Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses
Sachverhalt
A. Die von A.________ und B.________ am 10. Juni 2006 geschlossene Ehe wurde am 1. Juli 2014 durch Scheidung aufgelöst (pag. 001 ff.). Aus der Ehe gingen zwei Kinder, C.________, geb. im Jahr 2008, und D.________, geb. im Jahr 2010, hervor. Im Rahmen der Scheidung wurde namentlich vereinbart, dass die Parteien weiterhin das gemeinsame Sorgerecht über ihre Kinder ausüben werden, mit Wohnadresse der Kinder bei A.________ und einem Betreuungsanteil der Eltern von grundsätzlich je 50% (pag. 002, Ziff. 2.1 f.). B. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2015 wandte sich A.________ an das Friedensgericht, da sie plante im Juli 2016 mit den Kindern zu ihrem neuen Partner in den Kanton E.________ zu ziehen und sie sich mit B.________ darüber nicht einigen konnte (pag. 004). Am 3. Dezember 2015 fand diesbezüglich zwischen den Parteien eine Sitzung vor dem Friedensgericht des Seebezirks statt. Eine Mediation scheiterte (pag. 047). Am 10. März 2016 fand eine zweite Sitzung vor dem Friedensgericht statt. Auch die Kinder der Parteien wurden angehört (pag. 071). C. Am 24. März 2016 erliess das Friedensgericht den nachfolgenden Entscheid (pag. 072 ff.): I. Der Aufenthaltsort der Kinder C.________ und D.________ verbleibt in F.________. II. Die Gerichtskosten von CHF 480.- gehen je zur Hälfte zu Lasten von A.________ und B.________. III. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 erhob A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensgerichts vom 24. März 2016 und stellte die folgenden Anträge:
1. Hauptsächlich: In Gutheissung der Beschwerde sei festzustellen, dass der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 24. März 2016 nichtig ist. Subsidiär: In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Subsubsidiär: In Gutheissung der Beschwerde seien die Ziffern I und II des Entscheids des Friedensgerichts des Seebezirks vom 24. März 2016 wie folgt abzuändern: I. Der Aufenthaltsort der Kinder C.________ und D.________ wird in den Kanton E.________ verlegt. II. Die Prozesskosten werden B.________ auferlegt. B.________ sei zu verpflichten, A.________ eine Parteientschädigung von CHF 1‘001.15 zu bezahlen.
2. Die Prozesskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 schloss B.________ (nachfolgend: der Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Mit Eingabe vom 29. August 2016 ergänzte die Beschwerdeführerin den in der Beschwerde dargelegten Sachverhalt dahingehend, dass sie in der 13. Woche schwanger sei und sie daher in jedem Fall zu ihrem Lebenspartner ziehen werde. Am 22. September 2016 nahm der Beschwerdegegner dazu Stellung. Mit Entscheid vom 22. September 2016 wurde den Parteien für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident kann beim Kantonsgericht (Kindes- und Erwachsenenschutzhof) Beschwerde erhoben werden (Art. 415 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 8 KESG, Art. 52 JG, Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). b) Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung heranzuziehen, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Bst. b ZGB vorliegt, ist unbestritten.
E. 3 Dezember 2015 und 10. März 2016 thematisiert wurde und man festgestellt hat, dass sie bei einem Umzug in den Kanton E.________ abgeändert werden müsste (pag. 014 ff., 055 ff.). c) Unbestritten ist, dass die Parteien ein Betreuungssystem im Sinne eines Wechselmodells mit einem Betreuungsanteil der Eltern von je 50% (Obhut Beschwerdeführerin Mittwochmittag bis und mit Freitag; Obhut Beschwerdegegner Montag bis Mittwochmittag) vereinbart haben und auch tatsächlich ausüben (pag. 2, 15; Beschwerde vom 4. Mai 2016, S. 4, 6; Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016, S. 4). Dieses Betreuungsmodell wird mit dem von der Beschwerdeführerin geplanten Umzug von F.________ in den Kanton E.________ (G.________) sachlogisch nicht beibehalten werden können. Dies bereits aufgrund der Distanz F.________ – G.________ (rund 2 Stunden Fahrzeit sowohl mit dem Auto als auch mit dem Zug), welche es insbesondere schulpflichtigen Kindern mit Jahrgang 2008 und 2010 nicht erlaubt, einen Teil der Schulwoche bei der Mutter und einen Teil der Schulwoche beim Vater zu verbringen. Es ist mithin mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Prüfung des Wechsels des Aufenthaltsortes der Kinder mit der Neuregelung der Obhutszuteilung (und allenfalls der Unterhaltbeiträge) verknüpft ist. Die Frage der Neuregelung der Obhut ist bei der gegebenen Sachlage unabhängig davon zu prüfen, ob die Parteien ein entsprechendes Rechtsbegehren gestellt haben, denn es gilt die Offizialmaxime (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 3 ZGB; AUER/MARTI, in BSK ZGB I, 2014, Art. 446 N. 34 ff.).
E. 4 a) Das Friedensgericht hat die sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 444 Abs. 1 ZGB). Das gemeinsame Sorgerecht umfasst auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Unverheiratete und geschiedene Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht entscheiden deshalb gemeinsam, mit wem das Kind zusammenlebt. Bei gemeinsamem Sorgerecht spricht man von Betreuungsanteilen, wenn die Obhut explizit nicht einem Elternteil zugewiesen wurde. Fand eine Zuweisung statt, so wird im Bereich der Kontaktregelung zum andern Elternteil von persönlichem Verkehr gesprochen (Umsetzung gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, Empfehlungen der KOKES vom 13. Juni 2014, S. 2). Vorliegend haben die Parteien ein Betreuungssystem mit einem Betreuungsanteil von grundsätzlich je 50% vereinbart. Der geplante Umzug der Beschwerdeführerin ist mit einem Wechsel des Modells „Betreuungsanteile“ zum Modell „hauptsächliche Obhut eines Elternteils/persönlicher Verkehr des anderen Elternteils“ verknüpft. Es stellt sich damit die Frage der sachlichen Zuständigkeit, wenn sich geschiedene Eltern nicht über den Aufenthaltsort einigen können. Der Wortlaut von Art. 301a ZGB lässt es nicht zu, die sachliche Zuständigkeit zu bestimmen. Sowohl für Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts als auch für die Anpassung
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages bei Uneinigkeit der Eltern, sieht Art. 301a Abs. 2 respektive 5 ZGB die Zuständigkeit des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde vor. b) Der Botschaft zu Art. 301a ZGB kann zur Frage der Zuständigkeit nichts entnommen werden (vgl. Botschaft vom 16. November 2011 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge], BBl 2011 9107 f.). Es bleibt hervorzuheben, dass das Parlament nicht wollte, dass Art. 134 ZGB dahingehend abgeändert wird, dass über Änderungen der elterlichen Sorge im Anschluss an eine Scheidung grundsätzlich ausschliesslich die Kindesschutzbehörde entscheidet, wie dies der Bundesrat vorgeschlagen hatte. Dessen Entwurf sah vor, dass, wenn das Scheidungsverfahren der Eltern beendet ist, nicht mehr das Gericht, sondern die Kindesschutzbehörde über die Kinderbelange entscheiden soll, und zwar sowohl bei unstrittigen Fällen als auch bei strittigen Fällen. Nach der Konzeption des bundesrätlichen Entwurfes sollte neu folgender Grundsatz gelten: Nach der Scheidung läuft grundsätzlich alles über die Kindesschutzbehörde. Sie entscheidet über eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge oder der Obhut sowie über eine Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile. Und das Gericht soll nur dann entscheiden, wenn sich die Eltern über eine Neuregelung des Unterhaltsbeitrages bzw. der Verteilung der Unterhaltskosten nicht einig sind. Dies wurde sowohl vom Nationalrat als auch vom Ständerat mehrheitlich abgelehnt (Amtliches Bulletin Nationalrat 2012 S. 1640, Ständerat 2013 S. 9). Das Bundesgericht hat die Frage der Zuständigkeit soweit ersichtlich noch nicht explizit geklärt. Es geht jedoch von einer Einheit der Bewilligung des Wegzuges und der Prüfung des Eltern-Kind- Verhältnisses aus (Urteil BGer 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 2.8, 5A_581/2015 vom
11. August 2016, E. 2.6). Es führt hierfür mehrere Gründe auf. Zunächst entspricht die Konzentration aller zu beurteilender Aspekte in einem einzigen Entscheid dem Konzept des Gesetzgebers, wie es in der parlamentarischen Beratung deutlich zum Ausdruck gekommen ist und in der verabschiedeten Gesetzesfassung Niederschlag gefunden hat. Die Marginalie zu Art. 301a ZGB lautet "Bestimmung des Aufenthaltsortes" und der betreffende Artikel regelt in mehreren Absätzen, über welche Fragen in diesem Zusammenhang insgesamt zu befinden ist. Dies ist konsequent, weil zwischen der Anpassung der Kinderbelange und der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, eine enge Interdependenz besteht (Urteil BGer 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 2.6). Der andere Elternteil kann nämlich ebenso wenig wie das Gericht oder die Kindesschutzbehörde über die Zustimmung oder Verweigerung des Wegzuges des Kindes im luftleeren Raum befinden. Vielmehr bedarf es einer konkreten Entscheidungsbasis, welche bei gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung aufgrund der in allen Kinderbelangen zur Anwendung gelangenden Offizial- und Untersuchungsmaxime von Amtes wegen durch aktives Erforschen zu erstellen ist (Art. 296 ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB; BGE 128 III 411 E. 3.1 und 3.2.1; 142 III 153 E. 5.1.1). Ein tragfähiger Entscheid über die Frage, ob ausgehend vom Wegzug des einen Elternteils ein Mitgehen oder ein Verbleib des Kindes beim anderen Elternteil zu seinem besseren Wohl ist, kann nur getroffen werden, wenn eine Vorstellung darüber besteht, in welche Umgebung der Umzug erfolgen soll und wie das zukünftige Betreuungs- bzw. Besuchskonzept einerseits bei einem Mitgehen des Kindes und andererseits bei einem Verbleib beim anderen Elternteil aussehen würde. Selbstredend können vom wegzugswilligen Elternteil unter Umständen nicht Details wie genaue Wohn- und Schuladresse etc. verlangt werden, weil dieser für die Umsetzung seiner Pläne oftmals gerade auf die Zustimmung des anderen Elternteils bzw. auf den bewilligenden Behördenentscheid angewiesen ist. Indes müssen die Konturen des Wegzuges feststehen, weil die Zustimmung oder Verweigerung durch den anderen Elternteil bzw. durch das Gericht oder die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Kindesschutzbehörde auf konkreten Grundlagen fussen muss (Urteil BGer 5A_450/2016 vom
11. März 2016 E. 2.8). Das Obergericht Zürich hat sich demgegenüber bereits mit der Frage der Zuständigkeit befasst, allerdings hat es im Ergebnis die Frage offengelassen. Es erwähnt jedoch, dass bei vorläufiger Betrachtung einiges für die Zuständigkeit des Gerichtes in der Hauptsache spreche, da die Zustimmung bzw. Verweigerung eines Aufenthaltswechsels des Kindes sich nicht nur auf den persönlichen Verkehr beschränkt, sondern es um den Kerngehalt der gemeinsamen elterlichen Sorge gehe: das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Urteil OGer ZH vom 26. Februar 2015, LC150003 E. 4). c) In der Literatur werden unterschiedliche Auffassungen zur Frage der Zuständigkeit vertreten. SCHWENZER/COTTIER führen dazu aus, der Entscheid über die Zulässigkeit des Wechsels des Aufenthaltsortes des Kindes werde durch das Gericht im eherechtlichen Verfahren gefällt, wenn gleichzeitig – was der Regelfall sein werde – eine Regelung oder Abänderung von elterlicher Sorge, Obhut, persönlichem Verkehr oder Betreuungsanteile oder Kindesunterhalt notwendig sei (SCHWENZER/COTTIER, in BSK ZGB I, 2014, Art. 301a N. 23). Weiter erläutern sie dann aber, im Rahmen eines eherechtlichen Abänderungsverfahrens entscheide die Kindesschutzbehörde, wenn neben dem Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nur der persönliche Verkehr oder die Betreuungsanteile, jedoch nicht die elterliche Sorge, die Obhut oder der Unterhaltsbeitrag strittig seien (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O. Art. 301a N. 27). Auch FASSBIND äussert sich in diese Richtung: „Zur Zuständigkeit lässt sich festhalten, dass das mit der Scheidung befasste Gericht für den Aufenthaltsortswechsel des Kindes immer zuständig ist. Der Eheschutzrichter und das für die Änderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht ist für den Aufenthaltsortswechsel des Kindes zuständig, wenn gleichzeitig mit dem Aufenthaltsortswechsel die elterliche Sorge, die (hauptsächliche bzw. faktische) Obhut oder der Kindesunterhalt neu geregelt werden muss, was in den zustimmungsbedürftigen Fällen von Art. 301a Abs. 2 ZGB regelmässig der Fall sein wird. In allen anderen Fällen ist die KESB für den Aufenthaltsortswechsel des Kindes zuständig“ (FASSBIND, Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts, der Obhut und des Aufenthaltsbestimmungs- rechts im Lichte des neuen gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall, in AJP 2014 S. 692, 699). CANTIENI/BIDERBOST beziehen sich zwar auf SCHWENZER/COTTIER, gehen jedoch noch einen Schritt weiter: „Was die Zuständigkeit für den Entscheid über die Zulässigkeit des Umzugs des Kindes betrifft, ist u.E. von der allgemeinen Regel auszugehen, dass bei verheirateten oder geschiedenen bzw. getrennten oder in einem eherechtlichen Verfahren involvierten Eltern das Gericht und bei nicht miteinander verheirateten Eltern die KESB zu entscheiden hat. Zu beachten gilt aber auch hier, dass die KESB im Rahmen der Anpassung oder Neuregelung der Kinderbelange (Abs. 5) nicht über den strittigen Kindesunterhalt entscheiden kann (Art. 298b Abs. 3, Art. 298d ZGB)“ (CANTIENI/BIDERBOST, Reform der elterlichen Sorge aus der Sicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] – erste Erfahrungen und Klippen, in FamPra.ch 2015 S. 771). HELLE schreibt ihrerseits das Folgende: „Les art. 134 et 315b CC sont muets en ce qui concerne le droit de déterminer le lieu de résidence de l’enfant et la garde de fait. Néanmoins, la doctrine précise que les dispositions relatives à la modification de l’autorité parentale doivent s’appliquer par analogie. La modification litigieuse du droit de déterminer le lieu de résidence de l’enfant, respectivement de la garde de fait, est donc de la compétence du juge matrimonial, en vertu des art. 134 al. 3 et 315b al. 1 CC, applicables par analogie. L’autorité de protection de l’enfant reste toutefois compétente pour retirer le droit de déterminer le lieu de résidence de l’enfant - garde de fait à son titulaire au titre de mesure de protection de l’enfant fondée sur
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 l’art. 310 CC“ (HELLE, Droit matrimonial, Commentaire pratique, 2016, Art. 315b N. 31 ff. mit Hinweisen). Anderer Meinung sind MEIER/STETTLER, welche das Folgende ausführen: „Les alinéas 2 et 5 de l’art. 301a CC renvoient tous les deux à la compétence du juge ou de l’autorité de protection, tant pour autoriser un déménagement auquel se refuserait l’autre parent que pour adapter la réglementation relative à l’enfant, si les père et mère ne se mettent pas d’accord. Lorsque le juge matrimonial est déjà saisi d’un procès en cours (juge du divorce, des mesures protectrices, de mesures provisionnelles ou de la modification d’un jugement matrimonial antérieur), il lui appartient de trancher celle-ci aussi (art. 315b al. 1 CC); les compétences spéciales de l’autorité de protection (art. 315a al. 3 CC) sont réservées. Dans les autres cas, il en va d’une limitation du droit de déterminer le lieu de résidence, soit d’une modification des mesures judiciaires relatives à l’attribution et à la protection des enfants, qui est de la compétence de l’autorité de protection (art. 315b al. 2 CC)“ (MEIER/STETTLER, Droit de la filiation, 2014, N. 878). d) Das Gericht regelt als Scheidungsfolgen die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB) oder die Betreuungsanteile und den Unterhaltsbeitrag (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1-4 ZGB). Diesbezüglich ist grundsätzlich das Prinzip der Einheit des Scheidungsurteils zu beachten (Art. 283 Abs. 1 ZPO; vgl. BREITSCHMID, in BSK ZGB I, 2014, Art. 133 N. 2). Zuständig ist das (Scheidungs-)Gericht. Art. 315b ZGB sieht vor, dass zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz das während des Scheidungsverfahrens, im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung sowie im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen zuständig ist (Art. 315b Abs. 1 Ziff. 1-3). Vorgenannter Artikel betrifft allerdings nur Abänderungen von Kindesschutzmassnahmen. Abänderungen allgemeiner kinderbezogener Scheidungsnebenfolgen (namentlich der Obhut; vgl. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1-4 ZGB) werden von Art. 134 ZGB erfasst (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., Art. 315-315b N. 10a; Umsetzung gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, Empfehlungen der KOKES vom 13. Juni 2014, S. 12). Art. 134 Abs. 3 ZGB sieht vor, dass sofern sich die Eltern einig sind, die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig ist. In den übrigen (strittigen) Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. e) Gestützt darauf ist der Hof der Auffassung, dass die Bewilligung des Wegzuges und die Prüfung des Eltern-Kind-Verhältnisses eine Einheit bilden. Es kann nicht angehen, dass in einem Verfahren der Wechsel des Aufenthaltsortes eines Kindes mit dem einen Elternteil an einen geografisch vom anderen Elternteil massgeblich entfernten Wohnort genehmigt oder abgelehnt wird, ohne dass die Kinderbelange entsprechend der Veränderung der Verhältnisse geprüft und angepasst werden. Anders gesagt, es kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein, dass zwei Verfahren durchgeführt werden müssen, ein erstes vor der Kindeschutzbehörde (Genehmigung oder Ablehnung des Wechsels des Aufenthaltsortes) und ein zweites vor dem Gericht (Abänderung Scheidungsurteil). Ein solches Splitting der Zuständigkeit scheint umso ungerechtfertigter, als der Gesetzgeber inskünftig auch für nicht verheiratete Eltern allgemein nur noch eine zuständige Behörde vorsieht, und nicht wie bisher zwei (vgl. Art. 298b und 298d ZGB neu), was im Sinne der Kinder ist, welche damit z.B. nicht zwei Anhörungen ausgesetzt werden.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Was sodann die Frage der Zuständigkeit (Gericht oder Kindesschutzbehörde) betrifft, ist der Hof grundsätzlich der Auffassung, dass die sachliche Zuständigkeit bei einem strittigen Wechsel des Aufenthaltsortes gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB eines Kindes geschiedener Eltern allgemein beim Zivilgericht liegt. Denn die Zustimmung bzw. Verweigerung eines Aufenthaltswechsels des Kindes beschränkt sich nicht nur auf den persönlichen Verkehr, sondern betrifft mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht den Kerngehalt der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. Urteil OGer ZH vom 26. Februar 2015, LC150003 E. 4; Art. 301a Abs. 1 und 134 ZGB). Kommt hinzu, dass in einem solchen Fall sämtliche Kinderbelangen, insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs, zumindest geprüft und soweit nötig auch angepasst werden müssen, und zwar gegebenenfalls auch für den Fall eines negativen Entscheides, d.h. wenn das Kind an seinem Wohnort bleibt und der Elternteil alleine wegzieht (Urteil BGer5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 2.8). Ob allenfalls besondere Konstellationen denkbar sind, welche eine Abweichung von dieser Auffassung rechtfertigen können, muss vorliegend nicht geprüft werden.
E. 5 Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht (insbesondere auch Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 444 Abs. 2 ZGB), indem sie als im vorliegenden Verfahren unzuständige Behörde den angefochtenen Entscheid vom 24. März 2016 erlassen hat. Ein besonders schwerer Mangel, welcher zur Nichtigkeit führen würde, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (BGE 129 I 361 E. 2.1), haftet dem Entscheid vom 24. März 2016 dennoch nicht an. Dass die Zuständigkeit vorliegend beim Zivilgericht liegt, war weder offensichtlich noch leicht erkennbar. Zudem wäre es im vorliegenden Einzelfall mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar, dass die Unzuständigkeit der Vorinstanz zu einer absoluten Nichtigkeit ihres Entscheids führt. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 24. März 2016 ist demgegenüber aufzuheben. Somit sind die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht zu prüfen.
E. 6 a) Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die ZPO bietet demgegenüber keine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verurteilen (JENNY, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 2013 N. 26). In einem zivilrechtlichen Verfahren ist es grundsätzlich nicht möglich, den Staat als unterliegende Partei zu betrachten und ihm die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, soweit dieser nicht als Partei im Sinne von Art. 66 ff. ZPO am Verfahren teilnimmt (vgl. Urteil KG/FR 101 13 107 vom 12. November 2013 E. 3a mit Hinweisen). Aus Gründen der Billigkeit sind die Gerichtskosten beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens (Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 24. März 2016) dem Staat aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden global bestimmt und auf einen Betrag von CHF 900.- festgesetzt (Art. 95 f. ZPO und 19 JR). Parteientschädigungen werden mangels Parteistellung der Vorinstanz nicht zugesprochen. Die nachfolgende Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger bleibt vorbehalten. b) Die angemessene Entschädigung von RA Göksu als amtlicher Verteidiger ist aufgrund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit auf CHF 1‘800.- festzusetzen, inkl. Auslagen, zzgl. MwSt. von CHF 144.- (Art. 122 Abs. 2 ZPO, 56 ff. JR). Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Rückerstattung verpflichtet.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die angemessene Entschädigung von RA Pedroli als amtlicher Verteidiger ist aufgrund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit auf CHF 1‘800.- festzusetzen, inkl. Auslagen, zzgl. MwSt. von CHF 144.- (Art. 122 Abs. 2 ZPO, 56 ff. JR). Der Beschwerdegegner ist nicht zur Rückerstattung verpflichtet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 24. März 2016 wird aufgehoben. II. Die Gerichtskosten, bestimmt auf einen Betrag von CHF 900.-, werden dem Staat auferlegt. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Die angemessene Entschädigung von RA Tarkan Göksu als amtlicher Verteidiger von A.________ wird auf CHF 1‘800.- festgesetzt, zzgl. MwSt. von CHF 144.-. A.________ wird nicht zur Rückerstattung verpflichtet. V. Die angemessene Entschädigung von RA Sébastien Pedroli als amtlicher Verteidiger von B.________ wird auf CHF 1‘800.- festgesetzt, zzgl. MwSt. von CHF 144.-. B.________ wird nicht zur Rückerstattung verpflichtet. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. September 2016 Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2016 28 Urteil vom 30. September 2016 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu gegen B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Sébastien Pedroli Gegenstand Wechsel des Aufenthaltsortes (Art. 301a ZGB) Beschwerde vom 4. Mai 2016 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 24. März 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Die von A.________ und B.________ am 10. Juni 2006 geschlossene Ehe wurde am 1. Juli 2014 durch Scheidung aufgelöst (pag. 001 ff.). Aus der Ehe gingen zwei Kinder, C.________, geb. im Jahr 2008, und D.________, geb. im Jahr 2010, hervor. Im Rahmen der Scheidung wurde namentlich vereinbart, dass die Parteien weiterhin das gemeinsame Sorgerecht über ihre Kinder ausüben werden, mit Wohnadresse der Kinder bei A.________ und einem Betreuungsanteil der Eltern von grundsätzlich je 50% (pag. 002, Ziff. 2.1 f.). B. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2015 wandte sich A.________ an das Friedensgericht, da sie plante im Juli 2016 mit den Kindern zu ihrem neuen Partner in den Kanton E.________ zu ziehen und sie sich mit B.________ darüber nicht einigen konnte (pag. 004). Am 3. Dezember 2015 fand diesbezüglich zwischen den Parteien eine Sitzung vor dem Friedensgericht des Seebezirks statt. Eine Mediation scheiterte (pag. 047). Am 10. März 2016 fand eine zweite Sitzung vor dem Friedensgericht statt. Auch die Kinder der Parteien wurden angehört (pag. 071). C. Am 24. März 2016 erliess das Friedensgericht den nachfolgenden Entscheid (pag. 072 ff.): I. Der Aufenthaltsort der Kinder C.________ und D.________ verbleibt in F.________. II. Die Gerichtskosten von CHF 480.- gehen je zur Hälfte zu Lasten von A.________ und B.________. III. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 erhob A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensgerichts vom 24. März 2016 und stellte die folgenden Anträge:
1. Hauptsächlich: In Gutheissung der Beschwerde sei festzustellen, dass der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 24. März 2016 nichtig ist. Subsidiär: In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Subsubsidiär: In Gutheissung der Beschwerde seien die Ziffern I und II des Entscheids des Friedensgerichts des Seebezirks vom 24. März 2016 wie folgt abzuändern: I. Der Aufenthaltsort der Kinder C.________ und D.________ wird in den Kanton E.________ verlegt. II. Die Prozesskosten werden B.________ auferlegt. B.________ sei zu verpflichten, A.________ eine Parteientschädigung von CHF 1‘001.15 zu bezahlen.
2. Die Prozesskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 schloss B.________ (nachfolgend: der Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Mit Eingabe vom 29. August 2016 ergänzte die Beschwerdeführerin den in der Beschwerde dargelegten Sachverhalt dahingehend, dass sie in der 13. Woche schwanger sei und sie daher in jedem Fall zu ihrem Lebenspartner ziehen werde. Am 22. September 2016 nahm der Beschwerdegegner dazu Stellung. Mit Entscheid vom 22. September 2016 wurde den Parteien für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. a) Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident kann beim Kantonsgericht (Kindes- und Erwachsenenschutzhof) Beschwerde erhoben werden (Art. 415 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 8 KESG, Art. 52 JG, Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). b) Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung heranzuziehen, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Mit Inkrafttreten auf den 1. Juli 2014 wurden die Bestimmungen betreffend die elterliche Sorge revidiert. Nach neuem Recht üben namentlich geschiedene Paare mit Kindern die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam aus. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies im Inlandverhältnis der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB; zum Ganzen: Urteil BGer 5A_581/2015 vom
11. August 2016 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). b) Den geschiedenen Parteien kommt vorliegend das gemeinsame Sorgerecht zu und sie haben die gemeinsame hauptsächliche Obhut in einem in etwa gleichberechtigten Modell (Betreuung der Kinder je zu ca. 50%; Wechselmodell) vereinbart. Dass der von der Beschwerdeführerin geplante Umzug von F.________ zu ihrem neuen Partner in den Kanton E.________ (G.________) erhebliche Auswirkungen auf das von den Parteien gelebte Betreuungssystem hätte, weshalb ein zustimmungsbedürftiger Umzug im Sinne von Art. 301a Abs. 2 Bst. b ZGB vorliegt, ist unbestritten. 3. a) Die Beschwerdeführerin bringt in formeller Hinsicht zunächst vor, das Friedensgericht sei sachlich nicht zuständig gewesen, weshalb der Entscheid vom 24. März 2016 nichtig oder in jedem Fall zumindest aufzuheben sei. Zur Begründung bringt sie vor, dass der vorliegende Wechsel des Aufenthaltsortes einer Neuregelung der Obhutszuteilung bedürfe, weshalb die
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 sachliche Zuständigkeit beim Zivilgericht, nicht beim Friedensgericht, liege. Der Beschwerdegegner wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Frage der Obhutszuteilung sei vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens, da sich das Friedensgericht ohnehin gegen einen Wechsel des Aufenthaltsortes ausgesprochen habe, weshalb eine Neuzuteilung der Obhut nicht zu behandeln sei. Im Übrigen sei es rechtsmissbräuchlich, die Unzuständigkeit erst vor zweiter Instanz vorzubringen. Das Friedensgericht geht mit dem Beschwerdegegner davon aus, dass vorliegend weder die gemeinsame elterliche Sorge oder Obhut noch Unterhaltsfragen Gegenstand des Verfahrens bilden würden und erachtet sich mithin als sachlich zuständig, um über den Aufenthaltsort der Kinder zu entscheiden (pag. 075). b) Vorab ist zu bemerken, dass die Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist, so dass von Rechtsmissbrauch keine Rede sein kann. Hervorzuheben ist auch, dass die Parteien zwar formell keine Rechtsbegehren betreffend die kinderbezogenen Scheidungsnebenfolgen gestellt haben, die gemeinsame Obhut jedoch anlässlich der Sitzungen des Friedensgerichts vom
3. Dezember 2015 und 10. März 2016 thematisiert wurde und man festgestellt hat, dass sie bei einem Umzug in den Kanton E.________ abgeändert werden müsste (pag. 014 ff., 055 ff.). c) Unbestritten ist, dass die Parteien ein Betreuungssystem im Sinne eines Wechselmodells mit einem Betreuungsanteil der Eltern von je 50% (Obhut Beschwerdeführerin Mittwochmittag bis und mit Freitag; Obhut Beschwerdegegner Montag bis Mittwochmittag) vereinbart haben und auch tatsächlich ausüben (pag. 2, 15; Beschwerde vom 4. Mai 2016, S. 4, 6; Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016, S. 4). Dieses Betreuungsmodell wird mit dem von der Beschwerdeführerin geplanten Umzug von F.________ in den Kanton E.________ (G.________) sachlogisch nicht beibehalten werden können. Dies bereits aufgrund der Distanz F.________ – G.________ (rund 2 Stunden Fahrzeit sowohl mit dem Auto als auch mit dem Zug), welche es insbesondere schulpflichtigen Kindern mit Jahrgang 2008 und 2010 nicht erlaubt, einen Teil der Schulwoche bei der Mutter und einen Teil der Schulwoche beim Vater zu verbringen. Es ist mithin mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Prüfung des Wechsels des Aufenthaltsortes der Kinder mit der Neuregelung der Obhutszuteilung (und allenfalls der Unterhaltbeiträge) verknüpft ist. Die Frage der Neuregelung der Obhut ist bei der gegebenen Sachlage unabhängig davon zu prüfen, ob die Parteien ein entsprechendes Rechtsbegehren gestellt haben, denn es gilt die Offizialmaxime (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 3 ZGB; AUER/MARTI, in BSK ZGB I, 2014, Art. 446 N. 34 ff.). 4. a) Das Friedensgericht hat die sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 444 Abs. 1 ZGB). Das gemeinsame Sorgerecht umfasst auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Unverheiratete und geschiedene Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht entscheiden deshalb gemeinsam, mit wem das Kind zusammenlebt. Bei gemeinsamem Sorgerecht spricht man von Betreuungsanteilen, wenn die Obhut explizit nicht einem Elternteil zugewiesen wurde. Fand eine Zuweisung statt, so wird im Bereich der Kontaktregelung zum andern Elternteil von persönlichem Verkehr gesprochen (Umsetzung gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, Empfehlungen der KOKES vom 13. Juni 2014, S. 2). Vorliegend haben die Parteien ein Betreuungssystem mit einem Betreuungsanteil von grundsätzlich je 50% vereinbart. Der geplante Umzug der Beschwerdeführerin ist mit einem Wechsel des Modells „Betreuungsanteile“ zum Modell „hauptsächliche Obhut eines Elternteils/persönlicher Verkehr des anderen Elternteils“ verknüpft. Es stellt sich damit die Frage der sachlichen Zuständigkeit, wenn sich geschiedene Eltern nicht über den Aufenthaltsort einigen können. Der Wortlaut von Art. 301a ZGB lässt es nicht zu, die sachliche Zuständigkeit zu bestimmen. Sowohl für Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts als auch für die Anpassung
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages bei Uneinigkeit der Eltern, sieht Art. 301a Abs. 2 respektive 5 ZGB die Zuständigkeit des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde vor. b) Der Botschaft zu Art. 301a ZGB kann zur Frage der Zuständigkeit nichts entnommen werden (vgl. Botschaft vom 16. November 2011 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge], BBl 2011 9107 f.). Es bleibt hervorzuheben, dass das Parlament nicht wollte, dass Art. 134 ZGB dahingehend abgeändert wird, dass über Änderungen der elterlichen Sorge im Anschluss an eine Scheidung grundsätzlich ausschliesslich die Kindesschutzbehörde entscheidet, wie dies der Bundesrat vorgeschlagen hatte. Dessen Entwurf sah vor, dass, wenn das Scheidungsverfahren der Eltern beendet ist, nicht mehr das Gericht, sondern die Kindesschutzbehörde über die Kinderbelange entscheiden soll, und zwar sowohl bei unstrittigen Fällen als auch bei strittigen Fällen. Nach der Konzeption des bundesrätlichen Entwurfes sollte neu folgender Grundsatz gelten: Nach der Scheidung läuft grundsätzlich alles über die Kindesschutzbehörde. Sie entscheidet über eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge oder der Obhut sowie über eine Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile. Und das Gericht soll nur dann entscheiden, wenn sich die Eltern über eine Neuregelung des Unterhaltsbeitrages bzw. der Verteilung der Unterhaltskosten nicht einig sind. Dies wurde sowohl vom Nationalrat als auch vom Ständerat mehrheitlich abgelehnt (Amtliches Bulletin Nationalrat 2012 S. 1640, Ständerat 2013 S. 9). Das Bundesgericht hat die Frage der Zuständigkeit soweit ersichtlich noch nicht explizit geklärt. Es geht jedoch von einer Einheit der Bewilligung des Wegzuges und der Prüfung des Eltern-Kind- Verhältnisses aus (Urteil BGer 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 2.8, 5A_581/2015 vom
11. August 2016, E. 2.6). Es führt hierfür mehrere Gründe auf. Zunächst entspricht die Konzentration aller zu beurteilender Aspekte in einem einzigen Entscheid dem Konzept des Gesetzgebers, wie es in der parlamentarischen Beratung deutlich zum Ausdruck gekommen ist und in der verabschiedeten Gesetzesfassung Niederschlag gefunden hat. Die Marginalie zu Art. 301a ZGB lautet "Bestimmung des Aufenthaltsortes" und der betreffende Artikel regelt in mehreren Absätzen, über welche Fragen in diesem Zusammenhang insgesamt zu befinden ist. Dies ist konsequent, weil zwischen der Anpassung der Kinderbelange und der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, eine enge Interdependenz besteht (Urteil BGer 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 2.6). Der andere Elternteil kann nämlich ebenso wenig wie das Gericht oder die Kindesschutzbehörde über die Zustimmung oder Verweigerung des Wegzuges des Kindes im luftleeren Raum befinden. Vielmehr bedarf es einer konkreten Entscheidungsbasis, welche bei gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung aufgrund der in allen Kinderbelangen zur Anwendung gelangenden Offizial- und Untersuchungsmaxime von Amtes wegen durch aktives Erforschen zu erstellen ist (Art. 296 ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB; BGE 128 III 411 E. 3.1 und 3.2.1; 142 III 153 E. 5.1.1). Ein tragfähiger Entscheid über die Frage, ob ausgehend vom Wegzug des einen Elternteils ein Mitgehen oder ein Verbleib des Kindes beim anderen Elternteil zu seinem besseren Wohl ist, kann nur getroffen werden, wenn eine Vorstellung darüber besteht, in welche Umgebung der Umzug erfolgen soll und wie das zukünftige Betreuungs- bzw. Besuchskonzept einerseits bei einem Mitgehen des Kindes und andererseits bei einem Verbleib beim anderen Elternteil aussehen würde. Selbstredend können vom wegzugswilligen Elternteil unter Umständen nicht Details wie genaue Wohn- und Schuladresse etc. verlangt werden, weil dieser für die Umsetzung seiner Pläne oftmals gerade auf die Zustimmung des anderen Elternteils bzw. auf den bewilligenden Behördenentscheid angewiesen ist. Indes müssen die Konturen des Wegzuges feststehen, weil die Zustimmung oder Verweigerung durch den anderen Elternteil bzw. durch das Gericht oder die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Kindesschutzbehörde auf konkreten Grundlagen fussen muss (Urteil BGer 5A_450/2016 vom
11. März 2016 E. 2.8). Das Obergericht Zürich hat sich demgegenüber bereits mit der Frage der Zuständigkeit befasst, allerdings hat es im Ergebnis die Frage offengelassen. Es erwähnt jedoch, dass bei vorläufiger Betrachtung einiges für die Zuständigkeit des Gerichtes in der Hauptsache spreche, da die Zustimmung bzw. Verweigerung eines Aufenthaltswechsels des Kindes sich nicht nur auf den persönlichen Verkehr beschränkt, sondern es um den Kerngehalt der gemeinsamen elterlichen Sorge gehe: das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Urteil OGer ZH vom 26. Februar 2015, LC150003 E. 4). c) In der Literatur werden unterschiedliche Auffassungen zur Frage der Zuständigkeit vertreten. SCHWENZER/COTTIER führen dazu aus, der Entscheid über die Zulässigkeit des Wechsels des Aufenthaltsortes des Kindes werde durch das Gericht im eherechtlichen Verfahren gefällt, wenn gleichzeitig – was der Regelfall sein werde – eine Regelung oder Abänderung von elterlicher Sorge, Obhut, persönlichem Verkehr oder Betreuungsanteile oder Kindesunterhalt notwendig sei (SCHWENZER/COTTIER, in BSK ZGB I, 2014, Art. 301a N. 23). Weiter erläutern sie dann aber, im Rahmen eines eherechtlichen Abänderungsverfahrens entscheide die Kindesschutzbehörde, wenn neben dem Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nur der persönliche Verkehr oder die Betreuungsanteile, jedoch nicht die elterliche Sorge, die Obhut oder der Unterhaltsbeitrag strittig seien (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O. Art. 301a N. 27). Auch FASSBIND äussert sich in diese Richtung: „Zur Zuständigkeit lässt sich festhalten, dass das mit der Scheidung befasste Gericht für den Aufenthaltsortswechsel des Kindes immer zuständig ist. Der Eheschutzrichter und das für die Änderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht ist für den Aufenthaltsortswechsel des Kindes zuständig, wenn gleichzeitig mit dem Aufenthaltsortswechsel die elterliche Sorge, die (hauptsächliche bzw. faktische) Obhut oder der Kindesunterhalt neu geregelt werden muss, was in den zustimmungsbedürftigen Fällen von Art. 301a Abs. 2 ZGB regelmässig der Fall sein wird. In allen anderen Fällen ist die KESB für den Aufenthaltsortswechsel des Kindes zuständig“ (FASSBIND, Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts, der Obhut und des Aufenthaltsbestimmungs- rechts im Lichte des neuen gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall, in AJP 2014 S. 692, 699). CANTIENI/BIDERBOST beziehen sich zwar auf SCHWENZER/COTTIER, gehen jedoch noch einen Schritt weiter: „Was die Zuständigkeit für den Entscheid über die Zulässigkeit des Umzugs des Kindes betrifft, ist u.E. von der allgemeinen Regel auszugehen, dass bei verheirateten oder geschiedenen bzw. getrennten oder in einem eherechtlichen Verfahren involvierten Eltern das Gericht und bei nicht miteinander verheirateten Eltern die KESB zu entscheiden hat. Zu beachten gilt aber auch hier, dass die KESB im Rahmen der Anpassung oder Neuregelung der Kinderbelange (Abs. 5) nicht über den strittigen Kindesunterhalt entscheiden kann (Art. 298b Abs. 3, Art. 298d ZGB)“ (CANTIENI/BIDERBOST, Reform der elterlichen Sorge aus der Sicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] – erste Erfahrungen und Klippen, in FamPra.ch 2015 S. 771). HELLE schreibt ihrerseits das Folgende: „Les art. 134 et 315b CC sont muets en ce qui concerne le droit de déterminer le lieu de résidence de l’enfant et la garde de fait. Néanmoins, la doctrine précise que les dispositions relatives à la modification de l’autorité parentale doivent s’appliquer par analogie. La modification litigieuse du droit de déterminer le lieu de résidence de l’enfant, respectivement de la garde de fait, est donc de la compétence du juge matrimonial, en vertu des art. 134 al. 3 et 315b al. 1 CC, applicables par analogie. L’autorité de protection de l’enfant reste toutefois compétente pour retirer le droit de déterminer le lieu de résidence de l’enfant - garde de fait à son titulaire au titre de mesure de protection de l’enfant fondée sur
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 l’art. 310 CC“ (HELLE, Droit matrimonial, Commentaire pratique, 2016, Art. 315b N. 31 ff. mit Hinweisen). Anderer Meinung sind MEIER/STETTLER, welche das Folgende ausführen: „Les alinéas 2 et 5 de l’art. 301a CC renvoient tous les deux à la compétence du juge ou de l’autorité de protection, tant pour autoriser un déménagement auquel se refuserait l’autre parent que pour adapter la réglementation relative à l’enfant, si les père et mère ne se mettent pas d’accord. Lorsque le juge matrimonial est déjà saisi d’un procès en cours (juge du divorce, des mesures protectrices, de mesures provisionnelles ou de la modification d’un jugement matrimonial antérieur), il lui appartient de trancher celle-ci aussi (art. 315b al. 1 CC); les compétences spéciales de l’autorité de protection (art. 315a al. 3 CC) sont réservées. Dans les autres cas, il en va d’une limitation du droit de déterminer le lieu de résidence, soit d’une modification des mesures judiciaires relatives à l’attribution et à la protection des enfants, qui est de la compétence de l’autorité de protection (art. 315b al. 2 CC)“ (MEIER/STETTLER, Droit de la filiation, 2014, N. 878). d) Das Gericht regelt als Scheidungsfolgen die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB) oder die Betreuungsanteile und den Unterhaltsbeitrag (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1-4 ZGB). Diesbezüglich ist grundsätzlich das Prinzip der Einheit des Scheidungsurteils zu beachten (Art. 283 Abs. 1 ZPO; vgl. BREITSCHMID, in BSK ZGB I, 2014, Art. 133 N. 2). Zuständig ist das (Scheidungs-)Gericht. Art. 315b ZGB sieht vor, dass zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz das während des Scheidungsverfahrens, im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung sowie im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen zuständig ist (Art. 315b Abs. 1 Ziff. 1-3). Vorgenannter Artikel betrifft allerdings nur Abänderungen von Kindesschutzmassnahmen. Abänderungen allgemeiner kinderbezogener Scheidungsnebenfolgen (namentlich der Obhut; vgl. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1-4 ZGB) werden von Art. 134 ZGB erfasst (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., Art. 315-315b N. 10a; Umsetzung gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, Empfehlungen der KOKES vom 13. Juni 2014, S. 12). Art. 134 Abs. 3 ZGB sieht vor, dass sofern sich die Eltern einig sind, die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig ist. In den übrigen (strittigen) Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. e) Gestützt darauf ist der Hof der Auffassung, dass die Bewilligung des Wegzuges und die Prüfung des Eltern-Kind-Verhältnisses eine Einheit bilden. Es kann nicht angehen, dass in einem Verfahren der Wechsel des Aufenthaltsortes eines Kindes mit dem einen Elternteil an einen geografisch vom anderen Elternteil massgeblich entfernten Wohnort genehmigt oder abgelehnt wird, ohne dass die Kinderbelange entsprechend der Veränderung der Verhältnisse geprüft und angepasst werden. Anders gesagt, es kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein, dass zwei Verfahren durchgeführt werden müssen, ein erstes vor der Kindeschutzbehörde (Genehmigung oder Ablehnung des Wechsels des Aufenthaltsortes) und ein zweites vor dem Gericht (Abänderung Scheidungsurteil). Ein solches Splitting der Zuständigkeit scheint umso ungerechtfertigter, als der Gesetzgeber inskünftig auch für nicht verheiratete Eltern allgemein nur noch eine zuständige Behörde vorsieht, und nicht wie bisher zwei (vgl. Art. 298b und 298d ZGB neu), was im Sinne der Kinder ist, welche damit z.B. nicht zwei Anhörungen ausgesetzt werden.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Was sodann die Frage der Zuständigkeit (Gericht oder Kindesschutzbehörde) betrifft, ist der Hof grundsätzlich der Auffassung, dass die sachliche Zuständigkeit bei einem strittigen Wechsel des Aufenthaltsortes gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB eines Kindes geschiedener Eltern allgemein beim Zivilgericht liegt. Denn die Zustimmung bzw. Verweigerung eines Aufenthaltswechsels des Kindes beschränkt sich nicht nur auf den persönlichen Verkehr, sondern betrifft mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht den Kerngehalt der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. Urteil OGer ZH vom 26. Februar 2015, LC150003 E. 4; Art. 301a Abs. 1 und 134 ZGB). Kommt hinzu, dass in einem solchen Fall sämtliche Kinderbelangen, insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs, zumindest geprüft und soweit nötig auch angepasst werden müssen, und zwar gegebenenfalls auch für den Fall eines negativen Entscheides, d.h. wenn das Kind an seinem Wohnort bleibt und der Elternteil alleine wegzieht (Urteil BGer5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 2.8). Ob allenfalls besondere Konstellationen denkbar sind, welche eine Abweichung von dieser Auffassung rechtfertigen können, muss vorliegend nicht geprüft werden. 5. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht (insbesondere auch Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 444 Abs. 2 ZGB), indem sie als im vorliegenden Verfahren unzuständige Behörde den angefochtenen Entscheid vom 24. März 2016 erlassen hat. Ein besonders schwerer Mangel, welcher zur Nichtigkeit führen würde, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (BGE 129 I 361 E. 2.1), haftet dem Entscheid vom 24. März 2016 dennoch nicht an. Dass die Zuständigkeit vorliegend beim Zivilgericht liegt, war weder offensichtlich noch leicht erkennbar. Zudem wäre es im vorliegenden Einzelfall mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar, dass die Unzuständigkeit der Vorinstanz zu einer absoluten Nichtigkeit ihres Entscheids führt. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 24. März 2016 ist demgegenüber aufzuheben. Somit sind die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht zu prüfen. 6. a) Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die ZPO bietet demgegenüber keine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verurteilen (JENNY, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 2013 N. 26). In einem zivilrechtlichen Verfahren ist es grundsätzlich nicht möglich, den Staat als unterliegende Partei zu betrachten und ihm die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, soweit dieser nicht als Partei im Sinne von Art. 66 ff. ZPO am Verfahren teilnimmt (vgl. Urteil KG/FR 101 13 107 vom 12. November 2013 E. 3a mit Hinweisen). Aus Gründen der Billigkeit sind die Gerichtskosten beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens (Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 24. März 2016) dem Staat aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden global bestimmt und auf einen Betrag von CHF 900.- festgesetzt (Art. 95 f. ZPO und 19 JR). Parteientschädigungen werden mangels Parteistellung der Vorinstanz nicht zugesprochen. Die nachfolgende Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger bleibt vorbehalten. b) Die angemessene Entschädigung von RA Göksu als amtlicher Verteidiger ist aufgrund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit auf CHF 1‘800.- festzusetzen, inkl. Auslagen, zzgl. MwSt. von CHF 144.- (Art. 122 Abs. 2 ZPO, 56 ff. JR). Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Rückerstattung verpflichtet.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die angemessene Entschädigung von RA Pedroli als amtlicher Verteidiger ist aufgrund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit auf CHF 1‘800.- festzusetzen, inkl. Auslagen, zzgl. MwSt. von CHF 144.- (Art. 122 Abs. 2 ZPO, 56 ff. JR). Der Beschwerdegegner ist nicht zur Rückerstattung verpflichtet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 24. März 2016 wird aufgehoben. II. Die Gerichtskosten, bestimmt auf einen Betrag von CHF 900.-, werden dem Staat auferlegt. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Die angemessene Entschädigung von RA Tarkan Göksu als amtlicher Verteidiger von A.________ wird auf CHF 1‘800.- festgesetzt, zzgl. MwSt. von CHF 144.-. A.________ wird nicht zur Rückerstattung verpflichtet. V. Die angemessene Entschädigung von RA Sébastien Pedroli als amtlicher Verteidiger von B.________ wird auf CHF 1‘800.- festgesetzt, zzgl. MwSt. von CHF 144.-. B.________ wird nicht zur Rückerstattung verpflichtet. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. September 2016 Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin