opencaselaw.ch

102 2021 54

Freiburg · 2021-04-29 · Deutsch FR

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Höhe der Parteikosten (Art. 110 ZPO; 74 JR)

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 10. März 2021 erteilte die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: die Präsidentin) in der Betreibung Nr. ccc die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 40'944.45, für die Zahlungsbefehlskosten sowie für die Parteientschädigung von CHF 250.- und für die Gerichtskosten von CHF 350.-. B. Die A.________ AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 19. März 2021 über diesen Entscheid, soweit ihr eine zu tief bemessene Parteientschädigung zugesprochen wurde. Sie beantragt, Ziffer 2 des Entscheiddispositivs sei dahingehend abzuändern, dass B.________ (nachfolgend: der Beschwerdegegner) zu verpflichten sei, ihr eine Parteientschädi- gung in Höhe von CHF 676.- zzgl. 7.7% MwSt. zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Staates Freiburg. Eventualiter sei Ziffer 2 des Dispositivs aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosen- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Der Beschwerdegegner hat im Rahmen der gewährten Frist nicht Stellung genommen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Entscheide betreffend die Festsetzung der Parteientschädigung in Zivilsachen können von den Prozessparteien nach den Art. 110 und 319 ff. ZPO mit selbständiger Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Vorliegend richtet sich die Eingabe der Beschwerdeführerin einzig gegen die Höhe der Parteientschädigung. Es handelt sich somit um eine selbständige Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO.

E. 1.2 Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilap- pellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 52 JG und Art. 15 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]).

E. 1.3 Die Rechtsmittelfrist für Beschwerden gegen einen Kostenfestsetzungsentscheid entspricht der im Hauptverfahren massgebenden Frist (vgl. Urteile KG FR 102 2018 122 vom 20. September 2018 E. 1.3; 104 2015 9 vom 6. August 2015 E. 1b; BGE 134 I 159 E. 1.1), im vorliegenden Fall, welches dem summarischen Verfahren unterstellt ist (Art. 251 Bst. a ZPO), somit zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Nachdem der begründete Entscheid der Beschwerdeführerin am 11. März 2021 zugestellt wurde, erfolgt die am 19. März 2021 eingereichte Beschwerde somit fristgerecht. Sie ist zudem begründet und enthält Anträge, so dass darauf eingetreten werden kann.

E. 1.4 Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO. Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

E. 1.5 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

E. 1.6 Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 1.7 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt und beträgt CHF 676.-; Zinsen und Gerichtskosten sowie Parteientschädigung des laufenden Verfahrens werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 ZPO).

E. 2 JR). Nach Art. 68 Abs. 4 JR werden die Auslagen bei der Festsetzung angemessen berücksich- tigt. Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7% (Art. 25 Abs. 1 MWStG).

E. 2.1 Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nur auf Antrag einer Partei zugesprochen (vgl. SCHMID, in Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 105 N. 2). Die Kantone und die Gerichte verfügen mit dem Tarifrecht und den Verteilungsgrundsätzen von Art. 104 ff. ZPO über genügende Möglichkeiten, um allenfalls unnötigen Aufwand, der von berufsmässigen Vertretern generiert wird, bei der Bemessung der von der Gegenpartei zu leistenden Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 164 E. 3.5). Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO garantiert keine Minimalentschädigung (vgl. BGE. 144 III 164 E. 3.6 mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Festsetzung der Partei- entschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum.

E. 2.2 Für das summarische Verfahren vor dem Einzelrichter sieht Art. 64 Abs. 1 Bst. a JR eine globale Entschädigung im Höchstbetrag von CHF 6'000.- vor. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwäl- tin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs.

E. 2.3 Im konkreten Fall hat die Präsidentin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen, aber die beantragte Parteientschädigung gekürzt. Sie begründete dies mit dem Argument, dass eine Unterstützung eines Anwaltes für die Beschwerdeführerin als professionelles Inkassounternehmen nicht notwendig sei.

E. 2.4 Nach Art. 68 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen und weder Art. 68 ZPO noch Art. 95 Abs. 3 ZPO, der den Begriff der Parteient- schädigung definiert, setzen voraus, dass der Rechtbeistand zur Wahrung der Rechte notwendig sein muss. Zudem hat das Bundesgericht entschieden, dass bei der Festlegung der Parteientschä- digung grundsätzlich nicht überprüft werden darf, ob die berufsmässige Vertretung notwendig ist (vgl. BGE 144 III 164 E.3). Das gilt auch in einem summarischen Verfahren.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5

E. 2.5 Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Rechtsöffnungs- verfahrens eine Kostennote für einen Aufwand von 2.2 Stunden und für Auslagen von CHF 16.- eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin macht eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 676.- zzgl. 7.7% MwSt. geltend. Die Präsidentin hat die Parteientschädigung gemäss Urteils- dispositiv auf CHF 250.- festgesetzt., dies im Widerspruch zu den Erwägungen, wo ein Betrag von CHF 350.- erwähnt wird. Doch wie dem auch sein, die erwähnte wie auch die zugesprochene Parteientschädigung erweisen sich als nicht angemessen. Auch die Begründung, eine anwaltliche Vertretung sei im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren unnötig gewesen, ist unzulässig. Das Gericht darf die Höhe der Parteientschädigung nicht von einer Überprüfung der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung abhängig machen (vgl. BGE 144 III 164 E. 3.5). Somit erweist sich die Kürzung der Parteientschädigung der Beschwerdeführerin als rechtswidrig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids abzuändern.

E. 2.6 Die Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr eine Parteientschädigung für das erstinstanzli- che Verfahren in Höhe von CHF 676.- und Auslagen von CHF 16.- zzgl. 7.7% MwSt. zugespro- chen werde, wobei mit einem Stundenansatz von CHF 300.- gerechnet wird. Eine pauschale Entschädigung von CHF 550.-, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, scheint vorliegend für das Rechts- öffnungsverfahren als angemessen. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen.

E. 3 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorlie- gend ist die Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach und grösstenteils mit ihren Anträgen durch- gedrungen. Entsprechend sind die Prozesskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden in Anbetracht des Streitwerts auf pauschal CHF 250.- festgesetzt (Art. 11 Abs. 2 und 19 Abs. 1 JR) und vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin bezogen, sind dieser aber durch den Beschwerdegegner zu erstatten. Der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss für die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO, Art. 64 Abs. 1 Bst. e JR). Eine pauschale Entschädigung von CHF 300.-, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, scheint vorliegend angemessen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 10. März 2021 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 2. Der Gesuchgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 592.35 (inkl. MwSt. von CHF 42.35) zu bezahlen. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden B.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 250.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss der A.________ AG bezogen, sind dieser aber durch B.________ zurückzuerstatten. Die Parteientschädigung der A.________ AG wird auf CHF 323.10 (inkl. MwSt. von CHF 23.10) festgesetzt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. April 2021/mpy Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2021 54 Urteil vom 29. April 2021 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Mélanie Pythoud Parteien A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Cristina Papadopoulos gegen B.________, Gesuchgegner und Beschwerdegegner Gegenstand Parteientschädigung (Art. 110 ZPO; 15 JR) Beschwerde vom 19. März 2021 gegen den Entscheid der Präsiden- tin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 10. März 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 10. März 2021 erteilte die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: die Präsidentin) in der Betreibung Nr. ccc die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 40'944.45, für die Zahlungsbefehlskosten sowie für die Parteientschädigung von CHF 250.- und für die Gerichtskosten von CHF 350.-. B. Die A.________ AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 19. März 2021 über diesen Entscheid, soweit ihr eine zu tief bemessene Parteientschädigung zugesprochen wurde. Sie beantragt, Ziffer 2 des Entscheiddispositivs sei dahingehend abzuändern, dass B.________ (nachfolgend: der Beschwerdegegner) zu verpflichten sei, ihr eine Parteientschädi- gung in Höhe von CHF 676.- zzgl. 7.7% MwSt. zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Staates Freiburg. Eventualiter sei Ziffer 2 des Dispositivs aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosen- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Der Beschwerdegegner hat im Rahmen der gewährten Frist nicht Stellung genommen. Erwägungen 1. 1.1. Entscheide betreffend die Festsetzung der Parteientschädigung in Zivilsachen können von den Prozessparteien nach den Art. 110 und 319 ff. ZPO mit selbständiger Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Vorliegend richtet sich die Eingabe der Beschwerdeführerin einzig gegen die Höhe der Parteientschädigung. Es handelt sich somit um eine selbständige Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO. 1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilap- pellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 52 JG und Art. 15 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). 1.3. Die Rechtsmittelfrist für Beschwerden gegen einen Kostenfestsetzungsentscheid entspricht der im Hauptverfahren massgebenden Frist (vgl. Urteile KG FR 102 2018 122 vom 20. September 2018 E. 1.3; 104 2015 9 vom 6. August 2015 E. 1b; BGE 134 I 159 E. 1.1), im vorliegenden Fall, welches dem summarischen Verfahren unterstellt ist (Art. 251 Bst. a ZPO), somit zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Nachdem der begründete Entscheid der Beschwerdeführerin am 11. März 2021 zugestellt wurde, erfolgt die am 19. März 2021 eingereichte Beschwerde somit fristgerecht. Sie ist zudem begründet und enthält Anträge, so dass darauf eingetreten werden kann. 1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO. Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.7. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt und beträgt CHF 676.-; Zinsen und Gerichtskosten sowie Parteientschädigung des laufenden Verfahrens werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Präsidentin habe Art. 68 Abs. 1 ZPO und Art. 62 ff. JR verletzt, indem sie die der Beschwerdeführerin zusprechende Parteientschädigung reduziert habe, mit der Begründung, dass ein professionelles Inkassounternehmen bei der Einreichung eines Rechtsöffnungsbegehrens nicht auf die Unterstützung eines Anwaltes angewiesen ist. 2.1. Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nur auf Antrag einer Partei zugesprochen (vgl. SCHMID, in Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 105 N. 2). Die Kantone und die Gerichte verfügen mit dem Tarifrecht und den Verteilungsgrundsätzen von Art. 104 ff. ZPO über genügende Möglichkeiten, um allenfalls unnötigen Aufwand, der von berufsmässigen Vertretern generiert wird, bei der Bemessung der von der Gegenpartei zu leistenden Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 164 E. 3.5). Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO garantiert keine Minimalentschädigung (vgl. BGE. 144 III 164 E. 3.6 mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Festsetzung der Partei- entschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum. 2.2. Für das summarische Verfahren vor dem Einzelrichter sieht Art. 64 Abs. 1 Bst. a JR eine globale Entschädigung im Höchstbetrag von CHF 6'000.- vor. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwäl- tin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Nach Art. 68 Abs. 4 JR werden die Auslagen bei der Festsetzung angemessen berücksich- tigt. Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7% (Art. 25 Abs. 1 MWStG). 2.3. Im konkreten Fall hat die Präsidentin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen, aber die beantragte Parteientschädigung gekürzt. Sie begründete dies mit dem Argument, dass eine Unterstützung eines Anwaltes für die Beschwerdeführerin als professionelles Inkassounternehmen nicht notwendig sei. 2.4. Nach Art. 68 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen und weder Art. 68 ZPO noch Art. 95 Abs. 3 ZPO, der den Begriff der Parteient- schädigung definiert, setzen voraus, dass der Rechtbeistand zur Wahrung der Rechte notwendig sein muss. Zudem hat das Bundesgericht entschieden, dass bei der Festlegung der Parteientschä- digung grundsätzlich nicht überprüft werden darf, ob die berufsmässige Vertretung notwendig ist (vgl. BGE 144 III 164 E.3). Das gilt auch in einem summarischen Verfahren.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 2.5. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Rechtsöffnungs- verfahrens eine Kostennote für einen Aufwand von 2.2 Stunden und für Auslagen von CHF 16.- eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin macht eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 676.- zzgl. 7.7% MwSt. geltend. Die Präsidentin hat die Parteientschädigung gemäss Urteils- dispositiv auf CHF 250.- festgesetzt., dies im Widerspruch zu den Erwägungen, wo ein Betrag von CHF 350.- erwähnt wird. Doch wie dem auch sein, die erwähnte wie auch die zugesprochene Parteientschädigung erweisen sich als nicht angemessen. Auch die Begründung, eine anwaltliche Vertretung sei im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren unnötig gewesen, ist unzulässig. Das Gericht darf die Höhe der Parteientschädigung nicht von einer Überprüfung der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung abhängig machen (vgl. BGE 144 III 164 E. 3.5). Somit erweist sich die Kürzung der Parteientschädigung der Beschwerdeführerin als rechtswidrig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids abzuändern. 2.6. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr eine Parteientschädigung für das erstinstanzli- che Verfahren in Höhe von CHF 676.- und Auslagen von CHF 16.- zzgl. 7.7% MwSt. zugespro- chen werde, wobei mit einem Stundenansatz von CHF 300.- gerechnet wird. Eine pauschale Entschädigung von CHF 550.-, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, scheint vorliegend für das Rechts- öffnungsverfahren als angemessen. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. 3. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorlie- gend ist die Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach und grösstenteils mit ihren Anträgen durch- gedrungen. Entsprechend sind die Prozesskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden in Anbetracht des Streitwerts auf pauschal CHF 250.- festgesetzt (Art. 11 Abs. 2 und 19 Abs. 1 JR) und vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin bezogen, sind dieser aber durch den Beschwerdegegner zu erstatten. Der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss für die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO, Art. 64 Abs. 1 Bst. e JR). Eine pauschale Entschädigung von CHF 300.-, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, scheint vorliegend angemessen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 10. März 2021 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 2. Der Gesuchgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 592.35 (inkl. MwSt. von CHF 42.35) zu bezahlen. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden B.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 250.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss der A.________ AG bezogen, sind dieser aber durch B.________ zurückzuerstatten. Die Parteientschädigung der A.________ AG wird auf CHF 323.10 (inkl. MwSt. von CHF 23.10) festgesetzt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. April 2021/mpy Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: