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105 2019 76

Freiburg · 2019-08-06 · Deutsch FR

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Sachverhalt

A. Beim Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) sind mehrere Betreibungen gegen A.________ hängig und seit längerer Zeit läuft eine Lohnpfändung gegen sie. B. Mit Schreiben vom 23. April 2019 ersuchte A.________ beim Betreibungsamt um Aktenein- sicht. Sie beantragt die Zustellung verschiedener Aufstellungen betreffend die Zahlungen ihres Arbeitgebers, die Beträge der Rückerstattungen sowie die von den Lohnpfändungseingängen überwiesenen Zahlungen. C. Am 21. Mai 2019 erhob A.________ Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. Sie macht geltend, ihr Akteneinsichtsgesuch sei seit einem Monat beim Betreibungsamt hängig, ohne dass sie eine Eingangsbestätigung oder Akteneinsicht erhalten habe. Ihr werde die Akteneinsicht verweigert. D. Das Betreibungsamt kam dem Gesuch von A.________ am 21. Mai 2019 nach und stellte ihr einen Drittkontoauszug ihrer Lohnpfändung ab dem 1. Juni 2006 zu. Im Begleitschreiben führte das Betreibungsamt aus, aus dem Drittkontoauszug seien die Einzahlungen ihres Arbeitgebers und die Verteilungen an die Gläubiger ersichtlich; die Rückzahlungen seien mit Transfer auf das Betreibungskonto aufgeführt. Da mit dem Informatiksystem nicht auf ältere Daten zurückgegriffen werden könne, müssten diese manuell herausgesucht werden. Das Betreibungsamt teilte A.________ mit, dass ihr die entsprechenden Kosten, welche auf CHF 800.- geschätzt würden, in Rechnung gestellt werden müssten. E. Gegen dieses Schreiben des Betreibungsamtes führte A.________ am 24. Mai 2019 Beschwerde. Obwohl das Betreibungsamt gegenüber betroffenen Parteien in hängigen Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet sei, unentgeltlich Akteneinsicht zu gewähren, verlange dieses nun einen Kostenvorschuss von CHF 800.- für die Akteneinsicht von August 2001 bis Mai 2006. F. In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2019 erklärt das Betreibungsamt, die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung sei hinfällig, da A.________ die verlangten Dokumente am 21. Mai 2019 zugestellt worden seien. Solche Gesuche würden stets als nicht prioritär eingestuft, jedoch baldmöglichst und jedenfalls innert Monatsfrist, beantwortet. Weiter sei A.________ mitgeteilt worden, dass die älteren Unterlagen – sofern diese aufgrund der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren überhaupt noch vorhanden wären – manuell beigebracht werden müssten, was einen gros- sen Aufwand bedeuten und dadurch Kosten entstehen würden, welche ihr in Rechnung gestellt werden müssten. Überdies verfüge A.________ bereits über die nötigen Dokumente, um die Zusammenstellungen selbständig vornehmen zu können. Das Betreibungsamt beantragte folglich, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten bzw. diese seien abzuweisen. G. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) erläutert in ihrer Replik vom 7. Juni 2019 (Postaufgabe: 8. Juni 2019), ihre Beschwerde wegen Rechtsverweigerung sei keineswegs hinfällig, da eine Wartezeit von einem Monat für den ihr zugestellten Ausdruck nicht gerechtfertigt sei und diese Informationen im Übrigen nicht vollständig ihrem Gesuch entsprächen. Es mache keinen Sinn, eine Gebühr von CHF 800.- zu erheben, wenn nicht einmal sicher sei, ob die Akten überhaupt noch vorhanden seien. Da die Betreibungsbücher von Gesetzes wegen 30 Jahre aufbe- wahrt werden müssen, seien in jedem Fall noch Akten vorhanden. Abrechnungen habe sie nie erhalten und aus den Verlustscheinen seien die von ihr benötigten Angaben nicht ersichtlich.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeverfahren 105 2019 76 und 105 2019 81 betreffen den gleichen Gegenstand, nämlich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht; sie sind daher zu vereinigen.

E. 2 Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungs- amtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausfüh- rungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).

E. 3.1 Unter Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 17 Abs. 3 SchKG versteht die Rechtsprechung nur die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn ein Vollstreckungsorgan untätig wird, d.h. es sich ausdrücklich oder stillschweigend weigert, die gebotene Amtshandlung vorzunehmen, ohne dies aber in der Form einer Verfügung anzuzeigen. Von Rechtsverzögerung ist gemäss Praxis auszugehen, wenn ein Vollstreckungsorgan die ihm obliegende Amtshandlung nicht inner- halb der durch das Gesetz vorgesehenen bzw. nach den Umständen gebotenen Frist vornimmt. In einem solchen Fall kann nicht mit letzter Gewissheit darauf geschlossen werden, dass die Amts- handlung nie erfolgen wird und demnach eine Rechtsverweigerung vorläge (KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, N. 206 f.).

E. 3.2 Es ist unbestritten, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2019, mithin innerhalb eines Monats seit Einreichung des Gesuchs um Akteneinsicht, einen Drittkonto- auszug ihrer Lohnpfändung ab dem 1. Juni 2006 zugestellt hat. Das Betreibungsamt hat der Beschwerdeführerin erklärt, dass die Angaben vor dem 1. Juni 2006 – sofern noch vorhanden – manuell herausgesucht werden müssten, was Aufwand und Kosten verursachen würde. Eine Rechtsverweigerung, fällt damit von vornherein ausser Betracht. Dass solche Anfragen wie vom Betreibungsamt erklärt nicht prioritär, aber innert Monatsfrist erledigt werden, scheint angemessen. Die Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin innert der nach den Umständen gebotenen Frist zugestellt. Im Begleitschreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die restlichen Unterlagen nur gegen Gebühr – und sofern noch vorhanden – herausgegeben werden können, da der Aufwand für das Zusammenstellen der Unterlagen als relativ gross geschätzt werde. Das Betreibungsamt kam folglich dem Gesuch der Beschwerdeführerin nach, womit ihr Interesse an der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung entfallen ist. Auf die Beschwerde vom 21. Mai 2019 ist deshalb nicht einzutreten, soweit der Drittkontoauszug ab dem

1. Juni 2006 betroffen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 daraus geben lassen. Entgegen dem gesetzlichen Wortlaut erstreckt sich das Einsichtsrecht nicht nur auf die eigentlichen Protokolle und Register, sondern auf alle Akten (Urteil BGer 5A_891/2015 vom 14. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden (BGE 135 III 503 E. 3). Verlangt der Schuldner vom Betreibungsamt Auskunft über ihn betreffende Betreibungsvorgänge, so steht ihm ein unbedingtes Einsichtsrecht in die Akten zu. Sind entsprechende Unterlagen vorhanden und macht der Schuldner bzw. der Betroffe- ne die notwendigen Angaben, damit die gewünschten Betreibungsregisterauszüge mit vernünfti- gem Aufwand zur Verfügung gestellt werden können, steht seinem Einsichtsrecht nichts entgegen (Urteil 5A_891/2015 vom 14. April 2016 E. 4.3; vgl. auch Urteil KG FR 105 2016 34 E. 2a). Das Recht auf Erstellung eines Auszuges geht in der Regel ebenso weit wie das Einsichtsrecht. Es stösst dort an seine Grenze, wo die Erstellung eines Auszuges dem Betreibungs- oder Konkursamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht, sodass ihm das Recht zuzugestehen ist, den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen. Das Recht auf Akteneinsicht bein- haltet nicht auch das Recht auf Aktenherausgabe. Allein der Betreibungsbeamte ist befugt, Kopien im Dienste des Einsichtsrechts zu erstellen. Vom vorliegenden Auskunftsrecht zu unterscheiden ist, wenn Gerichte gestützt auf prozessrechtliche Kompetenzen Akten edieren oder gar beschlag- nahmen. Dem Gesuchsteller ist Gelegenheit zu geben, die interessierenden Aktenstücke am Sitz des Betreibungs- und Konkursamtes einzusehen und sich daraus Notizen zu machen. Aus Sicher- heitsgründen empfiehlt es sich, vom Gesuchsteller die rechtzeitige Voranmeldung seines Besu- ches zu verlangen und eine geeignete Beaufsichtigung zu gewährleisten. Im Weiteren kann der Gesuchsteller allfällige Aktenstücke bezeichnen, von denen er Fotokopien zu erhalten wünscht. Für die Kostenberechnung ist Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG anwendbar. Das Amt kann grössere Kopieraufträge von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Führt die Erstellung von Kopien zu unverhältnismässigem Aufwand oder wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, so ist der Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen (STAEHELIN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2017, Art. 8a ad N 15 a mit Hinweis).

E. 4.2 Wie vorstehend in Ziffer 3.2. ausgeführt, führt das Betreibungsamt aus, die Angaben vor dem 1. Juni 2006 vom Betreibungsamt nur gegen Gebühr – und sofern noch vorhanden – heraus- gegeben zu können. Dass der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, Einsicht in die Unterlagen des Betreibungsamtes über die Zahlungen ihres Arbeitgebers, die Beträge der Rückerstattungen sowie die von den Lohnpfändungseingängen überwiesenen Zahlungen zu nehmen, soweit solche überhaupt noch vorhanden sind, ist unbestritten. Offenbar will die Beschwerdeführerin aber nicht selber Einsicht in die Akten nehmen, sondern beantragt die Erstellung und Zustellung verschiede- ner Aufstellungen. Das diesbezügliche Vorgehen des Betreibungsamtes, die Beschwerdeführerin auf die Kostenfolgen hinzuweisen, ist nicht zu beanstanden und stellt insbesondere keine Rechts- verweigerung dar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit die Einsicht in die Akten vor dem

1. Juni 2006 betroffen ist.

E. 5.1 Anfechtungsobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde (Art. 17 f. SchKG) sind – mit Ausnahme von Art. 17 Abs. 3 SchKG – Verfügungen eines Vollstreckungsorgans. Entsprechend ist die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) nur zuläs- sig, wenn der Entscheid der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde eine solche Verfügung betrifft. Unter einer Verfügung gemäss Art. 17 SchKG ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Funktion ergeht und die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst; sie wirkt nach aussen und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschlies- sen. Ob im Einzelfall eine Verfügung vorliegt, entscheidet sich nach ihrem Gehalt und nicht nach ihrem Wortlaut oder Erscheinungsbild. Keine Verfügungen sind namentlich blosse Meinungsäusse- rungen bzw. Mitteilungen des Vollstreckungsorgans über künftige Absichten (Urteil BGer 5A_878/2017 vom 18. Mai 2018 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Die Äusserung des Betreibungsamtes im Begleitschreiben vom 21. Mai 2019 enthält weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung und ist auch nicht als Verfügung bezeichnet. Es handelt sich offenkundig nicht um eine konkrete Gebührenverfügung, sondern vielmehr um eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin, wie das Betreibungsamt eine allfällige Aufrechterhaltung ihres Gesuchs in gebührenrechtlicher Hinsicht zu behandeln gedenke. Eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG liegt nicht vor, weshalb gegen die Äusserung des Betreibungsamtes vom

21. Mai 2019 auch keine Beschwerde geführt werden kann. Es fehlt an einem tauglichen Anfech- tungsobjekt. Auf die Beschwerde vom 24. Mai 2019 ist somit ebenfalls nicht einzutreten.

E. 6 Es sei noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin auch aus den von ihr zitierten Art. 2 der Verordnung über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten vom 5. Juni 1996 (VABK; SR 281.33) und Art. 10 bzw. 17 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung vom

5. Juni 1996 (VFRR; SR 281.31) nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Gemäss Art. 2 Abs. 1 VABK dürfen die Akten erledigter Betreibungen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erle- digung an gerechnet, vernichtet werden. Die Betreibungsbücher nebst den zugehörigen Personen- registern sind während 30 Jahren seit deren Abschluss aufzubewahren (Abs. 2). Gemäss Art. 10 VFRR werden sämtliche Betreibungen jeder Art in der Reihenfolge des Eingangs des Betreibungs- begehrens im Betreibungsbuch eingetragen. In Bezug auf die Gebühren wird bestimmt, dass die Summe der Gebühren bis und mit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger sowie die Summe der aus der Pfändung erwachsenden Gebühren aufgeführt werden. Die Verwertungsge- bühren werden nur aufgeführt, wenn die Verwertung kein Ergebnis erzielt. Schliesslich ist im Betreibungsbuch eine summarische Angabe der Gebühren und Kosten einzutragen (Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 VFRR). Die Beschwerdeführerin verlangt Angaben zu den Überweisungen ihres Arbeitgebers, den Beträ- gen der Rückerstattungen sowie der Überweisungen an die Gläubiger. Es ist somit festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin verlangten Angaben in den Betreibungsbüchern nicht ersichtlich wären. Auch ist nicht klar, was die Beschwerdeführerin aus den von ihr zitierten Bestim- mungen betreffend die Gebühren ableiten will, da die Gebühren im Sinne dieser Bestimmungen nicht die von ihr verlangten Angaben beinhalten.

E. 7 Schliesslich wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Zusendung von kostenlosen Kopien umfangreicher Akten, insbesondere ausserhalb eines hängigen Verfahrens, abgeleitet werden kann. Für die Erstellung der Kopien und den nötigen Aufwand fallen effektive Kosten an. In einem hängigen Verfahren steht das Akteneinsichtsrecht den Parteien ohne besonderen Inte- ressennachweis während der ganzen Dauer des Verfahrens zu; ausserhalb eines hängigen Verfahrens bedarf es eines schutzwürdigen Interesses an einer Einsichtnahme, wobei an diesen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Interessennachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Inhalt und Modalitä- ten des Einsichtsrechts werden primär durch das anwendbare Verfahrensrecht umschrieben. Von Verfassung wegen beinhaltet das Einsichtsrecht aber zumindest den Anspruch, am Sitz der die Akten führenden Behörde Einsicht zu nehmen, Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Kopien zu erstellen. Hingegen lässt sich aus Art. 29 Abs. 2 weder ein Anspruch auf Herausgabe noch ein Recht auf Zustellung ableiten (WALDMANN, in Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 54 mit weiteren Hinweisen).

E. 8 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerdeverfahren 105 2019 76 und 105 2019 81 werden vereinigt. II. Die Beschwerde vom 21. Mai 2019 (105 2019 76) wird abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten ist. III. Auf die Beschwerde vom 24. Mai 2019 (105 2019 81) wird nicht eingetreten. IV. Es werden keine Kosten erhoben. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. August 2019/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2019 76 105 2019 81 Urteil vom 6. August 2019 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS Gegenstand Akteneinsichtsrecht (Art. 8a SchKG und Art. 29 Abs. 2 BV) Beschwerden vom 21. und 24. Mai 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Beim Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) sind mehrere Betreibungen gegen A.________ hängig und seit längerer Zeit läuft eine Lohnpfändung gegen sie. B. Mit Schreiben vom 23. April 2019 ersuchte A.________ beim Betreibungsamt um Aktenein- sicht. Sie beantragt die Zustellung verschiedener Aufstellungen betreffend die Zahlungen ihres Arbeitgebers, die Beträge der Rückerstattungen sowie die von den Lohnpfändungseingängen überwiesenen Zahlungen. C. Am 21. Mai 2019 erhob A.________ Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. Sie macht geltend, ihr Akteneinsichtsgesuch sei seit einem Monat beim Betreibungsamt hängig, ohne dass sie eine Eingangsbestätigung oder Akteneinsicht erhalten habe. Ihr werde die Akteneinsicht verweigert. D. Das Betreibungsamt kam dem Gesuch von A.________ am 21. Mai 2019 nach und stellte ihr einen Drittkontoauszug ihrer Lohnpfändung ab dem 1. Juni 2006 zu. Im Begleitschreiben führte das Betreibungsamt aus, aus dem Drittkontoauszug seien die Einzahlungen ihres Arbeitgebers und die Verteilungen an die Gläubiger ersichtlich; die Rückzahlungen seien mit Transfer auf das Betreibungskonto aufgeführt. Da mit dem Informatiksystem nicht auf ältere Daten zurückgegriffen werden könne, müssten diese manuell herausgesucht werden. Das Betreibungsamt teilte A.________ mit, dass ihr die entsprechenden Kosten, welche auf CHF 800.- geschätzt würden, in Rechnung gestellt werden müssten. E. Gegen dieses Schreiben des Betreibungsamtes führte A.________ am 24. Mai 2019 Beschwerde. Obwohl das Betreibungsamt gegenüber betroffenen Parteien in hängigen Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet sei, unentgeltlich Akteneinsicht zu gewähren, verlange dieses nun einen Kostenvorschuss von CHF 800.- für die Akteneinsicht von August 2001 bis Mai 2006. F. In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2019 erklärt das Betreibungsamt, die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung sei hinfällig, da A.________ die verlangten Dokumente am 21. Mai 2019 zugestellt worden seien. Solche Gesuche würden stets als nicht prioritär eingestuft, jedoch baldmöglichst und jedenfalls innert Monatsfrist, beantwortet. Weiter sei A.________ mitgeteilt worden, dass die älteren Unterlagen – sofern diese aufgrund der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren überhaupt noch vorhanden wären – manuell beigebracht werden müssten, was einen gros- sen Aufwand bedeuten und dadurch Kosten entstehen würden, welche ihr in Rechnung gestellt werden müssten. Überdies verfüge A.________ bereits über die nötigen Dokumente, um die Zusammenstellungen selbständig vornehmen zu können. Das Betreibungsamt beantragte folglich, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten bzw. diese seien abzuweisen. G. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) erläutert in ihrer Replik vom 7. Juni 2019 (Postaufgabe: 8. Juni 2019), ihre Beschwerde wegen Rechtsverweigerung sei keineswegs hinfällig, da eine Wartezeit von einem Monat für den ihr zugestellten Ausdruck nicht gerechtfertigt sei und diese Informationen im Übrigen nicht vollständig ihrem Gesuch entsprächen. Es mache keinen Sinn, eine Gebühr von CHF 800.- zu erheben, wenn nicht einmal sicher sei, ob die Akten überhaupt noch vorhanden seien. Da die Betreibungsbücher von Gesetzes wegen 30 Jahre aufbe- wahrt werden müssen, seien in jedem Fall noch Akten vorhanden. Abrechnungen habe sie nie erhalten und aus den Verlustscheinen seien die von ihr benötigten Angaben nicht ersichtlich.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Die Beschwerdeverfahren 105 2019 76 und 105 2019 81 betreffen den gleichen Gegenstand, nämlich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht; sie sind daher zu vereinigen. 2. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungs- amtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausfüh- rungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). 3. 3.1. Unter Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 17 Abs. 3 SchKG versteht die Rechtsprechung nur die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn ein Vollstreckungsorgan untätig wird, d.h. es sich ausdrücklich oder stillschweigend weigert, die gebotene Amtshandlung vorzunehmen, ohne dies aber in der Form einer Verfügung anzuzeigen. Von Rechtsverzögerung ist gemäss Praxis auszugehen, wenn ein Vollstreckungsorgan die ihm obliegende Amtshandlung nicht inner- halb der durch das Gesetz vorgesehenen bzw. nach den Umständen gebotenen Frist vornimmt. In einem solchen Fall kann nicht mit letzter Gewissheit darauf geschlossen werden, dass die Amts- handlung nie erfolgen wird und demnach eine Rechtsverweigerung vorläge (KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, N. 206 f.). 3.2. Es ist unbestritten, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2019, mithin innerhalb eines Monats seit Einreichung des Gesuchs um Akteneinsicht, einen Drittkonto- auszug ihrer Lohnpfändung ab dem 1. Juni 2006 zugestellt hat. Das Betreibungsamt hat der Beschwerdeführerin erklärt, dass die Angaben vor dem 1. Juni 2006 – sofern noch vorhanden – manuell herausgesucht werden müssten, was Aufwand und Kosten verursachen würde. Eine Rechtsverweigerung, fällt damit von vornherein ausser Betracht. Dass solche Anfragen wie vom Betreibungsamt erklärt nicht prioritär, aber innert Monatsfrist erledigt werden, scheint angemessen. Die Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin innert der nach den Umständen gebotenen Frist zugestellt. Im Begleitschreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die restlichen Unterlagen nur gegen Gebühr – und sofern noch vorhanden – herausgegeben werden können, da der Aufwand für das Zusammenstellen der Unterlagen als relativ gross geschätzt werde. Das Betreibungsamt kam folglich dem Gesuch der Beschwerdeführerin nach, womit ihr Interesse an der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung entfallen ist. Auf die Beschwerde vom 21. Mai 2019 ist deshalb nicht einzutreten, soweit der Drittkontoauszug ab dem

1. Juni 2006 betroffen ist. 4. 4.1. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 daraus geben lassen. Entgegen dem gesetzlichen Wortlaut erstreckt sich das Einsichtsrecht nicht nur auf die eigentlichen Protokolle und Register, sondern auf alle Akten (Urteil BGer 5A_891/2015 vom 14. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden (BGE 135 III 503 E. 3). Verlangt der Schuldner vom Betreibungsamt Auskunft über ihn betreffende Betreibungsvorgänge, so steht ihm ein unbedingtes Einsichtsrecht in die Akten zu. Sind entsprechende Unterlagen vorhanden und macht der Schuldner bzw. der Betroffe- ne die notwendigen Angaben, damit die gewünschten Betreibungsregisterauszüge mit vernünfti- gem Aufwand zur Verfügung gestellt werden können, steht seinem Einsichtsrecht nichts entgegen (Urteil 5A_891/2015 vom 14. April 2016 E. 4.3; vgl. auch Urteil KG FR 105 2016 34 E. 2a). Das Recht auf Erstellung eines Auszuges geht in der Regel ebenso weit wie das Einsichtsrecht. Es stösst dort an seine Grenze, wo die Erstellung eines Auszuges dem Betreibungs- oder Konkursamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht, sodass ihm das Recht zuzugestehen ist, den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen. Das Recht auf Akteneinsicht bein- haltet nicht auch das Recht auf Aktenherausgabe. Allein der Betreibungsbeamte ist befugt, Kopien im Dienste des Einsichtsrechts zu erstellen. Vom vorliegenden Auskunftsrecht zu unterscheiden ist, wenn Gerichte gestützt auf prozessrechtliche Kompetenzen Akten edieren oder gar beschlag- nahmen. Dem Gesuchsteller ist Gelegenheit zu geben, die interessierenden Aktenstücke am Sitz des Betreibungs- und Konkursamtes einzusehen und sich daraus Notizen zu machen. Aus Sicher- heitsgründen empfiehlt es sich, vom Gesuchsteller die rechtzeitige Voranmeldung seines Besu- ches zu verlangen und eine geeignete Beaufsichtigung zu gewährleisten. Im Weiteren kann der Gesuchsteller allfällige Aktenstücke bezeichnen, von denen er Fotokopien zu erhalten wünscht. Für die Kostenberechnung ist Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG anwendbar. Das Amt kann grössere Kopieraufträge von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Führt die Erstellung von Kopien zu unverhältnismässigem Aufwand oder wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, so ist der Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen (STAEHELIN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2017, Art. 8a ad N 15 a mit Hinweis). 4.2. Wie vorstehend in Ziffer 3.2. ausgeführt, führt das Betreibungsamt aus, die Angaben vor dem 1. Juni 2006 vom Betreibungsamt nur gegen Gebühr – und sofern noch vorhanden – heraus- gegeben zu können. Dass der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, Einsicht in die Unterlagen des Betreibungsamtes über die Zahlungen ihres Arbeitgebers, die Beträge der Rückerstattungen sowie die von den Lohnpfändungseingängen überwiesenen Zahlungen zu nehmen, soweit solche überhaupt noch vorhanden sind, ist unbestritten. Offenbar will die Beschwerdeführerin aber nicht selber Einsicht in die Akten nehmen, sondern beantragt die Erstellung und Zustellung verschiede- ner Aufstellungen. Das diesbezügliche Vorgehen des Betreibungsamtes, die Beschwerdeführerin auf die Kostenfolgen hinzuweisen, ist nicht zu beanstanden und stellt insbesondere keine Rechts- verweigerung dar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit die Einsicht in die Akten vor dem

1. Juni 2006 betroffen ist. 5. 5.1. Anfechtungsobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde (Art. 17 f. SchKG) sind – mit Ausnahme von Art. 17 Abs. 3 SchKG – Verfügungen eines Vollstreckungsorgans. Entsprechend ist die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) nur zuläs- sig, wenn der Entscheid der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde eine solche Verfügung betrifft. Unter einer Verfügung gemäss Art. 17 SchKG ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Funktion ergeht und die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst; sie wirkt nach aussen und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschlies- sen. Ob im Einzelfall eine Verfügung vorliegt, entscheidet sich nach ihrem Gehalt und nicht nach ihrem Wortlaut oder Erscheinungsbild. Keine Verfügungen sind namentlich blosse Meinungsäusse- rungen bzw. Mitteilungen des Vollstreckungsorgans über künftige Absichten (Urteil BGer 5A_878/2017 vom 18. Mai 2018 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2. Die Äusserung des Betreibungsamtes im Begleitschreiben vom 21. Mai 2019 enthält weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung und ist auch nicht als Verfügung bezeichnet. Es handelt sich offenkundig nicht um eine konkrete Gebührenverfügung, sondern vielmehr um eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin, wie das Betreibungsamt eine allfällige Aufrechterhaltung ihres Gesuchs in gebührenrechtlicher Hinsicht zu behandeln gedenke. Eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG liegt nicht vor, weshalb gegen die Äusserung des Betreibungsamtes vom

21. Mai 2019 auch keine Beschwerde geführt werden kann. Es fehlt an einem tauglichen Anfech- tungsobjekt. Auf die Beschwerde vom 24. Mai 2019 ist somit ebenfalls nicht einzutreten. 6. Es sei noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin auch aus den von ihr zitierten Art. 2 der Verordnung über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten vom 5. Juni 1996 (VABK; SR 281.33) und Art. 10 bzw. 17 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung vom

5. Juni 1996 (VFRR; SR 281.31) nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Gemäss Art. 2 Abs. 1 VABK dürfen die Akten erledigter Betreibungen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erle- digung an gerechnet, vernichtet werden. Die Betreibungsbücher nebst den zugehörigen Personen- registern sind während 30 Jahren seit deren Abschluss aufzubewahren (Abs. 2). Gemäss Art. 10 VFRR werden sämtliche Betreibungen jeder Art in der Reihenfolge des Eingangs des Betreibungs- begehrens im Betreibungsbuch eingetragen. In Bezug auf die Gebühren wird bestimmt, dass die Summe der Gebühren bis und mit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger sowie die Summe der aus der Pfändung erwachsenden Gebühren aufgeführt werden. Die Verwertungsge- bühren werden nur aufgeführt, wenn die Verwertung kein Ergebnis erzielt. Schliesslich ist im Betreibungsbuch eine summarische Angabe der Gebühren und Kosten einzutragen (Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 VFRR). Die Beschwerdeführerin verlangt Angaben zu den Überweisungen ihres Arbeitgebers, den Beträ- gen der Rückerstattungen sowie der Überweisungen an die Gläubiger. Es ist somit festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin verlangten Angaben in den Betreibungsbüchern nicht ersichtlich wären. Auch ist nicht klar, was die Beschwerdeführerin aus den von ihr zitierten Bestim- mungen betreffend die Gebühren ableiten will, da die Gebühren im Sinne dieser Bestimmungen nicht die von ihr verlangten Angaben beinhalten. 7. Schliesslich wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Zusendung von kostenlosen Kopien umfangreicher Akten, insbesondere ausserhalb eines hängigen Verfahrens, abgeleitet werden kann. Für die Erstellung der Kopien und den nötigen Aufwand fallen effektive Kosten an. In einem hängigen Verfahren steht das Akteneinsichtsrecht den Parteien ohne besonderen Inte- ressennachweis während der ganzen Dauer des Verfahrens zu; ausserhalb eines hängigen Verfahrens bedarf es eines schutzwürdigen Interesses an einer Einsichtnahme, wobei an diesen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Interessennachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Inhalt und Modalitä- ten des Einsichtsrechts werden primär durch das anwendbare Verfahrensrecht umschrieben. Von Verfassung wegen beinhaltet das Einsichtsrecht aber zumindest den Anspruch, am Sitz der die Akten führenden Behörde Einsicht zu nehmen, Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Kopien zu erstellen. Hingegen lässt sich aus Art. 29 Abs. 2 weder ein Anspruch auf Herausgabe noch ein Recht auf Zustellung ableiten (WALDMANN, in Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 54 mit weiteren Hinweisen). 8. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerdeverfahren 105 2019 76 und 105 2019 81 werden vereinigt. II. Die Beschwerde vom 21. Mai 2019 (105 2019 76) wird abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten ist. III. Auf die Beschwerde vom 24. Mai 2019 (105 2019 81) wird nicht eingetreten. IV. Es werden keine Kosten erhoben. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. August 2019/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: