Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses
Sachverhalt
A.
A.________ und B.________ heirateten am 8. August 2008. Der Ehe entsprossen die Kinder
C.________ (geb. 2004), D.________ (geb. 2009) und E.________ (geb. 2011). Auf Gesuch von
B.________ erliess der Gerichtspräsident des Sensebezirks zuerst superprovisorische Massnah-
men und dann am 17. Juli 2018 zwecks Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten unbefristete
Eheschutzmassnahmen, die nach wie vor in Kraft sind. Dabei teilte er insbesondere die Obhut über
die drei gemeinsamen Kinder der Mutter zu, regelte das Besuchsrecht des Vaters, errichtete zuguns-
ten der Kinder C.________, D.________ und E.________ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 ZGB und eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und
ersuchte das Friedensgericht des Sensebezirks, den Beistand zu ernennen. Mit Entscheid vom
24. August 2018 ernannte das Friedensgericht des Sensebezirks F.________, Mitarbeiter des
kantonalen Jugendamtes, als Beistand und forderte ihn namentlich auf, dem Friedensgericht ordent-
licherweise erstmals per 31. Dezember 2018 Bericht zu erstatten und nötigenfalls Antrag auf Anpas-
sung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. In der Folge unterbreite-
te F.________ dem Friedensgericht per 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2019 seinen Tätig-
keitsbericht, den das Friedensgericht jeweils genehmigte.
B.
Am 4. März 2021 erstattete F.________ dem Friedensgericht des Sensebezirks seinen Tätig-
keitsbericht für das Jahr 2020. Das Friedensgericht genehmigte ihn in seiner Sitzung vom 10. März
2021. Diese Genehmigung wurde auf der letzten Seite des Tätigkeitsberichts mit einem Amtsstem-
pel vermerkt, den die Friedensrichterin und die Gerichtsschreiberin unterzeichneten. Der so geneh-
migte Bericht wurde den Eheleuten A.________ und B.________, dem Beistand sowie dem ältesten
Kind C.________ in Kopie zugestellt.
C.
A.________ hat gegen den Entscheid vom 10. März 2021 am 15. April 2021 Beschwerde
eingereicht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Genehmigung des
Berichtes des Jugendamtes vom 4. März 2021 zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungs-
folge. Gleichzeitig hat er um vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
und um Bezeichnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Rechtsbeistand ersucht.
Das Friedensgericht hat zur Beschwerde am 27. April 2021 Stellung genommen. A.________ (im
Folgenden: der Beschwerdeführer) hat am 5. Mai 2021 repliziert.
B.________ wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder von deren Präsidentin kann beim Kantonsgericht (Kindes- und Erwachsenenschutzhof) schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 8 KESG, Art. 52 JG, Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Zu den anfechtbaren Entscheiden Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 gehört grundsätzlich auch die Genehmigung des periodischen Berichts des Beistandes im Sinn von 415 ZGB (BSK ZGB-VOGEL, 6. Aufl. 2018, Art. 415 N 16, BSK ZGB-DROESE/STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450 N 19). Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB insbesondere die der betroffenen Person nahestehenden Personen. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mittei- lung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 Satz 1 ZGB). Der Beweis für die Zustellung des Entscheids sowie des Zeitpunkts der Zustellung obliegt grundsätzlich der Behörde (BGE 124 V 400 E. 2a m.H.). Die gerichtliche Behörde gibt der Erwachsenenschutzbehörde Gelegenheit zur Vernehmlassung (Art. 450d Abs. 1 ZGB).
E. 1.2 Der angefochtene Entscheid datiert vom 10. März 2021 und wurde gemäss unwidersproche- ner Behauptung des Beschwerdeführers von der Behörde mit einfacher Post versandt und erreichte den Beschwerdeführer am 16. März 2021. Damit erfolgte die am 15. April 2021 schriftlich einge- reichte Beschwerde rechtzeitig; sie enthält eine Begründung. Der Beschwerdeführer ist Vater der verbeiständeten Kinder und erscheint somit als nahestehende Person zur Beschwerde berechtigt. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. Das Friedensgericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (im Folgenden: KESB) hat zur Beschwerde am 27. April 2021 Stellung genommen.
E. 1.3 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindes- schutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Damit richtet sich das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz nach den Art. 450 bis 450e ZGB (MEIER/STETTLER, Droit de la filiation,
E. 5 Aufl. 2014, N 589 S. 399). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung heranzu-
ziehen, da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz
kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1.
Das Friedensgericht hat am 10. März 2021 den Bericht des Beistandes vom 4. März 2021
für das Jahr 2020 genehmigt. Der Beschwerdeführer beantragt, diesen Entscheid aufzuheben und
die Genehmigung des fraglichen Berichtes zu verweigern.
2.2.
Zu den Aufgaben eines Beistandes gehört es, der KESB so oft wie nötig, mindestens aber
alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistand-
schaft zu erstatten (Art. 411 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Der Beistand zieht bei der Erstellung
des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie des
Berichts (Art. 411 Abs. 2 ZGB). Die KESB prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergän-
zung (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Gemäss allgemeiner Ansicht ist der Bericht – wie die Rechnung, Art.
415 Abs. 1 ZGB – zu genehmigen oder die Genehmigung zu verweigern (FamKomm-BIDERBOST,
Art. 415 N 9 mit Hinweis). Weiter trifft die Erwachsenenschutzbehörde nötigenfalls Massnahmen,
die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 Abs. 3 ZGB).
Die Berichterstattung durch den Beistand zuhanden der KESB dient als Steuerungsinstrument
einem doppelten Zweck: Sie erlaubt der Behörde einerseits, Aufsicht und Kontrolle über die
Mandatsführung auszuüben, anderseits findet eine Standortbestimmung zur Überprüfung von
Notwendigkeit und Zwecktauglichkeit der Massnahme und der damit verbundenen Aufgabenberei-
che des Beistandes statt (BSK ZGB-AFFOLTER, 6. Aufl. 2018, Art. 411 N 1; FamKomm-HÄFELI, Art.
411 N 3, je unter Hinweis auf die Botschaft). Die KESB soll sich mithin aufgrund des Berichts ein
Bild über die Mandatsführung bzw. die Situation der betroffenen Person machen können (BSK ZGB-
VOGEL, 6. Aufl. 2018, Art. 415 N 10). Ist der periodische Bericht (und die Rechnung) geprüft, so hat
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die KESB diese zu genehmigen, ihr die Genehmigung zu verweigern oder sie nur teilweise zu geneh-
migen. Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck, dass sie die Rechnungsfüh-
rung, die Vertretung und Verwaltung und die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende
Periode als richtig befindet. Die Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung berührt hingegen die Verant-
wortlichkeit nicht und ist mithin keine Décharge-Erteilung (BSK ZGB-VOGEL, Art. 415 N 11 m. H.).
Der periodische Bericht beschlägt somit in erster Linie das interne Verhältnis zwischen Schutzbe-
hörde und Mandatsträger und entfaltet – von hier nicht gegebenen Ausnahmen – keine rechtlichen
Wirkungen gegenüber Dritten (BSK ZGB-VOGEL, Art. 415 N 14). Der periodische Bericht geniesst –
wie der Schlussbericht, Art. 425 ZGB – auch nicht für sich die Vermutung der Richtigkeit (BSK ZGB-
VOGEL, Art. 415 N 14; Urteil BGer 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3). Denn es liegt in der
Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben
und deshalb inhaltlich umstritten sein können, namentlich aus der Sicht von zerstrittenen Angehöri-
gen. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diese Inhalte nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu
erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen (BSK ZGB-VOGEL
/AFFOLTER, Art. 425 N 22). Zwar dürften offensichtliche Fehler und Auslassungen der Korrektur
zugänglich sein (Urteil BGer 5A_48/2018 vom 30. Juli 2018 E. 3.2). Ein Beschwerdeführer hat aber
keinen Anspruch darauf, dass ein Bericht seine Sicht der Dinge wiedergibt (Urteil BGer 5A_482/2020
vom 14. September 2020 E. 9.3.1 mit Hinweisen).
Geprüft werden kann auf Beschwerde hin somit einzig, ob die KESB den Bericht zu Recht genehmigt
hat, aber nicht, ob der Bericht die Sichtweise des Beschwerdeführers wiedergibt oder ob er – von
offensichtlichen Fehlern abgesehen – inhaltlich richtig ist. Soweit die Vorbringen des Beschwerde-
führers über die Rechtmässigkeit der Genehmigung hinausgehen und er nicht das Verhalten der
KESB, sondern des Beistandes rügt, erscheint kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich und ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben, da sich seine Rügen
nicht als gerechtfertigt erweisen bzw. an der Sache vorbeigehen.
2.3.
2.3.1
Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, der angefochtene Entscheid sei entgegen
Art. 2 ff. KESG nicht vom Friedensgericht, sondern nur von dessen Präsidentin gefällt worden
(Beschwerde, S. 3 Ziff. 3). Wie sich aus der Stellungnahme des Friedensgerichts ergibt, ist diese
Rüge offensichtlich unbegründet. Die Genehmigung ist zwar von der Friedensrichterin (und der
Gerichtsschreiberin) unterzeichnet, wie dies für Kollegialentscheide üblich ist, wurde aber vom
Gesamtgericht gefällt.
2.3.2
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Bericht des Beistandes hätte ihm vor der Geneh-
migung zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen, damit er sein rechtliches Gehör wahrneh-
men könne (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 4-5, 7, 12). Gesetzlich vorgesehen ist einzig der Beizug der
verbeiständeten Person bei der Erstellung des Berichts, soweit dies tunlich ist (Art. 411 Abs. 2 ZGB),
sowie allenfalls die Ergänzung des Berichts durch den Beistand (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Ein Beizug
der Eltern ist gesetzlich nicht vorgesehen und macht auch keinen Sinn, da der Bericht wie dargelegt
in erster Linie das interne Verhältnis zwischen Schutzbehörde und Mandatsträger beschlägt und
keine rechtlichen Wirkungen gegenüber Dritten entfaltet (oben, E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist
durch den angefochtenen Entscheid in seiner Rechtsstellung nicht betroffen und erleidet keine
Nachteile. Es ist nicht am Beschwerdeführer, sondern an der KESB, die Mandatsführung durch den
Beistand zu überprüfen. Leitlinie ist dabei das Kindeswohl. Die Rüge geht an der Sache vorbei. Dass
der Beistand die verbeiständeten Kinder bei der Erstellung des Berichts nicht beigezogen hat, wird
nicht gerügt. Aus dem Bericht ergibt sich vielmehr, dass die Kinder am 13. Mai 2020 vom Gericht
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einlässlich zu ihrer Situation befragt worden waren, dass sich die dabei gemachten Aussagen mit
den Aussagen gegenüber dem Beistand decken und sich die Situation der Kinder seither nicht
verändert hat, sodass sie vom Beistand nicht erneut befragt worden sind (Bericht S. 3, Absätze 4
und 5, «Äusserungen der Kinder zur derzeitigen Situation»). Dies ist nicht zu beanstanden und steht
einer Genehmigung des Berichts nicht entgegen.
2.3.3
Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Genehmigungsentscheid hätte von der KESB begrün-
det werden müssen (Beschwerde, S. 3 Ziff. 6, 11). Diese Rüge ist aus den gleichen Gründen nicht
stichhaltig. Mit der Genehmigung des Berichts bringt die KESB einzig zum Ausdruck, dass sie die
Mandatsführung durch den Beistand als richtig befindet (oben, E. 2.2). Diese Genehmigung entfaltet
gegenüber dem Beschwerdeführer keinerlei Rechtswirkung, sodass er auch nicht Anspruch auf eine
Begründung hat. Er verkennt, dass die Regelung des Besuchsrechts durch die KESB – zumindest
solange deren Entscheide nicht angefochten werden – ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und nicht ein kontradiktorisches Verfahren ist, in dem der Beschwerdeführer Parteistellung hätte
(BGE 118 Ia 473 E. 2).
2.3.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer den Bericht des Beistandes in inhaltlicher Hinsicht
als falsch und will damit offenbar zum Ausdruck bringen, der Bericht hätte aus diesem Grund nicht
genehmigt werden dürfen (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 8-10). Abgesehen davon, dass es wie dargelegt
nicht Sinn der Genehmigung durch die KESB ist, den Inhalt des Berichts nach dessen objektivem
Wahrheitsgehalt zu erforschen (oben, E. 2.2), sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
stichhaltig. Wie die KESB in ihrer Stellungnahme ausführt, datieren die vom Beschwerdeführer ange-
führten Bemühungen über die Wiederaufnahme der Besuchswochenenden aus dem Jahr 2019 (vgl.
Brief vom 3. September 2019, Beschwerdebeilage 4) und damit nicht aus der Periode, auf die sich
der Bericht bezieht. Zudem lässt sich dem Bericht entnehmen, dass alle drei Kinder den Kontakt
zum Beschwerdeführer weiterhin ablehnen und dass sich der Beschwerdeführer erst an Weihnach-
ten 2020 nach langer Zeit wieder mit einer Karte bei seinen Kindern gemeldet habe, welche die
Kinder aber nicht beantworten wollten (Bericht, S. 3). Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Es
ist nicht ersichtlich, dass der Bericht inhaltlich falsch wäre und aus diesem Grund nicht hätte geneh-
migt werden dürfen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Beistand habe seinen Auftrag, das
Besuchsrecht wieder in Gang zu setzen, nicht wahrgenommen, sondern sei untätig geblieben, ist
ihm entgegenzuhalten, dass der Beistand die Kinder – von denen das älteste bald 17-jährig ist –
letztlich nicht zwingen kann, mit dem Beschwerdeführer gegen ihren Willen Kontakt zu haben (vgl.
zuletzt Urteil BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5 mit Hinweisen). Vor allem kann aus
der Weigerung der Kinder, mit ihrem Vater Kontakt zu haben, auch wenn dies bedauerlich sein mag,
nicht auf eine Untätigkeit des Beistandes geschlossen werden, die eine Nichtgenehmigung von
dessen Bericht rechtfertigen würde. Das Genehmigungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um die
Kinder gegen deren erklärten Willen zu Kontakten mit dem Vater zu zwingen. Im Übrigen enthält der
Bericht die für die Prüfung der Mandatsführung relevanten Elemente wie namentlich die Interventio-
nen des Beistandes, die Entwicklung der Situation der Kinder und der Eltern und die Schlussfolge-
rungen, in denen der Beistand auf Mandatsverlängerung schliesst, weil das Scheidungsverfahren
noch nicht abgeschlossen ist. Letzteres ist zutreffend. Im Ergebnis ist die Genehmigung des Berichts
nicht zu beanstanden.
Damit erweisen sich die Rügen als offensichtlich unbegründet, und die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
Kantonsgericht KG
Seite 6 von 7
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts-
pflege für das Beschwerdeverfahren und die Bezeichnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtli-
chen Rechtsbeistand.
3.2.
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2
ZPO).
Strittig ist im vorliegenden Fall insbesondere die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosig-
keit; die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist grundsätzlich unbestritten. Nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer
sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den
sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er
sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei
die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E.
5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
3.3.
Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewie-
sen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer verkennt Zweck und Rechtsnatur des
Genehmigungsverfahrens gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB, in dem er nicht Partei ist. Mit anderen
Worten ist die Berufung in materieller Hinsicht klarerweise unberechtigt. Die Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers sind damit von vornherein aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu verweigern ist.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache entsprechend sind dessen Prozesskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf CHF 400.- fest-
zusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF
130.11]). Eine Pateientschädigung ist nicht zuzusprechen, da die Beschwerde B.________ nicht
zugestellt wurde.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG
Seite 7 von 7
Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 10. März 2021 wird bestätigt.
II.
Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- festgesetzt und A.________
auferlegt.
IV.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
V.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim
Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset-
zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
Freiburg, 27. Mai 2021/fba
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
tribunalcantonal@fr.ch
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
106 2021 33
106 2021 34
Urteil vom 27. Mai 2021
Kindes- und Erwachsenenschutzhof
Besetzung
Präsidentin:
Sandra Wohlhauser
Richter:
Laurent Schneuwly
Ersatzrichter:
Felix Baumann
Gerichtsschreiberin:
Silvia Gerber
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrik Gruber
gegen
B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin
Nathalie Weber-Braune
Gegenstand
Wirkungen des Kindesverhältnisses
Beschwerde vom 15. April 2021 gegen den Entscheid des Friedens-
gerichts des Sensebezirks vom 10. März 2021
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. April 2021
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
A.________ und B.________ heirateten am 8. August 2008. Der Ehe entsprossen die Kinder
C.________ (geb. 2004), D.________ (geb. 2009) und E.________ (geb. 2011). Auf Gesuch von
B.________ erliess der Gerichtspräsident des Sensebezirks zuerst superprovisorische Massnah-
men und dann am 17. Juli 2018 zwecks Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten unbefristete
Eheschutzmassnahmen, die nach wie vor in Kraft sind. Dabei teilte er insbesondere die Obhut über
die drei gemeinsamen Kinder der Mutter zu, regelte das Besuchsrecht des Vaters, errichtete zuguns-
ten der Kinder C.________, D.________ und E.________ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 ZGB und eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und
ersuchte das Friedensgericht des Sensebezirks, den Beistand zu ernennen. Mit Entscheid vom
24. August 2018 ernannte das Friedensgericht des Sensebezirks F.________, Mitarbeiter des
kantonalen Jugendamtes, als Beistand und forderte ihn namentlich auf, dem Friedensgericht ordent-
licherweise erstmals per 31. Dezember 2018 Bericht zu erstatten und nötigenfalls Antrag auf Anpas-
sung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. In der Folge unterbreite-
te F.________ dem Friedensgericht per 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2019 seinen Tätig-
keitsbericht, den das Friedensgericht jeweils genehmigte.
B.
Am 4. März 2021 erstattete F.________ dem Friedensgericht des Sensebezirks seinen Tätig-
keitsbericht für das Jahr 2020. Das Friedensgericht genehmigte ihn in seiner Sitzung vom 10. März
2021. Diese Genehmigung wurde auf der letzten Seite des Tätigkeitsberichts mit einem Amtsstem-
pel vermerkt, den die Friedensrichterin und die Gerichtsschreiberin unterzeichneten. Der so geneh-
migte Bericht wurde den Eheleuten A.________ und B.________, dem Beistand sowie dem ältesten
Kind C.________ in Kopie zugestellt.
C.
A.________ hat gegen den Entscheid vom 10. März 2021 am 15. April 2021 Beschwerde
eingereicht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Genehmigung des
Berichtes des Jugendamtes vom 4. März 2021 zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungs-
folge. Gleichzeitig hat er um vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
und um Bezeichnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Rechtsbeistand ersucht.
Das Friedensgericht hat zur Beschwerde am 27. April 2021 Stellung genommen. A.________ (im
Folgenden: der Beschwerdeführer) hat am 5. Mai 2021 repliziert.
B.________ wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen.
Erwägungen
1.
1.1.
Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder von deren Präsidentin
kann beim Kantonsgericht (Kindes- und Erwachsenenschutzhof) schriftlich und begründet
Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 8 KESG, Art. 52 JG,
Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend
seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Zu den anfechtbaren Entscheiden
Kantonsgericht KG
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gehört grundsätzlich auch die Genehmigung des periodischen Berichts des Beistandes im Sinn von
415 ZGB (BSK ZGB-VOGEL, 6. Aufl. 2018, Art. 415 N 16, BSK ZGB-DROESE/STECK, 6. Aufl. 2018,
Art. 450 N 19). Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB insbesondere die
der betroffenen Person nahestehenden Personen. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mittei-
lung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 Satz 1 ZGB). Der Beweis für die Zustellung des Entscheids
sowie des Zeitpunkts der Zustellung obliegt grundsätzlich der Behörde (BGE 124 V 400 E. 2a m.H.).
Die gerichtliche Behörde gibt der Erwachsenenschutzbehörde Gelegenheit zur Vernehmlassung
(Art. 450d Abs. 1 ZGB).
1.2.
Der angefochtene Entscheid datiert vom 10. März 2021 und wurde gemäss unwidersproche-
ner Behauptung des Beschwerdeführers von der Behörde mit einfacher Post versandt und erreichte
den Beschwerdeführer am 16. März 2021. Damit erfolgte die am 15. April 2021 schriftlich einge-
reichte Beschwerde rechtzeitig; sie enthält eine Begründung. Der Beschwerdeführer ist Vater der
verbeiständeten Kinder und erscheint somit als nahestehende Person zur Beschwerde berechtigt.
Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.
Das Friedensgericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (im Folgenden: KESB) hat zur
Beschwerde am 27. April 2021 Stellung genommen.
1.3.
Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindes-
schutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Damit richtet sich das Verfahren vor
der Beschwerdeinstanz nach den Art. 450 bis 450e ZGB (MEIER/STETTLER, Droit de la filiation,
5. Aufl. 2014, N 589 S. 399). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung heranzu-
ziehen, da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz
kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1.
Das Friedensgericht hat am 10. März 2021 den Bericht des Beistandes vom 4. März 2021
für das Jahr 2020 genehmigt. Der Beschwerdeführer beantragt, diesen Entscheid aufzuheben und
die Genehmigung des fraglichen Berichtes zu verweigern.
2.2.
Zu den Aufgaben eines Beistandes gehört es, der KESB so oft wie nötig, mindestens aber
alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistand-
schaft zu erstatten (Art. 411 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Der Beistand zieht bei der Erstellung
des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie des
Berichts (Art. 411 Abs. 2 ZGB). Die KESB prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergän-
zung (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Gemäss allgemeiner Ansicht ist der Bericht – wie die Rechnung, Art.
415 Abs. 1 ZGB – zu genehmigen oder die Genehmigung zu verweigern (FamKomm-BIDERBOST,
Art. 415 N 9 mit Hinweis). Weiter trifft die Erwachsenenschutzbehörde nötigenfalls Massnahmen,
die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 Abs. 3 ZGB).
Die Berichterstattung durch den Beistand zuhanden der KESB dient als Steuerungsinstrument
einem doppelten Zweck: Sie erlaubt der Behörde einerseits, Aufsicht und Kontrolle über die
Mandatsführung auszuüben, anderseits findet eine Standortbestimmung zur Überprüfung von
Notwendigkeit und Zwecktauglichkeit der Massnahme und der damit verbundenen Aufgabenberei-
che des Beistandes statt (BSK ZGB-AFFOLTER, 6. Aufl. 2018, Art. 411 N 1; FamKomm-HÄFELI, Art.
411 N 3, je unter Hinweis auf die Botschaft). Die KESB soll sich mithin aufgrund des Berichts ein
Bild über die Mandatsführung bzw. die Situation der betroffenen Person machen können (BSK ZGB-
VOGEL, 6. Aufl. 2018, Art. 415 N 10). Ist der periodische Bericht (und die Rechnung) geprüft, so hat
Kantonsgericht KG
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die KESB diese zu genehmigen, ihr die Genehmigung zu verweigern oder sie nur teilweise zu geneh-
migen. Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck, dass sie die Rechnungsfüh-
rung, die Vertretung und Verwaltung und die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende
Periode als richtig befindet. Die Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung berührt hingegen die Verant-
wortlichkeit nicht und ist mithin keine Décharge-Erteilung (BSK ZGB-VOGEL, Art. 415 N 11 m. H.).
Der periodische Bericht beschlägt somit in erster Linie das interne Verhältnis zwischen Schutzbe-
hörde und Mandatsträger und entfaltet – von hier nicht gegebenen Ausnahmen – keine rechtlichen
Wirkungen gegenüber Dritten (BSK ZGB-VOGEL, Art. 415 N 14). Der periodische Bericht geniesst –
wie der Schlussbericht, Art. 425 ZGB – auch nicht für sich die Vermutung der Richtigkeit (BSK ZGB-
VOGEL, Art. 415 N 14; Urteil BGer 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3). Denn es liegt in der
Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben
und deshalb inhaltlich umstritten sein können, namentlich aus der Sicht von zerstrittenen Angehöri-
gen. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diese Inhalte nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu
erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen (BSK ZGB-VOGEL
/AFFOLTER, Art. 425 N 22). Zwar dürften offensichtliche Fehler und Auslassungen der Korrektur
zugänglich sein (Urteil BGer 5A_48/2018 vom 30. Juli 2018 E. 3.2). Ein Beschwerdeführer hat aber
keinen Anspruch darauf, dass ein Bericht seine Sicht der Dinge wiedergibt (Urteil BGer 5A_482/2020
vom 14. September 2020 E. 9.3.1 mit Hinweisen).
Geprüft werden kann auf Beschwerde hin somit einzig, ob die KESB den Bericht zu Recht genehmigt
hat, aber nicht, ob der Bericht die Sichtweise des Beschwerdeführers wiedergibt oder ob er – von
offensichtlichen Fehlern abgesehen – inhaltlich richtig ist. Soweit die Vorbringen des Beschwerde-
führers über die Rechtmässigkeit der Genehmigung hinausgehen und er nicht das Verhalten der
KESB, sondern des Beistandes rügt, erscheint kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich und ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben, da sich seine Rügen
nicht als gerechtfertigt erweisen bzw. an der Sache vorbeigehen.
2.3.
2.3.1
Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, der angefochtene Entscheid sei entgegen
Art. 2 ff. KESG nicht vom Friedensgericht, sondern nur von dessen Präsidentin gefällt worden
(Beschwerde, S. 3 Ziff. 3). Wie sich aus der Stellungnahme des Friedensgerichts ergibt, ist diese
Rüge offensichtlich unbegründet. Die Genehmigung ist zwar von der Friedensrichterin (und der
Gerichtsschreiberin) unterzeichnet, wie dies für Kollegialentscheide üblich ist, wurde aber vom
Gesamtgericht gefällt.
2.3.2
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Bericht des Beistandes hätte ihm vor der Geneh-
migung zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen, damit er sein rechtliches Gehör wahrneh-
men könne (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 4-5, 7, 12). Gesetzlich vorgesehen ist einzig der Beizug der
verbeiständeten Person bei der Erstellung des Berichts, soweit dies tunlich ist (Art. 411 Abs. 2 ZGB),
sowie allenfalls die Ergänzung des Berichts durch den Beistand (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Ein Beizug
der Eltern ist gesetzlich nicht vorgesehen und macht auch keinen Sinn, da der Bericht wie dargelegt
in erster Linie das interne Verhältnis zwischen Schutzbehörde und Mandatsträger beschlägt und
keine rechtlichen Wirkungen gegenüber Dritten entfaltet (oben, E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist
durch den angefochtenen Entscheid in seiner Rechtsstellung nicht betroffen und erleidet keine
Nachteile. Es ist nicht am Beschwerdeführer, sondern an der KESB, die Mandatsführung durch den
Beistand zu überprüfen. Leitlinie ist dabei das Kindeswohl. Die Rüge geht an der Sache vorbei. Dass
der Beistand die verbeiständeten Kinder bei der Erstellung des Berichts nicht beigezogen hat, wird
nicht gerügt. Aus dem Bericht ergibt sich vielmehr, dass die Kinder am 13. Mai 2020 vom Gericht
Kantonsgericht KG
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einlässlich zu ihrer Situation befragt worden waren, dass sich die dabei gemachten Aussagen mit
den Aussagen gegenüber dem Beistand decken und sich die Situation der Kinder seither nicht
verändert hat, sodass sie vom Beistand nicht erneut befragt worden sind (Bericht S. 3, Absätze 4
und 5, «Äusserungen der Kinder zur derzeitigen Situation»). Dies ist nicht zu beanstanden und steht
einer Genehmigung des Berichts nicht entgegen.
2.3.3
Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Genehmigungsentscheid hätte von der KESB begrün-
det werden müssen (Beschwerde, S. 3 Ziff. 6, 11). Diese Rüge ist aus den gleichen Gründen nicht
stichhaltig. Mit der Genehmigung des Berichts bringt die KESB einzig zum Ausdruck, dass sie die
Mandatsführung durch den Beistand als richtig befindet (oben, E. 2.2). Diese Genehmigung entfaltet
gegenüber dem Beschwerdeführer keinerlei Rechtswirkung, sodass er auch nicht Anspruch auf eine
Begründung hat. Er verkennt, dass die Regelung des Besuchsrechts durch die KESB – zumindest
solange deren Entscheide nicht angefochten werden – ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und nicht ein kontradiktorisches Verfahren ist, in dem der Beschwerdeführer Parteistellung hätte
(BGE 118 Ia 473 E. 2).
2.3.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer den Bericht des Beistandes in inhaltlicher Hinsicht
als falsch und will damit offenbar zum Ausdruck bringen, der Bericht hätte aus diesem Grund nicht
genehmigt werden dürfen (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 8-10). Abgesehen davon, dass es wie dargelegt
nicht Sinn der Genehmigung durch die KESB ist, den Inhalt des Berichts nach dessen objektivem
Wahrheitsgehalt zu erforschen (oben, E. 2.2), sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
stichhaltig. Wie die KESB in ihrer Stellungnahme ausführt, datieren die vom Beschwerdeführer ange-
führten Bemühungen über die Wiederaufnahme der Besuchswochenenden aus dem Jahr 2019 (vgl.
Brief vom 3. September 2019, Beschwerdebeilage 4) und damit nicht aus der Periode, auf die sich
der Bericht bezieht. Zudem lässt sich dem Bericht entnehmen, dass alle drei Kinder den Kontakt
zum Beschwerdeführer weiterhin ablehnen und dass sich der Beschwerdeführer erst an Weihnach-
ten 2020 nach langer Zeit wieder mit einer Karte bei seinen Kindern gemeldet habe, welche die
Kinder aber nicht beantworten wollten (Bericht, S. 3). Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Es
ist nicht ersichtlich, dass der Bericht inhaltlich falsch wäre und aus diesem Grund nicht hätte geneh-
migt werden dürfen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Beistand habe seinen Auftrag, das
Besuchsrecht wieder in Gang zu setzen, nicht wahrgenommen, sondern sei untätig geblieben, ist
ihm entgegenzuhalten, dass der Beistand die Kinder – von denen das älteste bald 17-jährig ist –
letztlich nicht zwingen kann, mit dem Beschwerdeführer gegen ihren Willen Kontakt zu haben (vgl.
zuletzt Urteil BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5 mit Hinweisen). Vor allem kann aus
der Weigerung der Kinder, mit ihrem Vater Kontakt zu haben, auch wenn dies bedauerlich sein mag,
nicht auf eine Untätigkeit des Beistandes geschlossen werden, die eine Nichtgenehmigung von
dessen Bericht rechtfertigen würde. Das Genehmigungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um die
Kinder gegen deren erklärten Willen zu Kontakten mit dem Vater zu zwingen. Im Übrigen enthält der
Bericht die für die Prüfung der Mandatsführung relevanten Elemente wie namentlich die Interventio-
nen des Beistandes, die Entwicklung der Situation der Kinder und der Eltern und die Schlussfolge-
rungen, in denen der Beistand auf Mandatsverlängerung schliesst, weil das Scheidungsverfahren
noch nicht abgeschlossen ist. Letzteres ist zutreffend. Im Ergebnis ist die Genehmigung des Berichts
nicht zu beanstanden.
Damit erweisen sich die Rügen als offensichtlich unbegründet, und die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
Kantonsgericht KG
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3.
3.1.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts-
pflege für das Beschwerdeverfahren und die Bezeichnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtli-
chen Rechtsbeistand.
3.2.
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2
ZPO).
Strittig ist im vorliegenden Fall insbesondere die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosig-
keit; die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist grundsätzlich unbestritten. Nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer
sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den
sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er
sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei
die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E.
5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
3.3.
Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewie-
sen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer verkennt Zweck und Rechtsnatur des
Genehmigungsverfahrens gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB, in dem er nicht Partei ist. Mit anderen
Worten ist die Berufung in materieller Hinsicht klarerweise unberechtigt. Die Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers sind damit von vornherein aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu verweigern ist.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache entsprechend sind dessen Prozesskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf CHF 400.- fest-
zusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF
130.11]). Eine Pateientschädigung ist nicht zuzusprechen, da die Beschwerde B.________ nicht
zugestellt wurde.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 10. März 2021 wird bestätigt.
II.
Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- festgesetzt und A.________
auferlegt.
IV.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
V.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim
Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset-
zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
Freiburg, 27. Mai 2021/fba
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin: