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106 2019 53

Freiburg · 2019-09-25 · Deutsch FR

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Sachverhalt

A. Am 8. April 2019 stellte Rechtsanwalt Yann Neuenschwander im Namen von A.________ beim Friedensgericht des Seebezirks (hiernach: das Friedensgericht) auf Französisch Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft. A.________ befinde sich zurzeit in Haft und könne sich daher nicht mehr um seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten kümmern. Am 17. April 2019 forderte das Friedensgericht Rechtsanwalt Yann Neuenschwander auf, die Eingabe in deutscher Sprache einzureichen. Ausserdem wurde er gebeten, darzulegen, worin der Schwächezustand und die Schutzbedürftigkeit von A.________ besteht, da ein Aufenthalt in einer Haftanstalt nicht mehr von Gesetzes wegen als Schwächezustand erachtet werde könne. Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 teilte Rechtsanwalt Yann Neuenschwander mit, dass A.________ dem Friedensgericht direkt Auskunft über seine Situation und Bedürfnisse erteilen wird. Ebenfalls mit Schreiben vom 3. Mai 2019 führte A.________ aus, dass er eine Liegenschaft besitze um deren Unterhalt sich allenfalls seine Schwester oder seine Tochter kümmern könnte. Für den Rest der Rechnungen und seinen persönlichen Unterhalt wünsche er professionelle Unterstützung. Er habe keinen Lohn mehr und seine Konten seien gesperrt, womit es keine Möglichkeit gebe, auf vorhandene Mittel zuzugreifen. Mit E-Mail vom 7. Juni 2019 erkundigte sich B.________ beim Friedensgericht, wie es mit den Angelegenheiten von A.________ weitergehe, ob die Beistandschaft errichtet wurde und ob er irgendwie unterstützen könne. Er sei ein langjähriger Freund von diesem. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 ersuchte A.________ das Friedensgericht sich der Angelegen- heit unverzüglich anzunehmen. Seine Konten seien gesperrt und laufende Zahlungen würden nicht mehr beglichen. Er beziehe keinen Lohn mehr und sei mittellos. Sein Sohn, der unter seiner Obhut stehe, wohne zurzeit bei seiner Mutter. Um seine Liegenschaft kümmere sich niemand und die Staatsanwaltschaft habe sämtliche Schlösser ausgewechselt, sodass niemand im Haus zum Rechten schauen könne. Er sei weder im Besitz seiner persönlichen Effekte noch habe er seine Kleider. All seine Post gehe zurzeit zu seinem Anwalt. Mit Schreiben datierend vom 21. Juli 2019, welches aber erst am 7. August 2019 beim Friedensge- richt einging, forderte A.________ dieses noch einmal auf, eine Beistandschaft für ihn zu errichten. Mit E-Mail vom 22. Juli 2019 erkundigte sich C.________ beim Friedensgericht, ob es zutreffe, dass es sich um die Liegenschaft kümmere. Sie seien die Nachbarn von A.________, stünden in brieflichem Kontakt mit ihm und kümmerten sich momentan aussen um das Haus und den Umschwung. Das Friedensgericht antwortete gleichentags, dass die notwendigen Abklärungen noch einige Zeit bedürften. A.________ sei weiterhin zuständig, um Entscheidungen über seine Liegenschaft zu treffen. B. Mit Entscheid vom 23. Juli 2019 wies das Friedensgericht den Antrag von A.________ auf Errichtung einer Beistandschaft ab. Mit Entscheid vom 25. Juli 2019 wies die Friedensrichterin ausserdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von A.________ ab.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 C. Am 21. August 2019 erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht und stellt folgende Anträge: "- Aufhebung des Entscheides vom 25.7.2019

- Bestimmen eines Beistandes in meinen Angelegenheiten

- kostenloses Verfahren und Entscheid" Das Friedensgericht nahm am 2. September 2019 Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Am 17. September 2019 nahm A.________ spontan Stellung dazu.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Geset- zes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Weiter sind die Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beantragt in seinem ersten Rechtsbegehren die Aufhebung des Entschei- des vom 25. Juli 2019. Dieser betrifft die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeschrift lässt sich allerdings entnehmen, dass lediglich der Entscheid vom 23. Juli 2019 betreffend die Abweisung des Gesuchs um Errichtung einer Beistandschaft angefochten ist, zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege auseinandersetzt. Ob die Beschwerde in Bezug auf den Entscheid vom 23. Juli 2019 den Begrün- dungsanforderungen entspricht, kann aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.

E. 1.3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der Entscheid vom 23. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 5. August 2019 zugestellt. Die am 21. August 2019 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

E. 1.4 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt: Die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Der Beschwerdeführer ist als vom angefochtenen Entscheid betroffene Person zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.5 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemes- senheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxis- anleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).

E. 1.6 Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 2.1 Das Friedensgericht erwog in seinem Entscheid, dass die Inhaftierung kein Schwäche- zustand sei und keine Schutzbedürftigkeit begründe. Es sei dem Beschwerdeführer jederzeit möglich, Drittpersonen zu bezeichnen, welche ihn vertreten und in seinem Auftrag entsprechende Arbeiten für ihn erledigen. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft seine Bankkonti gesperrt habe und dieser dadurch die laufenden Zahlungen nicht mehr erledigen könne, sei ein Problem, welches nicht durch die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme gelöst werden könne. Der Beschwerdeführer leide nicht an einem Schwächezustand und sei nicht schutzbedürftig. Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft seien folglich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer rügt, dass keine Beistandschaft für ihn errichtet wurde. Da er sich in Unter- suchungshaft befinde, sei es ihm nicht möglich, in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, zu handeln. Die Abklärungen und Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen. Der zeitliche Rahmen bis zu einer Verurteilung sei nicht vorhersehbar. Bis zu seiner Inhaftierung habe er zu 100% als Pflegefachmann gearbeitet. Nun sei er selbst für Auslagen des täglichen Bedarfs gezwungen, Familie und Freunde um finanzielle Unterstützung zu bitten. Aufgrund dieser haltlosen Situation brauche es eine rasche Lösung, um persönliche Angelegenheiten zu klären und die laufenden Verpflichtungen professionell zu regeln. Dazu gehörten drei unterstützungspflichtige Kinder, die zum Teil in seiner Obhut stünden. Es brauche auch eine Regelung für den Unterhalt und die Verwaltung der Liegenschaft. Die Staatsanwaltschaft verwehre bis zum heutigen Zeitpunkt den Zutritt zur Liegenschaft. So kämen weder er noch Drittpersonen an die nötigen Unterlagen, um eine Klärung der erwähnten Angelegenheiten angehen zu können. Er sei bis zu diesem Zeitpunkt schuldenfrei gewesen. Er erziele auch kein Einkommen mehr und seine Stelle sei ihm auf den

31. August 2019 gekündigt worden. Seine Liegenschaft sei mit einer Hypothek belegt, welche bezahlt werden müsse. Die Post sei bis zum jetzigen Zeitpunkt von seinen Nachbarn via Polizei an seinen Anwalt weitergeleitet worden. Das Friedensgericht erachte seine Abwesenheit nicht als Schwächezustand oder Schutzbedürftigkeit, obwohl er in seinem Handeln klar, ohne Zweifel einge- schränkt und seine Handlungsunfähigkeit erwiesen sei. In seinem familiären Umfeld wie auch in seinem Bekanntenkreis gebe es Personen, die ihn bei diesen Anliegen vertreten können, mit Behörden und Gläubigern zu verhandeln verstünden und dem administrativen Aufwand und dessen Aufgaben gewachsen seien. Mit Stellungnahme vom 2. September 2019 führte das Friedensgericht aus, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft keinen Schwächezustand bedeute und folglich keine Schutzbedürftigkeit begründe. Schon das alte Vormundschaftsrecht habe als Voraussetzung für die Entmündigung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber vorgese-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 hen. Untersuchungshaft sei nicht unter den Begriff der Freiheitsstrafe gefallen und war kein Entmündigungsgrund. Ferner sei nur zu entmündigen gewesen, wenn ein ernsthaftes Schutzbe- dürfnis tatsächlich feststand, dem nicht mit anderen Mitteln entsprochen werden konnte. Aus den diversen, dem Friedensgericht zur Kenntnis gebrachten Schreiben und E-Mails gehe hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Untersuchungshaft verschiedene Personen mit verschiede- nen Aufgaben betraut habe. Er sei somit in der Lage, Aussenkontakte herzustellen und Drittperso- nen Aufträge zu erteilen. Seine Abwesenheit sei keine absolute, welche eine Kontaktnahme mit der Aussenwelt verunmöglichen würde. Aus der Beschwerdeschrift gehe im Übrigen klar hervor, dass es in seinem familiären Umfeld und Bekanntenkreis Personen gebe, die ihn bei seinen Anlie- gen vertreten können. Zu seiner Interessenwahrung könne er Vollmachten ausstellen. Es fehle ihm dazu weder an der Urteilsfähigkeit noch an der Handlungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer ergänzte mit Stellungnahme vom 17. September 2019, dass er aufgrund der Anklage mit einer beträchtlich längeren Strafe als mit einem Jahr rechnen müsse. Daher sei auch diese Voraussetzung erfüllt.

E. 2.2 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet nach Art. 390 Abs. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Ziff. 1) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Ziff. 2). Das neue Recht kennt somit im Wesentlichen die gleichen Schwächezustände wie das frühere Recht. Es hat sie aber neu umschrieben und auf gewisse, wie insbesondere die längere Freiheits- strafe, gänzlich verzichtet (BIDERBOST/HENKEL, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 390 N. 3; vgl. MEIER, in FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 390 N. 22). Früher ging das Gesetz nach seinem strengen Wortlaut davon aus, dass in der Haft, d.h. dem Freiheits- entzug selbst, die Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten liege, weshalb die Entmündigung vorgesehen war (BGE 104 II 12 E. 3). Die Untersuchungshaft fiel nicht unter den Begriff der Freiheitsstrafe. Das Bundesgericht liess jedoch bereits unter altem Recht eine Relativie- rung zu, indem die Entmündigung nur anzuordnen war, wenn ein ernsthaftes Schutzbedürfnis, dem nicht mit anderen Mitteln entsprochen werden konnte, tatsächlich feststand (LANGENEGGER, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2010, Art. 371 N. 2 und 5). In der Praxis wurde aller- dings kaum eine behördliche Massnahme aufgrund einer Freiheitsstrafe verfügt (KOKES-Praxisan- leitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 5.7; LANGENEGGER, Art. 371 N. 7). Auch nach Art. 390 Abs. 1 ZGB genügt das Vorliegen eines Schwächezustandes alleine nicht für die Anordnung einer Beistandschaft; vielmehr ist auch ein Unvermögen erforderlich, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen und die erforderlichen Vollmachten zu erteilen (Botschaft vom

28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7043; vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

E. 2.3 Ob vorliegend eine Schwächezustand besteht, kann offenbleiben. Entgegen den Behaup- tungen des Beschwerdeführers ist er aufgrund der Untersuchungshaft nicht handlungsunfähig. Auch ist deswegen weder nach altem noch nach neuem Recht zwingend eine Beistandschaft anzuordnen. Handlungsunfähig sind nach dem Gesetz lediglich urteilsunfähige Personen, Minder- jährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft (Art. 17 ZGB). Letztere wird nur bei besonderer Hilfsbedürftigkeit, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, angeordnet

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 (Art. 398 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer ist jedoch urteilsfähig, volljährig und steht auch nicht unter einer umfassenden Beistandschaft. Er ist somit handlungsfähig. Er setzt sich nicht mit den Ausführungen des Friedensgerichts auseinander, wonach er Drittpersonen zur Regelung seiner Angelegenheiten beauftragen kann, weshalb keine Beistandschaft zu errichten ist. Vielmehr bestätigt er sogar, dass es in seinem familiären Umfeld und seinem Bekanntenkreis Personen gibt, die ihn in seinen Angelegenheiten vertreten können und dieser Aufgabe gewachsen sind. Dass Personen vorhanden sind, welche ihn unterstützen können, ist auch durch diverse E-Mails bzw. Schreiben von Nachbarn oder Freunden belegt. Daran ändert nichts, dass die Nachbarn am

10. Juli 2019 mitgeteilt haben, von nun an seinen Briefkasten nicht mehr zu leeren und die Post weiterzuleiten. Die Post kann per einfacher Adressänderung umgeleitet werden. Dazu ist keine Beistandschaft nötig. Ausserdem erwähnte der Beschwerdeführer selber, dass er noch eine Schwester und eine Tochter habe, welche ihn unterstützen können. Weiter würde die Errichtung einer Beistandschaft für sich alleine noch nichts daran ändern, dass die Staatsanwaltschaft angeblich keinen Zutritt zur Liegenschaft des Beschwerdeführers gewährt und er daher keinen Zugriff auf wichtige Dokumente hat. Der Beistandsperson wäre es ebenfalls nicht erlaubt, die Liegenschaft zu betreten. Ebenso wenig würde die Errichtung der Beistandschaft per se etwas an seiner finanziellen Situation ändern. Auch eine Beistandsperson müsste zuerst entsprechende Schritte in die Wege leiten, um diese Angelegenheiten zu regeln. Wie der Beschwerdeführer selber ausführte, kann dies jedoch von Personen aus seinem Familien- und Bekanntenkreis übernommen werden. Er kann ihnen hierzu Vollmachten erteilen. Da der Beschwerdeführer selber zur Regelung seiner Angelegenheit Personen beauftragen kann, besteht keine Schutzbedürftigkeit und es ist keine Beistandschaft zu errichten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 3 Der Beschwerdeführer stellte weiter ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Es obliegt dem Gesuchsteller, der die unentgeltliche Rechtspflege begehrt, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu bele- gen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGE 125 IV 161 E. 4a mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legte seine finanzielle Situation in keiner Weise dar. Darüber hinaus waren seine Rechtsbegehren aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.

E. 4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 10 ff. des Justizreglements vom

30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Diese sind auf CHF 300.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 23. Juli 2019 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. September 2019/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2019 53 Urteil vom 25. September 2019 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Michel Favre, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer Gegenstand Erwachsenenschutz Beschwerde vom 21. August 2019 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 23. Juli 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 8. April 2019 stellte Rechtsanwalt Yann Neuenschwander im Namen von A.________ beim Friedensgericht des Seebezirks (hiernach: das Friedensgericht) auf Französisch Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft. A.________ befinde sich zurzeit in Haft und könne sich daher nicht mehr um seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten kümmern. Am 17. April 2019 forderte das Friedensgericht Rechtsanwalt Yann Neuenschwander auf, die Eingabe in deutscher Sprache einzureichen. Ausserdem wurde er gebeten, darzulegen, worin der Schwächezustand und die Schutzbedürftigkeit von A.________ besteht, da ein Aufenthalt in einer Haftanstalt nicht mehr von Gesetzes wegen als Schwächezustand erachtet werde könne. Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 teilte Rechtsanwalt Yann Neuenschwander mit, dass A.________ dem Friedensgericht direkt Auskunft über seine Situation und Bedürfnisse erteilen wird. Ebenfalls mit Schreiben vom 3. Mai 2019 führte A.________ aus, dass er eine Liegenschaft besitze um deren Unterhalt sich allenfalls seine Schwester oder seine Tochter kümmern könnte. Für den Rest der Rechnungen und seinen persönlichen Unterhalt wünsche er professionelle Unterstützung. Er habe keinen Lohn mehr und seine Konten seien gesperrt, womit es keine Möglichkeit gebe, auf vorhandene Mittel zuzugreifen. Mit E-Mail vom 7. Juni 2019 erkundigte sich B.________ beim Friedensgericht, wie es mit den Angelegenheiten von A.________ weitergehe, ob die Beistandschaft errichtet wurde und ob er irgendwie unterstützen könne. Er sei ein langjähriger Freund von diesem. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 ersuchte A.________ das Friedensgericht sich der Angelegen- heit unverzüglich anzunehmen. Seine Konten seien gesperrt und laufende Zahlungen würden nicht mehr beglichen. Er beziehe keinen Lohn mehr und sei mittellos. Sein Sohn, der unter seiner Obhut stehe, wohne zurzeit bei seiner Mutter. Um seine Liegenschaft kümmere sich niemand und die Staatsanwaltschaft habe sämtliche Schlösser ausgewechselt, sodass niemand im Haus zum Rechten schauen könne. Er sei weder im Besitz seiner persönlichen Effekte noch habe er seine Kleider. All seine Post gehe zurzeit zu seinem Anwalt. Mit Schreiben datierend vom 21. Juli 2019, welches aber erst am 7. August 2019 beim Friedensge- richt einging, forderte A.________ dieses noch einmal auf, eine Beistandschaft für ihn zu errichten. Mit E-Mail vom 22. Juli 2019 erkundigte sich C.________ beim Friedensgericht, ob es zutreffe, dass es sich um die Liegenschaft kümmere. Sie seien die Nachbarn von A.________, stünden in brieflichem Kontakt mit ihm und kümmerten sich momentan aussen um das Haus und den Umschwung. Das Friedensgericht antwortete gleichentags, dass die notwendigen Abklärungen noch einige Zeit bedürften. A.________ sei weiterhin zuständig, um Entscheidungen über seine Liegenschaft zu treffen. B. Mit Entscheid vom 23. Juli 2019 wies das Friedensgericht den Antrag von A.________ auf Errichtung einer Beistandschaft ab. Mit Entscheid vom 25. Juli 2019 wies die Friedensrichterin ausserdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von A.________ ab.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 C. Am 21. August 2019 erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht und stellt folgende Anträge: "- Aufhebung des Entscheides vom 25.7.2019

- Bestimmen eines Beistandes in meinen Angelegenheiten

- kostenloses Verfahren und Entscheid" Das Friedensgericht nahm am 2. September 2019 Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Am 17. September 2019 nahm A.________ spontan Stellung dazu. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Geset- zes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). 1.2. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Weiter sind die Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beantragt in seinem ersten Rechtsbegehren die Aufhebung des Entschei- des vom 25. Juli 2019. Dieser betrifft die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeschrift lässt sich allerdings entnehmen, dass lediglich der Entscheid vom 23. Juli 2019 betreffend die Abweisung des Gesuchs um Errichtung einer Beistandschaft angefochten ist, zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege auseinandersetzt. Ob die Beschwerde in Bezug auf den Entscheid vom 23. Juli 2019 den Begrün- dungsanforderungen entspricht, kann aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben. 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der Entscheid vom 23. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 5. August 2019 zugestellt. Die am 21. August 2019 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. 1.4. Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt: Die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Der Beschwerdeführer ist als vom angefochtenen Entscheid betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemes- senheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxis- anleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.6. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Das Friedensgericht erwog in seinem Entscheid, dass die Inhaftierung kein Schwäche- zustand sei und keine Schutzbedürftigkeit begründe. Es sei dem Beschwerdeführer jederzeit möglich, Drittpersonen zu bezeichnen, welche ihn vertreten und in seinem Auftrag entsprechende Arbeiten für ihn erledigen. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft seine Bankkonti gesperrt habe und dieser dadurch die laufenden Zahlungen nicht mehr erledigen könne, sei ein Problem, welches nicht durch die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme gelöst werden könne. Der Beschwerdeführer leide nicht an einem Schwächezustand und sei nicht schutzbedürftig. Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft seien folglich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer rügt, dass keine Beistandschaft für ihn errichtet wurde. Da er sich in Unter- suchungshaft befinde, sei es ihm nicht möglich, in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, zu handeln. Die Abklärungen und Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen. Der zeitliche Rahmen bis zu einer Verurteilung sei nicht vorhersehbar. Bis zu seiner Inhaftierung habe er zu 100% als Pflegefachmann gearbeitet. Nun sei er selbst für Auslagen des täglichen Bedarfs gezwungen, Familie und Freunde um finanzielle Unterstützung zu bitten. Aufgrund dieser haltlosen Situation brauche es eine rasche Lösung, um persönliche Angelegenheiten zu klären und die laufenden Verpflichtungen professionell zu regeln. Dazu gehörten drei unterstützungspflichtige Kinder, die zum Teil in seiner Obhut stünden. Es brauche auch eine Regelung für den Unterhalt und die Verwaltung der Liegenschaft. Die Staatsanwaltschaft verwehre bis zum heutigen Zeitpunkt den Zutritt zur Liegenschaft. So kämen weder er noch Drittpersonen an die nötigen Unterlagen, um eine Klärung der erwähnten Angelegenheiten angehen zu können. Er sei bis zu diesem Zeitpunkt schuldenfrei gewesen. Er erziele auch kein Einkommen mehr und seine Stelle sei ihm auf den

31. August 2019 gekündigt worden. Seine Liegenschaft sei mit einer Hypothek belegt, welche bezahlt werden müsse. Die Post sei bis zum jetzigen Zeitpunkt von seinen Nachbarn via Polizei an seinen Anwalt weitergeleitet worden. Das Friedensgericht erachte seine Abwesenheit nicht als Schwächezustand oder Schutzbedürftigkeit, obwohl er in seinem Handeln klar, ohne Zweifel einge- schränkt und seine Handlungsunfähigkeit erwiesen sei. In seinem familiären Umfeld wie auch in seinem Bekanntenkreis gebe es Personen, die ihn bei diesen Anliegen vertreten können, mit Behörden und Gläubigern zu verhandeln verstünden und dem administrativen Aufwand und dessen Aufgaben gewachsen seien. Mit Stellungnahme vom 2. September 2019 führte das Friedensgericht aus, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft keinen Schwächezustand bedeute und folglich keine Schutzbedürftigkeit begründe. Schon das alte Vormundschaftsrecht habe als Voraussetzung für die Entmündigung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber vorgese-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 hen. Untersuchungshaft sei nicht unter den Begriff der Freiheitsstrafe gefallen und war kein Entmündigungsgrund. Ferner sei nur zu entmündigen gewesen, wenn ein ernsthaftes Schutzbe- dürfnis tatsächlich feststand, dem nicht mit anderen Mitteln entsprochen werden konnte. Aus den diversen, dem Friedensgericht zur Kenntnis gebrachten Schreiben und E-Mails gehe hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Untersuchungshaft verschiedene Personen mit verschiede- nen Aufgaben betraut habe. Er sei somit in der Lage, Aussenkontakte herzustellen und Drittperso- nen Aufträge zu erteilen. Seine Abwesenheit sei keine absolute, welche eine Kontaktnahme mit der Aussenwelt verunmöglichen würde. Aus der Beschwerdeschrift gehe im Übrigen klar hervor, dass es in seinem familiären Umfeld und Bekanntenkreis Personen gebe, die ihn bei seinen Anlie- gen vertreten können. Zu seiner Interessenwahrung könne er Vollmachten ausstellen. Es fehle ihm dazu weder an der Urteilsfähigkeit noch an der Handlungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer ergänzte mit Stellungnahme vom 17. September 2019, dass er aufgrund der Anklage mit einer beträchtlich längeren Strafe als mit einem Jahr rechnen müsse. Daher sei auch diese Voraussetzung erfüllt. 2.2. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet nach Art. 390 Abs. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Ziff. 1) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Ziff. 2). Das neue Recht kennt somit im Wesentlichen die gleichen Schwächezustände wie das frühere Recht. Es hat sie aber neu umschrieben und auf gewisse, wie insbesondere die längere Freiheits- strafe, gänzlich verzichtet (BIDERBOST/HENKEL, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 390 N. 3; vgl. MEIER, in FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 390 N. 22). Früher ging das Gesetz nach seinem strengen Wortlaut davon aus, dass in der Haft, d.h. dem Freiheits- entzug selbst, die Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten liege, weshalb die Entmündigung vorgesehen war (BGE 104 II 12 E. 3). Die Untersuchungshaft fiel nicht unter den Begriff der Freiheitsstrafe. Das Bundesgericht liess jedoch bereits unter altem Recht eine Relativie- rung zu, indem die Entmündigung nur anzuordnen war, wenn ein ernsthaftes Schutzbedürfnis, dem nicht mit anderen Mitteln entsprochen werden konnte, tatsächlich feststand (LANGENEGGER, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2010, Art. 371 N. 2 und 5). In der Praxis wurde aller- dings kaum eine behördliche Massnahme aufgrund einer Freiheitsstrafe verfügt (KOKES-Praxisan- leitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 5.7; LANGENEGGER, Art. 371 N. 7). Auch nach Art. 390 Abs. 1 ZGB genügt das Vorliegen eines Schwächezustandes alleine nicht für die Anordnung einer Beistandschaft; vielmehr ist auch ein Unvermögen erforderlich, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen und die erforderlichen Vollmachten zu erteilen (Botschaft vom

28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7043; vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). 2.3. Ob vorliegend eine Schwächezustand besteht, kann offenbleiben. Entgegen den Behaup- tungen des Beschwerdeführers ist er aufgrund der Untersuchungshaft nicht handlungsunfähig. Auch ist deswegen weder nach altem noch nach neuem Recht zwingend eine Beistandschaft anzuordnen. Handlungsunfähig sind nach dem Gesetz lediglich urteilsunfähige Personen, Minder- jährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft (Art. 17 ZGB). Letztere wird nur bei besonderer Hilfsbedürftigkeit, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, angeordnet

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 (Art. 398 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer ist jedoch urteilsfähig, volljährig und steht auch nicht unter einer umfassenden Beistandschaft. Er ist somit handlungsfähig. Er setzt sich nicht mit den Ausführungen des Friedensgerichts auseinander, wonach er Drittpersonen zur Regelung seiner Angelegenheiten beauftragen kann, weshalb keine Beistandschaft zu errichten ist. Vielmehr bestätigt er sogar, dass es in seinem familiären Umfeld und seinem Bekanntenkreis Personen gibt, die ihn in seinen Angelegenheiten vertreten können und dieser Aufgabe gewachsen sind. Dass Personen vorhanden sind, welche ihn unterstützen können, ist auch durch diverse E-Mails bzw. Schreiben von Nachbarn oder Freunden belegt. Daran ändert nichts, dass die Nachbarn am

10. Juli 2019 mitgeteilt haben, von nun an seinen Briefkasten nicht mehr zu leeren und die Post weiterzuleiten. Die Post kann per einfacher Adressänderung umgeleitet werden. Dazu ist keine Beistandschaft nötig. Ausserdem erwähnte der Beschwerdeführer selber, dass er noch eine Schwester und eine Tochter habe, welche ihn unterstützen können. Weiter würde die Errichtung einer Beistandschaft für sich alleine noch nichts daran ändern, dass die Staatsanwaltschaft angeblich keinen Zutritt zur Liegenschaft des Beschwerdeführers gewährt und er daher keinen Zugriff auf wichtige Dokumente hat. Der Beistandsperson wäre es ebenfalls nicht erlaubt, die Liegenschaft zu betreten. Ebenso wenig würde die Errichtung der Beistandschaft per se etwas an seiner finanziellen Situation ändern. Auch eine Beistandsperson müsste zuerst entsprechende Schritte in die Wege leiten, um diese Angelegenheiten zu regeln. Wie der Beschwerdeführer selber ausführte, kann dies jedoch von Personen aus seinem Familien- und Bekanntenkreis übernommen werden. Er kann ihnen hierzu Vollmachten erteilen. Da der Beschwerdeführer selber zur Regelung seiner Angelegenheit Personen beauftragen kann, besteht keine Schutzbedürftigkeit und es ist keine Beistandschaft zu errichten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer stellte weiter ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Es obliegt dem Gesuchsteller, der die unentgeltliche Rechtspflege begehrt, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu bele- gen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGE 125 IV 161 E. 4a mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legte seine finanzielle Situation in keiner Weise dar. Darüber hinaus waren seine Rechtsbegehren aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 10 ff. des Justizreglements vom

30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Diese sind auf CHF 300.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 23. Juli 2019 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. September 2019/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: