Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Konkurs (Art. 159-196 SchKG)
Sachverhalt
A. A.________ war der Inhaber des Einzelunternehmens B.________, welches am 22. Mai 2024 infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragungspflicht auf Begehren des Inhabers aus dem Handelsregister gelöscht wurde. B. Die C.________ AG leitete am 26. August 2024 eine Betreibung gegen A.________ ein und stellte am 22. Oktober 2024 das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. ddd. Gleichentags erliess das Betreibungsamt des Sensebezirks die Konkursandrohung und stellte diese A.________ zu. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am
1. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er bringt vor, aufgrund der Löschung aus dem Handelsregister nicht mehr der Betreibung auf Konkurs zu unterliegen und mit der Gläubigerin eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen zu haben. D. In seiner Stellungnahme vom 7. November 2024 schliesst das Betreibungsamt des Sensebe- zirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) auf Abweisung der Beschwerde. Die Konkursandrohung vom 22. Oktober 2024 entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei- bungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausfüh- rungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Orga- nisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
E. 1.2 Die Verfügung des Betreibungsamtes wurde dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2024 zugestellt, sodass die am 1. November 2024 eingereichte Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auch ansonsten genügt die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Betreibung auf Konkurs sei nicht gerechtfertigt. Sein Einzelunternehmen sei bereits am 22. Mai 2024 aus dem Handelsregister gelöscht worden, weshalb
– wenn überhaupt – die Betreibung auf Pfändung gegen ihn als Privatperson einzuleiten gewesen wäre. Zudem habe sich die Gläubigerin mündlich mit der monatlichen Tilgung der Schuld einver- standen erklärt, auch wenn er bisher keine schriftliche Bestätigung erhalten habe.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Das Betreibungsamt hält dem entgegen, die Einzelfirma des Beschwerdeführers sei am 22. Mai 2024 und damit vor weniger als sechs Monaten im Handelsregister gelöscht worden, weshalb er nach Art. 40 SchKG noch der Konkursbetreibung unterliege. Zudem handle es sich nicht um eine Forderung nach Art. 43 SchKG.
E. 2.1 Nach Art. 40 Abs. 1 SchKG unterliegen Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung. Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt (Abs. 2). Vorliegend wurde die Löschung des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2024 am 27. Mai 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Die Gläubigerin stellte das Fort- setzungsbegehren am 22. Oktober 2024, mithin rund fünf Monate nach der Löschung bzw. deren Bekanntmachung. Die Betreibung ist folglich auf dem Weg des Konkurses fortzusetzen und der Erlass der Konkursandrohung durch das Betreibungsamt nicht zu beanstanden.
E. 2.2 Für gewisse in Art. 43 SchKG aufgeführte Forderungen ist der Schuldner privilegiert und die Konkursbetreibung ausgeschlossen. Ein Anwendungsfall von Art. 43 SchKG liegt bei einer Forde- rung aus einem Konsumkreditvertrag jedoch nicht vor.
E. 2.3 Schliesslich liegen ausser den Angaben des Beschwerdeführers zu einer angeblichen Zahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin keine Informationen oder ein allfälliger Rückzug der Betreibung durch die Gläubigerin vor, weshalb diese Angaben keinen Einfluss auf den Erlass der Konkursandrohung haben.
E. 3 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. November 2024/fju Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2024 113 Urteil vom 22. November 2024 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Betreibung auf Konkurs (Art. 159-196 SchKG) Beschwerde vom 1. November 2024 gegen die Verfügung des Betrei- bungsamt des Sensebezirks vom 22. Oktober 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. A.________ war der Inhaber des Einzelunternehmens B.________, welches am 22. Mai 2024 infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragungspflicht auf Begehren des Inhabers aus dem Handelsregister gelöscht wurde. B. Die C.________ AG leitete am 26. August 2024 eine Betreibung gegen A.________ ein und stellte am 22. Oktober 2024 das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. ddd. Gleichentags erliess das Betreibungsamt des Sensebezirks die Konkursandrohung und stellte diese A.________ zu. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am
1. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er bringt vor, aufgrund der Löschung aus dem Handelsregister nicht mehr der Betreibung auf Konkurs zu unterliegen und mit der Gläubigerin eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen zu haben. D. In seiner Stellungnahme vom 7. November 2024 schliesst das Betreibungsamt des Sensebe- zirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) auf Abweisung der Beschwerde. Die Konkursandrohung vom 22. Oktober 2024 entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei- bungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausfüh- rungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Orga- nisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Die Verfügung des Betreibungsamtes wurde dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2024 zugestellt, sodass die am 1. November 2024 eingereichte Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auch ansonsten genügt die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Betreibung auf Konkurs sei nicht gerechtfertigt. Sein Einzelunternehmen sei bereits am 22. Mai 2024 aus dem Handelsregister gelöscht worden, weshalb
– wenn überhaupt – die Betreibung auf Pfändung gegen ihn als Privatperson einzuleiten gewesen wäre. Zudem habe sich die Gläubigerin mündlich mit der monatlichen Tilgung der Schuld einver- standen erklärt, auch wenn er bisher keine schriftliche Bestätigung erhalten habe.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Das Betreibungsamt hält dem entgegen, die Einzelfirma des Beschwerdeführers sei am 22. Mai 2024 und damit vor weniger als sechs Monaten im Handelsregister gelöscht worden, weshalb er nach Art. 40 SchKG noch der Konkursbetreibung unterliege. Zudem handle es sich nicht um eine Forderung nach Art. 43 SchKG. 2.1. Nach Art. 40 Abs. 1 SchKG unterliegen Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung. Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt (Abs. 2). Vorliegend wurde die Löschung des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2024 am 27. Mai 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Die Gläubigerin stellte das Fort- setzungsbegehren am 22. Oktober 2024, mithin rund fünf Monate nach der Löschung bzw. deren Bekanntmachung. Die Betreibung ist folglich auf dem Weg des Konkurses fortzusetzen und der Erlass der Konkursandrohung durch das Betreibungsamt nicht zu beanstanden. 2.2. Für gewisse in Art. 43 SchKG aufgeführte Forderungen ist der Schuldner privilegiert und die Konkursbetreibung ausgeschlossen. Ein Anwendungsfall von Art. 43 SchKG liegt bei einer Forde- rung aus einem Konsumkreditvertrag jedoch nicht vor. 2.3. Schliesslich liegen ausser den Angaben des Beschwerdeführers zu einer angeblichen Zahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin keine Informationen oder ein allfälliger Rückzug der Betreibung durch die Gläubigerin vor, weshalb diese Angaben keinen Einfluss auf den Erlass der Konkursandrohung haben. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. November 2024/fju Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin