Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz
Sachverhalt
A.
a)
Dr. B.________, geboren 1934, und Dr. A.________, geboren 1956, sind seit 1982
verheiratet und Eltern einer erwachsenen Tochter. Die Eheleute wohnen zusammen in einem
Haus in C.________.
Das Verhältnis zwischen der Familie des Ehemannes (ein Bruder, zwei Schwestern) und der
Ehefrau ist seit Jahren gestört.
b)
Am 20. Januar 2016 reichte der Bruder von B.________, D.________, eine erste
Gefährdungsmeldung beim Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht)
ein. Er machte sich insbesondere Sorgen, dass letzterer nicht die notwendige Betreuung erhalten
und verwahrlosen würde. Da keine Gefährdung festgestellt werden konnte, wurde das Dossier
anfangs März 2016 wieder geschlossen.
Am 31. März 2016 reichte der Bruder wiederum eine Gefährdungsmeldung ein. Mit Entscheid vom
15. Juni 2016 wurde das Verfahren geschlossen, nachdem namentlich festgestellt worden war,
dass der Ehefrau ein gesetzliches Vertretungsrecht zusteht, sie alles unternimmt, um ihrem
Ehemann die notwendige Hilfe zu leisten und dieser sich in ärztlicher Behandlung befindet.
Am 19. Juli und 2. August 2016 wandte sich der Bruder nochmals an das Friedensgericht. Er
reichte Kopien eines „Hausverbots“ und eines „Kontaktabbruchs“ ein, welche die Unterschrift der
Eheleute B.________-A.________ trugen, wobei der Bruder namentlich erwähnte, dass die
Unterschriften von B.________ gefälscht seien. Zudem teilte er dem Friedensgericht
Vorkommnisse mit, welche am 22. Juli 2016 stattgefunden und die Anwesenheit der Polizei
erfordert hatten.
Die Polizei liess dem Friedensgericht anfangs August 2016 den Polizeirapport und eine Aktennotiz
in Bezug auf die Intervention vom 22. Juli 2016 zukommen.
c)
Gemäss Arztzeugnis von Dr. E.________ vom 13. Juni 2016 leidet B.________ an
kognitiven Störungen infolge einer Hirnerkrankung. Dr. F.________ stellte am 17. Juni 2016
seinerseits fest, dass B.________ an einer degenerativen Demenz von Alzheimertyp leide. Da zur
Diagnosesicherung ein Termin im Neurozentrum G.________ empfohlen wurde, kam es am 28.
Juli 2016 zu einem weiteren Bericht, und zwar von Dr. H.________, welcher eine leichte bis
mittelschwere Demenz vom gemischt vaskulär-neurodegenerativen Typ, whs. Alzheimerkrankheit
mit Amyloidangiopathie und superfizieller Siderose diagnostizierte. Weiter stellte Dr. H.________
fest, dass B.________ in wesentlichen Bereichen der Lebensführung auf Unterstützung
angewiesen sei und die kognitive Unabhängigkeit nicht mehr gegeben erscheine. Am 15.
September 2016 bestätigte Dr. H.________ seine Diagnose und stellte fest, dass B.________ von
der antidementiven Behandlung profitiere.
B.
Am 31. August 2016 entschied das Friedensgericht namentlich, I.________ von der
Berufsbeistandschaft J.________ im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB den Auftrag zu erteilen,
zusammen mit B.________, dessen Ehefrau und deren Vertrauensperson K.________
verschiedene Bereiche abzuklären und bei der Umsetzung von Lösungen konkrete Unterstützung
zu leisten. Die Bereiche wurden aufgelistet und I.________ ermächtigt, bei den behandelnden
Ärzten Auskunft zum Gesundheitszustand von B.________ zu verlangen und zu erhalten, sowie
das Haus der Ehegatten zu betreten, sofern diese hierzu nicht freiwillig einwilligen. I.________
wurde zudem aufgefordert, nach Rechtskraft des Entscheids bei Dr. H.________ Informationen zur
Kantonsgericht KG
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Verlaufskonsultation vom 15. September 2016 einzuholen sowie dem Friedensgericht nach zwei
Monaten ab Rechtskraft des Entscheids einen Bericht einzureichen und bekannt zu geben, ob sich
der Erlass weitergehender erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen aufdrängt.
C.
Mit Eingabe vom 30. September 2016 reichte A.________ Beschwerde gegen diesen
Entscheid ein. Sie beantragt, diese sei gutzuheissen, der Entscheid aufzuheben und die
Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen.
Am 4. Oktober 2016 nahm das Friedensgericht Stellung und bestätigte seinen Entscheid.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 KESG). b) Gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 450b ZGB und Art. 8 KESG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. September 2016 zugestellt, sodass die Beschwerde vom 30. September 2016 fristgerecht erfolgt ist. c) Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen und die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als Ehefrau der betroffenen Person zur Erhebung der Beschwerde befugt. d) Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). e) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dies ist vorliegend der Fall. f) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre
Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den
Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz
"Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft,
a.a.O., S. 7017 Ziff. 1.3.4).
bb) Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als
offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde von sich aus das
Erforderliche vorkehren, namentlich einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen
(Art. 392 Ziff. 2 ZGB).
Der Botschaft zu Art. 392 ZGB ist das Folgende zu entnehmen: „Fehlt einem Vermögen die nötige
Verwaltung, so hat nach Art. 393 ZGB die Vormundschaftsbehörde selber «das Erforderliche
anzuordnen», sofern sie nicht nach den Ziffern 1–5 eine Beistandschaft errichten muss. Künftig
soll es eine entsprechende Zuständigkeit in allen Bereichen – also nicht nur bei fehlender
Vermögensverwaltung – geben. In der Praxis besteht ein ausgewiesenes Bedürfnis nach einem
direkten Handeln der Erwachsenenschutzbehörde in liquiden Fällen, die keine grosse Arbeit
verursachen. Erscheint deshalb die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der
Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde von sich
aus das Erforderliche vorkehren, namentlich − etwa statt eine Mitwirkungsbeistandschaft
anzuordnen − einem Rechtsgeschäft zustimmen (Ziff. 1). Für eine einzelne Aufgabe kann die
Erwachsenenschutzbehörde auch einer natürlichen oder juristischen Person einen Auftrag erteilen
(Ziff. 2). Es geht dabei nicht um einen Auftrag im Sinn eines Amtes, sondern um einen Auftrag
nach Obligationenrecht für eine bestimmte, genau umschriebene Aufgabe. Mit der Voraussetzung,
dass die Errichtung einer Beistandschaft offensichtlich unverhältnismässig wäre (Einleitungssatz),
wird eine gewisse Bremse vorgesehen, damit die Behörde gestützt auf die vorliegende
Bestimmung nicht zuviel anordnet. Die Beistände oder Beiständinnen dürfen nicht etwa über den
Weg unmittelbarer behördlicher Vorkehren oder obligationenrechtlicher Aufträge ausgeschlossen
werden. Im Übrigen kann die Erwachsenenschutzbehörde unter den gleichen Voraussetzungen
auch eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der «Einblick und Auskunft» zu geben ist
(Ziff. 3). Diese Bestimmung lehnt sich an Artikel 307 Absatz 3 ZGB über den Kindesschutz an. Die
beauftragte Person oder Stelle soll etwa bei der Krankenkasse nachfragen, ob die Prämien bezahlt
sind, oder Auskünfte von einer Bank erhalten, ohne dass die betroffene Person hierfür eine
Vollmacht ausstellen muss. Grundfrage ist allerdings, ob ein allgemeines Einsichts- und
Auskunftsrecht angeordnet werden kann oder ob die Behörde den Umfang einer solchen
Kompetenz zu umschreiben hat. Der Entwurf steht auf dem Boden der zweiten Auffassung. Die
Behörde muss in ihrem Entscheid die Bereiche umschrieben, die vom Einsichts- und
Auskunftsrecht erfasst werden. Die Massnahme kann insbesondere nützlich sein, wenn eine
formelle Beistandschaft zwar aufgehoben werden kann, eine gewisse Kontrolle aber nach wie vor
erforderlich ist“ (Botschaft, a.a.O., S. 7044).
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cc) Gemäss Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein, erhebt die
notwendigen Beweise und kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen.
c)
Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vorinstanz keine
weitergehenden medizinischen Erforschungen anordnen wollte, da die Ehefrau umfassende
Abklärungen zum Gesundheitszustand ihres Mannes getroffen, weitere Untersuchung eingeleitet
hat und alles unternimmt, damit er die bestmögliche medizinische Betreuung erhält. Der Entscheid
wird im Wesentlichen damit begründet, dass man der Ehefrau eine Fachperson zur Seite stellen
will, welcher ihr mit Rat und Tat in der neuen Lebenssituation (u.a. zunehmend und rapide
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehemannes) zur Seite steht und dabei auch die
Interessen von B.________ vertritt, soweit diese mit den Interessen der Ehefrau nicht
gleichgerichtet sind.
Das Dispositiv sieht seinerseits vor, dass der Drittperson ein Auftrag zu folgenden Abklärungen
erteilt wird: Evaluation eines allfälligen Pflegebedarfs von B.________; falls ein entsprechender
Pflegebedarf resultiert, Prüfung, ob diesem Pflegebedarf aktuell entsprochen wird; sollte die
Pflegebedürftigkeit die derzeit gewährleistete Pflege übersteigen, Abklärung, wie diese mit Hilfe
privater oder öffentlicher Dienste resp. durch seine Ehefrau gewährleistet werden kann sowie
Unterstützung bei der Umsetzung; Abklärung, ob die Wohnsituation dem Wohl und den
Bedürfnissen von B.________ entspricht insbesondere hinsichtlich seines Gesundheits zustandes,
seiner Grundbedürfnisse, in Bezug auf soziale Kontakte und seinem allfälligen Pflegebedarf,
gemessen an seinem Alter und seinem allgemeinen Zustand; Abklärung, welche Anpassungen
allenfalls notwendig sind sowie Unterstützung bei der Umsetzung; in allgemeiner Art, welche
notwendige Unterstützung B.________ durch die Ehefrau gewährleistet werden kann und welche
durch Dritte resp. Fachpersonen erbracht werden muss/soll. Hierzu wird die Drittperson
ermächtigt, bei den behandelnden Ärzten Auskunft zum Gesundheitszustand von B.________ zu
verlangen und zu erhalten, sowie das Haus der Ehegatten zu betreten, sofern diese hierzu nicht
freiwillig einwilligen. Sie wird zudem aufgefordert, nach Rechtskraft des Entscheids bei
Dr. H.________ Informationen zur Verlaufskonsultation vom 15. September 2016 einzuholen
sowie dem Friedensgericht nach zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids einen Bericht
einzureichen
und
bekannt
zu
geben,
ob
sich
der
Erlass
weitergehender
erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen aufdrängt.
Diese Aufgaben entsprechen einerseits nicht der Begründung des Entscheids respektive sie
gehen weit über den Rat, die Unterstützung und die – allenfalls nötige – Interessenvertretung
hinaus. Andererseits betreffen sie vor allem Abklärungen, bzw. Erforschungen des Sachverhalts
(u.a. ist B.________ pflegebedürftig? Wenn ja, wird dem Pflegebedarf aktuell entsprochen?
Entspricht seine Wohnsituation seinem Wohl und seinen Bedürfnissen? usw.), die nicht der
Drittperson gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB übergeben werden dürfen, welcher einzig einzelne i.d.R.
kleine, punktuelle und gut überblickbare Aufgaben erteilt werden können, sobald geprüft und
erstellt wurde, dass die Bedingungen einer Beistandschaft gegeben sind, diese jedoch aufgrund
des Aufgabenumfangs unzumutbar ist (u.a. ROSCH/BÜCHLER/JAKOB, Erwachsenenschutzrecht, 2.
Aufl. 2014, Art. 392 N. 4).
Diesbezüglich ist das Friedensgericht zum Schluss gekommen, dass grundsätzlich die
Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft gegeben sind. Dieser Schluss ist nicht
konkret begründet. Zwar ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand von B.________
verschlechtert hat und er an einer leichten bis mittelschweren Demenz leidet und somit
schutzbedürftig ist. Weshalb aber eine Beistandschaft in seinem Fall nötig ist, welche dies sein soll
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und warum die Unterstützung der Ehefrau in casu nicht ausreicht, geht aus dem Entscheid nicht
oder nur ansatzweise hervor. So wird auf die Rückmeldung der Polizei verwiesen und erwähnt,
dass die Situation von B.________ hinsichtlich seiner Pflege, seiner Betreuung und der
Ermöglichung von sozialen Kontakten optimiert werden könnte. Gleichzeitig wird der Drittperson
aber der Auftrag erteilt, diese Punkte zu prüfen, so dass sie die Errichtung einer Massnahme im
jetzigen Zeitpunkt auch nicht begründen können, vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 445 ZGB
ausgenommen. Auch der Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 ist nichts Zusätzliches zu
entnehmen, ausser dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die
Errichtung einer Beistandschaft grundsätzlich erfüllt sind. Diese Ausführungen reichen jedoch nicht
aus. Zwar wird bezweifelt, dass den Interessen von B.________ hinsichtlich Wohnsituation und
Pflege hinreichend Rechnung getragen werden könne, da seine Interessen mit denjenigen der
Ehefrau nicht immer deckungsgleich seien. Worauf sich diese Zweifel genau stützen, bzw.
inwiefern sie eine Massnahme rechtfertigen, kann jedoch nur erahnt werden. Dazu komme der
Dauerkonflikt zwischen der Ehefrau und den Geschwistern des Ehemannes. Inwiefern dieser die
Errichtung einer Massnahme begründen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Alles in allem kann den Ausführungen der Vorinstanz entnommen werden, dass es ihr darum geht,
dass die Situation von B.________ genauer geprüft wird, um sicherzustellen, dass für letzteren so
gut wie möglich gesorgt ist. Insofern ist ihr zuzustimmen. Aus den Akten ergibt sich nämlich u.a.
das Folgende: B.________, 82-jährig, leidet an einer leichten bis mittelschweren Demenz vom
gemischt vaskulär-neurodegenerativen Typ, whs. Alzheimerkrankheit mit Amyloidangiopathie und
superfizieller Siderose. Er ist in wesentlichen Bereichen der Lebensführung auf Unterstützung
angewiesen und die kognitive Unabhängigkeit scheint gemäss den Ausführungen von Dr.
H.________ nicht mehr gegeben. Das Ehepaar lebt alleine in einem Haus in C.________. Dieses
ist von dichten, hohen Hecken umgeben. Ausserhalb der Hecke ist ein Drahtzaun um das
Grundstück gezogen. Die Zufahrt zum Grundstück ist mit einer Plastikkette versperrt. Auf beiden
Dachgiebeln sind Kameras installiert. Fast alle Fenster sind mit Storen verschlossen. Seit Januar
2016 kam es zu drei Gefährdungsmeldungen seitens des Bruders von B.________. Sämtlichen
Geschwistern wurde ein Haus- und Kontaktverbot erteilt. Sie dürfen ihren Bruder nicht besuchen
und er ist offenbar nicht mehr in der Lage, sie seinerseits alleine zu besuchen, wie er es früher tun
konnte. Das Verhältnis zwischen den Geschwistern und der Ehefrau ist seit Jahren gestört und
nun offensichtlich auf dem Tiefpunkt angelangt, da im Juli 2016 sogar die Polizei intervenieren
musste, als zwei Schwestern ihren Bruder sehen wollten. Dabei stellten die Beamten insbesondere
fest, dass B.________ nicht sauber war und unter dem Einfluss seiner Frau stand. Zuerst habe
diese nicht gewollt, dass ihr Ehemann aus dem Haus geht, um seine Schwester zu begrüssen. Auf
die Frage der Polizei, ob er seine Geschwister sehen wolle, habe letzterer mit „ja,
selbstverständlich“ geantwortet. Die Frage, ob er manchmal eingeschlossen werde, habe er bejaht
(„Il a répondu timidement que oui, parfois cela pouvait arriver“). Sie stellten auch fest, dass es
Kameras im Haus gibt und an den Türen zusätzliche Schlösser angebracht sind. Die Ehefrau habe
auf die Polizei nicht gewalttätig, jedoch hysterisch und paranoid gewirkt. Aus dem Polizeirapport
vom 3. August 2016 geht zusammenfassend Folgendes hervor: „Während der ganzen Intervention
konnte das Gefühl nicht verabschiedet werden, dass B.________ von seiner Ehefrau in seiner
Handlungsfähigkeit eventuell eingeschränkt wird und ihm der Kontakt zur Aussenwelt allenfalls
unterbunden wird“. Die Polizei liess diese Informationen dem Friedensgericht im Sinne einer
Gefährdungsmeldung zukommen. Aus einer SMS, welche die Ehefrau im Januar 2016 einer der
Schwestern geschickt hat, geht hervor, dass das Zusammenleben des Ehepaares doch gewisse
Schwierigkeiten bietet. Auch der Kontakt zur gemeinsamen, erwachsenen Tochter ist nicht einfach.
Diese bestätigt namentlich den Sachverhalt bezüglich der Kameras und der Schlösser im Haus.
Sie wünscht sich ihren Vater öfter sehen zu können, bzw. direkten Kontakt zu ihm zu haben. Zwar
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wurde seitens der Ehefrau dargelegt, dass sie eine Vertrauensperson (K.________) habe, die sie
unterstützen könne, sie ein Reinigungsunternehmen beauftragen wolle, um sie in der Führung des
Haushalts zu unterstützen, und sie noch weitere Massnahmen treffen werde, um ihrem Ehemann
die bestmögliche Unterstützung zu bieten. Ob dies alles zutrifft, bzw. ausreicht wurde noch nicht
abgeklärt. Aus dem letzten Arztbericht vom 15. September 2016 geht hervor, dass sich die
antidementive Behandlung positiv auf den Zustand des Patienten auswirke und es ihm mit Hilfe
seiner Frau besser gehe, wobei sich der Bericht insbesondere auf deren Feststellungen stützt. Der
Arzt ist weiter der Meinung, eine Abklärung von Amtes wegen in Bezug auf die Errichtung einer
Erwachsenenschutzmassnahme sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll (vgl. Bericht von
Dr. H.________ vom 15. September 2016).
In Anbetracht dieser Ausführung kommt der Hof zum Schluss, dass zusätzliche Abklärungen der
Verhältnisse angebracht sind, bevor festgestellt werden kann, ob für B.________ eine
Erwachsenenschutzmassnahme (Beistandschaft oder eine mildere Massnahme wie ein Auftrag
gemäss Art. 392 ZGB) erforderlich ist oder nicht. Die Vorinstanz kann diese selber vornehmen
oder gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB eine geeignete Person oder Stelle beauftragen. Eine
Massnahme gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB ist hierfür nicht das richtige Mittel.
Der Entscheid vom 31. August 2016 ist somit aufzuheben und die Angelegenheit dem
Friedensgericht zu zusätzlichen Abklärungen und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
E. 3 a) Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag grundsätzlich durch. Die Prozesskosten sind deshalb dem Staat aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Sie werden pauschal auf CHF 400.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). b) Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 6 Abs. 3 KESG). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 31. August 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit dem Friedensgericht im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Oktober 2016/swo Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
106 2016 94
Urteil vom 18. Oktober 2016
Kindes- und Erwachsenenschutzhof
Besetzung
Präsidentin:
Sandra Wohlhauser
Richter:
Jérôme Delabays, Catherine Overney
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin:
Cornelia Thalmann El Bachary
Partei
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Elias Moussa
in der Angelegenheit betreffend
B.________
Gegenstand
Erwachsenenschutz
Beschwerde vom 30. September 2016 gegen den Entscheid des
Friedensgerichts des Sensebezirks vom 31. August 2016
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
a)
Dr. B.________, geboren 1934, und Dr. A.________, geboren 1956, sind seit 1982
verheiratet und Eltern einer erwachsenen Tochter. Die Eheleute wohnen zusammen in einem
Haus in C.________.
Das Verhältnis zwischen der Familie des Ehemannes (ein Bruder, zwei Schwestern) und der
Ehefrau ist seit Jahren gestört.
b)
Am 20. Januar 2016 reichte der Bruder von B.________, D.________, eine erste
Gefährdungsmeldung beim Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht)
ein. Er machte sich insbesondere Sorgen, dass letzterer nicht die notwendige Betreuung erhalten
und verwahrlosen würde. Da keine Gefährdung festgestellt werden konnte, wurde das Dossier
anfangs März 2016 wieder geschlossen.
Am 31. März 2016 reichte der Bruder wiederum eine Gefährdungsmeldung ein. Mit Entscheid vom
15. Juni 2016 wurde das Verfahren geschlossen, nachdem namentlich festgestellt worden war,
dass der Ehefrau ein gesetzliches Vertretungsrecht zusteht, sie alles unternimmt, um ihrem
Ehemann die notwendige Hilfe zu leisten und dieser sich in ärztlicher Behandlung befindet.
Am 19. Juli und 2. August 2016 wandte sich der Bruder nochmals an das Friedensgericht. Er
reichte Kopien eines „Hausverbots“ und eines „Kontaktabbruchs“ ein, welche die Unterschrift der
Eheleute B.________-A.________ trugen, wobei der Bruder namentlich erwähnte, dass die
Unterschriften von B.________ gefälscht seien. Zudem teilte er dem Friedensgericht
Vorkommnisse mit, welche am 22. Juli 2016 stattgefunden und die Anwesenheit der Polizei
erfordert hatten.
Die Polizei liess dem Friedensgericht anfangs August 2016 den Polizeirapport und eine Aktennotiz
in Bezug auf die Intervention vom 22. Juli 2016 zukommen.
c)
Gemäss Arztzeugnis von Dr. E.________ vom 13. Juni 2016 leidet B.________ an
kognitiven Störungen infolge einer Hirnerkrankung. Dr. F.________ stellte am 17. Juni 2016
seinerseits fest, dass B.________ an einer degenerativen Demenz von Alzheimertyp leide. Da zur
Diagnosesicherung ein Termin im Neurozentrum G.________ empfohlen wurde, kam es am 28.
Juli 2016 zu einem weiteren Bericht, und zwar von Dr. H.________, welcher eine leichte bis
mittelschwere Demenz vom gemischt vaskulär-neurodegenerativen Typ, whs. Alzheimerkrankheit
mit Amyloidangiopathie und superfizieller Siderose diagnostizierte. Weiter stellte Dr. H.________
fest, dass B.________ in wesentlichen Bereichen der Lebensführung auf Unterstützung
angewiesen sei und die kognitive Unabhängigkeit nicht mehr gegeben erscheine. Am 15.
September 2016 bestätigte Dr. H.________ seine Diagnose und stellte fest, dass B.________ von
der antidementiven Behandlung profitiere.
B.
Am 31. August 2016 entschied das Friedensgericht namentlich, I.________ von der
Berufsbeistandschaft J.________ im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB den Auftrag zu erteilen,
zusammen mit B.________, dessen Ehefrau und deren Vertrauensperson K.________
verschiedene Bereiche abzuklären und bei der Umsetzung von Lösungen konkrete Unterstützung
zu leisten. Die Bereiche wurden aufgelistet und I.________ ermächtigt, bei den behandelnden
Ärzten Auskunft zum Gesundheitszustand von B.________ zu verlangen und zu erhalten, sowie
das Haus der Ehegatten zu betreten, sofern diese hierzu nicht freiwillig einwilligen. I.________
wurde zudem aufgefordert, nach Rechtskraft des Entscheids bei Dr. H.________ Informationen zur
Kantonsgericht KG
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Verlaufskonsultation vom 15. September 2016 einzuholen sowie dem Friedensgericht nach zwei
Monaten ab Rechtskraft des Entscheids einen Bericht einzureichen und bekannt zu geben, ob sich
der Erlass weitergehender erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen aufdrängt.
C.
Mit Eingabe vom 30. September 2016 reichte A.________ Beschwerde gegen diesen
Entscheid ein. Sie beantragt, diese sei gutzuheissen, der Entscheid aufzuheben und die
Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen.
Am 4. Oktober 2016 nahm das Friedensgericht Stellung und bestätigte seinen Entscheid.
Erwägungen
1.
a)
Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1
Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine
Organisation und seine Arbeitsweise [RKG]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide,
die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden
(Art. 8 KESG).
b)
Gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 450b ZGB und Art. 8 KESG beträgt die Beschwerdefrist
30 Tage seit Mitteilung des Entscheids.
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. September 2016 zugestellt,
sodass die Beschwerde vom 30. September 2016 fristgerecht erfolgt ist.
c)
Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen und
die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt.
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als Ehefrau der betroffenen Person zur Erhebung der
Beschwerde befugt.
d)
Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1),
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die
Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren
Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz
(KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).
e)
Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3
ZGB). Dies ist vorliegend der Fall.
f)
Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit
aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
a)
aa) Das Friedensgericht hat namentlich festgestellt, dass es seit dem 21. Januar 2016
mit der Situation von B.________ befasst ist und die Ehefrau umfassende Abklärungen zum
Gesundheitszustand ihres Mannes getroffen, weitere Untersuchung eingeleitet hat und alles
unternimmt, damit er die bestmögliche medizinische Betreuung erhält. Das Friedensgericht hat
somit keine weitergehenden medizinischen Abklärungen angeordnet. Es hat jedoch mit Sorge
festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand von B.________ zunehmend und rapide
verschlechtert hat. Es hat sodann festgehalten: „Den Ehepartner in einer derartigen Situation zu
Kantonsgericht KG
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sehen, ist in jedem Fall äusserst belastend. Im vorliegenden Fall kommen die seit Jahrzehnten
dauernden Spannungen zwischen Frau Dr. A.________ und den Geschwistern von Dr.
B.________ erschwerend hinzu. Eine derartige Ausgangslage kann sehr rasch zu einer
Überforderung derjenigen Person führen, welche die Betreuung und Fürsorge am direktesten
sicherstellt. Das Zusammenleben mit einem zunehmend dementen Ehemann stellt eine riesige
Herausforderung dar, welche ohne äussere Hilfe kaum zu bewältigen ist. Aus der Rückmeldung
der Polizei kann geschlossen werden, dass die Situation von Dr. B.________ hinsichtlich seiner
Pflege, seiner Betreuung und der Ermöglichung von sozialen Kontakten optimiert werden könnte.
Dadurch könnte auch die Ehefrau Dr. A.________ entlastet werden“. So ist das Friedensgericht
zum Schluss gekommen, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Errichtung einer
Beistandschaft gegeben seien. Aufgrund seiner Erkrankung sei B.________ schutzbedürftig.
Demgegenüber sei zu beachten, dass er eine Ehefrau habe, welche sich mit grossem
Engagement um ihn kümmere und ein Vertretungsrecht besitze. Die Absicht des Friedensgerichts
gehen dahin, insbesondere der Ehefrau eine Fachperson zur Seite zu stellen, welcher ihr mit Rat
und Tat in dieser neuen Lebenssituation zur Seite stehe und dabei auch die Interessen von
B.________ vertrete, soweit diese mit den Interessen der Ehefrau nicht gleichgerichtet seien. Dies
könne im Rahmen eines Auftrags nach Art. 392 ZGB sichergestellt werden.
bb) Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die generellen
Voraussetzungen für eine Beistandschaft nicht erfüllt seien. Soweit B.________ überhaupt
urteilsunfähig sein sollte, was weder erstellt sei, noch aus dem angefochtenen Entscheid
hervorgehe, würde das gesetzliche Vertretungsrecht der Ehefrau gemäss Art. 374 ZGB greifen.
Weder aus dem Entscheid, noch aus den Akten oder dem neuesten Arztbericht vom
15. September 2016 lasse sich ableiten, aus welchen Gründen dieses Recht eingeschränkt
werden müsste. Somit bleibe auch kein Raum für Anordnungen gemäss Art. 392 ZGB. So führe
die Vorinstanz auch nicht aus, aus welchen Gründen die Errichtung einer Beistandschaft
offensichtlich unverhältnismässig erscheine. Schliesslich bringe die Beschwerdeführerin alles mit,
um ihrem Ehemann eine bedarfsgerechte Pflege zukommen zu lassen und für ihn zu sorgen. Sie
habe nicht darum ersucht, bei dessen Pflege entlastet zu werden und die Vorinstanz verweise
lediglich auf allgemeine Aussagen, um zu begründen, dass sie von Amtes wegen entlastet werden
müsse, ohne aufzuzeigen, dass sie im konkreten Fall überlastet wäre.
cc) In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 erklärte das Friedensgericht, dass es
davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft
grundsätzlich erfüllt seien. In Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sei von der
Errichtung einer solchen Massnahme abgesehen und stattdessen als mildere Massnahme ein
Auftrag erteilt worden. Zudem habe es den Einsatz der Ehefrau immer gewürdigt. Hingegen sei
bezweifelt worden, dass den Interessen von B.________ hinsichtlich Wohnsituation und Pflege
hinreichend Rechnung getragen werden könne, da seine Interessen mit denjenigen der Ehefrau
nicht immer deckungsgleich seien. Dazu komme der Dauerkonflikt zwischen der Ehefrau und den
Geschwistern des Ehemannes. Aus diesem Grund sei eine neutrale Drittperson mit der Abklärung
der Verhältnisse beauftragt worden, dies mit dem Ziel, unter Einbezug der Ehefrau sicherzustellen,
dass für B.________ so gut wie möglich gesorgt sei.
b)
aa) In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit.
Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen
sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen
sichergestellt ist (Botschaft vom 28. Juni 2006, zur Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] BBl 2006 7042 Ziff.
Kantonsgericht KG
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2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die
Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013
E. 3)
oder
private
oder
öffentliche
Dienste
–
schon
gewährleistet,
so
ordnet
die
Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die
Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der
hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre
behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs.
2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre
Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den
Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz
"Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft,
a.a.O., S. 7017 Ziff. 1.3.4).
bb) Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als
offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde von sich aus das
Erforderliche vorkehren, namentlich einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen
(Art. 392 Ziff. 2 ZGB).
Der Botschaft zu Art. 392 ZGB ist das Folgende zu entnehmen: „Fehlt einem Vermögen die nötige
Verwaltung, so hat nach Art. 393 ZGB die Vormundschaftsbehörde selber «das Erforderliche
anzuordnen», sofern sie nicht nach den Ziffern 1–5 eine Beistandschaft errichten muss. Künftig
soll es eine entsprechende Zuständigkeit in allen Bereichen – also nicht nur bei fehlender
Vermögensverwaltung – geben. In der Praxis besteht ein ausgewiesenes Bedürfnis nach einem
direkten Handeln der Erwachsenenschutzbehörde in liquiden Fällen, die keine grosse Arbeit
verursachen. Erscheint deshalb die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der
Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde von sich
aus das Erforderliche vorkehren, namentlich − etwa statt eine Mitwirkungsbeistandschaft
anzuordnen − einem Rechtsgeschäft zustimmen (Ziff. 1). Für eine einzelne Aufgabe kann die
Erwachsenenschutzbehörde auch einer natürlichen oder juristischen Person einen Auftrag erteilen
(Ziff. 2). Es geht dabei nicht um einen Auftrag im Sinn eines Amtes, sondern um einen Auftrag
nach Obligationenrecht für eine bestimmte, genau umschriebene Aufgabe. Mit der Voraussetzung,
dass die Errichtung einer Beistandschaft offensichtlich unverhältnismässig wäre (Einleitungssatz),
wird eine gewisse Bremse vorgesehen, damit die Behörde gestützt auf die vorliegende
Bestimmung nicht zuviel anordnet. Die Beistände oder Beiständinnen dürfen nicht etwa über den
Weg unmittelbarer behördlicher Vorkehren oder obligationenrechtlicher Aufträge ausgeschlossen
werden. Im Übrigen kann die Erwachsenenschutzbehörde unter den gleichen Voraussetzungen
auch eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der «Einblick und Auskunft» zu geben ist
(Ziff. 3). Diese Bestimmung lehnt sich an Artikel 307 Absatz 3 ZGB über den Kindesschutz an. Die
beauftragte Person oder Stelle soll etwa bei der Krankenkasse nachfragen, ob die Prämien bezahlt
sind, oder Auskünfte von einer Bank erhalten, ohne dass die betroffene Person hierfür eine
Vollmacht ausstellen muss. Grundfrage ist allerdings, ob ein allgemeines Einsichts- und
Auskunftsrecht angeordnet werden kann oder ob die Behörde den Umfang einer solchen
Kompetenz zu umschreiben hat. Der Entwurf steht auf dem Boden der zweiten Auffassung. Die
Behörde muss in ihrem Entscheid die Bereiche umschrieben, die vom Einsichts- und
Auskunftsrecht erfasst werden. Die Massnahme kann insbesondere nützlich sein, wenn eine
formelle Beistandschaft zwar aufgehoben werden kann, eine gewisse Kontrolle aber nach wie vor
erforderlich ist“ (Botschaft, a.a.O., S. 7044).
Kantonsgericht KG
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cc) Gemäss Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein, erhebt die
notwendigen Beweise und kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen.
c)
Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vorinstanz keine
weitergehenden medizinischen Erforschungen anordnen wollte, da die Ehefrau umfassende
Abklärungen zum Gesundheitszustand ihres Mannes getroffen, weitere Untersuchung eingeleitet
hat und alles unternimmt, damit er die bestmögliche medizinische Betreuung erhält. Der Entscheid
wird im Wesentlichen damit begründet, dass man der Ehefrau eine Fachperson zur Seite stellen
will, welcher ihr mit Rat und Tat in der neuen Lebenssituation (u.a. zunehmend und rapide
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehemannes) zur Seite steht und dabei auch die
Interessen von B.________ vertritt, soweit diese mit den Interessen der Ehefrau nicht
gleichgerichtet sind.
Das Dispositiv sieht seinerseits vor, dass der Drittperson ein Auftrag zu folgenden Abklärungen
erteilt wird: Evaluation eines allfälligen Pflegebedarfs von B.________; falls ein entsprechender
Pflegebedarf resultiert, Prüfung, ob diesem Pflegebedarf aktuell entsprochen wird; sollte die
Pflegebedürftigkeit die derzeit gewährleistete Pflege übersteigen, Abklärung, wie diese mit Hilfe
privater oder öffentlicher Dienste resp. durch seine Ehefrau gewährleistet werden kann sowie
Unterstützung bei der Umsetzung; Abklärung, ob die Wohnsituation dem Wohl und den
Bedürfnissen von B.________ entspricht insbesondere hinsichtlich seines Gesundheits zustandes,
seiner Grundbedürfnisse, in Bezug auf soziale Kontakte und seinem allfälligen Pflegebedarf,
gemessen an seinem Alter und seinem allgemeinen Zustand; Abklärung, welche Anpassungen
allenfalls notwendig sind sowie Unterstützung bei der Umsetzung; in allgemeiner Art, welche
notwendige Unterstützung B.________ durch die Ehefrau gewährleistet werden kann und welche
durch Dritte resp. Fachpersonen erbracht werden muss/soll. Hierzu wird die Drittperson
ermächtigt, bei den behandelnden Ärzten Auskunft zum Gesundheitszustand von B.________ zu
verlangen und zu erhalten, sowie das Haus der Ehegatten zu betreten, sofern diese hierzu nicht
freiwillig einwilligen. Sie wird zudem aufgefordert, nach Rechtskraft des Entscheids bei
Dr. H.________ Informationen zur Verlaufskonsultation vom 15. September 2016 einzuholen
sowie dem Friedensgericht nach zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids einen Bericht
einzureichen
und
bekannt
zu
geben,
ob
sich
der
Erlass
weitergehender
erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen aufdrängt.
Diese Aufgaben entsprechen einerseits nicht der Begründung des Entscheids respektive sie
gehen weit über den Rat, die Unterstützung und die – allenfalls nötige – Interessenvertretung
hinaus. Andererseits betreffen sie vor allem Abklärungen, bzw. Erforschungen des Sachverhalts
(u.a. ist B.________ pflegebedürftig? Wenn ja, wird dem Pflegebedarf aktuell entsprochen?
Entspricht seine Wohnsituation seinem Wohl und seinen Bedürfnissen? usw.), die nicht der
Drittperson gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB übergeben werden dürfen, welcher einzig einzelne i.d.R.
kleine, punktuelle und gut überblickbare Aufgaben erteilt werden können, sobald geprüft und
erstellt wurde, dass die Bedingungen einer Beistandschaft gegeben sind, diese jedoch aufgrund
des Aufgabenumfangs unzumutbar ist (u.a. ROSCH/BÜCHLER/JAKOB, Erwachsenenschutzrecht, 2.
Aufl. 2014, Art. 392 N. 4).
Diesbezüglich ist das Friedensgericht zum Schluss gekommen, dass grundsätzlich die
Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft gegeben sind. Dieser Schluss ist nicht
konkret begründet. Zwar ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand von B.________
verschlechtert hat und er an einer leichten bis mittelschweren Demenz leidet und somit
schutzbedürftig ist. Weshalb aber eine Beistandschaft in seinem Fall nötig ist, welche dies sein soll
Kantonsgericht KG
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und warum die Unterstützung der Ehefrau in casu nicht ausreicht, geht aus dem Entscheid nicht
oder nur ansatzweise hervor. So wird auf die Rückmeldung der Polizei verwiesen und erwähnt,
dass die Situation von B.________ hinsichtlich seiner Pflege, seiner Betreuung und der
Ermöglichung von sozialen Kontakten optimiert werden könnte. Gleichzeitig wird der Drittperson
aber der Auftrag erteilt, diese Punkte zu prüfen, so dass sie die Errichtung einer Massnahme im
jetzigen Zeitpunkt auch nicht begründen können, vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 445 ZGB
ausgenommen. Auch der Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 ist nichts Zusätzliches zu
entnehmen, ausser dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die
Errichtung einer Beistandschaft grundsätzlich erfüllt sind. Diese Ausführungen reichen jedoch nicht
aus. Zwar wird bezweifelt, dass den Interessen von B.________ hinsichtlich Wohnsituation und
Pflege hinreichend Rechnung getragen werden könne, da seine Interessen mit denjenigen der
Ehefrau nicht immer deckungsgleich seien. Worauf sich diese Zweifel genau stützen, bzw.
inwiefern sie eine Massnahme rechtfertigen, kann jedoch nur erahnt werden. Dazu komme der
Dauerkonflikt zwischen der Ehefrau und den Geschwistern des Ehemannes. Inwiefern dieser die
Errichtung einer Massnahme begründen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Alles in allem kann den Ausführungen der Vorinstanz entnommen werden, dass es ihr darum geht,
dass die Situation von B.________ genauer geprüft wird, um sicherzustellen, dass für letzteren so
gut wie möglich gesorgt ist. Insofern ist ihr zuzustimmen. Aus den Akten ergibt sich nämlich u.a.
das Folgende: B.________, 82-jährig, leidet an einer leichten bis mittelschweren Demenz vom
gemischt vaskulär-neurodegenerativen Typ, whs. Alzheimerkrankheit mit Amyloidangiopathie und
superfizieller Siderose. Er ist in wesentlichen Bereichen der Lebensführung auf Unterstützung
angewiesen und die kognitive Unabhängigkeit scheint gemäss den Ausführungen von Dr.
H.________ nicht mehr gegeben. Das Ehepaar lebt alleine in einem Haus in C.________. Dieses
ist von dichten, hohen Hecken umgeben. Ausserhalb der Hecke ist ein Drahtzaun um das
Grundstück gezogen. Die Zufahrt zum Grundstück ist mit einer Plastikkette versperrt. Auf beiden
Dachgiebeln sind Kameras installiert. Fast alle Fenster sind mit Storen verschlossen. Seit Januar
2016 kam es zu drei Gefährdungsmeldungen seitens des Bruders von B.________. Sämtlichen
Geschwistern wurde ein Haus- und Kontaktverbot erteilt. Sie dürfen ihren Bruder nicht besuchen
und er ist offenbar nicht mehr in der Lage, sie seinerseits alleine zu besuchen, wie er es früher tun
konnte. Das Verhältnis zwischen den Geschwistern und der Ehefrau ist seit Jahren gestört und
nun offensichtlich auf dem Tiefpunkt angelangt, da im Juli 2016 sogar die Polizei intervenieren
musste, als zwei Schwestern ihren Bruder sehen wollten. Dabei stellten die Beamten insbesondere
fest, dass B.________ nicht sauber war und unter dem Einfluss seiner Frau stand. Zuerst habe
diese nicht gewollt, dass ihr Ehemann aus dem Haus geht, um seine Schwester zu begrüssen. Auf
die Frage der Polizei, ob er seine Geschwister sehen wolle, habe letzterer mit „ja,
selbstverständlich“ geantwortet. Die Frage, ob er manchmal eingeschlossen werde, habe er bejaht
(„Il a répondu timidement que oui, parfois cela pouvait arriver“). Sie stellten auch fest, dass es
Kameras im Haus gibt und an den Türen zusätzliche Schlösser angebracht sind. Die Ehefrau habe
auf die Polizei nicht gewalttätig, jedoch hysterisch und paranoid gewirkt. Aus dem Polizeirapport
vom 3. August 2016 geht zusammenfassend Folgendes hervor: „Während der ganzen Intervention
konnte das Gefühl nicht verabschiedet werden, dass B.________ von seiner Ehefrau in seiner
Handlungsfähigkeit eventuell eingeschränkt wird und ihm der Kontakt zur Aussenwelt allenfalls
unterbunden wird“. Die Polizei liess diese Informationen dem Friedensgericht im Sinne einer
Gefährdungsmeldung zukommen. Aus einer SMS, welche die Ehefrau im Januar 2016 einer der
Schwestern geschickt hat, geht hervor, dass das Zusammenleben des Ehepaares doch gewisse
Schwierigkeiten bietet. Auch der Kontakt zur gemeinsamen, erwachsenen Tochter ist nicht einfach.
Diese bestätigt namentlich den Sachverhalt bezüglich der Kameras und der Schlösser im Haus.
Sie wünscht sich ihren Vater öfter sehen zu können, bzw. direkten Kontakt zu ihm zu haben. Zwar
Kantonsgericht KG
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wurde seitens der Ehefrau dargelegt, dass sie eine Vertrauensperson (K.________) habe, die sie
unterstützen könne, sie ein Reinigungsunternehmen beauftragen wolle, um sie in der Führung des
Haushalts zu unterstützen, und sie noch weitere Massnahmen treffen werde, um ihrem Ehemann
die bestmögliche Unterstützung zu bieten. Ob dies alles zutrifft, bzw. ausreicht wurde noch nicht
abgeklärt. Aus dem letzten Arztbericht vom 15. September 2016 geht hervor, dass sich die
antidementive Behandlung positiv auf den Zustand des Patienten auswirke und es ihm mit Hilfe
seiner Frau besser gehe, wobei sich der Bericht insbesondere auf deren Feststellungen stützt. Der
Arzt ist weiter der Meinung, eine Abklärung von Amtes wegen in Bezug auf die Errichtung einer
Erwachsenenschutzmassnahme sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll (vgl. Bericht von
Dr. H.________ vom 15. September 2016).
In Anbetracht dieser Ausführung kommt der Hof zum Schluss, dass zusätzliche Abklärungen der
Verhältnisse angebracht sind, bevor festgestellt werden kann, ob für B.________ eine
Erwachsenenschutzmassnahme (Beistandschaft oder eine mildere Massnahme wie ein Auftrag
gemäss Art. 392 ZGB) erforderlich ist oder nicht. Die Vorinstanz kann diese selber vornehmen
oder gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB eine geeignete Person oder Stelle beauftragen. Eine
Massnahme gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB ist hierfür nicht das richtige Mittel.
Der Entscheid vom 31. August 2016 ist somit aufzuheben und die Angelegenheit dem
Friedensgericht zu zusätzlichen Abklärungen und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
3.
a)
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag grundsätzlich durch. Die Prozesskosten
sind deshalb dem Staat aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Sie werden
pauschal auf CHF 400.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR).
b)
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 6 Abs. 3 KESG).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 31. August 2016 wird
aufgehoben und die Angelegenheit dem Friedensgericht im Sinne der Erwägungen
zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- festgesetzt und dem Staat
Freiburg auferlegt.
III.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
IV.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim
Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-
voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 18. Oktober 2016/swo
Präsidentin
Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
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