Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Arrest (Art. 271-281 SchKG)
Sachverhalt
A. Der Arrestrichter des Kantonsgerichts Zug erliess am 30. Juni 2025 auf Antrag der B.________ AG einen Arrestbefehl gegen die A.________ AG zur Sicherung von Forderungen aus Vertrag sowie Ersatz erst- und zweitinstanzlicher Prozesskosten über insgesamt CHF 495'445.92 nebst Zins zu 5% seit dem 28. Januar 2022 auf dem Betrag von CHF 305'635.77, seit dem 14. Juli 2021 auf dem Betrag von CHF 114'347.48 und seit dem 16. Mai 2025 auf dem Betrag von CHF 39'904.-. Auf einem Beiblatt zum Arrestbefehl wurden die Arrestgegenstände aufgeführt, die sich im Zuständigkeitsbereich zweier Betreibungsämter befinden und das Betreibungsamt Zug als Lead-Betreibungsamt mit dem rechtshilfeweisen Arrestvollzug beauftragt. Der an das Betreibungsamt des Seebezirks adressierte Rechtshilfeauftrag vom 1. Juli 2025 im Arrest gegen die A.________ AG umfasste den Vollzug und die Verarrestierung sämtlicher Lagerwaren und sonstigen physischen Sachwerte der Arrestschuldnerin, welche sich in deren Lager an der C.________ in D.________, befinden. Das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) vollzog den Arrest am
1. Juli 2025 ab 11.00 Uhr in Anwesenheit eines Verwaltungsratsmitglieds der Arrestschuldnerin sowie deren Rechtsvertreter. Die am Ende des Vollzugs ausgestellte Arresturkunde führt aus, dass die E.________ AG über sämtliche Gegenstände einen Drittanspruch anmeldete. Bezugnehmend auf verschiedene Unterlagen, bestätigte sie ihren Anspruch mit E-Mail und Schreiben vom gleichen Tag und forderte die unverzügliche Aufhebung des Arrests. Das Betreibungsamt bestätigte der E.________ AG am 2. Juli 2025 den Arrestvollzug und kontrollierte und komplettierte am 3. Juli 2025 vor Ort das Inventar gemäss Inventarliste. Am 4. Juli 2025 stellte das Betreibungsamt dem Betreibungsamt Zug als Lead-Betreibungsamt die Arresturkunde zu. B. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 erhebt die A.________ AG Beschwerde gegen den Arrestvollzug vom 1. Juli 2025 des Arrestbefehls des Kantonsgerichts Zug vom 30. Juni 2025. Sie beantragt die Aufhebung der Vollzugsverfügung in der Arresturkunde vom 1. Juli 2025 und die Befreiung der Vermögenswerte vom Arrest, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B.________ AG. C. Am 21. Juli 2025 reichte das Betreibungsamt seine Stellungnahme zur Beschwerde ein und schliesst auf Abweisung.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
E. 1.2 Das Betreibungsamt nahm den Arrestvollzug am 1. Juli 2025 vor und stellte dem Lead- Betreibungsamt die Arresturkunde am
E. 4 Juli 2025 zu. Die am 10. Juli 2025 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Ob die Beschwerde ansonsten den gesetzlichen Anforderungen genügt und darauf eingetreten werden kann, ist nachfolgend zu prüfen. 2. Anlass zur Beschwerde gibt der Arrestvollzug durch das Betreibungsamt am 1. Juli 2025, der gestützt auf den Arrestbefehl des Kantonsgerichts Zug vom 30. Juni 2025 und einen entsprechenden Rechtshilfeauftrag des Lead-Betreibungsamtes Zug erfolgte. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, die mit Arrest belegten Vermögenswerte in der Lagerhalle in D.________ würden nicht ihr als Arrestschuldnerin gehören, weshalb diese nicht mit Arrest belegt werden könnten. Es fehle an einer zentralen Arrestvoraussetzung. Daran ändere sich nichts, dass sie (A.________ AG) und die Eigentümerin der Vermögenswerte (E.________ AG) ähnliche Namen vorweisen und ein Aktionariat innerhalb derselben Familie haben würden. Die beiden Gesellschaften seien separate wirtschaftliche Akteure, würden separat geführt und böten unterschiedliche Dienstleistungen und Produkte an. Der Arrestbeschlag sei unzulässig und folglich aufzuheben. Zudem handle es sich offensichtlich um einen unzulässigen Sucharrest («Sämtliche Lagerwaren und sonstigen physischen Sachwerte der Arrestschuldnerin, welche sich in deren Lager an der C.________, D.________, befinden. Bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zins und Kosten, soweit verarrestierbar.»). Das Betreibungsamt hätte den Vollzug des formell ungenügenden Arrestbefehls verweigern müssen. Schliesslich sei auch der Vollzug fehlerhaft gewesen, da das Betreibungsamt nicht die Lagerwaren der Arrestschuldnerin mit Arrest belegt habe, sondern die Lagerwaren der E.________ AG. Diese Vermögenswerte seien im Übrigen nicht verarrestierbar, da sie nicht der Arrestschuldnerin gehörten. 2.2. In ihren allgemeinen rechtlichen Ausführungen nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf die Einsprache i.S.v. Art. 278 SchKG. Insbesondere könnten mit der Einsprache das Fehlen der Prozessvoraussetzungen und weiterer verfahrensrechtlicher [Einwendungen] für einen Arrest angefochten werden. Des Weiteren könnten die geltend gemachten Arrestgründe bestritten und die Einrede der Pfandsicherheit erhoben werden. Darüber hinaus könnten auch die im Gesuch genannten Arrestobjekte bestritten werden und ob die Arrestobjekte überhaupt pfändbar sind. Die Rüge könne auch die Verletzung von Immunitäten, einen mangelhaften Arrestbefehl oder Rechtsmissbrauch beinhalten. Die Beschwerdeführerin macht folglich Ausführungen zur Einsprache i.S.v. Art. 278 SchKG, erhebt aber Beschwerde nach Art. 17 SchKG. 3. Einleitend stellt sich die Frage, bei welcher SchKG-Aufsichtsbehörde im Falle eines rechtshilfeweisen Arrestvollzugs die Beschwerde nach Art. 17 SchKG einzureichen ist. Das Bundesgericht äusserte sich in BGE 148 III 138 zum rechtshilfeweisen Arrestvollzug, nicht aber zu dieser Frage.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 3.1. Grundsätzlich ist die SchKG-Aufsichtsbehörde des ersuchenden Lead-Betreibungsamtes für die Prüfung der Rechtmässigkeit des Arrestvollzugs zuständig. Umstritten ist, ob gegen gewisse Vollzugshandlungen des um Rechtshilfe ersuchten Betreibungsamtes bei der für dieses Betreibungsamt zuständigen SchKG-Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen ist. Eine Lehrmeinung bejaht dies unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung zum Pfändungsvollzug. In Bezug auf den Pfändungsvollzug hielt das Bundesgericht fest, dass das auftraggebende Betreibungsamt bei einer rechtshilfweise vollzogenen Pfändung weitgehend geschäftsführend bleibt. Ist die Anordnung der Pfändung strittig, so wird die Beschwerde von der SchKG-Aufsichtsbehörde des ersuchenden Betreibungsamtes beurteilt. Richtet sich die Beschwerde hingegen gegen die Art und Weise des Vollzugs, so ist die Beschwerde an die SchKG-Aufsichtsbehörde des beauftragten Betreibungsamtes zu richten. Nach anderer Meinung ist für die Beschwerde gegen den Arrestvollzug stets die SchKG-Aufsichtsbehörde des Lead-Betreibungsamtes zuständig. Da einerseits der Arrestvollzug sich an den Vorschriften der Pfändung orientiert und andererseits das Bundesgericht zur Lückenfüllung bei der Zulässigkeit des rechtshilfeweisen Arrestvollzugs die Analogie zum Pfändungsvollzug zog, liegt auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der SchKG- Aufsichtsbehörde betreffend einen rechtshilfeweisen, schweizweiten Arrestvollzug die analoge Anwendung der Rechtsprechung zum rechtshilfeweisen Pfändungsvollzug nahe. Demnach ist grundsätzlich die SchKG-Aufsichtsbehörde des ersuchenden Lead-Betreibungsamtes im Rahmen eines rechtshilfweisen Arrestvollzugs örtlich zuständig. Richtet sich die Beschwerde jedoch ausschliesslich gegen die Art und Weise der eigentlichen Arrestvollzugshandlung ist die SchKG- Aufsichtsbehörde dieses Betreibungsamtes zuständig (Entscheid Obergericht Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, ABS 23 377 vom 12. Dezember 2023, E. 4.3.1 f. mit Hinweisen). 3.2. Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin einerseits, es seien Gegenstände verarrestiert worden, die nicht ihr gehörten, und andererseits habe es sich um einen unzulässigen Sucharrest und den Vollzug eines formell ungenügenden Arrestbefehls gehandelt. Die Verarrestierung wurde rechtshilfeweise vom Betreibungsamt des Seebezirks vorgenommen. Ob mit diesen Rügen die Art und Weise bzw. die Modalitäten des Arrestvollzugs gerügt werden und folglich die hiesige Aufsichtsbehörde zuständig wäre, kann vorliegend offengelassen werden, da auf die Rügen bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann bzw. diese abzuweisen sind.
E. 4.1 Nach der Rechtsprechung fallen sämtliche Rügen, welche die materiellen Voraussetzungen des Arrestes zum Gegenstand haben, namentlich solche, die das Eigentum oder die Inhaberschaft an den zu arrestierenden Gegenständen betreffen oder mit denen Rechtsmissbrauch geltend gemacht wird, in die Zuständigkeit des Einspracherichters gemäss Art. 278 SchKG (BGE 142 III 348 E. 3.1) Die Befugnisse der Betreibungsbehörden beschränken sich auf die eigentlichen Arrestvollzugsmassnahmen sowie die Überprüfung der formellen Richtigkeit des Arrestbefehls. Im Rahmen einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde können somit insbesondere folgende Rügen erhoben werden: Vollzug eines Arrests durch eine unzuständige Behörde oder eines von einer unzuständigen Behörde erlassenen Arrestbefehls; verspäteter oder unrichtiger Arrestvollzug; Vollzug eines Arrestbefehls, der fomell ungenügend ist, z.B. weil er nicht alle von Art. 274 Abs. 2 SchKG verlangten Angaben enthält oder weil er die Arrestgegenstände nicht klar genug bezeichnet; Arrestierung unpfändbarer Vermögenswerte; offensichtliche Mängel des Arrestbefehls, wie die Bezeichnung nicht existierender Arrestgegenstände oder ein gegen einen bereits verstorbenen Schuldner eingeleitetes Arrestverfahren (BGE 129 III 203 E. 2.3, in Pra 92 (2003) Nr. 140). Erweist sich der Arrestbefehl als vollständig, muss ihn das Betreibungsamt vollziehen, indem es den Auftrag
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 des Arrestgerichts befolgt, ohne die materiellen Voraussetzungen des Arrestes zu prüfen. Die Beurteilung entsprechender Einwände steht nur dem Einspracherichter zu. Daher kann der Vollzug durch das Betreibungsamt nur verweigert werden, sofern sich der Arrestbefehl als nichtig erweist (BGE 149 III 124 E. 2.5). Ein solcher Fall liegt u.a. vor, wenn der Arrestrichter oder das Betreibungsamt örtlich unzuständig ist oder sich der Arrestbefehl auf einen offensichtlich nicht existenten Gegenstand bezieht oder wenn der Arrestgegenstand unzureichend spezifiziert ist (BGE 142 III 348 E. 3.1).
E. 4.2 Da eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG immer ausgeschlossen ist, wo eine gerichtliche Klage gegeben ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG), fehlt es hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, die verarrestierten Gegenstände im Lager in D.________ würden nicht ihr, sondern der E.________ AG gehören, an der Beschwerdelegitimation, sodass auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann.
E. 5.1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass 1. seine Forderung besteht; 2. ein Arrestgrund vorliegt; 3. Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Die Gläubigerin muss die Gegenstände unmissverständlich bezeichnen und deren Existenz glaubhaft machen (STOFFEL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N. 26). Als zulässig erachtet wird allerdings der sogenannte Gattungsarrest, also das Umschreiben von Werten lediglich ihrer Art nach, wobei dann aber der Ort anzugeben ist, an dem sie sich befinden, oder die Person, welche die Vermögenswerte hält (BGE 142 III 291 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 5.2 Mit Arrest belegt werden sollen sämtliche Lagerwaren und sonstigen physischen Sachwerte im Lager der Arrestschuldnerin an der C.________ in D.________. Damit wurde der Ort der Vermögensgegenstände angegeben sowie der Gattung nach bezeichnet und es handelt sich nicht um einen unzulässigen Sucharrest. Das Betreibungsamt hatte den Arrestbefehl, welcher offensichtlich nicht nichtig war, folglich zu vollziehen. Eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Arrests steht dem Betreibungsamt nicht zu. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
E. 6 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. August 2025/fju Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2025 73 Urteil vom 7. August 2025 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Markus Ducret, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch rechtsanwalt Tarkan Göksu und Rechtsanwalt Dominic Tschümperlin gegen das BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Arrest (Art. 271-281 SchKG) Beschwerde vom 10. Juli 2025 gegen den Arrestvollzug des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 1. Juli 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Der Arrestrichter des Kantonsgerichts Zug erliess am 30. Juni 2025 auf Antrag der B.________ AG einen Arrestbefehl gegen die A.________ AG zur Sicherung von Forderungen aus Vertrag sowie Ersatz erst- und zweitinstanzlicher Prozesskosten über insgesamt CHF 495'445.92 nebst Zins zu 5% seit dem 28. Januar 2022 auf dem Betrag von CHF 305'635.77, seit dem 14. Juli 2021 auf dem Betrag von CHF 114'347.48 und seit dem 16. Mai 2025 auf dem Betrag von CHF 39'904.-. Auf einem Beiblatt zum Arrestbefehl wurden die Arrestgegenstände aufgeführt, die sich im Zuständigkeitsbereich zweier Betreibungsämter befinden und das Betreibungsamt Zug als Lead-Betreibungsamt mit dem rechtshilfeweisen Arrestvollzug beauftragt. Der an das Betreibungsamt des Seebezirks adressierte Rechtshilfeauftrag vom 1. Juli 2025 im Arrest gegen die A.________ AG umfasste den Vollzug und die Verarrestierung sämtlicher Lagerwaren und sonstigen physischen Sachwerte der Arrestschuldnerin, welche sich in deren Lager an der C.________ in D.________, befinden. Das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) vollzog den Arrest am
1. Juli 2025 ab 11.00 Uhr in Anwesenheit eines Verwaltungsratsmitglieds der Arrestschuldnerin sowie deren Rechtsvertreter. Die am Ende des Vollzugs ausgestellte Arresturkunde führt aus, dass die E.________ AG über sämtliche Gegenstände einen Drittanspruch anmeldete. Bezugnehmend auf verschiedene Unterlagen, bestätigte sie ihren Anspruch mit E-Mail und Schreiben vom gleichen Tag und forderte die unverzügliche Aufhebung des Arrests. Das Betreibungsamt bestätigte der E.________ AG am 2. Juli 2025 den Arrestvollzug und kontrollierte und komplettierte am 3. Juli 2025 vor Ort das Inventar gemäss Inventarliste. Am 4. Juli 2025 stellte das Betreibungsamt dem Betreibungsamt Zug als Lead-Betreibungsamt die Arresturkunde zu. B. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 erhebt die A.________ AG Beschwerde gegen den Arrestvollzug vom 1. Juli 2025 des Arrestbefehls des Kantonsgerichts Zug vom 30. Juni 2025. Sie beantragt die Aufhebung der Vollzugsverfügung in der Arresturkunde vom 1. Juli 2025 und die Befreiung der Vermögenswerte vom Arrest, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B.________ AG. C. Am 21. Juli 2025 reichte das Betreibungsamt seine Stellungnahme zur Beschwerde ein und schliesst auf Abweisung. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Das Betreibungsamt nahm den Arrestvollzug am 1. Juli 2025 vor und stellte dem Lead- Betreibungsamt die Arresturkunde am 4. Juli 2025 zu. Die am 10. Juli 2025 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Ob die Beschwerde ansonsten den gesetzlichen Anforderungen genügt und darauf eingetreten werden kann, ist nachfolgend zu prüfen. 2. Anlass zur Beschwerde gibt der Arrestvollzug durch das Betreibungsamt am 1. Juli 2025, der gestützt auf den Arrestbefehl des Kantonsgerichts Zug vom 30. Juni 2025 und einen entsprechenden Rechtshilfeauftrag des Lead-Betreibungsamtes Zug erfolgte. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, die mit Arrest belegten Vermögenswerte in der Lagerhalle in D.________ würden nicht ihr als Arrestschuldnerin gehören, weshalb diese nicht mit Arrest belegt werden könnten. Es fehle an einer zentralen Arrestvoraussetzung. Daran ändere sich nichts, dass sie (A.________ AG) und die Eigentümerin der Vermögenswerte (E.________ AG) ähnliche Namen vorweisen und ein Aktionariat innerhalb derselben Familie haben würden. Die beiden Gesellschaften seien separate wirtschaftliche Akteure, würden separat geführt und böten unterschiedliche Dienstleistungen und Produkte an. Der Arrestbeschlag sei unzulässig und folglich aufzuheben. Zudem handle es sich offensichtlich um einen unzulässigen Sucharrest («Sämtliche Lagerwaren und sonstigen physischen Sachwerte der Arrestschuldnerin, welche sich in deren Lager an der C.________, D.________, befinden. Bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zins und Kosten, soweit verarrestierbar.»). Das Betreibungsamt hätte den Vollzug des formell ungenügenden Arrestbefehls verweigern müssen. Schliesslich sei auch der Vollzug fehlerhaft gewesen, da das Betreibungsamt nicht die Lagerwaren der Arrestschuldnerin mit Arrest belegt habe, sondern die Lagerwaren der E.________ AG. Diese Vermögenswerte seien im Übrigen nicht verarrestierbar, da sie nicht der Arrestschuldnerin gehörten. 2.2. In ihren allgemeinen rechtlichen Ausführungen nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf die Einsprache i.S.v. Art. 278 SchKG. Insbesondere könnten mit der Einsprache das Fehlen der Prozessvoraussetzungen und weiterer verfahrensrechtlicher [Einwendungen] für einen Arrest angefochten werden. Des Weiteren könnten die geltend gemachten Arrestgründe bestritten und die Einrede der Pfandsicherheit erhoben werden. Darüber hinaus könnten auch die im Gesuch genannten Arrestobjekte bestritten werden und ob die Arrestobjekte überhaupt pfändbar sind. Die Rüge könne auch die Verletzung von Immunitäten, einen mangelhaften Arrestbefehl oder Rechtsmissbrauch beinhalten. Die Beschwerdeführerin macht folglich Ausführungen zur Einsprache i.S.v. Art. 278 SchKG, erhebt aber Beschwerde nach Art. 17 SchKG. 3. Einleitend stellt sich die Frage, bei welcher SchKG-Aufsichtsbehörde im Falle eines rechtshilfeweisen Arrestvollzugs die Beschwerde nach Art. 17 SchKG einzureichen ist. Das Bundesgericht äusserte sich in BGE 148 III 138 zum rechtshilfeweisen Arrestvollzug, nicht aber zu dieser Frage.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 3.1. Grundsätzlich ist die SchKG-Aufsichtsbehörde des ersuchenden Lead-Betreibungsamtes für die Prüfung der Rechtmässigkeit des Arrestvollzugs zuständig. Umstritten ist, ob gegen gewisse Vollzugshandlungen des um Rechtshilfe ersuchten Betreibungsamtes bei der für dieses Betreibungsamt zuständigen SchKG-Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen ist. Eine Lehrmeinung bejaht dies unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung zum Pfändungsvollzug. In Bezug auf den Pfändungsvollzug hielt das Bundesgericht fest, dass das auftraggebende Betreibungsamt bei einer rechtshilfweise vollzogenen Pfändung weitgehend geschäftsführend bleibt. Ist die Anordnung der Pfändung strittig, so wird die Beschwerde von der SchKG-Aufsichtsbehörde des ersuchenden Betreibungsamtes beurteilt. Richtet sich die Beschwerde hingegen gegen die Art und Weise des Vollzugs, so ist die Beschwerde an die SchKG-Aufsichtsbehörde des beauftragten Betreibungsamtes zu richten. Nach anderer Meinung ist für die Beschwerde gegen den Arrestvollzug stets die SchKG-Aufsichtsbehörde des Lead-Betreibungsamtes zuständig. Da einerseits der Arrestvollzug sich an den Vorschriften der Pfändung orientiert und andererseits das Bundesgericht zur Lückenfüllung bei der Zulässigkeit des rechtshilfeweisen Arrestvollzugs die Analogie zum Pfändungsvollzug zog, liegt auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der SchKG- Aufsichtsbehörde betreffend einen rechtshilfeweisen, schweizweiten Arrestvollzug die analoge Anwendung der Rechtsprechung zum rechtshilfeweisen Pfändungsvollzug nahe. Demnach ist grundsätzlich die SchKG-Aufsichtsbehörde des ersuchenden Lead-Betreibungsamtes im Rahmen eines rechtshilfweisen Arrestvollzugs örtlich zuständig. Richtet sich die Beschwerde jedoch ausschliesslich gegen die Art und Weise der eigentlichen Arrestvollzugshandlung ist die SchKG- Aufsichtsbehörde dieses Betreibungsamtes zuständig (Entscheid Obergericht Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, ABS 23 377 vom 12. Dezember 2023, E. 4.3.1 f. mit Hinweisen). 3.2. Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin einerseits, es seien Gegenstände verarrestiert worden, die nicht ihr gehörten, und andererseits habe es sich um einen unzulässigen Sucharrest und den Vollzug eines formell ungenügenden Arrestbefehls gehandelt. Die Verarrestierung wurde rechtshilfeweise vom Betreibungsamt des Seebezirks vorgenommen. Ob mit diesen Rügen die Art und Weise bzw. die Modalitäten des Arrestvollzugs gerügt werden und folglich die hiesige Aufsichtsbehörde zuständig wäre, kann vorliegend offengelassen werden, da auf die Rügen bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann bzw. diese abzuweisen sind. 4. 4.1. Nach der Rechtsprechung fallen sämtliche Rügen, welche die materiellen Voraussetzungen des Arrestes zum Gegenstand haben, namentlich solche, die das Eigentum oder die Inhaberschaft an den zu arrestierenden Gegenständen betreffen oder mit denen Rechtsmissbrauch geltend gemacht wird, in die Zuständigkeit des Einspracherichters gemäss Art. 278 SchKG (BGE 142 III 348 E. 3.1) Die Befugnisse der Betreibungsbehörden beschränken sich auf die eigentlichen Arrestvollzugsmassnahmen sowie die Überprüfung der formellen Richtigkeit des Arrestbefehls. Im Rahmen einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde können somit insbesondere folgende Rügen erhoben werden: Vollzug eines Arrests durch eine unzuständige Behörde oder eines von einer unzuständigen Behörde erlassenen Arrestbefehls; verspäteter oder unrichtiger Arrestvollzug; Vollzug eines Arrestbefehls, der fomell ungenügend ist, z.B. weil er nicht alle von Art. 274 Abs. 2 SchKG verlangten Angaben enthält oder weil er die Arrestgegenstände nicht klar genug bezeichnet; Arrestierung unpfändbarer Vermögenswerte; offensichtliche Mängel des Arrestbefehls, wie die Bezeichnung nicht existierender Arrestgegenstände oder ein gegen einen bereits verstorbenen Schuldner eingeleitetes Arrestverfahren (BGE 129 III 203 E. 2.3, in Pra 92 (2003) Nr. 140). Erweist sich der Arrestbefehl als vollständig, muss ihn das Betreibungsamt vollziehen, indem es den Auftrag
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 des Arrestgerichts befolgt, ohne die materiellen Voraussetzungen des Arrestes zu prüfen. Die Beurteilung entsprechender Einwände steht nur dem Einspracherichter zu. Daher kann der Vollzug durch das Betreibungsamt nur verweigert werden, sofern sich der Arrestbefehl als nichtig erweist (BGE 149 III 124 E. 2.5). Ein solcher Fall liegt u.a. vor, wenn der Arrestrichter oder das Betreibungsamt örtlich unzuständig ist oder sich der Arrestbefehl auf einen offensichtlich nicht existenten Gegenstand bezieht oder wenn der Arrestgegenstand unzureichend spezifiziert ist (BGE 142 III 348 E. 3.1). 4.2. Da eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG immer ausgeschlossen ist, wo eine gerichtliche Klage gegeben ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG), fehlt es hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, die verarrestierten Gegenstände im Lager in D.________ würden nicht ihr, sondern der E.________ AG gehören, an der Beschwerdelegitimation, sodass auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann. 5. 5.1. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass 1. seine Forderung besteht; 2. ein Arrestgrund vorliegt; 3. Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Die Gläubigerin muss die Gegenstände unmissverständlich bezeichnen und deren Existenz glaubhaft machen (STOFFEL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N. 26). Als zulässig erachtet wird allerdings der sogenannte Gattungsarrest, also das Umschreiben von Werten lediglich ihrer Art nach, wobei dann aber der Ort anzugeben ist, an dem sie sich befinden, oder die Person, welche die Vermögenswerte hält (BGE 142 III 291 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.2. Mit Arrest belegt werden sollen sämtliche Lagerwaren und sonstigen physischen Sachwerte im Lager der Arrestschuldnerin an der C.________ in D.________. Damit wurde der Ort der Vermögensgegenstände angegeben sowie der Gattung nach bezeichnet und es handelt sich nicht um einen unzulässigen Sucharrest. Das Betreibungsamt hatte den Arrestbefehl, welcher offensichtlich nicht nichtig war, folglich zu vollziehen. Eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Arrests steht dem Betreibungsamt nicht zu. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. August 2025/fju Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin