Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1984, und C.________, geboren 1972, sind die nicht miteinander
verheirateten Eltern des Kindes B.________, geboren 2015.
Mit Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 29. Dezember 2017 wurde
der Unterhalt von B.________ geregelt.
A.________ und C.________ leben heute getrennt. B.________ lebt bei ihrer Mutter.
B.
Am 30. September 2019 kam es zu einer Meldung des Jugendamtes Freiburg (nachfolgend
das Jugendamt), wonach A.________ dringend Unterstützung bei der Betreuung ihrer Tochter
B.________ benötige und C.________ Hilfe betreffend die Wahrnehmung seiner Vaterpflichten,
insbesondere im Hinblick auf den persönlichen Verkehr, brauche.
Das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) hörte die Eltern am
12. November 2019 an. A.________ forderte, C.________ solle sie finanziell und in der Betreuung
von B.________ unterstützen („jede Woche von Donnerstag bis Sonntag"). Letzterer erklärte sich
bereit, seine Tochter jede zweite Woche von Donnerstag bis Sonntag zu betreuen. Er forderte
jedoch eine klare Regelung („Ohne Regelung geht für mich gar nichts“).
C.
Mit Entscheid vom 12. November 2019 gab das Friedensgericht beim Jugendamt eine
Kindesschutzabklärung in Auftrag. Zudem regelte es das Besuchsrecht von C.________ proviso-
risch wie folgt: Der Kindsvater betreut B.________ jede zweite Woche von Donnerstag nach der
Kita bis am Sonntagabend um 19.00 Uhr. C.________ holt B.________ jeden zweiten Donnerstag
nach der Kita ab und bringt sie am Sonntagabend nach dem Abendessen um 19.00 Uhr zurück zur
Kindsmutter. Sobald das Ergebnis der Kindesschutzabklärung dem Friedensgericht vorliegt, erfolgt
eine neue Anhörung der Kindseltern betreffend Kinderbelange.
Mit Entscheid vom 15. November 2019 erteilte das Friedensgericht zudem D.________ von der
Berufsbeistandschaft E.________ gestützt auf Art. 392 Abs. 2 ZGB diverse Aufträge, so nament-
lich gemeinsam mit A.________ ein Budget zu erstellen und zusammen mit ihr Rechnungen zu
bezahlen, eine Lösung für die Bezahlung der ausstehenden Kita-Rechnungen zu erarbeiten,
Kontakt zum Sozialdienst aufzunehmen und die Wohnsituation zu prüfen, allenfalls mit weiteren
Behörden, Ämtern, dem Arbeitgeber sowie sonstigen Institutionen Kontakt aufzunehmen und zu
prüfen, welche Unterstützung A.________ angeboten werden könnte.
D.
Am 12. Dezember 2019 (Datum der Postaufgabe) wandte sich A.________ an das
Kantonsgericht. Aus dieser Eingabe geht u.a. hervor, dass sie mit dem vom Friedensgericht vorge-
sehenen, provisorischen Besuchsrecht des Vaters nicht einverstanden ist.
Das Friedensgericht nahm am 17. Dezember 2019 Stellung und hielt an seinem Entscheid vom
12. November 2019 fest.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 wurde C.________ die Gelegenheit gegeben, innert einer
Frist von 10 Tagen zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Frist verstrich ungenutzt.
Kantonsgericht KG
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Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Soweit sich die Eingabe vom 12. Dezember 2019 auf Anträge betreffend mietrechtliche Streitigkei- ten, Kita-Vertrag, Betreuungskosten, betreibungsrechtliche Streitigkeiten bzw. eine Beschwerde gegen den Sozialdienst bezieht, ist darauf nicht einzutreten, da der Kindes- und Erwachsenen- schutzhof bereits mit Urteil vom 12. Dezember 2019 (106 2019 87) festhielt, dass die Anträge bzw. die Beschwerde nicht in die Zuständigkeit des Friedensgerichts bzw. der Friedensrichterin fallen.
E. 2.1 Gegen Entscheide der Schutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).
E. 2.2 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindes- schutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB).
E. 2.3 Bei provisorischen Massnahmen beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Aus den Akten geht nicht hervor, wann der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin in seiner begründeten Form zugestellt wurde. Zudem sieht letzterer eine Beschwerdefrist von 30 Tagen vor. Dementsprechend gilt die Beschwerde vom
12. Dezember 2019 als rechtzeitig eingereicht.
E. 2.4 Als Inhaberin der elterlichen Sorge ist A.________ zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 ZGB).
E. 2.5 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemes- senheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxis- anleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).
E. 2.6 Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die provisorische Regelung des Besuchsrechts des Vaters. Sie führt im Wesentlichen aus, sie wolle keine getrennten Wohnverhältnisse für B.________, da sie dieses hin und her für ihre Tochter in einer fremden Wohnung nicht wolle. B.________ sei hier [F.________ in G.________] zu Hause, der Vater habe auch hier einen Miet- vertrag mit ihr unterzeichnet und sie sei extra deswegen umgezogen. Sie habe finanzielle Proble- me und fordere deshalb ein gemeinsames Sorgerecht mit einer Regelung der Betreuungskosten in einem Unterhaltsvertrag, welcher vorsieht, dass sich der Vater auch an den Kinderbetreuungskos- ten beteiligen muss. Sie leide an einer chronischen Krankheit und müsse alles alleine für B.________ machen. Der Vater sei Sozialhilfeempfänger und sollte sich viel mehr um seine Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Tochter kümmern und Verantwortung übernehmen. Sie fordere, dass der Kita-Vertrag per sofort auf Vater und Mutter angepasst werde bzw. die offenen Rechnungen rückwirkend korrigiert werden. Per 6. Januar 2020 habe sie eine Arbeitsstelle im Schichtdienst mit unregelmässigen Arbeitszeiten annehmen müssen, welche sich nicht mit den Kita-Zeiten vereinbaren liessen. Sie könne auch keine weiteren Betreuungspersonen für B.________ organisieren. Der Vater solle sich auch unter der Woche um die Betreuung der Tochter kümmern, wenn sie arbeite. Das Ganze müsse an der F.________ in G.________ stattfinden, da B.________ sonst zweimal Kleider usw. haben müsse; überdies wolle das Kind nicht in eine andere Wohnung gehen. Per Januar 2020 werde sie den Kita-Platz verlieren, da sie die Rechnungen nicht bezahlen könne. Das vom Frie- densgericht vorgesehene Besuchsrecht wolle sie nicht und es bringe auch keine finanzielle Entlas- tung.
E. 3.2 Das Friedensgericht hat hierzu das Folgende ausgeführt: Der Vater ist zu persönlichem Verkehr zu seiner Tochter B.________ berechtigt und verpflichtet. Die Mutter machte anlässlich der Anhörung vom 12. November 2019 geltend, sie benötige Unterstützung bei der Betreuung ihrer Tochter, weswegen der Vater – solange er arbeitslos sei – B.________ wöchentlich von Donnerstag bis Sonntag betreuen solle. Dieser erklärte sich in weiten Teilen mit dem Betreuungs- vorschlag der Mutter einverstanden und sagte zu, B.________ jede zweite Woche von Donnerstag bis Sonntag zu betreuen. Die Eltern einigten sich somit auf ein gerichtsübliches vierzehntägiges Besuchsrechts und es liegen dem Friedensgericht keine Gründe vor, weshalb dem Konsens der Eltern nicht entsprochen werden sollte. Bis zur Klärung des Sachverhalts durch das Jugendamt wird das Besuchsrecht des Vaters deshalb auf jede zweite Woche von Donnerstag bis Sonntag festgelegt. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 hielt das Friedensgericht sodann fest, es habe versucht, mit dem Auftrag an D.________, die Beschwerdeführerin bestmöglich zu unterstützen, damit sie wieder einen Überblick über ihre finanzielle Situation erhalte und jemanden habe, der mit ihr zusammen ihre Wohnsituation, ihre finanzielle Situation und die Situation rund um die Kita prüft. Die Beschwerdeführerin sei momentan alleine dazu nicht in der Lage. Sie riskiere mit ihrem Verhalten, den Kitaplatz zu verlieren. Ihr Verhalten sei sehr ambivalent. Einerseits wünscht sie, dass der Vater wöchentlich die Betreuung von B.________ übernimmt, damit sie ihrer Arbeit nach- gehen kann, andererseits will sie, dass er sie nicht betreut, weil sie kein hin und her möchte. Die Meinung der Beschwerdeführerin ändere sich täglich. Es sei festzuhalten, dass B.________ bereits jetzt sechs von sieben Tagen fremdbetreut werde. Es sei wichtig, dass das Jugendamt genau abklären könne, was es zum Wohl von B.________ wirklich benötigt. In welchem Rahmen solle B.________ betreut werden, was wäre eine gute Lösung für sie, benötige es zur Unterstüt- zung der Eltern allenfalls weitere kindesschutzrechtliche Massnahmen. Um diese Fragen zu klären, sei dem Jugendamt ein Abklärungsauftrag erteilt und dem Wunsch des Vaters auf Betreu- ung entsprochen worden. Beide Elternteile hätten damals der Lösung vom 12. November 2019 zugestimmt. Daher erstaune es, dass die getroffene vorsorgliche Regelung der Betreuung nun doch nicht mehr möglich sein soll.
E. 3.3 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berück- sichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. Folgende Umstände können bei der Regelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sein: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsbe- Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 rechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil. Zur Angemessenheit der Besuchsrechtsregelung gehört ebenfalls die Möglichkeit der Anpassung an veränderte Verhältnis- se. Kontaktunterbrüche und -abbrüche müssen vermieden werden (BSK ZGB I-SCHWENZER/COT- TIER, Art. 273 N. 10). Ganz allgemein ist der Zweck des persönlichen Verkehrs die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind, ausgehend vom Grundbedürfnis von sich nahestehenden Personen, regelmässige Kontakte pflegen zu können, und der Kenntnis, dass es für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes förderlich ist, wenn es zu Vater und Mutter regelmässige Kontakte pflegen und eine tragfähige Beziehung aufbauen kann (FOUNTOULAKIS/ AFFOLTER-FRINGELI ET. AL., Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, S. 552 N. 14.12). Seit dem 1. Januar 2017 sieht Art. 298b Abs. 3bis ZGB auch ausdrücklich vor, dass beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen, zu berücksichti- gen ist.
E. 3.4 Aus den Akten geht insbesondere das Folgende hervor: Am 30. September 2019 meldete
das Jugendamt, dass die Beschwerdeführerin dringend Unterstützung bei der Betreuung ihrer vier-
jährigen Tochter benötige und der Vater Hilfe betreffend die Wahrnehmung seiner Pflichten, insbe-
sondere im Hinblick auf den persönlichen Verkehr, brauche. Das Friedensgericht hörte die Eltern
am 12. November 2019 an. Die Beschwerdeführerin führte u.a. aus, sie habe grosse finanzielle
Schwierigkeiten, viele offene Rechnungen und sie wisse nicht mehr, wo hinten und vorne ist. Ohne
Betreuung ihrer Tochter könne sie nicht arbeiten. Der Vater müsse sich auch um das Kind
kümmern. Jede Woche von Donnerstag bis Sonntag bis er eine Stelle habe, wäre ihrer Meinung
nach die angebrachte Lösung. Bei jeder anderen Lösung habe sie genau die gleichen Kosten. Der
Vater habe noch nie Alimente bezahlt. Dieser erklärte sich bereit, B.________ jede zweite Woche
von Donnerstag bis Sonntag zu betreuen. Das Friedensgericht gab sodann umgehend beim
Jugendamt eine Kindesschutzabklärung in Auftrag. Zudem regelte es das Besuchsrecht des
Vaters provisorisch (jede zweite Woche von Donnerstag nach der Kita bis am Sonntagabend um
19.00 Uhr; der Vater holt das Kind jeden zweiten Donnerstag nach der Kita ab und bringt sie am
Sonntagabend nach dem Abendessen um 19.00 Uhr zurück zur Mutter). Überdies erteilte das Frie-
densgericht D.________ von der Berufsbeistandschaft E.________ gestützt auf Art. 392 Abs. 2
ZGB diverse Aufträge, so namentlich gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ein Budget zu erstel-
len und zusammen mit ihr Rechnungen zu bezahlen, eine Lösung für die Bezahlung der ausste-
henden Kita-Rechnungen zu erarbeiten, Kontakt zum Sozialdienst aufzunehmen und die Wohnsi-
tuation zu prüfen, allenfalls mit weiteren Behörden, Ämtern, dem Arbeitgeber sowie sonstigen Insti-
tutionen Kontakt aufzunehmen und zu prüfen, welche Unterstützung der Beschwerdeführerin
angeboten werden könnte.
Bereits einige Tage nach der Sitzung vom 12. November 2019 war die Beschwerdeführerin mit der
erwähnten Lösung betreffend das Besuchsrecht nicht mehr einverstanden. Auch wollte sie nicht
mit D.________ kooperieren. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde-
führerin eigentlich möchte, dass der Vater (zumindest teilweise) in der gemeinsamen Wohnung
bleibt, seinen Teil der Rechnungen für die Kita und die Wohnung bezahlt und die Tochter (in der
gemeinsamen Wohnung) betreut, wenn sie arbeiten muss. Selbst wenn dieser Wunsch aufgrund
ihrer schwierigen, persönlichen und finanziellen Situation bis zu einem gewissen Grad nachvoll-
ziehbar ist, kann ihm nicht entsprochen werden. Der Zweck des Besuchsrechts ist nicht eine finan-
Kantonsgericht KG
Seite 6 von 7
zielle Entlastung für den obhutsberechtigten Elternteil, sondern die Aufrechterhaltung der Bezie-
hung zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind. Im vorliegen Fall leben die
Eltern getrennt – die Beschwerdeführerin hat den Vater gemäss ihren Aussagen vom 12. Novem-
ber 2019 aus der gemeinsamen Wohnung geworfen, weil er „nie bezahlt hat“ – und der Vater kann
nicht zu einem Leben in einer gemeinsamen Wohnung gezwungen werden. Auch ist nicht ersicht-
lich, weshalb das Besuchsrecht nicht in der neuen Wohnung des Vaters, welche sich ebenfalls in
G.________ befindet, stattfinden kann. Wenn sich Eltern trennen, bedeutet dies meistens ein
gewisses „hin und her“ für die Kinder. Diese müssen sich an die neue Situation gewöhnen, inkl. an
die neue Umgebung beim nicht obhutsberechtigten Elternteil. Dies rechtfertigt jedoch noch kein
Besuchsrecht in der Wohnung der Mutter, dies umso weniger als B.________ bisher regelmässig
fremdbetreut wurde – gemäss Meldung des Jugendamtes vom 30. September 2019 sechs Tage in
der Woche – und sich an neue Umgebungen gewöhnen musste. Was schliesslich die Frage der
Alimente betrifft, wurde der Unterhalt von B.________ mit Entscheid des Präsidenten des Zivilge-
richts des Sensebezirks vom 29. Dezember 2017 geregelt. Inwiefern ein gemeinsames Sorgerecht
bzw. ein Unterhaltsvertrag etwas an der Tatsache ändern soll, dass der Vater die Alimente nicht
bezahlt bzw. sich nicht an den Kosten des Kindes beteiligt, ist nicht ersichtlich.
Wie das Friedensgericht in seinem Entscheid vom 12. November 2019 festhält, scheint die Situati-
on zwischen den Eltern verfahren zu sein, was sowohl aus der Meldung des Jugendamtes vom
30. September 2019 als auch aus der Anhörung vom 12. November 2019 hervorgeht. Dem-
entsprechend wurde das Jugendamt umgehend mit einer Kindesschutzabklärung beauftragt.
Seine Aufgabe ist es herauszufinden, ob und inwiefern B.________ eine Unterstützungsmassnah-
me durch das Friedensgericht benötigt respektive welche Hilfe die Mutter bzw. die Eltern im
Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohls benötigen könnten. Überdies wurde der Beschwerde-
führerin eine Person zur Seite gestellt, um ihr in Bezug auf die von ihr erwähnten Schwierigkeiten
(Wohnkosten, Kita-Rechnungen, Sozialdienst, usw.) zu helfen. Sobald das Ergebnis der Kindes-
schutzabklärung vorliegt – was demnächst der Fall sein sollte, datiert der Auftrag an das Jugend-
amt doch vom 28. November 2019 – wird die Situation neu zu prüfen sein. In der Zwischenzeit ist
die provisorische Regelung des Besuchsrechts zu bestätigen. Sollte die Abklärung wider Erwarten
mehr Zeit in Anspruch nehmen, steht es beiden Kindseltern frei, beim Friedensgericht eine Abän-
derung dieses provisorischen Besuchsrechts zu beantragen.
Die Beschwerde wird dementsprechend abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde nicht durch, weshalb ihr grundsätzlich gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG die Prozesskosten aufzuerlegen wären. Aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation wird jedoch ausnahmsweise davon abgesehen. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 12. November 2019 wird bestä- tigt. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Januar 2020/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Dispositiv
- Soweit sich die Eingabe vom 12. Dezember 2019 auf Anträge betreffend mietrechtliche Streitigkei- ten, Kita-Vertrag, Betreuungskosten, betreibungsrechtliche Streitigkeiten bzw. eine Beschwerde gegen den Sozialdienst bezieht, ist darauf nicht einzutreten, da der Kindes- und Erwachsenen- schutzhof bereits mit Urteil vom 12. Dezember 2019 (106 2019 87) festhielt, dass die Anträge bzw. die Beschwerde nicht in die Zuständigkeit des Friedensgerichts bzw. der Friedensrichterin fallen.
- 2.1. Gegen Entscheide der Schutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 2.2. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindes- schutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). 2.3. Bei provisorischen Massnahmen beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Aus den Akten geht nicht hervor, wann der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin in seiner begründeten Form zugestellt wurde. Zudem sieht letzterer eine Beschwerdefrist von 30 Tagen vor. Dementsprechend gilt die Beschwerde vom
- Dezember 2019 als rechtzeitig eingereicht. 2.4. Als Inhaberin der elterlichen Sorge ist A.________ zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 ZGB). 2.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemes- senheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxis- anleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 2.6. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
- 3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die provisorische Regelung des Besuchsrechts des Vaters. Sie führt im Wesentlichen aus, sie wolle keine getrennten Wohnverhältnisse für B.________, da sie dieses hin und her für ihre Tochter in einer fremden Wohnung nicht wolle. B.________ sei hier [F.________ in G.________] zu Hause, der Vater habe auch hier einen Miet- vertrag mit ihr unterzeichnet und sie sei extra deswegen umgezogen. Sie habe finanzielle Proble- me und fordere deshalb ein gemeinsames Sorgerecht mit einer Regelung der Betreuungskosten in einem Unterhaltsvertrag, welcher vorsieht, dass sich der Vater auch an den Kinderbetreuungskos- ten beteiligen muss. Sie leide an einer chronischen Krankheit und müsse alles alleine für B.________ machen. Der Vater sei Sozialhilfeempfänger und sollte sich viel mehr um seine Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Tochter kümmern und Verantwortung übernehmen. Sie fordere, dass der Kita-Vertrag per sofort auf Vater und Mutter angepasst werde bzw. die offenen Rechnungen rückwirkend korrigiert werden. Per 6. Januar 2020 habe sie eine Arbeitsstelle im Schichtdienst mit unregelmässigen Arbeitszeiten annehmen müssen, welche sich nicht mit den Kita-Zeiten vereinbaren liessen. Sie könne auch keine weiteren Betreuungspersonen für B.________ organisieren. Der Vater solle sich auch unter der Woche um die Betreuung der Tochter kümmern, wenn sie arbeite. Das Ganze müsse an der F.________ in G.________ stattfinden, da B.________ sonst zweimal Kleider usw. haben müsse; überdies wolle das Kind nicht in eine andere Wohnung gehen. Per Januar 2020 werde sie den Kita-Platz verlieren, da sie die Rechnungen nicht bezahlen könne. Das vom Frie- densgericht vorgesehene Besuchsrecht wolle sie nicht und es bringe auch keine finanzielle Entlas- tung. 3.2. Das Friedensgericht hat hierzu das Folgende ausgeführt: Der Vater ist zu persönlichem Verkehr zu seiner Tochter B.________ berechtigt und verpflichtet. Die Mutter machte anlässlich der Anhörung vom 12. November 2019 geltend, sie benötige Unterstützung bei der Betreuung ihrer Tochter, weswegen der Vater – solange er arbeitslos sei – B.________ wöchentlich von Donnerstag bis Sonntag betreuen solle. Dieser erklärte sich in weiten Teilen mit dem Betreuungs- vorschlag der Mutter einverstanden und sagte zu, B.________ jede zweite Woche von Donnerstag bis Sonntag zu betreuen. Die Eltern einigten sich somit auf ein gerichtsübliches vierzehntägiges Besuchsrechts und es liegen dem Friedensgericht keine Gründe vor, weshalb dem Konsens der Eltern nicht entsprochen werden sollte. Bis zur Klärung des Sachverhalts durch das Jugendamt wird das Besuchsrecht des Vaters deshalb auf jede zweite Woche von Donnerstag bis Sonntag festgelegt. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 hielt das Friedensgericht sodann fest, es habe versucht, mit dem Auftrag an D.________, die Beschwerdeführerin bestmöglich zu unterstützen, damit sie wieder einen Überblick über ihre finanzielle Situation erhalte und jemanden habe, der mit ihr zusammen ihre Wohnsituation, ihre finanzielle Situation und die Situation rund um die Kita prüft. Die Beschwerdeführerin sei momentan alleine dazu nicht in der Lage. Sie riskiere mit ihrem Verhalten, den Kitaplatz zu verlieren. Ihr Verhalten sei sehr ambivalent. Einerseits wünscht sie, dass der Vater wöchentlich die Betreuung von B.________ übernimmt, damit sie ihrer Arbeit nach- gehen kann, andererseits will sie, dass er sie nicht betreut, weil sie kein hin und her möchte. Die Meinung der Beschwerdeführerin ändere sich täglich. Es sei festzuhalten, dass B.________ bereits jetzt sechs von sieben Tagen fremdbetreut werde. Es sei wichtig, dass das Jugendamt genau abklären könne, was es zum Wohl von B.________ wirklich benötigt. In welchem Rahmen solle B.________ betreut werden, was wäre eine gute Lösung für sie, benötige es zur Unterstüt- zung der Eltern allenfalls weitere kindesschutzrechtliche Massnahmen. Um diese Fragen zu klären, sei dem Jugendamt ein Abklärungsauftrag erteilt und dem Wunsch des Vaters auf Betreu- ung entsprochen worden. Beide Elternteile hätten damals der Lösung vom 12. November 2019 zugestimmt. Daher erstaune es, dass die getroffene vorsorgliche Regelung der Betreuung nun doch nicht mehr möglich sein soll. 3.3. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berück- sichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. Folgende Umstände können bei der Regelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sein: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsbe- Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 rechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil. Zur Angemessenheit der Besuchsrechtsregelung gehört ebenfalls die Möglichkeit der Anpassung an veränderte Verhältnis- se. Kontaktunterbrüche und -abbrüche müssen vermieden werden (BSK ZGB I-SCHWENZER/COT- TIER, Art. 273 N. 10). Ganz allgemein ist der Zweck des persönlichen Verkehrs die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind, ausgehend vom Grundbedürfnis von sich nahestehenden Personen, regelmässige Kontakte pflegen zu können, und der Kenntnis, dass es für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes förderlich ist, wenn es zu Vater und Mutter regelmässige Kontakte pflegen und eine tragfähige Beziehung aufbauen kann (FOUNTOULAKIS/ AFFOLTER-FRINGELI ET. AL., Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, S. 552 N. 14.12). Seit dem 1. Januar 2017 sieht Art. 298b Abs. 3bis ZGB auch ausdrücklich vor, dass beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen, zu berücksichti- gen ist. 3.4. Aus den Akten geht insbesondere das Folgende hervor: Am 30. September 2019 meldete das Jugendamt, dass die Beschwerdeführerin dringend Unterstützung bei der Betreuung ihrer vier- jährigen Tochter benötige und der Vater Hilfe betreffend die Wahrnehmung seiner Pflichten, insbe- sondere im Hinblick auf den persönlichen Verkehr, brauche. Das Friedensgericht hörte die Eltern am 12. November 2019 an. Die Beschwerdeführerin führte u.a. aus, sie habe grosse finanzielle Schwierigkeiten, viele offene Rechnungen und sie wisse nicht mehr, wo hinten und vorne ist. Ohne Betreuung ihrer Tochter könne sie nicht arbeiten. Der Vater müsse sich auch um das Kind kümmern. Jede Woche von Donnerstag bis Sonntag bis er eine Stelle habe, wäre ihrer Meinung nach die angebrachte Lösung. Bei jeder anderen Lösung habe sie genau die gleichen Kosten. Der Vater habe noch nie Alimente bezahlt. Dieser erklärte sich bereit, B.________ jede zweite Woche von Donnerstag bis Sonntag zu betreuen. Das Friedensgericht gab sodann umgehend beim Jugendamt eine Kindesschutzabklärung in Auftrag. Zudem regelte es das Besuchsrecht des Vaters provisorisch (jede zweite Woche von Donnerstag nach der Kita bis am Sonntagabend um 19.00 Uhr; der Vater holt das Kind jeden zweiten Donnerstag nach der Kita ab und bringt sie am Sonntagabend nach dem Abendessen um 19.00 Uhr zurück zur Mutter). Überdies erteilte das Frie- densgericht D.________ von der Berufsbeistandschaft E.________ gestützt auf Art. 392 Abs. 2 ZGB diverse Aufträge, so namentlich gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ein Budget zu erstel- len und zusammen mit ihr Rechnungen zu bezahlen, eine Lösung für die Bezahlung der ausste- henden Kita-Rechnungen zu erarbeiten, Kontakt zum Sozialdienst aufzunehmen und die Wohnsi- tuation zu prüfen, allenfalls mit weiteren Behörden, Ämtern, dem Arbeitgeber sowie sonstigen Insti- tutionen Kontakt aufzunehmen und zu prüfen, welche Unterstützung der Beschwerdeführerin angeboten werden könnte. Bereits einige Tage nach der Sitzung vom 12. November 2019 war die Beschwerdeführerin mit der erwähnten Lösung betreffend das Besuchsrecht nicht mehr einverstanden. Auch wollte sie nicht mit D.________ kooperieren. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde- führerin eigentlich möchte, dass der Vater (zumindest teilweise) in der gemeinsamen Wohnung bleibt, seinen Teil der Rechnungen für die Kita und die Wohnung bezahlt und die Tochter (in der gemeinsamen Wohnung) betreut, wenn sie arbeiten muss. Selbst wenn dieser Wunsch aufgrund ihrer schwierigen, persönlichen und finanziellen Situation bis zu einem gewissen Grad nachvoll- ziehbar ist, kann ihm nicht entsprochen werden. Der Zweck des Besuchsrechts ist nicht eine finan- Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 zielle Entlastung für den obhutsberechtigten Elternteil, sondern die Aufrechterhaltung der Bezie- hung zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind. Im vorliegen Fall leben die Eltern getrennt – die Beschwerdeführerin hat den Vater gemäss ihren Aussagen vom 12. Novem- ber 2019 aus der gemeinsamen Wohnung geworfen, weil er „nie bezahlt hat“ – und der Vater kann nicht zu einem Leben in einer gemeinsamen Wohnung gezwungen werden. Auch ist nicht ersicht- lich, weshalb das Besuchsrecht nicht in der neuen Wohnung des Vaters, welche sich ebenfalls in G.________ befindet, stattfinden kann. Wenn sich Eltern trennen, bedeutet dies meistens ein gewisses „hin und her“ für die Kinder. Diese müssen sich an die neue Situation gewöhnen, inkl. an die neue Umgebung beim nicht obhutsberechtigten Elternteil. Dies rechtfertigt jedoch noch kein Besuchsrecht in der Wohnung der Mutter, dies umso weniger als B.________ bisher regelmässig fremdbetreut wurde – gemäss Meldung des Jugendamtes vom 30. September 2019 sechs Tage in der Woche – und sich an neue Umgebungen gewöhnen musste. Was schliesslich die Frage der Alimente betrifft, wurde der Unterhalt von B.________ mit Entscheid des Präsidenten des Zivilge- richts des Sensebezirks vom 29. Dezember 2017 geregelt. Inwiefern ein gemeinsames Sorgerecht bzw. ein Unterhaltsvertrag etwas an der Tatsache ändern soll, dass der Vater die Alimente nicht bezahlt bzw. sich nicht an den Kosten des Kindes beteiligt, ist nicht ersichtlich. Wie das Friedensgericht in seinem Entscheid vom 12. November 2019 festhält, scheint die Situati- on zwischen den Eltern verfahren zu sein, was sowohl aus der Meldung des Jugendamtes vom
- September 2019 als auch aus der Anhörung vom 12. November 2019 hervorgeht. Dem- entsprechend wurde das Jugendamt umgehend mit einer Kindesschutzabklärung beauftragt. Seine Aufgabe ist es herauszufinden, ob und inwiefern B.________ eine Unterstützungsmassnah- me durch das Friedensgericht benötigt respektive welche Hilfe die Mutter bzw. die Eltern im Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohls benötigen könnten. Überdies wurde der Beschwerde- führerin eine Person zur Seite gestellt, um ihr in Bezug auf die von ihr erwähnten Schwierigkeiten (Wohnkosten, Kita-Rechnungen, Sozialdienst, usw.) zu helfen. Sobald das Ergebnis der Kindes- schutzabklärung vorliegt – was demnächst der Fall sein sollte, datiert der Auftrag an das Jugend- amt doch vom 28. November 2019 – wird die Situation neu zu prüfen sein. In der Zwischenzeit ist die provisorische Regelung des Besuchsrechts zu bestätigen. Sollte die Abklärung wider Erwarten mehr Zeit in Anspruch nehmen, steht es beiden Kindseltern frei, beim Friedensgericht eine Abän- derung dieses provisorischen Besuchsrechts zu beantragen. Die Beschwerde wird dementsprechend abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde nicht durch, weshalb ihr grundsätzlich gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG die Prozesskosten aufzuerlegen wären. Aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation wird jedoch ausnahmsweise davon abgesehen. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 12. November 2019 wird bestä- tigt. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
- Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
tribunalcantonal@fr.ch
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
106 2019 94
Urteil vom 14. Januar 2020
Kindes- und Erwachsenenschutzhof
Besetzung
Präsidentin:
Sandra Wohlhauser
Richter:
Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly
Gerichtsschreiberin:
Silvia Gerber
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin
betreffend das Kind B.________
Gegenstand
Wirkungen des Kindesverhältnisses – provisorische Regelung des
Besuchsrechts
Beschwerde vom 12. Dezember 2019 gegen den Entscheid des
Friedensgerichts des Sensebezirks vom 12. November 2019
Kantonsgericht KG
Seite 2 von 7
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1984, und C.________, geboren 1972, sind die nicht miteinander
verheirateten Eltern des Kindes B.________, geboren 2015.
Mit Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 29. Dezember 2017 wurde
der Unterhalt von B.________ geregelt.
A.________ und C.________ leben heute getrennt. B.________ lebt bei ihrer Mutter.
B.
Am 30. September 2019 kam es zu einer Meldung des Jugendamtes Freiburg (nachfolgend
das Jugendamt), wonach A.________ dringend Unterstützung bei der Betreuung ihrer Tochter
B.________ benötige und C.________ Hilfe betreffend die Wahrnehmung seiner Vaterpflichten,
insbesondere im Hinblick auf den persönlichen Verkehr, brauche.
Das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) hörte die Eltern am
12. November 2019 an. A.________ forderte, C.________ solle sie finanziell und in der Betreuung
von B.________ unterstützen („jede Woche von Donnerstag bis Sonntag"). Letzterer erklärte sich
bereit, seine Tochter jede zweite Woche von Donnerstag bis Sonntag zu betreuen. Er forderte
jedoch eine klare Regelung („Ohne Regelung geht für mich gar nichts“).
C.
Mit Entscheid vom 12. November 2019 gab das Friedensgericht beim Jugendamt eine
Kindesschutzabklärung in Auftrag. Zudem regelte es das Besuchsrecht von C.________ proviso-
risch wie folgt: Der Kindsvater betreut B.________ jede zweite Woche von Donnerstag nach der
Kita bis am Sonntagabend um 19.00 Uhr. C.________ holt B.________ jeden zweiten Donnerstag
nach der Kita ab und bringt sie am Sonntagabend nach dem Abendessen um 19.00 Uhr zurück zur
Kindsmutter. Sobald das Ergebnis der Kindesschutzabklärung dem Friedensgericht vorliegt, erfolgt
eine neue Anhörung der Kindseltern betreffend Kinderbelange.
Mit Entscheid vom 15. November 2019 erteilte das Friedensgericht zudem D.________ von der
Berufsbeistandschaft E.________ gestützt auf Art. 392 Abs. 2 ZGB diverse Aufträge, so nament-
lich gemeinsam mit A.________ ein Budget zu erstellen und zusammen mit ihr Rechnungen zu
bezahlen, eine Lösung für die Bezahlung der ausstehenden Kita-Rechnungen zu erarbeiten,
Kontakt zum Sozialdienst aufzunehmen und die Wohnsituation zu prüfen, allenfalls mit weiteren
Behörden, Ämtern, dem Arbeitgeber sowie sonstigen Institutionen Kontakt aufzunehmen und zu
prüfen, welche Unterstützung A.________ angeboten werden könnte.
D.
Am 12. Dezember 2019 (Datum der Postaufgabe) wandte sich A.________ an das
Kantonsgericht. Aus dieser Eingabe geht u.a. hervor, dass sie mit dem vom Friedensgericht vorge-
sehenen, provisorischen Besuchsrecht des Vaters nicht einverstanden ist.
Das Friedensgericht nahm am 17. Dezember 2019 Stellung und hielt an seinem Entscheid vom
12. November 2019 fest.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 wurde C.________ die Gelegenheit gegeben, innert einer
Frist von 10 Tagen zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Frist verstrich ungenutzt.
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 7
Erwägungen
1.
Soweit sich die Eingabe vom 12. Dezember 2019 auf Anträge betreffend mietrechtliche Streitigkei-
ten, Kita-Vertrag, Betreuungskosten, betreibungsrechtliche Streitigkeiten bzw. eine Beschwerde
gegen den Sozialdienst bezieht, ist darauf nicht einzutreten, da der Kindes- und Erwachsenen-
schutzhof bereits mit Urteil vom 12. Dezember 2019 (106 2019 87) festhielt, dass die Anträge bzw.
die Beschwerde nicht in die Zuständigkeit des Friedensgerichts bzw. der Friedensrichterin fallen.
2.
2.1.
Gegen Entscheide der Schutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident kann beim
Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8
KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November
2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).
2.2.
Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindes-
schutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB).
2.3.
Bei provisorischen Massnahmen beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage seit Mitteilung des
Entscheids (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Aus den Akten geht nicht hervor, wann der angefochtene
Entscheid der Beschwerdeführerin in seiner begründeten Form zugestellt wurde. Zudem sieht
letzterer eine Beschwerdefrist von 30 Tagen vor. Dementsprechend gilt die Beschwerde vom
12. Dezember 2019 als rechtzeitig eingereicht.
2.4.
Als Inhaberin der elterlichen Sorge ist A.________ zur Beschwerde legitimiert (Art. 450
ZGB).
2.5.
Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1),
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemes-
senheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze
der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxis-
anleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).
2.6.
Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro-
zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit
aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die provisorische Regelung des Besuchsrechts des
Vaters. Sie führt im Wesentlichen aus, sie wolle keine getrennten Wohnverhältnisse für
B.________, da sie dieses hin und her für ihre Tochter in einer fremden Wohnung nicht wolle.
B.________ sei hier [F.________ in G.________] zu Hause, der Vater habe auch hier einen Miet-
vertrag mit ihr unterzeichnet und sie sei extra deswegen umgezogen. Sie habe finanzielle Proble-
me und fordere deshalb ein gemeinsames Sorgerecht mit einer Regelung der Betreuungskosten in
einem Unterhaltsvertrag, welcher vorsieht, dass sich der Vater auch an den Kinderbetreuungskos-
ten beteiligen muss. Sie leide an einer chronischen Krankheit und müsse alles alleine für
B.________ machen. Der Vater sei Sozialhilfeempfänger und sollte sich viel mehr um seine
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 7
Tochter kümmern und Verantwortung übernehmen. Sie fordere, dass der Kita-Vertrag per sofort
auf Vater und Mutter angepasst werde bzw. die offenen Rechnungen rückwirkend korrigiert
werden. Per 6. Januar 2020 habe sie eine Arbeitsstelle im Schichtdienst mit unregelmässigen
Arbeitszeiten annehmen müssen, welche sich nicht mit den Kita-Zeiten vereinbaren liessen. Sie
könne auch keine weiteren Betreuungspersonen für B.________ organisieren. Der Vater solle sich
auch unter der Woche um die Betreuung der Tochter kümmern, wenn sie arbeite. Das Ganze
müsse an der F.________ in G.________ stattfinden, da B.________ sonst zweimal Kleider usw.
haben müsse; überdies wolle das Kind nicht in eine andere Wohnung gehen. Per Januar 2020
werde sie den Kita-Platz verlieren, da sie die Rechnungen nicht bezahlen könne. Das vom Frie-
densgericht vorgesehene Besuchsrecht wolle sie nicht und es bringe auch keine finanzielle Entlas-
tung.
3.2.
Das Friedensgericht hat hierzu das Folgende ausgeführt: Der Vater ist zu persönlichem
Verkehr zu seiner Tochter B.________ berechtigt und verpflichtet. Die Mutter machte anlässlich
der Anhörung vom 12. November 2019 geltend, sie benötige Unterstützung bei der Betreuung
ihrer Tochter, weswegen der Vater – solange er arbeitslos sei – B.________ wöchentlich von
Donnerstag bis Sonntag betreuen solle. Dieser erklärte sich in weiten Teilen mit dem Betreuungs-
vorschlag der Mutter einverstanden und sagte zu, B.________ jede zweite Woche von Donnerstag
bis Sonntag zu betreuen. Die Eltern einigten sich somit auf ein gerichtsübliches vierzehntägiges
Besuchsrechts und es liegen dem Friedensgericht keine Gründe vor, weshalb dem Konsens der
Eltern nicht entsprochen werden sollte. Bis zur Klärung des Sachverhalts durch das Jugendamt
wird das Besuchsrecht des Vaters deshalb auf jede zweite Woche von Donnerstag bis Sonntag
festgelegt.
In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 hielt das Friedensgericht sodann fest, es habe
versucht, mit dem Auftrag an D.________, die Beschwerdeführerin bestmöglich zu unterstützen,
damit sie wieder einen Überblick über ihre finanzielle Situation erhalte und jemanden habe, der mit
ihr zusammen ihre Wohnsituation, ihre finanzielle Situation und die Situation rund um die Kita prüft.
Die Beschwerdeführerin sei momentan alleine dazu nicht in der Lage. Sie riskiere mit ihrem
Verhalten, den Kitaplatz zu verlieren. Ihr Verhalten sei sehr ambivalent. Einerseits wünscht sie,
dass der Vater wöchentlich die Betreuung von B.________ übernimmt, damit sie ihrer Arbeit nach-
gehen kann, andererseits will sie, dass er sie nicht betreut, weil sie kein hin und her möchte. Die
Meinung der Beschwerdeführerin ändere sich täglich. Es sei festzuhalten, dass B.________
bereits jetzt sechs von sieben Tagen fremdbetreut werde. Es sei wichtig, dass das Jugendamt
genau abklären könne, was es zum Wohl von B.________ wirklich benötigt. In welchem Rahmen
solle B.________ betreut werden, was wäre eine gute Lösung für sie, benötige es zur Unterstüt-
zung der Eltern allenfalls weitere kindesschutzrechtliche Massnahmen. Um diese Fragen zu
klären, sei dem Jugendamt ein Abklärungsauftrag erteilt und dem Wunsch des Vaters auf Betreu-
ung entsprochen worden. Beide Elternteile hätten damals der Lösung vom 12. November 2019
zugestimmt. Daher erstaune es, dass die getroffene vorsorgliche Regelung der Betreuung nun
doch nicht mehr möglich sein soll.
3.3.
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht
zusteht, und das minderjährige Kind Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Was
angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berück-
sichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl
sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. Folgende Umstände können bei der
Regelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sein: Alter des Kindes, Persönlichkeit und
Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsbe-
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 7
rechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller
Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der
Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil. Zur Angemessenheit der
Besuchsrechtsregelung gehört ebenfalls die Möglichkeit der Anpassung an veränderte Verhältnis-
se. Kontaktunterbrüche und -abbrüche müssen vermieden werden (BSK ZGB I-SCHWENZER/COT-
TIER, Art. 273 N. 10).
Ganz allgemein ist der Zweck des persönlichen Verkehrs die Aufrechterhaltung der Beziehung
zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind, ausgehend vom Grundbedürfnis
von sich nahestehenden Personen, regelmässige Kontakte pflegen zu können, und der Kenntnis,
dass es für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes förderlich ist, wenn es zu Vater und Mutter
regelmässige Kontakte pflegen und eine tragfähige Beziehung aufbauen kann (FOUNTOULAKIS/
AFFOLTER-FRINGELI ET. AL., Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, S. 552
N. 14.12). Seit dem 1. Januar 2017 sieht Art. 298b Abs. 3bis ZGB auch ausdrücklich vor, dass beim
Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des
Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen, zu berücksichti-
gen ist.
3.4.
Aus den Akten geht insbesondere das Folgende hervor: Am 30. September 2019 meldete
das Jugendamt, dass die Beschwerdeführerin dringend Unterstützung bei der Betreuung ihrer vier-
jährigen Tochter benötige und der Vater Hilfe betreffend die Wahrnehmung seiner Pflichten, insbe-
sondere im Hinblick auf den persönlichen Verkehr, brauche. Das Friedensgericht hörte die Eltern
am 12. November 2019 an. Die Beschwerdeführerin führte u.a. aus, sie habe grosse finanzielle
Schwierigkeiten, viele offene Rechnungen und sie wisse nicht mehr, wo hinten und vorne ist. Ohne
Betreuung ihrer Tochter könne sie nicht arbeiten. Der Vater müsse sich auch um das Kind
kümmern. Jede Woche von Donnerstag bis Sonntag bis er eine Stelle habe, wäre ihrer Meinung
nach die angebrachte Lösung. Bei jeder anderen Lösung habe sie genau die gleichen Kosten. Der
Vater habe noch nie Alimente bezahlt. Dieser erklärte sich bereit, B.________ jede zweite Woche
von Donnerstag bis Sonntag zu betreuen. Das Friedensgericht gab sodann umgehend beim
Jugendamt eine Kindesschutzabklärung in Auftrag. Zudem regelte es das Besuchsrecht des
Vaters provisorisch (jede zweite Woche von Donnerstag nach der Kita bis am Sonntagabend um
19.00 Uhr; der Vater holt das Kind jeden zweiten Donnerstag nach der Kita ab und bringt sie am
Sonntagabend nach dem Abendessen um 19.00 Uhr zurück zur Mutter). Überdies erteilte das Frie-
densgericht D.________ von der Berufsbeistandschaft E.________ gestützt auf Art. 392 Abs. 2
ZGB diverse Aufträge, so namentlich gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ein Budget zu erstel-
len und zusammen mit ihr Rechnungen zu bezahlen, eine Lösung für die Bezahlung der ausste-
henden Kita-Rechnungen zu erarbeiten, Kontakt zum Sozialdienst aufzunehmen und die Wohnsi-
tuation zu prüfen, allenfalls mit weiteren Behörden, Ämtern, dem Arbeitgeber sowie sonstigen Insti-
tutionen Kontakt aufzunehmen und zu prüfen, welche Unterstützung der Beschwerdeführerin
angeboten werden könnte.
Bereits einige Tage nach der Sitzung vom 12. November 2019 war die Beschwerdeführerin mit der
erwähnten Lösung betreffend das Besuchsrecht nicht mehr einverstanden. Auch wollte sie nicht
mit D.________ kooperieren. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde-
führerin eigentlich möchte, dass der Vater (zumindest teilweise) in der gemeinsamen Wohnung
bleibt, seinen Teil der Rechnungen für die Kita und die Wohnung bezahlt und die Tochter (in der
gemeinsamen Wohnung) betreut, wenn sie arbeiten muss. Selbst wenn dieser Wunsch aufgrund
ihrer schwierigen, persönlichen und finanziellen Situation bis zu einem gewissen Grad nachvoll-
ziehbar ist, kann ihm nicht entsprochen werden. Der Zweck des Besuchsrechts ist nicht eine finan-
Kantonsgericht KG
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zielle Entlastung für den obhutsberechtigten Elternteil, sondern die Aufrechterhaltung der Bezie-
hung zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind. Im vorliegen Fall leben die
Eltern getrennt – die Beschwerdeführerin hat den Vater gemäss ihren Aussagen vom 12. Novem-
ber 2019 aus der gemeinsamen Wohnung geworfen, weil er „nie bezahlt hat“ – und der Vater kann
nicht zu einem Leben in einer gemeinsamen Wohnung gezwungen werden. Auch ist nicht ersicht-
lich, weshalb das Besuchsrecht nicht in der neuen Wohnung des Vaters, welche sich ebenfalls in
G.________ befindet, stattfinden kann. Wenn sich Eltern trennen, bedeutet dies meistens ein
gewisses „hin und her“ für die Kinder. Diese müssen sich an die neue Situation gewöhnen, inkl. an
die neue Umgebung beim nicht obhutsberechtigten Elternteil. Dies rechtfertigt jedoch noch kein
Besuchsrecht in der Wohnung der Mutter, dies umso weniger als B.________ bisher regelmässig
fremdbetreut wurde – gemäss Meldung des Jugendamtes vom 30. September 2019 sechs Tage in
der Woche – und sich an neue Umgebungen gewöhnen musste. Was schliesslich die Frage der
Alimente betrifft, wurde der Unterhalt von B.________ mit Entscheid des Präsidenten des Zivilge-
richts des Sensebezirks vom 29. Dezember 2017 geregelt. Inwiefern ein gemeinsames Sorgerecht
bzw. ein Unterhaltsvertrag etwas an der Tatsache ändern soll, dass der Vater die Alimente nicht
bezahlt bzw. sich nicht an den Kosten des Kindes beteiligt, ist nicht ersichtlich.
Wie das Friedensgericht in seinem Entscheid vom 12. November 2019 festhält, scheint die Situati-
on zwischen den Eltern verfahren zu sein, was sowohl aus der Meldung des Jugendamtes vom
30. September 2019 als auch aus der Anhörung vom 12. November 2019 hervorgeht. Dem-
entsprechend wurde das Jugendamt umgehend mit einer Kindesschutzabklärung beauftragt.
Seine Aufgabe ist es herauszufinden, ob und inwiefern B.________ eine Unterstützungsmassnah-
me durch das Friedensgericht benötigt respektive welche Hilfe die Mutter bzw. die Eltern im
Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohls benötigen könnten. Überdies wurde der Beschwerde-
führerin eine Person zur Seite gestellt, um ihr in Bezug auf die von ihr erwähnten Schwierigkeiten
(Wohnkosten, Kita-Rechnungen, Sozialdienst, usw.) zu helfen. Sobald das Ergebnis der Kindes-
schutzabklärung vorliegt – was demnächst der Fall sein sollte, datiert der Auftrag an das Jugend-
amt doch vom 28. November 2019 – wird die Situation neu zu prüfen sein. In der Zwischenzeit ist
die provisorische Regelung des Besuchsrechts zu bestätigen. Sollte die Abklärung wider Erwarten
mehr Zeit in Anspruch nehmen, steht es beiden Kindseltern frei, beim Friedensgericht eine Abän-
derung dieses provisorischen Besuchsrechts zu beantragen.
Die Beschwerde wird dementsprechend abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde nicht durch, weshalb ihr grundsätzlich
gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG die Prozesskosten aufzuerlegen wären. Aufgrund
ihrer prekären finanziellen Situation wird jedoch ausnahmsweise davon abgesehen.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG
Seite 7 von 7
Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 12. November 2019 wird bestä-
tigt.
II.
Es werden keine Kosten erhoben.
III.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim
Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 14. Januar 2020/swo
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin: