Sachverhalt
A. Am 14. Juli 2026 verfügte das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) in der Betreibung Nr. bbb die Lohnpfändung gegen A.________. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 27. Juli 2026 Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Existenzminimum in der angefochtenen Verfügung zu tief berechnet worden sei. Dabei seien Krankenkassenprämien (CHF 284.90), Auslagen für auswärtige Verpflegung und erhöhten Nahrungsbedarf (CHF 217.50) sowie Unterhaltsleistungen zugunsten ihres Sohnes (CHF 390.-) zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Sie beantragt daher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung, dass ihr Existenzminimum CHF 2'800.- betrage, sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an das Betreibungsamt. C. In seiner Stellungnahme vom 10. August 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Die Krankenkassenprämien in Höhe von CHF 284.90 seien inzwischen in das Existenzminimum aufgenommen worden. In Bezug auf die übrigen Ausgaben der Beschwerdeführerin macht das Betreibungsamt im Wesentlichen geltend, die zur Anrechnung an das Existenzminimum nötigen Belege würden fehlen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] und Art. 19 Abs. 1 des Reglements des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
E. 1.2 Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.
E. 1.3 Gemäss den Angaben des Betreibungsamtes wurde die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2026 zugestellt, sodass die am 27. Juli 2026 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7
E. 1.4 Das Beschwerdeverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheides durchgeführt (Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG und Art. 20a Abs. 3 SchKG). Unabhängig von der Verfahrenssprache können sich die Parteien mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behörden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt, wenden (Art. 38 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG und Art. 20a Abs. 3 SchKG).
E. 1.5 Auf die fristgerecht eingereichte und hinreichend begründete Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Strittig sind verschiedene Positionen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Beschwerdeführerin.
E. 2.1 Erwerbseinkommen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind (Art. 93 SchKG). Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) Rechnung zu tragen. Der Betreibungsbeamte hat dabei jedoch stets zu prüfen, ob deren Anwendung im konkreten Fall zu einem angemessenen Ergebnis führt (BGE 86 III 10).
E. 2.2 Gemäss diesen Richtlinien besteht das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. sowie Zuschlägen. Als Zuschläge gelten unter anderem der Mietzins, die Heiz- und Nebenkosten, Sozialbeiträge, soweit diese nicht bereits vom Lohn abgezogen wurden, unumgängliche Berufsauslagen wie Auslagen für auswärtige Verpflegung und Fahrten zum Arbeitsplatz, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, besondere Auslagen für die Schulung der Kinder, die Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken sowie verschiedene unmittelbar anstehende grössere Auslagen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst Krankenkassenprämien in Höhe von CHF 284.90 (Grundprämie in Höhe von CHF 451.04 abzüglich Prämienverbilligung in Höhe von CHF 166.15) geltend.
E. 3.2 In diesem Zusammenhang hat das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme vom 10. August 2026 erklärt, dass es nach Erhalt der entsprechenden Belege die CHF 284.90 in das Existenzminimum aufgenommen habe (Art. 17 Abs. 4 SchKG). Die modifizierte Berechnung des Existenzminimums liegt in den Akten. Durch den neuen Entscheid ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden und nicht weiter zu behandeln (Art. 85 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG und Art. 20a Abs. 3 SchKG).
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E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann Auslagen für auswärtige Verpflegung geltend, da sie über Mittag nicht über die nötige Zeit verfüge, um zu Hause zu essen.
E. 4.2 Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme vom 10. August 2026 aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme ausgesagt habe, für die Verpflegung am Mittag kaufe sie jeweils etwas ein und esse vor Ort. Gemäss den Richtlinien könnten nur die Mehrkosten gegenüber der Einnahme der Mahlzeit zu Hause berücksichtigt werden.
E. 4.3 Gemäss den Richtlinien sind die Kosten für Nahrung grundsätzlich im monatlichen Grundbetrag enthalten (siehe oben E. 2.1.2). Unumgängliche Berufsauslagen, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, werden für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums jedoch berücksichtigt. Dazu gehören Auslagen für auswärtige Verpflegung. Beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung ist ein Betrag von CHF 9.- bis CHF 11.- für jede Hauptmahlzeit hinzuzurechnen (vgl. Ziff. II der Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums). Mit dem Zuschlag für auswärtige Verpflegung wird jedoch lediglich der Mehrbetrag abgegolten, welcher entsteht, wenn die Mahlzeit nicht zu Hause eingenommen werden kann. Damit dem Schuldner Auslagen für auswärtige Verpflegung zustehen, muss es für ihn ausserdem unzumutbar sein, die Mahlzeit zu Hause einzunehmen (SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 50).
E. 4.4 Aus dem in den Akten liegenden Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin geht hervor, dass ihre Mittagspause mindestens, aber eben möglicherweise nur, 45 Minuten beträgt. Sie ist mit einem Arbeitspensum von 50-80% im Stundenlohn je nach Saison angestellt, in den Monaten November bis Januar ist keine Arbeit (act. 5). Vorliegend wurden keine konkreten Mehrauslagen nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, geltend zu machen, ihre Mittagspause reiche nicht aus, um zu Hause eine Mahlzeit einzunehmen, weshalb sie jeweils vor Ort etwas kaufe. Damit ist weder ausgewiesen, an wie vielen Tagen tatsächlich auswärts gegessen wird, noch welche konkreten zusätzlichen Kosten ihr dadurch entstehen. Mit einem angegebenen Arbeitspensum von 50 bis 80% ist nicht erstellt, an wie vielen Tagen eine auswärtige Verpflegung überhaupt erforderlich ist. Insbesondere ist im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitsstunden bei einem Pensum von 50% jeweils am Vormittag ausgerichtet werden und deshalb keine zusätzliche Verpflegung nötig ist. Dass die Beschwerdeführerin regelmässig in einem Pensum von mehr als 50% tätig ist, ist ebenso nicht belegt. Mangels Nachweises der tatsächlichen Mehrauslagen und der Notwendigkeit einer auswärtigen Verpflegung können im betreibungsrechtlichen Existenzminimum keine Kosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie schwere körperliche Arbeit im Bereich der Landwirtschaft verrichte und einen erhöhten Nahrungsbedarf habe. Ihr seien daher CHF 5.50 pro Arbeitstag an das Existenzminimum anzurechnen.
E. 5.2 Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme vom 10. August 2026 aus, die Arbeit in einer Gärtnerei sei nicht als körperlich oder psychisch besonders belastende Schwerarbeit anzusehen, sodass es sich nicht rechtfertige, von einem erhöhten Nahrungsbedarf auszugehen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7
E. 5.3 Gemäss den Richtlinien kann bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit ein Zuschlag von CHF 5.50 pro Arbeitstag gewährt werden, um dem erhöhten Nahrungsbedarf des Schuldners Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. II der Richtlinien).
E. 5.4 In dem in den Akten liegenden Arbeitsvertrag wurden Angaben zum Arbeitgeber, zur Rolle und zum Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin ausgeblendet (act. 5). Jedoch ist der Stellungnahme des Betreibungsamtes zu entnehmen, dass es sich um einen Gärtnereibetrieb handelt. Gemäss ihrem Handelsregistereintrag bezweckt die auf dem Lohnblatt (act. 6) aufgeführte Aktiengesellschaft «den Betrieb einer Gärtnerei und eines Gartencenters». Auf ihrer Webseite bezeichnet sich die Gesellschaft als «Gartencenter Floristik». Die Arbeit der Beschwerdeführerin kann demnach nicht als schwere Arbeit im Sinne der Richtlinien qualifiziert werden, sodass nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt keinen Zuschlag für erhöhten Nahrungsbedarf gewährte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich Unterhaltsbeiträge zugunsten ihres Sohnes in Höhe von CHF 390.- pro Monat geltend.
E. 6.2 Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Unterhaltsbeiträge im Rahmen der Einvernahme nicht erwähnt habe und der Beschwerde auch kein Unterhaltsvertrag oder ein entsprechendes Urteil beiliege. Solange nicht nachgewiesen sei, dass sich der 21-jährige Sohn noch in Erstausbildung befinde, könnten die Unterhaltszahlungen nicht angerechnet werden.
E. 6.3 Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner (mit seiner Familie) sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (Effektivitätsgrundsatz; BGE 121 III 20 E. 3; BGE 112 III 19 E. 4; Urteil BGer 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1.2; Urteil BGer 5A_821/2021 vom 14. November 2022 E. 3.1.2 m.w.H.; BSK SchKG-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (KUKO SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 3. Aufl. 2025, Art. 93 N. 39; CR LP-OCHSNER, 2. Aufl. 2025, Art. 93 N. 82).
E. 6.4 Gemäss den Richtlinien sind rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird, dem monatlichen Grundbetrag zuzuschlagen. Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen (Ziff. II der Richtlinien).
E. 6.5 Gemäss Art. 4 des Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (SR 0.211.213.01) ist für Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Inwiefern die Beschwerdeführerin zum Unterhalt ihres gemäss eigenen Angaben in Spanien wohnhaften Sohnes verpflichtet ist, müsste demnach nach spanischem Recht beurteilt werden. Zwar umfasst nach spanischem Recht der Unterhalt auch die Erziehung und Ausbildung des volljährigen Unterhaltsberechtigten, wenn er seine Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen noch nicht beendet hat (Art. 142 des Spanischen Zivilgesetzbuches vom 24. Juli 1889; siehe DAUM,
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Spanien, in Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2021, S. 59). Die Frage, ob diese Voraussetzungen nach spanischem Recht gegeben sind, die Unterhaltsbeiträge also rechtlich geschuldet sind, kann jedoch dahingestellt bleiben.
E. 6.6 Denn jedenfalls muss der dem Grundbetrag des Existenzminimums zuzuschlagende Unterhaltsbeitrag für den Schuldner und seine Familie unbedingt notwendig sein. Dies ist bei Beiträgen zur Schulung mündiger Kinder ohne Verdienst bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom, im Umfang von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu bejahen (Ziff. II der Richtlinien; BSK SchKG-VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 24b). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es Eltern aber nicht gestattet werden, über die Erstausbildung hinaus auf Kosten ihrer Gläubiger für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen (BGE 98 III 34 E. 2; Urteil BGer 7B.200/1999 vom 26. November 1999 E. 2a, in Pra 2000 Nr. 123 S. 719 ff.; Urteil BGer 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.2.2; Urteil BGer 5A_330/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 3).
E. 6.7 Dabei hat das Bundesgericht zwar regelmässig mit Bezugnahme auf den im schweizerischen Recht geltenden Art. 277 Abs. 2 ZGB argumentiert (BGE 98 III 34 E. 3; Urteil BGer 7B.200/1999 vom 26. November 1999 E. 2a, in Pra 2000 Nr. 123 S. 719 ff.; Urteil BGer 5A_330/2008 vom
10. Oktober 2008 E. 3). Die Tatsache, dass für die geltend gemachte Unterhaltspflicht ausschliesslich spanisches Recht anwendbar ist, steht der Anwendung dieser Rechtsprechung aber nicht entgegen. Erstens sieht nämlich auch das spanische Recht vor, dass sich die Unterhaltshöhe unter anderem nach dem Vermögen oder den Mitteln dessen, der leistet, bestimmt (Art. 146 des Spanischen Zivilgesetzbuches vom 24. Juli 1889; siehe DAUM, S. 60). Zweitens liegt der zitierten Rechtsprechung primär die Überlegung zugrunde, dass es stossend wäre, wenn es den Eltern auf Kosten ihrer Gläubiger gestattet würde, über die Erstausbildung hinaus für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen, sodass entsprechende Beiträge nicht als «unbedingt notwendig» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG angesehen werden können.
E. 6.8 Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass der Sohn der Beschwerdeführerin gemäss der in den Akten liegenden Geburtsurkunde 21 Jahre alt und damit mündig im Sinne der Richtlinien ist (Art. 14 ZGB). Unterhaltsbeiträge kämen damit für die Berechnung des Existenzminimums nur in Frage, falls dieser noch in Erstausbildung sein sollte. Entsprechende Nachweise wurden allerdings nicht erbracht. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt in seiner Berechnung des Existenzminimums keine Unterhaltsbeiträge berücksichtigt hat.
E. 6.9 Die Beschwerde wird in diesem Punkt abgewiesen.
E. 7 Die Beschwerdeführerin wird auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, dem Betreibungsamt die Revision der angefochtenen Verfügung zu beantragen (Art. 93 Abs. 3 SchKG).
E. 8.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
E. 8.2 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 [GebV SchKG; SR 281.35]).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7
E. 9 In Anbetracht des vorliegenden Entscheids in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. August 2026/pra/fju Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2026 115 105 2026 116 Urteil vom 28. August 2026 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Christinaz Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Jennifer Tapia, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Betreibung auf Pfändung – Lohnpfändung, Existenzminimum Beschwerde vom 27. Juli 2026 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 14. Juli 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 14. Juli 2026 verfügte das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) in der Betreibung Nr. bbb die Lohnpfändung gegen A.________. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 27. Juli 2026 Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Existenzminimum in der angefochtenen Verfügung zu tief berechnet worden sei. Dabei seien Krankenkassenprämien (CHF 284.90), Auslagen für auswärtige Verpflegung und erhöhten Nahrungsbedarf (CHF 217.50) sowie Unterhaltsleistungen zugunsten ihres Sohnes (CHF 390.-) zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Sie beantragt daher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung, dass ihr Existenzminimum CHF 2'800.- betrage, sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an das Betreibungsamt. C. In seiner Stellungnahme vom 10. August 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Die Krankenkassenprämien in Höhe von CHF 284.90 seien inzwischen in das Existenzminimum aufgenommen worden. In Bezug auf die übrigen Ausgaben der Beschwerdeführerin macht das Betreibungsamt im Wesentlichen geltend, die zur Anrechnung an das Existenzminimum nötigen Belege würden fehlen. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] und Art. 19 Abs. 1 des Reglements des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.3. Gemäss den Angaben des Betreibungsamtes wurde die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2026 zugestellt, sodass die am 27. Juli 2026 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 1.4. Das Beschwerdeverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheides durchgeführt (Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG und Art. 20a Abs. 3 SchKG). Unabhängig von der Verfahrenssprache können sich die Parteien mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behörden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt, wenden (Art. 38 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG und Art. 20a Abs. 3 SchKG). 1.5. Auf die fristgerecht eingereichte und hinreichend begründete Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Strittig sind verschiedene Positionen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Beschwerdeführerin. 2.1. Erwerbseinkommen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind (Art. 93 SchKG). Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) Rechnung zu tragen. Der Betreibungsbeamte hat dabei jedoch stets zu prüfen, ob deren Anwendung im konkreten Fall zu einem angemessenen Ergebnis führt (BGE 86 III 10). 2.2. Gemäss diesen Richtlinien besteht das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. sowie Zuschlägen. Als Zuschläge gelten unter anderem der Mietzins, die Heiz- und Nebenkosten, Sozialbeiträge, soweit diese nicht bereits vom Lohn abgezogen wurden, unumgängliche Berufsauslagen wie Auslagen für auswärtige Verpflegung und Fahrten zum Arbeitsplatz, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, besondere Auslagen für die Schulung der Kinder, die Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken sowie verschiedene unmittelbar anstehende grössere Auslagen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst Krankenkassenprämien in Höhe von CHF 284.90 (Grundprämie in Höhe von CHF 451.04 abzüglich Prämienverbilligung in Höhe von CHF 166.15) geltend. 3.2. In diesem Zusammenhang hat das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme vom 10. August 2026 erklärt, dass es nach Erhalt der entsprechenden Belege die CHF 284.90 in das Existenzminimum aufgenommen habe (Art. 17 Abs. 4 SchKG). Die modifizierte Berechnung des Existenzminimums liegt in den Akten. Durch den neuen Entscheid ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden und nicht weiter zu behandeln (Art. 85 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG und Art. 20a Abs. 3 SchKG).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann Auslagen für auswärtige Verpflegung geltend, da sie über Mittag nicht über die nötige Zeit verfüge, um zu Hause zu essen. 4.2. Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme vom 10. August 2026 aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme ausgesagt habe, für die Verpflegung am Mittag kaufe sie jeweils etwas ein und esse vor Ort. Gemäss den Richtlinien könnten nur die Mehrkosten gegenüber der Einnahme der Mahlzeit zu Hause berücksichtigt werden. 4.3. Gemäss den Richtlinien sind die Kosten für Nahrung grundsätzlich im monatlichen Grundbetrag enthalten (siehe oben E. 2.1.2). Unumgängliche Berufsauslagen, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, werden für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums jedoch berücksichtigt. Dazu gehören Auslagen für auswärtige Verpflegung. Beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung ist ein Betrag von CHF 9.- bis CHF 11.- für jede Hauptmahlzeit hinzuzurechnen (vgl. Ziff. II der Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums). Mit dem Zuschlag für auswärtige Verpflegung wird jedoch lediglich der Mehrbetrag abgegolten, welcher entsteht, wenn die Mahlzeit nicht zu Hause eingenommen werden kann. Damit dem Schuldner Auslagen für auswärtige Verpflegung zustehen, muss es für ihn ausserdem unzumutbar sein, die Mahlzeit zu Hause einzunehmen (SK SchKG-WINKLER, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 50). 4.4. Aus dem in den Akten liegenden Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin geht hervor, dass ihre Mittagspause mindestens, aber eben möglicherweise nur, 45 Minuten beträgt. Sie ist mit einem Arbeitspensum von 50-80% im Stundenlohn je nach Saison angestellt, in den Monaten November bis Januar ist keine Arbeit (act. 5). Vorliegend wurden keine konkreten Mehrauslagen nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, geltend zu machen, ihre Mittagspause reiche nicht aus, um zu Hause eine Mahlzeit einzunehmen, weshalb sie jeweils vor Ort etwas kaufe. Damit ist weder ausgewiesen, an wie vielen Tagen tatsächlich auswärts gegessen wird, noch welche konkreten zusätzlichen Kosten ihr dadurch entstehen. Mit einem angegebenen Arbeitspensum von 50 bis 80% ist nicht erstellt, an wie vielen Tagen eine auswärtige Verpflegung überhaupt erforderlich ist. Insbesondere ist im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitsstunden bei einem Pensum von 50% jeweils am Vormittag ausgerichtet werden und deshalb keine zusätzliche Verpflegung nötig ist. Dass die Beschwerdeführerin regelmässig in einem Pensum von mehr als 50% tätig ist, ist ebenso nicht belegt. Mangels Nachweises der tatsächlichen Mehrauslagen und der Notwendigkeit einer auswärtigen Verpflegung können im betreibungsrechtlichen Existenzminimum keine Kosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie schwere körperliche Arbeit im Bereich der Landwirtschaft verrichte und einen erhöhten Nahrungsbedarf habe. Ihr seien daher CHF 5.50 pro Arbeitstag an das Existenzminimum anzurechnen. 5.2. Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme vom 10. August 2026 aus, die Arbeit in einer Gärtnerei sei nicht als körperlich oder psychisch besonders belastende Schwerarbeit anzusehen, sodass es sich nicht rechtfertige, von einem erhöhten Nahrungsbedarf auszugehen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 5.3. Gemäss den Richtlinien kann bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit ein Zuschlag von CHF 5.50 pro Arbeitstag gewährt werden, um dem erhöhten Nahrungsbedarf des Schuldners Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. II der Richtlinien). 5.4. In dem in den Akten liegenden Arbeitsvertrag wurden Angaben zum Arbeitgeber, zur Rolle und zum Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin ausgeblendet (act. 5). Jedoch ist der Stellungnahme des Betreibungsamtes zu entnehmen, dass es sich um einen Gärtnereibetrieb handelt. Gemäss ihrem Handelsregistereintrag bezweckt die auf dem Lohnblatt (act. 6) aufgeführte Aktiengesellschaft «den Betrieb einer Gärtnerei und eines Gartencenters». Auf ihrer Webseite bezeichnet sich die Gesellschaft als «Gartencenter Floristik». Die Arbeit der Beschwerdeführerin kann demnach nicht als schwere Arbeit im Sinne der Richtlinien qualifiziert werden, sodass nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt keinen Zuschlag für erhöhten Nahrungsbedarf gewährte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich Unterhaltsbeiträge zugunsten ihres Sohnes in Höhe von CHF 390.- pro Monat geltend. 6.2. Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Unterhaltsbeiträge im Rahmen der Einvernahme nicht erwähnt habe und der Beschwerde auch kein Unterhaltsvertrag oder ein entsprechendes Urteil beiliege. Solange nicht nachgewiesen sei, dass sich der 21-jährige Sohn noch in Erstausbildung befinde, könnten die Unterhaltszahlungen nicht angerechnet werden. 6.3. Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner (mit seiner Familie) sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (Effektivitätsgrundsatz; BGE 121 III 20 E. 3; BGE 112 III 19 E. 4; Urteil BGer 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1.2; Urteil BGer 5A_821/2021 vom 14. November 2022 E. 3.1.2 m.w.H.; BSK SchKG-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (KUKO SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 3. Aufl. 2025, Art. 93 N. 39; CR LP-OCHSNER, 2. Aufl. 2025, Art. 93 N. 82). 6.4. Gemäss den Richtlinien sind rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird, dem monatlichen Grundbetrag zuzuschlagen. Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen (Ziff. II der Richtlinien). 6.5. Gemäss Art. 4 des Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (SR 0.211.213.01) ist für Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Inwiefern die Beschwerdeführerin zum Unterhalt ihres gemäss eigenen Angaben in Spanien wohnhaften Sohnes verpflichtet ist, müsste demnach nach spanischem Recht beurteilt werden. Zwar umfasst nach spanischem Recht der Unterhalt auch die Erziehung und Ausbildung des volljährigen Unterhaltsberechtigten, wenn er seine Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen noch nicht beendet hat (Art. 142 des Spanischen Zivilgesetzbuches vom 24. Juli 1889; siehe DAUM,
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Spanien, in Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2021, S. 59). Die Frage, ob diese Voraussetzungen nach spanischem Recht gegeben sind, die Unterhaltsbeiträge also rechtlich geschuldet sind, kann jedoch dahingestellt bleiben. 6.6. Denn jedenfalls muss der dem Grundbetrag des Existenzminimums zuzuschlagende Unterhaltsbeitrag für den Schuldner und seine Familie unbedingt notwendig sein. Dies ist bei Beiträgen zur Schulung mündiger Kinder ohne Verdienst bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom, im Umfang von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu bejahen (Ziff. II der Richtlinien; BSK SchKG-VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 24b). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es Eltern aber nicht gestattet werden, über die Erstausbildung hinaus auf Kosten ihrer Gläubiger für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen (BGE 98 III 34 E. 2; Urteil BGer 7B.200/1999 vom 26. November 1999 E. 2a, in Pra 2000 Nr. 123 S. 719 ff.; Urteil BGer 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.2.2; Urteil BGer 5A_330/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 3). 6.7. Dabei hat das Bundesgericht zwar regelmässig mit Bezugnahme auf den im schweizerischen Recht geltenden Art. 277 Abs. 2 ZGB argumentiert (BGE 98 III 34 E. 3; Urteil BGer 7B.200/1999 vom 26. November 1999 E. 2a, in Pra 2000 Nr. 123 S. 719 ff.; Urteil BGer 5A_330/2008 vom
10. Oktober 2008 E. 3). Die Tatsache, dass für die geltend gemachte Unterhaltspflicht ausschliesslich spanisches Recht anwendbar ist, steht der Anwendung dieser Rechtsprechung aber nicht entgegen. Erstens sieht nämlich auch das spanische Recht vor, dass sich die Unterhaltshöhe unter anderem nach dem Vermögen oder den Mitteln dessen, der leistet, bestimmt (Art. 146 des Spanischen Zivilgesetzbuches vom 24. Juli 1889; siehe DAUM, S. 60). Zweitens liegt der zitierten Rechtsprechung primär die Überlegung zugrunde, dass es stossend wäre, wenn es den Eltern auf Kosten ihrer Gläubiger gestattet würde, über die Erstausbildung hinaus für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen, sodass entsprechende Beiträge nicht als «unbedingt notwendig» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG angesehen werden können. 6.8. Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass der Sohn der Beschwerdeführerin gemäss der in den Akten liegenden Geburtsurkunde 21 Jahre alt und damit mündig im Sinne der Richtlinien ist (Art. 14 ZGB). Unterhaltsbeiträge kämen damit für die Berechnung des Existenzminimums nur in Frage, falls dieser noch in Erstausbildung sein sollte. Entsprechende Nachweise wurden allerdings nicht erbracht. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt in seiner Berechnung des Existenzminimums keine Unterhaltsbeiträge berücksichtigt hat. 6.9. Die Beschwerde wird in diesem Punkt abgewiesen. 7. Die Beschwerdeführerin wird auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, dem Betreibungsamt die Revision der angefochtenen Verfügung zu beantragen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). 8. 8.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). 8.2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 [GebV SchKG; SR 281.35]).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 9. In Anbetracht des vorliegenden Entscheids in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. August 2026/pra/fju Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin