann klar entnommen werden, dass A.________ die Begleitbeistandschaft nicht mehr will und nicht bereit ist, mit der Beistandsperson zu kooperieren; dass eine Begleitbeistandschaft mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet wird, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht (Art. 393 Abs. 1 ZGB); die Begleitbeistandschaft bildet die mildeste Form der Beistandschaften; zwingendes Erfordernis ist – unter anderen – die Zustimmung der betroffenen Person; ein späterer Widerruf der Zustimmung führt zur Aufhebung der Massnahme, selbst wenn die anderen Voraussetzungen für die Massnahme, insbesondere die Unterstützungsbedürftigkeit der betroffenen Person, weiter- hin gegeben sind; im Vordergrund steht bei der Begleitbeistandschaft die Beratung und Vermitt- lung von Hilfe zur Selbsthilfe um die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu erhalten und zu fördern; diese muss aber selber handeln; der Begleitbeistand kann nicht für die betroffene Person handeln und diese muss sich Handlungen des Beistands weder gefallen noch anrechnen lassen (Urteil BGer 5A_18/2015 vom 10. August 2015 E. 4.5.1); dass die Begleitbeistandschaft demnach nur bei kooperationswilligen und -fähigen Personen in Frage kommt, die froh sind, wenn ein Beistand ihnen unterstützend zur Seite steht, oder die diese Hilfe zumindest akzeptieren; dass A.________ gemäss den Akten der Begleitbeistandschaft ausdrücklich zugestimmt hat und somit zum Zeitpunkt der Errichtung der besagten Beistandschaft sämtliche Voraussetzungen dieser Massnahme erfüllt waren; es kann daher festgehalten werden, dass die Begleitbeistand- schaft durch das Friedensgericht rechtmässig errichtet wurde; dass die vorliegende Beschwerde jedoch nur so verstanden werden kann, dass A.________ damit ihr Einverständnis zu dieser Massnahme widerruft; da die Zustimmung der betroffenen Person zwingend nötig ist und diese nun nicht mehr gegeben ist, kann die Begleitbeistandschaft nicht weiter aufrechterhalten werden; die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben; dass dabei die Frage, ob der Widerruf der Zustimmung nur bis zum Entscheid oder allenfalls auch bis zu dessen Rechtskraft zuzulassen ist, offen bleiben kann, da die betroffene Person so oder anders ihre Zustimmung widerrufen kann (vgl. dazu u.a. BSK ZGB I-BIDERBOST/HENKEL, 6. Aufl. 2018, Art. 393 N. 7 mit Hinweisen) und es in casu wenig Sinn macht, ein Aufhebungsverfahren

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 (Art. 399 Abs. 2 ZGB) in die Wege zu leiten, zumal die Erwachsenenschutzbehörde auch ohne ein solches Verfahren prüfen kann bzw. muss, ob allenfalls eine andere Massnahme des Erwachse- nenschutzes notwendig ist; dass keine Kosten erhoben werden; Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 2. Juni 2021 wird aufgehoben. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. August 2021/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: