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101 2019 268

Freiburg · 2020-01-10 · Deutsch FR

Urteil des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Ehescheidung

Sachverhalt

A.

A.________, geboren 1968, und B.________, geboren 1969, heirateten 2009. Aus der Ehe

gingen die Töchter C.________, geboren 2008, und D.________, geboren 2009, hervor.

B.________ ist zudem Mutter der vorehelichen Kinder E.________, geboren 1996, und

F.________, geboren 1997.

B.

Am 4. September 2017 reichte A.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks

(nachstehend: das Zivilgericht) namentlich eine Scheidungsklage ein.

C.________ und D.________ wurden am 18. Januar 2018 angehört.

Am 26. März 2018 reichte A.________ seine Klagebegründung ein. B.________ antwortete am

17. September 2018.

Am 26. Februar 2019 fand die Scheidungsverhandlung statt.

Das Zivilgericht entschied am 20. Mai 2019 sodann insbesondere das Folgende:

[...]

2. Die elterliche Sorge über die Töchter C.________ [sic], geboren im 2008, und D.________,

geboren im 2009, wird von den Eltern weiterhin gemeinsam ausgeübt.

3. C.________ [sic] und D.________ werden unter die Obhut der Mutter gestellt.

4. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung steht dem Vater ein Besuchsrecht an jedem zweiten

Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, zu. Dazu hat er das Recht, die Kinder

jeden Dienstag bis Mittwoch und Donnerstag bis Freitag, jeweils abends von 19.00 Uhr bis

08.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.

Der Vater ist verantwortlich, die Kinder morgens soweit nötig, zur Schule zu transportieren.

Er hat zudem das Recht, die Kinder in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht ist auf sechs

Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien festzulegen, wobei dessen Ausübung zwei

Monate im Voraus anzukündigen ist.

Die Eltern verständigen sich über die Regelung hinsichtlich Feiertage.

Die Eltern werden angehalten, auf die Interessen der Kinder, insbesondere auch bestehende

Hobbies, Rücksicht zu nehmen.

[…]

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Kinder je die folgenden monatlichen

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

CHF 180.- vom 4. September 2017 bis 28. Februar 2018

CHF 125.- vom 1. März 2018 bis zum vollendeten 12. Altersjahr,

CHF 400.- bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung

gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Allfällige Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.

Kantonsgericht KG

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Es besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter.

Der Kläger wird verpflichtet, die Kosten der Tagesmutter, der Rennschule, das Jazzdance sowie

die Skiausrüstung zu bezahlen.

[…]

8. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollumfänglich der Mutter angerechnet.

[…]

10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung

CHF 25'068.10 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Parteien damit vollständig auseinandergesetzt sind.

[…]

C.

Am 12. September 2019 erhob A.________ Berufung gegen diesen Entscheid. Er stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziff. 2, 3, 4 und 8 des Entscheids des Zivilgerichts des

Sensebezirks vom 20. Mai 2019 aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern:

2. Die elterliche Sorge über die Töchter C.________ (..) [Rest unverändert]

3. Es wird eine alternierende Obhut für C.________ und D.________ angeordnet. Der

zivilrechtliche Wohnsitz der beiden Kinder ist G.________.

4. Die Betreuungsanteile von A.________ werden unter Berücksichtigung der Wünsche und des

Wohles der Kinder durch die Parteien festgelegt.

Mangels anderweitiger Parteivereinbarung betreut A.________ die Kinder wie folgt:

-

an jedem zweiten Wochenende, von Freitag, 19.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr;

-

jeden Dienstag bis Mittwoch und Donnerstag bis Freitag, jeweils abends von 19.00 Uhr bis

08.00 Uhr;

-

jede zweite Woche einen dritten Wochentag von 19.00 Uhr bis 08.00 Uhr;

-

während 6 Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferienzeit;

-

in den ungeraden Jahren an Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) sowie Weihnachten

(Heiligabend bis Stephanstag) jeweils bis am Folgetag des letzten Feiertages;

-

in den geraden Jahren an Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag), am Nationalfeiertag

und an Neujahr (Silvester bis Berchtoldstag) jeweils bis am Folgetag des letzten Feiertages;

-

an Auffahrt.

Die Ferienzeit ist jeweils mindestens zwei Monate im Voraus durch A.________ anzukündigen.

8. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden den Parteien je hälftig angerechnet.

Subsidiär sieht A.________ vom Rechtsbegehren ab, die Kinder jede zweite Woche einen dritten

Wochentag von 19.00 Uhr bis 08.00 Uhr zu betreuen.

In beiden Fällen seien die Prozesskosten des Berufungsverfahrens B.________ aufzuerlegen.

D.

B.________ erhob am 16. September 2019 ebenfalls Berufung. Sie stellt folgende Rechts-

begehren:

Kantonsgericht KG

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1. Die Ziffern 6 und 10 des Urteils vom 20. Mai 2019 seien aufzuheben.

2. Ziffer 3 des Urteils vom 20. Mai 2019 sei zu ergänzen:

[…]

Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter.

3. Ziffer 6 des Urteils vom 20. Mai 2019 sei zu ändern:

Der Vater bezahle in die Hände der Mutter für seine Töchter C.________ und D.________ einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von je

CHF 400.- von September 2017 bis Februar 2018;

CHF 350.- von März 2018 bis zum vollendeten 12. Altersjahr;

CHF 500.- bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung;

Die Unterhaltspflicht dauert über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss der ordentlichen

Ausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

Allfällige Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen seien zusätzlich geschuldet.

A.________ sei zu verpflichten, die Kosten der Tagesmutter, der Rennschule, des Jazzdance und

der Skiausrüstung zu bezahlen.

A.________ bezahle B.________ zusätzlich zum Unterhalt von D.________ einen Betreuungs-

unterhalt von monatlich CHF 275.- von September 2017 bis zum Abschluss der obligatorischen

Schulzeit.

4. Ziffer 10 des Urteils vom 20. Mai 2019 sei zu ändern:

A.________ sei zu verurteilen, B.________ einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von

CHF 14'000.- innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.

Mit Bezahlung des Ausgleichsbetrages seien die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig

auseinandergesetzt und unter diesem Titel bestehen keine gegenseitigen Ansprüche mehr.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

E.

A.________ schloss am 7. November 2019 auf Abweisung der Berufung von B.________,

soweit darauf einzutreten sei. Die Prozesskosten seien „dem Berufungskläger“ aufzuerlegen.

B.________ beantragte am 8. November 2019 ebenfalls die Abweisung der Berufung von

A.________, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Am 22. November 2019 nahm A.________ spontan Stellung zur Berufungsantwort vom

8. November 2019 von B.________.

Kantonsgericht KG

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Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Die beiden eingereichten Berufungen betreffen das gleiche Scheidungsurteil zwischen den Parteien, so dass es sich aus prozessökonomischen Gründen und der Einfachheit halber recht- fertigt, die Verfahren zu vereinigen (Art. 125 Bst. c ZPO).

E. 1.2 Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögens- rechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612). Beide Berufungen betreffen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten, womit das Streitwerterfordernis nicht gilt. Allerdings ist festzuhalten, dass der I. Zivilappellationshof nicht zur Korrektur von Schreibfehlern im Entscheiddispositiv zuständig ist. Vielmehr ist ein solches Gesuch nach Art. 334 Abs. 1 ZPO beim Gericht einzureichen, welches den Entscheid gefällt hat (Botschaft zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7382). Auf das Berichtigungsbegehren in der Berufung vom 12. September 2019 ist demnach nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 Bst. b ZPO). Der begründete Entscheid wurde den Parteien am 13. August 2019 zugestellt. Die am 12. Sep- tember 2019 bzw. am 16. September 2019 eingereichten Berufungen erfolgten demnach unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes fristgerecht.

E. 1.4 Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

E. 1.4.1 Die Berufung vom 12. September 2019 entspricht der Begründungsanforderung in Bezug auf die alternierende Obhut und die Festlegung der Betreuungsanteile. Hingegen enthält sie keine Begründung zur Teilung der Erziehungsgutschriften, womit nicht darauf einzutreten ist.

E. 1.4.2 Betreffend die Berufung vom 16. September 2019 ist festzuhalten, dass das Rechts-

begehren 2 keine Begründung enthält, womit nicht darauf einzutreten ist.

Das Rechtsbegehren 1 ist hingegen im Zusammenhang mit den Rechtsbegehren 3 und 4 zu lesen,

womit dieses entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten nicht rein kassatorischer Natur ist.

Das Rechtsbegehren 3 ist sodann ebenfalls begründet, womit darauf einzutreten ist.

Auch das Rechtsbegehren 4 enthält eine Begründung. Der Berufungsbeklagte bringt allerdings

vor, dass auf dieses nicht einzutreten sei, da es eine unzulässige Klageänderung darstelle. Er

beantragte in seiner Klagebegründung vom 26. März 2018, dass die Parteien güterrechtlich voll-

ständig auseinandergesetzt seien. In ihrer Klageantwort vom 17. September 2018 erklärte sich die

Berufungsklägerin damit einverstanden. Anlässlich der Verhandlung vom 26. Februar 2019

änderte der Berufungsbeklagte sein Rechtsbegehren dahingehend, dass die Berufungsklägerin zu

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verpflichten sei, ihm einen Betrag von CHF 53'750.60 zu bezahlen. Im Übrigen seien die Parteien

güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. Die Berufungsklägerin schloss auf Abweisung des

Rechtsbegehrens. Im Berufungsverfahren verlangt sie nun neu, dass der Berufungsbeklagte ihr

einen Betrag von CHF 14'000.- aus güterrechtlicher Auseinandersetzung zu bezahlen habe. Sie

verlange somit etwas anderes als im erstinstanzlichen Verfahren, womit eine Klageänderung

vorliege (vgl. Urteile BGer 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.2; 5P.241/2004 vom 23. Sep-

tember 2004 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist nach Art. 317 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die

Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 gegeben sind (Bst. a) und sie auf neuen Tatsachen oder

Beweismitteln beruht (Bst. b). Letztere werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug

vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht

werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Zweck der Klageänderung liegt nicht darin, Verpasstes

nachzuholen, sondern die Klage an geänderte Umstände und Bedürfnisse anzupassen (Urteil

BGer 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.2.6, nicht publ. in BGE 141 III 302).

Die Berufungsklägerin legt in ihrer Berufungsschrift nicht dar, welche neuen Tatsachen oder

Beweismittel eine solche Klageänderung zulässig machen sollen. Solche sind denn auch nicht

ersichtlich. Obwohl der Berufungsbeklagte an der Verhandlung vom 26. Februar 2019 sein Rechts-

begehren geändert hatte, waren sämtliche Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beru-

fungsklägerin beruft, damals bereits bekannt, womit es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre,

diese bereits vor erster Instanz geltend zu machen. Die unzulässige Klageänderung führt jedoch

nicht zum gänzlichen Nichteintreten auf das Rechtsbegehren. Vielmehr ist die ursprüngliche Klage

zu beurteilen, soweit diese nicht zurückgezogen wurde (Urteile Obergericht des Kantons Bern ZK

2015 129 vom 1. Juli 2015 E. 6.4 mit Hinweisen; Kantonsgericht Basel-Landschaft 400 11 380 vom

7. Mai 2012 E. 3.2). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungs-

klägerin ihr ursprüngliches Rechtsbegehren zurückgezogen hat. Es gilt demnach zu beurteilen, ob

die Vorinstanz das Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten auf Bezahlung von CHF 53'750.60

vollumfänglich hätte abweisen müssen.

E. 1.5 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

E. 1.6 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). In Kinderbelangen hingegen gelten die unein- geschränkte Untersuchungsmaxime sowie der Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

E. 1.7 Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird.

E. 2 In seiner Berufung vom 12. September 2019 rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz keine alternierende Obhut angeordnet und die Kinder hierzu nicht erneut angehört (E. 2.1. – 2.4.) sowie die Feiertage nicht geregelt hat (E. 2.5.).

E. 2.1 Der Berufungskläger bringt im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt

falsch festgestellt habe. Diese habe ihren Entscheid damit begründet, dass die gemeinsamen

Kinder wie auch die Parteien die jetzig gelebte Lösung fortführen möchten. Er habe an der Sitzung

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vom 26. Februar 2019 aber ausgesagt, dass die gemeinsamen Kinder mit der jetzigen Lösung

zwar zufrieden seien, jedoch auch, dass sie eine gerechtere Verteilung der Zeit wollten. Die

Berufungsbeklagte habe ihrerseits ausgesagt, dass die jetzige Lösung für sie und für die

gemeinsamen Kinder stimmen würde. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz gestützt auf die

Aussagen der Berufungsbeklagten davon ausgehe, dass die Kinder sich nicht einen Abend mehr

alle zwei Wochen bei ihm wünschen würden. Daran ändere auch der mehrmalige Hinweis der

Vorinstanz auf die Kinderanhörung vom 18. Januar 2018 nichts. Dem Protokoll der

Kinderanhörung könne zwar entnommen werden, dass die beiden Kinder es so, wie es ist, gut

finden. Hingegen könne diesem mit keinem Wort entnommen werden, ob den Kindern jemals sein

Vorschlag eines zusätzlichen Abends alle zwei Wochen zur Stellungnahme unterbreitet worden

sei. Ausserdem seien anlässlich der Hauptverhandlung die ein Jahr zuvor getätigten Aussagen der

Kinder nicht mehr aktuell gewesen. Die Berufungsbeklagte habe an der Verhandlung vom 26.

Februar 2019 zu Protokoll gegeben, dass die Kinder angeblich nicht gerne zur Tagesmutter gehen

würden, weswegen sie eine andere Lösung habe suchen müssen. Daraus folge, dass sich die

Situation der Kinder offenbar seit ihrer Anhörung verändert habe. Die Kinder hätten demnach

entsprechend seinem Antrag erneut angehört werden müssen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich,

inwiefern diese Ausdehnung der Betreuung durch ihn das Kindeswohl gefährden könnte bzw. nicht

mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen entspringe der

zusätzliche Abend nicht vor allem eigenen Interessen. Vielmehr gehe es darum, dass durch die

verschiedenen Freizeitaktivitäten der Kinder manchmal die Qualität der gemeinsamen Zeit leide.

Auch bestimme er nicht einfach den Besuchs- und Betreuungsplan, sondern tue dies auf dem

Rechtsweg. Die Berufungsbeklagte wehre sich nicht wegen des Kindeswohles gegen die

beantragte Ausdehnung, sondern aufgrund ihres eigenen Konfliktes mit ihm. Die beantragte

Ausdehnung biete überdies keinerlei praktische Probleme.

Die Berufungsbeklagte führt dagegen aus, der Berufungskläger habe im erstinstanzlichen Ver-

fahren bestätigt, dass die Kinder zufrieden seien, beide Eltern gern hätten, bei beiden sein

möchten und eine gerechte Verteilung der Zeit wünschten. Die Kinder hätten dem Berufungskläger

nicht gesagt, dass die aktuelle Regelung nicht gerecht sei. Ebenso wenig sei aus dem Wunsch

nach gerechter Verteilung der Zeit eine nahezu hälftige Betreuung abzuleiten. Der Berufungs-

kläger habe weiter ausgesagt, dass die aktuelle Lösung einwandfrei klappe. Auch sie habe

bestätigt, dass die aktuelle Lösung für sie und die Kinder richtig sei. Das Gericht habe daher die

aktuelle Regelung zu Recht als Minimallösung mangels anderweitiger Parteivereinbarung fest-

gelegt. Bei der Kindesanhörung gehe es nicht darum, dass die Kinder ein Wahlrecht hätten,

sondern der Richter soll sich überzeugen können, dass die von den Eltern getroffene Lösung oder

der künftige Entscheid des Gerichtes dem Kindeswohl entspreche. Es sie nicht Pflicht der

anhörenden Gerichtsschreiberin gewesen, die Kinder zu zusätzlich möglichen Alternativen zu

befragen. Das Protokoll der Kindesanhörung sei auch nicht als Protokoll einer Gerichtsver-

handlung zu verstehen. Immerhin sollte Kindern auch Raum gegeben werden, Aussagen zu

machen, die die Eltern vielleicht nicht hören sollten. Aus diesem Grund heisse es im Protokoll auch

"Als Gesprächsergebnis wird nach Absprache mit den Kindern festgehalten, dass…". Weiter habe

sich der "Vorfall mit der Tagesmutter" bereits ein halbes Jahr vor der Kinderanhörung vom

18. Januar 2018 ereignet. Der Antrag des Berufungsklägers, die Kinder zu seinem Ausdehnungs-

wunsch anzuhören, führe dazu, die Kinder im Scheidungsprozess zu Zeugen zu degradieren, was

nicht dem Kindeswohl entsprechen könne. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Kindeswohl seien

nicht zu kritisieren. In der Trennungszeit habe sich ein Betreuungsmodell eingespielt, mit dem

mittlerweile Eltern wie Kinder sehr gut leben könnten. Dabei handle es sich um ein Minimum unter

dem Vorbehalt anderweitiger Parteivereinbarung. Der Berufungskläger verkenne, dass sich die

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Situation im Laufe der Jahre ohnehin ändern wird, da die Kinder mit dem Älterwerden andere

Bedürfnisse haben und sich nach und nach von den Eltern lösen werden. Sie sei mit dem von ihm

durchgesetzten Betreuungsmodell nicht einverstanden gewesen, habe es jedoch zugunsten der

Kinder akzeptiert. Sie habe im Übrigen vor Gericht einlässlich begründet, warum ein zusätzlicher

Tag für die Kinder – und nicht für sie – zu viel sei. Der elterliche Konflikt färbe bereits auf die

Kinder ab. Diese würden aus Angst vor seiner Reaktion nicht wagen, ihm zu sagen, dass sie lieber

im eigenen Bett/Zimmer als bei ihm schlafen würden. Sie hätten Angst vor der Reaktion ihres

Vaters, da sie wüssten, wie eigenmächtig er seine persönlichen Interessen jeweils durchsetze. Sie

wehre sich nicht dagegen, dass die Kinder einen intensiven Kontakt zu ihm hätten und ihn auch

einmal über das minimal vereinbarte Besuchsrecht sehen oder besuchen können. Sie wehre sich

aber gegen seine Unersättlichkeit, die sich darin zeige, dass er immer mehr wolle, wobei es ihm

nicht um die Kinder, sondern einzig um seine eigenen Interessen gehe.

In seiner spontanen Stellungnahme bringt der Berufungskläger vor, dass die Behauptungen und

Einschätzungen der Berufungsbeklagten haltlos, unsubstantiiert und neu seien und diese nicht

davor zurückschrecke, die Kinder mittels aktenwidrigen Behauptungen in den Elternkonflikt hinein-

zuziehen. So würden die Kinder nicht aus Angst vor ihm handeln, sondern aus Rücksichtnahme.

Die Tendenz, ihn in der Berufungsantwort in ein möglichst schlechtes Licht zu stellen, zeuge

davon, dass sie offenbar immer noch nicht in der Lage sei, ihren persönlichen Konflikt mit ihm im

Interesse des Kindeswohls zurückzustecken. Bezeichnenderweise wehre sie sich mit Händen und

Füssen gegen eine neue Kindesanhörung. Die Kinder seien in der Frage der Kinderbetreuung

jedoch nicht einfach nur Objekte des Prozesses, sondern Subjekte. Entsprechend hätten sie sehr

wohl auch direkt befragt werden müssen bzw. müssen sie noch direkt befragt werden, wie sie zur

Anpassung des Besuchsrechts, wie er es vorgeschlagen hat, stehen.

Die Vorinstanz führte zur Obhut namentlich aus, dass keine Anzeichen dafür bestünden, dass die

bisher gelebte Handhabung des Kontaktrechts das Kindeswohl gefährden würde. Insbesondere

wünschten sich die Kinder, dass diese Regelung weitergeführt werde. Somit sei diese als Minimum

festzuhalten und Ausgangspunkt der Prüfung eines zusätzlichen Abends zugunsten des Beru-

fungsklägers. Aus dessen Aussagen, dass er einen zusätzlichen Abend wünsche, da er die Kinder

Dienstags nicht viel sehe, da er sie zu ihren Freizeitaktivitäten fahren müsse, ergebe sich, dass der

zusätzliche Abend vor allem eigenen Interessen entspringe, diese aber nicht mit jenen der Kinder

übereinstimmen würden. Sollte er tatsächlich an einer geteilten Betreuung interessiert sein, dann

sei es gerade seine Aufgabe, sich auch diesen Pflichten zu stellen. Es sei nicht sinnvoll, die

gemeinsam verbrachte Zeit prozentual zu erfassen, da es schlussendlich um die Qualität und nicht

die Quantität der gemeinsamen Zeit gehen müsse. Demnach sei eine Regelung auch nicht

aufgrund von Kompensationen von Abwesenheiten der Kinder während den Besuchszeiten festzu-

legen. Indem er die Kinder zu ihren Aktivitäten fahre, zeige er damit auch ihnen gegenüber sein

Pflichtbewusstsein, was vermutungsweise sein Ansehen bei den Kindern steigere. Es sei weiter

davon auszugehen, dass mit dem zunehmenden Alter der Kinder, diese weitere Interessen

entwickeln, die dazu führen werden, dass sie sich unabhängiger von den Eltern bewegen werden.

Dass er dann vor allem aufgrund eigener Bedürfnisse einen weiteren Abend alle zwei Wochen

verlange, ergebe sich aus seiner Praxis, einfach den Besuchs- bzw. Betreuungsplan zu

bestimmen, um sein Recht durchzusetzen. Auch hier verkenne er, dass bezüglich der Kinder nicht

sein Recht auf Kontakt, sondern die Interessen und das Wohl der Kinder in den Mittelpunkt zu

stellen seien. Somit bestehe kein Grund, gegen den Willen der Kinder die Besuchszeiten bzw.

Betreuungsanteile in Abweichung der bisher gelebten Lösung auszudehnen. Dadurch würde hin-

sichtlich des Kindeswohls kein Mehrwert erzielt. Im Gegenteil würde den Kindern zusätzlich vermit-

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telt, dass ihre Selbstbestimmung in ungerechtfertigter Weise sehr beschränkt sei und es bestünde

die Gefahr, dass die gegenwärtig vorhandene Zustimmung der Kinder zu der jetzt gelebten aber

sehr instabilen Betreuungssituation mit vielen Wechseln und Bezugspersonen, und damit das

positive Erleben der Zeit mit dem Berufungskläger, verloren gehen könnten, was in der Konse-

quenz den bestehenden Konflikt zwischen den Parteien noch weiter vergrössern könnte, was dem

Wohl der Kinder nicht förderlich wäre. Weiter wies die Vorinstanz den Antrag des Berufungs-

klägers auf eine erneute Kinderanhörung ab, da die Kinder bereits angehört und deren Aussagen

durch die Eltern bestätigt worden seien. Eine weitere Anhörung sei daher nicht notwendig und es

bestünde im Gegenteil die Gefahr, dass die Kinder noch stärker dem Konflikt der Eltern ausgesetzt

oder weiter für parteiliche Interessen instrumentalisiert würden.

E. 2.2.1 Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der

Eltern der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Von der elterlichen Sorge ist die Obhut zu unter-

scheiden, welche die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte

und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung umfasst. Auch wenn

die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist und gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB grund-

sätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, geht damit nicht not-

wendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher (BGE 142 III 612 E. 4.1 f. mit Hin-

weisen). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat das Gericht jedoch im Sinne des Kindeswohl die

Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt

(Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Bei der alternierenden Obhut betreuen beide Elternteile das Kind während

mehr oder weniger gleich viel Zeit, wobei das Gesetz aber nicht definiert, ab wann von einer

alternierenden Obhut auszugehen ist (Urteile BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.1;

5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

Bei der Prüfung der alternierenden Obhut ist das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts

zu beachten; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entschei-

dende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten

haben. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl

verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf fest-

gestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose

darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach

dem Wohl des Kindes entspricht. Bei dieser Beurteilung kommt es insbesondere auf die Erzie-

hungsfähigkeit der Eltern an, deren Fähigkeit und Bereitschaft in Kinderbelangen miteinander zu

kommunizieren und zu kooperieren, die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen

den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen

Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut

eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten.

Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter

des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein

weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn

es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternie-

rende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren

Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzel-

falls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der

Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige

Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld

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grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beach-

tung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten

der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert. Der Sachrichter ist damit in vielfacher Hinsicht auf

sein Ermessen verwiesen. Die alternierende Obhut ist regelmässig dann nicht mit dem Kindeswohl

vereinbar, wenn zwischen den Eltern ein offensichtlicher und anhaltender Konflikt in Fragen der

Kinderbelange besteht, Schwierigkeiten bei der Kooperation vorhersehbar sind und das Kind

immer wieder Konfliktsituation ausgesetzt wäre (BGE 142 III 612 E. 4.2 ff.; 142 III 617 E. 3.2.2 f., je

mit Hinweisen; Urteil BGer 5A_54/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.2).

E. 2.2.2 Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte

Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige

Gründe nicht dagegen sprechen.

Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der

Sachverhaltsfeststellung. In seinem Leitentscheid ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass

die Anhörung im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es

nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzu-

hören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere Kind kurz vor dem genannten Schwellenalter

steht. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und

das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines

Beweismittels zu verlangen. Eine mehrmalige Anhörung kann dort unterbleiben, wo sie einzig um

der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung be-

deuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu

erwarten wären. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die

Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur

auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht auf eine

erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten

befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (BGE 131 III 553 E. 1.1 und 1.2.3;

133 III 553 E. 4; Urteil BGer 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).

Dabei ist zu beachten, dass sich die emotionale und kognitive Reife zu überdauernder eigener

Meinungsbildung sowie die Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit und damit die Möglichkeit

zu formal-logischen Denkoperationen erst ab etwa elf bis zwölf Jahren ausbildet. Je abstrakter die

Fragestellung ist, desto weniger kann eine Urteilsfähigkeit angenommen werden. Die Tragweite

der elterlichen Sorge ist auch für ein älteres Kind schwerlich überblickbar. Deshalb geht es bei

jüngeren Kindern nicht um eine konkrete Befragung über Zuteilungswünsche, sondern in erster

Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches – mithin aktuelles und unmittelbar

eigenes – Bild vom Kind machen kann und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhalts-

feststellung und Entscheidfindung verfügt. Es geht somit nicht um eine "Quasi-Abwälzung" der

Entscheidungslast auf das Kind (BGE 131 III 553 E. 1.2.2; 133 III 146 E. 2.4; Urteil BGer

5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Im Protokoll der Anhörung werden sodann nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse

festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse

informiert (Art. 298 Abs. 2 ZPO). Die Einzelheiten des Gesprächsinhalts müssen den Eltern nicht

zugänglich gemacht werden (Urteil BGer 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

E. 2.3 Vorliegend ist erstellt, dass zwischen den Eltern ein Konflikt herrscht, diese nur noch auf

dem schriftlichen Weg miteinander kommunizieren können und die aktuelle Regelung mit "ein

Kantonsgericht KG

Seite 11 von 20

bisschen Druck" seitens des Berufungsklägers zustande gekommen zu sein scheint.

Hervorzuheben ist, dass die Parteien dennoch übereinstimmend aussagten, dass die aktuelle

Regelung einwandfrei funktioniert (vgl. Protokoll vom 26. Februar 2019, S. 3 und 6; act. 53). Auch

die Kinder sagten aus, dass sie die aktuelle Regelung gut finden würden. Sie hätten sowohl ihre

Mutter als auch ihren Vater sehr gern und fühlen sich von beiden gut verstanden (Protokoll vom

18. Januar 2018, act. 29). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die aktuelle

Regelung als Minimallösung festgehalten und geprüft, ob eine Ausdehnung der Betreuung durch

den Berufungskläger auf einen zusätzlichen Abend alle zwei Wochen im Kindeswohl liegt.

Betreffend diesen Antrag des Berufungsklägers werfen beide Parteien einander vor, aus eigenen

Interessen und nicht aus denjenigen der Kinder zu handeln. Der Berufungskläger ist der Ansicht,

dass die Kinder zwingend zu seinem Antrag anzuhören seien. Dem Anhörungsprotokoll vom

18. Januar 2018 kann nicht entnommen werden, welche Fragen den beiden Kindern genau gestellt

wurden, was jedoch nicht zu beanstanden ist. Anlässlich der Anhörung war allerdings bereits

bekannt, dass der Berufungskläger die Kinder öfters als bisher betreuen möchte und im Protokoll

wurde festgehalten, dass die Kinder von den sie betreffenden Punkten der Anträge ihrer Eltern

Kenntnis genommen haben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Kinder in geeigneter Form

und dem Alter entsprechend über die Anträge informiert wurden. Darüber hinaus ist festzuhalten,

dass die beiden Kinder anlässlich der Anhörung 8 bzw. knapp 10 Jahre alt waren. Bei ihrer

Anhörung ging es somit nicht um eine konkrete Befragung über Zuteilungswünsche, sondern in

erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches Bild machen kann. Die

Vorinstanz hatte die beiden Kinder demnach nicht direkt zu befragen, wie sie zum Wunsch des

Berufungsklägers auf zwei Abende mehr pro Monat stehen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt

sich sodann kein Wunsch der Kinder auf Abänderung der aktuellen Regelung. Vielmehr äusserten

sie sich dahingehend, dass sie es gut finden würden, wie es ist. Die Lösung sei super und gerecht.

Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass sich die Frage betreffend die Tagesmutter offenbar

bereits vor der Anhörung der Kinder vom 18. Januar 2018 gestellt hat. So wurden die neuen

Verträge betreffend die Tagesmutter bereits am 22. Juni 2017 vom Berufungskläger unterzeichnet

(act. 28/1, 28/2). Es handelt sich somit nicht um ein Ereignis, dass erst nach der Kinderanhörung

stattgefunden hat bzw. vermag dies nicht zu beweisen, dass die Kinder ihre Meinung betreffend

die Betreuungssituation geändert haben und eine erneute Anhörung zwingend notwendig wäre.

Darüber hinaus beantragt der Berufungskläger nicht, die Kinder anstelle der Tagesmutter zu

betreuen, vielmehr möchte er zwei zusätzliche Abende pro Monat übernehmen. Selbst wenn die

Kinder demnach nicht mehr zur Tagesmutter gehen möchten, hätte dies keinen Einfluss auf die

Betreuung durch den Berufungskläger. Ergänzend festzuhalten ist diesbezüglich, dass keine der

Parteien – auch nicht die Berufungsbeklagte, welche eine familieninterne Lösung bevorzugen

würde – behauptet, die aktuelle Situation betreffend die Tagesmutter gefährde das Kindeswohl.

Weiter ist festzuhalten, dass der Berufungskläger selber aussagte, dass die Kinder mit der

aktuellen Lösung zufrieden sind und sie eine gerechte Verteilung der Zeit wollen (vgl. Protokoll

vom 26. Februar 2019, S. 3; act. 53). Eine gerechte Verteilung der Zeit bedeutet jedoch nicht

zwingend eine genau hälftige Aufteilung der Betreuung. Zumal die Kinder an der Anhörung vom

18. Januar 2018 die geltende Regelung als gerecht bezeichneten. Darüber hinaus behauptet er

nicht, dass die Kinder jemals einen entsprechenden Wunsch ihm gegenüber geäussert hätten.

Vielmehr verlangt er lediglich, dass sein Vorschlag den Kindern unterbreitet und diese dazu ange-

hört werden. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass die Kinder ihre Meinung betreffend die

Betreuung geändert hätten bzw. diese von sich aus einen fixen zusätzlichen Abend alle zwei

Wochen beim Berufungskläger wünschen würden. Darüber hinaus handelt es sich beim Antrag

Kantonsgericht KG

Seite 12 von 20

des Berufungsklägers – gemäss seiner eigenen Bezeichnung – lediglich um eine minimale

Ausdehnung, wobei er gemäss seinen eigenen Berechnungen die Kinder bereits zu ca. 40% der

Zeit betreut. Es rechtfertigt sich nicht, die Kinder der Belastung einer erneuten Anhörung auszu-

setzen und diese in den Elternkonflikt hineinzuziehen, nur um allenfalls eine minimale Anpassung

der Betreuung vorzunehmen. Dies nachdem die Kinder bereits gesetzeskonform angehört wurden

und keine Hinweise auf eine Meinungsänderung oder Kindeswohlgefährdung bestehen.

Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Berufungsbeklagte zwar gegen einen fixen

zusätzlichen Abend alle zwei Wochen stellt, sie jedoch auch ausführt, dass sie nichts dagegen

habe, wenn die Töchter einen intensiven Kontakt mit dem Vater haben und ihn auch einmal über

das minimal vereinbarte Besuchsrecht hinaus sehen oder besuchen können. Der Berufungskläger

bringt hingegen nicht vor, dass dies nicht zutreffe und die Berufungsbeklagte es den Kindern

verwehren würde, wenn diese ihn aus eigenem Wunsch an einem zusätzlichen Tag sehen

möchten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert die vom Berufungs-

kläger geforderte Anpassung in Bezug auf das Kindeswohl bringen sollte. Vielmehr besteht die

Gefahr, dass die jetzig gelebte Situation mit einem hohen Betreuungsanteil des Berufungsklägers

und einer guten Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen aufs Spiel gesetzt wird. Es kann nicht

garantiert werden, dass die beantragte Anpassung ebenso gut funktionieren würde, wie die

aktuelle Regelung. Da letztere vollumfänglich dem Kindeswohl entspricht, rechtfertigt sich eine

Anpassung nicht. Die Vorinstanz hat die Anträge des Berufungsklägers auf einen zusätzlichen

Abend alle zwei Wochen und auf eine erneute Kindesanhörung zu Recht abgewiesen. Die

Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.

E. 2.4 Der Berufungskläger ist weiter der Ansicht, dass die Vorinstanz nicht davon absehen durfte, eine alternierende Obhut anzuordnen, da er selbst ohne den zusätzlichen Abend alle zwei Wochen die Kinder zu ungefähr gleich viel Zeit wie die Berufungsbeklagte betreue. Der Elternkonflikt stehe der Anordnung einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Die geografische Situation und die Stabilität seien ebenfalls Punkte, die für eine alternierende Obhut sprechen. Auch der Hinweis auf angeblich viele wechselnde Bezugspersonen würde im Lichte der bundesgerichtlichen Recht- sprechung keine Abweichung von der alternierenden Obhut erlauben. Die Berufungsbeklagte bringt diesbezüglich zutreffend vor, dass die entsprechenden Ausfüh- rungen des Berufungsklägers lediglich darauf abzuzielen scheinen, wie die gelebte Betreuungs- situation zu benennen ist. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern er ein Interesse daran hat, ob diese nun als alternierende Obhut bezeichnet wird oder nicht. Auf diese Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 2.5.1 Der Berufungskläger bringt schliesslich vor, dass die richterliche Regelung der Betreuungs- zeiten zum Ziel habe, Unsicherheiten beiseite zu schaffen und eine (durchsetzbare) Regelung zu fixieren für den Fall, dass sich die Parteien nicht einigen könnten. Entsprechend habe die Vorinstanz selbst im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht einfach darauf verzichten können, die Betreuung während den Feiertagen zu regeln. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass die Vorinstanz zu Recht die komplizierte, vom Berufungskläger gewünschte Regelung während der Feiertage abgelehnt habe. Eine solche Regelung möge auf den ersten Blick Klarheit verschaffen, versperre jedoch jeglicher Flexibilität den Weg. Feiertage würden sehr oft in die Ferienzeit fallen, wo die Kinder ohnehin beim einen oder andern Elternteil seien. Dann sei aber auch zu berücksichtigen, dass sie manchmal auf ein Kantonsgericht KG Seite 13 von 20 Wochenende fallen, dann wieder unter der Woche, und dies ändere sich bekanntlich alle Jahre. Die vom Berufungskläger gewünschte Feiertagsregelung würde also mehr Probleme hervor- bringen als lösen. Diejenigen "Feiertage", die strengen Regeln folgen (z.B. eidg. Bitt-, Buss- und Bettag, usw.), seien von der von ihm gewünschten Regelung nicht betroffen. Die Vorinstanz hielt zu den Feiertagen fest, es sei sinnvoll, dass die Parteien die Feiertage wie Weihnachten etc. alternierend mit den Kindern verbringen würden. Sie hätten sich diesbezüglich in der Vergangenheit einigen können, weshalb ihnen diese Regelung zu überlassen sei.

E. 2.5.2 Nach Art. 133 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 273 Abs. 3 ZGB hat das Gericht auf Antrag des Besuchsberechtigten den persönlichen Verkehr zu regeln. Den Ausführungen der Berufungs- beklagten, wonach eine Regelung der Feiertage zu weniger Flexibilität führen würde, kann nicht gefolgt werden. So gilt die gerichtliche Regelung nur für den Fall, dass sich die Parteien nicht untereinander einigen können. Den Parteien steht es weiterhin frei, die Feiertage flexibel unterein- ander zu vereinbaren. Ausserdem ist es jeder Feiertagsregelung inhärent, dass die Tage auf unter- schiedliche Wochentage fallen und sich mit dem sonstigen Besuchsrecht überschneiden bzw. widersprechen können. Dies kann nicht gegen eine solche Regelung sprechen, andernfalls eine gerichtliche Regelung der Feiertage nie möglich wäre. Die Berufungsbeklagte setzt sich sodann inhaltlich nicht mit der gewünschten Regelung ausein- ander. Auch behauptet sie nicht, dass diese nicht der bisher gelebten Regelung oder dem Kindes- wohl entsprechen würde. Die vom Berufungskläger beantragte Lösung sieht darüber hinaus vor, dass die Kinder die Feiertage abwechselnd bei ihm bzw. bei der Berufungsbeklagten verbringen. Lediglich Auffahrt sollen die Kinder jedes Jahr bei ihm verbringen. Die Regelung scheint somit auch angemessen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung betreut der Berufungskläger die Kinder an den Feiertagen wie folgt: - in den ungeraden Jahren an Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) sowie Weihnachten (Heiligabend bis Stephanstag), jeweils bis am Folgetag des letzten Feiertages; - in den geraden Jahren an Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag), am Nationalfeiertag und an Neujahr (Silvester bis Berchtoldstag), jeweils bis am Folgetag des letzten Feiertages; - an Auffahrt.

E. 3 In ihrer Berufung vom 16. September 2019 beanstandet die Berufungsklägerin zunächst die Kinderunterhaltsbeiträge sowohl betreffend den Barunterhalt (E. 3.1.) als auch den Betreuungs- unterhalt (E. 3.2.). Der Berufungsbeklagte schloss sich in seiner Berufungsantwort vom 7. Novem- ber 2019 betreffend den Kindesunterhalt den Erwägungen der Vorinstanz an.

E. 3.1.1 Die Berufungsklägerin bringt betreffend den Barunterhalt vor, dass der Mietzins ihrer Wohnung gemäss eingereichtem Mietvertrag CHF 1'500.- betrage. Es sei auf einen Schreibfehler zurückzuführen, dass in der Klageantwort von CHF 1'200.- ausgegangen wurde. Der Wohnkosten- anteil betrage pro Kind bei 15% CHF 225.-. Sie ist weiter der Ansicht, dass die Kinder in der Primarschule bereits Computer und Internet benutzen würden, so dass sie auch zu Hause auf eine Internetverbindung angewiesen seien. Obwohl diese Position bei bis zu 12-jährigen Kindern in den Kantonsgericht KG Seite 14 von 20 Zürcher Tabellen noch nicht ausgeschieden sei, sei dafür ein reduzierter Betrag von CHF 35.- zu berücksichtigen. Sie macht ferner geltend, dass die Krankenkassenprämien der Kinder in der Grundversicherung je CHF 81.- betragen, davon seien die Subventionen abzuziehen. Hingegen sei die Zusatzversicherung im Betrag von CHF 47.85 zu berücksichtigen. Diese Versicherung hätten die Parteien noch zusammen abgeschlossen. Der gemeinsame Entscheid der Eltern, den Kindern diese Zusatzversicherung zu gewähren, sei über die Scheidung hinaus beizubehalten. Unter Berücksichtigung der Subventionen ergebe sich daher pro Kind eine Nettoprämie von CHF 69.-. Ob mit der Ausrichtung der IV-Rente die Subvention der Krankenkasse auch in Zukunft noch ausgerichtet werde, sei unsicher. Sicher werde der Subventionsbetrag bei einer Erhöhung des Einkommens um etwa einen Drittel sinken. Schliesslich führt die Berufungsklägerin aus, dass für die Kinder zusätzlich noch Lebensversicherungspolicen bestünden, die die Eltern ebenfalls gemeinsam abgeschlossen hätten. Auch mit der Scheidung könne es nicht angehen, dass sie diese nun alleine bezahlen solle. Die Vorinstanz erwog, dass der Mietzins gemäss dem eingereichten Mietvertrag CHF 1'500.- betrage. Da die Berufungsklägerin selber mit CHF 1'200.- rechne, sei von diesem Betrag auszu- gehen. Pro Kind seien demnach CHF 180.- anzurechnen (je 15% von CHF 1'200.-). Weiter äusserte sie sich nicht direkt zu den Internetkosten, sondern berücksichtigte gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle bis zum 12. Altersjahr keine Kosten für Telefon und Internet und ab dem

13. Altersjahr CHF 45.- pro Monat und Kind. Bei den Krankenkassenprämien berücksichtigte sie CHF 20.55 (CHF 81.- KVG abzüglich der Prämienverbilligung von CHF 60.45) ohne weitere Begründung. Zur Lebensversicherung äusserte sie sich nicht.

E. 3.1.2 Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Das Gesetz sieht jedoch keine Berechnungsmethode vor. Der Richter hat den Unterhaltbeitrag nach Ermessen festzulegen, wobei er über einen grossen Ermessensspielraum verfügt. Die Zürcher Kinderkosten-Tabellen des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich können dabei als Ausgangspunkt dienen, wobei diese den konkreten Bedürfnissen des Kindes und der finanziellen Verhältnisse der Eltern anzupassen sind (Urteil BGer 5A_100/2012 vom 30. August 2012 E. 6.1). Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB). Sie sind daher vom Bedarf jedes unterhaltsberechtigten Kindes abzuziehen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3).

E. 3.1.3 Vorliegend geht aus dem eingereichten Mietvertrag (act. 45/3) hervor, dass der Mietzins

CHF 1'500.- beträgt, was darüber hinaus vom Berufungsbeklagten nicht bestritten wird. Die von

der Berufungsklägerin in ihrer Klageantwort vom 17. September 2018 angegebenen CHF 1'200.-

sind somit offensichtlich falsch, womit die Vorinstanz in Anwendung der uneingeschränkten

Untersuchungsmaxime den tatsächlichen Mietzins hätte berücksichtigen müssen. Beim Mietzins ist

demnach von insgesamt CHF 1'500.- bzw. pro Kind von CHF 225.- auszugehen (je 15% von

CHF 1'500.-; vgl. BASTONS BULLETTI, L'entretien après divorce: Méthodes de calcul, montant,

durée et limites, in SJ 2007 77, S. 102, Fn. 140).

Weiter hatte die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht die Berücksichtigung

von zusätzlichen Kosten für das Internet vor dem 13. Altersjahr gefordert. Diese Kosten sind denn

auch nicht gerechtfertigt. Die in den Zürcher Kinderkosten-Tabellen erfassten Kosten stellen

Durchschnittswerte dar. Die Berufungsklägerin legt keine Gründe nahe, welche eine Abweichung

von diesen Durchschnittswerten aufdrängen würden. So ist es nicht aussergewöhnlich, dass

heutzutage Kinder bereits vor dem 13. Altersjahr zu Hause das Internet für die Schule benutzen.

Kantonsgericht KG

Seite 15 von 20

Es besteht hier kein Unterschied zu anderen Haushalten, womit keine zusätzlichen Kosten für das

Internet zu berücksichtigen sind.

Bei den Krankenkassenprämien sind grundsätzlich lediglich die Kosten der Grundversicherung

abzüglich der Prämienverbilligung zu berücksichtigen. Da aktuell noch nicht klar ist, wie sich die

IV-Rente auf die Höhe der Prämienverbilligung auswirken wird, hat die Vorinstanz zu Recht die

aktuelle Prämienverbilligung berücksichtigt. Wird die Prämienverbilligung wegfallen, liegt es an der

Berufungsklägerin, den Unterhaltsbeitrag allenfalls anpassen zu lassen. Hingegen hat der Beru-

fungsbeklagte vor Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss den unbestrittenen Fest-

stellungen der Vorinstanz noch einen Überschuss von CHF 2'353.45. Zu beachten ist, dass er

neben den Kinderunterhaltsbeiträgen an die Berufungsklägerin auch selber direkt für zahlreiche

Kinderkosten, insbesondere die Kosten der Tagesmutter, der Rennschule, das Jazzdance sowie

die Skiausrüstung aufzukommen hat. Die genaue Höhe dieser Kosten ist allerdings nicht bekannt.

Der Berufungsbeklagte behauptet jedoch nicht, dass die finanziellen Verhältnisse nicht genügen

würden, um für die Zusatzversicherung aufzukommen. Diese ist demnach auch beim Kindes-

unterhalt zu berücksichtigen. Die Zusatzversicherung beträgt je CHF 47.85 pro Monat, aus-

machend je total CHF 68.40 für Krankenkassenprämien.

Bei der Lebensversicherung handelt es sich lediglich um einen Betrag von CHF 42.35 für

E. 3.1.4 Die weiteren Positionen sind unbestritten. Bis zur Vollendung des 12. Altersjahres beträgt

der Barbedarf für die beiden Töchter demnach je CHF 865.- (Nahrung: CHF 125.-; Kleidung:

CHF 80.-; Wohnen: CHF 225.-; Wohnnebenkosten und Haushalt: CHF 40.-; Krankenkasse:

CHF 68.40; Lebensversicherung: CHF 7.-; Gesundheit: CHF 30.-; Freizeit, Förderung und ÖV:

CHF 200.-; Steuern: CHF 50.-; Essen Schwester der Berufungsklägerin: CHF 40.-).

Ab dem 13. Altersjahr beträgt der Barbedarf je CHF 1'140.- (Nahrung: CHF 175.-; Kleidung:

CHF 100.-; Wohnen: CHF 225.-; Wohnnebenkosten und Haushalt: CHF 40.-; Krankenkasse:

CHF 68.40; Lebensversicherung: CHF 7.-; Gesundheit: CHF 150.-; Telefon und Internet: CHF 45.-;

Freizeit, Förderung und ÖV: CHF 240.-; Steuern: CHF 50.-; Essen Schwester der Berufungs-

klägerin: CHF 40.-).

Von diesen Beträgen sind jeweils die IV-Kinderrente sowie die Kinderzulagen abzuziehen, wobei

diese für die beiden Töchter unterschiedlich ausfallen.

Für C.________ betrugen die Kinderzulagen bis zum 28. Februar 2018 CHF 265.-. In dieser

Zeitspanne betrug die IV-Kinderrente CHF 320.-. Seit dem 1. März 2018 betragen die

Kinderzulagen CHF 245.- pro Monat und die IV-Kinderrente CHF 377.-. Der Unterhaltsbeitrag

beläuft sich demnach bis zum 28. Februar 2018 auf CHF 280.-, ab dem 1. März 2018 bis zur

Vollendung des 12. Altersjahres auf CHF 243.- und ab dem 13. Altersjahr auf CHF 518.- bis zur

Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2

ZGB.

Für D.________ betrug die IV-Kinderrente bis zum 28. Februar 2018 CHF 320.- und ab dem

1. März 2018 CHF 377.-. Die Kinderzulagen betrugen hingegen bis zum 31. August 2018

CHF 265.- und ab dem 1. September 2018 CHF 245.-. Da die Berufungsklägerin die Kinder-

zulagen bezieht, ist der Klarheit halber diese Reduktion entgegen ihrem Antrag erst ab dem

1. September 2018 zu berücksichtigen. Für die Zeit bis zum 28. Februar 2018 beträgt der

Kantonsgericht KG

Seite 16 von 20

Unterhaltsbeitrag demnach CHF 280.-, vom 1. März 2018 bis 31. August 2018 CHF 223.-, ab dem

1. September 2018 bis zur Vollendung des 12. Altersjahres CHF 243.- und ab dem 13. Altersjahr

CHF 518.- bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung

gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Entsprechend der Praxis des hiesigen Hofes sind diese Beträge auf die nächsten 10 Franken auf-

bzw. abzurunden.

E. 3.2 Die Berufungsklägerin rügt weiter, dass ihr kein Betreuungsunterhalt zugesprochen wurde.

E. 3.2.1 Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, dass ihr Existenzminimum nicht durch ihr Einkom- men gedeckt sei. Es bestehe eine Unterdeckung von CHF 275.- pro Monat, welche als Betreuungsunterhalt auszugleichen und beim jüngsten Kind hinzuzurechnen sei. Dieser sei zu bezahlen bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit des jüngsten Kindes. Sie erhalte eine halbe IV-Rente aufgrund ihres Invaliditätsgrades von 60%. Die verbleibende Arbeitskraft nutze sie vollständig aus. Sie werde auch, wenn die Kinder die OS besuchen, Betreuungsaufgaben wahrnehmen müssen und könne in dieser Zeit ihr Einkommen nicht steigern. Vor diesem Hintergrund dränge es sich auf, den Betreuungsunterhalt bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit der Kinder festzulegen. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass die Berufungsklägerin gemäss eigenen Ausführungen ein Einkommen von rund CHF 2'500.- erziele, wobei ihre Auslagen gemäss eigenen Berechnungen CHF 3'713.- betragen würden. Gemäss Verfügung der IV erhalte sie eine IV-Rente von CHF 1'248.-, dies auch rückwirkend im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens und dem Beginn der Unterhaltspflicht. Ihr Einkommen betrage somit CHF 3'748.-, womit sie in der Lage sei, ihre eigenen Auslagen zu decken. Demnach sei kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Selbst wenn die Steuern CHF 100.- höher ausfallen würden, wären genügend finanzielle Mittel vorhanden, da sie beispielsweise bei TV/Versicherung CHF 192.- anstatt die pauschalen CHF 100.- berücksichtigte oder die obligatorische Krankenkasse nur mit CHF 110.60 anstatt CHF 203.- (CHF 366.70 – CHF 256.10) anzurechnen wäre. Zudem seien Kosten der vorehelichen Tochter E.________ enthalten, für welche der Berufungsbeklagte grundsätzlich nicht aufzukommen habe.

E. 3.2.2 Mit dem Betreuungsunterhalt werden die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Betreuung des Kindes führt dementsprechend nur dann zu einem Betreuungsunterhalt, wenn sie während einer Zeit erfolgt, während der dem betreuenden Elternteil ansonsten die Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit möglich wäre. Die Beteiligung eines Elternteils an der Betreuung des Kindes während der normalerweise erwerbsfreien Zeit, beispielsweise während des Wochenendes, lässt dement- sprechend grundsätzlich keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt entstehen. Zur Berechnung des Betreuungsunterhalts ist die Lebenshaltungskosten-Methode anzuwenden. Demnach ist als Kriterium die Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der Erwerbstätigkeit und den Lebens- haltungskosten des betreuenden Elternteils massgebend, wobei im Grundsatz auf das familien- rechtliche Existenzminimum abzustellen ist, sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben (BGE 144 III 377 E. 7.1.3 f.; Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 529, 554 und 576).

E. 3.2.3 Vorliegend führt die Berufungsklägerin selber aus, dass sie eine halbe IV-Rente infolge

ihres Invaliditätsgrades von 60% erhält. Die verbleibende Arbeitskraft nutze sie vollständig aus. Die

Berufungsklägerin arbeitet demnach nicht aufgrund der Kinderbetreuung nur 40%, sondern ihrer

Kantonsgericht KG

Seite 17 von 20

Invalidität. Da die Berufungsklägerin somit nicht durch die Kinderbetreuung in ihrer Erwerbs-

fähigkeit eingeschränkt ist, hat sie auch keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Die Berufung ist

diesbezüglich abzuweisen.

4.

Die Berufungsklägerin beanstandet sodann in ihrer Berufung vom 16. September 2019 die

güterrechtliche Auseinandersetzung.

4.1.

Die Berufungsklägerin scheint nicht zu behaupten, dass die Klageänderung des Berufungs-

beklagten im erstinstanzlichen Verfahren unzulässig war. Hingegen bringt sie vor, dass sie eine im

Jahr 2014 erhaltene Erbschaft für sich und ihren Unterhalt verbraucht habe. Sie habe eine

Vermögensübersicht zu den Akten gereicht, wonach auf ihrem Privatkonto lediglich noch

CHF 60'012.- [recte: CHF 16'012.-] per 3. Mai 2018 waren. An der Scheidungsverhandlung vom

26. Februar 2019 sei ihr die Steuerveranlagung 2017 vorgehalten worden, wonach sie damals

noch Privatkapitalien von CHF 41'000.- besessen habe. Diese habe sie aber im Jahr 2018

verbrauchen müssen. Erst im Dezember 2018 habe sie die Nachzahlung der IV erhalten. Selbst

wenn bei Einleitung des Scheidungsverfahrens am 4. September 2017 mit Hinzurechnung der

Nachzahlung der IV bei ihr noch Barvermögen vorhanden gewesen wäre, müsse gleichzeitig

erkannt werden, dass sie in der Zeit vorher ihr Eigengut im Umfang von rund CHF 160'000.-

(Erbschaft CHF 200'000.-, abz. Privatkapitalien gemäss Steuerveranlagung 2017) für den

Unterhalt für sich und die Kinder verwenden musste. Es bestehe also bei Einleitung des

Scheidungsverfahrens eine Ersatzforderung ihres Eigengutes gegen ihre Errungenschaft im

Betrag von gerundet CHF 160'000.-. Unabhängig davon, wieviel von der Nachzahlung der IV-

Rente zu ihrer Errungenschaft hinzugerechnet werde, sei der Rückschlag im Zeitpunkt der

Auseinandersetzung offensichtlich.

Der Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen der Berufungsklägerin zu ihrem Vermögen und

dessen Verbrauch nicht. Auch behauptet er nicht, dass sie dies nicht bereits im erstinstanzlichen

Verfahren vorgebracht hat.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Berufungsklägerin aufgrund der Nachzahlung der IV-

Renten CHF 101'115.- zustehen. Davon würden CHF 47'361.- zzgl. Zinsen von CHF 2'775.25

Errungenschaft bilden. Demnach stelle der Betrag von CHF 50'136.25 die einzige hälftig zu

teilende Errungenschaft dar, weshalb dem Berufungsbeklagten aus Güterrecht CHF 25'068.10

zustehe.

4.2.

Die Parteien standen unbestrittenermassen unter dem Güterstand der Errungenschafts-

beteiligung.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind der Aufwand für den Unterhalt der Familie,

einschliesslich der Altersvorsorge, sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und

die darauf lastenden Steuern von der Errungenschaft zu tragen. Daraus folgt die natürliche

Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemein-

schaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung

schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist. Solche

Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens-

erfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investi-

tionen eingesetzt. Freilich dient eine solche natürliche Vermutung lediglich der Beweiserleich-

terung. Sie hat keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Der Prozessgegner muss daher nur - aber

Kantonsgericht KG

Seite 18 von 20

immerhin - den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermu-

tung erzeugt (Urteil BGer 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Werden Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der

Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt, so besteht nach Art. 209 Abs. 1 ZGB bei der güter-

rechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. Wird beispielsweise der Lebensunterhalt

der Familie einem Unternehmen belastet, welches dem Eigengut zuzuordnen ist, so steht dieser

Masse eine Ersatzforderung gegen die Errungenschaft zu (BGE 135 III 337 E. 2 mit Hinweisen).

4.3.

Da die Berufungsklägerin erst im Dezember 2018 die IV-Renten seit August 2015 aus-

bezahlt erhalten hat, ist es nachvollziehbar, dass sie vorher ihr Eigengut angreifen musste, um für

den Unterhalt der Familie aufzukommen. Es ist denn auch unbestritten, dass die Berufungs-

klägerin CHF 160'000.- aus einer im Jahre 2014 erhaltenen Erbschaft zur Deckung des Unterhalts

der Familie gebraucht hat. Da die Erbschaft dem Eigengut zusteht (Art. 198 Ziff. 2 ZGB), der

Familienunterhalt aber durch die Errungenschaft zu decken ist, besteht eine Ersatzforderung des

Eigenguts gegenüber der Errungenschaft in der Höhe von CHF 160'000.-. Da die Nachzahlung der

IV insgesamt CHF 105'128.20 bzw. der gemäss den Berechnungen der Vorinstanz davon zu

teilende Betrag CHF 50'136.25 betrug, besteht auf Seiten der Berufungsklägerin ein Rückschlag,

womit sie dem Berufungsbeklagten keine Zahlung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung zu

leisten hat. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.

5.

Keine der beiden Parteien hat vollständig obsiegt. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichtskosten je

hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO).

Die Gerichtskosten werden pauschal auf je CHF 1'200.-, insgesamt CHF 2'400.-, festgesetzt

(Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR) und von den geleisteten Vorschüssen bezogen.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG

Seite 19 von 20

Der Hof erkennt:

I.

Die Verfahren 101 2019 268 und 101 2019 278 werden vereinigt.

II.

Die Berufung vom 12. September 2019 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf

einzutreten ist.

III.

Die Berufung vom 16. September 2019 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf

einzutreten ist.

IV.

Ziff. 4, 6 und 10 des Entscheids des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 20. Mai 2019

werden abgeändert. Sie lauten neu wie folgt:

4. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung steht dem Vater ein Besuchsrecht an jedem

zweiten Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, zu. Dazu hat er das

Recht, die Kinder jeden Dienstag bis Mittwoch und Donnerstag bis Freitag, jeweils abends

von 19.00 Uhr bis 08.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.

Der Vater ist verantwortlich, die Kinder morgens soweit nötig zur Schule zu transportieren.

Er hat zudem das Recht, die Kinder in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht wird auf

sechs Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien festgelegt. Die Ferienzeit ist

jeweils mindestens zwei Monate im Voraus durch A.________ anzukündigen.

Mangels anderweitiger Parteivereinbarung hat der Vater das Recht, die Kinder während

den Feiertagen wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen:

-

in den ungeraden Jahren an Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) sowie Weihnachten

(Heiligabend bis Stephanstag), jeweils bis am Folgetag des letzten Feiertages;

-

in den geraden Jahren an Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag), am

Nationalfeiertag und an Neujahr (Silvester bis Berchtoldstag), jeweils bis am Folgetag

des letzten Feiertages;

-

an Auffahrt.

Die Eltern werden angehalten, auf die Interessen der Kinder, insbesondere auch

bestehende Hobbies, Rücksicht zu nehmen.

E. 6 A.________ wird verpflichtet, B.________ für die Kinder die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Für C.________ CHF 280.- vom 4. September 2017 bis 28. Februar 2018, CHF 240.- vom 1. März 2018 bis zum vollendeten 12. Altersjahr, CHF 520.- bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbil- dung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB. Für D.________ CHF 280.- vom 4. September 2017 bis 28. Februar 2018, Kantonsgericht KG Seite 20 von 20 CHF 220.- vom 1. März 2018 bis 31. August 2018, CHF 240.- vom 1. September 2018 bis zum vollendeten 12. Altersjahr, CHF 520.- bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbil- dung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB. Allfällige Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter. A.________ wird verpflichtet, die Kosten der Tagesmutter, der Rennschule, das Jazzdance sowie die Skiausrüstung zu bezahlen.

E. 10 Die Parteien sind güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. Des Weiteren wird der Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 20. Mai 2019 bestätigt. V. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 2'400.- festgesetzt und A.________ und B.________ je hälftig auferlegt. Sie werden von den bezahlten Vorschüssen bezogen. VI. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. Januar 2020/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

tribunalcantonal@fr.ch

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

101 2019 268

101 2019 278

Urteil vom 10. Januar 2020

I. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsident:

Jérôme Delabays

Richter:

Dina Beti, Sandra Wohlhauser

Gerichtsschreiberin:

Silvia Gerber

Parteien

A.________, Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter,

vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa

gegen

B.________,

Beklagte,

Berufungsbeklagte

und

Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber

Gegenstand

Ehescheidung – Obhut, persönlicher Verkehr, Unterhalt Kinder,

güterrechtliche Auseinandersetzung

Berufungen vom 12. und 16. September 2019 gegen den Entscheid

des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 20. Mai 2019

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 20

Sachverhalt

A.

A.________, geboren 1968, und B.________, geboren 1969, heirateten 2009. Aus der Ehe

gingen die Töchter C.________, geboren 2008, und D.________, geboren 2009, hervor.

B.________ ist zudem Mutter der vorehelichen Kinder E.________, geboren 1996, und

F.________, geboren 1997.

B.

Am 4. September 2017 reichte A.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks

(nachstehend: das Zivilgericht) namentlich eine Scheidungsklage ein.

C.________ und D.________ wurden am 18. Januar 2018 angehört.

Am 26. März 2018 reichte A.________ seine Klagebegründung ein. B.________ antwortete am

17. September 2018.

Am 26. Februar 2019 fand die Scheidungsverhandlung statt.

Das Zivilgericht entschied am 20. Mai 2019 sodann insbesondere das Folgende:

[...]

2. Die elterliche Sorge über die Töchter C.________ [sic], geboren im 2008, und D.________,

geboren im 2009, wird von den Eltern weiterhin gemeinsam ausgeübt.

3. C.________ [sic] und D.________ werden unter die Obhut der Mutter gestellt.

4. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung steht dem Vater ein Besuchsrecht an jedem zweiten

Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, zu. Dazu hat er das Recht, die Kinder

jeden Dienstag bis Mittwoch und Donnerstag bis Freitag, jeweils abends von 19.00 Uhr bis

08.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.

Der Vater ist verantwortlich, die Kinder morgens soweit nötig, zur Schule zu transportieren.

Er hat zudem das Recht, die Kinder in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht ist auf sechs

Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien festzulegen, wobei dessen Ausübung zwei

Monate im Voraus anzukündigen ist.

Die Eltern verständigen sich über die Regelung hinsichtlich Feiertage.

Die Eltern werden angehalten, auf die Interessen der Kinder, insbesondere auch bestehende

Hobbies, Rücksicht zu nehmen.

[…]

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Kinder je die folgenden monatlichen

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

CHF 180.- vom 4. September 2017 bis 28. Februar 2018

CHF 125.- vom 1. März 2018 bis zum vollendeten 12. Altersjahr,

CHF 400.- bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung

gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Allfällige Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.

Kantonsgericht KG

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Es besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter.

Der Kläger wird verpflichtet, die Kosten der Tagesmutter, der Rennschule, das Jazzdance sowie

die Skiausrüstung zu bezahlen.

[…]

8. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollumfänglich der Mutter angerechnet.

[…]

10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung

CHF 25'068.10 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Parteien damit vollständig auseinandergesetzt sind.

[…]

C.

Am 12. September 2019 erhob A.________ Berufung gegen diesen Entscheid. Er stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziff. 2, 3, 4 und 8 des Entscheids des Zivilgerichts des

Sensebezirks vom 20. Mai 2019 aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern:

2. Die elterliche Sorge über die Töchter C.________ (..) [Rest unverändert]

3. Es wird eine alternierende Obhut für C.________ und D.________ angeordnet. Der

zivilrechtliche Wohnsitz der beiden Kinder ist G.________.

4. Die Betreuungsanteile von A.________ werden unter Berücksichtigung der Wünsche und des

Wohles der Kinder durch die Parteien festgelegt.

Mangels anderweitiger Parteivereinbarung betreut A.________ die Kinder wie folgt:

-

an jedem zweiten Wochenende, von Freitag, 19.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr;

-

jeden Dienstag bis Mittwoch und Donnerstag bis Freitag, jeweils abends von 19.00 Uhr bis

08.00 Uhr;

-

jede zweite Woche einen dritten Wochentag von 19.00 Uhr bis 08.00 Uhr;

-

während 6 Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferienzeit;

-

in den ungeraden Jahren an Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) sowie Weihnachten

(Heiligabend bis Stephanstag) jeweils bis am Folgetag des letzten Feiertages;

-

in den geraden Jahren an Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag), am Nationalfeiertag

und an Neujahr (Silvester bis Berchtoldstag) jeweils bis am Folgetag des letzten Feiertages;

-

an Auffahrt.

Die Ferienzeit ist jeweils mindestens zwei Monate im Voraus durch A.________ anzukündigen.

8. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden den Parteien je hälftig angerechnet.

Subsidiär sieht A.________ vom Rechtsbegehren ab, die Kinder jede zweite Woche einen dritten

Wochentag von 19.00 Uhr bis 08.00 Uhr zu betreuen.

In beiden Fällen seien die Prozesskosten des Berufungsverfahrens B.________ aufzuerlegen.

D.

B.________ erhob am 16. September 2019 ebenfalls Berufung. Sie stellt folgende Rechts-

begehren:

Kantonsgericht KG

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1. Die Ziffern 6 und 10 des Urteils vom 20. Mai 2019 seien aufzuheben.

2. Ziffer 3 des Urteils vom 20. Mai 2019 sei zu ergänzen:

[…]

Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter.

3. Ziffer 6 des Urteils vom 20. Mai 2019 sei zu ändern:

Der Vater bezahle in die Hände der Mutter für seine Töchter C.________ und D.________ einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von je

CHF 400.- von September 2017 bis Februar 2018;

CHF 350.- von März 2018 bis zum vollendeten 12. Altersjahr;

CHF 500.- bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung;

Die Unterhaltspflicht dauert über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss der ordentlichen

Ausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

Allfällige Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen seien zusätzlich geschuldet.

A.________ sei zu verpflichten, die Kosten der Tagesmutter, der Rennschule, des Jazzdance und

der Skiausrüstung zu bezahlen.

A.________ bezahle B.________ zusätzlich zum Unterhalt von D.________ einen Betreuungs-

unterhalt von monatlich CHF 275.- von September 2017 bis zum Abschluss der obligatorischen

Schulzeit.

4. Ziffer 10 des Urteils vom 20. Mai 2019 sei zu ändern:

A.________ sei zu verurteilen, B.________ einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von

CHF 14'000.- innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.

Mit Bezahlung des Ausgleichsbetrages seien die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig

auseinandergesetzt und unter diesem Titel bestehen keine gegenseitigen Ansprüche mehr.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

E.

A.________ schloss am 7. November 2019 auf Abweisung der Berufung von B.________,

soweit darauf einzutreten sei. Die Prozesskosten seien „dem Berufungskläger“ aufzuerlegen.

B.________ beantragte am 8. November 2019 ebenfalls die Abweisung der Berufung von

A.________, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Am 22. November 2019 nahm A.________ spontan Stellung zur Berufungsantwort vom

8. November 2019 von B.________.

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 20

Erwägungen

1.

1.1.

Die beiden eingereichten Berufungen betreffen das gleiche Scheidungsurteil zwischen den

Parteien, so dass es sich aus prozessökonomischen Gründen und der Einfachheit halber recht-

fertigt, die Verfahren zu vereinigen (Art. 125 Bst. c ZPO).

1.2.

Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der

Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308

Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögens-

rechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015

vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612).

Beide Berufungen betreffen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche

Angelegenheiten, womit das Streitwerterfordernis nicht gilt.

Allerdings ist festzuhalten, dass der I. Zivilappellationshof nicht zur Korrektur von Schreibfehlern im

Entscheiddispositiv zuständig ist. Vielmehr ist ein solches Gesuch nach Art. 334 Abs. 1 ZPO beim

Gericht einzureichen, welches den Entscheid gefällt hat (Botschaft zur Schweizerischen Zivil-

prozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7382). Auf das Berichtigungsbegehren

in der Berufung vom 12. September 2019 ist demnach nicht einzutreten.

1.3.

Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311

Abs. 1 ZPO). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 Bst. b

ZPO).

Der begründete Entscheid wurde den Parteien am 13. August 2019 zugestellt. Die am 12. Sep-

tember 2019 bzw. am 16. September 2019 eingereichten Berufungen erfolgten demnach unter

Berücksichtigung des Fristenstillstandes fristgerecht.

1.4.

Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

1.4.1. Die Berufung vom 12. September 2019 entspricht der Begründungsanforderung in Bezug

auf die alternierende Obhut und die Festlegung der Betreuungsanteile. Hingegen enthält sie keine

Begründung zur Teilung der Erziehungsgutschriften, womit nicht darauf einzutreten ist.

1.4.2. Betreffend die Berufung vom 16. September 2019 ist festzuhalten, dass das Rechts-

begehren 2 keine Begründung enthält, womit nicht darauf einzutreten ist.

Das Rechtsbegehren 1 ist hingegen im Zusammenhang mit den Rechtsbegehren 3 und 4 zu lesen,

womit dieses entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten nicht rein kassatorischer Natur ist.

Das Rechtsbegehren 3 ist sodann ebenfalls begründet, womit darauf einzutreten ist.

Auch das Rechtsbegehren 4 enthält eine Begründung. Der Berufungsbeklagte bringt allerdings

vor, dass auf dieses nicht einzutreten sei, da es eine unzulässige Klageänderung darstelle. Er

beantragte in seiner Klagebegründung vom 26. März 2018, dass die Parteien güterrechtlich voll-

ständig auseinandergesetzt seien. In ihrer Klageantwort vom 17. September 2018 erklärte sich die

Berufungsklägerin damit einverstanden. Anlässlich der Verhandlung vom 26. Februar 2019

änderte der Berufungsbeklagte sein Rechtsbegehren dahingehend, dass die Berufungsklägerin zu

Kantonsgericht KG

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verpflichten sei, ihm einen Betrag von CHF 53'750.60 zu bezahlen. Im Übrigen seien die Parteien

güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. Die Berufungsklägerin schloss auf Abweisung des

Rechtsbegehrens. Im Berufungsverfahren verlangt sie nun neu, dass der Berufungsbeklagte ihr

einen Betrag von CHF 14'000.- aus güterrechtlicher Auseinandersetzung zu bezahlen habe. Sie

verlange somit etwas anderes als im erstinstanzlichen Verfahren, womit eine Klageänderung

vorliege (vgl. Urteile BGer 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.2; 5P.241/2004 vom 23. Sep-

tember 2004 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist nach Art. 317 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die

Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 gegeben sind (Bst. a) und sie auf neuen Tatsachen oder

Beweismitteln beruht (Bst. b). Letztere werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug

vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht

werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Zweck der Klageänderung liegt nicht darin, Verpasstes

nachzuholen, sondern die Klage an geänderte Umstände und Bedürfnisse anzupassen (Urteil

BGer 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.2.6, nicht publ. in BGE 141 III 302).

Die Berufungsklägerin legt in ihrer Berufungsschrift nicht dar, welche neuen Tatsachen oder

Beweismittel eine solche Klageänderung zulässig machen sollen. Solche sind denn auch nicht

ersichtlich. Obwohl der Berufungsbeklagte an der Verhandlung vom 26. Februar 2019 sein Rechts-

begehren geändert hatte, waren sämtliche Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beru-

fungsklägerin beruft, damals bereits bekannt, womit es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre,

diese bereits vor erster Instanz geltend zu machen. Die unzulässige Klageänderung führt jedoch

nicht zum gänzlichen Nichteintreten auf das Rechtsbegehren. Vielmehr ist die ursprüngliche Klage

zu beurteilen, soweit diese nicht zurückgezogen wurde (Urteile Obergericht des Kantons Bern ZK

2015 129 vom 1. Juli 2015 E. 6.4 mit Hinweisen; Kantonsgericht Basel-Landschaft 400 11 380 vom

7. Mai 2012 E. 3.2). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungs-

klägerin ihr ursprüngliches Rechtsbegehren zurückgezogen hat. Es gilt demnach zu beurteilen, ob

die Vorinstanz das Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten auf Bezahlung von CHF 53'750.60

vollumfänglich hätte abweisen müssen.

1.5.

Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

1.6.

Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der

Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). In Kinderbelangen hingegen gelten die unein-

geschränkte Untersuchungsmaxime sowie der Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

1.7.

Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen

oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen

Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird.

2.

In seiner Berufung vom 12. September 2019 rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz keine

alternierende Obhut angeordnet und die Kinder hierzu nicht erneut angehört (E. 2.1. – 2.4.) sowie

die Feiertage nicht geregelt hat (E. 2.5.).

2.1.

Der Berufungskläger bringt im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt

falsch festgestellt habe. Diese habe ihren Entscheid damit begründet, dass die gemeinsamen

Kinder wie auch die Parteien die jetzig gelebte Lösung fortführen möchten. Er habe an der Sitzung

Kantonsgericht KG

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vom 26. Februar 2019 aber ausgesagt, dass die gemeinsamen Kinder mit der jetzigen Lösung

zwar zufrieden seien, jedoch auch, dass sie eine gerechtere Verteilung der Zeit wollten. Die

Berufungsbeklagte habe ihrerseits ausgesagt, dass die jetzige Lösung für sie und für die

gemeinsamen Kinder stimmen würde. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz gestützt auf die

Aussagen der Berufungsbeklagten davon ausgehe, dass die Kinder sich nicht einen Abend mehr

alle zwei Wochen bei ihm wünschen würden. Daran ändere auch der mehrmalige Hinweis der

Vorinstanz auf die Kinderanhörung vom 18. Januar 2018 nichts. Dem Protokoll der

Kinderanhörung könne zwar entnommen werden, dass die beiden Kinder es so, wie es ist, gut

finden. Hingegen könne diesem mit keinem Wort entnommen werden, ob den Kindern jemals sein

Vorschlag eines zusätzlichen Abends alle zwei Wochen zur Stellungnahme unterbreitet worden

sei. Ausserdem seien anlässlich der Hauptverhandlung die ein Jahr zuvor getätigten Aussagen der

Kinder nicht mehr aktuell gewesen. Die Berufungsbeklagte habe an der Verhandlung vom 26.

Februar 2019 zu Protokoll gegeben, dass die Kinder angeblich nicht gerne zur Tagesmutter gehen

würden, weswegen sie eine andere Lösung habe suchen müssen. Daraus folge, dass sich die

Situation der Kinder offenbar seit ihrer Anhörung verändert habe. Die Kinder hätten demnach

entsprechend seinem Antrag erneut angehört werden müssen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich,

inwiefern diese Ausdehnung der Betreuung durch ihn das Kindeswohl gefährden könnte bzw. nicht

mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen entspringe der

zusätzliche Abend nicht vor allem eigenen Interessen. Vielmehr gehe es darum, dass durch die

verschiedenen Freizeitaktivitäten der Kinder manchmal die Qualität der gemeinsamen Zeit leide.

Auch bestimme er nicht einfach den Besuchs- und Betreuungsplan, sondern tue dies auf dem

Rechtsweg. Die Berufungsbeklagte wehre sich nicht wegen des Kindeswohles gegen die

beantragte Ausdehnung, sondern aufgrund ihres eigenen Konfliktes mit ihm. Die beantragte

Ausdehnung biete überdies keinerlei praktische Probleme.

Die Berufungsbeklagte führt dagegen aus, der Berufungskläger habe im erstinstanzlichen Ver-

fahren bestätigt, dass die Kinder zufrieden seien, beide Eltern gern hätten, bei beiden sein

möchten und eine gerechte Verteilung der Zeit wünschten. Die Kinder hätten dem Berufungskläger

nicht gesagt, dass die aktuelle Regelung nicht gerecht sei. Ebenso wenig sei aus dem Wunsch

nach gerechter Verteilung der Zeit eine nahezu hälftige Betreuung abzuleiten. Der Berufungs-

kläger habe weiter ausgesagt, dass die aktuelle Lösung einwandfrei klappe. Auch sie habe

bestätigt, dass die aktuelle Lösung für sie und die Kinder richtig sei. Das Gericht habe daher die

aktuelle Regelung zu Recht als Minimallösung mangels anderweitiger Parteivereinbarung fest-

gelegt. Bei der Kindesanhörung gehe es nicht darum, dass die Kinder ein Wahlrecht hätten,

sondern der Richter soll sich überzeugen können, dass die von den Eltern getroffene Lösung oder

der künftige Entscheid des Gerichtes dem Kindeswohl entspreche. Es sie nicht Pflicht der

anhörenden Gerichtsschreiberin gewesen, die Kinder zu zusätzlich möglichen Alternativen zu

befragen. Das Protokoll der Kindesanhörung sei auch nicht als Protokoll einer Gerichtsver-

handlung zu verstehen. Immerhin sollte Kindern auch Raum gegeben werden, Aussagen zu

machen, die die Eltern vielleicht nicht hören sollten. Aus diesem Grund heisse es im Protokoll auch

"Als Gesprächsergebnis wird nach Absprache mit den Kindern festgehalten, dass…". Weiter habe

sich der "Vorfall mit der Tagesmutter" bereits ein halbes Jahr vor der Kinderanhörung vom

18. Januar 2018 ereignet. Der Antrag des Berufungsklägers, die Kinder zu seinem Ausdehnungs-

wunsch anzuhören, führe dazu, die Kinder im Scheidungsprozess zu Zeugen zu degradieren, was

nicht dem Kindeswohl entsprechen könne. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Kindeswohl seien

nicht zu kritisieren. In der Trennungszeit habe sich ein Betreuungsmodell eingespielt, mit dem

mittlerweile Eltern wie Kinder sehr gut leben könnten. Dabei handle es sich um ein Minimum unter

dem Vorbehalt anderweitiger Parteivereinbarung. Der Berufungskläger verkenne, dass sich die

Kantonsgericht KG

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Situation im Laufe der Jahre ohnehin ändern wird, da die Kinder mit dem Älterwerden andere

Bedürfnisse haben und sich nach und nach von den Eltern lösen werden. Sie sei mit dem von ihm

durchgesetzten Betreuungsmodell nicht einverstanden gewesen, habe es jedoch zugunsten der

Kinder akzeptiert. Sie habe im Übrigen vor Gericht einlässlich begründet, warum ein zusätzlicher

Tag für die Kinder – und nicht für sie – zu viel sei. Der elterliche Konflikt färbe bereits auf die

Kinder ab. Diese würden aus Angst vor seiner Reaktion nicht wagen, ihm zu sagen, dass sie lieber

im eigenen Bett/Zimmer als bei ihm schlafen würden. Sie hätten Angst vor der Reaktion ihres

Vaters, da sie wüssten, wie eigenmächtig er seine persönlichen Interessen jeweils durchsetze. Sie

wehre sich nicht dagegen, dass die Kinder einen intensiven Kontakt zu ihm hätten und ihn auch

einmal über das minimal vereinbarte Besuchsrecht sehen oder besuchen können. Sie wehre sich

aber gegen seine Unersättlichkeit, die sich darin zeige, dass er immer mehr wolle, wobei es ihm

nicht um die Kinder, sondern einzig um seine eigenen Interessen gehe.

In seiner spontanen Stellungnahme bringt der Berufungskläger vor, dass die Behauptungen und

Einschätzungen der Berufungsbeklagten haltlos, unsubstantiiert und neu seien und diese nicht

davor zurückschrecke, die Kinder mittels aktenwidrigen Behauptungen in den Elternkonflikt hinein-

zuziehen. So würden die Kinder nicht aus Angst vor ihm handeln, sondern aus Rücksichtnahme.

Die Tendenz, ihn in der Berufungsantwort in ein möglichst schlechtes Licht zu stellen, zeuge

davon, dass sie offenbar immer noch nicht in der Lage sei, ihren persönlichen Konflikt mit ihm im

Interesse des Kindeswohls zurückzustecken. Bezeichnenderweise wehre sie sich mit Händen und

Füssen gegen eine neue Kindesanhörung. Die Kinder seien in der Frage der Kinderbetreuung

jedoch nicht einfach nur Objekte des Prozesses, sondern Subjekte. Entsprechend hätten sie sehr

wohl auch direkt befragt werden müssen bzw. müssen sie noch direkt befragt werden, wie sie zur

Anpassung des Besuchsrechts, wie er es vorgeschlagen hat, stehen.

Die Vorinstanz führte zur Obhut namentlich aus, dass keine Anzeichen dafür bestünden, dass die

bisher gelebte Handhabung des Kontaktrechts das Kindeswohl gefährden würde. Insbesondere

wünschten sich die Kinder, dass diese Regelung weitergeführt werde. Somit sei diese als Minimum

festzuhalten und Ausgangspunkt der Prüfung eines zusätzlichen Abends zugunsten des Beru-

fungsklägers. Aus dessen Aussagen, dass er einen zusätzlichen Abend wünsche, da er die Kinder

Dienstags nicht viel sehe, da er sie zu ihren Freizeitaktivitäten fahren müsse, ergebe sich, dass der

zusätzliche Abend vor allem eigenen Interessen entspringe, diese aber nicht mit jenen der Kinder

übereinstimmen würden. Sollte er tatsächlich an einer geteilten Betreuung interessiert sein, dann

sei es gerade seine Aufgabe, sich auch diesen Pflichten zu stellen. Es sei nicht sinnvoll, die

gemeinsam verbrachte Zeit prozentual zu erfassen, da es schlussendlich um die Qualität und nicht

die Quantität der gemeinsamen Zeit gehen müsse. Demnach sei eine Regelung auch nicht

aufgrund von Kompensationen von Abwesenheiten der Kinder während den Besuchszeiten festzu-

legen. Indem er die Kinder zu ihren Aktivitäten fahre, zeige er damit auch ihnen gegenüber sein

Pflichtbewusstsein, was vermutungsweise sein Ansehen bei den Kindern steigere. Es sei weiter

davon auszugehen, dass mit dem zunehmenden Alter der Kinder, diese weitere Interessen

entwickeln, die dazu führen werden, dass sie sich unabhängiger von den Eltern bewegen werden.

Dass er dann vor allem aufgrund eigener Bedürfnisse einen weiteren Abend alle zwei Wochen

verlange, ergebe sich aus seiner Praxis, einfach den Besuchs- bzw. Betreuungsplan zu

bestimmen, um sein Recht durchzusetzen. Auch hier verkenne er, dass bezüglich der Kinder nicht

sein Recht auf Kontakt, sondern die Interessen und das Wohl der Kinder in den Mittelpunkt zu

stellen seien. Somit bestehe kein Grund, gegen den Willen der Kinder die Besuchszeiten bzw.

Betreuungsanteile in Abweichung der bisher gelebten Lösung auszudehnen. Dadurch würde hin-

sichtlich des Kindeswohls kein Mehrwert erzielt. Im Gegenteil würde den Kindern zusätzlich vermit-

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telt, dass ihre Selbstbestimmung in ungerechtfertigter Weise sehr beschränkt sei und es bestünde

die Gefahr, dass die gegenwärtig vorhandene Zustimmung der Kinder zu der jetzt gelebten aber

sehr instabilen Betreuungssituation mit vielen Wechseln und Bezugspersonen, und damit das

positive Erleben der Zeit mit dem Berufungskläger, verloren gehen könnten, was in der Konse-

quenz den bestehenden Konflikt zwischen den Parteien noch weiter vergrössern könnte, was dem

Wohl der Kinder nicht förderlich wäre. Weiter wies die Vorinstanz den Antrag des Berufungs-

klägers auf eine erneute Kinderanhörung ab, da die Kinder bereits angehört und deren Aussagen

durch die Eltern bestätigt worden seien. Eine weitere Anhörung sei daher nicht notwendig und es

bestünde im Gegenteil die Gefahr, dass die Kinder noch stärker dem Konflikt der Eltern ausgesetzt

oder weiter für parteiliche Interessen instrumentalisiert würden.

2.2.

2.2.1. Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der

Eltern der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Von der elterlichen Sorge ist die Obhut zu unter-

scheiden, welche die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte

und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung umfasst. Auch wenn

die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist und gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB grund-

sätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, geht damit nicht not-

wendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher (BGE 142 III 612 E. 4.1 f. mit Hin-

weisen). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat das Gericht jedoch im Sinne des Kindeswohl die

Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt

(Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Bei der alternierenden Obhut betreuen beide Elternteile das Kind während

mehr oder weniger gleich viel Zeit, wobei das Gesetz aber nicht definiert, ab wann von einer

alternierenden Obhut auszugehen ist (Urteile BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.1;

5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

Bei der Prüfung der alternierenden Obhut ist das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts

zu beachten; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entschei-

dende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten

haben. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl

verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf fest-

gestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose

darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach

dem Wohl des Kindes entspricht. Bei dieser Beurteilung kommt es insbesondere auf die Erzie-

hungsfähigkeit der Eltern an, deren Fähigkeit und Bereitschaft in Kinderbelangen miteinander zu

kommunizieren und zu kooperieren, die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen

den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen

Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut

eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten.

Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter

des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein

weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn

es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternie-

rende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren

Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzel-

falls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der

Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige

Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld

Kantonsgericht KG

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grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beach-

tung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten

der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert. Der Sachrichter ist damit in vielfacher Hinsicht auf

sein Ermessen verwiesen. Die alternierende Obhut ist regelmässig dann nicht mit dem Kindeswohl

vereinbar, wenn zwischen den Eltern ein offensichtlicher und anhaltender Konflikt in Fragen der

Kinderbelange besteht, Schwierigkeiten bei der Kooperation vorhersehbar sind und das Kind

immer wieder Konfliktsituation ausgesetzt wäre (BGE 142 III 612 E. 4.2 ff.; 142 III 617 E. 3.2.2 f., je

mit Hinweisen; Urteil BGer 5A_54/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.2).

2.2.2. Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte

Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige

Gründe nicht dagegen sprechen.

Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der

Sachverhaltsfeststellung. In seinem Leitentscheid ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass

die Anhörung im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es

nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzu-

hören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere Kind kurz vor dem genannten Schwellenalter

steht. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und

das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines

Beweismittels zu verlangen. Eine mehrmalige Anhörung kann dort unterbleiben, wo sie einzig um

der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung be-

deuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu

erwarten wären. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die

Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur

auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht auf eine

erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten

befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (BGE 131 III 553 E. 1.1 und 1.2.3;

133 III 553 E. 4; Urteil BGer 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).

Dabei ist zu beachten, dass sich die emotionale und kognitive Reife zu überdauernder eigener

Meinungsbildung sowie die Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit und damit die Möglichkeit

zu formal-logischen Denkoperationen erst ab etwa elf bis zwölf Jahren ausbildet. Je abstrakter die

Fragestellung ist, desto weniger kann eine Urteilsfähigkeit angenommen werden. Die Tragweite

der elterlichen Sorge ist auch für ein älteres Kind schwerlich überblickbar. Deshalb geht es bei

jüngeren Kindern nicht um eine konkrete Befragung über Zuteilungswünsche, sondern in erster

Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches – mithin aktuelles und unmittelbar

eigenes – Bild vom Kind machen kann und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhalts-

feststellung und Entscheidfindung verfügt. Es geht somit nicht um eine "Quasi-Abwälzung" der

Entscheidungslast auf das Kind (BGE 131 III 553 E. 1.2.2; 133 III 146 E. 2.4; Urteil BGer

5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Im Protokoll der Anhörung werden sodann nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse

festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse

informiert (Art. 298 Abs. 2 ZPO). Die Einzelheiten des Gesprächsinhalts müssen den Eltern nicht

zugänglich gemacht werden (Urteil BGer 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

2.3.

Vorliegend ist erstellt, dass zwischen den Eltern ein Konflikt herrscht, diese nur noch auf

dem schriftlichen Weg miteinander kommunizieren können und die aktuelle Regelung mit "ein

Kantonsgericht KG

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bisschen Druck" seitens des Berufungsklägers zustande gekommen zu sein scheint.

Hervorzuheben ist, dass die Parteien dennoch übereinstimmend aussagten, dass die aktuelle

Regelung einwandfrei funktioniert (vgl. Protokoll vom 26. Februar 2019, S. 3 und 6; act. 53). Auch

die Kinder sagten aus, dass sie die aktuelle Regelung gut finden würden. Sie hätten sowohl ihre

Mutter als auch ihren Vater sehr gern und fühlen sich von beiden gut verstanden (Protokoll vom

18. Januar 2018, act. 29). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die aktuelle

Regelung als Minimallösung festgehalten und geprüft, ob eine Ausdehnung der Betreuung durch

den Berufungskläger auf einen zusätzlichen Abend alle zwei Wochen im Kindeswohl liegt.

Betreffend diesen Antrag des Berufungsklägers werfen beide Parteien einander vor, aus eigenen

Interessen und nicht aus denjenigen der Kinder zu handeln. Der Berufungskläger ist der Ansicht,

dass die Kinder zwingend zu seinem Antrag anzuhören seien. Dem Anhörungsprotokoll vom

18. Januar 2018 kann nicht entnommen werden, welche Fragen den beiden Kindern genau gestellt

wurden, was jedoch nicht zu beanstanden ist. Anlässlich der Anhörung war allerdings bereits

bekannt, dass der Berufungskläger die Kinder öfters als bisher betreuen möchte und im Protokoll

wurde festgehalten, dass die Kinder von den sie betreffenden Punkten der Anträge ihrer Eltern

Kenntnis genommen haben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Kinder in geeigneter Form

und dem Alter entsprechend über die Anträge informiert wurden. Darüber hinaus ist festzuhalten,

dass die beiden Kinder anlässlich der Anhörung 8 bzw. knapp 10 Jahre alt waren. Bei ihrer

Anhörung ging es somit nicht um eine konkrete Befragung über Zuteilungswünsche, sondern in

erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches Bild machen kann. Die

Vorinstanz hatte die beiden Kinder demnach nicht direkt zu befragen, wie sie zum Wunsch des

Berufungsklägers auf zwei Abende mehr pro Monat stehen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt

sich sodann kein Wunsch der Kinder auf Abänderung der aktuellen Regelung. Vielmehr äusserten

sie sich dahingehend, dass sie es gut finden würden, wie es ist. Die Lösung sei super und gerecht.

Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass sich die Frage betreffend die Tagesmutter offenbar

bereits vor der Anhörung der Kinder vom 18. Januar 2018 gestellt hat. So wurden die neuen

Verträge betreffend die Tagesmutter bereits am 22. Juni 2017 vom Berufungskläger unterzeichnet

(act. 28/1, 28/2). Es handelt sich somit nicht um ein Ereignis, dass erst nach der Kinderanhörung

stattgefunden hat bzw. vermag dies nicht zu beweisen, dass die Kinder ihre Meinung betreffend

die Betreuungssituation geändert haben und eine erneute Anhörung zwingend notwendig wäre.

Darüber hinaus beantragt der Berufungskläger nicht, die Kinder anstelle der Tagesmutter zu

betreuen, vielmehr möchte er zwei zusätzliche Abende pro Monat übernehmen. Selbst wenn die

Kinder demnach nicht mehr zur Tagesmutter gehen möchten, hätte dies keinen Einfluss auf die

Betreuung durch den Berufungskläger. Ergänzend festzuhalten ist diesbezüglich, dass keine der

Parteien – auch nicht die Berufungsbeklagte, welche eine familieninterne Lösung bevorzugen

würde – behauptet, die aktuelle Situation betreffend die Tagesmutter gefährde das Kindeswohl.

Weiter ist festzuhalten, dass der Berufungskläger selber aussagte, dass die Kinder mit der

aktuellen Lösung zufrieden sind und sie eine gerechte Verteilung der Zeit wollen (vgl. Protokoll

vom 26. Februar 2019, S. 3; act. 53). Eine gerechte Verteilung der Zeit bedeutet jedoch nicht

zwingend eine genau hälftige Aufteilung der Betreuung. Zumal die Kinder an der Anhörung vom

18. Januar 2018 die geltende Regelung als gerecht bezeichneten. Darüber hinaus behauptet er

nicht, dass die Kinder jemals einen entsprechenden Wunsch ihm gegenüber geäussert hätten.

Vielmehr verlangt er lediglich, dass sein Vorschlag den Kindern unterbreitet und diese dazu ange-

hört werden. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass die Kinder ihre Meinung betreffend die

Betreuung geändert hätten bzw. diese von sich aus einen fixen zusätzlichen Abend alle zwei

Wochen beim Berufungskläger wünschen würden. Darüber hinaus handelt es sich beim Antrag

Kantonsgericht KG

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des Berufungsklägers – gemäss seiner eigenen Bezeichnung – lediglich um eine minimale

Ausdehnung, wobei er gemäss seinen eigenen Berechnungen die Kinder bereits zu ca. 40% der

Zeit betreut. Es rechtfertigt sich nicht, die Kinder der Belastung einer erneuten Anhörung auszu-

setzen und diese in den Elternkonflikt hineinzuziehen, nur um allenfalls eine minimale Anpassung

der Betreuung vorzunehmen. Dies nachdem die Kinder bereits gesetzeskonform angehört wurden

und keine Hinweise auf eine Meinungsänderung oder Kindeswohlgefährdung bestehen.

Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Berufungsbeklagte zwar gegen einen fixen

zusätzlichen Abend alle zwei Wochen stellt, sie jedoch auch ausführt, dass sie nichts dagegen

habe, wenn die Töchter einen intensiven Kontakt mit dem Vater haben und ihn auch einmal über

das minimal vereinbarte Besuchsrecht hinaus sehen oder besuchen können. Der Berufungskläger

bringt hingegen nicht vor, dass dies nicht zutreffe und die Berufungsbeklagte es den Kindern

verwehren würde, wenn diese ihn aus eigenem Wunsch an einem zusätzlichen Tag sehen

möchten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert die vom Berufungs-

kläger geforderte Anpassung in Bezug auf das Kindeswohl bringen sollte. Vielmehr besteht die

Gefahr, dass die jetzig gelebte Situation mit einem hohen Betreuungsanteil des Berufungsklägers

und einer guten Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen aufs Spiel gesetzt wird. Es kann nicht

garantiert werden, dass die beantragte Anpassung ebenso gut funktionieren würde, wie die

aktuelle Regelung. Da letztere vollumfänglich dem Kindeswohl entspricht, rechtfertigt sich eine

Anpassung nicht. Die Vorinstanz hat die Anträge des Berufungsklägers auf einen zusätzlichen

Abend alle zwei Wochen und auf eine erneute Kindesanhörung zu Recht abgewiesen. Die

Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.

2.4.

Der Berufungskläger ist weiter der Ansicht, dass die Vorinstanz nicht davon absehen durfte,

eine alternierende Obhut anzuordnen, da er selbst ohne den zusätzlichen Abend alle zwei Wochen

die Kinder zu ungefähr gleich viel Zeit wie die Berufungsbeklagte betreue. Der Elternkonflikt stehe

der Anordnung einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Die geografische Situation und die

Stabilität seien ebenfalls Punkte, die für eine alternierende Obhut sprechen. Auch der Hinweis auf

angeblich viele wechselnde Bezugspersonen würde im Lichte der bundesgerichtlichen Recht-

sprechung keine Abweichung von der alternierenden Obhut erlauben.

Die Berufungsbeklagte bringt diesbezüglich zutreffend vor, dass die entsprechenden Ausfüh-

rungen des Berufungsklägers lediglich darauf abzuzielen scheinen, wie die gelebte Betreuungs-

situation zu benennen ist. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern er ein Interesse daran hat, ob diese

nun als alternierende Obhut bezeichnet wird oder nicht. Auf diese Ausführungen ist daher nicht

weiter einzugehen.

2.5.

2.5.1. Der Berufungskläger bringt schliesslich vor, dass die richterliche Regelung der Betreuungs-

zeiten zum Ziel habe, Unsicherheiten beiseite zu schaffen und eine (durchsetzbare) Regelung zu

fixieren für den Fall, dass sich die Parteien nicht einigen könnten. Entsprechend habe die

Vorinstanz selbst im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht einfach darauf verzichten

können, die Betreuung während den Feiertagen zu regeln.

Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass die Vorinstanz zu Recht die komplizierte,

vom Berufungskläger gewünschte Regelung während der Feiertage abgelehnt habe. Eine solche

Regelung möge auf den ersten Blick Klarheit verschaffen, versperre jedoch jeglicher Flexibilität

den Weg. Feiertage würden sehr oft in die Ferienzeit fallen, wo die Kinder ohnehin beim einen

oder andern Elternteil seien. Dann sei aber auch zu berücksichtigen, dass sie manchmal auf ein

Kantonsgericht KG

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Wochenende fallen, dann wieder unter der Woche, und dies ändere sich bekanntlich alle Jahre.

Die vom Berufungskläger gewünschte Feiertagsregelung würde also mehr Probleme hervor-

bringen als lösen. Diejenigen "Feiertage", die strengen Regeln folgen (z.B. eidg. Bitt-, Buss- und

Bettag, usw.), seien von der von ihm gewünschten Regelung nicht betroffen.

Die Vorinstanz hielt zu den Feiertagen fest, es sei sinnvoll, dass die Parteien die Feiertage wie

Weihnachten etc. alternierend mit den Kindern verbringen würden. Sie hätten sich diesbezüglich in

der Vergangenheit einigen können, weshalb ihnen diese Regelung zu überlassen sei.

2.5.2. Nach Art. 133 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 273 Abs. 3 ZGB hat das Gericht auf Antrag des

Besuchsberechtigten den persönlichen Verkehr zu regeln. Den Ausführungen der Berufungs-

beklagten, wonach eine Regelung der Feiertage zu weniger Flexibilität führen würde, kann nicht

gefolgt werden. So gilt die gerichtliche Regelung nur für den Fall, dass sich die Parteien nicht

untereinander einigen können. Den Parteien steht es weiterhin frei, die Feiertage flexibel unterein-

ander zu vereinbaren. Ausserdem ist es jeder Feiertagsregelung inhärent, dass die Tage auf unter-

schiedliche Wochentage fallen und sich mit dem sonstigen Besuchsrecht überschneiden bzw.

widersprechen können. Dies kann nicht gegen eine solche Regelung sprechen, andernfalls eine

gerichtliche Regelung der Feiertage nie möglich wäre.

Die Berufungsbeklagte setzt sich sodann inhaltlich nicht mit der gewünschten Regelung ausein-

ander. Auch behauptet sie nicht, dass diese nicht der bisher gelebten Regelung oder dem Kindes-

wohl entsprechen würde. Die vom Berufungskläger beantragte Lösung sieht darüber hinaus vor,

dass die Kinder die Feiertage abwechselnd bei ihm bzw. bei der Berufungsbeklagten verbringen.

Lediglich Auffahrt sollen die Kinder jedes Jahr bei ihm verbringen. Die Regelung scheint somit

auch angemessen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese nicht dem Kindeswohl

entsprechen würde. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. Mangels anderweitiger

Parteivereinbarung betreut der Berufungskläger die Kinder an den Feiertagen wie folgt:

-

in den ungeraden Jahren an Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) sowie Weihnachten

(Heiligabend bis Stephanstag), jeweils bis am Folgetag des letzten Feiertages;

-

in den geraden Jahren an Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag), am Nationalfeiertag

und an Neujahr (Silvester bis Berchtoldstag), jeweils bis am Folgetag des letzten Feiertages;

-

an Auffahrt.

3.

In ihrer Berufung vom 16. September 2019 beanstandet die Berufungsklägerin zunächst die

Kinderunterhaltsbeiträge sowohl betreffend den Barunterhalt (E. 3.1.) als auch den Betreuungs-

unterhalt (E. 3.2.). Der Berufungsbeklagte schloss sich in seiner Berufungsantwort vom 7. Novem-

ber 2019 betreffend den Kindesunterhalt den Erwägungen der Vorinstanz an.

3.1.

3.1.1. Die Berufungsklägerin bringt betreffend den Barunterhalt vor, dass der Mietzins ihrer

Wohnung gemäss eingereichtem Mietvertrag CHF 1'500.- betrage. Es sei auf einen Schreibfehler

zurückzuführen, dass in der Klageantwort von CHF 1'200.- ausgegangen wurde. Der Wohnkosten-

anteil betrage pro Kind bei 15% CHF 225.-. Sie ist weiter der Ansicht, dass die Kinder in der

Primarschule bereits Computer und Internet benutzen würden, so dass sie auch zu Hause auf eine

Internetverbindung angewiesen seien. Obwohl diese Position bei bis zu 12-jährigen Kindern in den

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Zürcher Tabellen noch nicht ausgeschieden sei, sei dafür ein reduzierter Betrag von CHF 35.- zu

berücksichtigen. Sie macht ferner geltend, dass die Krankenkassenprämien der Kinder in der

Grundversicherung je CHF 81.- betragen, davon seien die Subventionen abzuziehen. Hingegen

sei die Zusatzversicherung im Betrag von CHF 47.85 zu berücksichtigen. Diese Versicherung

hätten die Parteien noch zusammen abgeschlossen. Der gemeinsame Entscheid der Eltern, den

Kindern diese Zusatzversicherung zu gewähren, sei über die Scheidung hinaus beizubehalten.

Unter Berücksichtigung der Subventionen ergebe sich daher pro Kind eine Nettoprämie von CHF

69.-. Ob mit der Ausrichtung der IV-Rente die Subvention der Krankenkasse auch in Zukunft noch

ausgerichtet werde, sei unsicher. Sicher werde der Subventionsbetrag bei einer Erhöhung des

Einkommens um etwa einen Drittel sinken. Schliesslich führt die Berufungsklägerin aus, dass für

die Kinder zusätzlich noch Lebensversicherungspolicen bestünden, die die Eltern ebenfalls

gemeinsam abgeschlossen hätten. Auch mit der Scheidung könne es nicht angehen, dass sie

diese nun alleine bezahlen solle.

Die Vorinstanz erwog, dass der Mietzins gemäss dem eingereichten Mietvertrag CHF 1'500.-

betrage. Da die Berufungsklägerin selber mit CHF 1'200.- rechne, sei von diesem Betrag auszu-

gehen. Pro Kind seien demnach CHF 180.- anzurechnen (je 15% von CHF 1'200.-). Weiter

äusserte sie sich nicht direkt zu den Internetkosten, sondern berücksichtigte gemäss der Zürcher

Kinderkosten-Tabelle bis zum 12. Altersjahr keine Kosten für Telefon und Internet und ab dem

13. Altersjahr CHF 45.- pro Monat und Kind. Bei den Krankenkassenprämien berücksichtigte sie

CHF 20.55 (CHF 81.- KVG abzüglich der Prämienverbilligung von CHF 60.45) ohne weitere

Begründung. Zur Lebensversicherung äusserte sie sich nicht.

3.1.2. Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie

der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Das Gesetz sieht jedoch keine

Berechnungsmethode vor. Der Richter hat den Unterhaltbeitrag nach Ermessen festzulegen,

wobei er über einen grossen Ermessensspielraum verfügt. Die Zürcher Kinderkosten-Tabellen des

Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich können dabei als Ausgangspunkt

dienen, wobei diese den konkreten Bedürfnissen des Kindes und der finanziellen Verhältnisse der

Eltern anzupassen sind (Urteil BGer 5A_100/2012 vom 30. August 2012 E. 6.1). Familienzulagen,

die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag

zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB). Sie sind daher vom Bedarf jedes unterhaltsberechtigten Kindes

abzuziehen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3).

3.1.3. Vorliegend geht aus dem eingereichten Mietvertrag (act. 45/3) hervor, dass der Mietzins

CHF 1'500.- beträgt, was darüber hinaus vom Berufungsbeklagten nicht bestritten wird. Die von

der Berufungsklägerin in ihrer Klageantwort vom 17. September 2018 angegebenen CHF 1'200.-

sind somit offensichtlich falsch, womit die Vorinstanz in Anwendung der uneingeschränkten

Untersuchungsmaxime den tatsächlichen Mietzins hätte berücksichtigen müssen. Beim Mietzins ist

demnach von insgesamt CHF 1'500.- bzw. pro Kind von CHF 225.- auszugehen (je 15% von

CHF 1'500.-; vgl. BASTONS BULLETTI, L'entretien après divorce: Méthodes de calcul, montant,

durée et limites, in SJ 2007 77, S. 102, Fn. 140).

Weiter hatte die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht die Berücksichtigung

von zusätzlichen Kosten für das Internet vor dem 13. Altersjahr gefordert. Diese Kosten sind denn

auch nicht gerechtfertigt. Die in den Zürcher Kinderkosten-Tabellen erfassten Kosten stellen

Durchschnittswerte dar. Die Berufungsklägerin legt keine Gründe nahe, welche eine Abweichung

von diesen Durchschnittswerten aufdrängen würden. So ist es nicht aussergewöhnlich, dass

heutzutage Kinder bereits vor dem 13. Altersjahr zu Hause das Internet für die Schule benutzen.

Kantonsgericht KG

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Es besteht hier kein Unterschied zu anderen Haushalten, womit keine zusätzlichen Kosten für das

Internet zu berücksichtigen sind.

Bei den Krankenkassenprämien sind grundsätzlich lediglich die Kosten der Grundversicherung

abzüglich der Prämienverbilligung zu berücksichtigen. Da aktuell noch nicht klar ist, wie sich die

IV-Rente auf die Höhe der Prämienverbilligung auswirken wird, hat die Vorinstanz zu Recht die

aktuelle Prämienverbilligung berücksichtigt. Wird die Prämienverbilligung wegfallen, liegt es an der

Berufungsklägerin, den Unterhaltsbeitrag allenfalls anpassen zu lassen. Hingegen hat der Beru-

fungsbeklagte vor Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss den unbestrittenen Fest-

stellungen der Vorinstanz noch einen Überschuss von CHF 2'353.45. Zu beachten ist, dass er

neben den Kinderunterhaltsbeiträgen an die Berufungsklägerin auch selber direkt für zahlreiche

Kinderkosten, insbesondere die Kosten der Tagesmutter, der Rennschule, das Jazzdance sowie

die Skiausrüstung aufzukommen hat. Die genaue Höhe dieser Kosten ist allerdings nicht bekannt.

Der Berufungsbeklagte behauptet jedoch nicht, dass die finanziellen Verhältnisse nicht genügen

würden, um für die Zusatzversicherung aufzukommen. Diese ist demnach auch beim Kindes-

unterhalt zu berücksichtigen. Die Zusatzversicherung beträgt je CHF 47.85 pro Monat, aus-

machend je total CHF 68.40 für Krankenkassenprämien.

Bei der Lebensversicherung handelt es sich lediglich um einen Betrag von CHF 42.35 für

6 Monate, also je CHF 7.- pro Monat. Dieser kann aufgrund der finanziellen Verhältnisse ebenfalls

berücksichtigt werden.

3.1.4. Die weiteren Positionen sind unbestritten. Bis zur Vollendung des 12. Altersjahres beträgt

der Barbedarf für die beiden Töchter demnach je CHF 865.- (Nahrung: CHF 125.-; Kleidung:

CHF 80.-; Wohnen: CHF 225.-; Wohnnebenkosten und Haushalt: CHF 40.-; Krankenkasse:

CHF 68.40; Lebensversicherung: CHF 7.-; Gesundheit: CHF 30.-; Freizeit, Förderung und ÖV:

CHF 200.-; Steuern: CHF 50.-; Essen Schwester der Berufungsklägerin: CHF 40.-).

Ab dem 13. Altersjahr beträgt der Barbedarf je CHF 1'140.- (Nahrung: CHF 175.-; Kleidung:

CHF 100.-; Wohnen: CHF 225.-; Wohnnebenkosten und Haushalt: CHF 40.-; Krankenkasse:

CHF 68.40; Lebensversicherung: CHF 7.-; Gesundheit: CHF 150.-; Telefon und Internet: CHF 45.-;

Freizeit, Förderung und ÖV: CHF 240.-; Steuern: CHF 50.-; Essen Schwester der Berufungs-

klägerin: CHF 40.-).

Von diesen Beträgen sind jeweils die IV-Kinderrente sowie die Kinderzulagen abzuziehen, wobei

diese für die beiden Töchter unterschiedlich ausfallen.

Für C.________ betrugen die Kinderzulagen bis zum 28. Februar 2018 CHF 265.-. In dieser

Zeitspanne betrug die IV-Kinderrente CHF 320.-. Seit dem 1. März 2018 betragen die

Kinderzulagen CHF 245.- pro Monat und die IV-Kinderrente CHF 377.-. Der Unterhaltsbeitrag

beläuft sich demnach bis zum 28. Februar 2018 auf CHF 280.-, ab dem 1. März 2018 bis zur

Vollendung des 12. Altersjahres auf CHF 243.- und ab dem 13. Altersjahr auf CHF 518.- bis zur

Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2

ZGB.

Für D.________ betrug die IV-Kinderrente bis zum 28. Februar 2018 CHF 320.- und ab dem

1. März 2018 CHF 377.-. Die Kinderzulagen betrugen hingegen bis zum 31. August 2018

CHF 265.- und ab dem 1. September 2018 CHF 245.-. Da die Berufungsklägerin die Kinder-

zulagen bezieht, ist der Klarheit halber diese Reduktion entgegen ihrem Antrag erst ab dem

1. September 2018 zu berücksichtigen. Für die Zeit bis zum 28. Februar 2018 beträgt der

Kantonsgericht KG

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Unterhaltsbeitrag demnach CHF 280.-, vom 1. März 2018 bis 31. August 2018 CHF 223.-, ab dem

1. September 2018 bis zur Vollendung des 12. Altersjahres CHF 243.- und ab dem 13. Altersjahr

CHF 518.- bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung

gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Entsprechend der Praxis des hiesigen Hofes sind diese Beträge auf die nächsten 10 Franken auf-

bzw. abzurunden.

3.2.

Die Berufungsklägerin rügt weiter, dass ihr kein Betreuungsunterhalt zugesprochen wurde.

3.2.1. Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, dass ihr Existenzminimum nicht durch ihr Einkom-

men gedeckt sei. Es bestehe eine Unterdeckung von CHF 275.- pro Monat, welche als

Betreuungsunterhalt auszugleichen und beim jüngsten Kind hinzuzurechnen sei. Dieser sei zu

bezahlen bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit des jüngsten Kindes. Sie erhalte eine

halbe IV-Rente aufgrund ihres Invaliditätsgrades von 60%. Die verbleibende Arbeitskraft nutze sie

vollständig aus. Sie werde auch, wenn die Kinder die OS besuchen, Betreuungsaufgaben

wahrnehmen müssen und könne in dieser Zeit ihr Einkommen nicht steigern. Vor diesem

Hintergrund dränge es sich auf, den Betreuungsunterhalt bis zum Abschluss der obligatorischen

Schulzeit der Kinder festzulegen.

Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass die Berufungsklägerin gemäss eigenen Ausführungen ein

Einkommen von rund CHF 2'500.- erziele, wobei ihre Auslagen gemäss eigenen Berechnungen

CHF 3'713.- betragen würden. Gemäss Verfügung der IV erhalte sie eine IV-Rente von

CHF 1'248.-, dies auch rückwirkend im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens und dem Beginn

der Unterhaltspflicht. Ihr Einkommen betrage somit CHF 3'748.-, womit sie in der Lage sei, ihre

eigenen Auslagen zu decken. Demnach sei kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Selbst wenn die

Steuern CHF 100.- höher ausfallen würden, wären genügend finanzielle Mittel vorhanden, da sie

beispielsweise bei TV/Versicherung CHF 192.- anstatt die pauschalen CHF 100.- berücksichtigte

oder die obligatorische Krankenkasse nur mit CHF 110.60 anstatt CHF 203.- (CHF 366.70 –

CHF 256.10) anzurechnen wäre. Zudem seien Kosten der vorehelichen Tochter E.________

enthalten, für welche der Berufungsbeklagte grundsätzlich nicht aufzukommen habe.

3.2.2. Mit dem Betreuungsunterhalt werden die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem

Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon

abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Betreuung

des Kindes führt dementsprechend nur dann zu einem Betreuungsunterhalt, wenn sie während

einer Zeit erfolgt, während der dem betreuenden Elternteil ansonsten die Ausübung einer Erwerbs-

tätigkeit möglich wäre. Die Beteiligung eines Elternteils an der Betreuung des Kindes während der

normalerweise erwerbsfreien Zeit, beispielsweise während des Wochenendes, lässt dement-

sprechend grundsätzlich keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt entstehen. Zur Berechnung

des Betreuungsunterhalts ist die Lebenshaltungskosten-Methode anzuwenden. Demnach ist als

Kriterium die Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der Erwerbstätigkeit und den Lebens-

haltungskosten des betreuenden Elternteils massgebend, wobei im Grundsatz auf das familien-

rechtliche Existenzminimum abzustellen ist, sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben (BGE

144 III 377 E. 7.1.3 f.; Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 529, 554 und 576).

3.2.3. Vorliegend führt die Berufungsklägerin selber aus, dass sie eine halbe IV-Rente infolge

ihres Invaliditätsgrades von 60% erhält. Die verbleibende Arbeitskraft nutze sie vollständig aus. Die

Berufungsklägerin arbeitet demnach nicht aufgrund der Kinderbetreuung nur 40%, sondern ihrer

Kantonsgericht KG

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Invalidität. Da die Berufungsklägerin somit nicht durch die Kinderbetreuung in ihrer Erwerbs-

fähigkeit eingeschränkt ist, hat sie auch keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Die Berufung ist

diesbezüglich abzuweisen.

4.

Die Berufungsklägerin beanstandet sodann in ihrer Berufung vom 16. September 2019 die

güterrechtliche Auseinandersetzung.

4.1.

Die Berufungsklägerin scheint nicht zu behaupten, dass die Klageänderung des Berufungs-

beklagten im erstinstanzlichen Verfahren unzulässig war. Hingegen bringt sie vor, dass sie eine im

Jahr 2014 erhaltene Erbschaft für sich und ihren Unterhalt verbraucht habe. Sie habe eine

Vermögensübersicht zu den Akten gereicht, wonach auf ihrem Privatkonto lediglich noch

CHF 60'012.- [recte: CHF 16'012.-] per 3. Mai 2018 waren. An der Scheidungsverhandlung vom

26. Februar 2019 sei ihr die Steuerveranlagung 2017 vorgehalten worden, wonach sie damals

noch Privatkapitalien von CHF 41'000.- besessen habe. Diese habe sie aber im Jahr 2018

verbrauchen müssen. Erst im Dezember 2018 habe sie die Nachzahlung der IV erhalten. Selbst

wenn bei Einleitung des Scheidungsverfahrens am 4. September 2017 mit Hinzurechnung der

Nachzahlung der IV bei ihr noch Barvermögen vorhanden gewesen wäre, müsse gleichzeitig

erkannt werden, dass sie in der Zeit vorher ihr Eigengut im Umfang von rund CHF 160'000.-

(Erbschaft CHF 200'000.-, abz. Privatkapitalien gemäss Steuerveranlagung 2017) für den

Unterhalt für sich und die Kinder verwenden musste. Es bestehe also bei Einleitung des

Scheidungsverfahrens eine Ersatzforderung ihres Eigengutes gegen ihre Errungenschaft im

Betrag von gerundet CHF 160'000.-. Unabhängig davon, wieviel von der Nachzahlung der IV-

Rente zu ihrer Errungenschaft hinzugerechnet werde, sei der Rückschlag im Zeitpunkt der

Auseinandersetzung offensichtlich.

Der Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen der Berufungsklägerin zu ihrem Vermögen und

dessen Verbrauch nicht. Auch behauptet er nicht, dass sie dies nicht bereits im erstinstanzlichen

Verfahren vorgebracht hat.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Berufungsklägerin aufgrund der Nachzahlung der IV-

Renten CHF 101'115.- zustehen. Davon würden CHF 47'361.- zzgl. Zinsen von CHF 2'775.25

Errungenschaft bilden. Demnach stelle der Betrag von CHF 50'136.25 die einzige hälftig zu

teilende Errungenschaft dar, weshalb dem Berufungsbeklagten aus Güterrecht CHF 25'068.10

zustehe.

4.2.

Die Parteien standen unbestrittenermassen unter dem Güterstand der Errungenschafts-

beteiligung.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind der Aufwand für den Unterhalt der Familie,

einschliesslich der Altersvorsorge, sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und

die darauf lastenden Steuern von der Errungenschaft zu tragen. Daraus folgt die natürliche

Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemein-

schaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung

schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist. Solche

Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens-

erfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investi-

tionen eingesetzt. Freilich dient eine solche natürliche Vermutung lediglich der Beweiserleich-

terung. Sie hat keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Der Prozessgegner muss daher nur - aber

Kantonsgericht KG

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immerhin - den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermu-

tung erzeugt (Urteil BGer 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Werden Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der

Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt, so besteht nach Art. 209 Abs. 1 ZGB bei der güter-

rechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. Wird beispielsweise der Lebensunterhalt

der Familie einem Unternehmen belastet, welches dem Eigengut zuzuordnen ist, so steht dieser

Masse eine Ersatzforderung gegen die Errungenschaft zu (BGE 135 III 337 E. 2 mit Hinweisen).

4.3.

Da die Berufungsklägerin erst im Dezember 2018 die IV-Renten seit August 2015 aus-

bezahlt erhalten hat, ist es nachvollziehbar, dass sie vorher ihr Eigengut angreifen musste, um für

den Unterhalt der Familie aufzukommen. Es ist denn auch unbestritten, dass die Berufungs-

klägerin CHF 160'000.- aus einer im Jahre 2014 erhaltenen Erbschaft zur Deckung des Unterhalts

der Familie gebraucht hat. Da die Erbschaft dem Eigengut zusteht (Art. 198 Ziff. 2 ZGB), der

Familienunterhalt aber durch die Errungenschaft zu decken ist, besteht eine Ersatzforderung des

Eigenguts gegenüber der Errungenschaft in der Höhe von CHF 160'000.-. Da die Nachzahlung der

IV insgesamt CHF 105'128.20 bzw. der gemäss den Berechnungen der Vorinstanz davon zu

teilende Betrag CHF 50'136.25 betrug, besteht auf Seiten der Berufungsklägerin ein Rückschlag,

womit sie dem Berufungsbeklagten keine Zahlung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung zu

leisten hat. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.

5.

Keine der beiden Parteien hat vollständig obsiegt. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichtskosten je

hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO).

Die Gerichtskosten werden pauschal auf je CHF 1'200.-, insgesamt CHF 2'400.-, festgesetzt

(Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR) und von den geleisteten Vorschüssen bezogen.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG

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Der Hof erkennt:

I.

Die Verfahren 101 2019 268 und 101 2019 278 werden vereinigt.

II.

Die Berufung vom 12. September 2019 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf

einzutreten ist.

III.

Die Berufung vom 16. September 2019 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf

einzutreten ist.

IV.

Ziff. 4, 6 und 10 des Entscheids des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 20. Mai 2019

werden abgeändert. Sie lauten neu wie folgt:

4. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung steht dem Vater ein Besuchsrecht an jedem

zweiten Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, zu. Dazu hat er das

Recht, die Kinder jeden Dienstag bis Mittwoch und Donnerstag bis Freitag, jeweils abends

von 19.00 Uhr bis 08.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.

Der Vater ist verantwortlich, die Kinder morgens soweit nötig zur Schule zu transportieren.

Er hat zudem das Recht, die Kinder in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht wird auf

sechs Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien festgelegt. Die Ferienzeit ist

jeweils mindestens zwei Monate im Voraus durch A.________ anzukündigen.

Mangels anderweitiger Parteivereinbarung hat der Vater das Recht, die Kinder während

den Feiertagen wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen:

-

in den ungeraden Jahren an Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) sowie Weihnachten

(Heiligabend bis Stephanstag), jeweils bis am Folgetag des letzten Feiertages;

-

in den geraden Jahren an Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag), am

Nationalfeiertag und an Neujahr (Silvester bis Berchtoldstag), jeweils bis am Folgetag

des letzten Feiertages;

-

an Auffahrt.

Die Eltern werden angehalten, auf die Interessen der Kinder, insbesondere auch

bestehende Hobbies, Rücksicht zu nehmen.

6. A.________ wird verpflichtet, B.________ für die Kinder die folgenden monatlichen

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Für C.________

CHF 280.- vom 4. September 2017 bis 28. Februar 2018,

CHF 240.- vom 1. März 2018 bis zum vollendeten 12. Altersjahr,

CHF 520.- bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbil-

dung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Für D.________

CHF 280.- vom 4. September 2017 bis 28. Februar 2018,

Kantonsgericht KG

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CHF 220.- vom 1. März 2018 bis 31. August 2018,

CHF 240.- vom 1. September 2018 bis zum vollendeten 12. Altersjahr,

CHF 520.- bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbil-

dung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Allfällige Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.

Es besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter.

A.________ wird verpflichtet, die Kosten der Tagesmutter, der Rennschule, das

Jazzdance sowie die Skiausrüstung zu bezahlen.

10. Die Parteien sind güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.

Des Weiteren wird der Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 20. Mai 2019

bestätigt.

V.

Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 2'400.- festgesetzt und A.________ und

B.________ je hälftig auferlegt. Sie werden von den bezahlten Vorschüssen bezogen.

VI.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

VII.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim

Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-

voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht

vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 10. Januar 2020/sig

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: