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106 2021 37

Freiburg · 2021-06-28 · Deutsch FR

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Beschwerde unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

A. A.________, geb. 1990, und B.________, geb. 1985, sind die geschiedenen Eltern des Kindes C.________, geb. 2015. B. Mit Eingabe vom 4. März 2021 reichte D.________, Kindergärtnerin von C.________, beim Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) einen Erlebnisbericht ein, aus welchem insbesondere hervorgeht, dass der Junge von den familiären Umständen stark geprägt ist und diese in der Schule zu verarbeiten versucht. Es liege eine grosse emotionale Last auf ihm, mit welcher er sich täglich auseinandersetzt. Sie hoffe, dass man einen Weg finde, ihn diesbezüglich etwas zu entlasten, damit er sich wieder vermehrt dem sorglosen Kindsein widmen kann. Um die Situation und allfällige Unterstützungsmassnahmen zu besprechen, lud das Friedens- gericht die Kindseltern am 17. März 2021 zu einem Gespräch ein, welches am 7. April 2021 stattfinden sollte. Am 19. März 2021 bat der Rechtsvertreter der Kindsmutter namentlich um Verschiebung dieser Anhörung, woraufhin das Friedensgericht den Termin neu auf den 30. April 2021 ansetzte. An der Sitzung vom 30. April 2021 nahmen die Kindsmutter und ihr Rechtsvertreter sowie der Kindsvater teil. Im Anschluss daran wurde festgestellt, dass das Kindswohl von C.________ aktuell nicht gefährdet ist und auf den Erlass von kindesschutzrechtlichen Massnahmen verzichtet werden kann. C. Am 19. März 2021 (Kindsmutter) respektive am 1. April 2021 (Kindsvater) ersuchten die Kindseltern um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheiden vom 27. (Kindsmutter) bzw. 28. (Kindsvater) April 2021 des Friedensrichters ad hoc des Sensebezirks (nachfolgend der Friedensrichter oder die Vorinstanz) wurde den Parteien je die teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wobei die Gesuche um Ernennung der Rechtsvertreter als amtliche Rechtsbeistände abgewiesen wurden. D. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 10. Mai 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei ihm die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, subsidiär bis zum 28. April 2021. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben und ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Subsidiär sei ihm für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Der Friedensrichter nahm am 19. Mai 2021 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. A.________ replizierte am 25. Mai 2021 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. B.________ verzichtete am 31. Mai 2021 auf die Einreichung einer Stellungnahme und legte den Entscheid ins pflichtgemässe Ermessen des Kantonsgerichts.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 10. Mai 2021 gegen den Entscheid des Friedensrichters vom 28. April 2021 wurde frist- und formgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Kantonsgericht Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, eingereicht (Art. 121 und Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11] und Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person zur Beschwerde befugt (Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechts- beiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden (Abs. 2). Die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung ist gegeben, wenn sowohl die Betroffenheit der Interessen eine gewisse Schwere aufweist und Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu bewältigen sind. Ob die Interessen schwer betroffen sind, bestimmt sich primär nach objektiven Kriterien. Je nachdem, wie stark ein in Frage stehendes Verfahren in die Rechte der betroffenen Person einzugreifen droht, wird zwischen leichten, relativ schweren und besonders schweren Fällen unterschieden. In leichten Fällen wird die Notwendigkeit regelmässig verneint, in besonders schweren Fällen bejaht. In relativ schweren Fällen wird die Notwendigkeit anwaltlicher Verbei- ständung nur dann bejaht, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, welche die mittellose Partei alleine nicht zu bewältigen vermag. Negativ formuliert heisst Notwendigkeit, dass die betroffene Partei selber ihre Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Dabei können auch Eigenheiten des jeweiligen Verfahrens eine Rolle spielen: So bejahte das Bundesgericht bisher die Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung in Verfahren mit Offizialmaxime sehr zurückhaltend, obwohl solche Verfahren im Hinblick auf die tendenziell zunehmenden Mitwirkungspflichten für eine juristisch ungebildete Person kaum ein- facher sind. Anderseits bewilligte es einer 22-jährigen Lehrtochter für den Unterhaltsprozess gegen deren Vater bereits für das Schlichtungsverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, weil bedeutende Interessen auf dem Spiel stünden und Prozesse um Mündigenunterhalt häufig kon- fliktträchtig sowie rechtlich komplex seien. Selbst bei Geltung der Offizialmaxime ist ein Anspruch auf Rechtsverbeiständung grundsätzlich dann gegeben, wenn die Streitigkeit für die betroffene Partei komplex zu lösende Fragen aufwirft, die sich aus einem unübersichtlichen Sachverhalt oder aus heiklen Rechtsproblemen ergeben können. Da die Komplexität von der Fähigkeit der betroffenen Person abhängt, ihren Anliegen vor Gericht wirksam Gehör zu verschaffen, sind auch persönliche Gründe wie Alter, soziale Situation, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse und vorrangig natürlich Rechtskundigkeit mitzuberücksichtigen. Von zusätzlicher und herausragender Bedeutung für die Bestellung eines Rechtsbeistandes ist, ob die Gegenpartei durch einen Anwalt

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 vertreten ist. Trifft dies zu, ist « Waffengleichheit » herzustellen. Es muss sichergestellt sein, dass die mittellose Partei prozessual über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Weise verfügt, dass die von einem Anwalt vertretene Gegenpartei sich nicht vorweg in einer günstigeren Lage befindet. Eine Verbeiständung erübrigt sich demnach auf jeden Fall dann, wenn die mit- tellose Partei die Voraussetzungen der Rechtskundigkeit selber erfüllt und ihre Interessen selber wirksam wahrnehmen kann. Damit die mittellose Partei in Fällen, wo die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist und nicht über Bagatellen gestritten wird, über gleich lange Spiesse verfügen kann, ist unentgeltliche Rechtsverbeiständung entgegen der bisherigen zurückhaltenden Praxis auch bei Geltung der Offizialmaxime mit richterlicher « Fürsorgepflicht » regelmässig zu bewilligen (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 118 N. 10 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Es besteht hingegen kein uneingeschränktes Recht auf « Waffengleichheit » und die unentgeltliche Verbei- ständung kann abgewiesen werden, selbst wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, nament- lich in geringfügigen Fällen oder wenn der Gesuchsteller über eine gerichtliche Erfahrung verfügt, welche der anderen Partei fehlt (CR CPC-TAPPY, 2. Aufl. 2019, Art. 118 N. 17).

E. 2.2 Der Friedensrichter hat seinen Entscheid wie folgt begründet: « […] es im vorliegenden Fall um eine Sachverhaltsklärung betreffend die Meldung der Lehrerin von C.________ sowie um damit verbundene Unterstützungsmassnahmen – allenfalls eine Beistandschaft zwecks Unterstützung beim persönlichen Verkehr – geht; somit keine besonders schwere Betroffenheit im Sinne vorangegangener Erwägung vorliegt; im vorliegenden Hauptverfahren zudem weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten vorliegen, zumal der Sachverhalt einzig aus dem zweiseitigen Erlebnisbericht der Klassenlehrperson von C.________ besteht und Ziel des Gesprächs mit den Kindseltern am 30. April 2021 die Klärung der aktuellen Situation sowie die Prüfung allfälliger Kindesschutzmassnahmen darstellt; dem Gesuchsteller in rechtlicher Hinsicht zudem die potentiellen Kindesschutzmassnahmen – wie etwa eine Beistandschaft – bestens bekannt sind, zumal C.________ bis zum 8. Juni 2020 bereits unter einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB stand; zur Wahrung der Waffengleichheit der Parteien bei Geltung der Offizialmaxime grundsätzlich dennoch Anspruch auf Rechtsverbeiständung besteht, wenn die Gegenpartei ebenfalls anwaltlich vertreten ist […]; die Gegenpartei vorliegend ebenfalls nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und mit Gesuch vom 8. April 2021 die unentgeltliche Rechtspflege beantragte sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes; das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes der Gegenpartei mit Entscheid vom 27. April 2021 abgelehnt wurde; folglich die Waffengleichheit der Parteien im Hauptverfahren gewahrt ist […] » (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen entgegen, das Friedensgericht habe seine Rechtsvertreterin kontaktiert, um einen neuen Termin für die Anhörung des Kindes festzulegen. Darauf habe diese mit einem Brief vom 30. März 2021 reagiert, in welchem sie die unentgeltliche Rechtspflege für ihren Mandanten beantragte, u.a. mit der Begründung, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei. Am 14. April 2021 habe das Friedensgericht ihr eine Frist erteilt, um die aktuelle finanzielle Lage ihres Klienten vorzulegen, ohne sie dabei zu informieren, dass es die anwaltliche Vertretung als unnötig erachte. Am 28. April 2021 habe der Friedensrichter die Rechtsvertreterin telefonisch informiert, dass er vorhabe, den Antrag auf Bestellung von amtlichen Rechtsbeiständen abzuweisen. Er habe sie dennoch gebeten, ihm das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zukommen zu lassen, was sie gleichentags tat. Anlässlich der Sitzung vom 30. April 2021 war der Kindsvater sodann nicht verbeiständet, die Kindsmutter erschien hingegen mit ihrem Anwalt. Durch die Intervention der Rechtsvertreterin seien Kosten entstanden (Verfassen des formellen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Folgen des Entscheids vom 28. April 2021), welche nicht rückgängig gemacht werden können und der Kindsvater nicht tragen kann bzw. nicht

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 zu tragen hat. Bis zum Telefongespräch vom 28. April 2021 sei der Anschein erweckt worden, dass die Intervention eines Anwaltes gerechtfertigt war (Festlegung eines neuen gerichtlichen Termins, Frist für die Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, anwaltliche Ver- tretung der Gegenpartei). Insbesondere sei ihm am 14. April 2021 eine Frist erteilt worden, um einen formellen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Dabei war dem Friedensrichter bewusst, dass er (der Kindsvater) seine Rechtsvertreterin als amtliche Verteidigerin bestellt hatte. Nichtsdestotrotz wurde er nicht darüber informiert, dass die Intervention eines Anwaltes als unnötig erachtet werde. Er konnte deshalb erwarten, dass die entstandenen Kosten seiner Verteidigerin, zumindest bis zum Telefongespräch vom 28. April 2021, von der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege miterfasst wären. Mit der Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes, trotz vorherigem widersprüchlichen Verhalten, habe der Friedensrichter gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen, was einen Rechtsmissbrauch darstelle. Zudem werde im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass die Gegenpartei auch nicht anwalt- lich vertreten sei. Diese war jedoch verbeiständet, inklusiv an der Sitzung vom 30. April 2021. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und gegen Art. 117 ZPO sowie dessen Auslegung durch das Bundesgericht verstossen. In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2021 führt der Friedensrichter aus, mit Schreiben vom

19. März 2021 habe der Rechtsvertreter der Kindsmutter das Friedensgericht informiert, dass das Scheidungsurteil vom 8. Juni 2020 zurzeit vor Kantonsgericht angefochten werde, und die Ver- schiebung des angesetzten Termins beantragt. Eine Kopie dieses Schreibens sei an Rechts- anwältin Riesen gegangen, die augenscheinlich im Scheidungsverfahren den Kindsvater vertritt. Als gerichtliche Gepflogenheit normalerweise allerseits bekannt, seien beide Rechtsvertreter zwecks Vereinbarung eines neuen Anhörungstermins (Anhörung der Kindseltern) telefonisch kontaktiert worden. Eine Kindesanhörung von C.________ – wie fälschlicherweise behauptet – sei nie vorgesehen gewesen. Dass eben diese gerichtliche Gepflogenheit, welche insbesondere auch den Rechtsvertretern dienen soll, als ein präjudizierendes Verhalten von Seiten des Gerichts verstanden wird, sei bedauerlich und nicht nachvollziehbar. Im Nachgang zum Gesuch vom

1. April 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei das Nachreichen von Unterlagen und Belegen betreffend die aktuelle Vermögenssituation des Kindsvaters gefordert worden, um das Gesuch überprüfen zu können. Weshalb hier erwartet worden sei, dass ein noch ausstehender Entscheid vorweggenommen werden sollte, entziehe sich seinem Verständnis. Pflicht der Rechtsvertretung sei es, die Interessen des Klienten optimal zu wahren. Dies umfasse vor allem auch eine realistische Einschätzung und Beratung der Klientschaft sowie das Vermeiden eines unnötigen kostenprovozierenden Handelns während des Schwebezustands eines hängigen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. So habe die Rechtsvertreterin selbst anlässlich des Telefongesprächs vom 28. April 2021 erklärt, dass eine anwaltliche Vertretung im vorliegenden Fall nicht nötig sei, da ihr Klient ihr mitgeteilt habe, dass sich die Eltern bereits im Vorfeld der Anhörung des Friedensgerichts einvernehmlich geeinigt hätten. Die Rügen würden in diesem Zusammenhang bestenfalls fragwürdig, schlimmstenfalls treuwidrig erscheinen. Trotz ab- gewiesenem Antrag sei die Kindsmutter am 30. April 2021 wider Erwarten in Begleitung ihres Rechtsbeistandes zum Klärungsgespräch ans Friedensgericht erschienen, dies jedoch auf eigene Kosten. Dies sei auch dem Beschwerdeführer freigestanden, sei jedoch gemäss Anruf seiner Rechtsvertreterin vom 28. April 2021 aufgrund vorhergehender einvernehmlicher Einigung der Kindseltern als eben nicht für notwendig gehalten worden. Dies habe sich auch an der Anhörung vom 30. April 2021 bewahrheitet, weswegen das Verfahren ohne Massnahmen abgeschlossen werden konnte.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 In der Replik vom 25. Mai 2021 anerkennt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass sie am 28. April 2021 gesagt habe, dass sie die Meinung des Friedensrichters, die anwaltliche Vertretung der Parteien sei unnötig, teile. Nichtsdestotrotz sei die anwaltliche Vertretung ihres Mandanten notwendig gewesen, da die Gegenpartei selbst anwaltlich vertreten war. Beim Telefongespräch von 28. April 2021 habe sie der Friedensrichter gebeten, ihm das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zukommen zu lassen, was den Anschein erweckte, dass die anwaltliche Vertretung für notwendig erachtet wurde, zumindest für das Verfassen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Sie sei folglich davon ausgegangen, dass ihre Kosten getragen würden. Das Friedensgericht hätte die Parteien sofort informieren sollen, dass ihre anwaltliche Vertretung als unnötig erachtet wurde, bevor Kosten entstehen konnten. Dies wäre bereits anlässlich des ersten Briefs von Rechtsanwalt Gruber vom 19. März 2021 möglich gewesen. Wenn sie zu diesem Zeitpunkt gewusst hätte, dass die anwaltliche Vertretung als unnötig erachtet würde, hätte sie dieses Mandat nicht angenommen.

E. 2.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass keine besonders schwere Betroffenheit vorliegt, im Hauptverfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierig- keiten vorliegen und ihm in rechtlicher Hinsicht die potentiellen Kindesschutzmassnahmen bestens bekannt sind. Ob er daher seiner Begründungspflicht zu Genüge nachkommt, ist fraglich (vgl. BGE 131 III 595 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Frage kann jedoch mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens offengelassen werden.

E. 2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorwirft, indem sie in ihrem Entscheid davon ausgegangen sei, dass die Gegenpartei nicht anwaltlich vertreten ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei den offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen handelt sich um einen Verstoss gegen Art. 9 BV (vgl. dazu BGE 131 I 57 E. 2; 129 I 8 E. 2.1). Willkür liegt vor, wenn der fest- gestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d. h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist. Willkür wird z. B. bejaht, wenn ein Gericht eine Feststellung auf Grund einer willkürlichen Beweis- würdigung trifft oder eine beweisbedürftige Tatsache als bewiesen annimmt, obwohl die Akten darüber keinen Aufschluss geben. Inwiefern dies vorliegend der Fall sei soll, führt der Beschwerde- führer nicht aus. Dies ist auch nicht ersichtlich: Als die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid fällte, hatte sie das Gesuch der Gegenpartei um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes bereits abgewiesen. Ihr kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie in ihrem Entscheid betreffend den Beschwerdeführer sodann festgehalten hat, dass das entsprechende Gesuch der Kindsmutter abgewiesen wurde und folglich die Waffengleichheit der Parteien im Hauptverfahren gewahrt ist. Dass letztere am 30. April 2021 dennoch mit ihrem Anwalt an der Anhörung erschienen ist, vermag daran nichts zu ändern.

E. 2.3.3 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht zugestimmt werden, wenn er ausführen lässt, der Friedensrichter habe sich widersprüchlich Verhalten und so gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen, was einen Rechtsmissbrauch darstelle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verleiht der aus Art. 4 BV abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (u.a. BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 111 Ib 116 E. 4).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Aus den Akten geht hervor, dass das Friedensgericht die Kindseltern am 17. März 2021 zu einem auf den 7. April 2021 angesetzten Gespräch bezüglich ihres Sohnes C.________ eingeladen hat, um die Situation und allfällige Unterstützungsmassnahmen zu besprechen. In der Vorladung erwähnte es, dass dessen Klassenlehrperson mit Schreiben vom 4. März 2021 mitgeteilt hatte, dass der Junge eine grosse emotionale Last aufgrund der familiären Situation auf sich trage, was ihn merkbar im Alltag belaste. Eine Kopie des Schreibens wurde der Vorladung beigelegt. Eine Anhörung des Kindes war nicht vorgesehen. Am 19. März 2021 meldete sich der Rechtsvertreter der Kindsmutter. Er teilte namentlich mit, dass zurzeit ein Berufungsverfahren betreffend die Scheidung der Kindseltern hängig sei. Eine Kopie seines Schreibens ging an Rechtsanwältin Riesen als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren. Da der Rechtsver- treter der Kindsmutter um Verschiebung der Anhörung vom 7. April 2021 ersucht hatte, wurde der Termin am 29. März 2021 neu auf den 30. April 2021 angesetzt, und zwar nach telefonischer Absprache mit beiden Anwälten, was hierorts den gerichtlichen Gepflogenheiten entspricht. Am

1. April 2021 meldete sich sodann die Rechtsvertreterin des Kindsvaters beim Friedensgericht und ersuchte um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege, dies mit folgender Begründung: « Mein Mandant verfügt über keine ausreichenden Mittel, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde ihm vom Bezirksgericht und vom Kantonsgericht gewährt. Ich beziehe mich dafür auf die Scheidungsakte und stehe Ihnen zur Verfügung, falls Sie weitere Dokumente brauchen ». Am 14. April 2021 forderte sie der Friedens- richter auf, bis am 28. April 2021 die notwendigen Unterlagen und Belege betreffend die aktuelle Vermögenssituation ihres Klienten zwecks Prüfung des Gesuchs nachzureichen. Am 27. April 2021 wies der Friedensrichter das Gesuch der Kindsmutter um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Kopie ging per Einschreiben an Rechtsanwältin Riesen. Am 28. April 2021 kam es zu einem Telefongespräch zwischen letzterer und dem Friedensrichter. Der diesbezüglichen Aktennotiz kann das Folgende entnommen werden: « Ich rufe Rechtsanwältin Riesen an und verweise auf die Frist zur Einreichung der Unterlagen betreffend ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, welche heute ausläuft. Rechtsanwältin Riesen nimmt zudem Kenntnis vom Entscheid des Friedensrichters vom 27. April 2021 betreffend das Gesuch von Rechtsanwalt Gruber um Einsetzung als amtlichen Rechtsbeistand, welches mangels Notwendigkeit abgewiesen wurde. Ich erkläre, dass es sich [...] primär um ein Klärungsgespräch handeln werde und die Anwesenheit der Rechtsvertreter nicht notwendig sei. Rechtsanwältin Riesen erklärt ihrerseits, dass sie es ebenfalls nicht als notwendig ansehe und ihr Klient ihr mitgeteilt habe, dass sich die Situation zwischen ihm und der Kindsmutter deutlich verbessert habe. Sie werde daher am Freitag nicht an der Anhörung erscheinen. Rechtsanwältin Riesen fragt mich unter diesen Umständen, ob sie die geforderten Unterlagen bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege dennoch noch einreichen müsse. Verwundert über die Frage erkläre ich ihr, dass es ja nicht nur um die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ging, sondern auch um allfällige Gerichtskosten. Rechtsanwältin Riesen erklärt daraufhin, dass sie die Unterlagen noch selben Tags per Mail einreiche ». Daraufhin reichte die Rechtsvertreterin des Kindsvaters ein vollständiges Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, samt Beilagen. An der Sitzung vom 30. April 2021 nahmen die Kindsmutter und ihr Rechtsvertreter sowie der Kindsvater teil. Im Anschluss daran wurde festgestellt, dass das Kindswohl von C.________ aktuell nicht gefährdet ist und auf den Erlass von kindesschutzrechtlichen Massnahmen verzichtet werden kann. Den Akten kann dementsprechend kein widersprüchliches Verhalten des Friedensrichters ent- nommen werden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb letzterer den Anwälten nach Einreichung der URP-Gesuche umgehend hätte mitteilen müssen, dass keine Notwendigkeit i.S.v. Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO vorliegt, dies umso weniger, als er die Entscheide innert weniger

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Wochen – und insbesondere vor der Anhörung vom 30. April 2021 – fällte. Überdies konnte bereits der Vorladung und dem Erlebnisbericht entnommen werden, dass keine Situation vorliegt, die in diesem Stadium eine amtliche Verbeiständung rechtfertigte. Auch geht nicht aus den Akten hervor, dass der Kindsvater bzw. seine Rechtsvertreterin aufgefordert wurden, ein vollständiges URP- Gesuch zu verfassen, sondern einzig die Unterlagen betreffend die aktuelle finanzielle Situation nachzureichen. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Friedensrichter grundsätzlich nicht ver- pflichtet war, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu ver- bessern (Urteile BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3; 5A_374/2019 vom 22. Novem- ber 2019 E. 2.3). Schliesslich kann noch hervorgehoben werden, dass jedes URP-Gesuch, das von einem Anwalt gestellt wird, mit gewissen Aufwänden verbunden ist und immer das Risiko besteht, dass das Gesuch abgewiesen wird und die besagten Aufwände nicht entschädigt werden. Aus dem Umstand, dass durch die Intervention seiner Rechtsvertreterin Kosten entstanden sind (« Verfassen des formellen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Folgen des Entscheids vom

28. April 2021 »), kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat demnach nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen.

E. 2.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes offensichtlich nicht zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig war. Daran ändert auch die Tatsache, dass die Kindsmutter einen Anwalt beauftragt hat, aufgrund der konkreten Um- stände nichts; insbesondere befand sich diese dadurch zu keinem Zeitpunkt in einer günstigeren Lage als der Kindsvater. Folglich ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Dieser ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss den vorstehenden Erwägungen war die Beschwerde aus- sichtslos. Das Gesuch ist somit abzuweisen.

E. 4 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege im Prinzip keine Gerichtskosten erhoben. Diese Bestimmung kommt jedoch im Rechtsmittelverfahren nicht zur Anwendung (BGE 140 III 501 E. 4.3.2; 137 III 470 E. 6). Die Prozesskosten werden der unter- liegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 6 KESG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensrichters ad hoc des Sensebezirks vom 28. April 2021 wird bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. V. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. Juni 2021/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2021 37 106 2021 38 Urteil vom 28. Juni 2021 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Frédérique Riesen in der Angelegenheit gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber Gegenstand Beschwerde unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde vom 10. Mai 2021 gegen den Entscheid des Friedens- richters ad hoc des Sensebezirks vom 28. April 2021 Gesuch vom 10. Mai 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geb. 1990, und B.________, geb. 1985, sind die geschiedenen Eltern des Kindes C.________, geb. 2015. B. Mit Eingabe vom 4. März 2021 reichte D.________, Kindergärtnerin von C.________, beim Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) einen Erlebnisbericht ein, aus welchem insbesondere hervorgeht, dass der Junge von den familiären Umständen stark geprägt ist und diese in der Schule zu verarbeiten versucht. Es liege eine grosse emotionale Last auf ihm, mit welcher er sich täglich auseinandersetzt. Sie hoffe, dass man einen Weg finde, ihn diesbezüglich etwas zu entlasten, damit er sich wieder vermehrt dem sorglosen Kindsein widmen kann. Um die Situation und allfällige Unterstützungsmassnahmen zu besprechen, lud das Friedens- gericht die Kindseltern am 17. März 2021 zu einem Gespräch ein, welches am 7. April 2021 stattfinden sollte. Am 19. März 2021 bat der Rechtsvertreter der Kindsmutter namentlich um Verschiebung dieser Anhörung, woraufhin das Friedensgericht den Termin neu auf den 30. April 2021 ansetzte. An der Sitzung vom 30. April 2021 nahmen die Kindsmutter und ihr Rechtsvertreter sowie der Kindsvater teil. Im Anschluss daran wurde festgestellt, dass das Kindswohl von C.________ aktuell nicht gefährdet ist und auf den Erlass von kindesschutzrechtlichen Massnahmen verzichtet werden kann. C. Am 19. März 2021 (Kindsmutter) respektive am 1. April 2021 (Kindsvater) ersuchten die Kindseltern um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheiden vom 27. (Kindsmutter) bzw. 28. (Kindsvater) April 2021 des Friedensrichters ad hoc des Sensebezirks (nachfolgend der Friedensrichter oder die Vorinstanz) wurde den Parteien je die teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wobei die Gesuche um Ernennung der Rechtsvertreter als amtliche Rechtsbeistände abgewiesen wurden. D. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 10. Mai 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei ihm die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, subsidiär bis zum 28. April 2021. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben und ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Subsidiär sei ihm für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Der Friedensrichter nahm am 19. Mai 2021 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. A.________ replizierte am 25. Mai 2021 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. B.________ verzichtete am 31. Mai 2021 auf die Einreichung einer Stellungnahme und legte den Entscheid ins pflichtgemässe Ermessen des Kantonsgerichts.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 10. Mai 2021 gegen den Entscheid des Friedensrichters vom 28. April 2021 wurde frist- und formgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Kantonsgericht Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, eingereicht (Art. 121 und Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11] und Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person zur Beschwerde befugt (Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechts- beiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden (Abs. 2). Die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung ist gegeben, wenn sowohl die Betroffenheit der Interessen eine gewisse Schwere aufweist und Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu bewältigen sind. Ob die Interessen schwer betroffen sind, bestimmt sich primär nach objektiven Kriterien. Je nachdem, wie stark ein in Frage stehendes Verfahren in die Rechte der betroffenen Person einzugreifen droht, wird zwischen leichten, relativ schweren und besonders schweren Fällen unterschieden. In leichten Fällen wird die Notwendigkeit regelmässig verneint, in besonders schweren Fällen bejaht. In relativ schweren Fällen wird die Notwendigkeit anwaltlicher Verbei- ständung nur dann bejaht, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, welche die mittellose Partei alleine nicht zu bewältigen vermag. Negativ formuliert heisst Notwendigkeit, dass die betroffene Partei selber ihre Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Dabei können auch Eigenheiten des jeweiligen Verfahrens eine Rolle spielen: So bejahte das Bundesgericht bisher die Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung in Verfahren mit Offizialmaxime sehr zurückhaltend, obwohl solche Verfahren im Hinblick auf die tendenziell zunehmenden Mitwirkungspflichten für eine juristisch ungebildete Person kaum ein- facher sind. Anderseits bewilligte es einer 22-jährigen Lehrtochter für den Unterhaltsprozess gegen deren Vater bereits für das Schlichtungsverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, weil bedeutende Interessen auf dem Spiel stünden und Prozesse um Mündigenunterhalt häufig kon- fliktträchtig sowie rechtlich komplex seien. Selbst bei Geltung der Offizialmaxime ist ein Anspruch auf Rechtsverbeiständung grundsätzlich dann gegeben, wenn die Streitigkeit für die betroffene Partei komplex zu lösende Fragen aufwirft, die sich aus einem unübersichtlichen Sachverhalt oder aus heiklen Rechtsproblemen ergeben können. Da die Komplexität von der Fähigkeit der betroffenen Person abhängt, ihren Anliegen vor Gericht wirksam Gehör zu verschaffen, sind auch persönliche Gründe wie Alter, soziale Situation, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse und vorrangig natürlich Rechtskundigkeit mitzuberücksichtigen. Von zusätzlicher und herausragender Bedeutung für die Bestellung eines Rechtsbeistandes ist, ob die Gegenpartei durch einen Anwalt

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 vertreten ist. Trifft dies zu, ist « Waffengleichheit » herzustellen. Es muss sichergestellt sein, dass die mittellose Partei prozessual über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Weise verfügt, dass die von einem Anwalt vertretene Gegenpartei sich nicht vorweg in einer günstigeren Lage befindet. Eine Verbeiständung erübrigt sich demnach auf jeden Fall dann, wenn die mit- tellose Partei die Voraussetzungen der Rechtskundigkeit selber erfüllt und ihre Interessen selber wirksam wahrnehmen kann. Damit die mittellose Partei in Fällen, wo die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist und nicht über Bagatellen gestritten wird, über gleich lange Spiesse verfügen kann, ist unentgeltliche Rechtsverbeiständung entgegen der bisherigen zurückhaltenden Praxis auch bei Geltung der Offizialmaxime mit richterlicher « Fürsorgepflicht » regelmässig zu bewilligen (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 118 N. 10 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Es besteht hingegen kein uneingeschränktes Recht auf « Waffengleichheit » und die unentgeltliche Verbei- ständung kann abgewiesen werden, selbst wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, nament- lich in geringfügigen Fällen oder wenn der Gesuchsteller über eine gerichtliche Erfahrung verfügt, welche der anderen Partei fehlt (CR CPC-TAPPY, 2. Aufl. 2019, Art. 118 N. 17). 2.2. Der Friedensrichter hat seinen Entscheid wie folgt begründet: « […] es im vorliegenden Fall um eine Sachverhaltsklärung betreffend die Meldung der Lehrerin von C.________ sowie um damit verbundene Unterstützungsmassnahmen – allenfalls eine Beistandschaft zwecks Unterstützung beim persönlichen Verkehr – geht; somit keine besonders schwere Betroffenheit im Sinne vorangegangener Erwägung vorliegt; im vorliegenden Hauptverfahren zudem weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten vorliegen, zumal der Sachverhalt einzig aus dem zweiseitigen Erlebnisbericht der Klassenlehrperson von C.________ besteht und Ziel des Gesprächs mit den Kindseltern am 30. April 2021 die Klärung der aktuellen Situation sowie die Prüfung allfälliger Kindesschutzmassnahmen darstellt; dem Gesuchsteller in rechtlicher Hinsicht zudem die potentiellen Kindesschutzmassnahmen – wie etwa eine Beistandschaft – bestens bekannt sind, zumal C.________ bis zum 8. Juni 2020 bereits unter einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB stand; zur Wahrung der Waffengleichheit der Parteien bei Geltung der Offizialmaxime grundsätzlich dennoch Anspruch auf Rechtsverbeiständung besteht, wenn die Gegenpartei ebenfalls anwaltlich vertreten ist […]; die Gegenpartei vorliegend ebenfalls nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und mit Gesuch vom 8. April 2021 die unentgeltliche Rechtspflege beantragte sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes; das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes der Gegenpartei mit Entscheid vom 27. April 2021 abgelehnt wurde; folglich die Waffengleichheit der Parteien im Hauptverfahren gewahrt ist […] » (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen entgegen, das Friedensgericht habe seine Rechtsvertreterin kontaktiert, um einen neuen Termin für die Anhörung des Kindes festzulegen. Darauf habe diese mit einem Brief vom 30. März 2021 reagiert, in welchem sie die unentgeltliche Rechtspflege für ihren Mandanten beantragte, u.a. mit der Begründung, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei. Am 14. April 2021 habe das Friedensgericht ihr eine Frist erteilt, um die aktuelle finanzielle Lage ihres Klienten vorzulegen, ohne sie dabei zu informieren, dass es die anwaltliche Vertretung als unnötig erachte. Am 28. April 2021 habe der Friedensrichter die Rechtsvertreterin telefonisch informiert, dass er vorhabe, den Antrag auf Bestellung von amtlichen Rechtsbeiständen abzuweisen. Er habe sie dennoch gebeten, ihm das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zukommen zu lassen, was sie gleichentags tat. Anlässlich der Sitzung vom 30. April 2021 war der Kindsvater sodann nicht verbeiständet, die Kindsmutter erschien hingegen mit ihrem Anwalt. Durch die Intervention der Rechtsvertreterin seien Kosten entstanden (Verfassen des formellen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Folgen des Entscheids vom 28. April 2021), welche nicht rückgängig gemacht werden können und der Kindsvater nicht tragen kann bzw. nicht

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 zu tragen hat. Bis zum Telefongespräch vom 28. April 2021 sei der Anschein erweckt worden, dass die Intervention eines Anwaltes gerechtfertigt war (Festlegung eines neuen gerichtlichen Termins, Frist für die Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, anwaltliche Ver- tretung der Gegenpartei). Insbesondere sei ihm am 14. April 2021 eine Frist erteilt worden, um einen formellen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Dabei war dem Friedensrichter bewusst, dass er (der Kindsvater) seine Rechtsvertreterin als amtliche Verteidigerin bestellt hatte. Nichtsdestotrotz wurde er nicht darüber informiert, dass die Intervention eines Anwaltes als unnötig erachtet werde. Er konnte deshalb erwarten, dass die entstandenen Kosten seiner Verteidigerin, zumindest bis zum Telefongespräch vom 28. April 2021, von der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege miterfasst wären. Mit der Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes, trotz vorherigem widersprüchlichen Verhalten, habe der Friedensrichter gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen, was einen Rechtsmissbrauch darstelle. Zudem werde im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass die Gegenpartei auch nicht anwalt- lich vertreten sei. Diese war jedoch verbeiständet, inklusiv an der Sitzung vom 30. April 2021. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und gegen Art. 117 ZPO sowie dessen Auslegung durch das Bundesgericht verstossen. In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2021 führt der Friedensrichter aus, mit Schreiben vom

19. März 2021 habe der Rechtsvertreter der Kindsmutter das Friedensgericht informiert, dass das Scheidungsurteil vom 8. Juni 2020 zurzeit vor Kantonsgericht angefochten werde, und die Ver- schiebung des angesetzten Termins beantragt. Eine Kopie dieses Schreibens sei an Rechts- anwältin Riesen gegangen, die augenscheinlich im Scheidungsverfahren den Kindsvater vertritt. Als gerichtliche Gepflogenheit normalerweise allerseits bekannt, seien beide Rechtsvertreter zwecks Vereinbarung eines neuen Anhörungstermins (Anhörung der Kindseltern) telefonisch kontaktiert worden. Eine Kindesanhörung von C.________ – wie fälschlicherweise behauptet – sei nie vorgesehen gewesen. Dass eben diese gerichtliche Gepflogenheit, welche insbesondere auch den Rechtsvertretern dienen soll, als ein präjudizierendes Verhalten von Seiten des Gerichts verstanden wird, sei bedauerlich und nicht nachvollziehbar. Im Nachgang zum Gesuch vom

1. April 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei das Nachreichen von Unterlagen und Belegen betreffend die aktuelle Vermögenssituation des Kindsvaters gefordert worden, um das Gesuch überprüfen zu können. Weshalb hier erwartet worden sei, dass ein noch ausstehender Entscheid vorweggenommen werden sollte, entziehe sich seinem Verständnis. Pflicht der Rechtsvertretung sei es, die Interessen des Klienten optimal zu wahren. Dies umfasse vor allem auch eine realistische Einschätzung und Beratung der Klientschaft sowie das Vermeiden eines unnötigen kostenprovozierenden Handelns während des Schwebezustands eines hängigen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. So habe die Rechtsvertreterin selbst anlässlich des Telefongesprächs vom 28. April 2021 erklärt, dass eine anwaltliche Vertretung im vorliegenden Fall nicht nötig sei, da ihr Klient ihr mitgeteilt habe, dass sich die Eltern bereits im Vorfeld der Anhörung des Friedensgerichts einvernehmlich geeinigt hätten. Die Rügen würden in diesem Zusammenhang bestenfalls fragwürdig, schlimmstenfalls treuwidrig erscheinen. Trotz ab- gewiesenem Antrag sei die Kindsmutter am 30. April 2021 wider Erwarten in Begleitung ihres Rechtsbeistandes zum Klärungsgespräch ans Friedensgericht erschienen, dies jedoch auf eigene Kosten. Dies sei auch dem Beschwerdeführer freigestanden, sei jedoch gemäss Anruf seiner Rechtsvertreterin vom 28. April 2021 aufgrund vorhergehender einvernehmlicher Einigung der Kindseltern als eben nicht für notwendig gehalten worden. Dies habe sich auch an der Anhörung vom 30. April 2021 bewahrheitet, weswegen das Verfahren ohne Massnahmen abgeschlossen werden konnte.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 In der Replik vom 25. Mai 2021 anerkennt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass sie am 28. April 2021 gesagt habe, dass sie die Meinung des Friedensrichters, die anwaltliche Vertretung der Parteien sei unnötig, teile. Nichtsdestotrotz sei die anwaltliche Vertretung ihres Mandanten notwendig gewesen, da die Gegenpartei selbst anwaltlich vertreten war. Beim Telefongespräch von 28. April 2021 habe sie der Friedensrichter gebeten, ihm das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zukommen zu lassen, was den Anschein erweckte, dass die anwaltliche Vertretung für notwendig erachtet wurde, zumindest für das Verfassen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Sie sei folglich davon ausgegangen, dass ihre Kosten getragen würden. Das Friedensgericht hätte die Parteien sofort informieren sollen, dass ihre anwaltliche Vertretung als unnötig erachtet wurde, bevor Kosten entstehen konnten. Dies wäre bereits anlässlich des ersten Briefs von Rechtsanwalt Gruber vom 19. März 2021 möglich gewesen. Wenn sie zu diesem Zeitpunkt gewusst hätte, dass die anwaltliche Vertretung als unnötig erachtet würde, hätte sie dieses Mandat nicht angenommen. 2.3. 2.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass keine besonders schwere Betroffenheit vorliegt, im Hauptverfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierig- keiten vorliegen und ihm in rechtlicher Hinsicht die potentiellen Kindesschutzmassnahmen bestens bekannt sind. Ob er daher seiner Begründungspflicht zu Genüge nachkommt, ist fraglich (vgl. BGE 131 III 595 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Frage kann jedoch mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens offengelassen werden. 2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorwirft, indem sie in ihrem Entscheid davon ausgegangen sei, dass die Gegenpartei nicht anwaltlich vertreten ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei den offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen handelt sich um einen Verstoss gegen Art. 9 BV (vgl. dazu BGE 131 I 57 E. 2; 129 I 8 E. 2.1). Willkür liegt vor, wenn der fest- gestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d. h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist. Willkür wird z. B. bejaht, wenn ein Gericht eine Feststellung auf Grund einer willkürlichen Beweis- würdigung trifft oder eine beweisbedürftige Tatsache als bewiesen annimmt, obwohl die Akten darüber keinen Aufschluss geben. Inwiefern dies vorliegend der Fall sei soll, führt der Beschwerde- führer nicht aus. Dies ist auch nicht ersichtlich: Als die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid fällte, hatte sie das Gesuch der Gegenpartei um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes bereits abgewiesen. Ihr kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie in ihrem Entscheid betreffend den Beschwerdeführer sodann festgehalten hat, dass das entsprechende Gesuch der Kindsmutter abgewiesen wurde und folglich die Waffengleichheit der Parteien im Hauptverfahren gewahrt ist. Dass letztere am 30. April 2021 dennoch mit ihrem Anwalt an der Anhörung erschienen ist, vermag daran nichts zu ändern. 2.3.3. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht zugestimmt werden, wenn er ausführen lässt, der Friedensrichter habe sich widersprüchlich Verhalten und so gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen, was einen Rechtsmissbrauch darstelle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verleiht der aus Art. 4 BV abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (u.a. BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 111 Ib 116 E. 4).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Aus den Akten geht hervor, dass das Friedensgericht die Kindseltern am 17. März 2021 zu einem auf den 7. April 2021 angesetzten Gespräch bezüglich ihres Sohnes C.________ eingeladen hat, um die Situation und allfällige Unterstützungsmassnahmen zu besprechen. In der Vorladung erwähnte es, dass dessen Klassenlehrperson mit Schreiben vom 4. März 2021 mitgeteilt hatte, dass der Junge eine grosse emotionale Last aufgrund der familiären Situation auf sich trage, was ihn merkbar im Alltag belaste. Eine Kopie des Schreibens wurde der Vorladung beigelegt. Eine Anhörung des Kindes war nicht vorgesehen. Am 19. März 2021 meldete sich der Rechtsvertreter der Kindsmutter. Er teilte namentlich mit, dass zurzeit ein Berufungsverfahren betreffend die Scheidung der Kindseltern hängig sei. Eine Kopie seines Schreibens ging an Rechtsanwältin Riesen als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren. Da der Rechtsver- treter der Kindsmutter um Verschiebung der Anhörung vom 7. April 2021 ersucht hatte, wurde der Termin am 29. März 2021 neu auf den 30. April 2021 angesetzt, und zwar nach telefonischer Absprache mit beiden Anwälten, was hierorts den gerichtlichen Gepflogenheiten entspricht. Am

1. April 2021 meldete sich sodann die Rechtsvertreterin des Kindsvaters beim Friedensgericht und ersuchte um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege, dies mit folgender Begründung: « Mein Mandant verfügt über keine ausreichenden Mittel, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde ihm vom Bezirksgericht und vom Kantonsgericht gewährt. Ich beziehe mich dafür auf die Scheidungsakte und stehe Ihnen zur Verfügung, falls Sie weitere Dokumente brauchen ». Am 14. April 2021 forderte sie der Friedens- richter auf, bis am 28. April 2021 die notwendigen Unterlagen und Belege betreffend die aktuelle Vermögenssituation ihres Klienten zwecks Prüfung des Gesuchs nachzureichen. Am 27. April 2021 wies der Friedensrichter das Gesuch der Kindsmutter um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Kopie ging per Einschreiben an Rechtsanwältin Riesen. Am 28. April 2021 kam es zu einem Telefongespräch zwischen letzterer und dem Friedensrichter. Der diesbezüglichen Aktennotiz kann das Folgende entnommen werden: « Ich rufe Rechtsanwältin Riesen an und verweise auf die Frist zur Einreichung der Unterlagen betreffend ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, welche heute ausläuft. Rechtsanwältin Riesen nimmt zudem Kenntnis vom Entscheid des Friedensrichters vom 27. April 2021 betreffend das Gesuch von Rechtsanwalt Gruber um Einsetzung als amtlichen Rechtsbeistand, welches mangels Notwendigkeit abgewiesen wurde. Ich erkläre, dass es sich [...] primär um ein Klärungsgespräch handeln werde und die Anwesenheit der Rechtsvertreter nicht notwendig sei. Rechtsanwältin Riesen erklärt ihrerseits, dass sie es ebenfalls nicht als notwendig ansehe und ihr Klient ihr mitgeteilt habe, dass sich die Situation zwischen ihm und der Kindsmutter deutlich verbessert habe. Sie werde daher am Freitag nicht an der Anhörung erscheinen. Rechtsanwältin Riesen fragt mich unter diesen Umständen, ob sie die geforderten Unterlagen bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege dennoch noch einreichen müsse. Verwundert über die Frage erkläre ich ihr, dass es ja nicht nur um die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ging, sondern auch um allfällige Gerichtskosten. Rechtsanwältin Riesen erklärt daraufhin, dass sie die Unterlagen noch selben Tags per Mail einreiche ». Daraufhin reichte die Rechtsvertreterin des Kindsvaters ein vollständiges Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, samt Beilagen. An der Sitzung vom 30. April 2021 nahmen die Kindsmutter und ihr Rechtsvertreter sowie der Kindsvater teil. Im Anschluss daran wurde festgestellt, dass das Kindswohl von C.________ aktuell nicht gefährdet ist und auf den Erlass von kindesschutzrechtlichen Massnahmen verzichtet werden kann. Den Akten kann dementsprechend kein widersprüchliches Verhalten des Friedensrichters ent- nommen werden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb letzterer den Anwälten nach Einreichung der URP-Gesuche umgehend hätte mitteilen müssen, dass keine Notwendigkeit i.S.v. Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO vorliegt, dies umso weniger, als er die Entscheide innert weniger

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Wochen – und insbesondere vor der Anhörung vom 30. April 2021 – fällte. Überdies konnte bereits der Vorladung und dem Erlebnisbericht entnommen werden, dass keine Situation vorliegt, die in diesem Stadium eine amtliche Verbeiständung rechtfertigte. Auch geht nicht aus den Akten hervor, dass der Kindsvater bzw. seine Rechtsvertreterin aufgefordert wurden, ein vollständiges URP- Gesuch zu verfassen, sondern einzig die Unterlagen betreffend die aktuelle finanzielle Situation nachzureichen. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Friedensrichter grundsätzlich nicht ver- pflichtet war, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu ver- bessern (Urteile BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3; 5A_374/2019 vom 22. Novem- ber 2019 E. 2.3). Schliesslich kann noch hervorgehoben werden, dass jedes URP-Gesuch, das von einem Anwalt gestellt wird, mit gewissen Aufwänden verbunden ist und immer das Risiko besteht, dass das Gesuch abgewiesen wird und die besagten Aufwände nicht entschädigt werden. Aus dem Umstand, dass durch die Intervention seiner Rechtsvertreterin Kosten entstanden sind (« Verfassen des formellen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Folgen des Entscheids vom

28. April 2021 »), kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat demnach nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen. 2.3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes offensichtlich nicht zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig war. Daran ändert auch die Tatsache, dass die Kindsmutter einen Anwalt beauftragt hat, aufgrund der konkreten Um- stände nichts; insbesondere befand sich diese dadurch zu keinem Zeitpunkt in einer günstigeren Lage als der Kindsvater. Folglich ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Dieser ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer beantragt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss den vorstehenden Erwägungen war die Beschwerde aus- sichtslos. Das Gesuch ist somit abzuweisen. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege im Prinzip keine Gerichtskosten erhoben. Diese Bestimmung kommt jedoch im Rechtsmittelverfahren nicht zur Anwendung (BGE 140 III 501 E. 4.3.2; 137 III 470 E. 6). Die Prozesskosten werden der unter- liegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 6 KESG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensrichters ad hoc des Sensebezirks vom 28. April 2021 wird bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. V. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. Juni 2021/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: