opencaselaw.ch

105 2020 89

Freiburg · 2020-07-13 · Deutsch FR

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Sachverhalt

A. Am 4. November 2019 nahm das Betreibungsamt des Sensebezirks die Situation von A.________ auf. Es setzte das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ fest und verfügte am 17. Juni 2020 eine Lohnpfändung im Betrag von CHF 800.- pro Monat ab dem

17. Juni 2020. B. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2020 ficht A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) die Verfügung der Lohnpfändung an. C. In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2020 führt das Betreibungsamt aus, die Beschwerde- führerin mache nicht geltend, welche Punkte der Berechnung nicht stimmen würden und führe nur selber Berechnungen über die zu leistenden monatlichen Zahlungen auf. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei- bungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom

12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwer- de werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.

E. 1.2 Die Verfügung der Lohnpfändung vom 17. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin frühes- tens am 18. Juni 2020 zugestellt, so dass die am 22. Juni 2020 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem sowohl Anträge als auch eine kurze Begründung; sie genügt diesbezüglich den Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden können.

E. 2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Schulden beim Betreibungsamt mit monatlichen Zahlungen von CHF 500.- zu tilgen. Anfänglich habe sie diesen Betrag jeden Monat persönlich beim Betrei- Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 bungsamt bezahlt und seit April 2020 werde jeweils am 4. und am 25. des Monats ein Betrag von CHF 250.- überwiesen. Das Betreibungsamt sei bis anhin mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen. Ihre Rente werde in zwei Teilen ausbezahlt und nach Zahlung der festen Auslagen (Miete, Garage, Betreibungsamt, Krankenkassenprämie, Gemeinde- und Kantonssteuern) blieben ihr für zehn Tage noch CHF 273.- bzw. für 21 Tage CHF 548.-. Davon müsse ein Teil gespart werden, um die Stromrechnung und andere Kosten decken zu können. Die Beschwerdeführerin ersucht daher um Aufschub der Lohnpfändung bis mindestens Ende Januar 2021, damit sie ihre Steuern rechtzeitig bezahlen könne. Ans Betreibungsamt zahle sie weiterhin CHF 500.- monatlich.

E. 2.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind unpfändbar die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen. Ebenso unpfändbar sind nach Ziff. 10 derselben Norm die Ansprüche auf vorsorge- und Freizügigkeitsleis- tungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit. Wie das Bundes- gericht in seiner Rechtsprechung mit Verweis auf die Botschaft zur Revision des SchKG festhält, sind die Leistungen aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beschränkt pfändbar, unabhängig davon, ob sie wegen Alters, Todes oder Invalidität ausgerichtet werden (vgl. BGE 120 III 71 E. 4). Obwohl Leistungen im Rahmen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG – wie die von der Beschwerdeführerin bezogene Rente gemäss AHVG – unpfändbar sind, sind solche Leistungen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens relevant (Urteil BGer 5A_908/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Dabei ist allerdings zu beachten, dass von den unpfändbaren Einkünften grundsätzlich nichts gepfändet werden darf (WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 19).

E. 2.2 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den von der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) besteht aus einem monatli- chen Grundbetrag sowie Zuschlägen. Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträ- gen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (WINKLER, Art. 93 N. 36; vgl. auch KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39).

E. 2.3 Gemäss den Akten und den Angaben des Betreibungsamtes hat dieses alle geltend gemachten Auslagen, die gemäss den Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören, bei der Berechnung berücksichtigt. Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Als Zuschläge zum Grundbetrag von CHF 1‘200.- wurden insbesondere die Miete von CHF 790.- und Franchise/Selbstbehalte für Arzt- und Zahnarztkosten von CHF 100.- angerechnet. Die im November 2019 geltend gemachten CHF 449.35 für die Krankenkassenprämie wurde vom Betrei- bungsamt nicht berücksichtigt, da diese nicht bezahlt worden seien und wegen diesen Betreibun- gen eine Lohnpfändung habe verfügt werden müssen. Hierbei ist anzumerken, dass gemäss dem eingereichten Kontoauszug seit April 2020 immer wieder Beträge an die Krankenkasse überwiesen worden sind, wobei diese unterschiedlich hoch ausfielen und nie den angegebenen Betrag erreich- ten. Ob der errichtete Dauerauftrag dann auch wirklich ausgeführt wird, hängt vom Kontostand ab. Es obliegt folglich der Beschwerdeführerin, die tatsächliche Leistung der Krankenkassenprämie nachzuweisen, so dass das Betreibungsamt allenfalls die Pfändung den neuen Verhältnissen anpassen könnte (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG). Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Kosten von CHF 90.- für die Garage wurden richtigerweise nicht berücksichtigt, da diese angab, kein Fahrzeug zu besitzen. Selbst wenn sie ein Fahrzeug hätte, hätte dieses wie vom Betreibungs- amt ausgeführt keinen Kompetenzcharakter, weshalb die Mietkosten für die Garage bei der Berechnung des Existenzminimums ausser Acht gelassen werden können. Schliesslich sind gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder die laufenden noch die rückständi- gen Steuern im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_479/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.3; BGE 140 III 337 E. 4.4 je mit weiteren Hinweisen). Die vom Betreibungsamt vorgenommene Berechnung des Existenzmini- mums ist somit nicht zu beanstanden. Das Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin beträgt CHF 2‘904.-. Ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 2‘090.- wird vorab von ihrer AHV-Rente von CHF 1‘501.- und einem Teil ihrer BVG-Rente gedeckt. Die BVG-Rente übersteigt den Saldo ihres Existenzminimums von CHF 589.- um CHF 814.-. Diese Differenz stellt gleichzeitig die pfändbare Quote dar. Das Betreibungsamt hat die obgenannten Grundsätze angewendet und anhand des Gesamtein- kommens und des Existenzminimums der Beschwerdeführerin die pfändbare Quote berechnet. Im Übrigen ist das vom Betreibungsamt festgesetzte Existenzminimum nicht zu beanstanden. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abgewiesen werden muss.

E. 3 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. Juli 2020/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2020 89 Urteil vom 13. Juli 2020 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) Beschwerde vom 22. Juni 2020 gegen die Verfügung des Betrei- bungsamtes des Sensebezirks vom 17. Juni 2020 Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 4. November 2019 nahm das Betreibungsamt des Sensebezirks die Situation von A.________ auf. Es setzte das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ fest und verfügte am 17. Juni 2020 eine Lohnpfändung im Betrag von CHF 800.- pro Monat ab dem

17. Juni 2020. B. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2020 ficht A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) die Verfügung der Lohnpfändung an. C. In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2020 führt das Betreibungsamt aus, die Beschwerde- führerin mache nicht geltend, welche Punkte der Berechnung nicht stimmen würden und führe nur selber Berechnungen über die zu leistenden monatlichen Zahlungen auf. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei- bungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom

12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwer- de werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.2. Die Verfügung der Lohnpfändung vom 17. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin frühes- tens am 18. Juni 2020 zugestellt, so dass die am 22. Juni 2020 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem sowohl Anträge als auch eine kurze Begründung; sie genügt diesbezüglich den Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden können. 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Schulden beim Betreibungsamt mit monatlichen Zahlungen von CHF 500.- zu tilgen. Anfänglich habe sie diesen Betrag jeden Monat persönlich beim Betrei- Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 bungsamt bezahlt und seit April 2020 werde jeweils am 4. und am 25. des Monats ein Betrag von CHF 250.- überwiesen. Das Betreibungsamt sei bis anhin mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen. Ihre Rente werde in zwei Teilen ausbezahlt und nach Zahlung der festen Auslagen (Miete, Garage, Betreibungsamt, Krankenkassenprämie, Gemeinde- und Kantonssteuern) blieben ihr für zehn Tage noch CHF 273.- bzw. für 21 Tage CHF 548.-. Davon müsse ein Teil gespart werden, um die Stromrechnung und andere Kosten decken zu können. Die Beschwerdeführerin ersucht daher um Aufschub der Lohnpfändung bis mindestens Ende Januar 2021, damit sie ihre Steuern rechtzeitig bezahlen könne. Ans Betreibungsamt zahle sie weiterhin CHF 500.- monatlich. 2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind unpfändbar die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen. Ebenso unpfändbar sind nach Ziff. 10 derselben Norm die Ansprüche auf vorsorge- und Freizügigkeitsleis- tungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit. Wie das Bundes- gericht in seiner Rechtsprechung mit Verweis auf die Botschaft zur Revision des SchKG festhält, sind die Leistungen aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beschränkt pfändbar, unabhängig davon, ob sie wegen Alters, Todes oder Invalidität ausgerichtet werden (vgl. BGE 120 III 71 E. 4). Obwohl Leistungen im Rahmen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG – wie die von der Beschwerdeführerin bezogene Rente gemäss AHVG – unpfändbar sind, sind solche Leistungen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens relevant (Urteil BGer 5A_908/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Dabei ist allerdings zu beachten, dass von den unpfändbaren Einkünften grundsätzlich nichts gepfändet werden darf (WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 19). 2.2. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den von der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) besteht aus einem monatli- chen Grundbetrag sowie Zuschlägen. Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträ- gen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (WINKLER, Art. 93 N. 36; vgl. auch KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39). 2.3. Gemäss den Akten und den Angaben des Betreibungsamtes hat dieses alle geltend gemachten Auslagen, die gemäss den Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören, bei der Berechnung berücksichtigt. Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Als Zuschläge zum Grundbetrag von CHF 1‘200.- wurden insbesondere die Miete von CHF 790.- und Franchise/Selbstbehalte für Arzt- und Zahnarztkosten von CHF 100.- angerechnet. Die im November 2019 geltend gemachten CHF 449.35 für die Krankenkassenprämie wurde vom Betrei- bungsamt nicht berücksichtigt, da diese nicht bezahlt worden seien und wegen diesen Betreibun- gen eine Lohnpfändung habe verfügt werden müssen. Hierbei ist anzumerken, dass gemäss dem eingereichten Kontoauszug seit April 2020 immer wieder Beträge an die Krankenkasse überwiesen worden sind, wobei diese unterschiedlich hoch ausfielen und nie den angegebenen Betrag erreich- ten. Ob der errichtete Dauerauftrag dann auch wirklich ausgeführt wird, hängt vom Kontostand ab. Es obliegt folglich der Beschwerdeführerin, die tatsächliche Leistung der Krankenkassenprämie nachzuweisen, so dass das Betreibungsamt allenfalls die Pfändung den neuen Verhältnissen anpassen könnte (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG). Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Kosten von CHF 90.- für die Garage wurden richtigerweise nicht berücksichtigt, da diese angab, kein Fahrzeug zu besitzen. Selbst wenn sie ein Fahrzeug hätte, hätte dieses wie vom Betreibungs- amt ausgeführt keinen Kompetenzcharakter, weshalb die Mietkosten für die Garage bei der Berechnung des Existenzminimums ausser Acht gelassen werden können. Schliesslich sind gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder die laufenden noch die rückständi- gen Steuern im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_479/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.3; BGE 140 III 337 E. 4.4 je mit weiteren Hinweisen). Die vom Betreibungsamt vorgenommene Berechnung des Existenzmini- mums ist somit nicht zu beanstanden. Das Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin beträgt CHF 2‘904.-. Ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 2‘090.- wird vorab von ihrer AHV-Rente von CHF 1‘501.- und einem Teil ihrer BVG-Rente gedeckt. Die BVG-Rente übersteigt den Saldo ihres Existenzminimums von CHF 589.- um CHF 814.-. Diese Differenz stellt gleichzeitig die pfändbare Quote dar. Das Betreibungsamt hat die obgenannten Grundsätze angewendet und anhand des Gesamtein- kommens und des Existenzminimums der Beschwerdeführerin die pfändbare Quote berechnet. Im Übrigen ist das vom Betreibungsamt festgesetzte Existenzminimum nicht zu beanstanden. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abgewiesen werden muss. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. Juli 2020/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: