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106 2021 49

Freiburg · 2021-07-05 · Deutsch FR

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1987, und B.________, geboren 1991, sind die Eltern des Kindes C.________, geboren 2012. Mit Entscheid vom 12. April 2017 errichtete das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) infolge einer Gefährdungsmeldung durch den Früherziehungsdienst Freiburg für C.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Der ernannten Beiständin wurden namentlich folgende Aufgaben übertragen: den Kindseltern Angebote zu vermitteln, wie der Alltag und die Tagesstruktur von C.________ entwicklungsförderlich gestaltet werden könnten, ihnen bezüglich eines altersgerechten Medienkonsums des Kindes beratend zur Seite zu stehen, dafür zu sorgen, dass die Begleitung durch den Früherziehungsdienst weiterläuft und die notwen- dige zahnärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird. Mit Entscheid vom 6. März 2018 wurde diese Beistandschaft bestätigt. Am 23. August 2019 wurde der Aufgabenbereich der Beiständin dahingehend erweitert, dass dieser u.a. der Auftrag erteilt wurde, für den Jungen an zwei Tagen pro Woche eine Tagesfamilie zu installieren und zu begleiten bzw. den Betreuungsanteil durch die Tagesfamilie allenfalls bei Bedarf zu erhöhen. Am 29. Mai 2020 ermahnte das Friedensgericht die Kindseltern, mit der Beiständin ihres Sohnes zusammenzuarbeiten und diesen entsprechend dem Entscheid vom 23. August 2019 in einer Tagesfamilie betreuen zu lassen. Sie wurden darauf hingewiesen, dass eine Platzierung von C.________ in Betracht gezogen werden müsste, sollte sein Wohl nicht anders sichergestellt werden können. B. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 stellte das Jugendamt dem Friedensgericht den Antrag auf Prüfung einer Platzierung von C.________. Als Begründung dafür wurde die seit Jahren vulnerable und durch physische sowie psychische Gewalt geprägte familiäre Situation des Kindes genannt. Trotz mehrjähriger lnvolvierung verschiedener Fachpersonen habe sich die Situation nicht verbessert. Grund sei, dass der Vater jegliche lntervention torpediere. Gemäss der Tagesfa- milie von C.________ sei dieser jeweils sehr müde und kaum für die Erledigung der Hausaufgaben zu motivieren. Zudem halte sich der Kindsvater nicht an die mit der Tagesfamilie vereinbarten Zeiten und habe seinen Sohn teilweise vor dem Haus der Tagesfamilie abgepasst. Die Kindsmut- ter könne aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen sowie ihrer Abhängigkeit zum Kindsvater sich und C.________ zu wenig Schutz bieten. Sie wirke sehr belastet und äussere dies ebenfalls dementsprechend. Die Betreuung und Unterstützung durch die Tagesfamilie (Montag-Donnerstag) sowie durch den Sozialpädagogen von D.________ sei für die Entwicklung des Jungen und als Entlastung der Kindsmutter überaus wichtig. Die gefährdete schulische Situation und Entwicklung von C.________ habe jedoch mit den vorhandenen Unterstützungsmassnahmen nicht genügend abgewendet werden können. Damit die Entwicklung und die Schulsituation nicht weiter gefährdet werden, brauche das Kind ein umfassendes Setting im Sinne einer Platzierung. Nach Anhörung der Kindseltern und der Beiständin des Jungen sowie diversen Abklärungen fällte das Friedensgericht am 26. April 2021 folgenden Entscheid: 1. Den lnhabern der elterlichen Sorge, A.________ und B.________, wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind C.________ entzogen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 2. C.________ wird bis auf Weiteres bei E.________, in F.________, Partnerfamilie des Jugendhilfe- Netzwerks G.________ untergebracht. 3. Die Elternbeiträge gelten als Unterhaltsbeiträge und werden den Kindseltern gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZGB auferlegt. 4. lm Rahmen der bestehenden Beistandschaft werden der Beiständin zudem die folgenden neuen Aufgaben erteilt:

a. C.________ diesen Entscheid kindsgerecht zu erklären;

b. die Platzierung zu organisieren, zu begleiten und zu koordinieren;

c. eine angemessene kindeswohlfördernde Ausübung des Besuchsrechts zwischen den Kindseltern und C.________ festzulegen und zu überwachen;

d. bei Bedarf zwischen den Kindseltern, C.________ und der Gastfamilie bzw. dem Jugendhilfe- Netzwerk G.________ zu vermitteln;

5. Die Beiständin wird aufgefordert, dem Friedensgericht bis Ende Juli 2021 einen Bericht betreffend die Umsetzung der Unterbringung in der Gastfamilie einzureichen.

6. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten werden auf CHF 577.40 festgesetzt und den Kindsel- tern - unter Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - zur Bezahlung auferlegt. C. Am 21. Mai 2021 erhoben A.________ und B.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie führen aus, dass sie mit der Platzierung ihres Sohnes nicht einverstanden sind. Am 4. Juni 2021 nahm das Friedensgericht Stellung und schloss implizit auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Geset- zes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]).

E. 1.2 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindes- schutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB).

E. 1.3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde erfolgte vorliegend fristgerecht.

E. 1.4 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was in casu grundsätzlich erfüllt ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei Laienbeschwer- den die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind.

E. 1.5 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt: Die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als Eltern des Kindes C.________ sind die Beschwerdeführer demnach zur Beschwerde legiti- miert.

E. 1.6 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemes- senheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxis- anleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). Noven sind somit zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.7 Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 2.1 Das Friedensgericht hat seinen Entscheid wie folgt begründet: „lm vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass C.________ oft sehr müde ist sowie ab und an ein auffälliges und aggressives Verhalten zeigt. In seiner Entwicklung zeigt er gewisse Verzögerungen auf, weshalb er auf die Unterstützung der Heilpädagogin sowie der Psychomotorik angewiesen ist und eine Abklärung für Logopädie eingeleitet werden musste. Gemäss Klassenlehrperson kann C.________ in der Schule nicht sein volles Potential ausschöpfen, dies vor allem, weil er müde ist. Bei der Kindsmutter sowie dem Kindsvater muss eine mangelnde Erziehungsfähigkeit festgestellt werden. So ist die Mutter von C.________ zwar sehr liebevoll und bemüht sich, kann ihn jedoch aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen nicht optimal unterstützen. Die nur bedingt vorhandene Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter kann nicht durch den Kindsvater ausgeglichen werden. Dieser pflegt keinen kindsgerechten sowie altersentsprechenden Erziehungsstil und ist nicht bereit, an einem adäquaten Erziehungsstil zu arbeiten und mit den involvierten Fachpersonen zu kooperieren. Die fehlende Erziehungsfähigkeit und die nur bedingt vorhandene Problemeinsicht führt dazu, dass C.________ nicht in seinen individuellen Fähigkeiten gefördert und unterstützt wird. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass C.________ aufgrund partnerschaftlicher Gewalt sowie nicht altersentsprechendem Medien- konsum kein gewaltfreies zu Hause geboten wird. Dies führt dazu, dass sowohl die Entwicklung von C.________ wie auch seine Schulsituation gefährdet sind. Somit besteht in casu eine Kindeswohlgefähr- dung gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB. Dabei ist es den Kindseltern derzeit nicht möglich, diese Gefährdung aus eigener Kraft abzuwenden. […] Es muss somit festgestellt werden, dass die bereits angeordneten Kindes- schutzmassnahmen (Beistandschaft) und eingeleiteten Unterstützungsmassnahmen nicht genügen, um das Wohl von C.________ ausreichend zu schützen, damit er sich altersentsprechend entwickeln kann: Sowohl die Mutter wie auch der Vater können ihm nicht die erzieherische Unterstützung geben, die er für seine Entwicklung benötigt. Nachfolgend ist daher der Erlass von weitergehenden Kindesschutzmassnahmen zu prüfen. […] Zwar konnte durch die lnstallation der Tagesfamilie und den unterstützenden Massnahmen in der Schule die schulische Situation verbessert werden, nicht jedoch die Gefährdung welche durch die fami- liäre Situation besteht. Diese ist nach wie vor vulnerabel und durch physische sowie psychische Gewalt (häusliche Gewalt, Gewalt durch Medien) geprägt. Die mangelnde Erziehungsfähigkeit der Eltern sowie das unkooperative und uneinsichtige Verhalten des Kindsvaters gefährden die Entwicklung von C.________ erheblich. Dieser Gefährdung kann nur durch ein umfassendes Setting in Form einer ausserfamiliären Plat- zierung begegnet werden. Aufgrund des Gesagten und dem Umstand, dass die Kindseltern nicht mit einer ausserfamiliären Platzierung einverstanden sind, ist den Kindseltern A.________ und B.________ das

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend ihres Sohnes C.________ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB zu entziehen und dem Antrag des Jugendamtes vom 4. Februar 2021 auf eine ausserfamiliäre Platzierung zu entsprechen. […] Nach gründlichen Abklärungen bezüglich geeigneter Platzierungsformen durch die Beiständin von C.________ steht fest, dass der Pflegevater E.________, F.________, Partnerfamilie des Jugendhilfe-Netzwerks G.________, im vorliegenden Fall in fachlicher, persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB bestens geeignet ist, C.________ bei sich aufzuneh- men. Die Platzierung würde zudem durch eine Sozialpädagogin der lnstitution G.________ begleitet. Auf diese Weise gelingt es, C.________ die notwendige Struktur zu bieten und ihn in seinen individuellen Bedürfnissen optimal zu fördern. Zudem kann C.________ durch die Platzierung bei E.________ weiterhin die Schule in H.________, in welcher er durch die Heilpädagogin, die Psychomotorik sowie die bevorstehen- de logopädische Abklärung ein grosses bestehendes Helfernetz hat und gut integriert ist, besuchen. Durch die räumliche Nähe zu den Kindseltern und der Familie der Kindsmutter, zu welchen C.________ ein enges Verhältnis pflegt, können die Kontakte zur Familie weiterhin gepflegt werden“.

E. 2.2 Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, der Platzierungsentscheid sei voreilig, unan- gemessen und nicht verhältnismässig. Sie hätten schon viele Schritte unternommen, welche Wir- kung gezeigt hätten. Die Situation dürfe sich nicht schon wieder ändern, dafür sei es zu früh. Die familiäre Situation ihres Sohnes sei nicht so schlimm, dass eine Platzierung sinnvoll wäre. Er bekomme bedingungslose Liebe und es fehle ihm absolut an nichts. Er werde weder verbal noch körperlich misshandelt. Zu Hause sei immer eine Person anzutreffen und jeder (Vater, Mutter, Grossmutter, Grossvater, Onkel, Tante) kümmere sich um ihn und schaue, dass er zu essen und zu trinken habe bzw. Wärme empfinde. Er gehe regelmässig zur Tagesmutter und zur Psycho- motorik. Sie würden sich auch dafür einsetzen, da diese Massnahmen schon eine deutliche Wirkung in der Schule gezeigt haben. Man müsse jetzt daran festhalten, und nicht eine Unter- bringung anordnen, weil der Sohn Videospiele mache und zu wenig Schlaf habe. Dieser fühle sich zu Hause absolut wohl und bekomme bald ein Geschwisterchen. Die Situation des Kindsvaters sei nicht einfach; er wolle arbeiten, erhalte aber von keiner Seite Unterstützung, was die Situation der Familie erschwere. Es sei daher auch schwierig, einen Anwalt zu finden. Man werde ständig überrannt, was den Umständen entsprechend als unfair empfunden werde.

E. 2.3 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemesse- ner Weise unterzubringen. Dies hat zur Folge, dass das Recht der Eltern, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, auf die Behörde übergeht und diese seine Unterbringung bestimmt. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheb- lich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung (Urteile BGer 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2.2; 5A_615/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.2 jeweils mit Hinweisen). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Aufhebung des Aufent- haltsbestimmungsrechts ist aufgrund der erforderlichen Proportionalität nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil BGer 5A_615/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Darüber hinaus wird voraus- gesetzt, dass das Kind den Erziehungs- und Pflegebedürfnissen entsprechend in angemessener

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Weise untergebracht wird (HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl. 2016, N. 40.42). Kriterien bilden die Kontinuität (Bewahrung bisheriger positiver Momente, z.B. Pflegefamilie am Wohnort, welche den Schulbesuch im bisherigen Umfeld ermöglicht), aber auch die besondere Eignung einer bestimmten Institution. Der laufende Kontakt mit den Eltern ist durch Besuche, Briefe und Telefonate aufrecht zu erhalten (BSK ZGB-BREITSCHMID, 6. Aufl. 2018, Art. 310 N. 9 f.).

E. 2.4 Aus den Akten geht insbesondere das Folgende hervor: Gemäss Jahresbericht des Jugendamtes vom 4. Februar 2021 zeige C.________ in der Schule zeitweise ein sehr auffälliges sowie aggressives Verhalten. Er habe keinen adäquaten Bezug zu Nähe und Distanz. Er sei auch sehr oft müde und schlafe gemäss Aussage der Tagesmutter teil- weise schlagartig ein. Er zeige vielfach wenig lnteresse und erkenne die Relevanz von Regeln nicht, was sich negativ auf seine Arbeitshaltung und seine schulischen Leistungen auswirke. Er benötige sehr viel Unterstützung durch die Lehrperson, erhalte weitere Unterstützung durch die Heilpädagogin und besuche die Psychomotorik. Eine logopädische Abklärung würde anstehen. In seiner Freizeit würde er sich die meiste Zeit mit nicht altersgerechten Medien beschäftigen. Zu Hause erhalte C.________ zu wenig Struktur und Förderung, was sich auf die Entwicklung und Schulsituation auswirke. Die Kindsmutter sei aufgrund ihrer kognitiven Einschränkung in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt. Sie sei sehr kooperativ, könne ihren Sohn jedoch in schuli- scher Hinsicht kaum unterstützen, sei im Alltag oft überfordert und hätte ihn auch schon nicht wettergerecht gekleidet. Zwischen C.________ und der Kindsmutter existiere eine gute Beziehung, wobei sie sich gegenüber dem Jungen kaum durchsetzen könne. Der Kindsvater habe keinen altersentsprechenden und kindsgerechten Erziehungsstil. C.________ habe zu seinem Vater eher eine freundschaftliche Beziehung, wobei er ihm wohl aus Angst gehorche. Ausserdem sei der Kindsvater vermehrt gewalttätig gegenüber der Kindsmutter und seinem Sohn. Er nehme die Inter- ventionen der Behörden seit Jahren nicht ernst und sei nicht bereit, an einem adäquaten Erzie- hungsstil zu arbeiten. Ausserdem hätte seine Arbeitslosigkeit die familiäre Situation destabilisiert, womit ebenfalls die Situation des Kindes zunehmend gefährdet sei. Das Verhalten sowie das Erziehungsmodell der Kindseltern gegenüber ihrem Sohn würden erhebliche Risiken für dessen Entwicklung und Wohlergehen mit sich bringen. Gemäss Telefonat mit der Heilpädagogin von C.________, I.________, vom 15. März 2021 seien die Hausaufgaben des Jungen, seitdem dieser die Tagesfamilie besuche, stets erledigt. In der Schule sei er jedoch immer noch müde, was sich auf ein spätes Zubettgehen sowie dem Spielen von Computerspielen mit dem Kindsvater bis spät in die Nacht zurückführen lasse. Es sei zudem schon vorgekommen, dass er in der Schule Hunger, jedoch nicht genug « Z'nûni » dabei hatte. Zu Hause könne er machen, was er wolle. So habe er ihr auch schon gesagt, dass sie ihm nichts zu sagen habe. Die familiäre Situation schätzte I.________ als schwierig ein. So sei C.________ eines der wenigen Kinder gewesen, welches während des Lockdowns aufgrund der COVID-19- Pandemie in der Schule betreut wurde. Die Kindsmutter möchte ihm bei der Erledigung der Haus- aufgaben helfen, könne dies jedoch aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen nicht. Hinzu kämen Geldsorgen. Die Schwangerschaft der Kindsmutter bereite auch Sorgen, da befürchtet werde, dass C.________ dadurch noch mehr vernachlässigt werde. Da letzterer im Fach Deutsch seine Leistungen verbessern müsste, hätte die Lehrperson den Besuch eines Sommerkurses vorgeschlagen. Der Kindsvater hätte sich jedoch dagegen gesträubt. I.________ befürchtet, dass der Junge aufgrund des Spielens der Computerspiele mit dem Kindsvater Realität und Fiktion vermische, da er in der Schule einmal einen Mitschüler gewürgt hätte oder aus dem Fenster sprin- gen wollte. ln der Schulklasse sei er jedoch grundsätzlich gut integriert. Es sei wichtig, dass

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 C.________ eine gewisse Tagesstruktur vermittelt sowie ein Schlafrhythmus eingeführt werde, damit er genügend Schlaf erhalte und in der Schule seine Fähigkeiten effektiv zeigen könne. Anlässlich der Anhörung vom 16. März 2021 führte die Kindsmutter namentlich aus, dass C.________ mit dem Besuch der Tagesfamilie Mühe hat, es jedoch akzeptiere. ln der Schule würde es ihm gefallen. Zudem seien die Hausaufgaben, seitdem er die Tagesfamilie besuche, nun stets erledigt. Sie gebe sich bei der Betreuung ihres Sohnes Mühe und verbringe mit ihm viel Zeit in der Natur. Sie erwarte aktuell ihr zweites Kind. Mit dem Medienkonsum von C.________ sei sie nicht einverstanden. Er spiele momentan mit seinen Kollegen online (Fortnite). Sie kaufe ihm diese Spiele nicht, sie habe ihrem Mann immer gesagt, dass diese Spiele nicht gut für ihren Sohn seien. Sie bringe C.________ jeweils um 21 Uhr ins Bett, lese ihm eine Gutenachtgeschichte vor, worauf er gut einschlafen könne. Sie versuche, ihm Grenzen zu setzen. Er habe bei der Einhaltung dieser Grenzen jedoch Mühe. Mit der Platzierung ihres Sohnes in einem Kinderheim sei sie nicht einver- standen. Sie könne sich zudem nicht vorstellen, dass C.________ bei der Tagesfamilie übernach- ten würde. Auch könne sie sich zurzeit eher nicht vorstellen, mit ihm in eine Mutter-Kind-Struktur einzutreten. Früher habe es Gewalt gegeben, seit sie schwanger sei, gehe es aber besser. Die Arbeitslosigkeit und die Schulden würden ihren Ehemann belasten. Der Kindsvater erklärte seinerseits am 16. März 2021, dass er mit seinem Sohn nicht mehr viel auf der Playstation spiele. Jeweils am Wochenende dürfe C.________ für eine Stunde pro Tag mit seinen Mitschülern gamen (Fortnite). Er selbst spiele nicht mit dem Kind bis spät in die Nacht. Wenn C.________ frei habe, gehe er mit ihm spazieren. Seinen Sohn könne er aufgrund sprachli- cher Schwierigkeiten nur teilweise in schulischen Angelegenheiten unterstützen. Es komme zu keiner Gewalt in der Familie und auch keine Streitigkeiten, manchmal schreie er, es komme jedoch zu keiner körperlichen Gewalt. Er arbeite nicht mit der Beiständin zusammen, da er kein Deutsch spreche. Er lasse dies von seiner Frau regeln, sowie diese ebenfalls alleine die Termine an der Schule wahrnehme. Sie könne ihm dies dann jeweils übersetzen. Sobald das zweite Kind da sein werde, werde es mit der Betreuung der Kinder besser gehen (« Je grösser die Familie ist, desto besser »). Er sei weder mit der Übernachtung von C.________ bei der Tagesfamilie noch mit dessen Platzierung einverstanden. Mit der Betreuung durch die Tagesmutter im bisherigen Rahmen sei er einverstanden. Die Beiständin erklärte ihrerseits am 16. März 2021, der Junge weise in gewissen Entwicklungs- schritten eine Verzögerung auf, weswegen er durch die Heilpädagogin der Schule sowie durch die Psychomotorik Unterstützung erhalte. Sie gehe davon aus, dass die Kindseltern C.________ aufgrund Mediengewalt sowie partnerschaftlicher Gewalt kein gewaltfreies Zuhause garantieren können. Die Kindseltern seien zudem in ihren Erziehungsfähigkeiten eingeschränkt, weshalb sie C.________ nicht in seinen individuellen Fähigkeiten fördern können. Die nur bedingt vorhande- nen Grenzen und Alltagsstrukturen seien zwar ein Stück weit durch die Tagesfamilie aufgefangen worden, jedoch nicht genügend. Das Kind lerne zu Hause, dass Regeln nicht wichtig sind und lasse dies in der Schule aus; es kenne alltägliche Dinge wie z.B. Mitmachen in der Schule oder Verhaltensregeln am Tisch nicht. Die Arbeitslosigkeit des Kindsvaters sowie die Existenzängste aufgrund finanziellen Sorgen würden in einer Instabilität der Familienverhältnisse resultieren. Seit Jahren probiere das Helfersystem um C.________ mittels ambulanten Massnahmen eine Besse- rung herbeizuführen. Die Kindsmutter sei sehr liebevoll und kooperativ, könne ihren Sohn jedoch aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen nicht optimal fördern und habe eine bedingte Problem- einsicht. Sie könne sich gegen den Kindsvater, welcher keinen Kooperationswillen und kaum, beziehungsweise eine mangelnde, Problemeinsicht zeige, nicht durchsetzen. Mangels dieser bestehenden Problemeinsicht könne nicht gemeinsam eine adäquate Lösung erarbeitet werden.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Sie würde hinsichtlich der Platzierung grundsätzlich eine Unterbringung in einer Pflegefamilie bevorzugen, da diese eine familiäre Struktur wiedergeben würde. Durch die Psychomotorik, die Heilpädagogik sowie die Einleitung einer logopädischen Abklärung seien ambulante Unterstüt- zungsmassnahmen in der Schule sichergestellt. Vorliegend sei jedoch die Situation zu Hause problematisch, welche von der Schule nicht vollumfänglich gedeckt werden könne. Die Situation zu Hause sei seit Jahren latent krisenhaft, weswegen sie eine drohende Kindeswohlgefährdung von C.________ sehe. Am 16. März 2021 teilte die Heilpädagogin dem Friedensgericht telefonisch mit, dass sie am selben Tag beobachtet habe, wie C.________ mit einem Bleistift sein Handgelenk aufkratzte; als sie ihm sagte, er solle vorsichtig mit sich umgehen, da er einzigartig sei, habe er geantwortet, dass es ihn ein zweites Mal geben wird, sobald sein Geschwisterchen auf der Welt ist. Auf die Frage, ob der Junge in der Schule gemobbt wird, antwortete die Heilpädagogin, er würde zwar ab und an von älteren Schülern « geplagt » werden, er würde jedoch auch Sprüche gegenüber anderen Schülern « fallen » lassen. Es würde sich im « normalen » Rahmen bewegen und nicht in Richtung Mobbing gehen. Er sei in der Schulklasse gut integriert und kein Einzelgänger. Die Klassenlehrperson von C.________, J.________, erklärte anlässlich des Telefongesprächs vom 16. März 2021, dass sie, seitdem C.________ die Tagesfamilie besuche, eine Verbesserung hinsichtlich der Erledigung der Hausaufgaben sehe. Die Kindsmutter möchte ihren Sohn unterstüt- zen, könne dies jedoch nicht vollumfänglich sicherstellen. Es sei fraglich, wie sich eine Unterstüt- zung bei schulischen Angelegenheiten gestalten werde, wenn das Niveau in der Schule steigen werde. Ein Besuch des von der Schule vorgeschlagenen Sommerkurses im Fach Deutsch sei vom Kindsvater verhindert worden. J.________ denke, dass C.________ schulisch viel bessere Leis- tungen erbringen könnte, als er es effektiv mache. Dies liege daran, dass er häufig sehr müde sei. Die Schule kommuniziere nur mit der Kindsmutter; der Kindsvater zeige keine Initiative, mit der Schule zu kommunizieren. Am 18. März 2021 meldete sich die Mutter eines Freundes von C.________ beim Friedensgericht, um ihm u.a. mitzuteilen, dass letzterer ein anständiger Junge sei, sie jedoch gemerkt habe, dass er zu Hause Spiele ab 18 Jahre spiele und die partnerschaftliche Gewalt mitbekomme; einmal hatte er zudem um 14.30 Uhr noch nichts zu essen bekommen. Am 20. April 2021 teilte die Beiständin mit, dass die Abklärungen betreffend den Platzierungsmög- lichkeiten Folgendes ergeben habe: Die aktuelle Tagesfamilie sei nach wie vor bereit, C.________ als Pflegekind aufzunehmen. Voraussetzung sei allerdings ein Schulwechsel nach K.________. Das Kinderheim L.________ habe nach wie vor Kapazität. Schliesslich sei E.________, Pflegeva- ter aus F.________, bereit, C.________ bei sich aufzunehmen. Letzterer könnte im Rahmen dieser Platzierung weiterhin die Schule in H.________ besuchen und durch die räumliche Nähe wären Besuche bei den Eltern gut zu organisieren. E.________ sei ein erfahrener Pflegevater und könne sich gut gegenüber den Eltern positionieren. Weiter würde die Platzierung durch eine Sozi- alpädagogin der Institution G.________ begleitet.

E. 2.5 Seit der Gefährdungsmeldung des Früherziehungsdienstes Freiburg im Jahr 2017 wurden zahlreiche Massnahmen ergriffen, um dem damals 5-jährigen bzw. heute 9-jährigen C.________ zu helfen, u.a. damit er sich altersentsprechend entwickeln kann (u.a. Früherziehung, Heilpädago- gik, Psychomotorik, Abklärung Logopädie, diverse Besprechungen mit den Kindseltern, Beistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beiständin, Betreuung des Kindes durch eine Tagesfamilie, Ermahnung der Kindseltern mit Hinweis, dass eine

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Platzierung in Betracht gezogen wird, wenn das Wohl des Kindes nicht anders sichergestellt werden kann). Zwar hat sich die Situation des Jungen seit der Betreuung durch eine Tagesfamilie im schulischen Bereich etwas verbessert – neu sind die Hausaufgaben jeweils gemacht –, hinge- gen bleibt die familiäre Lage äusserst prekär. So gibt sich die Kindesmutter zwar viel Mühe und kooperiert mit den Fachpersonen, kann sich jedoch weder gegen ihren Ehemann noch gegen ihren Sohn durchsetzen. Der Kindsvater ist seinerseits nicht bereit, etwas an seinem eigenen Ver- halten zu ändern und mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten. Bei ihm fehlt offensichtlich die Problemeinsicht. Eine Trennung der Kindseltern wurde mehrmals in Betracht gezogen, kam namentlich aus kulturellen Gründen aber nicht zustanden. Diese erwarten nun ein zweites Kind, wobei dessen Geburt gemäss dem Kindsvater die Situation verbessern wird. Inwiefern dies der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich; die Geldsorgen und zahlreichen Betreibungen (per 16. März 2021 über CHF 90'000.-) werden sich dadurch nicht vermindern und der Kindsmutter wird weniger Zeit für die Betreuung ihres ältesten Kindes zur Verfügung stehen. Zwar stimmt es, dass diverse Fami- lienmitglieder in unmittelbarer Umgebung leben und sich auch um C.________ kümmern. Diese Betreuung konnte in den letzten Jahren jedoch auch keine Abhilfe schaffen. Die schwierige familiä- re Situation hat namentlich zur Folge, dass C.________ oft übermüdet ist, teils auch Hunger hat, in der Schule Mühe bekundet und ein besorgniserregendes Verhalten an den Tag legt (insb. Hand- gelenk aufkratzen, einen Mitschüler würgen, aus dem Fenster springen wollen). Dem Friedensge- richt ist somit zuzustimmen, wenn es festhält, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt bzw. droht. Aufgrund der Umstände kann nicht damit gerechnet werden, dass die Gefährdung mit den bisheri- gen Massnahmen abgewendet werden kann. Der Erlass von weitergehenden Kindesschutzmass- nahmen ist somit notwendig. Da die Kindseltern auch nicht einverstanden sind, dass ihr Sohn jeweils bei der Tagesfamilie übernachtet, was allenfalls eine mildere Massnahme dargestellt hätte als ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts respektive eine Platzierung, ist der Entscheid des Friedengerichts im Resultat nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die bereits ergriffenen und nur sehr bedingt erfolgreichen Massnahmen scheint heute einzig ein Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts samt ausserfamiliärer Platzierung geeignet, die Entwicklung von C.________ in geordnete Bahnen zu lenken. Damit wird auch die Stufenfolge von Kindesschutzmassnahmen gewahrt. Betreffend die Platzierung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz eine Lösung gefunden hat, die es C.________ erlaubt, in einem familienähnlichen Umfeld zu leben, das seine individuellen Bedürf- nisse fördert, in der selben Schule zu bleiben, wo er über ein bestehendes Helfernetz verfügt und gut integriert ist, und die Kontakte zu seiner Familie regelmässig zu pflegen. Die vom Friedensgericht angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzie- rung erweist sich dementsprechend als erforderlich und verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 3 Auf die Erhebung von Kosten wird aufgrund der bereits äusserst schwierigen Situation dieser Familie ausnahmsweise verzichtet.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 26. April 2021 wird bestätigt. II. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Juli 2021/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2021 49 Urteil vom 5. Juli 2021 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer und B.________, Beschwerdeführerin betreffend ihren Sohn C.________ Gegenstand Kindesschutz – Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung (Art. 310 Abs. 1 und 2 ZGB) Beschwerde vom 21. Mai 2021 gegen den Entscheid des Friedens- gerichts des Sensebezirks vom 26. April 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren 1987, und B.________, geboren 1991, sind die Eltern des Kindes C.________, geboren 2012. Mit Entscheid vom 12. April 2017 errichtete das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) infolge einer Gefährdungsmeldung durch den Früherziehungsdienst Freiburg für C.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Der ernannten Beiständin wurden namentlich folgende Aufgaben übertragen: den Kindseltern Angebote zu vermitteln, wie der Alltag und die Tagesstruktur von C.________ entwicklungsförderlich gestaltet werden könnten, ihnen bezüglich eines altersgerechten Medienkonsums des Kindes beratend zur Seite zu stehen, dafür zu sorgen, dass die Begleitung durch den Früherziehungsdienst weiterläuft und die notwen- dige zahnärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird. Mit Entscheid vom 6. März 2018 wurde diese Beistandschaft bestätigt. Am 23. August 2019 wurde der Aufgabenbereich der Beiständin dahingehend erweitert, dass dieser u.a. der Auftrag erteilt wurde, für den Jungen an zwei Tagen pro Woche eine Tagesfamilie zu installieren und zu begleiten bzw. den Betreuungsanteil durch die Tagesfamilie allenfalls bei Bedarf zu erhöhen. Am 29. Mai 2020 ermahnte das Friedensgericht die Kindseltern, mit der Beiständin ihres Sohnes zusammenzuarbeiten und diesen entsprechend dem Entscheid vom 23. August 2019 in einer Tagesfamilie betreuen zu lassen. Sie wurden darauf hingewiesen, dass eine Platzierung von C.________ in Betracht gezogen werden müsste, sollte sein Wohl nicht anders sichergestellt werden können. B. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 stellte das Jugendamt dem Friedensgericht den Antrag auf Prüfung einer Platzierung von C.________. Als Begründung dafür wurde die seit Jahren vulnerable und durch physische sowie psychische Gewalt geprägte familiäre Situation des Kindes genannt. Trotz mehrjähriger lnvolvierung verschiedener Fachpersonen habe sich die Situation nicht verbessert. Grund sei, dass der Vater jegliche lntervention torpediere. Gemäss der Tagesfa- milie von C.________ sei dieser jeweils sehr müde und kaum für die Erledigung der Hausaufgaben zu motivieren. Zudem halte sich der Kindsvater nicht an die mit der Tagesfamilie vereinbarten Zeiten und habe seinen Sohn teilweise vor dem Haus der Tagesfamilie abgepasst. Die Kindsmut- ter könne aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen sowie ihrer Abhängigkeit zum Kindsvater sich und C.________ zu wenig Schutz bieten. Sie wirke sehr belastet und äussere dies ebenfalls dementsprechend. Die Betreuung und Unterstützung durch die Tagesfamilie (Montag-Donnerstag) sowie durch den Sozialpädagogen von D.________ sei für die Entwicklung des Jungen und als Entlastung der Kindsmutter überaus wichtig. Die gefährdete schulische Situation und Entwicklung von C.________ habe jedoch mit den vorhandenen Unterstützungsmassnahmen nicht genügend abgewendet werden können. Damit die Entwicklung und die Schulsituation nicht weiter gefährdet werden, brauche das Kind ein umfassendes Setting im Sinne einer Platzierung. Nach Anhörung der Kindseltern und der Beiständin des Jungen sowie diversen Abklärungen fällte das Friedensgericht am 26. April 2021 folgenden Entscheid: 1. Den lnhabern der elterlichen Sorge, A.________ und B.________, wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind C.________ entzogen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 2. C.________ wird bis auf Weiteres bei E.________, in F.________, Partnerfamilie des Jugendhilfe- Netzwerks G.________ untergebracht. 3. Die Elternbeiträge gelten als Unterhaltsbeiträge und werden den Kindseltern gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZGB auferlegt. 4. lm Rahmen der bestehenden Beistandschaft werden der Beiständin zudem die folgenden neuen Aufgaben erteilt:

a. C.________ diesen Entscheid kindsgerecht zu erklären;

b. die Platzierung zu organisieren, zu begleiten und zu koordinieren;

c. eine angemessene kindeswohlfördernde Ausübung des Besuchsrechts zwischen den Kindseltern und C.________ festzulegen und zu überwachen;

d. bei Bedarf zwischen den Kindseltern, C.________ und der Gastfamilie bzw. dem Jugendhilfe- Netzwerk G.________ zu vermitteln;

5. Die Beiständin wird aufgefordert, dem Friedensgericht bis Ende Juli 2021 einen Bericht betreffend die Umsetzung der Unterbringung in der Gastfamilie einzureichen.

6. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten werden auf CHF 577.40 festgesetzt und den Kindsel- tern - unter Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - zur Bezahlung auferlegt. C. Am 21. Mai 2021 erhoben A.________ und B.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie führen aus, dass sie mit der Platzierung ihres Sohnes nicht einverstanden sind. Am 4. Juni 2021 nahm das Friedensgericht Stellung und schloss implizit auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Geset- zes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). 1.2. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindes- schutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde erfolgte vorliegend fristgerecht. 1.4. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was in casu grundsätzlich erfüllt ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei Laienbeschwer- den die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind. 1.5. Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt: Die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als Eltern des Kindes C.________ sind die Beschwerdeführer demnach zur Beschwerde legiti- miert. 1.6. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemes- senheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxis- anleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). Noven sind somit zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.7. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Das Friedensgericht hat seinen Entscheid wie folgt begründet: „lm vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass C.________ oft sehr müde ist sowie ab und an ein auffälliges und aggressives Verhalten zeigt. In seiner Entwicklung zeigt er gewisse Verzögerungen auf, weshalb er auf die Unterstützung der Heilpädagogin sowie der Psychomotorik angewiesen ist und eine Abklärung für Logopädie eingeleitet werden musste. Gemäss Klassenlehrperson kann C.________ in der Schule nicht sein volles Potential ausschöpfen, dies vor allem, weil er müde ist. Bei der Kindsmutter sowie dem Kindsvater muss eine mangelnde Erziehungsfähigkeit festgestellt werden. So ist die Mutter von C.________ zwar sehr liebevoll und bemüht sich, kann ihn jedoch aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen nicht optimal unterstützen. Die nur bedingt vorhandene Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter kann nicht durch den Kindsvater ausgeglichen werden. Dieser pflegt keinen kindsgerechten sowie altersentsprechenden Erziehungsstil und ist nicht bereit, an einem adäquaten Erziehungsstil zu arbeiten und mit den involvierten Fachpersonen zu kooperieren. Die fehlende Erziehungsfähigkeit und die nur bedingt vorhandene Problemeinsicht führt dazu, dass C.________ nicht in seinen individuellen Fähigkeiten gefördert und unterstützt wird. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass C.________ aufgrund partnerschaftlicher Gewalt sowie nicht altersentsprechendem Medien- konsum kein gewaltfreies zu Hause geboten wird. Dies führt dazu, dass sowohl die Entwicklung von C.________ wie auch seine Schulsituation gefährdet sind. Somit besteht in casu eine Kindeswohlgefähr- dung gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB. Dabei ist es den Kindseltern derzeit nicht möglich, diese Gefährdung aus eigener Kraft abzuwenden. […] Es muss somit festgestellt werden, dass die bereits angeordneten Kindes- schutzmassnahmen (Beistandschaft) und eingeleiteten Unterstützungsmassnahmen nicht genügen, um das Wohl von C.________ ausreichend zu schützen, damit er sich altersentsprechend entwickeln kann: Sowohl die Mutter wie auch der Vater können ihm nicht die erzieherische Unterstützung geben, die er für seine Entwicklung benötigt. Nachfolgend ist daher der Erlass von weitergehenden Kindesschutzmassnahmen zu prüfen. […] Zwar konnte durch die lnstallation der Tagesfamilie und den unterstützenden Massnahmen in der Schule die schulische Situation verbessert werden, nicht jedoch die Gefährdung welche durch die fami- liäre Situation besteht. Diese ist nach wie vor vulnerabel und durch physische sowie psychische Gewalt (häusliche Gewalt, Gewalt durch Medien) geprägt. Die mangelnde Erziehungsfähigkeit der Eltern sowie das unkooperative und uneinsichtige Verhalten des Kindsvaters gefährden die Entwicklung von C.________ erheblich. Dieser Gefährdung kann nur durch ein umfassendes Setting in Form einer ausserfamiliären Plat- zierung begegnet werden. Aufgrund des Gesagten und dem Umstand, dass die Kindseltern nicht mit einer ausserfamiliären Platzierung einverstanden sind, ist den Kindseltern A.________ und B.________ das

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend ihres Sohnes C.________ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB zu entziehen und dem Antrag des Jugendamtes vom 4. Februar 2021 auf eine ausserfamiliäre Platzierung zu entsprechen. […] Nach gründlichen Abklärungen bezüglich geeigneter Platzierungsformen durch die Beiständin von C.________ steht fest, dass der Pflegevater E.________, F.________, Partnerfamilie des Jugendhilfe-Netzwerks G.________, im vorliegenden Fall in fachlicher, persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB bestens geeignet ist, C.________ bei sich aufzuneh- men. Die Platzierung würde zudem durch eine Sozialpädagogin der lnstitution G.________ begleitet. Auf diese Weise gelingt es, C.________ die notwendige Struktur zu bieten und ihn in seinen individuellen Bedürfnissen optimal zu fördern. Zudem kann C.________ durch die Platzierung bei E.________ weiterhin die Schule in H.________, in welcher er durch die Heilpädagogin, die Psychomotorik sowie die bevorstehen- de logopädische Abklärung ein grosses bestehendes Helfernetz hat und gut integriert ist, besuchen. Durch die räumliche Nähe zu den Kindseltern und der Familie der Kindsmutter, zu welchen C.________ ein enges Verhältnis pflegt, können die Kontakte zur Familie weiterhin gepflegt werden“. 2.2. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, der Platzierungsentscheid sei voreilig, unan- gemessen und nicht verhältnismässig. Sie hätten schon viele Schritte unternommen, welche Wir- kung gezeigt hätten. Die Situation dürfe sich nicht schon wieder ändern, dafür sei es zu früh. Die familiäre Situation ihres Sohnes sei nicht so schlimm, dass eine Platzierung sinnvoll wäre. Er bekomme bedingungslose Liebe und es fehle ihm absolut an nichts. Er werde weder verbal noch körperlich misshandelt. Zu Hause sei immer eine Person anzutreffen und jeder (Vater, Mutter, Grossmutter, Grossvater, Onkel, Tante) kümmere sich um ihn und schaue, dass er zu essen und zu trinken habe bzw. Wärme empfinde. Er gehe regelmässig zur Tagesmutter und zur Psycho- motorik. Sie würden sich auch dafür einsetzen, da diese Massnahmen schon eine deutliche Wirkung in der Schule gezeigt haben. Man müsse jetzt daran festhalten, und nicht eine Unter- bringung anordnen, weil der Sohn Videospiele mache und zu wenig Schlaf habe. Dieser fühle sich zu Hause absolut wohl und bekomme bald ein Geschwisterchen. Die Situation des Kindsvaters sei nicht einfach; er wolle arbeiten, erhalte aber von keiner Seite Unterstützung, was die Situation der Familie erschwere. Es sei daher auch schwierig, einen Anwalt zu finden. Man werde ständig überrannt, was den Umständen entsprechend als unfair empfunden werde. 2.3. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemesse- ner Weise unterzubringen. Dies hat zur Folge, dass das Recht der Eltern, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, auf die Behörde übergeht und diese seine Unterbringung bestimmt. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheb- lich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung (Urteile BGer 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2.2; 5A_615/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.2 jeweils mit Hinweisen). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Aufhebung des Aufent- haltsbestimmungsrechts ist aufgrund der erforderlichen Proportionalität nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil BGer 5A_615/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Darüber hinaus wird voraus- gesetzt, dass das Kind den Erziehungs- und Pflegebedürfnissen entsprechend in angemessener

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Weise untergebracht wird (HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl. 2016, N. 40.42). Kriterien bilden die Kontinuität (Bewahrung bisheriger positiver Momente, z.B. Pflegefamilie am Wohnort, welche den Schulbesuch im bisherigen Umfeld ermöglicht), aber auch die besondere Eignung einer bestimmten Institution. Der laufende Kontakt mit den Eltern ist durch Besuche, Briefe und Telefonate aufrecht zu erhalten (BSK ZGB-BREITSCHMID, 6. Aufl. 2018, Art. 310 N. 9 f.). 2.4. Aus den Akten geht insbesondere das Folgende hervor: Gemäss Jahresbericht des Jugendamtes vom 4. Februar 2021 zeige C.________ in der Schule zeitweise ein sehr auffälliges sowie aggressives Verhalten. Er habe keinen adäquaten Bezug zu Nähe und Distanz. Er sei auch sehr oft müde und schlafe gemäss Aussage der Tagesmutter teil- weise schlagartig ein. Er zeige vielfach wenig lnteresse und erkenne die Relevanz von Regeln nicht, was sich negativ auf seine Arbeitshaltung und seine schulischen Leistungen auswirke. Er benötige sehr viel Unterstützung durch die Lehrperson, erhalte weitere Unterstützung durch die Heilpädagogin und besuche die Psychomotorik. Eine logopädische Abklärung würde anstehen. In seiner Freizeit würde er sich die meiste Zeit mit nicht altersgerechten Medien beschäftigen. Zu Hause erhalte C.________ zu wenig Struktur und Förderung, was sich auf die Entwicklung und Schulsituation auswirke. Die Kindsmutter sei aufgrund ihrer kognitiven Einschränkung in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt. Sie sei sehr kooperativ, könne ihren Sohn jedoch in schuli- scher Hinsicht kaum unterstützen, sei im Alltag oft überfordert und hätte ihn auch schon nicht wettergerecht gekleidet. Zwischen C.________ und der Kindsmutter existiere eine gute Beziehung, wobei sie sich gegenüber dem Jungen kaum durchsetzen könne. Der Kindsvater habe keinen altersentsprechenden und kindsgerechten Erziehungsstil. C.________ habe zu seinem Vater eher eine freundschaftliche Beziehung, wobei er ihm wohl aus Angst gehorche. Ausserdem sei der Kindsvater vermehrt gewalttätig gegenüber der Kindsmutter und seinem Sohn. Er nehme die Inter- ventionen der Behörden seit Jahren nicht ernst und sei nicht bereit, an einem adäquaten Erzie- hungsstil zu arbeiten. Ausserdem hätte seine Arbeitslosigkeit die familiäre Situation destabilisiert, womit ebenfalls die Situation des Kindes zunehmend gefährdet sei. Das Verhalten sowie das Erziehungsmodell der Kindseltern gegenüber ihrem Sohn würden erhebliche Risiken für dessen Entwicklung und Wohlergehen mit sich bringen. Gemäss Telefonat mit der Heilpädagogin von C.________, I.________, vom 15. März 2021 seien die Hausaufgaben des Jungen, seitdem dieser die Tagesfamilie besuche, stets erledigt. In der Schule sei er jedoch immer noch müde, was sich auf ein spätes Zubettgehen sowie dem Spielen von Computerspielen mit dem Kindsvater bis spät in die Nacht zurückführen lasse. Es sei zudem schon vorgekommen, dass er in der Schule Hunger, jedoch nicht genug « Z'nûni » dabei hatte. Zu Hause könne er machen, was er wolle. So habe er ihr auch schon gesagt, dass sie ihm nichts zu sagen habe. Die familiäre Situation schätzte I.________ als schwierig ein. So sei C.________ eines der wenigen Kinder gewesen, welches während des Lockdowns aufgrund der COVID-19- Pandemie in der Schule betreut wurde. Die Kindsmutter möchte ihm bei der Erledigung der Haus- aufgaben helfen, könne dies jedoch aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen nicht. Hinzu kämen Geldsorgen. Die Schwangerschaft der Kindsmutter bereite auch Sorgen, da befürchtet werde, dass C.________ dadurch noch mehr vernachlässigt werde. Da letzterer im Fach Deutsch seine Leistungen verbessern müsste, hätte die Lehrperson den Besuch eines Sommerkurses vorgeschlagen. Der Kindsvater hätte sich jedoch dagegen gesträubt. I.________ befürchtet, dass der Junge aufgrund des Spielens der Computerspiele mit dem Kindsvater Realität und Fiktion vermische, da er in der Schule einmal einen Mitschüler gewürgt hätte oder aus dem Fenster sprin- gen wollte. ln der Schulklasse sei er jedoch grundsätzlich gut integriert. Es sei wichtig, dass

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 C.________ eine gewisse Tagesstruktur vermittelt sowie ein Schlafrhythmus eingeführt werde, damit er genügend Schlaf erhalte und in der Schule seine Fähigkeiten effektiv zeigen könne. Anlässlich der Anhörung vom 16. März 2021 führte die Kindsmutter namentlich aus, dass C.________ mit dem Besuch der Tagesfamilie Mühe hat, es jedoch akzeptiere. ln der Schule würde es ihm gefallen. Zudem seien die Hausaufgaben, seitdem er die Tagesfamilie besuche, nun stets erledigt. Sie gebe sich bei der Betreuung ihres Sohnes Mühe und verbringe mit ihm viel Zeit in der Natur. Sie erwarte aktuell ihr zweites Kind. Mit dem Medienkonsum von C.________ sei sie nicht einverstanden. Er spiele momentan mit seinen Kollegen online (Fortnite). Sie kaufe ihm diese Spiele nicht, sie habe ihrem Mann immer gesagt, dass diese Spiele nicht gut für ihren Sohn seien. Sie bringe C.________ jeweils um 21 Uhr ins Bett, lese ihm eine Gutenachtgeschichte vor, worauf er gut einschlafen könne. Sie versuche, ihm Grenzen zu setzen. Er habe bei der Einhaltung dieser Grenzen jedoch Mühe. Mit der Platzierung ihres Sohnes in einem Kinderheim sei sie nicht einver- standen. Sie könne sich zudem nicht vorstellen, dass C.________ bei der Tagesfamilie übernach- ten würde. Auch könne sie sich zurzeit eher nicht vorstellen, mit ihm in eine Mutter-Kind-Struktur einzutreten. Früher habe es Gewalt gegeben, seit sie schwanger sei, gehe es aber besser. Die Arbeitslosigkeit und die Schulden würden ihren Ehemann belasten. Der Kindsvater erklärte seinerseits am 16. März 2021, dass er mit seinem Sohn nicht mehr viel auf der Playstation spiele. Jeweils am Wochenende dürfe C.________ für eine Stunde pro Tag mit seinen Mitschülern gamen (Fortnite). Er selbst spiele nicht mit dem Kind bis spät in die Nacht. Wenn C.________ frei habe, gehe er mit ihm spazieren. Seinen Sohn könne er aufgrund sprachli- cher Schwierigkeiten nur teilweise in schulischen Angelegenheiten unterstützen. Es komme zu keiner Gewalt in der Familie und auch keine Streitigkeiten, manchmal schreie er, es komme jedoch zu keiner körperlichen Gewalt. Er arbeite nicht mit der Beiständin zusammen, da er kein Deutsch spreche. Er lasse dies von seiner Frau regeln, sowie diese ebenfalls alleine die Termine an der Schule wahrnehme. Sie könne ihm dies dann jeweils übersetzen. Sobald das zweite Kind da sein werde, werde es mit der Betreuung der Kinder besser gehen (« Je grösser die Familie ist, desto besser »). Er sei weder mit der Übernachtung von C.________ bei der Tagesfamilie noch mit dessen Platzierung einverstanden. Mit der Betreuung durch die Tagesmutter im bisherigen Rahmen sei er einverstanden. Die Beiständin erklärte ihrerseits am 16. März 2021, der Junge weise in gewissen Entwicklungs- schritten eine Verzögerung auf, weswegen er durch die Heilpädagogin der Schule sowie durch die Psychomotorik Unterstützung erhalte. Sie gehe davon aus, dass die Kindseltern C.________ aufgrund Mediengewalt sowie partnerschaftlicher Gewalt kein gewaltfreies Zuhause garantieren können. Die Kindseltern seien zudem in ihren Erziehungsfähigkeiten eingeschränkt, weshalb sie C.________ nicht in seinen individuellen Fähigkeiten fördern können. Die nur bedingt vorhande- nen Grenzen und Alltagsstrukturen seien zwar ein Stück weit durch die Tagesfamilie aufgefangen worden, jedoch nicht genügend. Das Kind lerne zu Hause, dass Regeln nicht wichtig sind und lasse dies in der Schule aus; es kenne alltägliche Dinge wie z.B. Mitmachen in der Schule oder Verhaltensregeln am Tisch nicht. Die Arbeitslosigkeit des Kindsvaters sowie die Existenzängste aufgrund finanziellen Sorgen würden in einer Instabilität der Familienverhältnisse resultieren. Seit Jahren probiere das Helfersystem um C.________ mittels ambulanten Massnahmen eine Besse- rung herbeizuführen. Die Kindsmutter sei sehr liebevoll und kooperativ, könne ihren Sohn jedoch aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen nicht optimal fördern und habe eine bedingte Problem- einsicht. Sie könne sich gegen den Kindsvater, welcher keinen Kooperationswillen und kaum, beziehungsweise eine mangelnde, Problemeinsicht zeige, nicht durchsetzen. Mangels dieser bestehenden Problemeinsicht könne nicht gemeinsam eine adäquate Lösung erarbeitet werden.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Sie würde hinsichtlich der Platzierung grundsätzlich eine Unterbringung in einer Pflegefamilie bevorzugen, da diese eine familiäre Struktur wiedergeben würde. Durch die Psychomotorik, die Heilpädagogik sowie die Einleitung einer logopädischen Abklärung seien ambulante Unterstüt- zungsmassnahmen in der Schule sichergestellt. Vorliegend sei jedoch die Situation zu Hause problematisch, welche von der Schule nicht vollumfänglich gedeckt werden könne. Die Situation zu Hause sei seit Jahren latent krisenhaft, weswegen sie eine drohende Kindeswohlgefährdung von C.________ sehe. Am 16. März 2021 teilte die Heilpädagogin dem Friedensgericht telefonisch mit, dass sie am selben Tag beobachtet habe, wie C.________ mit einem Bleistift sein Handgelenk aufkratzte; als sie ihm sagte, er solle vorsichtig mit sich umgehen, da er einzigartig sei, habe er geantwortet, dass es ihn ein zweites Mal geben wird, sobald sein Geschwisterchen auf der Welt ist. Auf die Frage, ob der Junge in der Schule gemobbt wird, antwortete die Heilpädagogin, er würde zwar ab und an von älteren Schülern « geplagt » werden, er würde jedoch auch Sprüche gegenüber anderen Schülern « fallen » lassen. Es würde sich im « normalen » Rahmen bewegen und nicht in Richtung Mobbing gehen. Er sei in der Schulklasse gut integriert und kein Einzelgänger. Die Klassenlehrperson von C.________, J.________, erklärte anlässlich des Telefongesprächs vom 16. März 2021, dass sie, seitdem C.________ die Tagesfamilie besuche, eine Verbesserung hinsichtlich der Erledigung der Hausaufgaben sehe. Die Kindsmutter möchte ihren Sohn unterstüt- zen, könne dies jedoch nicht vollumfänglich sicherstellen. Es sei fraglich, wie sich eine Unterstüt- zung bei schulischen Angelegenheiten gestalten werde, wenn das Niveau in der Schule steigen werde. Ein Besuch des von der Schule vorgeschlagenen Sommerkurses im Fach Deutsch sei vom Kindsvater verhindert worden. J.________ denke, dass C.________ schulisch viel bessere Leis- tungen erbringen könnte, als er es effektiv mache. Dies liege daran, dass er häufig sehr müde sei. Die Schule kommuniziere nur mit der Kindsmutter; der Kindsvater zeige keine Initiative, mit der Schule zu kommunizieren. Am 18. März 2021 meldete sich die Mutter eines Freundes von C.________ beim Friedensgericht, um ihm u.a. mitzuteilen, dass letzterer ein anständiger Junge sei, sie jedoch gemerkt habe, dass er zu Hause Spiele ab 18 Jahre spiele und die partnerschaftliche Gewalt mitbekomme; einmal hatte er zudem um 14.30 Uhr noch nichts zu essen bekommen. Am 20. April 2021 teilte die Beiständin mit, dass die Abklärungen betreffend den Platzierungsmög- lichkeiten Folgendes ergeben habe: Die aktuelle Tagesfamilie sei nach wie vor bereit, C.________ als Pflegekind aufzunehmen. Voraussetzung sei allerdings ein Schulwechsel nach K.________. Das Kinderheim L.________ habe nach wie vor Kapazität. Schliesslich sei E.________, Pflegeva- ter aus F.________, bereit, C.________ bei sich aufzunehmen. Letzterer könnte im Rahmen dieser Platzierung weiterhin die Schule in H.________ besuchen und durch die räumliche Nähe wären Besuche bei den Eltern gut zu organisieren. E.________ sei ein erfahrener Pflegevater und könne sich gut gegenüber den Eltern positionieren. Weiter würde die Platzierung durch eine Sozi- alpädagogin der Institution G.________ begleitet. 2.5. Seit der Gefährdungsmeldung des Früherziehungsdienstes Freiburg im Jahr 2017 wurden zahlreiche Massnahmen ergriffen, um dem damals 5-jährigen bzw. heute 9-jährigen C.________ zu helfen, u.a. damit er sich altersentsprechend entwickeln kann (u.a. Früherziehung, Heilpädago- gik, Psychomotorik, Abklärung Logopädie, diverse Besprechungen mit den Kindseltern, Beistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beiständin, Betreuung des Kindes durch eine Tagesfamilie, Ermahnung der Kindseltern mit Hinweis, dass eine

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Platzierung in Betracht gezogen wird, wenn das Wohl des Kindes nicht anders sichergestellt werden kann). Zwar hat sich die Situation des Jungen seit der Betreuung durch eine Tagesfamilie im schulischen Bereich etwas verbessert – neu sind die Hausaufgaben jeweils gemacht –, hinge- gen bleibt die familiäre Lage äusserst prekär. So gibt sich die Kindesmutter zwar viel Mühe und kooperiert mit den Fachpersonen, kann sich jedoch weder gegen ihren Ehemann noch gegen ihren Sohn durchsetzen. Der Kindsvater ist seinerseits nicht bereit, etwas an seinem eigenen Ver- halten zu ändern und mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten. Bei ihm fehlt offensichtlich die Problemeinsicht. Eine Trennung der Kindseltern wurde mehrmals in Betracht gezogen, kam namentlich aus kulturellen Gründen aber nicht zustanden. Diese erwarten nun ein zweites Kind, wobei dessen Geburt gemäss dem Kindsvater die Situation verbessern wird. Inwiefern dies der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich; die Geldsorgen und zahlreichen Betreibungen (per 16. März 2021 über CHF 90'000.-) werden sich dadurch nicht vermindern und der Kindsmutter wird weniger Zeit für die Betreuung ihres ältesten Kindes zur Verfügung stehen. Zwar stimmt es, dass diverse Fami- lienmitglieder in unmittelbarer Umgebung leben und sich auch um C.________ kümmern. Diese Betreuung konnte in den letzten Jahren jedoch auch keine Abhilfe schaffen. Die schwierige familiä- re Situation hat namentlich zur Folge, dass C.________ oft übermüdet ist, teils auch Hunger hat, in der Schule Mühe bekundet und ein besorgniserregendes Verhalten an den Tag legt (insb. Hand- gelenk aufkratzen, einen Mitschüler würgen, aus dem Fenster springen wollen). Dem Friedensge- richt ist somit zuzustimmen, wenn es festhält, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt bzw. droht. Aufgrund der Umstände kann nicht damit gerechnet werden, dass die Gefährdung mit den bisheri- gen Massnahmen abgewendet werden kann. Der Erlass von weitergehenden Kindesschutzmass- nahmen ist somit notwendig. Da die Kindseltern auch nicht einverstanden sind, dass ihr Sohn jeweils bei der Tagesfamilie übernachtet, was allenfalls eine mildere Massnahme dargestellt hätte als ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts respektive eine Platzierung, ist der Entscheid des Friedengerichts im Resultat nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die bereits ergriffenen und nur sehr bedingt erfolgreichen Massnahmen scheint heute einzig ein Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts samt ausserfamiliärer Platzierung geeignet, die Entwicklung von C.________ in geordnete Bahnen zu lenken. Damit wird auch die Stufenfolge von Kindesschutzmassnahmen gewahrt. Betreffend die Platzierung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz eine Lösung gefunden hat, die es C.________ erlaubt, in einem familienähnlichen Umfeld zu leben, das seine individuellen Bedürf- nisse fördert, in der selben Schule zu bleiben, wo er über ein bestehendes Helfernetz verfügt und gut integriert ist, und die Kontakte zu seiner Familie regelmässig zu pflegen. Die vom Friedensgericht angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzie- rung erweist sich dementsprechend als erforderlich und verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Auf die Erhebung von Kosten wird aufgrund der bereits äusserst schwierigen Situation dieser Familie ausnahmsweise verzichtet.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 26. April 2021 wird bestätigt. II. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Juli 2021/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: