Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A.
Am 9. Januar 2017 ist B.________ im C.________ aufgrund einer Lungenentzündung
eingeliefert worden, nachdem ihr gesundheitlicher Zustand eine ambulatorische Pflege nicht mehr
zugelassen hat. Sie erlitt 2003 einen Hirnschlag und vor ein paar Jahren höchstwahrscheinlich
einen zweiten. Aufgrund dessen ist sie rechtsseitig gelähmt. Sie zeigt auch Störungen des
Sprachvermögens und des Sprachverständnisses. Ihre Inkontinenz führt zu hygienischen
Problemen und verlangt eine regelmässige Körperpflege. Ihr Sohn, A.________, kümmerte sich zu
Hause um sie, mit Ausnahme der Körperpflege. Diese wurde von der Spitex ein Mal in der Woche
übernommen.
Am 23. Januar 2017 reichte der leitende Arzt, Dr. med. D.________, beim Friedensgericht des
Saanebezirks (hiernach: das Friedensgericht) eine Gefährdungsmeldung ein.
Am 25. Januar 2017 hörte die Friedensrichterin B.________, ihr Sohn A.________, die
Assistenzärztin sowie eine Vertreterin der Patientenberatung an.
B.________ antwortete auf die Fragen der Friedensrichterin, dass sie ihren Rollstuhl alleine
schieben könne, dass dies aber eine grosse Anstrengung verlange, dass sie mit ihrem Sohn
wohne und dass sie nach Hause möchte. Auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne, zuerst einen
Kurzaufenthalt in einem Heim zu machen, damit die nötigen Massnahmen für eine Rückkehr nach
Hause getroffen werden können, antwortete sie zunächst mit ja, dann jedoch mit nein.
Die Assistenzärztin wies darauf hin, dass sich B.________ bei ihrer Einlieferung in einem sehr
prekären hygienischen Zustand befunden habe, dass die Arbeit der Spitex zu Hause sehr
erschwert würde, da B.________ nicht über die nötigen Hilfsmittel verfügen würde. Der
Rettungsdienst sei über den Zustand der Wohnung sehr schockiert gewesen, als er B.________
zu Hause abholte. Sie bezweifle, dass B.________ sich zu Hause selber waschen würde. Im Spital
pflege sie sich nicht und zeige auch keine Eigeninitiative. Aufgrund ihrer Inkontinenz und der
eingeschränkten Mobilität sei aber eine regelmässige Körperpflege sehr wichtig.
A.________ erklärte seinerseits, dass er seine Mutter seit 15 Jahren pflege und genau wisse, was
sie noch alleine machen könne. Sie könne in der Wohnung mit dem Rollstuhl ohne weiteres
umhergehen. Die tägliche Pflege mache sie ganz alleine und brauche keine Hilfe. Es hätte
gereicht, wenn die Spitex seine Mutter einmal pro Woche gewaschen hätte. Dies habe sie aber
seit drei Wochen vor der Hospitalisierung nicht mehr gemacht. Die Spitex sei schuld am
miserablen Zustand, in dem sich seine Mutter befunden habe, nicht er. Er sei nicht damit
einverstanden, etwas zu Hause zu ändern und auch die Spitex komme ihm nicht mehr ins Haus.
Seine Mutter komme nach Hause, etwas anderes gäbe es nicht. Er werde auch nichts abklären,
weder zur Spitex noch irgendeiner Art Pflege zu Hause. Anpassungen in der Wohnung brauche es
nicht. Er könne sich um alles kümmern. Er mache alles für seine Mutter, nur die Körperpflege
nicht.
Die Vertretung der Patientenberatung erklärte schliesslich, dass B.________ drei Söhne habe,
wobei sich die beiden anderen zurückhielten, um sich nicht mit ihrem Bruder A.________ zu
streiten.
Am 27. Januar 2017 wurde B.________ vom Friedensgericht im Beisein der zuständigen
Assistenzärztin nochmals angehört. Sie erklärte, dass ihre Wohnung für sie angepasst sei, dass
sie vom Rollstuhl selber auf die Toilette gehe, dass ihre Wohnung nicht geputzt werden müsse,
Kantonsgericht KG
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dass sie alleine den Haushalt mache, dass sie eine Putzfrau habe, die einmal in der Woche
komme, dass sie sich keine Sorgen um ihren Sohn machen würde, wenn sie nicht sofort nach
Hause gehen könnte und dass sie der Spitex die Türe öffnen würde, wenn sie jeden Tag
vorbeikommen würde.
Die Assistenzärztin wies nochmals auf den katastrophalen hygienischen Zustand hin, in dem sich
B.________ bei ihrer Hospitalisierung befand. B.________ fühle sich auch im Spital mit der
Körperpflege nicht wohl, vor allem nicht mit der intimen. Sie akzeptiere zwar die Hilfe, aber man
sehe es ihrem Gesichtsausdruck an, dass sie sich nicht wohl fühle. Es könne nicht gesagt werden,
ob sie eines Tages wieder im Stande sein werde, ihre Körperpflege selber zu machen, aber leider
sei die Hoffnung nicht gross. Im Spital werde sie alle zwei Stunden auf die Toilette begleitet.
Obwohl sie untertags eine gewisse Kontrolle habe, seien kleinere Unfälle häufig. Idealerweise
müsste sie auch zu Hause alle zwei Stunden stimuliert und zur Toilette begleitet werden. Sie
könne aber nicht sagen, ob der Sohn dies machen würde. Im Spital würde das Pflegepersonal
B.________ helfen, auf die Toilette zu gehen. Sie brauche zwei Pflegerinnen, um sich vom Bett in
den Rollstuhl zu setzen und vom Rollstuhl auf die Toilette. Hier bräuchte es zu Hause
wahrscheinlich Anpassungen. Im Spital habe sie schon mehrmals versucht, sich alleine vom Bett
in den Rollstuhl zu setzen bzw. vom Rollstuhl auf die Toilette. Allerdings sei dies nicht ganz ohne
Gefahr, da sie aufgrund ihrer rechtsseitigen Lähmung sehr instabil sei. Auch deshalb sei es
ausgeschlossen, dass sie sich alleine dusche. Gebe man ihr aber einen Waschlappen, könne sie
sich das Gesicht und den Oberkörper mehr oder weniger waschen. Den Rest des Körpers könne
sie nicht alleine waschen.
Noch am selben Tag entschied das Friedensgericht folgendes:
I.
B.________ bleibt auf unbestimmte Dauer, solange bis die technischen Hilfsmittel in der
Wohnung installiert und das Pflegepersonal zur Betreuung zu Hause organisiert sind, im
C.________, oder AVAO bzw. andere adäquate Einrichtung (Art. 426 Abs. 1 ZGB).
II. Das Friedensgericht des Saanebezirks als Erwachsenenschutzbehörde ist für die
Anordnung der Entlassung zuständig (Art. 428 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 2 KESG).
III. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 450e Abs. 2 ZGB).
IV. Die Kosten, die aus einer fürsorgerischen Unterbringung, den verabreichten Behandlungen
in einer geeigneten Einrichtung oder den ambulanten Behandlungen sowie aus der
Nachbetreuung entstehen, gehen zu Lasten der betroffenen Person (Art. 27 KESG).
V. B.________ oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit beim Friedensgericht des
Saanebezirks um Entlassung ersuchen (Art. 426 Abs. 4, 428 ZGB, Art. 19 KESG).
VI. Die Gerichtskosten werden vorbehalten.
Mit Entscheid vom selben Tag errichtete das Friedensgericht eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Das Mandat wurde E.________, vom
Beistandschaftsamt für Erwachsene in F.________, anvertraut.
B.
Am 7. Februar 2017 reichte A.________ gegen die fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde ein. Sinngemäss verlangt er die sofortige Entlassung seiner Mutter nach Hause. Am
Tag danach erhob er ebenfalls Beschwerde gegen die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung (106 2017 14).
Kantonsgericht KG
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C.
Der Hof hat B.________ am 15. Februar 2017 im C.________ angehört. Ebenfalls angehört
wurden der leitende Arzt, Dr. med. D.________, die neu zuständige Assistenzärztin, Dr. med.
G.________, die Pflegefachfrau H.________, die Patientenberaterin I.________, E.________ und
A.________.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 2 ZGB). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG]; SGF 212.5.1). b) Der angefochtene Entscheid verfügt die fürsorgerische Unterbringung von B.________. Ihr Sohn, A.________, mit dem diese lebt, ist als nahestehende Person zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2017 eingeschrieben zugestellt. Auch wenn aus den Akten nicht hervorgeht, an welchem Datum der Beschwerdeführer die Sendung entgegengenommen hat, ist die Beschwerdefrist mit der Übergabe der Beschwerde an die Post am 7. Februar 2017 längstens gewahrt. c) Im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ist die Beschwerde nicht zu begründen (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutreten. d) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser die Erwachsenenschutzbehörde oder die Beschwerdeinstanz entscheidet anders (Art. 450e Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde kein entsprechender Entscheid getroffen, so dass die vorliegende Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfaltet. e) Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (STECK, in FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450a N. 7 mit Hinweisen). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N. 12.34). f) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB).
E. 2 a)
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass technische Hilfsmittel zu Hause nötig seien,
damit B.________ dort gepflegt werden könne. Zudem könne dem Entscheid nicht entnommen
werden, welche Hilfsmittel genau benötigt werden. Der Entscheid sei damit nicht rechtsgültig.
Ebenso bestreitet er, dass weiteres Pflegepersonal zur Betreuung zu Hause organisiert werden
müsse. Bereits jetzt sei dies ausreichend der Fall.
Kantonsgericht KG
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Er führt aus, seine Mutter seit 15 Jahren mit grossem Erfolg Tag und Nacht zu pflegen. Er sei
immer im Haus und kenne alle Probleme seiner Mutter. In Absprache mit der Ergotherapie seien
alle notwendigen technischen Hilfsmittel angebracht worden. Es fehle keines und es sei auch nie
etwas bemängelt worden. Es sei jedenfalls nicht die Aufgabe der Spitex, technische Hilfsmittel zu
bestimmen oder zu beschaffen. Ein Drehstuhl, wie er verlangt werde, komme aus
schwerwiegenden Sicherheitsbedenken nicht in Frage. Dies werde es bei ihm zu Hause nicht
geben, nur über seine Leiche. Überdies sei eine Ganzkörperwaschung pro Woche völlig
ausreichend. Seine Mutter sei sich der Inkontinenz durchaus bewusst. Sie lege im Bett Tücher
aus, wenn es einmal ein Missgeschick gebe. Sie könne sich zum Glück, im Gegensatz zu den
Behauptungen von Scheinexperten, von Kopf bis zu den Knien selber waschen, was sie auch tue,
wenn sie nicht krank sei. Sogar ihre Unterwäsche könne sie grob spülen und neue anziehen. Eine
erniedrigende häufige Ganzkörperwäsche, wie sie die Spitex ins Haus bringe, sei dazu nicht
notwendig. Es gäbe ausserdem viele Möglichkeiten, wie er seiner Mutter helfen könnte, sich zu
waschen. Er und seine Mutter entscheiden aber selber, welche Massnahmen nötigenfalls
umgesetzt werden. Eine Multiplikation der Ganzkörperwäschen bringe keinen Vorteil. Die
hygienischen Probleme, welche mit der Inkontinenz verbunden seien, würden gelöst durch eine
kleine Wäsche, zu der seine Mutter alleine fähig sei.
An der Sitzung vom 15. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift bestätigt
und nochmals betont, dass das Spital kein Ort für seine Mutter sei. Sie müsse nach Hause.
Soweit B.________ die Fragen verstanden hat, hat sie ihre der Vorinstanz gegenüber gemachten
Aussagen bestätigt und insbesondere die Frage, ob sie nach Hause wolle, bejaht.
b)
Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder
an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung
untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
Der Einweisungsgrund der schweren Verwahrlosung ist auf einen „Zustand der Verkommenheit
zugeschnitten, der mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist“.
Verwahrlosung besteht in einer äusseren Verwahrlosung im Sinne einer ungenügenden
Körperpflege und ist gekennzeichnet durch hygienisch inakzeptable Wohnbedingungen. Zudem
wird sie begleitet von massiver Selbstvernachlässigung mit der Folge extremer körperlicher
Verschmutzung,
zunehmender
Malnutrition
(Mangelernährung)
und
Exazerbation
(Verschlimmerung) behandelbarer Erkrankungen (Infektion usw.). Im Gegensatz zu den anderen
Schwächezuständen können bei der Verwahrlosung auch somatische Erkrankungen zu einer
fürsorgerischen Unterbringung führen. Eine schwere Verwahrlosung liegt nur in Extremfällen von
Selbstvernachlässigung vor, in denen die hilfsbedürftige Person nicht mehr in der Lage ist, die
minimalsten Bedürfnisse in Bezug auf Hygiene und Ernährung nachzukommen. Nicht erforderlich
ist eine „völlige“ Verwahrlosung. Umgekehrt soll die Behörde mit dem Eingreifen auch nicht
solange zuwarten, bis ein nicht mehr behebbarer Zustand von völliger Verwahrlosung eingetreten
ist (GASSMANN/BRIDLER in FOUNTOULAKIS/AFFOLTER-FRINGELI/BIDERBOST/STECK, Fachhandbuch
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, S. 355, N. 9.62 f.).
c)
Vorliegend wurde B.________ mit einer Lungenentzündung und Atemprobleme ins
Spital gebracht. Ihr hygienischer Zustand war sehr schlecht. Gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers wurde sie seit drei Wochen nicht mehr gewaschen. Dem Schreiben des
Ergotherapeuten vom 20. Dezember 2016 an den Hausarzt kann folgendes entnommen werden:
„Personne ne s’occupe du ménage et ce malgré que madame soit incontinente et qu’elle n’ait pas
la capacité de se laver seule ni de changer son lit. Pour ne citer que des faits, madame dort
plusieurs nuits par semaine dans son urine et ses selles. De la moisissure s’est établie en
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plusieurs endroits de l’appartement dans lequel il règne une odeur très désagréable. Celui-ci est
très encombré de toutes sortes d’objets et / ou déchets, rendant difficile l’accès à différents lieux,
soit en cachant la luminosité ou en créant des obstacles“. Die Spitex hat ihrerseits ebenfalls
festgestellt „que l’hygiène de l’appartement est déplorable, les draps ne sont pas changés assez
souvent et sont souillés d’urine, Mme B.________ n’utilise évidemment pas de protection
adéquate“ (vgl. Mitteilung der Spitex an das Friedensgericht vom 26. Januar 2017). Am 25. Januar
2017 erklärte auch die damalige Assistenzärztin, der Rettungsdienst sei über den Zustand der
Wohnung sehr schockiert gewesen, als er B.________ zu Hause abholte.
Dieser von verschiedenen und von einander unabhängigen Personen festgestellte Zustand wird
durch die Aussagen der Ärzte des behandelnden Teams des C.________ bestätigt. Danach ist
B.________ nämlich entgegen den Aussagen ihres Sohnes nicht mehr in der Lage, sich selber zu
waschen. An der Sitzung vom 15. Februar 2017 betonte die Pflegefachfrau noch einmal, dass
B.________ vollständig auf die Hilfe des Pflegepersonals angewiesen sei. Es brauche eine bis
zwei Personen, um ihr zu helfen aufzustehen und auf die Toilette zu gehen. Sie sei die meiste Zeit
inkontinent und brauche vollständige Hilfe, um sich zu waschen (vgl. Protokoll, S. 5). Die
Patientenberaterin
erwähnte
das
erste
Kolloquium
im
Spital,
an
dem
auch
die
Referenzkrankenschwester für B.________ von der Spitex anwesend war. Diese hätte von der
sehr schwierigen Situation zu Hause erzählt und dass keine Zusammenarbeit mit der Familie
möglich sei. Am Schluss sei es zu gefährlich geworden, B.________ ohne Drehstuhl zu duschen.
Auch hätten sie nie mehr als einen Besuch pro Woche machen können, obwohl dies 2016 von der
damaligen Hausärztin nahegelegt worden sei. Schliesslich sei auch die Wohnung in einem
unhaltbaren Zustand gewesen, da kein adäquates Material für die Inkontinenz vorhanden gewesen
sei (vgl. Protokoll, S. 5).
Die zuständige Assistenzärztin erklärte zudem folgendes: „[B.________] est entrée au départ avec
une pneumonie et des problèmes respiratoires. Sur le plan respiratoire, elle est actuellement
mieux. Elle n’a plus besoin d’oxygène. Sur le plan cognitif, [B.________] a été évaluée par les
neuropsychologues qui mettent en évidence des difficultés sévères de compréhension et de
production de langage avec une anosognosie, ce qui consiste en le fait qu’elle ne se rend pas
compte de son état et de ses troubles. Ceci pourrait être en contexte avec son AVC de 2003 qui a
également laissé des séquelles physiques“.
Aus diesen verschiedenen Aussagen geht eindeutig hervor, dass B.________ zu Hause schwer
verwahrlost war. Offensichtlich war und ist sie auch heute nicht in der Lage, ihren minimalsten
Bedürfnissen in Bezug auf Hygiene nachzukommen. Dazu kommen ihre kognitiven Defizite, die es
ihr nicht mehr erlauben, ihre Situation zu erkennen und die Hilfe zu holen, die sie braucht. Daraus
folgt, dass der angefochtene Entscheid, B.________ fürsorgerisch unterzubringen richtig war.
Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch wenn er es in
der Vergangenheit geschafft hatte, sich gut um seine Mutter zu kümmern und diese zu pflegen,
muss festgestellt werden, dass der Pflegebedarf seiner Mutter heute sein Mögliches übersteigt.
Gerade die Körperpflege, die er gemäss seinen eigenen Aussagen vom 25. Januar 2017 an die
Friedensrichterin nicht übernehmen kann und will, ist insbesondere in Anbetracht der Inkontinenz
von B.________ zentral und muss regelmässig durchgeführt werden. Da sie es selber nicht mehr
kann, ist sie auf Hilfe angewiesen, die zu Hause im Moment offensichtlich nicht mehr erbracht
werden kann.
Der leitende Arzt erklärte folgendes an der Sitzung vom 15. Februar 2017: „Aufgrund des grossen
Pflegebedarfs ist eine Rückkehr [von B.________] nach Hause technisch nicht mehr möglich. Die
Pflege sollte 24 Stunden am Tag abdecken und kann durch eine einzelne Person nicht geleistet
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werden. Es ist richtig, dass selbst wenn Hilfsmittel angebracht würden, dies nicht reichen würde.
Auch ein tägliches Vorbeikommen der Spitex reicht nicht. Der Pflegebedarf ist eine 24 Stunden
Präsenz (nächtliche Interventionen, Inkontinenz, Schlafprobleme) und eine effektive Pflege an der
Person von 4.5 bis 5 Stunden pro Tag. Dies kann durch punktuelle Passagen der Spitex nicht
gewährleistet werden. Dazu kommt noch das Problem der Intimpflege, die wir im ersten
Kolloquium angesprochen haben und die aus verständlichen Gründen von ihrem Sohn nicht
geleistet werden kann“ (Protokoll, S. 6).
Können aber selbst Hilfsmittel und zusätzliches Pflegepersonal den Pflegebedarf von B.________
zu Hause im Moment nicht gewährleisten, ist die Beschwerde nicht nur abzuweisen, sondern der
angefochtene Entscheid von Amtes wegen dahingehend abzuändern, dass B.________ auf
unbestimmte Zeit im C.________, in der AVAO (Abteilung zur vorübergehenden Aufnahme und
Orientierung) bzw. in einer anderen adäquaten Einrichtung verbleibt. Insbesondere der Aufenthalt
in der AVAO wird zeigen, ob eine Rückkehr nach Hause, wie sie von den Ärzten zu Beginn des
Spitalaufenthaltes wohl noch befürwortet wurde, möglich sein wird, oder aber ob dem Pflegebedarf
von B.________ nur in einer geeigneten Einrichtung nachgekommen werden kann. In diesem
Zusammenhang ist noch festzustellen, dass das C.________ zunächst auch aufgrund der
Lungenentzündung und der Atemprobleme zweifellos die geeignete Einrichtung war. Inzwischen
hat sich aber der Zustand von B.________ verbessert, so dass die nötigen Schritte in die Wege zu
leiten sind, damit sie ihren Aufenthalt in der AVAO bzw. einer anderen adäquaten Einrichtung
antreten kann.
E. 3 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag auf Freilassung seiner Mutter nicht durch. Die Prozesskosten sind ihm deshalb aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Die Entscheidgebühr wird pauschal auf CHF 300.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V. m. Art. 19 Abs. 1 JR). (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Ziffer I. des Entscheids des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 27. Januar 2017 wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert: I. B.________ bleibt auf unbestimmte Dauer im C.________, in der AVAO bzw. in einer anderen adäquaten Einrichtung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. Februar 2017/cth Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
106 2017 13
Urteil vom 16. Februar 2017
Kindes- und Erwachsenenschutzhof
Besetzung
Präsidentin:
Sandra Wohlhauser
Richter:
Jérôme Delabays
Ersatzrichter:
Jean-Luc Mooser
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin:
Cornelia Thalmann El Bachary
Parteien
A.________, Beschwerdeführer
und
B.________, fürsorgerisch Untergebrachte
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde vom 7. Februar 2017 gegen den Entscheid des
Friedensgerichts des Saanebezirks vom 27. Januar 2017
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Sachverhalt
A.
Am 9. Januar 2017 ist B.________ im C.________ aufgrund einer Lungenentzündung
eingeliefert worden, nachdem ihr gesundheitlicher Zustand eine ambulatorische Pflege nicht mehr
zugelassen hat. Sie erlitt 2003 einen Hirnschlag und vor ein paar Jahren höchstwahrscheinlich
einen zweiten. Aufgrund dessen ist sie rechtsseitig gelähmt. Sie zeigt auch Störungen des
Sprachvermögens und des Sprachverständnisses. Ihre Inkontinenz führt zu hygienischen
Problemen und verlangt eine regelmässige Körperpflege. Ihr Sohn, A.________, kümmerte sich zu
Hause um sie, mit Ausnahme der Körperpflege. Diese wurde von der Spitex ein Mal in der Woche
übernommen.
Am 23. Januar 2017 reichte der leitende Arzt, Dr. med. D.________, beim Friedensgericht des
Saanebezirks (hiernach: das Friedensgericht) eine Gefährdungsmeldung ein.
Am 25. Januar 2017 hörte die Friedensrichterin B.________, ihr Sohn A.________, die
Assistenzärztin sowie eine Vertreterin der Patientenberatung an.
B.________ antwortete auf die Fragen der Friedensrichterin, dass sie ihren Rollstuhl alleine
schieben könne, dass dies aber eine grosse Anstrengung verlange, dass sie mit ihrem Sohn
wohne und dass sie nach Hause möchte. Auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne, zuerst einen
Kurzaufenthalt in einem Heim zu machen, damit die nötigen Massnahmen für eine Rückkehr nach
Hause getroffen werden können, antwortete sie zunächst mit ja, dann jedoch mit nein.
Die Assistenzärztin wies darauf hin, dass sich B.________ bei ihrer Einlieferung in einem sehr
prekären hygienischen Zustand befunden habe, dass die Arbeit der Spitex zu Hause sehr
erschwert würde, da B.________ nicht über die nötigen Hilfsmittel verfügen würde. Der
Rettungsdienst sei über den Zustand der Wohnung sehr schockiert gewesen, als er B.________
zu Hause abholte. Sie bezweifle, dass B.________ sich zu Hause selber waschen würde. Im Spital
pflege sie sich nicht und zeige auch keine Eigeninitiative. Aufgrund ihrer Inkontinenz und der
eingeschränkten Mobilität sei aber eine regelmässige Körperpflege sehr wichtig.
A.________ erklärte seinerseits, dass er seine Mutter seit 15 Jahren pflege und genau wisse, was
sie noch alleine machen könne. Sie könne in der Wohnung mit dem Rollstuhl ohne weiteres
umhergehen. Die tägliche Pflege mache sie ganz alleine und brauche keine Hilfe. Es hätte
gereicht, wenn die Spitex seine Mutter einmal pro Woche gewaschen hätte. Dies habe sie aber
seit drei Wochen vor der Hospitalisierung nicht mehr gemacht. Die Spitex sei schuld am
miserablen Zustand, in dem sich seine Mutter befunden habe, nicht er. Er sei nicht damit
einverstanden, etwas zu Hause zu ändern und auch die Spitex komme ihm nicht mehr ins Haus.
Seine Mutter komme nach Hause, etwas anderes gäbe es nicht. Er werde auch nichts abklären,
weder zur Spitex noch irgendeiner Art Pflege zu Hause. Anpassungen in der Wohnung brauche es
nicht. Er könne sich um alles kümmern. Er mache alles für seine Mutter, nur die Körperpflege
nicht.
Die Vertretung der Patientenberatung erklärte schliesslich, dass B.________ drei Söhne habe,
wobei sich die beiden anderen zurückhielten, um sich nicht mit ihrem Bruder A.________ zu
streiten.
Am 27. Januar 2017 wurde B.________ vom Friedensgericht im Beisein der zuständigen
Assistenzärztin nochmals angehört. Sie erklärte, dass ihre Wohnung für sie angepasst sei, dass
sie vom Rollstuhl selber auf die Toilette gehe, dass ihre Wohnung nicht geputzt werden müsse,
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dass sie alleine den Haushalt mache, dass sie eine Putzfrau habe, die einmal in der Woche
komme, dass sie sich keine Sorgen um ihren Sohn machen würde, wenn sie nicht sofort nach
Hause gehen könnte und dass sie der Spitex die Türe öffnen würde, wenn sie jeden Tag
vorbeikommen würde.
Die Assistenzärztin wies nochmals auf den katastrophalen hygienischen Zustand hin, in dem sich
B.________ bei ihrer Hospitalisierung befand. B.________ fühle sich auch im Spital mit der
Körperpflege nicht wohl, vor allem nicht mit der intimen. Sie akzeptiere zwar die Hilfe, aber man
sehe es ihrem Gesichtsausdruck an, dass sie sich nicht wohl fühle. Es könne nicht gesagt werden,
ob sie eines Tages wieder im Stande sein werde, ihre Körperpflege selber zu machen, aber leider
sei die Hoffnung nicht gross. Im Spital werde sie alle zwei Stunden auf die Toilette begleitet.
Obwohl sie untertags eine gewisse Kontrolle habe, seien kleinere Unfälle häufig. Idealerweise
müsste sie auch zu Hause alle zwei Stunden stimuliert und zur Toilette begleitet werden. Sie
könne aber nicht sagen, ob der Sohn dies machen würde. Im Spital würde das Pflegepersonal
B.________ helfen, auf die Toilette zu gehen. Sie brauche zwei Pflegerinnen, um sich vom Bett in
den Rollstuhl zu setzen und vom Rollstuhl auf die Toilette. Hier bräuchte es zu Hause
wahrscheinlich Anpassungen. Im Spital habe sie schon mehrmals versucht, sich alleine vom Bett
in den Rollstuhl zu setzen bzw. vom Rollstuhl auf die Toilette. Allerdings sei dies nicht ganz ohne
Gefahr, da sie aufgrund ihrer rechtsseitigen Lähmung sehr instabil sei. Auch deshalb sei es
ausgeschlossen, dass sie sich alleine dusche. Gebe man ihr aber einen Waschlappen, könne sie
sich das Gesicht und den Oberkörper mehr oder weniger waschen. Den Rest des Körpers könne
sie nicht alleine waschen.
Noch am selben Tag entschied das Friedensgericht folgendes:
I.
B.________ bleibt auf unbestimmte Dauer, solange bis die technischen Hilfsmittel in der
Wohnung installiert und das Pflegepersonal zur Betreuung zu Hause organisiert sind, im
C.________, oder AVAO bzw. andere adäquate Einrichtung (Art. 426 Abs. 1 ZGB).
II. Das Friedensgericht des Saanebezirks als Erwachsenenschutzbehörde ist für die
Anordnung der Entlassung zuständig (Art. 428 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 2 KESG).
III. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 450e Abs. 2 ZGB).
IV. Die Kosten, die aus einer fürsorgerischen Unterbringung, den verabreichten Behandlungen
in einer geeigneten Einrichtung oder den ambulanten Behandlungen sowie aus der
Nachbetreuung entstehen, gehen zu Lasten der betroffenen Person (Art. 27 KESG).
V. B.________ oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit beim Friedensgericht des
Saanebezirks um Entlassung ersuchen (Art. 426 Abs. 4, 428 ZGB, Art. 19 KESG).
VI. Die Gerichtskosten werden vorbehalten.
Mit Entscheid vom selben Tag errichtete das Friedensgericht eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Das Mandat wurde E.________, vom
Beistandschaftsamt für Erwachsene in F.________, anvertraut.
B.
Am 7. Februar 2017 reichte A.________ gegen die fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde ein. Sinngemäss verlangt er die sofortige Entlassung seiner Mutter nach Hause. Am
Tag danach erhob er ebenfalls Beschwerde gegen die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung (106 2017 14).
Kantonsgericht KG
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C.
Der Hof hat B.________ am 15. Februar 2017 im C.________ angehört. Ebenfalls angehört
wurden der leitende Arzt, Dr. med. D.________, die neu zuständige Assistenzärztin, Dr. med.
G.________, die Pflegefachfrau H.________, die Patientenberaterin I.________, E.________ und
A.________.
Erwägungen
1.
a)
Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der
fürsorgerischen Unterbringung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich
Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 2 ZGB). Im Kanton Freiburg ist das
Kantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde
getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und
Erwachsenenschutz [KESG]; SGF 212.5.1).
b)
Der angefochtene Entscheid verfügt die fürsorgerische Unterbringung von B.________.
Ihr Sohn, A.________, mit dem diese lebt, ist als nahestehende Person zur Beschwerde befugt
(Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 31. Januar 2017 eingeschrieben zugestellt. Auch wenn aus den Akten nicht
hervorgeht, an welchem Datum der Beschwerdeführer die Sendung entgegengenommen hat, ist
die Beschwerdefrist mit der Übergabe der Beschwerde an die Post am 7. Februar 2017 längstens
gewahrt.
c)
Im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ist die Beschwerde nicht zu begründen
(Art. 450e Abs. 1 ZGB).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
d)
Die
Beschwerde
hat
keine
aufschiebende
Wirkung,
ausser
die
Erwachsenenschutzbehörde oder die Beschwerdeinstanz entscheidet anders (Art. 450e Abs. 2
ZGB). Vorliegend wurde kein entsprechender Entscheid getroffen, so dass die vorliegende
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
e)
Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der
Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (STECK, in
FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450a N. 7 mit Hinweisen). Die für das erstinstanzliche
Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der
Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N. 12.34).
f)
Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB).
2.
a)
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass technische Hilfsmittel zu Hause nötig seien,
damit B.________ dort gepflegt werden könne. Zudem könne dem Entscheid nicht entnommen
werden, welche Hilfsmittel genau benötigt werden. Der Entscheid sei damit nicht rechtsgültig.
Ebenso bestreitet er, dass weiteres Pflegepersonal zur Betreuung zu Hause organisiert werden
müsse. Bereits jetzt sei dies ausreichend der Fall.
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Er führt aus, seine Mutter seit 15 Jahren mit grossem Erfolg Tag und Nacht zu pflegen. Er sei
immer im Haus und kenne alle Probleme seiner Mutter. In Absprache mit der Ergotherapie seien
alle notwendigen technischen Hilfsmittel angebracht worden. Es fehle keines und es sei auch nie
etwas bemängelt worden. Es sei jedenfalls nicht die Aufgabe der Spitex, technische Hilfsmittel zu
bestimmen oder zu beschaffen. Ein Drehstuhl, wie er verlangt werde, komme aus
schwerwiegenden Sicherheitsbedenken nicht in Frage. Dies werde es bei ihm zu Hause nicht
geben, nur über seine Leiche. Überdies sei eine Ganzkörperwaschung pro Woche völlig
ausreichend. Seine Mutter sei sich der Inkontinenz durchaus bewusst. Sie lege im Bett Tücher
aus, wenn es einmal ein Missgeschick gebe. Sie könne sich zum Glück, im Gegensatz zu den
Behauptungen von Scheinexperten, von Kopf bis zu den Knien selber waschen, was sie auch tue,
wenn sie nicht krank sei. Sogar ihre Unterwäsche könne sie grob spülen und neue anziehen. Eine
erniedrigende häufige Ganzkörperwäsche, wie sie die Spitex ins Haus bringe, sei dazu nicht
notwendig. Es gäbe ausserdem viele Möglichkeiten, wie er seiner Mutter helfen könnte, sich zu
waschen. Er und seine Mutter entscheiden aber selber, welche Massnahmen nötigenfalls
umgesetzt werden. Eine Multiplikation der Ganzkörperwäschen bringe keinen Vorteil. Die
hygienischen Probleme, welche mit der Inkontinenz verbunden seien, würden gelöst durch eine
kleine Wäsche, zu der seine Mutter alleine fähig sei.
An der Sitzung vom 15. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift bestätigt
und nochmals betont, dass das Spital kein Ort für seine Mutter sei. Sie müsse nach Hause.
Soweit B.________ die Fragen verstanden hat, hat sie ihre der Vorinstanz gegenüber gemachten
Aussagen bestätigt und insbesondere die Frage, ob sie nach Hause wolle, bejaht.
b)
Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder
an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung
untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
Der Einweisungsgrund der schweren Verwahrlosung ist auf einen „Zustand der Verkommenheit
zugeschnitten, der mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist“.
Verwahrlosung besteht in einer äusseren Verwahrlosung im Sinne einer ungenügenden
Körperpflege und ist gekennzeichnet durch hygienisch inakzeptable Wohnbedingungen. Zudem
wird sie begleitet von massiver Selbstvernachlässigung mit der Folge extremer körperlicher
Verschmutzung,
zunehmender
Malnutrition
(Mangelernährung)
und
Exazerbation
(Verschlimmerung) behandelbarer Erkrankungen (Infektion usw.). Im Gegensatz zu den anderen
Schwächezuständen können bei der Verwahrlosung auch somatische Erkrankungen zu einer
fürsorgerischen Unterbringung führen. Eine schwere Verwahrlosung liegt nur in Extremfällen von
Selbstvernachlässigung vor, in denen die hilfsbedürftige Person nicht mehr in der Lage ist, die
minimalsten Bedürfnisse in Bezug auf Hygiene und Ernährung nachzukommen. Nicht erforderlich
ist eine „völlige“ Verwahrlosung. Umgekehrt soll die Behörde mit dem Eingreifen auch nicht
solange zuwarten, bis ein nicht mehr behebbarer Zustand von völliger Verwahrlosung eingetreten
ist (GASSMANN/BRIDLER in FOUNTOULAKIS/AFFOLTER-FRINGELI/BIDERBOST/STECK, Fachhandbuch
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, S. 355, N. 9.62 f.).
c)
Vorliegend wurde B.________ mit einer Lungenentzündung und Atemprobleme ins
Spital gebracht. Ihr hygienischer Zustand war sehr schlecht. Gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers wurde sie seit drei Wochen nicht mehr gewaschen. Dem Schreiben des
Ergotherapeuten vom 20. Dezember 2016 an den Hausarzt kann folgendes entnommen werden:
„Personne ne s’occupe du ménage et ce malgré que madame soit incontinente et qu’elle n’ait pas
la capacité de se laver seule ni de changer son lit. Pour ne citer que des faits, madame dort
plusieurs nuits par semaine dans son urine et ses selles. De la moisissure s’est établie en
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plusieurs endroits de l’appartement dans lequel il règne une odeur très désagréable. Celui-ci est
très encombré de toutes sortes d’objets et / ou déchets, rendant difficile l’accès à différents lieux,
soit en cachant la luminosité ou en créant des obstacles“. Die Spitex hat ihrerseits ebenfalls
festgestellt „que l’hygiène de l’appartement est déplorable, les draps ne sont pas changés assez
souvent et sont souillés d’urine, Mme B.________ n’utilise évidemment pas de protection
adéquate“ (vgl. Mitteilung der Spitex an das Friedensgericht vom 26. Januar 2017). Am 25. Januar
2017 erklärte auch die damalige Assistenzärztin, der Rettungsdienst sei über den Zustand der
Wohnung sehr schockiert gewesen, als er B.________ zu Hause abholte.
Dieser von verschiedenen und von einander unabhängigen Personen festgestellte Zustand wird
durch die Aussagen der Ärzte des behandelnden Teams des C.________ bestätigt. Danach ist
B.________ nämlich entgegen den Aussagen ihres Sohnes nicht mehr in der Lage, sich selber zu
waschen. An der Sitzung vom 15. Februar 2017 betonte die Pflegefachfrau noch einmal, dass
B.________ vollständig auf die Hilfe des Pflegepersonals angewiesen sei. Es brauche eine bis
zwei Personen, um ihr zu helfen aufzustehen und auf die Toilette zu gehen. Sie sei die meiste Zeit
inkontinent und brauche vollständige Hilfe, um sich zu waschen (vgl. Protokoll, S. 5). Die
Patientenberaterin
erwähnte
das
erste
Kolloquium
im
Spital,
an
dem
auch
die
Referenzkrankenschwester für B.________ von der Spitex anwesend war. Diese hätte von der
sehr schwierigen Situation zu Hause erzählt und dass keine Zusammenarbeit mit der Familie
möglich sei. Am Schluss sei es zu gefährlich geworden, B.________ ohne Drehstuhl zu duschen.
Auch hätten sie nie mehr als einen Besuch pro Woche machen können, obwohl dies 2016 von der
damaligen Hausärztin nahegelegt worden sei. Schliesslich sei auch die Wohnung in einem
unhaltbaren Zustand gewesen, da kein adäquates Material für die Inkontinenz vorhanden gewesen
sei (vgl. Protokoll, S. 5).
Die zuständige Assistenzärztin erklärte zudem folgendes: „[B.________] est entrée au départ avec
une pneumonie et des problèmes respiratoires. Sur le plan respiratoire, elle est actuellement
mieux. Elle n’a plus besoin d’oxygène. Sur le plan cognitif, [B.________] a été évaluée par les
neuropsychologues qui mettent en évidence des difficultés sévères de compréhension et de
production de langage avec une anosognosie, ce qui consiste en le fait qu’elle ne se rend pas
compte de son état et de ses troubles. Ceci pourrait être en contexte avec son AVC de 2003 qui a
également laissé des séquelles physiques“.
Aus diesen verschiedenen Aussagen geht eindeutig hervor, dass B.________ zu Hause schwer
verwahrlost war. Offensichtlich war und ist sie auch heute nicht in der Lage, ihren minimalsten
Bedürfnissen in Bezug auf Hygiene nachzukommen. Dazu kommen ihre kognitiven Defizite, die es
ihr nicht mehr erlauben, ihre Situation zu erkennen und die Hilfe zu holen, die sie braucht. Daraus
folgt, dass der angefochtene Entscheid, B.________ fürsorgerisch unterzubringen richtig war.
Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch wenn er es in
der Vergangenheit geschafft hatte, sich gut um seine Mutter zu kümmern und diese zu pflegen,
muss festgestellt werden, dass der Pflegebedarf seiner Mutter heute sein Mögliches übersteigt.
Gerade die Körperpflege, die er gemäss seinen eigenen Aussagen vom 25. Januar 2017 an die
Friedensrichterin nicht übernehmen kann und will, ist insbesondere in Anbetracht der Inkontinenz
von B.________ zentral und muss regelmässig durchgeführt werden. Da sie es selber nicht mehr
kann, ist sie auf Hilfe angewiesen, die zu Hause im Moment offensichtlich nicht mehr erbracht
werden kann.
Der leitende Arzt erklärte folgendes an der Sitzung vom 15. Februar 2017: „Aufgrund des grossen
Pflegebedarfs ist eine Rückkehr [von B.________] nach Hause technisch nicht mehr möglich. Die
Pflege sollte 24 Stunden am Tag abdecken und kann durch eine einzelne Person nicht geleistet
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werden. Es ist richtig, dass selbst wenn Hilfsmittel angebracht würden, dies nicht reichen würde.
Auch ein tägliches Vorbeikommen der Spitex reicht nicht. Der Pflegebedarf ist eine 24 Stunden
Präsenz (nächtliche Interventionen, Inkontinenz, Schlafprobleme) und eine effektive Pflege an der
Person von 4.5 bis 5 Stunden pro Tag. Dies kann durch punktuelle Passagen der Spitex nicht
gewährleistet werden. Dazu kommt noch das Problem der Intimpflege, die wir im ersten
Kolloquium angesprochen haben und die aus verständlichen Gründen von ihrem Sohn nicht
geleistet werden kann“ (Protokoll, S. 6).
Können aber selbst Hilfsmittel und zusätzliches Pflegepersonal den Pflegebedarf von B.________
zu Hause im Moment nicht gewährleisten, ist die Beschwerde nicht nur abzuweisen, sondern der
angefochtene Entscheid von Amtes wegen dahingehend abzuändern, dass B.________ auf
unbestimmte Zeit im C.________, in der AVAO (Abteilung zur vorübergehenden Aufnahme und
Orientierung) bzw. in einer anderen adäquaten Einrichtung verbleibt. Insbesondere der Aufenthalt
in der AVAO wird zeigen, ob eine Rückkehr nach Hause, wie sie von den Ärzten zu Beginn des
Spitalaufenthaltes wohl noch befürwortet wurde, möglich sein wird, oder aber ob dem Pflegebedarf
von B.________ nur in einer geeigneten Einrichtung nachgekommen werden kann. In diesem
Zusammenhang ist noch festzustellen, dass das C.________ zunächst auch aufgrund der
Lungenentzündung und der Atemprobleme zweifellos die geeignete Einrichtung war. Inzwischen
hat sich aber der Zustand von B.________ verbessert, so dass die nötigen Schritte in die Wege zu
leiten sind, damit sie ihren Aufenthalt in der AVAO bzw. einer anderen adäquaten Einrichtung
antreten kann.
3.
Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag auf Freilassung seiner Mutter nicht durch.
Die Prozesskosten sind ihm deshalb aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG).
Die Entscheidgebühr wird pauschal auf CHF 300.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V. m. Art. 19
Abs. 1 JR).
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.
Die Ziffer I. des Entscheids des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 27. Januar 2017
wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert:
I. B.________ bleibt auf unbestimmte Dauer im C.________, in der AVAO bzw. in einer
anderen adäquaten Einrichtung (Art. 426 Abs. 1 ZGB).
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und A.________
auferlegt.
IV.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim
Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-
voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 16. Februar 2017/cth
Präsidentin
Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin