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106 2021 52

Freiburg · 2021-11-03 · Deutsch FR

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Sachverhalt

A. A.________, geb. 1987 und B.________, geb. 1980 sind die Eltern der Kinder C.________, geb. 2007 und D.________, geb. 2010. A.________ hat zudem zwei Töchter aus einer späteren Beziehung, E.________, geb. 2013 und F.________, geb. 2019. A.________ und B.________ sind nicht verheiratet und leben getrennt. Im Jahr 2012 haben sie eine Vereinbarung betreffend die Kinder C.________ und D.________ getroffen. Diese sieht die gemein- same elterliche Sorge vor. Die Kinder wurden unter die Obhut des Vaters gestellt und für die Mutter wurde ein Besuchsrecht errichtet. B. Am 7. Dezember 2017 reichte der Vater eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Bern ein. Er gab an, dass das Wohl seiner Kinder während des Besuchsrechts der Mutter gefährdet sei. Das Besuchsrecht werde regelmässig nicht wahrgenommen, kurzfristig abgesagt oder verlaufe schlecht. Am 18. Dezember 2017 wurden der Vater und seine Lebenspartnerin von der Friedensrichterin des Sensebezirks befragt. Die Kinder D.________ und C.________ wurden am 19. Februar 2018 einzeln angehört. Anlässlich der Sitzung des Friedensgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) vom 28. Februar 2018 wurden beide Kindseltern einvernommen. Am 28. Februar 2018 fällte das Friedensgericht sodann folgenden Entscheid: (…) 3. Der Kindsmutter wird für den Monat März 2018 folgendes Besuchsrecht eingeräumt: - Samstag, 10. März 2018, von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Sonntag, 25. März 2018, von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr 4. Ab dem Monat April 2018 ist die Kindsmutter berechtigt und verpflichtet: - Die Kinder C.________ und D.________ jeweils ein ganzes Wochenende pro Monat, das heisst von Freitagabend nach Schulschluss bis Sonntagabend 18.30 Uhr, zu sich zu nehmen. - Im Grundsatz findet das Besuchsrecht der Kindsmutter jeweils am dritten Wochenende des Monats, beginnend am Freitag, 20. April bis Sonntag, 22. April 2018, statt. - In gegenseitigem Einverständnis und in Rücksprache mit dem Beistand ist eine andere Regelung möglich. - Der Kindsvater hat sich bereit erklärt, die Kinder jeweils zur Kindsmutter zu bringen und sie auch wieder bei der Kindsmutter abzuholen. 5. Der Kindsvater wird angewiesen, alle wesentlichen Informationen betreffend die beiden Kinder von sich aus der Kindsmutter mitzuteilen. 6. Die Kindsmutter wird ermahnt, sich während des Besuchsrechts um die Kinder zu kümmern und von Besuchen von Dritten sowie den Ritualen im Beisein der Kinder abzusehen. Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 7. Zwecks Unterstützung der Eltern in der Koordination und Planung des Besuchsrechts wird für C.________ und D.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 8. Als Beistand wird G.________, Fachperson für Kindesschutz des kantonalen Jugendamts Freiburg, ernannt. 9. Der Beistand hat gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zur Aufgabe: a. die Kindseltern bei sämtlichen Kindesbelangen mit Rat und Tat zu unterstützen; b. für das Wohlbefinden und eine bestmögliche Entwicklung der Kinder zu sorgen; c. mit den Eltern einen Besuchsrechtsplan gemäss den Vorgaben von Ziff. 4 dieses Entscheides aus- zuarbeiten; d. die Einhaltung dieses Besuchsrechtsplans zu überwachen; e. das Besuchsrecht auszuweiten, sofern er dies als sinnvoll erachtet und dies dem Wohl der beiden Kinder entspricht. (…) C. Am 17. Januar 2020 stellte A.________ einen Antrag auf alternierende Obhut. Am 6. März 2020 ersuchte sie zudem um Wechsel des Beistands. Mit Entscheid vom 6. März 2020 wies das Friedensgericht die beiden Anträge ab. Weiter ordnete das Friedensgericht an, es sei eine Mediation zwischen der Mutter und D.________ durchzuführen, mit dem Ziel die Beziehung wiederaufzubauen und zu verbessern. Zudem wurde der Vater angewiesen, die Mutter alle 14 Tage über sämtliche wichtigen Kindesbelange zu informieren. Das Kindesschutzverfahren wurde zwecks Mediation sistiert. Am 4. Mai 2020 fand eine erneute Anhörung der Kinder statt. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 teilte die Mediatorin dem Friedensgericht mit, dass die Mediation zwischen D.________ und der Kindsmutter vorzeitig abgebrochen wurde und D.________ keinen Kontakt mehr mit ihrer Mutter haben möchte. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 informierte das Frie- densgericht die Parteien über den Abbruch der Mediation und die Weiterführung des Kindesschutz- verfahrens. Es setzte den Parteien zudem eine Frist, um schriftliche Anträge zum weiteren Verlauf des Verfahrens einzureichen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 beantragte der Kindsvater die Einstel- lung des Kindesschutzverfahrens. Die Kindsmutter beantragte mit Schreiben vom 8. September 2020 eine erneute Mediation, an welcher auch der Kindsvater teilzunehmen habe. Dieser schloss am 27. November 2020 auf Abweisung dieses Antrags. Am 2. März 2021 reichte der Beistand der Kinder D.________ und C.________, G.________, beim Friedensgericht den Jahresbericht 2020 ein. Daraus geht hervor, dass D.________ den Kontakt zur Kindsmutter seit längerem kategorisch verweigere. Diese Haltung vertrete sie klar und es sei offen- sichtlich, dass sie sich dazu viel überlegt habe. Sie würde die Ablehnung des Kontaktes differenziert begründen. Das Jugendamt stellte den Antrag auf Installation eines Erinnerungskontaktes zwischen der Kindsmutter und D.________. Anlässlich der Sitzung des Friedensgerichts vom 10. März 2021 wurden die Parteien angehört. Die Kindsmutter stellte den Antrag auf Aufrechterhaltung der bestehenden Beistandschaft für D.________ und C.________, auf Anordnung einer weiteren Mediation zwischen ihr und D.________ unter Einbezug des Kindsvaters sowie auf Wechsel der Beistandsperson. Sie legte dar, sie habe im letzten Jahr gar keinen Kontakt mit D.________ gehabt. Demgegenüber besuche C.________ sie regelmässig alle 14 Tage übers Wochenende und verbringe teilweise auch die Feri- Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 en bei ihr. Die Kontakte zu C.________ seien sehr gut. Sie spreche sich gegen die Errichtung eines sogenannten Erinnerungskontaktes zwischen ihr und D.________ aus. Sie möchte mit ihrer Tochter auch wieder regelmässige Kontakte pflegen. Weiter habe sie seit rund einem Jahr auch keinen Kontakt mehr mit dem Beistand ihrer beiden Kinder (G.________). Sie könne diesen kaum erreichen und das Jugendamt sage ihr jeweils, er habe keine Zeit. Mit dem Kindsvater pflege sie praktisch keinen Kontakt und erhalte von diesem nie Informationen über D.________ und C.________. Der Kindsvater schloss seinerseits auf Abweisung der Anträge der Kindsmutter auf Anordnung einer weiteren Mediation sowie auf einen Beistandswechsel. Er stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aufrechterhaltung der bestehenden Beistandschaft sowie auf den Verzicht auf Erlass weiterer Kindesschutzmassnahmen. Er führte aus, er habe die Kindsmutter nie über die Kindesbelange infor- miert. Er sei aber bereit, dies fortan schriftlich zu erledigen. Im letzten Jahr habe D.________ keine Kontakte zur Kindsmutter gehabt. Die Durchführung einer weiteren Mediation würde das Gegenteil des Gewünschten bewirken. Er befürworte den Vorschlag des Beistandes sogenannte Erinnerungs- kontakte zwischen der Kindsmutter und D.________ einzurichten. D. Am 10. März 2021 fällte das Friedensgericht sodann folgenden Entscheid: I. Die mit Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 28. Februar 2018 in Ziff. 7 für D.________ und C.________ errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt. II. Dem Antrag von A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger, auf Wechsel der Beistandsper- son vom 10. März 2021 wird entsprochen. III. H.________, Fachperson für Kindesschutz vom kantonalen Jugendamt, wird gestützt auf Art. 400 ZGB per Rechtskraft dieses Entscheids zur neuen Beiständin von D.________ und C.________ ernannt. IV. Der im Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 28. Februar 2018 in Ziff. 9 umschriebene Aufgabenbereich der Beistandsperson wird bestätigt und erweitert. V. Der neuen Beiständin werden zusätzlich die folgenden Aufgaben erteilt: a) das Verhältnis zwischen den Kindern und der Kindsmutter wiederaufzubauen bzw. zu stärken; b) die Kindseltern über die Wichtigkeit der Eltern-Kind-Beziehung sowie über die Auswirkungen von Loyalitätskonflikten bei Kindern zu informieren; c) so schnell wie möglich einen Kontakt zwischen D.________ und der Kindsmutter herzustellen; d) die Möglichkeit einer Durchführung einer Mediation zwischen den Kindseltern und D.________ zu prüfen und bei einer allfälligen Organisation derselben unterstützend mitzuwirken; e) bei Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Kindseltern zu vermitteln; f) die Übermittlung der Informationen über sämtliche wichtigen Kinderbelange durch den Kindsvater an die Kindsmutter (gemäss Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 6. März 2020 sowie gemäss XII hiernach) zu überwachen; g) bei Bedarf eine psychologische/psychiatrische Betreuung von D.________ aufzugleisen. (…) X. Der Antrag des Jugendamtes vom 2. März 2021 auf Installation von Erinnerungskontakten zwischen D.________ und der Kindsmutter wird abgewiesen. Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 XI. Der Antrag von A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger, auf Anordnung einer weiteren Mediation, an welcher auch der Kindsvater teilzunehmen habe, vom 8. September 2020 bzw. vom 10. März 2021 wird abgewiesen. XII. B.________ wird erneut angewiesen, A.________ alle 14 Tage über sämtliche wichtigen Kinderbelange betreffend C.________ und D.________ zu informieren; mit Ausnahme von Notfallsituationen, in denen umgehend informiert werden muss. XIII. A.________ und B.________ werden angewiesen, C.________ nicht als «Briefträger» für den Informations- austausch zwischen sämtlichen involvierten Beteiligten fungieren zu lassen. (…) E. Am 1. Juli 2021 erhob A.________ gegen den Entscheid vom 10. März 2021 Beschwerde. Sie beantragt, dass Ziffer 11 des Entscheiddispositivs aufzuheben und stattdessen eine erneute Mediation unter Einbezug des Kindsvaters anzuordnen sei. Zudem sei Ziffer 12 aufzuheben und der Kindsvater unter Strafandrohung anzuweisen, sie jeden zweiten Sonntag ausführlich über die gemeinsamen Kinder zu informieren. Eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeur- teilung zurückzuweisen. Schliesslich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 verzichtete das Friedensgericht auf die Einreichung einer Stellung- nahme und verwies auf die Ausführungen im Entscheid vom 10. März 2021. B.________ reichte am 16. August 2021 seine Beschwerdeantwort ein, in welcher er auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege schloss. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 25. August 2021 und hielt an ihren Rechts- begehren fest. Sie reichte mit der Replik weitere Belege ins Recht. Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 seine Duplik ein. Er hielt an seinen Rechtsbegehren fest und legte ebenfalls weitere Belege ins Recht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Juli 2021 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. Kantonsgericht KG Seite 6 von 12

E. 1.1 Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]).

E. 1.2 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindes- schutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB).

E. 1.3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2021 zugestellt. Die am

E. 1.4 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was vorliegend erfüllt ist.

E. 1.5 Die Beschwerdeführerin ist vom Entscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legiti- miert (Art. 450 Abs. 2 ZGB).

E. 1.6 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Unter- suchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). Noven sind somit zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.7 Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt eine neue Mediation unter Einbezug des Beschwerdegeg-

ners. Sie begründet dieses Begehren damit, dass die angeordnete Mediation nach lediglich einem

Gespräch mit D.________ abgebrochen wurde. Die Ansicht der Vorinstanz, die Mediation sei

gescheitert, sei aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar und der Auftrag der Mediation sei nicht erfüllt.

Es sei nicht versucht worden, eine Vertrauensbasis zwischen D.________ und der Mediatorin zu

schaffen. Auch seien durch das einmalige Gespräch die Gedanken, Gefühle und Wünsche ihrer

Tochter nicht fundiert eruierbar. Zudem hätte sich der Beschwerdegegner nicht an die Wohlverhal-

tensklausel gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB gehalten, indem er es abgelehnt habe, auch nur für ein

Mediationsgespräch zu erscheinen. Dies hätte D.________s Vertrauen in den Prozess zusätzlich

geschwächt. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei fraglich, inwieweit auf D.________s

Kindeswillen abgestellt werden könne. Die ablehnende Haltung des Beschwerdegegners gegenüber

der Beschwerdeführerin, der Informationspflicht und der Familienmediation sowie auch das Alter des

Mädchens seien diesbezüglich zu berücksichtigen. Es sei unbestritten, dass eine gesunde Bezie-

hung zu beiden Elternteilen im Sinne des Kindeswohls sei. Um dies zu erreichen, sei alles Erdenk-

liche zu unternehmen. Es werde deshalb darauf bestanden, dass ein erneuter Versuch der Mediation

unter Einbezug sowohl von D.________, als auch des Kindsvaters zu starten sei (vgl. Beschwerde,

S. 4 ff.).

Der Beschwerdegegner entgegnet in seiner Antwort vom 16. August 2021, die Ausführungen der

Beschwerdeführerin zur Mediation seien sehr allgemein gehalten und es fehle eine substantiierte

Begründung. Vielmehr würde sie das Scheitern der Mediation auf seine Haltung und das Alter von

D.________ zurückführen. Die Beschwerdeführerin akzeptiere nicht, dass sich D.________ in ihrem

Alter sehr wohl eine eigene Meinung bilden könne. Er legt sodann einen Brief seiner Tochter ans

Gericht ins Recht, in welchem das Mädchen diesem schreibt, warum es nicht mehr zur Beschwerde-

führerin gehen möchte (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 ff.).

In ihrer Replik vom 25. August 2021 führt die Beschwerdeführerin erneut aus, die ablehnende

Haltung von D.________ sei dem Beschwerdegegner zuzurechnen. Sie stellt zudem in Frage, dass

der eingereichte Brief tatsächlich von D.________ selbst verfasst wurde.

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 12

In seiner Duplik vom 11. Oktober 2021 wiederholt der Beschwerdegegner, dass die ablehnende

Haltung von D.________ gegenüber ihrer Mutter entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auf

verschiedenen Informationsquellen basiere und sie sich sehr wohl ein eigenes Bild habe machen

können. D.________ habe mehrfach mitbekommen, wie ihr Bruder von der Beschwerdeführerin

enttäuscht worden sei. Die Verweigerung des persönlichen Verkehrs und der Mediation fusse daher

auch darauf, dass sich D.________ selber vor solchen Enttäuschungen schützen wolle. Auch habe

die Beschwerdeführerin selbst durch ihr Verhalten die abwehrende Haltung von D.________ herbei-

geführt.

E. 2.2 Gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde die Eltern in geeigneten Fällen zu einem Mediationsversuch auffordern. Eine «Mediation» kann auch als auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützte Kindesschutzmassnahme angeordnet werden (dazu Urteil BGer 5A_522/2017 vom

22. November 2017 E. 4.7.3.2). Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (u.a. Urteil BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3). Es steht aber nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Eltern- teils geprägt ist (BGE 127 III 295 E. 4a; Urteile BGer 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.6.3; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2). Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (u.a. Urteil BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchs- rechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (u.a. BGE 126 III 219 E. 2b).

E. 2.3 Das Friedensgericht führte zur beantragten Mediation aus, dass diese momentan nicht ziel- führend sein könne, da sich D.________ gegenüber der Mediatorin klar gegen Gespräche und Kontakte mit der Kindsmutter ausgesprochen hätte und die begonnene Mediation bereits nach einem Gespräch beendet habe. Der Kindsvater habe an dieser einen Mediation nicht teilgenommen. Vor dem Hintergrund dieser mangelnden minimalen Bereitschaft von D.________ und dem Kinds- vater zur Teilnahme an einer Mediation sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Mediation zwischen den Eltern und D.________ möglich sein werde. Aus diesem Grund würde es sich rechtfertigen, der (neuen) Beistandsperson die Aufgabe zu übertragen, dies abzuklären und die Eltern gegebenenfalls bei der Organisation zu unterstützen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3). Das Jugendamt hielt in seinem Tätigkeitsbericht vom 2. März 2021 fest, dass D.________ dem Kontakt mit der Beschwerdeführerin zurzeit sehr ablehnend gegenüberstehe und dass sie diese Haltung differenziert begründen würde. D.________ wisse zudem, dass ihre Mutter gerne wieder Kontakt mit ihr hätte und schliesse dies zu einem späteren Zeitpunkt auch nicht explizit aus. Im Moment würde sie das Thema aber nicht angehen wollen. Unter ausdrücklicher Berücksichtigung Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 des jungen Alters von D.________ erachtete das Jugendamt ihre Meinungsbildung als fundiert und differenziert, weshalb es empfahl, vorerst auf die Anordnung von persönlichen Kontakten zwischen D.________ und der Beschwerdeführerin zu verzichten. Es sei dem Mädchen zum jetzigen Zeitpunkt den Spielraum zu lassen, dass es selber bestimmen könne, wann es bereit für einen neuen Versuch mit seiner Mutter sei (vgl. Tätigkeitsbericht 2020 vom 2. März 2021, S. 4). Die beschriebene Haltung von D.________ geht auch aus ihren Anhörungen hervor. So erklärte sie der Friedensrichterin am 4. Mai 2020, ihre Mutter habe sie in der Vergangenheit oft im Stich gelas- sen, sie sei keine richtige Mutter. Anfänglich sei sie deshalb sehr traurig gewesen, aber nun komme sie damit klar. Sie habe ihren Vater und dessen Ehefrau, I.________, die immer für sie da sind. Sie möchte daher keinen Kontakt mit ihrer leiblichen Mutter pflegen (vgl. Protokoll vom 4. Mai 2020, S. 3).

E. 2.4 Der Ansicht der Vorinstanz ist beizupflichten. Der Zwang zur Mediation widerspricht in casu deren Sinn und Zweck. Aus den Akten geht hervor, dass D.________ – welche im kommenden Januar 12 Jahre alt wird – zum jetzigen Zeitpunkt keine persönlichen Kontakte zu ihrer Mutter möch- te, was sie mehrmals und gegenüber verschiedenen Fachpersonen betont hat. Wer für diese Situati- on verantwortlich ist, kann im hiesigen Verfahren offengelassen werden. Aufgrund des mangelnden Willens des Mädchens erscheint eine verpflichtend angeordnete Mediation zurzeit so oder anders von vornherein zum Scheitern verurteilt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass auch ein Entscheid gegen den Kindeswillen gefällt werden könne und verweist dabei auf bundesgerichtliche Rechtspre- chung. In vorliegender Konstellation erscheint ein solcher Zwang allerdings weder zielführend noch mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes vereinbar. Vielmehr soll D.________ nun schrittweise und mit Unterstützung ihrer neuen Beiständin an den Kontakt mit der Beschwerdeführerin herange- führt werden. So wurden der Beistandsperson auch zusätzliche, klare Aufgaben erteilt, insbesonde- re das Verhältnis zwischen den Kindern und der Kindsmutter wiederaufzubauen bzw. zu stärken, so schnell wie möglich einen Kontakt zwischen D.________ und ihrer Mutter herzustellen, die Möglich- keit einer Durchführung einer Mediation zwischen den Kindseltern und D.________ zu prüfen und bei einer allfälligen Organisation derselben unterstützend mitzuwirken, sowie bei Bedarf eine psychologische/psychiatrische Betreuung des Mädchens aufzugleisen. Diese Vorgehensweise scheint aufgrund der konkreten Umstände nicht nur erfolgsversprechender, sondern auch verhältnis- mässiger als ein erneuter, aufgezwungener Mediationsversuch zwischen Mutter und Kind. Schliess- lich wird darauf hingewiesen, dass der Mediator oder die Mediatorin neutral und unparteiisch sein muss, sodass es dieser Person nicht obliegt, mit einer der Parteien – im vorliegenden Fall mit D.________ – eine Vertrauensbasis zu schaffen. Es liegt demnach keine Rechtsverletzung vor und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, dass der Beschwerdegegner gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 292 StGB anzuweisen sei, sie jeden zweiten Sonntag ausführlich über die gemeinsamen Kinder zu informieren. Sie bringt vor, dass die mit Entscheid vom 28. Februar 2018 (Ziffer 5) festge- setzte Informationspflicht des Beschwerdegegners betreffend D.________ und C.________, trotz wiederholter Anweisung durch das Friedensgericht, nicht eingehalten worden sei. Es sei nach drei Jahren klar erwiesen, dass der Beschwerdegegner seiner Informationspflicht nicht nachkomme und diese von sich aus nicht als wichtig erachten würde. Aus diesem Grund sei er nun unter Strafandro- hung zu verpflichten, sie über die Kindesbelange zu informieren (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 In seiner Antwort vom 16. August 2021 anerkennt der Beschwerdegegner, dass er der ihm auferleg- ten Informationspflicht nicht nachgekommen sei. Es sei ihm auch bewusst, dass er dies in Zukunft ändern müsse. Er habe sich seit der Sitzung vom 10. März 2021 bemüht, seiner Pflicht vermehrt nachzukommen. Es wäre jedoch unverhältnismässig, die Informationspflicht mit einer Strafandro- hung zu versehen. Hingegen wäre es erleichternd, wenn festgelegt würde, was mit wichtigen Kindes- belangen gemeint sei (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9 f.). In ihrer Replik vom 25. August 2021 betont die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner seiner Informationspflicht seit der Sitzung vom 10. März 2021 gerade einmal vier Mal und somit nicht wie es der Entscheid vom 10. März 2021 vorsieht, alle zwei Wochen, nachgekommen sei. Es lägen nun drei Entscheide des Friedensgerichts vor, welche den Beschwerdegegner zur Wahrung seiner Informationspflicht anhalten würden und trotzdem sei er seiner Pflicht nicht nachgekommen. Es gäbe keine andere Möglichkeit als die Strafandrohung, um ihn zur Wahrnehmung seiner Pflicht zu bewe- gen. Die Beschwerdeführerin fügt zudem an, sie würde es äusserst begrüssen, wenn auch eine freiwillige Information über weniger wichtige Kindesbelangen, wie Alltagserlebnisse, Hobbys und Leidenschaften der Kinder durch den Beschwerdegegner erfolgen könnte. In der Duplik vom 11. Oktober 2021 wiederholt der Beschwerdegegner, dass eine Strafandrohung für das Unterlassen der Informationspflicht unverhältnismässig wäre. Er hält erneut fest, dass er sich bewusst sei, dass er die Informationspflicht innehabe und diese in der Vergangenheit vernachlässigt habe. Momentan halte er sich jedoch an die Informationspflicht, womit kein Bedarf für weitere Mass- nahmen bestehe.

E. 3.2 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdegegner seiner Informationspflicht nicht nach- gekommen sei. Sie wies ihn erneut darauf hin und erteilte der Beistandsperson die Aufgabe, den Informationsaustausch zu überwachen.

E. 3.3 Art. 275a ZGB sieht vor, dass Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden sollen. Sinngemäss soll das Informations- und Auskunftsrecht auch für Eltern ohne Obhut gelten (MORDASINI-ROHNER, ZGB Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2016, Art. 275a N 1). Besondere Ereignisse im Leben sind namentlich Krankheit, Unfall, schulische Erfolge und Misserfolge, Teilnahme an wichtigen Wettkämpfen im Sport, Teilnahme an Musikwettbewerben, wichtige religiöse Anlässe und Verhaltensauffälligkeiten. Der obhutsinnehabende Elternteil hat den nicht obhutsinnehabenden Elternteil rechtzeitig zu informieren, im Voraus bei vorhersehbaren Ereig- nissen, ansonsten unmittelbar danach (SCHWENZER/COTTIER, BSK ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 275a N 4).

E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Informationspflicht auf sämtliche, alltägliche Kindesbelan- ge ausweiten will, bzw. beantragt, dass der Beschwerdegegner und Kindsvater anzuweisen sei, sie jeden zweiten Sonntag ausführlich über die gemeinsamen Kinder zu informieren, ist die Beschwerde nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist.

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, der Beschwerdegegner sei gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 292 StGB zur Information zu verpflichten. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB soll – als sog. mittelbarer bzw. indirekter Zwang – die verpflichtete Partei zur Erfüllung bewegen. Dabei wird ein richterlicher Befehl verbunden mit der Androhung der Überweisung an den Strafrichter gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbefol- gung erlassen. Eine solche Strafandrohung wird im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Umstände und insbesondere des Kindeswohls im jetzigen Zeitpunkt als nicht angebracht erachtet. Ein richterlicher Befehl könnte das ohnehin bereits umfangreiche Kindesschutzverfahren auf ein Strafverfahren ausweiten und die Spannung zwischen den Parteien unnötigerweise verstärken. Der anzustrebenden Verbesserung der vorliegenden familiären Situation wäre somit nicht gedient. Von einer solchen Androhung ist somit zurzeit abzusehen. An dieser Stelle wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterlassen des Beschwerdegegners und seine diesbezüglichen Erklärungen nicht akzeptabel sind. Er hat seiner nicht nur gesetzlichen Pflicht zur Information der Beschwerdeführerin ohne Weiteres nachzukommen und wie von der Vorinstanz angeordnet, die Kindsmutter von nun an alle 14 Tage über sämtliche wichtigen Kinderbelange – d.h. wie bereits erwähnt namentlich über Krankheit, Unfall, schulische Erfolge und Misserfolge, Teilnahme an wich- tigen Wettkämpfen im Sport, Teilnahme an Musikwettbewerben, wichtige religiöse Anlässe oder Verhaltensauffälligkeiten – zu informieren (mit Ausnahme von Notfallsituationen, in denen umge- hend informiert werden muss, und nicht nur nach 14 Tagen). Die Erfüllung der Informationspflicht des Beschwerdegegners soll sodann zukünftig durch die neue Beistandsperson überwacht werden (vgl. Entscheid vom 21. März 2021, Dispositiv Ziff. V Bst. f). Im Falle der Nichtbefolgung der Infor- mationspflicht hat die Beiständin dies dem Friedensgericht zu melden, damit es allfällige weitere Massnahmen prüfen kann.

E. 4 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitin- stanzliche Verfahren. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin kein Erwerbseinkommen erzielt und vier minder- jährige Kinder hat, wovon zwei mit ihr leben und eines sein Besuchsrecht regelmässig wahrnimmt. Es wird grundsätzlich auch nicht bestritten, dass sie von der Sozialhilfe unterstützt wird. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin allenfalls wieder mit dem Vater ihrer beiden jüngsten Kinder – mit welchem sie soweit ersichtlich nicht verheiratet ist – zusammenlebt, im hiesi- gen Verfahren offenbleiben. Selbst wenn die Tatsache eines gemeinsamen Haushaltes bei der Berechnung der Bedürftigkeit des prozessführenden Konkubinatspartners berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3), bedeutet dies nicht, dass der Partner verpflichtet ist, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen. Die Mittellosig- keit der Beschwerdeführerin kann somit angenommen werden. Ihre Rechtsbegehren konnten auch nicht von vornherein als aussichtslos erachtet werden. Ihr ist demnach die unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Sie wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Gericht einerseits die unentgeltliche Rechtspflege entzieht, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat (Art. 120 ZPO) und sie andererseits zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des nötigen Arbeitsaufwands für das besagte Beschwerdeverfahren sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers vorliegend auf CHF 1'000.-, zzgl. MwSt. (7.7%) zu CHF 77.-, festgesetzt (vgl. Art. 57 Abs. 1 und 2 e contrario des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR, SGF 130.11]).

E. 5 Kantonsgericht KG Seite 11 von 12

E. 5.1 Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person. Art. 108 ZPO, wonach unnö- tige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten. Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 3 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Prozesskosten sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Die Gerichtskosten sind auf CHF 500.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR).

E. 5.3 Die Parteientschädigung ist global festzusetzen. Dabei berücksichtigt die Behörde nament- lich Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, wobei sich der Maximal- betrag auf CHF 3'000.- beläuft, ausser wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, was vorlie- gend nicht der Fall ist (Art. 63 Abs. 1 und 2 und Art. 64 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 JR). Vorliegend umfasste die Arbeit von RA Mauchle im Wesentlichen die Kenntnisnahme der Beschwer- de und der Replik, das Verfassen der Stellungnahme zur Beschwerde und der Duplik sowie die Kenntnisnahme des vorliegenden Entscheids, inkl. Besprechung mit dem Klienten. Das Verfahren wies keine besonderen Schwierigkeiten auf. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung des Beschwerdegegners auf global CHF 1'000.- inkl. Auslagen festzusetzen. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 77.-. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 1'077.-. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 10. März 2021 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Folglich wird A.________ die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiord- nung von Rechtsanwalt Rouven Brigger als amtlicher Rechtsbeistand. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Rouven Brigger als amtlicher Rechtsbei- stand von A.________ wird auf CHF 1'077.-, inkl. MwSt. zu CHF 77.-, festgesetzt. III. Die Prozesskosten werden A.________ auferlegt, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechts- pflege. Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.- festgesetzt. Die von A.________ an B.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 1'077.-, inkl. MwSt. zu CHF 77.-, festgesetzt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. November 2021/cgo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

tribunalcantonal@fr.ch

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

106 2021 52

106 2021 53

Urteil vom 3. November 2021

Kindes- und Erwachsenenschutzhof

Besetzung

Präsidentin:

Sandra Wohlhauser

Richter:

Jérôme Delabays, Michel Favre

Gerichtsschreiberin:

Corina Göldi

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Rouven Brigger,

gegen

B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Otto

Mauchle,

betreffend die Kinder

C.________ und D.________

Gegenstand

Wirkungen des Kindesverhältnisses (Mediation, Informationspflicht)

Beschwerde vom 1. Juli 2021 gegen den Entscheid des Friedensge-

richts des Sensebezirks vom 10. März 2021

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. Juli 2021

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 12

Sachverhalt

A.

A.________, geb. 1987 und B.________, geb. 1980 sind die Eltern der Kinder C.________,

geb. 2007 und D.________, geb. 2010. A.________ hat zudem zwei Töchter aus einer späteren

Beziehung, E.________, geb. 2013 und F.________, geb. 2019.

A.________ und B.________ sind nicht verheiratet und leben getrennt. Im Jahr 2012 haben sie eine

Vereinbarung betreffend die Kinder C.________ und D.________ getroffen. Diese sieht die gemein-

same elterliche Sorge vor. Die Kinder wurden unter die Obhut des Vaters gestellt und für die Mutter

wurde ein Besuchsrecht errichtet.

B.

Am 7. Dezember 2017 reichte der Vater eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Bern ein. Er gab an, dass das Wohl seiner Kinder

während des Besuchsrechts der Mutter gefährdet sei. Das Besuchsrecht werde regelmässig nicht

wahrgenommen, kurzfristig abgesagt oder verlaufe schlecht.

Am 18. Dezember 2017 wurden der Vater und seine Lebenspartnerin von der Friedensrichterin des

Sensebezirks befragt. Die Kinder D.________ und C.________ wurden am 19. Februar 2018

einzeln angehört. Anlässlich der Sitzung des Friedensgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: das

Friedensgericht) vom 28. Februar 2018 wurden beide Kindseltern einvernommen.

Am 28. Februar 2018 fällte das Friedensgericht sodann folgenden Entscheid:

(…)

3.

Der Kindsmutter wird für den Monat März 2018 folgendes Besuchsrecht eingeräumt:

-

Samstag, 10. März 2018, von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr

-

Sonntag, 25. März 2018, von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr

4.

Ab dem Monat April 2018 ist die Kindsmutter berechtigt und verpflichtet:

-

Die Kinder C.________ und D.________ jeweils ein ganzes Wochenende pro Monat, das heisst von

Freitagabend nach Schulschluss bis Sonntagabend 18.30 Uhr, zu sich zu nehmen.

-

Im Grundsatz findet das Besuchsrecht der Kindsmutter jeweils am dritten Wochenende des Monats,

beginnend am Freitag, 20. April bis Sonntag, 22. April 2018, statt.

-

In gegenseitigem Einverständnis und in Rücksprache mit dem Beistand ist eine andere Regelung

möglich.

-

Der Kindsvater hat sich bereit erklärt, die Kinder jeweils zur Kindsmutter zu bringen und sie auch wieder

bei der Kindsmutter abzuholen.

5.

Der Kindsvater wird angewiesen, alle wesentlichen Informationen betreffend die beiden Kinder von sich aus

der Kindsmutter mitzuteilen.

6.

Die Kindsmutter wird ermahnt, sich während des Besuchsrechts um die Kinder zu kümmern und von

Besuchen von Dritten sowie den Ritualen im Beisein der Kinder abzusehen.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 12

7.

Zwecks Unterstützung der Eltern in der Koordination und Planung des Besuchsrechts wird für C.________

und D.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

8.

Als Beistand wird G.________, Fachperson für Kindesschutz des kantonalen Jugendamts Freiburg, ernannt.

9.

Der Beistand hat gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zur Aufgabe:

a.

die Kindseltern bei sämtlichen Kindesbelangen mit Rat und Tat zu unterstützen;

b.

für das Wohlbefinden und eine bestmögliche Entwicklung der Kinder zu sorgen;

c.

mit den Eltern einen Besuchsrechtsplan gemäss den Vorgaben von Ziff. 4 dieses Entscheides aus-

zuarbeiten;

d.

die Einhaltung dieses Besuchsrechtsplans zu überwachen;

e.

das Besuchsrecht auszuweiten, sofern er dies als sinnvoll erachtet und dies dem Wohl der beiden

Kinder entspricht.

(…)

C.

Am 17. Januar 2020 stellte A.________ einen Antrag auf alternierende Obhut. Am 6. März

2020 ersuchte sie zudem um Wechsel des Beistands. Mit Entscheid vom 6. März 2020 wies das

Friedensgericht die beiden Anträge ab. Weiter ordnete das Friedensgericht an, es sei eine Mediation

zwischen der Mutter und D.________ durchzuführen, mit dem Ziel die Beziehung wiederaufzubauen

und zu verbessern. Zudem wurde der Vater angewiesen, die Mutter alle 14 Tage über sämtliche

wichtigen Kindesbelange zu informieren. Das Kindesschutzverfahren wurde zwecks Mediation

sistiert. Am 4. Mai 2020 fand eine erneute Anhörung der Kinder statt.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 teilte die Mediatorin dem Friedensgericht mit, dass die Mediation

zwischen D.________ und der Kindsmutter vorzeitig abgebrochen wurde und D.________ keinen

Kontakt mehr mit ihrer Mutter haben möchte. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 informierte das Frie-

densgericht die Parteien über den Abbruch der Mediation und die Weiterführung des Kindesschutz-

verfahrens. Es setzte den Parteien zudem eine Frist, um schriftliche Anträge zum weiteren Verlauf

des Verfahrens einzureichen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 beantragte der Kindsvater die Einstel-

lung des Kindesschutzverfahrens. Die Kindsmutter beantragte mit Schreiben vom 8. September

2020 eine erneute Mediation, an welcher auch der Kindsvater teilzunehmen habe. Dieser schloss

am 27. November 2020 auf Abweisung dieses Antrags.

Am 2. März 2021 reichte der Beistand der Kinder D.________ und C.________, G.________, beim

Friedensgericht den Jahresbericht 2020 ein. Daraus geht hervor, dass D.________ den Kontakt zur

Kindsmutter seit längerem kategorisch verweigere. Diese Haltung vertrete sie klar und es sei offen-

sichtlich, dass sie sich dazu viel überlegt habe. Sie würde die Ablehnung des Kontaktes differenziert

begründen. Das Jugendamt stellte den Antrag auf Installation eines Erinnerungskontaktes zwischen

der Kindsmutter und D.________.

Anlässlich der Sitzung des Friedensgerichts vom 10. März 2021 wurden die Parteien angehört. Die

Kindsmutter stellte den Antrag auf Aufrechterhaltung der bestehenden Beistandschaft für

D.________ und C.________, auf Anordnung einer weiteren Mediation zwischen ihr und

D.________ unter Einbezug des Kindsvaters sowie auf Wechsel der Beistandsperson. Sie legte dar,

sie habe im letzten Jahr gar keinen Kontakt mit D.________ gehabt. Demgegenüber besuche

C.________ sie regelmässig alle 14 Tage übers Wochenende und verbringe teilweise auch die Feri-

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 12

en bei ihr. Die Kontakte zu C.________ seien sehr gut. Sie spreche sich gegen die Errichtung eines

sogenannten Erinnerungskontaktes zwischen ihr und D.________ aus. Sie möchte mit ihrer Tochter

auch wieder regelmässige Kontakte pflegen. Weiter habe sie seit rund einem Jahr auch keinen

Kontakt mehr mit dem Beistand ihrer beiden Kinder (G.________). Sie könne diesen kaum erreichen

und das Jugendamt sage ihr jeweils, er habe keine Zeit. Mit dem Kindsvater pflege sie praktisch

keinen Kontakt und erhalte von diesem nie Informationen über D.________ und C.________. Der

Kindsvater schloss seinerseits auf Abweisung der Anträge der Kindsmutter auf Anordnung einer

weiteren Mediation sowie auf einen Beistandswechsel. Er stellte gleichzeitig einen Antrag auf

Aufrechterhaltung der bestehenden Beistandschaft sowie auf den Verzicht auf Erlass weiterer

Kindesschutzmassnahmen. Er führte aus, er habe die Kindsmutter nie über die Kindesbelange infor-

miert. Er sei aber bereit, dies fortan schriftlich zu erledigen. Im letzten Jahr habe D.________ keine

Kontakte zur Kindsmutter gehabt. Die Durchführung einer weiteren Mediation würde das Gegenteil

des Gewünschten bewirken. Er befürworte den Vorschlag des Beistandes sogenannte Erinnerungs-

kontakte zwischen der Kindsmutter und D.________ einzurichten.

D.

Am 10. März 2021 fällte das Friedensgericht sodann folgenden Entscheid:

I.

Die mit Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 28. Februar 2018 in Ziff. 7 für D.________ und

C.________ errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt.

II.

Dem Antrag von A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger, auf Wechsel der Beistandsper-

son vom 10. März 2021 wird entsprochen.

III.

H.________, Fachperson für Kindesschutz vom kantonalen Jugendamt, wird gestützt auf Art. 400 ZGB per

Rechtskraft dieses Entscheids zur neuen Beiständin von D.________ und C.________ ernannt.

IV.

Der im Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 28. Februar 2018 in Ziff. 9 umschriebene

Aufgabenbereich der Beistandsperson wird bestätigt und erweitert.

V.

Der neuen Beiständin werden zusätzlich die folgenden Aufgaben erteilt:

a)

das Verhältnis zwischen den Kindern und der Kindsmutter wiederaufzubauen bzw. zu stärken;

b)

die Kindseltern über die Wichtigkeit der Eltern-Kind-Beziehung sowie über die Auswirkungen von

Loyalitätskonflikten bei Kindern zu informieren;

c)

so schnell wie möglich einen Kontakt zwischen D.________ und der Kindsmutter herzustellen;

d)

die Möglichkeit einer Durchführung einer Mediation zwischen den Kindseltern und D.________ zu prüfen

und bei einer allfälligen Organisation derselben unterstützend mitzuwirken;

e)

bei Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Kindseltern zu vermitteln;

f)

die Übermittlung der Informationen über sämtliche wichtigen Kinderbelange durch den Kindsvater an die

Kindsmutter (gemäss Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 6. März 2020 sowie

gemäss XII hiernach) zu überwachen;

g)

bei Bedarf eine psychologische/psychiatrische Betreuung von D.________ aufzugleisen.

(…)

X.

Der Antrag des Jugendamtes vom 2. März 2021 auf Installation von Erinnerungskontakten zwischen

D.________ und der Kindsmutter wird abgewiesen.

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 12

XI.

Der Antrag von A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger, auf Anordnung einer weiteren

Mediation, an welcher auch der Kindsvater teilzunehmen habe, vom 8. September 2020 bzw. vom 10. März

2021 wird abgewiesen.

XII.

B.________ wird erneut angewiesen, A.________ alle 14 Tage über sämtliche wichtigen Kinderbelange

betreffend C.________ und D.________ zu informieren; mit Ausnahme von Notfallsituationen, in denen

umgehend informiert werden muss.

XIII. A.________ und B.________ werden angewiesen, C.________ nicht als «Briefträger» für den Informations-

austausch zwischen sämtlichen involvierten Beteiligten fungieren zu lassen.

(…)

E.

Am 1. Juli 2021 erhob A.________ gegen den Entscheid vom 10. März 2021 Beschwerde.

Sie beantragt, dass Ziffer 11 des Entscheiddispositivs aufzuheben und stattdessen eine erneute

Mediation unter Einbezug des Kindsvaters anzuordnen sei. Zudem sei Ziffer 12 aufzuheben und der

Kindsvater unter Strafandrohung anzuweisen, sie jeden zweiten Sonntag ausführlich über die

gemeinsamen Kinder zu informieren. Eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeur-

teilung zurückzuweisen. Schliesslich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

für das Beschwerdeverfahren.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 verzichtete das Friedensgericht auf die Einreichung einer Stellung-

nahme und verwies auf die Ausführungen im Entscheid vom 10. März 2021.

B.________ reichte am 16. August 2021 seine Beschwerdeantwort ein, in welcher er auf Abweisung

der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege schloss.

Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 25. August 2021 und hielt an ihren Rechts-

begehren fest. Sie reichte mit der Replik weitere Belege ins Recht.

Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 seine Duplik ein. Er hielt an

seinen Rechtsbegehren fest und legte ebenfalls weitere Belege ins Recht.

Erwägungen

1.

1.1.

Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c

des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und

seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide, die von

der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes

vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]).

1.2.

Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindes-

schutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB).

1.3.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB).

Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2021 zugestellt. Die am

1. Juli 2021 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 12

1.4.

Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450

Abs. 3 ZGB), was vorliegend erfüllt ist.

1.5.

Die Beschwerdeführerin ist vom Entscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legiti-

miert (Art. 450 Abs. 2 ZGB).

1.6.

Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit

(Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Unter-

suchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung

Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). Noven sind somit zu berücksichtigen (Urteil BGer

5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.7.

Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro-

zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund

der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1.

Die Beschwerdeführerin verlangt eine neue Mediation unter Einbezug des Beschwerdegeg-

ners. Sie begründet dieses Begehren damit, dass die angeordnete Mediation nach lediglich einem

Gespräch mit D.________ abgebrochen wurde. Die Ansicht der Vorinstanz, die Mediation sei

gescheitert, sei aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar und der Auftrag der Mediation sei nicht erfüllt.

Es sei nicht versucht worden, eine Vertrauensbasis zwischen D.________ und der Mediatorin zu

schaffen. Auch seien durch das einmalige Gespräch die Gedanken, Gefühle und Wünsche ihrer

Tochter nicht fundiert eruierbar. Zudem hätte sich der Beschwerdegegner nicht an die Wohlverhal-

tensklausel gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB gehalten, indem er es abgelehnt habe, auch nur für ein

Mediationsgespräch zu erscheinen. Dies hätte D.________s Vertrauen in den Prozess zusätzlich

geschwächt. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei fraglich, inwieweit auf D.________s

Kindeswillen abgestellt werden könne. Die ablehnende Haltung des Beschwerdegegners gegenüber

der Beschwerdeführerin, der Informationspflicht und der Familienmediation sowie auch das Alter des

Mädchens seien diesbezüglich zu berücksichtigen. Es sei unbestritten, dass eine gesunde Bezie-

hung zu beiden Elternteilen im Sinne des Kindeswohls sei. Um dies zu erreichen, sei alles Erdenk-

liche zu unternehmen. Es werde deshalb darauf bestanden, dass ein erneuter Versuch der Mediation

unter Einbezug sowohl von D.________, als auch des Kindsvaters zu starten sei (vgl. Beschwerde,

S. 4 ff.).

Der Beschwerdegegner entgegnet in seiner Antwort vom 16. August 2021, die Ausführungen der

Beschwerdeführerin zur Mediation seien sehr allgemein gehalten und es fehle eine substantiierte

Begründung. Vielmehr würde sie das Scheitern der Mediation auf seine Haltung und das Alter von

D.________ zurückführen. Die Beschwerdeführerin akzeptiere nicht, dass sich D.________ in ihrem

Alter sehr wohl eine eigene Meinung bilden könne. Er legt sodann einen Brief seiner Tochter ans

Gericht ins Recht, in welchem das Mädchen diesem schreibt, warum es nicht mehr zur Beschwerde-

führerin gehen möchte (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 ff.).

In ihrer Replik vom 25. August 2021 führt die Beschwerdeführerin erneut aus, die ablehnende

Haltung von D.________ sei dem Beschwerdegegner zuzurechnen. Sie stellt zudem in Frage, dass

der eingereichte Brief tatsächlich von D.________ selbst verfasst wurde.

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 12

In seiner Duplik vom 11. Oktober 2021 wiederholt der Beschwerdegegner, dass die ablehnende

Haltung von D.________ gegenüber ihrer Mutter entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auf

verschiedenen Informationsquellen basiere und sie sich sehr wohl ein eigenes Bild habe machen

können. D.________ habe mehrfach mitbekommen, wie ihr Bruder von der Beschwerdeführerin

enttäuscht worden sei. Die Verweigerung des persönlichen Verkehrs und der Mediation fusse daher

auch darauf, dass sich D.________ selber vor solchen Enttäuschungen schützen wolle. Auch habe

die Beschwerdeführerin selbst durch ihr Verhalten die abwehrende Haltung von D.________ herbei-

geführt.

2.2.

Gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde die Eltern in geeigneten Fällen

zu einem Mediationsversuch auffordern. Eine «Mediation» kann auch als auf Art. 307 Abs. 3 ZGB

gestützte Kindesschutzmassnahme angeordnet werden (dazu Urteil BGer 5A_522/2017 vom

22. November 2017 E. 4.7.3.2).

Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr

(u.a. Urteil BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3). Es steht aber nicht im freien Belieben

des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies

gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Eltern-

teils geprägt ist (BGE 127 III 295 E. 4a; Urteile BGer 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.6.3;

5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2). Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das

Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom

Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (u.a. Urteil BGer

5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab,

ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchs-

rechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des

schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr

wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585

E. 2.2.2 mit Hinweisen). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund

seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus

Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener

Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit

dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (u.a. BGE 126 III 219 E. 2b).

2.3.

Das Friedensgericht führte zur beantragten Mediation aus, dass diese momentan nicht ziel-

führend sein könne, da sich D.________ gegenüber der Mediatorin klar gegen Gespräche und

Kontakte mit der Kindsmutter ausgesprochen hätte und die begonnene Mediation bereits nach

einem Gespräch beendet habe. Der Kindsvater habe an dieser einen Mediation nicht teilgenommen.

Vor dem Hintergrund dieser mangelnden minimalen Bereitschaft von D.________ und dem Kinds-

vater zur Teilnahme an einer Mediation sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. Es sei

jedoch nicht ausgeschlossen, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Mediation zwischen den Eltern

und D.________ möglich sein werde. Aus diesem Grund würde es sich rechtfertigen, der (neuen)

Beistandsperson die Aufgabe zu übertragen, dies abzuklären und die Eltern gegebenenfalls bei der

Organisation zu unterstützen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3).

Das Jugendamt hielt in seinem Tätigkeitsbericht vom 2. März 2021 fest, dass D.________ dem

Kontakt mit der Beschwerdeführerin zurzeit sehr ablehnend gegenüberstehe und dass sie diese

Haltung differenziert begründen würde. D.________ wisse zudem, dass ihre Mutter gerne wieder

Kontakt mit ihr hätte und schliesse dies zu einem späteren Zeitpunkt auch nicht explizit aus. Im

Moment würde sie das Thema aber nicht angehen wollen. Unter ausdrücklicher Berücksichtigung

Kantonsgericht KG

Seite 8 von 12

des jungen Alters von D.________ erachtete das Jugendamt ihre Meinungsbildung als fundiert und

differenziert, weshalb es empfahl, vorerst auf die Anordnung von persönlichen Kontakten zwischen

D.________ und der Beschwerdeführerin zu verzichten. Es sei dem Mädchen zum jetzigen Zeitpunkt

den Spielraum zu lassen, dass es selber bestimmen könne, wann es bereit für einen neuen Versuch

mit seiner Mutter sei (vgl. Tätigkeitsbericht 2020 vom 2. März 2021, S. 4).

Die beschriebene Haltung von D.________ geht auch aus ihren Anhörungen hervor. So erklärte sie

der Friedensrichterin am 4. Mai 2020, ihre Mutter habe sie in der Vergangenheit oft im Stich gelas-

sen, sie sei keine richtige Mutter. Anfänglich sei sie deshalb sehr traurig gewesen, aber nun komme

sie damit klar. Sie habe ihren Vater und dessen Ehefrau, I.________, die immer für sie da sind. Sie

möchte daher keinen Kontakt mit ihrer leiblichen Mutter pflegen (vgl. Protokoll vom 4. Mai 2020,

S. 3).

2.4.

Der Ansicht der Vorinstanz ist beizupflichten. Der Zwang zur Mediation widerspricht in casu

deren Sinn und Zweck. Aus den Akten geht hervor, dass D.________ – welche im kommenden

Januar 12 Jahre alt wird – zum jetzigen Zeitpunkt keine persönlichen Kontakte zu ihrer Mutter möch-

te, was sie mehrmals und gegenüber verschiedenen Fachpersonen betont hat. Wer für diese Situati-

on verantwortlich ist, kann im hiesigen Verfahren offengelassen werden. Aufgrund des mangelnden

Willens des Mädchens erscheint eine verpflichtend angeordnete Mediation zurzeit so oder anders

von vornherein zum Scheitern verurteilt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass auch ein Entscheid

gegen den Kindeswillen gefällt werden könne und verweist dabei auf bundesgerichtliche Rechtspre-

chung. In vorliegender Konstellation erscheint ein solcher Zwang allerdings weder zielführend noch

mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes vereinbar. Vielmehr soll D.________ nun schrittweise

und mit Unterstützung ihrer neuen Beiständin an den Kontakt mit der Beschwerdeführerin herange-

führt werden. So wurden der Beistandsperson auch zusätzliche, klare Aufgaben erteilt, insbesonde-

re das Verhältnis zwischen den Kindern und der Kindsmutter wiederaufzubauen bzw. zu stärken, so

schnell wie möglich einen Kontakt zwischen D.________ und ihrer Mutter herzustellen, die Möglich-

keit einer Durchführung einer Mediation zwischen den Kindseltern und D.________ zu prüfen und

bei einer allfälligen Organisation derselben unterstützend mitzuwirken, sowie bei Bedarf eine

psychologische/psychiatrische Betreuung des Mädchens aufzugleisen. Diese Vorgehensweise

scheint aufgrund der konkreten Umstände nicht nur erfolgsversprechender, sondern auch verhältnis-

mässiger als ein erneuter, aufgezwungener Mediationsversuch zwischen Mutter und Kind. Schliess-

lich wird darauf hingewiesen, dass der Mediator oder die Mediatorin neutral und unparteiisch sein

muss, sodass es dieser Person nicht obliegt, mit einer der Parteien – im vorliegenden Fall mit

D.________ – eine Vertrauensbasis zu schaffen.

Es liegt demnach keine Rechtsverletzung vor und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.

3.1.

Die Beschwerdeführerin verlangt, dass der Beschwerdegegner gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB

i.V.m. Art. 292 StGB anzuweisen sei, sie jeden zweiten Sonntag ausführlich über die gemeinsamen

Kinder zu informieren. Sie bringt vor, dass die mit Entscheid vom 28. Februar 2018 (Ziffer 5) festge-

setzte Informationspflicht des Beschwerdegegners betreffend D.________ und C.________, trotz

wiederholter Anweisung durch das Friedensgericht, nicht eingehalten worden sei. Es sei nach drei

Jahren klar erwiesen, dass der Beschwerdegegner seiner Informationspflicht nicht nachkomme und

diese von sich aus nicht als wichtig erachten würde. Aus diesem Grund sei er nun unter Strafandro-

hung zu verpflichten, sie über die Kindesbelange zu informieren (vgl. Beschwerde, S. 6 f.).

Kantonsgericht KG

Seite 9 von 12

In seiner Antwort vom 16. August 2021 anerkennt der Beschwerdegegner, dass er der ihm auferleg-

ten Informationspflicht nicht nachgekommen sei. Es sei ihm auch bewusst, dass er dies in Zukunft

ändern müsse. Er habe sich seit der Sitzung vom 10. März 2021 bemüht, seiner Pflicht vermehrt

nachzukommen. Es wäre jedoch unverhältnismässig, die Informationspflicht mit einer Strafandro-

hung zu versehen. Hingegen wäre es erleichternd, wenn festgelegt würde, was mit wichtigen Kindes-

belangen gemeint sei (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9 f.).

In ihrer Replik vom 25. August 2021 betont die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner

seiner Informationspflicht seit der Sitzung vom 10. März 2021 gerade einmal vier Mal und somit nicht

wie es der Entscheid vom 10. März 2021 vorsieht, alle zwei Wochen, nachgekommen sei. Es lägen

nun drei Entscheide des Friedensgerichts vor, welche den Beschwerdegegner zur Wahrung seiner

Informationspflicht anhalten würden und trotzdem sei er seiner Pflicht nicht nachgekommen. Es gäbe

keine andere Möglichkeit als die Strafandrohung, um ihn zur Wahrnehmung seiner Pflicht zu bewe-

gen. Die Beschwerdeführerin fügt zudem an, sie würde es äusserst begrüssen, wenn auch eine

freiwillige Information über weniger wichtige Kindesbelangen, wie Alltagserlebnisse, Hobbys und

Leidenschaften der Kinder durch den Beschwerdegegner erfolgen könnte.

In der Duplik vom 11. Oktober 2021 wiederholt der Beschwerdegegner, dass eine Strafandrohung

für das Unterlassen der Informationspflicht unverhältnismässig wäre. Er hält erneut fest, dass er sich

bewusst sei, dass er die Informationspflicht innehabe und diese in der Vergangenheit vernachlässigt

habe. Momentan halte er sich jedoch an die Informationspflicht, womit kein Bedarf für weitere Mass-

nahmen bestehe.

3.2.

Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdegegner seiner Informationspflicht nicht nach-

gekommen sei. Sie wies ihn erneut darauf hin und erteilte der Beistandsperson die Aufgabe, den

Informationsaustausch zu überwachen.

3.3.

Art. 275a ZGB sieht vor, dass Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse im

Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig

sind, angehört werden sollen. Sinngemäss soll das Informations- und Auskunftsrecht auch für Eltern

ohne Obhut gelten (MORDASINI-ROHNER, ZGB Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2016,

Art. 275a N 1). Besondere Ereignisse im Leben sind namentlich Krankheit, Unfall, schulische Erfolge

und Misserfolge, Teilnahme an wichtigen Wettkämpfen im Sport, Teilnahme an Musikwettbewerben,

wichtige religiöse Anlässe und Verhaltensauffälligkeiten. Der obhutsinnehabende Elternteil hat den

nicht obhutsinnehabenden Elternteil rechtzeitig zu informieren, im Voraus bei vorhersehbaren Ereig-

nissen, ansonsten unmittelbar danach (SCHWENZER/COTTIER, BSK ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 275a

N 4).

3.4.

Soweit die Beschwerdeführerin die Informationspflicht auf sämtliche, alltägliche Kindesbelan-

ge ausweiten will, bzw. beantragt, dass der Beschwerdegegner und Kindsvater anzuweisen sei, sie

jeden zweiten Sonntag ausführlich über die gemeinsamen Kinder zu informieren, ist die Beschwerde

nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist.

3.5.

Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, der Beschwerdegegner sei gemäss Art.

307 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 292 StGB zur Information zu verpflichten.

Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB soll – als sog. mittelbarer bzw. indirekter Zwang – die

verpflichtete Partei zur Erfüllung bewegen. Dabei wird ein richterlicher Befehl verbunden mit der

Androhung der Überweisung an den Strafrichter gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbefol-

gung erlassen. Eine solche Strafandrohung wird im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller

Kantonsgericht KG

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Umstände und insbesondere des Kindeswohls im jetzigen Zeitpunkt als nicht angebracht erachtet.

Ein richterlicher Befehl könnte das ohnehin bereits umfangreiche Kindesschutzverfahren auf ein

Strafverfahren ausweiten und die Spannung zwischen den Parteien unnötigerweise verstärken. Der

anzustrebenden Verbesserung der vorliegenden familiären Situation wäre somit nicht gedient. Von

einer solchen Androhung ist somit zurzeit abzusehen. An dieser Stelle wird jedoch ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass das Unterlassen des Beschwerdegegners und seine diesbezüglichen

Erklärungen nicht akzeptabel sind. Er hat seiner nicht nur gesetzlichen Pflicht zur Information der

Beschwerdeführerin ohne Weiteres nachzukommen und wie von der Vorinstanz angeordnet, die

Kindsmutter von nun an alle 14 Tage über sämtliche wichtigen Kinderbelange – d.h. wie bereits

erwähnt namentlich über Krankheit, Unfall, schulische Erfolge und Misserfolge, Teilnahme an wich-

tigen Wettkämpfen im Sport, Teilnahme an Musikwettbewerben, wichtige religiöse Anlässe oder

Verhaltensauffälligkeiten – zu informieren (mit Ausnahme von Notfallsituationen, in denen umge-

hend informiert werden muss, und nicht nur nach 14 Tagen). Die Erfüllung der Informationspflicht

des Beschwerdegegners soll sodann zukünftig durch die neue Beistandsperson überwacht werden

(vgl. Entscheid vom 21. März 2021, Dispositiv Ziff. V Bst. f). Im Falle der Nichtbefolgung der Infor-

mationspflicht hat die Beiständin dies dem Friedensgericht zu melden, damit es allfällige weitere

Massnahmen prüfen kann.

4.

Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitin-

stanzliche Verfahren.

Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen

Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin kein Erwerbseinkommen erzielt und vier minder-

jährige Kinder hat, wovon zwei mit ihr leben und eines sein Besuchsrecht regelmässig wahrnimmt.

Es wird grundsätzlich auch nicht bestritten, dass sie von der Sozialhilfe unterstützt wird. Unter diesen

Umständen kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin allenfalls wieder mit dem Vater ihrer beiden

jüngsten Kinder – mit welchem sie soweit ersichtlich nicht verheiratet ist – zusammenlebt, im hiesi-

gen Verfahren offenbleiben. Selbst wenn die Tatsache eines gemeinsamen Haushaltes bei der

Berechnung der Bedürftigkeit des prozessführenden Konkubinatspartners berücksichtigt werden

kann (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3), bedeutet dies nicht, dass der Partner verpflichtet ist, dem anderen

in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen. Die Mittellosig-

keit der Beschwerdeführerin kann somit angenommen werden. Ihre Rechtsbegehren konnten auch

nicht von vornherein als aussichtslos erachtet werden. Ihr ist demnach die unentgeltliche Rechts-

pflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Sie wird jedoch darauf hingewiesen, dass das

Gericht einerseits die unentgeltliche Rechtspflege entzieht, wenn der Anspruch darauf nicht mehr

besteht oder nie bestanden hat (Art. 120 ZPO) und sie andererseits zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Aufgrund des nötigen Arbeitsaufwands für das besagte Beschwerdeverfahren sowie der Wichtigkeit

und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers

vorliegend auf CHF 1'000.-, zzgl. MwSt. (7.7%) zu CHF 77.-, festgesetzt (vgl. Art. 57 Abs. 1 und 2

e contrario des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR, SGF 130.11]).

5.

Kantonsgericht KG

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5.1.

Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person. Art. 108 ZPO, wonach unnö-

tige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten. Parteikosten können

zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft (Art. 450f ZGB

i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 3 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt

(Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Prozesskosten sind

somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.2.

Die Gerichtskosten sind auf CHF 500.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95

Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR).

5.3.

Die Parteientschädigung ist global festzusetzen. Dabei berücksichtigt die Behörde nament-

lich Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des

Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, wobei sich der Maximal-

betrag auf CHF 3'000.- beläuft, ausser wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, was vorlie-

gend nicht der Fall ist (Art. 63 Abs. 1 und 2 und Art. 64 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 JR).

Vorliegend umfasste die Arbeit von RA Mauchle im Wesentlichen die Kenntnisnahme der Beschwer-

de und der Replik, das Verfassen der Stellungnahme zur Beschwerde und der Duplik sowie die

Kenntnisnahme des vorliegenden Entscheids, inkl. Besprechung mit dem Klienten. Das Verfahren

wies keine besonderen Schwierigkeiten auf. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung des

Beschwerdegegners auf global CHF 1'000.- inkl. Auslagen festzusetzen. Hinzu kommen 7.7%

MwSt., d.h. CHF 77.-. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 1'077.-.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG

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Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 10. März 2021 wird bestätigt.

II.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

Folglich wird A.________ die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiord-

nung von Rechtsanwalt Rouven Brigger als amtlicher Rechtsbeistand.

Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Rouven Brigger als amtlicher Rechtsbei-

stand von A.________ wird auf CHF 1'077.-, inkl. MwSt. zu CHF 77.-, festgesetzt.

III.

Die Prozesskosten werden A.________ auferlegt, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechts-

pflege.

Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.- festgesetzt.

Die von A.________ an B.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 1'077.-,

inkl. MwSt. zu CHF 77.-, festgesetzt.

IV.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim

Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset-

zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

Freiburg, 3. November 2021/cgo

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin: