Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1984, und C.________, geboren 1972, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes B.________, geboren im 2015. A.________ und C.________ sind getrennt. B.________ lebte bis Januar 2020 bei ihrer Mutter, welche das alleinige Sorgerecht hatte. A.________ ist zudem Mutter eines Sohnes, D.________, geboren 2009, welcher bei seinem Vater lebt. Mutter und Sohn haben keinen Kontakt. B. Mit Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) vom 24. Januar 2020 wurde B.________ unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt. Der Kindsmutter wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und dem Kinds- vater übertragen. Das Friedensgericht stellte sodann fest, dass der Kindsvater B.________ derzeit freiwillig im Kinderheim E.________ in F.________ unterbringt, bis seine Situation geklärt ist und die Wohnung kindsgerecht eingerichtet werden konnte. Für B.________ wurde eine Beistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Kindsmutter wurde das Besuchsrecht entzogen und untersagt bis zum Zeitpunkt, an dem die Beiständin den Besuchsplan erstellt hat in Absprache mit dem Kinderheim. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies der hiesige Hof mit Urteil vom 27. April 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde (106 2020 18-19-33). Mit vorsorglichem Entscheid der Friedensrichterin vom 24. Juni 2020 wurde A.________ das ordentliche Besuchsrecht entzogen und ihr ein begleitetes Besuchsrecht einmal pro Woche im Kinderheim E.________ eingeräumt. Der Entscheid blieb unangefochten. C. In der Folge weigerte sich A.________ das Besuchsrecht im Kinderheim wahrzunehmen. Mit Entscheid des Friedensgerichts vom 22. Juli 2020 wurde ihr sodann das ordentliche Besuchsrecht vorsorglich entzogen (Ziff. II) und ihr alle zwei Wochen ein begleitetes Besuchsrecht im Point Rencontre eingeräumt (Ziff. III). D. Mit Eingabe vom 21. September 2020 reichte A.________ eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juli 2020 ein. Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass Ziff. II und III dieses Entscheids aufzuheben und ihr ein ordentliches Besuchsrecht einzuräumen sei. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Friedensgericht nahm am 24. September 2020 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gegen Entscheide der Schutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).
E. 1.2 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindes- schutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7
E. 1.3 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die am 21. September 2020 eingereichte Beschwerde erfolgte rechtzeitig.
E. 1.4 A.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB).
E. 1.5 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemes- senheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxis- anleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).
E. 1.6 Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammenfassend vor, sie arbeite als Pflegefachfrau HF im Krankenhaus. Sie habe daher unregelmässige Arbeitszeiten und müsse oftmals auch an den Wochenenden arbeiten, so dass sie das Besuchsrecht im Point Rencontre nicht wahrnehmen könne, da dieser nur am Wochenende (alle zwei Wochen) begleitete Besuche anbiete. Dieses Besuchsrecht komme einer Kontaktsperre gleich. Damit verstosse der angefochtene Entscheid gegen Art. 307 Abs. 1 ZGB. Überdies lägen keine sachlichen Gründe für ein begleitetes Besuchs- recht vor. Sollte dennoch ein solches angeordnet werden, brauche es eine andere geeignete Räumlichkeit, welche eine gewisse Flexibilität bezüglich Besuchszeiten vorsieht.
E. 2.2 In seiner Stellungnahme vom 24. September 2020 führt das Friedensgericht das Folgende aus: Mit Entscheid vom 24. Juni 2020 wurde der Mutter ein begleitetes Besuchsrecht im Kinder- heim E.________ eingeräumt. Dieses hätte es ihr erlaubt, auch spontan und flexibel unter der Woche und in simpler Absprache mit dem Kinderheim Besuche zu organisieren - ganz in ihrem Interesse. Leider weigerte sich die Mutter. Mangels Alternativen wurde mit Entscheid vom 22. Juli 2020 eine neue Lokalität - Point Rencontre in Freiburg - festgelegt. Damit war die Mutter nicht einverstanden und liess dem Friedensgericht mit Schreiben ihres Anwalts vom 16. September 2020 zwei Gegenvorschläge zukommen. Selbentags erging eine positive Antwort, gemäss welcher aus Sicht des Friedensgerichts nichts dagegen spräche, die Besuchsrechte anderswo durchzu- führen, solange diese in einem begleiteten Rahmen stattfänden. Umso mehr erstaunt es, dass nur vier Tage später die Mutter in ihrer Beschwerde geltend macht, es würde seitens des Friedensge- richts zu wenig Rücksicht auf ihre Situation genommen werden. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass derzeit ein Erziehungsfähigkeitsgutachten der Kindseltern bei Dr. G.________ erstellt wird, welches die elterlichen Kompetenzen überprüft. Nach Eingang des Gutachtens, welches gegen Ende Jahr erwartet wird, wird das Friedensgericht erneut über die Sache befinde. Bis zur Evaluie- rung des Gutachtens ist daher der bisherige Stand der Dinge beizubehalten, primär auch um B.________ eine gewisse Kontinuität zu bieten.
E. 2.3 Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontak- te. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grund- satz der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 275 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (Urteil BGer 5C.133/2003 vom
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10. Juli 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestal- ten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Entsprechend verbieten der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen der Kontakte für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können (vgl. BGE 119 II 201 E. 3; Urteile BGer 5A_401/2014 vom 18. August 2014 E. 3.2.2; 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 4.2.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefähr- dung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten und zwischen den Eltern zu vermitteln. Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen; es scheidet aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können (vgl. BGE 119 II 201 E. 3; Urteile BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2; 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1).
E. 2.4 Aus den umfangreichen Akten erhellt insbesondere das Folgende: Seit der Platzierung des heute 5-jährigen Mädchens im Kinderheim E.________ im Januar 2020 hat die Beschwerdeführerin ihr Kind nur selten besucht (vgl. Bericht Jugendamt vom 1. September 2020). Dies wird auch nicht bestritten. So führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Sitzung vom 22. Juli 2020 u.a. aus, es stimme, dass sie B.________ nicht im Heim besucht habe; es sei für sie nicht tragbar gewesen, dorthin zu gehen, da sie ein Trauma habe. Sie habe letztmals im Mai 2020 mit B.________ gesprochen, dies per Telefon. Sie werde keine begleiteten Besuche wahrnehmen. Wenn ihre Tochter nicht bei ihr wohnen dürfe, wenn sie keine Obhut habe, dann werde sie den Kontakt zu ihr abbrechen. Sie springe erst über ihren Schatten, wenn sie B.________ wieder bei sich habe. Im Schlusswort erklärte sie nochmals, dass, wenn sie die Obhut über ihr Kind nicht erhalte, dieses keine Mutter mehr habe und der Vater alleine schauen solle (vgl. Protokoll Sitzung Friedensgericht vom 22. Juli 2020, S. 5 ff.). Mit vorsorglichem Entscheid vom 24. Juni 2020 wurde das ordentliche Besuchsrecht der Beschwerdeführerin entzogen und ihr ein begleitetes Besuchsrecht einmal pro Woche im Kinder- heim E.________ eingeräumt. Die Friedensrichterin hielt diesbezüglich fest, aus den Akten, insbe- sondere aus den unzähligen E-Mails der Kindsmutter und der Beiständin, gehe hervor, dass die Mutter ihr Besuchsrecht unregelmässig wahrgenommen, sich negativ über den Kindsvater geäus- sert und die Zusammenarbeit verweigert habe. Sie stelle Bedingungen betreffend die Ausübung des Besuchsrechts und drohe an, dieses nicht mehr wahrzunehmen bzw. den Kontakt zu B.________ abzubrechen, sollten diese nicht erfüllt werden. Gemäss dem Kinderheim habe sie sämtliche Besuche im Monat Juni 2020 abgesagt, da ihr diese zu kurz seien. Sie habe sich auch im Juni 2020, mithin nach Absage der Besuche, in zahlreichen Mails wiederholt negativ über den Kindsvater geäussert und bestätigt, dass sie keine Besuche mehr wahrnehmen werde; sie habe zudem mit dem vollständigen Kontaktabbruch zu B.________ gedroht, sollte diese nicht wieder vollumfänglich bei ihr wohnen. Auch in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Sistierung des ordentli- chen Besuchsrechts habe sie ausgeführt, sie werde bis am 22. Juli 2020 keine begleiteten Besuchsrechte wahrnehmen und der Beiständin eine Rechnung über CHF 750.- zusenden, welche sie, aufgrund der Annullierung der gebuchten Ferien für sich und B.________, verliere. Die Frie- densrichterin stellte sodann fest, dass sich die Beschwerdeführerin sehr ambivalent verhält, indem sie Hilfe einfordert, welche sie dann auch von adäquaten Fachpersonen erhält, diese Personen bzw. deren Vorschläge in der Folge jedoch nicht akzeptiert, soweit diese nicht vollständig ihren
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Vorstellungen entsprechen. Die Aussagen des Mädchens gegenüber der Betreuerin im Heim würden darauf hindeuten, dass die Mutter die Tochter während den Besuchen versucht zu beein- flussen und sie damit in einen massiven Loyalitätskonflikt bringt, was das Kindswohl erheblich gefährdet. Dieses ambivalente Verhalten sei auch insoweit schwierig für B.________, als diese nie recht weiss, ob ihre Mutter das Besuchsrecht wahrnehmen wird oder kurzfristig absagt bzw. wann sie ihre Mutter wiedersehen wird. Aufgrund des ausführlichen Berichts der Beiständin, der Aussa- gen der betreuenden Person von B.________ im Kinderheim, der zahlreichen Mails der Kindsmut- ter (welche Bedingungen, Drohung von Kontaktabbruch zu B.________ beinhalten) sei das Wohl des Kindes durch die Ausübung eines ordentlichen Besuchsrechts der Kindsmutter akut gefährdet; dieses sei zum Schutz von B.________ zu sistieren. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips sei das Besuchsrecht nicht gänzlich aufzuheben, sondern es sei für eine beschränkte Zeit ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen, und zwar einmal pro Woche im Kinder- heim (vgl. Entscheid vom 24. Juni 2020, S. 5). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. In der Folge weigerte sich die Beschwerdeführerin, ihre Tochter im Kinderheim zu besuchen, dies u.a. mit der Begründung, sie habe ein schweres Trauma von diesem Ort, da ihr dort die Tochter weggerissen wurde (vgl. u.a. E-Mails vom 28. Juni 2020, 30. Juni 2020, 1. Juli 2020, 6. Juli 2020,
E. 2.5 In Anbetracht dieser Ausführungen ist der Entscheid des Friedensgerichts, provisorisch ein begleitetes Besuchsrecht vorzusehen, nicht zu beanstanden. Wie der Hof bereits in seinem Urteil vom 27. April 2020 (106 2020 18-19-33) festgestellt hat, ist die Beschwerdeführerin auch weiterhin nicht gewillt, mit der Beiständin das Besuchsrecht zu organisieren respektive ihr Kind regelmässig zu besuchen. Stattdessen pocht sie auf dessen Rückkehr nach Hause (auch im Beisein des Kindes, vgl. Vorkommnisse vom 21. August 2020) bzw. auf ein ordentliches Besuchsrecht, wobei sie hingegen nicht erklärt, wie dieses konkret aussehen soll. Ihr kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie ausführen lässt, sie habe keine Gelegenheit mehr gehabt, Einfluss auf B.________ zu nehmen bzw. mit ihr zu sprechen, um sie zu ermuntern, bei ihrem Vater zu übernachten. Überdies hätte sie ihr Kind im Heim besuchen können, und zwar an ihren freien Tagen, wenn sie es effektiv gewollt hätte. Die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts wurde zudem bereits am 24. Juni 2020 eingehend begründet; dieser Entscheid blieb unangefochten und auch heute setzt sich die Beschwerdeführerin nur sehr teilweise mit dessen Begründung auseinander. So äussert sie sich beispielsweise nicht zu den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich ihres ambivalenten Verhal- tens, welches dem Kindeswohl schadet. Des Weiteren zeigen der zur Anzeige gebrachte Vorfall vom 21. August 2020 sowie jener der Woche darauf, dass zurzeit ein begleitetes Besuchsrecht notwendig ist. Schliesslich kann wiederholt werden, dass ein Erziehungsfähigkeitsgutachten der Kindseltern in Auftrag gegeben wurde, welches auch die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs betrifft (vgl. Entscheid vom 26. August 2020, S. 2). Nach Eingang des Gutachtens ca. Ende Jahr wird das Friedensgericht erneut über die Sache zu befinden haben. Bis dahin entspricht ein beglei- tetes Besuchsrecht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Was den Ort bzw. die Räumlichkeiten des begleiteten Besuchsrechts betrifft, ist der Point Rencontre zurzeit zu bestätigen. Sämtliche vom Friedensgericht angeordnete bzw. auf Vorschlag des Anwaltes der Beschwerdeführerin angenommene Alternativen wurden von letzterer mit nur schwer verständlichen Erklärungen sogleich wieder abgelehnt. Was den Point Rencontre betrifft, bringt sie zwar vor, sie habe am Wochenende nicht frei – nur unter Woche –, so dass dieses Besuchsrecht einer Kontaktsperre gleichkomme. In der Tat erhellt jedoch weder aus den Akten noch aus den pauschalen Ausführungen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin als Angestellte des J.________ jedes Wochenende arbeiten muss und es ihr daher unmöglich ist, zumindest während einiger Monate, ihre freien Tage auf einen Samstag und einen Sonntag im Monat festsetzen zu lassen. Gemäss Arbeitsvertrag hat sie zumindest Anrecht auf ein freies Wochenende pro Monat, wobei sie auch drei Tage wunschfrei pro Monat hat. Bisher hat sie sich jedoch geweigert, mit dem Point Rencontre Kontakt aufzunehmen, sei es auch nur um einen (einzigen) Besuch im Monat zu planen. Zudem wird weder dargelegt, dass sie überhaupt versucht hätte, an zwei Tagen (einen Samstag und einen Sonntag) frei zu bekommen, noch belegt, dass sie jedes Wochenende arbeiten muss (z.B. im Oktober und November 2020). Dass sie die bereits beim Arbeitgeber eingegebenen Tage nicht mehr ändern kann, leuchtet zwar ein, ist aber allein ihr zuzuschreiben, wusste sie doch bereits im Juli 2020, dass das begleitete Besuchsrecht im Point Rencontre stattfinden würde; dennoch hat sie für die Monate September, Oktober und November 2020 offenbar nur freie Tage unter der Woche eingegeben (vgl. E-Mails vom 13. August 2020 und
21. September 2020). Überdies hat sie auch die von ihrem Anwalt vorgebrachten Alternativen abgelehnt, obwohl diese es ihr ermöglich hätten, ihr Kind fast umgehend (eine Woche später) zu besuchen. Schliesslich kann noch hinzugefügt werden, dass ihre Ausführungen nur schwer nach- vollziehbar sind, hat sie doch am 9. September 2020 mitgeteilt, sie habe sich mit ihrer Stationslei- tung organisieren können, um jeden Freitag frei zu haben (vgl. E-Mail vom 9. September 2020). Es
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 bleibt somit schleierhaft, weshalb es ihr unmöglich sein soll, sich auch in Bezug auf die Wochenen- den mit der Leitung abzusprechen und zumindest an einem Samstag oder Sonntag im Monat frei zu bekommen, um ihr Kind im Point Rencontre zu sehen. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
E. 2.6 Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Friedensgerichts vom 22. Juli 2020 in Ziff. II und III bestätigt. 3. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde nicht durch, weshalb ihr gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG die Prozesskosten aufzuerlegen sind. Die Gerichtskosten sind auf CHF 400.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Ziff. II und III des Entscheids des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 22. Juli 2020 werden bestätigt. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. Oktober 2020/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
E. 7 Juli 2020, 8. Juli 2020; Bericht Kinderheim vom 10. Juli 2020). Mit dem angefochtenen Entscheid änderte das Friedensgericht sodann die Örtlichkeiten des Besuchsrechts in den Point Rencontre. Am 18. August 2020 teilte die Beiständin der Beschwerdeführerin mit, sie habe mit dem Friedens- gericht vereinbaren können, dass es trotz Entscheid vom 22. Juli 2020 möglich sei, mit dem Kinderheim begleitete Besuchszeiten abzumachen (vgl. E-Mail Beiständin vom 18. August 2020). Auch dieser Versuch, der Beschwerdeführerin entgegenzukommen und sie dazu zu bewegen, ihre Tochter zu besuchen, schlug fehl. Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 31. August 2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 21. August 2020 ihre Tochter und den Kindsvater in H.________ getroffen hat; dabei habe sie das Mädchen an sich gerissen und es mit nach Hause genommen. Die Polizei traf in der Folge auf eine sichtlich aufgebrachte, weinende Beschwerdeführerin. Es war der Polizei fast nicht möglich, mit letzterer ein vernünftiges Gespräch zu führen. Das Mädchen stand daneben, weinte und wiederholte, es wolle bei seiner Mutter bleiben. Nach fast zweistündigem, sehr schwie- rigem Gespräch konnte B.________ wieder ins Kinderheim gebracht werden (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 31. August 2020, S. 2). Im Heim angekommen sei die Mutter sehr laut gewesen und habe gesagt, dass dies alles nicht richtig sei, B.________ wolle bei ihr wohnen und nicht beim Vater; das Mädchen habe seinerseits geweint und durcheinander gewirkt (vgl. E-Mail vom 24. August 2020). In der Folge drohte die Beschwerdeführerin, sie werde ihr Kind am kommenden Freitag, 28. August 2020, mit nach Hause nehmen, was sie sodann am Donnerstag,
27. August 2020, auch versuchte; sie konnte jedoch von der Polizei davon abgehalten werden (vgl. E-Mails vom 23. August 2020 und 27. August 2020, WhatsApp-Nachrichten vom 21. August 2020). Am 16. September 2020 liess der Anwalt der Beschwerdeführerin dem Friedensgericht zwei Alter- nativen zum Point Rencontre zukommen (I.________ und Frauenhaus/Opferberatungsstelle). Zudem wies er darauf hin, dass seine Mandantin vorläufig ebenfalls einverstanden sei, das beglei- tete Besuchsrecht im Kinderheim wahrzunehmen. Am 17. September 2020 teilte die Friedensrich- terin mit, dass nichts gegen diese Alternativen sprechen würde, solange die Besuche in einem begleiteten Rahmen stattfänden. Als die Beiständin in der Folge diese Lösungen konkret umsetzen wollte, mit einem ersten Besuch am 28. September 2020, d.h. an einem freien Tag der Mutter, war
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 diese wiederum nicht (mehr) einverstanden (vgl. diverse E-Mails vom 21. und 22. September 2020).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2020 108 Urteil vom 8. Oktober 2020 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Michel Favre, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger betreffend das Kind B.________ Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses – vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht) Beschwerde vom 21. September 2020 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 22. Juli 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1984, und C.________, geboren 1972, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes B.________, geboren im 2015. A.________ und C.________ sind getrennt. B.________ lebte bis Januar 2020 bei ihrer Mutter, welche das alleinige Sorgerecht hatte. A.________ ist zudem Mutter eines Sohnes, D.________, geboren 2009, welcher bei seinem Vater lebt. Mutter und Sohn haben keinen Kontakt. B. Mit Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) vom 24. Januar 2020 wurde B.________ unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt. Der Kindsmutter wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und dem Kinds- vater übertragen. Das Friedensgericht stellte sodann fest, dass der Kindsvater B.________ derzeit freiwillig im Kinderheim E.________ in F.________ unterbringt, bis seine Situation geklärt ist und die Wohnung kindsgerecht eingerichtet werden konnte. Für B.________ wurde eine Beistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Kindsmutter wurde das Besuchsrecht entzogen und untersagt bis zum Zeitpunkt, an dem die Beiständin den Besuchsplan erstellt hat in Absprache mit dem Kinderheim. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies der hiesige Hof mit Urteil vom 27. April 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde (106 2020 18-19-33). Mit vorsorglichem Entscheid der Friedensrichterin vom 24. Juni 2020 wurde A.________ das ordentliche Besuchsrecht entzogen und ihr ein begleitetes Besuchsrecht einmal pro Woche im Kinderheim E.________ eingeräumt. Der Entscheid blieb unangefochten. C. In der Folge weigerte sich A.________ das Besuchsrecht im Kinderheim wahrzunehmen. Mit Entscheid des Friedensgerichts vom 22. Juli 2020 wurde ihr sodann das ordentliche Besuchsrecht vorsorglich entzogen (Ziff. II) und ihr alle zwei Wochen ein begleitetes Besuchsrecht im Point Rencontre eingeräumt (Ziff. III). D. Mit Eingabe vom 21. September 2020 reichte A.________ eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juli 2020 ein. Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass Ziff. II und III dieses Entscheids aufzuheben und ihr ein ordentliches Besuchsrecht einzuräumen sei. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Friedensgericht nahm am 24. September 2020 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Entscheide der Schutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 1.2. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindes- schutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die am 21. September 2020 eingereichte Beschwerde erfolgte rechtzeitig. 1.4. A.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemes- senheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxis- anleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.6. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammenfassend vor, sie arbeite als Pflegefachfrau HF im Krankenhaus. Sie habe daher unregelmässige Arbeitszeiten und müsse oftmals auch an den Wochenenden arbeiten, so dass sie das Besuchsrecht im Point Rencontre nicht wahrnehmen könne, da dieser nur am Wochenende (alle zwei Wochen) begleitete Besuche anbiete. Dieses Besuchsrecht komme einer Kontaktsperre gleich. Damit verstosse der angefochtene Entscheid gegen Art. 307 Abs. 1 ZGB. Überdies lägen keine sachlichen Gründe für ein begleitetes Besuchs- recht vor. Sollte dennoch ein solches angeordnet werden, brauche es eine andere geeignete Räumlichkeit, welche eine gewisse Flexibilität bezüglich Besuchszeiten vorsieht. 2.2. In seiner Stellungnahme vom 24. September 2020 führt das Friedensgericht das Folgende aus: Mit Entscheid vom 24. Juni 2020 wurde der Mutter ein begleitetes Besuchsrecht im Kinder- heim E.________ eingeräumt. Dieses hätte es ihr erlaubt, auch spontan und flexibel unter der Woche und in simpler Absprache mit dem Kinderheim Besuche zu organisieren - ganz in ihrem Interesse. Leider weigerte sich die Mutter. Mangels Alternativen wurde mit Entscheid vom 22. Juli 2020 eine neue Lokalität - Point Rencontre in Freiburg - festgelegt. Damit war die Mutter nicht einverstanden und liess dem Friedensgericht mit Schreiben ihres Anwalts vom 16. September 2020 zwei Gegenvorschläge zukommen. Selbentags erging eine positive Antwort, gemäss welcher aus Sicht des Friedensgerichts nichts dagegen spräche, die Besuchsrechte anderswo durchzu- führen, solange diese in einem begleiteten Rahmen stattfänden. Umso mehr erstaunt es, dass nur vier Tage später die Mutter in ihrer Beschwerde geltend macht, es würde seitens des Friedensge- richts zu wenig Rücksicht auf ihre Situation genommen werden. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass derzeit ein Erziehungsfähigkeitsgutachten der Kindseltern bei Dr. G.________ erstellt wird, welches die elterlichen Kompetenzen überprüft. Nach Eingang des Gutachtens, welches gegen Ende Jahr erwartet wird, wird das Friedensgericht erneut über die Sache befinde. Bis zur Evaluie- rung des Gutachtens ist daher der bisherige Stand der Dinge beizubehalten, primär auch um B.________ eine gewisse Kontinuität zu bieten. 2.3. Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontak- te. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grund- satz der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 275 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (Urteil BGer 5C.133/2003 vom
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10. Juli 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestal- ten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Entsprechend verbieten der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen der Kontakte für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können (vgl. BGE 119 II 201 E. 3; Urteile BGer 5A_401/2014 vom 18. August 2014 E. 3.2.2; 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 4.2.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefähr- dung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten und zwischen den Eltern zu vermitteln. Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen; es scheidet aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können (vgl. BGE 119 II 201 E. 3; Urteile BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2; 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1). 2.4. Aus den umfangreichen Akten erhellt insbesondere das Folgende: Seit der Platzierung des heute 5-jährigen Mädchens im Kinderheim E.________ im Januar 2020 hat die Beschwerdeführerin ihr Kind nur selten besucht (vgl. Bericht Jugendamt vom 1. September 2020). Dies wird auch nicht bestritten. So führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Sitzung vom 22. Juli 2020 u.a. aus, es stimme, dass sie B.________ nicht im Heim besucht habe; es sei für sie nicht tragbar gewesen, dorthin zu gehen, da sie ein Trauma habe. Sie habe letztmals im Mai 2020 mit B.________ gesprochen, dies per Telefon. Sie werde keine begleiteten Besuche wahrnehmen. Wenn ihre Tochter nicht bei ihr wohnen dürfe, wenn sie keine Obhut habe, dann werde sie den Kontakt zu ihr abbrechen. Sie springe erst über ihren Schatten, wenn sie B.________ wieder bei sich habe. Im Schlusswort erklärte sie nochmals, dass, wenn sie die Obhut über ihr Kind nicht erhalte, dieses keine Mutter mehr habe und der Vater alleine schauen solle (vgl. Protokoll Sitzung Friedensgericht vom 22. Juli 2020, S. 5 ff.). Mit vorsorglichem Entscheid vom 24. Juni 2020 wurde das ordentliche Besuchsrecht der Beschwerdeführerin entzogen und ihr ein begleitetes Besuchsrecht einmal pro Woche im Kinder- heim E.________ eingeräumt. Die Friedensrichterin hielt diesbezüglich fest, aus den Akten, insbe- sondere aus den unzähligen E-Mails der Kindsmutter und der Beiständin, gehe hervor, dass die Mutter ihr Besuchsrecht unregelmässig wahrgenommen, sich negativ über den Kindsvater geäus- sert und die Zusammenarbeit verweigert habe. Sie stelle Bedingungen betreffend die Ausübung des Besuchsrechts und drohe an, dieses nicht mehr wahrzunehmen bzw. den Kontakt zu B.________ abzubrechen, sollten diese nicht erfüllt werden. Gemäss dem Kinderheim habe sie sämtliche Besuche im Monat Juni 2020 abgesagt, da ihr diese zu kurz seien. Sie habe sich auch im Juni 2020, mithin nach Absage der Besuche, in zahlreichen Mails wiederholt negativ über den Kindsvater geäussert und bestätigt, dass sie keine Besuche mehr wahrnehmen werde; sie habe zudem mit dem vollständigen Kontaktabbruch zu B.________ gedroht, sollte diese nicht wieder vollumfänglich bei ihr wohnen. Auch in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Sistierung des ordentli- chen Besuchsrechts habe sie ausgeführt, sie werde bis am 22. Juli 2020 keine begleiteten Besuchsrechte wahrnehmen und der Beiständin eine Rechnung über CHF 750.- zusenden, welche sie, aufgrund der Annullierung der gebuchten Ferien für sich und B.________, verliere. Die Frie- densrichterin stellte sodann fest, dass sich die Beschwerdeführerin sehr ambivalent verhält, indem sie Hilfe einfordert, welche sie dann auch von adäquaten Fachpersonen erhält, diese Personen bzw. deren Vorschläge in der Folge jedoch nicht akzeptiert, soweit diese nicht vollständig ihren
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Vorstellungen entsprechen. Die Aussagen des Mädchens gegenüber der Betreuerin im Heim würden darauf hindeuten, dass die Mutter die Tochter während den Besuchen versucht zu beein- flussen und sie damit in einen massiven Loyalitätskonflikt bringt, was das Kindswohl erheblich gefährdet. Dieses ambivalente Verhalten sei auch insoweit schwierig für B.________, als diese nie recht weiss, ob ihre Mutter das Besuchsrecht wahrnehmen wird oder kurzfristig absagt bzw. wann sie ihre Mutter wiedersehen wird. Aufgrund des ausführlichen Berichts der Beiständin, der Aussa- gen der betreuenden Person von B.________ im Kinderheim, der zahlreichen Mails der Kindsmut- ter (welche Bedingungen, Drohung von Kontaktabbruch zu B.________ beinhalten) sei das Wohl des Kindes durch die Ausübung eines ordentlichen Besuchsrechts der Kindsmutter akut gefährdet; dieses sei zum Schutz von B.________ zu sistieren. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips sei das Besuchsrecht nicht gänzlich aufzuheben, sondern es sei für eine beschränkte Zeit ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen, und zwar einmal pro Woche im Kinder- heim (vgl. Entscheid vom 24. Juni 2020, S. 5). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. In der Folge weigerte sich die Beschwerdeführerin, ihre Tochter im Kinderheim zu besuchen, dies u.a. mit der Begründung, sie habe ein schweres Trauma von diesem Ort, da ihr dort die Tochter weggerissen wurde (vgl. u.a. E-Mails vom 28. Juni 2020, 30. Juni 2020, 1. Juli 2020, 6. Juli 2020,
7. Juli 2020, 8. Juli 2020; Bericht Kinderheim vom 10. Juli 2020). Mit dem angefochtenen Entscheid änderte das Friedensgericht sodann die Örtlichkeiten des Besuchsrechts in den Point Rencontre. Am 18. August 2020 teilte die Beiständin der Beschwerdeführerin mit, sie habe mit dem Friedens- gericht vereinbaren können, dass es trotz Entscheid vom 22. Juli 2020 möglich sei, mit dem Kinderheim begleitete Besuchszeiten abzumachen (vgl. E-Mail Beiständin vom 18. August 2020). Auch dieser Versuch, der Beschwerdeführerin entgegenzukommen und sie dazu zu bewegen, ihre Tochter zu besuchen, schlug fehl. Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 31. August 2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 21. August 2020 ihre Tochter und den Kindsvater in H.________ getroffen hat; dabei habe sie das Mädchen an sich gerissen und es mit nach Hause genommen. Die Polizei traf in der Folge auf eine sichtlich aufgebrachte, weinende Beschwerdeführerin. Es war der Polizei fast nicht möglich, mit letzterer ein vernünftiges Gespräch zu führen. Das Mädchen stand daneben, weinte und wiederholte, es wolle bei seiner Mutter bleiben. Nach fast zweistündigem, sehr schwie- rigem Gespräch konnte B.________ wieder ins Kinderheim gebracht werden (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 31. August 2020, S. 2). Im Heim angekommen sei die Mutter sehr laut gewesen und habe gesagt, dass dies alles nicht richtig sei, B.________ wolle bei ihr wohnen und nicht beim Vater; das Mädchen habe seinerseits geweint und durcheinander gewirkt (vgl. E-Mail vom 24. August 2020). In der Folge drohte die Beschwerdeführerin, sie werde ihr Kind am kommenden Freitag, 28. August 2020, mit nach Hause nehmen, was sie sodann am Donnerstag,
27. August 2020, auch versuchte; sie konnte jedoch von der Polizei davon abgehalten werden (vgl. E-Mails vom 23. August 2020 und 27. August 2020, WhatsApp-Nachrichten vom 21. August 2020). Am 16. September 2020 liess der Anwalt der Beschwerdeführerin dem Friedensgericht zwei Alter- nativen zum Point Rencontre zukommen (I.________ und Frauenhaus/Opferberatungsstelle). Zudem wies er darauf hin, dass seine Mandantin vorläufig ebenfalls einverstanden sei, das beglei- tete Besuchsrecht im Kinderheim wahrzunehmen. Am 17. September 2020 teilte die Friedensrich- terin mit, dass nichts gegen diese Alternativen sprechen würde, solange die Besuche in einem begleiteten Rahmen stattfänden. Als die Beiständin in der Folge diese Lösungen konkret umsetzen wollte, mit einem ersten Besuch am 28. September 2020, d.h. an einem freien Tag der Mutter, war
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 diese wiederum nicht (mehr) einverstanden (vgl. diverse E-Mails vom 21. und 22. September 2020). 2.5. In Anbetracht dieser Ausführungen ist der Entscheid des Friedensgerichts, provisorisch ein begleitetes Besuchsrecht vorzusehen, nicht zu beanstanden. Wie der Hof bereits in seinem Urteil vom 27. April 2020 (106 2020 18-19-33) festgestellt hat, ist die Beschwerdeführerin auch weiterhin nicht gewillt, mit der Beiständin das Besuchsrecht zu organisieren respektive ihr Kind regelmässig zu besuchen. Stattdessen pocht sie auf dessen Rückkehr nach Hause (auch im Beisein des Kindes, vgl. Vorkommnisse vom 21. August 2020) bzw. auf ein ordentliches Besuchsrecht, wobei sie hingegen nicht erklärt, wie dieses konkret aussehen soll. Ihr kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie ausführen lässt, sie habe keine Gelegenheit mehr gehabt, Einfluss auf B.________ zu nehmen bzw. mit ihr zu sprechen, um sie zu ermuntern, bei ihrem Vater zu übernachten. Überdies hätte sie ihr Kind im Heim besuchen können, und zwar an ihren freien Tagen, wenn sie es effektiv gewollt hätte. Die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts wurde zudem bereits am 24. Juni 2020 eingehend begründet; dieser Entscheid blieb unangefochten und auch heute setzt sich die Beschwerdeführerin nur sehr teilweise mit dessen Begründung auseinander. So äussert sie sich beispielsweise nicht zu den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich ihres ambivalenten Verhal- tens, welches dem Kindeswohl schadet. Des Weiteren zeigen der zur Anzeige gebrachte Vorfall vom 21. August 2020 sowie jener der Woche darauf, dass zurzeit ein begleitetes Besuchsrecht notwendig ist. Schliesslich kann wiederholt werden, dass ein Erziehungsfähigkeitsgutachten der Kindseltern in Auftrag gegeben wurde, welches auch die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs betrifft (vgl. Entscheid vom 26. August 2020, S. 2). Nach Eingang des Gutachtens ca. Ende Jahr wird das Friedensgericht erneut über die Sache zu befinden haben. Bis dahin entspricht ein beglei- tetes Besuchsrecht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Was den Ort bzw. die Räumlichkeiten des begleiteten Besuchsrechts betrifft, ist der Point Rencontre zurzeit zu bestätigen. Sämtliche vom Friedensgericht angeordnete bzw. auf Vorschlag des Anwaltes der Beschwerdeführerin angenommene Alternativen wurden von letzterer mit nur schwer verständlichen Erklärungen sogleich wieder abgelehnt. Was den Point Rencontre betrifft, bringt sie zwar vor, sie habe am Wochenende nicht frei – nur unter Woche –, so dass dieses Besuchsrecht einer Kontaktsperre gleichkomme. In der Tat erhellt jedoch weder aus den Akten noch aus den pauschalen Ausführungen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin als Angestellte des J.________ jedes Wochenende arbeiten muss und es ihr daher unmöglich ist, zumindest während einiger Monate, ihre freien Tage auf einen Samstag und einen Sonntag im Monat festsetzen zu lassen. Gemäss Arbeitsvertrag hat sie zumindest Anrecht auf ein freies Wochenende pro Monat, wobei sie auch drei Tage wunschfrei pro Monat hat. Bisher hat sie sich jedoch geweigert, mit dem Point Rencontre Kontakt aufzunehmen, sei es auch nur um einen (einzigen) Besuch im Monat zu planen. Zudem wird weder dargelegt, dass sie überhaupt versucht hätte, an zwei Tagen (einen Samstag und einen Sonntag) frei zu bekommen, noch belegt, dass sie jedes Wochenende arbeiten muss (z.B. im Oktober und November 2020). Dass sie die bereits beim Arbeitgeber eingegebenen Tage nicht mehr ändern kann, leuchtet zwar ein, ist aber allein ihr zuzuschreiben, wusste sie doch bereits im Juli 2020, dass das begleitete Besuchsrecht im Point Rencontre stattfinden würde; dennoch hat sie für die Monate September, Oktober und November 2020 offenbar nur freie Tage unter der Woche eingegeben (vgl. E-Mails vom 13. August 2020 und
21. September 2020). Überdies hat sie auch die von ihrem Anwalt vorgebrachten Alternativen abgelehnt, obwohl diese es ihr ermöglich hätten, ihr Kind fast umgehend (eine Woche später) zu besuchen. Schliesslich kann noch hinzugefügt werden, dass ihre Ausführungen nur schwer nach- vollziehbar sind, hat sie doch am 9. September 2020 mitgeteilt, sie habe sich mit ihrer Stationslei- tung organisieren können, um jeden Freitag frei zu haben (vgl. E-Mail vom 9. September 2020). Es
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 bleibt somit schleierhaft, weshalb es ihr unmöglich sein soll, sich auch in Bezug auf die Wochenen- den mit der Leitung abzusprechen und zumindest an einem Samstag oder Sonntag im Monat frei zu bekommen, um ihr Kind im Point Rencontre zu sehen. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 2.6. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Friedensgerichts vom 22. Juli 2020 in Ziff. II und III bestätigt. 3. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde nicht durch, weshalb ihr gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG die Prozesskosten aufzuerlegen sind. Die Gerichtskosten sind auf CHF 400.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Ziff. II und III des Entscheids des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 22. Juli 2020 werden bestätigt. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. Oktober 2020/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: