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106 2020 72

Freiburg · 2020-08-26 · Deutsch FR

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Sachverhalt

A. Mit formeller Eingabe vom 29. Mai 2020 reichten A.________ und B.________ beim Frie- densgericht des Seebezirks (hiernach: das Friedensgericht) eine Gefährdungsmeldung betreffend ihre Tochter C.________, geb. 2000, ein. Diese hätte ihnen gesagt, dass sie mehrmals Selbst- mordgedanken hatte. Das Verhältnis zu ihrer Tochter sei seit längerem zerrüttet. Sie sei ihnen gegenüber gewalttätig geworden, hätte sie belogen, ein Doppelleben geführt und rauche Canna- bis. In den letzten Jahren sei sie von der Psychologin D.________ betreut worden. Diese bestäti- ge, dass ihre Tochter weiterhin eine psychologische Betreuung benötige. A.________ und B.________ beantragten eine psychologische Therapie (Aggressionsbewältigung, Suchtpräventi- on) für ihre Tochter, weiter soll diese psychiatrisch abgeklärt werden, ihr der Aufenthalt beim Freund verboten werden und sie soll nicht mehr an den Treffen der Gruppe E.________ teilneh- men. Sie und ihre Tochter seien für eine Besprechung vorzuladen. C.________ meldete sich ebenfalls beim Friedensgericht und es wurde ein Gesprächstermin am

3. Juni 2020 vereinbart. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 reichte die involvierte Psychologin einen Bericht ein. Diesem kann insbesondere entnommen werden, dass C.________ wiederholt von der belastenden Familiensi- tuation berichtet hatte. Die Argumentation der Eltern sei nicht nachvollziehbar. Das zentrale Thema sei die Feststellung der Schuld und nicht die Suche nach gemeinsamen Lösungen. C.________ sei in ihrer Familie hinsichtlich ihrer psychischen Gesundheit gefährdet. Anlässlich der Anhörung vom 3. Juni 2020 äusserte sich C.________ insbesondere dahingehend, dass sie in ihrer Familie in eine Situation der Verzweiflung komme, Hilfe benötige und nicht mehr zu Hause bleiben könne. Sie erklärte sich mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden. B. In der Folge errichtete das Friedensgericht mit Entscheid vom 3. Juni 2020 eine Vertretungs- beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB für C.________ mit den Aufgabenbereichen: a. für einen geeigneten Aufenthalt von C.________ besorgt zu sein und sie nötigenfalls bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten; b. die Unterhaltsfragen von C.________ mit deren Eltern zu klären und sie nötigenfalls bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten; c. C.________ allenfalls bei der Organisation der Übergabe von Gegenständen zu unterstüt- zen, welche sich an der Adresse F.________ in G.________ befinden. C. Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ am 9. Juli 2020 Beschwer- de. Sie beantragen, dass ihnen Akteneinsicht zu gewähren sei und die Vertretungsbeistandschaft in eine Begleitbeistandschaft umgewandelt werden soll. Eventualiter sei die Vertretungsbeistand- schaft aufzuheben und ein Auftrag gemäss Art. 392 ZGB zu erteilen. Sollte eine Beistandschaft errichtet werden, sei diese auf sechs Monate zu begrenzen. Das Friedensgericht nahm am 23. Juli 2020 Stellung und beantragt, dass die Beschwerde abzu- weisen sei, soweit darauf einzutreten sei. Am 30. Juli 2020 reichten A.________ und B.________ eine Beschwerdeergänzung ein, wobei sie ihre Anträge vom 9. Juli 2020 bestätigten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Das Friedensgericht teilte am 14. August 2020 mit, dass auf eine Stellungnahme zur Beschwerde- ergänzung verzichtet wird. A.________ und B.________ äusserten sich gleichentags spontan zur Stellungnahme des Frie- densgerichts vom 23. Juli 2020.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]).

E. 2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 8. Juli 2020 zugestellt (act. 45). Die am 9. Juli 2020 eingereichte Beschwerde und die am 30. Juli 2020 eingereichte Beschwerdeer- gänzung sind damit rechtzeitig erfolgt. Diese enthalten auch eine Begründung.

E. 3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Unter- suchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessord- nung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 4 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sind. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt: die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffe- nen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).

E. 4.1.1 Als "am Verfahren beteiligte Personen" gelten jene Personen, die vom zu erlassenden Entscheid unmittelbar betroffen sind, namentlich die "hilfsbedürftige Person" im Sinn von Art. 388 Abs. 1 ZGB, zu deren Gunsten behördliche Massnahmen angeordnet werden sollen (das Gesetz spricht auch von "der betroffenen Person" [Art. 388 Abs. 2 ZGB]), der Beistand, dessen Handlun-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 gen oder Unterlassungen Gegenstand des Verfahrens sind, das Kind im kindesschutzrechtlichen Verfahren, aber auch Dritte, deren Interessen vom zu fällenden Entscheid unmittelbar betroffen sind. Allein der Umstand, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, macht diese nicht zur "am Verfahren betei- ligte Person". Nahestehende Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, gelten demgegenüber nicht als am Verfahren beteiligte Personen. Diesen braucht der erstinstanzliche Entscheid nicht zuge- stellt zu werden (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Es steht diesen Personen lediglich - aber immerhin - ein Beschwerderecht zu (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB; Urteil BGer 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 4.1.2 Vorliegend sind die Beschwerdeführer nicht unmittelbar durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher nicht "am Verfahren beteiligte Personen". Dies machen sie denn auch nicht geltend, sondern sie berufen sich darauf, als leibliche Eltern von C.________ ihr nahestehen- de Personen und damit beschwerdelegitimiert zu sein.

E. 4.2.1 Bei der nahestehenden Person handelt es sich um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen (Botschaft, BBl 2006 7001, 7084). Die Botschaft ergänzt widersprüchlicherweise, die Legitimation der nahestehenden Person setze nicht notwendigerweise voraus, dass Interessen der betroffenen Person wahrgenommen würden. Dem zitierten Verweis auf BGE 122 I 18 E. 2.c.bb S. 30 lässt sich diese Schlussfolgerung nicht entnehmen. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist nur legitimiert, wer der betroffenen Person nahe steht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Drit- ten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran - (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Beja- hung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen - müssen glaubhaft gemacht werden. Nahestehende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein. Handelt es sich bei dem Dritten um einen (nahen) Verwandten und/ oder eine im gleichen Haus- halt lebende Person, so wird diese von der Rechtsprechung regelmässig - gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung - als nahestehende Person und damit als Person, welche geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, anerkannt. Die Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst die Drittperson respektive auch ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen. Ferner kann sich nicht auf die Legitimation der nahestehenden Person berufen, wer gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt. Entspricht die errichtete Massnahme ihrem Inhalt und Umfang nach den Wünschen der betroffe- nen Person, bleibt kein Raum für eine Anfechtung zwecks Interessenwahrung für diese. Auch sind

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Parteien, die sich in einem streitigen gerichtlichen Verfahren gegenüberstehen, klarerweise nicht geeignet, in diesem Zusammenhang Interessen der anderen Partei wahrzunehmen. Dasselbe gilt hinsichtlich der im Rahmen der Streitigkeit angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnah- me; umso mehr, wenn die Massnahme errichtet wurde, um die Betroffene vor einer allfälligen (unsachlichen) Einflussnahme oder Druckausübung durch die Gegenpartei zu schützen (zum Ganzen: Urteil BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1 f. mit Hinweisen).

E. 4.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich C.________ ebenfalls beim Friedensgericht gemeldet und sich mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden erklärt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beistandschaft dem Inhalt und Umfang nach nicht ihren Wünschen entspricht. Zwar führen die Beschwerdeführer in ihren Beschwerdeschriften aus, dass C.________ uneinge- schränkt handlungsfähig sei und keine Vertretung brauche, und rügen zudem, dass aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgehe, ob C.________ die verschiedenen Beistandschaften, deren Unterschiede sowie Dauer und zu erwartende Kosten erklärt wurden. Allerdings geht aus den Beschwerdeschriften hervor, dass es den Beschwerdeführern hierbei nicht um den Schutz der Interessen von C.________ geht, sondern ihrer eigenen Interessen. So führen die Beschwerdefüh- rer in ihren Anträgen selbst aus, dass sie eine Begleitbeistandschaft anstatt einer Vertretungsbei- standschaft beantragen, damit sich C.________ persönlich bei ihnen bemühen muss, die Unter- haltsfragen und ihre Zukunftspläne zu klären. Ferner bringen sie in ihrer Begründung vor, dass C.________ mit ihrem Plan vor dem Friedensgericht nur erreichen wolle, dass sie Unterhaltszah- lungen ohne Bedingungen und ohne minimalen Kontakt erhält. Das Friedensgericht unterstütze diese Absichten, indem es die Vertretungsbeistandschaft errichtete. Wäre keine Vertretungsbei- standschaft für C.________ errichtet worden, müsste sie nun mit ihnen besprechen, wo sie studie- ren und wohnen möchte, welche Zukunftspläne sie hat und welche finanzielle Unterstützung sie benötigt. Mit der Errichtung der Vertretungsbeistandschaft habe sie jedoch den Kontakt mit einer unscheinbaren SMS-Nachricht abbrechen können und gehe nun davon aus, dass ihre Beiständin die Unterhaltspflicht ohne Bedingungen bzw. mit möglichst wenigen Gegenleistungen auf dem Rechtsweg durchsetzt. Es geht ihnen somit nicht darum, dass sie C.________ vor einer allzu eingreifenden Erwachsenenschutzmassnahme bewahren möchten, sondern lediglich darum, dass sie sich selber bei ihnen melden und sich um die Unterhaltszahlungen kümmern muss. Weiter wurde die Beistandschaft gerade dazu errichtet, um C.________ bei der Regelung ihrer Angelegenheiten gegenüber ihren Eltern zu unterstützen. Es besteht ein klarer Interessenkonflikt zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Tochter. Die Beschwerdeschriften sind darüber hinaus voller Vorwürfe dieser gegenüber. C.________ habe psychische und physische Gewalt in die Familie gebracht und lüge. Ihre Tochter wolle sie bestrafen, sie leiden sehen, ihnen Schaden zufü- gen bzw. sich an ihnen rächen. Wenn sie Suizidgedanken geäussert habe, dann sei dies nur gewesen, um ihnen grosse Angst einzujagen und zu testen, ob sie sie weiterhin manipulieren könne. C.________ tätige lauter Falschanschuldigungen und unterstelle sogar Straftaten. Dies gegenüber ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrem Ex-Freund. Aufgrund der Falschanschuldigungen sei auch ein Kindesschutzverfahren betreffend ihren Bruder eröffnet worden. In ihrer Stellungnah- me vom 14. August 2020 führen sie zudem aus, dass der Vater nun am 5. August 2020 Strafanzei- ge gegen C.________ eingereicht habe. Die Beschwerdeführer sind damit nicht geeignet, die Interessen von C.________ wahrzunehmen. Sie gelten nicht als nahestehende Personen und sind nicht gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8

E. 4.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer allenfalls als Dritte zur Beschwerde befugt sind. Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftli- chen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen. Gibt der Dritte vor, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, ohne aber als nahestehende Person in Betracht zu fallen, ist er nicht legitimiert (Urteil BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3 mit Hinweisen).

E. 4.3.2 Es ist nicht ersichtlich, welche rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer vorliegend durch das Erwachsenenschutzrecht gewahrt werden soll. Sie rügen zwar, dass ihnen Aktenein- sicht zu gewähren, sie anzuhören und die Belastung der Familienangehörigen zu berücksichtigen sei. Den Beschwerdeführer scheint es dabei aber – entgegen ihren Behauptungen – hauptsächlich um die Klärung der Schuldfrage, um die Wahrung ihrer Interessen für allfällige Zivil- und Strafver- fahren gegenüber ihrer Tochter und im Kindesschutzverfahren betreffend den Bruder zu gehen. Sie wollen Unterhaltszahlungen nur zu den von ihnen gestellten Bedingungen (angemessene Studienwahl, Kenntnis des Wohnortes, der Studienleistungen und des Befindens von C.________, Anspruch auf minimalen Kontakt) leisten. Dies ist nicht durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt (vgl. auch Urteil BGer 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.2). Vielmehr werden die Beschwerdeführer ihre Rechte im Rahmen der jeweiligen Verfahren geltend machen können. Darüber hinaus ist für die Errichtung der Beistandschaft irrelevant, wer für die Situation verantwort- lich ist. Die Beschwerdeführer sind somit auch nicht als Dritte zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wäre jedoch betreffend den von ihnen behaupteten eigenen Ansprüchen ohnehin abzuweisen (nachfolgend E. 5 und 6).

E. 4.4 Dementsprechend sind die Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Beschwerde legitimiert, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 5.1 Die Beschwerdeführer verlangen Akteneinsicht. Dies weil sie ansonsten nicht wüssten, ob C.________ die Beistandschaft erklärt wurde. Andererseits weil sie vermuten, dass C.________ sie vor dem Friedensgericht mit böswilligen Unterstellungen und allenfalls mit frei erfundenen Straftaten beschuldigte. Sie hätten ein Recht zu erfahren, was sie gegen sie aussagte, insbeson- dere da sie unterstützungspflichtig seien und ausserdem aufgrund der Mitwirkung von C.________ ein Kindesschutzverfahren für den Bruder eröffnet worden sei.

E. 5.2 Gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abge- stellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat (Art. 449b Abs. 2 ZGB). Von ihrem Wortlaut her beschränkt die Bestimmung das Akteneinsichtsrecht auf die am Verfahren beteiligten Personen, die die Entscheidungsgrundla- gen der Behörden kennen sollen. Einer Anzeige erstattenden Drittperson steht das Akteneinsichts- recht dagegen nicht zu, wenn sie nicht gleichzeitig am Verfahren beteiligte Person ist. Den Begriff "die am Verfahren beteiligten Personen" verwendet das Erwachsenenschutzrecht in mehreren

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Bestimmungen und ist einheitlich auszulegen. Die bundesrechtliche Vorschrift über die Aktenein- sicht ist abschliessend und belässt den Kantonen im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit ("Im Übrigen") keine Möglichkeit, das Akteneinsichtsrecht im Verfahren vor der KESB auf andere als die am Verfahren beteiligten Personen auszudehnen. In Anbetracht der klaren bundesgesetzli- chen Regelung können sich nicht am Verfahren beteiligte Dritte auch nicht auf einen verfassungs- rechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht berufen. In Widerspruch dazu behauptet ein Teil der Lehre, nicht am Verfahren beteiligten Dritten stehe ein Anspruch auf Akteneinsicht zu, wenn sie über ein rechtlich schützenswertes Interesse verfügten. Diese Ansicht ist abzulehnen (Urteil BGer 5C_1/2018 vom 8. März 2019 E. 6.1 ff. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer sind keine am Verfahren beteiligten Personen (vgl. vorstehend E. 4.1) und haben demnach im vorliegenden erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

E. 6.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass sie nicht nur die Anhörung von C.________, sondern auch die eigene Anhörung beantragt haben. Ausserdem habe das Friedensgericht bei seinem Entscheid die Belastung der Familienangehörigen nicht berücksichtigt. C.________s Kontaktabbruch belaste die gesamte Familie. Sie würden davon ausgehen, dass dem Friedensge- richt bewusst war, dass C.________ nach der Errichtung der Beistandschaft den Kontakt zu ihren Eltern vollständig und ungerechtfertigt verweigern könnte.

E. 6.2 Art. 447 Abs. 1 ZGB räumt nur der betroffenen Person ein Recht auf persönliche Anhörung ein. Diese Bestimmung geht weiter als der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie eine Pflicht der Behörde zur mündlichen Anhörung der betroffenen Person statuiert (u.a. Urteil BGer mit Hinweisen). Dieses Recht steht aber nur der betroffenen Person selber zu (Urteile BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.2; 5A_674/2015 vom

29. September 2015 E. 2.4; 5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer können sich somit nicht auf Art. 447 Abs. 1 ZGB berufen. Diese haben damit keinen Anspruch auf eine persönliche Anhörung.

E. 6.3 Gemäss Art. 390 Abs. 2 ZGB sind bei der Errichtung einer Beistandschaft die Belastung und der Schutz von Angehörigen zu beachten. Die Botschaft führt hierzu aus, dass die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten für sich allein die Errichtung einer Beistandschaft nicht rechtfertigen kann. Es handelt sich aber um Elemente, die beim Entscheid mit zu berücksich- tigen sind (Abs. 2). Die Norm verdeutlicht unter anderem, dass die Unterstützung der hilfsbedürfti- gen Person durch die Angehörigen (vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ihre Grenzen hat und nicht in eine Überforderung ausmünden darf (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7043). Das Bundesgericht führt weiter aus, dass die Interessen der Angehörigen eine weitergehen- de Massnahme rechtfertigen können, jedoch nicht die Massnahmen an sich begründen (Urteil BGer 5A_614/2017 vom 12. April 2018 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Bei Art. 390 Abs. 2 ZGB geht es somit hauptsächlich darum, dass die Belastung und der Schutz der Angehörigen für eine Beistandschaft sprechen können. Hingegen kann der Sinn dieser Norm kaum sein, von einer Beistandschaft abzusehen, nur weil diese die Angehörigen, welche in einem Interessenkonflikt mit der betroffenen Person stehen, belasten könnte.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8

E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung aufzuerlegen (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO; Art. 10 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Diese sind pauschal auf CHF 400.- festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden pauschal auf CHF 400.- festgesetzt und A.________ und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. August 2020/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Dispositiv
  1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]).
  2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 8. Juli 2020 zugestellt (act. 45). Die am 9. Juli 2020 eingereichte Beschwerde und die am 30. Juli 2020 eingereichte Beschwerdeer- gänzung sind damit rechtzeitig erfolgt. Diese enthalten auch eine Begründung.
  3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Unter- suchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessord- nung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
  4. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sind. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt: die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffe- nen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). 4.1. 4.1.1. Als "am Verfahren beteiligte Personen" gelten jene Personen, die vom zu erlassenden Entscheid unmittelbar betroffen sind, namentlich die "hilfsbedürftige Person" im Sinn von Art. 388 Abs. 1 ZGB, zu deren Gunsten behördliche Massnahmen angeordnet werden sollen (das Gesetz spricht auch von "der betroffenen Person" [Art. 388 Abs. 2 ZGB]), der Beistand, dessen Handlun- Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 gen oder Unterlassungen Gegenstand des Verfahrens sind, das Kind im kindesschutzrechtlichen Verfahren, aber auch Dritte, deren Interessen vom zu fällenden Entscheid unmittelbar betroffen sind. Allein der Umstand, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, macht diese nicht zur "am Verfahren betei- ligte Person". Nahestehende Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, gelten demgegenüber nicht als am Verfahren beteiligte Personen. Diesen braucht der erstinstanzliche Entscheid nicht zuge- stellt zu werden (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Es steht diesen Personen lediglich - aber immerhin - ein Beschwerderecht zu (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB; Urteil BGer 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.1.2. Vorliegend sind die Beschwerdeführer nicht unmittelbar durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher nicht "am Verfahren beteiligte Personen". Dies machen sie denn auch nicht geltend, sondern sie berufen sich darauf, als leibliche Eltern von C.________ ihr nahestehen- de Personen und damit beschwerdelegitimiert zu sein. 4.2. 4.2.1. Bei der nahestehenden Person handelt es sich um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen (Botschaft, BBl 2006 7001, 7084). Die Botschaft ergänzt widersprüchlicherweise, die Legitimation der nahestehenden Person setze nicht notwendigerweise voraus, dass Interessen der betroffenen Person wahrgenommen würden. Dem zitierten Verweis auf BGE 122 I 18 E. 2.c.bb S. 30 lässt sich diese Schlussfolgerung nicht entnehmen. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist nur legitimiert, wer der betroffenen Person nahe steht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Drit- ten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran - (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Beja- hung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen - müssen glaubhaft gemacht werden. Nahestehende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein. Handelt es sich bei dem Dritten um einen (nahen) Verwandten und/ oder eine im gleichen Haus- halt lebende Person, so wird diese von der Rechtsprechung regelmässig - gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung - als nahestehende Person und damit als Person, welche geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, anerkannt. Die Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst die Drittperson respektive auch ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen. Ferner kann sich nicht auf die Legitimation der nahestehenden Person berufen, wer gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt. Entspricht die errichtete Massnahme ihrem Inhalt und Umfang nach den Wünschen der betroffe- nen Person, bleibt kein Raum für eine Anfechtung zwecks Interessenwahrung für diese. Auch sind Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Parteien, die sich in einem streitigen gerichtlichen Verfahren gegenüberstehen, klarerweise nicht geeignet, in diesem Zusammenhang Interessen der anderen Partei wahrzunehmen. Dasselbe gilt hinsichtlich der im Rahmen der Streitigkeit angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnah- me; umso mehr, wenn die Massnahme errichtet wurde, um die Betroffene vor einer allfälligen (unsachlichen) Einflussnahme oder Druckausübung durch die Gegenpartei zu schützen (zum Ganzen: Urteil BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1 f. mit Hinweisen). 4.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich C.________ ebenfalls beim Friedensgericht gemeldet und sich mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden erklärt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beistandschaft dem Inhalt und Umfang nach nicht ihren Wünschen entspricht. Zwar führen die Beschwerdeführer in ihren Beschwerdeschriften aus, dass C.________ uneinge- schränkt handlungsfähig sei und keine Vertretung brauche, und rügen zudem, dass aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgehe, ob C.________ die verschiedenen Beistandschaften, deren Unterschiede sowie Dauer und zu erwartende Kosten erklärt wurden. Allerdings geht aus den Beschwerdeschriften hervor, dass es den Beschwerdeführern hierbei nicht um den Schutz der Interessen von C.________ geht, sondern ihrer eigenen Interessen. So führen die Beschwerdefüh- rer in ihren Anträgen selbst aus, dass sie eine Begleitbeistandschaft anstatt einer Vertretungsbei- standschaft beantragen, damit sich C.________ persönlich bei ihnen bemühen muss, die Unter- haltsfragen und ihre Zukunftspläne zu klären. Ferner bringen sie in ihrer Begründung vor, dass C.________ mit ihrem Plan vor dem Friedensgericht nur erreichen wolle, dass sie Unterhaltszah- lungen ohne Bedingungen und ohne minimalen Kontakt erhält. Das Friedensgericht unterstütze diese Absichten, indem es die Vertretungsbeistandschaft errichtete. Wäre keine Vertretungsbei- standschaft für C.________ errichtet worden, müsste sie nun mit ihnen besprechen, wo sie studie- ren und wohnen möchte, welche Zukunftspläne sie hat und welche finanzielle Unterstützung sie benötigt. Mit der Errichtung der Vertretungsbeistandschaft habe sie jedoch den Kontakt mit einer unscheinbaren SMS-Nachricht abbrechen können und gehe nun davon aus, dass ihre Beiständin die Unterhaltspflicht ohne Bedingungen bzw. mit möglichst wenigen Gegenleistungen auf dem Rechtsweg durchsetzt. Es geht ihnen somit nicht darum, dass sie C.________ vor einer allzu eingreifenden Erwachsenenschutzmassnahme bewahren möchten, sondern lediglich darum, dass sie sich selber bei ihnen melden und sich um die Unterhaltszahlungen kümmern muss. Weiter wurde die Beistandschaft gerade dazu errichtet, um C.________ bei der Regelung ihrer Angelegenheiten gegenüber ihren Eltern zu unterstützen. Es besteht ein klarer Interessenkonflikt zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Tochter. Die Beschwerdeschriften sind darüber hinaus voller Vorwürfe dieser gegenüber. C.________ habe psychische und physische Gewalt in die Familie gebracht und lüge. Ihre Tochter wolle sie bestrafen, sie leiden sehen, ihnen Schaden zufü- gen bzw. sich an ihnen rächen. Wenn sie Suizidgedanken geäussert habe, dann sei dies nur gewesen, um ihnen grosse Angst einzujagen und zu testen, ob sie sie weiterhin manipulieren könne. C.________ tätige lauter Falschanschuldigungen und unterstelle sogar Straftaten. Dies gegenüber ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrem Ex-Freund. Aufgrund der Falschanschuldigungen sei auch ein Kindesschutzverfahren betreffend ihren Bruder eröffnet worden. In ihrer Stellungnah- me vom 14. August 2020 führen sie zudem aus, dass der Vater nun am 5. August 2020 Strafanzei- ge gegen C.________ eingereicht habe. Die Beschwerdeführer sind damit nicht geeignet, die Interessen von C.________ wahrzunehmen. Sie gelten nicht als nahestehende Personen und sind nicht gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 4.3. 4.3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer allenfalls als Dritte zur Beschwerde befugt sind. Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftli- chen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen. Gibt der Dritte vor, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, ohne aber als nahestehende Person in Betracht zu fallen, ist er nicht legitimiert (Urteil BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3 mit Hinweisen). 4.3.2. Es ist nicht ersichtlich, welche rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer vorliegend durch das Erwachsenenschutzrecht gewahrt werden soll. Sie rügen zwar, dass ihnen Aktenein- sicht zu gewähren, sie anzuhören und die Belastung der Familienangehörigen zu berücksichtigen sei. Den Beschwerdeführer scheint es dabei aber – entgegen ihren Behauptungen – hauptsächlich um die Klärung der Schuldfrage, um die Wahrung ihrer Interessen für allfällige Zivil- und Strafver- fahren gegenüber ihrer Tochter und im Kindesschutzverfahren betreffend den Bruder zu gehen. Sie wollen Unterhaltszahlungen nur zu den von ihnen gestellten Bedingungen (angemessene Studienwahl, Kenntnis des Wohnortes, der Studienleistungen und des Befindens von C.________, Anspruch auf minimalen Kontakt) leisten. Dies ist nicht durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt (vgl. auch Urteil BGer 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.2). Vielmehr werden die Beschwerdeführer ihre Rechte im Rahmen der jeweiligen Verfahren geltend machen können. Darüber hinaus ist für die Errichtung der Beistandschaft irrelevant, wer für die Situation verantwort- lich ist. Die Beschwerdeführer sind somit auch nicht als Dritte zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wäre jedoch betreffend den von ihnen behaupteten eigenen Ansprüchen ohnehin abzuweisen (nachfolgend E. 5 und 6). 4.4. Dementsprechend sind die Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Beschwerde legitimiert, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
  5. 5.1. Die Beschwerdeführer verlangen Akteneinsicht. Dies weil sie ansonsten nicht wüssten, ob C.________ die Beistandschaft erklärt wurde. Andererseits weil sie vermuten, dass C.________ sie vor dem Friedensgericht mit böswilligen Unterstellungen und allenfalls mit frei erfundenen Straftaten beschuldigte. Sie hätten ein Recht zu erfahren, was sie gegen sie aussagte, insbeson- dere da sie unterstützungspflichtig seien und ausserdem aufgrund der Mitwirkung von C.________ ein Kindesschutzverfahren für den Bruder eröffnet worden sei. 5.2. Gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abge- stellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat (Art. 449b Abs. 2 ZGB). Von ihrem Wortlaut her beschränkt die Bestimmung das Akteneinsichtsrecht auf die am Verfahren beteiligten Personen, die die Entscheidungsgrundla- gen der Behörden kennen sollen. Einer Anzeige erstattenden Drittperson steht das Akteneinsichts- recht dagegen nicht zu, wenn sie nicht gleichzeitig am Verfahren beteiligte Person ist. Den Begriff "die am Verfahren beteiligten Personen" verwendet das Erwachsenenschutzrecht in mehreren Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Bestimmungen und ist einheitlich auszulegen. Die bundesrechtliche Vorschrift über die Aktenein- sicht ist abschliessend und belässt den Kantonen im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit ("Im Übrigen") keine Möglichkeit, das Akteneinsichtsrecht im Verfahren vor der KESB auf andere als die am Verfahren beteiligten Personen auszudehnen. In Anbetracht der klaren bundesgesetzli- chen Regelung können sich nicht am Verfahren beteiligte Dritte auch nicht auf einen verfassungs- rechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht berufen. In Widerspruch dazu behauptet ein Teil der Lehre, nicht am Verfahren beteiligten Dritten stehe ein Anspruch auf Akteneinsicht zu, wenn sie über ein rechtlich schützenswertes Interesse verfügten. Diese Ansicht ist abzulehnen (Urteil BGer 5C_1/2018 vom 8. März 2019 E. 6.1 ff. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer sind keine am Verfahren beteiligten Personen (vgl. vorstehend E. 4.1) und haben demnach im vorliegenden erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
  6. 6.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass sie nicht nur die Anhörung von C.________, sondern auch die eigene Anhörung beantragt haben. Ausserdem habe das Friedensgericht bei seinem Entscheid die Belastung der Familienangehörigen nicht berücksichtigt. C.________s Kontaktabbruch belaste die gesamte Familie. Sie würden davon ausgehen, dass dem Friedensge- richt bewusst war, dass C.________ nach der Errichtung der Beistandschaft den Kontakt zu ihren Eltern vollständig und ungerechtfertigt verweigern könnte. 6.2. Art. 447 Abs. 1 ZGB räumt nur der betroffenen Person ein Recht auf persönliche Anhörung ein. Diese Bestimmung geht weiter als der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie eine Pflicht der Behörde zur mündlichen Anhörung der betroffenen Person statuiert (u.a. Urteil BGer mit Hinweisen). Dieses Recht steht aber nur der betroffenen Person selber zu (Urteile BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.2; 5A_674/2015 vom
  7. September 2015 E. 2.4; 5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer können sich somit nicht auf Art. 447 Abs. 1 ZGB berufen. Diese haben damit keinen Anspruch auf eine persönliche Anhörung. 6.3. Gemäss Art. 390 Abs. 2 ZGB sind bei der Errichtung einer Beistandschaft die Belastung und der Schutz von Angehörigen zu beachten. Die Botschaft führt hierzu aus, dass die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten für sich allein die Errichtung einer Beistandschaft nicht rechtfertigen kann. Es handelt sich aber um Elemente, die beim Entscheid mit zu berücksich- tigen sind (Abs. 2). Die Norm verdeutlicht unter anderem, dass die Unterstützung der hilfsbedürfti- gen Person durch die Angehörigen (vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ihre Grenzen hat und nicht in eine Überforderung ausmünden darf (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7043). Das Bundesgericht führt weiter aus, dass die Interessen der Angehörigen eine weitergehen- de Massnahme rechtfertigen können, jedoch nicht die Massnahmen an sich begründen (Urteil BGer 5A_614/2017 vom 12. April 2018 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Bei Art. 390 Abs. 2 ZGB geht es somit hauptsächlich darum, dass die Belastung und der Schutz der Angehörigen für eine Beistandschaft sprechen können. Hingegen kann der Sinn dieser Norm kaum sein, von einer Beistandschaft abzusehen, nur weil diese die Angehörigen, welche in einem Interessenkonflikt mit der betroffenen Person stehen, belasten könnte. Kantonsgericht KG Seite 8 von 8
  8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung aufzuerlegen (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO; Art. 10 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Diese sind pauschal auf CHF 400.- festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden pauschal auf CHF 400.- festgesetzt und A.________ und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
  9. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2020 72 Urteil vom 26. August 2020 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin und B.________, Beschwerdeführer betreffend C.________ Gegenstand Erwachsenenschutz – Beschwerdelegitimation (Art. 450 Abs. 2 ZGB) Beschwerde vom 9. / 30. Juli 2020 gegen den Entscheid des Frie- densgerichts des Seebezirks vom 3. Juni 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Mit formeller Eingabe vom 29. Mai 2020 reichten A.________ und B.________ beim Frie- densgericht des Seebezirks (hiernach: das Friedensgericht) eine Gefährdungsmeldung betreffend ihre Tochter C.________, geb. 2000, ein. Diese hätte ihnen gesagt, dass sie mehrmals Selbst- mordgedanken hatte. Das Verhältnis zu ihrer Tochter sei seit längerem zerrüttet. Sie sei ihnen gegenüber gewalttätig geworden, hätte sie belogen, ein Doppelleben geführt und rauche Canna- bis. In den letzten Jahren sei sie von der Psychologin D.________ betreut worden. Diese bestäti- ge, dass ihre Tochter weiterhin eine psychologische Betreuung benötige. A.________ und B.________ beantragten eine psychologische Therapie (Aggressionsbewältigung, Suchtpräventi- on) für ihre Tochter, weiter soll diese psychiatrisch abgeklärt werden, ihr der Aufenthalt beim Freund verboten werden und sie soll nicht mehr an den Treffen der Gruppe E.________ teilneh- men. Sie und ihre Tochter seien für eine Besprechung vorzuladen. C.________ meldete sich ebenfalls beim Friedensgericht und es wurde ein Gesprächstermin am

3. Juni 2020 vereinbart. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 reichte die involvierte Psychologin einen Bericht ein. Diesem kann insbesondere entnommen werden, dass C.________ wiederholt von der belastenden Familiensi- tuation berichtet hatte. Die Argumentation der Eltern sei nicht nachvollziehbar. Das zentrale Thema sei die Feststellung der Schuld und nicht die Suche nach gemeinsamen Lösungen. C.________ sei in ihrer Familie hinsichtlich ihrer psychischen Gesundheit gefährdet. Anlässlich der Anhörung vom 3. Juni 2020 äusserte sich C.________ insbesondere dahingehend, dass sie in ihrer Familie in eine Situation der Verzweiflung komme, Hilfe benötige und nicht mehr zu Hause bleiben könne. Sie erklärte sich mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden. B. In der Folge errichtete das Friedensgericht mit Entscheid vom 3. Juni 2020 eine Vertretungs- beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB für C.________ mit den Aufgabenbereichen: a. für einen geeigneten Aufenthalt von C.________ besorgt zu sein und sie nötigenfalls bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten; b. die Unterhaltsfragen von C.________ mit deren Eltern zu klären und sie nötigenfalls bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten; c. C.________ allenfalls bei der Organisation der Übergabe von Gegenständen zu unterstüt- zen, welche sich an der Adresse F.________ in G.________ befinden. C. Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ am 9. Juli 2020 Beschwer- de. Sie beantragen, dass ihnen Akteneinsicht zu gewähren sei und die Vertretungsbeistandschaft in eine Begleitbeistandschaft umgewandelt werden soll. Eventualiter sei die Vertretungsbeistand- schaft aufzuheben und ein Auftrag gemäss Art. 392 ZGB zu erteilen. Sollte eine Beistandschaft errichtet werden, sei diese auf sechs Monate zu begrenzen. Das Friedensgericht nahm am 23. Juli 2020 Stellung und beantragt, dass die Beschwerde abzu- weisen sei, soweit darauf einzutreten sei. Am 30. Juli 2020 reichten A.________ und B.________ eine Beschwerdeergänzung ein, wobei sie ihre Anträge vom 9. Juli 2020 bestätigten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Das Friedensgericht teilte am 14. August 2020 mit, dass auf eine Stellungnahme zur Beschwerde- ergänzung verzichtet wird. A.________ und B.________ äusserten sich gleichentags spontan zur Stellungnahme des Frie- densgerichts vom 23. Juli 2020. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). 2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 8. Juli 2020 zugestellt (act. 45). Die am 9. Juli 2020 eingereichte Beschwerde und die am 30. Juli 2020 eingereichte Beschwerdeer- gänzung sind damit rechtzeitig erfolgt. Diese enthalten auch eine Begründung. 3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Unter- suchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessord- nung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 4. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sind. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt: die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffe- nen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). 4.1. 4.1.1. Als "am Verfahren beteiligte Personen" gelten jene Personen, die vom zu erlassenden Entscheid unmittelbar betroffen sind, namentlich die "hilfsbedürftige Person" im Sinn von Art. 388 Abs. 1 ZGB, zu deren Gunsten behördliche Massnahmen angeordnet werden sollen (das Gesetz spricht auch von "der betroffenen Person" [Art. 388 Abs. 2 ZGB]), der Beistand, dessen Handlun-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 gen oder Unterlassungen Gegenstand des Verfahrens sind, das Kind im kindesschutzrechtlichen Verfahren, aber auch Dritte, deren Interessen vom zu fällenden Entscheid unmittelbar betroffen sind. Allein der Umstand, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, macht diese nicht zur "am Verfahren betei- ligte Person". Nahestehende Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, gelten demgegenüber nicht als am Verfahren beteiligte Personen. Diesen braucht der erstinstanzliche Entscheid nicht zuge- stellt zu werden (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Es steht diesen Personen lediglich - aber immerhin - ein Beschwerderecht zu (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB; Urteil BGer 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.1.2. Vorliegend sind die Beschwerdeführer nicht unmittelbar durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher nicht "am Verfahren beteiligte Personen". Dies machen sie denn auch nicht geltend, sondern sie berufen sich darauf, als leibliche Eltern von C.________ ihr nahestehen- de Personen und damit beschwerdelegitimiert zu sein. 4.2. 4.2.1. Bei der nahestehenden Person handelt es sich um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen (Botschaft, BBl 2006 7001, 7084). Die Botschaft ergänzt widersprüchlicherweise, die Legitimation der nahestehenden Person setze nicht notwendigerweise voraus, dass Interessen der betroffenen Person wahrgenommen würden. Dem zitierten Verweis auf BGE 122 I 18 E. 2.c.bb S. 30 lässt sich diese Schlussfolgerung nicht entnehmen. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist nur legitimiert, wer der betroffenen Person nahe steht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Drit- ten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran - (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Beja- hung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen - müssen glaubhaft gemacht werden. Nahestehende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein. Handelt es sich bei dem Dritten um einen (nahen) Verwandten und/ oder eine im gleichen Haus- halt lebende Person, so wird diese von der Rechtsprechung regelmässig - gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung - als nahestehende Person und damit als Person, welche geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, anerkannt. Die Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst die Drittperson respektive auch ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen. Ferner kann sich nicht auf die Legitimation der nahestehenden Person berufen, wer gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt. Entspricht die errichtete Massnahme ihrem Inhalt und Umfang nach den Wünschen der betroffe- nen Person, bleibt kein Raum für eine Anfechtung zwecks Interessenwahrung für diese. Auch sind

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Parteien, die sich in einem streitigen gerichtlichen Verfahren gegenüberstehen, klarerweise nicht geeignet, in diesem Zusammenhang Interessen der anderen Partei wahrzunehmen. Dasselbe gilt hinsichtlich der im Rahmen der Streitigkeit angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnah- me; umso mehr, wenn die Massnahme errichtet wurde, um die Betroffene vor einer allfälligen (unsachlichen) Einflussnahme oder Druckausübung durch die Gegenpartei zu schützen (zum Ganzen: Urteil BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1 f. mit Hinweisen). 4.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich C.________ ebenfalls beim Friedensgericht gemeldet und sich mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden erklärt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beistandschaft dem Inhalt und Umfang nach nicht ihren Wünschen entspricht. Zwar führen die Beschwerdeführer in ihren Beschwerdeschriften aus, dass C.________ uneinge- schränkt handlungsfähig sei und keine Vertretung brauche, und rügen zudem, dass aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgehe, ob C.________ die verschiedenen Beistandschaften, deren Unterschiede sowie Dauer und zu erwartende Kosten erklärt wurden. Allerdings geht aus den Beschwerdeschriften hervor, dass es den Beschwerdeführern hierbei nicht um den Schutz der Interessen von C.________ geht, sondern ihrer eigenen Interessen. So führen die Beschwerdefüh- rer in ihren Anträgen selbst aus, dass sie eine Begleitbeistandschaft anstatt einer Vertretungsbei- standschaft beantragen, damit sich C.________ persönlich bei ihnen bemühen muss, die Unter- haltsfragen und ihre Zukunftspläne zu klären. Ferner bringen sie in ihrer Begründung vor, dass C.________ mit ihrem Plan vor dem Friedensgericht nur erreichen wolle, dass sie Unterhaltszah- lungen ohne Bedingungen und ohne minimalen Kontakt erhält. Das Friedensgericht unterstütze diese Absichten, indem es die Vertretungsbeistandschaft errichtete. Wäre keine Vertretungsbei- standschaft für C.________ errichtet worden, müsste sie nun mit ihnen besprechen, wo sie studie- ren und wohnen möchte, welche Zukunftspläne sie hat und welche finanzielle Unterstützung sie benötigt. Mit der Errichtung der Vertretungsbeistandschaft habe sie jedoch den Kontakt mit einer unscheinbaren SMS-Nachricht abbrechen können und gehe nun davon aus, dass ihre Beiständin die Unterhaltspflicht ohne Bedingungen bzw. mit möglichst wenigen Gegenleistungen auf dem Rechtsweg durchsetzt. Es geht ihnen somit nicht darum, dass sie C.________ vor einer allzu eingreifenden Erwachsenenschutzmassnahme bewahren möchten, sondern lediglich darum, dass sie sich selber bei ihnen melden und sich um die Unterhaltszahlungen kümmern muss. Weiter wurde die Beistandschaft gerade dazu errichtet, um C.________ bei der Regelung ihrer Angelegenheiten gegenüber ihren Eltern zu unterstützen. Es besteht ein klarer Interessenkonflikt zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Tochter. Die Beschwerdeschriften sind darüber hinaus voller Vorwürfe dieser gegenüber. C.________ habe psychische und physische Gewalt in die Familie gebracht und lüge. Ihre Tochter wolle sie bestrafen, sie leiden sehen, ihnen Schaden zufü- gen bzw. sich an ihnen rächen. Wenn sie Suizidgedanken geäussert habe, dann sei dies nur gewesen, um ihnen grosse Angst einzujagen und zu testen, ob sie sie weiterhin manipulieren könne. C.________ tätige lauter Falschanschuldigungen und unterstelle sogar Straftaten. Dies gegenüber ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrem Ex-Freund. Aufgrund der Falschanschuldigungen sei auch ein Kindesschutzverfahren betreffend ihren Bruder eröffnet worden. In ihrer Stellungnah- me vom 14. August 2020 führen sie zudem aus, dass der Vater nun am 5. August 2020 Strafanzei- ge gegen C.________ eingereicht habe. Die Beschwerdeführer sind damit nicht geeignet, die Interessen von C.________ wahrzunehmen. Sie gelten nicht als nahestehende Personen und sind nicht gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 4.3. 4.3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer allenfalls als Dritte zur Beschwerde befugt sind. Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftli- chen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen. Gibt der Dritte vor, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, ohne aber als nahestehende Person in Betracht zu fallen, ist er nicht legitimiert (Urteil BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3 mit Hinweisen). 4.3.2. Es ist nicht ersichtlich, welche rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer vorliegend durch das Erwachsenenschutzrecht gewahrt werden soll. Sie rügen zwar, dass ihnen Aktenein- sicht zu gewähren, sie anzuhören und die Belastung der Familienangehörigen zu berücksichtigen sei. Den Beschwerdeführer scheint es dabei aber – entgegen ihren Behauptungen – hauptsächlich um die Klärung der Schuldfrage, um die Wahrung ihrer Interessen für allfällige Zivil- und Strafver- fahren gegenüber ihrer Tochter und im Kindesschutzverfahren betreffend den Bruder zu gehen. Sie wollen Unterhaltszahlungen nur zu den von ihnen gestellten Bedingungen (angemessene Studienwahl, Kenntnis des Wohnortes, der Studienleistungen und des Befindens von C.________, Anspruch auf minimalen Kontakt) leisten. Dies ist nicht durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt (vgl. auch Urteil BGer 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.2). Vielmehr werden die Beschwerdeführer ihre Rechte im Rahmen der jeweiligen Verfahren geltend machen können. Darüber hinaus ist für die Errichtung der Beistandschaft irrelevant, wer für die Situation verantwort- lich ist. Die Beschwerdeführer sind somit auch nicht als Dritte zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wäre jedoch betreffend den von ihnen behaupteten eigenen Ansprüchen ohnehin abzuweisen (nachfolgend E. 5 und 6). 4.4. Dementsprechend sind die Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Beschwerde legitimiert, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5. 5.1. Die Beschwerdeführer verlangen Akteneinsicht. Dies weil sie ansonsten nicht wüssten, ob C.________ die Beistandschaft erklärt wurde. Andererseits weil sie vermuten, dass C.________ sie vor dem Friedensgericht mit böswilligen Unterstellungen und allenfalls mit frei erfundenen Straftaten beschuldigte. Sie hätten ein Recht zu erfahren, was sie gegen sie aussagte, insbeson- dere da sie unterstützungspflichtig seien und ausserdem aufgrund der Mitwirkung von C.________ ein Kindesschutzverfahren für den Bruder eröffnet worden sei. 5.2. Gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abge- stellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat (Art. 449b Abs. 2 ZGB). Von ihrem Wortlaut her beschränkt die Bestimmung das Akteneinsichtsrecht auf die am Verfahren beteiligten Personen, die die Entscheidungsgrundla- gen der Behörden kennen sollen. Einer Anzeige erstattenden Drittperson steht das Akteneinsichts- recht dagegen nicht zu, wenn sie nicht gleichzeitig am Verfahren beteiligte Person ist. Den Begriff "die am Verfahren beteiligten Personen" verwendet das Erwachsenenschutzrecht in mehreren

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Bestimmungen und ist einheitlich auszulegen. Die bundesrechtliche Vorschrift über die Aktenein- sicht ist abschliessend und belässt den Kantonen im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit ("Im Übrigen") keine Möglichkeit, das Akteneinsichtsrecht im Verfahren vor der KESB auf andere als die am Verfahren beteiligten Personen auszudehnen. In Anbetracht der klaren bundesgesetzli- chen Regelung können sich nicht am Verfahren beteiligte Dritte auch nicht auf einen verfassungs- rechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht berufen. In Widerspruch dazu behauptet ein Teil der Lehre, nicht am Verfahren beteiligten Dritten stehe ein Anspruch auf Akteneinsicht zu, wenn sie über ein rechtlich schützenswertes Interesse verfügten. Diese Ansicht ist abzulehnen (Urteil BGer 5C_1/2018 vom 8. März 2019 E. 6.1 ff. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer sind keine am Verfahren beteiligten Personen (vgl. vorstehend E. 4.1) und haben demnach im vorliegenden erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren keinen Anspruch auf Akteneinsicht. 6. 6.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass sie nicht nur die Anhörung von C.________, sondern auch die eigene Anhörung beantragt haben. Ausserdem habe das Friedensgericht bei seinem Entscheid die Belastung der Familienangehörigen nicht berücksichtigt. C.________s Kontaktabbruch belaste die gesamte Familie. Sie würden davon ausgehen, dass dem Friedensge- richt bewusst war, dass C.________ nach der Errichtung der Beistandschaft den Kontakt zu ihren Eltern vollständig und ungerechtfertigt verweigern könnte. 6.2. Art. 447 Abs. 1 ZGB räumt nur der betroffenen Person ein Recht auf persönliche Anhörung ein. Diese Bestimmung geht weiter als der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie eine Pflicht der Behörde zur mündlichen Anhörung der betroffenen Person statuiert (u.a. Urteil BGer mit Hinweisen). Dieses Recht steht aber nur der betroffenen Person selber zu (Urteile BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.2; 5A_674/2015 vom

29. September 2015 E. 2.4; 5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer können sich somit nicht auf Art. 447 Abs. 1 ZGB berufen. Diese haben damit keinen Anspruch auf eine persönliche Anhörung. 6.3. Gemäss Art. 390 Abs. 2 ZGB sind bei der Errichtung einer Beistandschaft die Belastung und der Schutz von Angehörigen zu beachten. Die Botschaft führt hierzu aus, dass die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten für sich allein die Errichtung einer Beistandschaft nicht rechtfertigen kann. Es handelt sich aber um Elemente, die beim Entscheid mit zu berücksich- tigen sind (Abs. 2). Die Norm verdeutlicht unter anderem, dass die Unterstützung der hilfsbedürfti- gen Person durch die Angehörigen (vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ihre Grenzen hat und nicht in eine Überforderung ausmünden darf (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7043). Das Bundesgericht führt weiter aus, dass die Interessen der Angehörigen eine weitergehen- de Massnahme rechtfertigen können, jedoch nicht die Massnahmen an sich begründen (Urteil BGer 5A_614/2017 vom 12. April 2018 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Bei Art. 390 Abs. 2 ZGB geht es somit hauptsächlich darum, dass die Belastung und der Schutz der Angehörigen für eine Beistandschaft sprechen können. Hingegen kann der Sinn dieser Norm kaum sein, von einer Beistandschaft abzusehen, nur weil diese die Angehörigen, welche in einem Interessenkonflikt mit der betroffenen Person stehen, belasten könnte.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung aufzuerlegen (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO; Art. 10 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Diese sind pauschal auf CHF 400.- festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden pauschal auf CHF 400.- festgesetzt und A.________ und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. August 2020/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: