Urteil des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Ehescheidung
Sachverhalt
A.
Mit Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks (hiernach: das Zivilgericht) vom 15. Mai 2015
wurde die im Jahr 2001 geschlossene Ehe zwischen A.________ und B.________ geschieden. In
Ziffer 9.1/d der von den Parteien geschlossenen und vom Gericht genehmigten Schei-
dungsvereinbarung vom 28. Januar, 30. April und 5. Mai 2015 wurde Folgendes festgehalten:
"A.________ verpflichtet sich, die von B.________, AHV Nr. ccc, getätigten Vorbezüge für die Liegenschaft
Art. 535 von D.________ an die E.________, zurückzubezahlen und für die Löschung der grundbuchlichen
Anmerkung zu sorgen."
B.
Am 16. Dezember 2016 reichte B.________ ein Vollstreckungsgesuch bezüglich der
obgenannten Klausel beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (hiernach: der Präsident)
ein. Dieser hiess das Gesuch mit Entscheid vom 23. Juni 2017 teilweise gut. Dagegen erhob
A.________ am 7. Juli 2017 Beschwerde. Mit Urteil vom 25. September 2017 des
I. Zivilappellationshofs (101 2017 227) wurde dieser Entscheid aufgehoben und das
Vollstreckungsgesuch mangels genauer Bezifferung der zu zahlenden Forderung abgewiesen.
Daraufhin reichte B.________ am 18. August 2018 ein Schlichtungsgesuch beim Präsidenten ein.
Am 19. Oktober 2018 wurde ihm die Klagebewilligung erteilt und am 22. Februar 2019 reichte er
eine Feststellungsklage beim Zivilgericht betreffend die Höhe des gestützt auf diese Klausel
geschuldeten Betrags ein. A.________ nahm am 13. Juni 2019 Stellung.
Die Parteien wurden am 28. August 2019 persönlich durch das Zivilgericht angehört. Am 16. Sep-
tember 2019 reichte B.________ weitere Unterlagen ein. Am 19. September 2019 hiess das
Zivilgericht die Klage vom 22. Februar 2019 teilweise gut. Es stellte fest, dass A.________ einen
Betrag von CHF 57'794.30 nebst dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 seit
dem 3. Juni 2015 sowie dem Verzugszins gemäss Art. 7 FZV seit dem 3. Juli 2015 an die
Vorsorgeeinrichtung von B.________ zu bezahlen hat.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 13. November 2019 Berufung. Sie stellt
folgende Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. September 2019 sei aufzuheben.
2. Auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen.
3. Das vom Berufungskläger [recte: Berufungsbeklagten] nachträglich eingereichte Schreiben der
F.________ vom 5. September 2019 (act. 21) sei aus den Akten zu weisen.
B.________ wendete sich daraufhin mit Eingabe vom 16. Januar 2020 persönlich an das
Kantonsgericht.
Am 20. Januar 2020 erkundigte sich die Instruktionsrichterin beim Rechtsvertreter von
B.________, ob er ihn weiterhin vertritt und wenn ja, ob diese Eingabe mit dem Titel "Anschluss-
berufung zur Klage vom 18.12.2019" als Stellungnahme und Anschlussberufung zu erachten sei.
Dieser teilte am 23. Januar 2020 mit, dass die Antwort von B.________ betreffend die Fortführung
des Mandats noch ausstehe und er nach erfolgter Parteiinstruktion darauf zurückkommen werde.
Am 29. Januar 2020 reichte B.________ eine zweite Eingabe mit dem Titel "Anschlussberufung
zur Klage vom 18.12.2019" ein.
Kantonsgericht KG
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Am 30. Januar 2020 teilte der Rechtsvertreter von B.________ mit, dass das Vertretungsverhältnis
weiterhin bestehe, indessen werde B.________ die aktuell anstehenden Eingaben selbst
verfassen.
Am 3. Februar 2020 leitete das Zivilgericht des Sensebezirks zuständigkeitshalber eine weitere
Eingabe von B.________ an das Kantonsgericht weiter.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streit- wert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Angesichts der strittigen Forderung von mehr als CHF 57'000.- ist die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung sowie diejenige von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) offensichtlich erreicht.
E. 1.2 Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 14. Oktober 2019 zugestellt. Die am
13. November 2019 eingereichte Berufung erfolgte demnach fristgerecht.
E. 1.3 Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist hinreichend begründet, wenn aufgezeigt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehler- haft erachtet wird. Der Anforderung genügt die berufungsführende Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Pro- zesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die berufungsführende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Laieneingaben sind etwas geringere Anforderungen an die Begründung zu stellen, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Berufungsanträge. Diese sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe (SPÜHLER, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 311 N. 13). Allein der Umstand, dass eine Partei nicht über eine juristische Ausbildung verfügt, ver- schafft ihr keinen Anspruch darauf, dass ihr das Berufungsgericht gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und
E. 1.4 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
E. 1.5 Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet.
E. 2 ZPO eine Nachfrist ansetzt, damit sie eine inhaltlich ungenügende Berufungsbegründung ergän- zen oder nachbessern kann (Urteil BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.2 mit Hin- weisen). Die Berufung vom 13. November 2019 enthält eine Begründung, womit auf die frist- und formgerechte Berufung einzutreten ist. Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Die als "Anschlussberufung zur Klage vom 18.12.2019" betitelten Eingaben des Berufungs- beklagten vom 16. und 29. Januar 2020 setzen sich hingegen in keiner Weise mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinander. Sofern es sich dabei tatsächlich um eine Anschlussberufung i.S.v. Art. 313 ZPO handeln sollte, ist darauf offensichtlich nicht einzutreten.
E. 2.1 Die Berufungsklägerin bringt vor, dass der Berufungsbeklagte gar kein Feststellungsinte- resse habe. Einerseits sei nicht er, sondern seine Vorsorgeeinrichtung Gläubigerin der entspre- chenden Forderung. Andererseits sei die Frage der Zulässigkeit einer Leistungsklage nicht geklärt, womit die Subsidiarität der Feststellungsklage nicht gegeben sei.
E. 2.2 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden (Art. 84 Abs. 1 ZPO), mit der Feststellungsklage die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage nur zulässig, wenn die klagende Partei an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat. Das Interesse braucht nicht rechtlicher, sondern kann auch bloss tatsächlicher Natur sein. Die Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien unge- wiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert. Ein Feststellungs- interesse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreck- bares Urteil erwirkt werden kann (Urteil BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung besteht grundsätzlich nur, soweit die Rechtskraft des Urteils reicht. Ein Feststellungsinteresse ist hinsichtlich der Rechtsbeziehung Dritter deshalb auch nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn Bestand und Inhalt der Rechts- beziehung unter den Parteien vom Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen Dritten bzw. zwischen einer der Prozessparteien und Dritten abhängt. Das schutzwürdige Interes- se fehlt, wenn die verlangte Feststellung gegenüber der betroffenen Person nicht verbindlich wäre, d.h. das angestrebte Feststellungsurteil den Dritten nicht zu binden vermag (BGE 137 III 293 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 2.3 In der Scheidungsvereinbarung verpflichtete sich die Berufungsklägerin in Ziffer 9.1/d, die
vom Berufungsbeklagten getätigten Vorbezüge an seine Pensionskasse zurückzubezahlen. Inwie-
fern es sich dabei um einen Anspruch der Vorsorgeeinrichtung gegenüber der Berufungsklägerin
handeln soll, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn diese allenfalls einen Rückzahlungsanspruch hat, so
richtet sich dieser grundsätzlich gegen den Versicherten oder seine Erben (vgl. Art. 30d f. BVG).
Die Berufungsklägerin legt nicht dar, dass eine Schuldübernahme stattgefunden hätte (vgl. auch
Art. 176 Abs. 1 OR).
Die vorliegend in Frage stehenden Vorbezüge wurden am 1. Januar bzw. am 10. März 1997
getätigt – wobei derjenige vom 1. Januar 1997 bestritten ist – und somit noch vor der Eheschlies-
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 7
sung im Jahr 2001. Zwar gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Art. 123
ZGB, Art. 280 f. ZPO sowie Art. 22-22b FZG geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR). Da
auf dem Vorbezug allerdings keine Zinsen laufen und der vor der Heirat getätigte Vorbezug vom
ermittelten Betrag als Bestandteil der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung wieder
subtrahiert wird (BGE 128 V 230 E. 3), spielt es im Resultat keine Rolle, ob der vor der Ehe-
schliessung getätigte Vorbezug bei der Berechnung des Vorsorgeausgleichs berücksichtigt wird
oder nicht (BÄDER FEDERSPIEL, Wohneigentumsförderung und Scheidung – Vorbezüge für Wohnei-
gentum in der güterrechtlichen Auseinandersetzung und im Vorsorgeausgleich, in AISUF 2008
Nr. 280, N. 535). Wird die Liegenschaft im Rahmen der Scheidung an den anderen Ehegatten
übertragen, kann im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Ausgleich für den getä-
tigten Vorbezug verlangt werden (BGE 137 V 440 E. 3.5; vgl. auch BÄDER FEDERSPIEL, N. 51 ff.).
Entsprechend diesen Ausführungen ist auch gemäss der zwischen den Parteien abgeschlossenen
Scheidungsvereinbarung der zu leistende Ausgleich für den WEF-Vorbezug nicht Teil des Vorsor-
geausgleichs in Ziffer 10, sondern der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Ziffer 9 der Verein-
barung. Dabei ist unbestritten, dass die Zahlung von Ziffer 9.1/d zusätzlich zu derjenigen von Ziffer
9.3 zu leisten ist. Bei einem Anspruch aus Güterrecht handelt es sich klar um einen Anspruch des
Berufungsbeklagten und nicht seiner Vorsorgeeinrichtung gegenüber der Berufungsklägerin. Die
Gläubigeridentität ist damit gegeben. Der Umstand, dass gemäss der Scheidungsvereinbarung die
Zahlung direkt an die Vorsorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten zu leisten ist, ist dabei lediglich
als Vereinbarung betreffend den Erfüllungsort anzusehen (Art. 74 Abs. 1 OR).
E. 2.4 Die Berufungsklägerin ist sodann der Ansicht, dass aufgrund der Subsidiarität der Feststel- lungsklage zunächst geprüft werden müsse, ob eine Leistungsklage möglich wäre. Sie bestreitet allerdings die Ausführungen der Vorinstanz nicht, wonach mit der Feststellung des geschuldeten Betrags eine Vollstreckung möglich wäre und der Streit beendet werden könne. Tatsächlich scheiterte die Vollstreckung bisher daran, dass die Höhe der getätigten Vorbezüge in der Schei- dungsvereinbarung nicht beziffert war (vgl. Urteil des I. Zivilappellationshofs vom 25. September 2017 E. 2.3 f.). Dies wird mit der Feststellung über die Höhe der Vorbezüge behoben. Soweit der Berufungsbeklagte zusammen mit dem Scheidungsurteil vom 15. Mai 2015 über einen vollstreck- baren Titel verfügt, hat er auch ein Feststellungsinteresse.
E. 3.1 Die Berufungsklägerin ist schliesslich der Ansicht, dass der Berufungsbeklagte es unter- liess, seine Forderung bezüglich der Rückzahlung des WEF-Vorbezugs zu belegen. Das vom Berufungsbeklagten eingereichte Schreiben vom 5. September 2019 sei aus den Akten zu weisen, da dieses zu spät eingereicht worden sei. Andernfalls sei festzuhalten, dass sie sich nicht zu diesem Schreiben habe äussern können. Ausserdem bestreite sie weiterhin, dass die G.________ dem Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 18'430.30 effektiv überwiesen hat. Es könnte zudem sein, dass es sich dabei um Säule 3a-Gelder handle, die im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung abgehandelt worden seien, und nicht um BVG-Guthaben, welche rückerstattungspflichtig seien. Der diesbezügliche Beweis obliege dem Berufungsbeklagten, welcher diesen nicht erbracht habe.
E. 3.2 Die Frage, ob das Schreiben vom 5. September 2019 aus den Akten zu weisen ist, kann offenbleiben. Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte am 10. März 1997 einen BVG-Vorbezug in der Höhe von CHF 39'364.- von der H.________ ausbezahlt erhielt. Weiter reichte der Berufungsbeklagte Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 mit seiner Feststellungsklage ein Schreiben vom 16. Januar 1997 der F.________ ein, wonach gestützt auf seinen "Antrag für einen Vorbezug im Sinne des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge" ihm ein Betrag von CHF 18'430.30 auf sein Baukonto gutgeschrieben wird. Zusammen ergibt dies einen Betrag von CHF 57'794.30. Ferner ist zu beachten, dass die Berufungsklägerin am 24. Mai 2016 versucht hat, CHF 57'794.- auf das Freizügigkeitskonto des Berufungsbeklagten zu überweisen (Buchungsdetail der I.________ vom 7. September 2016). Die Berufungsklägerin legt nicht dar, welche Umstände sie seither zur Annahme führten, dass der Betrag von CHF 18'430.30 gar nie ausbezahlt wurde bzw. es sich um einen nicht "rückerstattungspflichtigen" Vorbezug der Säule 3a handelt, nachdem sie zunächst offensichtlich ebenfalls der Ansicht war, dass dieser Betrag geschuldet ist. Vielmehr begnügt sie sich mit pauschalen Bestreitungen. Im Übrigen geht auch aus dem Wortlaut der Scheidungsvereinbarung hervor, dass es sich um mehrere Vorbezüge und nicht nur einen handelt. Unter diesen Umständen ist auch ohne Berücksichtigung des Schreibens vom 5. September 2019 erwiesen, dass sich die vom Berufungsbeklagten getätigten und von der Berufungsklägerin zurückzubezahlenden Vorbezüge auf CHF 57'794.30 belaufen. Die Berufung ist somit abzuweisen.
E. 4 Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens werden die Prozesskosten der Berufungs- klägerin auferlegt (Art. 106, 107 ZPO). Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 1'000.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Folglich wird der Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 19. September 2019 bestätigt. II. Auf die als "Anschlussberufung zur Klage vom 18.12.2019" betitelten Eingaben von B.________ vom 16. und 29. Januar 2020 wird nicht eingetreten. III. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 1'000.- festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. IV. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. Mai 2020/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
tribunalcantonal@fr.ch
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
101 2019 366
Urteil vom 11. Mai 2020
I. Zivilappellationshof
Besetzung
Präsident:
Jérôme Delabays
Richter:
Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly
Gerichtsschreiberin:
Silvia Gerber
Parteien
A.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch
Fürsprecher Beat Marfurt
gegen
B.________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch
Rechtsanwalt Hugo Feuz
Gegenstand
Feststellungsklage
Berufung vom 13. November 2019 gegen den Entscheid des Zivil-
gerichts des Seebezirks vom 19. September 2019
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
Mit Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks (hiernach: das Zivilgericht) vom 15. Mai 2015
wurde die im Jahr 2001 geschlossene Ehe zwischen A.________ und B.________ geschieden. In
Ziffer 9.1/d der von den Parteien geschlossenen und vom Gericht genehmigten Schei-
dungsvereinbarung vom 28. Januar, 30. April und 5. Mai 2015 wurde Folgendes festgehalten:
"A.________ verpflichtet sich, die von B.________, AHV Nr. ccc, getätigten Vorbezüge für die Liegenschaft
Art. 535 von D.________ an die E.________, zurückzubezahlen und für die Löschung der grundbuchlichen
Anmerkung zu sorgen."
B.
Am 16. Dezember 2016 reichte B.________ ein Vollstreckungsgesuch bezüglich der
obgenannten Klausel beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (hiernach: der Präsident)
ein. Dieser hiess das Gesuch mit Entscheid vom 23. Juni 2017 teilweise gut. Dagegen erhob
A.________ am 7. Juli 2017 Beschwerde. Mit Urteil vom 25. September 2017 des
I. Zivilappellationshofs (101 2017 227) wurde dieser Entscheid aufgehoben und das
Vollstreckungsgesuch mangels genauer Bezifferung der zu zahlenden Forderung abgewiesen.
Daraufhin reichte B.________ am 18. August 2018 ein Schlichtungsgesuch beim Präsidenten ein.
Am 19. Oktober 2018 wurde ihm die Klagebewilligung erteilt und am 22. Februar 2019 reichte er
eine Feststellungsklage beim Zivilgericht betreffend die Höhe des gestützt auf diese Klausel
geschuldeten Betrags ein. A.________ nahm am 13. Juni 2019 Stellung.
Die Parteien wurden am 28. August 2019 persönlich durch das Zivilgericht angehört. Am 16. Sep-
tember 2019 reichte B.________ weitere Unterlagen ein. Am 19. September 2019 hiess das
Zivilgericht die Klage vom 22. Februar 2019 teilweise gut. Es stellte fest, dass A.________ einen
Betrag von CHF 57'794.30 nebst dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 seit
dem 3. Juni 2015 sowie dem Verzugszins gemäss Art. 7 FZV seit dem 3. Juli 2015 an die
Vorsorgeeinrichtung von B.________ zu bezahlen hat.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 13. November 2019 Berufung. Sie stellt
folgende Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. September 2019 sei aufzuheben.
2. Auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen.
3. Das vom Berufungskläger [recte: Berufungsbeklagten] nachträglich eingereichte Schreiben der
F.________ vom 5. September 2019 (act. 21) sei aus den Akten zu weisen.
B.________ wendete sich daraufhin mit Eingabe vom 16. Januar 2020 persönlich an das
Kantonsgericht.
Am 20. Januar 2020 erkundigte sich die Instruktionsrichterin beim Rechtsvertreter von
B.________, ob er ihn weiterhin vertritt und wenn ja, ob diese Eingabe mit dem Titel "Anschluss-
berufung zur Klage vom 18.12.2019" als Stellungnahme und Anschlussberufung zu erachten sei.
Dieser teilte am 23. Januar 2020 mit, dass die Antwort von B.________ betreffend die Fortführung
des Mandats noch ausstehe und er nach erfolgter Parteiinstruktion darauf zurückkommen werde.
Am 29. Januar 2020 reichte B.________ eine zweite Eingabe mit dem Titel "Anschlussberufung
zur Klage vom 18.12.2019" ein.
Kantonsgericht KG
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Am 30. Januar 2020 teilte der Rechtsvertreter von B.________ mit, dass das Vertretungsverhältnis
weiterhin bestehe, indessen werde B.________ die aktuell anstehenden Eingaben selbst
verfassen.
Am 3. Februar 2020 leitete das Zivilgericht des Sensebezirks zuständigkeitshalber eine weitere
Eingabe von B.________ an das Kantonsgericht weiter.
Erwägungen
1.
1.1.
Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streit-
wert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1
Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt.
Angesichts der strittigen Forderung von mehr als CHF 57'000.- ist die Streitwertgrenze von
CHF 10'000.- für die Berufung sowie diejenige von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in
Zivilsachen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) offensichtlich erreicht.
1.2.
Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311
Abs. 1 ZPO).
Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 14. Oktober 2019 zugestellt. Die am
13. November 2019 eingereichte Berufung erfolgte demnach fristgerecht.
1.3.
Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung
ist hinreichend begründet, wenn aufgezeigt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehler-
haft erachtet wird. Der Anforderung genügt die berufungsführende Partei nicht, wenn sie lediglich
auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Pro-
zesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert.
Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz
mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die berufungsführende Partei im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt,
auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Laieneingaben sind etwas geringere
Anforderungen an die Begründung zu stellen, insbesondere an die Substantiierungslast und die
Formulierung der Berufungsanträge. Diese sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt,
wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden
habe (SPÜHLER, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 311
N. 13). Allein der Umstand, dass eine Partei nicht über eine juristische Ausbildung verfügt, ver-
schafft ihr keinen Anspruch darauf, dass ihr das Berufungsgericht gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und
2 ZPO eine Nachfrist ansetzt, damit sie eine inhaltlich ungenügende Berufungsbegründung ergän-
zen oder nachbessern kann (Urteil BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.2 mit Hin-
weisen).
Die Berufung vom 13. November 2019 enthält eine Begründung, womit auf die frist- und
formgerechte Berufung einzutreten ist.
Kantonsgericht KG
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Die als "Anschlussberufung zur Klage vom 18.12.2019" betitelten Eingaben des Berufungs-
beklagten vom 16. und 29. Januar 2020 setzen sich hingegen in keiner Weise mit dem ange-
fochtenen Entscheid auseinander. Sofern es sich dabei tatsächlich um eine Anschlussberufung
i.S.v. Art. 313 ZPO handeln sollte, ist darauf offensichtlich nicht einzutreten.
1.4.
Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.5.
Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den
Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet.
2.
2.1.
Die Berufungsklägerin bringt vor, dass der Berufungsbeklagte gar kein Feststellungsinte-
resse habe. Einerseits sei nicht er, sondern seine Vorsorgeeinrichtung Gläubigerin der entspre-
chenden Forderung. Andererseits sei die Frage der Zulässigkeit einer Leistungsklage nicht geklärt,
womit die Subsidiarität der Feststellungsklage nicht gegeben sei.
2.2.
Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu
einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden (Art. 84 Abs. 1 ZPO), mit der Feststellungsklage
die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht
(Art. 88 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage nur
zulässig, wenn die klagende Partei an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges
Interesse hat. Das Interesse braucht nicht rechtlicher, sondern kann auch bloss tatsächlicher Natur
sein. Die Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien unge-
wiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei
genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht
mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert. Ein Feststellungs-
interesse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreck-
bares Urteil erwirkt werden kann (Urteil BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.2 mit
Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung besteht grundsätzlich nur, soweit
die Rechtskraft des Urteils reicht. Ein Feststellungsinteresse ist hinsichtlich der Rechtsbeziehung
Dritter deshalb auch nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn Bestand und Inhalt der Rechts-
beziehung unter den Parteien vom Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen
Dritten bzw. zwischen einer der Prozessparteien und Dritten abhängt. Das schutzwürdige Interes-
se fehlt, wenn die verlangte Feststellung gegenüber der betroffenen Person nicht verbindlich wäre,
d.h. das angestrebte Feststellungsurteil den Dritten nicht zu binden vermag (BGE 137 III 293
E. 4.2 mit Hinweisen).
2.3.
In der Scheidungsvereinbarung verpflichtete sich die Berufungsklägerin in Ziffer 9.1/d, die
vom Berufungsbeklagten getätigten Vorbezüge an seine Pensionskasse zurückzubezahlen. Inwie-
fern es sich dabei um einen Anspruch der Vorsorgeeinrichtung gegenüber der Berufungsklägerin
handeln soll, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn diese allenfalls einen Rückzahlungsanspruch hat, so
richtet sich dieser grundsätzlich gegen den Versicherten oder seine Erben (vgl. Art. 30d f. BVG).
Die Berufungsklägerin legt nicht dar, dass eine Schuldübernahme stattgefunden hätte (vgl. auch
Art. 176 Abs. 1 OR).
Die vorliegend in Frage stehenden Vorbezüge wurden am 1. Januar bzw. am 10. März 1997
getätigt – wobei derjenige vom 1. Januar 1997 bestritten ist – und somit noch vor der Eheschlies-
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 7
sung im Jahr 2001. Zwar gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Art. 123
ZGB, Art. 280 f. ZPO sowie Art. 22-22b FZG geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR). Da
auf dem Vorbezug allerdings keine Zinsen laufen und der vor der Heirat getätigte Vorbezug vom
ermittelten Betrag als Bestandteil der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung wieder
subtrahiert wird (BGE 128 V 230 E. 3), spielt es im Resultat keine Rolle, ob der vor der Ehe-
schliessung getätigte Vorbezug bei der Berechnung des Vorsorgeausgleichs berücksichtigt wird
oder nicht (BÄDER FEDERSPIEL, Wohneigentumsförderung und Scheidung – Vorbezüge für Wohnei-
gentum in der güterrechtlichen Auseinandersetzung und im Vorsorgeausgleich, in AISUF 2008
Nr. 280, N. 535). Wird die Liegenschaft im Rahmen der Scheidung an den anderen Ehegatten
übertragen, kann im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Ausgleich für den getä-
tigten Vorbezug verlangt werden (BGE 137 V 440 E. 3.5; vgl. auch BÄDER FEDERSPIEL, N. 51 ff.).
Entsprechend diesen Ausführungen ist auch gemäss der zwischen den Parteien abgeschlossenen
Scheidungsvereinbarung der zu leistende Ausgleich für den WEF-Vorbezug nicht Teil des Vorsor-
geausgleichs in Ziffer 10, sondern der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Ziffer 9 der Verein-
barung. Dabei ist unbestritten, dass die Zahlung von Ziffer 9.1/d zusätzlich zu derjenigen von Ziffer
9.3 zu leisten ist. Bei einem Anspruch aus Güterrecht handelt es sich klar um einen Anspruch des
Berufungsbeklagten und nicht seiner Vorsorgeeinrichtung gegenüber der Berufungsklägerin. Die
Gläubigeridentität ist damit gegeben. Der Umstand, dass gemäss der Scheidungsvereinbarung die
Zahlung direkt an die Vorsorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten zu leisten ist, ist dabei lediglich
als Vereinbarung betreffend den Erfüllungsort anzusehen (Art. 74 Abs. 1 OR).
2.4.
Die Berufungsklägerin ist sodann der Ansicht, dass aufgrund der Subsidiarität der Feststel-
lungsklage zunächst geprüft werden müsse, ob eine Leistungsklage möglich wäre. Sie bestreitet
allerdings die Ausführungen der Vorinstanz nicht, wonach mit der Feststellung des geschuldeten
Betrags eine Vollstreckung möglich wäre und der Streit beendet werden könne. Tatsächlich
scheiterte die Vollstreckung bisher daran, dass die Höhe der getätigten Vorbezüge in der Schei-
dungsvereinbarung nicht beziffert war (vgl. Urteil des I. Zivilappellationshofs vom 25. September
2017 E. 2.3 f.). Dies wird mit der Feststellung über die Höhe der Vorbezüge behoben. Soweit der
Berufungsbeklagte zusammen mit dem Scheidungsurteil vom 15. Mai 2015 über einen vollstreck-
baren Titel verfügt, hat er auch ein Feststellungsinteresse.
3.
3.1.
Die Berufungsklägerin ist schliesslich der Ansicht, dass der Berufungsbeklagte es unter-
liess, seine Forderung bezüglich der Rückzahlung des WEF-Vorbezugs zu belegen. Das vom
Berufungsbeklagten eingereichte Schreiben vom 5. September 2019 sei aus den Akten zu weisen,
da dieses zu spät eingereicht worden sei. Andernfalls sei festzuhalten, dass sie sich nicht zu
diesem Schreiben habe äussern können. Ausserdem bestreite sie weiterhin, dass die G.________
dem Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 18'430.30 effektiv überwiesen hat. Es könnte
zudem sein, dass es sich dabei um Säule 3a-Gelder handle, die im Rahmen der güterrechtlichen
Auseinandersetzung abgehandelt worden seien, und nicht um BVG-Guthaben, welche
rückerstattungspflichtig seien. Der diesbezügliche Beweis obliege dem Berufungsbeklagten,
welcher diesen nicht erbracht habe.
3.2.
Die Frage, ob das Schreiben vom 5. September 2019 aus den Akten zu weisen ist, kann
offenbleiben.
Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte am 10. März 1997 einen BVG-Vorbezug in der Höhe
von CHF 39'364.- von der H.________ ausbezahlt erhielt. Weiter reichte der Berufungsbeklagte
Kantonsgericht KG
Seite 6 von 7
mit seiner Feststellungsklage ein Schreiben vom 16. Januar 1997 der F.________ ein, wonach
gestützt auf seinen "Antrag für einen Vorbezug im Sinne des Bundesgesetzes über die
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge" ihm ein Betrag von CHF 18'430.30
auf sein Baukonto gutgeschrieben wird. Zusammen ergibt dies einen Betrag von CHF 57'794.30.
Ferner ist zu beachten, dass die Berufungsklägerin am 24. Mai 2016 versucht hat, CHF 57'794.-
auf das Freizügigkeitskonto des Berufungsbeklagten zu überweisen (Buchungsdetail der
I.________ vom 7. September 2016). Die Berufungsklägerin legt nicht dar, welche Umstände sie
seither zur Annahme führten, dass der Betrag von CHF 18'430.30 gar nie ausbezahlt wurde bzw.
es sich um einen nicht "rückerstattungspflichtigen" Vorbezug der Säule 3a handelt, nachdem sie
zunächst offensichtlich ebenfalls der Ansicht war, dass dieser Betrag geschuldet ist. Vielmehr
begnügt sie sich mit pauschalen Bestreitungen. Im Übrigen geht auch aus dem Wortlaut der
Scheidungsvereinbarung hervor, dass es sich um mehrere Vorbezüge und nicht nur einen handelt.
Unter diesen Umständen ist auch ohne Berücksichtigung des Schreibens vom 5. September 2019
erwiesen, dass sich die vom Berufungsbeklagten getätigten und von der Berufungsklägerin
zurückzubezahlenden Vorbezüge auf CHF 57'794.30 belaufen. Die Berufung ist somit abzuweisen.
4.
Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens werden die Prozesskosten der Berufungs-
klägerin auferlegt (Art. 106, 107 ZPO). Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 1'000.-
festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Es wird keine
Parteientschädigung gesprochen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG
Seite 7 von 7
Der Hof erkennt:
I.
Die Berufung wird abgewiesen.
Folglich wird der Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 19. September 2019
bestätigt.
II.
Auf die als "Anschlussberufung zur Klage vom 18.12.2019" betitelten Eingaben von
B.________ vom 16. und 29. Januar 2020 wird nicht eingetreten.
III.
Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 1'000.- festgesetzt und A.________
auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen.
IV.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
V.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim
Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-
voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 11. Mai 2020/sig
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: