opencaselaw.ch

106 2016 94

Freiburg · 2016-10-18 · Deutsch FR

Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Sachverhalt

A.

a)

Dr. B.________, geboren 1934, und Dr. A.________, geboren 1956, sind seit 1982

verheiratet und Eltern einer erwachsenen Tochter. Die Eheleute wohnen zusammen in einem

Haus in C.________.

Das Verhältnis zwischen der Familie des Ehemannes (ein Bruder, zwei Schwestern) und der

Ehefrau ist seit Jahren gestört.

b)

Am 20. Januar 2016 reichte der Bruder von B.________, D.________, eine erste

Gefährdungsmeldung beim Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht)

ein. Er machte sich insbesondere Sorgen, dass letzterer nicht die notwendige Betreuung erhalten

und verwahrlosen würde. Da keine Gefährdung festgestellt werden konnte, wurde das Dossier

anfangs März 2016 wieder geschlossen.

Am 31. März 2016 reichte der Bruder wiederum eine Gefährdungsmeldung ein. Mit Entscheid vom

15. Juni 2016 wurde das Verfahren geschlossen, nachdem namentlich festgestellt worden war,

dass der Ehefrau ein gesetzliches Vertretungsrecht zusteht, sie alles unternimmt, um ihrem

Ehemann die notwendige Hilfe zu leisten und dieser sich in ärztlicher Behandlung befindet.

Am 19. Juli und 2. August 2016 wandte sich der Bruder nochmals an das Friedensgericht. Er

reichte Kopien eines „Hausverbots“ und eines „Kontaktabbruchs“ ein, welche die Unterschrift der

Eheleute B.________-A.________ trugen, wobei der Bruder namentlich erwähnte, dass die

Unterschriften von B.________ gefälscht seien. Zudem teilte er dem Friedensgericht

Vorkommnisse mit, welche am 22. Juli 2016 stattgefunden und die Anwesenheit der Polizei

erfordert hatten.

Die Polizei liess dem Friedensgericht anfangs August 2016 den Polizeirapport und eine Aktennotiz

in Bezug auf die Intervention vom 22. Juli 2016 zukommen.

c)

Gemäss Arztzeugnis von Dr. E.________ vom 13. Juni 2016 leidet B.________ an

kognitiven Störungen infolge einer Hirnerkrankung. Dr. F.________ stellte am 17. Juni 2016

seinerseits fest, dass B.________ an einer degenerativen Demenz von Alzheimertyp leide. Da zur

Diagnosesicherung ein Termin im Neurozentrum G.________ empfohlen wurde, kam es am 28.

Juli 2016 zu einem weiteren Bericht, und zwar von Dr. H.________, welcher eine leichte bis

mittelschwere Demenz vom gemischt vaskulär-neurodegenerativen Typ, whs. Alzheimerkrankheit

mit Amyloidangiopathie und superfizieller Siderose diagnostizierte. Weiter stellte Dr. H.________

fest, dass B.________ in wesentlichen Bereichen der Lebensführung auf Unterstützung

angewiesen sei und die kognitive Unabhängigkeit nicht mehr gegeben erscheine. Am 15.

September 2016 bestätigte Dr. H.________ seine Diagnose und stellte fest, dass B.________ von

der antidementiven Behandlung profitiere.

B.

Am 31. August 2016 entschied das Friedensgericht namentlich, I.________ von der

Berufsbeistandschaft J.________ im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB den Auftrag zu erteilen,

zusammen mit B.________, dessen Ehefrau und deren Vertrauensperson K.________

verschiedene Bereiche abzuklären und bei der Umsetzung von Lösungen konkrete Unterstützung

zu leisten. Die Bereiche wurden aufgelistet und I.________ ermächtigt, bei den behandelnden

Ärzten Auskunft zum Gesundheitszustand von B.________ zu verlangen und zu erhalten, sowie

das Haus der Ehegatten zu betreten, sofern diese hierzu nicht freiwillig einwilligen. I.________

wurde zudem aufgefordert, nach Rechtskraft des Entscheids bei Dr. H.________ Informationen zur

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 9

Verlaufskonsultation vom 15. September 2016 einzuholen sowie dem Friedensgericht nach zwei

Monaten ab Rechtskraft des Entscheids einen Bericht einzureichen und bekannt zu geben, ob sich

der Erlass weitergehender erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen aufdrängt.

C.

Mit Eingabe vom 30. September 2016 reichte A.________ Beschwerde gegen diesen

Entscheid ein. Sie beantragt, diese sei gutzuheissen, der Entscheid aufzuheben und die

Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen.

Am 4. Oktober 2016 nahm das Friedensgericht Stellung und bestätigte seinen Entscheid.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 KESG). b) Gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 450b ZGB und Art. 8 KESG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. September 2016 zugestellt, sodass die Beschwerde vom 30. September 2016 fristgerecht erfolgt ist. c) Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen und die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als Ehefrau der betroffenen Person zur Erhebung der Beschwerde befugt. d) Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). e) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dies ist vorliegend der Fall. f) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre

Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den

Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz

"Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft,

a.a.O., S. 7017 Ziff. 1.3.4).

bb) Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als

offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde von sich aus das

Erforderliche vorkehren, namentlich einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen

(Art. 392 Ziff. 2 ZGB).

Der Botschaft zu Art. 392 ZGB ist das Folgende zu entnehmen: „Fehlt einem Vermögen die nötige

Verwaltung, so hat nach Art. 393 ZGB die Vormundschaftsbehörde selber «das Erforderliche

anzuordnen», sofern sie nicht nach den Ziffern 1–5 eine Beistandschaft errichten muss. Künftig

soll es eine entsprechende Zuständigkeit in allen Bereichen – also nicht nur bei fehlender

Vermögensverwaltung – geben. In der Praxis besteht ein ausgewiesenes Bedürfnis nach einem

direkten Handeln der Erwachsenenschutzbehörde in liquiden Fällen, die keine grosse Arbeit

verursachen. Erscheint deshalb die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der

Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde von sich

aus das Erforderliche vorkehren, namentlich − etwa statt eine Mitwirkungsbeistandschaft

anzuordnen − einem Rechtsgeschäft zustimmen (Ziff. 1). Für eine einzelne Aufgabe kann die

Erwachsenenschutzbehörde auch einer natürlichen oder juristischen Person einen Auftrag erteilen

(Ziff. 2). Es geht dabei nicht um einen Auftrag im Sinn eines Amtes, sondern um einen Auftrag

nach Obligationenrecht für eine bestimmte, genau umschriebene Aufgabe. Mit der Voraussetzung,

dass die Errichtung einer Beistandschaft offensichtlich unverhältnismässig wäre (Einleitungssatz),

wird eine gewisse Bremse vorgesehen, damit die Behörde gestützt auf die vorliegende

Bestimmung nicht zuviel anordnet. Die Beistände oder Beiständinnen dürfen nicht etwa über den

Weg unmittelbarer behördlicher Vorkehren oder obligationenrechtlicher Aufträge ausgeschlossen

werden. Im Übrigen kann die Erwachsenenschutzbehörde unter den gleichen Voraussetzungen

auch eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der «Einblick und Auskunft» zu geben ist

(Ziff. 3). Diese Bestimmung lehnt sich an Artikel 307 Absatz 3 ZGB über den Kindesschutz an. Die

beauftragte Person oder Stelle soll etwa bei der Krankenkasse nachfragen, ob die Prämien bezahlt

sind, oder Auskünfte von einer Bank erhalten, ohne dass die betroffene Person hierfür eine

Vollmacht ausstellen muss. Grundfrage ist allerdings, ob ein allgemeines Einsichts- und

Auskunftsrecht angeordnet werden kann oder ob die Behörde den Umfang einer solchen

Kompetenz zu umschreiben hat. Der Entwurf steht auf dem Boden der zweiten Auffassung. Die

Behörde muss in ihrem Entscheid die Bereiche umschrieben, die vom Einsichts- und

Auskunftsrecht erfasst werden. Die Massnahme kann insbesondere nützlich sein, wenn eine

formelle Beistandschaft zwar aufgehoben werden kann, eine gewisse Kontrolle aber nach wie vor

erforderlich ist“ (Botschaft, a.a.O., S. 7044).

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 9

cc) Gemäss Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den

Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein, erhebt die

notwendigen Beweise und kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen.

c)

Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vorinstanz keine

weitergehenden medizinischen Erforschungen anordnen wollte, da die Ehefrau umfassende

Abklärungen zum Gesundheitszustand ihres Mannes getroffen, weitere Untersuchung eingeleitet

hat und alles unternimmt, damit er die bestmögliche medizinische Betreuung erhält. Der Entscheid

wird im Wesentlichen damit begründet, dass man der Ehefrau eine Fachperson zur Seite stellen

will, welcher ihr mit Rat und Tat in der neuen Lebenssituation (u.a. zunehmend und rapide

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehemannes) zur Seite steht und dabei auch die

Interessen von B.________ vertritt, soweit diese mit den Interessen der Ehefrau nicht

gleichgerichtet sind.

Das Dispositiv sieht seinerseits vor, dass der Drittperson ein Auftrag zu folgenden Abklärungen

erteilt wird: Evaluation eines allfälligen Pflegebedarfs von B.________; falls ein entsprechender

Pflegebedarf resultiert, Prüfung, ob diesem Pflegebedarf aktuell entsprochen wird; sollte die

Pflegebedürftigkeit die derzeit gewährleistete Pflege übersteigen, Abklärung, wie diese mit Hilfe

privater oder öffentlicher Dienste resp. durch seine Ehefrau gewährleistet werden kann sowie

Unterstützung bei der Umsetzung; Abklärung, ob die Wohnsituation dem Wohl und den

Bedürfnissen von B.________ entspricht insbesondere hinsichtlich seines Gesundheits zustandes,

seiner Grundbedürfnisse, in Bezug auf soziale Kontakte und seinem allfälligen Pflegebedarf,

gemessen an seinem Alter und seinem allgemeinen Zustand; Abklärung, welche Anpassungen

allenfalls notwendig sind sowie Unterstützung bei der Umsetzung; in allgemeiner Art, welche

notwendige Unterstützung B.________ durch die Ehefrau gewährleistet werden kann und welche

durch Dritte resp. Fachpersonen erbracht werden muss/soll. Hierzu wird die Drittperson

ermächtigt, bei den behandelnden Ärzten Auskunft zum Gesundheitszustand von B.________ zu

verlangen und zu erhalten, sowie das Haus der Ehegatten zu betreten, sofern diese hierzu nicht

freiwillig einwilligen. Sie wird zudem aufgefordert, nach Rechtskraft des Entscheids bei

Dr. H.________ Informationen zur Verlaufskonsultation vom 15. September 2016 einzuholen

sowie dem Friedensgericht nach zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids einen Bericht

einzureichen

und

bekannt

zu

geben,

ob

sich

der

Erlass

weitergehender

erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen aufdrängt.

Diese Aufgaben entsprechen einerseits nicht der Begründung des Entscheids respektive sie

gehen weit über den Rat, die Unterstützung und die – allenfalls nötige – Interessenvertretung

hinaus. Andererseits betreffen sie vor allem Abklärungen, bzw. Erforschungen des Sachverhalts

(u.a. ist B.________ pflegebedürftig? Wenn ja, wird dem Pflegebedarf aktuell entsprochen?

Entspricht seine Wohnsituation seinem Wohl und seinen Bedürfnissen? usw.), die nicht der

Drittperson gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB übergeben werden dürfen, welcher einzig einzelne i.d.R.

kleine, punktuelle und gut überblickbare Aufgaben erteilt werden können, sobald geprüft und

erstellt wurde, dass die Bedingungen einer Beistandschaft gegeben sind, diese jedoch aufgrund

des Aufgabenumfangs unzumutbar ist (u.a. ROSCH/BÜCHLER/JAKOB, Erwachsenenschutzrecht, 2.

Aufl. 2014, Art. 392 N. 4).

Diesbezüglich ist das Friedensgericht zum Schluss gekommen, dass grundsätzlich die

Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft gegeben sind. Dieser Schluss ist nicht

konkret begründet. Zwar ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand von B.________

verschlechtert hat und er an einer leichten bis mittelschweren Demenz leidet und somit

schutzbedürftig ist. Weshalb aber eine Beistandschaft in seinem Fall nötig ist, welche dies sein soll

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 9

und warum die Unterstützung der Ehefrau in casu nicht ausreicht, geht aus dem Entscheid nicht

oder nur ansatzweise hervor. So wird auf die Rückmeldung der Polizei verwiesen und erwähnt,

dass die Situation von B.________ hinsichtlich seiner Pflege, seiner Betreuung und der

Ermöglichung von sozialen Kontakten optimiert werden könnte. Gleichzeitig wird der Drittperson

aber der Auftrag erteilt, diese Punkte zu prüfen, so dass sie die Errichtung einer Massnahme im

jetzigen Zeitpunkt auch nicht begründen können, vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 445 ZGB

ausgenommen. Auch der Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 ist nichts Zusätzliches zu

entnehmen, ausser dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die

Errichtung einer Beistandschaft grundsätzlich erfüllt sind. Diese Ausführungen reichen jedoch nicht

aus. Zwar wird bezweifelt, dass den Interessen von B.________ hinsichtlich Wohnsituation und

Pflege hinreichend Rechnung getragen werden könne, da seine Interessen mit denjenigen der

Ehefrau nicht immer deckungsgleich seien. Worauf sich diese Zweifel genau stützen, bzw.

inwiefern sie eine Massnahme rechtfertigen, kann jedoch nur erahnt werden. Dazu komme der

Dauerkonflikt zwischen der Ehefrau und den Geschwistern des Ehemannes. Inwiefern dieser die

Errichtung einer Massnahme begründen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Alles in allem kann den Ausführungen der Vorinstanz entnommen werden, dass es ihr darum geht,

dass die Situation von B.________ genauer geprüft wird, um sicherzustellen, dass für letzteren so

gut wie möglich gesorgt ist. Insofern ist ihr zuzustimmen. Aus den Akten ergibt sich nämlich u.a.

das Folgende: B.________, 82-jährig, leidet an einer leichten bis mittelschweren Demenz vom

gemischt vaskulär-neurodegenerativen Typ, whs. Alzheimerkrankheit mit Amyloidangiopathie und

superfizieller Siderose. Er ist in wesentlichen Bereichen der Lebensführung auf Unterstützung

angewiesen und die kognitive Unabhängigkeit scheint gemäss den Ausführungen von Dr.

H.________ nicht mehr gegeben. Das Ehepaar lebt alleine in einem Haus in C.________. Dieses

ist von dichten, hohen Hecken umgeben. Ausserhalb der Hecke ist ein Drahtzaun um das

Grundstück gezogen. Die Zufahrt zum Grundstück ist mit einer Plastikkette versperrt. Auf beiden

Dachgiebeln sind Kameras installiert. Fast alle Fenster sind mit Storen verschlossen. Seit Januar

2016 kam es zu drei Gefährdungsmeldungen seitens des Bruders von B.________. Sämtlichen

Geschwistern wurde ein Haus- und Kontaktverbot erteilt. Sie dürfen ihren Bruder nicht besuchen

und er ist offenbar nicht mehr in der Lage, sie seinerseits alleine zu besuchen, wie er es früher tun

konnte. Das Verhältnis zwischen den Geschwistern und der Ehefrau ist seit Jahren gestört und

nun offensichtlich auf dem Tiefpunkt angelangt, da im Juli 2016 sogar die Polizei intervenieren

musste, als zwei Schwestern ihren Bruder sehen wollten. Dabei stellten die Beamten insbesondere

fest, dass B.________ nicht sauber war und unter dem Einfluss seiner Frau stand. Zuerst habe

diese nicht gewollt, dass ihr Ehemann aus dem Haus geht, um seine Schwester zu begrüssen. Auf

die Frage der Polizei, ob er seine Geschwister sehen wolle, habe letzterer mit „ja,

selbstverständlich“ geantwortet. Die Frage, ob er manchmal eingeschlossen werde, habe er bejaht

(„Il a répondu timidement que oui, parfois cela pouvait arriver“). Sie stellten auch fest, dass es

Kameras im Haus gibt und an den Türen zusätzliche Schlösser angebracht sind. Die Ehefrau habe

auf die Polizei nicht gewalttätig, jedoch hysterisch und paranoid gewirkt. Aus dem Polizeirapport

vom 3. August 2016 geht zusammenfassend Folgendes hervor: „Während der ganzen Intervention

konnte das Gefühl nicht verabschiedet werden, dass B.________ von seiner Ehefrau in seiner

Handlungsfähigkeit eventuell eingeschränkt wird und ihm der Kontakt zur Aussenwelt allenfalls

unterbunden wird“. Die Polizei liess diese Informationen dem Friedensgericht im Sinne einer

Gefährdungsmeldung zukommen. Aus einer SMS, welche die Ehefrau im Januar 2016 einer der

Schwestern geschickt hat, geht hervor, dass das Zusammenleben des Ehepaares doch gewisse

Schwierigkeiten bietet. Auch der Kontakt zur gemeinsamen, erwachsenen Tochter ist nicht einfach.

Diese bestätigt namentlich den Sachverhalt bezüglich der Kameras und der Schlösser im Haus.

Sie wünscht sich ihren Vater öfter sehen zu können, bzw. direkten Kontakt zu ihm zu haben. Zwar

Kantonsgericht KG

Seite 8 von 9

wurde seitens der Ehefrau dargelegt, dass sie eine Vertrauensperson (K.________) habe, die sie

unterstützen könne, sie ein Reinigungsunternehmen beauftragen wolle, um sie in der Führung des

Haushalts zu unterstützen, und sie noch weitere Massnahmen treffen werde, um ihrem Ehemann

die bestmögliche Unterstützung zu bieten. Ob dies alles zutrifft, bzw. ausreicht wurde noch nicht

abgeklärt. Aus dem letzten Arztbericht vom 15. September 2016 geht hervor, dass sich die

antidementive Behandlung positiv auf den Zustand des Patienten auswirke und es ihm mit Hilfe

seiner Frau besser gehe, wobei sich der Bericht insbesondere auf deren Feststellungen stützt. Der

Arzt ist weiter der Meinung, eine Abklärung von Amtes wegen in Bezug auf die Errichtung einer

Erwachsenenschutzmassnahme sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll (vgl. Bericht von

Dr. H.________ vom 15. September 2016).

In Anbetracht dieser Ausführung kommt der Hof zum Schluss, dass zusätzliche Abklärungen der

Verhältnisse angebracht sind, bevor festgestellt werden kann, ob für B.________ eine

Erwachsenenschutzmassnahme (Beistandschaft oder eine mildere Massnahme wie ein Auftrag

gemäss Art. 392 ZGB) erforderlich ist oder nicht. Die Vorinstanz kann diese selber vornehmen

oder gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB eine geeignete Person oder Stelle beauftragen. Eine

Massnahme gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB ist hierfür nicht das richtige Mittel.

Der Entscheid vom 31. August 2016 ist somit aufzuheben und die Angelegenheit dem

Friedensgericht zu zusätzlichen Abklärungen und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

E. 3 a) Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag grundsätzlich durch. Die Prozesskosten sind deshalb dem Staat aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Sie werden pauschal auf CHF 400.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). b) Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 6 Abs. 3 KESG). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 31. August 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit dem Friedensgericht im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Oktober 2016/swo Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

106 2016 94

Urteil vom 18. Oktober 2016

Kindes- und Erwachsenenschutzhof

Besetzung

Präsidentin:

Sandra Wohlhauser

Richter:

Jérôme Delabays, Catherine Overney

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin:

Cornelia Thalmann El Bachary

Partei

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Elias Moussa

in der Angelegenheit betreffend

B.________

Gegenstand

Erwachsenenschutz

Beschwerde vom 30. September 2016 gegen den Entscheid des

Friedensgerichts des Sensebezirks vom 31. August 2016

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 9

Sachverhalt

A.

a)

Dr. B.________, geboren 1934, und Dr. A.________, geboren 1956, sind seit 1982

verheiratet und Eltern einer erwachsenen Tochter. Die Eheleute wohnen zusammen in einem

Haus in C.________.

Das Verhältnis zwischen der Familie des Ehemannes (ein Bruder, zwei Schwestern) und der

Ehefrau ist seit Jahren gestört.

b)

Am 20. Januar 2016 reichte der Bruder von B.________, D.________, eine erste

Gefährdungsmeldung beim Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht)

ein. Er machte sich insbesondere Sorgen, dass letzterer nicht die notwendige Betreuung erhalten

und verwahrlosen würde. Da keine Gefährdung festgestellt werden konnte, wurde das Dossier

anfangs März 2016 wieder geschlossen.

Am 31. März 2016 reichte der Bruder wiederum eine Gefährdungsmeldung ein. Mit Entscheid vom

15. Juni 2016 wurde das Verfahren geschlossen, nachdem namentlich festgestellt worden war,

dass der Ehefrau ein gesetzliches Vertretungsrecht zusteht, sie alles unternimmt, um ihrem

Ehemann die notwendige Hilfe zu leisten und dieser sich in ärztlicher Behandlung befindet.

Am 19. Juli und 2. August 2016 wandte sich der Bruder nochmals an das Friedensgericht. Er

reichte Kopien eines „Hausverbots“ und eines „Kontaktabbruchs“ ein, welche die Unterschrift der

Eheleute B.________-A.________ trugen, wobei der Bruder namentlich erwähnte, dass die

Unterschriften von B.________ gefälscht seien. Zudem teilte er dem Friedensgericht

Vorkommnisse mit, welche am 22. Juli 2016 stattgefunden und die Anwesenheit der Polizei

erfordert hatten.

Die Polizei liess dem Friedensgericht anfangs August 2016 den Polizeirapport und eine Aktennotiz

in Bezug auf die Intervention vom 22. Juli 2016 zukommen.

c)

Gemäss Arztzeugnis von Dr. E.________ vom 13. Juni 2016 leidet B.________ an

kognitiven Störungen infolge einer Hirnerkrankung. Dr. F.________ stellte am 17. Juni 2016

seinerseits fest, dass B.________ an einer degenerativen Demenz von Alzheimertyp leide. Da zur

Diagnosesicherung ein Termin im Neurozentrum G.________ empfohlen wurde, kam es am 28.

Juli 2016 zu einem weiteren Bericht, und zwar von Dr. H.________, welcher eine leichte bis

mittelschwere Demenz vom gemischt vaskulär-neurodegenerativen Typ, whs. Alzheimerkrankheit

mit Amyloidangiopathie und superfizieller Siderose diagnostizierte. Weiter stellte Dr. H.________

fest, dass B.________ in wesentlichen Bereichen der Lebensführung auf Unterstützung

angewiesen sei und die kognitive Unabhängigkeit nicht mehr gegeben erscheine. Am 15.

September 2016 bestätigte Dr. H.________ seine Diagnose und stellte fest, dass B.________ von

der antidementiven Behandlung profitiere.

B.

Am 31. August 2016 entschied das Friedensgericht namentlich, I.________ von der

Berufsbeistandschaft J.________ im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB den Auftrag zu erteilen,

zusammen mit B.________, dessen Ehefrau und deren Vertrauensperson K.________

verschiedene Bereiche abzuklären und bei der Umsetzung von Lösungen konkrete Unterstützung

zu leisten. Die Bereiche wurden aufgelistet und I.________ ermächtigt, bei den behandelnden

Ärzten Auskunft zum Gesundheitszustand von B.________ zu verlangen und zu erhalten, sowie

das Haus der Ehegatten zu betreten, sofern diese hierzu nicht freiwillig einwilligen. I.________

wurde zudem aufgefordert, nach Rechtskraft des Entscheids bei Dr. H.________ Informationen zur

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 9

Verlaufskonsultation vom 15. September 2016 einzuholen sowie dem Friedensgericht nach zwei

Monaten ab Rechtskraft des Entscheids einen Bericht einzureichen und bekannt zu geben, ob sich

der Erlass weitergehender erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen aufdrängt.

C.

Mit Eingabe vom 30. September 2016 reichte A.________ Beschwerde gegen diesen

Entscheid ein. Sie beantragt, diese sei gutzuheissen, der Entscheid aufzuheben und die

Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen.

Am 4. Oktober 2016 nahm das Friedensgericht Stellung und bestätigte seinen Entscheid.

Erwägungen

1.

a)

Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1

Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine

Organisation und seine Arbeitsweise [RKG]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide,

die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden

(Art. 8 KESG).

b)

Gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 450b ZGB und Art. 8 KESG beträgt die Beschwerdefrist

30 Tage seit Mitteilung des Entscheids.

Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. September 2016 zugestellt,

sodass die Beschwerde vom 30. September 2016 fristgerecht erfolgt ist.

c)

Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen und

die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt.

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als Ehefrau der betroffenen Person zur Erhebung der

Beschwerde befugt.

d)

Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1),

die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die

Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren

Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz

(KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).

e)

Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3

ZGB). Dies ist vorliegend der Fall.

f)

Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der

Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit

aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

a)

aa) Das Friedensgericht hat namentlich festgestellt, dass es seit dem 21. Januar 2016

mit der Situation von B.________ befasst ist und die Ehefrau umfassende Abklärungen zum

Gesundheitszustand ihres Mannes getroffen, weitere Untersuchung eingeleitet hat und alles

unternimmt, damit er die bestmögliche medizinische Betreuung erhält. Das Friedensgericht hat

somit keine weitergehenden medizinischen Abklärungen angeordnet. Es hat jedoch mit Sorge

festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand von B.________ zunehmend und rapide

verschlechtert hat. Es hat sodann festgehalten: „Den Ehepartner in einer derartigen Situation zu

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 9

sehen, ist in jedem Fall äusserst belastend. Im vorliegenden Fall kommen die seit Jahrzehnten

dauernden Spannungen zwischen Frau Dr. A.________ und den Geschwistern von Dr.

B.________ erschwerend hinzu. Eine derartige Ausgangslage kann sehr rasch zu einer

Überforderung derjenigen Person führen, welche die Betreuung und Fürsorge am direktesten

sicherstellt. Das Zusammenleben mit einem zunehmend dementen Ehemann stellt eine riesige

Herausforderung dar, welche ohne äussere Hilfe kaum zu bewältigen ist. Aus der Rückmeldung

der Polizei kann geschlossen werden, dass die Situation von Dr. B.________ hinsichtlich seiner

Pflege, seiner Betreuung und der Ermöglichung von sozialen Kontakten optimiert werden könnte.

Dadurch könnte auch die Ehefrau Dr. A.________ entlastet werden“. So ist das Friedensgericht

zum Schluss gekommen, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Errichtung einer

Beistandschaft gegeben seien. Aufgrund seiner Erkrankung sei B.________ schutzbedürftig.

Demgegenüber sei zu beachten, dass er eine Ehefrau habe, welche sich mit grossem

Engagement um ihn kümmere und ein Vertretungsrecht besitze. Die Absicht des Friedensgerichts

gehen dahin, insbesondere der Ehefrau eine Fachperson zur Seite zu stellen, welcher ihr mit Rat

und Tat in dieser neuen Lebenssituation zur Seite stehe und dabei auch die Interessen von

B.________ vertrete, soweit diese mit den Interessen der Ehefrau nicht gleichgerichtet seien. Dies

könne im Rahmen eines Auftrags nach Art. 392 ZGB sichergestellt werden.

bb) Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die generellen

Voraussetzungen für eine Beistandschaft nicht erfüllt seien. Soweit B.________ überhaupt

urteilsunfähig sein sollte, was weder erstellt sei, noch aus dem angefochtenen Entscheid

hervorgehe, würde das gesetzliche Vertretungsrecht der Ehefrau gemäss Art. 374 ZGB greifen.

Weder aus dem Entscheid, noch aus den Akten oder dem neuesten Arztbericht vom

15. September 2016 lasse sich ableiten, aus welchen Gründen dieses Recht eingeschränkt

werden müsste. Somit bleibe auch kein Raum für Anordnungen gemäss Art. 392 ZGB. So führe

die Vorinstanz auch nicht aus, aus welchen Gründen die Errichtung einer Beistandschaft

offensichtlich unverhältnismässig erscheine. Schliesslich bringe die Beschwerdeführerin alles mit,

um ihrem Ehemann eine bedarfsgerechte Pflege zukommen zu lassen und für ihn zu sorgen. Sie

habe nicht darum ersucht, bei dessen Pflege entlastet zu werden und die Vorinstanz verweise

lediglich auf allgemeine Aussagen, um zu begründen, dass sie von Amtes wegen entlastet werden

müsse, ohne aufzuzeigen, dass sie im konkreten Fall überlastet wäre.

cc) In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 erklärte das Friedensgericht, dass es

davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft

grundsätzlich erfüllt seien. In Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sei von der

Errichtung einer solchen Massnahme abgesehen und stattdessen als mildere Massnahme ein

Auftrag erteilt worden. Zudem habe es den Einsatz der Ehefrau immer gewürdigt. Hingegen sei

bezweifelt worden, dass den Interessen von B.________ hinsichtlich Wohnsituation und Pflege

hinreichend Rechnung getragen werden könne, da seine Interessen mit denjenigen der Ehefrau

nicht immer deckungsgleich seien. Dazu komme der Dauerkonflikt zwischen der Ehefrau und den

Geschwistern des Ehemannes. Aus diesem Grund sei eine neutrale Drittperson mit der Abklärung

der Verhältnisse beauftragt worden, dies mit dem Ziel, unter Einbezug der Ehefrau sicherzustellen,

dass für B.________ so gut wie möglich gesorgt sei.

b)

aa) In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit.

Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen

sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen

sichergestellt ist (Botschaft vom 28. Juni 2006, zur Änderung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] BBl 2006 7042 Ziff.

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 9

2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die

Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013

E. 3)

oder

private

oder

öffentliche

Dienste

schon

gewährleistet,

so

ordnet

die

Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die

Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der

hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre

behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs.

2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre

Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den

Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz

"Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft,

a.a.O., S. 7017 Ziff. 1.3.4).

bb) Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als

offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde von sich aus das

Erforderliche vorkehren, namentlich einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen

(Art. 392 Ziff. 2 ZGB).

Der Botschaft zu Art. 392 ZGB ist das Folgende zu entnehmen: „Fehlt einem Vermögen die nötige

Verwaltung, so hat nach Art. 393 ZGB die Vormundschaftsbehörde selber «das Erforderliche

anzuordnen», sofern sie nicht nach den Ziffern 1–5 eine Beistandschaft errichten muss. Künftig

soll es eine entsprechende Zuständigkeit in allen Bereichen – also nicht nur bei fehlender

Vermögensverwaltung – geben. In der Praxis besteht ein ausgewiesenes Bedürfnis nach einem

direkten Handeln der Erwachsenenschutzbehörde in liquiden Fällen, die keine grosse Arbeit

verursachen. Erscheint deshalb die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der

Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde von sich

aus das Erforderliche vorkehren, namentlich − etwa statt eine Mitwirkungsbeistandschaft

anzuordnen − einem Rechtsgeschäft zustimmen (Ziff. 1). Für eine einzelne Aufgabe kann die

Erwachsenenschutzbehörde auch einer natürlichen oder juristischen Person einen Auftrag erteilen

(Ziff. 2). Es geht dabei nicht um einen Auftrag im Sinn eines Amtes, sondern um einen Auftrag

nach Obligationenrecht für eine bestimmte, genau umschriebene Aufgabe. Mit der Voraussetzung,

dass die Errichtung einer Beistandschaft offensichtlich unverhältnismässig wäre (Einleitungssatz),

wird eine gewisse Bremse vorgesehen, damit die Behörde gestützt auf die vorliegende

Bestimmung nicht zuviel anordnet. Die Beistände oder Beiständinnen dürfen nicht etwa über den

Weg unmittelbarer behördlicher Vorkehren oder obligationenrechtlicher Aufträge ausgeschlossen

werden. Im Übrigen kann die Erwachsenenschutzbehörde unter den gleichen Voraussetzungen

auch eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der «Einblick und Auskunft» zu geben ist

(Ziff. 3). Diese Bestimmung lehnt sich an Artikel 307 Absatz 3 ZGB über den Kindesschutz an. Die

beauftragte Person oder Stelle soll etwa bei der Krankenkasse nachfragen, ob die Prämien bezahlt

sind, oder Auskünfte von einer Bank erhalten, ohne dass die betroffene Person hierfür eine

Vollmacht ausstellen muss. Grundfrage ist allerdings, ob ein allgemeines Einsichts- und

Auskunftsrecht angeordnet werden kann oder ob die Behörde den Umfang einer solchen

Kompetenz zu umschreiben hat. Der Entwurf steht auf dem Boden der zweiten Auffassung. Die

Behörde muss in ihrem Entscheid die Bereiche umschrieben, die vom Einsichts- und

Auskunftsrecht erfasst werden. Die Massnahme kann insbesondere nützlich sein, wenn eine

formelle Beistandschaft zwar aufgehoben werden kann, eine gewisse Kontrolle aber nach wie vor

erforderlich ist“ (Botschaft, a.a.O., S. 7044).

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 9

cc) Gemäss Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den

Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein, erhebt die

notwendigen Beweise und kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen.

c)

Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vorinstanz keine

weitergehenden medizinischen Erforschungen anordnen wollte, da die Ehefrau umfassende

Abklärungen zum Gesundheitszustand ihres Mannes getroffen, weitere Untersuchung eingeleitet

hat und alles unternimmt, damit er die bestmögliche medizinische Betreuung erhält. Der Entscheid

wird im Wesentlichen damit begründet, dass man der Ehefrau eine Fachperson zur Seite stellen

will, welcher ihr mit Rat und Tat in der neuen Lebenssituation (u.a. zunehmend und rapide

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehemannes) zur Seite steht und dabei auch die

Interessen von B.________ vertritt, soweit diese mit den Interessen der Ehefrau nicht

gleichgerichtet sind.

Das Dispositiv sieht seinerseits vor, dass der Drittperson ein Auftrag zu folgenden Abklärungen

erteilt wird: Evaluation eines allfälligen Pflegebedarfs von B.________; falls ein entsprechender

Pflegebedarf resultiert, Prüfung, ob diesem Pflegebedarf aktuell entsprochen wird; sollte die

Pflegebedürftigkeit die derzeit gewährleistete Pflege übersteigen, Abklärung, wie diese mit Hilfe

privater oder öffentlicher Dienste resp. durch seine Ehefrau gewährleistet werden kann sowie

Unterstützung bei der Umsetzung; Abklärung, ob die Wohnsituation dem Wohl und den

Bedürfnissen von B.________ entspricht insbesondere hinsichtlich seines Gesundheits zustandes,

seiner Grundbedürfnisse, in Bezug auf soziale Kontakte und seinem allfälligen Pflegebedarf,

gemessen an seinem Alter und seinem allgemeinen Zustand; Abklärung, welche Anpassungen

allenfalls notwendig sind sowie Unterstützung bei der Umsetzung; in allgemeiner Art, welche

notwendige Unterstützung B.________ durch die Ehefrau gewährleistet werden kann und welche

durch Dritte resp. Fachpersonen erbracht werden muss/soll. Hierzu wird die Drittperson

ermächtigt, bei den behandelnden Ärzten Auskunft zum Gesundheitszustand von B.________ zu

verlangen und zu erhalten, sowie das Haus der Ehegatten zu betreten, sofern diese hierzu nicht

freiwillig einwilligen. Sie wird zudem aufgefordert, nach Rechtskraft des Entscheids bei

Dr. H.________ Informationen zur Verlaufskonsultation vom 15. September 2016 einzuholen

sowie dem Friedensgericht nach zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids einen Bericht

einzureichen

und

bekannt

zu

geben,

ob

sich

der

Erlass

weitergehender

erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen aufdrängt.

Diese Aufgaben entsprechen einerseits nicht der Begründung des Entscheids respektive sie

gehen weit über den Rat, die Unterstützung und die – allenfalls nötige – Interessenvertretung

hinaus. Andererseits betreffen sie vor allem Abklärungen, bzw. Erforschungen des Sachverhalts

(u.a. ist B.________ pflegebedürftig? Wenn ja, wird dem Pflegebedarf aktuell entsprochen?

Entspricht seine Wohnsituation seinem Wohl und seinen Bedürfnissen? usw.), die nicht der

Drittperson gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB übergeben werden dürfen, welcher einzig einzelne i.d.R.

kleine, punktuelle und gut überblickbare Aufgaben erteilt werden können, sobald geprüft und

erstellt wurde, dass die Bedingungen einer Beistandschaft gegeben sind, diese jedoch aufgrund

des Aufgabenumfangs unzumutbar ist (u.a. ROSCH/BÜCHLER/JAKOB, Erwachsenenschutzrecht, 2.

Aufl. 2014, Art. 392 N. 4).

Diesbezüglich ist das Friedensgericht zum Schluss gekommen, dass grundsätzlich die

Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft gegeben sind. Dieser Schluss ist nicht

konkret begründet. Zwar ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand von B.________

verschlechtert hat und er an einer leichten bis mittelschweren Demenz leidet und somit

schutzbedürftig ist. Weshalb aber eine Beistandschaft in seinem Fall nötig ist, welche dies sein soll

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 9

und warum die Unterstützung der Ehefrau in casu nicht ausreicht, geht aus dem Entscheid nicht

oder nur ansatzweise hervor. So wird auf die Rückmeldung der Polizei verwiesen und erwähnt,

dass die Situation von B.________ hinsichtlich seiner Pflege, seiner Betreuung und der

Ermöglichung von sozialen Kontakten optimiert werden könnte. Gleichzeitig wird der Drittperson

aber der Auftrag erteilt, diese Punkte zu prüfen, so dass sie die Errichtung einer Massnahme im

jetzigen Zeitpunkt auch nicht begründen können, vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 445 ZGB

ausgenommen. Auch der Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 ist nichts Zusätzliches zu

entnehmen, ausser dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die

Errichtung einer Beistandschaft grundsätzlich erfüllt sind. Diese Ausführungen reichen jedoch nicht

aus. Zwar wird bezweifelt, dass den Interessen von B.________ hinsichtlich Wohnsituation und

Pflege hinreichend Rechnung getragen werden könne, da seine Interessen mit denjenigen der

Ehefrau nicht immer deckungsgleich seien. Worauf sich diese Zweifel genau stützen, bzw.

inwiefern sie eine Massnahme rechtfertigen, kann jedoch nur erahnt werden. Dazu komme der

Dauerkonflikt zwischen der Ehefrau und den Geschwistern des Ehemannes. Inwiefern dieser die

Errichtung einer Massnahme begründen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Alles in allem kann den Ausführungen der Vorinstanz entnommen werden, dass es ihr darum geht,

dass die Situation von B.________ genauer geprüft wird, um sicherzustellen, dass für letzteren so

gut wie möglich gesorgt ist. Insofern ist ihr zuzustimmen. Aus den Akten ergibt sich nämlich u.a.

das Folgende: B.________, 82-jährig, leidet an einer leichten bis mittelschweren Demenz vom

gemischt vaskulär-neurodegenerativen Typ, whs. Alzheimerkrankheit mit Amyloidangiopathie und

superfizieller Siderose. Er ist in wesentlichen Bereichen der Lebensführung auf Unterstützung

angewiesen und die kognitive Unabhängigkeit scheint gemäss den Ausführungen von Dr.

H.________ nicht mehr gegeben. Das Ehepaar lebt alleine in einem Haus in C.________. Dieses

ist von dichten, hohen Hecken umgeben. Ausserhalb der Hecke ist ein Drahtzaun um das

Grundstück gezogen. Die Zufahrt zum Grundstück ist mit einer Plastikkette versperrt. Auf beiden

Dachgiebeln sind Kameras installiert. Fast alle Fenster sind mit Storen verschlossen. Seit Januar

2016 kam es zu drei Gefährdungsmeldungen seitens des Bruders von B.________. Sämtlichen

Geschwistern wurde ein Haus- und Kontaktverbot erteilt. Sie dürfen ihren Bruder nicht besuchen

und er ist offenbar nicht mehr in der Lage, sie seinerseits alleine zu besuchen, wie er es früher tun

konnte. Das Verhältnis zwischen den Geschwistern und der Ehefrau ist seit Jahren gestört und

nun offensichtlich auf dem Tiefpunkt angelangt, da im Juli 2016 sogar die Polizei intervenieren

musste, als zwei Schwestern ihren Bruder sehen wollten. Dabei stellten die Beamten insbesondere

fest, dass B.________ nicht sauber war und unter dem Einfluss seiner Frau stand. Zuerst habe

diese nicht gewollt, dass ihr Ehemann aus dem Haus geht, um seine Schwester zu begrüssen. Auf

die Frage der Polizei, ob er seine Geschwister sehen wolle, habe letzterer mit „ja,

selbstverständlich“ geantwortet. Die Frage, ob er manchmal eingeschlossen werde, habe er bejaht

(„Il a répondu timidement que oui, parfois cela pouvait arriver“). Sie stellten auch fest, dass es

Kameras im Haus gibt und an den Türen zusätzliche Schlösser angebracht sind. Die Ehefrau habe

auf die Polizei nicht gewalttätig, jedoch hysterisch und paranoid gewirkt. Aus dem Polizeirapport

vom 3. August 2016 geht zusammenfassend Folgendes hervor: „Während der ganzen Intervention

konnte das Gefühl nicht verabschiedet werden, dass B.________ von seiner Ehefrau in seiner

Handlungsfähigkeit eventuell eingeschränkt wird und ihm der Kontakt zur Aussenwelt allenfalls

unterbunden wird“. Die Polizei liess diese Informationen dem Friedensgericht im Sinne einer

Gefährdungsmeldung zukommen. Aus einer SMS, welche die Ehefrau im Januar 2016 einer der

Schwestern geschickt hat, geht hervor, dass das Zusammenleben des Ehepaares doch gewisse

Schwierigkeiten bietet. Auch der Kontakt zur gemeinsamen, erwachsenen Tochter ist nicht einfach.

Diese bestätigt namentlich den Sachverhalt bezüglich der Kameras und der Schlösser im Haus.

Sie wünscht sich ihren Vater öfter sehen zu können, bzw. direkten Kontakt zu ihm zu haben. Zwar

Kantonsgericht KG

Seite 8 von 9

wurde seitens der Ehefrau dargelegt, dass sie eine Vertrauensperson (K.________) habe, die sie

unterstützen könne, sie ein Reinigungsunternehmen beauftragen wolle, um sie in der Führung des

Haushalts zu unterstützen, und sie noch weitere Massnahmen treffen werde, um ihrem Ehemann

die bestmögliche Unterstützung zu bieten. Ob dies alles zutrifft, bzw. ausreicht wurde noch nicht

abgeklärt. Aus dem letzten Arztbericht vom 15. September 2016 geht hervor, dass sich die

antidementive Behandlung positiv auf den Zustand des Patienten auswirke und es ihm mit Hilfe

seiner Frau besser gehe, wobei sich der Bericht insbesondere auf deren Feststellungen stützt. Der

Arzt ist weiter der Meinung, eine Abklärung von Amtes wegen in Bezug auf die Errichtung einer

Erwachsenenschutzmassnahme sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll (vgl. Bericht von

Dr. H.________ vom 15. September 2016).

In Anbetracht dieser Ausführung kommt der Hof zum Schluss, dass zusätzliche Abklärungen der

Verhältnisse angebracht sind, bevor festgestellt werden kann, ob für B.________ eine

Erwachsenenschutzmassnahme (Beistandschaft oder eine mildere Massnahme wie ein Auftrag

gemäss Art. 392 ZGB) erforderlich ist oder nicht. Die Vorinstanz kann diese selber vornehmen

oder gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB eine geeignete Person oder Stelle beauftragen. Eine

Massnahme gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB ist hierfür nicht das richtige Mittel.

Der Entscheid vom 31. August 2016 ist somit aufzuheben und die Angelegenheit dem

Friedensgericht zu zusätzlichen Abklärungen und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

3.

a)

Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag grundsätzlich durch. Die Prozesskosten

sind deshalb dem Staat aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Sie werden

pauschal auf CHF 400.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR).

b)

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 6 Abs. 3 KESG).

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG

Seite 9 von 9

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 31. August 2016 wird

aufgehoben und die Angelegenheit dem Friedensgericht im Sinne der Erwägungen

zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- festgesetzt und dem Staat

Freiburg auferlegt.

III.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

IV.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim

Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-

voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht

vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 18. Oktober 2016/swo

Präsidentin

Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

.