Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1998, stammt aus B.________ und lebt seit dem Jahr 2008 in der Schweiz. Im Jahr 2010 wurde ihrer Mutter gestützt auf Art. 310 Abs. 2 ZGB die Obhut entzogen. In der Folge lebte A.________ bei den Pflegemüttern C.________ und D.________. Ab dem Jahr 2010 bestand zudem eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 306 Abs. 2 ZGB. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 stellte die damalige Beiständin dem Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) den Antrag, es sei für A.________ eine Vertre- tungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB für die finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie für sämtliche persönlichen Belange zu errichten. Zur Begründung führte sie aus, dass A.________ an einer geistigen Behinderung leide – in neuro- psychologischen Abklärungen zwischen dem Jahr 2012 und dem Jahr 2015 wurden IQ-Werte zwischen 50 und 54 gemessen. Sie habe zudem sowohl in der Schweiz wie auch in B.________ massive häusliche Gewalt erlitten. Es sei unklar, ob die Ursache für die geistige Behinderung in einem Geburtsgebrechen oder in der Traumatisierung durch die erlittenen Übergriffe zu suchen sei. A.________ habe grosse Konzentrationsschwierigkeiten und sei einfach ablenkbar. Sie sei ständig in Alarmbereitschaft. Sie zeige ein stark sexualisiertes Verhalten und habe diesbezüglich einen umfassenden Schutzbedarf. Zudem habe sie keine genaue Vorstellung vom Wert des Geldes und von der Uhrzeit. A.________ werde dauerhaft Hilfeleistungen in finanziellen und admi- nistrativen Angelegenheiten benötigen. Da die Betreuung von A.________ in der Wohngruppe von E.________ und in der Pflegefamilie sehr anspruchsvoll sei, benötige sie auch für die persönlichen Angelegenheiten eine Beistandsperson, welche sie betreue und ihr notfalls unterstützend zur Seite stehe. Mit Entscheid des Friedensgerichts vom 2. März 2016 wurde F.________ zur Vertretungsbeistän- din mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 und 395 ZGB ernannt. Die Pflege- mütter C.________ und D.________ wurden ihrerseits als Vertretungsbeiständinnen gemäss Art. 394 ZGB für die persönlichen Belange bezeichnet. Mit Entscheid des Friedensgerichts vom 14. Dezember 2016 wurde A.________ gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB über alle ihre vorhandenen Vermögenswerte, für ihre vermögensrechtlichen Verpflichtungen wie auch über ihr Einkommen die Handlungsfähigkeit entzogen. Im September 2017 trat A.________ in die G.________ der H.________ in I.________ ein. B. Ende Mai 2019 kam es seitens der Pflegemütter zu einer Gefährdungsmeldung. Aus dieser geht hervor, dass A.________ zunehmend ein besorgniserregendes Verhalten an den Tag lege. Sie bringe sich regelmässig in Gefahr, so u.a. indem sie mit verschiedensten Männern unge- schützte sexuelle Kontakte habe und Drogen konsumiere. Am 5. Juni 2019 hörte das Friedensgericht A.________, die drei Beiständinnen sowie J.________ von der H.________ an. Am selben Tag ordnete es in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 449 ZGB eine fürsorgerische Unterbringung mit Begutachtung an. Am 6. Juni 2019 wurde das besagte Gutachten in Auftrag gegeben und Dr. K.________ zum Gutachter bestimmt. C. Am 14. Juni 2019 (Eingang beim Kantonsgericht: 18. Juni 2019) reichte A.________ eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juni 2019 ein.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Am 25. Juni 2019 wurden A.________ und Dr. L.________, Oberarzt im stationären Behandlungs- zentrum Marsens (nachfolgend: das SBZ Marsens), vom hiesigen Gerichtshof in Marsens ange- hört. Der Freund von A.________, M.________, wurde ebenfalls befragt.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgeri- schen Unterbringung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich Beschwer- de geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 2 ZGB). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 KESG). Im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ist die Beschwerde nicht zu begründen (Art. 450e Abs. 1 ZGB).
E. 1.2 Der angefochtene Entscheid verfügt die fürsorgerische Unterbringung von A.________, welche als direkt Betroffene zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde ihr frühestens am 5. Juni 2019 zugestellt. Die Beschwerdefrist ist mit der Beschwerde vom 14. Juni 2019 grundsätzlich gewahrt, jedoch erfolgte die Eingabe an das Friedensgericht und somit an die falsche Behörde. Soweit diese die Beschwerde dem hiesigen Hof umgehend weitergeleitet hat, gibt die Beschwerdefrist zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser die Erwachsenenschutzbehörde oder die Beschwerdeinstanz entscheidet anders (Art. 450e Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde kein entsprechender Entscheid getroffen, sodass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfal- tet.
E. 1.4 Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der Rechtsverletzung, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und der Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (STECK, in FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450a N. 7 mit Hinweisen). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwer- deinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N. 12.34). Da das freiburgische Recht nichts anderes vorsieht, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB).
E. 2.1 Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung unterge- bracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwäche- zustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreu- ung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in eine Einrichtung oder die dortige Zurückbehaltung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Die Belas- tung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB; Urteil BGer 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein (Art. 449 Abs. 1 ZGB). Bei der Einweisung nach Art. 449 Abs. 1 ZGB handelt es sich um eine Ergänzung der Einweisung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB. Sie dient der Abklärung der Verhältnisse und ist zulässig, soweit eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, aber wichtige Grundlagen für einen definitiven Einweisungs- entscheid fehlen. Der zur Begutachtung verfügte Aufenthalt in einer Einrichtung ist auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken (Urteil BGer 5A_900/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2.1).
E. 2.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass A.________ gemäss neuropsychologi- scher Abklärung vom 30. Januar 2015 einen IQ von 51 habe, was im Bereich der geistigen Behin- derung liege und auch seitens der Pflegefamilie, den Betreuern und den Beiständinnen bestätigt werde. Es liege demnach ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor, welcher grundsätzlich die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung rechtfertige. A.________ verfü- ge über einen starken Sexualtrieb und gehe mit jedem mit, der ihr Komplimente mache; sie schrecke auch nicht davor zurück, in der Öffentlichkeit – etwa in einem Bus – sexuellen Kontakten nachzugehen. Sie verkenne in ihrer kindlichen Naivität die Gefahren solcher Treffen, bezeichne jeden sofort als ihren Freund und schütze sich weder vor Krankheiten noch vor den Gefahren, die von anonymen Sextreffs ausgehen können. Die Situation spitze sich zunehmend zu, da A.________ neuerdings in Kontakt mit Drogen komme, sich nicht an die Regeln des Wohnheims der G.________ (H.________), wo sie unter der Woche lebt, halte, was zur Kündigung des Wohn- verhältnisses führen könnte, und dass die Pflegefamilie, bei welcher sie jedes zweite Wochenende wohnt, an denen das Wohnheim jeweils geschlossen ist, nicht länger bereit sei, sie aufzunehmen. A.________ werde folglich bereits das kommende Wochenende ab Freitagabend bis Montagmor- gen obdachlos sein. Überdies könnte sie sich gemäss Aussagen der Betreuerin und ihrer Beistän- dinnen zeitlich und örtlich nicht orientieren; sie könne sich demnach auch verlaufen, wenn die Unterbringung nicht geregelt sei. A.________ könne über das Wochenende nicht ambulant unter- gebracht werden, da sie sich nicht an Regeln halte und davon auszugehen sei, dass sie auf Kurve gehe, wobei ein allfälliger Drogenkonsum und spontaner Geschlechtsverkehr mit Fremden nicht ausgeschlossen werden könne. Sie gefährde sich dadurch stark und müsse vor sich selbst geschützt werden. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung müsse erstmals seit Januar 2015 die gesundheitliche Situation – sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Sicht in Bezug auf sexuell übertragbare Krankheiten – umfassend überprüft werden, dies insbesondere auch in Bezug auf die Frage des ausufernden Sexualtriebes und dessen allfällige Behandlungs- möglichkeiten. Eine ambulante Institution sei nicht in der Lage, A.________ davon abzuhalten, auf Kurve zu gehen und sich erneut mit Drogen und sexuellen Kontakten selbst zu gefährden, weshalb zurzeit keine weniger einschränkende Massnahme als eine fürsorgerische Unterbringung inklusive Begutachtung möglich sei. Das SBZ Marsens sei ein psychosoziales Kompetenzzentrum, welches auf Psychiatrie und Psychotherapie und auf psychische Gesundheit spezialisiert sei und als solches eine geeignete Institution im Sinne des Gesetzes darstelle. Eine Begutachtung gemäss Art. 449 Abs. 1 ZGB sei notwendig und unerlässlich (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2 f.).
E. 2.3 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. Juni 2019 durch das Friedensgericht gab A.________ das Folgende zu Protokoll: „Ich verstehe, dass sich C.________ und D.________ Sorgen machen. Ich habe meine Chefin angerufen und gesagt, ich hätte Verspätung. Ich habe eine ernste Bezie- hung. Ich habe ihn ein paar Mal im Bus gesehen. Wir sind seit zwei Wochen zusammen. Ich will
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 nicht mehr jedes zweite Wochenende nach N.________. Meine Psychologin heisst O.________, alle zwei Wochen gehe ich zu ihr. Ich erzähle ihr alles. Ich möchte einen Wechsel der Beiständin- nen. Ich unternehme viel mit M.________. Ich möchte bei ihm wohnen, jedes zweite Wochenende. Ich habe nicht so Angst vor M.________, er hat sich entschuldigt. Er hat mich vorher angebrüllt. Ich weiss, dass Drogen verboten sind. Ich habe gelogen und gesagt, ich würde Drogen nehmen, was aber nicht stimmt. M.________ hat gesagt, er nehme auch keine Drogen mehr, seit er mich kenne, also seit zwei Wochen. M.________ ist im Spital, das weiss ich. Ich könnte bei M.________s Mutter übernachten. Ich liebe M.________, das ist meine Entscheidung“. Am Ende der Sitzung erklärte sie, dass sie manchmal lüge. So nehme M.________ in Wahrheit gelegentlich Drogen (vgl. Protokoll vom 5. Juni 2019, S. 3, 5). Bei dieser Einvernahme war neben den drei Beiständinnen auch J.________, von der H.________, anwesend. Sie führte Nachfolgendes aus: „A.________ lebt in der G.________. Es ist das Konzept, dass diese alle zwei Wochen geschlossen sind. In P.________ gibt es eine Wohngruppe, die 365 Tage offen hat, dort ist aber alles besetzt aktuell. Bei uns gibt es keine geschlossene Gruppe. Wir können sie nicht aufhalten. Seit sie M.________ kennt, hält sie sich nicht mehr so an Regeln. Sie lügt uns auch an und erzählt etwa an M.________, dass wir Drogen in ihren Tee mischen würden. A.________ hat IV. Am Freitag hat A.________ gezittert und gesagt, sie habe Angst vor M.________, weil er sie angebrüllt habe und in Q.________ Drogen verkauft habe, was sie später wieder bestritten hat. M.________ tauchte auch einmal in der Wohn- gruppe auf und war sehr laut, was von einer Mitbewohnerin bestätigt wurde. Ich denke, A.________ ist M.________ hörig. M.________ hat mich auch schon angerufen in einem scharfen Ton und gesagt, wir seien ein schlechtes Wohnheim. Das Thema Männer war schon länger pendent bei uns. Aber das Ausziehen war nie ein Thema. Ausser einmal mit R.________, mit ihm war sie aber über ein Jahr zusammen. Das war ein guter. Was jetzt alles passiert ist, mit dem Weglaufen, ist für uns nicht tragbar. Es muss so oder so eine andere Lösung gefunden werden. Es ist denkbar, dass sie die Kündigung erhält für die Wohngruppe wegen den Regelverstössen. Sie hat auch schon Suizidgedanken geäussert. Vielleicht bräuchte es eine Zeit lang eine geschlossene Institution zur Beruhigung. Ich denke vorübergehend braucht es etwas anderes als uns, etwas Geschlossenes. Sie kann aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu uns zurückkommen. Aktuell belastet die Situation alle, auch die Mitbewohner. Wir müssen alle schützen. A.________ Psycho- login ist in einer Gemeinschaftspraxis mit einem Psychiater (Dr. S.________). Dieser hat A.________ auch schon begutachtet, vielleicht könnte er ein Gutachten erstellen. A.________ mag ihn. Bereits nächstes Wochenende haben wir zu. Wir haben keine Notfalllösung. Wir bieten keine Betreuung an. Eine schnelle Lösung muss gefunden werden. Am Freitagabend braucht sie einen Schlafplatz“ (vgl. Protokoll vom 5. Juni 2019, S. 3 f.). C.________ und D.________ gaben ihrerseits zu Protokoll: „Seit längerem machen wir uns Sorgen, da A.________ oft mit Männern Geschlechtsverkehr hat. Sie lernte etwa Männer kennen und qualifizierte diese sofort als „festen" Freund. A.________ wollte in letzter Zeit an den Wochen- enden gar nicht mehr nach Hause. Sie hatte oft andere Pläne. Wir wissen nicht, was sie tut. Neu kennt sie M.________ und nennt ihn nun ihren Freund. Sie übernachtet auch bei ihm. Sie sagte auch, sie gehe von ihm aus dann zur H.________ arbeiten. Sie kam dann auch 1.5 Stunden zu spät zu Arbeit. Auf der Arbeit hat sie dann erzählt, sie habe kein gutes Wochenende gehabt, habe ein weisses Pulver (Drogen) genommen. Wir wurden dann vom H.________ informiert. Wir fühlen uns damit überfordert. A.________ findet, sie sei erwachsen, habe nun einen Freund und wolle bei ihm wohnen. Das gehe uns nichts an. M.________ versuchte auch uns zu überzeugen, wie gut er als Freund sei, wie gut er für sie sorge. Wir haben dann diese Meldung erstattet, wir sorgen uns um sie. Sie kann nicht für sich selber sorgen. Wir liessen A.________ auch schon mehrmals poli-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 zeilich suchen. Vor kurzem war sie im Ausgang, aber ohne M.________, gemäss ihren Aussagen. Sie findet den Weg nach Hause aber nicht alleine. Sie kennt zwar gewisse Wege, aber es kam auch schon vor, dass sie mit dem Zug nicht mehr nach Hause fand. Wir haben uns Sorgen gemacht und die Polizei informiert. M.________ hat gelogen und gesagt, A.________ sei nicht bei ihm. Sie war dann aber die ganze Nacht bei M.________. Die Polizei hat A.________ dann bei M.________ gefunden. Ich denke, es bräuchte eine psychologische Abklärung. Sie gefährdet sich selber. Sie provoziert die Situation mit den Männern. Wenn es ihr dann nicht passt, wirft sie ihnen vor, es sei gegen den Willen gewesen, quasi es sei eine Vergewaltigung gewesen. Sie war[f] auch ihrem Stiefvater vor, er habe sie missbraucht, was sie Jahre später dann wiederrufen hat, weil es gelogen gewesen sei. Auch während der Beziehung zu R.________ hatte sie Sex mit anderen Männern, gar Oralsex im Bus mit Fremden. Wir wollen die Beistandschaft abgeben. Uns ist das zu viel. Es geht so nicht weiter, es überfordert uns. A.________s Bruder ist auch bei uns, die Situation ist auch dort schwierig. A.________ will auch gar nicht bei uns sein. (…) A.________ geht auch mit jedem mit. Egal ob junger Mann, alter Mann, Frauen... Wenn jemand sagt, sie sei eine hübsche, geht sie mit. M.________ ist bekannt dafür, dass er Drogen nimmt. A.________ will einfach cool sein und erwachsen, deshalb nimmt sie auch Drogen und Alkohol. A.________ wünscht ein ganz anderes Leben, als wir es haben. Wir sind auf dem Land. A.________ will in die Stadt, in den Ausgang, zum Shopping. Sie hat andere Vorstellungen als wir. Wir haben Tiere, ein Familienleben. A.________ sucht halt, wo sie das alles findet“ (vgl. Protokoll vom 5. Juni 2019, S. 2 f.).
E. 2.4 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. Juni 2019 durch den hiesigen Gerichtshof führte A.________ insbesondere aus, sie habe ihre Entscheidung getroffen. Sie möchte in der H.________ arbeiten und bei ihrem Freund, M.________, wohnen. Sie möchte umgehend nach Hause gehen. Sie habe im SBZ Marsens viel gelernt. Sie habe verstanden, dass man sich Sorgen um sie mache. Dennoch möchte sie ihre Entscheidungen selber treffen. Sie sei 21 Jahre alt. Sie wäre sehr glücklich, wenn sie „heute“ [25. Juni 2019] nach Hause gehen könnte. Sie würde zu ihrem Freund gehen und ein neues Leben beginnen. Sie möchte das Zusammenleben ausprobie- ren. Wenn es nicht klappen würde, müsste sie wieder in ein Wohnheim. Am Wochenende wolle sie nicht mehr zu ihren Pflegemüttern nach N.________ gehen, das sei auch schon so mit dem Friedensgericht abgemacht. Sie wolle auch nicht mehr, dass die Pflegemütter auf ihr Handy Zugriff hätten. Sie habe keine Drogen konsumiert. Sie habe sich entschuldigt, dass sie gelogen habe. Seit sie im SBZ Marsens sei, habe sie sich auch Gedanken gemacht und eingesehen, dass es ein Fehler war zu lügen. Die Eltern ihres Freundes würden die Verantwortung für sie übernehmen und auch regelmässig kontrollieren, dass in der Wohnung alles klappt. M.________ habe eine eigene Wohnung in T.________. Er sei gleich alt wie sie und auf der Suche nach einer Lehrstelle. Sie habe IV und würde sich an der Miete beteiligen. Sie habe schon mit F.________ darüber gespro- chen. Sie kenne die Busverbindungen von T.________ nach P.________, wo sie arbeitet, auswendig. Sie möchte vielleicht auch eine andere Beiständin, jemand der mehr Zeit für sie hat. Die Lösung, in einer ersten Phase unter der Woche im Wohnheim zu leben und nur am Wochen- ende bei ihrem Freund zu sein, möchte sie lieber nicht. Sie wolle etwas Neues beginnen. Es sei schon lange ihr Wunsch. Seit sie mit M.________ zusammen sei, nehme er keine Drogen mehr. Er habe ihr sein Wort gegeben. Der Vater von M.________ wohne nebenan, die Mutter in U.________. Sie habe einen guten Kontakt zu ihnen. Sie sei seit dem 26. Mai 2019 mit ihrem Freund zusammen; sie habe ihn aber schon vorher gekannt, wie lange wisse sie jedoch nicht genau, ungefähr ein Jahr. Selber rauche sie normale Zigaretten. Drogen konsumiere sie nicht. Sie wisse nicht, welche Drogen M.________ nehme. Er habe aufgehört, weil er im Koma war und gemerkt hat, dass es schädlich sei. Er habe einen epileptischen Anfall gehabt, dies habe aber
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 nichts mit Drogen zu tun gehabt. Sie habe sich grosse Sorgen um ihn gemacht (vgl. Protokoll vom
25. Juni 2019, S. 2 f.). Dr. L.________ gab seinerseits das Folgende zu Protokoll: „Wir kennen A.________ seit zwei Wochen. Wir konnten ein kindliches Verhalten feststellen. Die Entscheidungsfähigkeit ist in Frage gestellt. Bspw. betreffend ihren Freund, M.________, sagte sie zu Beginn, dass sie sich überfor- dert fühlt. Wenn er kommt, kann sie sich aber nicht begrenzen oder entscheiden. Wir haben erfahren, dass sie bei einer Psychologin in Behandlung ist. Ich habe Kontakt mit ihr aufgenommen. Sie hat auch gemerkt, dass ihr Verhalt[en] nicht ihrem Alter entspricht. Sie verhält sich eher wie eine 14-Jährige. Es ist eine leichte Intelligenzminderung bekannt. Sie wurde in ihrer Kindheit auch missbraucht, was auch ihren Sexualtrieb erklären könnte. Sie kann sich nicht begrenzen. Sie hat auch schon das Heim verlassen und ist nicht zurückgekommen, was oft geschehen ist. Wir haben versucht, Gespräche über Sexualerziehung mit ihr zu führen. Sie wollte dies aber nicht hören. Sie versteht auch nicht, wie Verhütung funktioniert. Das zeigt auch schon die kognitive Beeinträchti- gung. Es gibt keine akute Situation. Sie braucht einen geschützten Rahmen. Sie muss eine Thera- pie machen, wie sie ihr Verhalten ändern kann. Dies ist aber ein langer Prozess. Man kann nicht sagen, wie lange dies dauern wird. Es braucht eine Struktur. Ein Gutachter könnte sagen, wie dies auszusehen hätte. Ich befürworte die Begutachtung. Die Begutachtung muss stationär stattfinden. Draussen ist die Sicherheit nicht vorhanden. Ich habe auch mit dem Heim Kontakt aufgenommen. Es scheint, als ob eine Kontrolle dort nicht möglich ist. Sie kann sich frei bewegen und weggehen. Es macht Sinn, dass A.________ im Moment hier im SBZ ist. Ich kann nicht sagen, wie lange dies noch nötig ist. Wir warten auf das Gutachten und die Vorschläge. Wir planen vor dem Austritt auch noch ein Gespräch mit dem Heim, damit wir schauen können, was A.________ helfen könnte. A.________ sieht ihre Gefährdung nicht. Ihre Schwäche, sich von Leuten zu begrenzen, hindert sie daran. Sie hatte auch schon bei[m] Eintritt eine Infektion aufgrund ungeschützter sexueller Kontakte. Dr. K.________ war einmal da, seither habe ich ihn nicht mehr gesehen. M.________ übt Druck aus. Er möchte, dass sie heute schon austritt. Er ist auch ständig auf der Station da, obwohl wir ihm gesagt haben, dass er nicht auf die Station kommen soll. Es ist schwierig, da er auch eine Behinderung hat. Das ist so bekannt. Er konsumiert auch Drogen. Vor zwei Wochen hatte er einen Krampfanfall. Der Auslöser ist nicht bekannt. Es könnte auch Drogenkonsum gewe- sen sein. Im Moment nimmt sie nur Beruhigungsmittel wegen einem möglichen Entzug. Es wurden jedoch keine Entzugssymptome festgestellt, auch der Drogentest war negativ. Sie hat auch eine Gesprächstherapie, also ein Einzelgespräch. M.________ hat auch in der Nacht auf die Station a[n]gerufen. Sie ist nicht alleine im Zimmer. Wir mussten ihr auch das Telefon wegnehmen ab 23 Uhr, weil sie sich nicht an die Regeln gehalten hat. Aufgrund der Geschichte der beiden könnte ein Zusammenleben schwierig sein, da beide Unterstützung brauchen. M.________ hat auch eine Beistandschaft“ (vgl. Protokoll vom 25. Juni 2019, S. 4 f.). Schliesslich wurde auch der anwesende M.________ kurz befragt. Er führte aus, er kenne seine Freundin seit 5 Wochen. Vorher habe er sie ein- oder zweimal im Bus gesehen. Sein Vater wohne im gleichen Block wie er. Zu Hause laufe immer alles gut, seine Wohnung sei sauber; so brauche die Putzfrau jeweils nur 20 Minuten, was zeige, dass er seine Wohnung sauber halte. Am Mittwoch komme jeweils eine Psychologin zu ihm. Im Jahr 2016 habe er einen schweren Autounfall gehabt und die Psychologin helfe ihm bei der Wiedereingliederung. Er suche zurzeit ein Praktikum. Danach wolle er wieder eine Lehre machen. Seine Idee wäre, dass A.________ bei ihm wohne. Sein Vater könnte jeden zweiten Tag vorbeikommen. Seine Freundin und sein Vater hätten die gleiche Beiständin. Seine Mutter werde auch recht viel zu A.________ schauen. Der Vorschlag wäre, dass letztere vorübergehend in der H.________ weitermacht und dass man ihr hilft, eine andere Stelle zu finden, wo sie mehr erreichen kann. Zudem sehe sie einmal pro Woche eine
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Psychologin, die ihr auch helfen könne. Er selber habe ebenfalls einen Beistand, der sich um die Rechnungen und die administrativen Angelegenheiten kümmert. Ziel sei es aber, dass er dies nach und nach selber mache. Seine Mutter würde A.________ im SBZ Marsens abholen. Er kiffe, aber nur noch CBD. Er rauche dies am Abend, um zu schlafen. Er habe nur ein- oder zweimal etwas anderes konsumiert. Danach habe er einen Anfall bekommen. Seit er A.________ kenne, nehme er nichts mehr. Es sei ihm wichtig, dass A.________ morgen [26. Juni 2019] nach Hause könne. Es tue ihm weh, dass sie die ganze Zeit im SBZ Marsens sei. Ihr gehe es auch nicht gut. Sie esse nichts. Falls es eine Pflegefamilie brauche, würde sein Vater dies übernehmen (vgl. Protokoll vom 25. Juni 2019, S. 6).
E. 2.5 Gestützt auf die Akten und die Anhörung vom 25. Juni 2019 erachtet es der hiesige Gerichtshof als erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter einer geistigen Behinderung i.S.v. Art. 426 ZGB leidet. Aufgrund dieses Schwächezustandes war eine Betreuung im Zeitpunkt der Anordnung der fürsor- gerischen Unterbringung unerlässlich, da sich die Beschwerdeführerin zunehmend stark selber gefährdete (insbesondere ungeschützte sexuelle Kontakte mit verschiedenen Personen, allfälliger Drogenkonsum via ihren Freund, welchem sie hörig sein soll und dessen Drogenkonsum bekannt ist). Zudem bestand die Gefahr, dass sie in kürzester Zeit obdachlos werden würde, zumal ihr Freund in diesem Zeitpunkt hospitalisiert war (vgl. Aussagen der Pflegemütter und J.________ anlässlich der Sitzung des Friedensgerichts vom 5. Juni 2019), was die besagte Gefährdung noch verschärft hätte. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustandes nicht in der Lage war, die besagten Gefahren bzw. die Notwendigkeit einer Betreuung zu erkennen, und auch ihr Umfeld nicht mehr im Stand war, ihr zu helfen, konnte ihr die nötige Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine fürsorgerische Unterbringung gewährt werden. Das SBZ Marsens als psychosoziales Kompetenzzentrum stellte hierfür eine geeignete Einrichtung dar. Im Zeitpunkt ihrer Anordnung war die fürsorgerische Unterbringung demnach nicht zu beanstanden. Es stellte sich überdies die Frage, welche Betreuung respektive Behandlung mittel- und langfristig angebracht wäre. Dies sollte anhand einer umfassenden Begutachtung – sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Sicht – eruiert werden. Eine solche Begutachtung war aufgrund des bereits im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung im Jahr 2015 festgestellten Schwäche- zustandes und des zunehmend besorgniserregenden Verhaltens der Beschwerdeführerin uner- lässlich. Nur so konnte bestimmt werden, wie ihr effizient geholfen bzw. sie vor den erwähnten Gefahren geschützt werden kann. Ob eine fürsorgerische Unterbringung diesbezüglich wirklich notwendig war bzw. ob die Begutachtung nicht auch ambulant hätte erfolgen können, ist jedoch fraglich und kann in casu offenbleiben. Zumindest geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die Notwendigkeit der Abklärungen einzusehen, so dass nicht unbedingt darauf vertraut werden konnte, dass sie die Termine für die Begutachtung wahrnehmen würde, dies umso weniger als die Pflegemütter die Beistandschaft abgeben wollten, die Beiständin F.________ nicht für diese Aspekte zuständig ist und J.________ hervorhob, dass die Beschwerdeführerin die Regeln nicht mehr einhalte respektive man sie nicht kontrollieren könne. So oder anders stellte das SBZ Marsens auch hierfür eine geeignete Institution dar.
E. 2.6 Seither haben die Beschwerdeführerin und ihr Freund ein gemeinsames Projekt ausge- arbeitet. So wollen sie nun zusammen in T.________ leben, wobei die Beschwerdeführerin vorübergehend weiter bei der H.________ arbeiten würde. Unter der Woche in der Wohngruppe leben will sie nicht mehr, auch nicht in einer ersten Phase. Die Beschwerdeführerin und ihr Freund führen aus, sie könnten auf die Hilfe und Unterstützung der Eltern des Freundes zählen, welche sogar die Verantwortung für die Beschwerdeführerin übernehmen würden. Drogen würde der
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Freund keine mehr konsumieren respektive sei er auf CBD umgestiegen. Er wolle auch wieder arbeiten und ein Praktikum beginnen. Dem hält der behandelnde Oberarzt des SBZ Marsens entgegen, die Entscheidungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die sich wie eine 14-Jährige verhalte, sei in Frage gestellt, auch in Bezug auf ihren Freund. So könne sie sich nicht von ihm und seinen Entscheidungen abgrenzen. Er übe Druck aus und halte sich nicht an die Regeln des SBZ Marsens. Es sei schwierig, da er selber an einer Behinderung leide, auf Unterstützung angewiesen sei und Drogen konsumiere. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Kindheit missbraucht worden, was ihren Sexualtrieb erklären könnte. Sie sei nicht in der Lage, Grenzen zu setzen; dies sei ihre Schwäche. Gespräche über Sexualerziehung wolle sie nicht führen und sie verstehe auch nicht, wie Verhütung funktioniere. Beim Eintritt ins SBZ Marsens wurde eine Infektion aufgrund ungeschützter sexueller Kontakte festgestellt. Hingegen war der Drogentest negativ und es gab keine Entzugssymptome. Die Beschwerdeführerin sehe ihre Gefährdung nicht; ihr Schwächezustand hindere sie daran. Es gebe zwar keine akute Situation, jedoch brauche sie einen geschützten Rahmen. Sie müsse in Bezug auf ihr Verhalten eine Therapie machen, was ein langer Prozess sei. Man warte nun auf die Resultate der Begutachtung bzw. die Vorschläge des Gutachters. Eine solche Begutachtung werde befürwortet und müsse stationär stattfinden, da die Sicherheit ausserhalb des SBZ Marsens nicht gegeben sei. Der Aufenthalt im SBZ Marsens mache im Moment Sinn. Dieser Ansicht ist zu folgen. Auch wenn der Wunsch der 21-jährigen Beschwerdeführerin nach Freiheit und Selbstbestimmung verständlich und diesem soweit wie möglich auch zu folgen ist, wäre eine Entlassung im jetzigen Zeitpunkt verfrüht und würde sie den bereits bekannten, jedoch für sie nicht erkennbaren Gefahren aussetzen. Die Tatsache, dass sie (erst) seit einem Monat einen (neuen) Freund hat, mit dem sie (bereits) zusammen ziehen will, und dass dessen Eltern das junge Paar offenbar unterstützen respektive für die Beschwerdeführerin sogar die Verant- wortung übernehmen würden, reicht zurzeit nicht, um die konkrete Gefährdung abzuschwächen, dies umso weniger als die Beschwerdeführerin und M.________ je eine schwierige Vorgeschichte haben (u.a. schwere Misshandlungen in der Kindheit seitens der Beschwerdeführerin, Drogen- konsum seitens des Freundes) und beide auf professionelle Unterstützung und Betreuung ange- wiesen sind. Überdies lehnt es die Beschwerdeführerin ab, schrittweise vorzugehen und z.B. in einer ersten Etappe weiterhin unter der Woche in der Wohngruppe zu leben. Sie will im Gegenteil vieles in ihrem Leben auf einmal ändern, so z.B. zu ihrem Freund ziehen, eine andere Beschäftigung als jene in der H.________ suchen oder vielleicht die Beständin im Bereich Einkommens- und Vermögensverwaltung wechseln (nachdem bereits ein Wechsel im Bereich persönliche Belange beantragt wurde), was übereilt erscheint, wobei die Frage, ob sie dies aus eigenem Antrieb tut oder nicht, offengelassen werden kann. Die umfassende Begutachtung ist im Gang und der Gutachter wird demnächst seinen Bericht abgeben. Aus diesem sollten konkrete Vorschläge hervorgehen, insbesondere zur Frage, welche Behandlung bzw. Betreuung ange- bracht ist. Wie auch vom behandelnden Oberarzt des SBZ Marsens befürwortet, gilt es nun dieses Gutachten abzuwarten. Dementsprechend kommt der Hof zum Schluss, dass die Voraus- setzungen für die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin zurzeit noch gegeben sind und das SBZ Marsens weiterhin eine geeignete Institution darstellt. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt. Sobald das Gutachten erstellt ist, wird es jedoch dem Friedensgericht obliegen, die Angelegenheit prioritär zu behandeln und die Vorschläge des Experten so rasch als möglich umzusetzen, gege- benenfalls unter Einbeziehung des Freundes und seiner Eltern. Überdies scheint es notwendig,
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 baldmöglichst über den beantragten Wechsel der Beiständinnen im Bereich persönliche Belange zu entscheiden, so dass dieser Aspekt nicht länger offenbleibt.
E. 3 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde nicht durch, weshalb ihr die Prozesskosten gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG grundsätzlich aufzuerlegen sind. Aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation wird jedoch ausnahmsweise auf eine solche Auferlegung verzichtet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 5. Juni 2019 wird bestätigt. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. Juni 2019/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2019 34 Urteil vom 25. Juni 2019 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Michel Favre Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 449 ZGB) Beschwerde vom 14. Juni 2019 gegen den Entscheid des Friedens- gerichts des Sensebezirks vom 5. Juni 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren 1998, stammt aus B.________ und lebt seit dem Jahr 2008 in der Schweiz. Im Jahr 2010 wurde ihrer Mutter gestützt auf Art. 310 Abs. 2 ZGB die Obhut entzogen. In der Folge lebte A.________ bei den Pflegemüttern C.________ und D.________. Ab dem Jahr 2010 bestand zudem eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 306 Abs. 2 ZGB. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 stellte die damalige Beiständin dem Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) den Antrag, es sei für A.________ eine Vertre- tungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB für die finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie für sämtliche persönlichen Belange zu errichten. Zur Begründung führte sie aus, dass A.________ an einer geistigen Behinderung leide – in neuro- psychologischen Abklärungen zwischen dem Jahr 2012 und dem Jahr 2015 wurden IQ-Werte zwischen 50 und 54 gemessen. Sie habe zudem sowohl in der Schweiz wie auch in B.________ massive häusliche Gewalt erlitten. Es sei unklar, ob die Ursache für die geistige Behinderung in einem Geburtsgebrechen oder in der Traumatisierung durch die erlittenen Übergriffe zu suchen sei. A.________ habe grosse Konzentrationsschwierigkeiten und sei einfach ablenkbar. Sie sei ständig in Alarmbereitschaft. Sie zeige ein stark sexualisiertes Verhalten und habe diesbezüglich einen umfassenden Schutzbedarf. Zudem habe sie keine genaue Vorstellung vom Wert des Geldes und von der Uhrzeit. A.________ werde dauerhaft Hilfeleistungen in finanziellen und admi- nistrativen Angelegenheiten benötigen. Da die Betreuung von A.________ in der Wohngruppe von E.________ und in der Pflegefamilie sehr anspruchsvoll sei, benötige sie auch für die persönlichen Angelegenheiten eine Beistandsperson, welche sie betreue und ihr notfalls unterstützend zur Seite stehe. Mit Entscheid des Friedensgerichts vom 2. März 2016 wurde F.________ zur Vertretungsbeistän- din mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 und 395 ZGB ernannt. Die Pflege- mütter C.________ und D.________ wurden ihrerseits als Vertretungsbeiständinnen gemäss Art. 394 ZGB für die persönlichen Belange bezeichnet. Mit Entscheid des Friedensgerichts vom 14. Dezember 2016 wurde A.________ gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB über alle ihre vorhandenen Vermögenswerte, für ihre vermögensrechtlichen Verpflichtungen wie auch über ihr Einkommen die Handlungsfähigkeit entzogen. Im September 2017 trat A.________ in die G.________ der H.________ in I.________ ein. B. Ende Mai 2019 kam es seitens der Pflegemütter zu einer Gefährdungsmeldung. Aus dieser geht hervor, dass A.________ zunehmend ein besorgniserregendes Verhalten an den Tag lege. Sie bringe sich regelmässig in Gefahr, so u.a. indem sie mit verschiedensten Männern unge- schützte sexuelle Kontakte habe und Drogen konsumiere. Am 5. Juni 2019 hörte das Friedensgericht A.________, die drei Beiständinnen sowie J.________ von der H.________ an. Am selben Tag ordnete es in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 449 ZGB eine fürsorgerische Unterbringung mit Begutachtung an. Am 6. Juni 2019 wurde das besagte Gutachten in Auftrag gegeben und Dr. K.________ zum Gutachter bestimmt. C. Am 14. Juni 2019 (Eingang beim Kantonsgericht: 18. Juni 2019) reichte A.________ eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juni 2019 ein.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Am 25. Juni 2019 wurden A.________ und Dr. L.________, Oberarzt im stationären Behandlungs- zentrum Marsens (nachfolgend: das SBZ Marsens), vom hiesigen Gerichtshof in Marsens ange- hört. Der Freund von A.________, M.________, wurde ebenfalls befragt. Erwägungen 1. 1.1. Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgeri- schen Unterbringung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich Beschwer- de geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 2 ZGB). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 KESG). Im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ist die Beschwerde nicht zu begründen (Art. 450e Abs. 1 ZGB). 1.2. Der angefochtene Entscheid verfügt die fürsorgerische Unterbringung von A.________, welche als direkt Betroffene zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde ihr frühestens am 5. Juni 2019 zugestellt. Die Beschwerdefrist ist mit der Beschwerde vom 14. Juni 2019 grundsätzlich gewahrt, jedoch erfolgte die Eingabe an das Friedensgericht und somit an die falsche Behörde. Soweit diese die Beschwerde dem hiesigen Hof umgehend weitergeleitet hat, gibt die Beschwerdefrist zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser die Erwachsenenschutzbehörde oder die Beschwerdeinstanz entscheidet anders (Art. 450e Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde kein entsprechender Entscheid getroffen, sodass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfal- tet. 1.4. Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der Rechtsverletzung, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und der Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (STECK, in FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450a N. 7 mit Hinweisen). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwer- deinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N. 12.34). Da das freiburgische Recht nichts anderes vorsieht, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). 2. 2.1. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung unterge- bracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwäche- zustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreu- ung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in eine Einrichtung oder die dortige Zurückbehaltung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Die Belas- tung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB; Urteil BGer 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein (Art. 449 Abs. 1 ZGB). Bei der Einweisung nach Art. 449 Abs. 1 ZGB handelt es sich um eine Ergänzung der Einweisung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB. Sie dient der Abklärung der Verhältnisse und ist zulässig, soweit eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, aber wichtige Grundlagen für einen definitiven Einweisungs- entscheid fehlen. Der zur Begutachtung verfügte Aufenthalt in einer Einrichtung ist auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken (Urteil BGer 5A_900/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2.1). 2.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass A.________ gemäss neuropsychologi- scher Abklärung vom 30. Januar 2015 einen IQ von 51 habe, was im Bereich der geistigen Behin- derung liege und auch seitens der Pflegefamilie, den Betreuern und den Beiständinnen bestätigt werde. Es liege demnach ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor, welcher grundsätzlich die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung rechtfertige. A.________ verfü- ge über einen starken Sexualtrieb und gehe mit jedem mit, der ihr Komplimente mache; sie schrecke auch nicht davor zurück, in der Öffentlichkeit – etwa in einem Bus – sexuellen Kontakten nachzugehen. Sie verkenne in ihrer kindlichen Naivität die Gefahren solcher Treffen, bezeichne jeden sofort als ihren Freund und schütze sich weder vor Krankheiten noch vor den Gefahren, die von anonymen Sextreffs ausgehen können. Die Situation spitze sich zunehmend zu, da A.________ neuerdings in Kontakt mit Drogen komme, sich nicht an die Regeln des Wohnheims der G.________ (H.________), wo sie unter der Woche lebt, halte, was zur Kündigung des Wohn- verhältnisses führen könnte, und dass die Pflegefamilie, bei welcher sie jedes zweite Wochenende wohnt, an denen das Wohnheim jeweils geschlossen ist, nicht länger bereit sei, sie aufzunehmen. A.________ werde folglich bereits das kommende Wochenende ab Freitagabend bis Montagmor- gen obdachlos sein. Überdies könnte sie sich gemäss Aussagen der Betreuerin und ihrer Beistän- dinnen zeitlich und örtlich nicht orientieren; sie könne sich demnach auch verlaufen, wenn die Unterbringung nicht geregelt sei. A.________ könne über das Wochenende nicht ambulant unter- gebracht werden, da sie sich nicht an Regeln halte und davon auszugehen sei, dass sie auf Kurve gehe, wobei ein allfälliger Drogenkonsum und spontaner Geschlechtsverkehr mit Fremden nicht ausgeschlossen werden könne. Sie gefährde sich dadurch stark und müsse vor sich selbst geschützt werden. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung müsse erstmals seit Januar 2015 die gesundheitliche Situation – sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Sicht in Bezug auf sexuell übertragbare Krankheiten – umfassend überprüft werden, dies insbesondere auch in Bezug auf die Frage des ausufernden Sexualtriebes und dessen allfällige Behandlungs- möglichkeiten. Eine ambulante Institution sei nicht in der Lage, A.________ davon abzuhalten, auf Kurve zu gehen und sich erneut mit Drogen und sexuellen Kontakten selbst zu gefährden, weshalb zurzeit keine weniger einschränkende Massnahme als eine fürsorgerische Unterbringung inklusive Begutachtung möglich sei. Das SBZ Marsens sei ein psychosoziales Kompetenzzentrum, welches auf Psychiatrie und Psychotherapie und auf psychische Gesundheit spezialisiert sei und als solches eine geeignete Institution im Sinne des Gesetzes darstelle. Eine Begutachtung gemäss Art. 449 Abs. 1 ZGB sei notwendig und unerlässlich (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2 f.). 2.3. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. Juni 2019 durch das Friedensgericht gab A.________ das Folgende zu Protokoll: „Ich verstehe, dass sich C.________ und D.________ Sorgen machen. Ich habe meine Chefin angerufen und gesagt, ich hätte Verspätung. Ich habe eine ernste Bezie- hung. Ich habe ihn ein paar Mal im Bus gesehen. Wir sind seit zwei Wochen zusammen. Ich will
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 nicht mehr jedes zweite Wochenende nach N.________. Meine Psychologin heisst O.________, alle zwei Wochen gehe ich zu ihr. Ich erzähle ihr alles. Ich möchte einen Wechsel der Beiständin- nen. Ich unternehme viel mit M.________. Ich möchte bei ihm wohnen, jedes zweite Wochenende. Ich habe nicht so Angst vor M.________, er hat sich entschuldigt. Er hat mich vorher angebrüllt. Ich weiss, dass Drogen verboten sind. Ich habe gelogen und gesagt, ich würde Drogen nehmen, was aber nicht stimmt. M.________ hat gesagt, er nehme auch keine Drogen mehr, seit er mich kenne, also seit zwei Wochen. M.________ ist im Spital, das weiss ich. Ich könnte bei M.________s Mutter übernachten. Ich liebe M.________, das ist meine Entscheidung“. Am Ende der Sitzung erklärte sie, dass sie manchmal lüge. So nehme M.________ in Wahrheit gelegentlich Drogen (vgl. Protokoll vom 5. Juni 2019, S. 3, 5). Bei dieser Einvernahme war neben den drei Beiständinnen auch J.________, von der H.________, anwesend. Sie führte Nachfolgendes aus: „A.________ lebt in der G.________. Es ist das Konzept, dass diese alle zwei Wochen geschlossen sind. In P.________ gibt es eine Wohngruppe, die 365 Tage offen hat, dort ist aber alles besetzt aktuell. Bei uns gibt es keine geschlossene Gruppe. Wir können sie nicht aufhalten. Seit sie M.________ kennt, hält sie sich nicht mehr so an Regeln. Sie lügt uns auch an und erzählt etwa an M.________, dass wir Drogen in ihren Tee mischen würden. A.________ hat IV. Am Freitag hat A.________ gezittert und gesagt, sie habe Angst vor M.________, weil er sie angebrüllt habe und in Q.________ Drogen verkauft habe, was sie später wieder bestritten hat. M.________ tauchte auch einmal in der Wohn- gruppe auf und war sehr laut, was von einer Mitbewohnerin bestätigt wurde. Ich denke, A.________ ist M.________ hörig. M.________ hat mich auch schon angerufen in einem scharfen Ton und gesagt, wir seien ein schlechtes Wohnheim. Das Thema Männer war schon länger pendent bei uns. Aber das Ausziehen war nie ein Thema. Ausser einmal mit R.________, mit ihm war sie aber über ein Jahr zusammen. Das war ein guter. Was jetzt alles passiert ist, mit dem Weglaufen, ist für uns nicht tragbar. Es muss so oder so eine andere Lösung gefunden werden. Es ist denkbar, dass sie die Kündigung erhält für die Wohngruppe wegen den Regelverstössen. Sie hat auch schon Suizidgedanken geäussert. Vielleicht bräuchte es eine Zeit lang eine geschlossene Institution zur Beruhigung. Ich denke vorübergehend braucht es etwas anderes als uns, etwas Geschlossenes. Sie kann aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu uns zurückkommen. Aktuell belastet die Situation alle, auch die Mitbewohner. Wir müssen alle schützen. A.________ Psycho- login ist in einer Gemeinschaftspraxis mit einem Psychiater (Dr. S.________). Dieser hat A.________ auch schon begutachtet, vielleicht könnte er ein Gutachten erstellen. A.________ mag ihn. Bereits nächstes Wochenende haben wir zu. Wir haben keine Notfalllösung. Wir bieten keine Betreuung an. Eine schnelle Lösung muss gefunden werden. Am Freitagabend braucht sie einen Schlafplatz“ (vgl. Protokoll vom 5. Juni 2019, S. 3 f.). C.________ und D.________ gaben ihrerseits zu Protokoll: „Seit längerem machen wir uns Sorgen, da A.________ oft mit Männern Geschlechtsverkehr hat. Sie lernte etwa Männer kennen und qualifizierte diese sofort als „festen" Freund. A.________ wollte in letzter Zeit an den Wochen- enden gar nicht mehr nach Hause. Sie hatte oft andere Pläne. Wir wissen nicht, was sie tut. Neu kennt sie M.________ und nennt ihn nun ihren Freund. Sie übernachtet auch bei ihm. Sie sagte auch, sie gehe von ihm aus dann zur H.________ arbeiten. Sie kam dann auch 1.5 Stunden zu spät zu Arbeit. Auf der Arbeit hat sie dann erzählt, sie habe kein gutes Wochenende gehabt, habe ein weisses Pulver (Drogen) genommen. Wir wurden dann vom H.________ informiert. Wir fühlen uns damit überfordert. A.________ findet, sie sei erwachsen, habe nun einen Freund und wolle bei ihm wohnen. Das gehe uns nichts an. M.________ versuchte auch uns zu überzeugen, wie gut er als Freund sei, wie gut er für sie sorge. Wir haben dann diese Meldung erstattet, wir sorgen uns um sie. Sie kann nicht für sich selber sorgen. Wir liessen A.________ auch schon mehrmals poli-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 zeilich suchen. Vor kurzem war sie im Ausgang, aber ohne M.________, gemäss ihren Aussagen. Sie findet den Weg nach Hause aber nicht alleine. Sie kennt zwar gewisse Wege, aber es kam auch schon vor, dass sie mit dem Zug nicht mehr nach Hause fand. Wir haben uns Sorgen gemacht und die Polizei informiert. M.________ hat gelogen und gesagt, A.________ sei nicht bei ihm. Sie war dann aber die ganze Nacht bei M.________. Die Polizei hat A.________ dann bei M.________ gefunden. Ich denke, es bräuchte eine psychologische Abklärung. Sie gefährdet sich selber. Sie provoziert die Situation mit den Männern. Wenn es ihr dann nicht passt, wirft sie ihnen vor, es sei gegen den Willen gewesen, quasi es sei eine Vergewaltigung gewesen. Sie war[f] auch ihrem Stiefvater vor, er habe sie missbraucht, was sie Jahre später dann wiederrufen hat, weil es gelogen gewesen sei. Auch während der Beziehung zu R.________ hatte sie Sex mit anderen Männern, gar Oralsex im Bus mit Fremden. Wir wollen die Beistandschaft abgeben. Uns ist das zu viel. Es geht so nicht weiter, es überfordert uns. A.________s Bruder ist auch bei uns, die Situation ist auch dort schwierig. A.________ will auch gar nicht bei uns sein. (…) A.________ geht auch mit jedem mit. Egal ob junger Mann, alter Mann, Frauen... Wenn jemand sagt, sie sei eine hübsche, geht sie mit. M.________ ist bekannt dafür, dass er Drogen nimmt. A.________ will einfach cool sein und erwachsen, deshalb nimmt sie auch Drogen und Alkohol. A.________ wünscht ein ganz anderes Leben, als wir es haben. Wir sind auf dem Land. A.________ will in die Stadt, in den Ausgang, zum Shopping. Sie hat andere Vorstellungen als wir. Wir haben Tiere, ein Familienleben. A.________ sucht halt, wo sie das alles findet“ (vgl. Protokoll vom 5. Juni 2019, S. 2 f.). 2.4. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. Juni 2019 durch den hiesigen Gerichtshof führte A.________ insbesondere aus, sie habe ihre Entscheidung getroffen. Sie möchte in der H.________ arbeiten und bei ihrem Freund, M.________, wohnen. Sie möchte umgehend nach Hause gehen. Sie habe im SBZ Marsens viel gelernt. Sie habe verstanden, dass man sich Sorgen um sie mache. Dennoch möchte sie ihre Entscheidungen selber treffen. Sie sei 21 Jahre alt. Sie wäre sehr glücklich, wenn sie „heute“ [25. Juni 2019] nach Hause gehen könnte. Sie würde zu ihrem Freund gehen und ein neues Leben beginnen. Sie möchte das Zusammenleben ausprobie- ren. Wenn es nicht klappen würde, müsste sie wieder in ein Wohnheim. Am Wochenende wolle sie nicht mehr zu ihren Pflegemüttern nach N.________ gehen, das sei auch schon so mit dem Friedensgericht abgemacht. Sie wolle auch nicht mehr, dass die Pflegemütter auf ihr Handy Zugriff hätten. Sie habe keine Drogen konsumiert. Sie habe sich entschuldigt, dass sie gelogen habe. Seit sie im SBZ Marsens sei, habe sie sich auch Gedanken gemacht und eingesehen, dass es ein Fehler war zu lügen. Die Eltern ihres Freundes würden die Verantwortung für sie übernehmen und auch regelmässig kontrollieren, dass in der Wohnung alles klappt. M.________ habe eine eigene Wohnung in T.________. Er sei gleich alt wie sie und auf der Suche nach einer Lehrstelle. Sie habe IV und würde sich an der Miete beteiligen. Sie habe schon mit F.________ darüber gespro- chen. Sie kenne die Busverbindungen von T.________ nach P.________, wo sie arbeitet, auswendig. Sie möchte vielleicht auch eine andere Beiständin, jemand der mehr Zeit für sie hat. Die Lösung, in einer ersten Phase unter der Woche im Wohnheim zu leben und nur am Wochen- ende bei ihrem Freund zu sein, möchte sie lieber nicht. Sie wolle etwas Neues beginnen. Es sei schon lange ihr Wunsch. Seit sie mit M.________ zusammen sei, nehme er keine Drogen mehr. Er habe ihr sein Wort gegeben. Der Vater von M.________ wohne nebenan, die Mutter in U.________. Sie habe einen guten Kontakt zu ihnen. Sie sei seit dem 26. Mai 2019 mit ihrem Freund zusammen; sie habe ihn aber schon vorher gekannt, wie lange wisse sie jedoch nicht genau, ungefähr ein Jahr. Selber rauche sie normale Zigaretten. Drogen konsumiere sie nicht. Sie wisse nicht, welche Drogen M.________ nehme. Er habe aufgehört, weil er im Koma war und gemerkt hat, dass es schädlich sei. Er habe einen epileptischen Anfall gehabt, dies habe aber
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 nichts mit Drogen zu tun gehabt. Sie habe sich grosse Sorgen um ihn gemacht (vgl. Protokoll vom
25. Juni 2019, S. 2 f.). Dr. L.________ gab seinerseits das Folgende zu Protokoll: „Wir kennen A.________ seit zwei Wochen. Wir konnten ein kindliches Verhalten feststellen. Die Entscheidungsfähigkeit ist in Frage gestellt. Bspw. betreffend ihren Freund, M.________, sagte sie zu Beginn, dass sie sich überfor- dert fühlt. Wenn er kommt, kann sie sich aber nicht begrenzen oder entscheiden. Wir haben erfahren, dass sie bei einer Psychologin in Behandlung ist. Ich habe Kontakt mit ihr aufgenommen. Sie hat auch gemerkt, dass ihr Verhalt[en] nicht ihrem Alter entspricht. Sie verhält sich eher wie eine 14-Jährige. Es ist eine leichte Intelligenzminderung bekannt. Sie wurde in ihrer Kindheit auch missbraucht, was auch ihren Sexualtrieb erklären könnte. Sie kann sich nicht begrenzen. Sie hat auch schon das Heim verlassen und ist nicht zurückgekommen, was oft geschehen ist. Wir haben versucht, Gespräche über Sexualerziehung mit ihr zu führen. Sie wollte dies aber nicht hören. Sie versteht auch nicht, wie Verhütung funktioniert. Das zeigt auch schon die kognitive Beeinträchti- gung. Es gibt keine akute Situation. Sie braucht einen geschützten Rahmen. Sie muss eine Thera- pie machen, wie sie ihr Verhalten ändern kann. Dies ist aber ein langer Prozess. Man kann nicht sagen, wie lange dies dauern wird. Es braucht eine Struktur. Ein Gutachter könnte sagen, wie dies auszusehen hätte. Ich befürworte die Begutachtung. Die Begutachtung muss stationär stattfinden. Draussen ist die Sicherheit nicht vorhanden. Ich habe auch mit dem Heim Kontakt aufgenommen. Es scheint, als ob eine Kontrolle dort nicht möglich ist. Sie kann sich frei bewegen und weggehen. Es macht Sinn, dass A.________ im Moment hier im SBZ ist. Ich kann nicht sagen, wie lange dies noch nötig ist. Wir warten auf das Gutachten und die Vorschläge. Wir planen vor dem Austritt auch noch ein Gespräch mit dem Heim, damit wir schauen können, was A.________ helfen könnte. A.________ sieht ihre Gefährdung nicht. Ihre Schwäche, sich von Leuten zu begrenzen, hindert sie daran. Sie hatte auch schon bei[m] Eintritt eine Infektion aufgrund ungeschützter sexueller Kontakte. Dr. K.________ war einmal da, seither habe ich ihn nicht mehr gesehen. M.________ übt Druck aus. Er möchte, dass sie heute schon austritt. Er ist auch ständig auf der Station da, obwohl wir ihm gesagt haben, dass er nicht auf die Station kommen soll. Es ist schwierig, da er auch eine Behinderung hat. Das ist so bekannt. Er konsumiert auch Drogen. Vor zwei Wochen hatte er einen Krampfanfall. Der Auslöser ist nicht bekannt. Es könnte auch Drogenkonsum gewe- sen sein. Im Moment nimmt sie nur Beruhigungsmittel wegen einem möglichen Entzug. Es wurden jedoch keine Entzugssymptome festgestellt, auch der Drogentest war negativ. Sie hat auch eine Gesprächstherapie, also ein Einzelgespräch. M.________ hat auch in der Nacht auf die Station a[n]gerufen. Sie ist nicht alleine im Zimmer. Wir mussten ihr auch das Telefon wegnehmen ab 23 Uhr, weil sie sich nicht an die Regeln gehalten hat. Aufgrund der Geschichte der beiden könnte ein Zusammenleben schwierig sein, da beide Unterstützung brauchen. M.________ hat auch eine Beistandschaft“ (vgl. Protokoll vom 25. Juni 2019, S. 4 f.). Schliesslich wurde auch der anwesende M.________ kurz befragt. Er führte aus, er kenne seine Freundin seit 5 Wochen. Vorher habe er sie ein- oder zweimal im Bus gesehen. Sein Vater wohne im gleichen Block wie er. Zu Hause laufe immer alles gut, seine Wohnung sei sauber; so brauche die Putzfrau jeweils nur 20 Minuten, was zeige, dass er seine Wohnung sauber halte. Am Mittwoch komme jeweils eine Psychologin zu ihm. Im Jahr 2016 habe er einen schweren Autounfall gehabt und die Psychologin helfe ihm bei der Wiedereingliederung. Er suche zurzeit ein Praktikum. Danach wolle er wieder eine Lehre machen. Seine Idee wäre, dass A.________ bei ihm wohne. Sein Vater könnte jeden zweiten Tag vorbeikommen. Seine Freundin und sein Vater hätten die gleiche Beiständin. Seine Mutter werde auch recht viel zu A.________ schauen. Der Vorschlag wäre, dass letztere vorübergehend in der H.________ weitermacht und dass man ihr hilft, eine andere Stelle zu finden, wo sie mehr erreichen kann. Zudem sehe sie einmal pro Woche eine
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Psychologin, die ihr auch helfen könne. Er selber habe ebenfalls einen Beistand, der sich um die Rechnungen und die administrativen Angelegenheiten kümmert. Ziel sei es aber, dass er dies nach und nach selber mache. Seine Mutter würde A.________ im SBZ Marsens abholen. Er kiffe, aber nur noch CBD. Er rauche dies am Abend, um zu schlafen. Er habe nur ein- oder zweimal etwas anderes konsumiert. Danach habe er einen Anfall bekommen. Seit er A.________ kenne, nehme er nichts mehr. Es sei ihm wichtig, dass A.________ morgen [26. Juni 2019] nach Hause könne. Es tue ihm weh, dass sie die ganze Zeit im SBZ Marsens sei. Ihr gehe es auch nicht gut. Sie esse nichts. Falls es eine Pflegefamilie brauche, würde sein Vater dies übernehmen (vgl. Protokoll vom 25. Juni 2019, S. 6). 2.5. Gestützt auf die Akten und die Anhörung vom 25. Juni 2019 erachtet es der hiesige Gerichtshof als erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter einer geistigen Behinderung i.S.v. Art. 426 ZGB leidet. Aufgrund dieses Schwächezustandes war eine Betreuung im Zeitpunkt der Anordnung der fürsor- gerischen Unterbringung unerlässlich, da sich die Beschwerdeführerin zunehmend stark selber gefährdete (insbesondere ungeschützte sexuelle Kontakte mit verschiedenen Personen, allfälliger Drogenkonsum via ihren Freund, welchem sie hörig sein soll und dessen Drogenkonsum bekannt ist). Zudem bestand die Gefahr, dass sie in kürzester Zeit obdachlos werden würde, zumal ihr Freund in diesem Zeitpunkt hospitalisiert war (vgl. Aussagen der Pflegemütter und J.________ anlässlich der Sitzung des Friedensgerichts vom 5. Juni 2019), was die besagte Gefährdung noch verschärft hätte. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustandes nicht in der Lage war, die besagten Gefahren bzw. die Notwendigkeit einer Betreuung zu erkennen, und auch ihr Umfeld nicht mehr im Stand war, ihr zu helfen, konnte ihr die nötige Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine fürsorgerische Unterbringung gewährt werden. Das SBZ Marsens als psychosoziales Kompetenzzentrum stellte hierfür eine geeignete Einrichtung dar. Im Zeitpunkt ihrer Anordnung war die fürsorgerische Unterbringung demnach nicht zu beanstanden. Es stellte sich überdies die Frage, welche Betreuung respektive Behandlung mittel- und langfristig angebracht wäre. Dies sollte anhand einer umfassenden Begutachtung – sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Sicht – eruiert werden. Eine solche Begutachtung war aufgrund des bereits im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung im Jahr 2015 festgestellten Schwäche- zustandes und des zunehmend besorgniserregenden Verhaltens der Beschwerdeführerin uner- lässlich. Nur so konnte bestimmt werden, wie ihr effizient geholfen bzw. sie vor den erwähnten Gefahren geschützt werden kann. Ob eine fürsorgerische Unterbringung diesbezüglich wirklich notwendig war bzw. ob die Begutachtung nicht auch ambulant hätte erfolgen können, ist jedoch fraglich und kann in casu offenbleiben. Zumindest geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die Notwendigkeit der Abklärungen einzusehen, so dass nicht unbedingt darauf vertraut werden konnte, dass sie die Termine für die Begutachtung wahrnehmen würde, dies umso weniger als die Pflegemütter die Beistandschaft abgeben wollten, die Beiständin F.________ nicht für diese Aspekte zuständig ist und J.________ hervorhob, dass die Beschwerdeführerin die Regeln nicht mehr einhalte respektive man sie nicht kontrollieren könne. So oder anders stellte das SBZ Marsens auch hierfür eine geeignete Institution dar. 2.6. Seither haben die Beschwerdeführerin und ihr Freund ein gemeinsames Projekt ausge- arbeitet. So wollen sie nun zusammen in T.________ leben, wobei die Beschwerdeführerin vorübergehend weiter bei der H.________ arbeiten würde. Unter der Woche in der Wohngruppe leben will sie nicht mehr, auch nicht in einer ersten Phase. Die Beschwerdeführerin und ihr Freund führen aus, sie könnten auf die Hilfe und Unterstützung der Eltern des Freundes zählen, welche sogar die Verantwortung für die Beschwerdeführerin übernehmen würden. Drogen würde der
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Freund keine mehr konsumieren respektive sei er auf CBD umgestiegen. Er wolle auch wieder arbeiten und ein Praktikum beginnen. Dem hält der behandelnde Oberarzt des SBZ Marsens entgegen, die Entscheidungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die sich wie eine 14-Jährige verhalte, sei in Frage gestellt, auch in Bezug auf ihren Freund. So könne sie sich nicht von ihm und seinen Entscheidungen abgrenzen. Er übe Druck aus und halte sich nicht an die Regeln des SBZ Marsens. Es sei schwierig, da er selber an einer Behinderung leide, auf Unterstützung angewiesen sei und Drogen konsumiere. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Kindheit missbraucht worden, was ihren Sexualtrieb erklären könnte. Sie sei nicht in der Lage, Grenzen zu setzen; dies sei ihre Schwäche. Gespräche über Sexualerziehung wolle sie nicht führen und sie verstehe auch nicht, wie Verhütung funktioniere. Beim Eintritt ins SBZ Marsens wurde eine Infektion aufgrund ungeschützter sexueller Kontakte festgestellt. Hingegen war der Drogentest negativ und es gab keine Entzugssymptome. Die Beschwerdeführerin sehe ihre Gefährdung nicht; ihr Schwächezustand hindere sie daran. Es gebe zwar keine akute Situation, jedoch brauche sie einen geschützten Rahmen. Sie müsse in Bezug auf ihr Verhalten eine Therapie machen, was ein langer Prozess sei. Man warte nun auf die Resultate der Begutachtung bzw. die Vorschläge des Gutachters. Eine solche Begutachtung werde befürwortet und müsse stationär stattfinden, da die Sicherheit ausserhalb des SBZ Marsens nicht gegeben sei. Der Aufenthalt im SBZ Marsens mache im Moment Sinn. Dieser Ansicht ist zu folgen. Auch wenn der Wunsch der 21-jährigen Beschwerdeführerin nach Freiheit und Selbstbestimmung verständlich und diesem soweit wie möglich auch zu folgen ist, wäre eine Entlassung im jetzigen Zeitpunkt verfrüht und würde sie den bereits bekannten, jedoch für sie nicht erkennbaren Gefahren aussetzen. Die Tatsache, dass sie (erst) seit einem Monat einen (neuen) Freund hat, mit dem sie (bereits) zusammen ziehen will, und dass dessen Eltern das junge Paar offenbar unterstützen respektive für die Beschwerdeführerin sogar die Verant- wortung übernehmen würden, reicht zurzeit nicht, um die konkrete Gefährdung abzuschwächen, dies umso weniger als die Beschwerdeführerin und M.________ je eine schwierige Vorgeschichte haben (u.a. schwere Misshandlungen in der Kindheit seitens der Beschwerdeführerin, Drogen- konsum seitens des Freundes) und beide auf professionelle Unterstützung und Betreuung ange- wiesen sind. Überdies lehnt es die Beschwerdeführerin ab, schrittweise vorzugehen und z.B. in einer ersten Etappe weiterhin unter der Woche in der Wohngruppe zu leben. Sie will im Gegenteil vieles in ihrem Leben auf einmal ändern, so z.B. zu ihrem Freund ziehen, eine andere Beschäftigung als jene in der H.________ suchen oder vielleicht die Beständin im Bereich Einkommens- und Vermögensverwaltung wechseln (nachdem bereits ein Wechsel im Bereich persönliche Belange beantragt wurde), was übereilt erscheint, wobei die Frage, ob sie dies aus eigenem Antrieb tut oder nicht, offengelassen werden kann. Die umfassende Begutachtung ist im Gang und der Gutachter wird demnächst seinen Bericht abgeben. Aus diesem sollten konkrete Vorschläge hervorgehen, insbesondere zur Frage, welche Behandlung bzw. Betreuung ange- bracht ist. Wie auch vom behandelnden Oberarzt des SBZ Marsens befürwortet, gilt es nun dieses Gutachten abzuwarten. Dementsprechend kommt der Hof zum Schluss, dass die Voraus- setzungen für die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin zurzeit noch gegeben sind und das SBZ Marsens weiterhin eine geeignete Institution darstellt. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt. Sobald das Gutachten erstellt ist, wird es jedoch dem Friedensgericht obliegen, die Angelegenheit prioritär zu behandeln und die Vorschläge des Experten so rasch als möglich umzusetzen, gege- benenfalls unter Einbeziehung des Freundes und seiner Eltern. Überdies scheint es notwendig,
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 baldmöglichst über den beantragten Wechsel der Beiständinnen im Bereich persönliche Belange zu entscheiden, so dass dieser Aspekt nicht länger offenbleibt. 3. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde nicht durch, weshalb ihr die Prozesskosten gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG grundsätzlich aufzuerlegen sind. Aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation wird jedoch ausnahmsweise auf eine solche Auferlegung verzichtet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 5. Juni 2019 wird bestätigt. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. Juni 2019/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: