Sachverhalt
A. A.________, geb. 1985, und B.________, geb. 1989, heirateten 2023. Sie sind die Eltern von C.________, geb. 2022 (act. 2/2). Am 4. November 2024 reichte A.________ ein Eheschutzgesuch sowie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (hiernach: der Präsident) ein (act. 1). Mit superprovisorischem Entscheid vom 5. November 2024 regelte der Präsident die Betreuung von C.________ (act. 3). B.________ reichte ihre Stellungnahme am 28. November 2024 ein und stellte ihrerseits ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (act. 9). Die Parteien tätigten weitere Eingaben. Am 20. Dezember 2024 fand die Sitzung vor dem Präsidenten statt (act. 18). In der Folge wurde eine Sozialabklärung betreffend die Betreuungs- situation von C.________ in Auftrag gegeben (act. 20). Der Erkundigungsbericht des Jugendamtes ging am 19. Mai 2025 beim Präsidenten ein (act. 23). Es folgten zahlreiche Parteieingaben. Die Hauptverhandlung fand am 10. Oktober 2025 statt. Die Parteien verzichteten auf Vergleichs- verhandlungen. Der Präsident hörte die Parteien persönlich an. Die Beweisabnahme wurde unter Vorbehalt der noch einzureichenden Unterlagen geschlossen (act. 37). Die Parteien reichten die verlangten Unterlagen am 16. bzw. 31. Oktober 2025 ein (act. 38 f.). B. Am 12. Januar 2026 entschied der Präsident namentlich das Folgende: 3. Das Kind C.________, geboren am 2022, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 4. C.________ wird unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung wird C.________ in den ungeraden Kalenderwochen von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 18:00 Uhr, und von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, von B.________ und von Mittwoch, 18:00 Uhr, bis Freitag, 18:00 Uhr, von A.________ betreut. In den geraden Kalenderwochen wird C.________ von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 08:00 Uhr, und von Donnerstag, 08:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, von A.________ und von Dienstag, 08:00 Uhr, bis Donnerstag, 08:00 Uhr, von B.________ betreut. 5. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C.________ befindet sich bei A.________. … 8. Zu Gunsten des Kindes C.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Beistandschaft hat namentlich die Aufgabe, die Eltern bei der Erziehung des Kindes zu unterstützen und ihnen mit Rat und Tat beizustehen. 9. A.________ wird verpflichtet, B.________ an den Unterhalt von C.________ rückwirkend per
1. Dezember 2024 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:
Kantonsgericht KG Seite 3 von 33
1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 CHF 449.25 CHF 62.10 (Barunterhalt), CHF 387.15 (Überschussanteil)
1. März 2025 bis 28. Februar 2026 CHF 2'499.65 CHF 453.65 (Barunterhalt), CHF 1'803.10 (Betreuungsunterhalt), CHF 242.90 (Über- schussanteil)
1. März 2026 bis 31. August 2026 CHF 2'088.10 CHF 493.35 (Barunterhalt), CHF 1'234.20 (Betreuungsunterhalt), CHF 360.55 (Über- schussanteil)
1. September 2026 bis 30. November 2032 CHF 1'301.45 CHF 493.35 (Barunterhalt), CHF 360.15 (Betreuungsunterhalt), CHF 447.95 (Über- schussanteil)
1. Dezember 2032 bis 31. August 2035 CHF 1'401.45 CHF 593.35 (Barunterhalt), CHF 360.15 (Betreuungsunterhalt), CHF 447.95 (Über- schussanteil) ab 1. September 2035 CHF 1'077.30 CHF 593.35 (Barunterhalt), CHF 483.95 (Überschussanteil) Die von A.________ bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge von CHF 1'500.00 pro Monat werden ihm an seine Unterhaltspflicht angerechnet. Die ausserordentlichen Kosten der Kinder sind von den Parteien hälftig zu tragen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen für die Kosten aufkommen (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Voraussetzung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. …
11. A.________ wird verpflichtet, B.________ rückwirkend per 1. März 2025 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:
1. März 2025 bis 28. Februar 2026 CHF 1'214.50
1. März 2026 bis 31. August 2026 CHF 1'442.10
1. September 2026 bis 30. November 2032 CHF 1'791.90
1. Dezember 2032 bis 31. Juli 2035 CHF 1'791.70 …
13. A.________ wird verpflichtet, B.________ einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'000.00 nebst Mehrwertsteuer von 8.1 % zu bezahlen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 33
14. Die dem Staat geschuldeten Gerichtkosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 3'600.00 festgesetzt und den Parteien hälftig auferlegt.
15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 19. Februar 2026 Berufung. Er beantragt, dass der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge wie folgt abzuändern sei: 9. A.________ wird verpflichtet, B.________ an den Unterhalt von C.________ rückwirkend per
1. Dezember 2024 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:
1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025: CHF 62.10 (CHF 62.10 Barunterhalt)
1. März 2025 bis 28. Februar 2026: CHF 2'256.75 (CHF 453.65 Barunterhalt + CHF 1'803.10 Betreuungsunterhalt)
1. März 2026 bis 31. August 2026: CHF 1'727.55 (CHF 493.35 Barunterhalt + CHF 1'234.20 Betreuungsunterhalt)
1. September 2026 bis 30. November 2032: CHF 853.50 (CHF 493.35 Barunterhalt + CHF 360.15 Betreuungsunterhalt)
1. Dezember 2032 bis 31. August 2035: CHF 953.50 (CHF 593.35 Barunterhalt + CHF 360.15 Betreuungsunterhalt) ab 1. September 2035: CHF 593.35 (CHF 593.35 Barunterhalt) Die von A.________ bereits geleitsteten Unterhaltsbeiträge von CHF 1'500.- pro Monat werden ihm an seine Unterhaltspflicht angerechnet. Die ausserordentlichen Kosten des Kindes sind von den Parteien je hälftig zu tragen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die Kosten aufkommen (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Voraus- setzung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben.
11. A.________ schuldet B.________ keinen Ehegattenunterhalt.
13. Das Gesuch von B.________ auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch A.________ wird abgewiesen. Am 23. März 2026 stellte A.________ zudem ein Gesuch um vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen betreffend die medizinische Betreuung von C.________. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 4. Mai 2026 auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Subsidiär sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren die voll- ständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 33 Die Instruktionsrichterin des I. Zivilappellationshofs (hiernach: die Instruktionsrichterin) schrieb mit Urteil 101 2026 99 vom 5. Mai 2026 das Gesuch um superprovisorische Massnahmen als gegenstandslos ab und trat auf dasjenige um vorsorgliche Massnahmen nicht ein. D. B.________ erhob am 19. Februar 2026 ebenfalls Berufung gegen den Entscheid vom
12. Januar 2026. Sie beantragt, dass der Entscheid wie folgt abzuändern sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge: 4. 2Mangels anderweitiger Parteivereinbarung wird C.________ in den ungeraden Kalenderwochen von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Donnerstag, 8:00 Uhr und von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr von B.________ und von Donnerstag, 8:00 Uhr bis Freitag 18:00 Uhr von A.________ betreut. In den ungeraden Kalenderwochen wird C.________ von Sonntag, 18:00 Uhr bis Dienstag 8:00 Uhr und von Donnerstag 8:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr von A.________ und von Dienstag 8:00 Uhr bis Donnerstag 8:00 Uhr von B.________ betreut. 5. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C.________ befinde sich bei B.________. 9. A.________ sei zu verpflichten, B.________ für C.________ ab dem 1. Dezember 2024 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Dezember 24 - Februar 25 CHF 1'115.- (Barunterhalt: CHF 62.-, Überschussanteil: CHF 1'055.-) März 25 - April 26 CHF 3'480.- (Barunterhalt: CHF 455.-, Betreuungsunterhalt: CHF 2'460.-, Überschussanteil: CHF 563.-) Mai 26 - August 27 CHF 3'140.- (Barunterhalt: CHF 500.-, Betreuungsunterhalt: CHF 1'981.-, Überschussanteil: CHF 658.-) September 27 - Nov. 32 CHF 2'380.- (Barunterhalt: CHF 500.-, Betreuungsunterhalt: CHF 1'032.-, Überschussanteil: CHF 848.-) Dezember 32 - August 36 CHF 2'440.- (Barunterhalt: CHF 600.-, Betreuungsunterhalt: CHF 1'032.-, Überschussanteil: CHF 808.-) Ab September 2036 CHF 2'060.- (Barunterhalt: CHF 600.-, Betreuungsunterhalt: CHF 555.-, Überschussanteil: CHF 903.-)
11. A.________ sei zu verpflichten, B.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: März 25 – April 26 CHF 1'125.- Mai 26 – August 27 CHF 1'300.- September 27 – Nov. 32 CHF 1'700.- Dezember 32 – August 36 CHF 1'610.- Ab September 2036 CHF 1'800.- Weiter beantragt sie, dass A.________ zu verpflichten sei, ihr für das Berufungsverfahren eine provisio ad litem von CHF 5'000.- nebst MwSt. zu bezahlen. Subsidiär sei ihr für das Berufungs- verfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Urteil 101 2026 62 vom 3. März 2026 hiess die Instruktionsrichterin das subsidiäre Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ gut und gewährte ihr die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für den Fall, dass ihr der beantragte Prozesskostenvorschuss zu verweigern ist.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 33 A.________ schloss mit Berufungsantwort vom 2. April 2026 auf Abweisung der Berufung sowie des Gesuchs um Prozesskostenvorschuss, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die B.________ mit Urteil vom 3. März 2026 gewährte unentgeltliche Rechtspflege sei zu widerrufen bzw. aufzuheben. B.________ replizierte am 22. April 2026 und A.________ duplizierte am 27. April 2026. Am 8. Mai 2026 reichte B.________ ihre Triplik ein. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin reichte sie zudem am 29. Juni 2026 ihre Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2026 ein. A.________ nahm am 6. Juli 2026 Stellung zu den eingereichten Lohnabrechnungen. B.________ antwortete am 16. Juli 2026.
Erwägungen (82 Absätze)
E. 1.1 Die beiden eingereichten Berufungen betreffen das gleiche Eheschutzurteil zwischen den Parteien, so dass es sich aus prozessökonomischen Gründen und der Einfachheit halber recht- fertigt, die Verfahren zu vereinigen (Art. 125 Bst. c ZPO).
E. 1.2 Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streit- wert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. Sep- tember 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612). Die Berufung von B.________ betrifft sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögens- rechtliche Angelegenheiten, womit das Streitwerterfordernis nicht gilt. Die Berufung von A.________ betrifft hingegen nur vermögensrechtliche Fragen. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte er, dass jede Partei zu verpflichten sei, die bei ihr anfallenden Kosten selber zu tragen. Es sei kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Berufungsbeklagte beantragte hingegen, dass der Berufungskläger zu verpflichten sei, ihr ab dem 1. Dezember 2024 einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 925.00 und ab dem 4. Februar 2025 von CHF 5'085.- sowie einen Ehegattenunterhalt von CHF 2'580.- ab dem 1. Dezember 2024 zu entrichten. Die Streitwert- grenze von CHF 10'000.- für die Berufung ist damit erreicht. Angesichts der im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren ist auch die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht (Art. 51 und 74 BGG).
E. 1.3 Auf Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Für Fragen betreffend Kinderbelange erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 33
E. 1.4 Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 271 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage. Die Anschlussberufung ist zulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien jeweils am 20. Januar 2026 zugestellt (nicht paginiert). Damit sind die am 19. Februar 2026 eingereichten Berufungen fristgerecht erfolgt. Die Berufung von A.________ wurde B.________ am 2. April 2026 zugestellt. Das subsidiäre Begehren von B.________ in der Berufungsantwort vom 4. Mai 2026 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ist damit innert der Frist für die Anschlussberufung erfolgt (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO). Hingegen wurde die Berufungsantwort von A.________ vom 2. April 2026 B.________ am 9. April 2026 zugestellt, womit die Frist zur Replik gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO am 20. April 2026 ablief und die Replik vom 22. April 2026 verspätet erfolgt wäre, zumal der Fristenstillstand im summarischen Verfahren nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 271 ZPO). Allerdings wurde B.________ entgegen Art. 145 Abs. 3 ZPO nicht auf die Ausnahme vom Fristenstillstand hingewiesen, weswegen die Frist gleichwohl stillstand (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4 m.H.; Urteil BGer 5A_989/2025 vom
27. März 2026 E. 3.7.5, zur Publikation vorgesehen) und erst am 22. April 2026 ablief, womit die Replik dennoch fristgerecht erfolgt ist.
E. 1.5 Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begrün- dung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Die beiden Berufungen enthalten grundsätzlich eine Begründung und es ist darauf einzutreten. Nicht auf die Berufung von B.________ einzutreten ist jedoch, soweit sie sich mit pauschalen Behauptungen und Verweise auf frühere Prozesshandlungen zufriedengeben, so namentlich in Ziffern 1-5 der Berufung und betreffend die Sozialabklärung. Ebenso wenig ist auf die Eingaben der Parteien einzutreten, soweit es ihnen lediglich um einen Schlagabtausch im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Kind geht, ohne dass dies einen Einfluss auf den vorliegenden Entscheid hätte. Angefochten sind lediglich der Wohnsitz, die Betreuung am Mittwochabend/Donnerstagmorgen und die Unterhaltsbeiträge. Nicht angefochten sind namentlich die gemeinsame elterliche Sorge, die alternierende Obhut und die bereits errichtete Beistandschaft, weswegen die ausschweifenden Vorwürfe – auch im Sinne des Kindeswohl – nicht zielführend sind.
E. 1.6 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
E. 1.7 Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 33
E. 1.8 Hat die Rechtsmittelinstanz – wie vorliegend – den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Die Vorbringen des Berufungsklägers betreffend einer Sparquote sind demnach entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten nicht verspätet.
E. 2 Die Vorinstanz hat eine alternierende Obhut angeordnet, was unbestritten geblieben ist. Strittig sind hingegen die Betreuungsanteile.
E. 2.1 Die Berufungsbeklagte rügt, dass der Präsident die Übergabe des gemeinsamen Kindes in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag 8:00 Uhr auf Mittwoch 18:00 Uhr vorverschoben habe, was bedeute, dass das Kind in diesen Wochen eine Übernachtung weniger bei ihr habe, weil sie ihn bereits am Mittwochabend zum Vater bringen müsste. Die Begründung des Präsidenten, wonach das Kind jeweils einige Zeit brauche, um sich an die Übergabe anzupassen, sei völlig willkürlich. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich das Kind besser einer Übergabe anpassen könnte, wenn diese am Vorabend um 18:00 Uhr erfolgt, wenn es schon vom Tag müde ist, als ausge- schlafen, am anderen Morgen um 8:00 Uhr. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Kind jeweils am Donnerstagmorgen auf Geheiss des Vaters in die Kita gehe. Wenn man die Übergabe erleichtern möchte, müsste man allenfalls festhalten, dass sie das Kind in den ungeraden Wochen am Donnerstagmorgen um 8:00 Uhr oder allenfalls 8:30 Uhr direkt in die Kita bringe. Nach der Kita könne der Vater seinen Sohn dort abholen, und so gestalte sich die Übergabe reibungslos. Mit der neuen Regelung dagegen gebe es eine unnötige zusätzliche Übergabe: Zuerst am Mittwochabend von der Mutter zum Vater und dann nochmals am Donnerstagmorgen vom Vater zur Kita. Gleich- zeitig werde das bisherige Betreuungsmodell unnötig zu ihren Lasten eingeschränkt. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass sich die Übergabe am Donnerstagmorgen zunehmend als problematisch erwiesen habe, da die Berufungsbeklagte ihn oft viel zu spät darüber informiert habe, dass das Kind krank sei und nicht in die Kita könne. Er habe daraufhin jeweils innert kürzester Zeit eine Vertretung am Arbeitsplatz organisieren müssen, da er am Donnerstag für die Betreuung zuständig sei. Diesen beiden Umständen (je hälftige Betreuung und Praktikabilität im Krankheitsfall) wurde Rechnung getragen, indem die Übergabe am Mittwochabend statt Donnerstagmorgen stattfinden soll. Damit sei gewährleistet, dass er frühzeitig erkenne, wie es dem Kind geht, und im Krankheitsfall frühzeitig eine Vertretung am Arbeitsplatz organisieren könne, um sich um das Kind zu kümmern.
E. 2.2 Wird – wie vorliegend – eine alternierende Obhut angeordnet, sind die Betreuungsanteile festzulegen. Wie beim Besuchsrecht lässt sich auch bei der Aufteilung der Betreuung nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung angemessen ist. Vielmehr ist dies im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen zu entscheiden. Entsprechend ist es mit der Pflicht zur Prüfung des Kindeswohls im Einzelfall nicht vereinbar, wenn für die Begründung eines Urteils einfach pauschal auf grob standardisierte Praxen verwiesen wird. Vielmehr hat das Sachgericht die Umstände des Einzelfalls zu klären und auf Grund dieser eine den entsprechenden Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (Urteil BGer 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2 f. m.H., nicht publ. in BGE 147 III 121). Dabei gilt als oberste Richtschnur immer das Kindeswohl; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1 m.H.).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 33
E. 2.3 Aus den Akten erhellt, dass das Kind gemäss dem superprovisorischen Entscheid vom
5. November 2024 jeweils am Mittwoch von der Mutter und ab Donnerstag 8.00 Uhr vom Vater betreut wurde. Im angefochtenen Entscheid passte der Präsident die Zeiten der Übergabe mit der Begründung an, dass das Kind jeweils einige Zeit brauche, um sich an die Übergabe anzupassen. Neu findet die Übergabe von der Mutter an den Vater bereits am Mittwoch um 18.00 Uhr statt. Dies jedoch nur in den ungeraden Kalenderwochen. In den geraden Kalenderwochen findet die Übergabe weiterhin am Donnerstag um 8.00 Uhr statt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Kind nur in den ungeraden Kalenderwochen Mühe mit den Übergaben am Donnerstagmorgen haben soll, nicht aber in den geraden Kalenderwochen. Es wird weder im angefochtenen Entscheid noch von den Parteien substantiiert dargelegt, inwiefern das Kind (aktuell) Mühe mit den Übergaben habe. Vielmehr scheint sich vorliegend eine Praktikabilitäts- frage zu stellen. Der Kindsvater beklagt sich darüber, dass er von der Kindsmutter nicht rechtzeitig informiert werde, wenn das Kind am Donnerstagmorgen krank sei und nicht in die Kita könne. Die Kindsmutter bestreitet dies nicht, womit keine Abhilfe geschaffen wäre, wenn sie das Kind am Donnerstagmorgen selber in die Kita bringen würde. Allerdings legt der Kindsvater nicht substantiiert dar, wie oft es tatsächlich vorkommt, dass das Kind krank ist und nicht in die Kita kann. Ausserdem hat er selber keine Berufung betreffend die Betreuungsanteile erhoben und zeigt sich somit mit den Übergaben am Donnerstagmorgen in den geraden Kalenderwochen einverstanden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Übergaben am Donnerstagmorgen grundsätzlich funktionieren. Es liegen demnach weder zwingende Gründe für eine Übergabe am Mittwochabend noch am Donnerstagmorgen vor. Unter diesen Umständen ist die vom Präsidenten angeordnete Betreuungs- regelung im Sinne einer zu 50% alternierenden Obhut nicht zu beanstanden. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3 Strittig ist weiter der Wohnsitz des Kindes.
E. 3.1 Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass sich die Parteien immer einig gewesen seien, dass das Kind nach Möglichkeit die Schule in D.________ besuchen solle und nicht in E.________. Dies sei aber nur möglich, wenn auch der gesetzliche Wohnsitz des Kindes im entsprechenden Schulkreis liege. Das Kind habe zudem ein intensiveres soziales Umfeld in D.________. Ausserdem habe meistens sie sich um medizinische Fragen, wie etwa Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen, gekümmert. Beim Berufungskläger habe das Kind wenig bis keinen Kontakt zu anderen Kindern, höchstens durch den Besuch der Kita. In E.________ würde es später aber auch auf Französisch eingeschult werden. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass das Kind seit seiner Geburt in E.________ in einem stabilen sozialen Umfeld lebe. Es verstehe sich gut mit den Kindern im Quartier und spiele oft mit ihnen. Zudem sei seine berufliche Situation stabil. Diese Stabilität fehle bei der Berufungsbeklagten gänzlich. Im Übrigen verfüge der Schulkreis F.________ über zwei gute Primarschulen in G.________ und H.________. Die Sekundarklassen befänden sich in D.________. Soll das Kind auf Deutsch eingeschult werden, wäre dies bereits ab der 1H in D.________ möglich, auch mit Wohnsitz bei ihm in E.________. Die Berufungsbeklagte habe zudem ihren Mietvertrag in D.________ per Ende April 2026 kündigen wollen. Die Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen bei der Kinderärztin würden durch beide Parteien erfolgen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 33
E. 3.2 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Beim Wohnsitz des Kindes nach Art. 25 Abs. 1 ZGB handelt es sich um einen abgeleiteten Wohnsitz. Dieser ist demnach an den Wohnsitz einer der beiden Elternteile und nicht an einen bestimmten Wohnort zu knüpfen (BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Nach der Rechtsprechung ist bei ungefähr hälftig aufgeteilter Obhut der Wohnsitz im Streitfall durch das Gericht oder die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde festzulegen (Urteil BGer 5A_310/2021 vom 30. April 2021 E. 3 m.H.). Wie in allen Kinderbelangen steht beim Entscheid über den Wohnsitz des Kindes das Kindeswohl an oberster Stelle (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2; 141 III 328 E. 5.4) und hat das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, welche Lösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diesbezüglich kann auch berücksichtigt werden, wo das Kind zur Schule gehen wird (BGE 142 III 612 E. 4.2; Urteil BGer 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3).
E. 3.3 Vorliegend ist das Kind erst 3.5 Jahre alt. In diesem Alter ist das soziale Umfeld im Quartier noch nicht ausschlaggebend. Im Übrigen wird er auch bei einer Zuteilung des Wohnsitzes bei der Mutter zu 50% vom Vater betreut und wird in dessen Quartier mit den anderen Kindern spielen können. Obwohl die Parteien vor der Trennung gemeinsamen Wohnsitz in E.________ hatten, bestreitet der Vater nicht, dass die Eltern eine Einschulung auf Deutsch in D.________ vereinbart hatten. Er behauptet lediglich, dass dies auch von E.________ aus möglich sein soll. Diese Behauptung belegt er jedoch in keiner Weise und solches lässt sich auch nicht den Webseiten der Primarschulen der Schulkreise F.________ bzw. D.________ entnehmen (https://cs.F.________.ch/, https://I.________.ch/, zuletzt besucht am 3. September 2026). Im Schulkreis F.________ würde der Unterricht auf Französisch stattfinden, obwohl die Familie deutschsprachig ist. Schliesslich wohnt die Kindsmutter weiterhin in D.________ (vgl. die Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2026) und ist für die Frage des Wohnsitzes unerheblich, wer sich bisher um medizinische Angelegenheiten gekümmert hat. Die Berufung der Mutter ist demnach diesbezüglich gutzuheissen und als Wohnsitz des Kindes ist der Wohnsitz bei ihr festzulegen.
E. 4 Strittig sind weiter die Unterhaltsbeiträge, wobei diese nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen sind (vgl. zum Ganzen: BGE 147 III 265 E. 7 ff.). Es ist unbestritten, dass die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Dezember 2024 geschuldet sind. Zudem ist vorab festzuhalten, dass gemäss der Praxis des I. Zivilappellationshofs der Bedarf, die Saldi sowie die Unterhaltsbeiträge auf die nächste Zehnerstelle gerundet werden.
E. 4.1 Als Erstes sind das Einkommen (nachstehend E. 4.1.1 ff.) und die Auslagen (nachstehend E. 4.2) des Berufungsklägers festzulegen.
E. 4.1.1 Der Berufungskläger rügt, dass sein Einkommen falsch berechnet worden sei. Der Orts- zuschlag werde nicht 13-mal, sondern nur 12-mal ausbezahlt. Hinzu kämen die Kinderzulagen von CHF 382.60. Sein Nettoeinkommen betrage demnach bei einem Vollzeitpensum CHF 9'964.6. Zudem habe er sein Arbeitspensum per 1. Februar 2026 auf 90% reduziert. Der Ortszuschlag
Kantonsgericht KG Seite 11 von 33 entspreche bei teilzeitbeschäftigten Angestellten dem Beschäftigungsgrad. Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen betrage folglich seit dem 1. Februar 2026 inkl. Anteil 13. Monatslohn und Ortszuschlag CHF 8'968.20.
E. 4.1.2 Den eingereichten Lohnabrechnungen September und Oktober 2024 (act. 2/6 f.) sowie
Januar bis September 2025 (act. 38) kann entnommen werden, dass der Ortszuschlag nur 12-mal
ausgerichtet wird. Nicht beim Einkommen des Berufungsklägers zu berücksichtigen sind zudem die
Kinderzulagen.
Der Berufungskläger erzielte im Jahr 2024 einen jährlichen Bruttolohn von CHF 138'995.45 (13 x
CHF 10'449.65 [Lohn] + 12 x CHF 262.50 [Ortszuschlag]). Die Sozialabzüge betrugen einerseits
6.704% vom jährlichen Bruttolohn (AHV-Beitrag: 5.3%, ALV-Beitrag: 1.1%, Nichtberufsunfall:
0.304%), d.h. CHF 9'318.25. Andererseits sind die Abzüge für die Pensionskasse von CHF 684.35
und CHF 188.80 nur 12-mal zu berücksichtigen, da diese auf dem jährlichen Bruttolohn minus den
Koordinationsabzug von CHF 25'725.- berechnen wurden, was Abzüge von CHF 10'477.80 pro Jahr
ergibt. Das Nettoeinkommen, inkl. Ortszuschlag und 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, betrug
demnach im Dezember 2024 rund CHF 9'930.- ([CHF 138'995.45 – CHF 9'318.25 – CHF 10'477.80]
/ 12).
Von Januar bis Juni 2025 erzielte der Berufungskläger einen jährlichen Bruttolohn von
CHF 140'387.55 (13 x CHF 10'554.15 [Lohn] + 12 x CHF 265.30 [Ortszuschlag]). Die Sozialabzüge
betrugen 6.692% vom jährlichen Bruttolohn (AHV-Beitrag: 5.3%, ALV-Beitrag: 1.1%, Nichtberufs-
unfall: 0.292%), d.h. CHF 9'394.75, sowie 12-mal CHF 688.30 und CHF 189.90 für die
Pensionskasse, d.h. CHF 10'538.40. Das Nettoeinkommen, inkl. Ortszuschlag und 13. Monatslohn,
exkl. Kinderzulagen, betrug demnach von Januar bis Juni 2025 rund CHF 10'040.- ([CHF 140'387.55
– CHF 9'394.75 – CHF 10'538.40] / 12).
Von Juli 2025 bis Januar 2026 erzielte der Berufungskläger einen jährlichen Bruttolohn von
CHF 140'387.55 (13 x CHF 10'554.15 [Lohn] + 12 x CHF 265.30 [Ortszuschlag]). Die Sozialabzüge
betrugen 6.692% vom jährlichen Bruttolohn (AHV-Beitrag: 5.3%, ALV-Beitrag: 1.1%, Nichtberufs-
unfall: 0.292%), d.h. CHF 9'394.75, sowie 12-mal CHF 688.30 für die Pensionskasse, d.h.
CHF 8'259.60. Das Nettoeinkommen, inkl. Ortszuschlag und 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen,
betrug demnach von Juli 2025 bis Januar 2026 rund CHF 10'230.- ([CHF 140'387.55 – CHF 9'394.75
– CHF 8'259.60] / 12).
Per 1. Februar 2026 hat er sein Arbeitspensum auf 90% reduziert (vgl. 101 2026 59,
Berufungsbeilage 3), womit sein Nettoeinkommen neu rund CHF 9'200.- beträgt.
Ab dem 1. September 2035 ist infolge des Schulstufenmodells auch beim Berufungskläger wieder
von einem Erwerbspensum von 100% auszugehen (vgl. E. 9.10 des angefochtenen Entscheids),
womit sein Einkommen wieder CHF 10'230.- pro Monat betragen wird.
E. 4.2.1 Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass der Berufungskläger die Nebenkosten seiner Wohnung nicht belegt habe. Die eingereichte Zusammenstellung der Kosten enthalte auch die Beiträge an den Erneuerungsfonds, die vermögensbildend seien und nicht ins Existenzminimum gehörten. Bezeichnenderweise lege er nicht die gesamte Nebenkostenabrechnung vor. Sein familienrechtliches Existenzminimum sei daher um CHF 433.- auf CHF 3'734.- zu reduzieren.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 33 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass er den entsprechenden Beleg eingereicht habe und die Nebenkosten sogar CHF 536.40 pro Monat betragen würden.
E. 4.2.2 Einlagen in den Erneuerungsfonds sind für den künftigen Gebäudeunterhalt bestimmt und wären - als Kosten zur Erhaltung der Wohnsubstanz - an sich bei den Wohnkosten zu berücksichtigen. Dies ist indessen dann fragwürdig, wenn die vom betreffenden Ehegatten bis zur Veräusserung der Liegenschaft insgesamt entrichteten Beiträge an den Erneuerungsfonds mehr ausmachen als die auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden Unterhaltskosten und insoweit Vermögen gebildet wird, was nicht zu Lasten des andern Ehegatten gehen darf (Urteil BGer 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004 E. 3.3.1 m.H.).
E. 4.2.3 Der eingereichten Nebenkostenabrechnung kann entnommen werden, dass die Neben- kosten für die Periode vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 CHF 536.40 pro Monat betrugen (101 2026 60, Berufungsantwortbeilage 4). Die Berufungsbeklagte legt nicht substantiiert dar, dass durch die angeblich entrichteten Beiträge an den Erneuerungsfonds Vermögen gebildet wurde, sondern begnügt sich mit pauschalen Behauptungen. Von den Nebenkosten von CHF 536.40 ist jedoch noch der Wohnkostenanteil des Kindes in Abzug zu bringen, welcher gemäss der Praxis des I. Zivil- appellationshofs bei einem Kind 20% der Wohnkosten und nicht 15% beträgt. Die Nebenkosten des Berufungsklägers betragen demnach CHF 429.10 pro Monat. Zudem ist auch der Wohnkostenanteil am Hypothekarzins zu korrigieren, so dass dieser noch CHF 656.70 pro Monat beträgt.
E. 4.3 Unbestritten sind die weiteren Auslagen des Berufungsklägers, wobei das familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt wurde. Dieser hat zwar per 1. Februar 2026 sein Arbeitspensum auf 90% reduziert. Bereits zuvor wurden ihm jedoch nur Auslagen für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung für zwei Tage pro Woche angerechnet, weswegen diesbezüglich keine Anpassung zu erfolgen hat. Vor den Steuern – welche zu einem späteren Zeitpunkt zu berechnen sind (nachstehend E. 6) – belaufen sich die Auslagen des Berufungsklägers somit auf rund CHF 3'220.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Hypothekarzins: CHF 656.70, Nebenkosten: CHF 429.10, Prämie KVG und VVG: CHF 379.35, Haftpflichtversicherung: CHF 41.90, Fahrkosten: CHF 200.90, auswärtige Verpflegung: CHF 64.65, Kommunikationspauschale: CHF 100.-).
E. 4.4 Zusammenfassend erzielte der Berufungskläger in der Zeit vom 1. Dezember 2024 bis
28. Februar 2025 ein Einkommen von durchschnittlich rund CHF 10'000.- ([CHF 9'930.- + 2 x CHF 10'040.-] / 3). Nach Abzug der Auslagen verbleibt ein Saldo von CHF 6'780.- pro Monat vor den Steuern. In der Zeit vom 1. März 2025 bis 31. Januar 2026 ist dem Berufungskläger ein Einkommen von durchschnittlich rund CHF 10'160.- ([4 x CHF 10'040.- + 7 x 10'230.-] / 11) anzurechnen, womit nach Abzug der Auslagen ein Saldo von CHF 6'940.- pro Monat vor den Steuern verbleibt. In der Zeit vom 1. Februar 2026 bis 31. August 2035 verfügt der Berufungskläger über ein Einkommen von CHF 9'200.- pro Monat, womit nach den Auslagen ein Saldo von CHF 5'980.- vor den Steuern verbleibt. Ab dem 1. September 2035 ist dem Berufungskläger ein Einkommen von CHF 10'230.- anzurechnen und es verbleibt ein Saldo von CHF 7'010.- pro Monat vor den Steuern.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 33
E. 5 Zu bestimmen sind ebenfalls das Einkommen (nachstehend E. 5.1 – 5.6) und die Auslagen (nachstehend E. 5.7) der Berufungsbeklagten.
E. 5.1 Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. Dezember 2024 bis
28. Februar 2025 ein Einkommen von rund CHF 4'490.- anzurechnen ist, welches sich aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Hundebetreuerin ergab.
E. 5.2.1 Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten von März 2025 bis Februar 2026 ein (hypothetisches) Einkommen im Gastgewerbe von CHF 1'580.- pro Monat in einem 40%-Pensum. Ab dem 1. März 2026 ging die Vorinstanz von einem 50%-Pensum im Gastgewerbe und – unter Berücksichtigung ihres tatsächlichen Stundenlohns bei der J.________ GmbH – einem Einkommen von CHF 2'184.90 aus. Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass sich die Annahmen der Vorinstanz als falsch erwiesen hätten. Die Belastung in der J.________ GmbH sei für sie zu hoch gewesen, weshalb sie Mitte Januar 2026 diese Anstellung habe aufgeben müssen. Sie habe eine Depression gehabt. Aufgrund der Konflikte mit dem Vorgesetzten habe sie jegliche Flexibilität bei der Arbeitsplanung verloren, was dazu geführt habe, dass sie einerseits weniger Stunden habe machen können als gewünscht und andererseits die Arbeitszeiten nicht mit der Kinderbetreuung habe abstimmen können. Die zweite Phase sei daher bis zum Antritt einer neuen Stelle im Mai 2026 zu verlängern und ihr erst ab diesem Zeitpunkt ein 50%-Pensum anzurechnen. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass die Berufungsbeklagte gemäss dem Arztzeugnis bereits seit September 2025, also zeitgleich mit dem Stellenantritt, wegen einer Depression behandelt werde. Ein Zusammenhang mit der Arbeit sei daher unwahrscheinlich. Ausserdem hätte sie Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung gehabt. Der mit der eigenen Kündigung erfolgte freiwillige Einkommensverzicht sei ihr anzurechnen.
E. 5.2.2 Die Berufungsbeklagte bestreitet demnach nicht, dass ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Es stellt sich einzig die Frage, ab welchem Zeitpunkt dies zu tun ist. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sie ihr Pensum bei der J.________ GmbH per 1. März 2026 von 40% auf 50% erhöhen könne. Die Berufungsbeklagte hat jedoch ihre Arbeitsstelle bei der J.________ GmbH per Ende Januar 2026 aufgegeben und per 1. Mai 2026 eine neue, besser bezahlte Stelle in einem 50%- Pensum angetreten. Es rechtfertigt sich nicht, für eine Zeit von zwei Monaten der Berufungsbeklagten ein höheres Einkommen bei der J.________ GmbH anzurechnen. Es wird vom Berufungskläger nicht substantiiert bestritten, dass es zu Konflikten am Arbeitsplatz gekommen ist, sondern lediglich, dass sie eine Depression hatte, womit eine Erhöhung für zwei Monate bis zur Kündigung wenig realistisch gewesen wäre. Das Einkommen von CHF 1'580.- pro Monat in einem 40%-Pensum ist der Berufungsbeklagten demnach vom 1. März 2025 bis 30. April 2026 anzurechnen.
E. 5.3 Seit dem 1. Mai 2026 ist die Berufungsbeklagte in einem 50%-Pensum für die K.________ AG tätig. Es ist ihr das effektiv erzielte und nicht ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, womit nicht weiter auf die Rügen betreffend das hypothetische Einkommen einzugehen ist. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen beläuft sich ihr monatlicher Nettolohn auf CHF 2'396.60. Dem Arbeitsvertrag kann entnommen werden, dass sie einen
Kantonsgericht KG Seite 14 von 33
13. Monatslohn erhält. Der Berufungsbeklagten ist demnach ab dem 1. Mai 2026 ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 2'600.- anzurechnen.
E. 5.4 Die Berufungsbeklagte macht weiter zu Recht geltend, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz das Kind nicht im August 2026 eingeschult wird, sondern im August 2027. Sie bestreitet hingegen nicht, dass sie ab dem Schuleintritt in einem 70%-Pensum wird tätig sein können, was – gestützt auf ihr Einkommen bei der K.________ AG – ein Nettoeinkommen von CHF 3'640.- ergibt. Indes ist die Vorinstanz korrekt davon ausgegangen, dass der Übertritt in die Sekundarstufe I voraussichtlich im August 2035 stattfinden wird, womit ihr ab diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen ein 100%-Pensum anzurechnen ist, was – wiederum gestützt auf ihr Einkommen bei der K.________ AG – ein Nettoeinkommen von CHF 5’200.- ergibt.
E. 5.5.1 Die Berufungsbeklagte beanstandet, dass ihr die Vorinstanz zusätzlich einen Nebenerwerb aus der Hundebetreuung in der Höhe von CHF 657.25 ab dem 1. März 2025 bis zum 31. August 2035 angerechnet hat. Sie macht einerseits geltend, dass in der eingereichten Zwischenbilanz auch die Krankentaggelder der Versicherung vom 1. Dezember 2024 bis 16. Februar 2025 von insgesamt CHF 10'798.65 aufgeführt seien, welche für die Zeit ab dem 1. März 2025 nicht berücksichtigt werden könnten. Andererseits habe sie im Jahr 2025 mit ihrem Geschäft einen Verlust von gut CHF 12'000.- gemacht. Um diesen im Folgejahr wettzumachen, müsste sie monatlich CHF 1'000.- zusätzlich einnehmen, was in der derzeitigen Situation unrealistisch erscheine. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass die Berufungsbeklagte bis zu ihrem Unfall am
19. November 2022 voll erwerbstätig gewesen sei und ab da bis und mit Februar 2025 zunächst ein monatliches Krankentaggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und anschliessend ein monatliches Krankentaggeld von CHF 4'094.65 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70% bezogen habe. Versichert sei ein Jahreslohn von CHF 70'000.- bei einem Arbeitspensum von 90-100% gewesen, wobei die versicherte Summe dem erzielten Lohn entsprechen müsse. Daraus lasse sich ableiten, welches das tatsächlich erzielte und nach der Genesung hypothetisch mögliche Einkommen aus der Hundebetreuung sei. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Ertrag entspreche 1.75 Hunden bei einer Ganztagesbetreuung oder 2.5 Hunden bei einer Halbtagesbetreuung pro Woche. Die Berufungsklägerin habe in der Vergangenheit Gruppen von bis zu 6 Hunden betreut. Somit könnte sie das Einkommen betreffend Hundebetreuung, welches sie nach eigenen Angaben heute pro Monat erreiche, ohne Weiteres an einem einzigen Tag erzielen. Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, dass der versicherte Lohn frei wählbar sei und nichts mit dem effektiv erzielten Einkommen zu tun habe. Das Geschäft mit dem Hundesittig habe sie aufgegeben.
E. 5.5.2 Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbstständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbstständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einiger- massen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer - in der Regel der
Kantonsgericht KG Seite 15 von 33 letzten drei - Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1 m.H.). Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1). Geht es um die (erstmalige) Festsetzung des Unterhalts, obliegt es demnach grundsätzlich der fordernden Partei die anspruchsbegründenden Elemente zu beweisen. Namentlich trifft den Unterhaltsansprecher die Beweisführungslast, wenn er bestreitet, ein (strittiges) hypothetisches Einkommen tatsächlich erzielen zu können (Urteile BGer 5A_844/2024 vom 16. Februar 2026 E. 7.2.1, zur Publikation vorgesehen; 5A_61/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.3.3.2; 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.4; 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.5.3, nicht publ. in BGE 145 III 393; je m.H.).
E. 5.5.3 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Berufungsbeklagte mit der Hundebetreuung in den Monaten Januar bis Mai 2025 einen Gewinn von CHF 3'286.17 erzielte, was einem monatlichen Einkommen von CHF 657.25 entspreche. Es trifft zu, dass in der von der Vorinstanz beigezogenen provisorischen Bilanz bis Ende Mai 2025 auch Krankentaggelder in der Höhe von CHF 10'798.65 für die Monate Dezember 2024 bis Februar 2025 aufgeführt sind (act. 25/1 ff.). Für die Monate März bis Mai 2025 generierte sie Einnahmen in der Höhe von CHF 2'885.-, womit ein Verlust resultiert wäre. Auch in der definitiven Bilanz für das Geschäftsjahr 2025 macht sie einen Verlust von CHF 12'068.55 geltend (101 2026 60, Berufungs- beilage 3). Allerdings ist die Bilanz nicht nachvollziehbar. So führt sie zwar sämtlichen Aufwand für das gesamte Jahr, inkl. der Monate Januar und Februar 2025, auf, beim Ertrag berücksichtigt sie jedoch nur die Einnahmen aus der Hundebetreuung von CHF 5'900.- exkl. der Krankentaggelder. Die Krankentaggelder dienen jedoch dazu, den Einkommensverlust auszugleichen und wären daher auch beim Einkommen zu berücksichtigen, was den Verlust erheblich reduzieren würde. Darüber hinaus hatte sie an der Sitzung vom 10. Oktober 2025 ausgesagt, dass sie mit der Hundebetreuung einen Umsatz von CHF 1'500.- erziele (act. 37/5). Die würde jedoch für die Monate März bis Dezember 2025 Einnahmen von CHF 15'000.- ergeben. Im Übrigen ist ein einzelnes Geschäftsjahr ohnehin nicht repräsentativ. Allerdings kann auch gestützt auf die Bilanzen der vorangehenden Geschäftsjahre keine verlässliche Aussage getätigt werden. Die Berufungsbeklagte hat ihr Geschäft im Jahr 2022 aufgebaut und bis zu ihrem Unfall am
12. November 2022 gearbeitet. Aus der Bilanz für das Jahr 2022 geht ein Ertrag von CHF 35'160.70 bei einem Aufwand von CHF 19'111.35 hervor (act. 10/6), was einen Gewinn von CHF 16'049.35 bzw. ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'337.- ergibt. Im Jahr 2023 hat sie keinen Ertrag aus der Hundebetreuung erzielt, sondern Krankentaggelder erhalten. Die Berufungsbeklagte macht einen Verlust von CHF 16'879.45 geltend, wobei sie jedoch wiederum die Krankentaggelder nicht berücksichtigt hat (act. 10/6). Im Jahr 2024 hat die Berufungsbeklagte ebenfalls Krankentaggelder in der Höhe von CHF 58'652.40 erhalten sowie Einnahmen aus der Hundebetreuung von CHF 6'486.- erzielt. Sie macht einen Verlust von CHF 10'141.06 geltend, wobei sie die Krankentag- gelder für dessen Berechnung nicht miteinbezogen hat (101 2026 60, Berufungsbeilage 3). Aufgrund
Kantonsgericht KG Seite 16 von 33 der eingereichten Geschäftsbilanzen kann daher das Einkommen aus der Hundebetreuung nicht genau bestimmt werden. Weiter mag es zwar zutreffen, dass der in der Krankentaggeldversicherung versicherte Lohn frei wählbar ist. Allerdings ist es wenig sinnvoll, einen übersetzten Lohn zu versichern, da sich die Höhe des versicherten Lohnes auf die zu bezahlenden Versicherungsprämien auswirkt. Die Berufungs- beklagte hat einen Lohn von CHF 70'000.- bei einem Pensum von 90-100% versichert und bezahlt Versicherungsprämien in der Höhe von CHF 4'426.50 pro Jahr (vgl. 101 2026 60, Berufungsbeilage 3). Es ist damit einerseits davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte der Ansicht war, dass sie dieses Einkommen mit der Hundebetreuung zu generieren vermag. Andererseits müsste sie den versicherten Lohn herabsetzen, wenn sie tatsächlich viel weniger verdient, was sich auf die Höhe der Versicherungsprämien und damit auf ihr Geschäftsergebnis auswirken würde. Wird von einem Einkommen von CHF 70'000.- bei einem 90-100% Pensum ausgegangen, würde dies ein monatliches Einkommen von CHF 5'833.- ergeben. Das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von CHF 657.25 würde demnach bloss ungefähr einem 10%-Pensum entsprechen. Hinzu kommt, dass sie im Jahr 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'337.- erzielt hat. Es ist nicht bekannt, wie viel die Berufungsbeklagte hierfür gearbeitet hat. Selbst wenn es sich dabei um ein 100%-Pensum gehandelt haben sollte, so würden die von der Vorinstanz angerechneten CHF 657.25 immer noch bloss ein 50%-Pensum darstellen. Schliesslich sagte die Berufungs- beklagte an der Sitzung vom 20. Dezember 2024 aus, dass sie bei einer Tätigkeit von 20% CHF 400.- pro Monat verdiene (act. 18/7 f.), womit das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen einem 30%-Pensum entsprechen würde. Es kann demnach nicht klar bestimmt werden, wie hoch das Einkommen der Berufungsbeklagten aus der Hundebetreuung ist. Die Berufungsbeklagte, welcher die Beweislast obliegt, legt nicht substantiiert dar, dass ihr die Erzielung von CHF 657.25 pro Monat aus der Hundebetreuung nicht möglich ist. Ebenso wenig legt der Berufungskläger substantiiert dar, dass ihr die Erzielung eines höheren Einkommens möglich wäre, sondern begnügt sich mit pauschalen Behauptungen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Berufungsbeklagten für die Zeit vom
1. März 2025 bis zum 31. August 2035 ein Nebenerwerbseinkommen von rund CHF 660.- pro Monat aus der Hundebetreuung anrechnete.
E. 5.6 Zusammenfassend sind der Berufungsbeklagten die folgenden Einkommen anzurechnen:
1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025: CHF 4'490.- (Hundebetreuung)
1. März 2025 bis 30. April 2026: CHF 2'240.- (CHF 1580.- [Haupterwerb] + CHF 660.- [Hundebetreuung])
1. Mai 2026 bis 31. August 2027: CHF 3'260.- (CHF 2'600.- [Haupterwerb] + CHF 660.- [Hundebetreuung])
1. September 2027 bis 31. August 2035: CHF 4’300.- (CHF 3'640.- [Haupterwerb] + CHF 660.- [Hundebetreuung]) Ab dem 1. September 2035: CHF 5’200.- (Haupterwerb)
Kantonsgericht KG Seite 17 von 33
E. 5.7 Die Auslagen der Berufungsbeklagten sind grundsätzlich unbestritten, wobei das familien- rechtliche Existenzminimum berücksichtigt wurde. Zu korrigieren ist jedoch auch bei ihr, dass der Wohnkostenanteil des Kindes 20% und nicht 15% beträgt. Die Auslagen der Berufungsbeklagten belaufen sich demnach in der Zeit vom 1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 vor den Steuern auf rund CHF 3'740.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Mietzins: CHF 1'284.-, Nebenkosten: CHF 280.-, Prämie KVG und VVG: CHF 549.90, Fahrkosten: CHF 71.-, auswärtige Verpflegung: CHF 107.70, Kommunikationspauschale: CHF 100.-). Bei einem Einkommen von CHF 4'490.- resultiert ein Überschuss von CHF 750.- pro Monat. Vom 1. März 2025 bis 30. April 2026 verfügt die Berufungsbeklagte weiterhin über die gleichen Auslagen von CHF 3'740.- bei einem Einkommen von CHF 2'240.-, womit ein Manko von CHF 1'500.- resultiert. Vom 1. Mai 2026 bis 31. August 2027 verfügt die Berufungsbeklagte bei Auslagen von CHF 3'740.- über ein Einkommen von CHF 3'260.-, was ein Manko von CHF 480.- ergibt. Vom 1. September 2027 bis 31. August 2035 ist der Berufungsbeklagten ein Einkommen von CHF 4'300.- anzurechnen. Die Fahrkosten sind nicht anzupassen, da ihr bereits der Preis für ein Monatsabo des öffentlichen Verkehrs angerechnet wurde. Hingegen hat die Vorinstanz die Kosten für die auswärtige Verpflegung auf CHF 150.80 erhöht, was unbestritten geblieben ist. Ihre Auslagen betragen demnach vor den Steuern rund CHF 3'790.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Mietzins: CHF 1'284.-, Nebenkosten: CHF 280.-, Prämie KVG und VVG: CHF 549.90, Fahrkosten: CHF 71.-, auswärtige Verpflegung: CHF 150.80, Kommunikationspauschale: CHF 100.-), was einen Über- schuss von CHF 510.- pro Monat ergibt. Ab dem 1. September 2035 ist der Berufungsbeklagten ein Einkommen von CHF 5'200.- anzu- rechnen. Die Kosten für die auswärtige Verpflegung sind unbestrittenermassen auf CHF 215.40 zu erhöhen, womit sich ihre Auslagen vor den Steuern auf rund CHF 3'850.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Mietzins: CHF 1'284.-, Nebenkosten: CHF 280.-, Prämie KVG und VVG: CHF 549.90, Fahrkosten: CHF 71.-, auswärtige Verpflegung: CHF 215.40, Kommunikationspauschale: CHF 100.-) belaufen. Dies ergibt einen Überschuss von CHF 1'350.- pro Monat.
E. 6.1 Zu bestimmen ist sodann der Bedarf des Kindes, wobei nach allseitiger Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – wie bei den Eltern – auch ein Steueranteil im Barbedarf des Kindes zu berücksichtigen ist (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familien- zulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) sind in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im - erweiterten - Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Machen die dem Kind zuzurechnenden Einkünfte beispielsweise 20 % des steuerlich relevanten Haushaltseinkommens aus, ist derselbe Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes und folglich lediglich der Differenzbetrag im Bedarf des Empfängerelternteils einzusetzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5).
Kantonsgericht KG Seite 18 von 33 Für die Schätzung der Steuern kann der Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung benutzt werden (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch). Dabei wird eine allfällige Kirchensteuer nicht beachtet und nur die automatischen Abzüge berücksichtigt (Urteil KG FR 101 2020 333 vom
29. April 2021 E. 8.4.3). Weiter ist zu beachten, dass bei alternierender Obhut sich die Eltern grundsätzlich umgekehrt proportional zum jeweils eigenen Betreuungsanteil am Geldunterhalt zu beteiligen haben. Sodann kommt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern ins Spiel. Im vorliegenden Sachzusammenhang gilt ein Elternteil als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinaus über einen Überschuss verfügt. Freilich führt das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ausschliessliches Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern ist deren finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn sie das Kind je hälftig betreuen, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen, nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit, für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (Urteil BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1 ff. m.H.).
E. 6.2 In der ersten Phase vom 1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 wurde das Kind zu 60% von der Berufungsbeklagten und zu 40% vom Berufungskläger betreut. Die Vorinstanz hat seinen Barbedarf umgekehrt proportional zu diesen Betreuungsanteilen auf die Eltern aufgeteilt, was von den Parteien nicht beanstandet wird. Die Berufungsbeklagte verfügt in dieser Periode vor den Steuern über einen Überschuss von CHF 750.- und der Berufungskläger von CHF 6'780.- pro Monat. Der Barbedarf des Kindes ist grundsätzlich unbestritten. Allerdings sind die Wohnkosten anzupassen. Sein Bedarf beläuft sich demnach auf rund CHF 1'150.- (Grundbetrag: CHF 400.-, Wohnkosten Vater [20%]: CHF 271.40, Wohnkosten Mutter [20%]: CHF 391.-; Prämie KVG und VVG: CHF 172.85, Drittbetreuungskosten: CHF 295.-; abzgl. Kinderzulagen: CHF 382.60). Demnach hat die Berufungsbeklagte für CHF 460.- (40% von CHF 1'150.-) aufzukommen. Bei ihr fallen jedoch Kosten von CHF 630.- (Grundbetrag 60% von CHF 400.-: CHF 240.-, Wohnkosten: CHF 391.-) an. Es besteht somit eine Differenz von CHF 170.-, welche vom Berufungskläger zu tragen ist. Zu berechnen sind allerdings noch die Steuern. Die Berufungsbeklagte hat ihr Einkommen von CHF 4'490.- sowie die Unterhaltsbeiträge von CHF 170.- zu versteuern. Zum Zwecke der Steuerberechnung ist dies auf ein Jahr zu rechnen, was ein Einkommen von CHF 55'920.- und geschätzte Steuern in der Höhe von CHF 3’050.- pro Jahr, d.h. rund CHF 260.- pro Monat, ergibt. Der Anteil des Kindes am Einkommen beträgt rund 4% (CHF 170.- / [CHF 4'490.- + CHF 170.-] x 100), womit von den Steuern rund CHF 10.- auf ihn entfallen. Der vom Berufungskläger zu übernehmende Barunterhalt des Kindes bei der Berufungsbeklagten beträgt demnach CHF 180.-
Kantonsgericht KG Seite 19 von 33 (CHF 170.- + CHF 10.-). Zusätzlich hat er die bei ihm anfallenden Kosten des Kindes zu tragen, d.h. rund CHF 520.- (Grundbetrag 40% von CHF 400.-: CHF 160.-, Wohnkosten Vater: CHF 271.40, Prämie KVG und VVG: CHF 172.85, Drittbetreuungskosten: CHF 295.-; abzgl. Kinderzulagen: CHF 382.60). Der von ihm zu leistende Unterhaltsbeitrag von CHF 180.- ist für die Steuerberechnung von seinem Einkommen abzuziehen. Hinzuzurechnen sind hingegen die Kinderzulagen von CHF 382.60. Er hat demnach ein Einkommen von rund CHF 122’430.- ([CHF 10'000.- - CHF 180.- + CHF 382.60] x 12) zu versteuern, was einen Steuerbetrag von CHF 24’851.- pro Jahr, d.h. CHF 2’070.- pro Monat ergibt. Ihm verbleiben demnach nach Deckung des Barbedarfs von seinem Überschuss noch CHF 4'010.- (CHF 6'780.- - CHF 520.- [Barbedarf des Kindes] - CHF 180.- [Unterhaltsbeitrag] - CHF 2'070.- [Steuern]), während bei der Berufungsbeklagten ein Überschuss von CHF 40.- (CHF 750.- - CHF 460.- [Barbedarf des Kindes] - CHF 250.- [Steuern]) verbleibt.
E. 6.3 In der Phase vom 1. März 2025 bis 31. Januar 2026 verbleibt dem Berufungskläger ein Überschuss von CHF 6'940.-, während die Berufungsbeklagte ein Manko von CHF 1'500.- aufweist und sich nicht am Barunterhalt beteiligen kann. Das Kind hat weiterhin einen Bedarf von rund CHF 1'150.-, wovon CHF 630.- bei der Berufungs- beklagten anfallen und vom Berufungskläger an sie zu bezahlen sind. Er hat zudem Betreuungs- unterhalt im Umfang von CHF 1'500.- sowie die bei ihm anfallenden Kinderkosten von CHF 520.- zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte hat demnach ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 52'440.- ([CHF 2'240.- [Erwerbseinkommen] + CHF 630.- [Barunterhalt] + CHF 1'500.- [Betreuungsunterhalt]] x 12) zu versteuern, was Steuern von CHF 2'582.-, d.h. CHF 220.- pro Monat, ergibt. Der Anteil des Kindes am Gesamteinkommen beträgt 14% (CHF 630.- / [CHF 2'240.- + CHF 630.- + CHF 1'500.-] x 100), womit sich sein Steueranteil auf CHF 30.- und derjenige der Berufungs- beklagten auf CHF 190.- beläuft. Der Barbedarf des Kindes beträgt demnach rund CHF 660.- (CHF 630.- + CHF 30.-) und der Betreuungsunterhalt rund CHF 1’690.- (CHF 1'500.- + CHF 190.-). Der Berufungskläger hat ein jährliches Einkommen von CHF 98’310.- ([CHF 10'160.- - CHF 660.- [Barunterhalt] - CHF 1'690.- [Betreuungsunterhalt] + CHF 382.60 [Kinderzulagen]] x 12) zu versteuern, was Steuern von CHF 17’640.-, d.h. CHF 1'470.- pro Monat, ergibt. Ihm verbleibt demnach ein Überschuss von CHF 2'600.- (CHF 6'940.- - CHF 520.- [Barbedarf des Kindes] - CHF 660.- [Unterhaltsbeitrag] - CHF 1'690.- [Betreuungsunterhalt] - CHF 1’470.- [Steuern]).
E. 6.4 In der Phase vom 1. Februar 2026 bis 30. April 2026 hat der Berufungskläger einen Überschuss von CHF 5'980.- und die Berufungsbeklagte weiterhin ein Manko von CHF 1'500.-, womit sie sich nicht am Barunterhalt beteiligen kann. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern das Kind seit Februar 2026 zu jeweils 50% betreuen, da der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 315 Abs. 2 Bst. b ZPO). Demnach reduzieren sich die Auslagen der Berufungsbeklagten für das Kind auf rund CHF 590.- (Grundbetrag
Kantonsgericht KG Seite 20 von 33 50% von CHF 400.-: CHF 200.-, Wohnkosten: CHF 391.-), während beim Berufungskläger rund CHF 560.- (Grundbetrag 50% von CHF 400.-: CHF 200.-, Wohnkosten Vater: CHF 271.40, Prämie KVG und VVG: CHF 172.85, Drittbetreuungskosten: CHF 295.-; abzgl. Kinderzulagen: CHF 382.60) anfallen. Die jährlichen Nettoeinnahmen der Berufungsbeklagten betragen demnach CHF 51'960.- ([CHF 2'240.- [Erwerbseinkommen] + CHF 590.- [Barunterhalt] + CHF 1'500.- [Betreuungsunterhalt]] x 12) was Steuern von CHF 2’515.-, d.h. rund CHF 210.- pro Monat ergibt. Der Anteil des Kindes am Gesamteinkommen beträgt 14% (CHF 590.- / [CHF 2'240.- + CHF 590.- + CHF 1'500.-] x 100), womit sich sein Steueranteil auf CHF 30.- und derjenige der Berufungs- beklagten auf CHF 180.- beläuft. Der Barbedarf des Kindes beträgt demnach rund CHF 620.- (CHF 590.- + CHF 30.-) und der Betreuungsunterhalt rund CHF 1’680.- (CHF 1'500.- + CHF 180.-). Der Berufungskläger hat ein jährliches Einkommen von CHF 87’390.- ([CHF 9'200.- - CHF 620.- [Barunterhalt] - CHF 1'680.- [Betreuungsunterhalt] + CHF 382.60 [Kinderzulagen]] x 12) zu versteuern, was Steuern von CHF 14’642.- pro Jahr, d.h. CHF 1'220.- pro Monat, ergibt. Ihm verbleibt demnach ein Überschuss von CHF 1’900.- (CHF 5’980.- - CHF 560.- [Barbedarf des Kindes] - CHF 620.- [Unterhaltsbeitrag] - CHF 1'680.- [Betreuungsunterhalt] - CHF 1’220.- [Steuern]).
E. 6.5 In der Phase vom 1. Mai 2026 bis 31. August 2027 hat der Berufungskläger weiterhin einen Überschuss von CHF 5'980.-, während sich das Manko der Berufungsbeklagten auf CHF 480.- reduziert. Für das Kind fallen weiterhin CHF 590.- bei der Berufungsbeklagten und CHF 560.- beim Berufungskläger an. Die jährlichen Nettoeinnahmen der Berufungsbeklagten betragen weiterhin CHF 51'960.- ([CHF 3’260.- [Erwerbseinkommen] + CHF 590.- [Barunterhalt] + CHF 480.- [Betreuungsunterhalt]] x 12). Sie hat demnach Steuer von CHF 210.- zu tragen, wovon CHF 30.- auf das Kind und CHF 180.- auf die Berufungsbeklagte entfallen. Der Barbedarf des Kindes beträgt demnach CHF 620.- (CHF 590.- + CHF 30.-) und der Betreuungsunterhalt rund CHF 660.- (CHF 480.- + CHF 180.-). Der Berufungskläger hat ein jährliches Einkommen von CHF 99’630.- ([CHF 9'200.- - CHF 620.- [Barunterhalt] - CHF 660.- [Betreuungsunterhalt] + CHF 382.60 [Kinderzulagen]] x 12), was Steuern von CHF 18’007.- pro Jahr, d.h. rund CHF 1'500.- pro Monat, ergibt. Ihm verbleibt demnach ein Überschuss von CHF 2’640.- (CHF 5’980.- - CHF 560.- [Barbedarf des Kindes] - CHF 620.- [Unterhaltsbeitrag] - CHF 660.- [Betreuungsunterhalt] - CHF 1’500.- [Steuern]).
E. 6.6 Auch in der Phase vom 1. September 2027 bis 30. November 2032 verfügt der Berufungskläger über einen Überschuss von CHF 5'980.-, während die Berufungsbeklagte neu einen Überschuss von CHF 510.- hat. Aufgrund der hälftig alternierenden Obhut haben sich die Parteien grundsätzlich im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit am Kindesunterhalt zu beteiligen. Der der Berufungsbeklagten - nach Bezahlung der Steuern – nur ein kleiner Überschuss verbleibt, während der Berufungskläger über einen um ein Vielfaches höheren Überschuss verfügt, rechtfertigt es sich nicht, sie am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen.
Kantonsgericht KG Seite 21 von 33 Für das Kind fallen weiterhin CHF 590.- bei der Berufungsbeklagten und CHF 560.- beim Berufungskläger an, was beides vom Berufungskläger zu tragen ist. Die Berufungsbeklagte hat demnach ein jährliches Einkommen von CHF 58’680.- ([CHF 4'300.- + CHF 590.-] x 12). Dies ergibt Steuern von CHF 3’400.- pro Jahr bzw. rund CHF 280.- pro Monat. Der Anteil des Kindes am Gesamteinkommen beträgt 12% (CHF 590.- / [CHF 4'300.- + CHF 590.-] x 100), womit sich sein Steueranteil auf rund CHF 30.- und derjenige der Berufungsbeklagten auf rund CHF 250.- beläuft. Der Barbedarf des Kindes bei der Berufungsbeklagten beträgt demnach rund CHF 620.- (CHF 590.- + CHF 30.-). Der Berufungsbeklagten verbleibt nach Bezahlung der Steuern noch ein Überschuss von CHF 260.- (CHF 510.- – CHF 250.-). Der Berufungskläger hat ein jährliches Einkommen von rund CHF 107’550.- ([CHF 9'200.- - CHF 620.- [Barunterhalt] - + CHF 382.60 [Kinderzulagen]] x 12), was Steuern von CHF 20’264.- pro Jahr, d.h. CHF 1'690.- pro Monat, ergibt. Ihm verbleibt demnach ein Überschuss von CHF 3’110.- (CHF 5’980.- - CHF 560.- [Barbedarf des Kindes] - CHF 620.- [Unterhaltsbeitrag] - CHF 1’690.- [Steuern]).
E. 6.7 In der Phase vom 1. Dezember 2032 bis 31. August 2035 hat der Berufungskläger weiterhin einen Überschuss von CHF 5'980.- und die Berufungsbeklagte von CHF 510.-. Hingegen erhöht sich der Grundbetrag des Kindes. Dieses hat neu einen Bedarf von rund CHF 690.- (Grundbetrag 50% von CHF 600.-: CHF 300.-, Wohnkosten: CHF 391.-) bei der Berufungsbeklagten und von rund CHF 660.- (Grundbetrag 50% von CHF 600.-: CHF 300.-, Wohnkosten Vater: CHF 271.40.-, Prämie KVG und VVG: CHF 172.85, Drittbetreuungskosten: CHF 295.-; abzgl. Kinderzulagen: CHF 382.60) beim Berufungskläger. Letzterer hat für den gesamten Barbedarf aufzukommen. Die Berufungsbeklagte hat demnach ein jährliches Einkommen von CHF 59’880.- ([CHF 4'300.- + CHF 690.-] x 12), was Steuern von CHF 3’555.- pro Jahr bzw. CHF 300.- pro Monat ergibt. Der Anteil des Kindes am Gesamteinkommen beträgt rund 14% (CHF 690.- / [CHF 4'300.- + CHF 690.-] x 100), womit sich sein Steueranteil auf rund CHF 40.- und derjenige der Berufungsbeklagten auf CHF 260.- beläuft. Der Barbedarf des Kindes bei der Berufungsbeklagten beträgt demnach rund CHF 730.- (CHF 690.- + CHF 40.-). Der Berufungsbeklagten verbleibt nach Bezahlung der Steuern noch ein Überschuss von CHF 250.- (CHF 510.- - CHF 260.-). Der Berufungskläger hat ein jährliches Einkommen von rund CHF 106’230.- ([CHF 9'200.- - CHF 730.- [Barunterhalt] - + CHF 382.60 [Kinderzulagen]] x 12), was Steuern von CHF 19’893.- pro Jahr, d.h. CHF 1'660.- pro Monat, ergibt. Ihm verbleibt demnach ein Überschuss von CHF 2'930.- (CHF 5’980.- - CHF 660.- [Barbedarf des Kindes] - CHF 730.- [Unterhaltsbeitrag] - CHF 1’660.- [Steuern]).
E. 6.8 In der Phase ab dem 1. September 2035 hat der Berufungskläger einen Überschuss von CHF 7'010.- und die Berufungsbeklagte von CHF 1'350.-. Die Parteien betreuen das Kind weiterhin zu je 50%, weshalb sein Barbedarf von insgesamt CHF 1'350.- (CHF 690.- + CHF 660.-) nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien zu tragen ist. Der Anteil der Berufungsbeklagten am Überschuss der Parteien beträgt 16% (CHF 1’350.- / [CHF 7’010.- + CHF 1’350.-] x 100), weshalb sie sich im Umfang von 16% am Barunterhalt zu beteiligen hat, d.h. mit rund CHF 220.-. Bei ihr fallen jedoch Kosten von CHF 690.- an, womit sich
Kantonsgericht KG Seite 22 von 33 der Berufungskläger mit CHF 470.- am Bedarf bei der Berufungsbeklagten zu beteiligen hat. Zusätzlich hat er die bei ihm anfallenden Kosten von CHF 660.- zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte hat demnach ein jährliches Einkommen von CHF 68’040.- ([CHF 5’200.- + CHF 470.-] x 12), was Steuern von CHF 4’753.- pro Jahr bzw. rund CHF 400.- pro Monat ergibt. Der Anteil des Kindes am Gesamteinkommen beträgt 8% (CHF 470.- / [CHF 5'200.- + CHF 470.-] x 100), womit sich sein Steueranteil auf rund CHF 30.- und derjenige der Berufungsbeklagten auf CHF 370.- beläuft. Der vom Berufungskläger bei der Berufungsbeklagten zu übernehmende Barbedarf ist demnach auf CHF 500.- (CHF 470.- + CHF 30.-) festzusetzen. Der Berufungsbeklagten verbleibt nach Bezahlung der Steuern noch ein Überschuss von CHF 760.- (CHF 1'350.- - CHF 220.- [Barbedarf Kind] - CHF 370.- [Steuern]). Der Berufungskläger hat ein jährliches Einkommen von CHF 121’350.- ([CHF 10’230.- - CHF 500.- [Barunterhalt] + CHF 382.60 [Kinderzulagen]] x 12), was Steuern von CHF 24’499.- pro Jahr, d.h. CHF 2’040.- pro Monat, ergibt. Ihm verbleibt demnach ein Überschuss von CHF 3’810.- (CHF 7’010.-
- CHF 660.- [Barbedarf des Kindes] - CHF 500.- [Unterhaltsbeitrag] - CHF 2’040.- [Steuern]).
E. 7 Der Berufungskläger macht weiter eine Sparquote geltend.
E. 7.1 Er habe seit März 2024 die Hypothekarschuld um CHF 60'000.- amortisiert. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Laufzeit der Festhypothek von 60 Monaten ergebe dies eine Sparquote von CHF 1'000.- pro Monat. Die Berufungsbeklagte bestreitet dies in pauschaler Weise.
E. 7.2 Ausgangspunkt der Unterhaltsbemessung ist beim Ehegattenunterhalt der gebührende Unterhalt. Dieser bemisst sich anhand des zuletzt gemeinsam gelebten Standards, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Parteien Anspruch haben. Gleichzeitig richtet sich der Unterhaltsanspruch im Prinzip nicht auf eine über diesen Standard hinausgehende Lebenshaltung, der damit grundsätzlich dessen Obergrenze bildet (BGE 148 III 358 E. 5; 147 III 293 E. 4.4; zur ausnahmsweisen Überschreitung dieser Obergrenze vgl. Urteil BGer 5A_420/2021 und 5A_429/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.4.2 m.H. [betreffend nachehelicher Unterhalt]). Dem zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standard kommt dergestalt die Funktion der Begrenzung des Unterhalts zu (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteil BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.1 [beide zum Kindesunterhalt]). Für die Bestimmung dieses Standards ist eine allfällige Sparquote zu beachten, weil diesfalls die Lebenshaltung der Ehegatten von ihrer potentiellen Leistungsfähigkeit abweicht (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 [betreffend Kindesunterhalt]). Als Sparquote fällt auch die Amortisation von Schulden in Betracht (Urteil BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 nicht publ. in BGE 149 III 172 E. 3.4.2 m.H.; BGE 147 III 265 E. 7.3). Der Ehegatte, der sich auf eine Sparquote beruft, trägt für diese die Behauptungs- und Beweislast, woran nichts ändert, dass in vorliegender Angelegenheit, die Kinderbelange betrifft, die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung gelangt (BGE 140 III 485 E. 3.3). Ist eine Sparquote festgestellt und wird diese nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht, bleiben die entsprechenden Mittel bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt (BGE 147 III 293 E. 4.4 [betreffend nachehelichen Unterhalt], BGE 147 III 265 E. 7.3 [betreffend Kindesunterhalt]; Urteil BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.3.2; vgl. auch Urteil BGer 5A_301/2024 vom 30. April 2025
Kantonsgericht KG Seite 23 von 33 E. 4.4.2 m.H. [betreffend die Behauptungs- und Beweislast für den zuletzt gelebten ehelichen Standard]). Nach dieser Rechtsprechung gehen trennungsbedingte Mehrkosten zu Lasten der Sparquote. Ausgehend vom Grundsatz, dass die Ehegatten bei genügenden Mitteln Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards haben, sind trennungsbedingte Mehrkosten nach konstanter Rechtsprechung aus der Sparquote zu finanzieren. Nur soweit die Sparquote die trennungsbedingten Mehrkosten nicht aufzufangen vermag, belasten diese auch den Überschuss, der aus der Gegenüberstellung der Einkünfte und des familienrechtlichen Existenzminimums resultiert. Im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung würde stehen, wenn die gesamte Sparquote direkt vom Überschuss subtrahiert würde. Diese Rechenoperation hätte zur Folge, dass die trennungsbedingten Mehrkosten in der Unterhaltsberechnung nicht - wie von der Rechtsprechung verlangt - der Sparquote belastet, sondern den Überschuss schmälern würde. Dies stünde im Widerspruch zum Grundsatz, wonach sich die Parteien nur dann Abstriche bei ihrer bisherigen Lebenshaltung gefallen lassen müssen, wenn die trennungsbedingten Mehrkosten nicht (vollumfänglich) von der Sparquote getragen werden können (Urteil BGer 5A_503/2024 vom
11. August 2025 E. 3.5.3 m.H.).
E. 7.3 Der Berufungskläger hat im März 2024 die Hypothek um CHF 60'000.- amortisiert (vgl. act. 10/12 und 19.5). Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht substantiiert, dass die Laufzeit 60 Monate betrug. Die Sparquote belief sich demnach auf CHF 1'000.- pro Monat. Indes will der Berufungskläger diese Sparquote entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt vom Überschuss abziehen, was unzulässig ist. Vielmehr ist die Sparquote bei der Festsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards, welcher Ausgangspunkt und zugleich Obergrenze des ehelichen Unterhalts bildet, zu berücksichtigen. Weder der angefochtene Entscheid noch die Parteien äussern sich zur Höhe des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Da dieser auch für den Kindesunterhalt von Relevanz ist (vgl. nachstehend E. 8), ist er von Amtes wegen festzusetzen. Aus E. 9.9 des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass die Berufungsbeklagte im Trennungszeitpunkt über ein Einkommen von rund CHF 4'490.- verfügte, was unbestritten ist. Der Berufungskläger erzielte ein Nettoeinkommen von CHF 9'930.- zzgl. Kinderzulagen von CHF 382.60 (vorstehend E. 4.1.2). Das Familieneinkommen betrug demnach insgesamt rund CHF 14'800.- pro Monat. Die geschätzten Steuern der Familie beliefen sich auf CHF 24’100.- pro Jahr, d.h. rund CHF 2'010.- pro Monat (vgl. act. 10/12; Provisorische Steuerveranlagung für das Jahr 2023 bei ähnlichem Einkommen). Die Familie lebte in der Eigentumswohnung des Berufungsklägers in E.________. Ihre Auslagen betrugen demnach CHF 7'450.- (Grundbetrag Ehepaar: CHF 1'700.-, Grundbetrag Kind: CHF 400.-; Hypothekarzins: CHF 820.80; Nebenkosten: CHF 536.40; Prämie KVG und VVG Vater: CHF 379.35, Prämie KVG und VVG Mutter: CHF 549.90, Prämie KVG und VVG Kind: CHF 172.85, Haftpflichtversicherung: CHF 41.90, Fahrkosten Vater: CHF 200.90, auswärtige Verpflegung Vater: CHF 64.65, Fahrkosten Mutter: CHF 71.-, auswärtige Verpflegung Mutter: CHF 107.70, Dritt- betreuungskosten: CHF 295.-, Kommunikationspauschale: CHF 100.-, Steuern: CHF 2’010.-). Der Familie verfügte somit über einen Überschuss von CHF 7'350.-. Davon abzuziehen ist die Sparquote von CHF 1'000.-, womit ein Überschuss von CHF 6'350.- verbleibt, der auf die grossen und kleinen Köpfe zu verteilen ist (vgl. hierzu nachstehend E. 8.2), was einen Überschuss von je CHF 2'540.- für die Eltern und von CHF 1'270.- für das Kind ergibt.
Kantonsgericht KG Seite 24 von 33 Der gebührende Unterhalt beläuft sich für die einzelnen Familienmitglieder demnach jeweils auf das familienrechtliche Existenzminimum zzgl. des vorerwähnten Überschusses.
E. 8 Strittig ist weiter der dem Kind zuzuweisende Überschussanteil.
E. 8.1 Der Berufungskläger bestreitet, dass dem Kind ein Überschussanteil zuzuweisen sei. Der Überschussanteil des Kindes würde die Berufungsbeklagte quersubventionieren, weshalb dieser vollumfänglich dem Haushalt des Berufungsklägers anzurechnen sei. Er übe zudem mit der gelebten alternierenden Obhut eine überobligatorische Erwerbstätigkeit aus, was bei einer Überschuss- verteilung ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass auch das Kind an der guten finanziellen Situation des Kindsvaters teilhaben solle. Aus diesem Grund sei zu Recht bei den Kinderunterhalts- beiträgen eine Überschussbeteiligung berücksichtigt worden.
E. 8.2 Bei Kindern verheirateter Eltern und alternierender Obhut ist der gesamte Überschuss der Familie zu berechnen und nach «grossen und kleinen Köpfen» auf die gesamte Familie zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3 und 8.3 m.H.; Urteil KG FR 101 2025 135 vom 10. Februar 2026 E. 7.2 m.H.). Der Anteil der Eltern ist jeweils doppelt so gross wie jener der Kinder. Im begründeten Einzelfall kann von diesem Grundsatz ermessensweise abgewichen werden. Es sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeits- anstrengungen, spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen (BGE 151 III 261 E. 2.4.1; 147 III 265 E. 7.3 m.H.). Namentlich ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils qua überhöhten Kindesunterhalts kommt (BGE 151 III 261 E. 2.4.2; 149 III 441 E. 2.6; 147 III 265 E. 7.4 m.H.). Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 151 III 261 E. 2.4.5.3; 147 III 265 E. 7.3 m.H.). Haben die Eltern vor der Trennung sparsamer gelebt als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, wich die Lebensstellung mit anderen Worten von der potenziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab, kann das Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung erheben, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3). Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht verbessert hat, ist es zulässig, den Überschussanteil des Kindes auf ein Niveau zu begrenzen, das ihm die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet (Urteil BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht publ. in BGE 147 III 457). Im Gegensatz zum ehelichen und nachehelichen Unterhalt ist der Kindesunterhalt aber nicht grund- sätzlich durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind
- bei ansonsten unveränderten Verhältnissen - grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (BGE 151 III 261 E. 2.4.3 m.H.). Soll der Kindesunterhaltsbeitrag auf das Niveau begrenzt werden, das dem Kind die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet, hat das Gericht den Standard vor der Trennung zu ermitteln. Hierfür ist - analog zur Berechnung der Obergrenze des Ehegatten- und nachehelichen Unterhalts (vgl. BGE 148 III 358 E. 5) - das zuletzt erzielte Haushaltseinkommen festzustellen, davon ein gemeinsames familienrechtliches Existenzminimum abzuziehen und der sich daraus ergebende
Kantonsgericht KG Seite 25 von 33 Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Dies ergibt den Überschuss, den das Kind betragsmässig benötigt, um den Standard vor der Trennung auch nach der Trennung beibehalten zu können (BGE 151 III 261 E. 2.4.4 m.H.). Eine über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungsquote ist zwar grundsätzlich als überobligatorische Arbeitsanstrengung zu qualifizieren. Damit geht allerdings nicht in jedem Fall zwingend ein Abweichen vom Grundsatz der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen einher. War ein Elternteil bereits vor der Trennung in einem Vollpensum beschäftigt und übt dieses weiterhin aus, obwohl ihm in Anwendung des Schulstufenmodells grundsätzlich ein Pensum von 90% zumutbar wäre, erbringt er nicht eine bedeutende Mehrleistung, welche bei der Überschussverteilung zwangsläufig zu berücksichtigen wäre. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit jener eines hauptbetreuenden Elternteils, der einem überobligatorischen Arbeitspensum nachgeht und nebst dem Natural- auch an den Geldunterhalt der Kinder beitragen muss, da er finanziell besser gestellt ist als der nicht betreuende Elternteil oder da jener den Kindesunterhalt nicht allein zu tragen vermag. In einer solchen Konstellation wäre den überobligatorischen Arbeitsanstrengungen im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen, um den betreuenden Elternteil nicht über Gebühr durch Leistung von Erwerbstätigkeit, Natural- und Geldunterhalt zu belasten (Urteil BGer 5A_530/2023, 5A_554/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2 f. m.H.).
E. 8.3 Der Berufungskläger ist nicht der hauptbetreuende Elternteil, sondern übt eine aktuell zu 50% alternierende Obhut aus. Er ist deutlich leistungsfähiger als die Berufungsbeklagte. Er hat bereits vor der Trennung in einem Vollzeitpensum gearbeitet und behauptet, zu einem grossen Teil die Betreuung des Kindes übernommen zu haben (101 2026 60, ad III. 2 der Berufungsantwort vom
2. April 2026). Das Pensum hat er zudem per 1. Februar 2026 auf 90% zu reduzieren. Eine bedeutende Mehrleistung, welche zwingend bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen wäre, besteht daher nicht. Im Übrigen vermögen die vorhandenen Überschüsse nicht den Lebensstandard vor der Trennung zu decken (vgl. nachstehend E. 10) und macht der Berufungskläger auch nicht substantiiert geltend, dass der Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren sei.
E. 9 Strittig ist zudem der Ehegattenunterhalt.
E. 9.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet und von einer Überschussverteilung abzusehen sei. Im Stadium des Eheschutzverfahrens gehe es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Vor der Ehe und während der Ehe bis sechs Monate nach der Trennung habe die Berufungsbeklagte ein Krankentaggeld bezogen. Ihre anschliessenden Einkommens- einbussen würden in keinem Zusammenhang mit der Eheschliessung stehen. Da auch nach der Scheidung angesichts der fehlenden Lebensprägung der Ehe kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen werde, sei auch im Eheschutzverfahren an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen. Zudem reiche die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten zur Deckung ihres gebührenden Bedarfs aus. Streng genommen hätte sie auch keinen Anspruch auf Betreuungs- unterhalt, allenfalls höchstens auf den rückwirkend zugesprochenen. Die Berufungsbeklagte macht hingegen geltend, dass, wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen seien, auch bei kurzer Ehedauer von einer lebensprägenden Ehe auszugehen sei. Insbesondere im Rahmen des Eheschutzverfahrens, das die Situation bis zur Scheidung regeln soll, habe sie Anspruch auf Weiterführung des bisher gelebten Lebensstandards. In diesem sei das ganze
Kantonsgericht KG Seite 26 von 33 Einkommen des Berufungsklägers einzubeziehen und es rechtfertige sich, sie am Überschuss zu beteiligen.
E. 9.2 Grundlage des Unterhaltsanspruchs zwischen den Ehegatten ist Art. 163 ZGB, was selbst dann gilt, wenn diese getrennt sind und mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; 138 III 97 E. 2.2) und das Scheidungsverfahren bereits hängig ist (BGE 145 III 169 E. 3.6). Zwar trifft zu, dass das Eheschutzgericht in diesen Fällen die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien auch bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts miteinbeziehen soll (statt vieler: BGE 147 III 301 E. 6.2). Indes findet bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts allein der aus dem Scheidungsunterhalt stammende Grundsatz sinngemäss Anwendung, dass beide Ehegatten den gebührenden Unterhalt nach Möglichkeit aus eigener Anstrengung erwirtschaften sollen (sog. Primat der Eigenversorgung; BGE 148 III 358 E. 5). Dagegen ist die Frage der Lebensprägung einzig beim nachehelichen Unterhalt relevant, während beim ehelichen Unterhalt der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund steht (Urteil BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3). Dieser Gedanke kommt während der gesamten Ehe zum Tragen, weshalb dem Ehegattenunterhalt eine zeitliche Limitierung grundsätzlich fremd ist (BGE 148 III 358 E. 5; Urteil BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 5.2 m.H.).
E. 9.3 Keine Rolle für die Festsetzung des ehelichen Unterhalts spielt demnach die Frage der Lebensprägung der Ehe. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Im Übrigen überschreiten die vorhandenen Überschüsse den gebührenden Unterhalt der Berufungsbeklagten nicht (vgl. nachstehend E. 10).
E. 10 Zu verteilen sind demnach die vorhandenen Überschüsse.
E. 10.1 In der Phase vom 1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 beträgt der Überschuss der Familie CHF 4'050.- (Berufungskläger: CHF 4'010.-; Berufungsbeklagte: CHF 40.-), d.h. je CHF 1'620.- für die Eltern und CHF 810.- für das Kind. Das Kind wurde in dieser Zeit zu 60% von der Berufungsbeklagten und zu 40% vom Berufungskläger betreut. Demnach sind 60% seines Überschussanteils, d.h. rund CHF 490.-, dem Haushalt der Berufungsbeklagten zuzuweisen (vgl. Urteil BGer 5A_751/2024 vom 19. Februar 2026 E. 7.2). Da mit dem minimen bei der Berufungsbeklagten vorhandenen Überschuss nicht einmal ihr eigener Überschussanteil gedeckt ist, hat sie sich nicht am Überschussanteil des Kindes zu beteiligen. Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Kinderunterhaltsbeitrag beläuft sich demnach insgesamt auf rund CHF 670.- (Barunterhalt: CHF 180.-, Überschuss: CHF 490.-). Die Berufungsbeklagte beantragt in dieser Phase kein Ehegattenunterhalt und es besteht kein Anlass vom Dispositionsgrundsatz abzuweichen (vgl. BGE 149 III 172 E. 3.4.1; Urteil BGer 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 8.4.2 m.H.), weshalb ihr keiner zuzusprechen ist.
E. 10.2 In der Phase vom 1. März 2025 bis 31. Januar 2026 verfügt die Berufungsbeklagte über keinen Überschuss, während derjenige des Berufungsklägers CHF 2'600.- beträgt, d.h. je CHF 1'040.- für die Eltern und CHF 520.- für das Kind. Das Kind wurde auch in dieser Phase zu 60% von der Berufungsbeklagten und zu 40% vom Berufungskläger betreut. Demnach sind 60% seines Überschussanteils, d.h. rund CHF 310.-, dem Haushalt der Berufungsbeklagten zuzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 27 von 33 Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Kinderunterhaltsbeitrag beläuft sich demnach auf CHF 2’660.- (Barunterhalt: CHF 660.-, Betreuungsunterhalt: CHF 1'690.-, Überschuss: CHF 310.-). Der Berufungskläger hat zudem einen Ehegattenunterhalt von CHF 1'040.- an die Berufungs- beklagte zu bezahlen.
E. 10.3 In der Phase vom 1. Februar 2026 bis 30. April 2026 verfügt die Berufungsbeklagte über keinen Überschuss, während derjenige des Berufungsklägers CHF 1’900.- beträgt, d.h. je CHF 760.- für die Eltern und CHF 380.- für das Kind. Das Kind wurde in dieser Zeit je hälftig betreut. Demnach sind 50% seines Überschussanteils, d.h. CHF 190.-, dem Haushalt der Mutter zuzuweisen. Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Kinderunterhaltsbeitrag beläuft sich demnach auf CHF 2’480.- (Barunterhalt: CHF 620.-, Betreuungsunterhalt: CHF 1'680.-, Überschuss: CHF 190.-). Der Berufungskläger hat zudem einen Ehegattenunterhalt von CHF 760.- an die Berufungsbeklagte zu bezahlen.
E. 10.4 In der Phase vom 1. Mai 2026 bis 31. August 2027 verfügt die Berufungsbeklagte über keinen Überschuss, während derjenige des Berufungsklägers CHF 2’640.- beträgt, d.h. je rund CHF 1’060.- für die Eltern und CHF 530.- für das Kind. Das Kind wird weiterhin je hälftig betreut. Demnach sind 50% seines Überschussanteils, d.h. rund CHF 270.-, dem Haushalt der Berufungsbeklagten zuzuweisen. Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Kinderunterhaltsbeitrag beläuft sich demnach auf CHF 1’550.- (Barunterhalt: CHF 620.-, Betreuungsunterhalt: CHF 660.-, Überschuss: CHF 270.-). Der Berufungskläger hat zudem einen Ehegattenunterhalt von CHF 1’060.- an die Berufungs- beklagte zu bezahlen.
E. 10.5 In der Phase vom 1. September 2027 bis 30. November 2032 beträgt der Überschuss der Familie CHF 3’370.- (Berufungskläger: CHF 3’110.-, Berufungsbeklagte: CHF 260.-) d.h. je rund CHF 1'350.- für die Eltern und CHF 670.- für das Kind. Das Kind wird in dieser Zeit weiterhin je hälftig betreut. Demnach sind 50% seines Überschuss- anteils, d.h. rund CHF 340.-, dem Haushalt der Berufungsbeklagten zuzuweisen. Wie gesehen (vorstehend E. 6.5), hat sich die Berufungsbeklagte nicht am Geldunterhalt des Kindes zu beteiligen. Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Kinderunterhaltsbeitrag beläuft sich demnach auf CHF 960.- (Barunterhalt: CHF 620.-, Überschuss: CHF 340.-). Er hat zudem einen Ehegattenunterhalt von CHF 1’090.- (CHF 1'350.- - CHF 260.-) an die Berufungsbeklagte zu bezahlen.
E. 10.6 In der Phase vom 1. Dezember 2032 bis 31. August 2035 beträgt der Überschuss der Familie CHF 3’180.- (Berufungskläger: CHF 2’930.-, Berufungsbeklagte: CHF 250.-) d.h. je rund CHF 1’270.- für die Eltern und CHF 640.- für das Kind.
Kantonsgericht KG Seite 28 von 33 Das Kind wird in dieser Zeit weiterhin je hälftig betreut. Demnach sind 50% seines Überschuss- anteils, d.h. rund CHF 320.-, dem Haushalt der Berufungsbeklagten zuzuweisen. Auch in dieser Phase hat sich die Berufungsbeklagte nicht am Geldunterhalt des Kindes zu beteiligen (vgl. vorstehend E. 6.6). Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Kinderunterhaltsbeitrag beläuft sich demnach auf CHF 1’050.- (Barunterhalt: CHF 730.-, Überschuss: CHF 320.-). Er hat zudem Ehegattenunterhalt von CHF 1'020.- (CHF 1'270.- - CHF 250.-) an die Berufungs- beklagte zu leisten.
E. 10.7 In der Phase ab dem 1. September 2035 beträgt der Überschuss der Familie CHF 4’570.- (Berufungskläger: CHF 3’810.-, Berufungsbeklagte: CHF 760.-) d.h. je CHF 1’830.- für die Eltern und CHF 910.- für das Kind. Das Kind wird in dieser Zeit weiterhin je hälftig betreut. Demnach sind 50% seines Überschuss- anteils, d.h. rund CHF 460.-, dem Haushalt der Berufungsbeklagten zuzuweisen. Diese hat sich mit 16% am Geldunterhalt des Kindes zu beteiligen, d.h. mit rund CHF 70.-. Die Differenz von CHF 390.- ist vom Berufungskläger zu übernehmen. Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Kinderunterhaltsbeitrag beläuft sich demnach auf CHF 890.- (Barunterhalt: CHF 500.-, Überschuss: CHF 390.-). Der Berufungskläger hat zudem Ehegattenunterhalt von CHF 1'140.- (CHF 1’830.- - [CHF 760.- - CHF 70.-]) an die Berufungsbeklagte zu leisten.
E. 11 Strittig ist auch die Verrechnung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge.
E. 11.1 Die Berufungsbeklagte rügt, dass der Präsident dem Berufungsbeklagten die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge angerechnet habe. Dies führe dazu, dass die unbezahlten Unterhalts- beiträge nicht in Betreibung gesetzt werden können. Es seien daher höchstens die vom Berufungs- beklagten erbrachten Zahlungen ab Dezember 2024 anzurechnen, da die Unterhaltsschuld erst ab diesem Moment bestehe. Würde man eine frühere Anrechnung zulassen, müsste auch der Ehegatten- und Kindesunterhalt in der Zeit vom Dezember 2024 richterlich bemessen werden.
E. 11.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Sachrichter aufgrund der im Verfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel darüber entscheiden, wie hoch die bereits bezahlten und vom Unterhaltsbeitrag abzuziehenden Beträge sind, wenn der Unterhalts- schuldner behauptet, bereits Unterhaltsleistungen erbracht zu haben. Eine getilgte Forderung darf nicht zu einem Leistungsurteil führen, das zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. Der Schuldner könnte die Einrede der Tilgung gemäss Art. 81 SchKG nicht erheben, weil nach dem klaren Wortlaut und Wortsinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG Tilgung nur eingewendet werden kann, wenn diese nach Erlass des Urteils erfolgt ist. Tilgung vor dem Erlass des Urteils darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil der Rechtsöffnungsrichter sonst den Rechtsöffnungstitel und die darin aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste. Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat der Sachrichter zu berücksichtigen (BGE 135 III 315 E. 2.5; vgl. BGE 149 III 258 E. 6.1; 138 III 583 E. 6.1.1 f.; Urteil BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 3.6; je m.H.).
Kantonsgericht KG Seite 29 von 33
E. 11.3 Ob auf die Rüge, welche erstmals in der Triplik vom 8. Mai 2026 vorgebracht wurde, einzutreten ist, kann offenbleiben. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung hat der Präsident zu Recht die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge angerechnet, deren Höhe die Berufungsbeklagte nicht bestreitet. Selbstverständlich beziehen sich diese bloss auf die Zeit, in welcher auch Unterhalt geschuldet ist, d.h. auf die Zeit ab dem 1. Dezember 2024. Etwas anderes lässt sich dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht entnehmen.
E. 12 Zusammenfassend sind die Berufungen betreffend die Unterhaltsbeiträge teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Zudem ist von Amtes wegen im Dispositiv klarzustellen, dass die Familien- und Arbeitgeberzulagen dem Berufungskläger für den Unterhalt des Kindes zustehen.
E. 13 Strittig ist schliesslich der Prozesskostenvorschuss.
E. 13.1 Der Berufungskläger beanstandet, dass er im angefochtenen Entscheid zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 7'000.- nebst MwSt. verpflichtet wurde. Es sei willkürlich und verletze den Grundsatz der Gleichheit zwischen den Eheleuten, wenn der Unterhalts- schuldner den Prozesskostenvorschuss aus seinem Überschussanteil bezahlen müsse, während die Unterhaltsgläubigerin ihren Überschussanteil für sich behalten könne. Im Übrigen ziele auch der Hinweis auf sein Vermögen ins Leere. Zwar sei er Alleineigentümer seiner Liegenschaft in E.________ und gemeinschaftlicher Eigentümer von Liegenschaften in L.________ und Portugal, indessen handle es sich hierbei nicht um liquides Vermögen. Dazu komme, dass die Aufstockung der Hypothekarschulden bei den Liegenschaften im Gesamteigentum der Zustimmung der anderen Gesamteigentümer bedürfte und bei der Liegenschaft im Alleineigentum eine Erhöhung der Hypothekarschuld angesichts seiner Unterhaltsverpflichtungen nicht möglich sei. Die Berufungsbeklagte macht dagegen geltend, dass sie im Zeitpunkt des Gesuchs nicht über genügend Mittel verfügt habe, um die Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen. Der Berufungs- kläger habe dagegen über genügend Ersparnisse verfügt, um seiner Beistandspflicht nachzu- kommen.
E. 13.2 Als Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistands- pflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB kann der eine Ehegatte gehalten werden, dem anderen in Rechts- streitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3). Bei der provisio ad litem handelt es sich um einen Vorschuss, also – wie der Name sagt – um eine vorläufige Leistung. Daraus folgt, dass der Ehegatte, der den Vorschuss geleistet hat, je nach Ausgang des Verfahrens den Vorschuss grundsätzlich zurückfordern oder verlangen kann, dass das Geleistete an güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des andern Teils angerechnet werde. Wird dem Ehegatten, der vom andern einen Vorschuss erhalten hat, im Endurteil beispielsweise eine Parteientschädigung zugesprochen, so ist diese mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. In gleicher Weise muss ein Ehegatte zur Rückerstattung der vom andern Ehegatten vorgeschossenen Beträge verpflichtet werden können, falls er aufgrund der definitiven gerichtlichen Kostenverteilung seine eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen hat (BGE 146 III 203 E. 6.3). Im verfahrensabschliessenden Entscheid kann nicht mehr über die Gewährung einer provisio ad litem, sondern nur noch über die Frage einer allfälligen Rückzahlung entscheiden werden, sofern eine solche provisio zuvor im Laufe des Verfahrens gewährt wurde
Kantonsgericht KG Seite 30 von 33 (Urteil BGer 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 11 m.H.; Urteil KG FR 101 2021 335 vom
23. Februar 2022 E. 3.1 f.).
E. 13.3 Die Vorinstanz konnte demnach im angefochtenen, verfahrensabschliessenden Entscheid nicht mehr über die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses entscheiden. Darüber hinaus muss die Berufungsbeklagte gemäss dem angefochtenen Entscheid ihre eigenen Prozesskosten tragen (vgl. auch nachstehend E. 17.4), was ebenfalls genügt, um ihr einen Prozesskostenvorschuss zu verweigern. Die Berufung ist diesbezüglich gutzuheissen.
E. 14 Die Berufungsbeklagte beantragt, dass ihr subsidiär die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren sei.
E. 14.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Eine Person gilt dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuch- stellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; je m.H.).
E. 14.2 Die Berufungsbeklagte verfügt derzeit über ein Einkommen von CHF 2'600.- pro Monat bei der K.________ AG (vorstehend E. 5.3). Das hypothetische Einkommen aus der Hundebetreuung kann ihr nicht angerechnet werden. Zusätzlich werden ihr im vorliegenden Entscheid Betreuungsunterhalt von CHF 660.- sowie Ehegattenunterhalt von CHF 1'060.- zugesprochen, was ein Einkommen von CHF 4'320.- pro Monat ergibt. Sie hat Auslagen von rund CHF 4’080.- pro Monat (vgl. E. 5.7: Grundbetrag inkl. zivilprozessualer Zuschlag von 25%: CHF 1'687.50, Mietzins: CHF 1'284.-, Nebenkosten: CHF 280.-, Prämie KVG und VVG: CHF 549.90, Fahrkosten: CHF 71.-, auswärtige Verpflegung: CHF 107.70, Kommunikationspauschale: CHF 100.-), was ein Überschuss von CHF 240.- pro Monat ergibt. Damit wird sie kaum in der Lage sein, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (und des Berufungsverfahrens) innert 1-2 Jahren zu bezahlen. Zudem ist sie so oder anders zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Ihre im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren konnten nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weswegen ihr für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Rechtsbeistand.
E. 15 Die Berufungsbeklagte beantragt auch für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.- nebst MwSt. Allerdings kann auch vorliegend nicht mehr über die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses entschieden werden (vgl. vorstehend E. 13), weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
Kantonsgericht KG Seite 31 von 33
E. 16 Der Berufungskläger macht geltend, dass die der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren subsidiär gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen sei. Allerdings kommt dem Berufungskläger im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege für die Berufungsbeklagte keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2). Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass sie weiterhin bedürftig ist, und ist sie so oder anders zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Antrag auf Widerruf der der Berufungsbeklagten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
E. 17.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unter- liegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend sind die beiden Berufungen teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es rechtfertigt sich daher die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Im Verfahren 101 2026 99 um vorsorgliche Massnahmen ist der Berufungskläger vollumfänglich unterlegen, womit ihm die Prozesskosten aufzuerlegen sind.
E. 17.2 Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 2’400.- für das Berufungsverfahren und CHF 600.- für das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Davon werden dem Berufungskläger CHF 1’800.- auferlegt, was von seinen Vorschüssen bezogen wird. Der Berufungsbeklagten hat CHF 1'200.-, unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, zu tragen.
E. 17.3 Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung inkl. Auslagen der Berufungsbeklagten für das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen auf CHF 800.- zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 64.80, festgesetzt werden. Die Entschädigung ist dem amtlichen Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten zu entrichten (Urteil BGer 4A_106/2021 vom 8. August 2022 E. 4 m.H.). Ist die Entschädigung nicht einbringlich, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
E. 17.4 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Auch mit dem vorliegenden Entscheid ist keine Partei mit ihren im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen, womit kein Anlass besteht, auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid zurückzukommen. Es ist einzig zu ergänzen, dass die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten unter dem Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege stehen.
Kantonsgericht KG Seite 32 von 33 Der Hof erkennt: I. Die Verfahren 101 2026 59 und 101 2026 60 werden vereinigt. II. Die Berufung von A.________ wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. III. Die Berufung von B.________ wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Ziffern 5, 9, 11, 13 und des Dispositivs des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 12. Januar 2026 werden abgeändert und das Dispositiv um Ziffer 13bis ergänzt. Diese lauten neu wie folgt: 5. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C.________ befindet sich bei B.________. 9. A.________ wird verpflichtet, B.________ an den Unterhalt von C.________ rückwirkend per
1. Dezember 2024 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten: 1.Dezember 2024 – 28. Februar 2025 CHF 670.- (Barunterhalt: CHF 180.-, Überschussanteil: CHF 490.-)
1. März 2025 – 31. Januar 2026 CHF 2’660.- (Barunterhalt: CHF 660.-, Betreuungs- unterhalt: CHF 1’690.-, Überschussanteil: CHF 310.-)
1. Februar 2026 – 30. April 2026 CHF 2’480.- (Barunterhalt: CHF 620.-, Betreuungs- unterhalt: CHF 1'680.-, Überschussanteil: CHF 190.-)
1. Mai 2026 – 31. August 2026 CHF 1’550.- (Barunterhalt: CHF 620.-, Betreuungs- unterhalt: CHF 660.-, Überschussanteil: CHF 270.-)
1. September 2027 – 30. November 2032 CHF 960.- (Barunterhalt: CHF 620.-, Überschussanteil: CHF 340.-)
1. Dezember 2032 – 31. August 2035 CHF 1’050.- (Barunterhalt: CHF 730.-, Überschussanteil: CHF 320.-) Ab dem 1. September 2035 CHF 890.- (Barunterhalt: CHF 500.-, Überschussanteil: CHF 390.-) Die von A.________ bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge von CHF 1'500.- pro Monat werden ihm an seine Unterhaltspflicht angerechnet.
Kantonsgericht KG Seite 33 von 33 Allfällige Familien- und Arbeitgeberzulagen stehen A.________ für den Unterhalt von C.________ zu. Die ausserordentlichen Kosten des Kindes sind von den Parteien hälftig zu tragen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen für die Kosten aufkommen (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Voraussetzung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. 11. A.________ wird verpflichtet, B.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
1. März 2025 – 31. Januar 2026 CHF 1'040.-
1. Februar 2026 – 30. April 2026 CHF 760.-
1. Mai 2026 – 31. August 2027 CHF 1'060.-
1. September 2027 – 30. November 2032 CHF 1'090.-
1. Dezember 2032 – 31. August 2035 CHF 1'020.- Ab dem 1. September 2035 CHF 1'140.- 13. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses von B.________ wird abgewiesen. 13bis. B.________ wird die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Rechtsbeistand. 14. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 3'600.- festgesetzt und den Parteien hälftig auferlegt, unter Vorbehalt der B.________ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. V. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses von B.________ wird abgewiesen. VI. Der Antrag auf Widerruf der B.________ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. VII. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 3’000.- festgesetzt. Davon werden CHF 1'800.- A.________ auferlegt und von seinen Vorschüssen bezogen. B.________ werden, unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, CHF 1'200.- auferlegt. VIII. Die von A.________ an Rechtsanwalt Patrik Gruber geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 864.80, inkl. 8.1% MwSt. von CHF 64.80, festgesetzt. IX. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. September 2026/sig Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 1Noan 01 2026 59 101 2026 60 101 2026 61 Urteil vom 16. September 2026 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Laurent Schneuwly, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiber: Nicolas Golay Parteien A.________, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer, gegen B.________, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, Gegenstand Eheschutzmassnahmen (Betreuungsanteile, Wohnsitz, Unterhalts- beiträge) Berufungen vom 19. Februar 2026 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 12. Januar 2026 Gesuch vom 19. Februar 2026 um Prozesskostenvorschuss
Kantonsgericht KG Seite 2 von 33 Sachverhalt A. A.________, geb. 1985, und B.________, geb. 1989, heirateten 2023. Sie sind die Eltern von C.________, geb. 2022 (act. 2/2). Am 4. November 2024 reichte A.________ ein Eheschutzgesuch sowie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (hiernach: der Präsident) ein (act. 1). Mit superprovisorischem Entscheid vom 5. November 2024 regelte der Präsident die Betreuung von C.________ (act. 3). B.________ reichte ihre Stellungnahme am 28. November 2024 ein und stellte ihrerseits ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (act. 9). Die Parteien tätigten weitere Eingaben. Am 20. Dezember 2024 fand die Sitzung vor dem Präsidenten statt (act. 18). In der Folge wurde eine Sozialabklärung betreffend die Betreuungs- situation von C.________ in Auftrag gegeben (act. 20). Der Erkundigungsbericht des Jugendamtes ging am 19. Mai 2025 beim Präsidenten ein (act. 23). Es folgten zahlreiche Parteieingaben. Die Hauptverhandlung fand am 10. Oktober 2025 statt. Die Parteien verzichteten auf Vergleichs- verhandlungen. Der Präsident hörte die Parteien persönlich an. Die Beweisabnahme wurde unter Vorbehalt der noch einzureichenden Unterlagen geschlossen (act. 37). Die Parteien reichten die verlangten Unterlagen am 16. bzw. 31. Oktober 2025 ein (act. 38 f.). B. Am 12. Januar 2026 entschied der Präsident namentlich das Folgende: 3. Das Kind C.________, geboren am 2022, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 4. C.________ wird unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung wird C.________ in den ungeraden Kalenderwochen von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 18:00 Uhr, und von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, von B.________ und von Mittwoch, 18:00 Uhr, bis Freitag, 18:00 Uhr, von A.________ betreut. In den geraden Kalenderwochen wird C.________ von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 08:00 Uhr, und von Donnerstag, 08:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, von A.________ und von Dienstag, 08:00 Uhr, bis Donnerstag, 08:00 Uhr, von B.________ betreut. 5. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C.________ befindet sich bei A.________. … 8. Zu Gunsten des Kindes C.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Beistandschaft hat namentlich die Aufgabe, die Eltern bei der Erziehung des Kindes zu unterstützen und ihnen mit Rat und Tat beizustehen. 9. A.________ wird verpflichtet, B.________ an den Unterhalt von C.________ rückwirkend per
1. Dezember 2024 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:
Kantonsgericht KG Seite 3 von 33
1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 CHF 449.25 CHF 62.10 (Barunterhalt), CHF 387.15 (Überschussanteil)
1. März 2025 bis 28. Februar 2026 CHF 2'499.65 CHF 453.65 (Barunterhalt), CHF 1'803.10 (Betreuungsunterhalt), CHF 242.90 (Über- schussanteil)
1. März 2026 bis 31. August 2026 CHF 2'088.10 CHF 493.35 (Barunterhalt), CHF 1'234.20 (Betreuungsunterhalt), CHF 360.55 (Über- schussanteil)
1. September 2026 bis 30. November 2032 CHF 1'301.45 CHF 493.35 (Barunterhalt), CHF 360.15 (Betreuungsunterhalt), CHF 447.95 (Über- schussanteil)
1. Dezember 2032 bis 31. August 2035 CHF 1'401.45 CHF 593.35 (Barunterhalt), CHF 360.15 (Betreuungsunterhalt), CHF 447.95 (Über- schussanteil) ab 1. September 2035 CHF 1'077.30 CHF 593.35 (Barunterhalt), CHF 483.95 (Überschussanteil) Die von A.________ bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge von CHF 1'500.00 pro Monat werden ihm an seine Unterhaltspflicht angerechnet. Die ausserordentlichen Kosten der Kinder sind von den Parteien hälftig zu tragen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen für die Kosten aufkommen (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Voraussetzung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. …
11. A.________ wird verpflichtet, B.________ rückwirkend per 1. März 2025 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:
1. März 2025 bis 28. Februar 2026 CHF 1'214.50
1. März 2026 bis 31. August 2026 CHF 1'442.10
1. September 2026 bis 30. November 2032 CHF 1'791.90
1. Dezember 2032 bis 31. Juli 2035 CHF 1'791.70 …
13. A.________ wird verpflichtet, B.________ einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'000.00 nebst Mehrwertsteuer von 8.1 % zu bezahlen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 33
14. Die dem Staat geschuldeten Gerichtkosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 3'600.00 festgesetzt und den Parteien hälftig auferlegt.
15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 19. Februar 2026 Berufung. Er beantragt, dass der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge wie folgt abzuändern sei: 9. A.________ wird verpflichtet, B.________ an den Unterhalt von C.________ rückwirkend per
1. Dezember 2024 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:
1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025: CHF 62.10 (CHF 62.10 Barunterhalt)
1. März 2025 bis 28. Februar 2026: CHF 2'256.75 (CHF 453.65 Barunterhalt + CHF 1'803.10 Betreuungsunterhalt)
1. März 2026 bis 31. August 2026: CHF 1'727.55 (CHF 493.35 Barunterhalt + CHF 1'234.20 Betreuungsunterhalt)
1. September 2026 bis 30. November 2032: CHF 853.50 (CHF 493.35 Barunterhalt + CHF 360.15 Betreuungsunterhalt)
1. Dezember 2032 bis 31. August 2035: CHF 953.50 (CHF 593.35 Barunterhalt + CHF 360.15 Betreuungsunterhalt) ab 1. September 2035: CHF 593.35 (CHF 593.35 Barunterhalt) Die von A.________ bereits geleitsteten Unterhaltsbeiträge von CHF 1'500.- pro Monat werden ihm an seine Unterhaltspflicht angerechnet. Die ausserordentlichen Kosten des Kindes sind von den Parteien je hälftig zu tragen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die Kosten aufkommen (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Voraus- setzung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben.
11. A.________ schuldet B.________ keinen Ehegattenunterhalt.
13. Das Gesuch von B.________ auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch A.________ wird abgewiesen. Am 23. März 2026 stellte A.________ zudem ein Gesuch um vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen betreffend die medizinische Betreuung von C.________. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 4. Mai 2026 auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Subsidiär sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren die voll- ständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 33 Die Instruktionsrichterin des I. Zivilappellationshofs (hiernach: die Instruktionsrichterin) schrieb mit Urteil 101 2026 99 vom 5. Mai 2026 das Gesuch um superprovisorische Massnahmen als gegenstandslos ab und trat auf dasjenige um vorsorgliche Massnahmen nicht ein. D. B.________ erhob am 19. Februar 2026 ebenfalls Berufung gegen den Entscheid vom
12. Januar 2026. Sie beantragt, dass der Entscheid wie folgt abzuändern sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge: 4. 2Mangels anderweitiger Parteivereinbarung wird C.________ in den ungeraden Kalenderwochen von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Donnerstag, 8:00 Uhr und von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr von B.________ und von Donnerstag, 8:00 Uhr bis Freitag 18:00 Uhr von A.________ betreut. In den ungeraden Kalenderwochen wird C.________ von Sonntag, 18:00 Uhr bis Dienstag 8:00 Uhr und von Donnerstag 8:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr von A.________ und von Dienstag 8:00 Uhr bis Donnerstag 8:00 Uhr von B.________ betreut. 5. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C.________ befinde sich bei B.________. 9. A.________ sei zu verpflichten, B.________ für C.________ ab dem 1. Dezember 2024 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Dezember 24 - Februar 25 CHF 1'115.- (Barunterhalt: CHF 62.-, Überschussanteil: CHF 1'055.-) März 25 - April 26 CHF 3'480.- (Barunterhalt: CHF 455.-, Betreuungsunterhalt: CHF 2'460.-, Überschussanteil: CHF 563.-) Mai 26 - August 27 CHF 3'140.- (Barunterhalt: CHF 500.-, Betreuungsunterhalt: CHF 1'981.-, Überschussanteil: CHF 658.-) September 27 - Nov. 32 CHF 2'380.- (Barunterhalt: CHF 500.-, Betreuungsunterhalt: CHF 1'032.-, Überschussanteil: CHF 848.-) Dezember 32 - August 36 CHF 2'440.- (Barunterhalt: CHF 600.-, Betreuungsunterhalt: CHF 1'032.-, Überschussanteil: CHF 808.-) Ab September 2036 CHF 2'060.- (Barunterhalt: CHF 600.-, Betreuungsunterhalt: CHF 555.-, Überschussanteil: CHF 903.-)
11. A.________ sei zu verpflichten, B.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: März 25 – April 26 CHF 1'125.- Mai 26 – August 27 CHF 1'300.- September 27 – Nov. 32 CHF 1'700.- Dezember 32 – August 36 CHF 1'610.- Ab September 2036 CHF 1'800.- Weiter beantragt sie, dass A.________ zu verpflichten sei, ihr für das Berufungsverfahren eine provisio ad litem von CHF 5'000.- nebst MwSt. zu bezahlen. Subsidiär sei ihr für das Berufungs- verfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Urteil 101 2026 62 vom 3. März 2026 hiess die Instruktionsrichterin das subsidiäre Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ gut und gewährte ihr die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für den Fall, dass ihr der beantragte Prozesskostenvorschuss zu verweigern ist.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 33 A.________ schloss mit Berufungsantwort vom 2. April 2026 auf Abweisung der Berufung sowie des Gesuchs um Prozesskostenvorschuss, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die B.________ mit Urteil vom 3. März 2026 gewährte unentgeltliche Rechtspflege sei zu widerrufen bzw. aufzuheben. B.________ replizierte am 22. April 2026 und A.________ duplizierte am 27. April 2026. Am 8. Mai 2026 reichte B.________ ihre Triplik ein. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin reichte sie zudem am 29. Juni 2026 ihre Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2026 ein. A.________ nahm am 6. Juli 2026 Stellung zu den eingereichten Lohnabrechnungen. B.________ antwortete am 16. Juli 2026. Erwägungen 1. 1.1. Die beiden eingereichten Berufungen betreffen das gleiche Eheschutzurteil zwischen den Parteien, so dass es sich aus prozessökonomischen Gründen und der Einfachheit halber recht- fertigt, die Verfahren zu vereinigen (Art. 125 Bst. c ZPO). 1.2. Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streit- wert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. Sep- tember 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612). Die Berufung von B.________ betrifft sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögens- rechtliche Angelegenheiten, womit das Streitwerterfordernis nicht gilt. Die Berufung von A.________ betrifft hingegen nur vermögensrechtliche Fragen. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte er, dass jede Partei zu verpflichten sei, die bei ihr anfallenden Kosten selber zu tragen. Es sei kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Berufungsbeklagte beantragte hingegen, dass der Berufungskläger zu verpflichten sei, ihr ab dem 1. Dezember 2024 einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 925.00 und ab dem 4. Februar 2025 von CHF 5'085.- sowie einen Ehegattenunterhalt von CHF 2'580.- ab dem 1. Dezember 2024 zu entrichten. Die Streitwert- grenze von CHF 10'000.- für die Berufung ist damit erreicht. Angesichts der im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren ist auch die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht (Art. 51 und 74 BGG). 1.3. Auf Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Für Fragen betreffend Kinderbelange erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 33 1.4. Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 271 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage. Die Anschlussberufung ist zulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien jeweils am 20. Januar 2026 zugestellt (nicht paginiert). Damit sind die am 19. Februar 2026 eingereichten Berufungen fristgerecht erfolgt. Die Berufung von A.________ wurde B.________ am 2. April 2026 zugestellt. Das subsidiäre Begehren von B.________ in der Berufungsantwort vom 4. Mai 2026 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ist damit innert der Frist für die Anschlussberufung erfolgt (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO). Hingegen wurde die Berufungsantwort von A.________ vom 2. April 2026 B.________ am 9. April 2026 zugestellt, womit die Frist zur Replik gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO am 20. April 2026 ablief und die Replik vom 22. April 2026 verspätet erfolgt wäre, zumal der Fristenstillstand im summarischen Verfahren nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 271 ZPO). Allerdings wurde B.________ entgegen Art. 145 Abs. 3 ZPO nicht auf die Ausnahme vom Fristenstillstand hingewiesen, weswegen die Frist gleichwohl stillstand (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4 m.H.; Urteil BGer 5A_989/2025 vom
27. März 2026 E. 3.7.5, zur Publikation vorgesehen) und erst am 22. April 2026 ablief, womit die Replik dennoch fristgerecht erfolgt ist. 1.5. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begrün- dung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Die beiden Berufungen enthalten grundsätzlich eine Begründung und es ist darauf einzutreten. Nicht auf die Berufung von B.________ einzutreten ist jedoch, soweit sie sich mit pauschalen Behauptungen und Verweise auf frühere Prozesshandlungen zufriedengeben, so namentlich in Ziffern 1-5 der Berufung und betreffend die Sozialabklärung. Ebenso wenig ist auf die Eingaben der Parteien einzutreten, soweit es ihnen lediglich um einen Schlagabtausch im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Kind geht, ohne dass dies einen Einfluss auf den vorliegenden Entscheid hätte. Angefochten sind lediglich der Wohnsitz, die Betreuung am Mittwochabend/Donnerstagmorgen und die Unterhaltsbeiträge. Nicht angefochten sind namentlich die gemeinsame elterliche Sorge, die alternierende Obhut und die bereits errichtete Beistandschaft, weswegen die ausschweifenden Vorwürfe – auch im Sinne des Kindeswohl – nicht zielführend sind. 1.6. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.7. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 33 1.8. Hat die Rechtsmittelinstanz – wie vorliegend – den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Die Vorbringen des Berufungsklägers betreffend einer Sparquote sind demnach entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten nicht verspätet. 2. Die Vorinstanz hat eine alternierende Obhut angeordnet, was unbestritten geblieben ist. Strittig sind hingegen die Betreuungsanteile. 2.1. Die Berufungsbeklagte rügt, dass der Präsident die Übergabe des gemeinsamen Kindes in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag 8:00 Uhr auf Mittwoch 18:00 Uhr vorverschoben habe, was bedeute, dass das Kind in diesen Wochen eine Übernachtung weniger bei ihr habe, weil sie ihn bereits am Mittwochabend zum Vater bringen müsste. Die Begründung des Präsidenten, wonach das Kind jeweils einige Zeit brauche, um sich an die Übergabe anzupassen, sei völlig willkürlich. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich das Kind besser einer Übergabe anpassen könnte, wenn diese am Vorabend um 18:00 Uhr erfolgt, wenn es schon vom Tag müde ist, als ausge- schlafen, am anderen Morgen um 8:00 Uhr. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Kind jeweils am Donnerstagmorgen auf Geheiss des Vaters in die Kita gehe. Wenn man die Übergabe erleichtern möchte, müsste man allenfalls festhalten, dass sie das Kind in den ungeraden Wochen am Donnerstagmorgen um 8:00 Uhr oder allenfalls 8:30 Uhr direkt in die Kita bringe. Nach der Kita könne der Vater seinen Sohn dort abholen, und so gestalte sich die Übergabe reibungslos. Mit der neuen Regelung dagegen gebe es eine unnötige zusätzliche Übergabe: Zuerst am Mittwochabend von der Mutter zum Vater und dann nochmals am Donnerstagmorgen vom Vater zur Kita. Gleich- zeitig werde das bisherige Betreuungsmodell unnötig zu ihren Lasten eingeschränkt. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass sich die Übergabe am Donnerstagmorgen zunehmend als problematisch erwiesen habe, da die Berufungsbeklagte ihn oft viel zu spät darüber informiert habe, dass das Kind krank sei und nicht in die Kita könne. Er habe daraufhin jeweils innert kürzester Zeit eine Vertretung am Arbeitsplatz organisieren müssen, da er am Donnerstag für die Betreuung zuständig sei. Diesen beiden Umständen (je hälftige Betreuung und Praktikabilität im Krankheitsfall) wurde Rechnung getragen, indem die Übergabe am Mittwochabend statt Donnerstagmorgen stattfinden soll. Damit sei gewährleistet, dass er frühzeitig erkenne, wie es dem Kind geht, und im Krankheitsfall frühzeitig eine Vertretung am Arbeitsplatz organisieren könne, um sich um das Kind zu kümmern. 2.2. Wird – wie vorliegend – eine alternierende Obhut angeordnet, sind die Betreuungsanteile festzulegen. Wie beim Besuchsrecht lässt sich auch bei der Aufteilung der Betreuung nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung angemessen ist. Vielmehr ist dies im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen zu entscheiden. Entsprechend ist es mit der Pflicht zur Prüfung des Kindeswohls im Einzelfall nicht vereinbar, wenn für die Begründung eines Urteils einfach pauschal auf grob standardisierte Praxen verwiesen wird. Vielmehr hat das Sachgericht die Umstände des Einzelfalls zu klären und auf Grund dieser eine den entsprechenden Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (Urteil BGer 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2 f. m.H., nicht publ. in BGE 147 III 121). Dabei gilt als oberste Richtschnur immer das Kindeswohl; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1 m.H.).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 33 2.3. Aus den Akten erhellt, dass das Kind gemäss dem superprovisorischen Entscheid vom
5. November 2024 jeweils am Mittwoch von der Mutter und ab Donnerstag 8.00 Uhr vom Vater betreut wurde. Im angefochtenen Entscheid passte der Präsident die Zeiten der Übergabe mit der Begründung an, dass das Kind jeweils einige Zeit brauche, um sich an die Übergabe anzupassen. Neu findet die Übergabe von der Mutter an den Vater bereits am Mittwoch um 18.00 Uhr statt. Dies jedoch nur in den ungeraden Kalenderwochen. In den geraden Kalenderwochen findet die Übergabe weiterhin am Donnerstag um 8.00 Uhr statt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Kind nur in den ungeraden Kalenderwochen Mühe mit den Übergaben am Donnerstagmorgen haben soll, nicht aber in den geraden Kalenderwochen. Es wird weder im angefochtenen Entscheid noch von den Parteien substantiiert dargelegt, inwiefern das Kind (aktuell) Mühe mit den Übergaben habe. Vielmehr scheint sich vorliegend eine Praktikabilitäts- frage zu stellen. Der Kindsvater beklagt sich darüber, dass er von der Kindsmutter nicht rechtzeitig informiert werde, wenn das Kind am Donnerstagmorgen krank sei und nicht in die Kita könne. Die Kindsmutter bestreitet dies nicht, womit keine Abhilfe geschaffen wäre, wenn sie das Kind am Donnerstagmorgen selber in die Kita bringen würde. Allerdings legt der Kindsvater nicht substantiiert dar, wie oft es tatsächlich vorkommt, dass das Kind krank ist und nicht in die Kita kann. Ausserdem hat er selber keine Berufung betreffend die Betreuungsanteile erhoben und zeigt sich somit mit den Übergaben am Donnerstagmorgen in den geraden Kalenderwochen einverstanden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Übergaben am Donnerstagmorgen grundsätzlich funktionieren. Es liegen demnach weder zwingende Gründe für eine Übergabe am Mittwochabend noch am Donnerstagmorgen vor. Unter diesen Umständen ist die vom Präsidenten angeordnete Betreuungs- regelung im Sinne einer zu 50% alternierenden Obhut nicht zu beanstanden. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Strittig ist weiter der Wohnsitz des Kindes. 3.1. Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass sich die Parteien immer einig gewesen seien, dass das Kind nach Möglichkeit die Schule in D.________ besuchen solle und nicht in E.________. Dies sei aber nur möglich, wenn auch der gesetzliche Wohnsitz des Kindes im entsprechenden Schulkreis liege. Das Kind habe zudem ein intensiveres soziales Umfeld in D.________. Ausserdem habe meistens sie sich um medizinische Fragen, wie etwa Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen, gekümmert. Beim Berufungskläger habe das Kind wenig bis keinen Kontakt zu anderen Kindern, höchstens durch den Besuch der Kita. In E.________ würde es später aber auch auf Französisch eingeschult werden. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass das Kind seit seiner Geburt in E.________ in einem stabilen sozialen Umfeld lebe. Es verstehe sich gut mit den Kindern im Quartier und spiele oft mit ihnen. Zudem sei seine berufliche Situation stabil. Diese Stabilität fehle bei der Berufungsbeklagten gänzlich. Im Übrigen verfüge der Schulkreis F.________ über zwei gute Primarschulen in G.________ und H.________. Die Sekundarklassen befänden sich in D.________. Soll das Kind auf Deutsch eingeschult werden, wäre dies bereits ab der 1H in D.________ möglich, auch mit Wohnsitz bei ihm in E.________. Die Berufungsbeklagte habe zudem ihren Mietvertrag in D.________ per Ende April 2026 kündigen wollen. Die Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen bei der Kinderärztin würden durch beide Parteien erfolgen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 33 3.2. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Beim Wohnsitz des Kindes nach Art. 25 Abs. 1 ZGB handelt es sich um einen abgeleiteten Wohnsitz. Dieser ist demnach an den Wohnsitz einer der beiden Elternteile und nicht an einen bestimmten Wohnort zu knüpfen (BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Nach der Rechtsprechung ist bei ungefähr hälftig aufgeteilter Obhut der Wohnsitz im Streitfall durch das Gericht oder die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde festzulegen (Urteil BGer 5A_310/2021 vom 30. April 2021 E. 3 m.H.). Wie in allen Kinderbelangen steht beim Entscheid über den Wohnsitz des Kindes das Kindeswohl an oberster Stelle (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2; 141 III 328 E. 5.4) und hat das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, welche Lösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diesbezüglich kann auch berücksichtigt werden, wo das Kind zur Schule gehen wird (BGE 142 III 612 E. 4.2; Urteil BGer 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3). 3.3. Vorliegend ist das Kind erst 3.5 Jahre alt. In diesem Alter ist das soziale Umfeld im Quartier noch nicht ausschlaggebend. Im Übrigen wird er auch bei einer Zuteilung des Wohnsitzes bei der Mutter zu 50% vom Vater betreut und wird in dessen Quartier mit den anderen Kindern spielen können. Obwohl die Parteien vor der Trennung gemeinsamen Wohnsitz in E.________ hatten, bestreitet der Vater nicht, dass die Eltern eine Einschulung auf Deutsch in D.________ vereinbart hatten. Er behauptet lediglich, dass dies auch von E.________ aus möglich sein soll. Diese Behauptung belegt er jedoch in keiner Weise und solches lässt sich auch nicht den Webseiten der Primarschulen der Schulkreise F.________ bzw. D.________ entnehmen (https://cs.F.________.ch/, https://I.________.ch/, zuletzt besucht am 3. September 2026). Im Schulkreis F.________ würde der Unterricht auf Französisch stattfinden, obwohl die Familie deutschsprachig ist. Schliesslich wohnt die Kindsmutter weiterhin in D.________ (vgl. die Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2026) und ist für die Frage des Wohnsitzes unerheblich, wer sich bisher um medizinische Angelegenheiten gekümmert hat. Die Berufung der Mutter ist demnach diesbezüglich gutzuheissen und als Wohnsitz des Kindes ist der Wohnsitz bei ihr festzulegen. 4. Strittig sind weiter die Unterhaltsbeiträge, wobei diese nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen sind (vgl. zum Ganzen: BGE 147 III 265 E. 7 ff.). Es ist unbestritten, dass die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Dezember 2024 geschuldet sind. Zudem ist vorab festzuhalten, dass gemäss der Praxis des I. Zivilappellationshofs der Bedarf, die Saldi sowie die Unterhaltsbeiträge auf die nächste Zehnerstelle gerundet werden. 4.1. Als Erstes sind das Einkommen (nachstehend E. 4.1.1 ff.) und die Auslagen (nachstehend E. 4.2) des Berufungsklägers festzulegen. 4.1.1. Der Berufungskläger rügt, dass sein Einkommen falsch berechnet worden sei. Der Orts- zuschlag werde nicht 13-mal, sondern nur 12-mal ausbezahlt. Hinzu kämen die Kinderzulagen von CHF 382.60. Sein Nettoeinkommen betrage demnach bei einem Vollzeitpensum CHF 9'964.6. Zudem habe er sein Arbeitspensum per 1. Februar 2026 auf 90% reduziert. Der Ortszuschlag
Kantonsgericht KG Seite 11 von 33 entspreche bei teilzeitbeschäftigten Angestellten dem Beschäftigungsgrad. Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen betrage folglich seit dem 1. Februar 2026 inkl. Anteil 13. Monatslohn und Ortszuschlag CHF 8'968.20. 4.1.2. Den eingereichten Lohnabrechnungen September und Oktober 2024 (act. 2/6 f.) sowie Januar bis September 2025 (act. 38) kann entnommen werden, dass der Ortszuschlag nur 12-mal ausgerichtet wird. Nicht beim Einkommen des Berufungsklägers zu berücksichtigen sind zudem die Kinderzulagen. Der Berufungskläger erzielte im Jahr 2024 einen jährlichen Bruttolohn von CHF 138'995.45 (13 x CHF 10'449.65 [Lohn] + 12 x CHF 262.50 [Ortszuschlag]). Die Sozialabzüge betrugen einerseits 6.704% vom jährlichen Bruttolohn (AHV-Beitrag: 5.3%, ALV-Beitrag: 1.1%, Nichtberufsunfall: 0.304%), d.h. CHF 9'318.25. Andererseits sind die Abzüge für die Pensionskasse von CHF 684.35 und CHF 188.80 nur 12-mal zu berücksichtigen, da diese auf dem jährlichen Bruttolohn minus den Koordinationsabzug von CHF 25'725.- berechnen wurden, was Abzüge von CHF 10'477.80 pro Jahr ergibt. Das Nettoeinkommen, inkl. Ortszuschlag und 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, betrug demnach im Dezember 2024 rund CHF 9'930.- ([CHF 138'995.45 – CHF 9'318.25 – CHF 10'477.80] / 12). Von Januar bis Juni 2025 erzielte der Berufungskläger einen jährlichen Bruttolohn von CHF 140'387.55 (13 x CHF 10'554.15 [Lohn] + 12 x CHF 265.30 [Ortszuschlag]). Die Sozialabzüge betrugen 6.692% vom jährlichen Bruttolohn (AHV-Beitrag: 5.3%, ALV-Beitrag: 1.1%, Nichtberufs- unfall: 0.292%), d.h. CHF 9'394.75, sowie 12-mal CHF 688.30 und CHF 189.90 für die Pensionskasse, d.h. CHF 10'538.40. Das Nettoeinkommen, inkl. Ortszuschlag und 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, betrug demnach von Januar bis Juni 2025 rund CHF 10'040.- ([CHF 140'387.55
– CHF 9'394.75 – CHF 10'538.40] / 12). Von Juli 2025 bis Januar 2026 erzielte der Berufungskläger einen jährlichen Bruttolohn von CHF 140'387.55 (13 x CHF 10'554.15 [Lohn] + 12 x CHF 265.30 [Ortszuschlag]). Die Sozialabzüge betrugen 6.692% vom jährlichen Bruttolohn (AHV-Beitrag: 5.3%, ALV-Beitrag: 1.1%, Nichtberufs- unfall: 0.292%), d.h. CHF 9'394.75, sowie 12-mal CHF 688.30 für die Pensionskasse, d.h. CHF 8'259.60. Das Nettoeinkommen, inkl. Ortszuschlag und 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, betrug demnach von Juli 2025 bis Januar 2026 rund CHF 10'230.- ([CHF 140'387.55 – CHF 9'394.75
– CHF 8'259.60] / 12). Per 1. Februar 2026 hat er sein Arbeitspensum auf 90% reduziert (vgl. 101 2026 59, Berufungsbeilage 3), womit sein Nettoeinkommen neu rund CHF 9'200.- beträgt. Ab dem 1. September 2035 ist infolge des Schulstufenmodells auch beim Berufungskläger wieder von einem Erwerbspensum von 100% auszugehen (vgl. E. 9.10 des angefochtenen Entscheids), womit sein Einkommen wieder CHF 10'230.- pro Monat betragen wird. 4.2. 4.2.1. Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass der Berufungskläger die Nebenkosten seiner Wohnung nicht belegt habe. Die eingereichte Zusammenstellung der Kosten enthalte auch die Beiträge an den Erneuerungsfonds, die vermögensbildend seien und nicht ins Existenzminimum gehörten. Bezeichnenderweise lege er nicht die gesamte Nebenkostenabrechnung vor. Sein familienrechtliches Existenzminimum sei daher um CHF 433.- auf CHF 3'734.- zu reduzieren.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 33 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass er den entsprechenden Beleg eingereicht habe und die Nebenkosten sogar CHF 536.40 pro Monat betragen würden. 4.2.2. Einlagen in den Erneuerungsfonds sind für den künftigen Gebäudeunterhalt bestimmt und wären - als Kosten zur Erhaltung der Wohnsubstanz - an sich bei den Wohnkosten zu berücksichtigen. Dies ist indessen dann fragwürdig, wenn die vom betreffenden Ehegatten bis zur Veräusserung der Liegenschaft insgesamt entrichteten Beiträge an den Erneuerungsfonds mehr ausmachen als die auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden Unterhaltskosten und insoweit Vermögen gebildet wird, was nicht zu Lasten des andern Ehegatten gehen darf (Urteil BGer 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004 E. 3.3.1 m.H.). 4.2.3. Der eingereichten Nebenkostenabrechnung kann entnommen werden, dass die Neben- kosten für die Periode vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 CHF 536.40 pro Monat betrugen (101 2026 60, Berufungsantwortbeilage 4). Die Berufungsbeklagte legt nicht substantiiert dar, dass durch die angeblich entrichteten Beiträge an den Erneuerungsfonds Vermögen gebildet wurde, sondern begnügt sich mit pauschalen Behauptungen. Von den Nebenkosten von CHF 536.40 ist jedoch noch der Wohnkostenanteil des Kindes in Abzug zu bringen, welcher gemäss der Praxis des I. Zivil- appellationshofs bei einem Kind 20% der Wohnkosten und nicht 15% beträgt. Die Nebenkosten des Berufungsklägers betragen demnach CHF 429.10 pro Monat. Zudem ist auch der Wohnkostenanteil am Hypothekarzins zu korrigieren, so dass dieser noch CHF 656.70 pro Monat beträgt. 4.3. Unbestritten sind die weiteren Auslagen des Berufungsklägers, wobei das familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt wurde. Dieser hat zwar per 1. Februar 2026 sein Arbeitspensum auf 90% reduziert. Bereits zuvor wurden ihm jedoch nur Auslagen für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung für zwei Tage pro Woche angerechnet, weswegen diesbezüglich keine Anpassung zu erfolgen hat. Vor den Steuern – welche zu einem späteren Zeitpunkt zu berechnen sind (nachstehend E. 6) – belaufen sich die Auslagen des Berufungsklägers somit auf rund CHF 3'220.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Hypothekarzins: CHF 656.70, Nebenkosten: CHF 429.10, Prämie KVG und VVG: CHF 379.35, Haftpflichtversicherung: CHF 41.90, Fahrkosten: CHF 200.90, auswärtige Verpflegung: CHF 64.65, Kommunikationspauschale: CHF 100.-). 4.4. Zusammenfassend erzielte der Berufungskläger in der Zeit vom 1. Dezember 2024 bis
28. Februar 2025 ein Einkommen von durchschnittlich rund CHF 10'000.- ([CHF 9'930.- + 2 x CHF 10'040.-] / 3). Nach Abzug der Auslagen verbleibt ein Saldo von CHF 6'780.- pro Monat vor den Steuern. In der Zeit vom 1. März 2025 bis 31. Januar 2026 ist dem Berufungskläger ein Einkommen von durchschnittlich rund CHF 10'160.- ([4 x CHF 10'040.- + 7 x 10'230.-] / 11) anzurechnen, womit nach Abzug der Auslagen ein Saldo von CHF 6'940.- pro Monat vor den Steuern verbleibt. In der Zeit vom 1. Februar 2026 bis 31. August 2035 verfügt der Berufungskläger über ein Einkommen von CHF 9'200.- pro Monat, womit nach den Auslagen ein Saldo von CHF 5'980.- vor den Steuern verbleibt. Ab dem 1. September 2035 ist dem Berufungskläger ein Einkommen von CHF 10'230.- anzurechnen und es verbleibt ein Saldo von CHF 7'010.- pro Monat vor den Steuern.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 33 5. Zu bestimmen sind ebenfalls das Einkommen (nachstehend E. 5.1 – 5.6) und die Auslagen (nachstehend E. 5.7) der Berufungsbeklagten. 5.1. Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. Dezember 2024 bis
28. Februar 2025 ein Einkommen von rund CHF 4'490.- anzurechnen ist, welches sich aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Hundebetreuerin ergab. 5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten von März 2025 bis Februar 2026 ein (hypothetisches) Einkommen im Gastgewerbe von CHF 1'580.- pro Monat in einem 40%-Pensum. Ab dem 1. März 2026 ging die Vorinstanz von einem 50%-Pensum im Gastgewerbe und – unter Berücksichtigung ihres tatsächlichen Stundenlohns bei der J.________ GmbH – einem Einkommen von CHF 2'184.90 aus. Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass sich die Annahmen der Vorinstanz als falsch erwiesen hätten. Die Belastung in der J.________ GmbH sei für sie zu hoch gewesen, weshalb sie Mitte Januar 2026 diese Anstellung habe aufgeben müssen. Sie habe eine Depression gehabt. Aufgrund der Konflikte mit dem Vorgesetzten habe sie jegliche Flexibilität bei der Arbeitsplanung verloren, was dazu geführt habe, dass sie einerseits weniger Stunden habe machen können als gewünscht und andererseits die Arbeitszeiten nicht mit der Kinderbetreuung habe abstimmen können. Die zweite Phase sei daher bis zum Antritt einer neuen Stelle im Mai 2026 zu verlängern und ihr erst ab diesem Zeitpunkt ein 50%-Pensum anzurechnen. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass die Berufungsbeklagte gemäss dem Arztzeugnis bereits seit September 2025, also zeitgleich mit dem Stellenantritt, wegen einer Depression behandelt werde. Ein Zusammenhang mit der Arbeit sei daher unwahrscheinlich. Ausserdem hätte sie Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung gehabt. Der mit der eigenen Kündigung erfolgte freiwillige Einkommensverzicht sei ihr anzurechnen. 5.2.2. Die Berufungsbeklagte bestreitet demnach nicht, dass ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Es stellt sich einzig die Frage, ab welchem Zeitpunkt dies zu tun ist. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sie ihr Pensum bei der J.________ GmbH per 1. März 2026 von 40% auf 50% erhöhen könne. Die Berufungsbeklagte hat jedoch ihre Arbeitsstelle bei der J.________ GmbH per Ende Januar 2026 aufgegeben und per 1. Mai 2026 eine neue, besser bezahlte Stelle in einem 50%- Pensum angetreten. Es rechtfertigt sich nicht, für eine Zeit von zwei Monaten der Berufungsbeklagten ein höheres Einkommen bei der J.________ GmbH anzurechnen. Es wird vom Berufungskläger nicht substantiiert bestritten, dass es zu Konflikten am Arbeitsplatz gekommen ist, sondern lediglich, dass sie eine Depression hatte, womit eine Erhöhung für zwei Monate bis zur Kündigung wenig realistisch gewesen wäre. Das Einkommen von CHF 1'580.- pro Monat in einem 40%-Pensum ist der Berufungsbeklagten demnach vom 1. März 2025 bis 30. April 2026 anzurechnen. 5.3. Seit dem 1. Mai 2026 ist die Berufungsbeklagte in einem 50%-Pensum für die K.________ AG tätig. Es ist ihr das effektiv erzielte und nicht ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, womit nicht weiter auf die Rügen betreffend das hypothetische Einkommen einzugehen ist. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen beläuft sich ihr monatlicher Nettolohn auf CHF 2'396.60. Dem Arbeitsvertrag kann entnommen werden, dass sie einen
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13. Monatslohn erhält. Der Berufungsbeklagten ist demnach ab dem 1. Mai 2026 ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 2'600.- anzurechnen. 5.4. Die Berufungsbeklagte macht weiter zu Recht geltend, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz das Kind nicht im August 2026 eingeschult wird, sondern im August 2027. Sie bestreitet hingegen nicht, dass sie ab dem Schuleintritt in einem 70%-Pensum wird tätig sein können, was – gestützt auf ihr Einkommen bei der K.________ AG – ein Nettoeinkommen von CHF 3'640.- ergibt. Indes ist die Vorinstanz korrekt davon ausgegangen, dass der Übertritt in die Sekundarstufe I voraussichtlich im August 2035 stattfinden wird, womit ihr ab diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen ein 100%-Pensum anzurechnen ist, was – wiederum gestützt auf ihr Einkommen bei der K.________ AG – ein Nettoeinkommen von CHF 5’200.- ergibt. 5.5. 5.5.1 Die Berufungsbeklagte beanstandet, dass ihr die Vorinstanz zusätzlich einen Nebenerwerb aus der Hundebetreuung in der Höhe von CHF 657.25 ab dem 1. März 2025 bis zum 31. August 2035 angerechnet hat. Sie macht einerseits geltend, dass in der eingereichten Zwischenbilanz auch die Krankentaggelder der Versicherung vom 1. Dezember 2024 bis 16. Februar 2025 von insgesamt CHF 10'798.65 aufgeführt seien, welche für die Zeit ab dem 1. März 2025 nicht berücksichtigt werden könnten. Andererseits habe sie im Jahr 2025 mit ihrem Geschäft einen Verlust von gut CHF 12'000.- gemacht. Um diesen im Folgejahr wettzumachen, müsste sie monatlich CHF 1'000.- zusätzlich einnehmen, was in der derzeitigen Situation unrealistisch erscheine. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass die Berufungsbeklagte bis zu ihrem Unfall am
19. November 2022 voll erwerbstätig gewesen sei und ab da bis und mit Februar 2025 zunächst ein monatliches Krankentaggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und anschliessend ein monatliches Krankentaggeld von CHF 4'094.65 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70% bezogen habe. Versichert sei ein Jahreslohn von CHF 70'000.- bei einem Arbeitspensum von 90-100% gewesen, wobei die versicherte Summe dem erzielten Lohn entsprechen müsse. Daraus lasse sich ableiten, welches das tatsächlich erzielte und nach der Genesung hypothetisch mögliche Einkommen aus der Hundebetreuung sei. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Ertrag entspreche 1.75 Hunden bei einer Ganztagesbetreuung oder 2.5 Hunden bei einer Halbtagesbetreuung pro Woche. Die Berufungsklägerin habe in der Vergangenheit Gruppen von bis zu 6 Hunden betreut. Somit könnte sie das Einkommen betreffend Hundebetreuung, welches sie nach eigenen Angaben heute pro Monat erreiche, ohne Weiteres an einem einzigen Tag erzielen. Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, dass der versicherte Lohn frei wählbar sei und nichts mit dem effektiv erzielten Einkommen zu tun habe. Das Geschäft mit dem Hundesittig habe sie aufgegeben. 5.5.2. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbstständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbstständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einiger- massen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer - in der Regel der
Kantonsgericht KG Seite 15 von 33 letzten drei - Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1 m.H.). Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1). Geht es um die (erstmalige) Festsetzung des Unterhalts, obliegt es demnach grundsätzlich der fordernden Partei die anspruchsbegründenden Elemente zu beweisen. Namentlich trifft den Unterhaltsansprecher die Beweisführungslast, wenn er bestreitet, ein (strittiges) hypothetisches Einkommen tatsächlich erzielen zu können (Urteile BGer 5A_844/2024 vom 16. Februar 2026 E. 7.2.1, zur Publikation vorgesehen; 5A_61/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.3.3.2; 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.4; 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.5.3, nicht publ. in BGE 145 III 393; je m.H.). 5.5.3. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Berufungsbeklagte mit der Hundebetreuung in den Monaten Januar bis Mai 2025 einen Gewinn von CHF 3'286.17 erzielte, was einem monatlichen Einkommen von CHF 657.25 entspreche. Es trifft zu, dass in der von der Vorinstanz beigezogenen provisorischen Bilanz bis Ende Mai 2025 auch Krankentaggelder in der Höhe von CHF 10'798.65 für die Monate Dezember 2024 bis Februar 2025 aufgeführt sind (act. 25/1 ff.). Für die Monate März bis Mai 2025 generierte sie Einnahmen in der Höhe von CHF 2'885.-, womit ein Verlust resultiert wäre. Auch in der definitiven Bilanz für das Geschäftsjahr 2025 macht sie einen Verlust von CHF 12'068.55 geltend (101 2026 60, Berufungs- beilage 3). Allerdings ist die Bilanz nicht nachvollziehbar. So führt sie zwar sämtlichen Aufwand für das gesamte Jahr, inkl. der Monate Januar und Februar 2025, auf, beim Ertrag berücksichtigt sie jedoch nur die Einnahmen aus der Hundebetreuung von CHF 5'900.- exkl. der Krankentaggelder. Die Krankentaggelder dienen jedoch dazu, den Einkommensverlust auszugleichen und wären daher auch beim Einkommen zu berücksichtigen, was den Verlust erheblich reduzieren würde. Darüber hinaus hatte sie an der Sitzung vom 10. Oktober 2025 ausgesagt, dass sie mit der Hundebetreuung einen Umsatz von CHF 1'500.- erziele (act. 37/5). Die würde jedoch für die Monate März bis Dezember 2025 Einnahmen von CHF 15'000.- ergeben. Im Übrigen ist ein einzelnes Geschäftsjahr ohnehin nicht repräsentativ. Allerdings kann auch gestützt auf die Bilanzen der vorangehenden Geschäftsjahre keine verlässliche Aussage getätigt werden. Die Berufungsbeklagte hat ihr Geschäft im Jahr 2022 aufgebaut und bis zu ihrem Unfall am
12. November 2022 gearbeitet. Aus der Bilanz für das Jahr 2022 geht ein Ertrag von CHF 35'160.70 bei einem Aufwand von CHF 19'111.35 hervor (act. 10/6), was einen Gewinn von CHF 16'049.35 bzw. ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'337.- ergibt. Im Jahr 2023 hat sie keinen Ertrag aus der Hundebetreuung erzielt, sondern Krankentaggelder erhalten. Die Berufungsbeklagte macht einen Verlust von CHF 16'879.45 geltend, wobei sie jedoch wiederum die Krankentaggelder nicht berücksichtigt hat (act. 10/6). Im Jahr 2024 hat die Berufungsbeklagte ebenfalls Krankentaggelder in der Höhe von CHF 58'652.40 erhalten sowie Einnahmen aus der Hundebetreuung von CHF 6'486.- erzielt. Sie macht einen Verlust von CHF 10'141.06 geltend, wobei sie die Krankentag- gelder für dessen Berechnung nicht miteinbezogen hat (101 2026 60, Berufungsbeilage 3). Aufgrund
Kantonsgericht KG Seite 16 von 33 der eingereichten Geschäftsbilanzen kann daher das Einkommen aus der Hundebetreuung nicht genau bestimmt werden. Weiter mag es zwar zutreffen, dass der in der Krankentaggeldversicherung versicherte Lohn frei wählbar ist. Allerdings ist es wenig sinnvoll, einen übersetzten Lohn zu versichern, da sich die Höhe des versicherten Lohnes auf die zu bezahlenden Versicherungsprämien auswirkt. Die Berufungs- beklagte hat einen Lohn von CHF 70'000.- bei einem Pensum von 90-100% versichert und bezahlt Versicherungsprämien in der Höhe von CHF 4'426.50 pro Jahr (vgl. 101 2026 60, Berufungsbeilage 3). Es ist damit einerseits davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte der Ansicht war, dass sie dieses Einkommen mit der Hundebetreuung zu generieren vermag. Andererseits müsste sie den versicherten Lohn herabsetzen, wenn sie tatsächlich viel weniger verdient, was sich auf die Höhe der Versicherungsprämien und damit auf ihr Geschäftsergebnis auswirken würde. Wird von einem Einkommen von CHF 70'000.- bei einem 90-100% Pensum ausgegangen, würde dies ein monatliches Einkommen von CHF 5'833.- ergeben. Das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von CHF 657.25 würde demnach bloss ungefähr einem 10%-Pensum entsprechen. Hinzu kommt, dass sie im Jahr 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'337.- erzielt hat. Es ist nicht bekannt, wie viel die Berufungsbeklagte hierfür gearbeitet hat. Selbst wenn es sich dabei um ein 100%-Pensum gehandelt haben sollte, so würden die von der Vorinstanz angerechneten CHF 657.25 immer noch bloss ein 50%-Pensum darstellen. Schliesslich sagte die Berufungs- beklagte an der Sitzung vom 20. Dezember 2024 aus, dass sie bei einer Tätigkeit von 20% CHF 400.- pro Monat verdiene (act. 18/7 f.), womit das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen einem 30%-Pensum entsprechen würde. Es kann demnach nicht klar bestimmt werden, wie hoch das Einkommen der Berufungsbeklagten aus der Hundebetreuung ist. Die Berufungsbeklagte, welcher die Beweislast obliegt, legt nicht substantiiert dar, dass ihr die Erzielung von CHF 657.25 pro Monat aus der Hundebetreuung nicht möglich ist. Ebenso wenig legt der Berufungskläger substantiiert dar, dass ihr die Erzielung eines höheren Einkommens möglich wäre, sondern begnügt sich mit pauschalen Behauptungen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Berufungsbeklagten für die Zeit vom
1. März 2025 bis zum 31. August 2035 ein Nebenerwerbseinkommen von rund CHF 660.- pro Monat aus der Hundebetreuung anrechnete. 5.6. Zusammenfassend sind der Berufungsbeklagten die folgenden Einkommen anzurechnen:
1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025: CHF 4'490.- (Hundebetreuung)
1. März 2025 bis 30. April 2026: CHF 2'240.- (CHF 1580.- [Haupterwerb] + CHF 660.- [Hundebetreuung])
1. Mai 2026 bis 31. August 2027: CHF 3'260.- (CHF 2'600.- [Haupterwerb] + CHF 660.- [Hundebetreuung])
1. September 2027 bis 31. August 2035: CHF 4’300.- (CHF 3'640.- [Haupterwerb] + CHF 660.- [Hundebetreuung]) Ab dem 1. September 2035: CHF 5’200.- (Haupterwerb)
Kantonsgericht KG Seite 17 von 33 5.7. Die Auslagen der Berufungsbeklagten sind grundsätzlich unbestritten, wobei das familien- rechtliche Existenzminimum berücksichtigt wurde. Zu korrigieren ist jedoch auch bei ihr, dass der Wohnkostenanteil des Kindes 20% und nicht 15% beträgt. Die Auslagen der Berufungsbeklagten belaufen sich demnach in der Zeit vom 1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 vor den Steuern auf rund CHF 3'740.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Mietzins: CHF 1'284.-, Nebenkosten: CHF 280.-, Prämie KVG und VVG: CHF 549.90, Fahrkosten: CHF 71.-, auswärtige Verpflegung: CHF 107.70, Kommunikationspauschale: CHF 100.-). Bei einem Einkommen von CHF 4'490.- resultiert ein Überschuss von CHF 750.- pro Monat. Vom 1. März 2025 bis 30. April 2026 verfügt die Berufungsbeklagte weiterhin über die gleichen Auslagen von CHF 3'740.- bei einem Einkommen von CHF 2'240.-, womit ein Manko von CHF 1'500.- resultiert. Vom 1. Mai 2026 bis 31. August 2027 verfügt die Berufungsbeklagte bei Auslagen von CHF 3'740.- über ein Einkommen von CHF 3'260.-, was ein Manko von CHF 480.- ergibt. Vom 1. September 2027 bis 31. August 2035 ist der Berufungsbeklagten ein Einkommen von CHF 4'300.- anzurechnen. Die Fahrkosten sind nicht anzupassen, da ihr bereits der Preis für ein Monatsabo des öffentlichen Verkehrs angerechnet wurde. Hingegen hat die Vorinstanz die Kosten für die auswärtige Verpflegung auf CHF 150.80 erhöht, was unbestritten geblieben ist. Ihre Auslagen betragen demnach vor den Steuern rund CHF 3'790.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Mietzins: CHF 1'284.-, Nebenkosten: CHF 280.-, Prämie KVG und VVG: CHF 549.90, Fahrkosten: CHF 71.-, auswärtige Verpflegung: CHF 150.80, Kommunikationspauschale: CHF 100.-), was einen Über- schuss von CHF 510.- pro Monat ergibt. Ab dem 1. September 2035 ist der Berufungsbeklagten ein Einkommen von CHF 5'200.- anzu- rechnen. Die Kosten für die auswärtige Verpflegung sind unbestrittenermassen auf CHF 215.40 zu erhöhen, womit sich ihre Auslagen vor den Steuern auf rund CHF 3'850.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Mietzins: CHF 1'284.-, Nebenkosten: CHF 280.-, Prämie KVG und VVG: CHF 549.90, Fahrkosten: CHF 71.-, auswärtige Verpflegung: CHF 215.40, Kommunikationspauschale: CHF 100.-) belaufen. Dies ergibt einen Überschuss von CHF 1'350.- pro Monat. 6. 6.1. Zu bestimmen ist sodann der Bedarf des Kindes, wobei nach allseitiger Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – wie bei den Eltern – auch ein Steueranteil im Barbedarf des Kindes zu berücksichtigen ist (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familien- zulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) sind in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im - erweiterten - Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Machen die dem Kind zuzurechnenden Einkünfte beispielsweise 20 % des steuerlich relevanten Haushaltseinkommens aus, ist derselbe Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes und folglich lediglich der Differenzbetrag im Bedarf des Empfängerelternteils einzusetzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5).
Kantonsgericht KG Seite 18 von 33 Für die Schätzung der Steuern kann der Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung benutzt werden (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch). Dabei wird eine allfällige Kirchensteuer nicht beachtet und nur die automatischen Abzüge berücksichtigt (Urteil KG FR 101 2020 333 vom
29. April 2021 E. 8.4.3). Weiter ist zu beachten, dass bei alternierender Obhut sich die Eltern grundsätzlich umgekehrt proportional zum jeweils eigenen Betreuungsanteil am Geldunterhalt zu beteiligen haben. Sodann kommt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern ins Spiel. Im vorliegenden Sachzusammenhang gilt ein Elternteil als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinaus über einen Überschuss verfügt. Freilich führt das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ausschliessliches Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern ist deren finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn sie das Kind je hälftig betreuen, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen, nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit, für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (Urteil BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1 ff. m.H.). 6.2. In der ersten Phase vom 1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 wurde das Kind zu 60% von der Berufungsbeklagten und zu 40% vom Berufungskläger betreut. Die Vorinstanz hat seinen Barbedarf umgekehrt proportional zu diesen Betreuungsanteilen auf die Eltern aufgeteilt, was von den Parteien nicht beanstandet wird. Die Berufungsbeklagte verfügt in dieser Periode vor den Steuern über einen Überschuss von CHF 750.- und der Berufungskläger von CHF 6'780.- pro Monat. Der Barbedarf des Kindes ist grundsätzlich unbestritten. Allerdings sind die Wohnkosten anzupassen. Sein Bedarf beläuft sich demnach auf rund CHF 1'150.- (Grundbetrag: CHF 400.-, Wohnkosten Vater [20%]: CHF 271.40, Wohnkosten Mutter [20%]: CHF 391.-; Prämie KVG und VVG: CHF 172.85, Drittbetreuungskosten: CHF 295.-; abzgl. Kinderzulagen: CHF 382.60). Demnach hat die Berufungsbeklagte für CHF 460.- (40% von CHF 1'150.-) aufzukommen. Bei ihr fallen jedoch Kosten von CHF 630.- (Grundbetrag 60% von CHF 400.-: CHF 240.-, Wohnkosten: CHF 391.-) an. Es besteht somit eine Differenz von CHF 170.-, welche vom Berufungskläger zu tragen ist. Zu berechnen sind allerdings noch die Steuern. Die Berufungsbeklagte hat ihr Einkommen von CHF 4'490.- sowie die Unterhaltsbeiträge von CHF 170.- zu versteuern. Zum Zwecke der Steuerberechnung ist dies auf ein Jahr zu rechnen, was ein Einkommen von CHF 55'920.- und geschätzte Steuern in der Höhe von CHF 3’050.- pro Jahr, d.h. rund CHF 260.- pro Monat, ergibt. Der Anteil des Kindes am Einkommen beträgt rund 4% (CHF 170.- / [CHF 4'490.- + CHF 170.-] x 100), womit von den Steuern rund CHF 10.- auf ihn entfallen. Der vom Berufungskläger zu übernehmende Barunterhalt des Kindes bei der Berufungsbeklagten beträgt demnach CHF 180.-
Kantonsgericht KG Seite 19 von 33 (CHF 170.- + CHF 10.-). Zusätzlich hat er die bei ihm anfallenden Kosten des Kindes zu tragen, d.h. rund CHF 520.- (Grundbetrag 40% von CHF 400.-: CHF 160.-, Wohnkosten Vater: CHF 271.40, Prämie KVG und VVG: CHF 172.85, Drittbetreuungskosten: CHF 295.-; abzgl. Kinderzulagen: CHF 382.60). Der von ihm zu leistende Unterhaltsbeitrag von CHF 180.- ist für die Steuerberechnung von seinem Einkommen abzuziehen. Hinzuzurechnen sind hingegen die Kinderzulagen von CHF 382.60. Er hat demnach ein Einkommen von rund CHF 122’430.- ([CHF 10'000.- - CHF 180.- + CHF 382.60] x 12) zu versteuern, was einen Steuerbetrag von CHF 24’851.- pro Jahr, d.h. CHF 2’070.- pro Monat ergibt. Ihm verbleiben demnach nach Deckung des Barbedarfs von seinem Überschuss noch CHF 4'010.- (CHF 6'780.- - CHF 520.- [Barbedarf des Kindes] - CHF 180.- [Unterhaltsbeitrag] - CHF 2'070.- [Steuern]), während bei der Berufungsbeklagten ein Überschuss von CHF 40.- (CHF 750.- - CHF 460.- [Barbedarf des Kindes] - CHF 250.- [Steuern]) verbleibt. 6.3. In der Phase vom 1. März 2025 bis 31. Januar 2026 verbleibt dem Berufungskläger ein Überschuss von CHF 6'940.-, während die Berufungsbeklagte ein Manko von CHF 1'500.- aufweist und sich nicht am Barunterhalt beteiligen kann. Das Kind hat weiterhin einen Bedarf von rund CHF 1'150.-, wovon CHF 630.- bei der Berufungs- beklagten anfallen und vom Berufungskläger an sie zu bezahlen sind. Er hat zudem Betreuungs- unterhalt im Umfang von CHF 1'500.- sowie die bei ihm anfallenden Kinderkosten von CHF 520.- zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte hat demnach ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 52'440.- ([CHF 2'240.- [Erwerbseinkommen] + CHF 630.- [Barunterhalt] + CHF 1'500.- [Betreuungsunterhalt]] x 12) zu versteuern, was Steuern von CHF 2'582.-, d.h. CHF 220.- pro Monat, ergibt. Der Anteil des Kindes am Gesamteinkommen beträgt 14% (CHF 630.- / [CHF 2'240.- + CHF 630.- + CHF 1'500.-] x 100), womit sich sein Steueranteil auf CHF 30.- und derjenige der Berufungs- beklagten auf CHF 190.- beläuft. Der Barbedarf des Kindes beträgt demnach rund CHF 660.- (CHF 630.- + CHF 30.-) und der Betreuungsunterhalt rund CHF 1’690.- (CHF 1'500.- + CHF 190.-). Der Berufungskläger hat ein jährliches Einkommen von CHF 98’310.- ([CHF 10'160.- - CHF 660.- [Barunterhalt] - CHF 1'690.- [Betreuungsunterhalt] + CHF 382.60 [Kinderzulagen]] x 12) zu versteuern, was Steuern von CHF 17’640.-, d.h. CHF 1'470.- pro Monat, ergibt. Ihm verbleibt demnach ein Überschuss von CHF 2'600.- (CHF 6'940.- - CHF 520.- [Barbedarf des Kindes] - CHF 660.- [Unterhaltsbeitrag] - CHF 1'690.- [Betreuungsunterhalt] - CHF 1’470.- [Steuern]). 6.4. In der Phase vom 1. Februar 2026 bis 30. April 2026 hat der Berufungskläger einen Überschuss von CHF 5'980.- und die Berufungsbeklagte weiterhin ein Manko von CHF 1'500.-, womit sie sich nicht am Barunterhalt beteiligen kann. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern das Kind seit Februar 2026 zu jeweils 50% betreuen, da der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 315 Abs. 2 Bst. b ZPO). Demnach reduzieren sich die Auslagen der Berufungsbeklagten für das Kind auf rund CHF 590.- (Grundbetrag
Kantonsgericht KG Seite 20 von 33 50% von CHF 400.-: CHF 200.-, Wohnkosten: CHF 391.-), während beim Berufungskläger rund CHF 560.- (Grundbetrag 50% von CHF 400.-: CHF 200.-, Wohnkosten Vater: CHF 271.40, Prämie KVG und VVG: CHF 172.85, Drittbetreuungskosten: CHF 295.-; abzgl. Kinderzulagen: CHF 382.60) anfallen. Die jährlichen Nettoeinnahmen der Berufungsbeklagten betragen demnach CHF 51'960.- ([CHF 2'240.- [Erwerbseinkommen] + CHF 590.- [Barunterhalt] + CHF 1'500.- [Betreuungsunterhalt]] x 12) was Steuern von CHF 2’515.-, d.h. rund CHF 210.- pro Monat ergibt. Der Anteil des Kindes am Gesamteinkommen beträgt 14% (CHF 590.- / [CHF 2'240.- + CHF 590.- + CHF 1'500.-] x 100), womit sich sein Steueranteil auf CHF 30.- und derjenige der Berufungs- beklagten auf CHF 180.- beläuft. Der Barbedarf des Kindes beträgt demnach rund CHF 620.- (CHF 590.- + CHF 30.-) und der Betreuungsunterhalt rund CHF 1’680.- (CHF 1'500.- + CHF 180.-). Der Berufungskläger hat ein jährliches Einkommen von CHF 87’390.- ([CHF 9'200.- - CHF 620.- [Barunterhalt] - CHF 1'680.- [Betreuungsunterhalt] + CHF 382.60 [Kinderzulagen]] x 12) zu versteuern, was Steuern von CHF 14’642.- pro Jahr, d.h. CHF 1'220.- pro Monat, ergibt. Ihm verbleibt demnach ein Überschuss von CHF 1’900.- (CHF 5’980.- - CHF 560.- [Barbedarf des Kindes] - CHF 620.- [Unterhaltsbeitrag] - CHF 1'680.- [Betreuungsunterhalt] - CHF 1’220.- [Steuern]). 6.5. In der Phase vom 1. Mai 2026 bis 31. August 2027 hat der Berufungskläger weiterhin einen Überschuss von CHF 5'980.-, während sich das Manko der Berufungsbeklagten auf CHF 480.- reduziert. Für das Kind fallen weiterhin CHF 590.- bei der Berufungsbeklagten und CHF 560.- beim Berufungskläger an. Die jährlichen Nettoeinnahmen der Berufungsbeklagten betragen weiterhin CHF 51'960.- ([CHF 3’260.- [Erwerbseinkommen] + CHF 590.- [Barunterhalt] + CHF 480.- [Betreuungsunterhalt]] x 12). Sie hat demnach Steuer von CHF 210.- zu tragen, wovon CHF 30.- auf das Kind und CHF 180.- auf die Berufungsbeklagte entfallen. Der Barbedarf des Kindes beträgt demnach CHF 620.- (CHF 590.- + CHF 30.-) und der Betreuungsunterhalt rund CHF 660.- (CHF 480.- + CHF 180.-). Der Berufungskläger hat ein jährliches Einkommen von CHF 99’630.- ([CHF 9'200.- - CHF 620.- [Barunterhalt] - CHF 660.- [Betreuungsunterhalt] + CHF 382.60 [Kinderzulagen]] x 12), was Steuern von CHF 18’007.- pro Jahr, d.h. rund CHF 1'500.- pro Monat, ergibt. Ihm verbleibt demnach ein Überschuss von CHF 2’640.- (CHF 5’980.- - CHF 560.- [Barbedarf des Kindes] - CHF 620.- [Unterhaltsbeitrag] - CHF 660.- [Betreuungsunterhalt] - CHF 1’500.- [Steuern]). 6.6. Auch in der Phase vom 1. September 2027 bis 30. November 2032 verfügt der Berufungskläger über einen Überschuss von CHF 5'980.-, während die Berufungsbeklagte neu einen Überschuss von CHF 510.- hat. Aufgrund der hälftig alternierenden Obhut haben sich die Parteien grundsätzlich im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit am Kindesunterhalt zu beteiligen. Der der Berufungsbeklagten - nach Bezahlung der Steuern – nur ein kleiner Überschuss verbleibt, während der Berufungskläger über einen um ein Vielfaches höheren Überschuss verfügt, rechtfertigt es sich nicht, sie am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen.
Kantonsgericht KG Seite 21 von 33 Für das Kind fallen weiterhin CHF 590.- bei der Berufungsbeklagten und CHF 560.- beim Berufungskläger an, was beides vom Berufungskläger zu tragen ist. Die Berufungsbeklagte hat demnach ein jährliches Einkommen von CHF 58’680.- ([CHF 4'300.- + CHF 590.-] x 12). Dies ergibt Steuern von CHF 3’400.- pro Jahr bzw. rund CHF 280.- pro Monat. Der Anteil des Kindes am Gesamteinkommen beträgt 12% (CHF 590.- / [CHF 4'300.- + CHF 590.-] x 100), womit sich sein Steueranteil auf rund CHF 30.- und derjenige der Berufungsbeklagten auf rund CHF 250.- beläuft. Der Barbedarf des Kindes bei der Berufungsbeklagten beträgt demnach rund CHF 620.- (CHF 590.- + CHF 30.-). Der Berufungsbeklagten verbleibt nach Bezahlung der Steuern noch ein Überschuss von CHF 260.- (CHF 510.- – CHF 250.-). Der Berufungskläger hat ein jährliches Einkommen von rund CHF 107’550.- ([CHF 9'200.- - CHF 620.- [Barunterhalt] - + CHF 382.60 [Kinderzulagen]] x 12), was Steuern von CHF 20’264.- pro Jahr, d.h. CHF 1'690.- pro Monat, ergibt. Ihm verbleibt demnach ein Überschuss von CHF 3’110.- (CHF 5’980.- - CHF 560.- [Barbedarf des Kindes] - CHF 620.- [Unterhaltsbeitrag] - CHF 1’690.- [Steuern]). 6.7. In der Phase vom 1. Dezember 2032 bis 31. August 2035 hat der Berufungskläger weiterhin einen Überschuss von CHF 5'980.- und die Berufungsbeklagte von CHF 510.-. Hingegen erhöht sich der Grundbetrag des Kindes. Dieses hat neu einen Bedarf von rund CHF 690.- (Grundbetrag 50% von CHF 600.-: CHF 300.-, Wohnkosten: CHF 391.-) bei der Berufungsbeklagten und von rund CHF 660.- (Grundbetrag 50% von CHF 600.-: CHF 300.-, Wohnkosten Vater: CHF 271.40.-, Prämie KVG und VVG: CHF 172.85, Drittbetreuungskosten: CHF 295.-; abzgl. Kinderzulagen: CHF 382.60) beim Berufungskläger. Letzterer hat für den gesamten Barbedarf aufzukommen. Die Berufungsbeklagte hat demnach ein jährliches Einkommen von CHF 59’880.- ([CHF 4'300.- + CHF 690.-] x 12), was Steuern von CHF 3’555.- pro Jahr bzw. CHF 300.- pro Monat ergibt. Der Anteil des Kindes am Gesamteinkommen beträgt rund 14% (CHF 690.- / [CHF 4'300.- + CHF 690.-] x 100), womit sich sein Steueranteil auf rund CHF 40.- und derjenige der Berufungsbeklagten auf CHF 260.- beläuft. Der Barbedarf des Kindes bei der Berufungsbeklagten beträgt demnach rund CHF 730.- (CHF 690.- + CHF 40.-). Der Berufungsbeklagten verbleibt nach Bezahlung der Steuern noch ein Überschuss von CHF 250.- (CHF 510.- - CHF 260.-). Der Berufungskläger hat ein jährliches Einkommen von rund CHF 106’230.- ([CHF 9'200.- - CHF 730.- [Barunterhalt] - + CHF 382.60 [Kinderzulagen]] x 12), was Steuern von CHF 19’893.- pro Jahr, d.h. CHF 1'660.- pro Monat, ergibt. Ihm verbleibt demnach ein Überschuss von CHF 2'930.- (CHF 5’980.- - CHF 660.- [Barbedarf des Kindes] - CHF 730.- [Unterhaltsbeitrag] - CHF 1’660.- [Steuern]). 6.8. In der Phase ab dem 1. September 2035 hat der Berufungskläger einen Überschuss von CHF 7'010.- und die Berufungsbeklagte von CHF 1'350.-. Die Parteien betreuen das Kind weiterhin zu je 50%, weshalb sein Barbedarf von insgesamt CHF 1'350.- (CHF 690.- + CHF 660.-) nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien zu tragen ist. Der Anteil der Berufungsbeklagten am Überschuss der Parteien beträgt 16% (CHF 1’350.- / [CHF 7’010.- + CHF 1’350.-] x 100), weshalb sie sich im Umfang von 16% am Barunterhalt zu beteiligen hat, d.h. mit rund CHF 220.-. Bei ihr fallen jedoch Kosten von CHF 690.- an, womit sich
Kantonsgericht KG Seite 22 von 33 der Berufungskläger mit CHF 470.- am Bedarf bei der Berufungsbeklagten zu beteiligen hat. Zusätzlich hat er die bei ihm anfallenden Kosten von CHF 660.- zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte hat demnach ein jährliches Einkommen von CHF 68’040.- ([CHF 5’200.- + CHF 470.-] x 12), was Steuern von CHF 4’753.- pro Jahr bzw. rund CHF 400.- pro Monat ergibt. Der Anteil des Kindes am Gesamteinkommen beträgt 8% (CHF 470.- / [CHF 5'200.- + CHF 470.-] x 100), womit sich sein Steueranteil auf rund CHF 30.- und derjenige der Berufungsbeklagten auf CHF 370.- beläuft. Der vom Berufungskläger bei der Berufungsbeklagten zu übernehmende Barbedarf ist demnach auf CHF 500.- (CHF 470.- + CHF 30.-) festzusetzen. Der Berufungsbeklagten verbleibt nach Bezahlung der Steuern noch ein Überschuss von CHF 760.- (CHF 1'350.- - CHF 220.- [Barbedarf Kind] - CHF 370.- [Steuern]). Der Berufungskläger hat ein jährliches Einkommen von CHF 121’350.- ([CHF 10’230.- - CHF 500.- [Barunterhalt] + CHF 382.60 [Kinderzulagen]] x 12), was Steuern von CHF 24’499.- pro Jahr, d.h. CHF 2’040.- pro Monat, ergibt. Ihm verbleibt demnach ein Überschuss von CHF 3’810.- (CHF 7’010.-
- CHF 660.- [Barbedarf des Kindes] - CHF 500.- [Unterhaltsbeitrag] - CHF 2’040.- [Steuern]). 7. Der Berufungskläger macht weiter eine Sparquote geltend. 7.1. Er habe seit März 2024 die Hypothekarschuld um CHF 60'000.- amortisiert. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Laufzeit der Festhypothek von 60 Monaten ergebe dies eine Sparquote von CHF 1'000.- pro Monat. Die Berufungsbeklagte bestreitet dies in pauschaler Weise. 7.2. Ausgangspunkt der Unterhaltsbemessung ist beim Ehegattenunterhalt der gebührende Unterhalt. Dieser bemisst sich anhand des zuletzt gemeinsam gelebten Standards, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Parteien Anspruch haben. Gleichzeitig richtet sich der Unterhaltsanspruch im Prinzip nicht auf eine über diesen Standard hinausgehende Lebenshaltung, der damit grundsätzlich dessen Obergrenze bildet (BGE 148 III 358 E. 5; 147 III 293 E. 4.4; zur ausnahmsweisen Überschreitung dieser Obergrenze vgl. Urteil BGer 5A_420/2021 und 5A_429/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.4.2 m.H. [betreffend nachehelicher Unterhalt]). Dem zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standard kommt dergestalt die Funktion der Begrenzung des Unterhalts zu (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteil BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.1 [beide zum Kindesunterhalt]). Für die Bestimmung dieses Standards ist eine allfällige Sparquote zu beachten, weil diesfalls die Lebenshaltung der Ehegatten von ihrer potentiellen Leistungsfähigkeit abweicht (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 [betreffend Kindesunterhalt]). Als Sparquote fällt auch die Amortisation von Schulden in Betracht (Urteil BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 nicht publ. in BGE 149 III 172 E. 3.4.2 m.H.; BGE 147 III 265 E. 7.3). Der Ehegatte, der sich auf eine Sparquote beruft, trägt für diese die Behauptungs- und Beweislast, woran nichts ändert, dass in vorliegender Angelegenheit, die Kinderbelange betrifft, die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung gelangt (BGE 140 III 485 E. 3.3). Ist eine Sparquote festgestellt und wird diese nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht, bleiben die entsprechenden Mittel bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt (BGE 147 III 293 E. 4.4 [betreffend nachehelichen Unterhalt], BGE 147 III 265 E. 7.3 [betreffend Kindesunterhalt]; Urteil BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.3.2; vgl. auch Urteil BGer 5A_301/2024 vom 30. April 2025
Kantonsgericht KG Seite 23 von 33 E. 4.4.2 m.H. [betreffend die Behauptungs- und Beweislast für den zuletzt gelebten ehelichen Standard]). Nach dieser Rechtsprechung gehen trennungsbedingte Mehrkosten zu Lasten der Sparquote. Ausgehend vom Grundsatz, dass die Ehegatten bei genügenden Mitteln Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards haben, sind trennungsbedingte Mehrkosten nach konstanter Rechtsprechung aus der Sparquote zu finanzieren. Nur soweit die Sparquote die trennungsbedingten Mehrkosten nicht aufzufangen vermag, belasten diese auch den Überschuss, der aus der Gegenüberstellung der Einkünfte und des familienrechtlichen Existenzminimums resultiert. Im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung würde stehen, wenn die gesamte Sparquote direkt vom Überschuss subtrahiert würde. Diese Rechenoperation hätte zur Folge, dass die trennungsbedingten Mehrkosten in der Unterhaltsberechnung nicht - wie von der Rechtsprechung verlangt - der Sparquote belastet, sondern den Überschuss schmälern würde. Dies stünde im Widerspruch zum Grundsatz, wonach sich die Parteien nur dann Abstriche bei ihrer bisherigen Lebenshaltung gefallen lassen müssen, wenn die trennungsbedingten Mehrkosten nicht (vollumfänglich) von der Sparquote getragen werden können (Urteil BGer 5A_503/2024 vom
11. August 2025 E. 3.5.3 m.H.). 7.3. Der Berufungskläger hat im März 2024 die Hypothek um CHF 60'000.- amortisiert (vgl. act. 10/12 und 19.5). Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht substantiiert, dass die Laufzeit 60 Monate betrug. Die Sparquote belief sich demnach auf CHF 1'000.- pro Monat. Indes will der Berufungskläger diese Sparquote entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt vom Überschuss abziehen, was unzulässig ist. Vielmehr ist die Sparquote bei der Festsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards, welcher Ausgangspunkt und zugleich Obergrenze des ehelichen Unterhalts bildet, zu berücksichtigen. Weder der angefochtene Entscheid noch die Parteien äussern sich zur Höhe des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Da dieser auch für den Kindesunterhalt von Relevanz ist (vgl. nachstehend E. 8), ist er von Amtes wegen festzusetzen. Aus E. 9.9 des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass die Berufungsbeklagte im Trennungszeitpunkt über ein Einkommen von rund CHF 4'490.- verfügte, was unbestritten ist. Der Berufungskläger erzielte ein Nettoeinkommen von CHF 9'930.- zzgl. Kinderzulagen von CHF 382.60 (vorstehend E. 4.1.2). Das Familieneinkommen betrug demnach insgesamt rund CHF 14'800.- pro Monat. Die geschätzten Steuern der Familie beliefen sich auf CHF 24’100.- pro Jahr, d.h. rund CHF 2'010.- pro Monat (vgl. act. 10/12; Provisorische Steuerveranlagung für das Jahr 2023 bei ähnlichem Einkommen). Die Familie lebte in der Eigentumswohnung des Berufungsklägers in E.________. Ihre Auslagen betrugen demnach CHF 7'450.- (Grundbetrag Ehepaar: CHF 1'700.-, Grundbetrag Kind: CHF 400.-; Hypothekarzins: CHF 820.80; Nebenkosten: CHF 536.40; Prämie KVG und VVG Vater: CHF 379.35, Prämie KVG und VVG Mutter: CHF 549.90, Prämie KVG und VVG Kind: CHF 172.85, Haftpflichtversicherung: CHF 41.90, Fahrkosten Vater: CHF 200.90, auswärtige Verpflegung Vater: CHF 64.65, Fahrkosten Mutter: CHF 71.-, auswärtige Verpflegung Mutter: CHF 107.70, Dritt- betreuungskosten: CHF 295.-, Kommunikationspauschale: CHF 100.-, Steuern: CHF 2’010.-). Der Familie verfügte somit über einen Überschuss von CHF 7'350.-. Davon abzuziehen ist die Sparquote von CHF 1'000.-, womit ein Überschuss von CHF 6'350.- verbleibt, der auf die grossen und kleinen Köpfe zu verteilen ist (vgl. hierzu nachstehend E. 8.2), was einen Überschuss von je CHF 2'540.- für die Eltern und von CHF 1'270.- für das Kind ergibt.
Kantonsgericht KG Seite 24 von 33 Der gebührende Unterhalt beläuft sich für die einzelnen Familienmitglieder demnach jeweils auf das familienrechtliche Existenzminimum zzgl. des vorerwähnten Überschusses. 8. Strittig ist weiter der dem Kind zuzuweisende Überschussanteil. 8.1. Der Berufungskläger bestreitet, dass dem Kind ein Überschussanteil zuzuweisen sei. Der Überschussanteil des Kindes würde die Berufungsbeklagte quersubventionieren, weshalb dieser vollumfänglich dem Haushalt des Berufungsklägers anzurechnen sei. Er übe zudem mit der gelebten alternierenden Obhut eine überobligatorische Erwerbstätigkeit aus, was bei einer Überschuss- verteilung ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass auch das Kind an der guten finanziellen Situation des Kindsvaters teilhaben solle. Aus diesem Grund sei zu Recht bei den Kinderunterhalts- beiträgen eine Überschussbeteiligung berücksichtigt worden. 8.2. Bei Kindern verheirateter Eltern und alternierender Obhut ist der gesamte Überschuss der Familie zu berechnen und nach «grossen und kleinen Köpfen» auf die gesamte Familie zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3 und 8.3 m.H.; Urteil KG FR 101 2025 135 vom 10. Februar 2026 E. 7.2 m.H.). Der Anteil der Eltern ist jeweils doppelt so gross wie jener der Kinder. Im begründeten Einzelfall kann von diesem Grundsatz ermessensweise abgewichen werden. Es sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeits- anstrengungen, spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen (BGE 151 III 261 E. 2.4.1; 147 III 265 E. 7.3 m.H.). Namentlich ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils qua überhöhten Kindesunterhalts kommt (BGE 151 III 261 E. 2.4.2; 149 III 441 E. 2.6; 147 III 265 E. 7.4 m.H.). Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 151 III 261 E. 2.4.5.3; 147 III 265 E. 7.3 m.H.). Haben die Eltern vor der Trennung sparsamer gelebt als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, wich die Lebensstellung mit anderen Worten von der potenziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab, kann das Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung erheben, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3). Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht verbessert hat, ist es zulässig, den Überschussanteil des Kindes auf ein Niveau zu begrenzen, das ihm die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet (Urteil BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht publ. in BGE 147 III 457). Im Gegensatz zum ehelichen und nachehelichen Unterhalt ist der Kindesunterhalt aber nicht grund- sätzlich durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind
- bei ansonsten unveränderten Verhältnissen - grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (BGE 151 III 261 E. 2.4.3 m.H.). Soll der Kindesunterhaltsbeitrag auf das Niveau begrenzt werden, das dem Kind die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet, hat das Gericht den Standard vor der Trennung zu ermitteln. Hierfür ist - analog zur Berechnung der Obergrenze des Ehegatten- und nachehelichen Unterhalts (vgl. BGE 148 III 358 E. 5) - das zuletzt erzielte Haushaltseinkommen festzustellen, davon ein gemeinsames familienrechtliches Existenzminimum abzuziehen und der sich daraus ergebende
Kantonsgericht KG Seite 25 von 33 Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Dies ergibt den Überschuss, den das Kind betragsmässig benötigt, um den Standard vor der Trennung auch nach der Trennung beibehalten zu können (BGE 151 III 261 E. 2.4.4 m.H.). Eine über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungsquote ist zwar grundsätzlich als überobligatorische Arbeitsanstrengung zu qualifizieren. Damit geht allerdings nicht in jedem Fall zwingend ein Abweichen vom Grundsatz der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen einher. War ein Elternteil bereits vor der Trennung in einem Vollpensum beschäftigt und übt dieses weiterhin aus, obwohl ihm in Anwendung des Schulstufenmodells grundsätzlich ein Pensum von 90% zumutbar wäre, erbringt er nicht eine bedeutende Mehrleistung, welche bei der Überschussverteilung zwangsläufig zu berücksichtigen wäre. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit jener eines hauptbetreuenden Elternteils, der einem überobligatorischen Arbeitspensum nachgeht und nebst dem Natural- auch an den Geldunterhalt der Kinder beitragen muss, da er finanziell besser gestellt ist als der nicht betreuende Elternteil oder da jener den Kindesunterhalt nicht allein zu tragen vermag. In einer solchen Konstellation wäre den überobligatorischen Arbeitsanstrengungen im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen, um den betreuenden Elternteil nicht über Gebühr durch Leistung von Erwerbstätigkeit, Natural- und Geldunterhalt zu belasten (Urteil BGer 5A_530/2023, 5A_554/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2 f. m.H.). 8.3. Der Berufungskläger ist nicht der hauptbetreuende Elternteil, sondern übt eine aktuell zu 50% alternierende Obhut aus. Er ist deutlich leistungsfähiger als die Berufungsbeklagte. Er hat bereits vor der Trennung in einem Vollzeitpensum gearbeitet und behauptet, zu einem grossen Teil die Betreuung des Kindes übernommen zu haben (101 2026 60, ad III. 2 der Berufungsantwort vom
2. April 2026). Das Pensum hat er zudem per 1. Februar 2026 auf 90% zu reduzieren. Eine bedeutende Mehrleistung, welche zwingend bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen wäre, besteht daher nicht. Im Übrigen vermögen die vorhandenen Überschüsse nicht den Lebensstandard vor der Trennung zu decken (vgl. nachstehend E. 10) und macht der Berufungskläger auch nicht substantiiert geltend, dass der Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren sei. 9. Strittig ist zudem der Ehegattenunterhalt. 9.1. Der Berufungskläger macht geltend, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet und von einer Überschussverteilung abzusehen sei. Im Stadium des Eheschutzverfahrens gehe es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Vor der Ehe und während der Ehe bis sechs Monate nach der Trennung habe die Berufungsbeklagte ein Krankentaggeld bezogen. Ihre anschliessenden Einkommens- einbussen würden in keinem Zusammenhang mit der Eheschliessung stehen. Da auch nach der Scheidung angesichts der fehlenden Lebensprägung der Ehe kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen werde, sei auch im Eheschutzverfahren an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen. Zudem reiche die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten zur Deckung ihres gebührenden Bedarfs aus. Streng genommen hätte sie auch keinen Anspruch auf Betreuungs- unterhalt, allenfalls höchstens auf den rückwirkend zugesprochenen. Die Berufungsbeklagte macht hingegen geltend, dass, wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen seien, auch bei kurzer Ehedauer von einer lebensprägenden Ehe auszugehen sei. Insbesondere im Rahmen des Eheschutzverfahrens, das die Situation bis zur Scheidung regeln soll, habe sie Anspruch auf Weiterführung des bisher gelebten Lebensstandards. In diesem sei das ganze
Kantonsgericht KG Seite 26 von 33 Einkommen des Berufungsklägers einzubeziehen und es rechtfertige sich, sie am Überschuss zu beteiligen. 9.2. Grundlage des Unterhaltsanspruchs zwischen den Ehegatten ist Art. 163 ZGB, was selbst dann gilt, wenn diese getrennt sind und mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; 138 III 97 E. 2.2) und das Scheidungsverfahren bereits hängig ist (BGE 145 III 169 E. 3.6). Zwar trifft zu, dass das Eheschutzgericht in diesen Fällen die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien auch bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts miteinbeziehen soll (statt vieler: BGE 147 III 301 E. 6.2). Indes findet bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts allein der aus dem Scheidungsunterhalt stammende Grundsatz sinngemäss Anwendung, dass beide Ehegatten den gebührenden Unterhalt nach Möglichkeit aus eigener Anstrengung erwirtschaften sollen (sog. Primat der Eigenversorgung; BGE 148 III 358 E. 5). Dagegen ist die Frage der Lebensprägung einzig beim nachehelichen Unterhalt relevant, während beim ehelichen Unterhalt der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund steht (Urteil BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3). Dieser Gedanke kommt während der gesamten Ehe zum Tragen, weshalb dem Ehegattenunterhalt eine zeitliche Limitierung grundsätzlich fremd ist (BGE 148 III 358 E. 5; Urteil BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 5.2 m.H.). 9.3. Keine Rolle für die Festsetzung des ehelichen Unterhalts spielt demnach die Frage der Lebensprägung der Ehe. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Im Übrigen überschreiten die vorhandenen Überschüsse den gebührenden Unterhalt der Berufungsbeklagten nicht (vgl. nachstehend E. 10). 10. Zu verteilen sind demnach die vorhandenen Überschüsse. 10.1. In der Phase vom 1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 beträgt der Überschuss der Familie CHF 4'050.- (Berufungskläger: CHF 4'010.-; Berufungsbeklagte: CHF 40.-), d.h. je CHF 1'620.- für die Eltern und CHF 810.- für das Kind. Das Kind wurde in dieser Zeit zu 60% von der Berufungsbeklagten und zu 40% vom Berufungskläger betreut. Demnach sind 60% seines Überschussanteils, d.h. rund CHF 490.-, dem Haushalt der Berufungsbeklagten zuzuweisen (vgl. Urteil BGer 5A_751/2024 vom 19. Februar 2026 E. 7.2). Da mit dem minimen bei der Berufungsbeklagten vorhandenen Überschuss nicht einmal ihr eigener Überschussanteil gedeckt ist, hat sie sich nicht am Überschussanteil des Kindes zu beteiligen. Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Kinderunterhaltsbeitrag beläuft sich demnach insgesamt auf rund CHF 670.- (Barunterhalt: CHF 180.-, Überschuss: CHF 490.-). Die Berufungsbeklagte beantragt in dieser Phase kein Ehegattenunterhalt und es besteht kein Anlass vom Dispositionsgrundsatz abzuweichen (vgl. BGE 149 III 172 E. 3.4.1; Urteil BGer 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 8.4.2 m.H.), weshalb ihr keiner zuzusprechen ist. 10.2. In der Phase vom 1. März 2025 bis 31. Januar 2026 verfügt die Berufungsbeklagte über keinen Überschuss, während derjenige des Berufungsklägers CHF 2'600.- beträgt, d.h. je CHF 1'040.- für die Eltern und CHF 520.- für das Kind. Das Kind wurde auch in dieser Phase zu 60% von der Berufungsbeklagten und zu 40% vom Berufungskläger betreut. Demnach sind 60% seines Überschussanteils, d.h. rund CHF 310.-, dem Haushalt der Berufungsbeklagten zuzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 27 von 33 Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Kinderunterhaltsbeitrag beläuft sich demnach auf CHF 2’660.- (Barunterhalt: CHF 660.-, Betreuungsunterhalt: CHF 1'690.-, Überschuss: CHF 310.-). Der Berufungskläger hat zudem einen Ehegattenunterhalt von CHF 1'040.- an die Berufungs- beklagte zu bezahlen. 10.3. In der Phase vom 1. Februar 2026 bis 30. April 2026 verfügt die Berufungsbeklagte über keinen Überschuss, während derjenige des Berufungsklägers CHF 1’900.- beträgt, d.h. je CHF 760.- für die Eltern und CHF 380.- für das Kind. Das Kind wurde in dieser Zeit je hälftig betreut. Demnach sind 50% seines Überschussanteils, d.h. CHF 190.-, dem Haushalt der Mutter zuzuweisen. Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Kinderunterhaltsbeitrag beläuft sich demnach auf CHF 2’480.- (Barunterhalt: CHF 620.-, Betreuungsunterhalt: CHF 1'680.-, Überschuss: CHF 190.-). Der Berufungskläger hat zudem einen Ehegattenunterhalt von CHF 760.- an die Berufungsbeklagte zu bezahlen. 10.4. In der Phase vom 1. Mai 2026 bis 31. August 2027 verfügt die Berufungsbeklagte über keinen Überschuss, während derjenige des Berufungsklägers CHF 2’640.- beträgt, d.h. je rund CHF 1’060.- für die Eltern und CHF 530.- für das Kind. Das Kind wird weiterhin je hälftig betreut. Demnach sind 50% seines Überschussanteils, d.h. rund CHF 270.-, dem Haushalt der Berufungsbeklagten zuzuweisen. Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Kinderunterhaltsbeitrag beläuft sich demnach auf CHF 1’550.- (Barunterhalt: CHF 620.-, Betreuungsunterhalt: CHF 660.-, Überschuss: CHF 270.-). Der Berufungskläger hat zudem einen Ehegattenunterhalt von CHF 1’060.- an die Berufungs- beklagte zu bezahlen. 10.5. In der Phase vom 1. September 2027 bis 30. November 2032 beträgt der Überschuss der Familie CHF 3’370.- (Berufungskläger: CHF 3’110.-, Berufungsbeklagte: CHF 260.-) d.h. je rund CHF 1'350.- für die Eltern und CHF 670.- für das Kind. Das Kind wird in dieser Zeit weiterhin je hälftig betreut. Demnach sind 50% seines Überschuss- anteils, d.h. rund CHF 340.-, dem Haushalt der Berufungsbeklagten zuzuweisen. Wie gesehen (vorstehend E. 6.5), hat sich die Berufungsbeklagte nicht am Geldunterhalt des Kindes zu beteiligen. Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Kinderunterhaltsbeitrag beläuft sich demnach auf CHF 960.- (Barunterhalt: CHF 620.-, Überschuss: CHF 340.-). Er hat zudem einen Ehegattenunterhalt von CHF 1’090.- (CHF 1'350.- - CHF 260.-) an die Berufungsbeklagte zu bezahlen. 10.6. In der Phase vom 1. Dezember 2032 bis 31. August 2035 beträgt der Überschuss der Familie CHF 3’180.- (Berufungskläger: CHF 2’930.-, Berufungsbeklagte: CHF 250.-) d.h. je rund CHF 1’270.- für die Eltern und CHF 640.- für das Kind.
Kantonsgericht KG Seite 28 von 33 Das Kind wird in dieser Zeit weiterhin je hälftig betreut. Demnach sind 50% seines Überschuss- anteils, d.h. rund CHF 320.-, dem Haushalt der Berufungsbeklagten zuzuweisen. Auch in dieser Phase hat sich die Berufungsbeklagte nicht am Geldunterhalt des Kindes zu beteiligen (vgl. vorstehend E. 6.6). Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Kinderunterhaltsbeitrag beläuft sich demnach auf CHF 1’050.- (Barunterhalt: CHF 730.-, Überschuss: CHF 320.-). Er hat zudem Ehegattenunterhalt von CHF 1'020.- (CHF 1'270.- - CHF 250.-) an die Berufungs- beklagte zu leisten. 10.7. In der Phase ab dem 1. September 2035 beträgt der Überschuss der Familie CHF 4’570.- (Berufungskläger: CHF 3’810.-, Berufungsbeklagte: CHF 760.-) d.h. je CHF 1’830.- für die Eltern und CHF 910.- für das Kind. Das Kind wird in dieser Zeit weiterhin je hälftig betreut. Demnach sind 50% seines Überschuss- anteils, d.h. rund CHF 460.-, dem Haushalt der Berufungsbeklagten zuzuweisen. Diese hat sich mit 16% am Geldunterhalt des Kindes zu beteiligen, d.h. mit rund CHF 70.-. Die Differenz von CHF 390.- ist vom Berufungskläger zu übernehmen. Der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Kinderunterhaltsbeitrag beläuft sich demnach auf CHF 890.- (Barunterhalt: CHF 500.-, Überschuss: CHF 390.-). Der Berufungskläger hat zudem Ehegattenunterhalt von CHF 1'140.- (CHF 1’830.- - [CHF 760.- - CHF 70.-]) an die Berufungsbeklagte zu leisten. 11. Strittig ist auch die Verrechnung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge. 11.1. Die Berufungsbeklagte rügt, dass der Präsident dem Berufungsbeklagten die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge angerechnet habe. Dies führe dazu, dass die unbezahlten Unterhalts- beiträge nicht in Betreibung gesetzt werden können. Es seien daher höchstens die vom Berufungs- beklagten erbrachten Zahlungen ab Dezember 2024 anzurechnen, da die Unterhaltsschuld erst ab diesem Moment bestehe. Würde man eine frühere Anrechnung zulassen, müsste auch der Ehegatten- und Kindesunterhalt in der Zeit vom Dezember 2024 richterlich bemessen werden. 11.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Sachrichter aufgrund der im Verfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel darüber entscheiden, wie hoch die bereits bezahlten und vom Unterhaltsbeitrag abzuziehenden Beträge sind, wenn der Unterhalts- schuldner behauptet, bereits Unterhaltsleistungen erbracht zu haben. Eine getilgte Forderung darf nicht zu einem Leistungsurteil führen, das zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. Der Schuldner könnte die Einrede der Tilgung gemäss Art. 81 SchKG nicht erheben, weil nach dem klaren Wortlaut und Wortsinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG Tilgung nur eingewendet werden kann, wenn diese nach Erlass des Urteils erfolgt ist. Tilgung vor dem Erlass des Urteils darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil der Rechtsöffnungsrichter sonst den Rechtsöffnungstitel und die darin aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste. Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat der Sachrichter zu berücksichtigen (BGE 135 III 315 E. 2.5; vgl. BGE 149 III 258 E. 6.1; 138 III 583 E. 6.1.1 f.; Urteil BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 3.6; je m.H.).
Kantonsgericht KG Seite 29 von 33 11.3. Ob auf die Rüge, welche erstmals in der Triplik vom 8. Mai 2026 vorgebracht wurde, einzutreten ist, kann offenbleiben. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung hat der Präsident zu Recht die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge angerechnet, deren Höhe die Berufungsbeklagte nicht bestreitet. Selbstverständlich beziehen sich diese bloss auf die Zeit, in welcher auch Unterhalt geschuldet ist, d.h. auf die Zeit ab dem 1. Dezember 2024. Etwas anderes lässt sich dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht entnehmen. 12. Zusammenfassend sind die Berufungen betreffend die Unterhaltsbeiträge teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Zudem ist von Amtes wegen im Dispositiv klarzustellen, dass die Familien- und Arbeitgeberzulagen dem Berufungskläger für den Unterhalt des Kindes zustehen. 13. Strittig ist schliesslich der Prozesskostenvorschuss. 13.1. Der Berufungskläger beanstandet, dass er im angefochtenen Entscheid zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 7'000.- nebst MwSt. verpflichtet wurde. Es sei willkürlich und verletze den Grundsatz der Gleichheit zwischen den Eheleuten, wenn der Unterhalts- schuldner den Prozesskostenvorschuss aus seinem Überschussanteil bezahlen müsse, während die Unterhaltsgläubigerin ihren Überschussanteil für sich behalten könne. Im Übrigen ziele auch der Hinweis auf sein Vermögen ins Leere. Zwar sei er Alleineigentümer seiner Liegenschaft in E.________ und gemeinschaftlicher Eigentümer von Liegenschaften in L.________ und Portugal, indessen handle es sich hierbei nicht um liquides Vermögen. Dazu komme, dass die Aufstockung der Hypothekarschulden bei den Liegenschaften im Gesamteigentum der Zustimmung der anderen Gesamteigentümer bedürfte und bei der Liegenschaft im Alleineigentum eine Erhöhung der Hypothekarschuld angesichts seiner Unterhaltsverpflichtungen nicht möglich sei. Die Berufungsbeklagte macht dagegen geltend, dass sie im Zeitpunkt des Gesuchs nicht über genügend Mittel verfügt habe, um die Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen. Der Berufungs- kläger habe dagegen über genügend Ersparnisse verfügt, um seiner Beistandspflicht nachzu- kommen. 13.2. Als Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistands- pflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB kann der eine Ehegatte gehalten werden, dem anderen in Rechts- streitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3). Bei der provisio ad litem handelt es sich um einen Vorschuss, also – wie der Name sagt – um eine vorläufige Leistung. Daraus folgt, dass der Ehegatte, der den Vorschuss geleistet hat, je nach Ausgang des Verfahrens den Vorschuss grundsätzlich zurückfordern oder verlangen kann, dass das Geleistete an güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des andern Teils angerechnet werde. Wird dem Ehegatten, der vom andern einen Vorschuss erhalten hat, im Endurteil beispielsweise eine Parteientschädigung zugesprochen, so ist diese mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. In gleicher Weise muss ein Ehegatte zur Rückerstattung der vom andern Ehegatten vorgeschossenen Beträge verpflichtet werden können, falls er aufgrund der definitiven gerichtlichen Kostenverteilung seine eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen hat (BGE 146 III 203 E. 6.3). Im verfahrensabschliessenden Entscheid kann nicht mehr über die Gewährung einer provisio ad litem, sondern nur noch über die Frage einer allfälligen Rückzahlung entscheiden werden, sofern eine solche provisio zuvor im Laufe des Verfahrens gewährt wurde
Kantonsgericht KG Seite 30 von 33 (Urteil BGer 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 11 m.H.; Urteil KG FR 101 2021 335 vom
23. Februar 2022 E. 3.1 f.). 13.3. Die Vorinstanz konnte demnach im angefochtenen, verfahrensabschliessenden Entscheid nicht mehr über die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses entscheiden. Darüber hinaus muss die Berufungsbeklagte gemäss dem angefochtenen Entscheid ihre eigenen Prozesskosten tragen (vgl. auch nachstehend E. 17.4), was ebenfalls genügt, um ihr einen Prozesskostenvorschuss zu verweigern. Die Berufung ist diesbezüglich gutzuheissen. 14. Die Berufungsbeklagte beantragt, dass ihr subsidiär die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren sei. 14.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Eine Person gilt dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuch- stellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; je m.H.). 14.2. Die Berufungsbeklagte verfügt derzeit über ein Einkommen von CHF 2'600.- pro Monat bei der K.________ AG (vorstehend E. 5.3). Das hypothetische Einkommen aus der Hundebetreuung kann ihr nicht angerechnet werden. Zusätzlich werden ihr im vorliegenden Entscheid Betreuungsunterhalt von CHF 660.- sowie Ehegattenunterhalt von CHF 1'060.- zugesprochen, was ein Einkommen von CHF 4'320.- pro Monat ergibt. Sie hat Auslagen von rund CHF 4’080.- pro Monat (vgl. E. 5.7: Grundbetrag inkl. zivilprozessualer Zuschlag von 25%: CHF 1'687.50, Mietzins: CHF 1'284.-, Nebenkosten: CHF 280.-, Prämie KVG und VVG: CHF 549.90, Fahrkosten: CHF 71.-, auswärtige Verpflegung: CHF 107.70, Kommunikationspauschale: CHF 100.-), was ein Überschuss von CHF 240.- pro Monat ergibt. Damit wird sie kaum in der Lage sein, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (und des Berufungsverfahrens) innert 1-2 Jahren zu bezahlen. Zudem ist sie so oder anders zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Ihre im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren konnten nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weswegen ihr für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Rechtsbeistand. 15. Die Berufungsbeklagte beantragt auch für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.- nebst MwSt. Allerdings kann auch vorliegend nicht mehr über die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses entschieden werden (vgl. vorstehend E. 13), weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
Kantonsgericht KG Seite 31 von 33 16. Der Berufungskläger macht geltend, dass die der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren subsidiär gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen sei. Allerdings kommt dem Berufungskläger im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege für die Berufungsbeklagte keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2). Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass sie weiterhin bedürftig ist, und ist sie so oder anders zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Antrag auf Widerruf der der Berufungsbeklagten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach abzuweisen. 17. 17.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unter- liegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend sind die beiden Berufungen teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es rechtfertigt sich daher die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Im Verfahren 101 2026 99 um vorsorgliche Massnahmen ist der Berufungskläger vollumfänglich unterlegen, womit ihm die Prozesskosten aufzuerlegen sind. 17.2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 2’400.- für das Berufungsverfahren und CHF 600.- für das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Davon werden dem Berufungskläger CHF 1’800.- auferlegt, was von seinen Vorschüssen bezogen wird. Der Berufungsbeklagten hat CHF 1'200.-, unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, zu tragen. 17.3. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung inkl. Auslagen der Berufungsbeklagten für das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen auf CHF 800.- zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 64.80, festgesetzt werden. Die Entschädigung ist dem amtlichen Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten zu entrichten (Urteil BGer 4A_106/2021 vom 8. August 2022 E. 4 m.H.). Ist die Entschädigung nicht einbringlich, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 17.4. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Auch mit dem vorliegenden Entscheid ist keine Partei mit ihren im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen, womit kein Anlass besteht, auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid zurückzukommen. Es ist einzig zu ergänzen, dass die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten unter dem Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege stehen.
Kantonsgericht KG Seite 32 von 33 Der Hof erkennt: I. Die Verfahren 101 2026 59 und 101 2026 60 werden vereinigt. II. Die Berufung von A.________ wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. III. Die Berufung von B.________ wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Ziffern 5, 9, 11, 13 und des Dispositivs des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 12. Januar 2026 werden abgeändert und das Dispositiv um Ziffer 13bis ergänzt. Diese lauten neu wie folgt: 5. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C.________ befindet sich bei B.________. 9. A.________ wird verpflichtet, B.________ an den Unterhalt von C.________ rückwirkend per
1. Dezember 2024 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten: 1.Dezember 2024 – 28. Februar 2025 CHF 670.- (Barunterhalt: CHF 180.-, Überschussanteil: CHF 490.-)
1. März 2025 – 31. Januar 2026 CHF 2’660.- (Barunterhalt: CHF 660.-, Betreuungs- unterhalt: CHF 1’690.-, Überschussanteil: CHF 310.-)
1. Februar 2026 – 30. April 2026 CHF 2’480.- (Barunterhalt: CHF 620.-, Betreuungs- unterhalt: CHF 1'680.-, Überschussanteil: CHF 190.-)
1. Mai 2026 – 31. August 2026 CHF 1’550.- (Barunterhalt: CHF 620.-, Betreuungs- unterhalt: CHF 660.-, Überschussanteil: CHF 270.-)
1. September 2027 – 30. November 2032 CHF 960.- (Barunterhalt: CHF 620.-, Überschussanteil: CHF 340.-)
1. Dezember 2032 – 31. August 2035 CHF 1’050.- (Barunterhalt: CHF 730.-, Überschussanteil: CHF 320.-) Ab dem 1. September 2035 CHF 890.- (Barunterhalt: CHF 500.-, Überschussanteil: CHF 390.-) Die von A.________ bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge von CHF 1'500.- pro Monat werden ihm an seine Unterhaltspflicht angerechnet.
Kantonsgericht KG Seite 33 von 33 Allfällige Familien- und Arbeitgeberzulagen stehen A.________ für den Unterhalt von C.________ zu. Die ausserordentlichen Kosten des Kindes sind von den Parteien hälftig zu tragen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen für die Kosten aufkommen (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Voraussetzung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. 11. A.________ wird verpflichtet, B.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
1. März 2025 – 31. Januar 2026 CHF 1'040.-
1. Februar 2026 – 30. April 2026 CHF 760.-
1. Mai 2026 – 31. August 2027 CHF 1'060.-
1. September 2027 – 30. November 2032 CHF 1'090.-
1. Dezember 2032 – 31. August 2035 CHF 1'020.- Ab dem 1. September 2035 CHF 1'140.- 13. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses von B.________ wird abgewiesen. 13bis. B.________ wird die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Rechtsbeistand. 14. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 3'600.- festgesetzt und den Parteien hälftig auferlegt, unter Vorbehalt der B.________ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. V. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses von B.________ wird abgewiesen. VI. Der Antrag auf Widerruf der B.________ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. VII. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 3’000.- festgesetzt. Davon werden CHF 1'800.- A.________ auferlegt und von seinen Vorschüssen bezogen. B.________ werden, unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, CHF 1'200.- auferlegt. VIII. Die von A.________ an Rechtsanwalt Patrik Gruber geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 864.80, inkl. 8.1% MwSt. von CHF 64.80, festgesetzt. IX. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. September 2026/sig Der Präsident Der Gerichtsschreiber