Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Vorschuss verrechnet.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'660.00 (Auslagen inkl.) zu bezahlen. Zustellung an: - den Kläger (Vertreter) - die Beklagte (Vertreter) - den Protokollband Mitteilung an: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA; Mitteilung nach Rechts kraft) Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Fest stellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schrift lich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Einga ben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Os tern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und voll streckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
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- 10 - und Art. 18 Abs. 1 OR). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grund sätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 142 III 671 E. 3.3; 135 III 1 E. 2). Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertrags parteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrau ensprinzips (BGE 142111 671 E. 3.3; 140 111 391 E. 2.3). Dabei ist vom Wort laut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 146 V 28 E. 3.2; 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortaus legung sein Bewenden haben (BGE 131 III 606 E. 4.2; 130 III 417 E. 3.2; 129 III 702 E. 2.4.1; 127 111 444 E. 1b). Vielmehr sind die Erklärun gen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut u,:,d Zusam menhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 146V 28 E. 3.2; 145111 365 E. 3.2.1; 144111 327 E. 5.2.2.1). Das Gericht hat auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 148 III 57 E. 2.2.1; BGE 146 V 28 E. 3.2; 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Für die Auslegung einer von der einen Ver tragspartei aufgesetzten Vertragsbestimmung ist demnach entscheidend, welches Regelungsziel die andere Vertragspartei darin als redliche Ge schäftspartnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste (BGer 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 3.3.2.2., nicht publ. in BGE 146111 254). Dawei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungsempfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sachge rechte Regelung an (BGer 4A_652/2017 vom 24. August 2018 E. 5.1.2; 4C.443/1996 vom 26. März 1997 E. 2a). Mehrdeutige Wendungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat (sog. Un klarheitsregel). In allgemeinen Versicherungsbedingungen sind mehrdeu tige Klauseln somit gegen den Versicherer als deren Verfasser zu interpre tieren (BGE 148 III 57 E. 2.2.2; BGE 146 III 339 E. 5.2.3; 133 III 61 E. 2.2.2.3; 607 E. 2.2; 124 III 155 E. 1b). Für den Versicherungsvertrag konkretisiert Art. 33 VVG die Unklarheitsregel insofern, als der Versicherer für alle Ereignisse haftet, welche die Merkmale der versicherten Gefahr an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in "bestimm ter, unzweideutiger Fassung" von der Versicherung ausschliesst (Urteil 4A_92/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2.2). Es ist somit am Versicherer, die Tragweite der Verpflichtung, die er eingehen will, genau zu begrenzen (BGE 135111 410 E. 3.2; 133 III 675 E. 3.3). Die Unklarheitsregel kommt jedoch nur subsidiär zur Anwenxung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen (BGE 148 III 57 E. 2.2.2 m.w.H.; BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3; BGer 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.2). Es genügt mithin nicht, dass die Parteien über die Bedeutung einer Erklärung streiten, sondern es ist vorausgesetzt, dass die Erklärung nach Treu und Glauben auf verschiedene Weise verstanden werden kann
- 14 - Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass der Kläger mit der Beklagten mit der Versicherung x1 eine Erstrisikoversicherung abgeschlossen hat. Bei einer Versicherung auf "Erstes Risiko" vereinbaren der Kunde und die Versicherungsgesellschaft eine maximale Versicherungssumme pro Schadenereignis. Bei Erstrisikodeckungen ist keine Unterversicherung möglich. Im Schadenfall werden die Leistungen für das «Erstrisiko» infolge Unterversicherung nicht gekürzt. Entsteht ein Schaden, der über die vereinbarte Versicherungssumme hinausgeht, hat dieses Risiko der Versicherungsnehmer zu tragen. Daher die Bezeichnung dieses die Versicherungssumme übersteigenden Risikos als Zweitrisiko. Zu Recht teilt die Beklagte die Auffassung, dass die Beklagte auf erstes Risiko hin geleistet hat, was sich eben durch die Covid19-Krankheit resp. dem SARS CoV-2-Virus bereits verwirklicht hatte und der Kläger deshalb seinen Res taurationsbetrieb bereits per 17. März 2020 erstmals schliessen musste (Duplik, S. 3). Einen allfälligen darüberhinausgehenden Schaden (Zweitri siko) hat der Kläger aufgrund der vereinbarten Erstrisikoversicherung, was ja genau deren Sinn und Zweck ist, selbst zu tragen. Dies gilt umso mehr, als in der Klausel A20 2. Versicherte Leistungen/Betriebsunterbruch fest gehalten ist, dass "Versichert sind Schäden des vollen oder teilweisen Be triebsunterbruchs, den Sie vorübergehend nach einem Ereignis erleiden, das gemäss vorliegendem Artikel versichert ist . ... ". Wie dargelegt, war die Covid19 eine Krankheit, mithin handelte es sich um ein Ereignis. Dieses Verständnis der Klausel A20 entspricht in der Gesamtbetrachtung dem er kennbaren Zweck und Sinnzusammenhang der Erstrisikoversicherung, welche der Kläger mit der Beklagten unbestrittenermassen abgeschlossen hatte. Damit ist nach der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip die Klausel A20 an sich klar und nicht mehrdeutig. Die subsidiäre Unklarheitsregel (BGE 148 III 57 E. 2.2.2) gelangt daher nicht zur Anwendung. 9.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend von einem einzigen versicherten Ereignis auszugehen ist. Für diese hat die Beklagte unbestrit tenermassen bereits Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 10'000.00 erbracht. Demzufolge ist die Klage vollständig abzuweisen. 10. 10.1. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten (Gerichtskosten und Par teientschädigung) im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPQ werden sie der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend un- terliegt der Kläger vollständig. 10.2. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen anhand des Dekrets über die Verfahrenskosten (VKD, SAR 221.150) festgelegt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist vornehmlich der Streitwert (vgl. § 7 VDK). Dieser richtet sich nach dem Rechtsbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Bestimmung des
- 16 - Die Gerichtspräsidentin erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Vorschuss verrechnet. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'660.00 (Auslagen inkl.) zu bezahlen. Zustellung an: - den Kläger (Vertreter) - die Beklagte (Vertreter) - den Protokollband Mitteilung an: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA; Mitteilung nach Rechts kraft) Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Fest stellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schrift lich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Einga ben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Os tern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und voll streckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).