Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)
Sachverhalt
A. In der von A.________ gegen B.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ccc nahm das Betrei- bungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vor und stellte mangels pfändbarer Quote am 25. April 2022 einen Verlustschein nach Art. 115 SchKG aus. Aufgrund einer Intervention von A.________ korrigierte das Betreibungsamt in der Folge das Exis- tenzminimum von B.________, hielt aber weiterhin am Verlustschein fest, da keine pfändbare Quote bestehe. B. Gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 25. April 2022 erhob A.________ (nachfol- gend: die Beschwerdeführerin) am 6. Mai 2022 Beschwerde und macht geltend, das Betreibungsamt gehe trotz den vorgelegten Belegen weiterhin von einem zu tiefen Einkommen von B.________ (nachfolgend: der Schuldner) aus. Dies sei zu korrigieren und der das Existenzminimum überstei- gende Betrag zu pfänden. Gleichentags reichte A.________ ein Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege ein, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichen Rechtsbeistand. C. In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 11. August 2022 wurde B.________ die Möglichkeit zur Stellung nahem zur Beschwerde vom 6. Mai 2022 gegeben. Mit Eingabe vom 30. August 2022 machte er davon Gebrauch und reichte die Lohnabrechnungen der Monate Februar und März 2022 ein. Er wies zudem darauf hin, dass ihm wegen eines Versehens und entgegen der Schuldneranweisung vom
5. Januar 2022 die Unterhaltsbeträge für die Töchter in Höhe von CHF 1'040.- in den Monaten März bis und mit Juli 2022 nicht vom Lohn abgezogen worden seien. Das Versäumte werde aber ab August 2022 korrigiert werden.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei- bungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausfüh- rungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Orga- nisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
E. 1.2 Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständ- liche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.
E. 1.3 Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 26. April 2022 zugestellt, so dass die am 6. Mai 2022 erhobene Beschwerde in jedem Fall fristgerecht erfolgte. Sie ist zudem ausreichend begründet. Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das monatliche Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn des Schuldners habe 2021 trotz einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ab Oktober CHF 5'724.80 betragen, wobei in diesem Einkommen keine Familienzulagen inbegriffen seien. Trotz dem auf 80% reduzier- ten Pensum erziele der Schuldner seit Januar 2022 ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkom- men von CHF 4'672.70 bzw. CHF 5'051.- inkl. 13. Monatslohn, womit eine monatlich pfändbare Quote von knapp CHF 500.- unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns bzw. CHF 108.- nebst Pfändung des 13. Monatslohns bestünde. Aufgrund der Schuldneranweisung sei der Betrag von CHF 1'040.- für die Unterhaltsbeiträge seiner Töchter aus der Berechnung des Existenzminimums auszunehmen. Der das Existenzminimum des Schuldners übersteigende Betrag sei monatlich zu pfänden, da sein Einkommen durch das Leisten von Pikettdiensten variabel sei. Diesbezüglich führt das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme aus, der ausbezahlte Nettolohn enthalte fixe Spesen von CHF 440.- und den Parkplatz von CHF 80.-, was beim Einkommen nicht berücksichtigt werde, weil auf der Gegenseite auch die Auslagen nicht angerechnet worden seien. Die Auslagen für den Parkplatz, Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung und weitere Berufsaus- lagen seien nicht angerechnet worden, da die Spesen direkt vom Arbeitgeber vergütet würden. Der
13. Monatslohn werde erst im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet. Selbst wenn der monatlich ausbezahlte Betrag als Nettoeinkommen angerechnet werde und dafür auf der Gegenseite die Berufsauslagen und Spesen aufgenommen würden, werde das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum nicht erreicht. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der Schuldner habe im Jahr 2021 insgesamt CHF 550.- Spesen erhalten und zwar seien ihm im November 2021 allgemeine Spesen in dieser Höhe ausbe- zahlt worden, obwohl er ab dem 11. November 2021 zu 50% krankgeschrieben gewesen sei. Seit dem 1. Januar 2022 habe er sein Pensum auf 80% reduziert und erhalte trotz Krankschreibung neu monatliche Pauschalspesen von CHF 440.-. Es sei somit offensichtlich, dass es sich dabei um versteckten Lohn und eine Lohnerhöhung handle, die als Spesenentschädigung ausgewiesen werde. Folglich seien die Pauschalspesen von monatlich CHF 440.- als Einkommen anzurechnen, umso mehr als dass der Schuldner diese auch erhalte, wenn er wegen Krankheit an der Arbeitsleis- tung verhindert sei.
E. 2.1 Aufgrund der eingereichten Akten kann folgendes festgehalten werden: der Lohnausweis 2021 führt allgemeine Fixspesen in Höhe von insgesamt CHF 550.- auf (Beschwerdebeilage 9). Diese Fixspesen von CHF 550.- wurden dem Schuldner im November 2021 ausbezahlt (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 25. Mai 2022). Im Juli und Oktober 2021 wurden ihm zudem variable Spesen ausgerichtet. Zwischen Januar und März 2022 erhielt der Schuldner allgemeine Fixspesen in Höhe von CHF 440.- pro Monat (80% Arbeitspensum, Basis CHF 550.-; Beschwerdebeilage 10). Im Janu-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 ar und März 2022 wurden ihm zusätzlich variable Spesen ausbezahlt (Beschwerdebeilage 10). Im Übrigen erhält der Schuldner monatlich CHF 80.- als Kostenanteil Parkplatz (Beschwerdebeilage 10 und Beilage 1 zur Stellungnahme vom 25. Mai 2022). Der Schuldner war gemäss den eingereichten Arztzeugnissen zumindest vom 11. November 2021 bis 31. Dezember 2021 zu 50% krankgeschrieben (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 25. Mai 2022).
E. 2.2 Pauschale Spesenentschädigungen sind insoweit zum Lohn hinzuzurechnen, als sie nicht als Gestehungskosten, d.h. als zur Erzielung des Verdiensteinkommens notwendige Auslagen, ausgewiesen werden. Diese notwendigen Auslagen sind nicht bei der Festsetzung des Erwerbsein- kommens in Abzug zu bringen, sondern - soweit ausgewiesen - im Existenzminimum zu berücksich- tigen (Entscheid KG FR 105 2018 181 vom 15. Februar 2019 E. 2.2). Es obliegt alsdann dem Schuld- ner, seine tatsächlich aufgelaufenen Berufsauslagen zu belegen. Für die effektiv anfallenden Kosten ist ihm ein Zuschlag zu gewähren. Wird der pauschale Spesenbetrag damit nicht erreicht, so stellt die Differenz pfändbares Einkommen dar. Nur dieses Vorgehen stellt sicher, dass der Schuldner vom Arbeitgeber keinen verdeckten Lohn erhält und auf diese Weise das Pfändungssubstrat schmä- lert (Entscheid ABS 21 55 vom 16. Juni 2021 E. 11 mit Hinweis auf das Urteil BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 5).
E. 2.3 Vorliegend lassen die Umstände vermuten, dass es sich bei den fixen Spesen, die der Schuldner im Jahr 2021 nur einmal und seit Januar 2022 auf der Basis seines 80% Arbeitspensums monatlich erhält, um einen Lohnbestandteil handelt. So hat er im November 2021 die vollen Spesen von CHF 550.- erhalten, obwohl er gemäss Arztzeugnis vom 10. November 2021 ab dem
11. November 2021 zu 50% krankgeschrieben war. Auch erhält er zusätzlich zu den fixen Spesen variable Spesen. Es obliegt somit dem Schuldner, Angaben zu seinen Spesen zu machen und bei tatsächlich angefallenen Auslagen entsprechende Belege einzureichen, um eine Rückerstattung zu erhalten. Das Betreibungsamt hat folglich den Verlustschein vom 25. April 2022 aufzuheben und die Berech- nung des Existenzminimums bzw. des anrechenbaren Einkommens neu vorzunehmen. Dabei wird auch der nur teilweise vollzogenen Schuldneranweisung Rechnung zu tragen sein. Die pfändbare Quote ist auf den das Nettoeinkommen des Schuldners übersteigenden Betrag festzusetzen.
E. 2.4 Was den 13. Monatslohn betrifft, ist dem Betreibungsamt beizupflichten. Zum Lohn, dem Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, gehören nicht nur die periodischen Auszahlungen, sondern auch der 13. Monatslohn, der Anspruch auf Gewinnbeteiligung, die Provision und die Grati- fikation. Solche nicht periodischen Leistungen dürfen aber nicht pro rata dem monatlichen Einkom- men zugezählt werden, sondern sind als zukünftige Lohnansprüche zu pfänden. Die Pfändung wirkt sich damit erst im Zeitpunkt der Auszahlung aus. Sie sind pfändbar, sobald das Total des Jahres- einkommens höher ist als das jährliche Existenzminimum des Schuldners (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 7).
E. 2.5 Die Beschwerde wird im Sinne dieser Erwägungen gutgeheissen.
E. 3 Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 61 Abs. 2 und 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichen Rechtsbeistand ist folglich nur unter dem Aspekt der Entschädigung des Rechtsvertreters zu prüfen.
E. 3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren wird in erster Linie durch das kantonale Recht geregelt (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil BGer 5A_660/2013 vom 19. März 2014 E. 4.1; 5A_336/2011 vom 8. August 2911 E. 2.2). Aus der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 141 I 70 E. 5.2) ergibt sich zudem, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge nach Art. 29 Abs. 3 BV im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden mit der Begründung, dass keine Kosten erhoben und Parteientschädigungen zugesprochen werden, sondern weil in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Beschwerdeverfahren der Beizug eines Rechtsanwalts in der Regel nicht notwendig ist (BGE 122 I 8 E. 2c). Auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten betreibungsrecht- lichen Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG kann sich die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt aber als notwendig erweisen, wenn der Sachverhalt oder die sich stellenden Fragen komplex sind, wenn die Rechtskenntnisse des Gesuchstellers unzureichend sind oder wenn bedeu- tende Interessen auf dem Spiele stehen (BGE 130 I 180 E. 2.2; 122 III 392 E. 3c; Urteil BGer 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 4.1). Natur und Besonderheiten des im Übrigen weitgehend formlosen SchKG-Beschwerdeverfahren rechtfertigen es, für die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt einen strengen Massstab anzulegen (BGE 122 I 8 E. 2c). So ist beispiels- weise bei einer einfachen Berechnung des Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG i.d.R. kein anwaltlicher Beistand nötig (anders nur, wenn sich bei der Berechnung zahlreiche Tatsachenfragen stellen und die rechtliche Beurteilung schwierig ist (COMETTA/MÖCKLI, in BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N. 35).
E. 3.2 Nach Art. 142 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), anwendbar durch den Verweis in Art. 9 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (AGSchKG), hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechts- pflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung befugten Personen (Art. 143 Abs. 2 VRG).
E. 3.3 Vorliegend sind der Sachverhalt und die sich im Rahmen der Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums stellenden Fragen nicht derart komplex, dass die Beschwerdeführe- rin nicht selbständig hätte Beschwerde führen können. Die Mitwirkung eines Rechtsbeistands ist für die Vorbringen der Beschwerdeführerin vorliegend nicht notwendig. Nachdem die Voraussetzung der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu vernei- nen ist, insbesondere weil ein strenger Massstab anzulegen ist, erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen der Aussichtlosigkeit und der Bedürftigkeit. Das Gesuch um Erteilung der vollstän-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 digen unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichen Rechtsbeistand, ist folglich abzuweisen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 25. April 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt des Sensebezirks zurückgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 1. September 2022/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2022 65 105 2022 66 Urteil vom 1. September 2022 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) Beschwerde vom 6. Mai 2022 gegen die Verfügung des Betreibungs- amts des Sensebezirks vom 25. April 2022 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. Mai 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. In der von A.________ gegen B.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ccc nahm das Betrei- bungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vor und stellte mangels pfändbarer Quote am 25. April 2022 einen Verlustschein nach Art. 115 SchKG aus. Aufgrund einer Intervention von A.________ korrigierte das Betreibungsamt in der Folge das Exis- tenzminimum von B.________, hielt aber weiterhin am Verlustschein fest, da keine pfändbare Quote bestehe. B. Gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 25. April 2022 erhob A.________ (nachfol- gend: die Beschwerdeführerin) am 6. Mai 2022 Beschwerde und macht geltend, das Betreibungsamt gehe trotz den vorgelegten Belegen weiterhin von einem zu tiefen Einkommen von B.________ (nachfolgend: der Schuldner) aus. Dies sei zu korrigieren und der das Existenzminimum überstei- gende Betrag zu pfänden. Gleichentags reichte A.________ ein Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege ein, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichen Rechtsbeistand. C. In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 11. August 2022 wurde B.________ die Möglichkeit zur Stellung nahem zur Beschwerde vom 6. Mai 2022 gegeben. Mit Eingabe vom 30. August 2022 machte er davon Gebrauch und reichte die Lohnabrechnungen der Monate Februar und März 2022 ein. Er wies zudem darauf hin, dass ihm wegen eines Versehens und entgegen der Schuldneranweisung vom
5. Januar 2022 die Unterhaltsbeträge für die Töchter in Höhe von CHF 1'040.- in den Monaten März bis und mit Juli 2022 nicht vom Lohn abgezogen worden seien. Das Versäumte werde aber ab August 2022 korrigiert werden. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei- bungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausfüh- rungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Orga- nisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständ- liche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.3. Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 26. April 2022 zugestellt, so dass die am 6. Mai 2022 erhobene Beschwerde in jedem Fall fristgerecht erfolgte. Sie ist zudem ausreichend begründet. Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das monatliche Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn des Schuldners habe 2021 trotz einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ab Oktober CHF 5'724.80 betragen, wobei in diesem Einkommen keine Familienzulagen inbegriffen seien. Trotz dem auf 80% reduzier- ten Pensum erziele der Schuldner seit Januar 2022 ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkom- men von CHF 4'672.70 bzw. CHF 5'051.- inkl. 13. Monatslohn, womit eine monatlich pfändbare Quote von knapp CHF 500.- unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns bzw. CHF 108.- nebst Pfändung des 13. Monatslohns bestünde. Aufgrund der Schuldneranweisung sei der Betrag von CHF 1'040.- für die Unterhaltsbeiträge seiner Töchter aus der Berechnung des Existenzminimums auszunehmen. Der das Existenzminimum des Schuldners übersteigende Betrag sei monatlich zu pfänden, da sein Einkommen durch das Leisten von Pikettdiensten variabel sei. Diesbezüglich führt das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme aus, der ausbezahlte Nettolohn enthalte fixe Spesen von CHF 440.- und den Parkplatz von CHF 80.-, was beim Einkommen nicht berücksichtigt werde, weil auf der Gegenseite auch die Auslagen nicht angerechnet worden seien. Die Auslagen für den Parkplatz, Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung und weitere Berufsaus- lagen seien nicht angerechnet worden, da die Spesen direkt vom Arbeitgeber vergütet würden. Der
13. Monatslohn werde erst im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet. Selbst wenn der monatlich ausbezahlte Betrag als Nettoeinkommen angerechnet werde und dafür auf der Gegenseite die Berufsauslagen und Spesen aufgenommen würden, werde das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum nicht erreicht. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der Schuldner habe im Jahr 2021 insgesamt CHF 550.- Spesen erhalten und zwar seien ihm im November 2021 allgemeine Spesen in dieser Höhe ausbe- zahlt worden, obwohl er ab dem 11. November 2021 zu 50% krankgeschrieben gewesen sei. Seit dem 1. Januar 2022 habe er sein Pensum auf 80% reduziert und erhalte trotz Krankschreibung neu monatliche Pauschalspesen von CHF 440.-. Es sei somit offensichtlich, dass es sich dabei um versteckten Lohn und eine Lohnerhöhung handle, die als Spesenentschädigung ausgewiesen werde. Folglich seien die Pauschalspesen von monatlich CHF 440.- als Einkommen anzurechnen, umso mehr als dass der Schuldner diese auch erhalte, wenn er wegen Krankheit an der Arbeitsleis- tung verhindert sei. 2.1. Aufgrund der eingereichten Akten kann folgendes festgehalten werden: der Lohnausweis 2021 führt allgemeine Fixspesen in Höhe von insgesamt CHF 550.- auf (Beschwerdebeilage 9). Diese Fixspesen von CHF 550.- wurden dem Schuldner im November 2021 ausbezahlt (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 25. Mai 2022). Im Juli und Oktober 2021 wurden ihm zudem variable Spesen ausgerichtet. Zwischen Januar und März 2022 erhielt der Schuldner allgemeine Fixspesen in Höhe von CHF 440.- pro Monat (80% Arbeitspensum, Basis CHF 550.-; Beschwerdebeilage 10). Im Janu-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 ar und März 2022 wurden ihm zusätzlich variable Spesen ausbezahlt (Beschwerdebeilage 10). Im Übrigen erhält der Schuldner monatlich CHF 80.- als Kostenanteil Parkplatz (Beschwerdebeilage 10 und Beilage 1 zur Stellungnahme vom 25. Mai 2022). Der Schuldner war gemäss den eingereichten Arztzeugnissen zumindest vom 11. November 2021 bis 31. Dezember 2021 zu 50% krankgeschrieben (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 25. Mai 2022). 2.2. Pauschale Spesenentschädigungen sind insoweit zum Lohn hinzuzurechnen, als sie nicht als Gestehungskosten, d.h. als zur Erzielung des Verdiensteinkommens notwendige Auslagen, ausgewiesen werden. Diese notwendigen Auslagen sind nicht bei der Festsetzung des Erwerbsein- kommens in Abzug zu bringen, sondern - soweit ausgewiesen - im Existenzminimum zu berücksich- tigen (Entscheid KG FR 105 2018 181 vom 15. Februar 2019 E. 2.2). Es obliegt alsdann dem Schuld- ner, seine tatsächlich aufgelaufenen Berufsauslagen zu belegen. Für die effektiv anfallenden Kosten ist ihm ein Zuschlag zu gewähren. Wird der pauschale Spesenbetrag damit nicht erreicht, so stellt die Differenz pfändbares Einkommen dar. Nur dieses Vorgehen stellt sicher, dass der Schuldner vom Arbeitgeber keinen verdeckten Lohn erhält und auf diese Weise das Pfändungssubstrat schmä- lert (Entscheid ABS 21 55 vom 16. Juni 2021 E. 11 mit Hinweis auf das Urteil BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 5). 2.3. Vorliegend lassen die Umstände vermuten, dass es sich bei den fixen Spesen, die der Schuldner im Jahr 2021 nur einmal und seit Januar 2022 auf der Basis seines 80% Arbeitspensums monatlich erhält, um einen Lohnbestandteil handelt. So hat er im November 2021 die vollen Spesen von CHF 550.- erhalten, obwohl er gemäss Arztzeugnis vom 10. November 2021 ab dem
11. November 2021 zu 50% krankgeschrieben war. Auch erhält er zusätzlich zu den fixen Spesen variable Spesen. Es obliegt somit dem Schuldner, Angaben zu seinen Spesen zu machen und bei tatsächlich angefallenen Auslagen entsprechende Belege einzureichen, um eine Rückerstattung zu erhalten. Das Betreibungsamt hat folglich den Verlustschein vom 25. April 2022 aufzuheben und die Berech- nung des Existenzminimums bzw. des anrechenbaren Einkommens neu vorzunehmen. Dabei wird auch der nur teilweise vollzogenen Schuldneranweisung Rechnung zu tragen sein. Die pfändbare Quote ist auf den das Nettoeinkommen des Schuldners übersteigenden Betrag festzusetzen. 2.4. Was den 13. Monatslohn betrifft, ist dem Betreibungsamt beizupflichten. Zum Lohn, dem Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, gehören nicht nur die periodischen Auszahlungen, sondern auch der 13. Monatslohn, der Anspruch auf Gewinnbeteiligung, die Provision und die Grati- fikation. Solche nicht periodischen Leistungen dürfen aber nicht pro rata dem monatlichen Einkom- men zugezählt werden, sondern sind als zukünftige Lohnansprüche zu pfänden. Die Pfändung wirkt sich damit erst im Zeitpunkt der Auszahlung aus. Sie sind pfändbar, sobald das Total des Jahres- einkommens höher ist als das jährliche Existenzminimum des Schuldners (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 7). 2.5. Die Beschwerde wird im Sinne dieser Erwägungen gutgeheissen. 3. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 61 Abs. 2 und 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichen Rechtsbeistand ist folglich nur unter dem Aspekt der Entschädigung des Rechtsvertreters zu prüfen. 3.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren wird in erster Linie durch das kantonale Recht geregelt (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil BGer 5A_660/2013 vom 19. März 2014 E. 4.1; 5A_336/2011 vom 8. August 2911 E. 2.2). Aus der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 141 I 70 E. 5.2) ergibt sich zudem, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge nach Art. 29 Abs. 3 BV im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden mit der Begründung, dass keine Kosten erhoben und Parteientschädigungen zugesprochen werden, sondern weil in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Beschwerdeverfahren der Beizug eines Rechtsanwalts in der Regel nicht notwendig ist (BGE 122 I 8 E. 2c). Auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten betreibungsrecht- lichen Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG kann sich die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt aber als notwendig erweisen, wenn der Sachverhalt oder die sich stellenden Fragen komplex sind, wenn die Rechtskenntnisse des Gesuchstellers unzureichend sind oder wenn bedeu- tende Interessen auf dem Spiele stehen (BGE 130 I 180 E. 2.2; 122 III 392 E. 3c; Urteil BGer 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 4.1). Natur und Besonderheiten des im Übrigen weitgehend formlosen SchKG-Beschwerdeverfahren rechtfertigen es, für die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt einen strengen Massstab anzulegen (BGE 122 I 8 E. 2c). So ist beispiels- weise bei einer einfachen Berechnung des Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG i.d.R. kein anwaltlicher Beistand nötig (anders nur, wenn sich bei der Berechnung zahlreiche Tatsachenfragen stellen und die rechtliche Beurteilung schwierig ist (COMETTA/MÖCKLI, in BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N. 35). 3.2. Nach Art. 142 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), anwendbar durch den Verweis in Art. 9 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (AGSchKG), hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechts- pflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung befugten Personen (Art. 143 Abs. 2 VRG). 3.3. Vorliegend sind der Sachverhalt und die sich im Rahmen der Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums stellenden Fragen nicht derart komplex, dass die Beschwerdeführe- rin nicht selbständig hätte Beschwerde führen können. Die Mitwirkung eines Rechtsbeistands ist für die Vorbringen der Beschwerdeführerin vorliegend nicht notwendig. Nachdem die Voraussetzung der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu vernei- nen ist, insbesondere weil ein strenger Massstab anzulegen ist, erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen der Aussichtlosigkeit und der Bedürftigkeit. Das Gesuch um Erteilung der vollstän-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 digen unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichen Rechtsbeistand, ist folglich abzuweisen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 25. April 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt des Sensebezirks zurückgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 1. September 2022/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: