Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 reichten die Angehörigen von A.________ eine Gefähr- dungsmeldung beim Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) ein. Sie führten im Wesentlichen aus, dass A.________ sich mit ihnen zerstritten habe und auf Hilfe ange- wiesen sei. Am 28. Mai 2020 führte das Friedensgericht ein Telefongespräch mit der Tochter von A.________, um weitere Auskünfte betreffend die Meldung zu erhalten. Am 29. Mai 2020 teilte A.________ mit, dass sie nicht für eine Anhörung beim Friedensgericht erscheinen werde, woran sie auch anlässlich eines weiteren Telefongesprächs am 2. Juni 2020 festhielt. Das Friedensgericht führte in der Folge die Anhörung am 10. Juni 2020 bei A.________ zu Hause durch. Diese erklärte, dass sie grundsätzlich nichts gegen einen Beistand hätte und sie gerne ein Mediationsgespräch mit ihrer Familie führen würde. B. Mit Entscheid vom 10. Juni 2020 errichtete das Friedensgericht für A.________ per
1. September 2020 eine Vertretungsbeistandschaft im Bereich des Administrativen gemäss Art. 394 ZGB und ernannte C.________, Berufsbeistandschaft D.________, zu ihrer Beiständin. Es wurden ihr folgende Aufgabenbereiche übertragen: a. sich einen Überblick über die administrative Situation der verbeiständeten Person zu verschaffen; b. die verbeiständete Person bei der Besorgung der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; c. die verbeiständete Person im Zusammenhang mit den Steuern zu vertreten; d. einen Dauerauftrag bei der Bank einzurichten, um die Krankenkasse zu bezahlen; e. Abklärungen bezüglich der Busse von CHF 30‘000.- zu tätigen. Weiter wurde die Beiständin aufgefordert, eine Mediation für ein klärendes Familiengespräch zu organisieren. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 14. Juli 2020 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, dass keine Beistandschaft zu errichten sei, subsidiär sei B.________ als Beistand einzusetzen. Das Friedensgericht teilte am 16. Juli 2020 mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Ihre Handlungsfähigkeit ist nicht eingeschränkt und sie lässt sich durch eine Privatperson vertreten, was zulässig ist (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 68 ZPO).
E. 1.3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2020 zugestellt. Die am
14. Juli 2020 eingereichte Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt.
E. 1.4 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was in casu der Fall ist.
E. 1.5 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemes- senheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxis- anleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).
E. 1.6 Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie habe bis heute keine Kopie der Meldung vom 25. Mai 2020 und somit auch nicht die Möglichkeit erhal- ten, den Inhalt, den Umfang und die Bedeutung der Vorwürfe zu ermessen. Sie sei erst an der Anhörung unvorbereitet mit den Anschuldigungen der Meldung konfrontiert worden. Sie habe daher nicht schlagfertig antworten können, was nun als Schwächezustand eingestuft werde.
E. 2.2 Gemäss Art. 449b Abs. 1 1. Teilsatz ZGB haben die an einem Erwachsenenschutzverfah- ren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilge- halt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten, die für das betreffende Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und gilt unabhängig davon, ob die fragli- chen Akten aus Sicht der Behörde für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (Urteil BGer 5A_662/2019 vom 25. September 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Ein Recht auf Akteneinsicht besteht aber nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit, als ihm nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 449b Abs. 1 2. Teilsatz ZGB). Damit kann das Einsichtsrecht auf Grundlage einer Abwägung mit den der Einsicht entgegenstehenden privaten
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 oder öffentlichen Interessen eingeschränkt werden. Die Verweigerung der Einsicht kann sich insbesondere mit Blick auf Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person rechtfertigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet dabei, die Akteneinsicht bei überwie- genden entgegenstehenden Interessen möglichst nicht gänzlich zu verbieten, sondern bloss einzu- schränken, sei dies in sachlicher, zeitlicher oder persönlicher Hinsicht. Beim Entscheid über die Akteneinsicht verfügt die zuständige Behörde über einen grossen Ermessensspielraum (Urteil BGer 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat (Art. 449b Abs. 2 ZGB).
E. 2.3 Aus der Gefährdungsmeldung geht hervor, dass die Familienangehörigen mittlerweile gros- se Angst vor und um die Beschwerdeführerin haben, was eingehend begründet wird, und sie um eine diskrete Handhabung der Meldung bitten. Weiter führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift selber aus, dass sie an der Anhörung vom 10. Juni 2020 mit den "Anschuldi- gungen" der Gefährdungsmeldung konfrontiert wurde. Ihr ist demnach der wesentliche Inhalt bekannt. Angesichts der grossen Angst der Familienangehörigen, dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt bekannt ist, und dem grossen Ermessensspielraum der Vorinstanz, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin keine Kopie der Gefährdungs- meldung zugestellt wurde. Ferner ist die Angelegenheit ohnehin zu weiterer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. nachstehend E. 3).
E. 3 Rechnungen der Steuerbehörden, um die sich F.________ jeweils gekümmert habe. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe hervor, dass aufgrund von vermutetem oder empfundenem Fehl- verhalten ihrerseits eine Situation des Misstrauens entstanden sei. Es sei nachvollziehbar, dass in dieser angespannten Situation F.________ nicht mehr bereit sei, die bisher erbrachten administra- tiven Arbeiten weiterhin zu erbringen. Es sei somit eine andere Lösung zu treffen. Sie sei jedoch körperlich und geistig fit, bezahle selbständig ihre im Alltag anfallenden Rechnungen und erledige in geordneter Weise den Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post sowie sonstigen Institutio- nen und Privatpersonen. Sie lebe in geordneten Verhältnissen von ihren Ersparnissen sowie der
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 AHV ohne Ergänzungsleistungen und habe einen klaren Überblick über ihre finanzielle Situation. Es gebe keine hängigen Mahnungen von ausstehenden Zahlungen und es habe auch noch nie ein Betreibungsverfahren gegen sie gegeben. Eine Betreuung könne daher durch B.________ als Privatperson und ohne Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft übernommen werden. Aller- dings wäre letzterer auch bereit, das Mandat im Falle einer Verbeiständung zu übernehmen.
E. 3.1 Zur Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz namentlich, dass die Beschwerde- führerin ihre Steuern und Krankenkasse nicht mehr selbst erledigen könne. Bisher habe sich die Tochter um die Steuern und die Zahlung der Krankenkasse gekümmert. Da es jedoch zu mehreren psychisch belastenden Situationen gekommen sei und kein Kontakt mehr bestehe, könne ihr dies nicht mehr zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin brauche daher in diesen Bereichen Hilfe. Zudem stehe eine Busse von CHF 30‘000.- im Raum, wobei nicht klar sei, ob diese von der Beschwerdeführerin oder von einem anderen Familienangehörigen geschuldet ist, weswegen hier- zu nähere Abklärungen zu tätigen seien, um eine allfällige Betreibung zu vermeiden. In der Regel solle eine Beistandschaft für überschuldete Personen, welche nicht fähig sind, mit Geld umzuge- hen, nicht einem Privatbeistand übertragen werden. Deshalb sei es nicht nur sinnvoll, sondern sogar nötig, einen Berufsbeistand für die finanziellen und administrativen Aufgaben heranzuzie- hen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sich die erwähnte Busse gegen E.________ gerichtet habe und durch diesen bezahlt worden sei. Diese sei somit vorliegend irrele- vant. Weiter handle es sich um 12 Rechnungen der Krankenkasse mit Dauerauftrag sowie 2 bis
E. 3.3 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Tatbe- standsvariante des Schwächezustands begreift sich als Auffangnorm. Sie ist restriktiv zu handha- ben. Ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist. Erfasst sind davon auch seltene Erscheinungsformen körperlicher Behinderung, zum Beispiel eine schwere Lähmung oder eine Verbindung von Blind- und Taubheit (Urteil BGer 5A_638/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Vorlie- gen eines Schwächezustandes alleine genügt jedoch nicht für die Anordnung einer Beistandschaft; vielmehr ist auch ein Unvermögen erforderlich, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen und die erforderlichen Vollmachten zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7043). So unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehen- de Personen oder private oder öffentliche Dienste - schon gewährleistet, so ordnet die Erwachse- nenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenen- schutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Mass- nahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betrof- fenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich". Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertre- tungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Eine solche wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die betroffene Person hat gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB die Möglichkeit eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vorzuschlagen. Die Erwachsenenschutzbehörde entspricht dem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Abs. 3). Wird die betroffene Person nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vertrauensperson vorzuschlagen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Urteil BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 140 III 1).
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E. 3.4 Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, warum die Beschwerdeführerin bei der Besorgung ihrer administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behör- den, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen auf Hilfe angewiesen sein soll. Sind doch bisher lediglich die Steuern und die Zahlung der Kran- kenkasse durch ihre Tochter übernommen worden. Das Alter stellt für sich alleine noch keinen Schwächezustand dar. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann nicht, bezüglich der Steuern und der Zahlung der Krankenkasse auf Unterstützung angewiesen zu sein. Sie ist jedoch der Ansicht, selber jemanden mit dieser Aufgabe beauftragen zu können. Aus den Akten erhellt nicht, ob dies zutrifft. Ebenso wenig, ob die Beschwerdeführerin auf ihre Möglichkeit, eine Vertrauensperson vorzuschlagen, hingewiesen wurde oder ihr das rechtliche Gehör in Bezug auf die eingesetzte Beistandsperson gewährt wurde. Weiter ist auch die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin unbekannt. Gemäss ihren eigenen Ausführungen bestehen keine finanziellen Probleme. Aufgrund des aktuellen Kenntnisstands kann daher nicht behauptet werden, sie sei derart überschuldet, dass von vorneherein nur eine Berufsbeistandschaft in Frage komme. Dies sofern überhaupt eine Beistandschaft zu errichten ist. Da der Antrag auf Einsetzung von B.________ als Beistandsper- son neu ist, lässt sich zudem aus den Akten nicht erschliessen, ob dieser die nötigen Vorausset- zungen für die Übernahme einer Beistandschaft besitzt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz wird daher die persönliche und finanzielle Situation der Beschwerdeführerin vertiefter abzuklären und insbesondere zu überprüfen haben, in welchen Bereichen die Beschwerdeführerin genau auf Unterstützung angewiesen ist und ob sie in der Lage ist, selber jemanden mit der Erledigung dieser Angelegenheiten zu beauftragen und diese Person zu kontrollieren. Falls sich eine Beistandschaft als notwendig erweist, wäre sodann zu prüfen, ob B.________ den Voraussetzun- gen von Art. 400 Abs. 1 ZGB genügt und als Beistandsperson eingesetzt werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift lediglich die Betreuung durch B.________ für administrative Angelegenheiten beantragt und sich nicht damit auseinandersetzt, dass die Beistandsperson auch mit der Organisation einer Mediation beauftragt wurde. Allerdings ist die Ernennung von mehreren Beistandspersonen nur bei besonderen Umständen vorgesehen (Art. 400 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Sollte die Vorinstanz daher zum Schluss kommen, dass die Errichtung einer Beistandschaft notwendig ist, wird sie auch darüber befinden müssen, ob die Organisation einer Mediation ebenfalls an B.________ zu übertragen ist, sofern dieser zur Übernahme dieser Aufgabe bereit ist und die Beschwerdeführerin weiterhin eine Media- tion wünscht. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, der Entscheid vom 10. Juni 2020 aufzuhe- ben und die Angelegenheit zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 10 ff. des Justizreglements vom
30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Diese sind auf CHF 300.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 116 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 KESG; BGE 139 III 471 E. 3 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 10. Juni 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. August 2020/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2020 75 Urteil vom 13. August 2020 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________ Gegenstand Erwachsenenschutz – Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) Beschwerde vom 14. Juli 2020 gegen den Entscheid des Friedens- gerichts des Sensebezirks vom 10. Juni 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 reichten die Angehörigen von A.________ eine Gefähr- dungsmeldung beim Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) ein. Sie führten im Wesentlichen aus, dass A.________ sich mit ihnen zerstritten habe und auf Hilfe ange- wiesen sei. Am 28. Mai 2020 führte das Friedensgericht ein Telefongespräch mit der Tochter von A.________, um weitere Auskünfte betreffend die Meldung zu erhalten. Am 29. Mai 2020 teilte A.________ mit, dass sie nicht für eine Anhörung beim Friedensgericht erscheinen werde, woran sie auch anlässlich eines weiteren Telefongesprächs am 2. Juni 2020 festhielt. Das Friedensgericht führte in der Folge die Anhörung am 10. Juni 2020 bei A.________ zu Hause durch. Diese erklärte, dass sie grundsätzlich nichts gegen einen Beistand hätte und sie gerne ein Mediationsgespräch mit ihrer Familie führen würde. B. Mit Entscheid vom 10. Juni 2020 errichtete das Friedensgericht für A.________ per
1. September 2020 eine Vertretungsbeistandschaft im Bereich des Administrativen gemäss Art. 394 ZGB und ernannte C.________, Berufsbeistandschaft D.________, zu ihrer Beiständin. Es wurden ihr folgende Aufgabenbereiche übertragen: a. sich einen Überblick über die administrative Situation der verbeiständeten Person zu verschaffen; b. die verbeiständete Person bei der Besorgung der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; c. die verbeiständete Person im Zusammenhang mit den Steuern zu vertreten; d. einen Dauerauftrag bei der Bank einzurichten, um die Krankenkasse zu bezahlen; e. Abklärungen bezüglich der Busse von CHF 30‘000.- zu tätigen. Weiter wurde die Beiständin aufgefordert, eine Mediation für ein klärendes Familiengespräch zu organisieren. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 14. Juli 2020 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, dass keine Beistandschaft zu errichten sei, subsidiär sei B.________ als Beistand einzusetzen. Das Friedensgericht teilte am 16. Juli 2020 mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Ihre Handlungsfähigkeit ist nicht eingeschränkt und sie lässt sich durch eine Privatperson vertreten, was zulässig ist (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 68 ZPO). 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2020 zugestellt. Die am
14. Juli 2020 eingereichte Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt. 1.4. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was in casu der Fall ist. 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemes- senheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxis- anleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.6. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie habe bis heute keine Kopie der Meldung vom 25. Mai 2020 und somit auch nicht die Möglichkeit erhal- ten, den Inhalt, den Umfang und die Bedeutung der Vorwürfe zu ermessen. Sie sei erst an der Anhörung unvorbereitet mit den Anschuldigungen der Meldung konfrontiert worden. Sie habe daher nicht schlagfertig antworten können, was nun als Schwächezustand eingestuft werde. 2.2. Gemäss Art. 449b Abs. 1 1. Teilsatz ZGB haben die an einem Erwachsenenschutzverfah- ren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilge- halt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten, die für das betreffende Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und gilt unabhängig davon, ob die fragli- chen Akten aus Sicht der Behörde für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (Urteil BGer 5A_662/2019 vom 25. September 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Ein Recht auf Akteneinsicht besteht aber nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit, als ihm nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 449b Abs. 1 2. Teilsatz ZGB). Damit kann das Einsichtsrecht auf Grundlage einer Abwägung mit den der Einsicht entgegenstehenden privaten
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 oder öffentlichen Interessen eingeschränkt werden. Die Verweigerung der Einsicht kann sich insbesondere mit Blick auf Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person rechtfertigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet dabei, die Akteneinsicht bei überwie- genden entgegenstehenden Interessen möglichst nicht gänzlich zu verbieten, sondern bloss einzu- schränken, sei dies in sachlicher, zeitlicher oder persönlicher Hinsicht. Beim Entscheid über die Akteneinsicht verfügt die zuständige Behörde über einen grossen Ermessensspielraum (Urteil BGer 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat (Art. 449b Abs. 2 ZGB). 2.3. Aus der Gefährdungsmeldung geht hervor, dass die Familienangehörigen mittlerweile gros- se Angst vor und um die Beschwerdeführerin haben, was eingehend begründet wird, und sie um eine diskrete Handhabung der Meldung bitten. Weiter führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift selber aus, dass sie an der Anhörung vom 10. Juni 2020 mit den "Anschuldi- gungen" der Gefährdungsmeldung konfrontiert wurde. Ihr ist demnach der wesentliche Inhalt bekannt. Angesichts der grossen Angst der Familienangehörigen, dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt bekannt ist, und dem grossen Ermessensspielraum der Vorinstanz, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin keine Kopie der Gefährdungs- meldung zugestellt wurde. Ferner ist die Angelegenheit ohnehin zu weiterer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. nachstehend E. 3). 3. 3.1. Zur Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz namentlich, dass die Beschwerde- führerin ihre Steuern und Krankenkasse nicht mehr selbst erledigen könne. Bisher habe sich die Tochter um die Steuern und die Zahlung der Krankenkasse gekümmert. Da es jedoch zu mehreren psychisch belastenden Situationen gekommen sei und kein Kontakt mehr bestehe, könne ihr dies nicht mehr zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin brauche daher in diesen Bereichen Hilfe. Zudem stehe eine Busse von CHF 30‘000.- im Raum, wobei nicht klar sei, ob diese von der Beschwerdeführerin oder von einem anderen Familienangehörigen geschuldet ist, weswegen hier- zu nähere Abklärungen zu tätigen seien, um eine allfällige Betreibung zu vermeiden. In der Regel solle eine Beistandschaft für überschuldete Personen, welche nicht fähig sind, mit Geld umzuge- hen, nicht einem Privatbeistand übertragen werden. Deshalb sei es nicht nur sinnvoll, sondern sogar nötig, einen Berufsbeistand für die finanziellen und administrativen Aufgaben heranzuzie- hen. 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sich die erwähnte Busse gegen E.________ gerichtet habe und durch diesen bezahlt worden sei. Diese sei somit vorliegend irrele- vant. Weiter handle es sich um 12 Rechnungen der Krankenkasse mit Dauerauftrag sowie 2 bis 3 Rechnungen der Steuerbehörden, um die sich F.________ jeweils gekümmert habe. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe hervor, dass aufgrund von vermutetem oder empfundenem Fehl- verhalten ihrerseits eine Situation des Misstrauens entstanden sei. Es sei nachvollziehbar, dass in dieser angespannten Situation F.________ nicht mehr bereit sei, die bisher erbrachten administra- tiven Arbeiten weiterhin zu erbringen. Es sei somit eine andere Lösung zu treffen. Sie sei jedoch körperlich und geistig fit, bezahle selbständig ihre im Alltag anfallenden Rechnungen und erledige in geordneter Weise den Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post sowie sonstigen Institutio- nen und Privatpersonen. Sie lebe in geordneten Verhältnissen von ihren Ersparnissen sowie der
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 AHV ohne Ergänzungsleistungen und habe einen klaren Überblick über ihre finanzielle Situation. Es gebe keine hängigen Mahnungen von ausstehenden Zahlungen und es habe auch noch nie ein Betreibungsverfahren gegen sie gegeben. Eine Betreuung könne daher durch B.________ als Privatperson und ohne Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft übernommen werden. Aller- dings wäre letzterer auch bereit, das Mandat im Falle einer Verbeiständung zu übernehmen. 3.3. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Tatbe- standsvariante des Schwächezustands begreift sich als Auffangnorm. Sie ist restriktiv zu handha- ben. Ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist. Erfasst sind davon auch seltene Erscheinungsformen körperlicher Behinderung, zum Beispiel eine schwere Lähmung oder eine Verbindung von Blind- und Taubheit (Urteil BGer 5A_638/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Vorlie- gen eines Schwächezustandes alleine genügt jedoch nicht für die Anordnung einer Beistandschaft; vielmehr ist auch ein Unvermögen erforderlich, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen und die erforderlichen Vollmachten zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7043). So unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehen- de Personen oder private oder öffentliche Dienste - schon gewährleistet, so ordnet die Erwachse- nenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenen- schutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Mass- nahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betrof- fenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich". Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertre- tungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Eine solche wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die betroffene Person hat gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB die Möglichkeit eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vorzuschlagen. Die Erwachsenenschutzbehörde entspricht dem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Abs. 3). Wird die betroffene Person nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vertrauensperson vorzuschlagen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Urteil BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 140 III 1).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 3.4. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, warum die Beschwerdeführerin bei der Besorgung ihrer administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behör- den, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen auf Hilfe angewiesen sein soll. Sind doch bisher lediglich die Steuern und die Zahlung der Kran- kenkasse durch ihre Tochter übernommen worden. Das Alter stellt für sich alleine noch keinen Schwächezustand dar. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann nicht, bezüglich der Steuern und der Zahlung der Krankenkasse auf Unterstützung angewiesen zu sein. Sie ist jedoch der Ansicht, selber jemanden mit dieser Aufgabe beauftragen zu können. Aus den Akten erhellt nicht, ob dies zutrifft. Ebenso wenig, ob die Beschwerdeführerin auf ihre Möglichkeit, eine Vertrauensperson vorzuschlagen, hingewiesen wurde oder ihr das rechtliche Gehör in Bezug auf die eingesetzte Beistandsperson gewährt wurde. Weiter ist auch die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin unbekannt. Gemäss ihren eigenen Ausführungen bestehen keine finanziellen Probleme. Aufgrund des aktuellen Kenntnisstands kann daher nicht behauptet werden, sie sei derart überschuldet, dass von vorneherein nur eine Berufsbeistandschaft in Frage komme. Dies sofern überhaupt eine Beistandschaft zu errichten ist. Da der Antrag auf Einsetzung von B.________ als Beistandsper- son neu ist, lässt sich zudem aus den Akten nicht erschliessen, ob dieser die nötigen Vorausset- zungen für die Übernahme einer Beistandschaft besitzt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz wird daher die persönliche und finanzielle Situation der Beschwerdeführerin vertiefter abzuklären und insbesondere zu überprüfen haben, in welchen Bereichen die Beschwerdeführerin genau auf Unterstützung angewiesen ist und ob sie in der Lage ist, selber jemanden mit der Erledigung dieser Angelegenheiten zu beauftragen und diese Person zu kontrollieren. Falls sich eine Beistandschaft als notwendig erweist, wäre sodann zu prüfen, ob B.________ den Voraussetzun- gen von Art. 400 Abs. 1 ZGB genügt und als Beistandsperson eingesetzt werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift lediglich die Betreuung durch B.________ für administrative Angelegenheiten beantragt und sich nicht damit auseinandersetzt, dass die Beistandsperson auch mit der Organisation einer Mediation beauftragt wurde. Allerdings ist die Ernennung von mehreren Beistandspersonen nur bei besonderen Umständen vorgesehen (Art. 400 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Sollte die Vorinstanz daher zum Schluss kommen, dass die Errichtung einer Beistandschaft notwendig ist, wird sie auch darüber befinden müssen, ob die Organisation einer Mediation ebenfalls an B.________ zu übertragen ist, sofern dieser zur Übernahme dieser Aufgabe bereit ist und die Beschwerdeführerin weiterhin eine Media- tion wünscht. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, der Entscheid vom 10. Juni 2020 aufzuhe- ben und die Angelegenheit zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 10 ff. des Justizreglements vom
30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Diese sind auf CHF 300.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 116 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 KESG; BGE 139 III 471 E. 3 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 10. Juni 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. August 2020/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: