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105 2018 130

Freiburg · 2018-11-16 · Deutsch FR

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Sachverhalt

A. Die Erbengemeinschaft D.________, bestehend aus A.________, B.________ und C.________, hat in der Betreibung Nr. eee gegen F.________ (nachfolgend: die Schuldnerin) das Fortsetzungsbegehren gestellt, woraufhin das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) am 24. April 2018 zulasten der Schuldnerin eine Einkommenspfändung in der Höhe von CHF 3'000.- verfügte. Das Betreibungsamt ging dabei von einem monatlichen Einkom- men von CHF 5'470.- aus, welches basierend auf einer provisorischen Verfügung der Ausgleichs- kasse des Kantons G.________ berechnet wurde, die für das Jahr 2018 einen selbständigen Verdienst von CHF 65'600.- annahm. B. Am 6. Juni 2018 reichte die Schuldnerin dem Betreibungsamt diverse Belege ein, weshalb dieses ihr Erwerbseinkommen neu berechnete. In der Folge revidierte das Betreibungsamt mit Verfügung vom 23. Juli 2018 die Einkommenspfändung und setzte die pfändbare Quote neu auf CHF 530.- fest. C. Gegen diese Einkommenspfändungsrevision erhoben A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen) am 6. August 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragen, die Revision der Einkommenspfändung sei aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid unter Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin- nen an das Betreibungsamt zurückzuweisen. D. Das Betreibungsamt nahm am 24. Juni 2018 zur Beschwerde Stellung und beantragt deren Abweisung.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei- bungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).

E. 1.2 Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführerinnen am 25. Juli 2018, mithin während der Betreibungsferien, zugestellt. Als Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG entfaltet die Revision der Lohnpfändung ihre Rechtswirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungs- ferien. Die am 6. August 2018 erhobene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht; sie genügt auch ansonsten den gesetzlichen Anforderungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6

E. 2 Aufl. 2014, Art. 93 N. 73). AMONN/WALTHER sprechen sich dafür aus, dass jede Partei Anspruch darauf hat, vor einer Änderung zu ihren Ungunsten angehört zu werden (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 23 Rz 74). Auch gemäss IQBAL sind bei einer allfälligen Revision der Lohnpfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG immer diejenigen Personen anzuhören, für welche sich die Revision nachteilig auswirken könnte, werde mit der Festlegung der pfändbaren Quote doch eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die ganz genau besage, mit welchem Betrag pro Monat gerechnet werden könne. Eine Änderung der Einkommenspfändung stelle einen Eingriff in diese berechtigten Erwartungen dar, welche nur unter nochmaliger Anhörung der Betroffenen, d.h. des Gläubigers und des Schuldners, erfolgen dürfe (vgl. IQBAL, SchKG und Verfassung - untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechts- schutz?, in ZStV - Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Band/Nr. 143, 2005, S. 52, 58). Nur ausnahmsweise dürfe von einer Anhörung abgesehen werden (vgl. IQBAL, SchKG und Verfassung

- Dürfen die Grundrechte bei der Zwangsvollstreckung vernachlässigt werden?, in AJP 2004 S. 627, 631). WINKLER hält mit Verweis auf IQBAL fest, im Rahmen der Revision sei das rechtliche Gehör sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger zu gewähren. Seines Erachtens kann das rechtliche Gehör des Gläubigers allerdings aus verfahrensökonomischen Gründen erst im Nach- hinein eingeholt werden. Es sollte ausreichen, wenn das Betreibungsamt diesbezüglich einen Hinweis auf der abgeänderten Pfändungsurkunde anbringt. Sollten tatsächlich Einwände seitens des Gläubigers bestehen, stehe es dem Betreibungsamt zu, die Revision in Wiedererwägung zu ziehen. Das Betreibungsamt stelle den Betreibungsparteien nach vollzogener Revision entweder eine abgeänderte Pfändungsurkunde zu oder es informiere mindestens mittels beschwerdefähiger Verfügung über die konkrete Veränderung (vgl. WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 83). Da kein Anspruch auf Wiedererwä- gung besteht, genügt die in Art. 17 Abs. 4 SchKG vorgesehene Möglichkeit nach IQBAL klarerweise nicht, um die fehlende Anhörung der Gläubigerin auszugleichen (IQBAL, SchKG und Verfassung - untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsschutz?, S. 52, 64). Die geäusserten Meinungen, wonach jede Partei – also auch die Gläubiger – Anspruch auf Anhörung hätten, wenn

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 die Einkommenspfändung zu ihren Ungunsten revidiert werde, geht nach Erachten VONDER MÜHLLs zu weit. Es würde in der Praxis völlig unverhältnismässigen Aufwand und Kosten mit sich bringen, wenn die Gläubiger vor jeder Reduktion des pfändbaren Betrages begrüsst werden müssten (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 56). Solchen verfahrensökonomischen Überlegungen dürfen gemäss IQBAL kein allzu erhöhtes Gewicht beigemessen werden; eine Einschränkung des Gehörs- anspruchs aus reinen Praktikabilitätserwägungen seien demnach nicht zulässig (IQBAL, SchKG und Verfassung - untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsschutz?, S. 52, 63).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung der Revision der Lohnpfändung vom 23. Juli 2018 in der Betreibung Nr. eee und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorin- stanz. Sie rügen eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere des Anspruchs auf Orientierung, des Rechts auf Stellungnahme zu Eingaben der Gegenpartei sowie des Anspruchs auf eine sachgerechte Entscheidbegründung. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sei der Entscheid unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selber gutzuheissen; eine Heilung im Beschwerdeverfahren falle aufgrund der zahlreichen und schwerwiegenden Gehörsverletzungen ausser Betracht. Dem hält das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme vom 24. August 2018 entgegen, der Gläubiger werde erst durch die Pfändungsurkunde über das Ergebnis der Pfändung in Kenntnis gesetzt, habe aber keinen Anspruch darauf, vorgängig über den Pfändungszeitpunkt informiert zu werden oder dem Pfändungsvollzug beizuwohnen. Die Revision der Einkommenspfändung erfolge nach den Regeln des Pfändungsvollzugs, weshalb der Gläubiger auch in diesem Fall erst mit der Anzeige der Revision und nicht vorweg informiert werde. Betreffend die Beweismittel bringt das Betreibungsamt unter Hinweis auf Art. 8a SchKG vor, diese seien dem Gläubiger nur auf Verlan- gen auszuhändigen.

E. 2.2 Das von Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzu- wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet war, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2. mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletz- ung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betrof- fenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 36 BV müssen für die Beschränkungen von Grundrechten vier Bedingungen erfüllt sein: Es muss ein genügend bestimmter und formell rechtmässiger Rechtssatz vorliegen, wobei für schwerwiegende Eingriffe ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist, die Grundrechtsein- schränkung muss einem öffentlichen Interesse bzw. dem Schutz der Grundrechte Dritter dienen und verhältnismässig sein. Der Kerngehalt des Grundrechts darf durch den Eingriff nicht verletzt werden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6

E. 2.3 Erhält das Betreibungsamt während der Dauer einer Einkommenspfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 3 SchKG). In Bezug auf das rechtliche Gehör im Rahmen dieser mit der Revision 1994 ins Gesetz aufgenom- menen Anpassung der Einkommenspfändung sah es die Botschaft als selbstverständlich an, dass bei der von Amtes wegen vorgenommenen Änderung des pfändbaren Betrages das rechtliche Gehör gewährt werden muss (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbe- treibung und Konkurs vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1, 83). Diese Ansicht vertrat auch die Oberge- richtskommission des Kantons Obwalden in ihrem Entscheid vom 1. April 1998 (vgl. AbR 1998/99 Nr. 30 S. 123). Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel- Landschaft hielt in ihrem Entscheid vom 9. Oktober 2007 fest, dem Schuldner stehe grundsätzlich immer dann ein Äusserungsrecht zu, wenn er Gefahr laufe, dass seine Rechtsstellung im Rahmen einer Revision der Einkommenspfändung im Vergleich zum bisherigen Pfändungsakt durch den neuen Vollzug beeinträchtigt werden könnte. Bei der Anpassung der Lohnpfändung an neue Verhältnisse müsse mithin das rechtliche Gehör gewährt werden (vgl. BlSchK 2009 S. 246, 247). Unklar bleibt damit, ob auch dem Gläubiger das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Nach KREN KOSTKIEWICZ muss das rechtliche Gehör bei der Anpassung der Einkommenspfändung, welche in Form des Pfändungsvollzugs erfolgt, sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger gewährt werden (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz,

E. 2.4 Handlungen des Betreibungsamtes im Zusammenhang mit der Pfändung haben nach dem Willen des Gesetzgebers rasch zu erfolgen. So hat das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens zu vollziehen (Art. 89 SchKG). Die Pfändung wird dem Schuldner spätestens am vorhergehenden Tage angekündigt (Art. 90 SchKG) und in der Regel sofort vollzogen. Besondere Mitwirkungsrechte des Gläubigers sieht das Gesetz in diesem Verfah- rensstadium nicht vor. Im Bereich der Einkommenspfändung kommt dazu, dass der Schuldner nachweisen muss, dass er die zum Existenzminimum gehörenden Beträge wie Miete und Krankenkassenprämien auch tatsächlich bezahlt. Es ist in der Praxis daher nicht ungewöhnlich, dass ein derartiger Nachweis erst nachträglich beigebracht wird. Gleiches gilt, wenn während der Pfändung grössere Auslagen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familien- angehörigen anfallen, die eine entsprechende zeitweise Erhöhung rechtfertigen. Erhält das Amt während der Dauer einer Einkommenspfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 4 SchKG). Vom Gläubiger spricht das Gesetz nicht. Mit VONDER MÜHLL ist daher davon auszugehen, dass die Anhörung des Gläubigers vor jeder Reduktion des pfändbaren Betrages einen unverhältnismässigen Aufwand und Kosten mit sich bringen würde. Verfahrensökonomische Überlegungen bzw. Praktikabilitätserwägungen spielen in der Massenverwaltung, wozu zweifellos auch der Pfändungsvollzug durch die Betreibungsämter zu zählen ist, eine zentrale Rolle. Es entspricht dem öffentlichen Interesse, Verfahren beförderlich und

– soweit möglich – kostengünstig zu erledigen. In der Betreibung auf Pfändung ist es der Gläubi- ger, der den Vollzug der Zwangsvollstreckung mit einem Begehren initiiert und somit bereits zu diesem Zeitpunkt angehört wird. Die anschliessend folgende Pfändung ist nach geltendem Recht ein zweckmässiges Verfahren, das hauptsächlich zwischen dem Betreibungsamt und dem Schuld- ner stattfindet. Dem Gläubiger steht – bei Einreichen des Fortsetzungsbegehrens oder während der bereits laufenden Pfändung – etwa die Möglichkeit offen, das Betreibungsamt auf allfällige Vermögenswerte des Schuldners hinzuweisen. Das Ergebnis der Pfändung wird sodann in der Pfändungsurkunde festgehalten, welche dem Gläubiger und dem Schuldner zugestellt wird. Erhält das Betreibungsamt nach rechtskräftig verfügter Einkommenspfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so hat es die Pfändung den neuen Verhältnissen anzupassen. Dabei soll im Sinne des Gesagten ebenfalls möglichst rasch vorgegangen werden können, zumal unter Umständen nicht nur ein einzelner, sondern gleich mehrere, teils in verschiedenen Pfändungsgruppen vertretene Gläubiger an der Pfändung teilnehmen. Zudem dürften Änderungen der Lebensverhältnisse bzw. des Einkommens des Schuldners, welche eine Revision der Einkommenspfändung notwendig machen, regelmässig auftreten. Das Hauptinteresse des Gläubigers besteht denn auch in einer raschen Abwicklung des Betrei- bungsverfahrens und in der vollständigen Eintreibung seiner Forderung. Auf die Rechtsstellung des Gläubigers hat die Pfändungsurkunde einen weit weniger einschneidenden Einfluss als auf

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 jene des Schuldners: Der materielle Bestand der Forderung ist nicht Gegenstand des zwangsvoll- streckungsrechtlichen Pfändungsverfahrens; der Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner bleibt – den ursprünglichen Bestand der Forderung vorausgesetzt – unbeschadet der Höhe der Pfändungsquote bestehen. Die Beschwerde ist folglich bereits aus diesen Gründen abzuweisen. Dazu kommt, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Beschwerde- verfahrens ausnahmsweise geheilt werden könnte, da der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer als Aufsichtsbehörde die gleiche Prüfungsbefugnis zukommt wie dem Betreibungsamt und die unterbliebene Information der Beschwerdeführerinnen unter den genannten Umständen nicht als eine besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erscheint. Eine Rückweisung würde einzig zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen. Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerinnen daran ein Interesse hätten. Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch in diesem Punkt weder konkrete materielle Anträge gestellt, noch sich zur Eingabe des Betreibungsamtes vom 24. August 2018 vernehmen lassen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die erwähnte Eingabe des Betreibungsamtes ihrem Informationsbedarf genügt.

E. 3 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. November 2018/mpo/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2018 130 Urteil vom 16. November 2018 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführerin, B.________, Beschwerdeführerin, C.________, Beschwerdeführerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu gegen das BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Beschwerde vom 6. August 2018 gegen die Revision der Einkom- menspfändung vom 23. Juli 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Die Erbengemeinschaft D.________, bestehend aus A.________, B.________ und C.________, hat in der Betreibung Nr. eee gegen F.________ (nachfolgend: die Schuldnerin) das Fortsetzungsbegehren gestellt, woraufhin das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) am 24. April 2018 zulasten der Schuldnerin eine Einkommenspfändung in der Höhe von CHF 3'000.- verfügte. Das Betreibungsamt ging dabei von einem monatlichen Einkom- men von CHF 5'470.- aus, welches basierend auf einer provisorischen Verfügung der Ausgleichs- kasse des Kantons G.________ berechnet wurde, die für das Jahr 2018 einen selbständigen Verdienst von CHF 65'600.- annahm. B. Am 6. Juni 2018 reichte die Schuldnerin dem Betreibungsamt diverse Belege ein, weshalb dieses ihr Erwerbseinkommen neu berechnete. In der Folge revidierte das Betreibungsamt mit Verfügung vom 23. Juli 2018 die Einkommenspfändung und setzte die pfändbare Quote neu auf CHF 530.- fest. C. Gegen diese Einkommenspfändungsrevision erhoben A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen) am 6. August 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragen, die Revision der Einkommenspfändung sei aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid unter Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin- nen an das Betreibungsamt zurückzuweisen. D. Das Betreibungsamt nahm am 24. Juni 2018 zur Beschwerde Stellung und beantragt deren Abweisung. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei- bungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 1.2. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführerinnen am 25. Juli 2018, mithin während der Betreibungsferien, zugestellt. Als Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG entfaltet die Revision der Lohnpfändung ihre Rechtswirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungs- ferien. Die am 6. August 2018 erhobene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht; sie genügt auch ansonsten den gesetzlichen Anforderungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 2. 2.1. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung der Revision der Lohnpfändung vom 23. Juli 2018 in der Betreibung Nr. eee und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorin- stanz. Sie rügen eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere des Anspruchs auf Orientierung, des Rechts auf Stellungnahme zu Eingaben der Gegenpartei sowie des Anspruchs auf eine sachgerechte Entscheidbegründung. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sei der Entscheid unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selber gutzuheissen; eine Heilung im Beschwerdeverfahren falle aufgrund der zahlreichen und schwerwiegenden Gehörsverletzungen ausser Betracht. Dem hält das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme vom 24. August 2018 entgegen, der Gläubiger werde erst durch die Pfändungsurkunde über das Ergebnis der Pfändung in Kenntnis gesetzt, habe aber keinen Anspruch darauf, vorgängig über den Pfändungszeitpunkt informiert zu werden oder dem Pfändungsvollzug beizuwohnen. Die Revision der Einkommenspfändung erfolge nach den Regeln des Pfändungsvollzugs, weshalb der Gläubiger auch in diesem Fall erst mit der Anzeige der Revision und nicht vorweg informiert werde. Betreffend die Beweismittel bringt das Betreibungsamt unter Hinweis auf Art. 8a SchKG vor, diese seien dem Gläubiger nur auf Verlan- gen auszuhändigen. 2.2. Das von Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzu- wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet war, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2. mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletz- ung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betrof- fenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 36 BV müssen für die Beschränkungen von Grundrechten vier Bedingungen erfüllt sein: Es muss ein genügend bestimmter und formell rechtmässiger Rechtssatz vorliegen, wobei für schwerwiegende Eingriffe ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist, die Grundrechtsein- schränkung muss einem öffentlichen Interesse bzw. dem Schutz der Grundrechte Dritter dienen und verhältnismässig sein. Der Kerngehalt des Grundrechts darf durch den Eingriff nicht verletzt werden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 2.3. Erhält das Betreibungsamt während der Dauer einer Einkommenspfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 3 SchKG). In Bezug auf das rechtliche Gehör im Rahmen dieser mit der Revision 1994 ins Gesetz aufgenom- menen Anpassung der Einkommenspfändung sah es die Botschaft als selbstverständlich an, dass bei der von Amtes wegen vorgenommenen Änderung des pfändbaren Betrages das rechtliche Gehör gewährt werden muss (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbe- treibung und Konkurs vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1, 83). Diese Ansicht vertrat auch die Oberge- richtskommission des Kantons Obwalden in ihrem Entscheid vom 1. April 1998 (vgl. AbR 1998/99 Nr. 30 S. 123). Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel- Landschaft hielt in ihrem Entscheid vom 9. Oktober 2007 fest, dem Schuldner stehe grundsätzlich immer dann ein Äusserungsrecht zu, wenn er Gefahr laufe, dass seine Rechtsstellung im Rahmen einer Revision der Einkommenspfändung im Vergleich zum bisherigen Pfändungsakt durch den neuen Vollzug beeinträchtigt werden könnte. Bei der Anpassung der Lohnpfändung an neue Verhältnisse müsse mithin das rechtliche Gehör gewährt werden (vgl. BlSchK 2009 S. 246, 247). Unklar bleibt damit, ob auch dem Gläubiger das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Nach KREN KOSTKIEWICZ muss das rechtliche Gehör bei der Anpassung der Einkommenspfändung, welche in Form des Pfändungsvollzugs erfolgt, sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger gewährt werden (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz,

2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 73). AMONN/WALTHER sprechen sich dafür aus, dass jede Partei Anspruch darauf hat, vor einer Änderung zu ihren Ungunsten angehört zu werden (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 23 Rz 74). Auch gemäss IQBAL sind bei einer allfälligen Revision der Lohnpfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG immer diejenigen Personen anzuhören, für welche sich die Revision nachteilig auswirken könnte, werde mit der Festlegung der pfändbaren Quote doch eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die ganz genau besage, mit welchem Betrag pro Monat gerechnet werden könne. Eine Änderung der Einkommenspfändung stelle einen Eingriff in diese berechtigten Erwartungen dar, welche nur unter nochmaliger Anhörung der Betroffenen, d.h. des Gläubigers und des Schuldners, erfolgen dürfe (vgl. IQBAL, SchKG und Verfassung - untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechts- schutz?, in ZStV - Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Band/Nr. 143, 2005, S. 52, 58). Nur ausnahmsweise dürfe von einer Anhörung abgesehen werden (vgl. IQBAL, SchKG und Verfassung

- Dürfen die Grundrechte bei der Zwangsvollstreckung vernachlässigt werden?, in AJP 2004 S. 627, 631). WINKLER hält mit Verweis auf IQBAL fest, im Rahmen der Revision sei das rechtliche Gehör sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger zu gewähren. Seines Erachtens kann das rechtliche Gehör des Gläubigers allerdings aus verfahrensökonomischen Gründen erst im Nach- hinein eingeholt werden. Es sollte ausreichen, wenn das Betreibungsamt diesbezüglich einen Hinweis auf der abgeänderten Pfändungsurkunde anbringt. Sollten tatsächlich Einwände seitens des Gläubigers bestehen, stehe es dem Betreibungsamt zu, die Revision in Wiedererwägung zu ziehen. Das Betreibungsamt stelle den Betreibungsparteien nach vollzogener Revision entweder eine abgeänderte Pfändungsurkunde zu oder es informiere mindestens mittels beschwerdefähiger Verfügung über die konkrete Veränderung (vgl. WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 83). Da kein Anspruch auf Wiedererwä- gung besteht, genügt die in Art. 17 Abs. 4 SchKG vorgesehene Möglichkeit nach IQBAL klarerweise nicht, um die fehlende Anhörung der Gläubigerin auszugleichen (IQBAL, SchKG und Verfassung - untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsschutz?, S. 52, 64). Die geäusserten Meinungen, wonach jede Partei – also auch die Gläubiger – Anspruch auf Anhörung hätten, wenn

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 die Einkommenspfändung zu ihren Ungunsten revidiert werde, geht nach Erachten VONDER MÜHLLs zu weit. Es würde in der Praxis völlig unverhältnismässigen Aufwand und Kosten mit sich bringen, wenn die Gläubiger vor jeder Reduktion des pfändbaren Betrages begrüsst werden müssten (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 56). Solchen verfahrensökonomischen Überlegungen dürfen gemäss IQBAL kein allzu erhöhtes Gewicht beigemessen werden; eine Einschränkung des Gehörs- anspruchs aus reinen Praktikabilitätserwägungen seien demnach nicht zulässig (IQBAL, SchKG und Verfassung - untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsschutz?, S. 52, 63). 2.4. Handlungen des Betreibungsamtes im Zusammenhang mit der Pfändung haben nach dem Willen des Gesetzgebers rasch zu erfolgen. So hat das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens zu vollziehen (Art. 89 SchKG). Die Pfändung wird dem Schuldner spätestens am vorhergehenden Tage angekündigt (Art. 90 SchKG) und in der Regel sofort vollzogen. Besondere Mitwirkungsrechte des Gläubigers sieht das Gesetz in diesem Verfah- rensstadium nicht vor. Im Bereich der Einkommenspfändung kommt dazu, dass der Schuldner nachweisen muss, dass er die zum Existenzminimum gehörenden Beträge wie Miete und Krankenkassenprämien auch tatsächlich bezahlt. Es ist in der Praxis daher nicht ungewöhnlich, dass ein derartiger Nachweis erst nachträglich beigebracht wird. Gleiches gilt, wenn während der Pfändung grössere Auslagen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familien- angehörigen anfallen, die eine entsprechende zeitweise Erhöhung rechtfertigen. Erhält das Amt während der Dauer einer Einkommenspfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 4 SchKG). Vom Gläubiger spricht das Gesetz nicht. Mit VONDER MÜHLL ist daher davon auszugehen, dass die Anhörung des Gläubigers vor jeder Reduktion des pfändbaren Betrages einen unverhältnismässigen Aufwand und Kosten mit sich bringen würde. Verfahrensökonomische Überlegungen bzw. Praktikabilitätserwägungen spielen in der Massenverwaltung, wozu zweifellos auch der Pfändungsvollzug durch die Betreibungsämter zu zählen ist, eine zentrale Rolle. Es entspricht dem öffentlichen Interesse, Verfahren beförderlich und

– soweit möglich – kostengünstig zu erledigen. In der Betreibung auf Pfändung ist es der Gläubi- ger, der den Vollzug der Zwangsvollstreckung mit einem Begehren initiiert und somit bereits zu diesem Zeitpunkt angehört wird. Die anschliessend folgende Pfändung ist nach geltendem Recht ein zweckmässiges Verfahren, das hauptsächlich zwischen dem Betreibungsamt und dem Schuld- ner stattfindet. Dem Gläubiger steht – bei Einreichen des Fortsetzungsbegehrens oder während der bereits laufenden Pfändung – etwa die Möglichkeit offen, das Betreibungsamt auf allfällige Vermögenswerte des Schuldners hinzuweisen. Das Ergebnis der Pfändung wird sodann in der Pfändungsurkunde festgehalten, welche dem Gläubiger und dem Schuldner zugestellt wird. Erhält das Betreibungsamt nach rechtskräftig verfügter Einkommenspfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so hat es die Pfändung den neuen Verhältnissen anzupassen. Dabei soll im Sinne des Gesagten ebenfalls möglichst rasch vorgegangen werden können, zumal unter Umständen nicht nur ein einzelner, sondern gleich mehrere, teils in verschiedenen Pfändungsgruppen vertretene Gläubiger an der Pfändung teilnehmen. Zudem dürften Änderungen der Lebensverhältnisse bzw. des Einkommens des Schuldners, welche eine Revision der Einkommenspfändung notwendig machen, regelmässig auftreten. Das Hauptinteresse des Gläubigers besteht denn auch in einer raschen Abwicklung des Betrei- bungsverfahrens und in der vollständigen Eintreibung seiner Forderung. Auf die Rechtsstellung des Gläubigers hat die Pfändungsurkunde einen weit weniger einschneidenden Einfluss als auf

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 jene des Schuldners: Der materielle Bestand der Forderung ist nicht Gegenstand des zwangsvoll- streckungsrechtlichen Pfändungsverfahrens; der Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner bleibt – den ursprünglichen Bestand der Forderung vorausgesetzt – unbeschadet der Höhe der Pfändungsquote bestehen. Die Beschwerde ist folglich bereits aus diesen Gründen abzuweisen. Dazu kommt, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Beschwerde- verfahrens ausnahmsweise geheilt werden könnte, da der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer als Aufsichtsbehörde die gleiche Prüfungsbefugnis zukommt wie dem Betreibungsamt und die unterbliebene Information der Beschwerdeführerinnen unter den genannten Umständen nicht als eine besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erscheint. Eine Rückweisung würde einzig zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen. Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerinnen daran ein Interesse hätten. Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch in diesem Punkt weder konkrete materielle Anträge gestellt, noch sich zur Eingabe des Betreibungsamtes vom 24. August 2018 vernehmen lassen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die erwähnte Eingabe des Betreibungsamtes ihrem Informationsbedarf genügt. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. November 2018/mpo/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: